Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt. Einberufung des Grossen Rates. Basel, 30. Dezember 2016

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1 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt Einberufung des Grossen Rates Basel, 30. Dezember 2016 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt wird sich am Mittwoch, 11. Januar 2017, Uhr, Uhr und ev Uhr sowie am Mittwoch, 18. Januar 2017, Uhr und Uhr in ordentlicher Sitzung zur Behandlung der vorliegenden Geschäfte im Rathaus versammeln. Die Präsidentin: Dominique König-Lüdin Die Präsidentin schlägt im Einvernehmen mit dem Regierungsrat folgende Tagesordnung vor: 1. Mitteilungen und Genehmigung der Tagesordnung 2. Entgegennahme der neuen Geschäfte Ratschläge und Berichte (nach Departementen geordnet) und Berichte zu Petitionen 3. Bericht der Wirtschafts- und Abgabekommission zum Ratschlag Teilrevision des Gesetzes über die Besteuerung der Motorfahrzeuge sowie Bericht zur Motion Dominique König-Lüdin und Konsorten betreffend Teilrevision des Gesetzes über die Besteuerung der Motorfahrzeuge 4. Bericht der Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission zum Ratschlag zu einem neuen Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) 5. Ratschlag Eishalle St. Jakob-Arena. Übertragung einer Parzelle mit zugehörigem Gebäude vom Finanzvermögen in das Verwaltungsvermögen (Widmung) und Ausgabenbewilligung Betriebskosten Eishalle 6. Bericht der Bildungs- und Kulturkommission zum Ratschlag betreffend Volkshochschule und Seniorenuniversität beider Basel (VHS BB): Ausgabenbewilligung von Staatsbeiträgen für die Jahre 2017 bis Bericht der Geschäftsprüfungskommission zum Ratschlag betreffend Teilrevision des Gesetzes über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz) sowie Bericht zur Motion Joël Thüring und Konsorten zur Teilrevision des Gesetzes über die Industriellen Werke Basel 8. Ratschlag Ausgabenbewilligung für den gemeinsamen Fachausschuss Tanz und Theater der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft für die Jahre 2017 bis Partnerschaftliches Geschäft WAK JSD JSSK JSD JSSK ED BKK ED GPK WSU BKK PD

2 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt 2 9. Bericht der Bildungs- und Kulturkommission zum Ausgabenbericht betreffend Bewilligung von Staatsbeiträgen an die Stiftung Sportmuseum Schweiz für die Jahre Bericht der Bildungs- und Kulturkommission zum Ratschlag betreffend Ausgabenbewilligung für Staatsbeiträge in der Quartierarbeit für den Betrieb von 15 Quartiertreffpunkten, zwei Stadtteilsekretariaten und einer Quartierkoordination in den Jahren 2017 bis Bericht der Regiokommission zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit 2015/2016 inklusive Bericht der Schweizer Delegationen des Districtsrats und des Oberrheinrats zur Kooperation im Trinationalen Eurodistrict Basel und in der Oberrheinregion 12. Ausgabenbericht für einen Investitionsbeitrag an die Projektierung des teilweisen Doppelspurausbaus im Laufental 13. Bericht der Umwelt-, Verkehrs- und Energiekommission zum Ratschlag Gundeldingerstrasse Ost und Reinacherstrasse Mitte 14. Bericht der Bau- und Raumplanungskommission zum Ratschlag betreffend Vereinfachung und Liberalisierung der Dachbauvorschriften zur Förderung der inneren Verdichtung. Änderung des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) 15. Bericht der Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission betreffend Ratschlag zum Gesetz über ein zentrales elektronisches Behördenportal (Behördenportalgesetz) 16. Zweiter Bericht über die Leistungs-, Kosten- und Prämienentwicklung sowie die Massnahmen zur Dämpfung der Höhe der Gesundheitskosten gemäss 67 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes 17. Bericht der Petitionskommission zur Petition P349 "Bessere Arbeitsmarktchancen für Jobsuchende 50plus" 18. Bericht der Petitionskommission zur Petition P350 "Elsässerstrasse 1 soll in Schon- oder Schutzzone aufgenommen werden" 19. Bericht der Petitionskommission zur Petition P 354 "Für eine sorgfältige Umsetzung schulischer Integration" 20. Bericht der Petitionskommission zur Petition P 357 "Gegen Ganzkörperbadeanzüge für Frauen in öffentlichen Badeanstalten des Kantons Basel-Stadt" BKK PD BKK PD RegioKo UVEK BVD UVEK BVD BRK BVD JSSK FD GSK GD PetKo PetKo PetKo PetKo Neue Vorstösse 21. Neue Interpellationen. Behandlung am 11. Januar 2017, Uhr 22. Postulate zum Budget 2017 (siehe Seiten 16 bis 19) 1. Kerstin Wenk und Konsorten betreffend Erziehungsdepartement, Dienststelle 290 Jugend, Familie und Sport, Transferaufwand (Kindertankstelle Claramatte) 2. Thomas Grossenbacher betreffend Erziehungsdepartement, Dienststelle 290 Jugend, Familie und Sport, Transferaufwand ("ooink ooink Productions") 3. Beatrice Messerli und Beatrice Isler betreffend Erziehungsdepartement, Dienststelle 290 Jugend, Familie und Sport, Transferaufwand (Kindertankstelle Liesbergermatte) ED ED ED

3 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt 3 4. Beat Leuthardt betreffend Finanzdepartement, Dienststelle 401 Generalsekretariat, Investitionsbereich Sachausgaben (Kartierung und Inventarisierung öffentlicher Flächen) 5. Nora Bertschi und Konsorten betreffend Präsidialdepartement, Dienststelle 321 Gleichstellung von Frauen und Männern, Personal- und Sachaufwand (Gleichstellung von LGBTI-Personen) 6. Beat Leuthardt betreffend Bau- und Verkehrsdepartement, Dienststelle 661 Globalbudget Öffentlicher Verkehr, Produktegruppe Tram und Bus (Beleuchtung Tramhaltestellen St. Johann) 7. Beat Leuthardt betreffend Bau- und Verkehrsdepartement, Dienststelle 661 Globalbudget Öffentlicher Verkehr, Produktegruppe Tram und Bus (Unpünktlichkeit Tramzüge und Busse) 23. Motion RegioKo und UVEK betreffend Ratschlag für eine Vorfinanzierung der Investitionen in die Durchmesserlinien des trinationalen Bahnnetzes Basel (Herzstück) (siehe Seite 20) FD PD BVD BVD BVD Anzüge 1-8 (siehe Seiten 21 bis 24) 1. Eric Weber betreffend Rücktritte im Parlament müssen bitte eingedämmt werden Ratsbüro Eric Weber betreffend geänderte Sitzvergabe bei den Kommissionssitzen Ratsbüro Eric Weber betreffend Vereinigung der ehemaligen Grossräte Ratsbüro Eric Weber betreffend neues Parlament muss direkt nach der Parlamentswahl zusammen kommen 5. Tanja Soland und Konsorten betreffend Verbesserung der Haftbedingungen in der Untersuchungshaft 6. Brigitta Gerber und Konsorten betreffend der nachhaltigen Entwicklungsziele (SDGs) - Information und kantonaler Betrag 7. Annemarie Pfeifer und Konsorten betreffend Sicherheit: Zivilcourage statt Angst 8. Sarah Wyss und Konsorten betreffend der Ankündigung zur Schliessung von Poststellen Ratsbüro JSD PD PD WSU Schreiben und schriftliche Beantwortung von Interpellationen (nach Departementen geordnet) 25. Beantwortung der Interpellation Nr. 138 Beat Leuthardt betreffend altersfeindliches Vorgehen von CMS und Pro Senectute im Wettsteinquartier 26. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Beatrice Isler und Konsorten betreffend Bau Parking Erdbeergraben 27. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Jörg Vitelli und Konsorten betreffend Anpassung des ÖV-Gesetzes bezüglich ÖV-Programm und Koordination grenzüberschreitender Linien/Angebote 28. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Daniel Goepfert und Konsorten betreffend flankierende Massnahmen in Zusammenhang mit dem Bau der neuen Roche-Hochhäuser 29. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Martina Bernasconi und Konsorten betreffend mehr Feierabendkonzerte in Basel BVD BVD BVD BVD BVD

4 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Helen Schai-Zigerlig und Konsorten betreffend Beschleunigung des Baubewilligungsverfahrens 31. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Alexander Gröflin und Konsorten betreffend weniger Verkehrsschilder im Strassenverkehr 32. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Roland Engeler-Ohnemus und Konsorten betreffend Erneuerung der Hörnliallee in Riehen 33. Beantwortung der Interpellation Nr. 135 Eric Weber betreffend unklare Wahlen zum Regierungsrat 34. Beantwortung der Interpellation Nr. 139 Kerstin Wenk betreffend Verteilaktion von Bibeln vor Schulhäusern 35. Stellungnahme des Regierungsrates zur Motion Annemarie Pfeifer und Konsorten betreffend Integrationsförderung von Auslandschweizerinnen und -schweizern, die zurückkehren 36. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Rolf von Aarburg und Konsorten zum Thema Wohnraum für Familien 37. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Patrizia Bernasconi und Konsorten betreffend Anteil von Wohnungen von gemeinnützigen Wohnbauträgern, die nach Einkommenskriterien vermietet werden 38. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Annemarie Pfeifer und Konsorten betreffend Schaffung von flexiblen Wohngruppen für Hochbetagte 39. Beantwortung der Interpellation Nr. 133 David Jenny betreffend politisch motivierter Erwerb von Vermögenswerten, insbesondere von Liegenschaften, im Finanzvermögen 40. Stellungnahme des Regierungsrates zur Motion Tonja Zürcher und Konsorten betreffend Job-Sharing bei Kaderstellen 41. Schreiben des Regierungsrates zu den Anzügen Urs Müller-Walz und Elisabeth Ackermann betreffend Sicherheit der Pensionskasse Basel-Stadt sowie David Wüest-Rudin und Konsorten betreffend Umstellungskosten bei Wechsel der PK BS auf das Beitragsprimat 42. Beantwortung der Interpellation Nr. 134 Otto Schmid betreffend Zustände in der Notschlafstelle 43. Beantwortung der Interpellation Nr. 136 Raphael Fuhrer betreffend Finanzierung des Abstimmungskampfs um die Energieabgabe in Baselland 44. Beantwortung der Interpellation Nr. 140 Rudolf Rechsteiner betreffend fehlende Unterstützung der Markteinführung elektrischer Kleinbusse in Riehen 45. Beantwortung der Interpellation Nr. 132 Sarah Wyss betreffend Besetzung von Professuren an der Universität Basel 46. Beantwortung der Interpellation Nr. 137 David Wüest-Rudin betreffend die Werbebudgets der Spitäler der Region Basel 47. Zwischenbericht des Regierungsrates zur Motion Conradin Cramer und Konsorten betreffend Gebühren für gemeinnützige Stiftungen - Antrag auf Fristerstreckung BVD BVD BVD PD PD PD PD PD PD FD FD FD WSU WSU WSU ED GD JSD

5 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt 5 Traktandierte Geschäfte nach Dokumenten-Nr. sortiert:

6 Geschäftsverzeichnis Neue Ratschläge, Berichte und Vorstösse 6 Tagesordnung Komm. Dep. Dokument 1. Bericht der Wirtschafts- und Abgabekommission zum Ratschlag Teilrevision des Gesetzes über die Besteuerung der Motorfahrzeuge sowie Bericht zur Motion Dominique König-Lüdin und Konsorten betreffend Teilrevision des Gesetzes über die Besteuerung der Motorfahrzeuge 2. Bericht der Petitionskommission zur Petition P350 "Elsässerstrasse 1 soll in Schon- oder Schutzzone aufgenommen werden" 3. Bericht der Petitionskommission zur Petition P349 Bessere Arbeitsmarktchancen für Jobsuchende 50plus 4. Bericht der Umwelt-, Verkehrs- und Energiekommission zum Ratschlag Gundeldingerstrasse Ost und Reinacherstrasse Mitte 5. Bericht der Geschäftsprüfungskommission zum Ratschlag betreffend Teilrevision des Gesetzes über die Industriellen Werke Basel (IWB- Gesetz) sowie Bericht zu einer Motion 6. Bericht der Bau- und Raumplanungskommission zum Ratschlag betreffend Vereinfachung und Liberalisierung der Dachbauvorschriften zur Förderung der inneren Verdichtung. Änderung des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) 7. Bericht der Justiz,- Sicherheits- und Sportkommission zum Ratschlag zu einem neuen Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) 8. Bericht der Justiz,- Sicherheits- und Sportkommission betreffend Ratschlag zum Gesetz über ein zentrales elektronisches Behördenportal (Behördenportalgesetz) 9. Bericht der Bildungs- und Kulturkommission zum Ratschlag betreffend Volkshochschule und Seniorenuniversität beider Basel (VHS BB): Ausgabenbewilligung von Staatsbeiträgen für die Jahre 2017 bis Bericht der Bildungs- und Kulturkommission zum Ratschlag betreffend Ausgabenbewilligung für Staatsbeiträge in der Quartierarbeit für den Betrieb von 15 Quartiertreffpunkten, zwei Stadtteilsekretariaten und einer Quartierkoordination in den Jahren 2017 bis Bericht der Bildungs- und Kulturkommission zum Ausgabenbericht betreffend Bewilligung von Staatsbeiträgen an die Stiftung Sportmuseum Schweiz für die Jahre 2016 bis Bericht der Petitionskommission zur Petition P354 Für eine sorgfältige Umsetzung schulischer Integration 13. Bericht der Petitionskommission zur Petition P357 Gegen Ganzkörperbadeanzüge für Frauen in öffentlichen Badeanstalten des Kantons Basel-Stadt 14. Schreiben des Regierungsrates zu den Anzügen Urs Müller-Walz und Elisabeth Ackermann betreffend Sicherheit der Pensionskasse Basel- Stadt sowie David Wüest-Rudin und Konsorten betreffend Umstellungskosten bei Wechsel der PK BS auf das Beitragsprimat 15. Stellungnahme des Regierungsrates zur Motion Tonja Zürcher und Konsorten betreffend Job-Sharing bei Kaderstellen 16. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Jörg Vitelli und Konsorten betreffend Anpassung des ÖV-Gesetzes bezüglich ÖV-Programm und Koordination grenzüberschreitender Linien/Angebote 17. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Daniel Goepfert und Konsorten betreffend flanierende Massnahmen in Zusammenhang mit dem Bau der neuen Roche-Hochhäuser 18. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Beatrice Isler und Konsorten betreffend Bau Parking Erdbeergraben WAK JSD PetKo PetKo UVEK BVD GPK WSU BRK BVD JSSK JSD JSSK FD BKK ED BKK PD BKK PD PetKo PetKo FD FD BVD BVD BVD

7 7 19. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Roland Engeler-Ohnemus und Konsorten betreffend Erneuerung der Hörnliallee in Riehen 20. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Annemarie Pfeifer und Konsorten betreffend Schaffung von flexiblen Wohngruppen für Hochbetagte 21. Stellungnahme des Regierungsrates zur Motion Annemarie Pfeifer und Konsorten betreffend Integrationsförderung von Auslandschweizerinnen und -schweizern, die zurückkehren 22. Schreiben des Regierungsrates zur Motion Conradin Cramer und Konsorten betreffend Gebühren für gemeinnützige Stiftungen 23. Bericht der Regiokommission zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit 2015/2016 inklusive Bericht der Schweizer Delegation des Districtsrats und des Oberrheinrats zur Kooperation im Trinationalen Eurodistrict Basel und in der Oberrheinregion 24. Postulate für das Budget Kerstin Wenk und Konsorten betreffend Erziehungsdepartement, Dienststelle 290 Jugend, Familie und Sport, Transferaufwand (Kindertankstelle Claramatte) 2. Thomas Grossenbacher betreffend Erziehungsdepartement, Dienststelle 290 Jugend, Familie und Sport, Transferaufwand ("ooink ooink Productions") 3. Beatrice Messerli und Beatrice Isler betreffend Erziehungsdepartement, Dienststelle 290 Jugend, Familie und Sport, Transferaufwand (Kindertankstelle Liesbergermatte) 4. Beat Leuthardt betreffend Finanzdepartement, Dienststelle 401 Generalsekretariat, Investitionsbereich Sachausgaben (Kartierung und Inventarisierung öffentlicher Flächen) 5. Nora Bertschi und Konsorten betreffend Präsidialdepartement, Dienststelle 321 Gleichstellung von Frauen und Männern, Personalund Sachaufwand (Gleichstellung von LGBTI-Personen) 6. Beat Leuthardt betreffend Bau- und Verkehrsdepartement, Dienststelle 661 Globalbudget Öffentlicher Verkehr, Produktegruppe Tram und Bus (Beleuchtung Tramhaltestellen St. Johann) 7. Beat Leuthardt betreffend Bau- und Verkehrsdepartement, Dienststelle 661 Globalbudget Öffentlicher Verkehr, Produktegruppe Tram und Bus (Unpünktlichkeit Tramzüge und Busse) BVD PD PD JSD RegioKo Überweisung an Kommissionen 25. Ratschlag zur Sanierung und Umgestaltung des St. Alban-Grabens zu Gunsten des öffentlichen Verkehrs, des Fuss- und Veloverkehrs sowie der Verkehrssicherheit und Koordination mit dem geplanten Parking Kunstmuseum sowie Bericht zu einem Anzug 26. Ratschlag Freiburgerstrasse Abschnitt Hochbergerstrasse bis Zoll Otterbach (CH/D) für die Realisierung von verkehrstechnischen Anpassungen sowie Verbesserungen zugunsten MIV, des ÖV, des Velound Fussverkehrs UVEK BVD UVEK BVD Petition P361 "Hände weg vom U-Abo. TNW aus- statt abbauen" PetKo Petition P362 "Rettet die bezahlbaren Wohnungen im St. Johann, Mülhauserstrasse 26" PetKo Petition P363 "Erhalt der Kindertankstelle Liesbergermatte" PetKo Ausgabenbericht Staatsbeitrag an die Stiftung Wildt sches Haus am Petersplatz für die Jahre Rücktritt von Sarah Stingelin als Richterin beim Zivilgericht per 31. März Ausgabenbericht "Fahrendenplatz, Friedrich Miescher-Strasse"; Ausgabenbewilligung für das Bauprojekt FKom ED WVKo BRK BVD

8 8 33. Ratschlag betreffend Bewilligung von Staatsbeiträgen an das Unternehmen Zoologischer Garten Basel AG für die Jahre Ratschlag "Staatsbeitrag an Pro Senectute beider Basel für die Jahre 2017 und 2018 für die Bereiche Sozialberatung und Treuhandschaften sowie Reinigungsarbeiten, Umzüge und Räumungen" BKK GSK An den Parlamentsdienst zur späteren Traktandierung 35. Vorgezogene Budgetpostulate für das Budget 2018: 1. Tanja Soland betreffend Gesundheitsdepartement, Dienststelle 703 Abteilung Sucht, Sach- und Betriebsaufwand (Studie soziale Kosten Cannabiskonsum) 2. Dieter Werthemann und Konsorten betreffend Begrenzung des Zweckgebundenen Betriebsergebnisses im Budget Anzüge: 1. Beatrice Messerli und Konsorten betreffend Aufhebung Velofahrverbot Rebgasse, vom Claraplatz/Greifengasse bis Schafgässlein 2. Daniel Goepfert und Konsorten betreffend Sanierung der Steinentorstrasse 3. Beatrice Isler und Konsorten betreffend Fussgängerinnen und Fussgänger in der Stadt Basel 4. Harald Friedl und Konsorten betreffend den Voraussetzungen für "Cargo sous terrain (CST)" im Kanton Basel-Stadt schaffen 5. Salome Hofer und Konsorten betreffend Innovationspark für die Kreativwirtschaft in Basel 6. Salome Hofer und Konsorten betreffend Verbesserung der Toiletten- und Duschsituation für Obdachlose Beatriz Greuter und Konsorten betreffend Notschlafstelle Toya Krummenacher und Konsorten betreffend Obstbäume in Parkanlagen für die Bevölkerung 9. Toya Krummenacher und Konsorten betreffend Ausbau Trinkbrunnensystem in Basel 37. Stellungnahme des Regierungsrates zur Motion Luca Urgese und Konsorten betreffend Abstimmungsempfehlung auch bei direkt dem Volk vorgelegten Volksinitiativen 38. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Beatriz Greuter und Konsorten betreffend Baustellensicherheit für Menschen mit einer Behinderung 39. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Jürg Meyer und Konsorten betreffend Besserstellung von Eltern mit Besuchsrechten ihrer Kinder bei der sozialen Wohnförderung 40. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Helen Schai-Zigerlig und Konsorten betreffend aufgeschobene Pensionierung von Mitarbeitenden der Öffentlichen Verwaltung 41. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Oswald Inglin und Konsorten betreffend Zukunft der Plakatsammlung und eines möglichen Zentrums für Design PD BVD WSU FD ED Kenntnisnahme 42. Neubesetzung einer Grossratsstelle (Bernhard Hofer anstelle von Eric Weber) 43. Schreiben des Regierungsrates betreffend Staatsbeitrag an die Regio Basiliensis (Interkantonale Koordinationsstelle): Information betreffend eine Änderung des Kostenrahmens für die Finanzierung 2017 und

9 9 44. Vierter Bericht des Regierungsrates betreffend Klimaneutrale Verwaltung Basel-Stadt: Die Kantonale Verwaltung auf dem Weg in die 2000 Watt- Gesellschaft 45. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Dominique König-Lüdin und Konsorten betreffend eine direkte Veloverbindung Gellertstrasse zu den Sportanlagen St. Jakob (stehen lassen) 46. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Dominique König-Lüdin und Konsorten betreffend Verlegung eines Teilstücks Veloweg Münchenstein-Basel (stehen lassen) 47. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Jörg Vitelli und Konsorten betreffend öffentliches Veloverleihsystem (stehen lassen) 48. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Christoph Wydler und Konsorten betreffend urban agriculture (stehen lassen) 49. Schreiben des Regierungsrates zu den Anzügen Lukas Engelberger und Konsorten betreffend Verbesserung der Verkehrssicherheit bei Schulhäusern und Kindergärten, Daniel Goepfert betreffend Tempo 30 in der Birmannsgasse sowie Brigitte Heilbronner und Konsorten betreffen Tempo 30 in der ganzen Stadt während der Nacht (alle stehen lassen) 50. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Martin Lüchinger und Konsorten betreffend Aufhebung der Parkplätze am Unteren Rheinweg (stehen lassen) 51. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Beatriz Greuter und Konsorten betreffend Umsetzung der Ergebnisse aus dem Workshop Welchen Verkehr wollen wir im Gundeli (stehen lassen) 52. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Dominique König-Lüdin und Konsorten betreffend Vollzugsmeldung von Grossratsbeschlüssen (stehen lassen) 53. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Nora Bertschi und Konsorten betreffend Harmonisierung der Spitallisten in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft (stehen lassen) 54. Schreiben des Regierungsrates zu neun Anzügen betreffend Wohnen / Entwicklungen im Hafenareal, Klybeck und Kleinhüningen (alle stehen lassen) 55. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Michael Wüthrich und Konsorten betreffend Basel wird Blue Community (stehen lassen) 56. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Helmut Hersberger und Konsorten betreffend EuroAirport nach Schweizer Gesetzgebung (stehen lassen) 57. Schreiben des Regierungsrates zur Schriftlichen Anfrage Harald Friedl betreffend Kriterienkatalog für die öffentliche Beschaffung 58. Schreiben des Regierungsrates zur Schriftlichen Anfrage Georg Mattmüller betreffend Integrative Arbeitsplätze beim Kanton 59. Schreiben des Regierungsrates zur Schriftlichen Anfrage Sarah Wyss betreffend Hepatitis bekämpfen 60. Schreiben des Regierungsrates zur Schriftlichen Anfrage Salome Hofer betreffend Innerstadt - Zufahrtsbewilligung für Veranstalterinnen und Veranstalter 61. Schreiben des Regierungsrates zur Schriftlichen Anfrage René Brigger betreffend Konflikte bei Mischnutzungen 62. Schreiben des Regierungsrates zur Schriftlichen Anfrage Martin Lüchinger betreffend Lichtverschmutzung durch Hochhäuser WSU BVD BVD BVD BVD BVD BVD BVD PD GD BVD WSU WSU BVD FD GD BVD BVD BVD

10 Schreiben des Regierungsrates zur Schriftlichen Anfrage Beatrice Messerli betreffend sicheres Badeerlebnis für Flüchtlinge und Asylbewerber/innen 64. Schreiben des Regierungsrates zur Schriftlichen Anfrage Beatrice Isler betreffend Pflästerung beim Liestalermätteli 65. Schreiben des Regierungsrates zur Schriftlichen Anfrage Beatrice Isler betreffend Abschaffung der Hundehalterkurse 66. Schreiben des Regierungsrates zur Schriftlichen Anfrage Brigitta Gerber betreffend Informationen über den baselstädtische Religionsunterricht 67. Schreiben des Regierungsrates zur Schriftlichen Anfrage Brigitta Gerber betreffend Velosicherheit und technische Verbesserungen an der Grenzacherstrasse im Abschnitt Stauwerk bis Zoll 68. Schreiben des Regierungsrates zur Schriftlichen Anfrage Brigitte Heilbronner betreffend tägliche Behinderung der Einfahrten Tram 1 und 8 in die Haltestelle auf dem Centralbahnplatz 69. Schreiben des Regierungsrates zur Schriftlichen Anfrage Eric Weber betreffend warum hat Basel die höchste IV Quote der Welt 70. Schreiben des Regierungsrates zu Schriftlichen Anfragen Eric Weber betreffend jugendliche Intensivtäter / kostenfreie Fahrt mit der SBB / Anmeldung von Schweizern in Basel / Taxi-Demo in Basel / warum wird Basel in den Schmutz gezogen / warum hat die Polizei nicht nach der Munition gefragt / hat das Basler Tram immer Vorrang / warum haben die Grenzbeamten nicht mehr ihr Zollhaus im Badischen Bahnhof / warum nimmt die Polizei keine Anzeigen entgegen / Polizisten, die nicht mehr konzentriert arbeiten, ständig läuft Disco-Musik 71. Schreiben des Regierungsrates zur Schriftlichen Anfrage Eric Weber betreffend wenn Populismus Wählerstimmen bringt - wie sieht es bei der Basler Museumskrise konkret aus 72. Schreiben des Regierungsrates zur Schriftlichen Anfrage Eric Weber betreffend wer vom Kanton zieht in das Antikenmuseum 73. Schreiben des Regierungsrates zur Schriftlichen Anfrage Eric Weber betreffend Basler Speicher allen Wissens 74. Schreiben des Regierungsrates zur Schriftlichen Anfrage Eric Weber betreffend Sozialhilfebezug und Haus in Syrien - Vermögensprüfung bei Asylanten 75. Schreiben des Regierungsrates zur Schriftlichen Anfrage Eric Weber betreffend Touristentafeln mit total veralteten Hinweisen zu Schreiben des Regierungsrates zur Schriftlichen Anfrage Eric Weber betreffend Pfusch-Layout Foto auf dem Prospekt Basler Märkte 77. Schreiben des Regierungsrates zur Schriftlichen Anfrage Eric Weber betreffend warum gehen die Alarmanlagen nicht im Kunstmuseum 78. Schreiben des Regierungsrates zur Schriftlichen Anfrage Eric Weber betreffend was kann ich tun, wenn meine Anfragen vom Parlament nicht angenommen werden 79. Schreiben des Regierungsrates zur Schriftlichen Anfrage Eric Weber betreffend wie sind die richtigen Begriffe für Basel 80. Schreiben des Regierungsrates zur Schriftlichen Anfrage Eric Weber betreffend Reisführer Basel vom Verlag Reise Know-How 81. Schreiben des Regierungsrates zur Schriftlichen Anfrage Eric Weber betreffend warum ist die BLT moderner als die BVB ED BVD GD ED BVD BVD WSU JSD PD PD PD WSU PD PD PD PD PD PD BVD

11 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt Wirtschafts- und Abgabekommission An den Grossen Rat Basel, 24. November 2016 Kommissionsbeschluss vom 24. November 2016 Bericht der Wirtschafts- und Abgabekommission zum Ratschlag Teilrevision des Gesetzes über die Besteuerung der Motorfahrzeuge sowie zum Bericht zur Motion Dominique König-Lüdin und Konsorten betreffend Teilrevision des Gesetzes über die Besteuerung der Motorfahrzeuge Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 2. Dezember 2016 Seite1/16

12 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Wirtschafts- und Abgabekommission Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangslage und Zielsetzung des Ratschlags Korrigierte Zahlen Auftrag und Vorgehen der Kommission Erwägungen der Kommission Ertragsneutralität Änderungsantrag der Kommission Abgelehnte Anträge...6 Steuerrabatt für Elektroautos... 6 Kappung der Steuererhöhung Antrag... 7 Seite2/16

13 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Wirtschafts- und Abgabekommission 1. Ausgangslage und Zielsetzung des Ratschlags Ausgehend von der Motion Dominique König-Lüdin und Konsorten beantragt der Regierungsrat die Änderung des Gesetzes über die Besteuerung der Motorfahrzeuge (MfzStG) sowie die Abschreibung der Motion Dominique König-Lüdin. Der Grosse Rat hat am 19. Oktober 2011 mit grossem Mehr gegen 21 Stimmen eine Teilrevision des Motorfahrzeuggesetzes beschlossen. Die wesentlichen Änderungen dieser Revision hatten die Ökologisierung der Motorfahrzeugsteuer zum Ziel. Beschlossen wurde im Rahmen dieser Revision, dass sich die Besteuerung von Personenwagen grundsätzlich nach dem Hubraum mit einer Progression der Ansätze bemisst. Zusätzlich wurde ein Bonus- /Malus-System basierend auf dem Emissionscode eingeführt. Diese Gesetzesänderungen wurden per 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt. Die zunehmende Beliebtheit von Hybrid- und Elektrofahrzeugen hat allerdings im Hinblick auf die angestrebte Ökologisierung des Fahrzeugparks Schwachstellen im revidierten Motorfahrzeuggesetz zum Vorschein gebracht. Beispielsweise muss ein Toyota Prius II Hybrid nach geltendem Gesetz mit einem Malus belegt werden, weil er in der Schweiz in der Euro- 4-Norm zugelassen wurde. Auch die Umrechnung der Leistung von Elektrofahrzeugen in Hubraum führt dazu, dass beispielsweise der leistungsstarke Tesla S 85 D P mit rund Franken besteuert wird. Aufgrund dieser in ökologischer Hinsicht unbefriedigenden Resultate fordert die Motion Dominique König-Lüdin eine Überarbeitung der Motorfahrzeugsteuer. Nach der Durchführung eines Fachworkshops und einer Vernehmlassung beantragt der Regierungsrat nun mit dem Ratschlag Nr vom 5. Juli 2016 auf die Berücksichtigung des Hubraums und der Euro-Norm und somit auf ein Bonus-/Malus-System zu verzichten. Künftig soll die Grundsteuer ökologisierte Elemente enthalten: Die Steuer soll sich nach dem Leergewicht und dem CO 2 -Ausstoss bemessen, wobei beide Steuerkomponenten 50% der Steuereinnahmen generieren sollen. Da die Motorfahrzeugsteuer in erster Linie einem Entgelt für die Benutzung von Strasseninfrastruktur entspricht, werden keine Motorfahrzeuge gänzlich von der Steuer befreit. Allerdings fällt die Besteuerung für Elektro- und Wasserstofffahrzeuge deutlich niedriger aus, da für diese Fahrzeuge der CO 2 -Ausstoss gleich Null gesetzt wird. Somit fällt für diese Fahrzeuge nur eine Steuer in Abhängigkeit vom Leergewicht an. Der Regierungsrat sieht eine steuerertragsneutrale Berechnung vor. Zum Zeitpunkt der Ausarbeitung des Ratschlags wurde für das Jahr 2016 mit Einnahmen von 28.2 Mio. Franken gerechnet. Da der g CO 2 /km-wert künftig aufgrund des technischen Fortschritts und entsprechend den Klimazielen sinken wird, soll der Grosse Rat periodisch über die Anpassung der beiden Steuerparameter (CO 2 -Ausstoss und Leergewicht) zu entscheiden haben. Nur so kann verhindert werden, dass die Einnahmen generell sinken. Gemäss Ratschlag stellen sich die beiden Steuerparameter wie folgt dar: Steuerkomponente Leergewicht Berechnung CHF 1.50 pro 10 Kg gco 2 /km Linear: CHF 1.35 pro g CO 2 Seite3/16

14 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Wirtschafts- und Abgabekommission 1.1 Korrigierte Zahlen Bei den Berechnungen für den Ratschlag wurde versehentlich die Berücksichtigung der Wechselnummern und der Veteranenfahrzeuge unterlassen. Die korrigierte Berechnung der Steuersumme für Personenwagen sieht wie folgt aus: Besteuerung Fzg Grundsatz CHF (variabel) Besteuerung Fzg Wechselnummer CHF (nicht variabel) Besteuerung Veteranenfahrzeug CHF (nicht variabel) Total CHF Daraus ergibt sich folgende Berechnungsgrundlage: Angepeilte Steuern Leergewicht CHF 50% Angepeilte Steuern CO CHF 50% verteilt auf Fahrzeuge (ohne Veteranen und Wechselschild) Summe Leergewicht Kg Summe gco g Ausgehend von der korrigierten Berechnung stellen sich die Steuerparameter wie folgt dar: Steuerkomponente Leergewicht Berechnung CHF 1.60 pro 10 Kg gco 2 /km Linear: CHF 1.40 pro g CO 2 2. Auftrag und Vorgehen der Kommission Der Grosse Rat hat den Ratschlag Nr am 14. September 2016 der Wirtschaftsund Abgabekommission (WAK) zur Berichterstattung überwiesen. Die Kommission hat das Geschäft an vier Sitzungen beraten und sich von Herrn Regierungsrat Baschi Dürr, Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartements, und von Peter Schmutz, Leiter Verkehrszulassungen, eingehend informieren lassen. Die Kommission bedankt sich für die Zurverfügungstellung der zusätzlichen Unterlagen. Seite4/16

15 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Wirtschafts- und Abgabekommission 3. Erwägungen der Kommission Die Kommission unterstützt den Vorschlag des Regierungsrates weitgehend. Das bestehende System stellt gemäss Kommission falsche Anreize. Die Abkehr vom Bonus-/Malus- System sowie die neuen Steuerparameter (Leergewicht und CO 2 -Ausstoss) werden begrüsst. Dass dadurch gezielt die Halterinnen und Halter von Elektrofahrzeugen eine markante Steuererleichterung erfahren, entspricht der expliziten Zielsetzung dieser Revision. Darüber hinaus entlasten elektrisch betriebene Fahrzeuge auf Basis von erneuerbaren Energie nicht nur das Klima, sondern reduzieren auch die Lärm- und Luftschadstoffe, was besonders in den Ballungszentren zu erheblichen Verbesserungen der Lebensqualität und zur Einhaltung der Grenzwerte für Luftschadstoffe beitragen kann. 3.1 Ertragsneutralität In der Kommission wurde kontrovers diskutiert, auf welcher Basis die Ertragsneutralität der vorliegenden Revision zu berechnen ist. Zur Debatte standen der Steuerertrag , der Franken betrug und als Basis für die Berechnung der damaligen Revision diente, und die Berechnungsgrundlage von 28.2 Mio. Franken gemäss Ratschlag Nr auf Seite 7. Im Sinne eines möglichen Kompromisses wurde ein Antrag auf 27 Mio. Franken gestellt. Die Kommission beschloss schliesslich mit 6 zu 4 Stimmen, dass die Berechnungen auf Basis der Steuereinnahmen von 2011 basieren sollen. Die Korrektur der Berechnungssystematik soll nicht Hand bieten, die Steuereinnahmen auf einem höheren Niveau zu stabilisieren. Künftig ist aufgrund der zunehmenden Beliebtheit von Elektrofahrzeugen darüber hinaus mit einem weiteren Rückgang der Einnahmen aus der Motorfahrzeugsteuer zu rechnen. 3.2 Änderungsantrag der Kommission Da die Verbreitung von Elektrofahrzeugen mit zahlreichen Vorteilen für die Allgemeinheit verbunden ist, wurden in der Kommission verschiedene Ideen zur verstärkten Förderung von Elektrofahrzeugen diskutiert. Diskutiert wurde die Idee, bei den Elektrofahrzeugen einen Abzug beim Leergewicht zu gewähren, weil die Batterien relativ schwer sind. Da dieser Vorschlag mit einem gewissen administrativen Aufwand verbunden ist, wurde der Antrag nicht weiterverfolgt. Dafür hat in der Kommission der Antrag, die Gewichtung der Parameter zugunsten von Elektrofahrzeugen zu verschieben, eine Mehrheit gefunden. Die Parameter Leergewicht und CO 2 -Ausstoss sollen in einem Verhältnis von 40 zu 60 und nicht wie im Ratschlag vorgesehen 50 zu 50 gewichtet werden. Die Kommission hiess diesen Antrag mit 6 zu 2 Stimmen bei 2 Enthaltungen gut. Das angepasste Verhältnis der Parameter Leergewicht und CO 2 -Ausstoss von 40 zu 60 sowie der Beschluss, die Berechnungsbasis auf das Niveau 2011 von rund 26 Mio. Franken zu setzen, wirken sich wie folgt auf die Berechnung der Steuerparameter aus 2 : Angepeilte Steuern Leergewicht CHF 40% Angepeilte Steuern CO CHF 60% verteilt auf Fahrzeuge (ohne Veteranen und Wechselschild) Summe Leergewicht Kg Summe gco g 1 Vgl. Anhang 1 2 Für Berechnung aller Varianten vgl. Anhang 2 Seite5/16

16 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Wirtschafts- und Abgabekommission Ausgehend von dieser Berechnung stellen sich die Steuerparameter wie folgt dar: Steuerkomponente Leergewicht Berechnung CHF 1.20 pro 10 Kg g CO 2 /km Linear: CHF 1.55 pro g CO 2 Diese Änderung wird in Ziff. 2 des Anhangs zu 2 des Gesetzes über die Besteuerung der Motorfahrzeugsteuer umgesetzt. 3.3 Abgelehnte Anträge Steuerrabatt für Elektroautos Um die Markteinführung der Elektroautos zu unterstützen, wurde beantragt, einen Steuerrabatt von 50% für Elektroautos zu gewähren, solange der Marktanteil dieser Fahrzeuge weniger als 5% beträgt oder längstens während zehn Jahren ab Inkrafttreten der Teilrevision. Die Kostenfolgen eines solchen Rabatts würden für das Jahr 2016 rund Franken betragen, da erst knapp 100 Elektrofahrzeuge in BS immatrikuliert sind 3. Ein befristeter Steuerbonus für Elektrofahrzeuge begründet sich darin, dass die öffentliche Infrastruktur für die Betankung heute noch keine hohe Dichte aufweist. Der Kauf neuer Elektrofahrzeuge ist noch mit gewissen Risiken und Nachteilen verbunden, es braucht deshalb zu Beginn eine gewisse Förderung der Umstellung zwecks Vertrauensbildung. Viele Elektrofahrzeuge sind trotz sinkenden Preisen noch teurer als herkömmliche Benzinund Dieselfahrzeuge. Unsicherheiten im Betrieb, namentlich die beschränkte Reichweite und die noch wenig gesicherte Lebenserwartung neuer Batterien lassen es deshalb angezeigt erscheinen, den Käuferinnen und Käufern solcher Fahrzeuge befristet einen Rabatt einzuräumen. Mit steigender Verbreitung steigen auch das Vertrauen und die Kenntnis der Leistungsfähigkeit solcher Fahrzeugtypen. Der Steuerbonus soll deshalb während höchstens zehn Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes gelten und 50 Prozent der geschuldeten Motorfahrzeugsteuer betragen. Überschreitet der Marktanteil der rein elektrisch betriebenen Personenwagen schon früher den Schwellenwert von fünf Prozent, so kann das Ziel der Markteinführung als erreicht gelten. Die Förderung entfällt in diesem Fall bereits vor Ablauf von zehn Jahren. Der konkrete Antrag lautete wie folgt: 3 Abs. 9 (neu) Elektrisch betriebene Personenwagen ohne Verbrennungsmotor erhalten einen Steuerrabatt von 50%, solange der Marktanteil dieser Fahrzeuge weniger als 5% beträgt. Der Steuerrabatt gilt erstmals für das Jahr 2018 und wird während höchstens zehn Jahren ausgerichtet. Dieser Antrag wurde bei 5 zu 5 Stimmen mit Stichentscheid des Präsidenten abgelehnt. Eine zusätzliche Privilegierung von Elektrofahrzeugen wurde insbesondere im Hinblick auf die Neugewichtung der Steuerparameter als unnötig angesehen. Mit dem Entscheid den CO 2 - Ausstoss mit 60% zu gewichten ist gegenüber dem Ratschlag eine weitere Förderung der Elektrofahrzeuge vorgehen. Darüber hinaus hätte die Gewährung eines solchen zusätzlichen Rabatts kaum oder keinen Einfluss auf einen Kaufentscheid. Durch den Rabatt würde kein wirksamer Anreiz geschaffen werden. 3 Vgl. Anhang 3 Seite6/16

17 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Wirtschafts- und Abgabekommission Kappung der Steuererhöhung Der Vergleich der Steuereinnahmen für verschiedene Fahrzeugtypen bei geltendem Gesetz und nach der Revision macht deutlich, dass eine Steuererhöhung für viele Mittelstandsautos zu rechnen wäre, während die heute hoch besteuerten Fahrzeugtypen tendenziell tiefer besteuert werden 4. Insbesondere Autohalter und Autohalterinnen, die heute von einem Bonus profitieren, müssen mit einer spürbaren Erhöhung der Motorfahrzeugsteuer rechnen. Von einem Bonus profitieren knapp der rund immatrikulierten Personenwagen. Da allerdings ein Bonus für höchstens drei Jahre gewährt wird, verzerrt diese Komponente den Vergleich der Steuerbeträge. Vor dem Hintergrund, dass die Steuerertragsneutralität auf das Niveau von 2011 zurückgesetzt wurde wovon alle Fahrzeughalter und - halterinnen profitieren wurde ein Antrag für die Kappung einer Steuererhöhung nicht weiterverfolgt. Ein entsprechender Konsultativantrag wurde mit 6 zu 3 Stimmen abgelehnt. 4. Antrag Die WAK beantragt dem Grossen Rat einstimmig mit 10 Stimmen bei 1 Enthaltung, dem nachstehenden Beschlussantrag zuzustimmen. Die WAK beantragt zusätzlich einstimmig die Motion Dominique König-Lüdin und Konsorten als erledigt abzuschreiben. Die Kommission hat diesen Bericht am 24. November 2016 einstimmig verabschiedet und ihren Präsidenten zum Sprecher bestimmt. Im Namen der Wirtschafts- und Abgabekommission Christophe Haller, Präsident Beilagen: Beschlussentwurf Anhang 1 Steuerreinnahmen PW 2009 bis 2016 Anhang 2 Berechnungsgrundlagen Anhang 3 Modellrechnung Einnahmen Elektrofahrzeuge Anhand 4 Tabelle Besteuerung ausgewählter Personenwagen Anhang 5 Prozentuale Verteilung der Personenwagensteuern 4 Vgl. Anhang 4 und Anhang 5 Seite7/16

18 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Wirtschafts- und Abgabekommission Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge Änderung vom [Datum] Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr vom 5. Juli 2016 sowie in den Bericht der Wirtschafts- und Abgabekommission Nr vom 24. November 2016, beschliesst: I. Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge vom 17. November ) (Stand 1. Januar 2013) wird wie folgt geändert: 3 Abs. 1 (aufgehoben), Abs. 2 (aufgehoben), Abs. 3 (aufgehoben), Abs. 6 (geändert) 1 Aufgehoben. 2 Aufgehoben. 3 Aufgehoben. 6 Steuerrabatte und Zuschläge können bis CHF 250 betragen. Der Regierungsrat regelt Höhe und Abstufung der Rabatte und Zuschläge sowie weitere Einzelheiten. Er kann diese Steuerrabatte und -zuschläge auf weitere Motorfahrzeugkategorien ausdehnen. Anhänge Anhang zu 2 Ziff. 1, 1 bis und 2 (geändert) 1. Für Personenwagen setzt sich die jährliche Steuer aus den Komponenten Leergewicht und CO 2 - Emissionen zusammen. Es gelten folgende Steuersätze: a) Leergewicht: pro 10 kg Leergewicht: CHF 1.20 b) CO 2 -Emissionen: pro g CO 2 /km: CHF bis. a) Für Gesellschafts- und Wohnmotorwagen sowie für Motorräder, Dreiräder und Kleinmotorfahrzeuge nach Hubraum in Kubikzentimeter (cm 3 ) b) Für Kleinmotorräder und Leichtmotorfahrzeuge CHF Für Gesellschafts- und Wohnmotorwagen sowie für Motorräder, Dreiräder und Kleinmotorfahrzeuge gelten jeweils folgende Steuersätze: Gesellschafts- und Wohnmotorwagen Hubraum in Steuer pro Jahr Kubikzentimetern CHF 0 cm 3 bis 200 cm cm 3 bis 1'800 cm 3 je weitere 200 cm cm 3 bis 10'000 cm 3 je weitere 200 cm cm 3 bis 20'000 cm 3 je weitere 200 cm 3 23 über 20'000 cm 3 für jeweils weitere volle oder angebrochene 200 cm 3 zusätzlich CHF 23 Motorräder, Dreiräder und Kleinmotorfahrzeuge Hubraum in Steuer pro Jahr Kubikzentimetern CHF 0 cm 3 bis 200 cm cm 3 bis 400 cm cm 3 bis 600 cm ) SG Seite8/16

19 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Wirtschafts- und Abgabekommission 601 cm 3 bis 800 cm cm 3 bis cm cm 3 bis cm cm 3 bis cm cm 3 bis cm cm 3 bis cm cm 3 bis cm cm 3 bis cm cm 3 bis cm über cm 3 für jeweils weitere volle oder angebrochene 200 cm 3 zusätzlich CHF 12 II. Änderung anderer Erlasse Keine Änderung anderer Erlasse. III. Aufhebung anderer Erlasse Keine Aufhebung anderer Erlasse. IV. Schlussbestimmung Diese Änderung ist zu publizieren. Sie unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft am 1. Januar 2018 wirksam. Seite9/16

20 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Wirtschafts- und Abgabekommission Anhang 1 Steuereinnahmen PW 2009 bis 2016 Seite10/16

21 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Wirtschafts- und Abgabekommission Anhang 2 Berechnungsgrundlagen Seite11/16

22 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Wirtschafts- und Abgabekommission Seite12/16

23 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Wirtschafts- und Abgabekommission Seite13/16

24 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Wirtschafts- und Abgabekommission Anhang 3 Modellrechnung Einnahmen Elektrofahrzeuge Seite14/16

25 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Wirtschafts- und Abgabekommission Anhang 4 Tabelle Besteuerung ausgewählter Personenwagen Seite15/16

26 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Wirtschafts- und Abgabekommission Anhang 5 Prozentuale Verteilung der Personenwagensteuern nach Anzahl Personenwagen Seite 16/16

27 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission (JSSK) An den Grossen Rat Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission Basel, 12. Dezember 2016 Kommissionsbeschluss vom 7. Dezember 2016 Bericht der Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission zum Ratschlag zu einem neuen Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 16. Dezember 2016 Seite 1/12

28 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission Inhalt 1. AUSGANGSLANGE VORGEHEN DER KOMMISSION Diskussion und Änderungen im Einzelnen ANTRAG... 7 Beilage Entwurf Grossratsbeschluss Seite 2/12

29 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission 1. Ausgangslange Mit Beschluss vom 24. Mai 2016 hat der Regierungsrat dem Grossen Rat seinen Ratschlag zu einem neuen Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) (künftig Ratschlag) überwiesen. Aufgrund wesentlicher Änderungen in den Verfahrensabläufen erachtet der Regierungsrat eine Gesamtüberarbeitung des kantonalen Gesetzes über das Aufenthaltswesen (Aufenthaltsgesetz, SG ) für notwendig. Für die näheren Ausführungen wird auf den Ratschlag verwiesen. Der Grosse Rat hat das Geschäft an seiner Sitzung vom 29. Juni 2016 der Justiz-, Sicherheitsund Sportkommission (JSSK) zur Vorberatung überwiesen. 2. Vorgehen der Kommission Die JSSK hat sich an insgesamt 5 Sitzungen (14. und 21. September, 19. und 20. Oktober sowie 7. Dezember) mit der Vorlage befasst. An der ersten Sitzung vom 14. September 2016 hat sich die Kommission den Ratschlag durch den Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartementes Baschi Dürr, den Leiter des Einwohnerund Zivilstandsamts Fritz Schütz und die Leiterin des Rechtsdienstes Bevölkerungsdienste und Migration Rahel Eglin vorstellen lassen. Die weiteren Beratungen fanden ebenfalls im Beisein der Verwaltung statt. In der Sitzung vom 14. September 2016 ist die Kommission stillschweigend auf die Vorlage eingetreten. In der Schlussabstimmung vom 7. Dezember 2016 hat die Kommission einstimmig mit 13 Stimmen beschlossen, den nachfolgenden Beschlussentwurf dem Grossen Rat zur Genehmigung zu unterbreiten. 2.1 Diskussion und Änderungen im Einzelnen 2 Vorschlag Regierungsrat Antrag JSSK 2 Zuständigkeiten 2 Zuständigkeiten 3 Für die migrationsrechtliche Regelung des Aufenthaltes ist die kantonale Migrationsbehörde zuständig. Sie vollzieht im Sinne von Art. 88 Abs. 1 VZAE das AuG und dessen Ausführungsvorschriften. Absatz 3 3 Für die migrationsrechtliche Regelung des Aufenthaltes ist die kantonale Migrationsbehörde zuständig. Sie ist die für den Vollzug des AuG und dessen Ausführungsvorschriften zuständige kantonale Behörde gemäss Art. 88 Abs. 1 VZAE. Anlässlich der Beratung wurde die Frage, ob der genaue Verweis auf den Art. 88 Abs. 1 VZAE 1 in 2 Abs. 3 notwendig sei, kontrovers diskutiert. Mit dem NAG wird die melderechtliche Niederlassung beziehungsweise der melderechtliche Aufenthalt aller Einwohnerinnen und Einwohner geregelt. Da auf kantonaler Ebene weder ein Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer noch ein Migrationsgesetz existierte, ist diese Regelung im NAG sinnvoll. Damit wird klargestellt, dass die migrationsrechtliche Regelung des Aufenthaltes nicht Gegenstand dieses Gesetzes bildet. Die Kommission hat mit 12 Stimmen bei 1 Enthaltung eine präzisere Formulierung des 2 Abs. 3 gutgeheissen. 1 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR ) Seite 3/12

