AKTIVE ARBEITSMARKTPOLITIK IN ÖSTERREICH 2016

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1 AKTIVE ARBEITSMARKTPOLITIK IN ÖSTERREICH 2016 Dokumentation

2 IMPRESSUM: Medieninhaber und Herausgeber: Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Stubenring 1, 1010 Wien Verlags und Herstellungsort: Wien Layout und Druck: Sozialministerium Redaktion/AutorInnen: Valerie Bösch, Ingrid Nagl, Tanja Jandl-Gartner, Robert Jellasitz, Sigrid Röhrich, Johannes Schweighofer Stand: Mai 2016 ISBN: Alle Rechte vorbehalten: Jede Verwertung (auch auszugsweise) ist ohne schriftliche Zustimmung des Medieninhabers unzulässig. Dies gilt insbesondere für jede Art der Vervielfältigung, der Übersetzung, der Mikroverfilmung, der Wiedergabe in Fernsehen und Hörfunk, sowie der Verarbeitung und Einspeicherung in elektronische Medien, wie z. B. Internet oder CD-Rom. Zu beziehen über das Broschürenservice oder im Internet unter broschuerenservice

3 Vorwort VORWORT Die Dokumentation Aktive Arbeitsmarktpolitik in Österreich hat sich zum Ziel gesetzt, die Instrumente, Maßnahmen, Programme und Politiken der österreichischen Arbeitsmarktpolitik einem breiteren Publikum näher zu bringen. Sie beschreibt die Maßnahmen und Programme der aktiven Arbeitsmarktpolitik, stellt deren Reformen dar und gibt einen Überblick über viele Evaluierungen. Zudem liefert sie ein Monitoring jeder Maßnahme unter Heranziehung des detailreichen Datenmaterials des Data Warehouse (DWH des AMS), von der Anzahl der TeilnehmerInnen über Budget und Dauer bis hin zu den Wirkungen. Die Dokumentation gibt somit einen umfassenden Einblick in die aktive Arbeitsmarktpolitik und ermöglicht es Änderungen nachzuvollziehen, was zum Beispiel bei den Reformen nur durch einen Vergleich aller früheren Versionen der Gesetze und Richtlinien möglich wäre. In der Dokumentation Aktive Arbeitsmarktpolitik werden alle Reformen und Evaluierungen bis fast 20 Jahre nach der Ausgliederung des AMS beschrieben. Sie ist unter folgendem Link abrufbar: Die aktuelle Dokumentation Aktive Arbeitsmarktpolitik schließt direkt an diese an und umfasst Beschreibungen, Reformen und Evaluierungen der Maßnahmen und Programme seit Mai 2013 bis Mai An dieser Stelle danken wir allen, die beim Entstehen dieser Dokumentation mitgearbeitet und uns unterstützt haben. Zuletzt möchten wir noch auf die umfangreiche Evaluierungsdatenbank der Abteilung VI/A/3 hinweisen. Alle in der Dokumentation beschriebenen Studien sind in dieser Datenbank zu finden und darüber hinaus noch sehr viel mehr wissenschaftliches Material zur Evaluierung der österreichischen und internationalen Arbeitsmarktpolitik. Sie finden die Evaluierungsdatenbank unter folgendem Link: 3

4 Vorwort 4

5 Inhalt INHALT Vorwort 3 Abkürzungen der Maßnahmen 7 1. Beschäftigung Eingliederungsbeihilfe (EB) Kombilohnbeihilfe (KOMB) Beihilfe für Ein-Personen-Unternehmen (EPU) Sozialökonomische Beschäftigungsprojekte (SÖB) Gemeinnützige Beschäftigungsprojekte (GBP) Kurzarbeit (KUA) und Qualifizierung bei Kurzarbeit Solidaritätsprämie (SOL) Qualifizierung Arbeitsstiftungen (AST) Aus- und Weiterbildungsbeihilfen BEMO (Orientierung, Qualifikation, Aktive Arbeitssuche, Training sowie Arbeitserprobung und Arbeitstraining) und Kurskosten/Kursnebenkosten (KK, KNK) Qualifizierungsförderung für Beschäftigte (QBN) - vormals QfB im Rahmen des ESF (bis Ende 2014) Impulsberatung für Betriebe (IBB) Impuls-Qualifizierungsverbund (IQV) Förderung der Höherqualifizierung von Beschäftigten in Gesundheits- und Sozialberufen sowie der Kindergartenpädagogik (GSK) Fachkräftestipendium (FKS) Deckung des Lebensunterhaltes (DLU; Fortbezug von ALG und NH) Maßnahmen für Jugendliche (Maßnahmen und Programme im Bereich der Lehre, Übergang Schule-Beruf, Aktive Arbeitsmarktpolitik für Jugendliche) Unterstützung Beratungs- und Betreuungseinrichtungen (BBE) Kinderbetreuungseinrichtungen (KBE, KBH) Unternehmensgründungsprogramm und Gründungsbeihilfe (UGP, GB) 122 5

6 Inhalt 3.4. Mikrokreditprogramm Regionale Mobilität: Vorstellbeihilfe (VOR), Entfernungsbeihilfe (ENT), Übersiedlungsbeihilfe (ÜSB) Weitere Beschäftigungspolitische Programme ESF-Beitrag zur Arbeitsmarktpolitik Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeitgeld Dienstleistungsscheck (DLS) Beschäftigungsoffensive für Menschen mit Behinderung des Sozialministeriumservice (SMS) Beschäftigungsförderung des AMS für ältere Menschen Beschäftigungsinitiative Lohnnebenkostensenkungsprogramme Anhang 169 6

7 ABKÜRZUNGEN DER MASSNAHMEN ABKÜRZUNGEN DER MASSNAHMEN AMF Unternehmensbezogene Arbeitsmarktförderung AST Arbeitsstiftungen BBE Beratungs- und Betreuungseinrichtungen BM Berufliche Mobilität DLS Dienstleistungsscheck DLU Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes EB (BEBE) Eingliederungsbeihilfe ENT Entfernungsbeihilfe EPU Beihilfe für Ein-Personen-Unternehmen FKS Fachkräftestipendium GB Gründungsbeihilfe GBP Gemeinnützige Beschäftigungsprojekte GSK Förderung der Höherqualifizierung von Beschäftigten in Gesundheits- und Sozialberufen sowie der Kindergartenpädagogik IBA Integrative Berufsausbildung IBB Impulsberatung für Betriebe IQV Impuls-Qualifizierungsverbund KBE Förderung von Kinderbetreuungseinrichtungen KBH Kinderbetreuungsbeihilfe KK Kurskosten KNK Kursnebenkosten KOMB Kombilohnbeihilfe KUA Kurzarbeit LEHR Lehrstellenförderung des AMS QBB Qualifizierungsberatung für Betriebe QFB Qualifizierungsförderung für Beschäftigte QBN Qualifizierungsförderung für Beschäftigte National (vormals QfB) SÖB Sozialökonomische Betriebe SOL Solidaritätsprämie ÜBA Überbetriebliche Lehrausbildung UGP Unternehmensgründungsprogramm ÜSB Übersiedlungsbeihilfe VOR Vorstellbeihilfe WBG Weiterbildungsgeld 7

