ARBEITGEBER- GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRAG

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1 ARBEITGEBER- GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRAG Gruppenversicherungsnummer: Zwischen der Name Straße PLZ Ort - nachstehend Arbeitgeber genannt - und der R+V Krankenversicherung AG Raiffeisenplatz Wiesbaden - nachstehend "Versicherer" genannt -, wird folgender Gruppenversicherungsvertrag geschlossen: Stand: Stufe II inkl. Angehörige (Sammelinkasso) Seite 1

2 Vertragspartner dieses Gruppenversicherungsvertrags ist der vorgenannte Arbeitgeber. Er ist auch Versicherungsnehmer hinsichtlich der Versicherungsverhältnisse der versicherten Personen. 1 Versicherbarer Personenkreis 1.1 Versicherbar sind Vorstandsmitglieder bzw. Geschäftsführer, Firmeninhaber und Arbeitnehmer des Arbeitgebers, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen (- sobald eine ggf. vereinbarte Probezeit abgelaufen ist-) und nicht geringfügig beschäftigt sind sowie Auszubildende, sofern diese Personen ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und versicherungsfähig sind (nachfolgend Mitarbeiter genannt). Personen, die sich zu Beginn des Gruppenversicherungsvertrags bereits im Ruhestand befinden oder volle Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erhalten, sind nicht versicherbar. Mitarbeiter in Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elterngesetz (BEEG) oder in Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) bzw. in einem unbezahlten Urlaub (z. B. Sabbatical) können zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit versichert werden. 1.2 Ehe-/Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) bzw. ein in häuslicher Gemeinschaft wohnender Lebensgefährte sowie Kinder von Mitarbeitern können mitversichert werden (nachfolgend Angehörige genannt). Für Kinder gelten die Gruppenversicherungskonditionen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und sofern sie sich in Ausbildung befinden, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine Alleinversicherung von Ehe-/Lebenspartnern und in häuslicher Gemeinschaft wohnenden Lebensgefährten, ggf. zusammen mit den Kindern des Mitarbeiters zum Zeitpunkt, in dem der Mitarbeiter versichert worden wäre, ist insoweit möglich, als der Mitarbeiter bereits einen gleichartigen Versicherungsschutz für ein Risiko, das einem der vereinbarten Tarife gemäß 2.1 entspricht, nachgewiesen hat. 2 Gegenstand des Gruppenversicherungsvertrags 2.1 Gegenstand des Gruppenversicherungsvertrags ist/sind der/die folgend genannte/n Tarif/e aus dem R+V GesundheitsKonzept PROFIL: Klinik classic PROFIL (Tarif K3VF) Klinik comfort PROFIL (Tarif K2VF) Klinik premium PROFIL (Tarif K1VF) Blick classic PROFIL (Tarif B3VF) Blick comfort PROFIL (Tarif B2VF) Blick premium PROFIL (Tarif B1VF) Check classic PROFIL (Tarif C3VF) Check comfort PROFIL (Tarif C2VF) Check premium PROFIL (Tarif C1VF) Zahn classic PROFIL (Tarif Z3VF) Zahn comfort PROFIL (Tarif Z2VF) Zahn premium PROFIL (Tarif Z1VF) Stand: Stufe II inkl. Angehörige (Sammelinkasso) Seite 2

