Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg

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1 Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg Stand: Februar 2009 Informationen zum für Beamte und Richter Inhalt I. Vorbemerkung II. Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von 1. Welchen erhalten Ledige? 2. Welchen erhalten Geschiedene? 2.1 Wann erhalten Geschiedene die Stufe 1? 3. Welchen erhalten Verheiratete? 3.1 Stufe Aufteilung des Ehegattenanteils im auf beide Ehegatten 4. Welchen erhalten Verwitwete? 5. Welcher wird für Kinder gewährt? 5.1 Kinderbezogener Anteil im (Stufe 2 und höher) 5.2 Konkurrenzregelung bei mehreren Berechtigten für dasselbe Kind 6. Wann liegt ein Konkurrenzfall vor? 6.1 Öffentlicher Dienst 6.2 Vergleichbare Leistungen 7. Änderung des es III. Welchen erhalte ich? - Eine schematische Darstellung - IV. Mitwirkungspflichten 1. Erklärungsvordruck, Datenschutz 2. Veränderungsanzeige, Anzeigepflicht 3. Rückzahlungspflicht bei Zuvielzahlungen ZBB 100/3-02/2009 -

2 I. Vorbemerkung Dieses Merkblatt soll einen Überblick geben, unter welchen Voraussetzungen Ihnen zusteht. Lesen Sie es bitte aufmerksam, damit Sie über Ihre Rechte, aber auch über Ihre Pflichten unterrichtet sind. So können Sie sich am besten vor Nachteilen schützen. Rechtsgrundlage für die Gewährung des es für Beamte und Richter sind die Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) sowie 1a des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes (BbgBesG). Die Höhe des es richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienvnissen (u. a. Familienstand, Anzahl der kindergeldberechtigenden oder unterhaltsberechtigten Kinder) entspricht. Die Gewährung oder Nichtgewährung der familienstands- und kinderbezogenen Anteile des es sind von den sich ändernden persönlichen Vnissen abhängig. Änderungen in den persönlichen Vnissen sind daher schriftlich der Zentralen Bezügestelle mitzuteilen, damit Ansprüche nicht verloren gehen oder Überzahlungen vermieden werden. Die nachstehenden Ausführungen, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind nach 1a BbgBesG auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sinngemäß anzuwenden. Bestimmungen, die sich auf Ehegatten und deren Angehörige beziehen, sind auf eingetragene Lebenspartner und deren Angehörige sinngemäß anzuwenden. II. Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von 1. Welchen erhalten Ledige? Haben sie ein kindergeldberechtigendes Kind, kann die Zahlung des Kinderanteils im in Betracht kommen (siehe hierzu Nummer 5, 6, 6.1). Den nach Stufe 1 können Ledige erhalten, wenn sie eine andere Person (z. B. Kind) in die Wohnung aufgenommen haben, der sie zur Unterhaltsleistung gesetzlich oder sittlich verpflichtet sind und deren eigene Mittel das Sechsfache des Betrages der Stufe 1 nicht überschreiten. Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn es auf ihre Kosten anderweitig untergebracht ist, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung aufgehoben wird. 2. Welchen erhalten Geschiedene? Geschiedene Beamte und Richter können beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen den nach Stufe 1 erhalten. 2.1 Wann erhalten Geschiedene die Stufe 1? Zur Stufe 1 gehören geschiedene Beamte und Richter dann, wenn sie aus der (letzten) Ehe dem geschiedenen Ehegatten zum Unterhalt verpflichtet sind. Ein mehrfach geschiedener Beamter oder Richter gehört jedoch nur dann zur Stufe 1, wenn die Unterhaltsverpflichtung aus der letzten geschiedenen Ehe herrührt. Nach erneuter Eheschließung eines Geschiedenen ist ausschließlich der neue Familienstand als Verheirateter maßgebend; eine daneben bestehende Unterhaltsverpflichtung aus einer früheren Ehe führt nicht zu einer Erhöhung des es. Eine Unterhaltsverpflichtung aus der Ehe führt nur dann zur Stufe 1, wenn für den früheren Ehegatten Unterhalt mindestens in Höhe des jeweiligen Bruttobetrages der Stufe 1 monatlich zu leisten ist und geleistet wird. Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern aus der früheren Ehe begründen keinen höheren. Geschiedene können den nach Stufe 1 auch dann erhalten, wenn sie eine Person (z. B. Kind) in die Wohnung aufgenommen haben, der sie zur Unterhaltsleistung gesetzlich oder sittlich verpflichtet sind und deren Mittel (Einkünfte) das Sechsfache des Betrages der Stufe 1 des es nicht überschreiten. Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn es auf ihre Kosten anderweitig untergebracht ist, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung aufgehoben wird. 2