8 ABKÜRZUNGEN DER MASSNAHMEN 8

9 1. Beschäftigung 1. BESCHÄFTIGUNG 1.1. Eingliederungsbeihilfe (EB) 1. Beschreibung der Maßnahme und Reformen 1A. Aktuelle Maßnahmenbeschreibung Die Eingliederungsbeihilfe wird vom AMS zur (Wieder-)Eingliederung von benachteiligten Personengruppen in den Arbeitsmarkt eingesetzt. Beschäftigungsverhältnisse von folgenden Personengruppen werden unterstützt: Frauen (ab 45 Jahren), Männer (ab 50) und jugendliche Arbeitsuchende (bis 25 Jahre) mit einer Vormerkdauer von mindestens sechs Monaten; Langzeitarbeitslose mit einer Vormerkdauer von mindestens zwölf Monaten; Personen, die akut von Langzeitarbeitslosigkeit bedroht sind 1 ; Personen, die dem arbeitsmarktfernen Personenkreis (AMFP) 2 angehören; WiedereinsteigerInnen; gesundheitlich beeinträchtigte Arbeitssuchende; Arbeitslose nach medizinischer und/oder beruflicher Rehabilitation; Arbeitslose nach gesundheitsbedingter Um- bzw. Höherqualifizierung; Arbeitslose mit Beschäftigungsaufnahme im Rahmen des Integrationsplans (arbeitsfähig im Zuge der Gesundheitsstraße, nach negativem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt). Mit der Eingliederungsbeihilfe vergibt das AMS Lohnkostenzuschüsse an ArbeitgeberInnen 3. Bis zu 66,7 % der Bemessungsgrundlage (monatliches Bruttoentgelt ohne Sonderzahlungen, ArbeitgeberInnenbeiträge, etc. zuzüglich 50 % Pauschale für Nebenkosten) werden gefördert. Während einer maximal 3-monatigen Probephase (bei behinderten Personen maximal 6 Monate) kann die Förderung bis zu 100 % betragen. Prinzipiell werden Förderhöhe und Förderdauer je nach arbeitsmarktpolitischen Erfordernissen vom AMS mit dem/-r ArbeitgeberIn vereinbart. Die Förderung ist an ein Beratungsgespräch mit dem AMS gebunden, wobei der/die FörderwerberIn und die zu fördernde Person vor Beginn der Beschäftigung mit dem/der BeraterIn der regionalen AMS-Geschäftsstelle Kontakt aufnehmen müssen. 1 Langzeitbeschäftigungslose, Ältere, Personen mit psychischen, physischen oder geistigen Beeinträchtigungen, WiedereinsteigerInnen, Personen mit sozialer Fehlanpassung wie z. B. Alkohol, Drogen, Haft und beim AMS länger vorgemerkte Personen mit mangelnder oder am Arbeitsmarkt nicht nachgefragter Qualifikation, sowie AusbildungsabsolventInnen mit fehlender Praxis. 2 Arbeitsmarktferne Personen sind Personen mit keinen oder instabilen Beschäftigungsverhältnissen, die im Jahresabstand weniger als zwei Monate beschäftigt waren (maximal 62 Tage) und in diesem Zeitraum eine Vormerkung von zumindest vier Monaten Arbeitslosigkeit (Vormerkstatus Arbeitslosigkeit beim AMS) aufweisen. 3 Ausgenommen sind das AMS, politische Parteien und deren Clubs, radikale Vereine sowie der Bund. 9

10 1. Beschäftigung Die Beihilfe kann für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, jedoch maximal bis zu drei Jahre, gewährt werden. Der Einsatz der EB kommt schon seit einigen Jahren verstärkt weiblichen Personen zugute und nunmehr auch WiedereinsteigerInnen, insbesondere AlleinerzieherInnen; dies soll zur Erhöhung der Frauenbeschäftigung beitragen. Die Eingliederungsbeihilfe kann mit anderen Beihilfen wie KK, KNK, Arbeitsassistenz, BBE zur nachhaltigen Beschäftigungsintegration kombiniert werden. Die Finanzierung erfolgt seitens des AMS aus dem aktiven Förderbudget. Im Vergleich zum Kombilohn ist bei der EB die Zielgruppe weiter gefasst, die maximale Förderung höher und die maximale Förderdauer länger. Die gesetzliche Grundlage für die Eingliederungsbeihilfe bildet der 34 des AMSG und die Bundesrichtlinie des AMS vom 17. November 2014, BGS/AMS/0722/9919/ B. Reformen 2013 Reform Bundesrichtlinie des AMS BGS/AMF/0722/9946/2013 EB Aktion Come back, gültig seit 25. November 2013 Der Einsatz der Eingliederungsbeihilfe wurde mit dieser Bundesrichtlinie ausgeweitet: Personenkreis: insbesondere gesundheitlich beeinträchtigte Arbeitsuchende, Arbeitslose nach medizinischer und/oder beruflicher Rehabilitation, Arbeitslose nach gesundheitsbedingter Um- bzw. Höherqualifizierung, Arbeitslose mit Beschäftigungsaufnahme im Rahmen des Integrationsplans (arbeitsfähig im Zuge der Gesundheitsstraße, nach negativem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt), WiedereinsteigerInnen, insbesondere AlleinerzieherInnen. Der derzeitige Entscheidungsspielraum der jeweiligen BeraterInnen auf Ebene der Regionalen Geschäftsstellen (Berücksichtigung des lokalen wirtschaftlichen Umfelds) bleibt dabei gewahrt. Verlängerung der maximal möglichen Förderdauer für alle förderbaren Personen von zwei auf drei Jahre. Kombination der Eingliederungsbeihilfe mit anderen Beihilfen zur nachhaltigen Beschäftigungsintegration (Arbeitsassistenz, KK, KNK und BBE). 10

11 1. Beschäftigung 2014 Reform Bundesrichtlinie des AMS BGS/AMF/0722/9919/2014 EB Aktion Come back, gültig seit 17. November 2014 Die wesentlichen Änderungen der Richtlinie betreffen folgende Punkte: Innerhalb von zwei Jahren vor Beginn der Förderung darf zwischen der zu fördernden Person und demselben/derselben ArbeitgeberIn kein gefördertes Arbeitsverhältnis bestanden haben (neuer Pkt ). Dies soll Mitnahmeeffekte vermeiden. Befristete Arbeitsverhältnisse sind mindestens auf vier Wochen zu vereinbaren (Pkt ). ArbeitskräfteüberlasserInnen sind verpflichtet, das erste Unternehmen, an den der/die einzustellende ArbeitnehmerIn überlassen wird, bekannt zu geben (Pkt ). Das monatliche Bruttoentgelt, als Bemessungsgrundlage für die Höhe der Förderung, wurde präzisiert (Pkt ). Die Begehrenseinbringung darf nicht länger als 21 Kalendertage nach Beginn des Arbeitsverhältnisses erfolgen (Pkt. 7.1.). Nunmehr erhält auch die geförderte Person eine Mitteilung, dass dieses Arbeitsverhältnis gefördert wird; die Genehmigung der Entscheidung muss bis zu 4 Wochen nach Einbringung erfolgen (Pkt. 7.4.). 2. Monitoring 2A. Bestand, Anzahl der Personen, Dauer und Ausgaben Die Anzahl der Personen, deren Beschäftigung mit der Eingliederungsbeihilfe gefördert wurde, ist 2015 um ca. 21 % gegenüber dem Vorjahr zurückgegangen, d.h. rund Personen wurden 2015 einen Tag mit der EB gefördert. Dieser zahlenmäßige Rückgang ist zu einem guten Teil darauf zurückzuführen, dass durch die Beschäftigungsinitiative 50+ (siehe auch unter 4.5. Beschäftigungsförderung des AMS für ältere Menschen Beschäftigungsinitiative 50+ auf Seite 163) vermehrt ältere Arbeitslose mit höheren Fördersätzen gefördert wurden. Rund Personen wurden mit diesen Mitteln aus der Beschäftigungsinitiative 50+ allein mit der Eingliederungsbeihilfe gefördert, das sind um ca Personen mehr als 2014 ( 4.5. Beschäftigungsförderung des AMS für ältere Menschen Beschäftigungsinitiative 50+ auf Seite 163). Auch die Bestandszahlen (Jahresdurchschnitt des Bestandes an Förderfällen an den monatlichen Stichtagen) zeigten einen Rückgang um rund 18 % auf Förderfälle. Die Budgetausgaben für die Eingliederungsbeihilfe haben sich gegenüber dem Vorjahr um ca. 6 % verringert. Die Ausgaben pro Person sind auf etwa , gestiegen (siehe Tabelle 1: Eingliederungsbeihilfe - Bestand, Anzahl der Personen, Dauer, Ausgaben auf Seite 12). 11

