BGI 753. BG-Information. SF 6 -Anlagen BGFE. (bisherige ZH1/244) Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

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1 Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGI 753 (bisherige ZH1/244) BG-Information -Anlagen vom Juli 1999 Aktualisierte Fassung September 2001 BGFE Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik

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3 Inhaltsverzeichnis Seite Vorbemerkung Anwendungsbereich Begriffsbestimmungen Physikalische und chemische Eigenschaften des Gesundheitsgefahren Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln Gefährdungsbeurteilung Betriebsanweisung und Unterweisung Arbeiten in Anlagenräumen Füllen und Entleeren von Öffnen von und Arbeiten an oder in geöffneten Störungen mit Gasaustritt Umgang mit -Druckgasbehältern Anhang 1: Musterbetriebsanweisung Anhang 2: Hinweise auf technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen Anhang 3: Hinweise zur Auswahl der persönlichen Schutzausrüstungen Anhang 4: Vorschriften und Regeln

4 Vorbemerkung Diese BG-Informationen enthalten Hinweise auf Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung durch oder seine Zersetzungsprodukte bei der Herstellung oder beim Betrieb von -Anlagen. 1 Anwendungsbereich Diese BG-Informationen finden Anwendung auf die Herstellung und den Betrieb gasisolierter metallgekapselter elektrischer Anlagen und Betriebsmittel für Bemessungsspannungen ab 52 kv, die Schwefelhexafluorid ( ) enthalten ( -Anlagen). Zu -gasisolierten elektrischen Anlagen siehe auch Druckbehälterverordnung mit zugehörigen Technischen Regeln Druckbehälter (TRB), insbesondere TRB 600, TRB 700 und TRB 801, DIN VDE 0101 (VDE 0101), DIN EN 60517/VDE 0670 Teil 8, Technical Report IEC 61634, zu Schwefelhexafluorid siehe auch DIN IEC 60376/VDE 0373 Teil 1, DIN IEC 60480/VDE 0373 Teil 2. 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser BG-Informationen ist/sind -Anlagen: -gasisolierte metallgekapselte elektrische Anlagen und Betriebsmittel, -Gasraum: ein mit gefüllter Teil (Schottraum) einer -Anlage, Anlagenraum: der Raum, in dem eine -Anlage aufgestellt ist, Arbeiten an : das Entleeren, Evakuieren oder Füllen von, das Öffnen von und Arbeiten an oder in geöffneten, Arbeiten in Anlagenräumen: alle Arbeiten in Anlagenräumen ohne Umgang mit oder Zersetzungsprodukten. 4

5 Solche Arbeiten sind z.b. das Bedienen von -Anlagen, die Instandhaltung von Leuchten, Reinigungsarbeiten, Anstricharbeiten. Wartungsgeräte: in geschlossenem System arbeitende, ortsveränderliche Geräte zum Entleeren, Evakuieren und Füllen von und zum Reinigen und Zwischenlagern von, Wartungsgeräte werden z.b. auch als Servicegeräte, -Gas- Instandhaltungsgeräte oder Gasrückgewinnungsgeräte bezeichnet. Zersetzungsprodukte: in -Anlagen bei Zerfall des infolge Energieeintrags entstehende Zerfalls- und Reaktionsprodukte, -Druckgasbehälter: ortsbewegliche Mehrwegbehälter für ( - Druckgasflaschen oder -fässer). Siehe auch 3 Abs. 3 Druckbehälterverordnung. 3 Physikalische und chemische Eigenschaften des 3.1 Schwefelhexafluorid ( ) ist ein farb- und geruchloses Gas. Seine Dichte beträgt bei 20 C und 1013 hpa 6,08 g/l. Es ist etwa fünfmal dichter (schwerer) als Luft. Es lässt sich durch Verdichten leicht verflüssigen und kann dann als Gas in flüssigem Zustand in Druckgasbehältern gelagert und transportiert werden. Reines ist bei Umgebungstemperatur chemisch beständig, inaktiv (inert), nahezu wasserunlöslich und nicht brennbar. besitzt eine hohe dielektrische Festigkeit und ausgezeichnete lichtbogenlöschende Eigenschaften, weshalb es sich hervorragend als Isolier- und Löschmittel in elektrischen Schaltern und Schaltanlagen eignet. Strömt aus einer -Anlage, einem Wartungsgerät oder einem -Druckgasbehälter aus, ohne dass es zu einer turbulenten Vermischung mit der Raumluft kommt, kann sich das Gas aufgrund seiner hohen Dichte am Boden ansammeln und in tiefer liegende Räume eindringen. Hat sich aufgrund der Ausströmbedingungen oder der Raumlüftung mit der Raumluft vermischt, entmischt es sich nicht mehr. 5

