I n h a l t. Seite A. Grundlage Berichtsauftrag Vorbemerkung... 2

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1 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/388 zu Drucksache 13/ U n t e r r i c h t u n g durch die Landesregierung zu dem Beschluss des Landtags vom 30. Januar 1998 zu Drucksache 13/2567 (Plenarprotokoll 13/52, S. 4183) Bericht über die Beamtenversorgung im Jahr 2015 I n h a l t Seite A. Grundlage Berichtsauftrag Vorbemerkung... 2 B. Rechtsentwicklung im Jahr C. Beamtenversorgung im Jahr Anzahl der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger Versorgungsausgaben Aufteilung nach Laufbahnen Altersstruktur Höhe der Besoldung und Versorgung Neuversorgungsfälle Durchschnittsalter Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit Begrenzt dienstfähige Beamtinnen und Beamte ( 27 des Beamtenstatusgesetzes) D. Maßnahmen zur Finanzierung der Beamtenversorgung Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz Versorgungsrücklage nach 3 a LFinFG Anlagen Dem Präsidenten des Landtags mit Schreiben des Chefs der Staatskanzlei vom 5. Juli 2016 übersandt. Federführend ist die Ministerin der Finanzen. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 12. Juli 2016

2 - 2 - Bericht über die Beamtenversorgung im Jahr 2015 A. Grundlage 1. Berichtsauftrag a) Beschluss des Landtags Der Landtag hat am 30. Januar 1998 zu Drucksache 13/2567 folgenden Beschluss gefasst: Der Landtag fordert die Landesregierung auf, ab 1998 dem Landtag jährlich einen Versorgungsbericht rechtzeitig vor den Haushaltsberatungen zuzuleiten. (Plenarprotokoll 13/52, S. 4183). b) Auftrag des Ministerrats Der Ministerrat hatte sich in seiner Sitzung am 28. Juni 1994 im Zuge seiner Beratungen über die kurz- und mittelfristige Finanz- und Personalentwicklung auch mit der Situation im Bereich des Versorgungshaushalts befasst. Dabei hatte der Ministerrat gebeten, ihm jährlich, erstmals zum 1. Januar 1995, über die Entwicklung des Versorgungshaushalts unter besonderer Berücksichtigung der Kosten für die Versorgung dienstunfähiger Beamtinnen und Beamten zu berichten. Mit dem Bericht über die Beamtenversorgung im Jahr 2015 wird der 22. Bericht über die Beamtenversorgung vorgelegt. 2. Vorbemerkung Teil C sowie die Anlagen des vorliegenden Berichtes erfassen soweit die Angaben die Aktivphase der Beamtinnen und Beamten betreffen nur den Kernhaushalt. Soweit der Bericht Angaben aus dem Bereich Versorgung enthält, betreffen diese den Kernhaushalt sowie die Landesbetriebe, die in der Aktivphase einen Versorgungszuschlag an den Landeshaushalt entrichten (Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz, Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung, Landesbetrieb Landesforsten Rheinland-Pfalz sowie Landesbetrieb Daten und Information); nicht enthalten sind Angaben zu den Globalhaushalten der Hochschulen, die die Versorgungsausgaben für ihren jeweiligen Bereich ohne vorherige Entrichtung eines Versorgungszuschlages an das Land selbst tragen.

3 - 3 - Der Landesbetrieb Landesforsten Rheinland-Pfalz (Landesforsten) entrichtet seit dem 1. Januar 2014 Versorgungszuschläge an den Landeshaushalt. Im Bericht über die Beamtenversorgung im Jahr 2014 betrafen die Angaben aus dem Bereich Versorgung letztmalig für das Jahr 2014 nicht Landesforsten, um die Aussagekraft der im Bericht enthaltenen Vorjahresvergleiche zu gewährleisten. Beginnend mit dem vorliegenden Bericht enthalten die Angaben aus dem Bereich Versorgung auch die Angaben zu Landesforsten. Soweit in dem Bericht Durchschnittswerte angegeben sind, wurden zur Erzielung eines möglichst repräsentativen Ergebnisses jeweils alle betroffenen unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten berücksichtigt. B. Rechtsentwicklung im Jahr 2015 Anpassung der Besoldung und Versorgung 2015 Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, das am 1. September 2006 in Kraft getreten ist, ist die Gesetzgebungskompetenz für das Besoldungs- und Versorgungsrecht der Landesbeamtinnen und -beamten auf die Länder übergegangen. Auf dieser Grundlage wurden mit dem Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2015/2016 (LBVAnpG 2015/2016) vom 18. August 2015 (GVBl. S. 201) die Bezüge der Beamtinnen und Beamten, der Richterinnen und Richter sowie der Versorgungsempfängerinnen und -empfänger ab 1. März 2015 basierend auf den Tabellenwerten mit Stand 31. Dezember 2014 um 2,1 % linear angepasst. Gleichzeitig wurden die Grundbeträge der Anwärterinnen und Anwärter sowie Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare ebenfalls bezogen auf die Tabellenwerte mit Stand 31. Dezember 2014 pauschal um 30 EUR erhöht. Anhebung der Altersgrenzen Durch das Neunte Landesgesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. Juni 2015 (GVBl. S. 90) hat der rheinland-pfälzische Gesetzgeber unter anderem die Altersgrenzen für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter neu geregelt.

