Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L L /5E IM NAMEN DER REPUBLIK!

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl L Spruch L /5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom , Zl. XXXX, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 3, 8, 57 AsylG 2005 idgf, 10 AsylG 2005 idgf ivm 9 BFA-VG sowie 52 Abs 2 Z 2 u. Abs 9, 46 und 55 FPG idgf als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergang 1. Die beschwerdeführende Partei [bp], eine Staatsangehöriger des Irak sunnitischen Glaubens und der arabischen Volksgruppe zugehörig, stellte am nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der zwei Tage später von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab die bp als Fluchtgrund an, dass im Irak Krieg herrsche und es viele Milizen gebe. Sie habe versucht, im Nordirak zu leben, was sie sich allerdings nicht habe leisten können, weswegen sie nach Österreich geflohen sei. Für die Schlepper habe sie 1000 USD aufgewendet. Sie wolle die Familie nachholen. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst vor den bewaffneten "Shiiten-Milizen". 2. Am wurde die bp vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA] niederschriftlich befragt. Dabei führte die bp an, dass sie seit April geschieden sei und die beiden Kinder, die dieser Ehe entstammen, nunmehr bei den Eltern der bp leben würden. Zum Ausreisegrund befragt gab sie an, es habe Streit mit ihrer (Ex)Ehegattin gegeben. Deren Bruder sei bei der Badr-Miliz und immer gegen die bp gewesen, weil er Schiit und die bp Sunnit sei. Er habe sie auch mit dem Umbringen bedroht. Daraufhin sei die bp zur Polizei gegangen, wo man ihr allerdings mitgeteilt habe, dass sie keine Chance habe, da sie Sunnit sei, weswegen sie Diyala verlassen habe. Seite 1 von 16

2 Im Irak herrsche überall dort, wo Sunniten leben würden der IS, wo anders die verschiedenen Milizen und würde man im Nordirak nur für ein Jahr eine Aufenthaltsbewilligung bekommen. Die bp sei aus wirtschaftlichen Gründen geflohen sowie wegen der Bedrohungslage durch die Milizen. Wegen diesen und dem IS könne sie auch nicht mehr in den Irak zurückkehren. Die bp suche nach Sicherheit und wolle aus diesem Grund auch ihre Kinder nachholen. 3. Mit Bescheid des BFA vom , Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ivm 9 BFA-VG wurde gegen die bp eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).Gemäß 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Hinsichtlich der von der bp vorgebrachten Fluchtgründe wurde vom BFA zusammengefasst ausgeführt, dass auf Grund der unterschiedlichen Angaben der bp davon ausgegangen werden könne, dass es sich bei ihrem Fluchtvorbringen um ein Konstrukt handle und der Zweck der Ausreise die Hoffnung gewesen sei, in Europa bzw. Österreich bessere berufliche und wirtschaftliche Entwicklungsmöglichkeiten vorzufinden, was die bp vor dem BFA auch angegeben habe. Weiters könne nicht davon ausgegangen werden, dass im Falle der Rückkehr der bp in ihren Herkunftsstaat ihr dort die notwendige Lebensgrundlage entzogen wäre. Ebenso sei der bp kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und werde gegen die bp eine Rückkehrentscheidung erlassen bzw. sei ihre Abschiebung in den Irak zulässig. 4. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für die bp günstigerer Bescheid erlassen worden wäre, erhoben. In der Beschwerde wurden zunächst verfassungsrechtliche Bedenken betreffend die zweiwöchige Beschwerdefrist gem. 16 Abs. 1 BFA-VG bzw. die Anregung geäußert, das Bundesverwaltungsgericht möge die Aufhebung dieser Norm beim VfGH beantragen. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die bp aufgrund der Bedrohung durch die Familie ihrer Ehegattin, die Angehörige der schiitischen Badr-Miliz seien sowie aufgrund der Präsenz von IS Truppen und der damit einhergehenden Bedrohung aufgrund der nicht streng-islamischen Haltung der bp sowie allgemein wegen der Verfolgung der sunnitischen Bevölkerung geflohen sei. Auch die Familie der bp sei bereits von der Badr-Miliz bedroht worden. Bei einer Rückkehr in den Irak fürchte die bp, aufgrund ihrer politischen, modernen Haltung und der Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten Verfolgung durch muslimische Extremisten, insbesondere durch schiitische Milizen und den Islamischen Staat. Der irakische Staat sei nicht in der Lage bzw. nicht willens, der bp Schutz vor der genannten Verfolgung zu bieten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe für die bp nicht, da sie im gesamten Staatsgebiet Verfolgung aufgrund ihrer modernen Haltung und ihrer Religion befürchten müsse. Zudem sei die interne Bewegungsfreiheit empfindlich eingeschränkt und eine Neuansiedelung in einem sicheren Gebiet für die bp faktisch unmöglich. Zudem würden sich die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen der bp befassen und habe es das BFA etwa unterlassen, Feststellungen zur Gruppe der modernen Sunniten im Irak, denen eine erhöhte Verfolgungsgefahr durch islamistische Milizen drohe, zu treffen. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass der Vorhalt des widersprüchlichen Vorbringens zwischen Erstbefragung und Einvernahme nicht herangezogen werden könne, um auf die Unglaubwürdigkeit oder gar ein konstruiertes Vorbringen zu schließen. Bei gesetzmäßiger Führung des Ermittlungsverfahrens hätte das BFA das Vorbringen zu den entscheidungsrelevanten Tatsachen erhoben und der bp nach einer mängelfreien Beweiswürdigung die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen müssen. Seite 2 von 16

