SATZUNG * Aufgrund des 6 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) hat der Rat der Stadt Burgdorf in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen:
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- Linus Schubert
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1 SATZUNG * für die Kindertagesstätten in der Stadt Burgdorf Aufgrund des 6 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) hat der Rat der Stadt Burgdorf in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Ziele (1) Die Stadt Burgdorf betreibt Kinderkrippen, Kindergärten und Kinderhorte im Sinne des Nds. Kindertagesstättengesetzes als soziale Einrichtungen. Sie sollen a) die Gesamtentwicklung der aufgenommenen Kinder durch die Ziele sozialpädagogischer Betreuung fördern und dabei die Gemeinschaftsfähigkeit und die geistige Entwicklung anregen, b) den Eltern bei ihrer Erziehungsaufgabe helfen, sie aber ihrer Erziehungspflicht und Verantwortung den Kindern gegenüber nicht entheben. (2) Kinder können die Kindergärten ganztags oder halbtags (vormittags oder nachmittags) besuchen. Kinderhorte sind Ganztagseinrichtungen. Stehen nicht ausreichend Plätze zur Verfügung, wird nach 2 über die Aufnahme entschieden. (3) Die Kindertagesstätten werden politisch, religiös und weltanschaulich neutral betrieben. 2 Aufnahmegrundsätze (1) In die Kindergärten werden noch nicht schulpflichtige Kinder aufgenommen, die mindestens das 3. Lebensjahr vollendet haben und keiner besonderen Einzelbetreuung bedürfen. Im Alter von 3 Jahren soll die Betreuung grundsätzlich nur halbtags erfolgen. Ausnahmen sind nur im Einvernehmen mit der jeweiligen Kindergarten-Leitung möglich. (2) Die Betreuung in einem Kinderhort wird für schulpflichtige Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres vorgenommen. * in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom
2 (2a) In die Kinderkrippen werden Kinder vom vollendeten 2. Lebensjahr bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres aufgenommen, die keiner besonderen Einzelbetreuung bedürfen. Nach Vollendung des 3. Lebensjahres sollen die Krippenkinder bei einer Übergangsfrist von maximal 3 Monaten in einen Kindergarten wechseln. Soweit die zur Verfügung stehenden Kinderkrippenplätze nicht ausreichen, um alle Anmeldungen zu berücksichtigen, sind Kinder nach folgenden Kriterien aufzunehmen: 1. Kinder, deren Eltern sich in einer wirtschaftlich-, familiär- oder krankheitsbedingten Notlage befinden, 2. Kinder alleinstehender und berufstätiger Väter oder Mütter, 3. Berufstätigkeit beider Elternteile. (3) Der Antrag auf Aufnahme in eine städtische Kindertagesstätte ist an die Stadt Burgdorf zu richten. Ihm soll eine Vorstellung des Kindes in der gewünschten Einrichtung vorausgehen. Der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz ist 3 Monate vor dem Aufnahmetermin geltend zu machen. Der Einhaltung dieser Anmeldefrist bedarf es nicht, wenn dies zu einer besonderen Härte für das Kind oder seiner Sorgeberechtigten führen würde. (4) Soweit die zur Verfügung stehenden Kindergartenplätze nicht ausreichen, um alle Anmeldungen zu berücksichtigen, sind Kinder nach folgenden Kriterien aufzunehmen: 1. Kinder, deren Eltern sich in einer wirtschaftlich-, familiär- oder krankheitsbedingten Notlage befinden, 2. Kinder alleinstehender und berufstätiger Väter oder Mütter, 3. Kinder im Vorschulalter, 4. Kinder aus kinderreichen Familien, wenn nach der Aufnahme noch 2 Kinder im Haushalt versorgt werden. 5. Spätaussiedler-Kinder und Kinder von Ausländern. 6. Berufstätigkeit beider Elternteile. (4 a) Soweit die in Abs. 4 genannten Kriterien nicht zutreffen, ist jeweils das älteste Kind aufzunehmen. Das gleiche gilt, wenn ein Vorrangkriterium für mehrere Kinder zutrifft, aber nur ein Platz zur Verfügung steht. (5) Bei der Aufnahme in einen Kinderhort ist sozialen und sozialpädagogischen Gründen Vorrang zu gewähren unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 4. (6) Über die Aufnahme in eine Kindertagesstätte entscheidet die Stadtverwaltung