30 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission 5 Vorschlag Regierungsrat Antrag JSSK 5 Mitwirkungspflicht 5 Mitwirkungspflicht 1 Die meldepflichtige Person gibt der Einwohnerkontrollbehörde wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft über die Daten, die im Einwohnerregister erfasst werden. 2 Sie weist die Richtigkeit ihrer Angaben insbesondere mit folgenden Belegen nach: a) Pass oder Identitätskarte; b) Bescheinigungen über den Zivilstand; c) Abmeldebescheinigung der Wegzugsgemeinde; d) Mietvertrag oder Wohnungsausweis. 1 Die meldepflichtige Person gibt der Einwohnerkontrollbehörde wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft über die im Einwohnerregister zu erfassenden Daten betreffend: a) Identität; b) Zivilstand; c) Abmeldung in der bisherigen Wohnsitzgemeinde; d) administrative Wohnungsnummer. 2 Sie weist die Richtigkeit ihrer Angaben insbesondere mit folgenden Belegen oder gleichwertigen Dokumenten nach: a) Pass oder Identitätskarte; b) in der Schweiz ausgestellter Führerausweis; c) Bescheinigungen über den Zivilstand; d) Abmeldebescheinigung der Wegzugsgemeinde; e) Mietvertrag oder Wohnungsausweis. Aus der Kommission wurde kritisiert, dass die Formulierung des 5 Abs. 2 dahingehend verstanden werden könne, dass die aufgeführten Belege zwingend beigebracht werden müssen. Insbesondere sollte anstelle der Identitätskarte auch das Vorweisen eines amtlichen Personalausweises genügen, zudem wurde der Zwang zur Vorlage des Mietvertrages als unzulässig erachtet. Absatz 1 Der Vorschlag der Verwaltung zwecks besserer Lesbarkeit zunächst eine Anknüpfung an die notwendigen Informationen festzuschreiben, wurde einstimmig gutgeheissen. Absatz 2 Zur Diskussion Anlass gab die Frage, ob die Aufzählung der Belege direkt im Gesetz oder erst auf Verordnungsstufe festgeschrieben werden sollte. Die Kommission gewichtete die einfache Lesbarkeit und Verständlichkeit stark und entschied sich für eine Festschreibung im Gesetz. Die Kommission folgt der Verwaltung, wonach nur ein in der Schweiz ausgestellter Führerausweis für den Nachweis der Richtigkeit der Angaben zugelassen werden soll. Die Einwohnerkontrollbehörden können sich auf die Echtheit der schweizerischen Führerausweise zu 99,9% verlassen, während dies bei ausländischen Führerausweisen nicht im gleichen Ausmass der Fall ist. 7 Absatz 1 In der Kommission wurde diskutiert, ob die Untermiete explizit erwähnt werden soll. Die Untermiete wird jedoch im Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Obligationenrecht, OR, SR 220) von der Miete erfasst, so dass eine Ergänzung nicht nötig ist. Die Verwaltung hat zugesichert, die Untermiete auf Verordnungsebene zu erwähnen. Absatz 2 Aus der Kommission wurde die sehr weitgehende Auskunftspflicht von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern kritisiert. Diese Auskunftspflicht wurde jedoch durch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Art. 12 Abs. 1 lit. a Registerharmonisierungsgesetz, RHG, SR ) eingeführt. Den datenschutzrechtlichen Bedenken kann man zumindest entgegengehalten, dass Arbeitgebende nicht mehr im Einwohnerregister geführt werden und daher eine Auskunft nur selten eingeholt wird. Die Auskunftspflicht erfolgt auch nur auf gezielte Anfrage hin. Seite 4/12

31 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission Absatz 3 Der Begriff Logisgeberin und Logisgeber ist aus Sicht der Kommission nicht ohne weiteres verständlich. Er wird aber im RHG und von sämtlichen Gemeinden verwendet und befindet sich im amtlichen Merkmalskatalog des Bundesamts für Statistik (BFS). Die Logisgeberin beziehungsweise der Logisgeber bezeichnet eine Person, die einer anderen, nicht zur Familie gehörenden Person Logis, also eine Unterkunft, zur Verfügung stellt. Die Entrichtung eines Mietzinses ist nicht vorausgesetzt, wodurch sich die Logisgewährung von der Miete abgrenzt. Vermieter unterliegen der Meldepflicht gemäss 7 Abs. 1 NAG, während Hoteliers nicht unter die Meldepflicht gemäss NAG fallen. Die Verwaltung hat gegenüber der Kommission zugesichert, den Begriff Logisgeberin und Logisgeber auf Verordnungsebene zu definieren. 9 Vorschlag Regierungsrat Antrag JSSK 9 Behördliche Meldepflichten 9 Behördliche Meldepflichten 1 Organisationen und Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, das Zivilstandsamt, die Adoptionsbehörde, die Behörde des Straf- und Massnahmenvollzuges und das Straf-, Zivil- und Appellationsgericht melden den Einwohnerkontrollbehörden die für die Registerführung relevanten Daten. 1 Organisationen und Personen des öffentlichen Rechts Öffentliche Organe, insbesondere die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, das Zivilstandsamt, die Adoptionsbehörde, die Behörde des Straf- und Massnahmenvollzuges und das Straf-, Zivil- und Appellationsgericht melden den Einwohnerkontrollbehörden die für die Registerführung relevanten Daten. Aus der Kommission wurde die Verwendung des Begriffs Organisationen und Personen des öffentlichen Rechts kritisiert und auf die Begrifflichkeit öffentliche Organe verwiesen, welche sich als solche in der kantonalen Gesetzgebung durchgesetzt habe (vgl. 3 Abs. 1 IDG 2 ). Die Kommission hat diese Bereinigung einstimmig gutgeheissen. 10 Vorschlag Regierungsrat Antrag JSSK 10 Inhalt 10 Inhalt 1 Im Einwohnerregister sind folgende Daten zu führen: a) die Identifikatoren und Merkmale nach Art. 6 und 7 RHG von Personen, die sich niedergelassen haben oder sich aufhalten; b) Angaben über Beistandschaften und bei Minderjährigen über Vormundschaften; c) Sperrvermerke. 1 Im Einwohnerregister sind folgende Daten zu führen: a) die Identifikatoren und Merkmale nach Art. 6 und 7 RHG von Personen, die sich niedergelassen haben oder sich aufhalten; b) handlungsfähigkeitseinschränkende oder aufhebende Beistandschaften; c) Vormundschaften über Minderjährige; d) Sperrvermerke. Aus der Kommission wurde kritisiert, dass der Begriff Beistandschaften zu weit gehe und die elterliche Sorge keine Erwähnung findet. Die Kommission hat daher den Begriff der Beistandschaften in lit. b und c auf das notwendige Mass eingeschränkt. Betreffend die elterliche Sorge, wird auf die Regelung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs verwiesen, wonach sich die Einwohnerkontrollbehörden ohne gegenteilige Meldung auf den Standpunkt stellen dürfen, dass beide Elternteile die elterliche Sorge innehaben. Anlässlich der An- oder Abmeldung durch einen einzelnen Elternteil muss immer eine schriftliche Erklärung abgegeben werden, wonach der andere Elternteil mit diesem Vorgang einverstanden ist. Auf Bundesebene sind aktuell hinsichtlich der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bestrebungen im Gange, den Meldefluss genauer zu definieren. 2 Bundesgesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, SG ) Seite 5/12

32 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission 11 Vorschlag Regierungsrat Antrag JSSK 11. Datenbekanntgabe 11. Datenbekanntgabe 2 Die Einwohnerkontrollbehörde ist befugt: d) privaten Personen und Organisationen auf schriftliches Gesuch hin nach bestimmten Kriterien geordnet Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse von Personen bekanntzugeben, die in der Gemeinde wohnen, wenn die Daten ausschliesslich für schützenswerte ideelle Zwecke verwendet werden. Zulässige Kriterien sind Alter, Geschlecht, Adresse, Stimmberechtigung und Zuzug. 2 Die Einwohnerkontrollbehörde ist befugt: d) privaten Personen und Organisationen auf schriftliches Gesuch hin nach bestimmten Kriterien geordnet Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse von Personen bekanntzugeben, die in der Gemeinde wohnen, wenn die Daten ausschliesslich für schützenswerte ideelle Zwecke verwendet werden. Zulässige Kriterien sind ausschliesslich Alter, Geschlecht, Adresse, Stimmberechtigung und Zuzug. Anlässlich der Revisionen von Datenschutzgesetz (DSG) und des Gesetzes über das Aufenthaltswesen (Aufenthaltsgesetz) war die ursprünglich in 12 DSG enthaltene Bekanntgabebefugnis der Einwohnerkontrolle in das Aufenthaltsgesetz transferiert worden. Die Bestimmungen zur Datenbekanntgabe sind in der Kommission rege diskutiert worden. Die Verwaltung hat ausgeführt, dass sie grundsätzlich nur auf konkrete Anfrage hin Auskunft erteilt und bei jedem Gesuch zwischen den Interessen der Gesuchsteller an der Datenbekanntgabe und den Rechten der Dateninhaber abwägt. Während für die Adressbekanntgabe zwecks Durchführung einer Klassenzusammenkunft das Glaubhaftmachen von berechtigten Interessen genügt, setzt die Adressauskunft über sämtliche Absolventen der vergangenen 15 Jahre einer Schule die Geltendmachung schützenwerter ideeller Zwecke voraus. Bei Gesuchen gemäss lit. d handelt es sich oft um Anfragen im Rahmen einer wissenschaftlichen Arbeit oder zu Forschungszwecken. Datenauskunftsgesuche von politischen Parteien und Organisationen sind bis anhin von der Einwohnerkontrollbehörde nur mit äusserster Zurückhaltung behandelt worden. Aufgrund neuster kantonaler Rechtsprechung muss die bisherige Praxis überdacht werden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug hatte in seinem Entscheid vom 30. März die Sammelauskunft an eine Partei bei einer eng definierten Zielgruppe und in Bezug auf einen begrenzten Zeitraum als schützenswertes ideelles Anliegen qualifiziert und damit die Herausgabe der Daten von Jungen und Neuzugezogenen an eine politische Partei mit Sitz im Kanton Zug zum Zwecke der Wahlwerbung vor eidgenössischen Wahlen als zulässig erachtet. Systematische Datenbekanntgaben sind gemäss IDG, ungeachtet dieses Entscheids, auch weiterhin nicht zulässig. Zwecks Verdeutlichung der bisherigen Praxis der abschliessenden Kriterien, hat die Kommission mit 7 zu 1 Stimme bei 5 Enthaltungen den letzten Satz in lit. d mit dem Begriff ausschliesslich ergänzt. 12 Vorschlag Regierungsrat Antrag JSSK 12. Datenbekanntgabe für Forschungs- und Präventionsprojekte und Umfragen 3 Die zuständige Einwohnerkontrollbehörde kann öffentlichen Organen im Sinne von 3 Abs. 1 IDG die für die Durchführung von Umfragen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendigen Adressdaten ausgewählter Einwohnerinnen und Einwohner bekannt geben. 12. Datenbekanntgabe für Forschungs- und Präventionsprojekte und Umfragen 3 Die zuständige Einwohnerkontrollbehörde kann öffentlichen Organen im Sinne von 3 Abs. 1 IDG die für die Durchführung von Umfragen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendigen Adressdaten ausgewählter Einwohnerinnen und Einwohner bekannt geben. Die Kommission hat die redaktionelle Anpassung des 12 Abs. 3 - der Verweis auf das IDG ist nicht erforderlich - einstimmig gutgeheissen. 3 Seite 6/12

33 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission 18 Vorschlag Regierungsrat Antrag JSSK 18. Übergangsbestimmung 18. Übergangsbestimmung 1 Schriften, die nach bisherigem Recht bereits bei der Einwohnerkontrollbehörde hinterlegt worden sind, werden bis zur Herausgabe zu Lebzeiten der bzw. des Betroffenen aufbewahrt. Bei einer Abmeldung werden die noch hinterlegten Schriften gegen Rückgabe des Niederlassungsbzw. Aufenthaltsausweises ausgehändigt. 1 Schriften, die nach bisherigem Recht bereits bei der Einwohnerkontrollbehörde hinterlegt worden sind, werden bis zur Herausgabe zu Lebzeiten der bzw. des Betroffenen aufbewahrt. Bei einer Abmeldung werden die noch hinterlegten Schriften gegen Rückgabe des Niederlassungsbzw. Aufenthaltsausweises ausgehändigt. Die Kommission hat die redaktionelle Anpassung des 18 Abs. 1 Streichung des Begriffs bereits, da unnötig - stillschweigend gutgeheissen. Empfehlungen des Datenschutzbeauftragten: Die Kommission hat sich ebenfalls mit den Empfehlungen des Datenschutzbeauftragten des Kantons Basel-Stadt zur Totalrevision des kantonalen Gesetzes über das Aufenthaltswesen in dessen Bericht an den Grossen Rat 2015 (S. 28) 4 beschäftigt. Seitens der Verwaltung wurde ausgeführt, dass die Einwände übernommen wurden. Bei der Adressauskunft per Internet soll die Identifizierung einer -Adresse durch die Datenbekanntgabe der Rechnungsadresse gewährleistet werden. Auf die Regelung des Zugriffs auf Personendaten im Abrufverfahren wurde schliesslich ganz verzichtet. 3. Antrag Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beantragt die JSSK dem Grossen Rat, dem nachstehenden Entwurf zum Grossratsbeschluss betreffend das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) zuzustimmen. Die Kommission hat diesen Bericht einstimmig mit 13 Stimmen genehmigt und ihre Präsidentin zur Sprecherin bestimmt. Im Namen der Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission Dr. Tanja Soland Präsidentin Beilage Entwurf Grossratsbeschluss 4 Seite 7/12

34 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission Grossratsbeschluss Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) Vom [Datum] Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 3 und 24 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) vom 18. April ), Art. 21 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz; RHG) vom 23. Juni ), Art. 124 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz; AuG) vom 16. Dezember ) und Art. 88 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober ), nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr vom 24. Mai 2016 und in den Bericht der Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission Nr vom 7. Dezember 2016, beschliesst: I. I. Allgemeine Bestimmungen 1. Gegenstand 1 Dieses Gesetz regelt die An-, Um- und Abmeldung natürlicher Personen bei Niederlassung oder Aufenthalt in der Einwohnergemeinde und die Führung eines kantonalen Einwohnerregisters. 2. Zuständigkeiten 1 Die Einwohnerkontrollbehörden der Einwohnergemeinden sind zuständig für a) die einwohnerkontrollrechtlichen An-, Um- und Abmeldungen sowie b) die Führung des Einwohnerregisters. 2 Das für die Einwohnerkontrolle zuständige kantonale Amt übt die Aufsicht über das Einwohnermeldewesen aus. 3 Für die migrationsrechtliche Regelung des Aufenthaltes ist die kantonale Migrationsbehörde zuständig. Sie ist die für den Vollzug des AuG und dessen Ausführungsvorschriften zuständige kantonale Behörde gemäss Art. 88 Abs. 1 VZAE. 3. Begriffe 1 In diesem Gesetz bedeuten: a) Niederlassung: Wenn sich eine Person in der Absicht des dauernden Verbleibens in einer Gemeinde aufhält, um dort den für Dritte erkennbaren Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen. b) Aufenthalt: Wenn sich eine Person mindestens während dreier aufeinander folgender Monate in einer Gemeinde aufhält und die Voraussetzungen von lit. a nicht erfüllt. 5) 6) 7) 8) SR 101. SR SR SR Seite 8/12

35 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission II. Melde- und Auskunftspflichten 4. An- und Abmeldung, Wohnungswechsel 1 Wer zwecks Niederlassung oder Aufenthalt in eine Gemeinde zuzieht, wer die Wohnadresse ändert oder die Wohnung innerhalb derselben Liegenschaft wechselt oder wer aus der Gemeinde wegzieht, hat dies innerhalb von 14 Tagen einer Einwohnerkontrollbehörde mitzuteilen. 2 Das Niederlassungs- oder Aufenthaltsverhältnis erlischt mit der Abmeldung. 3 Die An-, Um- oder Abmeldung kann durch persönliche Vorsprache am Schalter einer Einwohnerkontrollbehörde, schriftlich oder elektronisch erfolgen. 5. Mitwirkungspflicht 1 Die meldepflichtige Person gibt der Einwohnerkontrollbehörde wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft über die im Einwohnerregister zu erfassenden Daten betreffend: a) Identität; b) Zivilstand; c) Abmeldung in der bisherigen Wohnsitzgemeinde; d) administrative Wohnungsnummer. 2 Sie weist die Richtigkeit ihrer Angaben insbesondere mit folgenden Belegen oder gleichwertigen Dokumenten nach: a) Pass oder Identitätskarte; b) in der Schweiz ausgestellter Führerausweis; c) Bescheinigungen über den Zivilstand; d) Abmeldebescheinigung der Wegzugsgemeinde; e) Mietvertrag oder Wohnungsausweis. 6. An-, Um- oder Abmeldung von Amtes wegen 1 Kommt die meldepflichtige Person ihren Meldepflichten nicht nach, nimmt die zuständige Einwohnerkontrollbehörde die An-, Um- oder Abmeldung von Amtes wegen kostenpflichtig vor. 2 Die säumige Person hat die damit verbundenen Zusatzkosten zu tragen, sofern sie kein unverschuldetes Hindernis nachweisen kann. 3 Personen, die eine amtliche Handlung gemäss Abs. 1 verursacht haben und diese rückgängig machen wollen, haben zu belegen, dass die amtliche Handlung zu Unrecht erfolgt ist. Insbesondere haben sie zu belegen, wo sie sich aufgehalten haben. 7. Melde- und Auskunftspflichten Dritter 1 Wer einer meldepflichtigen Person entgeltlich Unterkunft gewährt, insbesondere eine Wohnung vermietet, hat der Einwohnerkontrollbehörde innerhalb von 14 Tagen nach Entstehen der Anmelde- bzw. Abmeldepflicht über Zu- und Wegzug sowie Wohnungswechsel Mitteilung zu machen. 2 Wird der Pflicht zur An-, Um- oder Abmeldung nach 4 nicht nachgekommen, haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber der Einwohnerkontrollbehörde auf Anfrage über die bei ihnen beschäftigten Personen unentgeltlich entsprechende Auskunft zu erteilen. 3 Die Industriellen Werke Basel und andere registerführende Stellen sowie Vermieterinnen oder Vermieter, Liegenschaftsverwaltungen und Logisgeberinnen und Logisgeber sind verpflichtet, die Daten gemäss RHG, die zur Bestimmung und Nachführung der Wohnungsnummer einer Person erforderlich sind, auf Anfrage der Einwohnerkontrollbehörde unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 4 Kollektivhaushalte gemäss 2 lit. b der Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister im Kanton Basel-Stadt (Registerharmonisierungsverordnung; EV RHG) vom 23. Dezember 2008 melden der Einwohnerkontrollbehörde Basel mit Stichtag 31. Dezember eines jeden Jahres jeweils bis 15. Januar des Folgejahres alle Bewohnerinnen und Bewohner, die sich am Stichtag seit mindestens drei Monaten in ihrem Kollektivhaushalt aufhalten. Seite 9/12

36 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission 8. Meldepflicht für Unternehmerinnen und Unternehmer 1 Selbständig Erwerbstätige ohne Niederlassung oder Aufenthalt, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, haben ihre Firmen oder Betriebsstätten bei der Einwohnerkontrollbehörde Basel zu melden. 2 Die Frist zur Anmeldung beträgt ab Betriebsaufnahme 14 Tage. 3 Bei Änderung oder Aufgabe der Tätigkeit hat eine Meldung innert 14 Tagen zu erfolgen. 9. Behördliche Meldepflichten 1 Öffentliche Organe, insbesondere die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, das Zivilstandsamt, die Adoptionsbehörde, die Behörde des Straf- und Massnahmenvollzuges und das Straf-, Zivil- und Appellationsgericht melden den Einwohnerkontrollbehörden die für die Registerführung relevanten Daten. III. Einwohnerregister 10. Inhalt 1 Im Einwohnerregister sind folgende Daten zu führen: a) die Identifikatoren und Merkmale nach Art. 6 und 7 RHG von Personen, die sich niedergelassen haben oder sich aufhalten; b) handlungsfähigkeitseinschränkende oder -aufhebende Beistandschaften; c) Vormundschaften über Minderjährige; d) Sperrvermerke. 11. Datenbekanntgabe 1 Soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält, richtet sich die Bekanntgabe von Personendaten durch die zuständige Einwohnerkontrollbehörde nach den Vorschriften des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz; IDG) vom 9. Juni Die Einwohnerkontrollbehörde ist befugt: a) den zuständigen Stellen die erforderlichen Daten zur Herausgabe des Basler Adressbuches und zur Erstellung der Bevölkerungsstatistik bekanntzugeben. Unter Berücksichtigung der Sperrung der Bekanntgabe von Personendaten gemäss 28 IDG sind die Einwohnerkontrollbehörden zudem befugt, die erforderlichen Daten für offizielle Schriften der Gemeinden bekanntzugeben; b) die Daten bei Zu- und Wegzügen sowie beim Wohnungswechsel innerhalb einer Liegenschaft von Einwohnerinnen und Einwohnern mit den registerführenden Stellen anderer Gemeinden, Kantone und beim Bund gemäss den Vorgaben des Bundes in elektronischer Form auszutauschen; c) privaten Personen oder Organisationen auf schriftliches Gesuch hin Familiennamen und Vornamen, Adresse und Geburtsdatum von einzelnen Personen bekanntzugeben. Weitere Daten, ausgenommen besondere Personendaten, über einzelne Personen können bekanntgegeben werden, soweit schriftlich ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird; d) privaten Personen und Organisationen auf schriftliches Gesuch hin nach bestimmten Kriterien geordnet Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse von Personen bekanntzugeben, die in der Gemeinde wohnen, wenn die Daten ausschliesslich für schützenswerte ideelle Zwecke verwendet werden. Zulässige Kriterien sind ausschliesslich Alter, Geschlecht, Adresse, Stimmberechtigung und Zuzug. 3 Die Bekanntgabe von Personendaten an private Personen und Organisationen steht unter dem Vorbehalt des Rechts auf Sperrung nach dem IDG. Seite 10/12

37 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission 12. Datenbekanntgabe für Forschungs- und Präventionsprojekte und Umfragen 1 Die zuständige Einwohnerkontrollbehörde kann die zur Kontaktaufnahme für ein bestimmtes Forschungs- oder Präventionsprojekt notwendigen Adressdaten ausgewählter Einwohnerinnen und Einwohner bekannt geben an: a) öffentliche und private Stellen und Organisationen, die vom Bund, vom Kanton oder einer Gemeinde mit der Durchführung eines bestimmten Forschungs- oder Präventionsprojektes beauftragt worden sind; oder b) öffentlich-rechtliche Forschungseinrichtungen für ihre Forschungsprojekte. 2 Die Empfängerin oder der Empfänger hat sich vor der Datenbekanntgabe zu verpflichten, a) die Adressdaten ausschliesslich zur Kontaktaufnahme für das bestimmte Forschungsprojekt beziehungsweise für die bestimmte Präventionsmassnahme zu verwenden; b) die Adressdaten nicht an Dritte weiterzugeben; und c) für die Informationssicherheit zu sorgen. 3 Die zuständige Einwohnerkontrollbehörde kann öffentlichen Organen die für die Durchführung von Umfragen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendigen Adressdaten ausgewählter Einwohnerinnen und Einwohner bekannt geben. IV. Behördlicher Zwang und Strafbestimmung 13. Polizeiliche Vorführung 1 Wer trotz wiederholter Aufforderung den gesetzlichen Meldepflichten gemäss 4 nicht nachkommt, kann polizeilich vorgeführt werden. 14. Strafbestimmung 1 Wer den 4, 5, 7 und 8 dieses Gesetzes vorsätzlich zuwiderhandelt, wird in Anwendung von 47 und 48 des kantonalen Übertretungsstrafgesetzes vom 15. Juni 1978 mit Busse bestraft. 2 Art AuG bleiben vorbehalten. V. Weitere Bestimmungen 15. Gebühren 1 Die zuständige Einwohnerkontrollbehörde erhebt Gebühren für Verwaltungshandlungen, die sie in Erfüllung der Aufgaben dieses Gesetzes vornimmt. 2 Der Regierungsrat erlässt eine Gebührenverordnung. 3 Die Gemeinden sind befugt, für ihre Einwohnerkontrollbehörde eigene Gebührenreglemente zu erlassen. 16. Rechtsmittel 1 Gegen auf dieses Gesetz gestützte Verfügungen der kantonalen Behörden kann gemäss 41 ff. des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz; OG) vom 22. April 1976 an das zuständige Departement rekurriert werden. 2 Gegen auf dieses Gesetz gestützte Verfügungen der Einwohnerkontrollbehörden Riehen und Bettingen kann an den zuständigen Gemeinderat rekurriert werden. VI. Schlussbestimmungen 17. Vollzug 1 Der Regierungsrat erlässt zum Vollzug dieses Gesetzes Ausführungsvorschriften. Seite 11/12

38 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission 18. Übergangsbestimmung 1 Schriften, die nach bisherigem Recht bei der Einwohnerkontrollbehörde hinterlegt worden sind, werden bis zur Herausgabe zu Lebzeiten der bzw. des Betroffenen aufbewahrt. Bei einer Abmeldung werden die noch hinterlegten Schriften gegen Rückgabe des Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsausweises ausgehändigt. II. Änderung anderer Erlasse Keine Änderung anderer Erlasse. III. Aufhebung anderer Erlasse Keine Aufhebung anderer Erlasse. IV. Schlussbestimmung Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum. Nach Eintritt der Rechtskraft bestimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt der Wirksamkeit. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gesetz über das Aufenthaltswesen vom 16. September 1998 aufgehoben. Seite 12/12

39 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt An den Grossen Rat ED/ P Basel, 26. Oktober 2016 Regierungsratsbeschluss vom 25. Oktober 2016 Ratschlag Eishalle St. Jakob-Arena Übertragung einer Parzelle mit zugehörigem Gebäude vom Finanzvermögen in das Verwaltungsvermögen (Widmung) und Ausgabenbewilligung Betriebskosten Eishalle Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 28. Oktober 2016 Seite 1/10

40 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Inhalt 1. Begehren Ausgangslage Gebäude und Nutzung Sportnutzung Veranstaltungen Vermietungen der übrigen Räume Gastronomie Widmung ins Verwaltungsvermögen Finanzielle Auswirkungen Immobilienbewirtschaftung Sportnutzung Konsolidierte finanzielle Auswirkungen Formelle Prüfungen und Regulierungsfolgenabschätzung Antrag... 9 Seite 2/10

41 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt 1. Begehren Mit diesem Ratschlag beantragen wir, die Eishalle St. Jakob-Arena vom Finanzvermögen ins Verwaltungsvermögen zu übertragen (Widmung) und den mit dem Betrieb der Eishalle St. Jakob- Arena verbundenen Betriebsaufwand zu bewilligen. 2. Ausgangslage Im Jahr 1980 entstand, initiiert von einer privaten Gruppe, die Idee des Baus einer neuen Eishalle in Basel. Im Jahr 1999 wurde die «Genossenschaft St. Jakob-Arena» gegründet mit dem Ziel, in gemeinsamer Selbsthilfe eine ganzjährig nutzbare Eissportanlage für die eissportinteressierte Bevölkerung, speziell für Schülerinnen und Schüler und Jugendliche der Region, zu schaffen. In den Jahren 2001 und 2002 wurde die Eishalle neben der St. Jakobshalle auf einem Grundstück der Einwohnergemeinde im Baurecht erstellt. Neben eigenen Mitteln finanzierte die Genossenschaft den Bau mit Beiträgen der Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft sowie des Bundes und weiterer Geldgeber. Noch fehlende Mittel wurden fremdfinanziert. Mit der Planung und Ausführung wurden die Architekten Zwimpfer Partner und Berrel betraut. Die Eishalle entstand in unmittelbarer Nachbarschaft der St. Jakobshalle (oben) und dem Gartenbad St. Jakob (rechts) sowie dem Leichtathletikstadion (links unten). Situationsplan St. Jakob-Arena Das erste Eishockeyspiel in der St. Jakob-Arena fand am 12. Oktober 2002 statt; der EHC Basel besiegte den EHC Olten vor ausverkauften Rängen mit 4:0. Im Jahr 2006 fand die Curling- Europameisterschaft in der St. Jakob-Arena statt. Während sich die sportliche Nutzung der Halle erfreulich entwickelte, geriet die Genossenschaft zunehmend in Liquiditätsprobleme. Dazu führte unter anderem der vorzeitige Ausstieg des Hallenbetreibers Basel United im Jahr 2013 und der Konkurs der EHC Basel Sharks (heute: EHC Basel/KLH) im Jahr Der Betrieb konnte nur dank einer Nachlassstundung aufrechterhalten werden. Als sich erneut schwer wiegende Finanzprobleme anbahnten, führten die Genossenschaft und der Kanton Basel-Stadt Verhandlungen mit dem Ziel, das Gebäude zu übernehmen und den Betrieb neu in die staatlichen Sportanlagen zu integrieren. Im Juni 2016 kaufte der Regierungsrat die Eishalle St. Jakob-Arena für 3,4 Mio. Franken plus Mehrwertsteuer zu Lasten des Finanzvermögens mit dem Ziel, die für die sportliche Nutzung verwendeten Teile baldmöglichst ins Verwaltungsvermögen zu übertragen. Mit dem Kauf konnte Seite 3/10

42 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt einerseits ein nahtloser Sportbetrieb sichergestellt werden. Bei einem Konkurs hätte die Gefahr einer längeren Stilllegung bestanden. 3. Gebäude und Nutzung Die Eishalle St. Jakob-Arena ist als Sportanlage mit einer wettkampfgeeigneten Eisfläche, Hockeybanden und umfassender Tribüne mit Garderoben konzipiert. Um diesen Kern gliedern sich weitere Gebäudeteile. Besonders erwähnt werden müssen der leistungsfähige und für die Halle eher überdimensionierte Gastronomiebereich, Büroräumlichkeiten unterhalb der Tribüne, die vor allem von der Universität Basel genutzt werden, und ein Tanzlokal im Untergeschoss. Seite 4/10

43 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt 3.1 Sportnutzung Schon vor der Übernahme der Eishalle St. Jakob-Arena durch den Kanton war die Eisfläche stark ausgelastet. Unter der Woche reichen die Buchungen heute regelmässig bis 22:30 Uhr oder sogar 23:00 Uhr. Die meisten Fixtermine sind regelmässige Trainings. Ausser an Samstagen und Montagen werden täglich während zwei Stunden keine fixen Termine vergeben damit Schulen und auch freies «Stöcklen» möglich sind. Insgesamt ergibt sich ein Bild einer über das ganze Jahr äusserst intensiv genutzten Eisfläche. Vor diesem Hintergrund wird die Eishalle St. Jakob- Arena seit der Übernahme am 1. Juli 2016 in erster Linie als staatliche Sportanlage geführt, welche primär dem Sport und den Vereinen zur Verfügung gestellt wird. Im Vordergrund steht die Nutzung durch Vereins-, Leistung- und Universitätssport. Dem Publikum wird die Eishalle einerseits bei den Wettbewerben (Eishockey, Eiskunstlauf, Curling) offen stehen, anderseits soll der Publikumseissport an ausgewählten Veranstaltungen («Gratis uffs Glattys», Eis-Disco usw.) die Möglichkeit erhalten, die Eishalle zu nutzen. Neben den oben genannten Zeitfenstern stehen den Schulen in allererster Linie die beiden Kunsteisbahnen Eglisee und Margarethen zur Verfügung. Hier findet auch der Publikumseislauf statt, weil Gelegenheitseisläuferinnen und -eisläufer den Lauf unter freiem Himmel einer Halle vorziehen. In der Eishalle ist mit Ausnahme der speziellen Öffnungen kein Einzeleintritt möglich, vielmehr wird die Eisfläche von Vereinen oder Eiskunstläuferinnen und Eiskunstläufern gemietet. An der bewährten Aufteilung gedecktes Eis für Vereine und Leistungssport, offenes, nicht gedecktes Eis für das Publikum (und nach Möglichkeiten auch für Vereine und Leistungssport während einer eingeschränkten Saison) wird nichts geändert. Mit Sorge hat das Sportamt in den letzten Jahren beobachtet, dass die intensive Nutzung der Eisanlagen durch den Sport besonders beim Eglisee zu einer teilweisen Verdrängung des Publikums geführt hat. Hintergrund ist die Tatsache, dass die Kunsteisbahn Eglisee weniger Kapazität als früher bietet. Es fehlen gegenüber der alten Anlage Quadratmeter Eis. Die Umstellung der Kühlung führt überdies dazu, dass die Eissaison später eröffnet werden kann. In der Eishalle wird es durch Optimierungen möglich sein, Basler Vereinen und Leistungssportlern und Leistungssportlerinnen die Eismiete zu vergünstigten Konditionen zu verrechnen. Dies ist insbesondere von Bedeutung, weil es in der Eishalle grundsätzlich möglich ist, während des ganzen Jahres Eissport zu betreiben. Auf den offenen Kunsteisbahnen wird es dagegen infolge weniger effizienter Kühlung und allgemeiner Erwärmung zunehmend schwieriger, bereits im Herbst Eis für Trainings zur Verfügung zu stellen. Die Preispolitik in der Eishalle soll mithelfen, soviel Vereins- und Leistungssport wie möglich in der Halle zu konzentrieren. Damit sollen die offenen Kunsteisbahnen zugunsten der Öffentlichkeit entlastet und für das Publikum wieder zugänglicher werden. Angesichts der intensiven Nutzung aller Bahnen lassen sich allerdings auch zukünftig Engpässe an bestimmten Tagen nicht vermeiden. 3.2 Veranstaltungen Schon vor der Übernahme wurden mit Veranstaltungen und mit zusätzlicher Eis- und Stadionflächenvermietung weitere Einnahmen generiert. Dazu wurde das Eis entweder abgedeckt oder sogar abgetaut. Allerdings dürften nur wenige Veranstaltungen das Format haben, die Kosten zu decken, die mit dem Abtauen und dem Aufbau einer neuen Eisschicht und dem damit verbundenen Leerstand verbunden sind. Generell war die Notwendigkeit, in der Eishalle über Veranstaltungen Zusatzerträge zu generieren, aus kantonaler Sicht eher ungünstig. Sie schränkte die Sportnutzung in der Eishalle ein und schuf eine Konkurrenz zur benachbarten St. Jakobshalle. Mit der Sanierung der St. Jakobshalle wird sich die Position der Eishalle als Veranstaltungsort deutlich verschlechtert. Nicht nur wegen der bestehenden Eisfläche und den Hockeybanden, sondern auch wegen des Gebäudezuschnitts und Einschränkungen im Foyer und bei der Tribüne bietet die Eishalle nur bei wenigen Veranstaltungen gegenüber der St. Jakobshalle einen Mehrwert. Heute werden bei Veranstaltungen we- Seite 5/10

44 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt sentliche Zusatzerträge insbesondere durch Verpflegungsangebote rings um einen Anlass erzielt. Anders als in der neuen St. Jakobshalle fehlen in der Eishalle entsprechende Verkaufsflächen nahe beim Publikum. Aus diesen Gründen scheint es realistisch, den Bruttoertrag künftiger Veranstaltungen deutlich tiefer als bisher anzusetzen. Auch logistisch ist die Situation rund um die Eishalle und die St. Jakobshalle anforderungsreich. Veranstaltungen, die die Publikumskapazitäten beider Veranstaltungsorte ausschöpfen, können wohl kaum gleichzeitig durchgeführt werden. Allerdings sind Veranstaltungen denkbar, die von der Kapazität der beiden Hallen künftig profitieren. Und zukünftig können Veranstaltungen wie beispielsweise eine Eis-Revue, für die bisher in die St. Jakobshalle ein temporäres Eisfeld eingebaut wurde, möglicherweise in die Eishalle St. Jakob-Arena durchgeführt werden Damit fortan Synergien und entsprechende Optimierungen genutzt werden können, soll künftig für die Vermietung im nicht-sportlichen Bereich die Leitung der St. Jakobshalle verantwortlich zeichnen. Die Eishalle St. Jakob-Arena wird daher auch nicht separat als Veranstaltungsort beworben. Bei Anfragen wird zuerst geprüft, ob die nicht sportliche Veranstaltung nicht besser in der St. Jakobshalle stattfindet, die ja momentan totalerneuert wird und nach Abschluss der Bauarbeiten ein breites Portfolio von Veranstaltungen in unterschiedlichen Grössen durchführen kann. Ist dies nicht möglich, so besteht wenn der sportliche Betrieb nicht zu sehr eingeschränkt wird weiterhin die Möglichkeit, ausgewählte Veranstaltungen in der Eishalle St. Jakob-Arena durchzuführen, wie auch heute in einer Sporthalle ausnahmsweise eine nicht-sportliche Veranstaltung durchgeführt wird. Die primäre Nutzung wird künftig deutlich sportlicher sein, für nicht-sportliche Publikumsveranstaltungen verfügt der Kanton in erster Linie über die St. Jakobshalle. 3.3 Vermietungen der übrigen Räume Während das Erziehungsdepartement (Abteilung Sport) für den Betrieb der Sportanlage verantwortlich ist, ist das Finanzdepartement, Immobilien Basel-Stadt (IBS), für das ganze Gebäude gemäss dem Drei-Rollen-Modell zuständig. Insbesondere ist aber IBS auch für die Vermietung im Rahmen der Mantelnutzung verantwortlich. Heute bestehen im Rahmen der Mantelnutzung Mietverträge mit dem A2-Tanzlokal und der Universität Basel für das Departement für Sport, Bewegung und Gesundheit (DSBG). Die Einnahmen und Ausgaben aus dieser Mantelnutzung sind Bestandteil der Rechnung des Liegenschaftportfolios von IBS, während die Einnahmen und Ausgaben aus der Nutzung der Eishalle beim Erziehungsdepartement anfallen. Gesamthaft schliesst die Gesamtrechnung aus Mantelnutzung und Sportnutzung mit einem vertretbaren Ausgabenüberschuss ab, wobei die Sportnutzung einen Ausgabenüberschuss und die Mantelnutzung einen Ertragsüberschuss ausweisen. 3.4 Gastronomie In der Eishalle besteht eine leistungsfähige Gastronomieküche, die für die Halle überdimensioniert ist. Sie wird künftig auch für das Gartenbad St. Jakob und die Sportanlagen genutzt. Frühere Konzepte sahen eine autarke Sanierung des Restaurants Gartenbad St. Jakob und eine neue, eigenständige Gastronomie für die Sportanlagen St. Jakob in der Brüglinger-Ebene vor. Diese Konzepte können nun revidiert werden. Die Gastronomieküche der Eishalle ist zur Produktion von Speisen ausreichend. Sowohl im Gartenbad wie auf den Sportanlagen können sich die Investitionen bei der Sanierung beziehungsweise dem Totalersatz auf die Ausgabe von Speisen und Getränken konzentrieren. Die damit verbundenen Einsparungen sind zwar hypothetisch in dem Sinn, dass noch keine konkreten Projekte vorlagen. Es kann aber von sehr namhaften Einsparungen im sechs- bis siebenstelligen Bereich ausgegangen werden. Seite 6/10

45 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt 4. Widmung ins Verwaltungsvermögen Die Eishalle St. Jakob-Arena konnte am 1. Juli 2016 durch den Kanton im Finanzvermögen erworben werden. Mit der Übernahme der Eishalle wurde sichergestellt, dass der Betrieb weitergeführt werden kann. Da die Eishalle wie im 39 Abs. 3 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz) vom festgelegt, mehrheitlich unmittelbar der Erfüllung öffentlich-rechtlich festgelegter Verwaltungs- bzw. Staatsaufgaben auf längere Zeit dient sie wird durch das Sportamt betrieben und überwiegend von den Basler Eissportvereinen genutzt ist sie dem Verwaltungsvermögen zuzuordnen. Da nach dem Erwerb das auf der dem Verwaltungsvermögen zugeordneten Stamm-Parzelle (Nr Grundbuch Münchenstein) eingerichtete Baurecht hinfällig wird und die Baurechtsparzelle aufgehoben werden soll, wird durch die Umwidmung die Einheit von Parzelle und Vermögensmasse wiederhergestellt. Deshalb soll sie gemäss 39 Abs. 5 des Finanzhaushaltgesetzes ins Verwaltungsvermögen umgewidmet werden. Der Verkehrswert der Eishalle liegt bei 3,4 Mio. Franken. Der Vollzugstermin für die Umwidmung der Parzelle wird auf den 1. Januar 2017 gelegt. 5. Finanzielle Auswirkungen Die finanziellen Auswirkungen entstehen durch den Betriebsaufwand und Betriebsertrag Sportnutzung der Eishalle St. Jakob-Arena einerseits und durch die Einnahmen aus der Vermietung durch Immoblien Basel-Stadt andererseits. Die entsprechenden Positionen sind im Budget 2017 bereits enthalten, müssen aber als finanzrechtlich neue Ausgabe vom Grossen Rat entsprechend mit einem separaten Beschluss genehmigt werden. 5.1 Immobilienbewirtschaftung Kalkulatorisch müssen den Mieteinnahmen überdies Instandsetzungskosten zugeordnet werden, die hier mit 2,5 % des Gebäudeneuwerts (20,5 Mio. Franken, ohne Kälte- und Lüftungsanlagen) kalkuliert werden. Daraus ergibt sich die folgende Erfolgsrechnung aus der Immobilienbewirtschaftung: Budget 2017 Ertrag Vermietungen Mantelnutzung Kalkulatorische Instandsetzungskosten 2,5 % vom Gebäudeneuwert Gesamtergebnis Seite 7/10

46 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt 5.2 Sportnutzung Das Sportamt budgetiert für die sportliche Nutzung für das Jahr 2017 mit folgendem Aufwand und Ertrag. Diese Angaben beruhen weitgehend auf den Erfahrungswerten der Genossenschaft, insbesondere auf der Jahresrechnung 2014 der Genossenschaft. Eingeflossen sind auch die Betriebserfahrung der Kunsteisbahnen Eglisee und Margarethen. Budget 2017 Personalaufwand (zwei Stellen Headcount und Aushilfen) Kapitalkosten Contracting IWB Energie und Wasser Versicherungen Reinigung Aufwand Veranstaltungen Übrige Betriebskosten (Unterhalt, Reparaturen, Ersatz, Serviceverträge) Betriebsaufwand Vermietungen Eismiete Bruttoertrag Veranstaltungen Verpachtung Catering und Restauration Verrechnung Energiekosten an Dritte Betriebsertrag Betriebsergebnis Konsolidierte finanzielle Auswirkungen Das budgetierte Betriebsergebnis der St. Jakob-Arena für das Jahr 2017 weist einen Ausgabenüberschuss von Franken aus. Dem steht ein Ertrag beim Finanzdepartement (IBS) von Franken aus der Mantelnutzung gegenüber. Die kalkulatorischen Instandsetzungskosten belaufen sich auf Franken. Budget 2017 Betriebsergebnis Sportnutzung Ergebnis Immobilienbewirtschaftung Kalkulatorische Instandsetzungskosten Gesamtergebnis Im Gegensatz zu den übrigen Kunsteisbahnen des Kantons Basel-Stadt wird die Kälte nicht selbst hergestellt sondern der Bezug erfolgt im Rahmen eines Contractings mit den IWB, welche die Kältemaschine stellt und betreibt und der Halle die benötigte Energie (Kälte, Wärme, Strom) in Rechnung stellt. Betrieb und Unterhalt der Kältemaschine sind gemäss Contracting Sache der IWB. Seite 8/10

47 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt 6. Formelle Prüfungen und Regulierungsfolgenabschätzung Das Finanzdepartement hat den vorliegenden Ausgabenbericht gemäss 8 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz) vom 14. März 2012 überprüft. Der Vortest hat ergeben, dass eine Regulierungsfolgenabschätzung nicht nötig ist. 7. Antrag Gestützt auf unsere Ausführungen beantragen wir dem Grossen Rat die Annahme des nachstehenden Beschlussentwurfes. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Dr. Guy Morin Präsident Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Beilage Entwurf Grossratsbeschluss Seite 9/10

48 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Grossratsbeschluss Übertragung einer Parzelle mit zugehörigem Gebäude vom Finanzvermögen in das Verwaltungsvermögen (Widmung) und Ausgabenbewilligung Betriebskosten Eishalle (vom [Datum eingeben]) Der Grosse Rat des Kantons Basel Stadt, nach Einsichtnahme in den Ausgabenbericht des Regierungsrates Nr. [Nummer eingeben] vom [Datum eingeben] und nach dem mündlichen Antrag der [Kommission eingeben] vom [Datum eingeben], beschliesst: 1. Die Baurechtsparzelle 5986 in Münchenstein mit dem Gebäude Mittlere Allee 18 (Eishalle St. Jakob-Arena) ist vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen zu übertragen. (Inkraftsetzung per 1. Januar 2017) 2. Für den Betrieb der Eishalle St. Jakob-Arena wird ab 1. Januar 2017 ein Betriebsaufwand von Fr im Budget des Erziehungsdepartements, Bereich Jugend, Familie und Sport, Aufgabenfeld Sport bewilligt. Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum. Seite 10/10

49 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt Bildungs- und Kulturkommission An den Grossen Rat Bildungs- und Kulturkommission Basel, 12. Dezember 2016 Kommissionsbeschluss vom 12. Dezember 2016 Bericht der Bildungs- und Kulturkommission zum Ratschlag Nr betreffend Volkshochschule und Seniorenuniversität beider Basel (VHS BB): Ausgabenbewilligung von Staatsbeiträgen für die Jahre 2017 bis 2020 Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 16. Dezember 2016 Seite1/9

50 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bildungs- und Kulturkommission Inhalt 1 Auftrag und Vorgehen Ausgangslage Kommissionsberatung Antrag... 8 Seite2/9

51 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bildungs- und Kulturkommission 1 Auftrag und Vorgehen Der Grosse Rat hat die Bildungs- und Kulturkommission (BKK) mit Beschluss vom 7. Dezember 2016 mit der Vorberatung des Ratschlags Nr betreffend Volkshochschule und Seniorenuniversität beider Basel (VHS BB): Ausgabenbewilligung von Staatsbeiträgen für die Jahre 2017 bis 2020 beauftragt. Die BKK hat den Ratschlag und ihren Bericht an drei Sitzungen behandelt. An der Beratung teilgenommen hat die stellvertretende Leiterin Hochschulen im Erziehungsdepartement. 2 Ausgangslage Der Regierungsrat beantragt dem Parlament, der Stiftung Volkshochschule und Seniorenuniversität beider Basel (VHS BB) für die Jahre jährlich eine Finanzhilfe in der Höhe von 697'000 Franken zu bewilligen. Für die ganze vierjährige Staatsbeitragsperiode handelt es sich insgesamt um einen Beitrag von 2'788'000 Franken. Die VHS BB wurde von Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft gegründet. Die Angebote dienen der Förderung der Allgemeinbildung. Neben universitäts- und hochschulnahen Angeboten leistet die VHS BB mit spezifischen Angeboten im Bereich der Grundbildung einen Beitrag zur Integration bildungsbenachteiligter Gruppen in Gesellschaft und Berufswelt. Über 10'000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer schreiben sich jährlich zu den Veranstaltungen in den vier Angebotsbereichen Allgemeine Kurse, Sprachkurse, UniFenster und Förderung von Grundkompetenzen ein. Die Kurse finden in beiden Kantonen statt. Die Stiftung finanziert ihre Tätigkeit zu rund zwei Dritteln durch Einnahmen aus den erwirtschafteten Kursgebühren sowie durch kleinere projektbezogene Drittmittel und Donationen. Rund ein Drittel der Kosten wird gedeckt durch Beiträge der beiden Stifterkantone sowie einzelner Gemeinden. Die jährlichen Beitragszahlungen der Kantone erfolgen seit 2001 im Rahmen einer für jeweils vier Jahre befristeten Leistungsvereinbarung. Von der Universität wird die Stiftung über ein unentgeltliches Raumnutzungsrecht mitgetragen. Die detaillierten Ausführungen sind dem Ratschlag zu entnehmen. 3 Kommissionsberatung Finanzielle Aspekte Die kommende Leistungsperiode der VHS BB beinhaltet als Teil der Sparmassnahmen im Nachbarkanton eine temporäre Reduktion des basellandschaftlichen Beitrags bis 2020 zahlt Basel-Landschaft jeweils jährlich Franken weniger an die VHS BB. Gleichzeitig anerkennt der Partnerkanton seinen bisherigen Beitrag, der ab 2021 auch wieder in der bisherigen Höhe fliessen soll, womit der Finanzierungsschlüssel zwischen Basel-Stadt und Basel- Landschaft erhalten bleiben kann. Sollten die geringeren Mittel aus Basel-Landschaft zu Problemen führen, werden Abstriche an Angeboten in Basel-Landschaft vorgenommen. Der Anteil von Kursen in Basel-Landschaft ist auf Grund der angekündigten Kürzung von Seiten Basel-Landschaft bereits von 30 auf 10 Prozent reduziert worden. Die Samstagsuniversität wird nicht mehr in Basel-Landschaft stattfinden. Die Leistungsvereinbarung erlaubt es der VHS BB, das Angebot zu reduzieren, um sich den Staatsbeiträgen von Basel-Stadt und Basel-Landschaft anzupassen. Ob für 2018 bis 2020 eine Reduktion der Kosten von 100'000 Franken erreicht wird, muss sich aber noch zeigen. Das Departement ist zuversichtlich, dass die VHS BB sorgfältig budgetieren wird. Seite3/9

52 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bildungs- und Kulturkommission Die BKK beurteilt den Abbau der Kurse in Basel-Landschaft als folgerichtig. Sie fragte, ob nun vermehrt Personen aus Basel-Landschaft die Kurse in Basel-Stadt besuchen würden und ob es bei Überbelegungen bevorzugte Zulassungen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus BS geben könnte. Das Departement erklärte, dass einerseits für die Rechnung der VHS BB die Herkunft des Publikums keine Rolle spiele. Andererseits seien überbelegte Kurse kein allgemeines Problem. Es sei besser, dass der einsparende Kanton Konsequenzen erfahre, statt Kursinteressenten aus Basel-Landschaft zu strafen. Die Teilnehmerzahlen an den Kursen sollen nicht sinken. Der BKK fiel auf, dass trotz der basellandschaftlichen Reduktionen das Ziel besteht, neue Rückstellungen zu bilden. Dies führte zur Frage, ob die Kantonsbeiträge ein finanzielles Polster ermöglichten, bei dem sich die angekündigten Einsparungen noch nicht spürbar auswirkten. Das Departement erklärte, dass die Rückstellungen abhängig vom Ertrag generiert würden und nicht zulasten von Kursangeboten gingen. Die Rückstellungen sollen dazu dienen, innovative Angebote zu entwickeln. Wenn der Ertrag nicht ausreiche, werde auch das Rückstellungsziel nicht erreicht. Auf die Frage, ob die aktuell anvisierte Reservebildung (2015: Franken, 2016: Franken) erreicht werden könne, erhielt die BKK zur Antwort, dass die Zwischenabschlüsse eine definitive Aussage noch nicht zuliessen. Das Departement sei aber zuversichtlich. Die VHS BB verwalte ihre Gelder, wie die Finanzkontrolle bezeuge, sehr zuverlässig, die Budgets würden sorgfältig berechnet. Die Befürchtung, dass der administrative Aufwand für die Berechnung der Raumkosten (kalkulatorische Raumkosten in kantonalen Räumlichkeiten) hoch sei, konnte vom Departement entkräftet werden, da es sich um gleichbleibende, wiederkehrende Berechnungen handle. Das Wissen um die kalkulatorischen Kosten sei im Sinn der Kostenwahrheit hingegen sehr erwünscht, nicht zuletzt wegen der bikantonalen Trägerschaft. VHS-Sprachkurse und privater Markt Zum Portfolio der VHS BB gehören Sprachkurse. Dies warf bei einer Minderheit der BKK die Frage auf, ob hier der Staat nicht ein Angebot subventioniere, für das es im Gegensatz zu allgemeinbildenden Kursen und Grundkursen einen privaten Markt gebe, und was die Gründe für das Angebot seien. Da sich der Ratschlag hierzu nicht näher äusserte, bat die BKK das Departement um schriftliche Auskunft zur Angebotsbegründung und zur Auslastung der Sprachkurse im Vergleich mit anderen Anbietern. Im Folgenden die Auskunft im Wortlaut: Sprachkurse an der VHS BB Grundsätzliches Globalisierung und Digitalisierung und die damit einhergehende Migration und Mobilität fordern den Staat in seiner Integrations- und Inklusionskapazität. Orte, an denen soziale Integration in die hiesige Lebenswelt geschieht, sind daher von höchster Wichtigkeit. Ohne Sprachkenntnisse können sie nicht funktionieren. Dabei geht es nicht nur um die lokale Amtssprache Deutsch, die Zugewanderte hier in der deutschen Schweiz lernen müssen, um integriert zu sein, sondern umgekehrt auch um die Fremdsprachenkenntnisse der bereits integrierten Neubürger/-innen sowie der einheimischen Bevölkerung. Bei Englisch als wichtigster Verkehrssprache, aber auch bei Sprachen wie Chinesisch, Japanisch, Russisch, Arabisch oder Spanisch geht es dabei zum einen um die Förderung von Einzelpersonen, die mit verbesserten (berufsrelevanten) Qualifikationen auch ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern können. Zum anderen geht es darum, die Sprachkompetenzen in der Region insgesamt so zu stärken, dass diese im internationalen Umfeld konkurrenzfähig bleibt und für internationale Unternehmen, für Tourismus, Kulturbetrieb und Messe ein attraktives Umfeld bietet. Seite4/9