3 ZahnVorsorge PROFIL (Tarif ZVVF) Auslandsreise PROFIL (Tarif ARVF) Heilpraktiker PROFIL (Tarif HVF) Krankentagegeld PROFIL (Tarif TA6VF) mit einer Tagegeldhöhe von 10 EUR, 15 EUR oder 20 EUR (eine TA-Höhe auswählen) Kostenerstattung PROFIL (Tarif AGVF) Classic plus PROFIL (Tarif P3VF) Comfort plus PROFIL (Tarif P2VF) Premium plus PROFIL (Tarif P1VF) Klinik classic plus PROFIL (Tarif KP3VF) Klinik comfort plus PROFIL (Tarif KP2VF) Klinik premium plus PROFIL (Tarif KP1VF) 2.2 Der für die Versicherung geltende Beitrag ist geschlechtsunabhängig sowie ohne Alterungsrückstellung kalkuliert und in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegt. 2.3 Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Für die Tarife (benennen) ist eine Gesundheitsprüfung erforderlich. Hinsichtlich dieser Tarife kann der Versicherer bei bestehender Vorerkrankung die Aufnahme einer betroffenen Person ablehnen oder die Aufnahme von der Vereinbarung eines Leistungsausschlusses für das erhöhte Risiko abhängig machen. Die Vereinbarung eines Leistungsausschlusses sowie die Information über eine Nichtaufnahme wegen bestehender Risikoerhöhung erfolgt auch in Bezug auf mitzuversichernde Angehörige ausschließlich in unmittelbarer Kommunikation mit dem Mitarbeiter. Eine Information über die Grundlage einer Nichtaufnahme bzw. einen Leistungsausschluss des Arbeitgebers durch den Versicherer erfolgt nicht. Unabhängig davon erbringt der Versicherer bedingungsgemäß für laufende Versicherungsfälle, die bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, keine Leistungen. Alternativ, wenn ausschließlich Tarife ohne Gesundheitsprüfung vereinbart werden: Bedingungsgemäß erbringt der Versicherer bedingungsgemäß für laufende Versicherungsfälle, die bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, keine Leistungen. 3 Mindestbeteiligung 3.1 Die Gruppenversicherungskonditionen im Rahmen dieses Gruppenversicherungsvertrags gelten nur, wenn mindestens 10 Mitarbeiter des Arbeitgebers nach dem/den unter Nr. 2.1 festgelegten Tarif/Tarifen versichert sind. 3.2 Besteht bei Abschluss des Gruppenversicherungsvertrags bzw. nachträglicher Versicherung für eine zu versichernde Person bereits ein gleichartiger Versicherungsschutz für ein Risiko, der einem oder mehreren der vereinbarten Tarife gemäß Nr. 2.1 entspricht, besteht insoweit keine Verpflichtung, den/ die entsprechenden Tarif(e) für die betroffene Person zu vereinbaren. Voraussetzung für die Versicherung des/der darüber hinaus nach diesem Gruppenversicherungsvertrag vereinbarten Tarife/s ist, dass Stand: Stufe II inkl. Angehörige (Sammelinkasso) Seite 3