12 1. Beschäftigung Der größte Anteil an Personen in dieser Maßnahme entfiel den Zielgruppen entsprechend mit ca. 60 % auf Ältere, auf Langzeitbeschäftigungslose mit ca. 37 % und Jugendliche mit ca. 10 %. Von den im Jahr 2015 in die EB zugegangenen Personen hatten 27 % einen Migrationshintergrund erster Generation. Rund 28 % waren Personen mit Behinderung, 18 % Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft und ca. 9 % waren WiedereinsteigerInnen. Bei der EB gibt es eine annähernd ausgewogene Geschlechterverteilung. Wie vorher schon erwähnt, sind ca. 60 % der Geförderten älter als 45 Jahre (2013 waren es noch 42 %), 29 % gehörten der Altersgruppe der 25- bis 45-Jährigen an und etwa 10 % waren Jugendliche unter % (2014: 47 %) der geförderten Frauen waren 2015 über 45 Jahre und 29 % im mittleren Erwerbsalter (25 bis 45 Jahre) sowie etwa 9 % waren junge Frauen bis 25. Tabelle 1: Eingliederungsbeihilfe - Bestand, Anzahl der Personen, Dauer, Ausgaben Jahr Bestand a) Anzahl Personen b) Durchschnittliche c) Dauer (in Tagen) Budgetausgaben d) (in Tausend) Ausgaben pro Person e) a) Bestand an Förderfällen: Jahresdurchschnitt des Bestandes an Förderfällen an den monatlichen Stichtagen (Quelle: DWH fdg_faelle; Abfragedatum: ) b) Anzahl Personen: Anzahl der Personen, die im betreffenden Jahr mindestens einen Tag gefördert wurden. Jede Person wird in der Summe nur einmal gezählt, auch wenn sie mehrere Förderfälle hatte. (Quelle: DWH fdg_personen; Abfragedatum ) c) Durchschnittliche Verweildauer aller beendigten Förderungen in Tagen (Quelle: DWH fdg_3_dauer, Abfragedatum ) d) Quelle: DWH fdg_personen_kosten; Abfragedatum e) Budgetausgaben/Anzahl Personen (eigene Berechnung) Mehr als die Hälfte (55 %) der mit Eingliederungsbeihilfe Geförderten hatte maximal eine Pflichtschulausbildung abgeschlossen. 29 % hatten eine Lehrausbildung, 7 % eine höhere Ausbildung und ca. 6 % eine mittlere Ausbildung absolviert. Nur 3 % verfügten über einen akademischen Abschluss. Die Qualifikationsstruktur entspricht somit dem Durchschnitt aller vom AMS geförderten Personen. 18 % aller EB-Fälle wurden 2015 in Wien registriert. 16 % der Fälle entfielen auf Kärnten, je 15 % der EB wurden in der Steiermark und in N.Ö. gefördert. 5 % der EB-Fälle gab es im Burgenland. 12

13 1. Beschäftigung Die durchschnittliche Dauer betrug im Jahr 2015 mit 108 Tagen um sieben Tage mehr als 2014 (siehe Tabelle 1: Eingliederungsbeihilfe - Bestand, Anzahl der Personen, Dauer, Ausgaben auf Seite 12). Seit 2011 hat sich die durchschnittliche Verweildauer in der Förderung kontinuierlich um zwölf Tage erhöht. 21 % der Geförderten verblieben ein bis zwei Monate, 29 % aller 2015 zwischen zwei und drei Monaten und 28 % (2013 waren es nur 18 %) drei bis sechs Monate in der Maßnahme (siehe Abbildung 1: Verteilung der Teilnahmedauern bei Eingliederungsbeihilfen im Jahr 2015 auf Seite 13). Rund 11 % (2013: 6 %) wurden im Jahr 2015 ein halbes Jahr bis ein Jahr mit einer EB gefördert. Nur 0,2 % waren länger als ein Jahr in der Maßnahme. In 15 % der Fälle dauerte der EB-Bezug unter einem Monat, was auf einen vorzeitigen Maßnahmenabbruch hindeuten kann. Wenn man sich die Verweildauer von 2012 betrachtet, dann sieht man, dass auch nur 1 % der BezieherInnen einer EB länger als ein Jahr in der Maßnahme war. Abbildung 1: Verteilung der Teilnahmedauern bei Eingliederungsbeihilfen im Jahr % 30% 28,6% Durchschnittliche Dauer: 108 Tage 27,6% 25% 21,2% 20% 15% 10% 6,5% 10,6% 5% 4,1% 3,9 0% bis 7 Tage 8 bis 14 Tage 15 bis 28 Tage 29 bis 62 Tage 63 bis 92 Tage 93 bis 196 Tage 197 bis 366 Tage 0,2% mehr als 366 Tage Quelle: DWH Spezialauswertungen : mon_vb_if; Abfragedatum: B. Bruttowirkungen Während ein Jahr vor Beginn der EB noch 39 % der mit EB geförderten Personen in Beschäftigung waren, sank dieser Prozentsatz bis drei Monate vor dem Start der Förderung auf 16 %. Der Anteil jener, die arbeitslos gemeldet waren, stieg im selben Zeitraum von 34 % auf 60 %. 16 % der mit einer Eingliederungsbeihilfe Geförderten kamen aus der Arbeitskräftereserve (ein Jahr vor Förderbeginn Out of Labour Force), 9 % befanden sich in vorgeschalteten Qualifikationsmaßnahmen. Direkt nach 13

14 1. Beschäftigung Beendigung der EB hatten 62 % der Personen ein ungefördertes Beschäftigungsverhältnis; dieser Anteil pendelte sich nach einem Jahr auf 54 % ein. Rund ein Viertel der geförderten Personen waren nach einem Jahr arbeitslos. Der hohe Anteil an Personen in Beschäftigung direkt nach Förderende deutet darauf hin, dass viele Arbeitsverhältnisse nach Auslaufen der Beihilfe als nicht geförderte Dienstverhältnisse weitergeführt werden oder den betreffenden Personen der Umstieg in eine ungeförderte Beschäftigung gelingt. Ein Jahr nach Ende der Förderung ist im Vergleich zu der Situation ein Jahr vor Förderbeginn der Anteil der Beschäftigten um 21 Prozentpunkte gestiegen und jener der Arbeitslosen um knapp 8 Prozentpunkte gesunken. Abbildung 2: Bruttowirkungen von Eingliederungsbeihilfen 2013 (Bestand Personen) 100% 90% 80% 70% 60% 50% 40% 30% 20% sonstige Out of Labour Force geringfügige Beschäftigung Arbeitslosigkeit ohne Bezug Arbeitslosigkeit mit Bezug Qualifizierung geförderte Lehre Lehre Beschäftigung Geförderte Beschäftigung 10% 0% Quelle: DWH mon_vb_lmp.mdc ; Abfragedatum : Evaluierung Zusammenfassungen der Evaluierungen und Studien von 1994 bis 2013 sind in der Dokumentation Aktive Arbeitsmarktpolitik in Österreich unter dem Link at/site/service_medien/infomaterial/downloads/aktive_arbeitsmarktpolitik_in_oesterreich_dokumentaion_1994_2013_ zu finden. 14