6 3.2 Bei Energieeintrag (z.b. durch Einwirkung von Wärme, elektrische Entladungen oder Lichtbögen) zerfällt ab einer Temperatur von etwa 500 C. Bei anschließender Abkühlung tritt größtenteils Rekombination ein. Es können aber auch Reaktionen mit Luft und Wasserdampf sowie mit den Konstruktionswerkstoffen (z.b. mit verdampfendem Abbrandmaterial der Kontakte) stattfinden. Dabei entstehen gasförmige niedere Schwefelfluoride und -oxifluoride, vor allem Thionylfluorid (SOF 2 ) und Tetrafluormethan (CF 4 ), feste Metallfluoride, -sulfide und -oxide sowie bei Anwesenheit von Feuchtigkeit auch Fluorwasserstoff und Schwefeldioxid. Solche Reaktionen können z.b. bei normalen Betriebsschaltungen oder Fehlerabschaltungen in Schaltkammern von -Leistungsschaltern oder bei Störlichtbögen infolge innerer Fehler in beliebigen ablaufen. Gasförmige Zersetzungsprodukte haben einen unangenehmen, stechenden Geruch (wie nach faulen Eiern). Feste Zersetzungsprodukte bilden in Staubablagerungen (z.b. sog. Schaltstaub) oder Anbackungen. 4 Gesundheitsgefahren 4.1 Reines ist ungiftig. Handelsübliches nach Abschnitt 6 DIN IEC 60376/VDE 0373 Teil1 enthält keine gesundheitsschädlichen Verunreinigungen. Handelsübliches SF 6 ist kein Gefahrstoff im Sinne des 19 Abs.2 Chemikaliengesetz und unterliegt deshalb nicht der Gefahrstoffverordnung einschließlich der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS). 4.2 Der Luftgrenzwert (MAK) für beträgt 1000 ml/m 3 oder 6100 mg/m 3 (Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor 4; Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 900). Die Maximale Arbeitsplatzkonzentration MAK ist die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, bei der im Allgemeinen die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird ( 3 Abs. 5 Gefahrstoffverordnung). Dabei handelt es sich um einen Schichtmittelwert. Der Überschreitungsfaktor gibt die zulässige Höhe von Konzentrationsspitzen an. Bei dem Über- 6

7 schreitungsfaktor 4 darf die mittlere -Konzentration in der Luft am Arbeitsplatz innerhalb von 15 min nicht mehr als 4000 ml/m 3 bzw mg/m 3 betragen. Die Dauer der erhöhten Konzentration darf in einer Schicht insgesamt eine Stunde nicht übersteigen (Nr. 2.3 TRGS 900). Zur Begründung des MAK-Wertes für siehe H. Greim (Hrsg.): Gesundheitsschädliche Arbeitsstoffe; Toxikologisch-arbeitsmedizinische Begründung von MAK-Werten, WILEY-VCH, Weinheim. 4.3 führt zur sog. Sauerstoffverdrängung in der Atemluft (Erstickungsgefahr). -Konzentrationen über 19 Vol.-% vermindern den Sauerstoffanteil der Atemluft auf unter 17 Vol.-% und erfordern deshalb besondere Schutzmaßnahmen. Erstickungsgefahr kann in geöffneten, nicht gelüfteten oder bei Austritt relativ großer -Mengen aus oder -Druckgasbehältern und unzureichender Lüftung am Boden enger, geschlossener Anlagenräume oder in unter Anlagenräumen liegenden Räumen (z.b. Keller, Kabelkanäle) auftreten. 4.4 Die Zersetzungsprodukte des können giftig oder gesundheitsschädlich bei Einatmen, Verschlucken oder Berührung mit der Haut sein oder Reizungen von Augen, Atmungsorganen oder der Haut, eventuell auch Verätzungen verursachen. Bei Einatmen größerer Mengen von Zersetzungsprodukten kann die Gefahr einer Lungenschädigung (toxisches Lungenödem) bestehen. Jedoch rufen bereits geringe Mengen gasförmiger Zersetzungsprodukte innerhalb von Sekunden ehe eine Vergiftungsgefahr besteht bestimmte Warnmerkmale hervor (z.b. unangenehmen, stechenden Geruch, Reizung von Nase, Rachen und Augen), so dass sich Beschäftigte rechtzeitig in Sicherheit bringen können (siehe auch Abschnitt 7 DIN IEC 60480/VDE 0373 Teil 2). Eine Gefährdung durch Zersetzungsprodukte kann vor allem bei einem Gasaustritt infolge einer Störung oder beim Öffnen von und bei Arbeiten an oder in geöffneten Schaltkammern von - Leistungsschaltern oder beliebigen mit Störlichtbogen auftreten (siehe auch Anhang 3). 7