4 - 4 - Danach wird die Regelaltersgrenze für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter vom 65. Lebensjahr auf das 67. Lebensjahr angehoben. Die Anhebung erfolgt stufenweise in Monatsschritten, beginnend mit dem Jahrgang Für alle nach 1963 geborenen Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter gilt die Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Lehrkräfte treten künftig mit Ablauf des Schuljahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand. Die besonderen Altersgrenzen für die Bereiche Polizei, Feuerwehr und Justizvollzugsdienst erfuhren im Hinblick auf die besonderen mit diesem Dienst einhergehenden Belastungen keine Änderung. Des Weiteren wird durch das Änderungsgesetz die Antragsaltersgrenze für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1956 in Stufen von jeweils zwei zusätzlichen Monaten auf das vollendete 61. Lebensjahr angehoben. Die allgemeine Antragsaltersgrenze von 63 Jahren blieb dagegen unverändert. Ergänzend wurden die durch die Anhebung der Altersgrenzen bedingten Folgeänderungen, die insbesondere das Versorgungsrecht betreffen, vorgenommen. Im Landesbeamtenversorgungsgesetz wurde zudem für hauptamtliche kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte, die nach mindestens zwei Amtsperioden nicht mehr zu einer Wiederwahl antreten möchten, die Möglichkeit eröffnet, sich anstelle einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung für den Bezug eines Altersgeldes zu entscheiden. Umstrukturierung des Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz Mit dem Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes über den Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz und des Universitätsmedizingesetzes vom 18. August 2015 (GVBl. S. 196) wurde der rheinlandpfälzische Pensionsfonds im Länderkanon fortentwickelt. Zum 1. Januar 2016 traten unter anderem folgende Anpassungen in Kraft: Die Höhe der Zuführungen wurde mit einem Mindestbetrag von 70 Mio. EUR an das Niveau westdeutscher Flächenländer angenähert. Die Festlegung erfolgt nach Maßgabe des Haushalts, ohne Bezugnahme auf bestimmte Einstellungsjahrgänge oder versicherungsmathematisch bestimmte Zuführungssätze.

5 - 5 - Die Auszahlungen des Pensionsfonds erfolgen künftig als globale Entnahmen unabhängig von den Versorgungsausgaben einzelner Beamtinnen und Beamter sowie Richterinnen und Richter. Entnahmen sind orientiert an den Regelungen in den anderen Ländern frühestens im Jahr 2020 und ausschließlich zur Entlastung von Versorgungsausgaben zulässig. Höhe und Zeitpunkt der Entnahmen werden durch Gesetz geregelt. Entsprechend der Intention des Landesrechnungshofs wurde die Übertragung der Vermögensanlage auf Dritte zugelassen und das Spektrum zulässiger Anlageformen auf Aktien und Aktienfonds ausgedehnt. Beim Erlass von Anlagerichtlinien ist künftig die Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags erforderlich. Die Versorgungslastenteilung nach dem Versorgungslastenteilungs- Staatsvertrag sowie nach 2 des Landesgesetzes zu dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag wird in allen Fällen über den Pensionsfonds abgewickelt. Die Regelungen zur Versorgungsrücklage nach 3 a des Landesgesetzes über den Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz (sog. Kanther-Rücklage) blieben dagegen inhaltlich unverändert. Der Pensionsfonds dient unabhängig von den vorstehenden Anpassungen der internen Absicherung der Versorgung im Hinblick auf den Landeshaushalt. Die Pensionsansprüche der einzelnen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter bleiben hiervon weiterhin unberührt. Die Ausführungen im Teil D des vorliegenden Berichts (Maßnahmen zur Finanzierung der Beamtenversorgung) beziehen sich auf die bis zum 31. Dezember 2015 geltende Rechtslage. C. Beamtenversorgung im Jahr Anzahl der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger Die Zahl der Versorgungsempfängerinnen und -empfänger ist im Berichtszeitraum im Vergleich zum Vorjahr gestiegen und zwar um 3,5 %. Während die Zahl 1 Die Angaben umfassen auch Richterinnen und Richter.

