Gauting Lkr. Starnberg
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- Anton Hofmeister
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1 16/2 16/61 TG Gemeinde Gauting Lkr. Starnberg 16/8 8 Bebauungsplan Nr. 177/Gauting für einen Teilbereich der Waldpromenade 12 16/6 16 / 7 16 / 69 16/68 Planfertiger Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München Körperschaft des öffentlichen Rechts Geschäftsstelle Arnulfstr. 60, 80 München Az.: /2-207 Bearb.: Ang 92 Plandatum /67 TG 92e9 92g 92f 92h Die Gemeinde Gauting erlässt aufgrund 2, 9, 10 und 1a Baugesetzbuch BauGB, Art. 142 / 6 81 Bayerische Bauordnung BayBO und Art. 2 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern 142 / 22 GO diesen Bebauungsplan als Satzung TG / 22
2 102 A Festsetzungen 1 Geltungsbereich 1.1 Grenze des räumlichen Geltungsbereichs 2 Art der baulichen Nutzung 2.1 Es wird Reines Wohngebiet gem. BauNVO ausgewiesen. Ausnahmen gem. Abs. BauNVO sind unzulässig. 2.2 Mobilfunkanlagen als Nebenanlagen im Sinne von 14 Abs. 1 BauNVO sind nicht zulässig. Maß der baulichen Nutzung.1 GRZ 0,20 höchstzulässige Grundflächenzahl z.b. GRZ 0,20.2 Die höchstzulässige Grundfläche darf durch Balkone und Terrassen um 10% überschritten werden..2 Die höchstzulässige GRZ darf durch Anlagen gem. 19 Abs. 4 BauNVO also durch Garagen/Carports, Stellplätze Tiefgaragen und deren Zufahrten mit Anrechnung der festgesetzten GFL- Fläche bis zu einer GRZ von 0,4 überschritten werden.. Die traufseitige Wandhöhe darf 6,0 m nicht überschreiten. Die Wandhöhe wird gemessen vom natürlichen Gelände bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut an der Traufe bis zum oberen Abschluss der Attika. 4 Bauweise, Grundstücksgröße, überbaubare Grundstücksfläche 4.1 Baugrenze 4.2 Es wird offene Bauweise in Form von Einzel und Doppelhäusern festgesetzt. 4. Die Mindestgröße der Baugrundstücke beträgt 80 qm. 4.4 Die Geltung des Art. 6 Abs. Satz 1 BayBO (Abstandsflächenvorschriften) wird angeordnet. Bauliche Gestaltung.1 Die Sockelhöhe, gemessen vom natürlichen Gelände bis Oberkante Erdgeschossrohfußboden, darf 0, m nicht überschreiten..2 Es sind Sattel- und Walmdächer sowie begrünte Flachdächer zulässig.. Die Hauptfirstrichtung muss entlang der Längsseite des Gebäudes verlaufen.
3 2 b 1 291/ a 2 27a 27 27a 1a III 1 22 B 76a 76 B a 24 14/1 G 14/14 22 A 14/ 76b 16/ / 8 Lulu-Beck-Weg Lulu-Beck-Weg 16/ / 8 Römerstraße O 101 Römerstraße 29 29a /1 14/12 14/2 I 1 I 14/ 16/60 16/70 14/4 16/ /7 20a 14/ /48 16/7 84 Römerstr / e92d92c 92b 16 / 67 92a 16/46 7a / / 24 16/8 16/47 Waldpromenade /1 6 Tga GRZ 0, / / 8 Tga,, /10 142/21 142/ / a 142/ / / /26 142/11 142/1 142/7 142/2 142/2 142/ / A / 10 Unterbrunner Str / a 141/1 142/ 141/2 141/ 42/6 142/4 142/ m 142/2 141/ / 142 / 6 142/ 142/4 7/1 141/11 Planungsverband 141/8 Äußerer Wirtschaftsraum München / /9 O Geschäftsstelle - Az /
4 Gartenpromenade Gartenpromenade.4 Bei Wandhöhen bis 4,0 m ist eine Dachneigungen von 2-4 zulässig. Bei Wandhöhen von 4,0 m bis max. 6,0 m ist eine Dachneigungen von 20-0 zulässig.. Ab einer Dachneigung von sind Dachgauben, Zwerchgiebel und Quergiebel zulässig. Zwerchgiebel und Quergiebel dürfen max. 1, m vor der Hauptfassade vorspringen und eine max. Wandhöhe von,00 m aufweisen. Dachgauben, Zwerchgiebel und Quergiebel dürfen in der Summe pro Hausseite ein Drittel der traufseitigen Dachlänge nicht überschreiten. Der Abstand der Gauben zum Ortgang muss mind. 2,0 m, der Abstand der Gauben untereinander muss mind. 2,00 m betragen. Die Breite der Gauben darf 2,00 m nicht überschreiten..6 Auskragungen über dem Erdgeschoss sowie Dacheinschnitte sind unzulässig. 6 Verkehr 6.1 Straßenbegrenzungslinie 6.2 Fläche mit Geh- Fahr- und Leitungsrecht 7 Garagen, Stellplätze und Zufahrten 7.1 Fläche für Garagen/Carports, Tiefgaragen 7.2 Tiefgaragenzu- und abfahrt. Die Tiefgarage ist mit mind. 0,60 m Humus zu bedecken. 