4 für diese/n weiterhin Versicherungsfähigkeit gegeben ist. (Textbaustein bei Wahl mehrerer Tarife!) 4 Teilnahme am Gruppenversicherungsvertrag 4.1 Für jede im Rahmen des Gruppenversicherungsvertrages zu versichernde Person ist deren Aufnahme in den Gruppenversicherungsvertrag zu beantragen. Darüber hinaus hat jeder zu versichernde Mitarbeiter für sich und etwaige mitzuversichernde Angehörige für den Tarif/die Tarife (hier den Tarif/die Tarife nennen, die eine Gesundheitsprüfung erfordern) ergänzend den vom Versicherer zur Verfügung gestellten Vordruck zu Gesundheitsangaben ausgefüllt und unterschrieben einzureichen. Gehen der Antrag und der Vordruck mit den Gesundheitsangaben dem Versicherer innerhalb von 2 Monaten nach erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen nach Nr. 1.1 zu, ist Versicherungsbeginn frühestens der Erste des auf den Eintritt von Versicherungsfähigkeit folgenden Monats. Gehen die Unterlagen nach Ablauf der vorgenannten Frist ein, beginnt das Versicherungsverhältnis frühestens zum Monatsersten, der auf den Zugang der Unterlagen folgt. 4.2 Für Personen, die zu Beginn des Gruppenversicherungsvertrags versichert werden sollen, erfolgt abweichend von Nr. 4.1 der Antrag auf Aufnahme per Liste im Excel- Format mit den folgenden Angaben: Gruppenversicherungsnummer Name des Arbeitgebers Adresse des Arbeitgebers Versicherungsbeginn Geschlecht der versicherten Person Vor- und Nachname der versicherten Person Geburtsdatum der versicherten Person Adresse der versicherten Person Bei Angehörigen ist zusätzlich der Vor-/Nachname und das Geburtsdatum des Mitarbeiters anzugeben. Sind Tarife mit Gesundheitsprüfung vereinbart, ist zusätzlich der in Nr. 4.1 Satz 2 genannte Vordruck zu den Gesundheitsangaben der zu versichernden Personen erforderlich. 4.3 Mit der Anmeldung bestätigt der Arbeitgeber für die jeweiligen Mitarbeiter die Zugehörigkeit zum versicherbaren Personenkreis. Darüber hinaus behält sich der Versicherer vor, sich im Einzelfall vom Arbeitgeber bestätigen zu lassen, ob eine versicherte Person noch Mitarbeiter des Arbeitgebers ist. 4.4 Jeder Mitarbeiter erhält zu seinem Versicherungsverhältnis, ggf. inkl. desjenigen seiner Angehörigen, einen Versicherungsschein. Der versicherte Mitarbeiter hat das Recht, Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis direkt gegenüber dem Versicherer zu beanspruchen. Sämtlicher Schriftverkehr aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis wird zwischen dem versicherten Mitarbeiter und dem Versicherer geführt. Stand: Stufe II inkl. Angehörige (Sammelinkasso) Seite 4

5 5 Ausscheiden aus dem Gruppenversicherungsvertrag 5.1 Das Ausscheiden eines Mitarbeiters aus dem versicherbaren Personenkreis gemäß Nr. 1.1 wird dem Versicherer vom Arbeitgeber unverzüglich, möglichst bis zum 10. des Vormonats, mitgeteilt. Entsprechendes gilt für die Sachverhalte nach Nr Für die Mitteilung ist der vom Versicherer zur Verfügung gestellte Vordruck zu verwenden. 5.2 Scheidet ein versicherter Mitarbeiter aus dem im Rahmen dieses Gruppenversicherungsvertrages versicherbaren Personenkreis aus, wird das für ihn und seine ggf. mitversicherten Angehörigen bestehende Versicherungsverhältnis als Einzelvertrag mit ihm als neuem Versicherungsnehmer und Beitragsschuldner nach dem bisher versicherten Tarif/den bisher versicherten Tarifen fortgeführt. Für die Fortführung des Versicherungsverhältnisses ist zusätzlich zu dem für das erreichte Alter dann geltenden Beitrag je versicherte Person und Tarif ein Beitragszuschlag von derzeit 15 % zu zahlen. Der Mitarbeiter kann das Versicherungsverhältnis innerhalb von zwei Monaten ab Zugang des Versicherungsscheins rückwirkend zum Zeitpunkt der Umstellung in Textform (per , Fax oder Brief) insgesamt oder für einzelne versicherte Personen oder Tarife kündigen. Innerhalb der gleichen Frist kann auch eine andere Person als neuer Versicherungsnehmer benannt werden. Der Erklärung ist ein Einverständnis des künftigen Versicherungsnehmers beizufügen. Entsprechendes gilt bei Beendigung des Gruppenversicherungsvertrags. 5.3 Scheidet ein mitversicherter Angehöriger aus dem versicherbaren Personenkreis aus, kann dessen Versicherungsverhältnis auf Antrag der betroffenen versicherten Person mit dem dann zu benennenden künftigen Versicherungsnehmer als Einzelvertrag fortgeführt werden, soweit im Übrigen Versicherungsfähigkeit für die vereinbarten Tarife besteht. Auf den für das erreichte Alter dann geltenden Beitrag ist für die Fortführung je versicherte Person und Tarif ein Beitragszuschlag von 15 % zu zahlen. Voraussetzung für die Fortführung ist, dass dem Versicherer der schriftlichen Antrag auf Fortführung gemeinsam mit einer individuellen Einzugsermächtigung innerhalb von zwei Monaten ab dem Wegfall der Versicherungsfähigkeit im Gruppenversicherungsvertrag zugeht. 5.4 Als Ausscheiden gilt nicht, wenn Rentner, Personen während der passiven Phase der Altersteilzeit bzw. Bezieher voller Erwerbsminderungsrente unmittelbar vor Beginn der Altersrente, die passive Phase der Altersteilzeit bzw. vor Bezug voller Erwerbsminderungsrente im Rahmen des Gruppenversicherungsvertrags versichert waren und nicht anderweitig berufstätig sind. Das Versicherungsverhältnis für den Mitarbeiter und seine ggf. mitversicherten Angehörigen wird dann soweit im Übrigen Versicherungsfähigkeit fortbesteht - zu den Beitragskonditionen der Gruppenversicherung mit dem Mitarbeiter als Versicherungsnehmer und Beitragsschuldner fortgeführt. Entsprechendes gilt für die Dauer der Inanspruchnahme von Eltern- oder Pflegezeit sowie während eines unbezahlten Urlaubs (z. B. Sabbatical). Stand: Stufe II inkl. Angehörige (Sammelinkasso) Seite 5