15 1. Beschäftigung Die Studie von Stelzer-Orthofer, Ch., Atzmüller, F., et.al. (2016) im Auftrag des AMS Oberösterreich u.a., untersucht die Effizienz- und Effektivitätssteigerung bei Eingliederungsbeihilfe und Sozialökonimischen Betrieben mit besonderem Fokus auf ältere Arbeitskräfte. Eine gemeinsame oder zusammenführende Betrachtung der beiden Förderinstrumente SÖB/GBP und EB macht angesichts signifikanter Unterschiede der Ziel-, bzw. Empfängergruppe der jeweiligen Förderung keinen Sinn. Eines der Ergebnisse ist, dass die richtige Selektion von Personen für das jeweils am besten geeignete Instrument nicht immer gewährleistet erscheint und dadurch die erhofften Effekte reduziert werden (gerade bei der Mittelbindung im Zuge des Aktionsprogramms 50+ besteht eine gewisse Gefahr, dass es zu Fehlzuweisungen kommt). Bei der EB kommen nur Personen in Frage, die grundsätzlich fähig und in der Lage sind, jederzeit ein Arbeitsverhältnis aufzunehmen und durchzuhalten (= Job ready ). Beim SÖB ist für die TransitmitarbeiterInnen per Definition diese Voraussetzung nicht gegeben. Daher ist es für den Erfolg der beiden Förderinstrumente bedeutend, dass die Zielgruppen der Anspruchsberechtigten genau definiert sind und am Schlüsselkriterium der Arbeitsfähigkeit in einem normalen Arbeitsverhältnis unterscheidbar sind. Zur Effizienzsteigerung kann es sinnvoll sein, im Anschluss an ein erfolgreiches SÖB Beschäftigungsverhältnis (Teilnehmer ist jetzt Job ready ), den Übergang in den ersten Arbeitsmarkt mit einer EB zu unterstützen (die beiden Förderinstrumente sollen also nicht rivalisierend, sondern ergänzend eingesetzt werden). Hinsichtlich Messung der Effektivität/Effizienz des Mitteleinsatzes ist es bei den SÖB erforderlich, neben den erfolgreichen Vermittlungen in den ersten AM, vor allem die Faktoren der (Wieder-)Herstellung einer Arbeitsfähigkeit zu messen und in die Erfolgsbeurteilung miteinzubeziehen. Die in den SÖB/GBP geleistete Sozialarbeit und andere Therapieformen haben auch einen gesellschaftlichen Wert und nicht nur einen arbeitsmarktpolitischen (werden auch nicht ausschließlich aus Mitteln der AMF finanziert). Bei den SÖB ist bei der Messung der Effektivität und der Effizienz des Mitteleinsatzes erforderlich, neben der erfolgreichen Vermittlung in den 1. Arbeitsmarkt, die Messung der Herstellung der Arbeitsfähigkeit in die Erfolgsbeurteilung einfließen zu lassen. Bei der EB ist die Beschäftigungswirkung (Anzahl des mehr an Beschäftigungstagen innerh. 5 Jahre nach Förderende) ein ausreichender Indikator. Diese Studie zeigt, dass das erste geförderte Beschäftigungsverhältnis, selbst im Falle des Scheiterns, häufig eine ausreichende, stabilisierende Wirkung hat, sodass es häufig zu einer Weiterbeschäftigung in einem anderen Betrieb kommt. In Summe betrachtet wurde festgestellt, dass beide Förderinstrumente innerhalb ihrer jeweiligen Zieldimensionen als erfolgreich und effizient anzusehen sind. Das neue EB Modell, bei dem die einstellenden Betriebe neben dem Lohnkostenzuschuss für die ersten Monate zusätzlich einen Zuschuss für die Zeiten einer betrieblichen Ausbildung erhalten, wird positiv gesehen und bringt sicher eine Steigerung der Effizienz und Effektivität der EB im Sinne der Nachhaltigkeit der Beschäfigung mit sich. 15

16 1. Beschäftigung Literatur Verzeichnisse der Literatur, der Evaluierungen und Studien vor 2013 sind in der Dokumentation Aktive Arbeitsmarktpolitik in Österreich zu finden. Riesenfelder, A., L&R Sozialforschung, Haberl, W., Zenz, D., AMS Kärnten (2014), Evaluierung der Beschäftigungsmaßnahmen des AMS Kärnten, Endbericht, im Auftrag des AMS Kärnten. Stelzer-Orthofer, Ch., Atzmüller, F., et.al., (2016), Effizienz- und Effektivitätssteigerung bei Eingliederungsbeihilfe und Sozialökonomischen Betrieben Mit besonderem Fokus auf ältere Arbeitskräfte, Institut für Arbeitsforschung und Arbeitspolitik an der Johannes Kepler Universität Linz (IAA) im Auftrag des AMS Oberösterreich, der Industriellenvereinigung OÖ, des Landes OÖ, der Wirtschaftskammer OÖ, u.a. AMS (2013), Bundesrichtlinie BGS/AMF/0722/9946/2013, gültig ab AMS (2014), Bundesrichtlinie BGS/AMS/0722/9919/2014, gültig ab Kombilohnbeihilfe (KOMB) 1. Beschreibung der Maßnahme und Reformen 1A. Aktuelle Maßnahmenbeschreibung Die Kombilohnbeihilfe (KOMB) wird zur Förderung der Beschäftigungsaufnahme von Personen mit verminderten Eingliederungschancen in den Arbeitsmarkt gewährt. Sie dient der Integration von arbeitslosen Personen, indem sie einen Anreiz schafft, auch eine geringer bezahlte Beschäftigung aufzunehmen. Die Höhe der Beihilfe ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Nettoerwerbseinkommen der neu aufgenommen Arbeit und dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld/Notstandshilfe sowie vergleichbarer Leistungen aus dem Überbrückungshilfengesetz (ÜHG) zuzüglich eines Aufschlages von 30 %. KombilohnbezieherInnen haben somit ein um 30 % höheres Einkommen als das bisherige Arbeitslosengeld/Notstandshilfe, welches sich aus dem Nettoerwerbseinkommen und der Förderung (Kombilohnbeihilfe) zusammensetzt. Die maximale Höhe der Beihilfe beträgt 950, im Monat. Eine Person hat zum Beispiel 1.000, Arbeitslosengeld im Monat bezogen. Sie nimmt einen Job auf, bei dem sie netto 800, verdient (Nettoerwerbseinkommen). Sie würde also weniger erhalten als das bisherige Arbeitslosengeld. Durch die Kombilohnbeihilfe wird dieser Betrag auf 1.300, (das entspricht 1.000, zuvor bezogenes AlG +30 % Aufschlag) aufgestockt. 800, davon sind der Nettolohn, der vom/von der ArbeitgeberIn ausbezahlt wird. 500, beträgt die Kombilohnbeihilfe. 16