3 II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt 1.1. Die bp ist Staatsangehörige des Irak, sunnitischen Glaubens und Angehörige der arabischen Volksgruppe. Sie führt den im Spruch angegebenen Namen und ist an dem ebendort genannten Datum geboren. Sie ist geschieden und Vater zweier Kinder, die im Irak bei den Eltern der bp in XXXX, Diyala leben, woher auch die bp stammt. Sie selbst lebte seit der Scheidung von ihrer Ehegattin im Jahr 2013 in Kurdistan, Nordirak und war als Elektriker tätig. In Österreich verfügt die bp über keine familiären oder sonstigen relevanten sozialen Bindungen. Sie bestreitet ihren Lebensunterhalt durch die Grundversorgung. Eine Selbsterhaltung konnte ebenso wenig festgestellt werden, wie wesentliche Kenntnisse der deutschen Sprache Es konnte nicht festgestellt werden, dass die bp vor ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung bzw. Bedrohung ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen ausgesetzt wäre. Insbesondere konnte auch nicht festgestellt werden, dass die bp bei einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion, der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre. 2. Beweiswürdigung Das Bundesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Inhalt des vom BFA übermittelten Verwaltungsaktes bzw. in die vom BFA in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der bp, die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegen Der oben dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes Zur Person der bp: Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität der bp sowie hinsichtlich ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums ihrer Asylantragstellung ergeben sich unstreitig aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen gründen sich auf deren in diesen Punkten gleichbleibenden Angaben im Asylverfahren und die diesbezüglichen Unterlagen Zum Vorbringen der bp: Das Vorbringen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates beruht auf den Angaben der bp in der Erstbefragung sowie in der Einvernahme vor dem BFA und Ausführungen in der Beschwerde Der angefochtene Bescheid des BFA basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in seiner Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Vorweg ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften vollen Beweis isd 15 AVG bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Die bp trat den Gegenbeweis der Unrichtigkeit nicht an. Nach Ansicht des BVwG legt die belangte Behörde in der Beweiswürdigung schlüssig dar, weshalb sie insbesondere dem als ausreisekausal behaupteten Vorbringen der bp keinen Glauben schenkt und vermag auch das BVwG bei Betrachtung der vorliegenden Fakten zu keinem anderen Ergebnis zu gelangen. Seite 3 von 16

