Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkt I. bis V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl I Spruch I /8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom , Zl , A) I. zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkt I. bis V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. II. beschlossen: Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), seinen Angaben nach ein Staatsangehöriger von Algerien arabischer Ethnie und moslemischen Glaubens, stellte am im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz. Gegenüber den Sicherheitskräften führte der BF dabei an, dass er bereits vor sieben Monaten ins Bundesgebiet eingereist sei, jedoch bisher aus gesundheitlichen Gründen keinen Asylantrag stellen hätte können. 2. Bei seiner polizeilichen Erstbefragung am gab der BF zu seinen persönlichen Verhältnissen an, dass er die im Spruch genannte Identität führe und aus XXXX stamme. Er sei fünf Jahre in die Grundschule gegangen und sei zuletzt als Kochhilfe beschäftigt gewesen. Er spreche Arabisch, Französisch und etwas Deutsch. Seine Eltern seien bereits verstorben. Ein Bruder und eine Schwester leben in Algerien. Ein weiterer Bruder lebe in Italien. Seite 1 von 18

2 Er habe seine Heimat im Oktober 2015 mit dem Schiff illegal nach Frankreich verlassen. Die Ausreise sei mit seinem algerischen Reisepass erfolgt, der in Spanien gestohlen worden sei. Zuletzt sei er aus Italien mit dem Zug nach Österreich gereist. Seine Reise habe etwa 1.200,- gekostet. Er sei von 2008 bis 2015 in Frankreich gewesen und habe dort einen Asylantrag gestellt, der negativ beschieden worden sei. Er sei dort nicht gut behandelt worden, hätte aber nichts dagegen, wenn er dorthin zurückkehren müsste. Österreich sei sein Zielland gewesen. Er wolle sich hier behandeln lassen. Er habe eine Schädelverletzung, welche seit seinem 5. Lebensjahr bestehe. Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er in Algerien keine Existenz habe, da seine Eltern verstorben seien. Er habe mit seinen Geschwistern gelebt. Er habe keine Arbeit und daher keine Existenz gehabt. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab er an, dass er in Algerien keine medizinische Behandlung oder Betreuung bekomme und in Armut leben müsse. 3. Das in der Folge vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) mit der Republik Frankreich geführte Konsultationsverfahren nach der Dublin III VO wurde von den französischen Behörden mit Schreiben vom XXXX dahingehend beantwortet, dass der BF am XXXX nach Algerien abgeschoben worden sei. 4. Am wurde der BF vor dem BFA einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen. Dabei führte der BF zunächst aus, dass er psychisch und physisch in der Lage sei, der Befragung zu folgen. Er sei gesund. Er habe Zahnschmerzen, da er Zähne verloren habe. Die Schmerzen strahlen auch auf den Kopfbereich. Er habe eine Kopfverletzung - als Kind sei er gestützt. Er könne nicht lesen und schreiben. Seine bei der Erstbefragung gemachten Angaben würden stimmen. Er könne keine Beweismittel in Vorlage bringen. Ein Freund, der in einer Woche nach Wien komme, bringe ihm seine Geburtsurkunde und seinen Personalausweis. Dem BF wurde eine zweiwöchige Frist eingeräumt, um die Dokumente vorzulegen. Seinen Reisepass habe er verloren, sein Rucksack sei ihm in Italien gestohlen worden. Nach Wiederholung seiner bisherigen Angaben zu seinen familiären Verhältnissen führte der BF ergänzend aus, dass er mit seinen Geschwistern telefonisch in Kontakt stehe. Sein Bruder habe in Italien einen Aufenthaltstitel. Die Frage, ob er sein ganzes Leben in XXXX verbracht habe, verneinte der BF. Er sei wegen seines Kopfes in Frankreich in Behandlung gewesen. Auf Nachfrage führte er an, dass er "Revotren 2 mg" und Aspirin und Vitamin C nehme. Er habe seine Heimat etwa vor einem Jahr im Sommer illegal mit dem Boot von XXXX aus verlassen. Den Entschluss zur Ausreise habe er etwa zwei Monate davor gefasst. Er sei schließlich im November 2015 in Österreich eingereist. Er habe keinen Asylantrag gestellt. Er habe sich behandeln lassen wollen. Nach sechs Monaten habe ihn die Polizei erwischt und gemeint, dass er einen Asylantrag stellen müsse. Er sei zwangsweise hergebracht worden. Befragt, wie er seinen Aufenthalt in Frankreich finanziert habe, gab der BF an, dass er acht Jahre dort gewesen sei. Danach sei er nach Algerien zurückgegangen, wo die medizinische Versorgung jedoch nicht gepasst habe. Aus diesem Grund sei er wieder nach Europa gekommen. Er sei Sunnit und faste fünfmal am Tag. Er sei ledig, suche aber eine Frau. Er habe bisher nicht geheiratet. Aufgrund seiner Kopfverletzung habe er keine Schule besucht. Die Schulleitung habe ihn nicht nehmen wollen. Er sei beim Militär nicht aufgenommen worden, deshalb habe er Küchendienst versehen. Er