3 3. Welchen erhalten Verheiratete? 3.1. Stufe 1 Verheiratete Beamte und Richter gehören zur Stufe 1 des es. Der (rechtliche) Familienstand löst den Anspruch aus; auch getrennt lebende Ehegatten haben deshalb Anspruch auf den der Stufe 1 (bis die Ehe rechtskräftig geschieden wird) Aufteilung des Ehegattenanteils im auf beide Ehegatten Könnten beide im öffentlichen Dienst stehende Ehegatten den Ehegattenanteil im erhalten, steht dieser santeil dennoch wegen zu beachtender Konkurrenzvorschriften insgesamt nur einmal zu. Die Konkurrenzfälle sind in Nummer 6.1 erläutert. Der Ehegattenanteil im wird im Konkurrenzfall halbiert. 4. Welchen erhalten Verwitwete? Verwitwete Beamte und Richter gehören zur Stufe 1. Ist der Beamte oder Richter aus erster Ehe verwitwet und aus zweiter Ehe geschieden, bestimmt sich die Rechtsfolge nach der letzten Ehe. 5. Welcher wird für Kinder gewährt? 5.1. Kinderbezogener Anteil im (Stufe 2 und höher) Für Kinder sind im besondere Leistungen, sogenannte Kinderanteile, enthalten. Der kinderbezogene Anteil im steht jedoch nur für die Kinder zu, für die Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder auf eine vergleichbare Leistung besteht. Eine vergleichbare Leistung gegenüber dem Kindergeld sind z. B. die Zahlung von Kinderzulagen zu einer Rente aus der Unfallversicherung oder ein Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Höhe der kinderbezogenen Anteile im ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 oder den folgenden Stufen. Beamte der unteren Besoldungsgruppen (bis Besoldungsgruppe A5) erhalten (zusätzlich) zum kinderbezogenen Anteil im für ein zweites Kind oder weitere Kinder einen Erhöhungsbetrag. Welches Kind zweites oder ein weiteres zu berücksichtigendes Kind ist, richtet sich nach dem Kindergeldrecht im EStG oder im BKGG. 5.2 Konkurrenzregelung bei mehreren Berechtigten für dasselbe Kind Könnten mehrere Berechtigte den kinderbezogenen Anteil im erhalten, steht dieser Anteil dennoch insgesamt nur einmal zu: Es sind Konkurrenzvorschriften zu beachten. Die Konkurrenzfälle sind in Nummer 6.1 erläutert. Wenn mehrere Berechtigte (z. B. der andere Elternteil, Großeltern) vorhanden sind, wird der kinderbezogene Anteil im in voller Höhe grundsätzlich demjenigen gewährt, der auch das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG). Der kinderbezogene Anteil im wird also - im Unterschied zum Ehegattenanteil - nicht aufgeteilt. Erhalten Sie nicht selbst das Kindergeld, so können Sie dennoch den kinderbezogenen Anteil im beanspruchen, wenn eine Konkurrenzperson für den kinderbezogenen Anteil im nicht vorhanden ist. 3