4 Zudem tritt die Beschwerde dieser oa. Beweiswürdigung auch nicht konkret und substantiiert entgegen. Das BFA legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass es der bp nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr in ihrem Heimatland glaubwürdig darzulegen. Wie bereits das BFA geht auch das Bundesverwaltungsgericht von der mangelnden Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbingens der bp aus und wird diesbezüglich auf die entsprechende Beweiswürdigung des BFA verwiesen Die seitens des BFA vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH , 95/20/0650). Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH , Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom , Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem BFA nicht entgegenzutreten So wurde vom BFA zutreffend argumentiert, dass die bp bei der Erstbefragung angegeben habe, dass sie deshalb geflohen sei, weil sie Angst vor den bewaffneten schiitischen Milizen habe und deshalb bzw. weil Krieg herrsche, den Irak verlassen habe. Sie habe zudem versucht, im Nordirak zu leben, was sie sich allerdings nicht habe leisten können. In der Einvernahme vor dem BFA schilderte die bp in Widerspruch dazu jedoch, dass sie den Irak wegen des Streits mit ihrer Exgattin und deren Familie verlassen habe. Deren Bruder habe zu den Badr-Milizen gehört. Er sei immer gegen die bp gewesen, weil er Schiit und die bp Sunnit sei. Er habe sich immer in ihre Privatangelegenheiten eingemischt und zudem die bp bedroht, dass er sie umbringen wolle. Diesbezüglich wurde in der Beschwerde unter Verweis vor allem auf Judikatur des VfGH ausgeführt, dass die Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden diene und sich nicht auf die nähere Fluchtgründe zu beziehen habe bzw. Asylwerber in der Erstbefragung gar nicht näherzu den Fluchtgründen befragt werden dürften. Daraus folge, dass die Asylbehörden ihre Entscheidung nicht vorrangig auf Widersprüche im Fluchtvorbringen bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme stützen dürften. Hinsichtlich der Behauptung, wonach es nach der Judikatur des VfGH nicht erlaubt sei, die bp im Zuge der Erstbefragung näher zu ihren Fluchtgründen zu befragen, ist zunächst zu erwähnen, dass es zwar nicht zielführend ist, auf die Angaben in einer Erstbefragung, welche von Gesetzes wegen in erster Linie der Ermittlung der Identität und der Reiseroute, nicht aber der näheren Fluchtgründe dienen soll, besonderes Gewicht zu legen und diese mit den späteren Angaben zu vergleichen. Weicht ein späteres Vorbringen jedoch Seite 4 von 16

