2/2008. Nomos. NKNeue Kriminalpolitik. Gestiegene Sensibilität gegenüber Jugendgewalt. Forum für Praxis, Recht und Kriminalwissenschaften.

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1 NKNeue Kriminalpolitik Forum für Praxis, Recht und Kriminalwissenschaften Herausgeber Prof. Dr. Klaus Boers Prof. Dr. Heinz Cornel Prof. Dr. Frieder Dünkel Prof. Dr. Monika Frommel Prof. Dr. Wolfgang Heinz Prof. Gabriele Kawamura-Reindl Prof. Dr. Joachim Kersten Prof. Dr. Karl-Ludwig Kunz Prof. Dr. Heribert Ostendorf Prof. Dr. Bernd-R. Sonnen PD Dr. Wolfgang Stangl Dr. Joachim Walter 2/2008 Jahrgang 20 Seiten M F ISSN Gestiegene Sensibilität gegenüber Jugendgewalt Konsequenzen aus der gestiegenen Sensibilität gegenüber Jugendgewalt Joachim Kersten Bei der Gewaltkriminalität junger Menschen helfen nur härtere Strafen! Wolfgang Heinz Weitere Beiträge Die Verschärfung des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen und die Krimina lisierung des Besitzes von sog. Jugendpornografie Monika Frommel Das Opfer soll Gemeinschaft stiften Philipp Thiée Verwahrvollzug light? Zur Bewertung von Longstay-Einrichtungen als Ansatz zur Überwindung der Legitimationsprobleme der Sicherungsverwahrung Tobias Mushoff Was wissen wir über Steuerhinterziehung? Teil 1: Theoretische Erklärungsansätze für eine weitverbreitete Ausnahme von der Regel Wolfgang Franzen Nomos

2 Aktuelle Neuerscheinung Eine soziologische Untersuchung über jugendliche Tötungsdelinquenten hat sowohl wissenschaftliche wie zeitgeschichtliche Aspekte. Insbesondere, wenn sie sich auf sämtliche strafrechtlich verfolgte Taten aus dem nördlichen Bundesland Brandenburg in den zehn Jahren nach der Wiedervereinigung stützt, dürfte sie das Interesse nicht nur von Publizisten, Historikern, Soziologen und Politikern wecken, sondern auch für die breite Öffentlichkeit etwas bereit halten. Die Studie verknüpft theoretische soziologische Ansätze sowohl mit einem statistischen Überblick zum Gegenstand als auch mit der ausführlichen Darstellung, Erläuterung und Rekonstruktion von Einzelfällen. Die sozialpsychologische Erklärung von Gewalteskalation wird ebenso betrachtet wie die Einflüsse sozialer Milieus oder situativer Gruppendynamik auf das Zustandekommen von Tötungsakten. Und nicht zuletzt erfordert das Thema eine intensive und nachhaltige Auseinandersetzung mit der Frage nach rechtsextremistischen politischen Haltungen als Ursachen von Gewalttaten in Ostdeutschland, welche im Zusammenhang mit den vorgelegten Forschungsergebnissen auf eine eigene und nachdenkliche Weise beantwortet wird. Zur Kriminologie und Soziologie von Tötungsdelikten Jugendlicher und Heranwachsender Von Dr. Karl-Heinz Fittkau und Peter Graser 2008, 226 S., brosch., 46,, ISBN (Nomos Universitätsschriften Soziologie, Bd. 9) Bitte bestellen Sie bei Ihrer Buchhandlung oder bei Nomos Telefon 07221/ Fax

3 Impressum Schriftleitung: Prof. Dr. Monika Frommel (V.iS.d.P.) CAU Kiel, Kriminologisches Institut Olshausenstraße 75, Kiel Tel.: Fax: mfrommel@ .uni-kiel.de Kontakt: Österreich PD Dr. Wolfgang Stangl Institut für Rechts- und Kriminalsoziologie Museumstr. 5/12, Postfach 1 A 1070 Wien Tel.: wolfgang.stangl@univie.ac.at Kontakt: Schweiz Prof. Dr. Karl-Ludwig Kunz Institut für Strafrecht und Kriminologie Schanzeneckstraße 1, 3012 Bern Tel.: , Fax: karl-ludwig.kunz@krim.unibe.ch Neue Kriminalpolitik erscheint in der Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden Druck und Verlag Nomos Verlagsgesellschaft mbh & Co. KG, Waldseestraße 3 5, Baden-Baden Tel. ( ) , Fax ( ) Anzeigenannahme: sales friendly Bettina Roos Maarweg 48, Bonn Tel. (0228) Fax (0228) roos@sales-friendly.de Die Zeitschrift sowie alle in ihr enthaltenen einzelnen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlags. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischem System Namentlich gezeichnete Artikel müssen nicht die Meinung der Herausgeber/Redaktion wie dergeben. Unverlangt eingesandte Manuskripte für die keine Haftung übernommen wird gelten als Veröffentlichungsvorschlag zu den Bedingungen des Verlages. Es werden nur unveröffentlichte Originalarbeiten angenommen. Die Verfasser erklären sich mit einer nicht sinnentstellenden redaktionellen Bearbeitung einverstanden. Erscheinungsweise: 4-mal jährlich. Bezugsbedingungen: Abonnementspreis jährlich 76, (inkl. MwSt.), Studentenabonnement 48, zuzüglich Porto und Versandkosten (zuzüglich MwSt. 7%); Einzelheft 20, zuzüglich Porto und Versandkosten (zuzüglich MwSt. 7%); Bestellungen nehmen entgegen: Der Buchhandel und der Verlag; Abbestellungen vierteljährlich zum Jahresende. Zahlungen jeweils im Voraus an: Nomos Verlagsgesellschaft, Postbank Karlsruhe, Konto , BLZ und Stadtsparkasse Baden-Baden, Konto , BLZ Inhalt Titel Gestiegene Sensibilität gegenüber Jugendgewalt Magazin Wer hat Angst vor der Biologie? Michael Jasch Bericht über das Wiener Forum gegen Menschenhandel (Tagung vom ) Ina Hunecke Die Verschärfung des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen und die Kriminalisierung des Besitzes von sog. Jugendpornografie Monika Frommel EU-Update Terrorismus Bestandsaufnahme durch Europol Wolfgang Bogensberger Titel Konsequenzen aus der gestiegenen Sensibilität gegenüber Jugendgewalt Joachim Kersten Bei der Gewaltkriminalität junger Menschen helfen nur härtere Strafen! Fakten und Mythen in der gegenwärtigen Jugendkriminalpolitik Wolfgang Heinz Forum Das Opfer soll Gemeinschaft stiften Über das Recht des Staates seinen Bürgern zu helfen oder sie zur Not auch töten zu lassen Philipp Thiée Verwahrvollzug light? Zur Bewertung von Longstay-Einrichtungen als Ansatz zur Überwindung der Legitimationsprobleme der Sicherungsverwahrung Tobias Mushoff Themen Was wissen wir über Steuerhinterziehung? Teil 1: Theoretische Erklärungsansätze für eine weitverbreitete Ausnahme von der RegelX Wolfgang Franzen Rezensionen Gewaltkriminalität auf den Boden kriminologischer Erkenntnisse gestellt Heribert Ostendorf