8 Zu Luftgrenzwerten von Zersetzungsprodukten siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln Zum Umgang mit Gefahrstoffen (z.b. mit Zersetzungsprodukten) siehe auch Gefahrstoffverordnung mit zugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS). 5.1 Gefährdungsbeurteilung Der Unternehmer hat bei der Herstellung oder beim Betrieb von - Anlagen die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundene Gefährdung durch oder Zersetzungsprodukte zu beurteilen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen ( 5 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz). Zur Gefährdung durch oder Zersetzungsprodukte (siehe auch Abschnitte 4.3 und 4.4). Es empfiehlt sich, die verschiedenen Arbeiten differenziert zu betrachten: 1. Arbeiten in Anlagenräumen (siehe Abschnitt 5.3), 2. Arbeiten an Füllen oder Entleeren von (siehe Abschnitt 5.4), Öffnen von und Arbeiten an oder in geöffneten (siehe Abschnitt 5.5). Bei der Auswahl der Schutzmaßnahmen sollten z.b. beachtet werden: Anlass für das Öffnen des -Gasraumes (z.b. Wartung, Fehlerabschaltung, Störlichtbogen), Art und Größe des -Gasraumes (Art des Anlagenteils, z.b. Leistungsschalter, Trennschalter, Sammelschiene, Messwandler), Art und Ausmaß einer eventuellen Störung, Art und Umfang der durchzuführenden Arbeiten (z. B. Prüfen, Reinigen, Instandsetzen, gegebenenfalls mit Einsteigen in -Gasräume). 8

9 Eine Übersicht über die wichtigsten Schutzmaßnahmen enthält Anhang Betriebsanweisung und Unterweisung Für Arbeiten an ist eine Betriebsanweisung zu erstellen, in der auf die mit dem Umgang mit verunreinigtem bzw. mit Zersetzungsprodukten verbundenen Gefahren für Mensch und Umwelt, die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, das Verhalten im Gefahrfall, die Erste Hilfe und die sachgerechte Entsorgung hingewiesen wird. Die Betriebsanweisung ist an geeigneter Stelle bekanntzumachen ( 20 Abs. 1 Gefahrstoffverordnung). Siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 555. Es empfiehlt sich, die Betriebsanweisung im Anlagenraum auszuhängen. Eine Musterbetriebsanweisung enthält Anhang Beschäftigte, die Arbeiten an durchführen, sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich anhand der Betriebsanweisung über mögliche Gefahren und erforderliche Schutzmaßnahmen mündlich zu unterweisen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Der Nachweis der Unterweisung ist zwei Jahre aufzubewahren ( 20 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung). Siehe auch 7 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift Allgemeine Vorschriften (BGV A1, bisherige VBG 1). Zur Unterweisung kann z.b. die Videounterweisung - Schaltanlagen der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik herangezogen werden Es empfiehlt sich, auch andere Beschäftigte, die Zutritt zu Anlagenräumen haben, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich entsprechend Abschnitt über das Verhalten im Gefahrfall mündlich zu unterweisen. 9