17 1. Beschäftigung Zielgruppen sind: Personen ab 45 Jahren, WiedereinsteigerInnen, Arbeitslose mit sonstigen gesundheitlichen Vermittlungseinschränkungen, die länger als 182 Tage vorgemerkt sind (Unterbrechungen von weniger als 62 Tagen bleiben unberücksichtigt), arbeitslose Personen, die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation absolviert und Umschulungsgeld bezogen haben, arbeitslose Personen, die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation mit Kofinanzierung durch die Pensionsversicherungsanstalt absolviert und Übergangsgeld bezogen haben, arbeitslose Personen, die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation des AMS absolviert haben und arbeitslose Personen, denen das Rehabilitationsgeld entzogen wurde. Gefördert werden kann ein vollversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis über der Geringfügigkeitsgrenze von mindestens 20 Wochenstunden (siehe unter 2015 Reform auf Seite 18). Freie Dienstverhältnisse sind nicht förderbar. Für Personen, für die im Perspektivenplan zur Reintegration ein geringeres Wochenstundenausmaß empfohlen wird, ist ein Mindeststundenausmaß von 10 Wochenstunden Voraussetzung für die Gewährung der Kombilohnbeihilfe. Der Förderung muss ein Beratungsgespräch mit dem AMS vorangehen. Die Beihilfe wird für die Dauer des geförderten Arbeitsverhältnisses, maximal aber für ein Jahr gewährt. Für arbeitslose Personen ab 59 Jahren (zum Zeitpunkt der Erstgewährung), die länger als 182 Tage vorgemerkt sind und Personen die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation absolviert haben oder denen das Rehabilitationsgeld entzogen wurde, kann die Kombilohnbeihilfe nach neuerlicher Prüfung des Einkommens für ein weiteres Jahr gewährt werden. Dabei darf eine maximale Förderungsdauer von insgesamt drei Jahren (1.096 Tagen) nicht überschritten werden. Die Kombilohnbeihilfe kann auch bei mehrmaligen Wechseln des/r DienstgeberIn weitergewährt werden, sofern die einzelnen Unterbrechungen höchstens 62 Tage betragen. Die Rahmenbedingungen für die Umsetzung der Kombilohnbeihilfe sind in der Bundesrichtlinie des AMS, BGS/AMF/0722/9944/2014, gültig seit 23. Juni 2014, festgelegt. Die gesetzliche Grundlage bilden 34a und 34 AMSG. 17

18 1. Beschäftigung 1B. Reformen 2014 Reform Bundesrichtlinie des AMS, BGS/AMF/0722/9944/2014, in Kraft getreten mit 23. Juni 2014 Mit dieser Änderung der Bundesrichtlinie wurde eine Neuregelung der Kombilohnbeihilfe umgesetzt. Die Eckpunkte sind: Anpassung (Ältere nun ab 45 Jahren) und Erweiterung (Personen mit gesundheitlichen Vermittlungseinschränkungen; Personen die berufliche Rehabilitationsmaßnahmen absolviert haben) der Zielgruppen. Neuregelung der vorgeschriebenen Wochenstunden bei vollversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen für verschiedene Zielgruppen. Neuregelung der Höhe der Beihilfe (Beihilfe ergibt sich aus einem Differenzbetrag des zuletzt gebührenden ALG bzw. NH zuzüglich 30 % Aufschlag und Nettoerwerbseinkommen gem. 21 AlVG-Ermittlung, maximal 950, ). Erweiterung der Dauer der Beihilfe für spezielle Zielgruppen (ab 59 Jahre, Personen, die berufliche Rehabilitationsmaßnahmen absolviert haben oder denen REHA-Geld entzogen wurde) Reform Bundesrichtlinie des AMS, BGS/AMF/0722/9983/2015, in Kraft getreten mit 1. Mai 2015 Mit dieser Bundesrichtlinie wurden folgende Anpassungen vorgenommen: Im Punkt 6.3. wurde eine Härteklausel für Personen, die auf Grund von Krankenstand den Kombilohndeskriptor verlieren, aufgenommen. Im Punkt 6.3. erfolgte eine Einschränkung auf REHA-Maßnahmen, die innerhalb der letzten 24 Monate absolviert wurden. Im Punkt wurde das Mindeststundenausmaß von 30 auf 20 Wochenstunden abgesenkt. Im Punkt erfolgte die Ergänzung von Leistungen aus dem Überbrückungshilfengesetz als förderbare Leistung. 2. Monitoring 2A. Bestand, Anzahl der Personen, Dauer und Ausgaben Im Jahr 2015 reduzierte sich die Anzahl der Personen, die eine Kombilohnbeihilfe erhielten, um 46 % gegenüber dem Vorjahr. Von den Personen, die 2015 eine Kombilohnbeihilfe bezogen, wurden ca durch die Beschäftigungsinitiative 50+ (siehe auch unter 4.5. Beschäftigungsförderung des AMS für ältere Menschen Beschäftigungsinitiative 50+ auf Seite 163) gefördert. Auch der Bestand an Förderfällen hat sich um ca. 57 % gegenüber dem Vorjahr verringert. Die durchschnittliche Verweildauer in der Maßnahme hat sich jedoch gegenüber 2014 um 31 Tage erhöht. Die Kosten für 18

19 1. Beschäftigung die Kombilohn-Beihilfe haben sich 2015 fast halbiert und betrugen nur mehr rund 4,9 Mio. Daraus ergeben sich Ausgaben pro Person von rund 908, (siehe Tabelle 2: Kombilohn - Bestand, Anzahl der Personen, Dauer, Ausgaben auf Seite 19). 54 % der mit Kombilohn Beschäftigten waren Frauen und 62 % der geförderten Frauen waren über 45 Jahre alt. Der Zielgruppe entsprechend waren im Jahr 2015 rund 75 % der Begünstigten den Älteren (45+) zuzurechnen und 63 % waren Langzeitbeschäftigungslose. Rund 34 % der Personen hatten eine Behinderung und ca. 20 % waren WiedereinsteigerInnen. Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind mit ca. 17 % deutlich unterrepräsentiert; ca. 31 % hatten einen Migrationshintergrund erster Generation. Nach Qualifikationsstruktur betrachtet hatten ca. 59 % der Kombilohn-BezieherInnen maximal einen Pflichtschulabschluss und 24 % eine Lehrausbildung. Nach Regionen betrachtet gab es 2015 die meisten mit Kombilohn Geförderten mit einem Anteil von rund 39 % in Wien, gefolgt von der Steiermark mit ca. 15 % und N.Ö. mit rund 14 %. Die wenigsten Kombilohnförderungen gab es mit ca. 2 % in Tirol. Tabelle 2: Kombilohn - Bestand, Anzahl der Personen, Dauer, Ausgaben Jahr Bestand a) Anzahl Personen b) Durchschnittliche c) Dauer (in Tagen) Budgetausgaben d) (in Tausend) Ausgaben pro Person e) a) Bestand an Förderfällen: Jahresdurchschnitt des Bestandes an Förderfällen an den monatlichen Stichtagen (Quelle: DWH fdg_faelle; Abfragedatum: ) b) Anzahl Personen: Anzahl der Personen, die im betreffenden Jahr mindestens einen Tag gefördert wurden. Jede Person wird in der Summe nur einmal gezählt, auch wenn sie mehrere Förderfälle hatte. (Quelle: DWH fdg_personen; Abfragedatum ) c) Durchschnittliche Verweildauer aller beendigten Förderungen in Tagen (Quelle: DWH fdg_3_dauer, Abfragedatum ) d) Quelle: DWH fdg_personen_kosten; Abfragedatum e) Budgetausgaben/Anzahl Personen (eigene Berechnung) 2015 bezogen ca. 54 % der Geförderten zwischen sechs Monaten und einem Jahr einen Kombilohn. Ca. 15 % hatten eine Bezugsdauer von drei bis sechs Monaten, 13 % verblieben zwei bis drei Monate und 8 % verblieben ein bis zwei Monate in der Maßnahme. Rund 12 % bezogen nur bis zu einem Monat eine Kombilohnbeihilfe, was auf einen vorzeitigen Maßnahmenabbruch hindeutet (siehe Abbildung 3: Verteilung der Teilnahmedauern bei Kombilohnbeihilfen im Jahr 2015 auf Seite 20). 19