4 MAGAZIN Jasch, Wer hat Angst vor der Biologie? Wer hat Angst vor der Biologie? Michael Jasch Anlage oder Umwelt? Viele Jahrzehnte lang beherrschte diese Frage in immer wieder wechselnden Konjunkturen die Suche nach den Determinanten strafbaren und abweichenden Verhaltens. Diese Zeiten sind nun vorbei. Die Tagung Gefährliche Menschenbilder bringt Kriminologen und Neurologen zusammen. Dass die soziale Situation des Menschen mit seinen biologischen und psychischen Merkmalen und Zuständen in einer permanenten Wechselbeziehung steht, kann heute als Konsens zwischen Neurowissenschaftlern, Psychologen und kritischen Kriminologen gelten. Das wurde schnell deutlich, als sich über 100 Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen im Bielefelder Zentrum für interdisziplinäre Forschung unter der Überschrift Gefährliche Menschenbilder zu Diskussionen über Bio-Wissenschaften, Gesellschaft und Kriminalität zusammengefunden hatten. Und doch: Viel erreicht war mit dieser Einigkeit noch nicht. Wenn auch das dichotome Denken über die individuellen Hintergründe von kriminalisierbaren Verhaltensweisen der Vergangenheit angehört, so erweisen sich die Fragen nach der Bewertung und den gesellschaftlichen Folgen jüngerer neurobiologischer Erkenntnisse nun sogar als noch schwieriger als die alten Streitfragen. Welchen Beitrag können Hirnforscher und Biologen zum Verständnis von Kriminalität liefern? Ist die Prognose delinquenten Verhaltens überhaupt möglich? Welches Konzept von (delinquenten) Menschen kündigt sich in einer Gesellschaft an, die sich verstärkt mit der Hilfe von Computertomographen und Gen- Analysen auf die Suche nach dem Wesen des Menschseins macht? Seit einigen Jahren schon offerieren die so genannten Lebenswissenschaften, vor allem die neurobiologische Hirnforschung, neue Perspektiven auf den Menschen und fordern damit die gesamten Kriminalwissenschaften heraus. Die uralten Debatten über die menschliche Willensfreiheit als Grundlage des strafrechtlichen Schuldvorwurfes sind neu entflammt, zwischen Psychoanalyse und Neurobiologie entstehen neue Debatten (Ansermet/Magistretti 2005) und in die Kriminologie sind die Biowissenschaften plötzlich und unerwartet wieder zurückgekehrt (Strasser 2005). Dabei ist es vor allem die reduktionistische Vorstellung, den Sitz des Bösen 1 in einem menschlichen Gehirn verorten und Delinquenz anhand dieser Daten prognostizieren zu können, die zu einem veränderten Umgang nicht nur mit Kriminalität, sondern mit allen potentiellen Kriminellen also mit sämtlichen Bürgern führen könnte. Für die Veranstalter 2 der Bielefelder Tagung drängte sich daher die Frage auf, ob mit den Methoden der Hirnforschung allein elektronische Bilder gefährlicher Menschen geliefert werden, oder ob hier zugleich auch gefährliche Menschenbilder in einer Gesellschaft entstehen. Diese Gefahr machte Mitveranstalter Lorenz Böllinger, Psychologe und Strafrechtler in Bremen, schon zu Beginn der Tagung deutlich und verwies auf den dringenden Bedarf nach einem interdisziplinären Austausch von Erkenntnissen und Positionen innerhalb dieses Themenfeldes. Denn einen Austausch von Neuro-Wissenschaftlern, Psychologen, Sozial-, Kulturwissenschaftlern und Kriminologen über die mögliche Relevanz der jüngsten Forschung und ihrer Thematisierung für den gesellschaftlichen Umgang mit Kriminalität gab es bisher kaum. Zwar wurde bereits auf einer Reihe von Tagungen die Bedeutung der lebenswissenschaftlichen Forschung für einzelne Disziplinen thematisiert, doch die gesellschaftlichen Funktionen der 42 Lebenswissenschaften in kriminologischer und kriminalpolitischer Hinsicht blieben bisher weitgehend im Dunkeln. Vor diesem Hintergrund war es nicht überraschend, dass schon das Auftaktreferat des Neurobiologen Hans Joachim Markowitsch (Bielefeld) zu kontroversen Diskussionen führte. Markowitsch erläuterte anhand von Beispielen aus der Evolutionsforschung und dem Tierreich, wie sehr das menschliche Verhalten durch ein Wechselspiel von genetischer Grundausstattung und Umweltfaktoren determiniert sei. Deutlich wurde das auch aus Sicht der Neurobiologie interaktionistische Verhältnis von Konstitution und Kontext durch Markowitschs Hinweis, dass zahlreiche genetische Strukturen des Menschen erst durch Impulse aus der Umwelt jeweils an- oder abgeschaltet werden. Diese sozialen Faktoren würde sich nach seiner Ansicht aber in hirnorganischen Veränderungen manifestieren, die das Verhalten des Individuums in bestimmten Grenzen vorhersagbar werden ließen. Auf erheblichen Widerspruch von Kriminologen stieß der Neurowissenschaftler mit seiner These, Kriminalität sei daher grundsätzlich als eine Ausprägung (hirn-)kranken Verhaltens zu verstehen und zwischen forensisch und nicht-forensisch Straffälligen bestünden nur graduelle Unterschiede. Diese Pathologisierung der Abweichung wurde von einigen Konferenzgästen als eine Sichtweise kritisiert, die keine Rücksicht auf die soziale Konstruktion des Phänomens Kriminalität nimmt. Völlig unklar bliebe, so bemerkte etwa Helge Peters (Oldenburg), welcher Begriff von Kriminalität dieser Verbindung von Verbrechen und Hirnstruktur zugrunde liegt. In eine ähnliche Richtung argumentierte Karl-Ludwig Kunz (Bern), der in seinem Referat die Biologie als Erklärungswissenschaft für Kriminalität entschieden ablehnte, weil sie die Gesellschaft als Aushandlungsinstanz der Inhalte von Kriminalität ignorieren würde. Welche Auswirkungen der Fokus auf die Gene bereits heute auf das Menschsein in der Gesellschaft hat, machte Barbara Prainsack (London) am Beispiel US-amerikanischer Biotechnologie-Firmen deutlich. Diese Unternehmen bieten nunmehr auch in Europa für jedermann eine komplette DNA-Analyse an, deren Ergebnisse nach Wunsch mit Familienmitgliedern und Freunden auf einem Internet- Portal verglichen werden kann. Wir werden zu Managern unseres eigenen Gesundheitsprojektes sagte sie über die neo-liberale Funktionalisierung individueller genetischer Informationen, die innerhalb gesellschaftlicher Beziehungen allerdings auch leicht zum sozialen Sprengstoff werden können. Zugleich zeigte Prainsack anhand einer Interview-Studie mit Strafgefangenen auf, wie sehr alte Kategorien wie die der Verbrecher oder der Gefährlichen mit Hilfe der DNA-Technologie verfestigt und in der Terminologie Foucaults in den Körper eingeschrieben werden. Besonders an den neuen Verfahren sei, dass die DNA-Technik mit dem Anspruch auf Fehlerfreiheit und damit als ein absoluter Zugang zur Wahrheit gedacht werde. Das Machtgefälle zwischen den Anwendern der DNA-Technik an der Spitze einer Gesellschaft und den Objekten ihrer Anwendung an den sozialen Rändern werde dadurch immens verstärkt. Die seit mehr als einhundert Jahren immer wieder kehrenden biowissenschaftlichen Erklärungsmuster in der Kriminologie veranschaulichte Richard Wetzell (Washington) eindrucksvoll. Seit den Schriften des italienischen Mediziners Lombroso fanden sich auch in der deutschen Kriminologie zwischen 1890 und 1945 in erster Linie NK 2/2008