53 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bildungs- und Kulturkommission Im Blick auf die Landessprachen gilt zusätzlich, dass die Förderung von Kenntnissen der jeweils anderen Landessprachen aus Gründen des gegenseitigen Verständnisses, der Zusammenarbeit über die Landesteile hinweg und letztlich der staatlichen Kohäsion eine wichtige Aufgabe ist. Schliesslich gilt bei allen Sprachen: Eine zunehmend multikulturelle und vielsprachige Gesellschaft birgt einiges Konfliktpotential. Sie ist darauf angewiesen, dass Kommunikation möglich bleibt und einzelne möglichst viele Personen in der Lage sind, Verständigungs- und Übersetzungsfunktionen wahrzunehmen. Sprachkurse der VHS BB Für die Förderung der Sprachkurse der VHS BB spricht über das Grundsätzliche hinaus Folgendes: Die VHS BB investiert viel in die Sicherstellung der Qualität ihrer Angebote: Keine «Billig-Lehrkräfte» aus dem In- und Ausland, sondern bestens qualifizierte Kursleiter/innen; interne Weiterbildung und konsequente Begleitung der Kursleiter/innen; kontinuierliche Evaluation der durchgeführten Kurse; eingehende Beratung der Teilnehmenden; Einsatz selbstentwickelter Online-und PDF-basierter Einstufungstests. Die langjährige bis jahrzehntelange Treue einer markanten Anzahl von Teilnehmenden spricht für die angebotene Qualität. Das Angebot der VHS BB wird zu Preisen offeriert, die nach wie vor für einen grossen Kreis von Interessenten erschwinglich sind; die es erlauben, die Kursleiter/innen fair zu bezahlen (keine Dumping-Löhne) und damit langfristig zu halten; mit denen die Massnahmen zur Qualitätssicherung finanziert werden können. Dieses Kriterien bieten andere Sprachschulen in aller Regel nicht an: Sie sind entweder für viele Interessenten zu teuer, legen weniger Wert auf ein anspruchsvolles und qualitativ hochstehendes Angebot oder bezahlen äusserst tiefe Löhne. Die Sprachkurse der VHS BB sind zudem in einen grösseren Kontext eingebettet: Die Angebote der Sparte «Sprachen & Kultur» (sowie weitere Angebote des Bereiches «allgemeine Kurse») vermitteln kulturelle, geschichtliche und gesellschaftliche Hintergründe der jeweiligen Sprachräume. Dies ist im Blick auf die gesellschaftliche Aufgabe der Kommunikation und Verständigung nicht zu unterschätzen. Solche Zusatzangebote und -dienstleistungen können bei ausschliesslicher Marktorientierung nicht durchgeführt werden. Die Sprachkurse der VHS BB wirken auch über den Spracherwerb hinaus in mehrfacher Hinsicht integrativ: Die Kursgruppen sind von der Herkunft der Teilnehmenden her sehr gemischt, und dies nicht nur bei den DaF-Kursen, sondern bei allen Sprachen. Durch den sozialen Kontakt in den Kursen findet Integration ganz praktisch statt, was von den Teilnehmenden sehr geschätzt wird. Zudem sind die Sprachkurse auch vom Alter der Teilnehmenden her stark durchmischt, so dass hier auch eine intergenerationelle Integration stattfindet etwas, das in unserer Gesellschaft immer weniger stattfindet, für den sozialen Zusammenhalt aber wichtig ist. Aus den genannten Gründen bilden die Sprachkurse ein unverzichtbares Element des VHS BB- Portfolios. Der Selbstfinanzierungsgrad von 75% gewährleistet bereits eine hohe Eigenfinanzierung. Bei einer Verteuerung über die regelmässig stattfindenden Preisanpassungen hinaus infolge eines vollständigen Wegfalles der Staatsbeiträge müsste wohl mit einem markanten Teilnehmendenschwund gerechnet werden. Die Aufrechterhaltung des Sprachangebots an der VHS BB sähe sich damit gefährdet. Damit würde auch das Gesamtprofil der VHS BB stark in Mitleidenschaft gezogen, ergänzen sich die Angebotsbereiche Allgemeine Kurse, Sprachkurse und Uni-Fenster doch in ihrem Anspruch, Kompetenzen für die Teilhabe am kulturellen und gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen und zu erleichtern. Seite5/9

54 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bildungs- und Kulturkommission Auslastung Reguläre Sprachkurse werden bei mindestens 5 und mit bis zu 14 Teilnehmenden durchgeführt. Die durchschnittliche Anzahl Teilnehmende pro Kurs liegt bei 8.1. Bei kleinen Kursen (5 bis 7 Teilnehmende) wird die Dauer der Lektionen leicht reduziert. Zusätzlich werden auch Kleinstgruppen für 3 und 4 Teilnehmende angeboten, dies allerdings zu deutlich höheren Preisen. Da es zu den Qualitätsmerkmalen einer Sprachschule gehört, den Besuch der zusammenhängenden Sprachkurse über mehrere Semester hinweg und somit ein Fortschreiten von Niveau A1 bis Niveau C2 wenn immer möglich zu gewährleisten, ist es kein gangbarer Weg, die Kurse bloss bei einer maximalen Auslastung durchzuführen. Was die Auslastung bei den anderen Sprachkursanbietern anbelangt, wollte der angefragte und für einen Vergleich mit der VHS BB wichtigste Anbieter, die Migros-Klubschule, aus Vertraulichkeitsgründen keine Angaben machen. Wir können Ihnen hierzu deshalb keine Informationen liefern. Die Mehrheit der Kommission folgt den Aussagen des Erziehungsdepartements. Sie betont, dass die Sprachkurse ein Grundpfeiler des VHS-Angebots seien und mit den anderen Kursangeboten eine Einheit bildeten. Die Kurse selbst seien im Gegensatz zu denen des privaten Markts nicht bloss sprachfokussiert, sondern böten auch kulturelle Inhalte. Sie motivierten als Einstiegsangebot dazu, weitere Kurse, also nicht nur Sprachkurse, zu belegen. Dieser Effekt betreffe auch Angebote der Universität (siehe unten), deren Nähe und organisatorische Verbindung für die VHS wiederum einen grossen Reputationseffekt haben. Dank solcher Faktoren wie kulturelle Qualität oder Nähe zur Universität ergebe sich eine gute Mischung der Kursteilnehmenden, die in anderen Sprachkursangeboten so nicht anzutreffen sei. Die Finanzhilfe sei (auch mit Blick auf die obligatorischen Sprachkurse bei Einbürgerungen) eine Investition des Staats in das Ziel der Integration der verschiedenen Gesellschaftsteile. Betont wurde seitens der Mehrheit im Weiteren, dass die pädagogisch-didaktischen Qualitätsansprüche an die Kursleiterinnen und Kursleiter hoch seien und dank Zertifizierung sowie Evaluation der Sprachkurse Gewähr für guten Unterricht bestehe. Die Qualität der VHS- Kurse unterscheide sich sehr deutlich von dem, was bei gewissen anderen Sprachschulen anzutreffen sei. Die Nähe zur Universität sei nicht das Ziel des Angebots und der Finanzhilfen, sondern vielmehr der Ausgangspunkt für die VHS BB und deren Einmaligkeit. Die Angebote der VHS BB, also auch die Sprachkurse, könnten demnach nicht direkt mit denen privater Anbieter verglichen werden. Die Mehrheit hält auch fest, dass die Kursgebühren denen des Markts entsprächen und anders ausgerichtete Angebote nicht verdrängten. Die Subvention halte sich in Grenzen. Die VHS BB müsse bei ihren Sprachkursen einen höheren Selbstfinanzierungsgrad (75 Prozent) als bei anderen Kursen (im VHS-Durchschnitt 66 Prozent) erreichen. Man müsse die Lohnfrage bei den privaten Anbietern sehr ernst nehmen, die Bezahlungen für das Lehrpersonal seien im privaten Markt zum Teil recht prekär. Der Staat hat hier eine gute Möglichkeit korrigierend dagegen zu wirken. Insgesamt aber fliesse die Subvention nicht mit dem Ziel, bessere Löhne für das Unterrichtspersonal, sondern ein höherwertiges Angebot (Sprach- und Kulturvermittlung) zu ermöglichen, aus dem dann auch entsprechende Löhne folgten. Die Minderheit der Kommission sieht ihre Kritik durch die schriftliche Auskunft des Departements bis zu einem gewissen Grad bestätigt. Sie geht davon aus, dass das Sprachkurs-Angebot der VHS BB ohne kantonale Subventionen stattfinden könne. Die Kriterien, welche zugunsten der Finanzhilfe genannt würden, seien bei näherer Betrachtung zu entkräften: Das Integrations- und Qualitätsargument gelte auch für private Angebote. Ungenügende Sprachkurse würden bei nachlassender Nachfrage verschwinden und durch bessere ersetzt werden. Die ungleichen Voraussetzungen, d.h. die Subvention der VHS BB, sorgten gerade dafür, dass keine solchen Angebote durch Private angeboten werden könnten. Seite6/9

55 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bildungs- und Kulturkommission Angemessene Löhne in einer Branche seien nicht durch direkte finanzielle Eingriffe des Staats zugunsten eines Anbieters herzustellen. Der Staat ziele auch sonst nicht darauf ab, durch Unterstützung einer Firma die Lohnpolitik einer Branche zu beeinflussen. Kurspreise könnten entweder im Sinn der Giesskannenpolitik für alle erschwinglich gemacht werden oder durch direkte Unterstützung von Individuen mit geringem Einkommen. Letzteres sei zielgerichteter und effizienter. Die Gelder, die ohne Unterscheidung in die Unterstützung der VHS-Sprachkurse fliessen, sollten einzelnen Kursteilnehmern zugutekommen, die aufgrund ihrer finanziellen Lage Probleme mit der Bezahlung hätten. Zudem argumentierte die Minderheit, sei gerade die Wirkung der VHS-Sprachkurse als Marketinginstrument für andere Kurse der Schule kein Anlass für Staatsbeiträge. Der Kanton habe nicht die Aufgabe, ein nachgelagertes Interesse zu wecken. Die Frage nach der Notwendigkeit der VHS-Sprachkurse für das Publikum und für die VHS BB selbst werde vom Ratschlag zu wenig fundiert beleuchtet. Die Minderheit verzichtet auf einen Änderungsantrag an der Beschlussvorlage, da sie nicht über genug Informationen über die Verteilung der Finanzhilfe auf die verschiedenen Kurse der VHS BB verfügte. Sie hält fest, dass der Staatsbeitrag für die Sprachkurse am falschen Ort eingesetzt werde. Verhältnis zur Universität Die Nähe zur Universität gehört zum Schulprofil und ist auch ein Gütesigel. Die Effekte sind positiv: Die VHS BB erhält von der Universität unentgeltlich Räume zur Verfügung gestellt. Die Dozierenden gehören zu einem grossen Teil der Universität an. Die VHS BB ist undenkbar ohne die Universität, und sie war früher ein Teil davon. Die Nähe zur Universität ist sicher auch eine Motivation, Universitätsangebote als Gasthörer zu besuchen. Begründung der Ausgabe gemäss 3 Staatsbeitragsgesetz (Finanzhilfen) Die BKK vermisste eine wie in anderen Ratschlägen ausformulierte Begründung der Ausgabe gemäss 3 Staatsbeitragsgesetz (Finanzhilfen). Die Einzelbegründungen sind zwar im Bericht weitgehend enthalten, aber nicht übersichtlich zusammengefasst. Das Departement lieferte die Begründung zuhanden BKK in der gewohnten Form ab und erfüllte damit das Anliegen der Kommission. Im Folgenden die Begründung im Wortlaut: Erfüllung der Grundsätze gemäss 3 Staatsbeitragsgesetz Nachweis eines öffentlichen Interesses an den erbrachten Leistungen Die Angebote der VHS BB dienen der Förderung der Allgemeinbildung. Mit ihren universitäts- und hochschulnahen Angeboten unterstützt die VHS BB den Dialog zwischen Wissenschaft, Kultur und Gesellschaft und den Transfer wissenschaftlichen Wissens in die Öffentlichkeit. Darüber hinaus bietet sie Sprachkurse und Kurse im Bereich des Gestaltens, der Gesundheit und der Alltagspraxis an und leistet mit spezifischen Angeboten im Bereich der Grundbildung einen Beitrag zur Integration bildungsbenachteiligter Gruppen in Gesellschaft und Berufswelt. Über 10'000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer schreiben sich jährlich zu den Veranstaltungen in den vier Angebotsbereichen Allgemeine Kurse, Sprachkurse, UniFenster und Förderung von Grundkompetenzen ein. Technologische Entwicklungen und Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt, die Internationalisierung vieler Lebensbereiche und die komplexer werdenden gesellschaftlichen Herausforderungen führen dazu, dass die Anforderungen an die Einzelnen stetig wachsen und dass sich die von allen geforderten Fertigkeiten und Kenntnisse laufend wandeln und erweitern. Die für die Weiter- bzw. Erwachsenenbildung zentrale Idee des lebenslangen Lernens ist daher von ungebrochener Bedeutung. In dieser Situation ermöglicht die VHS BB einen niederschwelligen und für alle offenen Zugang zur Allgemeinbildung. Im Bereich der Grundbildung, der Sprachenkenntnisse und des wissenschaftlich fundierten Wissens vermittelt sie Kompetenzen, die die Teilhabe am kulturellen und gesellschaftlichen Leben ermöglichen und erleichtern. Zudem unterstützt sie durch die Vielfalt ihrer Angebote Einzelne in ihrem Wunsch, sich weiter zu entwickeln und zu bilden und sich in Seite7/9

56 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bildungs- und Kulturkommission unterschiedliche Wissenswelten zu vertiefen. Schliesslich trägt die VHS BB auch dadurch zur sozialen Integration bei, dass sich in ihren Kursen Menschen mit unterschiedlicher Herkunft und unterschiedlichen Biografien treffen und austauschen. Finanzierung Nachweis, dass die Leistungen ohne die Finanzhilfe nicht hinreichend erbracht werden können Nachweis angemessener Eigenleistungen des Finanzhilfeempfängers und Nutzung seiner übrigen Finanzierungsmöglichkeiten Die Stiftung finanziert ihre Tätigkeit zu rund zwei Dritteln durch Einnahmen aus den erwirtschafteten Kursgebühren sowie durch kleinere projektbezogene Drittmittel und Donationen. Rund ein Drittel der Kosten wird gedeckt durch Beiträge der beiden Stifterkantone sowie von einzelnen Gemeinden (vgl. Tabelle auf S. 6 des Ratschlages). Von der Universität wird die Stiftung über ein unentgeltliches Raumnutzungsrecht mitgetragen. Projektbezogene Drittmittel, Donationen und Gemeindebeiträge sind für eine in der Erwachsenenbildung tätige, bikantonal getragene Institution schwierig bzw. nur in geringem Mass zu generieren. Die Beitragszahlungen der öffentlichen Hand in der beantragten Höhe sind deshalb Bedingung dafür, dass die Kurstarife für ein breiteres Publikum erschwinglich sind und sich genügend Teilnehmende in die Kurse einschreiben. Damit die VHS BB ihre Teilnehmendenzahl halten und ihre Aufgaben in der notwendigen Qualität wahrnehmen kann, ist eine verlässliche und angemessene Mitfinanzierung der Angebote durch die Kantone weiterhin notwendig. Gewährleistung der sachgerechten und kostengünstigen Leistungserfüllung Die Leistungsumschreibung der Leistungsvereinbarung (Anhang 1) mit den entsprechenden Zielen, Indikatoren und Standards gewährleistet, dass die Leistungen der VHS BB sachgerecht, zweckmässig, qualitätsorientiert und effizient erbracht werden. 4 Antrag Die Bildungs- und Kulturkommission beantragt dem Grossen Rat mit 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen die Annahme des nachstehenden Beschlussentwurfes. Die Bildungs- und Kulturkommission hat diesen Bericht am 12. Dezember 2016 einstimmig verabschiedet und Martin Lüchinger zum Kommissionssprecher bestimmt. Im Namen der Bildungs- und Kulturkommission Dr. Oswald Inglin Kommissionspräsident Beilage: Entwurf Grossratsbeschluss Seite8/9

57 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bildungs- und Kulturkommission Grossratsbeschluss Ausgabenbewilligung von Staatsbeiträgen an die Stiftung Volkshochschule und Seniorenuniversität beider Basel (VHS BB) für die Jahre 2017 bis 2020 (vom...) Der Grosse Rat des Kantons Basel Stadt, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrats Nr vom 9. November 2016 und den Bericht der Bildungs- und Kulturkommission Nr vom 12. Dezember 2016, beschliesst: Für die Staatsbeiträge an die Stiftung Volkshochschule und Seniorenuniversität beider Basel (VHS BB) werden für die Jahre 2017 bis 2020 Ausgaben von Fr. 2'788'000 (jährlich Fr ), nicht indexiert, bewilligt. Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum. Seite9/9

58 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt Geschäftsprüfungskommission (GPK) An den Grossen Rat Basel, 12. Dezember 2016 Kommissionsbeschluss vom 8. Dezember 2016 Bericht der Geschäftsprüfungskommission zum Ratschlag betreffend Teilrevision des Gesetzes über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz) vom 11. Februar 2009 sowie Bericht zur Motion Joël Thüring und Konsorten betreffend Teilrevision des Gesetzes über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz). Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 16. Dezember 2016

59 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt Geschäftsprüfungskommission (GPK) Inhalt 1. Ausgangslage und Vorgehen Erfüllung der Public Corporate Governance Kongruenz mit BKB-Gesetz und BVB-OG Keine Diskussion über Ausgliederungen Erwägungen und Änderungen Organisation des Verwaltungsrates Veröffentlichung der Eignerstrategie Oberaufsicht des Grossen Rates Anträge

60 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt Geschäftsprüfungskommission (GPK) 1. Ausgangslage und Vorgehen 1. Erfüllung der Public Corporate Governance Mit vorliegendem Bericht beantragt die Geschäftsprüfungskommission dem Grossen Rat die Anpassung des Gesetzes über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz) an heute geltende Grundsätze der Public Corporate Governance und damit die Erfüllung der Motion Joël Thüring und Konsorten betreffend Teilrevision des IWB-Gesetzes ( ), die der Grosse Rat am 4. Februar 2016 zur Ausarbeitung einer Vorlage innert sechs Monaten mit 48 zu 36 Stimmen bei 5 Enthaltungen an den Regierungsrat überwiesen hat: «Sowohl das BKB-Gesetz als auch das BVB-OG befinden sich derzeit im parlamentarischen Prozess und stehen kurz vor der Behandlung im Ratsplenum. Beide Gesetze wurden v. a. im Hinblick auf die vom Regierungsrat erlassenen Public- Corporate-Governance-Richtlinien revidiert. Dabei wurden insbesondere aufsichtsrechtliche Fragen neu definiert (u. a. W hlbarkeit in den Verwaltungsrat oder Festlegung des Wahlgremiums). Die IWB sind die letzte gr ssere ffentlich-rechtliche K rperschaft im Kanton, welche die erw hnten PCG-Richtlinien noch nicht umgesetzt hat. Die Unterzeichnenden bitten den Regierungsrat daher, innert sechs Monaten dem Grossen Rat eine Teilrevision des IWB-Gesetzes vorzulegen, welche die aufsichtsrechtlichen Fragen kl rt und v. a. die vom Regierungsrat erlassenen PCG-Richtlinien ber cksichtigt.» Das IWB-Gesetz, welches der Grosse Rat am 11. Februar 2009 zur Ausgliederung der Industriellen Werke Basel erlassen hat, erfüllt die Anforderungen, die sich heute aus Grundsätzen der Public Corporate Governance ergeben und für die Führung und Aufsicht einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt elementar sind, in wichtigen Punkten noch nicht. Dabei führt die GPK, deren Mitglieder die Motion mehrenteils unterzeichnet haben, die Grundsätze der Public Corporate Governance nicht allein auf die entsprechenden Richtlinien des Regierungsrates vom 14. September 2010 zurück, sondern auch auf Regelungen des Bundes und anderer Kantone sowie auf die geltende Lehre; anstelle vieler Publikationen sei hier verwiesen auf «Führung, Steuerung und Aufsicht von öffentlichen Unternehmen» von Prof. Dr. oec. Kuno Schedler, Prof. Dr. iur. Roland Müller und Dr. oec. Roger Sonderegger. Die Teilrevision des IWB-Gesetzes betrifft vornehmlich die Organisation des Verwaltungsrates, die Rechte und Pflichten des Regierungsrates als Eignervertreter und die Stärkung der parlamentarischen Oberaufsicht. Zentrales Element ist dabei die Trennung der strategischen Führung der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt von der Aufsicht durch den Regierungsrat und der Oberaufsicht durch den Grossen Rat der zudem die gesetzlichen und finanziellen Rahmenbedingungen definiert mit dem Ziel, eine klare Verantwortungskaskade festzuschreiben und Interessenkonflikte zu vermeiden. Nachdem der Regierungsrat am 19. August 2016 dem Grossen Rat den entsprechenden Ratschlag ( ) zugestellt und dieser ihn am 14. September 2016 der GPK zur Vorberatung und Berichterstattung überwiesen hat (die Umwelt- Verkehrs- und Energiekommission hat auf einen Mitbericht verzichtet), hat die GPK die Teilrevision des IWB- Gesetzes in fünf ordentlichen Sitzungen beraten. Dabei gestaltete sich die Zusammenarbeit 3

61 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt Geschäftsprüfungskommission (GPK) mit Regierungsrat Christoph Brutschin und Generalsekretär Claus Wepler, die das federführende Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vertraten, effizient und konstruktiv; insbesondere wussten sie stets professionell zu unterscheiden zwischen politischer Meinung und fachlicher Einschätzung, was f r die GPK hilfreich war und wof r sie sich hier bedankt. 2. Kongruenz mit BKB-Gesetz und BVB-OG Im Wesentlichen orientiert sich die Teilrevision des IWB-Gesetzes an der Totalrevision des Gesetzes über die Basler Kantonalbank (BKB-Gesetz) und der Revision des Organisationsgesetzes der Basler Verkehrs-Betriebe (BVB-OG), welche der Grosse Rat am 9. Dezember 2015 beschlossen hat und die Stimmbevölkerung am 5. Juni 2016 in einer Referendumsabstimmung angenommen hat. Dem neuen BKB-Gesetz stimmte der Grosse Rat mit 93 zu 1 Stimmen bei 3 Enthaltungen zu und die Stimmbevölkerung mit über 75 %; dem neuen BVB- OG stimmte der Grosse Rat mit 55 zu 33 Stimmen bei 6 Enthaltungen zu und die Stimmbevölkerung mit über 59 %. Anders als bei der Basler Kantonalbank und den Basler Verkehrs-Betrieben sind jedoch der Teilrevision des Organisationsgesetzes bei den Industriellen Werken Basel keine negativen Vorkommnisse und keine Prüfung durch die GPK vorangegangen. Zudem ist das IWB- Gesetz von 2009 im Vergleich zum BVB-OG von 2004 und insbesondere zum BKB-Gesetz von 1994 noch relativ modern. Weil die GPK für wichtig erachtet, dass in den Organisationsgesetzen aller selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons die Fragen der Public Corporate Governance gleich geregelt werden, geht sie in vier Punkten in den 9 und 27 sowie im neuen 28bis. weiter als der Regierungsrat, indem sie kongruent mit dem BKB-Gesetz und dem BVB-OG zusätzliche Regelungen formuliert. 3. Keine Diskussion über Ausgliederungen Wie vor der Überweisung durch den Grossen Rat festgehalten, hat sich die GPK während ihren Beratungen allein auf die Paragrafen konzentriert, welche die Führung und Aufsicht der Industriellen Werke Basel regeln; mit weiteren Fragen, welche im IWB-Gesetz geregelt werden, hat sie sich nicht befasst. Die GPK hat zudem bewusst keine politischen Diskussionen geführt über Sinn oder Unsinn der Ausgliederung von öffentlichen Aufgaben in selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten; aus Sicht der GPK hat das IWB-Gesetz die aktuelle Situation zu regeln mit den Industriellen Werken Basel als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt, die sich zu 100 % im Besitz des Kantons befindet, und keine möglichen künftigen politischen Beschlüsse zu antizipieren. Aufgrund der deutlichen Resultate der Abstimmungen im Grossen Rat und der Referendumsabstimmungen über das BKB-Gesetz und das BVB-OG war das Eintreten auf die Teilrevision des IWB-Gesetzes in der GPK nicht bestritten, wenngleich einzelne Mitglieder die Kompetenzverschiebung vom Grossen Rat an den Regierungsrat bezüglich Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern das eigentliche Pièce de Résistance der Teilrevision des IWB- Gesetzes nach wie vor nicht befürworten. 4

62 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt Geschäftsprüfungskommission (GPK) 2. Erwägungen und Änderungen Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich auf die Erwägungen und Änderungsanträge der Geschäftsprüfungskommission; soweit die GPK die Änderungsanträge des Regierungsrates ohne weitere Erwägungen übernimmt, verweist sie auf seinen Ratschlag. Zudem verweist die GPK auf ihre Ausführungen im Mitbericht zur Totalrevision des BKB-Gesetzes ( ) und im Bericht zur Revision des BVB-OG ( ), wobei sie ihre Änderungsanträge zu diesen Gesetzen, die vom Grossen Rat abgelehnt wurden, aus Effizienz- und Kongruenzgründen beim IWB-Gesetz nicht nochmals stellt. Die Vertreter des federführenden Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt haben der GPK bestätigt, dass sie mit allen vorgeschlagenen Änderungsanträgen «leben können», sie jedoch «nicht für zwingend» halten. 1. Organisation des Verwaltungsrates Wenn man sich mit Aufsicht und Führung von selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten befasst, kommt der Organisation des Verwaltungsrates grosse Bedeutung zu, weil der Verwaltungsrat mit der Ausgliederung einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt vom Regierungsrat Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung als strategische Führungsebene übernimmt. Entsprechen wichtig ist, dass zum einen der Verwaltungsrat mit integren, qualifizierten und unabhängigen Personen besetzt wird, welche die selbständige öffentlichrechtliche Anstalt in unternehmerischer Freiheit führen können. Und dass zum anderen klare Strukturen bestehen, um den Verwaltungsrat auf die Einhaltung der gesetzlichen und finanziellen Rahmenbedingungen sowie der Eignerstrategie zu verpflichten. Den Kern der Teilrevision des IWB-Gesetzes bildet analog zu BKB-Gesetz und BVB-OG die Übertragung der alleinigen Wahlkompetenz für den Verwaltungsrat vom Grossen Rat an den Regierungsrat und damit die Klärung der Verantwortlichkeiten zwischen der Legislative, welche die gesetzlichen und finanziellen Rahmenbedingungen definiert, und der Exekutive, welche als Eignervertreter für den Kanton agiert. Wie die Prüfungen der negativen Vorkommnisse bei der Basler Kantonalbank und bei den Basler Verkehrs-Betrieben durch die Geschäftsprüfungskommission deutlich gezeigt haben, ergab sich durch die bisherige Regelung, dass der Verwaltungsrat teils vom Grossen Rat, teils vom Regierungsrat gewählt wird, ein Vakuum in der Aufsicht und Oberaufsicht über die selbständigen öffentlichrechtlichen Anstalten, ohne dass jedoch der Grosse Rat tatsächlich Einfluss auf diese nehmen konnte. In der GPK wurde auch die Aufnahme einer Amtszeitbeschränkung auf maximal 16 Jahre wie in BKB-Gesetz und BVB-OG, einer Geschlechterquote sowie einer Wohnsitzpflicht für die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates erörtert. Eine Geschlechterquote ist aufgrund übergeordneten Rechts ( 24 f. des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann) per se gegeben und bedarf gesetzestechnisch keiner expliziten Erwähnung im IWB-Gesetz, wie der Grosse Rat auch beim BKB-Gesetz und beim BVB-OG auf die Aufnahme einer Geschlechterquote verzichtet hat. Hingegen hat der Grosse Rat die Wohnsitzpflicht für die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates ins BKB-Gesetz und ins BVB-OG aufgenommen, weshalb die GPK erneut kontrovers darüber diskutierte: Während die eine Seite die fachliche Auswahl der 5

63 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt Geschäftsprüfungskommission (GPK) Verwaltungsratsmitglieder nicht geografisch einschränken will und sich von einer teilweisen Wohnsitzpflicht keine Qualitätssteigerung im Verwaltungsrat verspricht, erachtet die andere Seite den Wohnsitz als Bekenntnis zum Kanton und erhofft sich dadurch eine höhere Identifikation des Verwaltungsrates mit Basel-Stadt. Die Mehrheit der GPK hat sich anders als bei BKB-Gesetz und BVB-OG gegen eine Wohnsitzpflicht ausgesprochen, insbesondere weil der Veraltungsrat der Industriellen Werke Basel deutlich kleiner ist als jener der Basler Kantonalbank (sieben statt elf Mitglieder) und weil das Tätigkeitsfeld der Industriellen Werke Basel deutlich grösser ist als jenes der Basler Verkehrs-Betriebe. In der Konsequenz der Übertragung der alleinigen Wahlkompetenz für den Verwaltungsrat an den Regierungsrat gehört zu den Sorgfaltspflichten des Grossen Rates, als flankierende Massnahme ein Anforderungsprofil für die Mitglieder des Verwaltungsrates festzulegen. In BKB-Gesetz und BVB-OG hat er entsprechend eine Regelung aufgenommen, welche den Regierungsrat bei seiner Wahl nicht beeinflusst, aber die Grundhaltung des Grossen Rates zum Ausdruck bringt, insbesondere bezüglich Verständnis für die öffentliche Aufgabe der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten. Gestützt auf die obenstehenden Ausführungen beantragt die GPK im IWB-Gesetz folgende Änderungen und Ergänzungen in 9 Abs. 1 und Abs. 3 (fett, unterstrichen): Antrag Regierungsrat 9. Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Die Mitglieder werden vom Regierungsrat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Verwaltungsrates stehen in keinem Anstellungsverhältnis mit den IWB. 2 UNVERÄNDERT Antrag Geschäftsprüfungskommission 9. Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Die Mitglieder werden vom Regierungsrat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich, insgesamt darf die Amtszeit eines Mitglieds 16 Jahre nicht überschreiten. Die Mitglieder des Verwaltungsrates stehen in keinem Anstellungsverhältnis mit den IWB. 3 Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Präsidentin oder des Präsidenten berücksichtigt der Regierungsrat die fachlichen Qualifikationen und die relevanten Erfahrungen der Mitglieder des Verwaltungsrates. 3bis Nicht wählbar in den Verwaltungsrat sind 3 Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Präsidentin oder des Präsidenten berücksichtigt der Regierungsrat die fachlichen Qualifikationen und die relevanten Erfahrungen der Mitglieder des Verwaltungsrates. Der Verwaltungsrat ist ausgewogen zusammenzusetzen, sodass er in seiner Gesamtheit alle für die Führung der IWB wesentlichen Kompetenzen abdeckt. Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen für ihre Tätigkeit bei den IWB qualifiziert und in der Lage sein, die Aktivitäten der IWB selbständig zu beurteilen. Darüber hinaus müssen sie Verständnis für den Leistungsauftrag und die öffentliche Aufgabe der IWB aufweisen. 6

64 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt Geschäftsprüfungskommission (GPK) a) Mitglieder des Grossen Rates; b) Mitglieder des Regierungsrates und weitere Magistratspersonen; c) Mitarbeitende der kantonalen Verwaltung, denen Aufgaben im Zusammenhang mit den IWB übertragen sind; d) Mitglieder von Strategie- und Aufsichtsorganen von öffentlichrechtlichen Anstalten, die vollumfänglich von öffentlichen Organen des Kantons bestellt werden. 4 UNVERÄNDERT 5 Der Regierungsrat kann die Mitglieder des Verwaltungsrates jederzeit abberufen. 2. Veröffentlichung der Eignerstrategie In den vergangenen Jahren hat die Geschäftsprüfungskommission wiederholt die Veröffentlichung der Eignerstrategien des Regierungsrates für alle selbständigen öffentlichrechtlichen Anstalten gefordert, wie sie auch beim Bund und in verschiedenen anderen Kantonen üblich ist. In der Eignerstrategie ist vom Regierungsrat als Eignervertreter insbesondere die Absicht zu definieren, welche der Kanton als Eigner mit der Beteiligung an einer Unternehmung verfolgt. Mittlerweile hat der Regierungsrat reagiert und seine meisten Eignerstrategien veröffentlicht; seine Eignerstrategie für die Industriellen Werke Basel veröffentlicht er bereits seit deren Ausgliederung alle vier Jahre zusammen mit dem Leistungsauftrag. Im BKB-Gesetz und im BVB-OG hat der Grosse Rat die Pflicht zur Veröffentlichung der Eignerstrategie explizit genannt. Analog beantragt die GPK im IWB-Gesetz folgende Ergänzung in 27 Abs. 2 (fett, unterstrichen): Antrag Regierungsrat 27. UNVERÄNDERT Antrag Geschäftsprüfungskommission 2 Für den Abschluss des Leistungsauftrages ist auf der Seite des Kantons der Regierungsrat zuständig. Der Leistungsauftrag und die Gesamtinvestitionen werden dem Grossen Rat zur Genehmigung vorgelegt. Der Entscheid des Grossen Rates zu den Gesamtinvestitionen untersteht dem fakultativen Referendum. 3 UNVERÄNDERT 2 Für den Abschluss des Leistungsauftrages ist auf der Seite des Kantons der Regierungsrat zuständig. Der Leistungsauftrag und die Gesamtinvestitionen werden dem Grossen Rat zur Genehmigung vorgelegt. Der Entscheid des Grossen Rates zu den Gesamtinvestitionen untersteht dem fakultativen Referendum. Die Eignerstrategie des Regierungsrates für die IWB wird dem Grossen Rat zusammen mit dem Leistungsauftrag zur Kenntnis gebracht. 4 UNVERÄNDERT 7

65 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt Geschäftsprüfungskommission (GPK) 3. Oberaufsicht des Grossen Rates Die Geschäftsprüfungskommission, welche den Grossen Rat in der Oberaufsicht über die gesamte Staatsverwaltung vertritt, musste in den vergangenen Jahren wiederholt feststellen, dass unterschiedliche Vorstellungen darüber bestehen, wie weit die Kompetenzen der parlamentarischen Oberaufsicht reichen. Speziell was die Einsichts- und Informationsrechte der parlamentarischen Oberaufsicht betrifft, kollidierten die Vorstellungen von Regierungsrat, Verwaltung und selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten immer wieder mit denen der GPK. Eine funktionierende parlamentarische Oberaufsicht, wie sie in der Kantonsverfassung festgeschrieben ist, kann aber nur wahrgenommen werden, sofern der Informationszugang umfassend gewährleistet ist. Eine grundsätzliche Geltendmachung des Amts- oder Geschäftsgeheimnisses gegenüber der parlamentarischen Oberaufsicht ist weder in der Kantonsverfassung noch in der Geschäftsordnung des Grossen Rates vorgesehen. Eine Einschränkung ergibt sich lediglich auf «staatliche Akten» sowie aus Sicht des Datenschutzes, wenn «schwerwiegende private oder öffentliche Interessen» betroffen sind. Um den Interpretationsspielraum künftig einzuschränken und Unklarheiten im Einzelfall zu verhindern, hat der Grosse Rat die Grundrechte der parlamentarischen Oberaufsicht im BKB-Gesetz und im BVB-OG explizit genannt. Analog beantragt die GPK im IWB-Gesetz folgenden neuen 28bis. (fett, unterstrichen): Antrag Regierungsrat Antrag Geschäftsprüfungskommission 28bis. Dem Grossen Rat obliegt die Oberaufsicht. 2 Die zuständigen Oberaufsichtskommissionen haben alle für die Oberaufsicht notwendigen Einsichts- und Informationsrechte, sofern diesen nicht schwerwiegende private oder öffentliche Interessen entgegenstehen. 8

66 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt Geschäftsprüfungskommission (GPK) 3. Anträge Gestützt auf die obenstehenden Ausführungen beantragt die Geschäftsprüfungskommission dem Grossen Rat mit 11 zu 1 Stimme die Annahme des nachstehenden Gesetzesentwurfs sowie die Aufhebung von 85 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Grossen Rates. Im Weiteren beantragt die GPK dem Grossen Rat einstimmig (mit 12 zu 0 Stimmen), die Motion Joël Thüring und Konsorten betreffend Teilrevision des IWB-Gesetzes ( ) als erfüllt abzuschreiben. Der vorliegende Bericht wurde am 8. Dezember 2016 von der GPK beraten und einstimmig (mit 12 zu 0 Stimmen) verabschiedet. Der Präsident wurde zum Sprecher ernannt. Im Namen der GPK Tobit Schäfer Präsident Beilagen Entwurf Grossratsbeschluss Synopse IWB-Gesetz 9

67 [ ] Gesetz über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz) Änderung vom [Datum] Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrats Nr vom 16. August 2016 sowie in den Bericht der Geschäftsprüfungskommission Nr vom 13. Dezember 2016 beschliesst: I. Gesetz über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz) vom 11. Februar ) (Stand 1. Januar 2010) wird wie folgt geändert: 8. Abs. 2 (neu) 2 Personen, die miteinander verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft oder in einem gefestigten Konkubinat leben, im ersten oder zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht gleichzeitig den Organen gemäss Abs. 1 angehören. 9. Abs. 1 (geändert), Abs. 3 (geändert), Abs. 3 bis (neu), Abs. 5 (geändert) 1 Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Die Mitglieder werden vom Regierungsrat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich, insgesamt darf die Amtszeit eines Mitglieds 16 Jahre nicht überschreiten. Die Mitglieder des Verwaltungsrates stehen in keinem Anstellungsverhältnis mit den IWB. 3 Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Präsidentin oder des Präsidenten berücksichtigt der Regierungsrat die fachlichen Qualifikationen und die relevanten Erfahrungen der Mitglieder des Verwaltungsrates. Der Verwaltungsrat ist ausgewogen zusammenzusetzen, sodass er in seiner Gesamtheit alle für die Führung der IWB wesentlichen Kompetenzen abdeckt. Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen für ihre Tätigkeit bei den IWB qualifiziert und in der Lage sein, die Aktivitäten der IWB selbständig zu beurteilen. Darüber hinaus müssen sie Verständnis für den Leistungsauftrag und die öffentliche Aufgabe der IWB aufweisen. 3bis Nicht wählbar in den Verwaltungsrat sind a) Mitglieder des Grossen Rates; b) Mitglieder des Regierungsrat und weitere Magistratspersonen; c) Mitarbeitende der kantonalen Verwaltung, denen Aufgaben im Zusammenhang mit den IWB übertragen sind; d) Mitglieder von Strategie- und Aufsichtsorganen von öffentlich-rechtlichen Anstalten, die vollumfänglich von öffentlichen Organen des Kantons bestellt werden. 5 Der Regierungsrat kann die Mitglieder des Verwaltungsrates jederzeit abberufen. 10. Abs. 2 2 Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen: c) (geändert) Erlass des Organisationsreglements und des Kaderreglements unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat; g) (geändert) Durchführung einer angemessenen Risikokontrolle insbesondere durch Errichtung und Aufrechterhaltung eines der Risikostruktur der IWB angepassten Risikomanagements und eines internen Kontrollsystems (IKS); 12. Abs. 3 (neu) 3 Die Finanzaufsicht wird durch die Finanzkontrolle des Kantons Basel-Stadt wahrgenommen. Der Aufsichtsbereich richtet sich nach dem Finanzkontrollgesetz. 27. Abs. 3 (geändert) 3 Investitionen betreffend den Aufbau eines Netzes für eine neue netzgebundene Technologie bedürfen einer eigenen Genehmigung durch den Grossen Rat. Der entsprechende Beschluss des Grossen Rates untersteht dem fakultativen Referendum. Die Eignerstrategie des Regierungsrates für die IWB wird dem Grossen Rat zusammen mit dem Leistungsauftrag zur Kenntnis gebracht. 1) SG

68 [ ] 28. Abs. 1 bis (neu) 1bis Der Regierungsrat genehmigt das Organisationsreglement und das Kaderreglement der IWB. 28 bis (neu) 1 Dem Grossen Rat obliegt die Oberaufsicht. 2 Die zuständigen Oberaufsichtskommissionen haben alle für die Oberaufsicht notwendigen Einsichts- und Informationsrechte, sofern diesen nicht schwerwiegende private oder öffentliche Interessen entgegenstehen. Titel nach 28 bis (geändert) VI. 3. Genehmigung der Jahresrechnung und Gewinnverwendung, Entlastung des Verwaltungsrats 29. Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (neu) 1 Der Regierungsrat genehmigt die Jahresrechnung unter Kenntnisnahme des Berichts der Revisionsstelle und entscheidet über die Ausschüttungen an den Kanton, die Zuweisung an die Reserven und den Gewinnvortrag auf die neue Rechnung. Die Jahresrechnung wird vom Regierungsrat dem Grossen Rat zur Kenntnis gebracht. 2 Mit der Genehmigung der Jahresrechnung entscheidet der Regierungsrat über die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats. 45. (neu) Übergangsbestimmung zur Änderung betr. 9 Abs. 1 und Abs. 3bis 1 Die Neuwahl des Verwaltungsrats durch den Regierungsrat erfolgt auf Beginn der Amtsperiode vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember II. Änderung anderer Erlasse Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) vom 29. Juni ) (Stand 1. Juli 2016) wird wie folgt geändert: 85. Abs. 1 1 Der Grosse Rat wählt gemäss den hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen Mitglieder und zum Teil auch Präsidien der folgenden ratsexternen Gremien: d) Aufgehoben. III. Aufhebung anderer Erlasse Keine Aufhebung anderer Erlasse. IV. Schlussbestimmung Diese Änderung ist zu publizieren. Sie unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft sofort wirksam. 2) SG

69 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt Geschäftsprüfungskommission (GPK) Synopse zur Teilrevision des IWB-Gesetz, Abweichungen vom Ratschlag des Regierungsrates sind unterstrichen Bisher Ratschlag Antrag GPK Abschnitt III Organisation der IWB Abschnitt III Organisation der IWB Abschnitt III Organisation der IWB 8. Die Organe der IWB sind a) der Verwaltungsrat; b) die Geschäftsleitung; c) die Revisionsstelle. UNVERÄNDERT 2 Personen, die miteinander verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft oder in einem gefestigten Konkubinat leben, im ersten oder zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht gleichzeitig den Organen UNVERÄNDERT GEGENÜBER RATSCHLAG 9. Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Drei der Mitglieder werden vom Grossen Rat und vier der Mitglieder vom Regierungsrat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Verwaltungsrates stehen in keinem Anstellungsverhältnis mit den IWB. gemäss Abs. 1 angehören. 9. Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Die Mitglieder werden vom Regierungsrat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Verwaltungsrates stehen in keinem Anstellungsverhältnis mit den IWB. 9. Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Die Mitglieder werden vom Regierungsrat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich, insgesamt darf die Amtszeit eines Mitglieds 16 Jahre nicht überschreiten. Die Mitglieder des Verwaltungsrates stehen in keinem Anstellungsverhältnis mit den IWB. 2 Der Regierungsrat bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten. 3 Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Präsidentin oder des Präsidenten berücksichtigen der Regierungsrat und der Grosse Rat die fachlichen Qualifikationen und die relevanten Erfahrungen der Mitglieder des Verwaltungsrates. Der Regierungsrat wählt die von ihm zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrates erst, nachdem der Grosse Rat die von diesem zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrates gewählt hat. UNVERÄNDERT 3 Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Präsidentin oder des Präsidenten berücksichtigt der Regierungsrat die fachlichen Qualifikationen und die relevanten Erfahrungen der Mitglieder des Verwaltungsrates. 3 Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Präsidentin oder des Präsidenten berücksichtigt der Regierungsrat die fachlichen Qualifikationen und die relevanten Erfahrungen der Mitglieder des Verwaltungsrates. Der Verwaltungsrat ist ausgewogen zusammenzusetzen, sodass er in seiner Gesamtheit alle für die Führung der IWB wesentlichen Kompetenzen abdeckt. Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen für ihre Tätigkeit bei den IWB qualifiziert und in der Lage sein, die Ak- Seite 1/5

70 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt Geschäftsprüfungskommission (GPK) tivitäten der IWB selbständig zu beurteilen. Darüber hinaus müssen sie Verständnis für den Leistungsauftrag und die öffentliche Aufgabe der IWB aufweisen. 4 Der Regierungsrat legt die Entschädigung der Verwaltungsratsmitglieder fest. 5 Der Regierungsrat und der Grosse Rat können die von ihnen gewählten Mitglieder des Verwaltungsrates jederzeit abberufen. 10. Der Verwaltungsrat ist das oberste Führungsorgan des Unternehmens IWB. Der Verwaltungsrat und seine Mitglieder tragen die oberste unternehmerische Verantwortung, insbesondere für die Erfüllung der Leistungsaufträge. 2 Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen: a) Oberste Leitung des Unternehmens und Überwachung der Geschäftsleitung; b) Wahl der Mitglieder der Geschäftsleitung; c) Erlass des Organisationsreglements und des Kaderreglements; 3bis Nicht wählbar in den Verwaltungsrat sind a) Mitglieder des Grossen Rates; b) Mitglieder des Regierungsrates und weitere Magistratspersonen; c) Mitarbeitende der kantonalen Verwaltung, denen Aufgaben im Zusammenhang mit den IWB übertragen sind; d) Mitglieder von Strategie- und Aufsichtsorganen von öffentlich-rechtlichen Anstalten, die vollumfänglich von öffentlichen Organen des Kantons bestellt werden. UNVERÄNDERT 5 Der Regierungsrat kann die Mitglieder des Verwaltungsrates jederzeit abberufen. UNVERÄNDERT UNVERÄNDERT c) Erlass des Organisationsreglements und des Kaderreglements unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat; UNVERÄNDERT GEGENÜBER RATSCHLAG UNVERÄNDERT GEGENÜBER RATSCHLAG UNVERÄNDERT GEGENÜBER RATSCHLAG d) Festlegung der strategischen Unternehmensziele im Rahmen des Leistungsauftrages, des Investitionsprogramms und der Eigentümerstrategie; UNVERÄNDERT Seite 2/5

71 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt Geschäftsprüfungskommission (GPK) e) Genehmigung der Geschäftsplanung und des Budgets; f) Erlass oder Änderungen der Allgemeinen Anstellungsbedingungen sowie Genehmigung eines Gesamtarbeitsvertrages (GAV); g) Durchführung einer angemessenen Risikokontrolle; h) Erlass der Gebührentarife für Leistungen im Bereich der öffentlichen Aufgaben unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat sowie Erlass weiterer Ausführungsbestimmungen; i) Antragstellung an den Regierungsrat betreffend Genehmigung der Jahresrechnung und der Gewinnverwendung; j) Genehmigung der Gründung von Tochtergesellschaften sowie der Beteiligung an anderen Unternehmen. 12. Die Revisionsstelle wird vom Regierungsrat für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. 2 Die Revisionsstelle prüft die Buchführung und Jahresrechnung. Sie erstattet dem Verwaltungsrat und dem Regierungsrat schriftlich über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht. g) Durchführung einer angemessenen Risikokontrolle insbesondere durch Errichtung und Aufrechterhaltung eines der Risikostruktur der IWB angepassten Risikomanagements und eines internen Kontrollsystems (IKS); UNVERÄNDERT UNVERÄNDERT UNVERÄNDERT 3 Die Finanzaufsicht wird durch die Finanzkontrolle des Kantons Basel-Stadt wahrgenommen. Der Aufsichtsbereich richtet sich nach dem Finanzkontrollgesetz. UNVERÄNDERT GEGENÜBER RATSCHLAG UNVERÄNDERT GEGENÜBER RATSCHLAG Abschnitt VI. Verhältnis zum Kanton Abschnitt VI. Verhältnis zum Kanton Abschnitt VI. Verhältnis zum Kanton 27. Zur Erreichung der Zwecke dieses Gesetzes schliesst der Kanton mit den IWB jeweils für eine Periode von vier Jahren einen Leistungsauftrag ab, in welchem die strategische Ausrichtung der IWB aufgeführt ist und die Gesamtinvestitionen pro Sparte dargelegt sind. Für den Abschluss des Leistungsauftrages ist UNVERÄNDERT 2 Für den Abschluss des Leistungsauftrages ist Seite 3/5

72 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt Geschäftsprüfungskommission (GPK) auf der Seite des Kantons der Regierungsrat zuständig. Der Leistungsauftrag und die Gesamtinvestitionen werden dem Grossen Rat zur Genehmigung vorgelegt. Der Entscheid des Grossen Rates zu den Gesamtinvestitionen untersteht dem fakultativen Referendum. 3 Investitionen betreffend den Aufbau eines Netzes für eine neue netzgebundene Technologie bedürfen einer eigenen Genehmigung durch den Grossen Rat. Der entsprechende Beschluss des Grossen Rates untersteht dem fakultativen Referendum. 4 Investitionen in Neu- und Ersatzbauten von Anlagen auf dem Gebiet des Kantons Basel- Stadt mit einem Volumen von über 30 Millionen Franken bedürfen einer eigenen Genehmigung durch den Grossen Rat. Der entsprechende Beschluss des Grossen Rates untersteht dem fakultativen Referendum. 28. Die IWB unterstehen der Aufsicht des Regierungsrates. Er nimmt seine Aufsichtsfunktion im Rahmen der gemäss diesem Gesetz übertragenen Zuständigkeit wahr und berichtet dem Grossen Rat alle vier Jahre über die Einhaltung des Leistungsauftrags gemäss Der Regierungsrat ist berechtigt, im Rahmen seiner Aufsichtsbefugnisse Auskünfte zu verlangen und in Unterlagen Einsicht zu nehmen. Er ist gegenüber Dritten und anderen Behörden zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses der IWB verpflichtet. 3 Der Verwaltungsrat erstattet dem Regierungsrat jährlich und auf Verlangen Bericht über die UNVERÄNDERT 1bis Der Regierungsrat genehmigt das Organisationsreglement und das Kaderreglement der IWB. UNVERÄNDERT UNVERÄNDERT auf der Seite des Kantons der Regierungsrat zuständig. Der Leistungsauftrag und die Gesamtinvestitionen werden dem Grossen Rat zur Genehmigung vorgelegt. Der Entscheid des Grossen Rates zu den Gesamtinvestitionen untersteht dem fakultativen Referendum. Die Eignerstrategie des Regierungsrates für die IWB wird dem Grossen Rat zusammen mit dem Leistungsauftrag zur Kenntnis gebracht. UNVERÄNDERT UNVERÄNDERT UNVERÄNDERT GEGENÜBER RATSCHLAG Seite 4/5