5 völlig von den Erstaussagen ab, kann dies sehr wohl die Glaubwürdigkeit des Antragstellers beeinträchtigen und kann berücksichtigt werden (vgl etwa jüngst VwGH , Ra 2015/19/0189-5). Die bp hat in der Einvernahme vor dem BFA in Bezug auf die unmittelbar fluchtauslösenden Vorfälle im Kern ein völlig anderes Vorbringen als in der Erstbefragung geschildert. Im gegenständlichen Fall stellt das Vorbringen in der Einvernahme jedenfalls kein im Verhältnis zur Erstbefragung detaillierteres Vorbringen dar, sondern ein in einem nicht unwesentlichen, zumal für den Ausreisentschluss ausschlaggebend, Kernbereich anderes Geschehen, als in der Erstbefragung dar. Während die bp nämlich in der Erstbefragung in Bezug auf ihr Fluchtvorbringen ausschließlich allgemein ihre Angst vor schiitischen Milizen bzw. den Krieg im Irak und keine konkrete persönliche Bedrohung ins Treffen führte, berief sie sich vor dem BFA auf Streitigkeiten mit der Familie bzw. insbesondere dem Bruder ihrer Exgattin, der sie mit dem Umbringen bedroht habe, weil sie Sunnit sei. Der allgemeinen Lebenserfahrung nach wäre es allerdings naheliegend, einen derart massiven, angedrohten Eingriff in die körperliche Integrität, wie eine Morddrohung umgehend zu erwähnen, sofern dieser Sachverhalt den Tatsachen entspräche. Zudem wäre die Erstbefragung zeitlich diesem Ereignis noch näher und damit idr noch besser in Erinnerung gewesen. Aussagehemmende Umstände kamen im Verfahren nicht konkret hervor. Insofern kann nicht nachvollzogen werden, wieso sich die bp in Bezug auf das Ausreisemotiv in der Erstbefragung lediglich im Wesentlichen auf die allgemeine Lage bzw. auf den Krieg im Irak bzw. die Furcht vor schiitischen Milizen stützt und die Morddrohung, die jedenfalls einen wesentlich gravierenderen Eingriff darstellt, zunächst verschweigt und diese erst vor dem BFA als Ursache der behaupteten Verfolgung erwähnt, zumal davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber wohl keine Möglichkeit ungenutzt verstreichen lassen würde, um einen derart wichtigen Aspekt, nämlich eine tatsächliche persönliche Bedrohung, der Fluchtgeschichte zu erwähnen. Dazu ist auf die nachfolgende Judikatur zu verweisen, wonach ein Vorbringen eines Asylwerbers insbesondere dann glaubhaft ist, wenn es konkrete, detaillierte Schilderungen der behaupteten Geschehnisse enthält und frei von Widersprüchen ist (vgl. etwa UBAS , /0-II/07/98). Umgekehrt jedoch indizieren unwahre Angaben in zentralen Punkten oder das Verschweigen wesentlicher Sachverhaltsumstände die Unglaubwürdigkeit (vgl. UBAS , /0-II/04/98), ebenso "gesteigertes Vorbringen", d.h. das Vorbringen gravierender Eingriffe nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, sondern - inhaltlich vom Erstvorbringen abweichend - erst in einem (späteren) Verfahrensstadium, d.h. nachdem sich die asylrechtliche Irrelevanz des Erstvorbringens gezeigt hat (vgl. z.b. VwGH , 96/20/0361; vgl. auch VwGH , 92/010776; , 93/01/1138; , 94/19/0049). Sofern in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die bp im gesamten Verfahren einheitlich vorgebracht habe, dass sie aus Furcht vor Verfolgung durch die Familie ihrer (Ex)Ehegattin geflohen sei, so kann dies anhand des vorliegenden Verwaltungsaktes bzw. insbesondere aufgrund der Protokolle der Befragungen der bp nicht erkannt werden. Lediglich ergänzend zur hinreichend tragfähigen Beweiswürdigung des BFA wird in diesem Zusammenhang noch darauf hingewiesen, dass die bp angegeben hat, Diyala nach der Morddrohung durch ihren (Ex)Schwager im Jahr 2013 verlassen zu haben und anschließend im Nordirak gelebt zu haben. Den Ausreiseentschluss habe sie erst im Oktober 2015 gefasst, was darauf hindeutet, dass sie würde man ihr Vorbringen, so wie von ihr dargestellt, hypothetisch für wahr erachten nicht einmal den letzten bzw. auch einzigen von ihr geschilderten Vorfall, nämlich die Morddrohung im Jahr 2013, als derart gravierend erachtete, dass sie damit unmittelbar ihren Ausreiseentschluss verbunden hätte, zumal sie zu keinem Zeitpunkt im Verfahren angab, dass es in der Zeit zwischen der Drohung und der tatsächlichen Ausreise bzw. dem Ausreiseentschluss zu weiteren Vorfällen gekommen wäre. Ebenso wenig geht aus den Befragungen der bp hervor, dass sie sich bis zur Ausreise aus dem Irak versteckt halten habe müssen, wie nunmehr erstmals in der Beschwerde behauptet wird (AS 193). Hierbei handelt es sich um unzulässige Neuerungen isd 20 BFA-VG. Es kamen keine Umstände hervor wonach die bp dies nicht schon im Verfahren vor dem BFA hätte behaupten können und geht das Gericht davon aus, dass dieses Vorbringen in Missbrauchsabsicht erstattet wurde. Abgesehen davon ist anzumerken, dass diese unsubstantiierte Behauptung nicht geeignet ist die schlüssige Beweiswürdigung des BFA zu erschüttern. Zu dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach auch die Familie der bp bereits von der Badr-Miliz bedroht worden sei, ist auszuführen, dass die bp im bisherigen Verfahren diesbezüglich nichts erwähnte. Vor dem BFA gab sie lediglich an, dass sich ihre Familie nicht sicher fühle. Auch in der Beschwerde wurden keine weiteren Details genannt, sodass die bp mit diesem unsubstantiierten Vorbringen nicht vermochte, eine konkrete individuelle Gefährdung ihrer Person darzulegen. Seite 5 von 16