5 Jasch, Wer hat Angst vor der Biologie? MAGAZIN von Medizinern vertretene Thesen, die einen engen Zusammenhang zwischen geistigen Abnormitäten und Delinquenz suggerierten, berichtete Wetzell. Obwohl der kriminologische Mainstream die Rolle der Umweltfaktoren stets im Auge behielt und selbst die Mehrheit der Ärzte nie an die Existenz eines geborenen Verbrechers im Sinne Lombrosos glaubte, behielten biologistische Ansätze durch das verstärkte Interesse an der Eugenik während der Weimarer Republik und schließlich durch die biologisch-rassistische Ausrottungspolitik durch die Nationalsozialisten eine erhebliche Anziehungskraft. Man brauchte gar keine völlig gleichgeschaltete Wissenschaft während der NS-Zeit, erinnerte der Historiker, die Kontinuität der ganz normalen Wissenschaften reichte den Machthabern für die Verfolgung ihrer eugenischen Strategie aus. Wetzell stellte heraus, dass die von biologisch orientierten Kriminologen vertretene Unverbesserlichkeit konkreter Straftäter zumeist überhaupt nicht auf einer behaupteten primären Bedeutung von Anlagefaktoren beruhte. Hintergrund dieser Prognosen sei vielmehr die pessimistische Einstellung gewesen, die kriminogenen Umweltfaktoren ließen sich ohnehin nicht ändern wodurch ein biokriminologischer Reduktionismus als pragmatischste Lösung erscheinen musste. Das dichotome Verständnis von Sozial- und Lebenswissenschaften wollten Reinhard Kreissl (Wien) und Heinz Steinert (Frankfurt) durchbrechen, die darauf hinwiesen, dass die biologische Grundlage des menschlichen und damit des gesellschaftlichen Lebens selbstverständlich und unbestreitbar ist. Erklärungsbedürftig sei vielmehr, warum die Hirnforschung heute überhaupt vorgeben könne, gesellschaftstheoretisches Neuland zu betreten. Die falsche Dichotomie zwischen einem soziologischen und einem biologischen Determinismus müsse überwunden werden, meinten Steinert und Kreissl, da sich soziale Ungleichheit nicht nur in den gesellschaftlichen Bedingungen, sondern auch in den Körpern, Hormonen und Genen niederschlage. Sie schlugen vor, die zweifache Prägung der Menschen durch nature und nurture parallel zu betrachten. Eine kritische Theorie sozialer Ausschließung hätte die Formung der Organismen ebenso wie die der sozialen Akteure zu thematisieren. Pragmatische Konsequenzen aus der modernen Empirie zog Jens Asendorpf (Berlin), der ein eigenes Entwicklungsmodell für deviantes Verhalten präsentierte. Der Psychologe verwies darauf, dass in der jüngeren Forschung in Bezug auf antisoziales Verhalten mehrfach eine Genom-Umwelt-Interaktion im Sinne einer gegenseitigen Potenzierung biologischer und sozialer Faktoren nachgewiesen worden sei. Und die Prognose delinquenter und aggressiver Verhaltensweisen, so Asendorpf, sei mit der geeigneten Methodik durchaus möglich: Längsschnittstudien, in denen die Erfahrungen von Kindergartenbetreuern in Interviews fruchtbar gemacht worden sind, hätten eine signifikant sichere Prognose darüber ermöglicht, ob sich die Probanden später im Alter zwischen 18 und 23 Jahren antisozial verhalten würden. Frühzeitige Intervention bei derart identifizierten Risikogruppen könne somit eine spätere Delinquenz zumindest unwahrscheinlicher machen. Die Thematisierung dieser Verbindungen zwischen Hirnforschung, gesamtgesellschaftlicher Präventionseuphorie und dem Umgang mit Abweichung auch unterhalb der Strafbarkeitsschwelle kam in den Diskussionen oft etwas zu kurz, liegt doch gerade darin ein Potential für die Verbreitung gefährlicher Menschenbilder. Was aber bleibt insgesamt an Erkenntnisfortschritt aus den interdisziplinären Debatten für die Kriminalwissenschaften? So gefährlich ist das Menschenbild der Hirnforscher nun auch wieder nicht, resümierte Heinz Steinert mit Blick auf die nach seinem Eindruck eher begrenzte Aussagekraft der bisherigen neurologischen Forschung. Zweifel an der methodologischen Belastbarkeit der empirischen Ergebnisse von Hirnforschung und Gentechnik wurden vielfach formuliert. So hat für Richard Wetzell die Neurobiologie bislang lediglich aufgezeigt, dass zwischen Umweltfaktoren und neuronalen Netzen eine Wechselwirkung besteht und bestimmte Hirnregionen bei bestimmten Tätigkeiten aktiver sind als andere. Diese Erkenntnisse, so Wetzell, stellten ein eher lächerliches Ergebnis dar für eine Forschung, in die jährlich Millionenbeträge investiert werden. Doch die Mehrheit der Kriminologen stand den Lebenswissenschaften mit einer Mischung aus Skepsis und Sorge gegenüber. Drastisch beschrieb Heinz Giehring (Hamburg) seine Befürchtungen, indem er in der gesellschaftlichen und kriminalpolitischen Euphorie über die neuro-biologischen Methoden ein Gefahrenpotential für Prinzipien, die sich der Rechtsstaat in Jahrhunderten erarbeitet hat erahnte, da die Grenzen zwischen Gefahrenabwehr, Gefahrenvorsorge und Strafe verschwinden. Skeptisch äußerte sich auch Hans-Jürgen Kerner (Tübingen), der durch Veränderungen von Wahrnehmungsund Funktionalisierungsprozessen durchaus eine von den lebenswissenschaftlichen Studien ausgehende Gefahr in Bezug auf ihre gesellschaftlichen Folgewirkungen sah. Fatal wäre es, meinte der Tübinger Kriminologe, wenn die Lebenswissenschaften für sich eine unangemessene Deutungshoheit über kriminologische Fragen beanspruchen oder erreichen würden. Zugleich zeigte sich Kerner aber optimistisch, dass die neuro-biologischen Erkenntnisse gute Argumente für eine kriminalpolitische Strategie nach dem Motto Im Zweifel weniger Strafe liefern können. Karl F. Schumann (Bremen) gab sich ähnlich zuversichtlich: Die Strafrechtswissenschaft wird auch die Neurowissenschaften erfolgreich abwehren und absorbieren können und das Schuldstrafrecht verteidigen, prognostizierte er. Für die