Einwendung gegen die Änderung des Landschaftsplans für eine Polosportanlage Seuzach / Hettlingen

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1 Hettlingen, 24. Februar 2014 An die Regionalplanung Winterthur und Umgebung Sekretariat RWU c/o Amt für Städtebau Technikumstrasse Winterthur Einwendung gegen die Änderung des Landschaftsplans für eine Polosportanlage Seuzach / Hettlingen Sehr geehrte Damen und Herren, Der RWU-Vorstand hat seine Anträge für die Teilrevisionen des regionalen Richtplanes öffentlich aufgelegt. Gemäss Gesetz kann jede Person Einwendungen einreichen. Sie sollen neben einem Antrag auch eine Begründung enthalten. Weiter sind Einwendungen bis spätestens am 5. März 2014 einzureichen. Mit diesem Schreiben machen wir fristgerecht Gebrauch von diesem Recht. Wir unterbreiten Ihnen eine Einwendung gegen das Vorhaben, die geplante Erweiterung der Polo-Anlage im Gebiet Worbig (Hettlingen) in den regionalen Richtplan aufzunehmen. Konkret ist darauf zu verzichten, für die Grundstücke Kat. Nr. 1, 2, 41 und 1751 (alle in der Gemeinde Hettlingen) planungsrechtlich eine Erholungszone zu schaffen. Ein Verzicht ergibt sich aus jedem der drei Gründe, die Sie ab Seite 3 in diesem Schreiben finden. Wir bitten Sie, unsere Einwendung zu prüfen und hoffen, dass Sie sie gutheissen werden. Für weitere Auskünfte sind wir gerne bereit. Wir bedanken uns für Ihre wertvolle Arbeit im Dienste der Bevölkerung und grüssen Sie freundlich Konrad Wepfer (Erstunterzeichner) Weststrasse Hettlingen 1

2 Weitere Unterschriften Name und Adresse 2

3 Begründung zur Einwendung: 1. Widerspruch zum Artikel 61 PBG Das Gesuch um eine Umzonung der vier Parzellen Kat. Nr. 1, 2, 41 und 1751 ist abzulehnen, weil eine Umzonung den Artikel 61 des Zürcher Planungs- und Baugesetzes nicht erfüllt. Im Artikel 61 PBG heisst es: 1. Als Freihaltezonen oder Erholungszonen sind die Flächen auszuscheiden, die für die Erholung der Bevölkerung nötig sind. Im vorliegenden RWU-Antrag wird als Zweck der Umzonung nicht etwa die Erholung der Bevölkerung erwähnt, wie es nach Artikel 61 PBG nötig wäre. Als Hauptzweck führt der RWU-Antrag den ökonomischen Erfolg eines Pferdezuchtbetriebes in Hettlingen an. So heisst es auf Seite 2 des RWU-Antrages: «Um die gezüchteten Pferde verkaufen zu können, sind diese an den Renn- und Polosport zu gewöhnen und entsprechend auszubilden. Es ist daher zwingend, dass mit den Jungpferden auf einem Trainingsplatz inklusive Trainingsbahn gearbeitet werden kann». Es ist zwar verständlich, dass der Zuchtbetrieb seine Jungpferde möglichst marktgerecht ausbilden will. Aber es ist nicht einsichtig, dass der Betrieb deswegen mit seinen drei Parzellen 1, 2 und 1751 von der Landwirtschaftszone in eine Erholungszone wechseln darf oder dass mit einem neuen Polofeld auf der Parzelle 41 ein zusätzliches "Einsatzgebiet" für die Jungpferde geschaffen wird. Denn das Training von Jungpferden hat viel mit ökonomischen Interessen zu tun, wie der RWU-Antrag selber festhält aber gar nichts mit der Erholung der Bevölkerung. (Eine erfundene Analogie soll verdeutlichen, worum es geht. Eine Firma Ex-Cross für Mountain-Bikes möchte ihre Produkte noch besser verkaufen können. Sie möchte deshalb ein eigenes Testgelände einrichten. Die Firma Ex-Cross ist Eigentümerin einer Pferdeweide unmittelbar neben dem Geschäftsgebäude. Hier will Ex-Cross nun eine Mountain-Bike- Teststrecke mit Erdhügeln, Kiesbänken und Sprungrampen etc. aufbauen. Weil diese Umnutzung in der Landwirtschaftszone nicht möglich ist, beantragt die Firma Ex- Cross die Umzonung ihrer Pferdeweide in eine Erholungszone. Sie argumentiert, sie benötige die Teststrecke für den kommerziellen Erfolg. Im übrigen werde das Kulturland nicht versiegelt und wäre im Notfall rasch wieder für die Landwirtschaft nutzbar. Würde in diesem Falle das Privileg einer Umzonung gewährt? Sicher nicht! Denn auch dieser Antrag würde Artikel 61 PBG klar verfehlen.) 3