3 (7) Die Aufnahme erfolgt widerruflich. (8) Kinder, die die Erziehungsarbeit in den Gruppen erheblich gefährden, können von dem Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss ist auch aus gesundheitlichen und unzumutbaren hygienischen Gründen möglich. Über den Ausschluss entscheidet die Stadtverwaltung unter Beteiligung der Kindergartenleitung, der oder des Beirats- und Jugendhilfeausschussvorsitzenden. (9) Die allgemeine Neuaufnahme bzw. Entlassung erfolgt zum 01. August jeden Jahres. (10) Die Abmeldung eines Kindes durch die Erziehungsberechtigten hat schriftlich über die Kindertagesstätte zu erfolgen und ist nur zum Ende eines Monats möglich. Sie soll bis zum 05. des Monats zum Monatsende erfolgen. 2 a In der Kindertagesstätte werden nach Bedarf Eltern-Kind-Spielgruppen eingerichtet. Ziel dieser Einrichtung ist es, die Kinder soziales Verhalten erlernen zu lassen. Es ist erforderlich, dass ein Elternteil zusammen mit dem Kind anwesend ist. Eine Fachkraft der Kindertagesstätte steht beratend zur Verfügung. In den Gruppen können nur Kinder im Alter von 1 1/2 Jahren bis zum Übergang in die Kindertagesstätte zwischen dem 3. und 4. Lebensjahr betreut werden. Eine Aufnahme kann nur bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres erfolgen. Stehen nicht genügend Plätze zur Verfügung, ist zunächst jeweils das älteste Kind aufzunehmen. Die Eltern-Kind-Spielgruppen werden einmal wöchentlich für 1 1/2 Stunden durchgeführt. 3 Gesundheitliche Regelungen Es wird die Vorlage eines Impfpasses und die Angabe über bisherige Krankheiten erbeten. 4 Organisatorische Regelungen (1) Die Öffnungszeiten der Kindertagesstätten werden durch den Stadtdirektor festgelegt und müssen vom Verwaltungsausschuss bestätigt werden. (1 a) Schulpflichtige Kinder, die die "volle Halbtagsgrundschule" besuchen, können nach Schulschluss im Hort betreut werden. In den jeweiligen Schulferien erfolgt die Betreuung ganztägig (2/3-Hortbetreuung)
4 (2) Kindergarten-Kinder sind pünktlich zu bringen und abzuholen. (3) Von den Kindern sind die erforderlichen Bastelutensilien mitzubringen. Für die Krippenkinder sind die Windeln von den Sorgeberechtigten in die Krippe mitzubringen. Sind aus medizinischen oder sonstigen Gründen besondere Hygiene- und Pflegemittel oder Nahrungsmittel, Speisen und Getränke erforderlich, sind diese von den Sorgeberechtigten der Krippenkinder ebenfalls mitzubringen. (4) Bei Erkrankung des Kindes ist die Leitung innerhalb von 3 Tagen zu unterrichten. (5) Bei meldepflichtigen Infektionskrankheiten innerhalb der Familie muss das Kind der Einrichtung fernbleiben; auch dieses muss der Leitung unverzüglich gemeldet werden. Vor dem Wiederbesuch ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der zu ersehen sein muss, dass gegen den Besuch der Einrichtung keine Bedenken mehr bestehen. 5 Elternvertreter (1) Die Eltern / Erziehungsberechtigten der Kinder jeder Kindergruppe eines Kindergartens wählen aus ihrer Mitte eine(n) Gruppensprecher(in) und eine(n) Vertreter(in). Zu diesem Zweck hat die Kindergarten-Leitung innerhalb von 2 Wochen nach den Schulsommer-Ferien die Eltern / Erziehungsberechtigten einer jeden Gruppe zu Gruppen-Elternversammlungen einzuberufen. (2) Die Wahlperiode der Elternvertreter beträgt 1 Jahr. (3) Für jedes Kind wird eine Einladung ausgegeben, in der das Kind namentlich benannt wird. Für jedes Kind kann nur eine Stimme abgegeben werden. Die Abstimmung erfolgt schriftlich und geheim. Eine andere Form der Wahl ist möglich, wenn alle Anwesenden einverstanden sind. (4) Die oder der Gruppensprecher(in) oder sein(e) Vertreter(in) laden in Abstimmung mit der oder dem Gruppenleiter(in) die Eltern / Erziehungsberechtigten der Kinder einer Gruppe zu Informations- und Diskussionsabenden ein. (5) Zu einem bestimmten Thema ist auf Wunsch der Eltern / Erziehungsberechtigten von mind. 25 % der Kinder einer Gruppe von der oder dem Gruppenleiter(in) einzuladen. 6 Elternvertretung (1) Die Gruppensprecher(innen) und ihre Vertreter(innen) (Elternvertreter) bilden die Elternvertretung des Kindergartens (Elternrat)
5 (2) Die Elternvertretung bildet zusammen mit der Leiterin oder dem Leiter des Kindergartens den Beirat der Kindertagesstätte. Der Stadtdirektor oder eine von ihm benannte(r) Vertreter(in) sowie die Mitarbeiter(innen) der Kindergärten haben das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen. (3) Die Elternvertretung wählt aus der Mitte der Elternvertreter eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) Vertreter(in). (4) Die Elternvertretung soll erstmals innerhalb von 4 Wochen nach Aufnahmetermin und sodann alle 3 Monate von der oder dem Vorsitzenden oder dessen Vertreter einberufen werden. (5) Zu den Sitzungen der Elternvertretung ist durch die oder den Vorsitzenden deren Mitglieder schriftlich einzuladen. (6) Die Sitzungen der Elternvertretung sind den Eltern / Erziehungsberechtigten der Kinder des Kindergartens durch Aushang bekanntzugeben. Die Eltern / Erziehungsberechtigten haben das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen. Alle