könne sehr gut kochen. In Algerien habe er sieben Jahre als Zahnarzthelfer gearbeitet. In Marseille habe er als Verkäufer gearbeitet. Er sei flexibel und sei in Frankreich diversen Tätigkeiten nachgegangen, so habe er etwa als Möbelträger gearbeitet. Er habe keine Probleme mit algerischen Behörden, Gerichten oder der Polizei. Sein Zielland sei Österreich gewesen, weil er einen namentlich genannten Freund in Wien habe, der einen Aufenthaltstitel habe. Befragt, warum er in Frankreich keinen Asylantrag gestellt habe, entgegnete der BF, dass er nur wegen der Behandlung hier sei. Er brauche kein Asyl, sondern nur die weiße Karte für die Krankenkasse. Nach den Gründen seiner Asylantragstellung befragt, führte der BF aus, dass Österreich ihm sehr gefalle. Es sei ein wunderschönes Land, es gebe keine Probleme hier und es sei ein sicheres Land. Es gefalle ihm sehr, dass die Seite 2 von 18

3 Leute Deutsch sprechen und er die gleiche Sprache spreche. Auf Vorhalt seines Vorbringens bei der Erstbefragung, wonach er in Algerien keine Existenz gehabt habe, entgegnete der BF, dass es stimme. Andere Fluchtgründe habe er nicht. Die guten Ärzte seien alle aus Algerien gegangen, ihr Präsident gehe nach Frankreich zur Behandlung. Ihre Spitäler seien katastrophal. Hier gebe es Medikamente, die wirken. Wenn man bei ihnen Medikamente bekomme, gehe es einem nur schlechter. Die Frage, ob er seine Heimat aus Gründen der Armut und der schlechten medizinischen Versorgung verlassen habe, um sich in Europa ein besseres Leben und Zukunft zu verschaffen, bejahte der BF. Wenn er nach Algerien zurückkehren würde, könnte er sterben. Seine Eltern seien gestorben. Er würde dort eines natürlichen Todes sterben. Die Medikamente seien nicht gut, die Behandlungen noch schlimmer. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Die Frage, ob er jemals straffällig geworden sei, verneinte der BF. Auf Vorhalt, ob es nicht einmal einen Vorfall gegen das SMG gegeben habe, replizierte der BF, dass er einen Tag im Gefängnis gewesen sei. Er habe Kopfschmerzen gehabt und hätte deshalb 2 g Marihuana dabei gehabt. Er wolle hier ein Restaurant eröffnen und die besten Speisen machen. Die Sprache wolle er noch perfektionieren. Er habe in Algerien Deutsch gelernt und wolle die Sprache hier weiterlernen. Ein namentlich genannter Freund helfe ihm dabei. Er finanziere seinen Unterhalt durch die Unterstützung des genannten Freundes. Er wohne bei ihm und helfe ihm dafür ab und zu aus. Zu seinem Privatleben gab er des Weiteren an, dass er gute Freunde hier in Österreich habe. Er besuche die Mosche, mache Sport und gehe spazieren. Wegen seines Kopfes brauche er frische Luft. Auf die Möglichkeit, nach Einsicht in die Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat Algerien eine Stellungnahme abgeben zu können, verzichtete der BF. Er kenne die Lage. Er sei noch nie verfolgt worden. Er habe während der gesamten Einvernahme die Wahrheit gesagt, lügen sei "haram". 5. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ivm 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien gemäß 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.). Gemäß 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aberkannt (Spruchpunkt V.). Gemäß 53 Abs. 1 ivm Abs. 2 Z 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). In den Feststellungen des bekämpften Bescheides führte das BFA zur Person des BF aus, dass seine Identität nicht feststehe. Er sei algerischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und Araber. Er stamme aus Constantine, wo seine Geschwister beheimatet seien. Er sei gesund, ledig und habe keine Sorgepflichten. Er habe keine Schulen besucht. Er sei in Algerien und Frankreich diversen Tätigkeiten nachgegangen. Der BF sei Im November 2015 illegal in das Bundesgebiet eingereist. Aus dem Aktenstand ergebe sich, dass er zumindest seit dem Zeitpunkt seiner Straftat am im österreichischen Bundesgebiet aufhältig sei. Auf den Seiten 11 bis 48 traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Algerien und setzte sich mit der politischen Lage, der Sicherheitslage, dem Rechtschutz und dem Justizwesen, den Nichtregierungsorganisation, dem Ombudsmann, der Menschen-rechtslage, der Bewegungsfreiheit, der Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge, der Grund-versorgung und der Wirtschaft, der medizinischen Versorgung sowie der Behandlung der Rückkehrer auseinander. Das Fluchtvorbringen des BF wurde den Feststellungen zugrunde gelegt. Der BF habe seine Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. In Österreich habe er den Asylantrag gestellt, um seinen Aufenthalt zu legalisieren sowie medizinisch behandelt zu werden. Es hätten keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden können, dass er im Falle einer Rückkehr nach Algerien einer Verfolgungsgefährdung i. S. d. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Aus seinem Gesamtvorbringen ergebe sich, dass er arbeitsfähig und arbeitswillig sei. Er habe in Algerien über viele Jahre gearbeitet. Darüber hinaus verfüge er nach wie vor über familiäre Beziehungen, zumal seine Geschwister in Algerien leben. Es sei ihm deshalb zuzumuten, sich mit Hilfe der Seite 3 von 18