4 Fazit: Es ist verständlich, dass der Zuchtbetriebe seine Jungpferde optimal für den Verkauf trainieren will. Dieses ökonomische Interesse genügt aber nicht, um eine der vier Parzellen 1, 2, 41 und 1751 aus der Landwirtschaftszone in die Erholungszone überzuführen. Denn Erholungszonen müssen gemäss Artikel 61 PBG zwingend der Erholung der Bevölkerung dienen. 2. Tatsachen-Irrtum Der Antrag ist aus einem zweiten Grund abzulehnen: Er beruht auf einem wichtigen Tatsachen-Irrtum, der das Grundstück 41 betrifft. Um den Tatsachen-Irrtum zu verstehen, ist ein Blick auf die Karte (Anlage 1) nötig. Gelb ist der Polopark in Seuzach zu sehen, bereits heute eine Erholungszone. Rot eingefärbt ist das landwirtschaftliche Grundstück 41 mit einer Fläche von ca. 6,5 Hektaren. Grün ist der landwirtschaftliche Pferdezuchtbetrieb mit den drei Parzellen 1, 2 und 1751 zu sehen, total ca. 9 Hektaren. Neu sollen diese vier Parzellen (41; 1,2, 1751) aus der Landwirtschaftszone in eine Erholungszone überführt werden. Die heutige Erholungszone in Seuzach würde von heute rund 14 Hektaren um rund 15,5 Hektaren auf Hettlinger Gebiet auf neu rund 30 Hektaren anwachsen und sich damit mehr als verdoppeln. Allerdings: Ohne das rote Grundstück 41 bricht das Argument eines zusammenhängenden, optimierten Poloparkes Seuzach / Hettlingen in sich zusammen. Denn das Grundstück 41 liegt als Brücke zwischen dem heutigen Polopark in Seuzach (Erholungszone) und dem Pferdezuchtbetrieb in Hettlingen mit den Parzellen 1, 2 und 1751 (alle Grundstücke sind in der Landwirtschaftszone). Ohne Grundstück 41 lassen sich diese beiden Gebiete nicht zusammenhängen, wie es im RWU-Gesuch als grosser Vorteil beschrieben wird. Wegen dieser Schlüsselrolle von Grundstück 41 ist entscheidend, wem dieses Grundstück gehört und wie es mittelfristig genutzt werden soll. Konkret heisst es im RWU-Antrag auf Seite 2 nur sehr kurz und leider unvollständig: «Auf dem Grundstück Kat. Nr. 41, Gemeinde Hettlingen, soll ein weiteres Polofeld erstellt werden". Die Polopark-Betreiber implizieren mit dieser Formulierung, dass sie auf dem Grundstück 41 in nächster Zeit ein Polofeld erstellen könnten. Dabei erwähnen die Polopark-Betreiber mit keiner Silbe, dass sie heute weder Eigentümer der Grundstückes sind, noch künftige Pächter des Grundstückes 41 werden können. Im Gegenteil: Der wirkliche Eigentümer dieses Grundstückes wehrt sich entschieden dagegen, sein Land in einen erweiterten Polopark einzubringen. So schreibt dieser Eigentümer, Ueli Rindlisbacher, am 21. Dezember 2013 in einem Leserbrief im "Landboten": «Es wurde klar kommuniziert, dass dieses Land nicht für Polo zur Verfügung steht.» 4

5 Weiter wehrt sich Ueli Rindlisbacher gegen die «Salamitaktik», die er hinter dem Vorgehen der Polopark-Betreiber sieht. (Siehe Beilage 2). Was bringen die nächsten Jahre in Bezug auf dieses Grundstück 41? Momentan wird es noch vom Eigentümer selber landwirtschaftlich genutzt. Ab Frühjahr 2014 ist es als Teil des gesamten "Hof Rindlisbacher" für mindestens neun Jahr an einen anderen Landwirt verpachtet. Damit ist klar, dass die Polopark-Betreiber mittelfristig keinen Zugriff auf dieses landwirtschaftlich genutzte Kulturland haben. Diese Tatsache wird im RWU-Antrag mit keiner Silbe erwähnt. So kann der falsche Eindruck entstehen, die Umzonung sei eine reine Formsache, weil die Polopark-Betreiber bereits heute alle vier betroffenen Grundstücke kontrollieren würden. Fazit: Die Polopark-Betreiber haben noch über Jahre keinen Zugriff auf das entscheidende Mittelstück eines erweiterten Poloparks und erwähnen diesen Sachverhalt nicht einmal in ihrem RWU-Antrag. Die RWU sollte deshalb genau prüfen, was Sache ist und was Wunschdenken. Sonst besteht die Gefahr, dass die RWU aufgrund eines Tatsachen-Irrtums eine Umzonung "auf Vorrat" gutheisst. Eine solche Umzonung auf Vorrat würde den Druck auf den heutigen Eigentümer erhöhen, dem Drängen der Polospieler nachzugeben. Dieses indirekte Lobbying über eine Richtplanänderung darf die RWU nicht unterstützen. 3. Schutz des Kulturlandes Der RWU-Antrag auf eine Umzonung ist aus einem dritten Grund abzulehnen, allenfalls um drei Jahre zu verschieben. Es geht um den besseren Schutz des Kulturlandes. Dieses Thema prägt seit ein paar Monaten die öffentliche Diskussion auf regionaler, kantonaler und nationaler Ebene. Hier drei kurze Hinweise: Im Kanton Zürich haben die Stimmbürger am 17. Juni 2012 die Kulturland-Initiative angenommen, und zwar mit 54,5 Prozent Ja zu 45,5 Prozent Nein. Der Kanton Zürich muss nun dafür sorgen, dass wertvolle Landwirtschaftsflächen wirksam geschützt und in ihrem Bestand und ihrer Qualität erhalten bleiben. Noch ist nicht klar, wie die Kulturland-Initiative im einzelnen umgesetzt wird. Golfplätze und auch ein allfälliger Polopark werden zwar in der Initiative nicht explizit erwähnt. Doch widerspricht es ganz klar dem Sinn und Geist der Initiative, dass heutzutage immer noch bestes Kulturland für solche extensive Nutzungen freigegeben wird. Am 9. Februar 2014 haben bei der Annahme der eidgenössischen Initiative gegen die Masseneinwanderung viele Faktoren zu einem Ja beigetragen. Ein Anliegen hat dabei 5