Elternvertreter können Vorschläge zur Tagesordnung machen. (7) Die oder der Vorsitzende schlägt eine(n) Protokollführer(in) vor, der/die die Ergebnisse der Sitzung festhält. Die Ergebnis-Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und bei der Leitung des Kindergartens aufzubewahren. Die Einsicht steht den Eltern / Erziehungsberechtigten frei. (8) Wichtige Entscheidungen des Trägers und der Leitung erfolgen im Benehmen mit dem Beirat. Das gilt insbesondere für a) die Aufstellung und Änderung der Konzeption für die pädagogische Arbeit, b) die Einrichtung neuer und die Schließung bestehender Gruppen oder Betreuungsangebote, c) die Festlegung der Gruppengrößen und Grundsätze für die Aufnahme von Kindern, d) die Öffnungs- und Betreuungszeiten, e) Förderung des Interesses der Erziehungsberechtigten für die Arbeit des Kindergartens, Förderung der Beratung und Information über Erziehungsfragen, f) Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Erziehungsberechtigten, dem Träger des Kindergartens und den im Kindergarten tätigen Kräften. Der Beirat kann Vorschläge zu den in Satz 2 genannten Angelegenheiten sowie zur Verwendung der Haushaltsmittel und zur Regelung der Elternbeiträge in der Kindertagesstätte machen
6 7 Kindergarten-Beirat (1) Es wird ein städtischer Kindergarten-Beirat gebildet, der sich aus den Vorsitzenden der Elternvertretungen und deren Vertretern zusammensetzt. Die Vertreter(innen) der Kindergärten mit nur einer Gruppe haben nur 1 Stimme. (2) Der Stadtdirektor bzw. ein(e) von ihm benannte(r) Vertreter(in) hat das Recht, an den Beiratssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Das gleiche gilt für die Leiter(innen) der Kindergärten und deren Vertretung. (3) Die Fraktionen des Rates haben das Recht, je ein Mitglied zu den Sitzungen des Beirates zu entsenden; sie haben beratende Stimme. (4) Der Jugendhilfeausschuss ist über die Arbeit des Beirates zu informieren. Dazu ist die oder der Vorsitzende bzw. sein(e) Vertreter(in) zu Sitzungen des Jugendhilfeausschusses einzuladen, in denen Gegenstände im Zusammenhang mit Kindertagesstätten beraten werden. (5) Der Beirat hat die Aufgabe, Angelegenheiten zu beraten und Empfehlungen zu geben, die die städtischen Kindergärten insgesamt betreffen. Vor dementsprechenden Entscheidungen der Ratsgremien ist der Beirat beratend zu beteiligen. Der Beirat befasst sich insbesondere mit folgenden Angelegenheiten: a) Änderung der Kindergarten-Satzung, b) Aufstellung allgemeiner Richtlinien über die Kindergarten-Ordnung (z.b. Besuch von Eltern in der Gruppe, Öffnungszeiten, Benutzung außerhalb der regulären Öffnungszeiten). (6) Der Beirat tagt mind. jährlich einmal; im übrigen gelten die Bestimmungen für die Elternvertretung entsprechend. 8 Elternversammlung (1) Mindestens einmal im Jahr sind alle Eltern / Erziehungsberechtigten der Kinder jedes Kindergartens zu einer Elternversammlung von dem Vorsitzenden der Elternvertretung einzuladen. (2) Die Versammlung leitet die oder der Vorsitzende der Elternvertretung oder dessen Vertreter. (3) Hierbei ist den Eltern / Erziehungsberechtigten Gelegenheit zu geben, sich durch Fragen zu informieren. (4) Außerdem soll das angewendete pädagogische Konzept erläutert und zur Diskussion gestellt werden
7 9 Gebühren Die Benutzung der Kindertagesstätten ist gebührenpflichtig. Für Höhe und Erhebung der Gebühren gilt eine besondere Satzung. 10 Weitere Anordnung (1) Für von der Stadt in Räumen von Kindergärten geführte Kinderspielkreise gelten die Bestimmungen für Kindergärten nach dieser Satzung entsprechend. (2) Die 5 bis 8 gelten sinngemäß auch für Kinderkrippen und Kinderhorte. Die Elternvertreter sind Mitglied des städtischen Kindergarten-Beirates. 11 Inkrafttreten Die Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung für die Kindertagesstätten der Stadt Burgdorf außer Kraft. Burgdorf, den STADT BURGDORF (Alfred Ziemba) Bürgermeister (Leo Reinke) Stadtdirektor Satzung für die Kindertagesstätten vom Veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Hannover, Nr. 46 vom Änderungssatzung vom Veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Hannover, Nr. 27 vom Änderungssatzung vom Veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Hannover, Nr. 38 vom gültig ab Änderungssatzung vom Veröffentlicht im Amtsblatt für die Region Hannover, Nr. 20 vom gültig ab
(6) Gewählt werden kann, wer sich zur Annahme der Wahl bereit erklärt hat. In der Versammlung nicht anwesende Erziehungsberechtigte können nur gewählt
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