6 - 6 - der Hinterbliebenen nur leicht (+ 0,1 %) angestiegen ist, stieg die Zahl der Ruhestandsbeamtinnen und -beamten im Jahr 2015 um 4,5 % an Steigerung 2015 Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte ,5 % Hinterbliebene ,1 % Insgesamt ,5 % Quelle: Landesamt für Finanzen (LfF) 2. Versorgungsausgaben Die Versorgungsausgaben (Versorgungsbezüge und Beihilfen einschließlich Pflegekosten an Versorgungsempfängerinnen und -empfänger) sind im Jahr 2015 insgesamt um 6,2 % gestiegen Mio. EUR 2015 Mio. EUR Anteil 2015 Steigerung 2015 Versorgungsbezüge 1.395, ,1 83,1 % + 5,9 % - davon an Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte 1.204, ,3 72,1 % + 6,4 % - davon an Hinterbliebene 190,6 195,8 11,0 % + 2,7 % Beihilfen (Versorgung) 278,9 300,5 16,9 % + 7,7 % Versorgungsausgaben insgesamt 1.674, ,6 100,0 % + 6,2 % Quelle: Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz Die Ausgaben für Beihilfen an Versorgungsempfängerinnen und -empfänger sind im Vergleich zum Vorjahr um 7,7 % stark gestiegen. Ihr Anteil an den Gesamtversorgungsausgaben beträgt 16,9 %. Die durchschnittliche jährliche Beihilfe (einschließlich Pflegekosten) betrug im Jahr 2015 pro Versorgungsempfängerin bzw. -empfänger EUR. Im Jahr 2014 belief sie sich auf EUR. Das ist ein Anstieg um 3,5 % im Jahr 2015 ( ,4 %; ,4 %; ,0 %; ,1 %). Wie auch in den Vorjahren ist insbesondere die allgemeine Kostenentwicklung im Gesundheitswesen

7 - 7 - sowie die naturgemäß im fortgeschrittenen Lebensalter erhöhte und kostenintensive Inanspruchnahme medizinischer Leistungen dafür ursächlich, dass die Beihilfeausgaben für Versorgungsempfängerinnen und -empfänger weiterhin auf hohem Niveau bleiben oder ansteigen. Demgegenüber betrug die durchschnittliche jährliche Beihilfe (einschließlich Pflegekosten) bei den aktiven Beamtinnen und Beamten im Jahr EUR (2014 = EUR; 2013 = EUR; 2012 = EUR; 2011 = EUR). 3. Aufteilung nach Laufbahnen Die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie die Witwen und Witwer (Waisen wurden nicht berücksichtigt) verteilten sich im Jahr 2015 wie folgt auf die einzelnen Laufbahnen (nach Einstiegsämtern): 2015 Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte Witwen und Witwer Insgesamt männlich weiblich männlich weiblich Anzahl Anteil Laufbahnen mit EA 1 2 (Vorjahr) 263 (269) 4 (4) 0 (0) 164 (159) 431 (432) 1,0 % (1,0 %) Laufbahnen mit EA 2 3 (Vorjahr) (2.892) 333 (302) 26 (24) (1.534) (4.752) 10,8 % (11,2 %) Laufbahnen mit EA 3 4 (Vorjahr) (11.287) (8.850) 557 (530) (3.714) (24.381) 57,7 % (57,2 %) Laufbahnen mit EA 4 5 (Vorjahr) (8.127) (2.135) 160 (151) (2.650) (13.063) 30,5 % (30,6 %) Summe (Vorjahr) (22.575) (11.291) 743 (705) (8.057) (42.628) 100,0 % (100,0 %) 2 Laufbahnen mit EA (Einstiegsamt) 1 = früherer einfacher Dienst 3 Laufbahnen mit EA (Einstiegsamt) 2 = früherer mittlerer Dienst 4 Laufbahnen mit EA (Einstiegsamt) 3 = früherer gehobener Dienst 5 Laufbahnen mit EA (Einstiegsamt) 4 = früherer höherer Dienst

8 - 8 - Der Anteil der Versorgungsempfängerinnen und -empfänger in Laufbahnen mit Einstiegsamt 3 und 4 ist angestiegen und zwar von 87,8 % im Jahr 2014 auf nunmehr 88,2 % im Jahr 2015, während der Anteil der Versorgungsempfängerinnen und -empfänger in Laufbahnen mit Einstiegsamt 2 im gleichen Zeitraum von 11,2 % auf 10,8 % zurückgegangen ist. Dies ist in erster Linie auf frühere kostenwirksame strukturelle Verbesserungen bei der Besoldung zurückzuführen, die sich zeitversetzt auch im Versorgungsbereich auswirken. Zum Vergleich wird in der folgenden Tabelle dargestellt, wie sich im aktiven Bereich die Besoldungsempfängerinnen und -empfänger auf die einzelnen Laufbahnen (nach Einstiegsämtern) verteilen: 2015 Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger Insgesamt männlich weiblich Anzahl Anteil Laufbahnen mit EA 1 (Vorjahr) 341 (350) 44 (37) 385 (387) 0,7 % (0,6 %) Laufbahnen mit EA 2 (Vorjahr) (4.185) (2.860) (7.045) 11,3% (11,5 %) Laufbahnen mit EA 3 (Vorjahr) (15.631) (20.339) (35.970) 58,5 % (58,8 %) Laufbahnen mit EA 4 (Vorjahr) (9.318) (8.479) (17.797) 29,5 % (29,1 %) Summe (Vorjahr) (29.484) (31.715) (61.199) 100,0 % (100,0 %) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten in Laufbahnen mit Einstiegsamt 3 ist von 58,8 % auf 58,5 % (2013 = 59,1 %; 2012 = 59,4 %; 2011 = 59,7 %; 2010 = 60,0 %) zurückgegangen, während der Anteil der Beamtinnen und Beamten in Laufbahnen mit Einstiegsamt 4 von 29,1 % (2013 = 28,6 %; 2012 = 28,4 %; 2011 = 27,9 %; 2010 = 27,6 %) auf 29,5 % gestiegen ist. Daneben ist der Anteil der Beamtinnen und Beamten in Laufbahnen mit Einstiegsamt 2 weiter gesunken.