73 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt Geschäftsprüfungskommission (GPK) Unternehmensstrategie und über wichtige Projekte sowie über den Geschäftsgang. 4 Der Verwaltungsrat informiert den Regierungsrat regelmässig, mindestens aber einmal pro Jahr über die eingegangenen Risiken und die Massnahmen zur Risikokontrolle. 5 Der Regierungsrat genehmigt die Gebührentarife für Leistungen gemäss öffentlichem Auftrag gemäss Genehmigung der Jahresrechnung und Gewinnverwendung 29. Der Regierungsrat genehmigt die Jahresrechnung und den Bericht der Revisionsstelle und entscheidet über die Ausschüttungen an den Kanton, die Zuweisung an die Reserven und den Gewinnvortrag auf die neue Rechnung. Die Jahresrechnung wird vom Regierungsrat dem Grossen Rat zur Kenntnis gebracht. Abschnitt IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen UNVERÄNDERT UNVERÄNDERT 3. Genehmigung der Jahresrechnung und Gewinnverwendung, Entlastung des Verwaltungsrats 29. Der Regierungsrat genehmigt die Jahresrechnung unter Kenntnisnahme des Berichts der Revisionsstelle und entscheidet über die Ausschüttungen an den Kanton, die Zuweisung an die Reserven und den Gewinnvortrag auf die neue Rechnung. Die Jahresrechnung wird vom Regierungsrat dem Grossen Rat zur Kenntnis gebracht. 2 Mit der Genehmigung der Jahresrechnung entscheidet der Regierungsrat über die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats. Abschnitt IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangsbestimmung zur Änderung betr. 9 Abs. 1 und Abs. 3bis 45. Die Neuwahl des Verwaltungsrats durch den Regierungsrat erfolgt auf Beginn der Amtsperiode vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember bis. Dem Grossen Rat obliegt die Oberaufsicht. 2 Die zuständigen Oberaufsichtskommissionen haben alle für die Oberaufsicht notwendigen Einsichts- und Informationsrechte, sofern diesen nicht schwerwiegende private oder öffentliche Interessen entgegenstehen. UNVERÄNDERT GEGENÜBER RATSCHLAG UNVERÄNDERT GEGENÜBER RATSCHLAG UNVERÄNDERT GEGENÜBER RATSCHLAG Abschnitt IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen UNVERÄNDERT GEGENÜBER RATSCHLAG Seite 5/5

74 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt An den Grossen Rat PD/P Basel, 19. Oktober 2016 Regierungsratsbeschluss vom 18. Oktober 2016 Ratschlag Ausgabenbewilligung für den gemeinsamen Fachausschuss Tanz und Theater der Kantone Basel-Stadt und Basel- Landschaft für die Jahre PARTNERSCHAFTLICHES GESCHÄFT Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 21. Oktober 2016 Seite 1/11

75 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Inhalt 1. Begehren Begründung Einleitung Zielsetzung und Aufgaben des Fachausschusses Tanz und Theater Unterstützungskategorien im Fördermodell des Fachausschusses Tanz und Theater Organisation des Fachausschusses Tanz und Theater Die Tätigkeit des Fachausschusses in den Jahren Beurteilung der Gesuche und Bewilligung von Unterstützungsbeiträgen Redaktionelle Überarbeitung des Fördermodells und Einführung von Entwicklungsbeiträgen (Pilotphase ) Analyse und Empfehlungen zum zeitgenössischen Tanzschaffen in der Region Basel (Tanzplan ) Finanzielle Situation Begründung für die Weiterführung der Beiträge Beurteilung nach 3 des Staatsbeitragsgesetzes Öffentliches Interesse des Kantons an der erbrachten Leistung ( 3 Abs. 2 lit. a Staatsbeitragsgesetz) Nachweis, dass die Leistung ohne Finanzhilfe nicht hinreichend erfüllt werden kann ( 3 Abs. 2 lit. b Staatsbeitragsgesetz) Zumutbare Eigenleistung und Nutzung der übrigen Finanzierungsmöglichkeiten durch den Staatsbeitragsempfänger ( 3 Abs. 2 lit. c Staatsbeitragsgesetz) Sachgerechte und kostengünstige Leistungserbringung ( 3 Abs. 2 lit. d Staatsbeitragsgesetz) 9 4. Finanzielle Auswirkungen Formelle Prüfungen und Regulierungsfolgenabschätzung Antrag Seite 2/11

76 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt 1. Begehren Mit diesem Ratschlag beantragen wir Ihnen, Staatsbeiträge für den gemeinsamen Fachausschuss Tanz und Theater der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft in Höhe von 565'000 Franken p.a. während der Jahre (insgesamt 2'260'000 Franken) zu bewilligen. Die Ausgabe ist im Budget 2017 eingestellt. Rechtsgrundlage bilden die Paragraphen 1, 4 und 5 des Kulturfördergesetzes vom 21. Oktober 2009 (SG ) sowie die Vereinbarung über gemeinsame Fachausschüsse in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft für projektorientierte Kunst- und Kulturförderung vom 5./19. August 2008 (SG ). 2. Begründung 2.1 Einleitung Neben dem subventionierten Theater Basel existiert in Basel eine breite Szene von eigenständigen, nicht-subventionierten Tanz- und Theaterensembles, die in regelmässigen Abständen mit ihren Produktionen an die Öffentlichkeit treten. Diese sogenannte freie Szene hat sich in den letzten rund dreissig Jahren im gesamten deutschsprachigen Raum als Alternative zu den Stadttheaterbetrieben etabliert und ist inzwischen hochgradig national und international vernetzt: Die Produktionen werden jeweils in Koproduktion mit mehreren Theaterhäusern im In- und Ausland produziert und gehen anschliessend auf Tournee. In der Region Basel stehen als Koproduktionshäuser insbesondere die Kaserne Basel und das Theater Roxy zur Verfügung, punktuell werden freie Produktionen aber auch an alternativen Orten aufgeführt. Die aus der Praxis gewonnene Einsicht, dass sich die freie Szene nicht ausschliesslich auf das Kantonsgebiet beschränken lässt, führte 1993 zur Schaffung eines gemeinsamen Fachausschusses Tanz und Theater der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft. Seither vergibt eine siebenköpfige Fachkommission dreimal jährlich Unterstützungsbeiträge in unterschiedlichen Förderkategorien, um die sich die Tanz- und Theaterensembles mit konkreten Projekten bewerben können. 2.2 Zielsetzung und Aufgaben des Fachausschusses Tanz und Theater Gemäss der Vereinbarung über die gemeinsamen Fachausschüsse in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft fokussiert die Fördertätigkeit des Fachausschusses Tanz und Theater insbesondere auf zeitgenössische Tanz- und Theaterprojekte von professionellen freien Ensembles aus den beiden Partnerkantonen. Die Ziele und Prioritäten sind in einem gemeinsamen Fördermodell (Beilage 2) festgehalten. Unterstützt werden Projekte, die nachweislich auf Unterstützung angewiesen sind und die Fachkommission besonders überzeugen. Qualitative Förderkriterien sind neben der Originalität und Schlüssigkeit des Konzepts im Hinblick auf seine Realisierung insbesondere auch die Professionalität der Gesuchstellenden, die Öffentlichkeitsrelevanz der Projekte, eine breit abgestützte und ausgewogene Finanzierung sowie die überregionale Vernetzung und Ausstrahlung. Der Fachausschuss Tanz und Theater bemüht sich im Rahmen seiner Fördertätigkeit und seiner finanziellen Möglichkeiten um ein möglichst ausgewogenes Verhältnis zwischen Kontinuität und neuen Impulsen, beispielsweise im Bereich der Nachwuchsförderung. Darüber hinaus sollen durch den gezielten Einsatz von kantonalen Fördermitteln nach dem Subsidiaritätsprinzip weitere Fördermittel des Bundes und von privater Seite her ausgelöst werden. Seite 3/11

77 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt 2.3 Unterstützungskategorien im Fördermodell des Fachausschusses Tanz und Theater Unterstützungsbeiträge sind gemäss Fördermodell des Fachausschusses Tanz und Theater (Beilage 2) derzeit in folgenden Kategorien möglich: Produktionsbeiträge: Die Vergabe von Produktionsbeiträgen an Tanz- und Theaterprojekte von Ensembles aus den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft ist seit seiner Gründung die Kernaufgabe des Fachausschusses Tanz und Theater. Bis heute fallen rund 70 Prozent des Beitragsvolumens in diese Kategorie. Entsprechend der sich laufend verändernden Produktionsbedingungen der freien Szene wurde das Fördermodell schrittweise angepasst und um weitere Förderkategorien ergänzt. Koproduktionsbeiträge: Koproduktionsbeiträge verstehen sich als subsidiäre Beiträge an Produktionen von auswärtigen Ensembles in Koproduktion mit einem regionalen Veranstalter. Diese Förderkategorie wurde 2008 eingeführt und ermöglicht es, den veränderten Bedingungen einer national und international vernetzten freien Szene Rechnung zu tragen und Projekte gemeinsam mit anderen Kantonen und Städten zu unterstützen. Insbesondere Zürich und Bern verfügen über ähnliche Förderinstrumente und unterstützen auch regelmässig Produktionen von Basler Tanzund Theaterschaffenden resp. von immer häufiger werdenden gemischten Ensembles. Punktuell gibt es auch Koproduktionen mit Partnern aus dem übrigen deutschsprachigen Raum sowie aus der Westschweiz. Tournee- und Wiederaufnahmebeiträge: Unter dem Stichwort Diffusion hat sich in den letzten Jahren die Erkenntnis durchgesetzt, dass es den Ensembles häufig an Mitteln fehlt, um erfolgreiche Produktionen nach der Erstauswertung bei den Koproduzenten weiter auszuwerten. Im Gegensatz zu festen subventionierten Ensembles können freie Ensembles insbesondere Aufwände für notwendige Wiederaufnahmeproben kaum decken. In Ergänzung zu den Aufführungsgagen durch die Veranstalter und Beiträgen der Schweizer Kulturstiftung Pro Helvetia an Transport- und Reisekosten bei internationalen Gastspielen kann der Fachausschuss Tanz und Theater daher subsidiäre Beiträge an Tourneen und Wiederaufnahmen gewähren. Entwicklungsbeiträge: Seit 2015, siehe Kapitel Dreijahresförderung: Um den Anforderungen einer kontinuierlichen Produktions- und Diffusionstätigkeit im Spitzenbereich Rechnung zu tragen, wurden erstmals nach dem Nominationsprinzip Dreijahresförderungen an zwei Basler Tanzensembles vergeben. Die eine davon hat sich so erfolgreich entwickelt, dass die Schweizer Kulturstiftung Pro Helvetia im Rahmen ihrer Kooperativen Fördervereinbarungen (KFV) zusätzliche jährliche Beiträge entrichtet und schliesslich eine Verlängerung um weitere drei Jahre erfolgte. Eine weitere Dreijahresförderung für die Jahre an ein etabliertes Basler Tanz- oder Theaterensemble ist derzeit ausgeschrieben und wird voraussichtlich im Oktober 2016 ausgewählt. Über eine mögliche Aufnahme in die KFV ab 2018 entscheidet die Pro Helvetia im Mai/Juni Organisation des Fachausschusses Tanz und Theater Auf der Grundlage der bereits erwähnten Vereinbarung über die gemeinsamen Fachausschüsse in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft wird die Organisation der vier bi-kantonalen Fachausschüsse Tanz und Theater, Musik, Film und Medienkunst sowie Literatur durch die beiden Vorsteherinnen oder Vorsteher des zuständigen Departements im Kanton Basel-Stadt resp. der zuständigen Direktion im Kanton Basel-Landschaft festgelegt. Während die Geschäftsstellen der beiden Fachausschüsse Film und Medienkunst sowie Literatur bei der Abteilung Kultur im Präsidialdepartement Basel-Stadt angesiedelt sind, erfolgt die Geschäftsführung der Fachaus- Seite 4/11

78 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt schüsse Tanz und Theater sowie Musik durch kulturelles.bl in der Bildungs- Kultur- und Sportdirektion des Kantons Basel-Landschaft. Neben je einem Vertreter resp. einer Vertreterin der beiden Kantone gehören der siebenköpfigen Fachkommission fünf externe Fachpersonen an, die den Sparten Tanz und Theater verbunden sind und für eine Amtsdauer von vier Jahren von den beiden Vorsteherinnen oder Vorstehern gewählt werden. Während der Jahre waren dies: Catja Loepfe (Leiterin Tanzhaus Zürich), Nicolette Kretz (Leiterin Theaterfestival Auawirleben, Bern), Noemi Savoldelli (Lehrerin und Kunstvermittlerin, Münchenstein), Constanze Schellow (Tanzwissenschaftlerin, Bern, bis 2013) resp. Brigitte Kasslatter (Tanzexpertin, Magglingen, ab 2014), Heidi Fischer (ehem. Leiterin Junges Theater Basel, bis 2013) resp. Heike Dürscheid (Dramaturgin und Dozentin FHNW, Basel, ab 2014) sowie Niggi Ullrich (Vertreter BL, bis 2014) resp. Sabina Lutz (Vertreterin BL, ab 2015) und Boris Brüderlin (Vertreter BS, bis Juli 2016). resp. Christoph Gaiser (Vertreter BS, ab August 2016). Neben der Vergabe der Fördermittel berät die Fachkommission die beiden Kulturabteilungen auch bei förderstrategischen Fragen im Bereich der Darstellenden Künste. 2.5 Die Tätigkeit des Fachausschusses in den Jahren Beurteilung der Gesuche und Bewilligung von Unterstützungsbeiträgen Der Fachausschuss Tanz und Theater beurteilt an jeweils drei zweitägigen Sitzungen pro Jahr nach eingehender Prüfung der eingereichten Dossiers und teilweise persönlichen Gesprächen mit den Gesuchstellenden, welche Projekte unterstützt werden. Die zuständige Geschäftsstelle des Fachausschusses bei kulturelles.bl informiert die Gesuchstellenden und die regionalen Medien im Anschluss über die Entscheide und gibt jährlich in einem summarischen Geschäftsbericht Auskunft über die Fördertätigkeit des Fachausschusses Tanz und Theater (Beilagen 5-7). Darüber hinaus informiert die Abteilung Kultur Basel-Stadt im Rahmen ihres Jahresberichts sowie auf ihrer Homepage über die bewilligten Unterstützungsbeiträge. In den ersten drei Jahren der Beitragsperiode wurde folgende Anzahl Gesuche bewilligt oder abgelehnt: Jahr Anzahl Gesuche bewilligt abgelehnt Im Vergleich zur vorangegangenen Beitragsperiode (durchschnittlich 50 Gesuche pro Jahr) ist während der Beitragsperiode (durchschnittlich 70 Gesuche pro Jahr) eine beträchtliche Steigerung der Anzahl eingereichter Gesuche um rund 30% resp. um 20 Gesuche pro Jahr zu verzeichnen. Die Summe der angefragten Beiträge übersteigen somit die zur Verfügung stehenden Mittel um rund das Fünffache. Die Zusagequote von durchschnittlich rund 50% ist insbesondere auf die subsidiären Beiträge in den Kategorien Tournee/Wiederaufnahme und Koproduktion sowie auf die wiederkehrenden Beiträge im Rahmen der Dreijahresförderung zurück zu führen. Bei den Produktionsbeiträgen liegt die Zusagequote lediglich bei rund einem Drittel. Durchschnittlich 20 bis 30% der abgelehnten Gesuche wären aufgrund ihrer Qualität bei entsprechenden Mitteln förderungswürdig. Dies bedeutet, dass in der Kernkategorie der Förderarbeit, die den nachhaltigen Aufbau einer professionellen Theater- und Tanzszene in Basel zum Ziel hat, zwischen 13 und 20% der Gesuche infolge fehlender finanzieller Mittel abgelehnt werden müssen. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die formellen Hürden für eine Gesuchstellung beim Fachausschuss Tanz und Theater hoch sind (Professionalität, Realisierbarkeit, vollständiges Team Seite 5/11

79 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und feststehende Koproduktionspartner/Spielorte etc.) und entsprechend umfangreiche Vorarbeiten bzw. Kenntnisse erfordern Redaktionelle Überarbeitung des Fördermodells und Einführung von Entwicklungsbeiträgen (Pilotphase ) Per 2015 wurde das Fördermodell des Fachausschusses Tanz und Theater (Beilage 2) redaktionell überarbeitet, um die Ziele und Prioritäten für die Gesuchstellenden transparenter zu gestalten. Im Zuge dieser redaktionellen Überarbeitung wurde eine neue Förderkategorie Entwicklungsbeiträge eingeführt und die Förderkategorie Preise und Auszeichnungen abgeschafft. Während der zweijährigen Pilotphase konnten Gesuche für Entwicklungsbeiträge jeweils einmal pro Jahr per 15. April eingereicht werden wurden 15 Gesuche eingereicht und drei Beiträge gutgeheissen, 2016 waren es acht Gesuche und ein Beitrag. Ab 2017 sollen an allen drei jährlichen Eingabeterminen Gesuche um Entwicklungsbeiträge eingereicht werden können. Diese Änderungen basieren auf folgenden Überlegungen: Bereits in den Jahren zuvor hat die Fachkommission punktuell Entwicklungsbeiträge an Projekte vergeben, die besonders vielversprechend, jedoch noch nicht ausgereift genug erschienen, um einen substanziellen Produktionsbeitrag zu erhalten. Diese Praxis war nicht genügend transparent und sollte daher aufgehoben werden. Stattdessen sah die Fachkommission die Notwendigkeit, auf die steigenden Anforderungen bei der Gesuchstellung im Zuge der zunehmenden Professionalisierung der freien Szene zu reagieren: Durch die neue Förderkategorie der Entwicklungsbeiträge sollen weiterhin in beschränktem Rahmen Experimente und Recherchen ermöglicht werden, die einerseits zur Entwicklung der Darstellenden Künste, andererseits aber auch zur künstlerischen Entwicklung einzelner Tanz- oder Theaterschaffender beitragen. Damit können zum einen der Nachwuchs, zum anderen aber auch erfahrene Künstlerinnen und Künstlern gefördert werden, die sich an einem Wendepunkt ihrer Karriere befinden. Andere Städte und Kantone verfügen über vergleichbare Förderinstrumente. Im Gegenzug wurde die Kategorie Preise und Auszeichnungen abgeschafft, da diese durch die Spartenpreise des Kantons Basel-Landschaft und die seit 2013 resp eingeführten Tanz- und Theaterpreise des Bundesamts für Kultur (BAK) ausreichend abgedeckt erscheinen. Das überarbeitete Fördermodell wurde von der Szene sehr gut aufgenommen und erweist sich als weitgehend praxistauglich Analyse und Empfehlungen zum zeitgenössischen Tanzschaffen in der Region Basel (Tanzplan ) 2014/15 beschäftigte sich der Fachausschuss Tanz und Theater wiederholt mit den Förderbedingungen des Tanzschaffens in der Region Basel, nachdem wiederholt Kritik an der unzureichenden Förderung insbesondere des zeitgenössischen Tanzes aus der Szene und in den Medien erhoben wurde. Neben einer Bestandsaufnahme und Analyse der Entwicklungen der letzten Jahre und der gegenwärtigen Situation umfasst das Dokument mit dem Titel Tanzplan (Beilage 3) auch fünf konkrete Empfehlungen der Fachkommission zu Verbesserung der Produktions- und Rezeptionsbedingungen für den Tanz in der Region Basel. Die fünf Empfehlungen bauen bewusst auf bestehenden regionalen und nationalen Förderstrukturen auf und berücksichtigen gleichermassen die Perspektiven von Künstlern, Veranstaltern und Publikum. Erklärte Ziele sind die Verbesserung von Qualität, Sichtbarkeit, Vernetzung und Effizienz der eingesetzten Fördermittel: Der Ausbau der Dreijahresförderung soll Ensembles mit nachweislich nationaler und internationaler Ausstrahlung einen weiteren Entwicklungsschritt und eine grössere Kontinuität in ihrem Schaffen ermöglichen. Im Bereich der Nachwuchsförderung soll ein Residenzprogramm eingeführt werden, das die Dynamik und den Austausch der regionalen Szene unterstützt und eine Anbindung an die bestehenden Ausbildungsgänge im In- und Ausland ermöglicht. Eine gezielte Unterstützung der Produktions- und Diffusionsstrukturen soll die professionelle Abwicklung der Produktionsprozesse und die Vernetzung mit nationalen und internationalen Partnern stärken. Ein gezielter Ausbau des Tanzfestes und der Vermittlungsaktivitäten Seite 6/11

80 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt sollen die Sichtbarkeit und die Relevanz für ein möglichst breites Publikum sowie die aktive Kooperation zwischen den bestehenden Akteuren fördern. Die Analyse kommt zum Schluss, dass im Bereich des Tanzes in den letzten Jahren in der Tat zu einem einschneidenden Abbau von Fördermitteln und -möglichkeiten gekommen ist, insbesondere auf der Ebene der Kulturvertragspauschale (Staatsbeiträge) und der beiden Swisslos-Fonds Basel-Stadt und Basel-Landschaft. 2.6 Finanzielle Situation Während der Beitragsperiode stellte der Kanton Basel-Stadt einen jährlichen Staatsbeitrag in der Höhe von 465'000 Franken und der Kanton Basel-Landschaft von 535'000 Franken (sind insgesamt 1 Mio. Franken p.a.) für den gemeinsamen Fachausschuss Tanz und Theater zur Verfügung. Im Hinblick auf die Beitragsperiode von wurden die Beiträge auf jährlich 565'000 Franken durch den Kanton Basel-Stadt und 600'000 Franken durch den Kanton Basel-Landschaft erhöht (sind insgesamt 1,165 Mio. Franken p.a.). Um auf die wachsende Anzahl qualitativ hochstehender Gesuche angemessen reagieren zu können und insbesondere auch die notwendige Professionalisierung und Kontinuität im Bereich der Spitzenförderung sicher zu stellen, reichen die Mittel des Fachausschusses Tanz und Theater jedoch nicht aus. Eine weitere Erhöhung der Staatsbeiträge zuhanden des Fachausschusses Tanz und Theater wäre daher dringend notwendig, ist im Hinblick auf die gemeinschaftliche Finanzierung zusammen mit dem Kanton Basel-Landschaft angesichts der dortigen Haushaltslage zurzeit jedoch nicht realisierbar. Gesuche für Tanz- und Theaterproduktionen werden heute in den allermeisten Fällen mindestens ein Jahr vor dem Premierentermin eingereicht, um eine professionelle Umsetzung des Vorhabens sicher zu stellen. Der Projektabschluss und damit die Konsolidierung der Beiträge können sich aufgrund der gewünschten Auswertung an mehreren Spielorten bis ins Jahr nach der Premiere hinziehen. Dies macht die jährliche Planung der Vergabe der Fördermittel des Fachausschusses Tanz und Theater besonders anspruchsvoll. Aufgrund der Neuerungen im Zuge des Inkrafttretens des neuen Staatsbeitragsgesetzes des Kantons Basel-Stadt 2014 sind Überträge von einem Kalenderjahr ins nächste nicht mehr möglich. Nach dem derzeitigen Stand der Handhabe löst auch die Umwandlung der Ausgabenbewilligung in eine Rahmenausgabenbewilligung dieses Problem nicht. Die einzige Möglichkeit besteht im Moment darin, die jährlichen Schwankungen im Anteil des Kantons Basel-Landschaft auszugleichen, der weiterhin Überträge von einem Kalenderjahr ins nächste erlaubt. 2.7 Begründung für die Weiterführung der Beiträge Die Staatsbeiträge des Kantons Basel-Stadt an den Fachausschuss Tanz und Theater in der Höhe von jährlich 565'000 Franken laufen Ende 2016 aus. Obwohl ein gestiegener Bedarf nachgewiesen ist, ist eine Erhöhung derzeit nicht möglich, da der Ausschuss gemeinschaftlich von den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft finanziert wird und letzterer aufgrund der angespannten Haushaltslage lediglich eine Summe in Höhe der Zuwendung aus der vorangegangenen Kreditperiode bewilligen konnte. Mit vorliegendem Ratschlag beantragen wir dem Grossen Rat deshalb, die Staatsbeiträge für die Jahre in gleicher Höhe wie bisher von Franken p.a. (insgesamt Franken) zu bewilligen. Die Fördertätigkeit des Fachausschusses Tanz und Theater der letzten Jahre kann bedeutende Erfolge vorweisen. So verfügt Basel über eine lebendige freie Tanz- und Theaterszene, die sich steigender Zuschauerzahlen und einer immer grösseren Präsenz an Theaterhäusern und Festivals im In- und Ausland erfreut. Diese erfreulichen Entwicklungen bringen die Möglichkeiten des Fachausschusses Tanz und Theater jedoch zunehmend an seine Grenzen. Dies zeigt unter anderem die Anzahl Gesuche, die von der Beitragsperiode zur Beitragsperiode kontinuierlich um 30% angestiegen ist. Trotz einer sehr strengen Auswahl nach pri- Seite 7/11

81 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt mär qualitativen Kriterien können viele innovative und überzeugende Projekte nicht unterstützt werden. Ausserdem sind die Ansprüche an die Professionalität der regionalen Ensembles in den letzten Jahren bedeutend gestiegen: So gehört es heute zum Standard, dass bereits zum Zeitpunkt der Gesuchstellung mehrere regionale, nationale und internationale Koproduzenten feststehen und dass die Ensembles über ein professionelles Management verfügen, welches auch über den Produktionszeitraum eines einzelnen Projekts hinaus zur Verfügung steht. Dies schafft zum einen sehr hohe Hürden im Nachwuchsbereich, zum anderen sind die Anforderungen im Spitzenbereich so stark gestiegen, dass sich die Aufwände eines kontinuierlich arbeitenden Leitungsteams kaum noch durch eine projektbezogene Förderung abbilden lassen. 2014/15 hat sich die Fachkommission vertieft mit der Situation des zeitgenössischen Tanzschaffens in der Region Basel beschäftigt, da dieses besonders stark vom Wachstum betroffen ist. Entstanden ist ein Katalog aus fünf Massnahmen (Tanzplan , Beilage 3), welche auf den bestehenden Förderstrukturen aufbaut. Neben gezielten Massnahmen im Bereich der Nachwuchsförderung ist insbesondere ein Ausbau der Spitzenförderung notwendig, um weiterhin erfolgreich an den regionalen, nationalen und internationalen Netzwerken teilhaben zu können. Um die notwendige Kontinuität bei den Spitzenensembles zu ermöglichen und gleichzeitig eine gewisse Flexibilität bei der Förderung zu garantieren, empfiehlt die Fachkommission einen Ausbau der Dreijahresförderung an etablierte Tanz- oder Theaterensembles. Der Regierungsrat hat die Leistungen und Erfolge der freien Tanz- und Theaterszene sowie den erhöhten Bedarf an Fördermitteln zur Kenntnis genommen. Im Hinblick auf die Haushaltslage des Kantons Basel-Landschaft, mit welchem der Ausschuss gemeinschaftlich finanziert wird, hält er es für sinnvoll, die Fördertätigkeit des Fachausschusses Tanz und Theater gemeinsam mit dem Kanton Basel-Landschaft in der bisherigen Höhe (565'000 Franken p.a.) weiter zu führen. Seit der Gründung des Fachausschusses Tanz und Theater leistet der Kanton Basel-Landschaft kontinuierlich seinen Anteil an das gemeinsame Förderinstrument aus einer vom Regierungsrat dafür bestimmten Swisslos-Fonds-Pauschale. Aufgrund der angespannten finanziellen Situation ist eine Erhöhung seitens des Kantons Basel-Landschaft im Moment nicht möglich. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat daher die Mittel für die Jahre in der bisherigen Höhe ( Franken p.a.) bereits bewilligt (Beilage 4). 3. Beurteilung nach 3 des Staatsbeitragsgesetzes 3.1 Öffentliches Interesse des Kantons an der erbrachten Leistung ( 3 Abs. 2 lit. a Staatsbeitragsgesetz) Der Fachausschuss Tanz und Theater unterstützt Projekte von freien Tanz- und Theaterensembles in Ergänzung zum institutionalisierten Angebot des Theaters Basel und leistet somit einen wichtigen Beitrag zu einer angemessenen Angebotsvielfalt und einer lebendigen Szene. Stabile Produktionsbedingungen sind eine notwendige Voraussetzung für die hohe Qualität des Basler Tanz- und Theaterschaffens und ermöglichen erst die Teilhabe an den nationalen und internationalen Netzwerken. Dadurch werden regionale Produktionen und Ensembles zu Aushängeschildern im In- und Ausland und ermöglichen die Akquise von zusätzlichen Fördermitteln auf nationaler Ebene. Die steigenden Zuschauerzahlen der freien Theaterhäuser und Festivals in der Region wie sie in den entsprechenden Jahres- bzw. Geschäftsberichten dokumentiert sind beweisen zudem, dass sich die freie Tanz- und Theaterszene eines starken Publikumszuspruchs und somit eines grossen öffentlichen Interesses erfreut. Seite 8/11

82 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt 3.2 Nachweis, dass die Leistung ohne Finanzhilfe nicht hinreichend erfüllt werden kann ( 3 Abs. 2 lit. b Staatsbeitragsgesetz) Eine freischaffende, künstlerische Szene im Bereich Tanz und Theater mit einem hauptsächlich nicht-kommerziell ausgerichteten Angebot kann ohne die Unterstützung durch staatliche Mittel nicht existieren. Tanz und Theater sind aufgrund ihres Live-Charakters personalintensiv und generieren keine kommerziell verwertbaren Produkte. Selbst die Kosten für die Aufführung von bereits produzierten Werken generiert Kosten, welche ohne Subventionierung die kulturelle Teilhabe breiter Bevölkerungskreise verunmöglichen würde. 3.3 Zumutbare Eigenleistung und Nutzung der übrigen Finanzierungsmöglichkeiten durch den Staatsbeitragsempfänger ( 3 Abs. 2 lit. c Staatsbeitragsgesetz) Die Beiträge des Fachausschusses an ausgewählte Tanz- und Theaterprojekte entsprechen in der Regel weniger als 50% der Produktionskosten. Eine höhere Beteiligung wird nur in Ausnahmefällen bei vermindertem Einnahmepotential, beispielsweise bei Nachwuchsproduktionen angewendet. Die restlichen Kosten müssen durch Eigenleistungen, Drittmittel von privaten Stiftungen und Sponsoren, Zuschauereinnahmen, Koproduktionsbeiträgen und subsidiären Beiträgen der nationalen Kulturförderung finanziert werden. 3.4 Sachgerechte und kostengünstige Leistungserbringung ( 3 Abs. 2 lit. d Staatsbeitragsgesetz) Der Fachausschuss Tanz und Theater ermöglicht durch seine Kommission bestehend aus Fachpersonen eine zielgerichtete Auswahl der Projekte und garantiert damit ein qualitativ hochwertiges Tanz- und Theaterschaffen in der Region. Die Prüfung umfasst dabei nicht nur die künstlerische Qualität der Gesuche sondern auch die Verhältnismässigkeit der angefragten Beiträge. Dadurch garantiert der Fachausschuss einen umsichtigen und nachhaltigen Einsatz der kantonalen Fördermittel. Die Ausrichtung des Staatsbeitrags erfüllt somit alle Voraussetzungen des Staatsbeitragsgesetzes. 4. Finanzielle Auswirkungen Angesichts von gleich bleibenden Staatsbeiträgen für die nächsten vier Jahre gibt es keine besonderen finanziellen Auswirkungen. Der Betrag von Franken ist im Budget eingestellt. 5. Formelle Prüfungen und Regulierungsfolgenabschätzung Das Finanzdepartement hat den vorliegenden Ratschlag gemäss 8 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz) vom 14. März 2012 überprüft. Seite 9/11

83 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt 6. Antrag Gestützt auf unsere Ausführungen beantragen wir dem Grossen Rat die Annahme des nachstehenden Beschlussentwurfes. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Dr. Guy Morin Präsident Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Beilagen 1. Entwurf Grossratsbeschluss 2. Fördermodell 3. Tanzplan Protokoll Regierungsratsbeschluss Kanton Basel-Landschaft 5. Geschäftsbericht Geschäftsbericht Geschäftsbericht 2015 Seite 10/11

84 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Grossratsbeschluss Betreffend Ausgabenbewilligung für den gemeinsamen Fachausschuss Tanz und Theater der Kantone Basel-Stadt und Basel- Landschaft für die Jahre (vom [Datum eingeben]) Der Grosse Rat des Kantons Basel Stadt, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. [Nummer eingeben]vom [Datum eingeben] und nach dem mündlichen Antrag der Bildungs- und Kulturkommission vom [Datum eingeben], beschliesst: 1. Die Staatsbeiträge für den gemeinsamen Fachausschuss Tanz und Theater der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft in Höhe von Fr. 565'000 p.a. während der Jahre (insgesamt Fr. 2'260'000) werden vom Kanton Basel-Stadt, nicht indexiert, bewilligt. Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er untersteht dem Referendum. Seite 11/11

85 Modell zur Förderung des zeitgenössischen Tanz- und Theaterschaffens in der Region Basel / 2015/ Ziele und Prioritäten Der Fachausschuss Tanz und Theater der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft unterstützt Projekte im Bereich des zeitgenössischen Tanz- und Theaterschaffens der Region Basel. Dadurch soll auch dessen Wahrnehmung in der Öffentlichkeit sowie die nationale und internationale Vernetzung der Basler Künstlerinnen und Künstler gefördert werden. Unterstützt werden thematisch und ästhetisch relevante Eigenkreationen sowie eigenständige Umsetzungen von literarischen oder choreografischen Vorlagen. Unterstützt werden in erster Linie Projekte von Einzelpersonen oder Ensembles aus der Region, denen künstlerisch und produktionsspezifisch die notwendige Professionalität bei der Planung und Realisierung zuerkannt werden. Die Projekte sollen einen angemessenen Anspruch auf Öffentlichkeitsrelevanz nachweisen. Diese äussert sich beispielsweise in der Anzahl der Aufführungen, im Publikumszuspruch und in der Medienresonanz auf bisherige Projekte, in der Bereitschaft zur Vermittlung der eigenen Arbeit sowie in der überregionalen Vernetzung. Neben Produktionsbeiträgen ist auch die Unterstützung der nationalen und internationalen Auswertung der Projekte in Form von Gastspiel- und Tourneebeiträgen möglich. Damit werden die Vernetzung der regionalen Ensembles mit nationalen und internationalen Veranstaltern und die Ausstrahlung des Basler Tanz- und Theaterschaffens gefördert. Projekte, bei denen die Nachfrage nach einer vertieften regionalen Auswertung besteht, können in Form einer Wiederaufnahme unterstützt werden. Ebenso werden Koproduktionsbeiträge an ausserregionale Ensembles gewährt, welche ihre Projekte im Rahmen einer Kooperation mit einem regionalen Veranstalter erstauswerten. Im Rahmen seiner Fördertätigkeiten berücksichtigt der Fachausschuss Tanz und Theater BS/BL auch die unterschiedlichen Stadien einer beruflichen Laufbahn. Ein besonderes Augenmerk wird auf die Nachwuchsförderung gelegt: Zum einen in der Unterstützung spezifischer Formate wie die Treibstoff Theatertage, zum anderen im Rahmen der Einzelprojektförderung. Mit einer Kooperativen Fördervereinbarung (KVF) in Zusammenarbeit mit der Schweizer Kulturstiftung Pro Helvetia besteht zurzeit im Bereich Tanz ein besonderes Instrument der Spitzenförderung. Ab 2015 werden neu auf Gesuchsbasis sogenannte Entwicklungsbeiträge vergeben. Damit steht ein Förderinstrument zur Verfügung, das in besonderem Masse für Recherchen und szenische Experimente offen ist. Entwicklungsbeiträge richten sich sowohl an Nachwuchskünstler/innen als auch an erfahrene Künstler/innen und Ensembles, die etwas Neues ausprobieren wollen. 2. Rahmenbedingungen 2.1. Grundsätzliches Der Fachausschuss Tanz und Theater BS/BL ist ein selektives Förderinstrument, dessen Förderentscheide durch eine Fachjury gefällt werden. Die beantragten Mittel übersteigen die zur Verfügung stehenden Mittel um ein Mehrfaches. Die Erfüllung sämtlicher Bestimmungen und Kriterien führt deshalb noch nicht automatisch zu einem positiven Förderentscheid. Wurde ein Gesuch vom Fachausschuss geprüft und abgelehnt, so kann dieses einzig im Fall von substantieller Überarbeitung ein zweites Mal geprüft werden. Die überarbeiteten Teile müssen im Wiedererwägungsantrag deutlich hervorgehoben werden. Vom Fachausschuss Tanz und Theater BS/BL geförderte Projekte können nicht zusätzlich Mittel aus den Swisslos-Fonds Basel-Stadt und/oder Basel-Landschaft erhalten. In geeigneten Fällen kann der Fachausschuss Projekte mit einer Empfehlung zuhanden der beiden Swisslos-Fonds versehen. Sofern nicht anders beantragt und bewilligt, sollen Projekte in der darauf folgenden Spielzeit nach der Entscheidung durch den Fachausschuss stattfinden. Pro Gesuchsteller/in bzw. Ensemble kann in der Regel maximal ein Gesuch pro Jahr bewilligt werden. Fördermodell Tanz und Theater 2015/2016 Seite 1

86 2.2. Förderkriterien - Originalität und ästhetische Relevanz - Schlüssigkeit des Konzepts im Hinblick auf seine Realisierung - Umsetzungsvermögen in künstlerischer und produktionsspezifischer Hinsicht - Öffentlichkeitsrelevanz - überregionale Vernetzung und Ausstrahlung - Ausgewogenheit von Budget und Finanzierung - Budgetierung der gesetzlichen Sozialbeiträge und faire Berechnung der Gagen (vgl. die Richtlinien der Berufsverbände ACT und Danse Suisse) 2.3. Keine Beiträge Der Fachausschuss Tanz und Theater BS/BL vergibt keine Beiträge an: - Szenische Lesungen, Kleinkunst- und Kabarettprogramme, Zirkusproduktionen und Musicals - Laienproduktionen, subventionierte Ensembles oder Institutionen, Programmkosten von Festivals sowie Projekte im Rahmen von Ausbildungen - Bereits laufende Produktionen oder Nachfinanzierungen 2.4. Entscheide Der Fachausschuss fällt die Entscheidungen aufgrund der eingereichten Unterlagen und der Evaluation früherer Projekte. Gegebenenfalls werden die Gesuchstellenden zu einem persönlichen Gespräch eingeladen. Die Benachrichtigung der Gesuchstellenden über die Förderentscheidung erfolgt schriftlich und begründet innert acht Wochen nach dem Eingabetermin Auszahlung und Schlussbericht Die Auszahlung eines bewilligten Beitrags erfolgt in der Regel bis acht Wochen vor dem bestätigten resp. publizierten Premieren-Termin. Ausgenommen sind Defizitgarantien bei Gastspiel- oder Wiederaufnahmebeiträgen, welche erst gegen Abrechnung erfolgen. Auf schriftlich begründeten Antrag kann eine Teilauszahlung früher erfolgen. Für unterstützte Projekte besteht eine Rechenschaftspflicht in Form eines Schlussberichts (Abrechnung, Ausführungen über die Projektentwicklung, Zuschauerstatistik, Mediendokumentation) bis 6 Monate nach der Premiere des Projekts, spätestens jedoch vor der nächsten Eingabe Informationspflicht Geförderte Projekte müssen gemäss den Angaben im Gesuch realisiert werden. Triftige oder relevante Änderungen (betreffend Inhalt, Finanzierung, Termine, Partnerschaften, Besetzung etc.) müssen der Geschäftsstelle des Fachausschusses Tanz & Theater BS/BL unverzüglich und begründet mitgeteilt werden. Der Fachausschuss behält sich dabei vor, auf seine Entscheidung zurück zu kommen. Die Projektverantwortlichen sind verpflichtet, die Fachausschussmitglieder und die Geschäftsstelle des Fachausschusses rechtzeitig über die Aufführungsdaten zu informieren und ihnen je zwei Freikarten anzubieten. 3. Eckwerte 3.1. Jährlicher Kredit Es stehen CHF p.a. zur Verfügung (Kreditperiode ) Mitglieder und Geschäftsführung Der Fachausschuss Tanz und Theater BS/BL besteht aus sieben Mitgliedern und hat den Status einer beratenden Kommission. Ihm gehören mit den Sparten Tanz und Theater verbundene Fachleute an. Wählbar sind auch Personen, die nicht in der Region Basel wohnhaft sind. Gewählt werden die Mitglieder durch die beiden Departementsvorsteher des Präsidialdepartements des Kantons Basel-Stadt und der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion des Kantons Basel-Landschaft. Je ein Vertreter/eine Vertreterin des Präsidialdepartements Basel-Stadt und der Bildungs-, Kultur- und Sportkommission Basel-Landschaft gehören dem Fachausschuss von Amtes wegen an. Die Geschäftsführung erfolgt durch kulturelles.bl. Fördermodell Tanz und Theater 2015/2016 Seite 2

87 Finanzielle Unterstützung durch den Fachausschuss Tanz und Theater BS/BL Merkblatt für Gesuchseingaben 1. Gesuchslegitimation Förderungsberechtigt sind in der Regel professionelle, nicht subventionierte Theater- und Tanzensembles oder Einzelpersonen mit Sitz in den Kantonen Basel-Stadt oder Basel-Landschaft. Geförderte Produktionen sollen schwerpunktmässig in einem der beiden Kantone realisiert resp. aufgeführt werden. Koproduktionen regionaler Veranstalter mit auswärtigen Ensembles müssen spätestens sechs Monate nach deren Premiere ihre öffentlichen Aufführungen in der Region Basel ausweisen. Zu den detaillierten Bestimmungen vgl. das Förderraster (Gesuchskategorien) 2. Eingabetermine 15. Januar 15. April 15. September Massgeblich ist der Poststempel. Verspätet eingereichte Gesuche werden nicht berücksichtigt. Gesuche für Gastspiele oder subsidiäre Beiträge unter CHF 5' können jederzeit eingereicht werden. Gesuche für Entwicklungsbeiträge können lediglich per 15. April eingereicht werden. 3. Form der Gesuche 2 Exemplare des Dossiers und Anschreibens in Papierform. Gewünschtes Format der Gesuche A4 Hochformat. Auf die Einsendung von gebundenen und plastifizierten Unterlagen (Sichtmappen, Klarsichtfolien, Umschläge etc.) ist zu verzichten. Auf CD oder USB: 1 PDF des gesamten Dossiers inkl. Anschreiben. Gesuchseingaben per Mail sind nicht zulässig. 4. Inhalt der Gesuche a) künstlerische Angaben (max. 5 Seiten) 1. Motivation und Grundidee (Thema, Vorlage, Recherche) 2. Detaillierte Beschreibung der künstlerischen Umsetzung (Regie-/Choreografiekonzept) 3. Weitere Angaben zu Ausstattung, Musik, Licht, Video etc. 4. Besetzungsliste b) produktionsspezifische Angaben (max. 4 Seiten) 1. Zeitplan (Vorbereitung, Proben, Aufführungen) 2. Koproduktionspartner und Spielorte 3. Detailliertes Budget und Finanzierungsplan 4. Werbe- und Öffentlichkeitskonzept 5. Vollständiger Kontakt des Gesuchstellers, Zahlungsinformationen c) Beilagen 1. Kurzbiografien der Mitwirkenden 2. Spielstättenbestätigungen 3. ggf. Spielvorlagen oder Textfassungen (nur 1 Exemplar) 4. ggf. Skizzen, Bilder, Pläne, Abläufe (nur 1 Exemplar) 5. ggf. ausgewählte Medienberichte oder Beispiele früherer Arbeiten (nur 1 Exemplar) 5. Adresse Die Gesuche sind mit allen erforderlichen Unterlagen in zweifacher Ausführung an folgende Adresse zu richten: Fachausschuss Tanz & Theater BS/BL Tel.: c/o BKSD kulturelles.bl Fax: Amtshausgasse 7 Mail: kulturelles@bl.ch CH-4410 Liestal Fördermodell Tanz und Theater 2015/2016 Seite 3

88 Förderraster Tanz und Theater 2015/2016 / Gesuchskategorien Gesuchskategorie Beiträge Förderberechtigung Weitere Bestimmungen Produktionsbeiträge bis CHF 60' Ensembles der Region Beiträge bis max. 70% des Produktionsbudgets mindestens 5 öffentliche Aufführungen in der Region Basel ab CHF 60' Ensembles der Region Beiträge bis max. 70% des Produktionsbudgets in Kooperation mit mindestens 5 öffentliche Aufführungen in der Region Basel regionalen Veranstalter mit einer substantiellen Beteiligung des regionalen Veranstalters (Gage, Einnahmenbeteiligung, Infrastruktur, Technik, Werbung etc.) 1) Dem Antrag ist eine Spielstättenbestätigung beizulegen, aus der die Leistungen des Veranstalters klar hervorgehen. 2) Der Nachweis über weitere Aufführungen an anderen Spielorten ist ausdrücklich erwünscht. Koproduktionsbeiträge bis CHF 15' Auswärtige Ensembles Beiträge an Produktionen mit Erstauswertung in der Region Basel in Kooperation mit mindestens 2 öffentliche Aufführungen in der Region Basel regionalen Veranstalter in Ergänzung zu einer substantiellen Beteiligung des regionalen Veranstalters (Gage, Einnahmenbeteiligung, Infrastruktur, Technik, Werbung etc.) 1) Dem Antrag ist eine Spielstättenbestätigung beizulegen, aus der die Leistungen des Veranstalters klar hervorgehen. 2) Die Aufführungen in der Region Basel haben spätestens sechs Monate nach der Premiere zu erfolgen. 3) Das maximale Verhältnis der finanziellen Beiträge durch den Fachausschuss und den regionalen Veranstalter ist 2:1. Gastspiel- und Tourneebeiträgebis CHF 15' Ensembles der Region Defizitgarantien gegen Abrechnung bis max. 30% des Gastspiel-/Tourneebudgets mindestens 2 öffentliche Aufführungen auf Einladung durch anerkannte Veranstalter, keine Selbstveranstaltungen 1) Die Produktion muss zwingend in der Region Basel erstausgwertet worden sein (mind. 5 Aufführungen). 2) Für Gastspiele im Ausland oder in der französischen Schweiz ist der Nachweis einer Eingabe bei Pro Helvetia zu erbringen. 3) Beiträge bis max. CHF 5' sind nicht an die Eingabetermine gebunden. Wiederaufnahmebeiträge bis CHF 15' Ensembles der Region Defizitgarantien gegen Abrechnung bis max. 30% des Wiederaufnahmebudgets mindestens 2 öffentliche Aufführungen 1) Die Produktion muss zwingend in der Region Basel erstausgewertet worden sein (mind. 5 Aufführungen). 2) Nachweis der bestehenden Nachfrage in Form einer schriftlichen Begründung, Zuschauerstatistik und Medienresonanz. Entwicklungsbeiträge bis CHF 20' Künstler/innen und Beiträge bis 100% des Entwicklungsbudgets Ensembles der Region eine öffentliche Auswertung in geeigneter Form (öffentliche Proben, Gesprächs-Reihe, Lecture, Publikation o.ä.) 1) Gesuche können ausschliesslich per 15. April eingereicht werden. 2) In Ergänzung zu den üblichen Unterlagen müssen Gesuche den Forschungsgegenstand, die Arbeitsmethode, den Nutzen für die eigene künstlerische Entwicklung sowie die Form der öffentlichen Auswertung möglichst genau beschreiben. 3) Es besteht die Möglichkeit, für dasselbe Projekt zu einem späteren Zeitpunkt einen Produktionsbeitrag zu beantragen, aus einem bewilligten Entwicklungsbeitrag erwächst jedoch keine Berechtigung auf eine weitere Unterstützung. Infrastruktur Tanz- und Theaterschaffenden, welche durch den Fachausschuss unterstützt werden, stehen gegen Entrichtung einer Gebühr und nach Verfügbarkeit technisches Mate aus dem Theater- und Videopool des BKSD BL, ein Konzertflügel und zwei Proberäume in Liestal und in Basel zur Verfügung. Weitere Informationen können bei der Geschäftsstelle von kulturelles.bl und bei der Abteilung Kultur Basel-Stadt eingeholt werden.