Zukunft forderte er von der Kriminologie größere Forschungsanstrengungen im Prognosebereich, insbesondere hinsichtlich der Entstehungsbedingungen von Gutachten, die fälschlich eine negative Legalprognose für die Probanden stellen. Leider nur wenige Diskutanten beschäftigten sich mit den Hintergründen der neuen Konjunktur der Lebenswissenschaften. Einen Ansatz dafür lieferte Rüdiger Lautmann (Bremen), indem er die Welle der biologistischen Erklärungsmuster für Kriminalität als ein Produkt zunehmender Kontingenz bezeichnete. Die Unsicherheit der Menschen in allen Lebensbereichen, insbesondere bei der sozialen, wirtschaftlichen und beruflichen Integration, führe zu der außergewöhnlichen Attraktivität scheinbar sicherer und objektiver Deutungsansätze. In wesentlichen Bereichen, das machte die Tagung deutlich, sind Kommunikationsstörungen in Folge von grundlegend unterschiedlichen Denkweisen zwischen Natur- und Sozialwissenschaftlern derzeit vorherrschend: Während einige kritische Kriminologen schon die Validität und Relevanz der neurowissenschaftlichen Erkenntnisse negieren, fehlt es manchen Naturwissenschaftlern und Psychologen an jeglicher Reflektion über die gesellschaftlichen Folgen ihrer Thesen und die Legitimation für ihre therapeutischen Forderungen und Vorschläge. Ein umfangreicher Austausch zwischen den Disziplinen, für den die dreitägige Konferenz nur einen ersten Anreiz bieten konnte, erscheint dringend erforderlich. Und von allen Seiten von Psychologen und Juristen ebenso wie von Historikern und Kriminologen wurde in Bielefeld vielfach der Wille zu einer positiven Zusammenarbeit anstatt eines antagonistischen Wettstreits der Disziplinen beschworen. In dieser Richtung beschrieb auch Lorenz Böllinger die Aufgabe für die Wissenschaftler der kommenden Jahre: Es wäre viel erreicht, meinte der Kriminologe, wenn in naher Zukunft NK 2/

6 MAGAZIN Hunecke, Bericht über das Wiener Forum gegen Menschenhandel zwischen beiden Wissenschaftsbereichen eine Einigung auf eine Art Forschungsmatrix für das Verständnis kriminologisch relevanter Handlungen geschaffen werden könnte. Ziel dabei müsse es schlicht sein, menschliche Handlungen besser zu verstehen. Doch vor einer derartigen Kooperation von Sozial- und Lebenswissenschaftlern scheint derzeit noch ein steiniger Weg zu liegen. Dr. Michael Jasch ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Kriminalwissenschaften der Goethe-Universität Frankfurt am Main. Kontakt: Fußnoten: 1 So der suggestive Titel einer Fernsehdokumentation über die Suche nach Kriminalitätsursachen in den Gehirnen verurteilter Gewalttätern, die erstmals 2006 von den Fernsehprogrammen 3sat und Phoenix ausgestrahlt wurde. 2 Wissenschaftliche Veranstalter der Tagung waren die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft für interdisziplinäre wissenschaftliche Kriminologie (GiwK). Literatur: Ansermet, Francois; Magistretti, Peter (2005): Die Individualität des Gehirns: Neurobiologie und Psychoanalyse, Frankfurt a.m. Strasser, Peter (2005): Die Rückkehr der Bio-Wissenschaften in der Kriminologie, in: Pilgram, A.; Prittwitz, C. (Hrsg.): Kriminologie. Akteurin und Kritikerin gesellschaftlicher Entwicklungen (Jahrbuch für Rechts- und Kriminalsoziologie), Baden-Baden. Bericht über das Wiener Forum gegen Menschenhandel (Tagung vom ) Ina Hunecke Menschenhandel ist ein globales Problem. Die Erkenntnis, dass seine Bekämpfung nur durch Zusammenwirken vieler Staaten Erfolg versprechend ist, veranlasste die UN.GIFT 1 (Global Initiative to fight human trafficking) die erste große UNO-Konferenz mit ca Teilnehmern aus mehr als 128 Staaten vom 13. bis 15. Februar 2008 in Wien einzuberufen. Gastgeberin war die Nationalratspräsidentin Barbara Prammer. Sie sah die Hauptaufgabe der Tagung darin, nicht nur ein Netzwerk zu knüpfen, sondern einen weiteren Meilenstein im Kampf gegen den Menschenhandel zu setzen. Diesem Wunsch gab sie in ihrer Begrüßungsrede deutlich Ausdruck, als sie sagte: Ziel müsse es sein, die entsprechenden internationalen Vereinbarungen die UN-Konvention gegen internationale Verbrechen, das Zusatzprotokoll zur Verhinderung, Verfolgung und Bestrafung von Menschenhandel sowie die diesbezügliche Konvention des Europarates und die Brüsseler Deklaration zu implementieren und durch konkrete Maßnahmen mit Leben zu füllen. Der Exekutivdirektor des UN-Büros für Drogen- und Verbrechensbekämpfung Antonio Maria Costa verglich den Menschenhandel mit der Sklaverei und erinnerte an den britischen Unterhaus-Abgeordneten William Wilburforce, der vor 200 Jahren maßgeblich zum Verbot des Sklavenhandels beigetragen hatte. Er rief die Parlamentarier auf, sich daran ein Beispiel zu nehmen und auf nationaler Ebene die notwendigen legislativen Maßnahmen zu treffen und das machtvolle Instrument des UN-Protokolls zur Bekämpfung des Menschenhandels umzusetzen. Weitere Gastredner waren unter anderen H.E. Suzanne Mubarak, Julia Ormond, Ruslana Lyzhychko, Ricky Martin sowie viele andere Persönlichkeiten aus Politik und Gesellschaft. Die Themen der Diskussionsforen waren so vielfältig wie die Redner und Besucher ebendieser. Es ging um Prävention, die vielfältigen Gründe für Menschenhandel, die Rolle der Medien, die Frau als Menschenhändler, den Bali Prozess als Model für regionale Kooperation im Kampf gegen Menschenhandel, die Rolle der Jugend, der 44 Kirchen sowie Glaubengemeinschaften. Es ging um Korruption, um Strategien auch bildungsarme Länder und Schichten zu erreichen sowie immer wieder um die zentrale Frage Wie kann wer mit wem zusammenarbeiten, um die aktuelle Situation zu verbessern. Über die Diskussionsforen hinaus bot die Veranstaltung eine Fülle von Möglichkeiten sich mit dem Thema Menschenhandel sowie Vermeidungs- und Aufklärungsstrategien auseinanderzusetzen. Eine der kreativen Aktionen startete bereits im Vorfeld des Forums. Die UN.GIFT rief einen weltweiten Comic-Wettbewerb aus, mit dem vor allem Jugendliche erreicht und für das Thema sensibilisiert werden sollten. Die Gewinnercomics des Wettbewerbs waren auf Bannern während des Forums zu sehen und werden in Zukunft von der UN.GIFT genutzt werden, um gerade auch junge Menschen in der ganzen Welt, unabhängig von Sprache und Intellekt zu erreichen