4 eigenen Arbeitsleistung und der Unterstützung seiner Angehörigen zukünftig den Lebensunterhalt, wie bereits vor seiner Ausreise, zu sichern. Da ihm im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe und er Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat habe, gehe die Behörde davon aus, dass ihm im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. In Österreich verfüge der BF über keine Familienangehörige. Er sei hier sozial nicht verankert oder integriert. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben liege somit in Österreich nicht vor. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß 57 AsylG seien nicht gegeben. Die Abschiebung nach Algerien sei zulässig und der BF sei zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet. Aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung stelle der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, weshalb auch die Erlassung einer Ruckkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zur Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen dringend geboten sei. Der BF sei bereits 3 Monate nach seiner Einreise, welche im November 2015 gewesen sei, das erste Mal am 17. Februar 2016 straffällig geworden sei am rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Wochen mit 3 jähriger Probezeit verurteilt worden. Bezüglich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde festgehalten, dass der BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme. 6. Der bezeichnete Bescheid wurde dem BF samt einem Informationsblatt über die Verpflichtung zur Ausreise sowie der Verfahrensanordnung vom wonach ihm der Verein Menschenrechte Österreich (VMÖ) amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt wird, am durch Hinterlegung im Akt zugestellt, da der BF an seiner angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig war. 7. Mit dem am beim BFA eingelangten Schriftsatz erhob der BF - unterstützt durch seinen bevollmächtigen Vertreter - fristgerecht Beschwerde und stellte zugleich den Antrag auf Zuerkennung der Aufschiebenden Wirkung gem. 18 Abs 5 BFA-VG. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF eine Kopfverletzung habe und an Epilepsie leide. Aus den Länderberichten sei ableitbar, dass eine adäquate Pflege in Algerien ohne familiäre Betreuung oder Bestechung nicht gesichert sei (Seite 27 im angefochtenen Bescheid). Der BF verfüge aber nicht über ausreichende familiäre Anknüpfungspunkte, die ihm im Falle der Rückkehr behilflich sein könnten. Auch die Interessenabwägung im Hinblick auf die Spruchpunkte III. und VI. erweise sich als mangelhaft. Auch wenn der BF noch nicht sehr lange in Österreich aufhältig sei, so wären doch seine Deutschkenntnisse und seine Bereitschaft, sich in Österreich zu integrieren, zu dessen Gunsten zu berücksichtigen gewesen. Außerdem werde die Erlassung eines Einreiseverbotes auf den Tatbestand des 53 Abs 3 Z 2 FPG gestützt, wonach eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dann vorliege, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden sei. Für die Heranziehung dieses Tatbestandes fehlten ausreichende Feststellungen. Es sei lediglich festgestellt worden, dass der BF am vom BG Leopoldstadt zu einer Freiheitsstrafe von 12 Wochen bedingt verurteilt worden sei. Das erste Mal sei der BF am straffällig geworden, der Zeitpunkt der Einreise sei im November 2015 gewesen. Insbesondere da der Zeitpunkt der Einreise aber nicht genau festgestellt worden sei, könne nicht nachvollzogen werden, dass tatsächlich weniger als drei Monate bis zur erstmaligen Tatbegehung vergangen seien. Darüber hinaus habe die belangte Behörde keine Gefährlichkeitsprognose im gegenständlichen Fall vorgenommen, insbesondere hätten Milderungsgründe bei der Strafbemessung berücksichtigt werden müssen. Der BF sei wegen des Eigenkonsums von Suchtmitteln zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Wochen verurteilt worden. Das Fehlverhalten des BF wiege noch nicht so schwer, dass die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von zwei Jahren als rechtmäßig bzw. noch verhältnismäßig anzusehen wäre. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde festgehalten, dass es fraglich sei, ob die Qualifikation von Algerien als "sicherer Herkunftsstaat tatsächlich rechtmäßig sei, weshalb die Zuerkennung deren gemäß 18 Abs 5 BFA-VG beantragt werde. Abschließend wurden folgende Anträge gestellt: Das BVwG möge der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; eine mündliche Beschwerdeverhandlung inklusive der nochmaligen Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes anberaumen; den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid im Umfang der Spruchpunkte II. bis VI. beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid im Umfang der Spruchpunkte III. bis VI. beheben und dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt wird und dem BF einen Aufenthaltstitel gern 55 AsylG erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid im Umfang des Spruchpunktes VI. (Einreiseverbot) beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabsetzen; in eventu den angefochtenen Bescheid - im angefochtenen Umfang - ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen. Seite 4 von 18

5 8. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde am dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 9. Der BF wurde am von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten und in Schubhaft genommen. Mit Bescheid vom wurde über den BF gemäß 76 Abs. 2 Z 1 FPG ivm 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W /12E, als unbegründet abgewiesen. 10. Am langte ein Befund und Gutachten des Amtsarztes des Polizeianhaltezentrums XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein, wonach sich der BF seit dem in Schubhaft befinde. Beim BF seien folgende Erkrankungen vorbekannt: Z.n. Schädelbruch als Kind, Schlafstörungen. Der Patient befinde sich über die gesamte Dauer der Anhaltung in regelmäßiger amtsärztlicher sowie psychiatrischer Behandlung und sei seit dem haftfähig. Aus dem Befund und Gutachten vom geht hervor, dass der BF in regelmäßiger amtsärztlicher und psychiatrischer Behandlung sei: Bei wiederkehrenden Zahnschmerzen (kariöses Gebiss) habe der BF Schmerztabletten sowie eine Zahnbehandlung und aufgrund seiner chronischen Heiserkeit mehrmals Halslutschtabletten erhalten. Wegen eines Sturzes vom Stuhl sei sein verzerrter Knöchel mit einem Mullbindenverband sowie einem Schmerzmedikament behandelt worden. Eine Bindehautentzündung sei mit Augentropfen behandelt worden. Zur Behandlung einer Schlafstörung habe der BF Psychopharmaka (Gewacalm sowie Seropuel jeweils abends) erhalten. Zur Entspannung der Muskulatur sei abends Sirdulad und er zur Linderung von Magenbeschwerden morgens Pantoprazol verordnet worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Algerien Der BF ist Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum islamischen Glauben. Die Muttersprache des BF ist Arabisch Der BF stellte am einen Antrag auf internationalen Schutz in Frankreich, der abgewiesen wurde. Er wurde am XXXX von den französischen Behörden nach Algerien abgeschoben Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Österreich ein und wurde von bis in einem Notquartier der Grundversorgung betreut. Dieses verließ er unabgemeldet, nachdem er aufgefordert worden war, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen Der BF stellte erst am im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz Der BF hat als Kind einen Schädelbruch erlitten. Eine aktuelle medizinische Behandlung bezüglich der Folgen dieser Verletzung wurde nicht geltend gemacht bzw. nicht belegt. Der BF wurde wegen Zahnschmerzen, einer Bindehautentzündung sowie einer Knöchelverzerrung behandelt. Aktuell leidet er an Schlafstörungen und Magenbeschwerden, wogegen er medikamentös behandelt wird. Diese Beschwerden beeinträchtigen den BF nicht in seiner Arbeitsfähigkeit Der BF befindet sich seit dem in Schubhaft. Er ist haftfähig Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Der BF verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und Berufserfahrung. Er hat in Algerien mehrere Jahre als Zahnarzthelfer und Küchenhelfer und in Frankreich u.a. als Verkäufer und Möbelträger gearbeitet Die Familienangehörigen (Geschwister) des BF leben nach wie vor in Algerien Der BF verfügt über keine familiären oder sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Die BF war in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und verfügte über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Seite 5 von 18

