Landesgesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften Anhebung der Pensionsaltersgrenzen usw.

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1 Landesgesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften Anhebung der Pensionsaltersgrenzen usw. Kerninhalte des neuen Gesetzes I. Altersgrenzen 1. allgemeine Altersgrenze 67 Die allgemeine Altersgrenze von 65 Jahren für Beamtinnen und Beamte wird ab 01. Januar 2016 bis 2029 stufenweise auf 67 Jahre angehoben, beginnend mit dem Geburtsjahrgang Die Stufen der Anhebung betragen zunächst jeweils einen Monat für jeden Jahrgang (Geburtsjahrgänge 1951 bis 1954) und dann ab Geburtsjahrgang 1955 zwei Monate pro Jahrgang. Wie in der gesetzlichen Rentenversicherung bildet für den Jahrgang 1964 das 67. Lebensjahr die Altersgrenze. 2. Lehrkräfte-Altersgrenze Als Altersgrenze für Lehrkräfte gilt nicht mehr das Ende des Schuljahres, das dem Schuljahr vorangeht, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, sondern das Schuljahr, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird (65 + x). Es gibt hier eine Übergangsregelung für die vor dem 1. Dezember 1952 geborenen Lehrkräfte. Mit der geringeren Anhebung der gesetzlichen Altersgrenze korrespondiert dabei eine zügigere Realisierung in den Jahren 2016 bis (nur) (Alters-)Teilzeit/Beurlaubung Für die Beamtinnen und Beamten, denen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Altersteilzeit, Teilzeitbeschäftigung bis zum Beginn des Ruhestandes oder Altersurlaub ohne Dienstbezüge bis zum Beginn des Ruhestandes bewilligt wurde, gilt die bisherige Regelaltersgrenze fort mit altem Versorgungabschlag. 4. allgemeine Antragsaltersgrenze 63 Die allgemeine Antragsaltersgrenze von 63 Jahren bleibt unverändert. Der Abstand zur Regelaltersgrenze wächst damit von zwei auf vier Jahre und damit auch der maximale Versorgungsabschlag (neu: 4 Jahre x 3,6 Prozent = 14,4 Prozent) 5. Antragsaltersgrenze bei Schwerbehinderung 61 Die Antragsaltersgrenze für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 1955 geboren sind, wird in Stufen von jeweils zwei zusätzlichen Monaten ab dem Jahrgang 1956 auf das vollendete 61. Lebensjahr angehoben (und nicht wie ursprünglich vorgesehen auf das vollendete 62. Lebensjahr). Die Antragsaltersgrenze für alle nach 1960 Geborenen liegt sodann bei 61 Jahren. \\KOMBASRV\Daten_Emp\Mitarbeiterin2\2013\Komba Internetseite\Kerninhalte Des Neuen Gesetzes.Docx Seite 1

2 6. abschlagsfreier Ruhestand bei Schwerbehinderung Die für schwerbehinderte Menschen geltende Altersgrenze für den Anspruch auf ein abschlagsfreies Ruhegehalt wird von 63 auf 65 Jahre angehoben. Der maximale Versorgungsabschlag beträgt 14,4 Prozent (4 Jahre x 3,6 Prozent) 7. abschlagsfreier Ruhestand bei Dienstunfähigkeit (nicht: Dienstunfall) Für die wegen nicht auf einem Dienstunfall beruhender Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten gilt für den Anspruch auf ein abschlagsfreies Ruhegehalt die Altersgrenze von 65 Jahren (und nicht mehr die Grenze von 63 Jahren). Es verbleibt bei einem maximalen Versorgungsabschlag in Höhe von 10,8 Prozent. 8. Ausnahmeregelung: Abschlagsfreiheit mit 65 und 45 Dienstjahren a) Allgemein Beamtinnen und Beamte können entgegen den bisherigen Regelungen dann noch ohne Versorgungsabschläge vorzeitig auf Antrag in den Ruhestand treten, wenn sie - zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts das 65. Lebensjahr vollendet und - mindestens 45 Jahre mit Zeiten zurückgelegt haben, die entweder als (Beamten-)Wehrdienst-, Zivildienst- sowie Vordienstzeiten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst) ruhegehaltfähig sind, oder als Pflichtbeitragszeiten berücksichtigungsfähig sind, soweit es sich dabei nicht um Zeiten handelt in denen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe bestand, oder zu Zuschlägen zum Ruhegehalt führen können (Zeiten der Pflege), oder als Kindererziehungszeiten bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr des Kindes der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnen sind; dabei werden im Rahmen der Ausnahmeregelung zum abschlagsfreien Ruhestand die genannten Zeiten der Kindererziehung unabhängig vom Geburtszeitpunkt des Kindes, das heißt auch für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder, berücksichtigt. b) bei Dienstunfähigkeit (nicht: Dienstunfall) Beamtinnen und Beamten können entgegen den bisherigen Regelungen dann vorzeitig wegen nicht auf einem Dienstunfall beruhender Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, ohne Versorgungsabschläge hinnehmen zu müssen, wenn sie \\KOMBASRV\Daten_Emp\Mitarbeiterin2\2013\Komba Internetseite\Kerninhalte Des Neuen Gesetzes.Docx Seite 2