10 5.3 Arbeiten in Anlagenräumen Arbeiten in Anlagenräumen erfordern keine besonderen Schutzmaßnahmen im Hinblick auf oder Zersetzungsprodukte. Im Falle einer Störung haben sich die Beschäftigten entsprechend Abschnitt zu verhalten. 5.4 Füllen und Entleeren von Es ist dafür zu sorgen, dass beim Füllen, Entleeren oder Evakuieren von oder Zersetzungsprodukte nicht frei werden. Es sind Wartungsgeräte zu benutzen; dies gilt nicht für das Füllen von -Anlagen mit für den direkten Anschluss von -Druckgasbehältern vorgesehenen Füllvorrichtungen. Siehe auch 19 Abs.1 Gefahrstoffverordnung. Beim Einsatz von Wartungsgeräten ist die Betriebsanleitung des Geräteherstellers zu berücksichtigen. Es empfiehlt sich, vor dem Entleeren eines -Gasraumes durch Messungen den Zustand des in ihm befindlichen festzustellen (z.b. -Gehalt, Taupunkt, Gehalt an Zersetzungsprodukten bzw. sauren Bestandteilen). Nach dem Anschließen eines Wartungsgerätes an einen - Gasraum oder einen -Druckgasbehälter sollten die Verbindungen auf Dichtigkeit geprüft werden, z.b. durch Sichtkontrolle der Schlauchanschlüsse, Kontrolle der Gasdruck- oder Vakuumanzeige, Einsatz von Lecksuchgeräten oder Lecksuchsprays. Auch bei der Instandhaltung von Wartungsgeräten ist darauf zu achten, dass Zersetzungsprodukte nicht frei werden (z.b. beim Filterwechsel) Sofern verunreinigtes nicht in einem Wartungsgerät zwischengelagert wird, ist es in entsprechend gekennzeichnete - Druckgasbehälter zu füllen Während des Umgangs mit sind im Anlagenraum Arbeiten mit starker Wärmeentwicklung (z.b. Schweißarbeiten) und das Rauchen verboten. Auf das Verbot ist erforderlichenfalls mit dem Verbotszeichen P 02 Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten hinzuweisen. 10

11 Siehe Anlage 2 der Unfallverhütungsvorschrift Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A8, bisherige VBG 125). 5.5 Öffnen von und Arbeiten an oder in geöffneten Gasräume dürfen erst geöffnet werden, wenn sie vollständig entleert sind und der Druckausgleich mit der Atmosphäre hergestellt ist (Abschnitt 4.6 Technische Regeln Druckbehälter TRB 700). Dies schließt ein, dass der -Gasraum mit einem Wartungsgerät entleert und evakuiert und anschließend bis zum Druckausgleich mit der Atmosphäre gelüftet wird. Zum Entleeren und Evakuieren siehe Abschnitt In Ausnahmefällen kann es bei bestimmten Arbeiten (z.b. Auswechseln einer Berstscheibe) ausreichen, den -Gasraum mit dem Wartungsgerät nicht vollständig, sondern nur bis zum Druckausgleich mit der Atmosphäre zu entleeren. Bei Arbeiten an geöffneten, nicht vollständig entleerten (nicht gelüfteten) - Gasräumen kann Erstickungsgefahr bestehen, z.b. beim Hineinbeugen oder Einsteigen Für das Öffnen von und für Arbeiten an oder in geöffneten, nicht gereinigten hat der Unternehmer die erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen den Beschäftigten zur Verfügung zu stellen und in ordnungsgemäßem Zustand zu halten; die Beschäftigten haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen ( 4 und 14 der Unfallverhütungsvorschrift Allgemeine Vorschriften (BGV A1, bisherige VBG 1), 19 Abs. 5 Gefahrstoffverordnung). Folgende persönliche Schutzausrüstungen können erforderlich sein: Schutzhandschuhe, Schutzbrille, Schutzanzug, Überschuhe, Atemschutzgerät, Hautschutz. 11