6 1.11. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über qualifizierte Deutschkenntnisse verfügt bzw. eine qualifizierte Deutschprüfung erfolgreich abgelegt hat Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom XXXX, 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall SMG und 241e Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Wochen, auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt, rechtskräftig verurteilt Ein konkreter Anlass für ein (fluchtartiges) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Der BF war im Herkunftsstaat weder einer privaten noch einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt und wurde dies von ihm während des Administrativverfahrens auch nicht glaubhaft gemacht Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden Grund für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat Algerien waren wirtschaftliche Gründe bzw. die Suche nach besseren Lebensbedingungen und medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Ausland Algerien gilt als sicherer Herkunftsstaat. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts betreffend das Schubhaftverfahren. Ergänzend wurden aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und dem Integrierten Zentralen Fremdenregister sowie der Grundversorgung eingeholt Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des BF in Österreich ergeben sich einerseits aus den vorliegenden Akten des BFA sowie andererseits aus den persönlichen Angaben des BF anlässlich seiner Erstbefragung am und seiner ausführlichen Vernehmungen vom gegenüber dem BFA sowie den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts betreffend das Schubhaftverfahren Die Feststellungen zur Identität und zu seiner Person ergeben sich aus der Aktenlage Die Angaben zum Asylverfahren in Frankreich und der Abschiebung nach Algerien gründen sich gleichfalls auf das Schreiben des französischen Innenministeriums vom und den Angaben des BF Die Angaben des BF zu seiner Einreise nach Österreich sind widersprüchlich, sodass ihnen nicht gefolgt werden konnte. Bei seiner Festnahme am gab er an, seit etwa sieben Monaten in Österreich zu sein, laut Grundversorgungssystem ist der BF seit aktenkundig. In der niederschriftlichen Einvernahme am hingegen erklärte er, dass er im November 2015 ins Bundesgebiet eingereist sei Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des BF, aus dem Akteninhalt sowie den Befunden und Gutachten des Amtsarztes des Polizeianhaltezentrums Hernalser Gürtel Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf dessen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde. Das BFA hat hinsichtlich der Frage der Asylgewährung (Spruchpunkt I. des Bescheides) ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Dem BF wurde vor der Verwaltungsbehörde hinlänglich Gelegenheit geboten, alle seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Argumente ins Treffen zu führen und wurden diese im bekämpften Bescheid als nicht asylrelevant bzw. Seite 6 von 18

7 glaubhaft eingestuft. Vor diesem Hintergrund kann auch das erkennende Gericht, wie bereits zuvor das BFA, keine realen Hinweise auf eine glaubhafte asylrelevante Verfolgungsgefahr erkennen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die in der Verfahrenserzählung wiedergegeben Ausführungen des BFA zur mangelnden Glaubhaftmachung von asylrelevanten Fluchtgründen durch den BF. Die Beschwerde hält der in der Verfahrenserzählung dieses Erkenntnisses referierten schlüssigen Beweiswürdigung des BFA in Bezug auf die Glaubhaftmachung von asylrelevanten Fluchtgründen des BF, insbesondere dem Argument, er habe keine individuelle aktuelle Verfolgungsgefahr gegen seine Person glaubhaft machen können, nichts substantiiertes entgegen. Wie aus der Verfahrenserzählung bereits zu entnehmen ist, hat der BF eine konkrete Bedrohung gegen seine Person nicht einmal ansatzweise vorgebracht und sohin auch nicht glaubhaft machen können. Sowohl im Zuge seiner niederschriftlichen Erstbefragung am als auch bei seiner Einvernahme am vor dem BFA brachte der BF in der Substanz kongruent und widerspruchsfrei, sohin in plausibler Weise vor, keine Fluchtgründe zu haben bzw. in seiner Heimat keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein und niemals persönlich bedroht worden zu sein. Er habe seine Heimat verlassen, da er dort keine Arbeit und keine Existenz habe sowie die medizinische Versorgung schlecht sei. Weitere Fluchtgründe habe er keine. Er wolle in Österreich sich medizinisch behandeln lassen, seine Sprachkenntnisse vertiefen und arbeiten. Aus dem dargestellten Aussageverhalten des BF ist daher in Übereinstimmung mit der belangten Behörde von dessen wirtschaftlich motivierten Flucht auszugehen. Nur vollständigkeitshalber ist noch darauf zu verweisen, dass der BF keine Probleme mit staatlichen Behörden aus asylrelevanten Gründen (Religion, Politik, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, Volksgruppenzugehörigkeit) weder vor dem BFA noch in der Beschwerde behauptet hat und sohin auch unter diesem Gesichtspunkt ein spezielles individuelles Gefährdungspotential nicht zu erkennen war und ist Zur Lage im Herkunftsstaat Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die belangte Behörde hat im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben, wovon der BF jedoch keinen Gebrauch machte. Der BF ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Die allgemein gehaltenen Ausführungen in der Beschwerde vermögen keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen, diese in Zweifel zu ziehen oder zu ergänzen. Die Beschwerderüge, wonach eine adäquate Pflege in Algerien ohne familiäre Betreuung oder Bestechung nicht gesichert sei und der BF nicht über ausreichende familiäre Anknüpfungspunkte verfüge, die ihm im Fall der Rückkehr behilflich sein könnten, widerspricht dem Akteninhalt bzw. den vor dem BFA gemachten Angaben Seite 7 von 18