9 Anzahl Eine Aufteilung der Besoldungsempfängerinnen und -empfänger sowie der Ruhestandbeamtinnen und -beamten, Witwen und Witwer nach Einzelplänen und Laufbahnen (nach Einstiegsämtern) ist in den Anlagen 1 und 2 dargestellt. 4. Altersstruktur Die Altersstruktur der Beamtinnen und Beamten ist, insbesondere angesichts der in den 70er Jahren erfolgten umfangreichen Neueinstellungen, besonders in den Bereichen Bildung und Sicherheit, nicht homogen. Wie sich die Altersstruktur seit 1995 verändert hat, kann folgendem Schaubild entnommen werden: Alter Es zeigt sich, dass die zahlenmäßig stärkste Personengruppe die Altersklasse Jahre (2014 = Jahre) darstellt. Der Gipfel der Alterskurve liegt im Jahr 2015 bei 44 Jahren (2014 = 59 Jahren). Obwohl die Altersklasse Jahre nicht mehr die zahlenmäßig stärkste Personengruppe darstellt, ist sie dennoch verhältnismäßig stark vertreten. Diese Beamtinnen und Beamte werden in den nächsten Jahren in großer Zahl in den Ruhestand treten. Das Durchschnittsalter der aktiven Beamtinnen und Beamten entwickelte sich wie folgt:

10 Anzahl Jahr Durchschnittsalter Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre 44 Jahre Die Altersstruktur der Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten ist im nachfolgenden Diagramm abgebildet Alter Dem Diagramm ist zu entnehmen, dass sich in den letzten Jahren bei den Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten eine Spitze der Alterskurve von derzeit rund Beamtinnen und Beamten gebildet hat. Die Altersklasse Jahre stellt zahlenmäßig die stärkste Personengruppe dar. Der Gipfel der Alterskurve liegt im Jahr 2015 bei 66 Jahren. 5. Höhe der Besoldung und Versorgung Die Höhe der durchschnittlichen monatlichen Dienstbezüge und Ruhegehälter unterteilt nach Lehrkräften, Hochschulen, Polizei- und Justizvollzug sowie übriger Verwaltung stellt sich wie folgt dar:

11 Dienstbezug in EUR Ruhegehalt in EUR männlich weiblich gesamt männlich weiblich gesamt Lehrkräfte in Laufbahnen mit EA 3 Lehrkräfte in Laufbahnen mit EA 4 Hochschulen Polizei-/Justizvollzug Übrige Verwaltung - Laufbahnen mit EA 1 und 2 - Laufbahnen mit EA 3 - Laufbahnen mit EA Die geringeren Durchschnittsdienstbezüge der Beamtinnen erklären sich insbesondere aus der vermehrten Inanspruchnahme von Teilzeit, was sich auch auf die Höhe der Versorgungsbezüge auswirkt. Die Versorgungsbezüge errechnen sich bei 65,5 % aller Versorgungsempfängerinnen und -empfänger nach dem Höchstruhegehaltssatz (2014 = 66,6 %; 2013 = 66,5 %; 2012 = 66,9 %; 2011 = 67,0 %). Die Entwicklung der Ruhegehaltssätze ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: Ruhegehaltssatz Anteil 2012 in % Anteil 2013 in % Anteil 2014 in % Anteil 2015 in % Höchstruhegehaltssatz 66,9 66,5 66,6 65,5 (i.d.r. 71,75 %) 70 bis 71,74 % 4,1 4,2 4,3 4,4 65 bis 69,99 % 11,7 11,6 11,5 11,5 60 bis 64,99 % 6,8 6,8 6,7 6,8 55 bis 59,99 % 4,1 4,2 4,2 4,5 50 bis 54,99 % 3,0 3,1 3,2 3,4 Unter 50 % 3,4 3,6 3,5 3,9