3 - zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts das 63. Lebensjahr vollendet und - mindestens 40 Jahre mit Zeiten nach den Maßgaben des vorigen Absatzes (Gliederungspunkt 8a) zurückgelegt haben. 9. Übergangsregelung für Jahrgang 1952 (allgemein) Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, können auf ihren Antrag hin noch nach der alten Altersgrenzenregelung mit vollendetem 65. Lebensjahr ohne Versorgungsabschläge in den Ruhestand treten. Für diejenigen Beamtinnen und Beamten, die im Jahr 1953 geboren sind, ist die stufenweise Anhebung des für die gesetzliche Altersgrenze maßgeblichen Lebensalters vorgesehen. 10. Übergangsregelung für Jahrgang 1955 (schwerbehindert) Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 1956 geboren sind, können auf ihren Antrag hin noch nach den alten Altersgrenzenregelungen mit vollendetem 63. Lebensjahr ohne Versorgungsabschläge in den Ruhestand treten. Für diejenigen schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten, die nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, ist die stufenweise Anhebung des für einen abschlagsfreien Ruhestand maßgeblichen Lebensalters vorgesehen. 11. Übergangsregelungen bei Dienstunfähigkeit bei Pensionierung 2016 bis 2013 Geregelt ist auch die stufenweise Anhebung des für den abschlagsfreien vorzeitigen Ruhestandseintritt maßgeblichen Lebensalters für diejenigen Beamtinnen und Beamten, die nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Januar 2024 (also in den Jahren 2016 bis 2023) wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden. Ebenso gibt es eine Übergangsregelung für Beamtinnen und Beamte, deren Dienst-unfähigkeit nicht auf einem Dienstunfall beruht, bis zum 31. Dezember 2023 bereits nach 35 (statt 40) berücksichtigungsfähigen Jahren weiter mit Vollendung des 63. Lebensjahres ohne Hinnahme von Versorgungsabschlägen in den Ruhestand treten. 12. Lehrkräftepensionierung auch während des Schuljahrs bei Schwerbehinderung Enthalten ist der klarstellende, dass schwerbehinderte Lehrkräfte während des Schuljahres in den Ruhestand versetzt werden, sofern hiergegen nicht unabweisbare dienstliche Gründe bestehen. Neben einer Verschriftlichung des Fürsorgegrundsatzes im Falle von schwerbehinderten Lehrkräften ist also zugleich eine Konkretisierung des zugehörigen Ermessensspielraums eingearbeitet. \\KOMBASRV\Daten_Emp\Mitarbeiterin2\2013\Komba Internetseite\Kerninhalte Des Neuen Gesetzes.Docx Seite 3