89 Tanzplan Inhaltsverzeichnis 1. Grundlagen S Entwicklungen der letzten Jahre und aktuelle Situation S Handlungsfelder und Ziele einer künftigen Entwicklung der Basler Tanzszene S Dynamisierung der Szene und Stärkung der künstlerischen Autorschaft S Ort des Austauschs und Anschluss an die (inter-)nationalen Netzwerke S Verbesserung der Produktions- und Diffusionsstrukturen S Publikumsbildung und Vermittlung S Massnahmen zur Förderung der Basler Tanzszene S Ausbau der Dreijahresförderung (Spitzenförderung) S Einführung eines Residenzprogramms für junge Talente S Förderung der Produktion- und Diffusionsstrukturen (Strukturförderung) S Stärkung des Tanzfestes S Berücksichtigung im Rahmen der Education- und Vermittlungsprojekte S Zusammenfassung S. 15 Tanzplan

90 Die Tanzszene der Region Basel befindet sich zurzeit in einem Umbruch: Während einige langjährige und profilierte Akteure in den letzten Jahren die Bühne verlassen haben, sind neue Initiativen entstanden, die eine aufstrebende junge Szene hervorgebracht haben. Deren Akteure sind unter einander gut vernetzt und kooperieren meist auch überregional und international. Dennoch zeigen sich insbesondere im Bezug auf die Sichtbarkeit und Kontinuität des freien zeitgenössischen Tanzschaffens teilweise erhebliche Mängel, die nicht zuletzt auch auf die aktuellen Förderbedingungen zurück zu führen sind. Der Fachausschuss Tanz und Theater BS/BL möchte die positiven Tendenzen der letzten Jahre gezielt unterstützen und empfiehlt den Kulturdirektionen der Kantone Basel-Stadt und Basel- Landschaft einen mehrteiligen Aktionsplan genannt Tanzplan zur Förderung des zeitgenössischen Tanzschaffens in der Region Basel. 1. Grundlagen Aufgrund von wiederholten Forderungen aus der Tanzszene, aber auch aufgrund seiner eigenen Einschätzung, hat der Fachausschuss Tanz und Theater BS/BL den Veranstaltern Kaserne Basel und Roxy Birsfelden 2011 den Auftrag erteilt, ein Konzept zur Förderung des zeitgenössischen Tanzschaffens in der Region Basel zu formulieren. Ein erster Konzeptentwurf für ein Nachwuchsförderprogramm mit dem Arbeitstitel Résidanse wurde von den beiden Kulturdirektionen Basel-Stadt und Basel-Landschaft zur Überarbeitung zurück gewiesen. Im Herbst 2013 legten die beiden Veranstalter ein umfassenderes Konzept mit dem Titel Tanzagenda Basel vor. Der nun vorliegende Tanzplan greift auf diese beiden früheren Konzepte zurück, geht aber noch einmal einen Schritt zurück, indem er die Entwicklungen der letzten Jahre einer sorgfältigen Analyse unterzieht. Diskussionen innerhalb des Fachausschusses, Gespräche mit weiteren Fachpersonen sowie mit den wichtigsten Exponenten der regionalen Tanzszene bilden die erweiterten Grundlagen. Das nun vorliegende Konzept ist somit breit abgestützt und knüpft an bestehende Formate und Fördermöglichkeiten sowohl auf regionaler als auch auf nationaler Ebene an. 2. Entwicklungen der letzten Jahre und aktuelle Situation 2002 haben das Bundesamt für Kultur, Pro Helvetia, die Kantone und Städte sowie die Tanzverbände nach mehrjährigen Verhandlungen gemeinsam das Projekt Tanz lanciert. Ziel dieses einzigartigen Pilotprojekts war es, die bestehenden Förderstrukturen im Sinne eines umfassenden gesamtschweizerischen Fördermodells zu koordinieren und auszubauen, um die Wahrnehmung und Qualität des Schweizerischen Tanzschaffens nachhaltig zu verbessern. Ein ausschlaggebender Grund für diese Initiative war die Erkenntnis, dass insbesondere das freie zeitgenössische Tanzschaffen eine höchst dynamische Kunstform darstellt, die auf gut funktionierende nationale und internationale Netzwerke angewiesen ist und daher nicht ausschliesslich aus regionaler Perspektive betrachtet werden kann. Das Projekt Tanz hat wesentliche Impulse in den unterschiedlichsten Bereichen des Schweizerischen Tanzschaffens gesetzt, so beispielsweise im Bereich der Existenzsicherung von professionellen Tanzschaffenden, der Ausbildung und Umschulung, der Produktions- und Diffusionsstrukturen, der Vermittlung und der gesamtschweizerischen Vernetzung. Die Handlungs- und Denkanstösse, die das Projekt Tanz bewirkte, wurden in der Folge in zahlreichen, konkreten Projekten umgesetzt und bis heute weiter entwickelt. Nach Beendigung des Projekts Tanz wurde 2007 Reso Tanznetzwerk Schweiz gegründet, welches bis heute unterschiedliche Aktivitäten auf Tanzplan

91 gesamtschweizerischer Ebene koordiniert. Die Steuergruppe des Projekts Tanz wurde gleichzeitig durch die Ständige Konferenz Tanz ersetzt, in der wiederum Vertreter des BAK, der Pro Helvetia, der Kantone und Städte sowie der Tanzverbände vertreten sind, und bis heute als Relais zwischen Politik und Tanzszene fungiert. Betrachtet man die Entwicklungen der letzten fünf bis zehn Jahre in der Region Basel, so präsentiert sich das Bild einer Tanzszene im Umbruch: Einerseits gibt es positive Entwicklungen, die sich in neuen Initiativen und einer Intensivierung der Zusammenarbeit der verschiedenen Akteure sowie im steigenden Zuspruch beim regionalen Publikum äussern, und die das weitere Potenzial des Tanzschaffens in der Region Basel erkennen lassen. Andererseits sind aber auch Einbrüche zu verzeichnen: Ein Vakuum im Bereich der Sichtbarkeit und Kontinuität, das unter anderem auf einen Generationenwechsel zurück zu führen ist, nicht zuletzt aber auch ein verhältnismässig einschneidender Abbau bei den Fördermitteln und -möglichkeiten. Im Folgenden werden die Entwicklungen der wesentlichen Akteure kurz skizziert: a) Mit der Kaserne Basel und dem Roxy Birsfelden haben sich zwei regionale Institutionen dahingehend entwickelt, dass sie auf Augenhöhe an den nationalen und internationalen Netzwerken teilhaben können. Beide Institutionen leisten einen enorm wichtigen Beitrag sowohl bei der Vernetzung regionaler Tanzschaffender als auch bei der Vermittlung des zeitgenössischen Tanzes an ein interessiertes und breites Publikum. Dass auch der zeitgenössische Tanz in der Region Basel ein begeistertes und zahlreiches Publikum findet, beweisen die Tanzveranstaltungen, welche die beiden Häuser in den letzten Jahren erfolgreich durchgeführt haben. Neben den Koproduktionen mit regionalen Künstlerinnen und Künstlern und einem hochkarätigen internationalen Gastspielprogramm stechen auch Festivals heraus, wie beispielsweise die Tanztage Basel und die Tanztage Spezial, welche von 2008 bis 2012 in unregelmässigen Abständen stattfanden, sowie die seit 1988 schweizweit durchgeführte Tanz-Biennale Steps des Migros-Kulturprozent. Die Promotionsplattform Tanzfaktor Interregio und das jährlich stattfindende Tanzfest werden in enger Zusammenarbeit mit Reso und Pro Helvetia durchgeführt, ebenso die äusserst erfolgreiche Ausgabe der Schweizer Tanztage Die Kaserne Basel ist seit 2014 auch offizieller Partner des Mentoring- Programm YAA! Young Associated Artist der Pro Helvetia, das über einen Zeitraum von jeweils zwei Jahren eine enge Begleitung eines Basler Choreografen oder einer Basler Choreografin ermöglicht hat das Roxy Birsfelden das Format Mixed Pickles eingeführt, das auf niederschwellige Weise viermal im Jahr Kurzstücke von Nachwuchstanzschaffenden präsentiert und inzwischen auch überregional wahrgenommen wird. Alle diese positiven Entwicklungen lassen jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass die beiden Häuser dauerhaft am Rande ihrer Kapazitäten arbeiten und dabei kaum Ressourcen für den kontinuierlichen und nachhaltigen Aufbau der regionalen Tanzszene sowie deren breiten Wahrnehmung in der Bevölkerung zur Verfügung haben. b) 1993 wurde die regionale IG Tanz gegründet, welche die Interessen der freien Tanzszene vertritt. Seit 1999 betreibt sie das Tanzbüro Basel, eine Beratungs- und Koordinationsstelle unterschiedlicher Aktivitäten insbesondere für professionelle Tanzschaffende, die durch einen Staatsbeitrag des Kantons Basel-Stadt in Höhe von Franken p.a. unterstützt wird. Das Tanzbüro Basel organisiert beispielsweise das Tanzplan

92 mehrfach wöchentlich durchgeführte Profitraining, das neuerdings vom Kanton Basel- Landschaft mit 10'000 Franken p.a. unterstützt wird, nachdem es durch die Auflösung des Cathy Sharp Dance Ensembles (siehe 2.e) existentiell bedroht war. Ausserdem koordiniert das Tanzbüro das jährlich stattfindende Tanzfest in Zusammenarbeit mit Reso und verschiedenen regionalen Akteuren. Nach einigen Diskussionen bezüglich der Ausrichtung der IG Tanz sowie Wechseln im Vorstand und in der Geschäftsleitung, hat sich der Verein inzwischen neu aufgestellt und arbeitet seither an einer effektiven Bündelung seiner Aktivitäten unter Berücksichtigung der äusserst knappen Ressourcen. c) Per 2012 hat der Fachausschuss Tanz und Theater BS/BL zum ersten Mal Dreijahresförderungen an zwei zeitgenössische Basler Tanzcompagnien vergeben: Mit der Cie. Alexandra Bachzetsis gelang, gemeinsam mit der Stadt Zürich, die Aufnahme in das nationale Programm der Kooperativen Fördervereinbarungen (KFV) der Schweizer Kulturstiftung Pro Helvetia. Die KFV wurden 2006 als Folge des Projekts Tanz ins Leben gerufen. Inzwischen bestehen KFV mit 13 Schweizer Tanzcompagnien, die eine zusätzliche substantielle Förderung durch die Pro Helvetia erhalten. Zehn davon befinden sich in der Suisse Romande, wobei sechs alleine auf den Kanton Genf entfallen, der sich sehr früh und intensiv am Projekt beteiligte und entsprechende Mittel investierte. d) Die Mittel des Fachausschusses Tanz und Theater BS/BL konnten infolge der Einführung der Dreijahresförderung per 2013 leicht aufgestockt werden von jährlich 1 Mio. Franken auf jährlich Mio. Franken. e) Seit 1999 verfügte das Cathy Sharp Dance Ensemble als erstes zeitgenössisches Tanzensemble in der Region Basel über eine feste Subvention aus der Kulturvertragspauschale des Kantons Basel-Landschaft. Zuletzt betrug dieser Staatsbeitrag p.a. 320'000 Franken und ermöglichte die kontinuierliche Arbeit eines knapp zehnköpfigen Ensembles, welches sich in der Region Basel ein breites Publikum erarbeiten konnte. Cathy Sharp hat ihre Compagnie nach über zwanzigjährigem Bestehen per Ende 2014 aufgelöst. Der Beitrag aus der Kulturvertragspauschale wurde anderweitig umverteilt und kommt seither nicht mehr dem Tanz zugute. f) Das Ballett Basel wiederum verzeichnet unter der Leitung von Richard Wherlock bei einem breiten Publikum anhaltend erfreuliche Zuschauerzahlen. Gleichzeitig strahlen diese Erfolge kaum in die freie Szene ab, was zum einen mit der ästhetischen Ausrichtung, zum anderen aber auch mit dem mangelnden Interesse an einer aktiven Kooperation zu begründen ist. Die Nachwuchsplattform Dancelab, die jährlich vom Ballett Basel durchgeführt wird, findet zwar begeisterten Zuspruch beim Publikum, doch verhallen die Effekte in den ballettinternen Strukturen, da die Teilnahme ausschliesslich Mitgliedern des Ballettensembles offen steht und keine Anbindung an andere Produktionsorte besteht. g) Das 1987 von Heinz Spoerli gegründete biennal stattfindende internationale Tanzfestival Basel tanzt, das bis 2007 u.a. mit beachtlichen Beiträgen aus den Swisslos-Fonds Basel-Stadt und Basel-Landschaft finanziert wurde (zuletzt mit je Franken), wurde 2009 unter der Leitung von Richard Wherlock letztmals in reduzierter Form durchgeführt und schliesslich sistiert. Seither wird im Tanzbereich einzig Tanzplan

93 das Tanzfest regelmässig aus Swisslos-Mitteln unterstützt, seit 2012 mit jährlich 18'500 Franken (vgl. auch 4.4.) h) Bis 2014/15 hat die Abteilung Kultur Basel-Stadt jährlich ein Education-Projekt in Zusammenarbeit mit dem Ballett Basel und bis 2013 zusätzlich auch mit dem Cathy Sharp Dance Ensemble realisiert. Diese Zusammenarbeit wurde im Zuge der Neukonzipierung des Vermittlungsbereichs durch die Abteilung Kultur Basel-Stadt beendet (vgl. auch 4.4.). Welche Rolle der Tanz im Rahmen der künftigen Ausrichtung der Education-Projekte resp. des Vermittlungsbereichs spielen wird, ist derzeit offen. Gleichzeitig hat das Theater Basel die tanzpädagogischen Angebote im Bereich seiner Jugendclubs ( Junges Haus ) in den letzten Jahren kontinuierlich ausgebaut. i) In den letzten fünf Jahren hat sich auch das Junge Theater Basel, das seit bald 40 Jahren professionelles Theater mit Jugendlichen für ein jugendliches Publikum macht, dem Tanz geöffnet. Die Produktionen unter der Leitung von Ives Thuwis ( Strange Days Indeed, Männer ) und Sebastian Nübling ( SAND ) waren auch international grosse Erfolge ist die Grossproduktion Melancholia unter der künstlerischen Leitung von Ives Thuwis und Sebastian Nübling in Kooperation mit dem Theater Basel geplant. j) 2014 kam in Zusammenarbeit mit dem internationalen Stipendienprogramm Atelier Mondial und dem Verbindungsbüro der Pro Helvetia in Südafrika erstmals ein Künstleraustausch im Bereich Tanz zustande. Zurzeit ist offen, ob das Programm auch nach der Umsetzung der geplanten Entlastungsmassnahmen durch den Kanton Basel- Landschaft fortgesetzt werden kann. k) Immer wieder dienen auch verschiedene Offspaces als Produktions- und Präsentationsorte für Tanzproduktionen. Zu nennen sind z.b. der Filter 4 auf dem Bruderholz, H95 in Kleinhüningen, die Alte Rumfabrik in Gundeldingen oder das Safe im Unternehmen Mitte. Diese Orte bieten zwar auf niederschwellige Weise Zutritt insbesondere für Nachwuchstanzschaffende, verfügen aber nicht über die finanziellen und personellen Ressourcen, um eine kontinuierliche Nachwuchsbildung sowie eine qualitative Entwicklung zu ermöglichen. l) Mit der Einführung der Jugendkulturpauschale Basel-Stadt ist es seit 2014 möglich, einzelne Tanzprojekte von Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu unterstützen. Zu nennen wäre beispielsweise das jährlich stattfindende Streetdance-Battle Soul on Top oder die Veranstaltung Dance Like You in Zusammenarbeit mit der Jugendarbeit Basel (Juar) und zahlreichen regionalen Tanzschulen. 3. Handlungsfelder und Ziele einer künftigen Entwicklung der Basler Tanzszene Aufgrund seiner Einschätzung der Entwicklungen der letzten Jahre und der aktuellen Situation hat der Fachausschuss Tanz und Theater BS/BL vier Handlungsfelder definiert, in denen prioritärer Handlungsbedarf besteht. Diesen vier Handlungsfeldern liegen wiederum vier gemeinsame Handlungsziele zugrunde, die sich wie folgt zusammenfassen lassen: 1. Steigerung der Professionalität und künstlerischen Qualität der regionalen Tanzszene 2. Verbesserung der Sichtbarkeit und Öffentlichkeitsrelevanz der regionalen Tanzszene 3. Verbesserung der Vernetzung auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene Tanzplan

94 4. Effizienter Einsatz der benötigten Ressourcen Diese vier Handlungsziele lassen sich auf die im Folgenden umrissenen vier Handlungsfelder wie auch auf die im nächsten Kapitel beschriebenen fünf Massnahmen anwenden: 3.1. Dynamisierung der Szene und Stärkung der künstlerischen Autorschaft Die Basler Tanzszene besteht im Moment im Wesentlichen aus einem professionellen Ballettensemble, das in sich weitgehend geschlossen funktioniert, und aus einer überschaubaren, aber wachsenden Zahl an freien Künstlerinnen und Künstlern im zeitgenössischen Bereich, die vorwiegend dem professionellen Nachwuchs zugeschrieben werden können. Viele von ihnen haben einen professionellen Hintergrund als Tänzerinnen und Tänzer, jedoch vergleichsweise wenig Erfahrung bei der künstlerischen Konzeption oder bei der choreografischen Umsetzung (Autorschaft). Diese Feststellung gilt im Übrigen gleichermassen für die Mitglieder des Ballettensembles, welche immer wieder eigene Projekte ausserhalb des Balletts Basel zu realisieren versuchen. Gleichzeitig bekunden Choreografinnen und Choreografen, die den Anschluss an die nationalen und internationalen Netzwerke gefunden haben, häufig Mühe damit, in der Region wohnhafte Tänzerinnen und Tänzer zu finden, die ihren Ansprüchen genügen. Hier zeigt sich ein Umstand, der für die Funktionsweise, insbesondere der freien zeitgenössischen Szene, typisch ist: Umso professioneller und erfolgreicher die Akteure werden, desto internationaler gestaltet sich ihre professionelle Tätigkeit. Eine angemessene Förderpolitik, die das Ziel der künstlerischen Qualität verfolgt, kann also nicht alleine auf dem Kriterium der Ansässigkeit und der regionalen Szenebildung beruhen, sondern muss vielmehr eine Dynamik des Durchlaufs zulassen und unterstützen. Dies erfordert zum einen stabile Andockpunkte in der Region, die temporäres und projektbezogenes Arbeiten, Weiterbilden und Austauschen ermöglichen, zum anderen begründet es die Notwendigkeit eines optimierten Anschlusses an die nationalen und internationalen Netzwerke Ort des Austauschs und Anschluss an die (inter-)nationalen Netzwerke Wiederholt wurde in den Gesprächen sowohl mit professionellen Tanzschaffenden als auch innerhalb des Fachausschusses erwähnt, dass es in der Region Basel an einem geeigneten Ort mangle, an dem ein kontinuierlicher Austausch, Weiterbildung sowie projektbezogenes Arbeiten möglich ist, wie beispielsweise das Tanzhaus Zürich. Tatsache ist jedoch auch, dass hierzu die notwendigen Mittel fehlen. Das Roxy Birsfelden und die Kaserne Basel verfügen zwar über die gewünschte Anknüpfung an die nationalen und internationalen Netzwerke, jedoch nicht über die notwendigen personellen und infrastrukturellen Ressourcen, um eine kontinuierliche und nachhaltige Aufbauarbeit im Bereich des zeitgenössischen Tanzes zu leisten. Ziel einer künftigen Förderpolitik müsste zum einen sein, die bestehenden Kräfte und Kompetenzen zu bündeln, zum anderen diese punktuell und sinnvoll zu ergänzen. Ein Residenzprogramm (vgl. 4.2.), wie es die beiden Häuser bereits 2011 und 2013 vorgeschlagen haben, könnte gezielt die Dynamik des künstlerischen Austausches in der Region unterstützen und gleichzeitig neue Kooperationsmöglichkeiten auf nationaler und internationaler Ebene ermöglichen. Gemäss einer Prognose von Reso werden bis 2030 durch die neu gegründeten Tanz-Studiengänge an Schweizer Hochschulen rund 900 zusätzliche professionelle Tanzschaffende ausgebildet. Von diesem kreativen Potenzial soll auch die Region Basel profitieren. Tanzplan

95 3.3. Verbesserung der Produktions- und Diffusionsstrukturen Damit Projekte in einem stabilen Rahmen geplant und umgesetzt werden können und damit sie anschliessend auch eine adäquate Auswertung in und ausserhalb der Region erfahren, braucht es eine kontinuierliche Begleitung und Zusammenarbeit mit möglichst erfahrenen und gut vernetzten Produktionsleiterinnen und Produktionsleitern. Eine solche Zusammenarbeit beginnt idealerweise nicht erst bei der Realisierung eines Projekts, sondern erstreckt sich von der Konzeptentwicklung, der Suche nach geeigneten Koproduzenten, der Akquise von Produktionsmitteln über die eigentliche Projektorganisation und -administration bis hin zu einer aktiven Diffusionsarbeit und ist idealerweise als enge Arbeitspartnerschaft zwischen künstlerischer Leitung und Produktionsleitung über mehrere Jahre hin angelegt. Der akute Mangel an geeigneten Fachleuten ist bereits seit vielen Jahren bekannt und betrifft sowohl die freie Theater- als auch die Tanzszene. Die Arbeit der Produktionsleitung ist äusserst aufwändig und komplex, erfährt wenig Sichtbarkeit und Anerkennung und wird zudem sehr schlecht entlohnt. Dies hat zur Folge, dass geeignete Personen, nachdem sie sich einen gewissen Erfahrungsschatz und ein Netzwerk erarbeitet haben, häufig beruflich neu orientieren und an eine lukrativere Stelle wechseln. Insbesondere Compagnien, die über mehrere Jahre erfolgreich aufgebaut werden konnten, stehen plötzlich wieder ohne Produktionsleitung da und erfahren damit einen Verlust an Professionalität und Vernetzung. Die gezielte Förderung und Entwicklung geeigneter Produktions- und Diffusionsstrukturen ist als prioritär zu erachten, möchte man die Qualität und Professionalität der freien Tanz- und Theaterszene steigern (vgl. 4.3.). Geeignete Massnahmen sind beispielsweise im Bereich der Nachwuchsförderung sowie der Weiterbildung und Vernetzung der Produktionsverantwortlichen zu ergreifen. Auch stabile Produktionsbedingungen im Bereich der Spitzenförderung können dazu beitragen, dass sich die Arbeitssituation einzelner Produktionsverantwortlicher verbessert (vgl. 4.1.) Publikumsbildung und Vermittlung Immer wieder wurde erwähnt, dass es insbesondere der zeitgenössische Tanz beim Publikum schwer habe, weil er bewusst mit ästhetischen Konventionen breche, sich inhaltlich-thematisch schwer greifen lasse und durch die Flüchtigkeit seiner Produktionsformen keine angemessene Präsenz im öffentlichen Bewusstsein erlange. Diese Sichtweise lässt sich zumindest teilweise revidieren, wenn man sich beispielsweise das steigende Publikumsinteresse im Rahmen von Festivals und bei hochkarätigen internationalen Gastspielen in der Kaserne Basel und im Roxy Birsfelden vor Augen führt. Dennoch ist es richtig, dass die regionalen Ensembles selten die entsprechende Qualität erreichen. Tun sie es doch, so sind sie meist nur noch punktuell vor Ort präsent, weil sie wiederum selber ständig unterwegs sind. Dieser Umstand erschwert den Aufbau eines Stammpublikums, wie es sich zum Beispiel ein Ballett Basel oder ein Cathy Sharp Dance Ensemble erarbeiten konnten. Trotz gewisser Berührungsängste (beispielsweise seitens der Lehrerschaft) zeigt sich jedoch, dass insbesondere der zeitgenössische Tanz im edukativen Bereich ein grosses Potenzial besitzt. Die Einbindung von Tanzschaffenden in edukative oder community-basierte Projekte ermöglicht es, neue Zugänge für die eigene künstlerische Arbeit zu entwickeln und gleichzeitig beim Publikum Hürden abzubauen (vgl. 4.5.). Auch ein Festival wie das Tanzfest, das stilübergreifend unterschiedlichste Formen des Tanzes nebeneinander präsentiert, hat das Potenzial, ein wesentliches Bindeglied zwischen den Tanzschaffenden und einer breiten Bevölkerung zu werden (vgl. 4.4.). Doch hierzu wären ein klares Bekenntnis seitens der Entscheidungsträger und entsprechenden Ressourcen notwendig. Tanzplan

96 4. Massnahmen zur Förderung der Basler Tanzszene Unter Berücksichtigung der aktuellen Fördersituation schlägt der Fachausschuss Tanz und Theater BS/BL den Kulturdirektionen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft fünf konkrete Massnahmen vor, deren Ausarbeitung und schrittweise Umsetzung im Zeitraum 2016 bis 2020 erfolgen sollen. Diese sind: 1. Ausbau der Dreijahresförderung (Spitzenförderung) 2. Einführung eines Residenzprogramms für junge Talente (Nachwuchsförderung) 3. Förderung der Produktion- und Diffusionsstrukturen (Strukturförderung) 4. Ausbau des Tanzfestes 5. Berücksichtigung im Rahmen der Education- und Vermittlungsprojekte 4.1. Ausbau der Dreijahresförderung (Spitzenförderung) Das Modell der Mehrjahresförderung (meistens über drei, manchmal auch über vier Jahre) hat sich in vielen Schweizer Kantonen und Städten, aber auch in zahlreichen europäischen Ländern, als geeignetes Instrument der Spitzenförderung etabliert. In der Schweiz gibt es derzeit rund 30 Tanz- und Theatercompagnien, die von einer kantonalen resp. kommunalen Mehrjahresförderung profitieren. Durch die sogenannten Kooperativen Fördervereinbarungen (KFV) besteht für diese Compagnien die Möglichkeit, eine zusätzliche substantielle Förderung auf Bundesebene durch die Schweizer Kulturstiftung Pro Helvetia zu erhalten. Insbesondere für anerkannte Künstlerinnen und Künstler mit nationaler und internationaler Ausstrahlung und Tourneetätigkeit stellt die Mehrjahresförderung ein geeignetes Instrument dar, um zum einen die Kontinuität und Qualität ihrer künstlerischen Arbeit zu fördern, zum anderen aber auch dem hohen Arbeitsaufwand einer kontinuierlichen Produktions- und Diffusionstätigkeit angemessen Rechnung zu tragen. Der Fachausschuss Tanz und Theater BS/BL ist der Ansicht, dass die Dreijahresförderung eine ideale Ergänzung zur Einzelprojektförderung darstellt, um ausgewählten Künstlerinnen und Ensembles einen entscheidenden Entwicklungsschritt in ihrer künstlerischen Tätigkeit zu ermöglichen. Nach Einschätzung des Fachausschusses gibt es im Moment circa fünf regionale Compagnien sowohl im Tanz- als auch im Theaterbereich, die für eine Dreijahresförderung in Frage kämen. Ein adäquater Ausbau der Dreijahresförderung ist unter dem aktuellen Budget jedoch nicht möglich, da in der Folge nicht mehr genügend Mittel für die Einzelprojektförderung zur Verfügung stünden. Der Fachausschuss Tanz und Theater BS/BL empfiehlt daher kurzfristig einen moderaten Ausbau durch die Wiedereinführung einer zweiten Dreijahresförderung im Umfang von 80'000 bis 120'000 Franken p.a. für die Jahre Der Fachausschuss Tanz und Theater BS/BL empfiehlt, mögliche Kandidaten für eine Dreijahresförderung mittels einer Ausschreibung zu eruieren. Eine Ausschreibung hat gegenüber einem Nominationsprinzip den entscheidenden Vorteil, dass damit Transparenz und Gleichbehandlung gegenüber der Szene signalisiert wird. Ausserdem werden potenzielle Bewerberinnen und Bewerbern zu einer konkreten Auseinandersetzung mit der eigenen künstlerischen Entwicklung der kommenden Jahre motiviert. Teilnehmende Künstlerinnen und Ensembles können auch dann ihren Plan weiter verfolgen, wenn sie nicht für die Dreijahresförderung ausgewählt wurden. Dabei ist eine Unterstützung der einzelnen Projekte im Rahmen der Einzelprojektförderung weiterhin möglich. Tanzplan

97 Die Ausschreibung sollte sowohl für Tanz- als auch Theaterschaffende offen stehen, da auch von der regionalen Theaterszene in jüngster Vergangenheit immer wieder eine Dreijahresförderung und damit eine Gleichbehandlung mit dem Tanz gefordert wurden. Diese Forderung ist insofern berechtigt, als dass es im Moment tatsächlich mehrere potenzielle Kandidatinnen und Kandidaten aus dem Theaterbereich gibt, die für eine Dreijahresförderung in Frage kämen. Um den Entwicklungen der freien Tanz- und Theaterszene angemessen Rechnung zu tragen, sollte die Spitzenförderung mittelfristig durch die Einführung einer dritten und ggf. einer vierten Dreijahresförderung weiter ausgebaut werden. Hierzu ist jedoch eine entsprechende Erhöhung des Fachkredits notwendig, da dieser bereits durch die Einführung einer zweiten Dreijahresförderung an seine Grenzen stösst. Bei der Auswahl sollen folgenden Kriterien berücksichtigt werden: 1. Qualität und Relevanz der bisherigen künstlerischen Arbeit; 2. Nutzen und Nachhaltigkeit für die regionale Szene sowie Kooperation mit einem regionalen Veranstalter; 3. Nationale und internationale Vernetzung und Tourneetätigkeit; 4. Originalität und Schlüssigkeit des vorgestellten Dreijahresplans; 5. Stabile Produktions- und Diffusionsstruktur. Diese Auswahlkriterien sollen in geeigneter Form bereits aus der Ausschreibung deutlich werden, damit die Anzahl an Bewerbungen, die von Anfang an chancenlos sind, limitiert werden kann. Empfehlung: Der Fachausschuss Tanz und Theater BS/BL empfiehlt den beiden Kulturdirektionen Basel-Stadt und Basel-Landschaft, die Ausarbeitung und Veröffentlichung der Ausschreibung für eine zweite Dreijahresförderung bis Anfang Juni Damit können sich die Compagnien per Eingabetermin vom 15. September 2016 bewerben. Ausserdem soll geprüft werden, wie mittelfristig zusätzliche Mittel aus dem Fachkredit zur Verfügung gestellt werden können, um einer dritten und ggf. einer vierten Compagnie eine Dreijahresförderung zu ermöglichen und damit die Spitzenförderung insgesamt zu stärken Einführung eines Residenzprogramms für junge Talente (Nachwuchsförderung) Die Schaffung eines Residenzprogramms im Bereich des zeitgenössischen Tanzschaffens ist zentraler Bestandteil der beiden Konzepte Résidanse (2011) und Tanzagenda (2013), welche von den Verantwortlichen der Kaserne Basel und des Roxy Birsfelden ausgearbeitet wurden. Ein solches Residenzprogramm verfolgt im Wesentlichen zwei Ziele: a) Regionale Einbindung junger Talente: Da Basel nicht über eine professionelle Tanzausbildung verfügt, absolvieren junge Talente aus der Region ihre Ausbildung meist im Ausland. Für die meisten von ihnen ist es schwierig, danach Anschluss an die Basler Tanzszene zu finden. Dies gilt auch für Tanzschaffende, die ursprünglich nicht aus der Region stammen, die jedoch über die projektbezogene Zusammenarbeit mit regionalen Tanzschaffenden oder einem regionalen Veranstalter nach Basel gekommen sind. Mit der Gründung der beiden Bachelor-Studiengänge für Contemporary Dance an der Hochschule der Künste Zürich (in Zusammenarbeit mit Codarts in Rotterdam) und an der Manufacture in Lausanne (in Zusammenarbeit mit P.A.R.T.S. in Brüssel) wurden die seit langem geforderten Grundsteine für eine anerkannte Berufsausbildung von professionellen Tanzschaffenden in der Schweiz gelegt. Von dem Potenzial, welches dort aber auch Tanzplan

98 weiterhin an internationalen Studiengängen im Ausland geschaffen wird, soll auch die Region Basel profitieren. Ein ähnliches Ziel verfolgen seit 2004 die biennal stattfindenden Treibstoff Theatertage, die wesentlich dazu beigetragen haben, dass junge Theaterschaffende nach ihrer Ausbildung wieder in die Region zurückkehren und in Kooperation mit regionalen Veranstaltern ihre Projekte realisieren. b) Dynamisierung der regionalen Tanzszene: Die Präsenz vor Ort von ehemals aus der Region stammenden oder international tätigen Talenten hat das Potenzial, die regionale Tanzszene zu dynamisieren. Zum einen profitieren die regionalen Tanzschaffenden von den künstlerischen Impulsen der Residentinnen und Residenten, zum Beispiel im Rahmen von Showings, Profitrainings und Workshops, zum anderen werden dadurch die Bildung neuer Arbeitspartnerschaften und damit auch eine verbesserte internationale Vernetzung der regionalen Tanzschaffenden angeregt. Damit das Programm das Ziel einer Dynamisierung der Szene erreicht, ist es jedoch wichtig, an bereits existierende Szeneaktivitäten anzuknüpfen und die Residenz räumlich so zu verankern, dass der Austausch zwischen den regionalen Tanzschaffenden und den Residenten ermöglicht wird. Empfehlung: Der Fachausschuss Tanz und Theater BS/BL ist der Meinung, dass die Schaffung eines Residenzprogramms für junge Talente ein wichtiger Beitrag zur Dynamisierung der regionalen Tanzszene leistet und empfiehlt den beiden Kulturdirektionen Basel- Stadt und Basel-Landschaft ein solches zur weiteren Ausarbeitung. Insbesondere im Bereich der benötigten Infrastrukturen müssen alternative Finanzierungsoptionen geprüft werden, da diese die Möglichkeiten des Fachkredits deutlich übersteigen. Folgende Überlegungen können als Basis für die weitere Entwicklung des Residenzprogramms dienen: a) Nachhaltigkeit und Anbindung an existierende Szene-Aktivitäten: Im Vergleich zu kürzeren Residenzen von einigen Wochen hätten länger andauernde Residenzen den Vorteil, eine nachhaltigere Wirkung zu erzeugen. Die Residentinnen und Residenten hätten die Möglichkeit, über einen längeren Zeitraum mit der Region und ihren Akteuren vertraut zu werden und neue Beziehungen zu knüpfen. Denkbar wären beispielsweise zwei Residenzen à je 6 Monate, in denen gezielt an einem Projekt gearbeitet werden soll. Beabsichtigt wird eine sinnvolle Einbindung in bereits bestehende Szene-Aktivitäten wie beispielsweise dem Profitraining, Mixed Pickles, dem Tanzfest oder die Zusammenarbeit mit lokalen Tanzschaffenden. Denkbar wäre auch eine Art Mentoring durch eine/n regionale/n Tanzschaffende/n. Am Ende der Residenz steht die Präsentation des erarbeiteten Projekts in Kooperation mit einem regionalen Veranstalter. b) Infrastruktur und Leistungen: Für die Durchführung des Residenzprogramms ist eine Infrastruktur erforderlich, welche zurzeit nur teilweise besteht. Im Wesentlichen sind dies bei zwei Residenzen à sechs Monate eine durchgehend nutzbare Gästewohnung und eine Probebühne. Denkbar wäre auch ein Studio, welches Wohnen und Arbeiten miteinander verbindet. Für Endproben und Aufführungen könnten die Infrastrukturen der Veranstalter genutzt werden. Da die Zumietung eines geeigneten Studios mit erheblichen Kosten verbunden ist und den Fachkredit somit stark belasten würde, sollten dringend weitere Finanzierungsoptionen für die Infrastruktur geprüft werden (vgl. auch 4.3.). Insbesondere zu Tanzplan

99 prüfen wäre beispielsweise die Berücksichtigung in der Planung der neuen Proberäume auf dem Erlenmatt-Areal durch den Kanton Basel-Stadt. Des Weiteren ist mit einer monatlichen Pauschale an die Lebenshaltungskosten sowie einem Koproduktionsbeitrag an das zu realisierende Projekt zu rechnen. Der Fachausschuss Tanz und Theater BS/BL rechnet mit Kosten in Höhe von rund 30'000 Franken pro Residenz zuzüglich der Kosten für die benötigte Infrastruktur. c) Auswahlverfahren und Zuständigkeit: In weiteren Abklärungen gilt es insbesondere die Rolle des Fachausschusses Tanz und Theater BS/BL, der regionalen Veranstalter und einer allfälligen externen Projektkoordination, beispielsweise durch das Tanzbüro, zu klären. Nach Einschätzung des Fachausschusses ist die Rolle der regionalen Veranstalter bei der Vernetzung und bei der Präsentation der Projekte, welche die Residenzgäste erarbeiten, zentral. Gleichzeitig sind jedoch die infrastrukturellen und personellen Ressourcen der Veranstalter, z.b. bei der Betreuung der Residenzgäste, limitiert. Sollen die Mittel, wie beabsichtigt, aus dem Fachkredit Tanz und Theater BS/BL zur Verfügung gestellt werden, so hat die Entscheidungskompetenz über die Verwendung der Mittel prioritär beim Fachausschuss zu bleiben. Ansonsten wären andere Finanzierungsoptionen, beispielsweise eine entsprechende Erhöhung der Staatsbeiträge zugunsten der Veranstalter, zu prüfen. Denkbar wäre beispielsweise eine Ausschreibung durch den Fachausschuss Tanz und Theater BS/BL und einer Beteiligung der Veranstalter im Rahmen der Jurierung. d) Kooperation mit anderen Kantonen und nationalen Partnern: Erste Gespräche haben mit der Fachkommission Tanz und Theater des Aargauer Kuratoriums stattgefunden, die Interesse an einer interkantonalen Kooperation im Rahmen eines Residenzprogramms angemeldet hat. Eine Möglichkeit der Zusammenarbeit bestünde beispielsweise in der gemeinsamen Ausschreibung, Jurierung und Projektkoordination unter Beteiligung von geeigneten Veranstaltern. Denkbar wären auch gemeinsame Austausch- und Weiterbildungsmodule sowie die Auswertung der entstandenen Produktionen an mehreren Veranstaltungsorten in den beteiligten Kantonen. Falls weitere Kantone sich für eine solche Zusammenarbeit begeistern könnten, wäre ein Antrag im Rahmen der (NW-)KBK zu prüfen. Auf nationaler Ebene ist eine Anknüpfung an die Aktivitäten des Schweizerischen Tanznetzwerks Reso wünschenswert. Mögliche Anknüpfungspunkte bestünden beispielsweise im Rahmen des Tanzfests oder der Promotionsplattform Tanzfaktor Interregio sowie im Rahmen des seit 2013 jährlich stattfindenden Choreografie-Labors, welches den Mitwirkenden während zehn Tagen die Möglichkeit bietet, unter Anleitung renommierter Choreografinnen und Choreografen, die eigene Schaffensweise zu reflektieren Förderung der Produktions- und Diffusionsstrukturen (Strukturförderung) Unter dem Begriff Strukturförderung werden derzeit in mehreren künstlerischen Sparten Konzepte erarbeitet, um einer zunehmenden Professionalisierung, insbesondere im Bereich des freien Kulturschaffens, Rechnung zu tragen und die Effizienz und Qualität der Arbeiten zu erhöhen. Strukturförderungen sind beispielsweise im Rahmen des neuen Orchesterkonzepts und im Rahmen des neuen Filmförderkonzepts vorgesehen. Im Bereich der Bildenden Kunst konzentriert sich die Strukturförderung seit vielen Jahren im Wesentlichen auf die Atelierpolitik. Im Grundsatz geht es um die Förderung von Strukturen, die von grundlegender szeneübergreifender Bedeutung sind und das Vermögen einzelner Projekte übersteigen. Im Wesentlichen konzentrieren sie sich auf drei zentrale Bereiche: 1. Infrastrukturen wie beispielsweise Probebühnen, Büroräumlichkeiten, Ateliers oder Technik- Pools; 2. Übergreifende Kommunikationsmassnahmen zur Verbesserung der Sichtbarkeit Tanzplan

100 und ggf. zur Koordination von Veranstaltungen; 3. gezielte Massnahmen im Bereich der Promotion und Diffusion des regionalen Kulturschaffens. Für die freie Tanz- und Theaterszene ist neben geeigneten Infrastrukturen (Proberäume, Technik-Pools) insbesondere der Mangel an gut vernetzten und professionell arbeitenden Produktions- und Diffusionsverantwortlichen ein dringendes Problem. Der Zusammenhang mit den schwierigen Arbeitsbedingungen wurde bereits weiter oben eingehend erläutert (vgl. 3.3.). Stabile Produktionsstrukturen fördern die künstlerische Qualität der einzelnen Produktionen und garantieren den effizienten Einsatz von Fördermitteln. Die verstärkte Aktivität im Bereich der Diffusion soll dazu beitragen, dass die Projekte eine möglichst breite Auswertung erfahren. Dies erfordert jedoch eine kontinuierliche Arbeitsweise, die durch die klassische Einzelprojektförderung kaum abgedeckt werden kann. Erfolgreiche und nachhaltige Modelle in diesem Bereich funktionieren meist im Team und vertreten eine ausreichende Anzahl gut etablierter Künstlerinnen und Ensembles, die z.b. im Rahmen einer Dreijahresförderung eine gewisse Finanzierungskontinuität und ein bereits bestehendes Netzwerk sicher stellen. Da sich die Förderung der freien Tanz- und Theaterszene in der Region Basel wesentlich auf die Förderung einzelner Projekte beschränkt, schlägt der Fachausschuss Tanz und Theater BS/BL vor, im Rahmen eines Pilotprojekts gezielt eine Produktions- und Diffusionsstruktur in Form eines mehrjährigen Staatsbeitrages zu unterstützen. Diese Struktur sollte möglichst breit abgestützt sein und folgende Bedingungen erfüllen: 1. Gemeinsame Nutzung einer Infrastruktur durch mehrere profilierte Produktionsverantwortliche, die einen zentralen Teil der freien zeitgenössischen Tanz- und Theaterszene der Region vertreten; 2. Bereitschaft, weitere Künstlerinnen und Ensembles, insbesondere im Nachwuchsbereich, aufzunehmen; 3. Schaffung von Ausbildungsmöglichkeiten on the job, beispielsweise in Form einer kontinuierlichen Praktikums- oder Assistenzstelle, um den Nachwuchs im Bereich der Produktion und Diffusion zu fördern sowie den Fortbestand der Struktur zu garantieren. Empfehlung: Da eine Strukturförderung im Bereich der Produktions- und Diffusionsstrukturen nicht aus den Mitteln des Fachkredits zu leisten ist und auch nicht im engeren Sinn in die Zuständigkeit der Projektförderung fallen, empfiehlt der Fachausschuss Tanz und Theater BS/BL den beiden Kulturdirektionen Basel-Stadt und Basel-Landschaft die Lancierung eines Pilotprojekts in Form eines mehrjährigen Staatsbeitrages zugunsten einer ausgewählten Produktions- und Diffusionsstruktur im Bereich der freien zeitgenössischen Tanz- und Theaterproduktion Stärkung des Tanzfestes Das 2006 erstmals durchgeführte und seither jährlich in der ganzen Schweiz stattfindende Tanzfest versteht sich als breit angelegtes Sensibilisierungsprojekt für den Tanz in allen seinen Erscheinungsformen bei einem sehr breiten Publikum. Es bietet ein breites Spektrum an Tanzveranstaltungen, das von Schnupperkursen, Interventionen im öffentlichen Raum, Plattformen und Workshops für professionelle Tanzschaffende und Laien, jugendkulturelle und community-basierte Projekte bis hin zu grossen internationalen Gastspielen und Eigenproduktionen in den etablierten Theaterhäusern reicht. Koordiniert wird das Tanzfest schweizweit durch das Schweizer Tanznetzwerk Reso, durchgeführt wird es jeweils von lokalen Partnerorganisationen. Durch den Erwerb eines Tanzfest-Passes, können sämtliche Veranstaltungen, die im Rahmen des Tanzfestes sattfinden, besucht werden. In Städten wie Tanzplan

101 Zürich, Genf und Lausanne ist das Tanzfest inzwischen zur lokalen Grossveranstaltung gewachsen, die mit beträchtlichen Beiträgen von öffentlichen und privaten Geldgebern unterstützt wird und zehntausende Menschen zu begeistern vermag. So wird das Tanzfest Zürich inzwischen mit jährlichen Beiträgen von über 300'000 Franken durch die Stadt und den Kanton Zürich unterstützt. In Basel fand das Tanzfest erstmals 2008 statt und wird seither jährlich durch Beiträge des Swisslos-Fonds Basel-Stadt und kulturelles.bl in der Höhe der entsprechenden KBK- Empfehlung zuhanden von Reso von je 18'500 Franken unterstützt. Als lokale Partnerorganisation wird das Tanzfest vom Tanzbüro gemeinsam mit den beteiligten Theaterhäusern Kaserne Basel und Roxy Birsfelden und einer Reihe weiterer Partner, wie zum Beispiel den zahlreichen regionalen Tanzschulen, durchgeführt. Sämtliche beteiligte Partner bieten dabei ein spezielles Programm kostenlos an, die Einnahmen aus dem Verkauf des Tanzfest-Passes fliessen in die gemeinsame Projektorganisation, in übergreifende Projekte und in die Bewerbung des Anlasses. Im Gegenzug profitieren die beteiligten Partner von einer erhöhten Sichtbarkeit und vom Publikumsfluss zwischen den unterschiedlichen Angeboten. Die Zusammenarbeit mit dem Ballett Basel gestaltete sich in der Vergangenheit schwierig, da die Ballettleitung u.a. Mühe damit bekundete, ihre Veranstaltungen kostenlos ins Tanzfest zu integrieren. In den vergangenen Monaten fanden mehrere Gespräche zwischen Reso, dem Tanzbüro und den beteiligten Partnern, mit der Ballettleitung und der neuen Leitung des Theaters Basel statt. Gegenstand dieser Gespräche war die Frage, wie die Zusammenarbeit der regionalen Partner künftig verbessert werden kann, so dass die Ressourcen möglichst effizient genutzt und die Professionalität und Sichtbarkeit des Basler Tanzfestes erhöht werden kann. Zur Verbesserung der Kommunikation und Koordination zwischen den regionalen Partnern wurde im Sommer der Verein Tanzfest Region Basel gegründet, in dem die hauptsächlichen Partner des Basler Tanzfestes vertreten sind. Der Verein soll künftig über das Programm und die strategische Ausrichtung des Basler Tanzfestes entscheiden und auch für die Akquise der regionalen Fördermittel zuständig sein. Bei der Akquise der Fördermittel auf gesamtschweizerischer Ebene sowie der schweizweiten Koordination und Kommunikation wird der Verein weiterhin eng mit Reso zusammenarbeiten. Gemäss ersten Gesprächen mit der neuen Leitung des Theaters Basel, beabsichtigt diese, sich künftig aktiv im Verein und bei der Durchführung des Tanzfestes zu beteiligen. Der Fachausschuss Tanz und Theater BS/BL ist der Meinung, dass das Tanzfest das Potenzial hat, einen entscheidenden Beitrag für eine aktive Zusammenarbeit der regionalen Akteure im Tanzbereich, für eine verbesserte Sichtbarkeit der Tanzszene sowie der kulturellen Teilhabe einer breiten Bevölkerung zu leisten. Damit dieses Potenzial ausgeschöpft werden kann, ist jedoch eine Professionalisierung der Strukturen des Tanzfestes notwendig. Dringender Professionalisierungsbedarf besteht beispielsweise bei der Projektorganisation und bei der Kommunikation, die zurzeit nicht ausreichen, um die gewünschte Qualität und Breitenwirkung zu erzeugen. Erste strukturelle Veränderungen wurden durch die Gründung des Vereins Tanzfest Region Basel bereits eingeleitet. Diesen Prozess gilt es zu beobachten und zu begleiten, damit sich das Potenzial des Tanzfestes schrittweise entfalten kann. Durch die Anbindung der finanziellen Beiträge an die KBK- Empfehlung zuhanden von Reso sind dem Tanzfest jedoch Grenzen gesetzt, welche eine strukturelle Entwicklung und Professionalisierung und damit letztlich auch den effizienten Tanzplan

102 Einsatz der zur Verfügung gestellten Mittel verhindern. Ausserdem profitiert die Region Basel von zahlreichen weiteren Leistungen, die Reso auf nationaler Ebene erbringt (Veranstalterfonds, Promotionsplattformen, Weiterbildung von Tanzschaffenden etc.), was eine materielle Vermischung der Unterstützung des regionalen Tanzfestes und des Beitrags an Reso gemäss KBK-Empfehlung problematisch macht. Empfehlung: Der Fachausschuss Tanz und Theater BS/BL empfiehlt den beiden Kulturdirektionen Basel-Stadt und Basel-Landschaft eine Entkoppelung der Reso-Beiträge gemäss KBK- Empfehlung von den Beiträgen an das regionale Tanzfest. Ausserdem empfiehlt der Fachausschuss eine schrittweise Erhöhung der Beiträge an das Tanzfest aus den Mitteln der Swisslos-Fonds Basel-Stadt und Basel-Landschaft, um die beabsichtigten strukturellen und qualitativen Entwicklungen zu ermöglichen Berücksichtigung im Rahmen der Education- und Vermittlungsprojekte Vermittlungsformate im Tanzbereich haben das Potenzial, zum einen die Sichtbarkeit und kulturelle Teilhabe für eine breite Bevölkerung zu verbessern, zum anderen den Künstlerinnen und Künstlern eine Reflexion ihrer Arbeits- und Wirkungsweise zu ermöglichen. Ausserdem können sie die kontinuierliche Präsenz und Verwurzelung der Tanzschaffenden in der Region unterstützen. Insbesondere der zeitgenössische Tanz erweist sich als hervorragendes Instrument für eine künstlerische Auseinandersetzung mit Laien, da er nicht auf ein festgesetztes Bewegungsvokabular und entsprechend trainierte Körper angewiesen ist, sondern häufig ein Interesse an den individuellen Eigenschaften der Beteiligten zeigt und diesen eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem eigenen Körper und seinen Ausdrucksmöglichkeiten eröffnet. Bei Kindern und Jugendlichen lassen sich ausserdem positive Auswirkungen auf die emotionale und kognitive Entwicklung sowie auf die Identitätsbildung nachweisen. Vermittlungsprojekte werden derzeit aus unterschiedlichen Fördergefässen unterstützt. Seitens des Kantons Basel-Stadt gab es bis vor kurzem den freien Projektwettbewerb kult&co., die Unterstützung von Impulsprojekten von bereits subventionierten Institutionen aus den Mitteln des Swisslos-Fonds sowie die seit 2006 existierenden Education-Projekte in Zusammenarbeit mit ausgewählten Kulturinstitutionen. Im Zuge der Neukonzipierung des Vermittlungsbereichs durch den Kanton Basel-Stadt wurden diese drei Förderinstrumente per Ende 2015 aufgelöst und neu in einem einzigen Projektfördergefäss zusammengefasst. Seitens des Kantons Basel-Landschaft existiert die Möglichkeit, über das Programm Kultur in Schulen (kis.bl) Workshops oder Aufführungen für Schulklassen zu unterstützen. Als weitere Initiativen wären beispielsweise das von der Christoph Merian Stiftung unterstützte Projekt minimir der Basler MIR-Company oder das Projekt dance-moveskids des Tanzbüros Basel in Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Verband für Sport in der Schule zu nennen. Insbesondere im Bereich der freien Vermittlungsprojekte hat sich in der Vergangenheit wiederholt gezeigt, dass diese häufig an wenig profilierten Veranstaltungsorten durchgeführt werden und entsprechend wenig öffentliche Aufmerksamkeit erhalten. Eine stärkere Anbindung an die bestehenden Kulturinstitutionen hätte neben einer verbesserten Sichtbarkeit den Vorteil, dass eine breite Bevölkerung vom Angebot dieser Institutionen erfährt und gleichzeitig ermöglicht es den Institutionen ihre Kompetenz im Umgang mit Vermittlungsformaten zu verbessern. Tanzplan