8 des BF. So gab der BF ausdrücklich an, dass er in Algerien bei seinen Geschwistern gelebt habe. Dass dies dem BF im Falle seiner Rückkehr verwehrt wäre, wurde vom BF zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, weshalb dieses Vorbringen ins Leere geht. Es wurden somit im gesamten Verfahren auch keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entscheidungsrelevante Zweifel aufkommen ließen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit: Gemäß 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgf, und 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgf, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. Gemäß 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Zu Spruchpunkt A) 3.2. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: Gemäß 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung isd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative ( 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund ( 6 AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling i.s.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idf des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH , 99/01/0334; , 2000/01/0131; , 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH , 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH , 2000/01/0131; , 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Seite 8 von 18

9 Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH , 93/01/0284; , 99/20/0128; , 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH , 2000/01/0250). Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 94/19/0183, stellt klar, dass eine allgemein schlechte wirtschaftliche Lage keinen Verfolgungsgrund im Sinne der GFK darstellt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des 274 ZPO zu verstehen (VwGH , 2001/16/0136; , 2000/04/0092). Ausgehend von 274 Absatz 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH , 2000/04/0092 unter Hinweis auf OGH , 4 Ob 26/99y, in ÖBl 1999, 240; sowie OGH , 4 Ob 251/97h, in ÖBl 1998, 225), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung offenkundig abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist aber auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl dazu VwGH , 92/03/0011; , 96/09/0007; , 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG 2. Teilband [2005], 45 Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH , 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur). Hat die Partei ein Ereignis glaubhaft zu machen, trifft die Partei die "Beweislast", dh. kann das Ereignis durch die von der Partei anzubietenden Beweise (im Sinne von Bescheinigungsmitteln) nicht glaubhaft gemacht werden, so ist ihr Antrag abzuweisen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 623 mit Hinweisen auf die Judikatur und das Schrifttum; vgl. AsylGH , E /2008), Der mit "Vorbringen in der Beschwerde" titulierte 20 BFA-VG lautet: "(1) In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden 1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat; 2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war; 3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder 4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen. (2) Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind. (3) Abs. 1 ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden. Seite 9 von 18

10 Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben. Zum glaubhaften Vorbringen des BF, er habe Algerien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH , 99/20/0597, unter Bezugnahme auf VwGH , 95/20/0321) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des BF aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist. Eine sonstige aktuelle zu berücksichtigende Verfolgungsgefahr wird vom BF nicht dargelegt und ergibt sich auch nicht aus Umständen, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären. Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides: Gemäß 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach 7 zu verbinden. Gemäß 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des 11 leg. cit. offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH , Zl. 95/18/0049; , Zl. 95/18/0530; , Zl. 95/18/1127; , ZI. 95/18/1291; , Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH , Zl. 93/18/0214). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH , Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH , Zl. 98/01/0122; , Zl. 2001/20/0011). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH , Zl. Seite 10 von 18