6 auch eine wesentliche Rolle gespielt: Der Rückgang der Kulturfläche in der Schweiz. Damit ist nicht die rein technische Auslegung gemeint, also die Umwandlung von Acker- und Wieseland in versiegelte Flächen für Strassen, Häuser oder Plätze. Sondern es geht um das Alltagsverständnis von Kulturland: Immer mehr Wiesen und Äcker verschwinden und werden für andere Zwecke als für die Nahrungsmittelproduktion ver(sch)wendet. Kürzlich hat die Unterschriftensammlung für die "Initiative für Ernährungssicherheit" begonnen, lanciert vom Schweizerischen Bauernverband. Auf eidgenössischer Ebene soll der Bund die "vielfältige und nachhaltige Produktion von Lebensmitteln" fördern den Verlust von Kulturland mit "wirksamen Massnahmen" verhindern. Diese eidgenössische Initiative nimmt also das Anliegen der Zürcher Kulturland-Initiative auf und fokussiert es noch stärker auf die Produktion von einheimischen Nahrungsmitteln. In dieser Perspektive wäre noch weniger verständlich, wenn knappes landwirtschaftliches Land in eine Erholungszone für Pfedezucht und Polospiel überführt werden würde. Fazit: Noch hat die übergeordnete kantonale Behörde das Zürcher Parlament nicht entschieden, wie die Kulturland-Initiative im Detail umzusetzen ist. Es wäre daher voreilig und politisch unklug, wenn die RWU im gegenwärtigen Zeitpunkt 16 Hektaren bestes Ackerland in eine Erholungszone überführen würde. Die RWU würde damit einen Präzedenzfall auf einem politisch heiklen Gebiet schaffen. Denn von einer Umzonung würden bloss ein einzelner Pferdezuchtbetrieb und die kleine Minderheit der Polospieler profitieren. Eine Umzonung würde dagegen dem wachsenden Wunsch der Bevölkerung widersprechen. Die Bevölkerung will, dass Äcker und Wiesen ohne Wenn und Aber für die Ernährung gesichert und eingesetzt werden. 6

7 Anlage 1: rot: Grundstück 41; grün: Grundstücke 1,2 und 1751 gelb: bestehender Polopark Seuzach Polo oder Landwirtschaft? Polo-Park über Gemeindegrenze hinaus «Landbote» vom 11. Dezember Ohne vorher informiert zu werden, erfahre ich aus der Zeitung, dass mein eigenes Land eingezont werden soll. Bereits bei einem ersten Planungsentwurf vor 14 Jahren war dieses Land miteinbezogen. Es wurde klar kommuniziert, dass dieses Land nicht für Polo zur Verfügung steht. Mit dieser Salamitaktik wird jetzt versucht, gegen den Willen vom Grundeigentümer zum Ziel zu kommen. Polo- Park Seuzach und Hettlingen sind nicht wie im Artikel erwähnt zusammenhängend, vielmehr liegt ein landwirtschaftlicher Vollerwerbsbetrieb dazwischen. Jeder Bauer wusste, dass auf der Grundwasserfassung die Nutzung eingeschränkt ist, das war auch für den Polo-Klub von Anfang an klar. Mit dieser Begründung soll nun weiteres bestes Landwirtschaftsland in eine Graswüste verwandelt werden. Die Annahme der Kulturlandinitiative zeigt klar, dass die Zürcher Bevölkerung das Landwirtschaftsland schützen will. Dieses Projekt überschreitet mehr Grenzen als die von Hettlingen und Seuzach. Ueli Rindlisbacher, Unterohringen Anlage 2: Leserbrief im "Landbote" vom 21. Dezember

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