103 Weiter stellen wir fest, dass Tanz-Vermittlungsprojekte nicht selten von Projektleiterinnen und -leitern durchgeführt werden, die eher im soziokulturellen als im künstlerischen Bereich tätig sind. Dies bringt zwar den Vorteil guter Vorkenntnisse im Umgang mit den jeweiligen Zielgruppen und eine gewisse Sicherheit in Bezug auf das Gelingen der Projekte. Demgegenüber setzt die Zusammenarbeit mit profilierten zeitgenössischen Künstlerinnen und Künstlern eine gewisse Risikobereitschaft voraus. Sie bietet jedoch die Gelegenheit zu einem echten Erfahrungsaustausch zwischen der Projektleitung und den Teilnehmenden sowie einer originären künstlerischen Arbeitsweise, welche im besten Fall nicht einfach auf bestehende Methoden und Bewegungsvokabulare zurückgreift, sondern diese im gemeinsamen Prozess erst entwickelt. Empfehlung: Der Fachausschuss Tanz und Theater BS/BL empfiehlt den beiden Kulturdirektionen Basel-Stadt und Basel-Landschaft, insbesondere den zeitgenössischen Tanz im Rahmen ihrer Vermittlungsprogramme künftig stärker und mit grösserer Kontinuität zu berücksichtigen sowie die Vermittlungsprojekte möglichst nahe bei der künstlerisch aktiven Szene und ihren Institutionen zu verorten. 5. Zusammenfassung Die Einsicht, dass es insbesondere der zeitgenössische Tanz durch seine künstlerischen, und produktionsspezifischen Eigenschaften schwer hat, eine kontinuierliche Präsenz im öffentlichen Bewusstsein zu erlangen, hat seit 2002 den Bund, die Kantone und Städte dazu bewogen, ihre Förderaktivitäten stärker zu koordinieren. In der Region Basel wurde die Förderung des zeitgenössischen Tanzes im Vergleich zu anderen urbanen Regionen der Schweiz lange vernachlässigt. Während sich beispielsweise durch gezielte Nachwuchsfördermassnahmen eine lebendige regionale Theaterszene herausbilden konnte, die sich ein interessiertes Publikum und vielfältige Kooperationsmöglichkeiten erarbeitet hat, konzentrierte sich die Förderung des regionalen Tanzschaffens auf einige wenige Akteure, die in den letzten Jahren in den Hintergrund getreten sind. An ihre Stelle ist eine aufstrebende junge Szene getreten. Um künftig eine grössere Präsenz im öffentlichen Bewusstsein zu erlangen und vermehrt auch an den Netzwerken und Fördermöglichkeiten auf nationaler und internationaler Ebene teilhaben zu können, braucht es nun gezielte Fördermassnahmen, welche eine Dynamisierung und Professionalisierung der regionalen Tanzszene unterstützen. Ausserdem zeigt sich, dass eine bessere Koordination der unterschiedlichen Aktivitäten sowie eine zusätzliche Intensivierung der Kooperationen zwischen den einzelnen Akteuren die Wirkung der eingesetzten Fördermittel steigern kann. Der Fachausschuss Tanz und Theater BS/BL schlägt den Kulturdirektionen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft daher fünf konkrete Massnahmen vor, die im Zeitraum umgesetzt werden sollen: 1. Der Ausbau der Dreijahresförderung soll Compagnien mit nachweislich nationaler und internationaler Ausstrahlung einen weiteren Entwicklungsschritt und eine grössere Kontinuität in ihrem Schaffen ermöglichen und die Spitzenförderung insgesamt stärken (vgl. Kapitel 4.1. sowie Empfehlung S. 9). Tanzplan

104 2. Im Bereich der Nachwuchsförderung soll ein Residenzprogramm eingeführt werden, das die Dynamik und den Austausch der regionalen Szene unterstützt und eine Anbindung an die bestehenden Ausbildungsgänge im In- und Ausland ermöglicht (vgl. Kapitel 4.2. sowie Empfehlung S. 10). 3. Eine gezielte Unterstützung der Produktions- und Diffusionsstrukturen (Strukturförderung) soll die professionelle Abwicklung der Produktionsprozesse und die Vernetzung mit nationalen und internationalen Partnern stärken sowie für ausreichend Nachwuchs im Bereich Produktion/Diffusion sorgen (vgl. Kapitel 4.3. sowie Empfehlung S. 12). 4. Ein gezielter Ausbau des Tanzfestes soll die Sichtbarkeit und Relevanz des Tanzes für ein breites Publikum sowie die aktive Kooperation zwischen den regionalen Akteuren und Veranstaltern fördern (vgl. Kapitel 4.4. sowie Empfehlung S. 14). 5. Zusätzlich sollte die kulturelle Teilhabe insbesondere im Bereich des zeitgenössischen Tanzes durch gezielte Vermittlungsaktivitäten gefördert werden (vgl. Kapitel 4.5. sowie Empfehlung S. 15). Die vorgeschlagenen Massnahmen bauen unter Berücksichtigung der aktuellen Fördersituation bewusst auf bereits bestehenden Strukturen auf. Es sei an dieser Stelle aber auch nachdrücklich darauf hingewiesen, dass die vorgeschlagenen Massnahmen die Fördermöglichkeiten des Fachausschusses Tanz und Theater BS/BL deutlich übersteigen. Der Fachausschuss legt den Kulturdirektionen daher die Prüfung von weiteren Finanzierungsoptionen nahe, insbesondere auch in Anbetracht des einschneidenden Abbaus an Fördermitteln im Bereich Tanz der letzten Jahre, beispielsweise im Rahmen der Kulturvertragspauschale und der beiden Swisslos-Fonds Basel-Stadt und Basel-Landschaft. Basel/Liestal, Oktober 2015 und Februar 2016 Fachausschuss Tanz und Theater BS/BL Tanzplan

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111 Liestal, 12. November 2013 Fachausschuss Tanz und Theater BS/BL Geschäftsbericht des Jahres 2013 Es stand ein Kredit von insgesamt CHF 1'161'000.- zur Verfügung. Es wurden Beiträge in der Gesamthöhe von 1' gesprochen. Der Rest von CHF 9'900.- wird in den Fachkredit 2014 übertragen. Es wurden insgesamt 60 Gesuche behandelt, 32 Projekten wurde ein Beitrag zugesprochen. Alle Sitzungen sind vorschriftsgemäss abgehalten worden. Folgende Projekte haben 2013 einen Beitrag erhalten: THEATER CapriConnection Theaterprod. Ars vivendi CHF 100' Theaterprod. Too much beautiful Beatrice Fleischlin to die CHF 30' Corinne Maier Theaterprod. Past ist Present CHF 30' Dalit Bloch Theaterprod. Aus_Land CHF 60' Marcel Schwald Theaterprod. Enfant terrrible CHF 60' Theater-Koprod. Tristan oder CapriConnection Isolde CHF 12' Tumasch Clalüna Theaterprod. Die Dunkelkammer CHF 40' Lorenz Nufener Theaterprod. Uzivo Frau Stirnimaa CHF 40' Dominic Huber Theater-Koprod. Warten auf die Barbaren CHF 10' Sasha Mazzotti Theaterprod. Macbeth in a Suitcase CHF 15' Ursina Greuel Theaterprod. Single des Tages CHF 100' IG Plattform, Boris Brüderlin Treibstoff Theatertage Basel 2013 CHF 180' Figurentheater Margrit Gysin Theaterprod. Der Sandmann CHF 45' Rimini Protokoll Theater-Koprod. Remote Control CHF 12' Antje Schupp Theaterprod. Kosovo CHF 60' Theaterprod. The only real Corinne Maier fucking is done on paper CHF 25' Fabian Chiquet Theaterprod. Parade CHF 68' Theater Zora Theater-Koprod. Kalte Schnauze CHF 10' Theaterprod. Nostalgija Ivna Zic Heimwehe Birsfelden CHF 35' Subtotal CHF

112 TANZ Cie. Anna Röthlisberger Dreijahresförderung CHF 40' Cie. Alexandra Bachzetsis Dreijahresförderung CHF 60' MIR Company Tranzprod. Strings, Samples & Floating Steps CHF 60' Cie. Drift Tanz-Koprod. Heute ist das Gestern von Morgen CHF 10' Cornelia Huber Wiederaufnahme Grenzfall CHF 10' Tournee Bits C 128HZ nach MIR Company Zürich und Winterthur CHF 8' Subtotal CHF 188' TOURNEEBEITRÄGE bis CHF Figurentheater Vagabu Tournee nach Kratochvil CHF 5' Anna Röthlisberger Co. Tournee Vents Souterrains nach Tel Aviv CHF 4' Capri Connection Tournee Ars vivendi nach Leipzig und Berlin CHF 5' Figurentheater Michael Huber Tournee World of Puppet nach Jakarta CHF 2' Subtotal CHF 31' Total aller gesprochenen Beiträge 1' Verfügbarer Kredit fürs 2013 CHF 1'161' Rest CHF 9' Anteil Kanton Basel-Stadt CHF 535' Anteil Kanton Basel-Landschaft CHF 615' BILDUNGS-, KULTUR- UND SPORTDIREKTION KANTON BASEL-LANDSCHAFT kulturelles.bl Niggi Ullrich

113 Liestal, 12. Dezember 2014 Fachausschuss Tanz und Theater BS/BL Geschäftsbericht des Jahres 2014 Es stand ein konsolidierter Kredit von total CHF zur Verfügung. Es wurden Beiträge in der Gesamthöhe von CHF gesprochen. Der Rest von CHF wird in den Fachkredit 2015 übertragen. Es wurden insgesamt 70 Gesuche behandelt. 38 Projekten wurde ein Beitrag zugesprochen. Es wurden 3 zweitägige Sitzungen abgehalten. Im Jahr 2014 hat der Fachausschuss Tanz & Theater BS/BL folgende Projekte mit einem Beitrag gefördert. THEATER Corinne Maier Entwicklungsbeitrag Down at the Cross Salome Schneebeli Theater-Koprod. Das morphologische Institut CHF CHF Peng! Palast Theater-Koprod. Fight Club CHF IIPM International Institute for Political Murder Theater-Koprod. The Civil Wars CHF Krähenbühl & Co Theater-Kopord. Nepal CHF Theater Barsch, Jonas Gillmann Theaterprod. Gourrama CHF MachinaEx Theater-Koprod. Right of Passage CHF Theater Marie Theater-Koprod. Kino Marie CHF Magic Garden, Anne Haug Theaterprod. Souvenir CHF Laurin Buser Theaterprod. Oder auf dem elektronischen Stuhl Bernhard Mikeska Theater-Koprod. Departure Bahnhof SBB Grazia Pergoletti Theater-Koprod. Wegen grossen Erfolgs CHF CHF CHF Luzius Heydrich Theaterprod. Der Gitarrenmann CHF Fabian Chiquet Theater-Koprod. Gilgamesch must die CHF Zino Wey Theaterprod. Princess & Terrorist CHF Ute Sengebusch Theaterprod. Wo ist Luna? CHF Figurentheater Doris Weiler Theaterprod. Ay Ay Ei Das Wunschei CHF Boris Nikitin Theaterprod. Sei nicht du selbst CHF

114 Tumasch Clalüna Theaterprod. Ajax Amok CHF Lorenz Nufer Theaterprod. Neigungen CHF CapriConnection Theaterprod. Schweigen im Walde CHF Fabian Chiquet Wiederaufnahme Parade CHF Marcel Schwald Theaterprod. Together CHF TANZ Kiriakos Hadjiioannou Tanzprod. Sacre Suite Baloîse CHF Sebastian Matthias Tanz-Koprod. Groove me CHF Tabea Martin Tanzprod. Field CHF Bufo Makmal Tanzprod. ALLes CHF Kiriakos Hadjiioannou Tanzprod. Kuhle Wampe oder wem gehört die Welt CHF Alexandra Bachzsetis Dreijahresförderung CHF Anna Röthlisberger & Co Dreijahresförderung CHF TOURNEE-/WIEDERAUFNAHMEBEITRÄGE bis CHF Ariane Koch Tournee Mein Enkel 2072 nach Berlin CHF Marcel Schwald Tournee Enfants terribles nach Berlin CHF MIR Company Tournee Strings, Samples & Floating Steps nach Steckborn CHF Compagnie Nicole & Martin Tournee nach Schottland CHF Lorenz Nufer Wiederaufnahme Uzivo Frau Stirnimaa CHF Figurentheater Michael Huber Tournee nach Thailand CHF Kiriakos Hadjiioannou Tournee Kuhle Wampe- wem gehört die Welt nach Griechenland CHF Treibstoff Theatertage Basel Treibstoff Theatertage Basel 2015 CHF Total aller gesprochenen Beiträge Verfügbarer Kredit fürs 2014 CHF Rest CHF Anteil Kanton Basel-Stadt CHF Anteil Kanton Basel-Landschaft CHF

115 BILDUNGS-, KULTUR- UND SPORTDIREKTION KANTON BASEL-LANDSCHAFT kulturelles.bl Niggi Ullrich

116 Liestal, 22. Dezember 2015 Fachausschuss Tanz und Theater BS/BL Geschäftsbericht des Jahres 2015 Es stand ein konsolidierter Kredit von total CHF zur Verfügung (vgl. für Details Punkt 2). Es wurden Beiträge in der Gesamthöhe von CHF 1'183' an Theater- und Tanzproduktionen, Koproduktionen, Wiederaufnahmen oder Gastspiele bewilligt und im Jahr 2015 ausbezahlt. Der Rest von CHF wird für bereits im Jahr 2015 bewilligte Projekte, die im Jahr 2016 stattfinden und entsprechend dann zur Auszahlung gelangen, eingesetzt. Insgesamt wurden 82 Gesuche behandelt. 42 Projekten wurde ein Beitrag zugesprochen. Der Fachausschuss Tanz & Theater BS/BL hat im Jahr 2015 drei zweitägige Sitzungen abgehalten. Gesuchstatistik Jahr 2015 Unterstützte Projekte Produktionen 18 Koproduktionen 11 Dreijahresförderung Tanz 1 Gastspiele / Wiederaufnahmen 9 Entwicklungsbeiträge 3 Total unterstützte Projekte 42 Anzahl behandelte Projekte 82 Das Gremium des Fachausschuss Tanz & Theater BS/BL besteht aus sieben Fachleuten, welche mit den Sparten Tanz und Theater verbunden sind. Diese sind: Heike Dürscheid, Catja Loepfe, Brigitte Kasslatter, Nicolette Kretz, Noemi Savoldelli sowie Boris Brüderlin (als Vertreter des Präsidialdepartements Basel-Stadt) und Bernadette Hauert (als Vertreterin der BKSD BL vom ) resp. Sabina Lutz (als Vertreterin der BKSD BL ab dem ). Die Geschäftsführung erfolgt durch kulturelles.bl. kulturelles.bl, Amtshausgasse 7, 4410 Liestal Tel. (061) / FAX (061) bernadette.hauert@bl.ch BL

117 1 Projekte im Jahr 2015 Im Jahr 2015 hat der Fachausschuss Tanz & Theater BS/BL folgende Projekte mit einem Beitrag unterstützt. THEATER 2015 Theaterproduktionen Bewilligt in CHF MESH Emilia Haag, Sibylle Mumenthaler Theaterproduktion MESH 20' Corinne Maier Theaterproduktion Like a prayer 50' Verein Statt-Theater, Kaspar Geiger Theaterproduktion "Bruno Manser" 50' Verein PiktoPanoptikum, Marius Kob Theaterproduktion Eine Welt für Madurer 15' Matterhorn Produktionen, Ursina Greuel Theaterproduktion "Kurz vor der Erlösung" 80' Social Muscle Club Verein Glück, Chiquet Fabian Performanceprojekt Social Muscle Club Basel WE Theaterproduktion The Wedding Party Massacre 35' ' Marcel Schwald Theaterproduktion Club Ritalin 30' Firma für Zwischenbereiche EfZB, Ute Sengebusch Theaterproduktion Schluss mit dem Krieg, ich will leben 50' Theater KLARA Theaterproduktion Natur 2 100' Beatrice Fleischlin & Gjergj Prevazi Theaterkollektiv yuri500, Yves Regenass Antje Schupp Theaterproduktion Love.hate.heart - thinking about medea Theaterproduktion Isländersagas oder Lavadarwinismus Theaterproduktion "Islam für Christen, ein Crashkurs" 60' ' ' Figurentheater Michael Huber Figurentheaterproduktion "Joggeli wott nid " 26' Subtotal 671' Koproduktionen kulturelles.bl, Amtshausgasse 7, 4410 Liestal Tel. (061) / FAX (061) bernadette.hauert@bl.ch BL Bewilligt in CHF Theater Frosio Theaterproduktion Das hässliche Entlein 12' Theater Marie, Keller Oliver Theater-Koproduktion Zukunft Europa 8'000.00

118 Markus & Markus und Neue Dringlichkeit björn & björn, Jochen Roller Theater-Koproduktion Ibsen Gespenster Theater-Koproduktion Same story. Different technology 8' ' Schauplatz International, Liebl Albert Theater-Koproduktion Fundamentalisten 10' Verein Freies Musiktheater, Gaudenz Corsin Musiktheater-Koproduktion "Tell" 5' Anna Papst, Mats Staub Theater-Koproduktion "Ein Kind für alle!" 7' Die Rabtaldirndln, Gudrun Maier Theaterproduktion LUISE 37 8' Subtotal 67' Entwicklungsbeiträge Bewilligt in CHF Verein kurzer Prozess, Tumasch Clalüna Entwicklungsbeitrag Skrjabina 15' Stefanie Grubenmann Entwicklungsbeitrag Der ozeanische Körper 15' Firma für Zwischenbereiche EfZB, Ute Sengebusch Entwicklungsbeitrag Insel der Seeligen 12' Subtotal 42' TANZ 2015 Tanzproduktionen Bewilligt in CHF Schiattarella Alessandro Tanzproduktion Tell me where it is 20' Rebecca Weingartner Tanzproduktion Hope Instruction 16' Kiriakos Hadjiioannou Tanzproduktion Mysterion 77' bufo makmal, Pascal Moor Tanzproduktion "VIEL.ES" 40' Koproduktionen Verein Tough Love, Joshua Monten Tanz-Koproduktion Doggy Style 7' D.A.C.M. Maison des Associations, Giselle Vienne Tanzproduktion The Ventriloquy Convention 20' Simone Aughterlony Tanz-Koproduktion Uni*Form 12' Dreijahresförderung Tanz Anna Röthlisberger Rückzahlung der KFV ' Alexandra Bachzetsis KFV Förderbeitrag Alexandra Bachzetsis 120' Alexandra Bachzetsis KFV Förderbeitrag Alexandra Bachzetsis 2016 (Vorauszahlung) 120' Subtotal 352' kulturelles.bl, Amtshausgasse 7, 4410 Liestal Tel. (061) / FAX (061) bernadette.hauert@bl.ch BL

119 WIEDERAUFNAHMEN /GASTSPIELE Wo Ist Luna? Ute Sengebusch Gastspiel Wo ist Luna?, Zürich 5' Exex Theater, Heini Weber WA Theaterproduktion Eine für Alle 8' Volksbühne Basel Gastspiel Selam Habibi und Söhne 15' Grazia Pergoletti Gastspiel Wegen grossen Erfolgs 3' Lorenz Nufer Gastspiel Im BAU - ein Familiendrama, München 3' Corinne Maier Gastspiele Past ist Present 4' Zino Wey Gastspiel Princess & Terrorist 3' IMBOS Basel Tournee Struwwelväter 5' bufomakmal, Pascal Moor Gastspiel ALL.ES 5' Subtotal 51' Zusammenzug des Jahres 2015 Konsolidierter Übertrag aus 2012 und 2013 CHF 23' Kredit-Rest der Jahre / Kanton Basel-Stadt CHF 26' Kredit 2015 CHF 1'165' Total CHF 1'215' Ausbezahlte, bewilligte Projekte im Jahr 2015 CHF 1'183' Anteil Kanton Basel-Landschaft CHF 609' Anteil Kanton Basel-Stadt CHF 574' kulturelles.bl, Amtshausgasse 7, 4410 Liestal Tel. (061) / FAX (061) bernadette.hauert@bl.ch BL

120 3 Projekte im Jahr 2016 Ende 2015 hat der Fachausschuss Tanz & Theater BS/BL folgende Projekte, die erst im Jahr 2016 verbucht werden, unterstützt: THEATER 2016 Produktionen Bewilligt in CHF Verein Glück, Victor Moser Theaterproduktion "Das Autokino" 65' Henrike Iglesias, Anna Fries Theaterproduktion "GRRRL" 40' les artistes dépressifs, Zino Wey Theaterproduktion "homo digitalis" 60' Marcel Schwald Theaterproduktion "The Making of Americans" 50' Paraform Produktionen Boris Nikitin Theaterproduktion Hamlet 80' Koproduktionen IIPM Zürich, Milo Rau Theater-Koproduktion "Live. Five Easy Pieces" 7' Theaterproduktionen Gabi Bernetta Theater-Koproduktion "Unusual Weather Phenomena" 10' MachinaEx, Yves Regenass Theater-Koproduktion "Power Party" 10' andcompany &Co. Katja Sonnemann Theater-Koproduktion "Warpop" 7' TANZ Bewilligt in CHF MIR Compagnie, Beatrice Goetz Tanzproduktion "Interface" 80' Liestal, BILDUNGS-, KULTUR- UND SPORTDIREKTION KANTON BASEL-LANDSCHAFT kulturelles.bl Bernadette Hauert kulturelles.bl, Amtshausgasse 7, 4410 Liestal Tel. (061) / FAX (061) bernadette.hauert@bl.ch BL

121 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt Bildungs- und Kulturkommission An den Grossen Rat Bildungs- und Kulturkommission Basel, 12. Dezember 2016 Kommissionsbeschluss vom 12. Dezember 2016 Bericht der Bildungs- und Kulturkommission zum Ausgabenbericht Nr betreffend Bewilligung von Staatsbeiträgen an die Stiftung Sportmuseum Schweiz für die Jahre Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 16. Dezember 2016 Seite1/9

122 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bildungs- und Kulturkommission Inhalt 1 Auftrag und Vorgehen Ausgangslage Kommissionsberatung Antrag... 8 Seite2/9

123 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bildungs- und Kulturkommission 1 Auftrag und Vorgehen Der Grosse Rat hat die Bildungs- und Kulturkommission (BKK) mit Beschluss vom 19. Oktober 2016 mit der Vorberatung des Ausgabenberichts Nr betreffend Bewilligung von Staatsbeiträgen an die Stiftung Sportmuseum Schweiz für die Jahre beauftragt. Die BKK hat den vorliegenden Bericht in zwei Sitzungen behandelt. An der Beratung teilgenommen haben die Leiterin Kulturinstitutionen der Abteilung Kultur sowie die Co-Leitung des Sportmuseums. 2 Ausgangslage Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat, der Stiftung Sportmuseum Schweiz für die Jahre einen Staatsbeitrag (Finanzhilfe) von Franken (jährlich Franken) zu bewilligen. Der Antrag geschieht in Erfüllung eines Budgetpostulats (siehe unten). Das Sportmuseum Schweiz verfolgt laut Stiftungsurkunde den Zweck des systematischen Sammelns und Vermittelns im Bereich der Sportkultur. Seine Sammlung befindet sich im Begehlager des Museums auf dem Dreispitzareal/Münchenstein und ist dort für Besucherinnen und Besucher jeweils von Mittwoch bis Freitag von 14 bis 17 Uhr geöffnet. Jeweils am letzten Sonntag des Monats werden um 11 Uhr öffentliche Führungen angeboten. Die kantonalen Gelder werden als Beitrag für den Betrieb des Sportmuseums Schweiz und prioritär für die Pflege und Vermittlung der Sammlung im Begehlager gewährt. Das Sportmuseum Schweiz betreibt mit dem Mobilen Museum zudem eine projektorientierte Vermittlung ausser Haus. Die Vermittlungsarbeit des Mobilen Museums wird von separaten institutionellen und privaten Partnern finanziert. Das Sportmuseum Schweiz durchläuft seit 2005 einen strukturellen Reform- und finanziellen Sanierungsprozess. Im Vorfeld des letzten Subventionsentscheids wurde das Sportmuseum Schweiz von der Bildungs- und Kulturkommission (BKK) in ihrem Bericht vom 10. Januar 2013 ( ) in einigen Punkten (u.a. Transparenz, Budgetierung und Rechnungslegung, Personalstruktur, Finanzplanung) kritisiert. Die Staatsbeiträge wurden vom Grossen Rat an sieben entsprechende Voraussetzungen geknüpft, und der Regierungsrat erhielt den Auftrag, den daraus folgenden Massnahmenplan des Sportmuseums zu überwachen. Am 30. September 2014 reichte das Sportmuseum Schweiz fristgerecht ein Verlängerungsgesuch der Staatsbeiträge für die Jahre zuhanden des Kantons Basel- Stadt ein. Das Sportmuseum Schweiz beantragte darin, die Staatsbeiträge in Höhe von jährlich Franken für die Jahre fortzuführen. Der Regierungsrat beschloss jedoch im Rahmen der Umsetzung der GAP-Massnahmen, auf die Weiterführung des Ende 2015 auslaufenden Staatsbeitragsverhältnisses zu verzichten. Er tat dies aufgrund seiner nach wie vor vorhandenen Vorbehalte zur Relevanz des Sportmuseums Schweiz für den Kanton Basel-Stadt und aufgrund der zum Teil unsicheren finanziellen Perspektiven (Weiterführung Beiträge des Kantons Basel-Landschaft, Weiterführung Beiträge Bundesamt für Kultur BAK, substanzieller Anteil Verschuldung, Rückstand im Sanierungsplan). An diesem Sparbeschluss hielt der Regierungsrat sowohl bei der Beantwortung der Interpellation Heinrich Ueberwasser betreffend Das Sportmuseum Schweiz darf nicht sterben! als auch beim Bericht zum Budgetpostulat Heinrich Ueberwasser und Konsorten betreffend Präsidialdepartement, Dienststelle 370 Kultur, Schweizerisches Sportmuseum, Transferaufwand fest. Mit Beschluss vom 20. April 2016 hat der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt entgegen der Empfehlung des Regierungsrates beschlossen, in Entsprechung des Budgetpostulats Heinrich Ueberwasser zusätzlich Franken für das Sportmuseum Schweiz ins Budget 2016 aufzunehmen. Der vorliegende Ratschlag für die Jahre ist entsprechend ausgearbeitet. Die detaillierten Ausführungen sind dem Ratschlag zu entnehmen. Seite3/9

124 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bildungs- und Kulturkommission 3 Kommissionsberatung Die BKK hat die Beratung der Vorlage mit einem Hearing verbunden, zu dem die Co-Leitung des Sportmuseums nach deren eigener Kontaktaufnahme eingeladen wurde. Die BKK konnte dabei einen direkten Eindruck über verschiedenste Aspekte des laufenden Betriebs, der finanziellen Fragen und der Zukunftsaussichten des Museums gewinnen. Finanzen Erneut befindet sich Basel-Stadt in der Situation, am Anfang einer Abfolge von Finanzierungsbeschlüssen für öffentliche Gelder an das Sportmuseum zu stehen. Die vierjährige baselstädtische Finanzhilfe soll dabei als positive Zeichensetzung für Basel- Landschaft/Swisslos (Finanzierung bis 2015), den Bund/Bundesamt für Kultur BAK (Finanzierung noch bis 2017), Swiss Olympic (Finanzierung noch bis 2019) und weitere Geldgeber dienen. Umgekehrt bedeutet dies, dass alle anderen Finanzierungsbeschlüsse noch offen sind. Die Neuformulierung der eidgenössischen Förderkonzepte durch das BAK wird sich auch auf die baselstädtischen Empfänger, darunter das Sportmuseum, auswirken. Das Sportmuseum gab zur Auskunft, dass es seine Position gegenüber dem bereits provisorisch kommunizierten Kriterienkatalog als relativ gut erachte. Gesuche an das BAK können auf der neuen Kriterienbasis aber erst ab Frühling 2017 gestellt werden. Zu erwarten ist, dass die Standortkantone in die Pflicht genommen werden, z.b. durch paritätische bzw. subsidiäre Mindestbeiträge von Kanton/Region gegenüber den BAK-Zahlungen. Die Grössenordnung dürfte zwischen und Franken liegen. Seitens Regierung Basel-Landschaft gibt es immer noch keinerlei feste Zusagen auf das aktuelle Unterstützungsgesuch des Sportmuseums. Es sind auch keine Termine mitgeteilt. Das Sportmuseum leidet angesichts dieser noch völlig offenen Zukunftsfinanzierung unter fehlender Planungssicherheit. Es erwartet diese erst gegen Mitte 2017, d.h. nach den Beschlüssen von BS, BL und BAK. Strukturelle Arbeiten im Bereich der Sammlung und Vermittlung seien bis dahin erheblich beeinträchtigt oder unmöglich. Das Sportmuseum befindet sich wie erwähnt seit 2005 in einem Sanierungsprozess. Es hat bedeutende Verbindlichkeiten (rund Franken in Form von langfristigen Darlehen). Diese Darlehen wurden zu einem erheblichen Teil vom ehemaligen Museumsleiter in Form nicht bezahlter Dienstleistungen gewährt. Sie entstanden aus Aufträgen des Museums an die Betreiberfirma des ehemaligen Museumsleiters, der heute im Stiftungsrat des Sportmuseums Einsitz hat, und aus nicht eingeforderten Rechnungen derselben (so für Umzugsarbeiten auf das Dreispitzareal). Die BKK kritisierte auch schon in früheren Berichten diese Verquickungen im Sammlungsbereich, die 2013 beendet wurden. Die Konditionen der Darlehen werden jährlich neu verhandelt. Diese Darlehen sollten gemäss Finanzierungsplan (vgl. Erläuterungen zur Jahresrechnung ) bis 2018 zurückgezahlt werden. Dieses Ziel wird gemäss Auskunft des Sportmuseums nicht erreicht werden, da das Sportmuseum keine Einnahmen in der Höhe generiert, die dazu nötig wären. Die Staatsbeiträge dürfen nicht zur Rückzahlung dieser Verbindlichkeiten dienen. Das Konkursrisiko, das daraus entstehen kann, bewertet das Sportmuseum selbst als gering: Die Darlehensgeber seien überwiegend museumsnah und stünden nicht unter Rückforderungsdruck, so dass der bisher gesetzte Termin 2018 gemäss mündlicher Vereinbarung verlängert werden könne, kein Druck auf das operative Geschäft entstehe und die Liquidität nicht in Gefahr sei. Das Klumpenrisiko weniger grösserer Darlehensgeber soll immerhin durch Umschichtungen verringert werden. Auf absehbare Zeit wird es dem Sportmuseum mit den Betriebseinnahmen aber unmöglich sein, diese Verbindlichkeiten zurückzuzahlen, wenn nicht grössere Gönnerbeiträge eingehen. Standort und Betrieb Der Standort Dreispitz / Münchenstein des Begehlagers ist problematisch, und das Sportmuseum Seite4/9

125 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bildungs- und Kulturkommission hat hier einen beschränkten Handlungsspielraum. Er wurde 2010 in der Erwartung gewählt, dass die damalige Entwicklungsplanung Dreispitz das Quartier zugänglicher mache, es verkehrstechnisch besser erschliesse und dass die Bevölkerung das Dreispitzareal auch im Umfeld des Sportmuseums vermehrt frequentiere. Die optimistischen Erwartungen haben sich nicht bewahrheitet. Der Verkehrsanschluss ist weiterhin schlecht, ebenso die Sichtbarkeit des Museums beim potentiellen Publikum. Das Sportmuseum hat auf diesen generellen Rahmen keinen Einfluss und kann nur auf eine bessere Entwicklung in der Zukunft setzen, wenn das Begehlager an seinem Standort bleibt. Das Sportmuseum hat auf Hinweis der BKK erklärt, dass ein Schaufenster an zentraler Lage als Teil der strategischen Auslegeordnung mitgedacht sein sollte. Das Publikumsaufkommen ist dementsprechend generell gering, es gibt in dieser peripheren Lage kein Laufpublikum, besucht wird in der Regel in Gruppen von Schulklassen oder sportnahen Organisationen wie Turnvereinen oder Sportämtern. Die jährliche Besucherzahl (rund 2'000) resultiert hauptsächlich aus der Museumsnacht, bei gleichbleibender Tendenz. Die Vermittlung im Begehlager ist naturgemäss eingeschränkt, da das Budget einen Rahmen vorgibt, der vor allem die Bewahrung und Erhaltung der Sammlung ermöglicht, also den Status quo sichern hilft. Eine Vermischung der Vermittlungsarbeit vor Ort mit derjenigen des Mobilen Museums das schweizweit tätig ist ist nicht opportun. Die Staatsbeiträge sollen explizit nicht in diesen anderen Bereich fliessen, sondern nur in die Aufbewahrung und Pflege der Sammlung, wofür fast keine privaten Mittel generiert werden können. Charakteristisch für die Aktionen des Mobilen Museums ist die starke Volatilität dieses privatwirtschaftlich betriebenen und auf Rentabilität ausgerichteten Geschäftsbereichs des Sportmuseums. Der Kanton lehnt diese Projektform nicht ab. Aber für seine Gelder ist eine Kopplung Begehlager / Sammlung und Mobiles Museum / Events nicht möglich. Die BKK hat die klare Trennung dieser zwei Bereiche in ihren bisherigen Beratungen über das Sportmuseum ebenfalls gestützt bzw. eingefordert, um Querfinanzierungen zu verhindern. Positionierung und Zukunft des Sportmuseums Der Ratschlag bietet insbesondere Informationen zur aktuellen Situation des Sportmuseums und zu deren Vorgeschichte samt Ausführungen zu den Auflagen, die der Grosse Rat 2013 mit seinem Finanzierungsbeschluss verbunden hat. Die Aussagen zur Zukunft des Sportmuseums sind weniger ausführlich, was auch mit den immer noch offenen Fragen dazu zusammenhängt. Die BKK bat deshalb für eine bessere Einschätzung des Sportmuseums die Leitung um eine Selbsteinschätzung der Institution innerhalb der Basler Museumslandschaft. Diese erklärte, dass das Museum den Sport als integralen Bestandteil der Geschichte des 20. Jahrhunderts zeigen wolle mit seinen Schnittstellen zu Kultur, Politik, Wirtschaft und Gesellschaft. Das Sportmuseum bezeichnet den Sport als wichtigen Beitrag zur Identität der Schweiz. Es wolle diesen Aspekt als von Verbänden und Unternehmen unabhängige, unvoreingenommene Gedächtnisinstitution dokumentieren und kritisch begleiten. Der Bezug zu Basel ergebe sich durch die wesentliche Beteiligung von Basler Exponenten an der Entwicklung des Sports in der Schweiz und durch die Aufnahme von Nachlässen und Archiven mit Basler Bezug. Hier sieht es seine Beiträge zur Weiterentwicklung der Basler Geschichtsschreibung. Der Ausbau der Institution Begehlager zu einem eigentlichen Museum sei kein konkret ausformuliertes Fernziel. Aussagen und Muster- Museumsbudget seien bewusst zurückhaltend, um keine falschen Erwartungen zu wecken. Das Sportmuseum arbeitet zurzeit mit rund fünf Vollzeitstellen (darunter die Co-Leitung) und insgesamt 16 Personen. Es sieht in seiner Sammlung ein grosses Potential, die es durch weitere Professionalisierung besser nutzen möchte. Die Vernetzung des Sportmuseums erscheint der BKK zwiespältig. Einerseits kann dieses auf Dienstleistungen für Sportveranstalter (z.b. Swiss Indoors) hinweisen, für die regelmässige Ausstellungen gemacht werden. Andererseits ist die Zusammenarbeit mit anderen Museen oder dem universitären Bereich nicht sehr ausgeprägt. Das Interesse anderer Institutionen an der Sammlung selbst erscheint zurückhaltend. Die Seite5/9

126 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bildungs- und Kulturkommission Möglichkeiten etwa zur schenk- oder leihweisen Abtretung oder Vereinigung von Sammlungsbeständen sind beschränkt. Die anderen Museen verfügen über eigene Konzepte, die eine Eingliederung wegen der sich daraus ergebenden, grösseren Konsequenzen und zusätzlichen Kosten nicht problemlos erlauben würden. Gegenüber den Darlehensgebern sind die Sammlungsbestände bis auf einen Fall nicht verpfändet. Im Fall eines Konkurses würde die Sammlung durch Versteigerung zwecks Verwertung wohl auseinanderfallen. Erwägungen der Kommission Die BKK anerkennt die intensiven Bemühungen des Sportmuseums, das mit viel Gratisarbeit seine Leistungen erbringt. Der Grosse Rat kam mit seinen vergangenen Beschlüssen, dem Sportmuseum bisher stets sehr weit entgegen. Das Sportmuseum kann trotzdem seine seit 2005 dauernde Sanierungsaufgabe noch immer nicht erfüllen. Es schafft es nicht, seine hohen Darlehensschulden in absehbarer Zeit abzubauen, was höchst bedenklich ist. Die BKK hat noch immer viele offene Fragen zu den von ihr konstatierten Defiziten, wie den nur allgemeinen Bezug zu Basel, den sehr geringen Besucherzahlen, der fehlenden Vermittlung vor Ort und der nicht vorhandenen offensiven, visionären Zukunftsstrategie. Diese Punkte zeigen eine Betriebsstruktur und eine Finanzierung, der es an Substanz fehlt und die das Ziel der breit wahrgenommenen Vermittlung nicht erreichen kann. Basel-Stadt würde letztlich bloss einmal mehr als Vorreiter auftreten und mit seinem Staatsbeitrag eine Zeichensetzung gegenüber den weiteren, durchaus nicht gesicherten Geldgebern (BAK, Basel-Landschaft, Swiss Olympic) finanzieren, aber kein eigenes kulturpolitisches Interesse. Mit der finanziellen Unterstützung würde nur die Aufarbeitung und Erhalt der Sammlung gewährleistet. Ohne die Beiträge aus Basel-Stadt mangelt es dem Sportmuseum an Planungssicherheit, aber dies ist kein Argument für eine grundsätzliche Entscheidung pro oder contra Sportmuseum. Die BKK erachtet zudem die ihr, vorbehältlich anderer Mitteilungen des BAK bis Mitte Dezember, mitgeteilten neuen Kriterien als schwer erfüllbar. Die Kriterien verlangen, dass die musealen Institutionen 1) im Sinne der ICOM (International Council of Museums) Museen und Sammlungen sein müssen; 2) sich in ihrer Tätigkeit auf die drei Säulen Sammlung, Vermittlung und Ausstrahlung und Qualität abstützen; 3) über eine Sammlung mit Helvetica (Kulturgüter mit engem Bezug zur Schweiz) verfügen; 4) kumuliert einen äquivalenten subsidiären Standortbeitrag der öffentlichen Hand bekommen. Das BAK spricht also max. den gleichen Beitrag, den eine Institution bereits als kumulierten Standortbeitrag von Gemeinden, Kantonen und kantonalen Swisslos-Fonds erhält. Die bereits anlässlich der früheren Vorlagen formulierte Kritik der BKK an der Unterstützung des Sportmuseums durch den Kanton konnte nicht entkräftet werden. Der Sport und das Interesse der Gesellschaft daran geben einer Institution wie dem Sportmuseum das Potential, ein breites Museumspublikum jenseits des üblichen Personenstamms unter 20 (Schulklassen) und über 40 Jahren bei seinem Alltags- und Freizeitinteresse abzuholen. Eine Minderheit der BKK plädierte angesichts des Engagements des Sportmuseums, der positiven Beurteilung nach 3 Staatsbeitragsgesetz und unter nochmaliger Formulierung von Auflagen für den vorgelegten Grossratsbeschluss. Die grosse Mehrheit der BKK hat aber aufgrund der Informationen aus Ratschlag und Hearing den Schluss ziehen müssen, dass die Einrichtung Sportmuseum, wie sie aktuell besteht, keine weitere Entwicklung verspricht und die finanzielle Sanierung aufgrund der möglichen Erträge nicht gelingen kann. Am jetzigen, abgelegenen und deshalb hoch problematischen Standort ohne Sichtbarkeit kann sie ihr Publikum nicht erreichen. Die kantonale Finanzhilfe wird nicht in eine breit genutzte Museumsform umgesetzt. Die BKK sieht die Zukunft des Sportmuseums auf einer privaten Basis und mit noch stärkerer Betonung des innovativen Mobilen Museums. Hier besteht ein grosses Potential. Dies nicht zuletzt aufgrund der enormen Geldmittel, die der Sport generiert und um die man sich zuerst Seite6/9

127 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bildungs- und Kulturkommission kümmern müsste. Die Unabhängigkeit der Institution ist kein entscheidendes Gegenargument, etliche Privatmuseen funktionieren in fachlicher Eigenständigkeit und sind keine Marketinginstrumente solcher Institutionen. Mit neuerlichen öffentlichen Geldern würde wohl eine Konkurssituation bloss verzögert oder bestenfalls der Status quo stabilisiert: Dies bedeutet den Betrieb des Begehlagers im Dreispitzareal und damit ein Konzept, hinter das angesichts der mangelhaften Publikumszahlen und keiner absehbaren Änderung daran grosse Fragezeichen zu setzen sind. Seite7/9

128 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bildungs- und Kulturkommission 4 Antrag Die Bildungs- und Kulturkommission beantragt mit 7 gegen 2 Stimmen dem Grossen Rat die Ablehnung des nachstehenden Beschlussentwurfes. Die Bildungs- und Kulturkommission hat diesen Bericht am 12. Dezember 2016 einstimmig verabschiedet und Martin Lüchinger zum Kommissionssprecher bestimmt. Im Namen der Bildungs- und Kulturkommission Martin Lüchinger Kommissionsvizepräsident Beilage: Entwurf Grossratsbeschluss Seite8/9

129 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bildungs- und Kulturkommission Grossratsbeschluss betreffend Bewilligung von Staatsbeiträgen an die Stiftung Sportmuseum Schweiz für die Jahre (vom...) Der Grosse Rat des Kantons Basel Stadt, nach Einsichtnahme in den Ausgabenbericht des Regierungsrats Nr vom 28. September 2016 und den Bericht der Bildungs- und Kulturkommission Nr vom 12. Dezember 2016, beschliesst: Für die Stiftung Sportmuseum Schweiz werden Ausgaben von Fr (Fr p.a.) für die Jahre bewilligt. Dieser Beschluss ist zu publizieren. Seite9/9

130 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt Bildungs- und Kulturkommission An den Grossen Rat Bildungs- und Kulturkommission Basel, 12. Dezember 2016 Kommissionsbeschluss vom 12. Dezember 2016 Bericht der Bildungs- und Kulturkommission zum Ratschlag Nr betreffend Ausgabenbewilligung für Staatsbeiträge in der Quartierarbeit für den Betrieb von 15 Quartiertreffpunkten, zwei Stadtteilsekretariaten und einer Quartierkoordination in den Jahren 2017 bis 2019 Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 16. Dezember 2016 Seite1/11

131 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bildungs- und Kulturkommission Inhalt 1 Auftrag und Vorgehen Ausgangslage Kommissionsberatung Hearing Auskünfte des Präsidialdepartements Erwägungen der Kommission Antrag... 9 Seite2/11

132 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bildungs- und Kulturkommission 1 Auftrag und Vorgehen Der Grosse Rat hat die Bildungs- und Kulturkommission (BKK) mit Beschluss vom 19. Oktober 2016 mit der Vorberatung des Ratschlags Nr betreffend Ausgabenbewilligung für Staatsbeiträge in der Quartierarbeit für den Betrieb von 15 Quartiertreffpunkten, zwei Stadtteilsekretariaten und einer Quartierkoordination in den Jahren 2017 bis 2019 beauftragt. Die BKK hat den Ratschlag und ihren Bericht an vier Sitzungen behandelt. An der Beratung teilgenommen haben der Vorsteher des Präsidialdepartements und der Leiter der Fachstelle Stadtteilentwicklung des Präsidialdepartements sowie anlässlich eines Hearings eine Delegation der IG Quartierarbeit und der Stadtteilsekretariate. 2 Ausgangslage Der Regierungsrat beantragt dem Parlament, folgende Ausgaben für die Jahre 2017 bis 2019 zu bewilligen: 3'690'000 Franken (1'230'000 Franken p.a.) für 15 Trägerschaften für den Betrieb je eines Quartiertreffpunktes auf der Grundlage des Konzepts Quartiertreffpunkte Basel-Stadt vom 31. März 2000; 540'000 Franken (180'000 Franken p.a.) für vier Trägerschaften für Leistungen im Schwerpunkt frühe Förderung; 900'000 Franken (300'000 Franken p.a.) für drei Dachträgerorganisationen für den Betrieb je eines Stadtteilsekretariats / einer Quartierkoordination auf der Grundlage des Konzepts Quartiersekretariate Basel vom 21. April 2004; Franken ( Franken p.a.) für projektbezogene Leistungen für die Quartiertreffpunkte, Stadtteilsekretariate und Quartierkoordination. Die drei Stadtteilsekretariate (inklusive die Quartierkoordination Gundeldingen) und die 15 Quartiertreffpunkte sollen über ihre Zusammenarbeit eine umfassende Quartierarbeit ermöglichen. Deren Ziel ist eine nachhaltige Quartierentwicklung und die Verbesserung der Lebensqualität im Wohnumfeld. Der Kanton basiert seine Zusammenarbeit und Unterstützung der Quartiertreffpunkte auf dem Konzept Quartiertreffpunkte Basel-Stadt vom 31. März Die Quartiertreffpunkte sind demgemäss Anlaufstellen und Begegnungsorte für die Quartierbevölkerung, um sich gegenseitig auszutauschen oder Informationen und Unterstützung für den Alltag zu erhalten und beispielsweise über Einmietungen für eigene Veranstaltungen Eigeninitiative zu entwickeln. Gemäss 55 der Kantonsverfassung bezieht der Staat die Quartierbevölkerung in seine Meinungs- und Willensbildung ein, sofern deren Belange besonders betroffen sind. Die Verordnung über die Mitwirkung der Quartierbevölkerung vom 22. Mai 2007 sowie der Leitfaden zur Mitwirkung der Quartierbevölkerung in der Stadt Basel vom 1. Januar 2012 bezwecken, diesen Auftrag umzusetzen. Das Stadtteilsekretariat Kleinbasel, das Stadtteilsekretariat Basel- West und die Quartierkoordination Gundeldingen haben diesbezüglich offiziell die Funktion einer Ansprechstelle für die Quartierbevölkerung bei Anliegen zur Quartiermitwirkung erhalten. Das Konzept Quartiersekretariate Basel vom 21. April 2004 ist grundlegend für deren Verhältnis zum Kanton. Das Umsetzungskonzept Quartierarbeit 2020 aus dem Jahr 2015 definiert Handlungsfelder mit Zielsetzungen und Massnahmen, die von Kanton und Quartierorganisationen umgesetzt werden. Die Ergebnisse der Massnahmen werden im Bericht zur nächsten Staatsbeitragsperiode ab 2020 abgebildet. Damit Anpassungen in den neuen Staatsbeiträgen berücksichtig werden können, werden die neuen Verträge für die Jahre 2017 bis 2019 abgeschlossen. Neben dem Kanton sind die Christoph Merian Stiftung (CMS) und die Gesellschaft für das Gute und Gemeinnützige (GGG) wichtige Geldgeber der Quartierorganisationen. Aufgrund einer neuen Strategie, welche den Anteil struktureller zugunsten projektbezogener Ausgaben senken wird, werden die Beträge von CMS und GGG um zusammen bis Franken pro Seite3/11

133 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bildungs- und Kulturkommission Quartiertreffpunkt gesenkt. Bei den Stadtteilsekretariaten und der Quartierkoordination Gundeldingen werden die Beiträge von zusammen Franken ganz gestrichen. Die Quartiertreffpunkte und Stadtteilsekretariate haben mit Verweis auf generelle finanzielle Herausforderungen (Wegfall privater Gelder und Teuerung) sowie mittels Einzelfallbegründungen (Ausbau der Standorttätigkeit) beantragt, die staatliche Grundsubvention deutlich zu erhöhen. Die Erhöhungsanträge belaufen sich laut Ratschlag auf insgesamt Franken. Der Regierungsrat hat diese Anträge abgelehnt und beantragt, die bisherigen Staatsbeiträge unverändert weiterzuführen. Die detaillierten Ausführungen sind dem Ratschlag zu entnehmen. 3 Kommissionsberatung 3.1 Hearing Die BKK lud eine Delegation der IG Quartierarbeit und der Stadtteilsekretariate sowie das Präsidialdepartement zu einem Hearing ein. Die Quartierorganisationen konnten an diesem Hearing ihre Erhöhungsanträge mit einem Volumen von zusätzlich Franken und spezifische Fragen der BKK zu einzelnen Themen näher erläutern. Rolle der Quartierorganisationen Die Delegation der IG Quartierarbeit und Stadtteilsekretariate hat in ihren Erläuterungen auf die Rolle und Aufgaben hingewiesen, die sie in den Quartieren wahrnehmen und die auch der Ratschlag darlegt. Betont wurde das Anwachsen ihres Tätigkeitsspektrums im Laufe der Zeit. Ihre Tätigkeiten seien etabliert und könnten nicht mehr ohne grössere Auswirkungen reduziert werden. Die Quartiertreffpunkte hätten Angebote für eine breit gefächerte Klientel, mit Blick sowohl auf deren Altersstruktur als auch Sozialstruktur. Die Treffpunkte seien insbesondere für die Sozialarbeit, Integration und sozialen Zusammenhalt zentral geworden. Es würden Personen erreicht, die ohne diese Angebote wieder verloren gingen und dann anderswo in einem anonymeren sozialen Netz wieder auftauchten. Von den Quartiertreffpunkten unterschieden sich die neutralen Quartiervereine dadurch, dass sie ihren Schwerpunkt bei politischer Arbeit und Verbesserung der Wohnqualität ansetzten. Die Stadtteilsekretariate bewerten ihre Vermittlungsarbeit als Schnittstelle zwischen Quartierbevölkerung/Quartiervereinen und Verwaltung als sehr erfolgreich. Sie verweisen auf eine starke Präsenz lokaler Vereine in den drei Sekretariaten (mehr als hundert Vereine, die dort präsent sind) und eine rege Laufkundschaft. Für die Politik seien die Stadtteilsekretariate und die Quartiertreffpunkte ein Gewinn, indem sie nicht zuletzt durch zahlreiche Mitwirkungsverfahren dazu beitrügen, Auseinandersetzungen über öffentliche Vorhaben zu verringern. Begründung der Erhöhungsanträge Die Delegation der IG Quartierarbeit und Stadtteilsekretariate verwies in ihren Erläuterungen zu den Erhöhungsanträgen auf mehrere Herausforderungen, vor denen sie aktuell und in Zukunft stünden. Ein zentrales Thema ist für sie der koordinierte Abbau der strukturellen Beiträge von CMS und GGG. Die bisherigen Beiträge von CMS und GGG hätten den Druck zur Mittelbeschaffung (Auflage: 25 Prozent Eigenmittel) erheblich reduziert und so die Verantwortlichen der Quartiertreffpunkte entlastet. Deren Kerngeschäft sei die konkrete Quartierarbeit, nicht die sehr aufwändige Generierung von Geldern. Die Bereitschaft zur zunehmend komplexen ehrenamtlichen Arbeit nehme in einem solchen Umfeld ab. Die im Ratschlag genannten künftigen zusätzlichen Einnahmen könnten nicht realisiert werden. Vermietungen oder Veranstaltungen in den Quartiertreffpunkten seien knapp kostendeckend und Seite4/11