6 Sofern die bp eine mögliche Verfolgung ihrer Person auf ihre sunnitische Religionszugehörigkeit stützt, ist auszuführen, dass sie diesbezüglich lediglich allgemein die Bedrohungslage durch den IS bzw. die schiitischen Milizen erwähnte. Mit diesem spekulativen Ansatz vermochte sie es jedoch nicht, einen individuellen Anknüpfungspunkt zu ihrer eigenen Situation herzustellen bzw. vermochte sie damit keine gegen sie gerichtete, individuelle Verfolgungssituation oder Bedrohung zu schildern. Allgemein ist die schwierige allgemeine Lage einer Religionsgemeinschaft für sich allein nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion bildet daher noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung (vgl. VwGH vom , 2000/20/0358). Weiters können allgemeine Diskriminierungen, etwa soziale Ächtung, für sich genommen nicht die hinreichende Intensität für eine Asylgewährung aufweisen. Bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre (vgl VwGH , 95/20/0080; , 94/20/0808), sind hinzunehmen. Im Übrigen lässt sich eine derartige, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung auch aus den Länderfeststellungen nicht konkret ableiten, sodass eine Verfolgungsgefahr der bp aus religiösen Gründen insgesamt nicht festgestellt werden konnte. Auch auf google-news konnten keine Berichte gefunden wäre, dass dies aktuell insbesondere auch in der Heimatregion der bp anders wäre (News zur Herkunftsregion Diyala bzw. Nordirak, Abfrage am unter Darüber hinaus verneinte die bp vor dem BFA die Frage, ob es jemals eine Verfolgung alleine aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit gegeben habe Wenn die bp vor dem BFA weiters angibt, dass sie aus wirtschaftlichen Gründen aus dem Irak ausgereist sei, kann hierin ebenfalls keine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund erkannt werden, zumal der bloße Wunsch, in Österreich ein besseres Leben zu haben, die Gewährung von Asyl jedenfalls nicht zu rechtfertigen vermag. Überdies war aus dem Vorbringen der bp auch nicht erkennbar, dass ihre persönlichen (wirtschaftlichen) Verhältnisse etwa Resultat ihrer persönlichen Merkmale (wie etwa Abstammung oder Religionszugehörigkeit) seien. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die bp vor dem BFA Probleme aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ebenso verneinte wie eine Verfolgung aus politischen Gründen bzw. aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit (AS 79) In einer Gesamtschau erstattete die bp somit kein Vorbringen, aus dem eine individuelle Bedrohung abgeleitet werden konnte. In Übereinstimmung mit dem BFA vermag daher auch das Bundesverwaltungsgericht in den Aussagen der bp keine aktuelle und individuelle, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevante Verfolgung oder sonstige reale Bedrohung relevanter Rechtsgüter zu erkennen. Auch mit den Ausführungen in der Beschwerde vermochte es die bp nicht, den maßgeblichen beweiswürdigenden Ausführungen des BFA in qualifizierter Form entgegenzutreten. Aufgrund obiger Ausführungen sowie vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen ist es daher nicht glaubwürdig, dass sie tatsächlich in der geschilderten Art und Weise gefährdet war oder ist, noch, dass aus sonstigen Gründen tatsächlich eine aktuelle oder persönliche entscheidungsrelevante Bedrohung oder Verfolgung bestand oder im Falle der Rückkehr bestünde. Wenn in der Beschwerde moniert wird, dass sich die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen der bp auseinandersetzen würden, ist darauf hinzuweisen, dass das BFA, wie auch nunmehr das Bundesverwaltungsgericht, davon ausging, dass das Vorbringen über die als ausreisekausal geschilderten persönlichen Erlebnisse der bp nicht glaubhaft ist, weswegen es mangels Entscheidungsrelevanz hinsichtlich der Länderfeststellungen auch keiner näheren Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der bp bedurfte. Die bp legte auch nicht dar, dass es über ihre vorgeblichen persönlichen Erlebnisse Berichte geben würde. Seite 6 von 16