4 6. Wann liegt ein Konkurrenzfall vor? Der Konkurrenzfall für den Ehegatten- oder Kinderanteil ist immer dann gegeben, wenn ein anderer Berechtigter, z. B. Ehegatte, aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst oder aus einer Versorgungsberechtigung einen Anspruch auf oder eine vergleichbare Leistung hat. Die Gewährung des Ortszuschlages der Stufe 2 für Angestellte ist eine dem der Stufe 1 für Beamte und Richter vergleichbare Leistung Öffentlicher Dienst Öffentlicher Dienst ist eine Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder Verbänden von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzung für eine Gleichstellung mit dem öffentlichen Dienst erfüllt ist (siehe hierzu nachstehende Nummer 6.1.3) Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in vorstehender Nummer bezeichneten Körperschaften oder einer der bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen beteiligt ist (z. B. Einrichtungen der EG: wie das Europäische Patentamt, das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsausbildung u. ä.) Ein Konkurrenzfall wie bei einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst liegt auch bei einer Tätigkeit bei sonstigen (privaten) Arbeitgebern vor, - wenn bei diesem Arbeitgeber Ortszuschlag, oder eine vergleichbare Leistung gezahlt wird und - die öffentliche Hand finanziell (durch die Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen) oder in anderer Weise beteiligt ist. Es handelt sich dabei oft auch um Einrichtungen, die üblicherweise nicht dem öffentlichen Dienst zugerechnet werden, wie etwa sozial-, familien- oder jugendfürsorgerische Einrichtungen (z. B. private Altersheime, private Kindergärten, private Kinderheime u. ä.) oder Privatkliniken, bei denen aber gleichwohl unabhängig von der Rechtsform der Einrichtung, z. B. eingetragener Verein (e. V.), der Konkurrenzfall eintreten kann Vergleichbare Leistungen Der Ortszuschlag der Stufe 2 für Angestellte nach 29 BAT ist eine dem der Stufe 1 für Beamte vergleichbare Leistung. Der Ortszuschlag nach Stufe 3 und den folgenden Stufen für Angestellte nach 29 BAT und der Sozialzuschlag für Arbeiter nach 41 MTArb sind eine dem der Stufe 2 und den folgenden Stufen für Beamte und Richter vergleichbare Leistung nach 40 BBesG. Geben Sie bitte der Zentralen Bezügestelle umgehend Nachricht, wenn von einem anderen Arbeitgeber für Ihren Ehegatten oder für die bei Ihnen im berücksichtigten Kinder die o. g. oder andere zusätzliche Leistungen im Hinblick auf den Familienstand oder wegen der Kinder gewährt werden (z. B. bezeichnet als Ortszuschlag,, Sozialzuschlag, Familienbeihilfe, Unterhaltsberechtigtenzulage, Verheiratetenzulage für Kinder u. ä.), damit geprüft werden kann, ob ein Konkurrenzfall vorliegt. 7. Änderungen des es Der einer höheren Stufe wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis (z. B. Eheschließung, Geburt eines Kindes) fällt. Der einer niedrigeren Stufe wird ab dem Monat gezahlt, ab dem die Voraussetzungen für die Gewährung des es einer höheren Stufe an keinem Tag mehr vorgelegen haben. 4

5 III. Welchen erhalte ich? - Eine schematische Darstellung - Der ist gestaffelt - nach den Besoldungsgruppen (A2 bis A8 / und übrige Besoldungsgruppen) und - nach der Stufe, die den Familienvnissen entspricht. Stufen des es Ehegattenanteil im (Stufe 1) Beamte, Richter Ledig Geschieden Verwitwet Verheiratet Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem früheren Ehegatten Ehegatte steht im öffentlichen Dienst oder ist auf Grund einer solchen Tätigkeit nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt nein Dem Ehegatten steht ebenfalls der Ehegattenanteil im oder eine vergleichbare Leistung zu 1. Aufnahme einer anderen Person in die Wohnung und Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung oder 2. anderweitige Unterbringung eines zum Haushalt gehörenden Kindes 3. Keine Überschreitung der Eigenmittelgrenze nein Stufe 1 Stufe 1 zur Hälfte 5

6 Kinderbezogener Anteil im (Stufe 2 ff.) Beamte, Richter Kindergeld (KG) andere Leistung*) kein KG, weil andere Person Kindergeld kein KG, weil andere Person andere Leistung kein KG, weil Kind nicht mehr berücksichtigt wird Konkurrenzperson ( andere Person ) steht im öffentlichen Dienst oder ist aufgrund einer solchen Tätigkeit nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt nein Der Konkurrenzperson ( andere Person ) steht ebenfalls der kinderbezogene Anteil im oder eine vergleichbare Leistung zu. nein Kinderbezogener Anteil im kein kinderbezogener Anteil im (durch Konkurrenzregelung ausgeschlossen) kein kinderbezogener Anteil im Die Höhe des es kann für Vollzeitbeschäftigte ohne Schwierigkeiten aus der stabelle abgelesen werden. Bei Teilzeitbeschäftigten wird der im gleichen Vnis wie die Arbeitszeit verringert. Bitte beachten Sie: Die kinderbezogenen Anteile im (Stufe 2 und höher) werden jeweils nur einmal für das berechtigende Kind gezahlt, auch wenn mehrere Beschäftigte die Voraussetzungen erfüllen. *) Andere Leistungen sind z. B.: Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen. 6