134 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bildungs- und Kulturkommission verursachten vielmehr zunehmend Kosten durch Aufräumarbeiten und je nach Standort sogar Behebung von Schäden. Zukünftige Investitionen seien im Ratschlag auch nicht berücksichtigt, und die Mieten der Lokalitäten seien gerade für die Quartierorganisationen ohne eigene Liegenschaften ein steigendes Kostenproblem. Auch die Stadtteilsekretariate erklärten, dass die Auflage von 25 Prozent Eigenmitteln durch die Reduktionen von CMS und GGG nicht erreicht würden und somit die Leistungsverträge mit dem Kanton im Grunde gar nicht unterzeichnet werden könnten. Die Quartierorganisationen würden vertragsbrüchig. Die Quartierorganisationen erklären, in einem Widerspruch gefangen zu sein: Sie müssten einerseits Leistungen reduzieren, da sie die finanziellen Vorgaben nicht erreichen könnten. Andererseits dürften sie im Grunde nicht reduzieren, da sie an die Leistungsvereinbarungen gebunden seien. Eine Reduktion der Leistungen sei zudem sehr fragwürdig, da die Umsetzung des Quartierkonzepts 2020 im Gange sei und danach Anpassungen erfolgten. Bis dahin sollten die Leistungen gehalten werden können, um sie erst dann neu zu gewichten. Angesprochen auf Kompensationsmöglichkeiten erklärten die Quartierorganisationen, Preiserhöhungen für ihre Angebote oder die Reduktion von Öffnungszeiten seien sehr kritisch zu sehen bzw. abzulehnen. Das Resultat davon seien der Verlust der Klientel, die sich die teureren Angebote nicht mehr leisten könnte, und dadurch könne der Kontakt mit der Bevölkerung nicht mehr wie bisher gehalten werden. Lange Öffnungszeiten würden gerade von der Verwaltung sehr geschätzt aufgrund der positiven Effekte für deren eigene Arbeit. Die Stadtteilsekretariate stellen ohne kompensierende Beiträge für die Reduktionen seitens CMS und GGG kürzere Öffnungszeiten und eingeschränkte Begleitung von Mitwirkungsprozessen in Aussicht. Nach weiteren Drittmitteln werde zwar ständig gesucht, aber die Möglichkeiten und Anzahl der Geldgeber seien begrenzt. Die BKK wies darauf hin, dass laut Informationen des Ratschlags eine Erhöhung um Franken die Ausfälle bei den Quartiertreffpunkten bereits kompensieren würde, nicht Franken wie durchgehend beantragt. Die Quartiertreffpunkte erklärten, dass die Kürzungen bei den Beiträgen und die Steigerungen beim Aufwand ein kontinuierlicher Prozess seien. CMS und GGG hätten die vollständige Streichung ihrer strukturellen Beiträge ab der nächsten Unterstützungsperiode angekündigt. Auch unter den gegebenen Umständen litten die Quartiertreffpunkte bereits. Es könne sein, dass bei finanziell besser gestellten Treffpunkten Franken ausreichten, aber die Mehrzahl benötige letztlich die beantragte Summe, damit letztlich nicht jedes Jahr wieder eine Diskussion über ungenügende Mittel geführt werden müsse. Ausbau von Quartierorganisationen Die Quartiertreffpunkte unterstützen das Anliegen des Quartiertreffpunkts Rosental/Erlenmatt, zu einem vollwertigen Treffpunkt mit entsprechender finanzieller Ausstattung aufgewertet zu werden. Die beantragte Unterstützung beträgt Franken statt bisher Franken. Das Rosentalquartier mit dem in erheblicher Wandlung befindlichen Gebiet der Erlenmatt, so die Delegation, sei ein schwieriges Quartier. Die Bevölkerungszunahme um rund Menschen in den nächsten Jahren mache die Anbindung und Integration an die Stadt mit den ohnehin auch nicht einfachen Nachbarquartieren zu einer grossen Herausforderung. Der Quartiertreffpunkt funktioniere jetzt gut, aber mit Blick auf die Zukunft sei ein Ausbau dringend geboten, damit das Personal des Treffpunkts seinen Auftrag erfüllen könne und das Quartier nicht wegen ungenügender Ressourcen für die Quartierarbeit in Unruhe gerate. Zusätzliche Aufwendungen schaffe ein Domizilwechsel in der nächsten Leistungsperiode. Der im Vergleich zur bisherigen Finanzhilfe deutliche Erhöhungsantrag ( Franken zusätzlich zu den bisherigen Franken) für die Quartierkoordination Gundeldingen bilde gemäss Vertretung der Stadtteilsekretariate das Ziel ab, den Standort in absehbarer Zeit zu einem vollwertigen Stadtteilsekretariat auszubauen. Seite5/11

135 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bildungs- und Kulturkommission 3.2 Auskünfte des Präsidialdepartements Das Präsidialdepartement ist der Ansicht, dass auch eine Erhöhung der Beiträge um die beantragten Franken oder 27 Prozent der bisherigen Summe nicht alle Wünsche abdecken würde und weitere Anträge gestellt würden. Die Regierung sei verpflichtet, Grenzen zu setzen, denn der Kanton gebe im ganzen Aufgabenbereich schon rund zwei Millionen Franken aus. Im speziellen Fall des Quartiertreffpunkts Rosental/Erlenmatt sei eine allfällige Erhöhung sinnvollerweise erst ab 2019 zu diskutieren. Die Entwicklung im Gebiet Erlenmatt und die Standortfrage liegen dann klarer auf dem Tisch. Es könne nicht sein, dass CMS und GGG Anstösse zu Projekten geben, die dann der Kanton nach einiger Zeit automatisch übernehme, wenn diese ihr Tätigkeitsspektrum änderten. CMS und GGG würden sonst indirekt den Staat aufblähen. Die Leistungsaufträge des Kantons blieben zudem dieselben, da der Kanton auch gleich viel wie bisher zahle. Der Kanton verlange bei den von ihm subventionierten Aufgaben der Quartierorganisationen nicht mehr als bisher. Die Beiträge von GGG und CMS flössen unabhängig davon, und Änderungen daran nähmen keinen Einfluss auf die Inhalte der Leistungsaufträge. Wenn der Kanton hier einspringe, sei das ein Präjudiz für einen künftigen Automatismus. Im vorliegenden Fall gebe es nun die Möglichkeit, bei CMS und GGG vermehrt projektbezogene Mittel zu generieren. Das Departement begrüsst diesen Weg, für Stadtteilsekretariate und Quartiertreffpunkte Ressourcen zu gewinnen. Ein gewisser Aufwand sei nötig, aber die vermehrte Drittmittelgenerierung sei durchaus möglich. Neben den Stadtteilsekretariaten, der Quartierkoordination und den Quartiertreffpunkten gebe es noch eine Vielzahl anderer Engagements in den Quartieren. Die Probleme, alle diese Engagements durch Drittmittel zu finanzieren und Personen in der Freiwilligenarbeit zu finden, dürften auch mit einer gewissen Verzettelung zusammenhängen. Die Vereine litten sehr unter ihrem Mitgliederschwund. Dies dürfe Anlass sein, sich über eine intensivere Zusammenarbeit unter den Vereinen in den Quartieren Gedanken zu machen. Die BKK drückte gegenüber dem Präsidialdepartement ihren Wunsch aus, dass die Quartiertreffpunkte im Ratschlag anstelle der durchschnittlichen Ertrags- und Aufwandsaufstellung mit Detailzahlen abgebildet werden. Sie könnte mit diesen aussagekräftigeren Zahlen eine fundiertere Diskussion führen. Die BKK fragte auch, wieso es bei den Stadtteilsekretariaten keine Modellrechnung gibt. Das Präsidialdepartement erklärte, dass es über die Detailzahlen verfügt. Es scheine ihm aber fragwürdig diese auch vollständig zu liefern angesichts der Menge an Unterlagen, mit denen dann das Parlament arbeiten müsse, und weil dies auch in Richtung von 15 Einzelratschlägen (jeweils pro Quartiertreffpunkt) ginge. Eine Modellrechnung zu den Stadtteilsekretariaten liege nicht vor, weil sie aufgrund ihrer unterschiedlichen Schwerpunkthemen und Mitwirkungsverfahren (vgl. Seite 13 im Ratschlag) unterschiedliche Subventionsbeiträge erhalten. Auf die Frage, ob Mitwirkungsverfahren zu Baumassnahmen im Quartier nicht durch das BVD finanziert werden sollten und damit Gelder zur Abfederung der CMS/GGG-Reduktionen frei werden könnten, erklärte das Präsidialdepartement, dass in den Projektbudgets bzw. in den Ratschlägen des BVD bei Bedarf finanzielle Mittel für Mitwirkung berücksichtigt werden. Diese stehen dann aber für die konkrete Umsetzung eines Mitwirkungsverfahrens zur Verfügung und finanzieren nicht den Grundauftrag der Stadtteilsekretariate / Quartierkoordination. Die BKK thematisierte gegenüber dem Präsidialdepartement den Zusammenhang von 55 Kantonsverfassung (Meinungs- und Willensbildung in den Quartieren). Von Seiten der Quartiertreffpunkte wurde im Hearing vorgebracht, dass sie u.a. auch Sozialarbeit leisteten. Dem wurde von Seiten der BKK nicht widersprochen aber darauf hingewiesen bzw. kritisiert, dass dies nicht mit Meinungs- und Willensbildung gemäss KV 55 gleichgesetzt werden könne. Das Präsidialdepartement wies darauf hin, dass neben der Sozialarbeit auch die soziokulturelle Animation zum Tätigkeitsfeld der Quartiertreffpunkte und Stadtteilsekretariate gehöre. Diese ziele darauf ab, die Bedürfnisse der Menschen im Quartier zu erkennen und in Aussagen zuhanden der Behörden zu formulieren. Kein Tätigkeitsfeld mit so viel freiwilliger Arbeit habe sich seit dem Jahr 2000 in diesem Ausmass über die Stadt verbreitet und zudem auch wichtige Themen aufgegriffen. Das Konzept zur Quartierarbeit stamme aber aus dem Jahr 2000, der 55 KV aus dem Jahr Das Umsetzungskonzept Quartierarbeit 2020 werde die Umsetzung des Seite6/11

136 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bildungs- und Kulturkommission Verfassungsauftrags weiterentwickeln. Unklar waren der BKK die Auswirkungen der finanziellen Rahmenbedingungen an den verschiedenen Standorten mit ihren jeweiligen Voraussetzungen (insbesondere Drittmittelmöglichkeiten und soziale Zusammensetzung des Quartiers, d.h. Intensität und Charakter der Quartierarbeit). Gefragt wurde, ob die Leistungen an den Standorten stets dieselben seien und warum die Standorte dieselben Beträge erhalten anstelle von individuellen Bemessungen, die dem jeweiligen Bedarf besser entsprechen könnten. Das Präsidialdepartement erklärte, dass mit den Finanzhilfen ( bzw Franken) alle Quartiertreffpunkte vertraglich vereinbarte Kernangebote sowie Zusatzangebote wie im Ratschlag auf Seite 11 ausgeführt erbracht würden. Diese würden anhand der Bedarfslagen des Quartiers und gemäss dem historisch bedingten Charakter des Quartiertreffpunkts pragmatisch bestimmt. In den Leistungsvereinbarungen seien zwar keine Beträge im Einzelnen aufgeschlüsselt enthalten (diese Berechnungsebene ist Aufgabe der Beitragsempfänger), aber die Leistungen und Inhalte seien definiert. Die Weiterentwicklung der Quartierarbeit würde vom Departement gemeinsam mit den Quartierorganisationen aufgegleist: Was sei nötig, was könne ergänzt werden, was sei wünschbar. Mit dem Ratschlag für die Subventionsperiode ab 2020 werde im Detail aufgezeigt, welche künftigen Themen und Schwerpunkte im welchem Ausmass wo gesetzt würden. 3.3 Erwägungen der Kommission Die Kommissionsberatung ergab sowohl eine Position mit Anträgen, welche die vorgelegten Beiträge erhöhen wollten (entweder durch blosse Kompensation der CMS/GGG-Reduktionen oder entsprechend den Anträgen der Quartierorganisationen), als auch eine Position mit dem Antrag, an der Gesamtsumme des Beschlussentwurfs festzuhalten, aber eine Umverteilung zugunsten der Quartiertreffpunkte und zulasten der Stadtteilsekretariate vorzunehmen. Die Erhöhung der Finanzhilfe im Rahmen der reduzierten CMS/GGG-Beträge fand mehrheitliche Unterstützung in der BKK. Die Mehrheit sieht die Gesamtbeiträge seitens Kanton und CMS/GGG am unteren Ende der Subventionsmöglichkeiten an. In Bern oder Zürich werden erheblich grössere Beträge eingesetzt. Demzufolge gehören die nun seitens CMS und GGG gestrichenen Gelder zu einer Sockelfinanzierung der Quartiertreffpunkte und Stadtteilsekretariate. Auch das Departement hat erklärt, dass bei den Quartiertreffpunkten die Gelder von CMS und GGG nicht in bloss wünschbare Projekte fliessen würden, zumal diese im Modellbudget ausgewiesen sind. Die Budgets an sich erlauben den Quartierorganisationen keine Luxusprojekte, höhere Preise für Angebote und Leistungen würden die sozial schwache Klientel abhalten und die Angebote und Leistungen dann an sich in Frage stellen. Mit den Beiträgen von CMS und GGG verbindet sich bisher zudem eine wesentliche Entlastung der verantwortlichen Personen, die sich stärker der eigentlichen Quartierarbeit anstelle der Drittmittelgenerierung widmen können. Die Strategie der Quartierarbeit wird mit dem Konzept Quartierarbeit 2020 erneuert, und es ist die beste Lösung, so die Kommissionsmehrheit, bis zu den 2020 anstehenden Anpassungen den finanziellen Status quo für die Quartierorganisationen zu bewahren, damit unter einem aktuellen Finanzzwang nicht voreilig Verlagerungen und Reduktionen beschlossen werden, die dann wieder korrigiert werden müssen. Der Betrag, der zur Kompensation der CMS/GGG-Reduktionen dient, ist gemäss Mehrheit mit Franken pro Jahr zudem gering. Er resultiert folgendermassen: 12 Quartiertreffpunkte (Staatsbeitrag bisher Franken) erhalten jährlich zusätzlich je Franken (Kompensation von je Franken Reduktion seitens CMS und GGG), zusammen Franken. 3 Quartiertreffpunkte (Staatsbeitrag bisher Franken) erhalten jährlich zusätzlich je Franken (Kompensation von je Franken Reduktion seitens CMS und GGG), zusammen Franken. Seite7/11

137 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bildungs- und Kulturkommission 2 Stadtteilsekretariate und 1 Quartierkoordination Gundeldingen erhalten jährlich zusätzlich je Franken (Kompensation von je Franken Reduktion seitens CMS und GGG), zusammen Franken. Die Kommissionsminderheit kritisiert, dass 55 der Kantonsverfassung ( Der Staat bezieht die Quartierbevölkerung in seine Meinungs- und Willensbildung ein, sofern ihre Belange besonders betroffen sind. ) anders als im Ratschlag dargestellt keine Rechtsgrundlage für die Zahlungen an die Quartiertreffpunkte angesichts ihrer Arbeit im sozialen und soziokulturellen Bereich darstellt, sondern dass es sich um Finanzhilfen handelt. Sie hat Verständnis für die Anliegen der Quartiertreffpunkte, die reduzierten Beiträge von CMS und GGG kompensiert zu erhalten. Es ist ihr aber wichtiger, dass der Kanton nicht in einen Kompensationsautomatismus gegenüber CMS und GGG gerät. Die Quartierorganisationen müssen auch mit reduzierten CMS/GGG-Beiträge existieren und die entstandenen Lücken etwa über projektbezogene Drittmittel füllen können. Die Kernaufgaben der Quartiertreffpunkte und Stadtteilsekretariate können zudem mit Zustimmung zur Beschlussvorlage des Ratschlags weitergeführt werden, denn von den Kürzungen betroffen sind laut Präsidialdepartement die Aufwertungen zu den Kernleistungen, jedoch nicht die Kernleistungen selbst. Um den Anliegen der Quartiertreffpunkte bei gleichzeitiger Kostenneutralität des Grossratsbeschlusses aber zu entsprechen, beantragte die Kommissionsminderheit Streichung der Beschlussziffer 3 (Finanzhilfen an die Stadtteilsekretariate) und Verteilung der dort eingesparten Gelder auf die 15 Quartiertreffpunkte. Sie begründete dies mit grundsätzlicher Kritik an den Stadtteilsekretariaten: Diese generieren als Filter zwischen Quartierbevölkerung und Kantonsverwaltung, der für die Personen der Quartierarbeit (meistens ehrenamtlich Tätige) mehr und mehr Aufwand in Form von Sitzungen, Beratungen, Schriftwechsel etc. verursachen. Wer diesen administrativen Strukturen nicht genügen kann, so die Kommissionsminderheit weiter, gelangt nicht mehr an die staatlichen Stellen. Viel Engagement muss in die Gefässe der Stadtteilsekretariate gesteckt werden, statt in die direkte Quartierarbeit zu fliessen. Der Zeitpunkt zur Diskussion darüber, welche Quartierorganisationen wie viel Staatsgelder erhalten sollen, ist jetzt. Es ist illusorisch, so die Kommissionsminderheit abschliessend, dass auf 2020 hin offener diskutiert werden könne. Die Kommissionsmehrheit folgt dieser Kritik an den Stadtteilsekretariaten nicht. Die Streichung von Ziffer 3 der Beschlussvorlage würde die Auflösung der Stadtteilsekretariate bedeuten. Dies würde auch eine grundsätzliche Änderung in den Strukturen der Quartierarbeit bedeuten und bisher wesentliche Akteure der Quartierarbeit aus der Diskussion über die Quartierarbeit 2020 herausnehmen. In den Stadtteilsekretariaten findet ein intensiver Austausch mit den Quartiertreffpunkten und Quartiervereinen mittels Sitzungen u.ä. statt. Der intensive Austausch ist aber das Wesen der Auseinandersetzung über den öffentlichen Raum und der Konsensfindung. Zudem sind in der Leistungsvereinbarung zwei bis sechs Mitwirkungen der Quartierbevölkerung fest eingeplant. Beim Wegfall der Stadtteilsekretariate müssten diese Leistungen von anderen staatlichen Stellen durchgeführt und finanziert werden. Aus Sicht der Quartiertreffpunkte scheint der Antrag zur Umwidmung der Gelder von Ziffer 3 zwar verlockend. Aber obwohl die Arbeit der Stadtteilsekretariate nicht unbestritten ist, können diese mit den Quartiertreffpunkten nicht direkt verglichen werden. Die Stadtteilsekretariate sind eine Plattform für eine Vielzahl von Vereinen, um an die kantonale Verwaltung zu gelangen oder gemeinsame Projekte zu organisieren. Nicht zu vergessen ist, dass auch in den Sekretariaten viel Freiwilligenarbeit geschieht. In einer Vollkostenrechnung wären die Stadtteilsekretariate wie die Quartiertreffpunkte nie selbsttragend. Durch den Rückzug von CMS und GGG wird die Frage aufgeworfen, wie man diese Arbeit weiterhin wertschätzt und das auch konkret zum Ausdruck bringt. Die Kommissionsmehrheit will mit ihrer Zustimmung zur Erhöhung der Finanzhilfe den Kanton nicht zu einem Kompensationsautomatismus verpflichten. Es muss weiterhin stets im Einzelfall und insbesondere hinsichtlich der Umsetzung der Strategie 2020 diskutiert werden. Seite8/11

138 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bildungs- und Kulturkommission Die BKK nahm abschliessend folgende Abstimmungen vor: 1. Abstimmung Antrag auf Streichung Ziff. 3 der Beschlussvorlage ( Franken für die Stadtteilsekretariate und die Quartierkoordination) und Erhöhung der Beiträge an die 15 Quartiertreffunkte um je Franken ( Franken) 6 Nein, 3 Ja, 1 Enthaltung 2. Abstimmung Antrag 1 auf Änderung von Ziff. 1 und Ziff. 3 der Beschlussvorlage mittels Kompensation der weggefallenen CMS/GGG-Beiträge in den Staatsbeiträgen an die Quartiertreffpunkte und Stadtteilsekretariate/Quartierkoordination Gundeldingen (12 mal Franken, 3 mal Franken, 3 mal Franken, zusammen zusätzlich Franken, siehe oben) gegen Antrag 2 auf Änderung von Ziff. 1 und Ziff. 3 der Beschlussvorlage mittels Erhöhung der Staatsbeiträge gemäss Anträge der Quartiertreffpunkte und Stadtteilsekretariate/Quartierkoordination (zusammen zusätzlich Franken, vgl. Ratschlag, S. 7, obere Tabelle, mittlere Spalte und Ratschlag, S. 8, untere Tabelle, mittlere Spalte) 7 Stimmen für Antrag 1, 2 Stimmen für Antrag 2, 1 Enthaltung 3. Abstimmung Antrag 1 auf Änderung von Ziff. 1 und Ziff. 3 der Beschlussvorlage mittels Kompensation der weggefallenen CMS/GGG-Beiträge in den Staatsbeiträgen an die Quartiertreffpunkte und Stadtteilsekretariate/Quartierkoordination Gundeldingen (12 mal Franken, 3 mal Franken, 3 mal Franken, zusammen zusätzlich Franken, siehe oben) gegen Antrag 2 auf Beibehaltung der Beschlussvorlage gemäss Ratschlag 6 Stimmen für Antrag 1, 3 Stimmen für Antrag 2, 1 Enthaltung 4 Antrag Die Bildungs- und Kulturkommission beantragt mit 6 gegen 3 Stimmen bei 1 Enthaltung dem Grossen Rat die Annahme des nachstehenden Beschlussentwurfes. Die Bildungs- und Kulturkommission hat diesen Bericht am 12. Dezember 2016 einstimmig verabschiedet und Martin Lüchinger zum Kommissionssprecher bestimmt. Im Namen der Bildungs- und Kulturkommission Dr. Oswald Inglin Kommissionspräsident Beilage: Entwurf Grossratsbeschluss Seite9/11

139 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bildungs- und Kulturkommission Grossratsbeschluss betreffend Ausgabenbewilligung für Staatsbeiträge in der Quartierarbeit für den Betrieb von 15 Quartiertreffpunkten, zwei Stadtteilsekretariaten und einer Quartierkoordination in den Jahren 2017 bis 2019 (vom...) Der Grosse Rat des Kantons Basel Stadt, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrats Nr vom 20. September 2016 und den Bericht der Bildungs- und Kulturkommission Nr vom 12. Dezember 2016, beschliesst: 1. Für den Betrieb je eines Quartiertreffpunktes in den Jahren 2017 bis 2019 werden den 15 folgenden Trägerschaften Ausgaben in der Höhe von gesamthaft Fr (Fr p.a.) bewilligt: 1. Verein Treffpunkt Breite Fr Verein Familienzentrum Gundeli Fr Verein Kontaktstelle für Eltern und Kinder Basel-West Fr Verein Quartiertreffpunkt Kasernenareal Fr Verein Burg am Burgweg Fr Trägerverein QuBa (Quartierzentrum Bachletten) Fr Verein Quartiertreffpunkt LoLa Fr Trägerverein Quartiertreffpunkt Kleinhüningen Fr Elternverein MaKly Fr Verein UNION Begegnungszentrum Kleinbasel Fr Verein Quartier-Treffpunkt Hirzbrunnen Fr Verein Eltern Centrum Hirzbrunnen ELCH Fr Verein Kontaktstelle Eltern und Kinder St. Johann Fr Verein Quartieroase Bruderholz Fr Verein Quartiertreffpunkt Rosental Fr Für Leistungen im Frühbereich werden den folgenden vier Trägerschaften in den Jahren 2017 bis 2019 Ausgaben in der Höhe von gesamthaft Fr (Fr p.a.) bewilligt: 1. Verein Familienzentrum Gundeli Fr Trägerschaft Eltern Kind Zentrum MaKly Fr Kontaktstelle Eltern und Kinder St. Johann Fr Treffpunkt Breite Fr Weiterbildung Fr Für den Betrieb je eines Stadtteilsekretariats / Quartierkoordination werden den drei Dachträgerorganisationen in den Jahren 2017 bis 2019 Ausgaben in der Höhe von gesamthaft Fr (Fr p.a.) bewilligt: 1. Trägerverein Stadtteilsekretariat Kleinbasel Fr Trägerverein Stadtteilsekretariat Basel-West Fr Trägerverein Quartierkoordination Gundeldingen Fr Seite10/11

140 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bildungs- und Kulturkommission 4. Für zusätzliche projektbezogene Leistungen für die Quartiertreffpunkte, Stadtteilsekretariate und die Quartierkoordination werden in den Jahren 2017 bis 2019 Ausgaben in der Höhe von gesamthaft Fr (Fr p.a.) bewilligt. Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum. Seite11/11

141 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt Regiokommission An den Grossen Rat Regiokommission Basel, 30. November 2016 Kommissionsbeschluss vom 30. November 2016 Bericht der Regiokommission zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit 2015/2016 inklusive Bericht der Schweizer Delegationen des Districtsrats und des Oberrheinrats zur Kooperation im Trinationalen Eurodistrict Basel und in der Oberrheinregion Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 16. Dezember 2016 Seite 1/14

142 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Regiokommission Inhalt 1. Einleitung Behandelte Themen und Einschätzungen Allgemeines Sachvorlagen des Grossen Rats: TEB und IBA Trinationaler Eurodistrict Basel (TEB) IBA Basel Grenzüberschreitender Verkehr Herzstück Regio-S-Bahn und Vorfinanzierung Staatsvertrag für den EuroAirport Trinationale Tariflösungen Grenzüberschreitender Kultur- und Bildungsaustausch und Arbeitsmarkt Fachkräftemangel und Sprachausbildung Umsetzung der Masseneinwanderungsinitiative Grenzüberschreitende Sicherheit und Katastrophenhilfe Grenzüberschreitende Katastrophenvorsorge Nationale Erdbebenversicherung Kesslergrube Grenzach-Wyhlen Kooperationsstrukturen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit Straffung der Kooperationsstrukturen und «Haus der Region» Kürzungen bei Gremien durch BL gefährdete Parität BS/BL Kürzungen bei weiteren Kantonen Positionierung des Kantons Aargau? Französische Territorialreform Allgemeine Würdigung der Berichtsperiode Empfehlungen Antrag Anhänge Bericht der Schweizer Delegation des Districtsrates Bericht der Schweizer Delegation des Oberrheinrates Seite 2/14

143 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Regiokommission 1. Einleitung Die Regiokommission ist zur periodischen Berichterstattung über die Aktivitäten ihrer Mitglieder in den trinationalen Gremien Oberrheinrat und Districtsrat verpflichtet. Sie nutzt die Gelegenheit, um über ihre wichtigsten Aktivitäten als Sachkommission und über grundsätzliche Beobachtungen zu berichten und um Empfehlungen zur Kantons- und Landesgrenzen überschreitenden Zusammenarbeit zu formulieren. Der Bericht bezieht sich auf die 2. Legislaturhälfte (Februar 2015 bis November 2016). Die Berichterstattung zu Districtsrat und Oberrheinrat erfolgt zum zweiten Mal durch die Delegierten der Kantone bzw. der Mitgliedergemeinden von Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau, Solothurn und Jura. Die Berichte finden sich im Anhang. Für den Grossen Rat stellt die Regiokommission alle Vertreterinnen und Vertreter in den trinationalen Gremien. (Zusammensetzung siehe jeweils S. 3 der Delegationsberichte). Die Kommission war 2016 umso stärker vertreten, als ihre Mitglieder Helmut Hersberger Präsident des Oberrheinrats und Heinrich Ueberwasser Präsident des Districtsrats waren. Die Regiokommission befürwortet für den Districtsrat künftig eine Zusammensetzung, bei welcher alle Kommissionsmitglieder Mitglied (evtl. Ersatzmitglied) des Districtsrats sein können. Ziel ist dabei nicht eine Veränderung der Stimmengewichte zugunsten von Basel-Stadt. Die Kommission erachtet es jedoch als wichtig, dass alle ihre Mitglieder die unmittelbaren Informationen erhalten und Kontakte pflegen können, die mit einer Mitgliedschaft im Districtsrat verbunden sind. Eine konkrete Umsetzung wäre im engen Dialog mit allen Delegationen auszugestalten. 2. Behandelte Themen und Einschätzungen 2.1 Allgemeines Die Regiokommission hat in der Berichtsphase nur zwei Sachvorlagen behandelt: Die weitere Finanzierung des Trinationalen Eurodistricts Basel/Infobest Palmrain und die weitere Finanzierung der IBA Basel Im Vordergrund ihrer Tätigkeit standen Anhörungen und Überlegungen zu Entwicklungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Sachgeschäft standen, für die Region Basel aber gleichwohl eminent wichtig waren und sind. Aus gewissen Themen resultierten politische Vorstösse, andere Themen wurden in die trinationalen Gremien eingebracht. Die Kommission hat für die Legislatur vier Themenschwerpunkte festgelegt. Es handelt sich dabei um die Themen Verkehr, Bildungs- und Kulturaustausch, Sicherheit und Katastrophenhilfe. Zusätzlich wurde zu Beginn der Legislatur auch die Fusionsinitiative eingehend behandelt. Auf letztere wird nicht mehr eingegangen. Zur Verfolgung der Schwerpunkte in der ersten Legislaturhälfte s. Bericht der Regiokommission Nr vom 13. März Sachvorlagen des Grossen Rats: TEB und IBA 2020 Trinationaler Eurodistrict Basel (TEB) Mit dem Ausgabenbericht Nr vom 29. Juni 2016 beantragte der Regierungsrat dem Grossen Rat die Fortführung der Finanzierung des Trinationalen Eurodistricts Basel (TEB) und Seite 3/14

144 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Regiokommission der Informations- und Beratungsstelle Infobest Palmrain für die Jahre 2017 bis 2019 im Umfang von insgesamt Franken, also pro Jahr rund Franken. Von diesem jährlichen Betrag entfielen rund Franken auf den TEB sowie knapp Franken auf die Infobest Palmrain. Der TEB dient als Kooperationsgefäss auf lokaler Ebene für die trinationale Agglomeration rund um Basel. Seine Schwerpunktthemen sind der Verkehr und die Mobilität, die Raumentwicklung, die Tarifkooperation sowie die Bürgerbegegnung und der grenzüberschreitende Austausch. Der TEB ist aus Sicht der Regiokommission enorm wichtig für die trinationale Zusammenarbeit: Er legt quasi den strukturellen Boden, auf dem Basel-Stadt sein gemeinsames, koordiniertes Handeln mit den Partnern gestalten kann. Mit der Informations- und Beratungsstelle für grenzüberschreitende Fragen Infobest Palmrain verfügt die trinationale Agglomeration seit 1993 über einen kompetenten und bürgernahen Dienstleister für grenzüberschreitende Fragen aller Art. Insbesondere Grenzgängerinnen und Grenzgänger nutzen dieses Angebot sehr rege, wodurch auf Schweizer Seite der regionale Arbeitsmarkt profitiert und die kantonalen Verwaltungen massgeblich entlastet werden. Die Regiokommission ist überzeugt, dass Infobest Palmrain die jährlich rund 5000 Anfragen professioneller und effizienter beantworten kann, als wenn diese von verschiedensten kantonalen Dienststellen bewältigt werden müssten. Der Ratschlag war daher in der Regiokommission unbestritten, insbesondere weil die Kommission der Überzeugung war, dass mit diesen zwei Institutionen zwei wichtige und sinnvolle Leistungen in der trinationalen Zusammenarbeit unterhalten werden, die in dieser Form bestehen bleiben müssen und die mit diesen Beträgen keinesfalls überzahlt, ja eher finanziell knapp gehalten werden IBA Basel 2020 Internationale Bauausstellungen IBA s haben in Deutschland eine lange Tradition und sie sind in der internationalen Fachwelt als wichtiges Instrument der Raum- und Stadtentwicklung anerkannt. IBA s sind eben keine richtigen Ausstellungen, Baumessen oder ähnliches, sondern es sind auf mehrere Jahre angelegte Entwicklungsplattformen für Städte oder gar Regionen mit Langzeitwirkung. «Imaginer et Bâtir l Avenir» so der französische Titel. Die IBA Basel 2020 will nichts weniger als das: Die Zukunft der trinationalen Region Basel gestalten, oder zumindest mitgestalten. Die Regiokommission hat der weiteren Finanzierung der IBA Basel 2020 im Umfang von 2,8 Mio. Franken im Oktober 2016 mit Überzeugung und einstimmig zugestimmt. In der Vorberatung konnten die IBA-Verantwortlichen den von ihnen erbrachten Mehrwert aufzeigen. Während beispielsweise das Agglomerationsprogramm Basel bei Projekten wie der Elektrifizierung der Hochrheinstrecke den Verkehr als Schwerpunkt hat, konzentriert sich die IBA auf die Siedlungsund Landschaftsentwicklung (zum Beispiel mit der Erarbeitung von Potenzialstudien, Dynamisierung von Bahnhöfen etc.) immer im Interesse der nachhaltigen Entwicklung des gesamten trinationalen Raums. Erfreulicherweise kann die IBA eine zusätzliche Beteiligung von Partnern verzeichnen, und zwar nicht zuletzt von Baselbieter Gemeinden wie Allschwil, Arlesheim, Münchenstein Muttenz, Aesch, Liestal, Reinach und Pfeffingen. Wichtige Projekte wie der Birspark Landschaft, das Polyfeld Muttenz und der Parc des Carrières bei Allschwil sind dort angesiedelt. Seite 4/14

145 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Regiokommission Gegenüber Regierungsrat Hans-Peter Wessels, der auch Präsident der IBA Basel 2020 ist, äusserte die Kommission die Erwartung, dass die Überführung der IBA-Projekte in andere geeignete Strukturen frühzeitig geplant wird. Die IBA endet Mitte 2021; die Realisierungsphase mancher Projekte wird aber deutlich länger dauern Grenzüberschreitender Verkehr Herzstück Regio-S-Bahn und Vorfinanzierung Das Agglomerationsprogramm Basel koordiniert die Verkehrs- und Siedlungsentwicklung in der trinationalen Region Basel. Die Regiokommission liess sich deshalb im November 2015 von Patrick Leypoldt, Leiter der Geschäftsstelle Agglo Basel, über den Stand des Agglomerationsprogramms 3. Generation informieren. Im April 2016 folgte ein Update von Patrick Leypoldt und Götz Schackenberg, Projektleiter Herzstück bei Agglo Basel, zur S-Bahnplanung und dem «Herzstück». Nach dem trinationalen Bahnkongress vom 26./27. April 2016, an welchem neue Linienvorschläge zum «Herzstück» auch Kritik auslösten, stellte sich die Kommission mit einem Brief an Verkehrsministerin Doris Leuthard klar hinter den Bau einer Durchmesserlinie und die von der Basler Regierung angebotene Vorfinanzierung des «Herzstücks». (S. Medienmitteilung vom ). Die Regiokommission ist überzeugt, dass die trinationale S-Bahn einen entscheidenden Impuls für die Entwicklung der Region bedeutet. Sie bringt eine Entlastung für die stark befahrene Strasseninfrastruktur, steigert die Attraktivität der Region als Arbeits- und Lebensraum sowie der Stadt Basel als Zentrum der Region und trägt zur Entflechtung der verschiedenen Verkehre auf der Schiene bei. Die Kommission ist sich aber bewusst, dass die Bundesmittel knapp und die Chancen, dass das Herzstück in den Ausbauschritt 2030 des Strategischen Entwicklungsprogramms der Bahninfrastruktur aufgenommen wird, ungewiss sind. Sie hat deshalb im November mit der Umwelt-, Verkehrs- und Energiekommission (UVEK) eine gemeinsame Motion eingereicht, mit welcher der Regierungsrat beauftragt werden soll, mit dem Bund raschmöglichst Verhandlungen über eine Vorfinanzierung des «Herzstücks» aufzunehmen und dem Grossen Rat bis Ende 2017 eine Beschlussvorlage zur Vorfinanzierung vorzulegen. (s. Medienmitteilung vom ) Die Rückzahlung der vorfinanzierten Mittel könnte dann aus den Geldern des Ausbauschritts 2035 erfolgen. Auf Initiative der Schweizer Mitglieder hat sich auch der Oberrheinrat am 6. Juni 2016 mit einer Resolution «Gemeinsamer Verkehrsraum Oberrhein» für einen Ausbau der trinationalen S-Bahn Basel und als Teile davon den Bahnanschluss an den EuroAirport und die Elektrifizierung der Hochrheinstrecke ausgesprochen. Der Verein Agglo Basel hat in den letzten Jahren stark an Gewicht gewonnen; mit dem 3. Agglomerationsprogramm hat er nach Vorgabe des Bundes nun auch eine trinationale Trägerschaft. Der Verein Agglo Basel hat den Trinationalen Eurodistrict Basel in der trinationalen Verkehrs- und Raumplanung weitgehend abgelöst. Bei letzterem sind primär noch die Themen Tarifkooperation und Mobilitätsmanagement angesiedelt. Der Regiokommission ist es deshalb wichtig, dass der Verein Agglo Basel parlamentarisch eng begleitet wird. Seite 5/14

146 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Regiokommission Staatsvertrag für den EuroAirport Im Januar 2016 verabschiedeten die Schweiz und Frankreich eine gemeinsame Erklärung zum EuroAirport, die das Fundament für eine langfristige Lösung der Steuerfragen legte und zum raschen Abschluss eines neuen Staatsvertrags führen sollte. Weil sich letzterer verzögerte, verabschiedete der Oberrheinrat auf Initiative von Schweizer Mitgliedern am 6. Juni 2016 einstimmig eine Resolution, die den raschen Abschluss des Staatsvertrags fordert. Nur so könne die dringend benötigte Rechtssicherheit für Firmen garantiert und der EuroAirport als trinationaler Flughafen der Region Oberrhein wieder gestärkt werden Trinationale Tariflösungen Die Regiokommission stellt fest, dass sich auch in der Berichtsphase nichts an der höchst unbefriedigenden Situation im Bereich grenzüberschreitende ÖV-Tickets geändert hat. Sie findet es zudem erstaunlich, dass grenzüberschreitende Tramlinien in Bau gehen, ohne dass die Tariffrage geklärt ist (Tram 3 nach Saint-Louis) bzw. dass getroffene Regelungen rückgängig gemacht werden (Gültigkeit von GA und Halbtax auf der Tramlinie 8 nach Weil am Rhein). Die Regiokommission erachtet es als richtig und wichtig, dass sie sich auch künftig konsequent für trinationale einheitliche Tariflösungen einsetzt Grenzüberschreitender Kultur- und Bildungsaustausch und Arbeitsmarkt Fachkräftemangel und Sprachausbildung In ihrem letzten Bericht hat die Regiokommission bedauert, dass es wenig Angebote für innovative Sprachaustausche «vor der Haustür» Basels gibt und sich der Kanton auch auf Lehrlingsstufe nicht für eine Förderung von Sprachpraktika als zuständig erachtet. In der Berichtsphase haben die trinationalen Gremien das Thema Sprache und grenzüberschreitende Berufsbildung weiterverfolgt nicht zuletzt auch im Zusammenhang mit dem in der Schweiz und in Deutschland bestehenden Fachkräftemangel, etwa im Gesundheitswesen Umsetzung der Masseneinwanderungsinitiative Die 2014 von der Bevölkerung knapp angenommene Masseneinwanderungsinitiative sieht auch für Grenzgängerinnen und Grenzgänger explizit Höchstzahlen vor, obwohl sie per Definition keine Zuwanderer sind. Die Wirtschaftsregion Nordwestschweiz ist auf ihre rund 65'000 Grenzgänger und Grenzgängerinnen existenziell angewiesen. Um mögliche Lösungen auf Bundes- und Kantonsebene zu diskutieren, hörte die Kommission im August 2015 Regierungsrat Christoph Brutschin, Vorsteher WSU, Barbara Gutzwiller, Direktorin des Arbeitgeberverbandes und Hansjürg Dolder, Leiter des Amts für Wirtschaft und Arbeit an. Die Gäste legten dar, dass das Potenzial inländischer Arbeitskräfte beschränkt sei (unter anderem sei die Arbeitslosigkeit tief, die Frauenarbeitsquote bereits relativ hoch und die Kindertagesbetreuung in Basel-Stadt bereits verbessert). Der Kanton setze sich beim Bund vor allem dafür ein, dass die Kantone bzw. Regionen, und nicht der Bund, Grenzgängerzahlen festlegen können. Mehrere Kommissionsmitglieder brachten das Thema daraufhin in die trinationalen Gremien ein. Im November 2015 stellte sich die Regiokommission einstimmig hinter eine Resolution des Districtsrats, bei der Umsetzung der Initiative die Situation der Nordwestschweiz zu berücksichtigen und keinerlei zahlenmässige Beschränkungen der Grenzgänger zuzulassen (s. Seite 6/14

147 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Regiokommission Medienmitteilung vom ). Der Oberrheinrat verabschiedete am 6. Juni 2016 einstimmig eine analoge Resolution. Ausserdem wandten sich Oberrheinrat und Oberrheinkonferenz im November 2016 mit einer gemeinsamen Stellungnahme gleichen Inhalts an den Ständerat Grenzüberschreitende Sicherheit und Katastrophenhilfe Grenzüberschreitende Katastrophenvorsorge Seit Jahren sorgt sich die Regiokommission, dass die Krisenorganisation nur innerhalb der Landesgrenzen, ja sogar nur innerhalb der Kantons- oder Gemeindegrenzen funktioniert und dass die Region Basel im Falle einer Grosskatastrophe namentlich einem atomaren Vorfall oder einem starken Erdbeben ungenügend vorbereitet wäre. Die Kommission hat deshalb nach einer Anhörung der Krisenstäbe BS/BL im April 2015 einen Anzug «betreffend Existenz umfassender grenzüberschreitender Vorbereitungen im Katastrophenfall, inklusive der Information der Bevölkerung» (Nr ) eingereicht. Die Antwort liegt leider noch nicht vor. Kommissionsmitglied Helmut Hersberger hat das Thema in den Oberrheinrat getragen und erreicht, dass an der Plenarversammlung vom 6. Juni 2016 eine Resolution «Grenzüberschreitende Katastrophenhilfe» diskutiert und verabschiedet wurde. Die Stellungnahmen sowohl der Nordwestschweizer Kantonsregierungen wie auch der Landesregierung Baden-Württemberg Frankreich nahm bisher nicht Stellung lassen nicht den Schluss zu, dass dem Thema besondere Priorität eingeräumt würde Nationale Erdbebenversicherung Im letzten Zweijahresbericht hat die Regiokommission eine nationale obligatorische Erdbebenversicherung verlangt. Sie hat sich im April 2015 im Grossen Rat denn auch stark, und erfolgreich, für die Einreichung einer Standesinitiative zur Schaffung einer nationalen Erdbebenversicherung 1 eingesetzt. Die Kommission bedauert, dass der Ständerat die baselstädtische Standesinitiative im September 2016 abgelehnt hat und eine Regelung den Kantonen überlassen will Kesslergrube Grenzach-Wyhlen Auch die Sanierung von Chemiemülldeponien kann unter dem Thema grenzüberschreitende Sicherheit subsumiert werden. Die Kommission hat im Januar 2016 anlässlich des Besuchs bei Bürgermeister Tobias Benz und Mitgliedern des Gemeinderates in Grenzach-Wyhlen die Sanierung der «Kesslergrube» erörtert. Grenzach-Wyhlen verlangt dezidiert und mit juristischen Mitteln eine Totalsanierung der Deponie also auch des BASF-Perimeters und wäre froh um nachbarschaftliche Unterstützung. Mit Blick auf die potentielle Gefährdung der für Basel-Stadt primären Trinkwasserquelle Rhein ist die Regiokommission im Grundsatz der Meinung, dass Basel dem Beschwerdebund beitreten soll. Die Kommission will den Regierungsrat zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht damit konfrontieren, sondern vorab die Antwort des Regierungsrats auf den diesbezüglichen Anzug Rommerskirchen abwarten. 1 Antrag von Grossrat Andreas Burckhardt auf Einreichung einer Standesinitiative betreffend Einführung einer eidgenössischen Erdbebenversicherung von Seite 7/14

148 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Regiokommission 2.6 Kooperationsstrukturen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit Straffung der Kooperationsstrukturen und «Haus der Region» Die Straffung von Kooperationsstrukturen ist seit Jahren ein Kernanliegen der interkantonalen und trinationalen Zusammenarbeit. Die Regiokommission hat bereits in früheren Berichten dargelegt, dass für Problemlösungen eine variable Geometrie nötig ist, d.h. je nach Themenbereich eine Zusammenarbeit in unterschiedlichen Räumen (Nordwestschweiz, Eurodistrict, Oberrhein) und dass jeder Kooperationsraum über eine parlamentarische Vertretung verfügen soll. Gleichzeitig hat die Kommission betont, dass sie auf operativer Ebene Synergiepotenzial sieht. Sie hat deshalb die Idee eines «Haus der Region» unterstützt: Eine Anlaufstelle, zumindest für die Gremien der schweizerischen Seite, wo sich z.b. die Sekretariate der Regio Basiliensis, der Nordwestschweizer Regierungskonferenz und ihrer Plattform Metropolitankonferenz Basel, der IBA Basel 2020 und des Vereins Agglo Basel befinden, und wodurch administrative Kosten gespart und die Kommunikation besser orchestriert werden könnten. Heute hat noch jedes dieser Gremien eigene Räumlichkeiten, eine eigene Homepage, ein eigenes Sekretariat etc. Das Präsidialdepartement hat seinen eigenen Vorschlag aber unterdessen fallengelassen, zumal von anderen Kantonen keine Unterstützung kam. Die Kommission bedauert, dass in den letzten Jahren keine sichtbaren Synergieeffekte erzielt werden konnten Kürzungen bei Gremien durch BL gefährdete Parität BS/BL Im Mai 2016 hat die Regiokommission zum partnerschaftlichen Geschäft «Fortführung der Finanzierung des Trinationalen Eurodistricts Basel (TEB) und der Informations- und Beratungsstelle Infobest Palmrain ( )» eine gemeinsame Anhörung mit der Finanzkommission des Landrats, die in Baselland für Finanzvorlagen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zuständig ist, durchgeführt. Die Sitzung in Liestal, in Anwesenheit von Regierungsrat Isaac Reber und Regierungspräsident Guy Morin, bot Gelegenheit für eine generelle Anhörung, wie der Kanton Basel-Landschaft auch im Zuge der Sparbemühungen zur regionalen Zusammenarbeit steht. Regierungsrat Reber legte dar, dass die Baselbieter Regierung ihre Beiträge an die grenzüberschreitenden Gremien 2017 und 2018 im Umfang von gut 20 Prozent reduzieren will. Dabei hielt er fest, dass die Kürzungen nicht linear, sondern schwergewichtig bei der Interkantonalen Koordinationsstelle bei der Regio Basiliensis (IKRB) erfolgen sollen. 2 Der Landrat hat die Kürzungen bei der Regio Basiliensis im Umfang von jährlich 80'000 Franken im Oktober 2016 beschlossen 3. Basel-Stadt verzichtet darauf, analoge Kürzungen vorzunehmen, womit keine Parität mehr gegeben ist. Die Beitragskürzungen des Nachbarkantons bedeuten eine einseitige Abänderung der Staatsbeiträge, die Landrat und Grosser Rat 2014 für die Jahre partnerschaftlich bewilligt hatten 4 und einen vorzeitigen Ausstieg aus einer laufenden Verpflichtung. Den TEB und die Infobest Palmrain unterstützt Baselland in den Jahren weiterhin mit gleich hohen Beträgen wie Basel-Stadt. Die Regiokommission und die Finanzkommission BL 2 Die IKRB ist die gemeinsame Aussenstelle von BS, BL, AG, SO und JU für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit am Oberrhein. 3 Beschluss des Landrats auf einstimmigen Antrag seiner Finanzkommission (Bericht ) vom 20. Oktober Beide Basel je 349'860 Fr. pro Jahr (RA ). BL neu: 269'860 Fr. Das Büro des Grossen Rates wurde vom Basler Regierungsrat über diese Beschlüsse informiert. Die Behandlung des Schreibens durch das Ratsbüro war bei Verabschiedung des Berichts noch ausstehend. Seite 8/14

149 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Regiokommission hatten ihren Parlamenten einstimmig Zustimmung beantragt. Beide Institutionen werden als wichtig erachtet: Der TEB als Agglomerationsplattform für Städte, Gemeinden und Gemeindeverbünde, und Infobest Palmrain als Anlaufstelle für grenzüberschreitende Anfragen aller Art für die Bürger, aber auch die Wirtschaft. Baselland anerkennt die Tätigkeit der Infobest als Wirtschaftsförderung. Anzumerken bleibt, dass der Nachbarkanton seinen Beitrag beim TEB um rund Franken pro Jahr reduziert hat. Da die zwei Gemeinden Allschwil und Liestal freiwillig einspringen und die finanzielle Lücke füllen, bleibt die Parität BS/BL jedoch gewahrt. Für die Regiokommission gibt die Entwicklung Anlass zu Besorgnis. Erstens ist bei der Finanzierung von Leistungen, von denen Stadt und Land gleich stark profitieren, grundsätzlich die Parität zu achten. Die trinationale Zusammenarbeit ist für beide verschwisterte Kantone gleich relevant. So hat Baselland gleich viele Grenzgänger wie Basel-Stadt und ist gleich stark auf grenzüberschreitend effizient funktionierende Verkehrsströme angewiesen. Zweitens kann in der regionalen Zusammenarbeit eine Reduktion von Beiträgen durch einen Partner zu einem Dominoeffekt führen und weitere Partner zu Kürzungen ermuntern. Und drittens senden Beitragsreduktionen immer ein Signal an die anderen Partner, welche Relevanz der Zusammenarbeit noch zugemessen wird. Es ist zum Beispiel für französische Gemeinwesen des TEB schwierig zu verstehen, warum vergleichsweise als reich wahrgenommene Schweizer Gemeinwesen ihre Beiträge reduzieren, während dem manche von ihnen diese in sehr enge Budgetkorsetts einpassen müssen Kürzungen bei weiteren Kantonen Positionierung des Kantons Aargau? Die Kommission hat in ihrem letzten Bericht auf einen drohenden Rückzug des Kantons Aargau aus der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit am Oberrhein hingewiesen. Um einen aktuellen Einblick in die Aargauer Aussenbeziehungen zu erhalten, hat sie am 2. Februar 2016 den damaligen Staatsschreiber Peter Grünenfelder und Daniel Brändli, Leiter Abteilung Strategie und Aussenbeziehungen angehört. Die Gäste haben dargelegt, dass der Aargau der Zusammenarbeit in der Nordwestschweizer Regierungskonferenz und ihr angegliedert der Metropolitankonferenz Basel (die auch die Wirtschaftsverbände miteinbezieht) das grösste Gewicht einräumt. Mit der Stärkung dieser Ebene gelinge es nun besser als früher, Interessen abzustimmen und sich in Bundesbern mit geeinter Stimme Gehör zu verschaffen. In Bezug auf die ausländischen Nachbarn ist für den Aargau die Hochrheinkommission (mit den Landkreisen Lörrach und Landshut) das prioritäre Gefäss für Zusammenarbeit, nicht die Oberrheinkonferenz. Auch der Kanton Aargau hat im Zuge von Sparpaketen Einsparungen bei regionalen Gremien vorgenommen. So tritt er auf Ende 2016 aus der Infobest Palmrain mit der Begründung aus, dass die Kantone heute genügend eigene Informationsangebote für grenzüberschreitende Dienstleistungen hätten. Diese Einschätzung teilt die Regiokommission hinsichtlich des Bedarfs von Basel-Stadt nicht, wie in Ziffer 2.2. kurz erläutert wurde. Weiter reduziert, wie Baselland, auch der Aargau seine Beiträge an die Interkantonale Koordinationsstelle bei der Regio Basiliensis (IKRB) und an den TEB. Beim Eurodistrict sieht er die Fricktaler Gemeinden stärker in der Pflicht, da der TEB eine kommunale Plattform ist. Die Aargauer Gäste zeigten auf, dass im Vergleich der Räume Basel und Zürich immer noch ein Mehrfaches an Mitteln an Gremien des Raums Basel fliesst. Beitragsreduktionen seien kein Signal des Rückzugs, sondern eine Priorisierung mit Blick auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis ihres Kantons. Bestrebungen zur Konzentration der Gremienstruktur im Raum Basel seien weiterhin angezeigt und erwünscht. Seite 9/14