und auf das Problem aufmerksam zu machen. Darüber hinaus wird ein virtuelles Netz erstellt, um weiter miteinander in Kontakt zu bleiben und Aktionen sowie Veranstaltungen planen zu können. Des Weiteren wurden auch Modellprojekte von Privaten und Unternehmen vorgestellt. Hierfür exemplarisch ist YCI. In diesem Projekt, welches 1995 in Bangkok startete, wird jungen Menschen ein halbes Jahr lang die Möglichkeit gegeben, sich in einem Hotel sowohl theoretisch als auch praktisch ausbilden zu lassen. Die jungen Leute erhalten so eine Perspektive. Wer Arbeit hat, wird sich nicht einem Menschenhändler ausliefern, war eine der gründenden Ideen zu diesem Projekt. Inzwischen gibt es solche Ausbildungshotels auf der ganzen Welt und mehr als junge Menschen erhielten so bereits eine Chance auf ein besseres Leben. Neben den Diskussionsforen setzten sich die Teilnehmer auch cineastisch mit dem Thema auseinander. Gezeigt wurden 19 Filme, darunter auch der auf dem Filmfest in München preisgekrönte Film Trade oder Blood Diamond. NK 2/2008

7 Frommel, Verschärfung der 182, 184b StGB geplant MAGAZIN Darüber hinaus gab es während der gesamten Zeit der Konferenz eine Freiluft-Installation am Heldenplatz ( The Journey against sex trafficking ) von der Oscar-Preisträgerin Emma Thompson. In sieben von verschiedenen Künstlern 2 gestalteten Containern wird der Leidensweg einer jungen Frau beschrieben, die ihr Glück im Ausland suchen will und in die Hände von Menschenhändlern gerät. Die Container tragen Namen wie Hope, Uniform, Bedroom oder Customer. Die Installation war bereits im letzten Jahr mit großem Erfolg in New York und London zu sehen und wird weiter rund um den Golobus reisen. Abgerundet und beendet wurde die Tagung schließlich durch eine Podiumsdiskussion, in der sich Helga Konrad 3, Andrew Dismore 4 sowie Chris Smith 5 mit der Rolle der Parlamentarier bei der Bekämpfung des Menschenhandels auseinandersetzten. Mehr Informationen zu dem Wiener Forum gegen Menschenhandel sowie das 19 Seiten starke Draft-summery The appropriate legal responses to combating trafficking in persons, A handbook for Parliamentarians kann man kostenlos unter oder viennaforum@unov.org erhalten. Ina Hunecke ist wissenschaftliche Mitarbeiterin an der CAU Kiel Fußnoten: 1 Die UN-GIFT wurde im März 2007 gemeinsam vom Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UN- ODC), der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), der Internationalen Organisation für Migration (IOM), dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF), dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte (UNHCR) und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) gegründet. Innerhalb dieser Initiative bündelt die UNO die Bemühungen mehrerer ihrer Organisationen, die sich bisher parallel mit Teilaspekten dieses Themas befasst haben. 2 z.b. Oscar-Gewinner für Filmdesign: Michael Howells, Oscar-Gewinner für Kostüme: Sandy Powell und Gewinner des Turner-Preises: Anish Kapoor. 3 ehemalige OSZE-Sonderbeauftragte zur Bekämpfung des Menschenhandels 4 Abgeordneter des britischen Unterhauses 5 Mitglied des US-Kongresses Die Verschärfung des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen und die Kriminalisierung des Besitzes von sog. Jugendpornografie* Monika Frommel Bis 1994 galt im Bereich der alten Bundesrepublik noch eine Jugendschutznorm des 175 (Homosexuelle Handlungen). In den neuen Bundesländern galt bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Einigungsvertrages noch der alte 149 StGB-DDR (Einfacher Missbrauch) weiter. Dieser sah ein einheitliches Schutzalter für homo- und heterosexuelle Handlungen vor: 149. Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen. (1) Ein Erwachsener, der einen Jugendlichen zwischen vierzehn und sechzehn Jahren unter Ausnutzung der moralischen Unreife durch Geschenke, Versprechen von Vorteilen oder in ähnlicher Weise dazu mißbraucht, mit ihm Geschlechtsverkehr auszuüben oder geschlechtsverkehrsähnliche Handlungen vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft. (2) Die Strafverfolgung verjährt in zwei Jahren einigte man sich auf einen Kompromiss. Die neue einheitlich Strafbestimmung zum Schutz Jugendlicher des 182 StGB sah ein Schutzalter von 16 und 18 Jahre vor, Täter kann aber de lege lata nur eine Person über 18 Jahre sein. Die geplante Veränderung dieses Kompromisses und die gleichzeitig geplante Verschärfung des absoluten Verbotes der Kinderpornografie auf alle Formen der Jugendpornografie (Definition völlig unklar) verändert die Struktur der bislang geltenden Straftatbestände erheblich und war deshalb bereits mehrfach Gegenstand von Artikeln der NK (NK und NK ). Am 26. August 2006 beschloss das Bundeskabinett angeblich in Umsetzung europäischer Vorgaben - eine Reihe von Gesetzen zu ändern, da die Schutzaltersgrenzen angeblich in sich widersprüchlich und uneinheitlich seien. Im Vordergrund stand dabei neben einer Verschärfung des 182 StGB eine erhebliche Ausweitung und Erweiterung des Verbotes der Kinderpornografie, die nun auf Jugendpornografie (Schutzalter 18 Jahre) erweitert werden soll. Wie eine solche Erweiterung praktisch aussehen soll, ist unklar, da mit dem Wegfall des Bezugs auf den verbotenen sexuellen Missbrauch von Kindern gem. 176 StGB sowohl die Tathandlung als auch das Schutzgut völlig unklar wird. Denn das verbot von Pornografie dienst dem Jugendschutz. Jugendliche sollen davon abgehalten werden derartige Darstellungen anzuschauen. Bei der auch für Erwachsene verbotene Gewalt- und Kinderpornografie hat man sich geeinigt, dass derartige Verbote hinzunehmen seien, da schließlich auch sexuelle Kontakte mit Kindern und gewalttätige sexuelle Handlungen verboten seien. Aber das betrachten von Darstellungen Jugendlicher ist Erwachsenen erlaubt. Wieso versucht die Gesetzgebung daher nicht den Datenschutz von Jugendlichen zu verbessern. Denn es sind nicht nur sexuelle Darstellungen im Netz, welche für die weitere Entwicklung dieser dargestellten Jugendlichen schädlich sein können. Bestraft werden Verstöße gegen das informelle Selbstbestimmungsrecht auch de lege lata schon durch das Bundesdatenschutzgesetz. Aber die Umsetzung ist mangelhaft. Zustimmen können Jugendliche nämlich solchen Darstellungen nicht, da sie noch nicht voll geschäftsfähig sind. Man könnte daher Personen unter 18 Jahren schützen. Aber nicht über ein Verbot, das sich gegen erwachsene Betrachter richtet. Von einer solchen Strafgesetzgebung haben die Jugendliche wenig. Der Gesetzesentwurf ist im Dezember 2007 vorerst zurückgezogen worden. Aber wenn die öffentliche Kritik verstummt, ist mit einer Neuauflage zu rechnen. NK 2/