11 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zb VwGH , Zl. 95/21/0294; , Zl. 2000/20/0438; , Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH , Zl. 99/20/0465; , Zl. 99/20/0203; , Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH , Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH , Zl. 98/21/0427; , Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR , N. gg. Schweden, Zl /09, Rz 52ff; , Husseini gg. Schweden, Zl /09, Rz 81ff). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR , D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl /96; , Bensaid, Zl /98; vgl. auch VwGH , Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zb Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK ivm. 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR , D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH , Zl. 2000/01/0443; , Zl. 2000/01/0453; , Zl. 2001/01/0164; , Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") die bloße Möglichkeit genügt nicht damit verbunden wären (VwGH , Zl. 2001/21/0137) Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind: Dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Berufserfahrung als Küchenhelfer, Zahnarzthelfer, Verkäufer und Möbelträger. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit der bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Seite 11 von 18

12 Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem BF im auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird, wie dies vor seiner Ausreise auch der Fall war. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH , 2000/01/0443; , 2000/01/0453; , 2003/01/0059), liegt nicht vor. Der BF hat auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, welche eine Abschiebung unzulässig erscheinen lassen. Was zunächst die Schädelverletzung des BF in seiner Kindheit anbelangt, so hat er bisher weder ein konkretes Vorbringen zur Behandlung der Folgen deren erstattet noch dies belegt. Vielmehr geht aus den Befunden und Gutachten des Amtsrates des Polizeianhalteszentrums XXXX hervor, dass der BF aktuell lediglich wegen Schlafstörungen und Magenbeschwerden in medikamentöser Behandlung ist. Wie aus den getroffenen Feststellungen des BFA zu entnehmen ist, ist in Algerien die Behandlung von chronischen und psychiatrischen bzw. psychischen Erkrankungen gegeben. Es ist folglich daher der Schluss zulässig, dass die Krankheitszustände des BF in Algerien erkannt werden können. Ferner ist der Schluss zulässig, dass häufige Medikamente, die dem BF in Österreich verschrieben werden, auch in Algerien erhältlich sind, oder jedenfalls wirkungsgleiche. Nach der Rechtsprechung des EGMR kommt es in diesem Zusammenhang wesentlich darauf an, dass diese Medikamente, beziehungsweise dass eine medizinische Behandlungsmöglichkeit gegeben ist, und nicht auf Fragen wie die Kosten der Behandlung oder allfällige bürokratische Schwierigkeiten. Doch selbst wenn man diese in die Überlegungen mit einbezieht, kann zu Gunsten des BF keine Unzumutbarkeit der Rückkehr erblickt werden, zumal er über ein familiäres Bezugsnetz in Form seiner Geschwister verfügt, welches ihm den Umgang mit heimatstaatlichen Behörden erleichtern kann. Dazu kommt, dass in Algerien grundsätzlich die medizinische Versorgung allgemein zuganglich und kostenfrei ist und daher jedenfalls nicht zu befürchten ist, dass dem BF als algerischer Staatsbürger jegliche Behandlung verweigert werden würde. Der Umstand, dass sich die Behandlung in Österreich letztlich auf eine primär medikamentöse beschränkt, erleichtert natürlich auch die Prognose der Weiterbehandelbarkeit in Algerien. Zudem ist noch zentral zu bemerken, dass die existentielle Qualität der Erkrankungen des BF, respektive eine außergewöhnliche Schwere eben nicht im Verfahren hervorgekommen ist, wozu auf die vergleichbare Entscheidung des EGMR vom im Fall Bensaid gegen das Vereinigte Königreich (Rs 44599/98) zu verweisen ist. Es wurde auch seitens des BF nie ein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet, dass ihm in Algerien medizinische Behandlung nicht zukäme. Zusammenfassend folgt, dass die Krankheitszustände des BF nicht so außergewöhnlich oder komplex sind, dass deren allfälligerweise notwendige Behandlung in Algerien nicht gewährleistet wäre. Hinzu kommt, dass die Krankheitssymptome nicht die Schwelle einer Existenzbedrohung isd Art 3 EMRK überschreiten. Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgf, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgf, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgf, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides: Gemäß 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn Seite 12 von 18

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