12 Der durchschnittliche Ruhegehaltssatz der vorhandenen Ruhestandsbeamten beläuft sich wie im Vorjahr auf 70,3 % (2014 = 70,3 %; 2013 = 70,3 %; 2012 = 70,4 %; 2011 = 70,3 %), der der Ruhestandsbeamtinnen auf 64,3 % (2014 = 64,5 %; 2013 = 64,6 %; 2012 = 64,7 %; 2011 = 64,8 %). Insgesamt beträgt der durchschnittliche Ruhegehaltssatz aller vorhandenen Ruhestandsbeamtinnen und -beamten 68,3 % (2014 = 68,4 %; 2013 = 68,5 %; 2012 = 68,6 %; 2011 = 68,6 %). Der dem Witwen- bzw. Witwergeld zugrunde liegende durchschnittliche Ruhegehaltssatz beträgt wie im Vorjahr 68,8% (2014 = 68,8 %; 2013 = 68,9 %; 2012 = 68,9 %; 2011 = 68,4 %). Der Ruhegehaltssatz der im Jahr 2015 in den Ruhestand getretenen/versetzten Beamten beträgt 69,9 % (2014 = 70,3 %; 2013 = 70,5 %; 2012 = 70,7 %; 2011 = 70,6 %) und der der Beamtinnen 62,5 % (2014 = 63,8 %; 2013 = 63,9 %; 2012 = 64,2 %; 2011 = 64,4 %). Der durchschnittliche Ruhegehaltssatz liegt bei 67,0 % (2014 = 67,8 %; 2013 = 67,9 %; 2012 = 68,5 %; 2011 = 68,5 %). Eine Aufstellung der durchschnittlichen Ruhegehälter, Ruhegehaltssätze und Witwen- bzw. Witwergelder aufgeteilt nach Besoldungsgruppen enthält die Anlage Neuversorgungsfälle Die Anzahl der Neuversorgungsfälle (ohne Witwen-/Witwer- und Waisenfälle nach dem Tod der Beamtin oder des Beamten) ist 2015 im Vergleich zum Vorjahr von auf Fälle (- 6,5 %) gesunken. Einzelheiten zu den Neuversorgungsfällen sind in der folgenden Tabelle dargestellt:

13 Eintritt des Versorgungsfalls männlich weiblich gesamt männlich weiblich gesamt Erreichen der Altersgrenze Auf Antrag Auf Antrag bei Schwerbehinderung Dienstunfähigkeit Sonstige Insgesamt Die Anzahl der Beamtinnen und Beamten, die mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind, ist von Fällen im Jahr 2014 auf in 2015 gesunken; ihr Anteil an den Neuversorgungsfällen beläuft sich auf 70,6 %. Demgegenüber beträgt die Anzahl der Beamtinnen und Beamten, die mit entsprechenden Versorgungsabschlägen mit Erreichen der Antragsaltersgrenze auf Antrag in den Ruhestand versetzt wurden, 304 Fälle. Im Vorjahr waren es 343 Fälle. Die Anzahl der vorzeitigen Ruhestandsversetzungen wegen Schwerbehinderung ab Vollendung des 60. Lebensjahres hat sich von 157 auf 181 Fälle erhöht; ihr Anteil an den Neuversorgungsfällen ist von 6,1 % im Jahr 2014 auf 7,5 % im Jahr 2015 gestiegen. Die vorzeitigen Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit haben 2015 um 2 Fälle auf 227 Fälle (- 0,9 %) abgenommen. Ausführliche Erläuterungen hierzu enthält Textziffer Durchschnittsalter Das Durchschnittsalter der im Jahr 2015 in den Ruhestand getretenen/versetzten Beamtinnen und Beamten beträgt insgesamt 62 Jahre 11 Monate (Männer = 62 Jahre 11 Monat; Frauen = 63 Jahre 0 Monate).

14 Aufgeteilt nach Beschäftigungsbereichen beläuft sich das Durchschnittsalter bei Eintritt/Versetzung in den Ruhestand auf: 2015 Alter männlich Jahre Monate weiblich Jahre Monate gesamt Jahre Monate Lehrkräfte in Laufbahnen mit EA 3 63 J 9 M 63 J 5 M 63 J 6 M Lehrkräfte in Laufbahnen mit EA 4 63 J 9 M 62 J 11 M 63 J 6 M Hochschulen 64 J 10 M 62 J 1 M 64 J 9 M Polizei-/Justizvollzug 60 J 3 M 50 J 7 M 59 J 11 M Übrige Verwaltung 63 J 6 M 61 J 6 M 63 J 2 M - Laufbahnen mit EA 1 und 2 63 J 0 M 59 J 6 M 62 J 6 M - Laufbahnen mit EA 3 63 J 5 M 62 J 5 M 63 J 3 M - Laufbahnen mit EA 4 64 J 1 M 62 J 10 M 63 J 11 M Das Durchschnittsalter bei Einstellung der Zahlung des Ruhegehalts ergibt sich aus der folgenden Tabelle (ohne Berücksichtigung von Hinterbliebenen): 2015 Alter bei Einstellung der Ruhegehaltszahlung (in Jahren) Lehrkräfte in Laufbahnen mit EA 3 79 Lehrkräfte in Laufbahnen mit EA 4 81 Hochschulen 83 Polizei-/Justizvollzug 76 Übrige Verwaltung - Laufbahnen mit EA 1 und 2 - Laufbahnen mit EA 3 - Laufbahnen mit EA Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit Im Jahr 2015 sind insgesamt 227 Beamtinnen und Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. Das bedeutet im Vergleich zum Vorjahr einen Rückgang um 0,9 %.