4 13. Polizeialtersgrenzen unverändert Die derzeit geltenden Altersgrenzen für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte bleiben in Anbetracht der besonderen gesundheitlichen Belastungen dieser Beamtengruppe unverändert. 14. Justizvollzugs- und werkdienstaltersgrenzen unverändert Verzichtet wurde auf die Anhebung der Pensionsaltersgrenzen für Beamtinnen und Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei Justizvollzugsanstalten, laut Begründung wegen der besonderen mit diesem Dienst einhergehenden psychischen und physischen Belastungen. 15. Feuerwehraltersgrenzen unverändert Für Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes in der Feuerwehr und für Beamtinnen und Beamte in Leitstellen soll es mit Blick auf die besonderen gesundheitlichen Belastungen dieser Beamtengruppe - wie bisher - beim vollendeten 60. Lebensjahr als Altersgrenze bleiben. 16. FALTER-Arbeitszeitmodell Ferner wird älteren Beamtinnen und Beamten mit der Einführung des sogenannten FALTER-Arbeitszeitmodells ein flexibler Übergang in den Ruhestand bei gleichzeitig längerer Teilhabe am Berufsleben ermöglicht. Im Rahmen dieses Arbeitszeitmodells kann innerhalb eines maximal vierjährigen Zeitraums eine Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit ausgeübt werden. Das FALTER-Arbeitszeitmodell kann frühestens zwei Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze oder einer besonderen Altersgrenze in Anspruch genommen werden und muss spätestens zwei Jahre nach Erreichen dieser Altersgrenze enden. Die Zeiträume vor und nach Erreichen der Altersgrenze müssen von gleicher Dauer sein. Diese Form der Teilzeitbeschäftigung steht zunächst bis zum 31. Dezember 2028 zur Verfügung. Bei Inanspruchnahme des FALTER-Arbeitszeitmodells erhalten Beamtinnen und Beamte neben ihren Teilzeitbezügen einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes, welches bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde. \\KOMBASRV\Daten_Emp\Mitarbeiterin2\2013\Komba Internetseite\Kerninhalte Des Neuen Gesetzes.Docx Seite 4

5 17. freiwilliges Hinausschieben des Ruhestandsbeginns Außerdem sollen die Bestimmungen, die das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze regeln, weiter flexibilisiert werden. Das Ende des Berufslebens soll so - soweit es die dienstlichen Belange zulassen - freier gestaltbar sein. In diesem Zusammenhang wird ein Rechtsanspruch auf das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand geschaffen, der es erlaubt, die nachteiligen Auswirkungen einer familienbedingten Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung auf die Länge der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und damit die Höhe des Ruhegehalts - zumindest teilweise - auszugleichen. Die Grundlagen der Pensionsaltersgrenzenanhebung werden auf die Mitglieder der Landesregierung übertragen. II. Altersgeld für kommunale Wahlbeamte Für hauptamtliche kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte, die nach mindestens zwei Amtsperioden nicht mehr zu einer Wiederwahl antreten möchten, soll isoliert die Möglichkeit eröffnet werden, sich anstelle einer Nachversicherung in der gesetzlichen Renten-versicherung für den Bezug eines Altersgeldes zu entscheiden. Ein Altersgeld soll auf Grund der besonderen Verhältnisse nur bei kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten, und dort nur für diese spezielle Fallgestaltung eingeführt werden. Zur Frage einer generellen Mitnahmeregelung von Anwartschaften auf Versorgung beim Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis verbleibt es bei der bisherigen Einschätzung der Landesregierung, dass die Interessen des Dienstherrn im Regelfall gegen die Schaffung eines Anreizes zum Verlassen des öffentlichen Dienstes sprechen. III. Laufbahnverordnung Außerdem wird die Laufbahnverordnung an geänderte praktische Bedürfnisse in feuerwehrtechnischen Dienst angepasst. Zwischenzeitliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Mindestdienstzeiten, die berufliche Entwicklungsschritte reglementieren, führt zu einer weiteren Bestimmung, laut der die bisher für eine Zulassung zur Fortbildungsqualifizierung fixierten Mindestvoraussetzungen (Dienstzeit von zehn Jahren oder Innehaben eines Amtes der Besoldungsgruppe 5, 8 oder 12 der Besoldungsordnung A) zugunsten einer Selbstregulierung im Auswahlverfahren entfallen sollen. IV. Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Die Änderungen des Landesbesoldungsgesetzes sind zum einen der besoldungsrechtlichen Umsetzung des FALTER-Arbeitszeitmodells geschuldet und zum anderen der Schulstrukturreform, die es erforderlich macht, die Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz im Hinblick auf Amtsbezeichnungen der Funktionsämter an den Realschulen plus anzupassen und festzulegen, welche Lehramtsqualifikationen für die Verleihung der einzelnen Ämter vorausgesetzt werden. Außerdem werden für Funktionsämter an Integrierten Gesamtschulen eigene Amtsbezeichnungen eingeführt und die Amtsbezeichnungen der Schulaufsichtsbeamten angepasst. \\KOMBASRV\Daten_Emp\Mitarbeiterin2\2013\Komba Internetseite\Kerninhalte Des Neuen Gesetzes.Docx Seite 5