20 1. Beschäftigung Abbildung 3: Verteilung der Teilnahmedauern bei Kombilohnbeihilfen im Jahr % 50% Durchschnittliche Dauer: 219 Tage 54,4% 40% 30% 20% 13,3% 14,5% 10% 9,0% 7,9% 0% 0,8% 1,8% bis 7 Tage 8 bis 14 Tage 15 bis 28 Tage 29 bis 62 Tage 63 bis 92 Tage 93 bis 196 Tage 197 bis 366 Tage mehr als 366 Tage 0,0% Quelle: DWH Spezialauswertungen: mon_vb_if; Abfragedatum: 7.April B. Bruttowirkungen Ein Jahr vor Beginn der Förderung waren 57 % der geförderten Personen arbeitslos, 14 % in Beschäftigung und 14 % Out of Labour Force. Der Anteil der Arbeitslosen stieg bis 3 Monate vor Förderungsbeginn auf 76 % an, während jener der Beschäftigten auf 5 % sank. Direkt nach Ende der Förderung befand sich 29 % der Personen in ungeförderter Beschäftigung und 17 % in geförderter Beschäftigung. Diese Anteile lagen ein Jahr nach Ende der Förderung bei 30 % bzw. 8 %. 43 % waren direkt nach Maßnahmenende arbeitslos gemeldet, ein Jahr nach Ende der Förderung waren es 42 %. 7 % waren ein Jahr nach Ende in Qualifizierungen. Insgesamt stieg der Anteil der Beschäftigten zwischen einem Jahr vor und einem Jahr nach Förderung um 25 Prozentpunkte, während der der Arbeitslosen um 15 Prozentpunkte fiel. 20

21 1. Beschäftigung Abbildung 4: Bruttowirkungen Kombilohn 2013 (Bestand Personen) 100% 90% 80% 70% 60% 50% 40% 30% sonstige Out of Labour Force geringfügige Beschäftigung Arbeitslosigkeit ohne Bezug Arbeitslosigkeit mit Bezug Qualifizierung geförderte Lehre Lehre Beschäftigung Geförderte Beschäftigung 20% 10% 0% Quelle: DWH mon_vb_lmp ; Abfragedatum : Evaluierung Zusammenfassungen der Evaluierungen und Studien von 1994 bis 2013 sind in der Dokumentation Aktive Arbeitsmarktpolitik in Österreich unter dem Link at/site/service_medien/infomaterial/downloads/aktive_arbeitsmarktpolitik_in_oesterreich_dokumentaion_1994_2013_ zu finden. Literatur Verzeichnisse der Literatur, Evaluierungen und Studien vor 2013 sind in der Dokumentation Aktive Arbeitsmarktpolitik in Österreich zu finden. Riesenfelder, A., L&R Sozialforschung, Haberl, W., Zenz, D., AMS Kärnten (2014), Evaluierung der Beschäftigungsmaßnahmen des AMS Kärnten, Endbericht, im Auftrag des AMS Kärnten. AMS (2014), BGS/AMF/0722/9944/2014, gültig ab 23. Juni 2014 AMS (2015), BGS/AMF/0722/9983/2015, gültig ab 1. Mai

22 1. Beschäftigung 1.3. Beihilfe für Ein-Personen-Unternehmen (EPU) 1. Beschreibung der Maßnahme und Reformen 1A. Aktuelle Maßnahmenbeschreibung Die Beihilfe für Ein-Personen-Unternehmen wurde 2009 eingeführt, um zusätzliche Arbeitsplätze für Jugendliche zu schaffen. Seit dem Jahr 2011 kann auch die Zielgruppe der Älteren (45+) die Beihilfe für Ein-Personen-Unternehmen nutzen. Ursprünglich nur als befristetes Instrument im Zuge der Finanz- und Wirtschaftskrise konzipiert, wird die EPU seit 2014 als zeitlich unbefristete arbeitsmarktpolitische Maßnahme eingesetzt. Gefördert werden können vollversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse von arbeitsuchend vorgemerkten Personen, die mindestens zwei Wochen beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt waren oder unmittelbar nachdem sie eine Ausbildung abgeschlossen haben. Diese Förderung können Ein-Personen-Unternehmen erhalten, wenn der oder die ArbeitgeberIn über eine Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) verfügt und die GSVG-Versicherung seit mehr als 3 Monaten (gerechnet vom Datum des Förderbeginns) besteht. Ein weiteres Kriterium für den Erhalt der Beihilfe ist, dass erstmalig ein vollversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis in diesem Unternehmen begründet wird. Dieses muss mindestens 50 % der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Wochenstunden umfassen und länger als zwei Monate dauern. Nicht förderbar sind Gesellschaften nach bürgerlichem Recht (Ges.b.R.). Die Höhe der Förderung beträgt 25 % des Bruttolohns (ohne anteilige Sonderzahlungen, ArbeitgeberInnenbeiträge zur Sozialversicherung, Überstunden, Zulagen, etc.) maximal bis zur jeweils gültigen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung. Die Beihilfe wird für die Dauer des Arbeitsverhältnisses und maximal für ein Jahr gewährt. Die Rahmenbedingungen sind in der Bundesrichtlinie BGS/AMF/0722/9948/2013 festgelegt, welche seit 1. Jänner 2014 gültig ist. Die gesetzliche Grundlage bildet 34 Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG). 1B. Reformen 2014 Reform Bundesrichtlinie des AMS, BGS/AMF/0722/9948/2013, in Kraft getreten mit 1. Jänner 2014 Mit dieser Bundesrichtlinie wurde nach einer mehrjährigen Einführungsphase die Befristung seitens des AMS aufgehoben und folgende Vorkehrungen zur Missbrauchsvermeidung aufgenommen: 22

23 1. Beschäftigung Pkt der BRL: Die GSVG-Versicherung muss seit mehr als 3 Monaten (gerechnet vom Datum des Förderbeginnes) bestehen. Pkt der BRL: Nicht förderbar sind Gesellschaften nach bürgerlichem Recht (Ges.b.R.). 2. Monitoring 2A. Bestand, Anzahl der Personen, Dauer und Ausgaben Im Jahr 2015 ist die Anzahl der Personen in einer EPU-Beihilfe um 13 % gegenüber dem Vorjahr auf rund Personen zurückgegangen. Der Bestand hat sich ebenfalls um ca. 13 % reduziert. Die durchschnittliche Bezugsdauer lag 2015 bei 306 Tagen und hat sich gegenüber 2014 um 11 Tage verlängert. Die Gesamtkosten für die EPU-Beihilfe haben sich bis 2013 erhöht; seit 2014 haben sich diese Kosten aufgrund des Rückgangs der Anzahl der Personen und der Förderfälle im Jahr 2015 auf 2,5 Mio. reduziert. Aus den genannten Gründen haben sich die Ausgaben pro Person gegenüber dem Vorjahr auf ca , erhöht (siehe Tabelle 3: Ein-Personen-Unternehmen - Bestand, Anzahl der Personen, Dauer, Ausgaben auf Seite 23). Bei Betrachtung nach Geschlecht haben 46 % Frauen und 54 % Männer diese Beihilfe in Anspruch genommen. Das mittlere Alterssegment war mit 61 % am stärksten vertreten. 22 % der Geförderten waren Jugendliche bis 25 Jahre und 17 % Ältere (45+). Nur Nach Ausbildungsstruktur differenziert ergibt sich folgendes Bild: Rund 41 % der mit der Beihilfe Beschäftigten hatten eine Lehrausbildung. Der Anteil der Personen mit maximal Pflichtschulabschluss lag bei 27 %. 16 % hatten eine höhere Ausbildung, 10 % eine akademische Ausbildung und 6 % eine mittlere Ausbildung abgeschlossen. Den größten Anteil an Förderungen differenziert nach den Bundesländern gab es mit jeweils 19 % in der Steiermark und in Niederösterreich, gefolgt von Oberösterreich mit 17 % und Wien mit 14 %. Die wenigsten Förderungen wurden im Burgenland mit rund 2 % verzeichnet. Tabelle 3: Ein-Personen-Unternehmen - Bestand, Anzahl der Personen, Dauer, Ausgaben Jahr Bestand a) Anzahl Personen b) Durchschnittliche c) Dauer (in Tagen) Budgetausgaben d) (in Tausend) Ausgaben pro Person e) a) Bestand an Förderfällen: Jahresdurchschnitt des Bestandes an Förderfällen an den monatlichen Stichtagen (Quelle: DWH fdg_faelle; Abfragedatum: ) b) Anzahl Personen: Anzahl der Personen, die im betreffenden Jahr mindestens einen Tag gefördert wurden. Jede Person wird in der Summe nur einmal gezählt, auch wenn sie mehrere Förderfälle hatte. (Quelle: DWH fdg_personen; Abfragedatum ) c ) Durchschnittliche Verweildauer aller beendigten Förderungen in Tagen (Quelle: DWH fdg_3_dauer, Abfragedatum ) d) Quelle: DWH fdg_personen_kosten; Abfragedatum e) Budgetausgaben/Anzahl Personen (eigene Berechnung) 23