15 Der Anteil der Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit an den Neuversorgungsfällen (ohne Witwen-/Witwer- und Waisenfälle nach dem Tod der Beamtin oder des Beamten) ist gegenüber dem Vorjahr auf 9,4 % gestiegen (2014 = 8,8 %). Dabei betrug der Anteil im Jahr 2015 bei den Beamten 7,9 % (2014 = 7,8 %) und bei den Beamtinnen 11,6 % (2014 = 10,4 %). Die Fälle verteilen sich auf Lehrkräfte, Hochschulen, Polizei- und Justizvollzug sowie übrige Verwaltung wie folgt: 2015 Neuversorgungsfälle Davon wegen Lehrkräfte in Laufbahnen mit EA 3 Lehrkräfte in Laufbahnen mit EA 4 Dienstunfähigkeit Anteil Dienstunfähigkeit in % männl. weibl. gesamt männl. weibl. gesamt männl. weibl. gesamt ,5 8,8 8, ,5 12,2 8,3 Lehrkräfte gesamt ,0 9,4 8,4 Hochschulen ,6 50,0 10,0 Polizei- und Justizvollzug ,4 75,0 10,6 Übrige Verwaltung: - Laufbahnen mit EA 1 und ,0 39,3 16,8 - Laufbahnen mit EA ,0 19,4 10,7 - Laufbahnen mit EA ,7 11,1 3,8 Übrige Verw. gesamt ,8 24,4 11,2 Summe ,9 11,6 9,4 Aus der folgenden Tabelle ist zu ersehen, wie sich die Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit im Jahr 2015 auf einzelne Altersklassen verteilen: 2015 Alter bis 49 Jahre Alter Jahre 55 Jahre und älter gesamt männl. weibl. männl. weibl. männl. weibl. Lehrkräfte in Laufbahnen mit EA Lehrkräfte in Laufbahnen mit EA Lehrkräfte gesamt Hochschulen Polizei-/Justizvollzug Übrige Verwaltung: - Laufbahnen mit EA 1 und Laufbahnen mit EA Laufbahnen mit EA Übrige Verw. gesamt Summe

16 Damit entwickelten sich die Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit getrennt nach Altersklassen im Vergleich zum Vorjahr wie folgt: Veränderung gegenüber dem Vorjahr 49 Jahre und ,7 % jünger Jahre ,2 % 55 Jahre und älter ,6 % Insgesamt ,9 % Aufgeschlüsselt nach Beschäftigungsbereichen ergibt sich folgendes Bild: Alter bis 49 Jahre Alter Jahre 55 Jahre und älter Lehrkräfte in Laufbahnen mit EA Lehrkräfte in Laufbahnen mit EA Lehrkräfte gesamt Hochschulen Polizei-/Justizvollzug Übrige Verwaltung: - Laufbahnen mit EA 1 und Laufbahnen mit EA Laufbahnen mit EA Übrige Verw. gesamt Summe Begrenzt dienstfähige Beamtinnen und Beamte ( 27 des Beamtenstatusgesetzes) Von der Versetzung der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn sie oder er unter Beibehaltung ihres oder seines Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

17 Die Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Sie oder er kann mit Zustimmung auch in einer nicht ihrem oder seinem Amt entsprechenden Tätigkeit verwendet werden. Begrenzt dienstfähige Beamtinnen und Beamten erhalten nach 9 Abs. 3 i.v.m Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) entsprechend dem Grad ihrer Dienstfähigkeit verminderte Dienstbezüge; sie erhalten jedoch mindestens das (fiktive) Ruhegehalt. Die Dienstbezüge werden um einen Zuschlag nach 44 LBesG ergänzt. Bei den Ressorts waren im Jahr 2015 folgende begrenzt dienstfähige Beamtinnen und Beamte vorhanden: Einzelpläne 6 Anzahl der Fälle 02 StK/LV 1 03 ISIM FM 3 05 MJV 7 09 MBWWK MULEWF 2 Summe 70 6 Soweit in dem Bericht bzw. in den Anlagen Einzelpläne und Kurzbezeichnungen der Ressorts verwendet werden, haben diese folgende Bedeutung (Stand Haushaltsplan 2014/2015): Epl. 02 StK/LV: Staatskanzlei und Landesvertretung, Epl. 03 ISIM: Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur, Epl. 04 FM: Ministerium der Finanzen, Epl. 05 MJV: Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Epl. 06 MSAGD: Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie, Epl. 08 MWKEL: Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung, Epl. 09 MBWWK: Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur, Epl. 14 MULEWF: Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten.