6 6 Beitragszahlung 6.1 Die in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegten Beiträge sind am Ersten eines Monats fällig. Beitragsschuldner ist während des Arbeitsverhältnisses der Arbeitgeber. Dem Versicherer muss Einzugsermächtigung erteilt werden. 6.2 Die Beiträge werden vom Versicherer gesammelt vom Konto der Name (Kontonummer: BLZ: Kreditinstitut: Bank) abgebucht. 7 Schriftliche Informationen Informationsmaterial im Zusammenhang mit dem Versicherungsschutz bzw. dem Gruppenversicherungsvertrag ist vor Verwendung mit dem Versicherer abzustimmen. 8 Nebenabreden Nebenabreden, die mit dem Gruppenversicherungsvertrag und den hiernach zum Abschluss kommenden Versicherungsverträgen zusammenhängen, sind nur zulässig, wenn sie vom Versicherer schriftlich bestätigt werden. 9 Änderungsverlangen der Bundesaufsichtsbehörde Sollte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Änderungen des Gruppenversicherungsvertrags verlangen, sind solche Änderungen im Einvernehmen der Vertragsparteien vorzunehmen. Andernfalls steht jedem Vertragspartner das Recht zu, den Gruppenversicherungsvertrag mit Monatsfrist zum Schluss des laufenden Kalenderhalbjahres schriftlich zu kündigen. Für Versicherungsnehmer gilt in diesem Fall Nr. 5.1 entsprechend. 10 Vertragsdauer, Kündigung Dieser Vertrag beginnt am und wird zunächst bis zum (es ist stets der des Folgejahres zu wählen) geschlossen. Danach verlängert er sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht von einem der Vertragspartner mit dreimonatiger Frist zum Ende des Jahres schriftlich gekündigt wird. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, seine Arbeitnehmer umgehend von einer Kündigung des Vertrags zu unterrichten. 11 Gerichtsstand Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Gruppenversicherungsvertrag ist Wiesbaden. Stand: Stufe II inkl. Angehörige (Sammelinkasso) Seite 6

7 12 Schlussbestimmungen Änderungen dieses Gruppenversicherungsvertrags bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen vertraglichen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich gesehen am nächsten kommt und rechtlich zulässig ist. Ort, den Name Wiesbaden, den R+V Krankenversicherung AG Stand: Stufe II inkl. Angehörige (Sammelinkasso) Seite 7

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