6 Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit 44 LBesG setzt Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um (Entscheidung vom 27. März C 50.11) zum Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit. Neben den zeitanteiligen Bezügen mindestens in Höhe des Ruhegehaltes wurde begrenzt Dienstfähigen bislang ein Zuschlag in Höhe von fünf Prozent der Dienstbezüge bei Vollzeitbeschäftigung (mindestens monatlich 200,-- EUR) gezahlt. Dieser Zuschlag wurde für den Fall, dass die zeitanteiligen Bezüge über dem fiktiven Ruhegehalt liegen, mit einer Aufzehrregelung verbunden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtigt eine solche Regelung den Unterschied zwischen begrenzter Dienstfähigkeit und freiwilliger Teilzeitbeschäftigung nicht in ausreichender Form. Das bloße Streichen der Aufzehrregelung und damit die Rückkehr zur Rechtslage vor dem 30. Juni 2013 kommt als Lösung nicht in Betracht, da dann Fälle denkbar wären, in denen Beamte mit nur geringer Minderung der Dienstfähigkeit im Ergebnis höher besoldet wurden als vollzeitbeschäftigte Beamte. Deshalb soll an die bundesrechtliche Lösung angeknüpft werden mit einem Zuschlagsgrundbetrag in Höhe von 150,-- EUR und einem Erhöhungsbetrag von zehn Prozent der Differenz aus den gekürzten Dienstbezügen und den Dienst-bezügen, die begrenzt Dienstfähige bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würden. Das führt insgesamt bei begrenzt dienstfähigen Beamten überwiegend zu einer maßvollen finanziellen Besserstellung. Finanzielle Einbußen gegenüber der bisherigen Zuschlagsregelung sind ausgeschlossen. Andere Bundesländer setzen dies nicht um. V. Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Im Wesentlichen finden sich hier die Abschlags- und Übergangsregelungen, die wir der Übersichtlichkeit halber bereits in Gliederungspunkt I. eingearbeitet haben. Wegfall des Ausgleichsbetrages für besondere Altersgrenzen im Vollzugsdienst/Übergangsregelung Außerdem wird festgehalten, dass der Ausgleichsbetrag für besondere Altersgrenzen im Vollzugsdienst für am 1. Januar 2016 vorhandene Beamtinnen und Beamte in der bis zum Ablauf des Jahres 2015 geltenden Fassung bezahlt wird. Wir hatten schon mitgeteilt, dass durch die Abkehr von einer gestaffelten Auslaufregelung der Bestandsschutz für vorhandene Beamtinnen und Beamte verbessert werden würde. Bei ab 2016 neu eingestellten Vollzugsbeamtinnen und -beamten mit besonderen Altersgrenzen entfällt der Ausgleichsbetrag. VI. Änderung des Landesreisekostengesetzes Hier ergab sich Änderungsbedarf infolge des ab 1. Januar 2014 aufgrund der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts geltenden Steuerrechts (vgl. unser Rundschreiben Nr. 05/2014). \\KOMBASRV\Daten_Emp\Mitarbeiterin2\2013\Komba Internetseite\Kerninhalte Des Neuen Gesetzes.Docx Seite 6

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