7 IV. Welche Mitwirkungspflichten obliegen dem Beamten? 1. Erklärungsvordruck, Datenschutz Die Bewilligung von der Stufe 1 und höher (Ehegattenanteil, Kinderanteile) ist abhängig von Ihren persönlichen Vnissen, über die Sie mit der "Erklärung zum " die notwendigen Angaben machen. Sie werden nur für die Festsetzung von Kindergeld und verwendet. Für andere Entscheidungen werden diese Angaben nicht herangezogen. Da Ihr Anspruch auf den santeil für Ehegatten und Kinder mit Ansprüchen anderer Personen konkurrieren kann (vgl. Abschnitt II Nummern 3.1, 6, 6.1, 6.2), sind genaue Angaben zur Beschäftigung Ihres Ehegatten bzw. eines anderen Elternteils oder einer anderen Person, in dessen Haushalt ein zu berücksichtigendes Kind lebt, erforderlich. Damit Überzahlungen und Rückforderungen von vornherein vermieden werden, geben Sie bitte für den genannten Personenkreis den Arbeitgeber mit vollem Namen und Anschrift an. Die Zentrale Bezügestelle darf santeile zu den Stufen 1 und höher nur bewilligen, wenn aufgrund Ihrer Angaben eine Mehrfachzahlung ausgeschlossen ist. Werden unvollständige Angaben nicht ergänzt, können die entsprechenden santeile nicht bewilligt werden. Ihre Angaben müssen vollständig und richtig sein. Sind Sie über die richtige Beantwortung einer Frage im Zweifel, so wenden Sie sich bitte an Ihren Personalsachbearbeiter. 2. Veränderungsanzeige, Anzeigepflicht Änderungen in Ihren persönlichen Vnissen können unter Umständen Einfluss auf die Höhe des Ihnen zustehenden s haben (z. B. wenn Ihr Ehegatte eine Tätigkeit aufnimmt, Ihr Kind die Ausbildung beendet). Sie sind daher verpflichtet, jede Änderung in Ihren persönlichen Vnissen unverzüglich der Zentralen Bezügestelle schriftlich anzuzeigen, damit geprüft werden kann, ob sich hieraus Auswirkungen auf die Höhe Ihres s ergeben. Die Mitteilung an Ihre Dienststelle reicht nicht aus. Diese Änderungen vollziehen sich außerhalb des Dienst- oder Ausbildungsvnisses. Als Empfänger familienbezogener besoldungsrechtlicher Leistungen sind Sie daher verpflichtet, sich bei Entgegennahme dieser Leistungen für jeden Auszahlungszeitraum über das Fortbestehen der Anspruchsvoraussetzungen, über die Sie durch das Merkblatt unterrichtet sind, zu vergewissern. Sie haben sich mit der gegenüber der Zentralen Bezügestelle abgegebenen "Erklärung" verpflichtet, Änderungen sofort anzuzeigen, z. B. dann, wenn Sie von Ihrem Ehegatten getrennt leben, geschieden sind oder zu berücksichtigende Kinder außerhalb Ihres Haushaltes leben. 3. Rückforderung bei Zuvielzahlungen Durch das rechtzeitige und vollständige Anzeigen von Änderungen können Sie vermeiden, dass santeile gezahlt werden, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen. Unterlassene, verspätet oder fehlerhaft abgegebene Anzeigen können zu Zuvielzahlungen führen. santeile, die Sie aus diesen Gründen zuviel erhalten haben, werden ab dem Zeitpunkt des Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen zurückgefordert. In diesen Fällen können Sie sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. 7

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