12 Schutzhandschuhe sollten flüssigkeitsdicht und säurebeständig, bei Reinigungsarbeiten mit Lösemitteln lösemittelbeständig sein. Schutzbrillen sollten dem Verwendungsbereich 5 (Schutz gegen Gas und Feinstaub) gemäß DIN EN 166 entsprechen. Schutzanzüge sollten staubdicht sein. Bei Schutzanzügen und Überschuhen empfiehlt sich die Verwendung von Einwegartikeln. Ist Atemschutz erforderlich, sind Filtergeräte mit Kombinationsfiltern (kombinierte Gas- und Partikelfilter) oder von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkende Atemschutzgeräte (Isoliergeräte) zu verwenden. Auskunft über geeignete Atemschutzgeräte gibt das Verzeichnis zertifizierter Atemschutzgeräte. Normalerweise reichen Filtergeräte mit Kombinationsfiltern aus. Der Gasfilterteil sollte den Schutzbereich der Gasfiltertypen B und E abdecken (z.b. B1E1P2). Gasfilter Typ B schützen auch gegen niedrige SO 2 -Konzentrationen. Filtergeräte dürfen nur eingesetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass der Sauerstoffgehalt der Luft mindestens 17 Vol.-% beträgt. Isoliergeräte, wie z.b. Pressluftatmer oder Regenerationsgeräte, bieten universellen Schutz. Atemschutzgeräte mit Vollmasken bieten den Vorteil, dass bei ihrer Benutzung das zusätzliche Tragen von Schutzbrillen nicht erforderlich ist. Muss in ungereinigte -Gasräume eingestiegen werden, empfiehlt es sich, Schutzanzüge mit Kapuze und von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkende Atemschutzgeräte (Isoliergeräte) zu verwenden. Bei längerer Benutzung von Schutzhandschuhen sollten zusätzlich Unterziehhandschuhe aus Baumwolle getragen oder spezielle Hautschutzpräparate, die der Schweißabsonderung und dem Aufquellen der Haut entgegenwirken, verwendet werden (siehe auch Regeln für den Einsatz von Hautschutz). Aus Gründen der Unfallverhütung können zusätzlich Schutzhelm und Sicherheitsschuhe erforderlich sein. 12

13 Konkrete Hinweise zur Auswahl der persönlichen Schutzausrüstungen enthält Anhang 3. Zur eventuell erforderlichen arbeitsmedizinischen Vorsorge bei der Benutzung von Atemschutzgeräten siehe Unfallverhütungsvorschrift Arbeitsmedizinische Vorsorge (BGV A4, bisherige VBG 100) und BG-Information Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 26,Atemschutzgeräte (BGI , bisherige ZH 1/600.26). In ordnungsgemäßem Zustand halten heißt, dass der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass die persönlichen Schutzausrüstungen nach Gebrauch ordnungsgemäß gereinigt, gewartet und aufbewahrt oder sachgerecht entsorgt werden. Siehe auch BG-Regeln Einsatz von Schutzkleidung (BGR 189, bisherige ZH 1/700), Einsatz von Atemschutzgeräten (BGR 190, bisherige ZH 1/701), Einsatz von Augen- und Gesichtsschutz (BGR 192, bisherige ZH 1/703), Einsatz von Schutzhandschuhen (BGR 195, bisherige ZH 1/706) Feste Zersetzungsprodukte in geöffneten sind sachgerecht zu entfernen. Zum Absaugen losen Staubes sind Industriestaubsauger zu verwenden, die mindestens der Staubklasse L (leicht) entsprechen. Die Arbeitsweise sollte so gestaltet werden, dass möglichst kein Staub entsteht oder aufgewirbelt wird. Zu den Staubklassen von Industriestaubsaugern siehe Anhang AA DIN EN Zum Entfernen fest anhaftender Zersetzungsprodukte sind z.b. wasserfreie Reinigungsflüssigkeiten oder nicht fasernde Reinigungstücher geeignet Während des Öffnens von und während der Arbeiten an oder in geöffneten, ungereinigten sind das Rauchen, Trinken und Essen sowie das Aufbewahren von Nahrungsmitteln im Anlagenraum verboten ( 22 Abs. 1 und 2 Gefahrstoffverordnung). Auf die Verbote ist erforderlichenfalls mit den 13