8 MAGAZIN Frommel, Verschärfung der 182, 184b StGB geplant Einwände gegen die Änderungen Einen besseren Schutz gegen Gefährdungen unterhalb der Schwelle der Ausbeutung denn diese ist auch zu Lasten von Erwachsenen als ausbeuterische Prostitution nach 180 a StGB strafbar könnten Jugendliche insbesondere bei der Herstellung und dem Vertrieb von Pornografie de lege ferenda erhalten, wenn man die veraltete Konzeption der 180 Abs. 3, 180 a Abs. 2 Nr. 1 (Verbot der Wohnungsgewährung zum Zwecke der Prostitution an unter 18 Jährige) den modernen Gegebenheiten anpassen würde und bestimmte Formen der Kommerzialisierung der Sexualität Jugendlicher auch strafrechtlich untersagen würde. Dies macht aber nur Sinn, wenn dann die unbedenklichen Formen der Prostitution und der Sexarbeit insgesamt konsequent mit zivilrechtlichen Schutznormen zugunsten der dort Beschäftigten ausgestattet würden. Hier scheut die Bundesregierung einen Konflikt mit den Ländern und den Kommunen, die sich weigern von ihren jeweiligen Kompetenzen den Arbeitsplatz von Prostituierten menschenwürdiger zu gestalten angemessen Gebrauch zu machen. Die Flucht ins Strafrecht ist aber kontraproduktiv. Sofern sich die Bundesregierung auf EU-Rahmenbeschlüsse, die sie angeblich umsetzen müsse, beruft, ist einzuwenden, dass alle europäischen Vorgaben umgesetzt sind, teilweise sogar weit über das gebotene Maß. Ein Beispiel der zurzeit betriebene Missbrauch mit dem 2005 extrem weit gefassten Tatbestand des Menschenhandels. 232 Abs. 1, 2. Alternative StGB (der Grundtatbestand, besser Auffangtatbestand zu den Verbrechen des Menschenhandels 2005 neu gestaltet) sieht eine Schutzaltersgrenze von 21 Jahren vor. Jede Handlung, die geeignet ist eine unter 21jährge Person dazu zu bringen sexuelle Handlungen gegen Entgelt vorzunehmen, kann danach von den Strafverfolgungsbehörden verfolgt werden. Die Praxis ist uneinheitlich und mehr oder weniger willkürlich. Der Grund für teilweise routinierte Strafverfolgungsmaßnahmen sind die leicht überprüfbaren Altersgrenzen. Da im Rotlichtmilieu der Pass der dort Tätigen häufig überprüft wird, können Anklagen/ Anträge auf Strafbefehle von der StA mehr oder weniger schematisch formuliert werden. Benutzt werden kann diese Strafnorm also immer dann gegen Bordellbetreiber, wenn man den Tatbestand der ausbeuterischen Prostitution nicht behaupten und schon gar nicht nachweisen kann (so in dem zurzeit betriebenen Verfahren gegen das Colosseum in Augsburg, nachdem das LG Augsburg zuvor ein Strafverfahren wegen des Verdachts der ausbeuterischen Zuhälterei nicht eröffnet hatte). Jugendliche und Kinder können in Fragen der Kontrolle der Sexualität nicht gleich behandelt werden, da Jugendliche ein allenfalls zu ihrem Schutz in Maßen begrenzbares Recht auf sexuelle Selbstbestimmung haben; schon gar nicht darf eine Erweiterung der strafrechtlichen Einschränkungen dieses Rechts durch Strafgesetze erfolgen, die rein modellplatonisch von Strafrechtswissenschaftlern ersonnen und begutachtet worden sind ohne Blick auf die Bezugswissenschaften, welche die Entwicklungsbedingungen von Kindern und Jugendliche erforschen. Wenn man schon Jugendliche besser vor den Gefahren der Kommerzialisierung der Sexualität in hochmodernen Gesellschaften schützen will, dann nur unter Einbeziehung der Erkenntnisse der Sexual- und Sozialwissenschaften und der Erfahrungen der Jugendforschung und Jugendsozialarbeit. Eine sinnvolle Ergänzung der vorhandenen Jugendschutzbestimmungen hat sich daher auf einen besseren Schutz Jugendlicher bei der Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu konzentrieren. Nicht die Nutzer der Daten sind zu bestrafen, sondern diejenigen, welche ohne Einverständnis Bilder von Jugendlichen ins Netz stellen oder sich das Einverständnis von jungen Menschen erschleichen, um sie bloß zu stellen oder Geschäfte mit ihrem Bildmaterial zu machen. Dies setzt aber völlig andere Überlegungen voraus als sich die Gesetzgeber bislang gemacht haben. Fußnote: * Der Bundestag hat die gesetzlichen Änderungen am in 3. Lesung beschlossen. 46 NK 2/2008

9 Bogensberger, Terrorismus Bestandsaufnahme durch Europol EU-UPDATE Terrorismus Bestandsaufnahme durch Europol Von Wolfgang Bogensberger Nach den Terroranschlägen von Madrid (2004) und London (2005) konnten in der EU im vergangenen Jahr weitere Anschläge vor allem in Dänemark, Frankreich, Deutschland und im Vereinigten Königreich vereitelt werden. Laut Angaben von Europol 1 waren in der EU im Jahr 2007 dennoch insgesamt 583 Terroranschläge zu verzeichnen; davon entfielen allerdings 91% auf den separatistischen Terrorismus (vor allem im Baskenland und in Korsika). Die Zahl der wegen Terrorismus inhaftierten Tatverdächtigen stieg in der EU von 706 im Jahr 2006 auf 1044 im Jahr Das Internet hat sich zum zentralen Forum für die Verbreitung von ideologischer Propaganda bzw. von Bauanleitungen für Bomben entwickelt. Bei den terroristischen Aktivitäten in der EU gelangten dem entsprechend - zunehmend selbstfabrizierte Bomben zum Einsatz. Eine signifikante Anzahl an EU-Bürgern und in der EU ansässigen Drittstaatsangehörigen wird zudem alljährlich für terroristische Zwecke in Drittstaaten rekrutiert (etwa für die Teilnahme am Jihad in Afghanistan, Irak und Somalia). Anti-Terror-Rechtsetzungsaktivitäten der EU Mit Blick auf das terroristische Bedrohungsszenario präsentierte die Kommission am 6. November 2007 mehrere Anti-Terror-Maßnahmen für die EU 2 : Strafbarkeit der terroristischen Propaganda, des Anwerbens und der Ausbildung Der Rahmenbeschluss zur Terrorismusbekämpfung aus soll dahin ergänzt werden, dass er die Mitgliedstaaten - in Anlehnung an die Tathandlungen des Europaratsübereinkommens zur Verhütung des Terrorismus vom 16. Mai dazu verpflichtet, die öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat sowie die Anwerbung für terroristische Zwecke und die Ausbildung unter Strafe zu stellen. Der Zweck der Überführung dieser Europaratsverpflichtungen in den Unions-Acquis liegt darin, den EU-eigenen Rechtsrahmen zu nutzen, der sich von jenem des Europarates vor allem durch ein höheres Maß an Schnelligkeit, Verbindlichkeit und Einheitlichkeit bei der innerstaatlichen Umsetzung und Anwendung unterscheidet 4. Der Rat der Justiz- und Innenminister erzielte am 18. April 2008 eine allgemeine Ausrichtung 5 zu diesem den Rahmenbeschluss zur Terrorismusbekämpfung ergänzenden Rahmenbeschluss; seine formelle Annahme sollte noch vor dem Jahresende 2008 erfolgen. Präventionsmaßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit von Explosivstoffen Der EU-Aktionsplan zur Verbesserung der Sicherheit von Explosivstoffen ergreift eine Reihe von präventiven Maßnahmen, welche die Sicherheit von Sprengstoffen, chemischen Grundstoffen und Sprengzündern verbessern und die Herstellung von Sprengkörpern für illegale Zwecke erschweren sollen. Dazu zählen unter anderem die Einrichtung eines Europäischen Netzes für die Entschärfung und Deaktivierung von Explosivstoffen, die Schaffung eines Frühwarnsystems für verlorengegangene oder gestohlene Explosivstoffe sowie der Aufbau eines Europäischen Bombendatensystems. Dieser EU-Aktionsplan ist vom Rat der Justiz und Innenminister am 18. April 2008 angenommen worden. Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) PNR-Daten ( Passenger Name Record ) sind Daten eines Passagiers zu seinen Flugreisebewegungen; sie beziehen sich auf die vom Fluggast bei der Buchung gemachten und bei der Abfertigung und beim Einstieg erfassten Angaben 6. Durch die Erfassung und Auswertung von PNR-Daten sollen Strafverfolgungsbehörden Personen mit hohem Gefährdungspotenzial herausfiltern und sodann geeignete Maßnahmen ergreifen können. Derzeit übermitteln die Fluggesellschaften solche PNR-Daten an die amerikanischen Grenzschutz- und Zollbehörden systematisch bei allen Flügen in die USA (auf der Basis eines Abkommens zwischen der EU und den USA, vgl. eu-update 4/2006, S. 128). Diese Praxis hat zur absurden rechtlichen Situation geführt, dass die Fluggesellschaften solche Informationen zwar den Behörden der USA weitergeben, für die innereuropäische Situation gibt es jedoch keinen vergleichbaren Informationsmechanismus. Wenn man so will: Die USA bekommen von den europäischen Fluggesellschaften weit mehr Informationen als die zuständigen Behörden in der EU. Diese informationelle Schieflage möchte der Kommissionsvorschlag zu einem Rahmenbeschluss über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zu Strafverfolgungszwecken beenden. Dieser strebt die Harmonisierung der Vorschriften der EU-Mitgliedstaaten zur Handhabung der PNR-Daten an. Dabei müssen die Fluggesellschaften, die Flüge aus einem oder in einen EU-Mitgliedstaat durchführen, die PNR-Daten an eine für die Auswertung der Daten und Durchführung der Risikoanalyse zuständige mitgliedstaatliche PNR- Zentralstelle übermitteln. Diese soll die PNR-Daten sammeln, analysieren und gegebenenfalls an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung von terroristischen Straftaten und organisierter Kriminalität weiterleiten, wobei zahlreiche Regeln und Rahmenbedingungen datenschutzrechtlicher Natur zu beachten sind. Die Daten sollen grundsätzlich für fünf Jahre nach Übermittlung gespeichert werden (mit Verlängerungsmöglichkeit bei akuten Bedrohungsfällen und behördlicher Genehmigung). Die Annahme dieses Rahmenbeschlusses ist mittlerweile allerdings eher unwahrscheinlich geworden, zieht man einerseits die komplexe datenschutzrechtliche Problematik dieses Vorhabens und andererseits das sehr knappe Zeitfenster für die Annahme dieses Rechtsaktes in Betracht 7. Richtlinienumsetzung: Die Vorratsspeicherung von Daten Mit dem Begriff Vorratsdatenspeicherung wird die Speicherung mehrerer Kundendaten durch Telekommunikationsanbieter auf Vorrat (also ohne konkreten aktuellen Verdacht) bezeichnet. Harmonisiert wird diese Form der Datenspeicherung in den Mitgliedstaaten durch die Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung 8, die Anfang 2006 (also noch unter dem Eindruck der Terroranschläge vom 7. Juli 2005 in London) von Rat und Europäischem Parlament angenommen worden ist. Das Europäische Parlament stimmte der Richtlinie mit großer Mehrheit zu und im Rat stimmten lediglich Irland und Slowakei dagegen, wurden aber überstimmt. Irland, unterstützt von der Slowakei, reichte im Juli 2006 beim EuGH in Luxemburg die Nichtigkeitsklage gegen diese Richtlinie ein. Die Richtlinie versteht sich als eine notwendige Maßnahme für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten oder zum Schutz der Rechte NK 2/

10 EU-UPDATE Bogensberger, Terrorismus Bestandsaufnahme durch Europol und Freiheiten anderer. Laut ihrem 9. Erwägungsgrund hat sich die Vorratsspeicherung von Daten in mehreren Mitgliedstaaten als notwendiges und wirksames Ermittlungswerkzeug für die Strafverfolgung, insbesondere in schweren Fällen wie organisierter Kriminalität und Terrorismus, erwiesen. Aus diesem Grund soll die Speicherung der Telekommunikationsdaten sicherstellen, dass die Verkehrs- und Standortdaten (nicht aber auch die Inhaltsdaten, wie etwa s oder Gesprächsinhalte bei Telefonaten) sowie die Geräteidentifikationen für einen bestimmten Zeitraum zum Zweck der Ermittlung und Verfolgung von schweren Straftaten aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beträgt mindestens sechs Monate und höchstens zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Kommunikation. Die Frist für die innerstaatliche Umsetzung ist mit 15. September 2007 festgelegt; die Richtlinie gibt den Mitgliedstaaten allerdings die Möglichkeit, die Umsetzung für die bestimmten Dienste (Internetzugang, Internet-Telefonie, ) um eineinhalb Jahre hinauszuschieben - also bis zum 15. März 2009; die meisten Mitgliedstaaten nehmen diese längere Umsetzungsfrist in Anspruch. Zahlreiche Mitgliedstaaten warten überdies auch mit der (Basis-) Umsetzung zu, sei es aus verfassungsrechtlichen (datenschutzrechtlichen) Problemen, aus Problemen im Zusammenhang mit der Tragung der Kosten der Speicherung oder auch