7. Garagen/Carports, Tiefgaragenzufahrten müssen mit ihrer Einfahrtsseite einen Mindestabstand von,00 m zur Straßenbegrenzungslinie haben. Garagen/Carports sind innerhalb der Baugrenzen sowie an einer Grundstücksgrenze als Grenzgaragen/Grenzcarport zulässig. Offene Stellplätze sind auch außerhalb der Baugrenzen zulässig. 7.4 Pro Wohngebäude ist nur ein Garagen/Carportstellplatz zulässig. Die zusätzlich notwendig werdenden Stellplätze sind als offene Stellplätze bzw. in der Tiefgarage nachzuweisen. 7. Soweit Garagen/Carports an der Grundstücksgrenze vorgesehen werden, sind sie direkt an der Grenze zu errichten. Garagen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze sind profilgleich zu errichten. Für Garagen sind Satteldächer mit einer Neigung von max. 2 sowie begrünte Flachdächer zulässig. Der First muss über die Längsseite der Garagen verlaufen, bei zusammengebauten Garagen über deren Längsseite. 7.6 Es ist 1 Stellplatz pro Wohnung bis 0 qm Wohnfläche und 1, Stellplätze bis 120 qm Wohnfläche nachzuweisen. Bei über 120 qm Wohnfläche sind 2 Stellplätze nachzuweisen. Je Einzelhaus, Doppelhaushälfte und nicht realgeteilter Haushälfte sind mind. 2 Stellplätze nachzuweisen. Für andere Nutzungen gilt die GaStellV. Halbe Stellplätze werden aufgerundet. 7.7 Duplexgaragen werden als ein Garagenstellplatz gerechnet.
5 2 14/6 4a 14 / 11 14/ 14/2 4b Ab 4 erforderlichen Stellplätzen ist eine Tiefgarage zu errichten. / / Die Flächen für oberirdische Stellplätze und Grundstückszufahrten sind mit wasserdurchlässigen Belägen (wassergebundene Decke, weitfugig verlegtes Pflaster, Schot- 14 / 10 terrasen, Rasengittersteine) anzulegen. 0a 14 / Grünordnung 14/ Vorgartenzone. Diese darf je Baugrundstück durch eine max. m breite Zufahrt zu Stellplätzen, Garagen und Carports sowie durch einen max. 1, m breiten Zugang unterbrochen werden. Die Errichtung von Nebengebäuden und von Müllhäusern sowie Müllgroßbehälter ist in der Vorgartenzone unzulässig. 14 / 26 1/9 1/ / /6 1 / 6 1 / 8.2 Je angefangene 20 qm Gesamtgrundstücksfläche ist ein heimischer Laubbaum mindestens 2. Wuchsordnung zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Vorhandener Baumbestand darf angerechnet werden. Nadelhölzer dürfen nicht angerechnet werden. 1/ Lichtgräben, Abgrabungen oder Aufschüttungen an Gebäuden über 0, m Höhe bzw. Tiefe, gemessen von der natürlichen Geländeoberfläche aus, sind nicht zugelassen. 1/ / 26 2a 8.4 Es ist nur die Errichtung solcher Luft- Wärmepumpen zulässig, deren ins Freie abgestrahlte Schallleistung 0 db(a) nicht überschreitet. 1/1 142/29 9 Vermaßung /9 22a III I 22 Hinweise 498/7 498 / / Unterbrunner Straße Gartenpromenade O / /4 498/2 7 1 Maßzahl in Metern 1 bestehende Grundstücksgrenze 2 geplante Grundstücksgrenze 142/8 Flurstücknummer z.b. 142/8 4 vorhandene Haupt-/Nebengebäude x x x x abzubrechende Gebäude x x 6 Sämtliche Bauvorhaben müssen vor Fertigstellung an die zentrale Wasserversorgungsanlage angeschlossen 498/14 sein. Das Schmutzwasser ist im Trennsystem über Anlagen abzuleiten, die der DIN 1986ff entsprechen. Sämtliche Bauvorhaben sind an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage vor Fertigstellung anzuschließen. Zwischenlösungen werden nicht zugelassen. Unverschmutztes Niederschlagswasser von Dachflächen und sonstigen Flächen, auf 498/1 4 9