14 14 Verbotszeichen P 01 Rauchen verboten oder P 02 Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten und P30 Essen und Trinken verboten hinzuweisen. Siehe Anlage 2 der Unfallverhütungsvorschrift Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A8, bisherige VBG 125) Vor den Arbeitspausen und nach der Arbeit sind Gesicht, Hals, Arme und Hände mit viel Wasser gründlich zu reinigen. Auf die Haut oder in die Augen gelangter Staub ist sofort durch gründliches Spülen mit viel Wasser zu entfernen Feste Zersetzungsprodukte, gebrauchte Reinigungsflüssigkeiten, Reinigungsmittel oder Einweganzüge sowie gebrauchte Filter aus - Anlagen, Wartungsgeräten, Industriestaubsaugern oder Atemschutzgeräten sind sachgerecht zu entsorgen. Infrage kommt z.b. das Sammeln in besonderen, speziell gekennzeichneten Behältern zur Abgabe an einen Entsorgungsfachbetrieb. 5.6 Störungen mit Gasaustritt Anlagenräume und Räume, die unter Anlagenräumen liegen und mit diesen in Verbindung stehen, dürfen nicht betreten oder müssen unverzüglich verlassen werden, wenn ein Austritt von Zersetzungsprodukten oder einer relativ großen -Menge festgestellt oder angezeigt wird. Sie dürfen erst nach gründlicher Lüftung oder mit unabhängig von der Umgebungsatmosphäre wirkenden Atemschutzgeräten (Isoliergeräten) betreten bzw. wieder betreten werden. Auf einen Austritt großer -Mengen können ein Gasalarm (z.b. Ansprechen von Leucht- oder Schallzeichen im Anlagenraum oder an dessen Zugängen), Fehler- oder Leckagemeldungen in einer Schaltzentrale, Gasaustrittsgeräusche oder das Ansprechen einer Druckbegrenzungseinrichtung (z.b. Platzen einer Berstscheibe) hinweisen. Auf einen Austritt von mit gasförmigen Zersetzungsprodukten weist z.b. deren unangenehmer, stechender Geruch hin. Die erforderliche Lüftungsdauer hängt u.a. von Art und Stärke des Gasaustritts (Gasvolumen, Gehalt an Zersetzungsprodukten),

15 Raumvolumen, Lüftungsart (natürlich oder technisch), Luftvolumenstrom des Ventilators und Lage und Größe der Lüftungsöffnungen ab. Im Hinblick auf eine mögliche Erstickungsgefahr ist im Zweifelsfall eine O 2 -Messung erforderlich. Zur Lüftung von Anlagenräumen und darunter liegenden Räumen siehe auch DIN VDE Vor möglicher Erstickungsgefahr ist erforderlichenfalls an allen Zugängen zu gefährdeten Räumen durch das Warnzeichen W 09 Warnung vor einer Gefahrstelle und ein Zusatzzeichen mit der Aufschrift -Anlage. Bei Gasalarm oder Ausströmen von Raum sofort verlassen! Lebensgefahr! zu warnen. Siehe Anlage 2 der Unfallverhütungsvorschrift Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A8, bisherige VBG 125). Eine Kennzeichnung kann z.b. erforderlich sein bei Anlagenräumen, in denen das größte freiwerdende -Volumen mehr als 10 % des Raumvolumens betragen kann, oder bei Räumen unter Anlagenräumen Nach einem Gasaustritt infolge einer Störung ist der Anlagenraum gründlich zu reinigen. Zur Reinigung sollte ein Industriestaubsauger entsprechend Abschnitt verwendet werden. 5.7 Umgang mit -Druckgasbehältern Zum Umgang mit -Druckgasbehältern siehe auch Technische Regeln Druckgase TRG Solange -Druckgasbehälter unter Druck stehen, dürfen Schrauben von drucktragenden Teilen und eingeschraubte Ventile nicht gelöst und nur von Fachkräften mit den dazu geeigneten Werkzeugen nachgezogen werden (Nummer 3.6 TRG 280) Die Absperreinrichtungen gefüllter oder entleerter -Druckgasbehälter, die nicht an die Füllvorrichtung einer -Anlage oder an ein Wartungsgerät angeschlossen sind, müssen fest verschlossen und mit 15