aus rechtlicher Unsicherheit über den Fortbestand der Umsetzungsverpflichtung (bedingt durch das anhängige Nichtigkeitsverfahren vor dem EuGH). Wegen der sehr zögerlichen innerstaatlichen Umsetzung der Richtlinie hat die Europäische Kommission zwischenzeitig aber bereits gegen die säumigen Mitgliedstaaten das Vorverfahren zum Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Zum Verfahren vor dem EuGH: Irland bezweifelt mit seiner Nichtigkeitsklage die Rechmäßigkeit dieser Richtlinie und möchte erreichen, dass der EuGH sie für nichtig erklärt, weil sie nicht auf einer gemeinschaftsrechtlichen Rechtsgrundlage, sondern auf einer solchen der Dritten Säule erlassen hätte werden müssen. Der einzige Zweck der Richtlinie bestehe darin, die Ermittlung, Entdeckung und Verfolgung schwerer Verbrechen, einschließlich des Terrorismus, zu erleichtern; dies falle aber nicht in die Zuständigkeit des Gemeinschaftsrechts 9. Die irische Klage hat somit nicht die Frage zum Gegenstand, ob die Vorratsspeicherung mit den Grundrechten vereinbar ist; dieselbe Grundrechtsproblematik würde ja auch bei Annahme des Rechtsaktes im Rahmen der Dritten Säule bestehen. Allerdings kann der EuGH die Frage der Grundrechtskonformität der Vorratsdatenspeicherung im Rahmen dieses Verfahrens auch von sich aus aufgreifen. Aber gerade daran hätte Irland wohl kein Interesse, speichert es doch selbst die Vorratsdaten weit über den durch die Richtlinie vorgegebenen Maximalzeitraum hinaus; Irland steht vielmehr vor dem Problem, bei einer richtlinientreuen Umsetzung die bisher geltenden nationalen Speicherfristen drastisch reduzieren zu müssen. Konträr dazu werden derzeit in anderen Mitgliedstaaten zum Teil recht heftige Auseinandersetzungen über die grundrechtskonforme innerstaatliche Umsetzung dieser Richtlinie geführt; vielfach wird die verdachtsunabhängige Speicherung des Telekommunikationsverhaltens der gesamten Aufenthaltsbevölkerung als exzessiv eingestuft. In Deutschland liegen beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe bereits Verfassungsbeschwerden zum Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vor. In seiner einstweiligen Anordnung vom 11. März 2008 hat das Bundesverfassungsgericht die Speicherpflicht für Telekommunikationsanbieter nicht ausgesetzt, sondern die Verwendung der gespeicherten Daten zum Zweck der Strafverfolgung bis zur Entscheidung in der Hauptsache modifiziert zugelassen. Diese Modifikation besteht darin, dass die Telekommunikationsanbieter die verlangten Daten nur dann an die Strafverfolgungsbehörde übermitteln dürfen, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat ist, die auch im Einzelfall schwer wiegt, der Verdacht durch bestimmte Tatsachen begründet ist und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre. Ferner trägt das Bundesverfassungsgericht der deutschen Bundesregierung auf, ihm bis zum 1. September 2008 über die praktischen Auswirkungen der Datenspeicherungen und der einstweiligen Anordnung zu berichten. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerden zur innerstaatlichen Umsetzung sowie die Entscheidung des EuGH über die Nichtigkeitsklage zur Richtlinie werden frühestens Ende 2008/Anfang 2009 erwartet. Damit dauert die derzeitige rechtliche Unsicherheit in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung wohl noch einige Zeit an. Dr. Wolfgang Bogensberger ist Leiter der Straflegislativsektion im Bundesministerium für Justiz in Wien Fußnoten: 1 TE-SAT Bericht für das Jahr 2008: 2 Abrufbar unter: com2007_0650de01.pdf, com/2007/com2007_0651de01.pdf und Serv/site/de/com/2007/com2007_0654de01.pdf). 3 Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. L 164, , S. 3.) 4 Bei Rahmenbeschlüssen sind etwa im Gegensatz zu Europaratsübereinkommen - keine langwierigen innerstaatlichen Ratifizierungsverfahren erforderlich; die zeitgerechte und rahmenbeschlusskonforme Umsetzung wird durch die Europäische Kommission überprüft und der EuGH legt die Vorschriften des Rahmenbeschlusses auf Ersuchen mitgliedstaatlicher Gerichte einheitlich aus. 5 Im Bereich der Dritten Säule hat sich die - vertraglich nicht vorgesehene - Übung eingebürgert, dass zwischen der politischen Einigung auf den Text eines Rahmenbeschlusses ( allgemeine Ausrichtung ) und seiner förmlichen Annahme viel Zeit verstreicht. Denn in einzelnen Mitgliedstaaten ist die Zustimmung der jeweiligen Regierung zu einem EU-Rechtsakt an die Genehmigung des nationalen Parlamentes gebunden; davor prüft dieses aber zunächst den von der Regierung bereits fertig verhandelten Rechtsakt eingehend in manchen Fällen kann das mehr als zwei Jahre dauern. Von einer solchen Prüfung sind derzeit mehrere Rahmenbeschlüsse betroffen, die fertig verhandelt, aber noch nicht förmlich angenommen worden sind. 6 Dazu zählen im Einzelnen der PNR-Buchungscode, das Datum der Buchung/Flugscheinausstellung, das geplante Abflugdatum, der Name und die Anschrift des Fluggastes sowie Kontaktangaben (Telefonnummer, - Adresse), alle Arten von Zahlungsinformationen einschließlich Rechnungsanschrift, der gesamter Reiseverlauf für eine Buchung, der Vielflieger-Eintrag, das Reisebüro/der Sachbearbeiter, der Reisestatus des Flugreisenden mit Angaben über Reisebestätigungen, Eincheckstatus, nicht angetretene Flüge (no show) und Flugreisende mit Flugschein, aber ohne Reservierung (go show), Angaben über gesplittete/geteilte Buchungen, allgemeine Hinweise, Flugscheindaten (Flugscheinnummer, Ausstellungsdatum, einfacher Flug (one-way), automatische Tarifanzeige, Sitzplatznummer, sonstige Sitzplatzinformationen, code-sharing, vollständige Gepäckangaben, Zahl und Namen von Mitreisenden im Rahmen einer Buchung. 7 Dritte-Säule-Rahmenbeschlüsse können nur noch bis zum Inkrafttreten des Lissabonner Vertrages angenommen werden, danach gibt es dieses Rechtsinstrument nicht mehr, weil auch die Dritte Säule abgeschafft wird. 8 Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (ABl. L 105, , S. 54). 9 Damit befindet sich dieses Verfahren einmal mehr im Zentrum der europäischen Auseinandersetzung über die Reichweite der strafrechtlichen Zuständigkeiten im Gemeinschaftsrecht, vgl. eu-update NKP 2/2007, S NK 2/2008

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