7 Sofern in der Beschwerde weiters argumentiert wird, dass für die bp keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe, da sie im gesamten Staatsgebiet Verfolgung befürchten müsse, ist dem entgegenzusetzen, dass ihr Fluchtvorbringen als nicht glaubwürdig erachtet wurde, weswegen sich mangels asylrelevanter Verfolgung eine Auseinandersetzung damit, ob es der bp möglichwäre, an einem anderen Ort ihres Herkunftsstaates zu leben, erübrigt. Zudem hat die bp ihrem Vorbringen nach sowohl in der Provinz Diyala als auch im Nordirak gelebt ohne dort einer glaubhaften entscheidungsrelevanten Gefährdung ausgesetzt gewesen zu sein Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes ( 37 AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und das Bundesveraltungsgericht auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine konkreten Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in 39 Abs. 2 und 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der bp über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist Zur Lage im Herkunftsstaat: Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte aus den Jahren 2015 und 2016 verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat auch Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums (zb. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak vom ; News zur Herkunftsregion Diyala, Nordirak Abfrage am unter für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht entscheidungsrelevant geändert haben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die bp ist in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nicht substantiiert entgegengetreten. Hinsichtlich der dort zitierten Berichte ist auszuführen, dass auch diese kein den gegenständlichen Feststellungen widersprechendes Bild der Lage im Irak wiedergeben. Das BFA hat seinerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei die bp keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte oder diesen anzweifelte. Seite 7 von 16

8 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A): 3.1. Gemäß 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgf entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG), BGBl. I 33/2013 idf BGBl I 122/2013, geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA- Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idf BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gemäß 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: Gemäß 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idf des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Seite 8 von 16

9 Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH , Zl. 99/01/0334; , Zl. 2000/01/0131; , Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH , Zl. 98/01/0370; , Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH , Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH , Zl. 94/20/0858; , Zl. 98/01/0224; , Zl. 98/01/0318; , Zl. 98/01/0370; , Zl. 99/01/0279 mwn; , Zl. 98/20/0233; , Zl. 2000/01/0131; , Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH , Zl. 98/01/0318; , Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH , Zl. 92/01/0792; , Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH , Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH , Zl. 94/18/0263; , Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH , Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH , Zl. 98/01/0370; , Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH , VwSlg A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung isd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH , Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße möglicherweise vorübergehende Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände isd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK Seite 9 von 16

10 mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH , Zl. 98/20/0399; , Zl. 99/01/0359) Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der bp, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist: Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Richters die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine glaubhafte aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Auch die allgemeine Lage ist im gesamten Herkunftsstaat nicht dergestalt, dass sich konkret für die bp eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde. Sofern die bp hinsichtlich ihrer Ausreise auch wirtschaftliche Gründe ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, dass hierin keine asylrelevante Verfolgung erkannt werden kann. Wirtschaftliche Gründe können zum einen nur relevant sein, wenn die erlittene oder befürchtete wirtschaftliche Benachteiligung ein das Überleben bedrohendes Ausmaß erreicht. Zum anderen ist die Anknüpfung an einen Konventionsgrund erforderlich. So kann beispielsweise der Verlust des Arbeitsplatzes nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur dann zur Asylgewährung führen, wenn - neben einer Anknüpfung an einen Konventionsgrund - dadurch die Lebensgrundlage der schutzsuchenden Person massiv bedroht würde (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, Rz 55 mwn). Im gegenständlichen Fall gibt es jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Kriterien erfüllt wären und durch diese Situation die Lebensgrundlage der bp massiv bedroht wäre und wurde von der bp in Zusammenhang mit ihrer wirtschaftlichen Situation auch keine Anknüpfung an einen Konventionsgrund behauptet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides Gemäß 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach 7 zu verbinden. Gemäß 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des 11 offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Seite 10 von 16