16 Ventilschutzkappen oder Verschlussmuttern versehen sein (Nummer 3.16 TRG 280) Gefüllte und entleerte -Druckgasbehälter sind bei Transport, Lagerung und Gebrauch erforderlichenfalls gegen Umfallen oder Herabfallen zu sichern. Sie dürfen nicht geworfen und nur auf dem Flaschenfuß gerollt werden. Siehe Nummern 3.15, 4.1 und 4.3 TRG 280. Stehende -Druckgasflaschen können z.b. mit feststehenden oder fahrbaren Gestellen, Schellen, Ketten oder ähnlichem gesichert werden. Bindfäden oder dergleichen sind kein geeignetes Befestigungsmittel In Anlagenräumen dürfen sich nur die für den ununterbrochenen Fortgang der Arbeit erforderlichen, an Füllvorrichtungen von - Anlagen angeschlossenen -Druckgasbehälter befinden. Zusätzlich darf im Anlagenraum nochmals die gleiche Anzahl - Druckgasbehälter bereitgestellt werden. Bei -Anlagen ohne ständig an Füllvorrichtungen angeschlossene -Druckgasbehälter darf nur ein -Druckgasbehälter im Anlagenraum bereitgestellt werden. Weitere -Druckgasbehälter sind in einem Lagerraum oder im Freien zu lagern. Siehe Nummern 6.1 und TRG Druckgasbehälter dürfen nicht in Arbeitsräumen, Räumen unter Erdgleiche, Treppenräumen, Haus- und Stockwerksfluren, Garagen, engen Höfen sowie Durchgängen und Durchfahrten oder in deren unmittelbarer Nähe, an Treppen von Freianlagen oder an besonders gekennzeichneten Rettungswegen gelagert werden (Nummer TRG 280) Lagerräume für -Druckgasbehälter müssen ausreichend be- und entlüftet werden. Sie dürfen keine Verbindung zu unter Erdgleiche liegenden Räumen haben. Siehe Nummern und TRG

17 Anhang 1: Musterbetriebsanweisung 17

18 Anhang 2: Hinweise auf technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen Arbeiten in Anlagenräumen (z.b. Bedienen der -Anlage, Raumreinigung) Füllen, Entleeren, Evakuieren von Öffnen von, Arbeiten an oder in geöffneten Betriebsanweisung + + Unterweisung + 1) + + Wartungsgerät + + Industriestaubsauger + Persönliche + Schutzausrüstung 2) Verbot von + Schweißarbeiten Rauchverbot + + Ess- und Trinkverbot + Bemerkungen 1) 2) Die Unterweisung kann sich auf das Verhalten im Gefahrfall beschränken (siehe Abschnitt 5.6.1). Zur Auswahl persönlicher Schutzausrüstung siehe Anhang 3. 18

19 Anhang 3: Hinweise zur Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung (Öffnen von oder Arbeiten an oder in geöffneten, ungereinigten ) -Gasraum Zu erwartende Zersetzungsprodukte Öffnen von und Arbeiten an geöffneten Einsteigen und Arbeiten in -Gasraum ohne Störlichtbogen, ausgenommen Schalter keine Schutzhandschuhe Schutzhandschuhe, Schutzhelm, bei Sauerstoffmangel Atemschutzgerät (Isoliergerät) Trennschalter, Lasttrennschalter; Leistungsschalter ohne nennenswerte Fehlerabschaltungen Leistungsschalter mit nennenswerten Fehlerabschaltungen -Gasraum mit Störlichtbogen wenig viel viel säurebeständige Schutzhandschuhe säurebeständige Schutzhandschuhe, Atemschutzgerät (Filteroder Isoliergerät), Einwegschutzanzug, evtl. Schutzbrille säurebeständige Schutzhandschuhe, Atemschutzgerät (Isoliergerät), Einwegschutzanzug mit Kapuze, Einwegüberschuhe, Schutzhelm, evtl. Schutzbrille 19

20 Anhang 4 Vorschriften und Regeln Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt. 1. Gesetze/Verordnungen (Bezugsquelle: Buchhandel oder Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, Köln) Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz ArbSchG) (CHV 2), Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz ChemG), Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung GefStoffV) (CHV 5) mit zugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), insbesondere TRGS 555 Betriebsanweisung und Unterweisung nach 20 GefStoffV, TRGS 900 Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz Luftgrenzwerte, Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen (Druckbehälterverordnung DruckbehV) (CHV 12) mit zugehörigen Technischen Regeln Druckbehälter (TRB), insbesondere TRB 600 Aufstellung der Druckbehälter, TRB 700 Betrieb von Druckbehältern, TRB 801 Besondere Druckbehälter nach Anhang II zu 12 DruckbehV, und Technischen Regeln Druckgase (TRG), insbesondere TRG 280 Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter; Betreiben von Druckgasbehältern. 20