6 470/ denen nicht mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, ist vorrangig über die belebte Bodenzone zu versickern. Ausreichende Flächen sind hierfür vorzusehen. Gegen ggf. auftretendes Schichtwasser ist jedes Bauvorhaben bei Bedarf zu sichern. Sofern die Anwendungsvoraussetzungen der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) vom erfüllt und die dazugehörigen Technischen Regeln (TRENGW) vom beachtet werden, sind derartige Anlagen zur Beseitigung von Niederschlagswasser genehmigungsfrei. Grundsätzlich ist zu beachten, dass der flächenhaften Versickerung Priorität einzuräumen ist. Sickerschächte bis zu einer Tiefe von m sind nur dann zulässig, wenn eine flächenhafte Versickerung nicht möglich ist. Zudem dürfen keine grundwassergefährdenden Deckschichten durchstoßen werden. Werden bei Aushubarbeiten Verunreinigungen des Untergrundes festgestellt, so ist deren Ausmaß umgehend von einem einschlägigen Ing.-Büro durch horizontale und vertikale Abgrenzung zu bestimmen und dem Landratsamt mitzuteilen. Auf die Entwässerungssatzung des Würmtal-Zweckverbandes (WZV) für die Schmutzwasserbeseitigung wird hingewiesen, wonach Niederschlagswasser und Drainagewasser nicht eingeleitet werden darf. Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage. Bei jedem Baugesuch wird ein Sickertest erforderlich. 7 Die neu zu pflanzenden Bäume und Sträucher sind dauerhaft zu pflegen und bei Ausfall zu ersetzen. Verdichtungen im Wurzelraum sind unzulässig. Die DIN und die RAS LP 4 zum Schutz von Bäumen, Pflanzenbestandteilen und Vegetationsflächen sind bei Baumaßnahmen einzuhalten. 8 Den Bauanträgen ist ein Freiflächengestaltungsplan (4-fach, M 1:200) gemäß den Festsetzungen beizufügen. 9 Grundsätzlich dürfen Ver- und Entsorgungsleitungen nicht überbaut werden. Die erforderlichen Mindestabstände von Baumpflanzungen und Pflanzungen tiefwurzelnder Sträucher zu diesen Leitungen sind einzuhalten. Eventuell notwendige Verlegungen sind auf Kosten der Eigentümer durchzuführen. 10 Es wird darauf hingewiesen, dass Bodeneingriffe im Geltungsbereich des Bebauungsplans laut Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Abt. Bodendenkmalpflege, der Erlaubnis gem. Art. 7 DSchG bedürfen. 11 Einfriedungen sind entsprechend der gemeindlichen Einfriedungssatzung in der Fassung vom zu errichten. 12 Bei der Planung und Errichtung von Solar- und Fotovoltaik- Anlagen ist im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes darauf zu achten, dass umliegende Gebäude, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, nach dem Stand der Technik nicht unzumutbaren Blendeinwirkungen durch die Oberfläche der Panele o.g. Anlagen ausgesetzt werden.
7 Kartengrundlage: DFK M 1:1.000 LVG Bayern Maßentnahme: Planzeichnung zur Maßentnahme nur bedingt geeignet; keine Gewähr für Maßhaltigkeit. Bei der Vermessung sind etwaige Differenzen auszugleichen. Planfertiger: München, den (Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München) Gemeinde: Gauting, den (Dr. Brigitte Kössinger, Erste Bürgermeisterin)
8 Verfahrensvermerke 1 Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 177/GAUTING wurde vom Bauausschuss am... gefasst und am... ortsüblich bekannt gemacht ( 2 Abs. 1 BauGB). Der Bebauungsplanentwurf Nr. 177/GAUTING in der Fassung vom... einschließlich Begründung in der Fassung vom... wurde in der Zeit vom... bis... im Rathaus öffentlich ausgelegt ( 1 a Abs. 1 Nr. 1 i.v.m. 1 a Abs. 2 Nr. 1 u. Abs. 2 BauGB). Der Bebauungsplanentwurf Nr. 177/GAUTING in der Fassung vom... mit Begründung in der Fassung vom... wurde vom Bauausschuss am... als Satzung beschlossen ( 10 Abs. 1 BauGB). Gauting, den... (Siegel)... (Dr. Brigitte Kössinger, Erste Bürgermeisterin) 2 Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 177/GAUTING wurde am. ortsüblich bekannt gemacht ( 10 Abs. BauGB). Auf die Rechtsfolgen des 44 Abs. Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4, 214 und 21 Abs. 1 BauGB sowie auf die Einsehbarkeit des Bebauungsplans wurde hingewiesen. Mit der Bekanntmachung ist der Bebauungsplan Nr. 177/GAUTING in der Fassung vom... in Kraft getreten ( 10 Abs. Satz 4 BauGB). Gauting, den... (Siegel)... (Dr. Brigitte Kössinger, Erste Bürgermeisterin)
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