11 Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH , Zl. 95/18/0049; , Zl. 95/18/0530; , Zl. 95/18/1127; , ZI. 95/18/1291; , Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH , Zl. 93/18/0214). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH , Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH , Zl. 98/01/0122; , Zl. 2001/20/0011). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH , Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zb VwGH , Zl. 95/21/0294; , Zl. 2000/20/0438; , Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH , Zl. 99/20/0465; , Zl. 99/20/0203; , Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH , Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH , Zl. 98/21/0427; , Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR , N. gg. Schweden, Zl /09, Rz 52ff; , Husseini gg. Schweden, Zl /09, Rz 81ff). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR , D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl /96; , Bensaid, Zl /98; vgl. auch VwGH , Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zb Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK ivm. 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR , D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH , Zl. 2000/01/0443; , Zl. 2000/01/0453; , Zl. 2001/01/0164; , Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH , Zl. 2001/21/0137) Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind. Bei der bp handelt es sich um einen sunnitischen Moslem aus XXXX, Diyala, der dort aufgewachsen ist und auch nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte (Eltern, Kinder, Geschwister) hat und auch nach wie vor Seite 11 von 16

12 regelmäßiger Kontakt zu diesen besteht. Die bp hat die letzten Jahre vor seiner Ausreise auch unbehelligt geblieben im Nordirak gelebt und war als Elektriker tätig. Wie sich aus aktuellen Berichten zur Lage im Irak ergibt, ist auch die Heimatregion der bp (Diyala), wo diese zumindest bis 2013 gelebt hat, Ziel von Anschlägen. Allerdings geht aus einem aktuellen Bericht des Home Office vom August 2016 hervor, dass Diyala mittlerweile wieder weitgehend von der Regierung bzw. mit an deren Seite kämpfenden Kräften kontrolliert wird. Ebenso gab es einen Rückgang an sicherheitsrelevanten Vorfällen in Diyala bzw. blieben derartige Vorfälle auf einem in Vergleich zu anderen Regionen gleichmäßig niedrigen Stand. Dazu kommt, dass der Anteil der aus dieser Region kommenden IDPs lediglich bei 4% liegt. Aufgrund dieser Umstände gelangt der Bericht des Home Office zu dem Schluss, dass Diyala nicht mehr zu jenen Regionen zählt, in denen eine Person alleine aufgrund ihrer Anwesenheit in diesem Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist und damit die Schwelle des Artikel 15c der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikations- oder Anerkennungsrichtlinie) nicht (mehr) überschreitet. Quelle: UK Home Office ( ): Country Information and Guidance Iraq: Security situation in the contested areas, Zugriff Zudem hat das Ermittlungsverfahren auch nicht glaubhaft ergeben, dass sich die bp durch ihr bisheriges Verhalten im Irak exponiert hätte und dadurch besonders in das Blickfeld von Milizen oder irakischen Sicherheitskräften gelangt wäre. Resümierend ergibt sich somit auch aus den Berichten des Bundesamtes bzw. der Beschwerde keine derart prekäre Sicherheitslage, dass die bp bei einer Rückkehr nach Diyala oder den Nordirak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer relevanten Gefährdung unterliegen würde. Konkrete Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage in Diyala oder den Nordirak liegen ebenfalls nicht vor. Bei der bp handelt es sich um einen erwerbsfähigen Mann, der im Irak aufgewachsen ist und dort auch über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Die bp hat im Verfahren auch nicht dargetan, dass sie im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage sein würde, das für ihre Existenz unbedingt Notwendige zu erlangen. Dazu kommt, dass auch die Eltern und Kindern bzw. die Geschwister der bp nach wie vor in Diyala leben und die bp angab, dass sie und ihre Familie den Alltag im Irak ohne weitere Probleme bestreiten hätten können (AS 75). Sofern die bp in der Einvernahme vor dem BFA angibt, dass die Stadt, wo die Eltern mit den Kindern der bp leben würden, vor 10 Tagen beschossen worden sei, so spiegelt dies lediglich die bereits oben erwähnte Lage wieder, wonach es auch in Diyala nach wie vor zu Anschlägen kommt, sich anhand der Berichte jedoch keine derart prekäre Sicherheitslage ergibt, dass die bp bei einer Rückkehr nach Diyala mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer relevanten Gefährdung unterliegen würde. Darüber hinaus ist es der bp unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Es kam im Verfahren auch nicht hervor, dass die bp unter einer lebensbedrohlichen Erkrankung leiden würde, die etwa im Irak nicht behandelbar wäre. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden und der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides Gemäß 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und Seite 12 von 16

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