21 2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften) (Bezugsquelle: Berufsgenossenschaft oder Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, Köln) Allgemeine Vorschriften (BGV A1, bisherige VBG1), Arbeitsmedizinische Vorsorge (BGV A4, bisherige VBG100), Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A8, bisherige VBG125). 3. Berufsgenossenschaftliche Regeln und Informationen (Bezugsquelle: Berufsgenossenschaft oder Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, Köln) Einsatz von Schutzkleidung (BGR 189, bisherige ZH 1/700), Einsatz von Atemschutzgeräten (BGR 190, bisherige ZH 1/701), Einsatz von Augen- und Gesichtsschutz (BGR 192, bisherige ZH 1/703), Einsatz von Schutzhandschuhen (BGR 195, bisherige ZH 1/706), Benutzung von Hautschutz (BGR 197, bisherige ZH 1/708), Verzeichnis zertifizierter Atemschutzgeräte (BGI 693, bisherige ZH 1/606), Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 26 Atemschutzgeräte (BGI , bisherige ZH 1/600.26) 4. DIN-Normen/VDE-Bestimmungen (Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6,10787 Berlin bzw. VDE-Verlag GmbH, Postfach , Berlin) DIN EN 166 DIN VDE 0101 DIN IEC 60376/ VDE 0373 Teil 1 DIN IEC 60480/ VDE 0373 Teil 2 Persönlicher Augenschutz - Anforderungen ; Deutsche Fassung, Starkstromanlagen mit Nennwechselspannungen über 1 kv, Bestimmung für neues Schwefelhexafluorid ( ); Anforderungen und Abnahmeprüfungen, Richtlinie für die Prüfung von Schwefelhexafluorid ( ) nach Entnahme aus elektrischen Betriebsmitteln, 21

22 DIN EN 60517/ Gasisolierte metallgekapselte Schaltanlagen für Bemessungs- VDE 0670 Teil 8 spannungen von 72,5 kv und darüber, DIN EN Besondere Anforderungen für Staubsauger, Kehrsaugmaschinen Anhang AA und Entstauber zur Aufnahme von gesundheitsschädlichem Staub, Technical Report Use and handling of sulphur hexafluoride ( ) in high-voltage IEC switchgear and controlgear. 5. Sonstiges (Bezugsquelle: Buchhandel bzw. Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik, Gustav-Heinemann-Ufer 130, Köln) Greim, H. (Hrsg.): Gesundheitsschädliche Arbeitsstoffe; Toxikologisch-arbeitsmedizinische Begründung von MAK-Werten, WILEY-VCH, Weinheim, Videounterweisung -Schaltanlagen (PU13), Betriebsanweisung Schwefelhexafluorid ( ) mit Zersetzungsprodukten (verunreinigtes ) (B 34). 22

23 Gegenüber der vorhergehenden Ausgabe vom Juli 1999 wurden die in dieser BG-Information enthaltenen Verweise an die seit April 1999 anzuwendenden Bezeichnungen und Bestellnummern des Berufsgenossenschaftlichen Vorschriftenund Regelwerkes angepasst. Hinweis: Ab April 1999 sind alle Neuveröffentlichungen des berufsgenossenschaftlichen Vorschriften- und Regelwerkes unter einer neuen Bezeichnung und Bestell-Nummer erhältlich. Für alle bislang unter einer VBG- bzw. ZH 1 -Nummer veröffentlichten Unfallverhütungsvorschriften, BG-Regeln, Merkblätter und sonstigen Schriften bedeutet dies, dass sie erst im Rahmen einer Überarbeitung oder eines Nachdrucks auf die neuen Bezeichnungen und Bestell-Nummern umgestellt werden. Bis zur vollständigen Umstellung des berufsgenossenschaftlichen Vorschriftenund Regelwerkes auf die neuen Bezeichnungen und Bestell-Nummern sind alle Veröffentlichungen in einem Übergangszeitraum von ca. 3 bis 5 Jahren auch weiterhin unter den bisherigen Bestell-Nummern erhältlich. Soweit für Veröffentlichungen des berufsgenossenschaftlichen Vorschriftenund Regelwerkes eine neue Bezeichnung und Benummerung erfolgt ist, können diese in einer sogenannten Transfer-Liste des neuen Verzeichnisses des HVBG entnommen werden. Herausgeber: Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik Gustav-Heinemann-Ufer 130, D Köln, Telefon: / Telefax: / , hv@bgfe.de, Internet:

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