24 1. Beschäftigung 2015 bezogen ca. 83 % der Personen die Beihilfe zwischen sechs Monaten und einem Jahr. Rund 12 % hatten eine Bezugsdauer von drei bis sechs Monaten; 4 % verblieben zwei bis drei Monate und 0,5 % blieben ein bis zwei Monate in der Maßnahmen; 0,3 % der Personen brachen innerhalb von einem Monat die Maßnahme wieder ab (siehe Abbildung 5: Verteilung der Teilnahmedauern bei Ein-Personen-Unternehmen im Jahr 2015 auf Seite 24). Abbildung 5: Verteilung der Teilnahmedauern bei Ein-Personen-Unternehmen im Jahr % 80% Durchschnittliche Dauer: 306 Tage 83,3% 70% 60% 50% 40% 30% 20% 10% 0% 0,0% 0,0% 0,3% 0,5% bis 7 Tage 8 bis 14 Tage 15 bis 28 Tage 29 bis 62 Tage 63 bis 92 Tage 93 bis 196 Tage 197 bis 366 Tage mehr als 366 Tage 4,0% 11,9% 0,0% Quelle: DWH Spezialauswertungen: mon_vb_if; Abfragedatum: 7. April Evaluierung Zusammenfassungen der Evaluierungen und Studien von 1994 bis 2013 sind in der Dokumentation Aktive Arbeitsmarktpolitik in Österreich unter dem Link at/site/service_medien/infomaterial/downloads/aktive_arbeitsmarktpolitik_in_oesterreich_dokumentaion_1994_2013_ zu finden. Literatur Verzeichnisse der Literatur, Evaluierungen und Studien vor 2013 sind in der Dokumentation Aktive Arbeitsmarktpolitik in Österreich zu finden. Riesenfelder, A., L&R Sozialforschung, Haberl, W., Zenz, D., AMS Kärnten (2014), Evaluierung der Beschäftigungsmaßnahmen des AMS Kärnten, Endbericht, im Auftrag des AMS Kärnten. AMS (2014), BGS/AMF/0722/9948/2013, gültig ab 1. Jänner

25 1. Beschäftigung 1.4. Sozialökonomische Beschäftigungsprojekte (SÖB) 1. Beschreibung der Maßnahme und Reformen 1A. Aktuelle Maßnahmenbeschreibung Sozialökonomische Beschäftigungsprojekte (SÖB) sind Institutionen des zweiten Arbeitsmarktes; dies unterscheidet sie klar von Lohnzuschüssen und anderen traditionellen arbeitsmarktpolitischen Instrumenten. Sie sind Betriebe, die ökonomische (Eigenerwirtschaftungsanteil) mit arbeitsmarktpolitischen Erfolgskriterien (Qualifizierung und Vermittlung) kombinieren. Die betrieblichen und wirtschaftlichen Elemente der SÖB sollen eine betriebsnahe Arbeitssituation herstellen. SÖB werden meist von gemeinnützigen Einrichtungen errichtet und geführt. Sie haben typischerweise einen kleinbetrieblichen Charakter. Sie stellen Produkte her oder bieten Dienstleistungen an, die sich am Markt behaupten müssen. Die Tätigkeitsfelder konzentrieren sich vor allem auf die Bereiche Holzbearbeitung, Innen- und Außenrenovierung, Gastgewerbe, Altwarenhandel, Textil, Metall, haushaltsbezogene Dienstleistungen und Keramik sowie gemeinnützige Arbeitskräfteüberlassung (SÖB-Ü). SÖB haben im Gegensatz zu Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten ein Mindestmaß von 20 % an Eigenerlösen zu erwirtschaften. Durch die befristeten Arbeitsplätzen soll eine nachhaltige (Re-) Integration von schwer vermittelbaren Personen, wie Langzeitbeschäftigungslosen, Älteren, Personen mit Behinderung, Personen mit sozialer Fehlanpassung oder arbeitsmarktferne Personen mit zusätzlichen Vermittlungshemmnissen 4, in den Arbeitsmarkt gefördert werden. SÖB beschäftigen Personen dieser Zielgruppen in marktnahen, aber doch relativ geschützten Arbeitsbereichen. Neben der Bereitstellung befristeter Transitarbeitsplätze wird den Geförderten eine gezielte Qualifizierung und sozialpädagogische Betreuung geboten. Die Beschäftigung erfolgt in Form eines Dienstverhältnisses. Die Arbeitsleistung für den/die DienstgeberIn steht dabei im Vordergrund. Im Rahmen des Projektes können Vorbereitungsmaßnahmen eingeführt werden. In Einzelfällen kann dem Dienstverhältnis eine Arbeitserprobung/ein Arbeitstraining vorgeschaltet werden. Für dieses Training wird eine DLU-Beihilfe gewährt. Die Vorbereitungsphase oder das Arbeitstraining darf maximal 8 Wochen dauern. Die Beschäftigungsdauer bei den SÖB kann bis zu einem Jahr betragen. In bestimmten Fällen ist eine Verlängerung möglich. Voraussetzung ist, dass der Transitcharakter erhalten bleibt. Für ältere Arbeitslose, die kurz (3,5 Jahre oder kürzer) vor der Alterspension stehen und wenig Aussicht auf ein reguläres Beschäftigungsverhältnis haben, ist der Verbleib im SÖB bis zum Antritt der Pension möglich. 4 z. B. längere Phase ohne Beschäftigung; Verlust sozialer Kompetenz aufgrund lang andauernder Arbeitslosigkeit; mangelnder Qualifikation; Wohnungslosigkeit; Haft; Schulden; Drogen 25