18 D. Maßnahmen zur Finanzierung der Beamtenversorgung 7 1. Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz In den Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz sind bis zum 31. Dezember 2015 für den unmittelbaren Landesbereich Zuführungen für (2014 = ; 2013 = ; 2012 = ; 2011 = ) fondspflichtige Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter erfolgt. Im Kalenderjahr 2015 wurden insgesamt Zuführungen in Höhe von ,48 EUR 8 geleistet. Der Jahreserstattungsbetrag des Finanzierungsfonds für Versorgungsausgaben betrug ,28 EUR (davon ,53 EUR Beihilfe). Seit dem 1. Januar 2011 erfolgt die Verteilung von Versorgungslasten bei bundund länderübergreifenden sowie landesinternen Dienstherrenwechseln nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag. Die damit zusammenhängenden Einnahmen des Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz beliefen sich im Jahr 2015 auf ,57 EUR 9 und die Ausgaben auf ,09 EUR Die nachstehenden Zahlen sind bis zur Vorlage der Haushaltsrechnung des Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz für das Jahr 2015 vorläufig. 8 Darin enthalten sind Zuführungen für den Kernhaushalt in Höhe von ,88 EUR, den Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz ,57 EUR, den Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung ,33 EUR, den Landesbetrieb Landesforsten Rheinland-Pfalz ,39 EUR, den Landesbetrieb Daten und Information ,77 EUR, die Universität Mainz ,17 EUR, die Universität Trier ,02 EUR, die Universität Kaiserslautern ,63 EUR, die Hochschule Kaiserslautern ,61 EUR und die Hochschule Mainz ,11 EUR. 9 Davon entfallen auf den Kernhaushalt ,92 EUR, den Landesbetrieb Mobilität Rheinland- Pfalz ,96 EUR, die Universität Mainz ,31 EUR, die Universität Trier ,60 EUR, die Universität Kaiserslautern ,03 EUR und die Hochschule Mainz ,75 EUR; die Abwicklung der Zahlungen erfolgte in allen Fällen über das Land. 10 Darin enthalten sind Ausgaben für den Kernhaushalt in Höhe von ,16 EUR, den Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz ,47 EUR, den Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung ,33 EUR, die Universität Mainz ,55 EUR, die Universität Trier ,45 EUR, die Universität Kaiserslautern ,53 EUR und die Hochschule Mainz ,60 EUR; die Abwicklung der Zahlungen erfolgte in allen Fällen über das Land.

19 Die dem Finanzierungsfonds im Jahr 2015 zur Verfügung stehenden Mittel wurden gemäß 3 Abs. 3 LFinFG 11 zu marktüblichen Konditionen angelegt (Schuldscheindarlehen an das Land). Das Vermögen des Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland- Pfalz belief sich zum 31. Dezember 2015 auf insgesamt ,20 EUR. 2. Versorgungsrücklage nach 3a LFinFG (bisheriger 14a des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung (BBesG)) Nach Maßgabe des 14a BBesG war in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2017 eine Versorgungsrücklage als Sondervermögen aus der Verminderung der jeweiligen Besoldungs- und Versorgungsanpassungen zu bilden. Durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) wurde 14a BBesG geändert. Danach waren die auf den 31. Dezember 2002 folgenden acht allgemeinen Anpassungen nicht zu vermindern; die auf vorangegangenen Anpassungen beruhenden weiteren Zuführungen an die Versorgungsrücklage blieben davon unberührt. Bis zum 31. Dezember 2017 sind der Versorgungsrücklage zusätzlich 50 vom Hundert der Verminderung der Versorgungsausgaben durch die Maßnahmen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 zuzuführen. Die landesrechtliche Regelung findet sich in 3a LFinFG. Durch Artikel 8 des Ersten Dienstrechtsänderungsgesetzes zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 430) wurde das LFinFG geändert. Zum einen wurde der weitere Aufbau der Zuführungen für künftige allgemeine Anpassungen der Besoldungs- und Versorgungsbezüge eingestellt und zum anderen eine Möglichkeit geschaffen, Mittel aus der Versorgungsrücklage bereits ab dem Haushaltsjahr 2012 nach Maßgabe des Haushalts zur Deckung der Versorgungsausgaben zu entnehmen. 11 Landesgesetz über den Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz vom 12. März 1996 (GVBl. S. 152) in der Fassung der Änderung durch Landesgesetz vom 8. Juli 2014 (GVBl. S. 107).

20 Im Jahr 2015 erfolgte eine Zuführung zu dieser Versorgungsrücklage für den unmittelbaren Landesbereich in Höhe von ,73 EUR 12. Entsprechend der vorgenannten gesetzlichen Ermächtigung wurden im Kalenderjahr Mio. EUR aus der Versorgungsrücklage dem Landeshaushalt zur Deckung der Versorgungsausgaben zugeführt. Daneben sind ,00 EUR an erstattungsberechtigte Drittanleger erstattet worden. Die der Versorgungsrücklage im Jahr 2015 zur Verfügung stehenden Mittel wurden gemäß 3a Abs. 4 i.v.m. 3 Abs. 3 LFinFG zu marktüblichen Konditionen angelegt (Schuldscheindarlehen an das Land). Zum 31. Dezember 2015 belief sich das Vermögen der Rücklage auf insgesamt ,94 EUR Daneben betrugen die Zuführungen im Jahr 2015 für den Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz ,96 EUR, für den Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung ,32 EUR, für den Landesbetrieb Daten und Information 7.575,52 EUR, für den Landesbetrieb Landesforsten Rheinland-Pfalz ,56 EUR, für die Universität Mainz ,36 EUR, für die Universität Trier ,79 EUR, für die Universität Kaiserslautern ,47 EUR, für die Hochschule Kaiserslautern ,39 EUR, für die Hochschule Mainz ,63 EUR und für Sonstige ,89 EUR. 13 Davon entfallen ,14 EUR auf die erstattungsberechtigten Drittanleger.