26 1. Beschäftigung Die SÖB erhalten vom AMS Unterstützung in Form eines Teilkostenersatzes für die Bereitstellung eines befristeten Arbeitsplatzes. Die SÖB werden durch das AMS (aus dem aktiven Budget), vom Land und anderen Trägern finanziert. Seit 2014 gibt es eine eigene Bundesrichtlinie (BRL) des AMS zu Qualitätsstandards für Arbeitsverhältnisse im Rahmen eines SÖB oder GBP. Mit dieser wurden die bisher in der BRL für die Förderung Sozialökonomischer Betriebe geregelten Qualitätsstandards für Arbeitsverhältnisse von Transitarbeitskräften in Sozialökonomischen Betrieben (SÖB) und Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten (GBP) zusammengefasst und neu formiert. Förderungen von SÖB-Projekten sind nunmehr nur möglich, wenn diese Qualitätsstandards im Sinne der RL eingehalten werden. Die derzeit aktuelle Bundesrichtlinie ist seit 1. Dezember 2014 gültig, GZ: BGS/AMF/0722/9917/2014. Die Gesetzesgrundlage bilden der 34 i. V. m. 32 (3) AMSG. 1B. Reformen 2014 Reform Bundesrichtlinie des AMS Sozialökonomische Betriebe, BGS/AMF/0722/9917/2014, in Kraft getreten mit 1. Dezember 2014 Durch die mit 1. November 2014 in Kraft getretene BRL des AMS Qualitätsstandards für Arbeitsverhältnisse im Rahmen eines SÖB oder eines GBP wurde eine Anpassung der gegenständlichen Bundesrichtlinie zur Klarstellung sowie zur Vermeidung von Redundanzen notwendig: Eine zukünftige Förderung von SÖB-Projekten ist nur möglich, wenn die Qualitätsstandards im Sinne der BRL vom 1. November 2014, BGS/AMF/0722/9921/2014, eingehalten werden. Streichung der ESF-Bestimmungen, da das AMS nicht mehr in die Umsetzung eingebunden ist. Streichung der Aktivierungsbeihilfe, die 2014 ausgelaufen ist Reform Bundesrichtlinie des AMS Qualitätsstandards für Arbeitsverhältnisse im Rahmen eines SÖB oder eines GBP, BGS/AMF/0722/9948/2015, in Kraft getreten mit 1. Jänner 2016 Folgende wichtige Anpassungen wurden vorgenommen: Ergänzung eines weiteren Beispiels für die sozialpädagogische Betreuung; Verlängerung des Stehzeitausmaßes zwischen zwei Überlassungen, wenn ein davor stattgefundenes Praktikum zu keiner Überlassung geführt hat. 26

27 1. Beschäftigung 2. Monitoring 2A. Bestand, Anzahl der Personen, Dauer und Ausgaben Der Bestand an Förderfällen in Sozialökonomischen Betrieben (SÖB) ist in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen und erreichte 2014 mit etwa Förderfällen seinen Höchststand. Im Jahr 2015 ist der Bestand um ca. 33 % zurückgegangen. Die durchschnittliche Teilnahmedauer ist gegenüber dem Vorjahr um 21 Tage auf 105 Tage gestiegen. In den letzten Jahren haben sich die Ausgaben für SÖB erhöht, bedingt durch einen starken Anstieg der Förderfälle; allerdings sind aufgrund der Rückgänge in die SÖB 2015 die Ausgaben auch entsprechend gesunken und betrugen nur mehr ca. 116 Mio. Die Ausgaben pro Person sind 2015 dementsprechend gestiegen und betrugen ca ,. Tabelle 4: Sozialökonomische Betriebe Bestand, Anzahl der Personen, Dauer und Ausgaben Jahr Bestand a) Anzahl Personen b) Durchschnittliche c) Dauer (in Tagen) Budgetausgaben d) (in Tausend) Ausgaben pro Person e) a) Bestand an Förderfällen: Jahresdurchschnitt des Bestandes an Förderfällen an den monatlichen Stichtagen (Quelle: DWH fdg_faelle; Abfragedatum: ) b) Anzahl Personen: Anzahl der Personen, die im betreffenden Jahr mindestens einen Tag gefördert wurden. Jede Person wird in der Summe nur einmal gezählt, auch wenn sie mehrere Förderfälle hatte. (Quelle: DWH fdg_personen; Abfragedatum ) c) Durchschnittliche Verweildauer aller beendigten Förderungen in Tagen (Quelle: DWH fdg_3_dauer, Abfragedatum ) d) Quelle: DWH fdg_personen_kosten; Abfragedatum e) Budgetausgaben/Anzahl Personen (eigene Berechnung) Der Zugang in einen SÖB ging im Jahr 2015 im Vergleich zum Vorjahr von etwa auf ca zurück, wobei 2015 rund 46 % auf den Bereich Arbeitskräfteüberlassung entfielen (siehe auch unter Tabelle 5: Sozialökonomische Betriebe Zugang in Maßnahme - Förderfälle, untergliedert auf Seite 27). Tabelle 5: Sozialökonomische Betriebe Zugang in Maßnahme - Förderfälle, untergliedert Jahr SÖB SÖBÜ SÖB Quelle: DWH fdg_faelle; Abfragedatum: 4. April 2016 Anmerkung: Zugang in SÖB 2015 = Förderbeginn im Jahr

28 1. Beschäftigung Regional gesehen sind SÖB ein Wiener Phänomen, allerdings werden jetzt auch immer mehr Personen in den Bundesländern gefördert. Im Jahr 2014 lag der Anteil in Wien noch bei 73 %, 2015 waren nur mehr 57 % aller Zugänge in Wien zu verzeichnen; Niederösterreich folgt mit 15 % (2014: 9 %), gefolgt von der Oberösterreich mit 10 % (2014: 7 %) und der Steiermark mit 8 % (2014: 7 %); Vorarlberg verzeichnete auch wie in den letzten Jahren keine einzige Person in dieser Maßnahme waren die meisten Personen in einem SÖB noch im mittleren Alterssegment (25 bis 45 Jahre) erfolgte eine Verschiebung in Richtung Ältere (45+), die schon einen Anteil von 48 % ausmachten liegt der Anteil an Älteren in einer SÖB schon bei 58 %. Dies liegt unter anderem daran, dass durch die Beschäftigungsinitiative ca ältere Personen in einem SÖB gefördert wurden (siehe auch unter 4.5. Beschäftigungsförderung des AMS für ältere Menschen Beschäftigungsinitiative 50+ auf Seite 163). 36 % der in einem SÖB Beschäftigten waren 2015 im mittleren Alterssegment und nur 6 % (2013: 15 %, 2014: 8 %) waren Jugendliche, die somit in den SÖB stark unterrepräsentiert sind. 5 Geschlechtsspezifisch betrachtet wurden mehr Männer (55 %) als Frauen (45 %) gefördert. Entsprechend der Zielgruppe waren ca. 64 % der Geförderten Langzeitbeschäftigungslose. Rund 23 % waren Personen mit Behinderung. 29 % der Geförderten hatten keine österreichische Staatsbürgerschaft und 45 % einen Migrationshintergrund erster Generation. Wenn man sich die geförderten Personen nach Ausbildung betrachtet, ergibt sich folgendes Bild: 72 % aller geförderten Personen hatten maximal einen Pflichtschulabschluss, etwa 18 % eine Lehre absolviert, 6 % eine höhere Ausbildung, 3 % eine mittlere Ausbildung und nur 2 % eine universitäre Ausbildung abgeschlossen. Ca. 34 % der TeilnehmerInnen sind ein bis zwei Monate bei einem SÖB beschäftigt (siehe Abbildung 6: Verteilung der Teilnahmedauern bei SÖB im Jahr 2015 auf Seite 29); bei rund 16 % liegt die Teilnahmedauer zwischen zwei und drei Monaten. 23 % sind drei bis sechs Monate und ca. 14 % sechs Monate bis ein Jahr in einem SÖB beschäftigt. Die kurzen Dauern unter einem Monat (sind immerhin ca. 26 % aller Teilnehmenden und dieser Anteil hat sich gegenüber 2014 um 4 Prozentpunkte erhöht) weisen vermutlich auf einen Abbruch der Maßnahme hin. Im Zeitverlauf zeigt sich, dass es praktisch nur mehr wenige Fälle mit Teilnahmedauern von über einem Jahr mehr gibt (u. a. aufgrund der Begrenzung der möglichen Teilnahmedauer in manchen Bundesländern). Die Teilnahmedauer auch bedingt durch SÖB-Ü liegt jetzt verstärkt zwischen ein und zwei Monaten. 5 Beim Zugang der Personen in alle Beihilfen (Beschäftigung, Qualifizierung, Unterstützung) sind % aller Personen jünger als 25 Jahre und ebenfalls 29 % älter als 45 Jahre und 42 % sind zwischen 25 und 45 Jahren. 28

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