21 Anlage 1: Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie Witwen und Witwer nach Einzelplänen und Laufbahnen (nach Einstiegsämtern) 2015 Einzelplan Einstiegsämter Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte Witwen und Witwer Insgesamt männlich weiblich männlich weiblich Anzahl Anteil Epl. 02 Laufbahnen mit EA 1 und ,6% StK/LV Laufbahnen mit EA ,2% Laufbahnen mit EA ,2% Zwischensumme ,0% Epl. 03 Laufbahnen mit EA 1 und ,2% ISIM Laufbahnen mit EA ,1% Laufbahnen mit EA ,7% Zwischensumme ,0% Epl. 04 Laufbahnen mit EA 1 und ,7% FM Laufbahnen mit EA ,6% Laufbahnen mit EA ,7% Zwischensumme ,0% Epl. 05 Laufbahnen mit EA 1 und ,3% MJV Laufbahnen mit EA ,3% Laufbahnen mit EA ,4% Zwischensumme ,0% Epl. 06 Laufbahnen mit EA 1 und ,3% MSAGD Laufbahnen mit EA ,1% Laufbahnen mit EA ,6% Zwischensumme ,0% Epl. 08 Laufbahnen mit EA 1 und ,7% MWKEL Laufbahnen mit EA ,5% Laufbahnen mit EA ,8% Zwischensumme ,0% Epl. 09 Laufbahnen mit EA 1 und ,1% MBWWK Laufbahnen mit EA ,8% Laufbahnen mit EA ,1% Zwischensumme ,0% Epl. 14 Laufbahnen mit EA 1 und ,9% MULEWF Laufbahnen mit EA ,9% Laufbahnen mit EA ,2% Zwischensumme ,0% Gesamt Laufbahnen mit EA 1 und ,9% 2015 Laufbahnen mit EA ,7% Laufbahnen mit EA ,4% Summe ,0% Zum Vergleich Laufbahnen mit EA 1 und ,2% Gesamt Laufbahnen mit EA ,2% 2014 Laufbahnen mit EA ,6% Summe ,0%

22 Anlage 2: Einzelplan Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger nach Einzelplänen und Laufbahnen (nach Einstiegsämtern) 2015 Einstiegsämter Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger Insgesamt männlich weiblich Anzahl Anteil Epl. 02 Laufbahnen mit EA 1 und ,9% StK/LV Laufbahnen mit EA ,2% Laufbahnen mit EA ,9% Zwischensumme ,0% Epl. 03 Laufbahnen mit EA 1 und ,1% ISIM Laufbahnen mit EA ,5% Laufbahnen mit EA ,4% Zwischensumme ,0% Epl. 04 Laufbahnen mit EA 1 und ,2% FM Laufbahnen mit EA ,8% Laufbahnen mit EA ,0% Zwischensumme ,0% Epl. 05 Laufbahnen mit EA 1 und ,6% MJV Laufbahnen mit EA ,7% Laufbahnen mit EA ,7% Zwischensumme ,0% Epl. 06 Laufbahnen mit EA 1 und ,5% MSAGD Laufbahnen mit EA ,2% Laufbahnen mit EA ,3% Zwischensumme ,0% Epl. 08 Laufbahnen mit EA 1 und ,5% MWKEL Laufbahnen mit EA ,1% Laufbahnen mit EA ,4% Zwischensumme ,0% Epl. 09 Laufbahnen mit EA 1 und ,2% MBWWK Laufbahnen mit EA ,6% Laufbahnen mit EA ,2% Zwischensumme ,0% Epl. 14 Laufbahnen mit EA 1 und ,1% MULEWF Laufbahnen mit EA ,0% Laufbahnen mit EA ,9% Zwischensumme ,0% Gesamt Laufbahnen mit EA 1 und ,0% 2015 Laufbahnen mit EA ,5% Laufbahnen mit EA ,5% Summe ,0% Zum Vergleich Laufbahnen mit EA 1 und ,2% Gesamt Laufbahnen mit EA ,8% 2014 Laufbahnen mit EA ,0% Summe ,0%

23 Anlage 3: Ruhegehalt und dazugehörender Ruhegehaltssatz sowie Witwen-/Witwergeld nach Besoldungsgruppen (Durchschnittswerte) 2015 Besoldungsgruppe Ruhegehaltssatz Ruhegehalt Anzahl Witwen-/Witwergeld Anzahl in EUR in EUR A 5 58,10% A 6 61,39% A 7 58,99% A 8 64,99% A 9 69,60% A 10 69,97% A 11 69,30% A 12 67,29% A 13 67,79% A 14 68,10% A 15 70,77% A 16 71,00% B 2 71,69% B 3 69,66% B 4 71,75% B 5 71,75% B 6 70,93% C 2 69,94% C 3 70,16% C 4 70,37% R 1 69,87% R 2 71,38% R 3 71,59%

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