150 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Regiokommission Weitere Themen des Austauschs mit den Aargauern Vertretern bildeten die Zusammenarbeit in den Bereichen Verkehr und Hochschulen. Der Kanton Jura hat seine Beiträge an die IKRB auf 2017 ebenfalls gekürzt. Die Regiokommission nimmt die Budgetkürzungen durch die Nachbarkantone bei regionalen Gremien zur Kenntnis und wird beobachten, ob diese zu auch von der Kommission gewünschten administrativen Synergien führen, oder eher zu einem Leistungsabbau Französische Territorialreform Mit der vom französischen Staat durchgesetzten Territorialreform ist das Elsass 2016 in der Région Alsace-Champagne-Ardenne-Lorraine aufgegangen, die nun seit Oktober offiziell Région «Grand Est» heisst. Um einen Einblick in die Entwicklungen und die Befindlichkeiten der französischen Nachbargemeinden zu erhalten sowie die Bedeutung für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit abschätzen zu können, hat die Kommission im Februar Claudine Schmid, Vertreterin der Auslandfranzosen der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein in der Assemblée Nationale, und den Maire von Saint-Louis, Jean-Marie Zoellé, angehört. Auch Regierungspräsident Guy Morin nahm an der Anhörung teil. Députée Schmid legte als Chance dar, dass die Aufgabenteilung zwischen den Ebenen Staat, Regionen, Departemente und Gemeinden bzw. Gemeindeverbünde klarer werden soll. Das sei das Hauptziel des Gesetzes NOTRe (Nouvelle organisation territoriale de la République). Die Regionen seien nun vorrangig für die Entwicklung der Wirtschaft und Nachhaltigkeit ihres Territoriums zuständig, wobei der Bereich Wirtschaft z.b. auch Bahn und Bahninfrastruktur oder die Häfen umfasse. Der Agglomerationsverkehr bleibe Kompetenz der Gemeinden. Zu befürchten sei, dass die Regionen nicht die nötigen Finanzen zur Umsetzung der Aufgaben erhalten. Die Regionen haben selbst keine Steuerhoheit. Ihre Finanzen ergeben sich primär aus den globalen Finanzzuweisungen des Staates. Die Departemente scheinen ihre Aufgaben in etwa zu behalten. Maire Zoellé erläuterte, dass die Territorialreform ohne Rücksprache mit den Gemeinden durchgesetzt worden ist. Nun sei man Teil eines Gebildes, das bis zur belgischen Grenze reicht, zweimal so gross wie Belgien ist und 5,6 Mio. Menschen zählt. Offizieller Sitz der neuen Region ist Strasbourg, aber um alle Teilregionen zu berücksichtigen, sind Dienststellen nach Nancy und Metz verlegt worden. Damit sei man geografisch weit weg von wichtigen Stellen gerückt. Auch Regierungspräsident Guy Morin legte dar, dass die Territorialreform für den Kanton Basel-Stadt zum Teil neue und schwieriger erreichbare Ansprechpartner bedeutet. Noch ist manches nicht absehbar. So beispielsweise, ob wie befürchtet in der neuen Région die Ressourcen für Infrastrukturen zur strukturschwachen Champagne-Ardenne fliessen werden, und ob Basel für die Grossregion an relativer Bedeutung verliert. Auch ob die Reform wirklich eine Dezentralisierung oder nicht eher eine weitere Zentralisierung bringt, muss abgewartet werden. Von Vorteil für die Region Basel könnte sein, dass die Territorialreform stärkere Gemeindeverbünde mit einer Einwohnermindestzahl von 15'000 verlangt. Zur Communauté d Agglomération des Trois Frontières kommen deshalb auf 2017 die beiden umliegenden Communautés de Communes Sierentz und Porte du Sundgau hinzu. Die neue Communauté d Agglomération des Trois Frontières (40 Gemeinden mit ca Einwohnern), die dem französischen Teil des TEB entspricht, wird also künftig politisch stärker organisiert sein. Die Regiokommission interpretiert dies auch als Chance für eine Konkretisierung der Zusammenarbeit. Seite 10/14

151 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Regiokommission 2.7 Allgemeine Würdigung der Berichtsperiode Die Regiokommission ist der Meinung, dass in der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit vieles erreicht wurde. Die Zusammenarbeit ist grundsätzlich gut etabliert und funktioniert. Auf der anderen Seite sind wie auch in diesem Bericht erwähnt einige Themen zu verzeichnen, bei denen man sich mehr Fortschritte wünschen würde. Die regionale grenzüberschreitende Zusammenarbeit braucht einen langen Atem und von Seiten der Politik beständige Bearbeitung ihrer Themen und Herausforderungen, auch wenn dies bisweilen mit Widerständen und Hindernissen verbunden ist. Hier hat die Regiokommission den Eindruck, eine gewisse Ermüdung in Politik und den Institutionen festzustellen. Die Hartnäckigkeit in der Bearbeitung der Themen lässt nach und der regionale und trinationale Bezug in vielen Sachthemen wird weniger gesehen bzw. es wird ihm weniger Bedeutung beigemessen. Die Institutionen der regionalen Zusammenarbeit kommen nicht nur unter Sparzwängen sondern grundsätzlich unter Druck insbesondere auf Schweizer Seite. Das Bewusstsein in der Politik, exekutiv wie legislativ, für die vitale Bedeutung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit droht abzunehmen. Deshalb soll und muss der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt auch weiterhin die regionalpolitische Bedeutung seiner Sachgeschäfte wahrnehmen und in den Entscheiden würdigen. Das scheint nicht nur für die Politik zuzutreffen. Die Regiokommission hat den Eindruck, dass auch in den Medien und der Öffentlichkeit die Bedeutung der trinationalen Bezüge abnimmt oder sich gar nicht erst etablieren konnte. Es ist aus Sicht der Regiokommission wichtig, dass nicht nur die Politik, sondern auch die Bevölkerung im Dreiland ihre gegenseitige Verbundenheit und Abhängigkeit wahrnimmt. Auch dies ist mit ein Grund, warum die Regiokommission Projekte wie die IBA 2020 begrüsst und unterstützt. Für die kommende Legislatur zieht die heutige Regiokommission daraus für ihre eigene Arbeit folgende Schlussfolgerungen mit folgenden Empfehlungen: Seite 11/14

152 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Regiokommission 3. Empfehlungen A Positionierung und Arbeit der Regiokommission 1. In der regionalen Zusammenarbeit sind auch auf Seiten der parlamentarischen Politik insbesondere Politikerinnen und Politiker gefragt, die sich langfristig fokussiert in diesem Bereich verbindlich engagieren. Ein absehbarer Generationenwechsel ist umsichtig und mit langfristiger Perspektive anzugehen. Es sind junge Politikerinnen und Politiker zu ermutigen, sich in die regionale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit längerfristig verbindlich einzubringen. 2. Das Bewusstsein des Grossen Rats für die regionalpolitische Bedeutung seiner Sachgeschäfte ist zu stärken. Die Regiokommission darf sich aus dieser Sicht in der künftigen Legislatur durchaus zutrauen, mehr Sachgeschäfte mit starkem regionalem Bezug zur Behandlung in ihrer Kommission einzufordern oder zumindest mit Mitberichten diesen Bezug ins Bewusstsein zu heben. 3. Die Regiokommission regt an, dass sämtliche Mitglieder an den Arbeiten des Districtsrats teilnehmen können (evtl. als Ersatzmitglieder), ohne eine Veränderung des Stimmengewichts im Rat zu provozieren. B Grenzüberschreitender Verkehr 4. Der Ausbau der trinationalen S-Bahn Basel soll weiter forciert und der Regierungsrat bei seinen Verhandlungen mit dem Bund betreffend einer Vorfinanzierung des «Herzstücks» unterstützt werden. 5. Mit dem Ausbau des grenzüberschreitenden ÖV muss wie schon länger gefordert eine Verbesserung der trinationalen Tarifangebote einhergehen. Insbesondere im Einzelund Retourbillettbereich sind die Vertriebsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft und deshalb kundenfreundlich zu forcieren. 6. Der Verein Agglo Basel, der eine zentrale Rolle in der trinationalen Siedlungs- und Verkehrsentwicklung erhalten hat, ist parlamentarisch eng zu begleiten. C Grenzüberschreitende Sicherheit und Katastrophenhilfe 7. Ein trinationaler Raum, der gemeinsame Risiken kennt, muss im Schadens- oder sogar Katastrophenfall bestmöglich zusammenarbeiten können. Die kantons- und länderübergreifende Zusammenarbeit im Katastrophenschutz und in der Katastrophenhilfe ist deshalb auszubauen. 8. Eine Totalsanierung der Kesslergrube wird von der Regiokommission unterstützt und ein Beitritt des Kantons Basel-Stadt zum entsprechenden Beschwerdebund ist anzustreben. D Grenzüberschreitender Bildungs- und Kulturaustausch und Arbeitsmarkt 9. Bestrebungen der Wirtschaftsverbände, Lehren und Berufsabschlüsse für Jugendliche grenzüberschreitend zu öffnen und zu fördern, sind zu unterstützen. Dies auch mit Blick Seite 12/14

153 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Regiokommission auf die hohe Jugendarbeitslosigkeit in Frankreich einerseits, auf den Schweizer Fachkräftemangel in gewissen Bereichen wie dem Gesundheitswesen anderseits. 10. Der Sprachausbildung und damit verbunden den Möglichkeiten der grenzüberschreitenden Berufsbildung ist im Dreiland grosses Gewicht beizumessen. Entsprechend sind innovative Angebote des Sprach- und Schüleraustauschs stärker zu fördern. 11. Im Rahmen der Umsetzung der Masseneinwanderungsinitiative soll alles daran gesetzt werden, dass der Bund der speziellen Abhängigkeit der Wirtschaftsregion Basel von Grenzgängerinnen und Grenzgängern Rechnung trägt und keine oder höchstens von der Region steuerbare Kontingente für Grenzgängerinnen und Grenzgänger zulässt. E Grenzüberschreitende Kooperationsstrukturen 12. Bei Institutionen, von denen die Partner gleichwertig profitieren, muss grundsätzlich eine paritätische Finanzierung gelten. 13. Die Straffung der Gremienlandschaft soll weiterverfolgt werden im Sinne von administrativen Synergien, nicht jedoch eines effektiven Leistungsabbaus. Seite 13/14

154 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Regiokommission 4. Antrag Die Regiokommission beantragt dem Grossen Rat, vom Bericht der Regiokommission zustimmend Kenntnis zu nehmen. Sie hat den Bericht am 30. November 2016 mit 10:0 Stimmen verabschiedet. Im Namen der Regiokommission David Wüest-Rudin, Präsident Seite 14/14

155 Districtsrat Schweizer Delegation Delegationsbeschluss vom Bericht der Schweizer Delegation des Districtsrates zu ihrer Tätigkeit in den Jahren 2015/2016, inklusive Einschätzung zur Entwicklung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Trinationalen Eurodistrict Basel zuhanden der Kantonsparlamente von Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn sowie den Schweizer Mitgliedsgemeinden des Trinationalen Eurodistricts Basel

156 2 Inhaltsverzeichnis Einleitung Kompetenzen und Organisation des Districtsrats Haupthemen im Plenum und in den Kommissionen Verkehr und Raumplanung Gesundheitsraum Wirtschaft, Arbeitsmarkt und Tourismus Umwelt und Energie Bildung und Zweisprachigkeit Zur Rolle des Districtsrats im trinationalen Gefüge Entwicklung des Trinationalen Eurodistricts Basel Stärkerer Einbezug der Gemeinden auf Schweizer Seite Budget, Öffentlichkeitsarbeit und TEB-Jubiläum Dank Antrag... 8

157 3 Einleitung Zum zweiten Mal berichtet die Schweizer Delegation des Districtsrats zuhanden der vertretenen Kantonsparlamente und den Schweizer Mitgliedsgemeinden über ihre Tätigkeit in den letzten zwei Jahren, 2015 und Damit einher geht eine Einschätzung zur Entwicklung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Trinationalen Eurodistrict Basel (TEB). Ziel ist es, mit der gemeinsamen Berichterstattung die Entwicklungen im grenzüberschreitenden Agglomerationsraum breiter zu thematisieren und das Interesse und Verständnis für die trinationale Sicht zu stärken. Schweizer Mitglieder im TEB sind neben den drei Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau insgesamt 47 Gemeinden und Regionalverbände (BS: 2, BL: 16, AG: 5, SO: 24. Siehe auch die Mitgliederliste im Anhang). Im Districtsrat hatten in der Berichtsperiode folgende Gewählte Einsitz (als Funktion wird jene angegeben, in der das Mitglied Einsitz hat): Aargau (3) Basel-Landschaft (8) Basel-Stadt (8) Solothurn (1) Roland Agustoni (Grossrat); Hansueli Bühler (Gemeindeammann Stein); Herbert Weiss (Gemeindeammann Laufenburg) Landratsmitglieder: Elisabeth Augstburger; Peter Brodbeck; Dr. Christoph Hänggi; Marianne Hollinger Gemeindevertreter: Ruedi Brassel (Gemeinderat Pratteln), ab Sommer 2016 Emanuel Trueb (Gemeinderat Pratteln); Jürg C. Dieterle (Gemeinderat Schönenbuch); Anton Fritschi (Gemeinderat Arlesheim); Charles Simon (alt-gemeindepräsident Binningen), ab Sommer 2016 Mike Keller (Gemeindepräsident) Grossratsmitglieder: Helmut Hersberger, Stephan Luethi-Brüderlin; Eveline Rommerskirchen, ab Sommer 2016 Tim Cuénod; Eduard Rutschmann; Dr. Heinrich Ueberwasser (Delegationsvorsitz); Dr. Heiner Vischer, David Wüest-Rudin Vertreter Riehen/Bettingen: Jürg Sollberger (Einwohnerrat Riehen) Vakant 1 Kompetenzen und Organisation des Districtsrats Mit dem Trinationalen Eurodistrict Basel 1 ist 2007 eine Kooperationsplattform geschaffen worden, die zum Ziel hat, die trinationale Agglomeration als attraktiven grenzüberschreitenden Lebens- und Wirtschaftsraum zu stärken. Neben dem Vorstand und der Mitgliederversammlung hat der Eurodistrict einen politischen Beirat, den Districtsrat. Dieser besteht aus 20 Schweizer und je 15 deutschen und französischen Gewählten; Einsitz haben Parlamentarierinnen und Parlamentarier sowie Gemeinderatsmitglieder. Gemäss den Statuten hat der 50-köpfige Districtsrat das Recht, Anträge und Stellungnahmen zuhanden des TEB-Vorstandes einzubringen und Resolutionen zu verfassen. 1

158 Der Districtsrat traf sich an jährlich vier Plenarversammlungen: 2015 unter dem Präsidium von Gaston Latscha, Maire von Hésingue, auf französischer Seite. In diesem Jahr und auch noch 2017 wird der Districtsrat von Grossrat Heinrich Ueberwasser (BS) präsidiert. Der Districtsrat hat sechs 9-köpfige Kommissionen; davon werden zwei von Schweizer Seite präsidiert: Die Kommissionen Soziales, Gesundheit & Forschung (Elisabeth Augstburger, BL) sowie Wirtschaft, Arbeitsmarkt & Tourismus (bis Sommer 2016 Charles Simon, BL, seither Herbert Weiss, AG). Die weiteren Kommissionen lauten auf Verkehr; Raumordnung; Umwelt, Energie & Landwirtschaft; Bildung, Kultur, Jugend, Sport & Identität. Mehrere Mitglieder des Districtsrats sind gleichzeitig Mitglied des Oberrheinrats. Damit sind Informationsfluss und Arbeitsteilung zwischen diesen beiden Gremien gewährleistet. Welches Gremium sich eines Themas annimmt, bestimmt sich durch den stärker betroffenen Perimeter. Der Districtsrat ist bemüht, thematische Überschneidungen mit dem Oberrheinrat zu vermeiden und vielmehr Synergien zu nutzen. So hat er das Thema «Keine Kontingentierung für Grenzgänger» zuerst aufgenommen und danach den Oberrheinrat lanciert, damit dieser das Thema im grösseren Perimeter weiterverfolgt. Der Districtsrat kennt bis heute anders als der Oberrheinrat keinen Ersatzmitglied-Status. Die baselstädtische Regiokommission möchte diesen gerne einführen, um mehr Parlamentsmitgliedern den grenzüberschreitenden Informationsaustausch zu ermöglichen. Sie wird dieses Ziel 2017 zur Diskussion bringen, unterstreicht aber, dass keine Verschiebung von Stimmengewichten in Delegation oder Plenum angestrebt wird. 4 2 Haupthemen im Plenum und in den Kommissionen Der TEB-Vorstand als «Exekutive» des TEB legte dem Districtsrat 2015 und 2016 keine Vorlagen vor. Der Districtsrat griff im Plenum und in den Kommissionen deshalb selbst Themen auf, welche die trinationale Region beschäftigen, unter Anhörung diverser Experten. Im Fokus standen insbesondere Raum- und Verkehrsfragen, Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die Gesundheitsversorgung sowie Ausbildungs- und Sprachfragen. 2.1 Verkehr und Raumplanung Im Districtsrat ist der Verkehr ein Schlüsselthema: die grenzüberschreitende S-Bahn, die grenzüberschreitenden Tramverbindungen, aber auch deren Auswirkungen auf die Raumplanung. Auch wenn das Thema und insbesondere die Tarifvereinheitlichung seit einiger Zeit durch den Einkaufstourismus belastet erscheint, so geht es um eine langfristige Entwicklung. Es geht um die Grenzgängerinnen und Grenzgänger, Siedlungsentwicklung, Freizeit, den Ausflugstourismus usw. Grenzüberschreitende Verkehrsverbindungen sind wohl das stärkste Beispiel, wie trinationale Zusammenarbeit für die Einwohnerinnen und Einwohner im TEB erlebbar und unmittelbar nutzbar wird. Im Districtsrat und seiner Verkehrskommission werden auch einheitliche trinationale Tariflösungen regelmässig thematisiert und gewünscht. Es wird aber auch festgestellt, dass die Ausgangslage, z.b. das Preisniveau, für gemeinsame Tarife eine Herausforderung darstellt. Betreffend Bahnanschluss zum EuroAirport ist sich der Districtsrat bewusst, dass wesentliche Rahmenbedingungen nicht im TEB und den hiesigen Gebietskörperschaften, sondern auf nationaler oder binationaler Ebene gesetzt werden. Gleichwohl führen der Nutzen des EuroAirport für Menschen und Wirtschaft einerseits, der Fluglärm andererseits, im Districtsrat seit Jahren zu kritischen Fragen und politischen Anliegen. Bereits 2009 hat der Districtsrat erstmals eine Nachtruhe von Uhr gefordert, wie sie auch der Flughafen Zürich kennt. Er wird das Thema Entwicklung des EuroAirport weiterverfolgen.

159 Im November 2016 liess sich der Districtsrat vom Direktor der Schweizerischen Rheinhäfen, Hans-Peter Hadorn, ausserdem über die Entwicklung des Hafens informieren. Neben der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der Häfen geht es hier um die Frage, wie die Herausforderungen der Zukunft angegangen werden sollen, einerseits die Fragen des Containerverkehrs, der Bahnanbindung und eines neuen Hafenbeckens, andererseits die Koexistenz von Hafen- und Wohnnutzung (3Land: Basel, Weil am Rhein, Huningue). Schliesslich ist auch die Internationale Bauausstellung «IBA Basel 2020» 2 regelmässig Thema im Districtsrat; die Plenarversammlung vom September 2016 war mit dem Besuch der IBA- Zwischenpräsentation «IBA Expo» in der Voltahalle und einer Präsentation von IBA- Geschäftsführerin Monica Linder-Guarnaccia verbunden. Die IBA fällt auf deutscher und französischer Seite auf zunehmend positive Wahrnehmung und aktive Beteiligung. Auf schweizerischer Seite fällt natürlich die Nichtteilnahme des Kantons Basel-Landschaft ins Gewicht. Usanzgemäss werden solche abweichenden Einschätzungen respektiert. Aus baselstädtischer Sicht wird die grenzüberschreitende und verbindende Funktion der IBA unterstrichen - das imaginer et bâtir l'avenir Gesundheitsraum Der Gesundheitsmarkt spielt grenzüberschreitend erst ansatzweise; die Patientenmobilität ist noch stark eingeschränkt. Seit 2007 läuft zwischen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und dem Landkreis Lörrach allerdings das Pilotprojekt «Grenzüberschreitende Zusammenarbeit GRÜZ». Es steht inzwischen gegen 90 Prozent der in BS oder BL wohnenden Versicherten offen und enthält eine Liste mit den Leistungen, die im Landkreis Lörrach bezogen werden können. Umgekehrt können sich auch deutsche Versicherte aus dem Landkreis Lörrach in Spitälern der Kantone BS und BL behandeln lassen. Ein dringliches Handlungsfeld ist sowohl für die Schweiz wie Deutschland die Langzeitpflege. Erwähnenswert ist deshalb auch die Studie «Pflege und Pflegebedürftigkeit als gesamtgesellschaftliche Aufgabe» (Jan. 2016) der drei Projektpartner Basel-Stadt, Basel-Landschaft und des Landkreises Lörrach. Im Zentrum stehen die Fragen, wie verhindert werden kann, dass ältere Menschen verfrüht ins Pflegeheim kommen und welche neuen Möglichkeiten grenzüberschreitende Pflegestrukturen bieten. Der Districtsrat begrüsst diese Projekte. In einem Antrag 3 vom Juni 2015 weist er allerdings darauf hin, dass Teile des TEB der französische Teil, das Fricktal und der Bezirk Dorneck- Thierstein nicht miteinbezogen werden. Er möchte, dass bei Projekten im Gesundheits-, Spital- und Pflegewesen des Dreilands, einschliesslich des Austauschs der Ärztinnen und Ärzte, jeweils geprüft wird, ob und wie diese Kooperation auf alle Bereiche der drei Grenzregionen ausgeweitet werden kann. Gemäss Monitoringbericht 2015 nehmen die Fallzahlen des Projekts GRÜZ seit 2013 leicht ab. Der Districtsrat möchte wissen, wie die Kooperation mit den Sozial- und Privatversicherungen verbessert und wie die Ärzte und Patienten besser über Angebote informiert werden können. Wichtig ist der Schweizer Delegation, dass die Patientenströme in beide Richtungen gehen und die ausländischen Anbieter die gleichen Auflagen erfüllen müssen wie Schweizer Anbieter. 4 Die Kommission Soziales, Gesundheit, Forschung des Districtsrats unter dem Vorsitz von Landrätin Elisabeth Augstburger verfolgt die Entwicklungen, teilweise in Zusammenarbeit mit («Motion»). Der TEB-Vorstand muss Anträge innerhalb von zwei Jahren beantworten : total 188 Fälle (= Stand von 2010). Nach wie vor wird der Akut-Bereich praktisch nicht genutzt. 96% der Fälle waren Rehabilitationsfälle. Die grössten Patientenflüsse gingen von BS (36%) und Arlesheim (27%) nach Bad Bellingen und von BS (11%) und Arlesheim (9,0%) nach Bad Krozingen. (

160 der Schwesterkommission des Oberrheinrats unter Vorsitz von Landrat Peter Brodbeck. So haben sie im September 2016 gemeinsam die Studie der Oberrheinkonferenz zum Fachkräftemangel im Gesundheitswesen am Oberrhein (vom Dez. 2015) vertieft. Deren Schlussfolgerung, dass eine vermehrte Ausbildung französischen Personals wünschbar ist, wird unterstützt. 2.3 Wirtschaft, Arbeitsmarkt und Tourismus Die Kommission Wirtschaft, Arbeitsmarkt und Tourismus hörte 2015 den Ökonomen Rainer Füeg zu den Konsequenzen einer Kontingentierung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern im Raum Basel an. Im November 2015 verabschiedete der Districtsrat eine Resolution zuhanden des Bundesrats und des Eidgenössischen Parlaments, in welcher er dringend darum bat, bei der Umsetzung der Masseneinwanderungsinitiative die Situation der Nordwestschweiz zu berücksichtigen und keinerlei zahlenmässige Beschränkungen der Grenzgänger zuzulassen. Der Districtsrat rief ausserdem den Oberrheinrat dazu auf, sich in gleicher Weise zu äussern was dieser im Juni 2016 tat Umwelt und Energie Im Bereich Umwelt und Energie stand vorwiegend auf Stufe Kommission der Themenbereich des Informationsaustauschs über umweltrelevante Vorhaben, die Idee des "Circuit Court"/ Lebensmittel aus der Region für die Region, Lärmfragen im TEB und die Feinstaubbelastung im Zentrum. Zudem wurde das Thema EuroAirport erneut thematisiert, zusammen mit den Kommissionen Verkehr, Wirtschaft/Arbeitsmarkt/Tourismus und Raumordnung. Dabei geht es um die weitere Entwicklung des EuroAirports als binationalem Flughafen, gleichzeitig schweizerischem Landesflughafen, mit grosser wirtschaftlicher Bedeutung für die Region bei noch nicht abschliessend geklärter Nachtruhefrage und noch nicht sichergestelltem Bahnanschluss. 2.5 Bildung und Zweisprachigkeit Gleich drei Kommissionen hörten 2016 Experten zur beruflichen Mobilität und dem Austausch von jungen Auszubildenden über die Grenzen im TEB an. Sie kamen zum Schluss, dass grenzüberschreitende Berufskarrierewege zwar möglich und auch die Realität sind. Die Informationen über die Möglichkeiten (Stellenangebote, Ausbildungsmöglichkeiten) könnten aber noch besser zu den betroffenen Personen gelangen (Arbeitssuchende, Lehrer, Eltern, Jugendliche, Arbeitgeber). In Deutschland und in der Schweiz besteht ein grosser Bedarf an gut ausgebildeten Fachkräften, insbesondere in technischen und pflegerischen Berufen. In vielen beruflichen Bereichen besteht auch ein grosses Angebot an freien Lehrstellen für Jugendliche. Umgekehrt ist in Frankreich die (Jugend)Arbeitslosigkeit gross. In der Plenarversammlung vom Juni 2016 sahen Urs Endress (Endress+Hauser France) und Jürgen Trefzer (A. Raymond GmbH) die Hürden primär in mangelnden Deutschkenntnissen, «Grenzen im Kopf» (mangelnde Mobilität, mangelnde Wertschätzung für handwerkliche und technische Berufe) und bei der noch ungenügenden gegenseitigen Anerkennung von Berufsabschlüssen. Der Districtsrat verabschiedete in der Folge die Resolution «Grenzüberschreitende Berufskarrierewege öffnen!» zuhanden von Politik und Wirtschaftsverbänden. Als erste Schritte forderte er eine verstärkte Öffentlichkeitsarbeit (Internet, Broschüren, Zugang und Werbung für Ausbildungsbörsen etc.) Weiter schlug er die Lancierung eines Mikroprojekts «Trinationale Ausbildungsbörse» vor. Eine solche könnte jährlich im TEB stattfinden, die erste zum 10-jährigen Jubiläum des TEB In seiner Antwort (vom ) sah der TEB- Vorstand allerdings keinen Bedarf; es gebe bereits genügend Stellen- und Ausbildungsbörsen in der trinationalen Region. Im März 2017 werde zudem das Forum Trinat emploi (trinationales Stellen-, Berufsund Ausbildungsforum) stattfinden. Der Districtsrat wird auch an diesem Thema dranbleiben.

161 7 3 Zur Rolle des Districtsrats im trinationalen Gefüge Der Gewinn des Districtsrats liegt im Wissens- und Meinungsaustausch über die Grenze, der es den Mitgliedern erlaubt, Informationen aus dem trinationalen Raum und die Perspektive der Nachbarn in die eigenen Parlamente bzw. in die eigene Gemeinde einzubringen. Damit wird auch eine frühzeitige Information der Nachbarn über neue Planungen gewährleistet, was potenzielle Konflikte vermeiden helfen mag. Der Districtsrat sieht sich ausserdem als Ideengeber und als Garant für Bürgernähe in der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit. Festzustellen ist auch für diese Berichtsperiode, dass der TEB-Vorstand die beratende Rolle des Districtsrats ungenügend in Anspruch nimmt. Der Districtsrat wird über den Vorstand des TEB jeweils über die Vorarbeiten zu Vorlagen informiert (z.b. Mobilitätsportal; Mikrofondsprojekte). Wünschenswert wäre jedoch ein früherer und stärkerer Einbezug des Districtsrats in diese Themen im Sinne seiner Aufgabe als «Conseil Consultatif» wurde das TEB-Präsidium vom Basler Regierungspräsidenten Guy Morin wahrgenommen. Seit 2016 ist Jean-Marc Deichtmann, Vize-Präsident der Communauté d'agglomération des Trois Frontières und Bürgermeister von Huningue, TEB-Präsident. 4 Entwicklung des Trinationalen Eurodistricts Basel 4.1 Stärkerer Einbezug der Gemeinden auf Schweizer Seite Im Unterschied zu den Kooperationspartnern auf deutscher und französischer Seite waren bisher auf schweizerischer Seite im TEB vorwiegend die Kantone aktiv. In den letzten zwei Jahren haben die Kantone Basel-Stadt und vor allem Basel-Landschaft verstärkt auf eine bestmögliche Einbindung der Gemeinden gedrängt mit dem Hinweis, dass der TEB eigentlich eine kommunale Plattform sei. Die Gemeinden scheinen sich dieser Auffassung nicht zu verschliessen. So bezahlen Liestal und Allschwil neu Kofinanzierungsbeiträge an den TEB. 5 Ausserdem ist 2016 der Liestaler Stadtpräsident Lukas Ott zum neuen TEB-Vizepräsidenten gewählt worden soll er das TEB-Präsidium übernehmen. Bisher wurden Präsidiumsfunktionen im TEB von einem Regierungsratsmitglied ausgeübt. Der Districtsrat begrüsst den stärkeren Einbezug und das stärkere Engagement der Gemeinden. Wegen der besonderen Situation im Kanton Basel-Stadt, wo der Kanton auch kommunale Aufgaben der Stadt Basel wahrnimmt und weil auf deutscher Seite der Landkreis zur kommunalen Ebene zählt, wäre es wünschenswert, wenn auch die schweizerischen Kantone ihr Engagement für den TEB und den Districtsrat im Besonderen aufrechterhalten. 4.2 Budget, Öffentlichkeitsarbeit und TEB-Jubiläum Der TEB muss mit einem jährlichen Budget von rund Euro auskommen. 6 Damit wird in erster Linie die Geschäftsstelle auf der Palmrainbrücke finanziert. Für eigene Projekte oder Öffentlichkeitsarbeit gibt es kaum Ressourcen, was sicherlich ein Hauptgrund ist, weshalb der TEB auch nach neun Jahren Bestehen in der breiten Öffentlichkeit wenig bekannt ist. Dabei hat der TEB wichtige Projekte für die trinationale Region angeschoben wie die Internationale Bauausstellung «IBA Basel 2020» (sie ist noch heute eine Tochtergesellschaft des TEB). Weiter leistet der TEB im Bereich Raum- und Verkehrsplanung seit langem wichtige Vorarbei Euro p.j Für die Jahre beträgt das Jahresbudget ebenfalls rund 335'000 Euro. Davon Anteil der Schweiz: 181'000 CHF bzw. etwa 157'000 Euro.

162 ten für das Agglomerationsprogramm Basel. Und er unterstützt im Rahmen des Interregkofinanzierten Begegnungsfonds verschiedene Bürgerprojekte (mit je max Euro). Die Schweizer Delegation des Districtsrats bedauert, dass sehr wenig Mittel für die Öffentlichkeitsarbeit des Eurodistricts freigemacht werden. Damit bleibt dieser in der Bevölkerung als gemeinsame Institution des Dreilands zu wenig bekannt. Die Delegation hofft der Districtsrat hat dies im Juni 2016 auch mit einer Resolution angeregt dass der TEB 2017 sein 10- Jähriges Bestehen öffentlichkeitswirksam und zusammen mit der Bevölkerung feiert. Dabei soll das Jubiläum Gelegenheit zu einem konstruktiven Ausblick in die Zukunft, aber durchaus auch zur kritischen Selbstbetrachtung bieten. 8 5 Dank Grenzüberschreitende Zusammenarbeit muss immer wieder neu gelebt und verhandelt werden. Dazu leisten der Trinationale Eurodistrict Basel und sein politischer Beirat, der Districtsrat, einen wichtigen Beitrag, der durch die beteiligten Kantonsparlamente und Mitgliedsgemeinden weiterhin und noch verstärkt unterstützt werden sollte. Die Schweizer Delegation dankt allen Mitgliedern des Districtsrats, des Eurodistricts und allen, mit welchen sie in der Berichtsperiode zusammenarbeiten und sich austauschen konnte, für die stets angenehme, freundschaftliche und das Gemeinsame betonende Zusammenarbeit. Besonderer Dank gebührt dem Parlamentsdienst des Kantons Basel-Stadt, allen voran Eva Gschwind und André Salvisberg. 6 Antrag Die Schweizer Delegation des Districtsrats beantragt den Parlamenten der Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn sowie den Schweizer Mitgliedsgemeinden und Regionalverbänden des TEB, vom Zweijahres-Bericht der Delegation Kenntnis zu nehmen. Im Namen der Schweizer Delegation Dr. Heinrich Ueberwasser Grossrat Basel-Stadt, Delegationsleiter Anhang: Liste der Mitglieder des TEB, (aktueller) Stand April 2016.

163 Liste des membres de l Eurodistrict Trinational de Bâle Liste der Mitglieder des Trinationalen Eurodistricts Basel France / Frankreich Commune de Bartenheim Ville de Blotzheim Commune de Buschwiller Département du Haut Rhin Communauté de Communes de La porte du Sundgau Commune de Hagenthal-le-Bas Commune de Hégenheim Commune de Hésingue Ville de Huningue Commune de Kembs Commune de Ranspach-le-Bas Commune de Rosenau Communauté d Agglomération des Trois Frontières Ville de Saint-Louis Pays de Saint-Louis Syndicat Mixte pour le Schéma de Cohérence Territoriale Communauté de Communes du Pays de Sierentz Région Grand Est Commune de Village-Neuf Allemagne / Deutschland Gemeinde Bad Bellingen Stadt Bad Säckingen Gemeinde Binzen Gemeinde Efringen-Kirchen Gemeinde Grenzach-Wyhlen Gemeinde Inzlingen Landkreis Lörrach Stadt Lörrach Stadt Rheinfelden Gemeinde Schliengen Gemeindeverwaltungsverband Schönau im Schwarzwald Gemeinde Schwörstadt Regionalverband Hochrhein-Bodensee

164 Stadt Wehr Stadt Weil am Rhein Suisse/Schweiz Kanton Aargau Gemeinde Aesch (BL) Gemeinde Allschwil (BL) Gemeinde Arlesheim (BL) Gemeinde Augst (BL) Gemeinde Bärschwil (SO) Kanton Basel-Stadt Gemeinde Bättwil (SO) Gemeinde Beinwil (SO) Einwohnergemeinde Bettingen (BS) Gemeinde Biel Benken (BL) Gemeinde Binningen (BL) Gemeinde Bottmingen (BL) Einwohnergemeinde Breitenbach (SO) Gemeinde Büren (SO) Gemeinde Büsserach (SO) Gemeinde Dornach (SO) Gemeinde Erschwil (SO) Gemeinde Ettingen (BL) Einwohner- und Bürgergemeinde Fehren (SO) Gemeinde Gempen (SO) Gemeinde Grindel (SO) Gemeinde Himmelried (SO) Gemeinde Hochwald (SO) Gemeinde Hofstetten (SO) Gemeinde Kleinlützel (SO) Kanton Basel-Landschaft Stadt Liestal (BL) Gemeinde Meltingen (SO) Gemeinde Mettauertal (AG) Gemeinde Metzerlen-Mariastein (SO) Gemeinde Möhlin (AG) Gemeinde Münchenstein (BL) Gemeinde Muttenz (BL)

165 Gemeinde Nuglar-Sankt Pantaleon (SO) Gemeinde Nunningen (SO) Gemeinde Oberwil (BL) Gemeinde Pratteln (BL) Forum Schwarzbubenland (SO) Gemeinde Reinach (BL) Stadt Rheinfelden (AG) Gemeinde Riehen (BS) Gemeinde Rodersdorf (SO) Gemeinde Schönenbuch (BL) Gemeinde Seewen (SO) Fricktal Regio Plannungsverband (AG) Gemeinde Stein (AG) Gemeinde Therwil (BL) Gemeinde Witterswil (SO) Gemeinde Zullwil (SO)

166 Schweizer Delegation Délégation Suisse Delegationsbeschluss vom Bericht der Schweizer Delegation des Oberrheinrates zu ihrer Tätigkeit in den Jahren 2015/2016, inklusive Einschätzung zur Entwicklung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in der Oberrheinregion zuhanden der Kantonsparlamente von Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Solothurn und Jura

167 2 Inhaltsverzeichnis Einleitung Aufgaben und Organisation des Oberrheinrates Zusammenarbeit mit der Oberrheinkonferenz Resolutionen des Oberrheinrats: Hauptforderungen Verkehr Energiewende, Umweltschutz und Katastrophenhilfe Arbeits- und Gesundheitsmarkt Zweisprachigkeit und Berufsbildung Entwicklung der Oberrheinkooperation... 6 Antrag... 8

168 Einleitung 3 Zum zweiten Mal berichtet die Schweizer Delegation des Oberrheinrates zuhanden der fünf vertretenen Kantonsparlamente formell über ihre Tätigkeit in den letzten zwei Jahren. Damit einher geht eine Einschätzung zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in der Oberrheinregion. Ziel ist es, mit der gemeinsamen Berichterstattung zuhanden der Kantonsparlamente die Entwicklungen am Oberrhein breiter zu thematisieren und das Interesse und Verständnis für die grenzüberschreitende Sichtweise zu stärken. Im Oberrheinrat hatten 2015/16 folgende Mitglieder der Kantonsparlamente Einsitz: Aargau (3) Basel-Landschaft (3) Basel-Stadt (3) Solothurn (1) Jura (1) Roland Agustoni; Regula Bachmann; Hansjörg Erne Peter Brodbeck; Christoph Hänggi; Marianne Hollinger; Elisabeth Augstburger (Ersatzmitglied) Helmut Hersberger; Helen Schai; Heinrich Ueberwasser; Sarah Wyss (Ersatzmitglied) Hans Büttiker Brigitte Favre Den Delegationsvorsitz hatte der Basler Grossrat Helmut Hersberger. 1 Aufgaben und Organisation des Oberrheinrates Der deutsch-französisch-schweizerische Oberrheinrat ist 1997 mit dem Ziel gegründet worden, die gegenseitige Information und Absprache unter den politisch Gewählten am Oberrhein zu verbessern. Er äussert sich zu wichtigen, die Region betreffenden Fragen und ist Impulsgeber für neue grenzüberschreitende Initiativen. Seine jährlich rund zehn Stellungnahmen richtet er in der Regel als Resolutionen an die regionalen und nationalen Regierungen, die Oberrheinkonferenz, die Europäische Union und weitere thematisch zuständige Adressaten. Dem «trinationalen Parlament» Oberrheinrat gehören 71 Mitglieder an; primär Parlamentsmitglieder sowie weitere Gewählte (z.b. Landrätinnen und Landräte, Bürgermeister) aus den vier Teilregionen Elsass, Nord- und Südbaden, Südpfalz und Nordwestschweiz. Der Oberrheinrat trifft sich jährlich zu zwei Plenarversammlungen tagte er in Strasbourg unter Vorsitz des elsässischen Präsidenten Philippe Richert. 2016, unter dem Schweizer Vorsitz von Helmut Hersberger, fanden die Plenarversammlungen in Basel und Liestal statt. Von den vier Sachkommissionen wird eine, die Kommission Wirtschaft & Arbeitsmarkt, von der Schweiz geleitet; Vorsitzender ist Peter Brodbeck (BL). Im Vorstand des Oberrheinrats haben Helmut Hersberger, Peter Brodbeck und Roland Agustoni (AG) Einsitz. Der Parlamentsdienst BS und die Landeskanzlei BL gewährleisten die Geschäftsführung des Oberrheinrats. 2 Zusammenarbeit mit der Oberrheinkonferenz Seit Jahren wird in der Oberrheinkooperation eine engere Verzahnung von Oberrheinkonferenz (ORK) und Oberrheinrat (ORR) gefordert. Erstere verbindet die Regierungs- und Verwaltungsbehörden lagen sowohl das Präsidium der Oberrheinkonferenz wie auch das Präsidium des Oberrheinrats in Schweizer Hand, was eine besondere Chance zur Zusammenarbeit bot. 1

169 4 ORR-Präsident Helmut Hersberger und ORK-Präsident Guy Morin luden am 29. Februar 2016 zur gemeinsamen Veranstaltung «Handlungsbedarf für den grenzüberschreitenden Schienenverkehr». Die Standortbestimmung mit Experten zu den drei wichtigen Verkehrsprojekten «Herzstück» Basel, Schienenanschluss EuroAirport und Elektrifizierung der Hochrheinstrecke war gut besucht. Weiter führten die beiden Schweizer Präsidien am 9. Dezember 2016 eine vielbeachtete, im zweiten Teil gemeinsame Plenarversammlung in Liestal durch. Gastredner war Staatssekretär Jacques de Watteville, der Schweizer Chefunterhändler mit der Europäischen Union. Den beiden Präsidenten gelang es zudem, zu mehreren Themen eine gemeinsame Stellungnahme von Oberrheinrat und Oberrheinkonferenz verabschieden zu lassen. Zumindest erstere zwei sind für die Region Basel von eminenter Bedeutung: Trinationale Stellungnahme beider Gremien gegen eine Kontingentierung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern im Zuge der Masseneinwanderungsinitiative zuhanden des Ständerates, vom Trinationale Unterstützungsbekundung beider Gremien für das Agglomerationsprogramm Basel 3. Generation; Stellungnahme vom zuhanden von Bundesrätin Doris Leuthard. Bitte, dass für Teilnehmende an grenzüberschreitenden Sportanlässen (namentlich Marathons), die auch auf französischem Boden stattfinden, weiterhin kein «certificat médical» erforderlich sein soll. (Brief der beiden Präsidenten an den Sportminister Frankreichs, Patrick Kanner, vom Gemäss Antwort will Frankreich an der neuen Regelung allerdings festhalten). Auch die Zusammenarbeit zwischen den Kommissionen des Oberrheinrats und den Arbeitsgruppen der ORK entwickelte sich erfreulich, sodass mittlerweile die meisten grenzüberschreitenden Themen in enger Zusammenarbeit zwischen der Regierungs- und der Parlamentsebene bearbeitet werden. Eine weitere diesbezügliche Vernetzung ist vorgesehen. 3 Resolutionen des Oberrheinrats: Hauptforderungen Verkehr Seit Jahren drängt der Oberrheinrat auf den Abschluss eines Staatsvertrags zwischen der Schweiz und Frankreich zum EuroAirport, um so Rechtssicherheit in Steuer- und Arbeitsrechtfragen und damit Investitionssicherheit zu schaffen. Im Juni 2016 doppelte er mit einer Resolution, welche den dringlichen Abschluss des Staatsvertrags fordert, nach. Die Schweizer Delegation hofft, dass wie angekündigt der Vertrag nun kurz vor dem Abschluss steht. Nicht zuletzt auf Schweizer Initiative stellte sich der Oberrheinrat zudem bereits im Juni 2016 hinter drei für die Region Basel zentrale Verkehrsprojekte (die auch an der erwähnten Verkehrsveranstaltung vom im Zentrum standen): Er betonte die Bedeutung des EuroAirport-Bahnanschlusses an das Europäische Verkehrsnetz, des Ausbaus der trinationalen S-Bahn Basel mittels «Herzstück» und der Elektrifizierung der Hochrheinstrecke. Letztere ist entgegen dem Antrag von Baden-Württemberg nicht in den deutschen Bundesverkehrswegeplan 2030 aufgenommen worden, was der Oberrheinrat bedauert und noch ändern möchte. Eine entsprechende Intervention seiner Kommission Verkehr & Raumordnung ist erfolgt. Auf 2 Alle Resolutionen sowie alle eingegangenen Stellungnahmen zu Resolutionen sind unter abrufbar.

170 Wunsch der Aargauer Vertretung ist als Ziel der Elektrifizierung präzisiert worden, dass es um die Optimierung des Personenverkehrs geht. Die Aargauer Vertretung betont ausserdem, dass der dritte Juradurchstich (Wisenbergtunnel) nicht in Vergessenheit geraten darf. Der Oberrheinrat hatte sich für diesen 2006 und 2012 ausgesprochen. Wie unter Punkt 2 erwähnt verabschiedeten Oberrheinrat und Oberrheinkonferenz im Dezember 2016 zum 3. Agglomerationsprogramm Basel eine Unterstützungserklärung. Immer wieder Thema war und ist schliesslich die äusserst komplizierte und damit wenig benutzerfreundliche Tarifstruktur für den öffentlichen grenzüberschreitenden Personenverkehr Energiewende, Umweltschutz und Katastrophenhilfe Für die Wirtschaftsregion Oberrhein ist die Energieproduktion ein zentrales Thema. Während im Oberrheinrat in Bezug auf den Atomausstieg seit Jahren kein Konsens unter den Delegationen erzielt werden kann Stichwort Kernkraftwerk Fessenheim ist zumindest die weitere Förderung der erneuerbaren Energien ein gemeinsames Ziel. Folgerichtig fordert der Oberrheinrat für den Oberrheinraum die weitere detaillierte Abklärung des Potenzials regenerativer Energien und der Energieeffizienz. Einen wichtigen Beitrag zu diesen Zielen leistet das von der ORK ins Leben gerufene Energie-Netzwerk TRION. 3 Weil in der Region Oberrhein mehrere Atomkraftwerke vor der Stilllegung bzw. dem Rückbau stehen zu nennen sind Philippsburg (D), Fessenheim (F) und Mühleberg (CH) hat sich der Oberrheinrat zudem in einer Resolution vom 9. Dezember 2016 für eine enge technologische Kooperation und einen engen Know-How-Austausch am Oberrhein ausgesprochen. Er weist auch darauf hin, dass für die womöglich Jahrzehnte dauernden Rückbauten genügend Fachkräfte zur Verfügung stehen müssen. Namentlich mit Blick auf Fessenheim, wo die Ängste um den Verlust von Arbeitsplätzen gross sind, ruft der Oberrheinrat zudem zu innovativen Vorschlägen für die Konversion von AKW-Geländen auf. Seit Jahren thematisiert der Oberrheinrat schliesslich, dass die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Falle einer Katastrophe (Erdbeben, (atomarer) KKW-Störfall etc.) mit zahlreichen Hindernissen konfrontiert wäre. So werden bis heute Katastrophenszenarien kaum trinational beübt und es existiert kein grossflächiges Evakuierungskonzept oder ein gemeinsames Kommunikations- und Führungskonzept für Rettungs- und Sicherheitsdienste. Im Juni 2016 hat der Oberrheinrat seine diesbezügliche Position wiederholt und er erwartet konkrete Schritte zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Ernstfall. 3.3 Arbeits- und Gesundheitsmarkt Am Oberrhein pendeln täglich allein in die Nordwestschweiz Grenzgängerinnen und Grenzgänger. Diese für die Schweizer Wirtschaft unverzichtbaren Arbeitnehmer sind durch die Schweizer Masseneinwanderungsinitiative gefährdet, da sie ebenfalls von einer Beschränkung betroffen sein könnten, obwohl sie per definitionem keine Zuwanderer sind. Der Oberrheinrat forderte im Juni 2016 mit einer Resolution einstimmig, bei der Umsetzung der Initiative keinerlei Kontingentierung für Grenzgänger in der Nordwestschweiz zuzulassen. Im Bereich Gesundheit appellierte der Oberrheinrat 2015 und 2016 an die Regierungen, den grenzüberschreitenden Zugang zu medizinischen Behandlungen zu vereinfachen. Die Patientenmobilität ist am Oberrheinrat immer noch erst ansatzweise gegeben; unterschiedliche Krankenversicherungssysteme, grosse Kostenunterschiede und die Sprache der Länder bilden immer noch hohe Hürden. Allen voran bei lebensbedrohenden Diagnosen ist grenzüber- 3

171 6 schreitend aber eine sofortige Überführung in das nächstgelegene, spezialisierte Zentrum zu ermöglichen. Weiter sind Kooperationen insbesondere in Bereichen zu forcieren, wo das Versorgungs-, Optimierungs- und Innovationspotential besonders hoch ist. Der Oberrheinrat begrüsst das 2016 gestartete Projekt TRISAN der ORK, welches durch die Entwicklung grenzüberschreitender Kooperationen eine Verbesserung des Gesundheitsangebotes am Oberrhein anstrebt. Es wurde unter Federführung des baselstädtischen Gesundheitsdepartementes in die Wege geleitet. 3.4 Zweisprachigkeit und Berufsbildung Beim Thema Zweisprachigkeit kommt die Oberrheinkooperation seit Jahren nicht wirklich voran. Dies, obwohl die Gewinne auf allen Seiten gross wären: So könnte mit genügenden Sprachkenntnissen gleichzeitig der hohen(jugend-)arbeitslosigkeit im Elsass und dem Lehrlingsmangel auf badischer und Schweizer Seite entgegengewirkt werden. Auch der Fachkräftemangel beispielsweise in Schweizer Spitälern könnte mit mehr ausgebildetem Personal aus dem französischen Grenzraum besser aufgefangen werden; die Schweiz müsste dann deutsche Spitäler bei der Rekrutierung von gut ausgebildetem Personal weniger konkurrenzieren. Der Oberrheinrat wünscht in einer Resolution vom Dezember 2016 eine Analyse über die geografischen und branchenspezifischen Schwerpunkte des Fachkräftemangels. Eine exemplarische Analyse hat die ORK für den Gesundheitsbereich erstellt; es gibt aber weitere betroffene Branchen. Der Oberrheinrat wünscht, dass noch breiter über die durchaus bestehenden Möglichkeiten, eine berufliche Ausbildung in der Nachbarregion zu absolvieren, informiert wird. Es muss endlich gelingen, die Anzahl grenzüberschreitender Lehren zu erhöhen. Auch die Bemühungen um die gegenseitige Anerkennung von Berufsabschlüssen müssen verstärkt werden. 4 Entwicklung der Oberrheinkooperation Die Oberrheinkooperation bietet für die Nordwestschweiz die grosse Chance, in einem trinationalen Lebensraum mit 6 Millionen Einwohnern, die ein Bruttoinlandprodukt von gut 200 Mia. Euro erwirtschaftet, mitzuwirken. Im Oberrheingebiet arbeiten mehr als Grenzgänger, die Region liegt verkehrstechnisch im Herzen Europas und sie verfügt über eine langjährige Erfahrung in der trinationalen Zusammenarbeit. Um die 2010 gegründete «Trinationale Metropolregion Oberrhein» (TMO) 4, die von der Bundesrepublik, Frankreich und der Eidgenossenschaft offiziell anerkannt worden ist, ist es eher ruhig geworden. Sichtbare Resultate der TMO und ihrer Säulen Wirtschaft und Wissenschaft werden unter den konkreten Projekten bekannt gemacht. Ein solches ist der 2015 gegründete «European Campus» (bisher Eucor) 5, an dem neben den Universitäten Freiburg, Haute-Alsace, Strasbourg und dem Karlsruher Institut für Technologie auch die Universität Basel beteiligt ist. Ein Schwerpunktthema ist ein oberrheinischer Cluster für Nachhaltigkeitsforschung. Generell wollen die fünf Universitäten die grenzüberschreitende Forschung und Lehre auf eine neue Plattform stellen, um gemeinsam ihre Position im internationalen Wettbewerb um die besten Köpfe und Ideen entscheidend zu stärken. Auch beispielsweise in den Neurowissenschaften positioniert sich das Oberrheingebiet als wichtiges grenzüberschreitendes Wissensnetzwerk

172 7 Auch die Oberrheinkonferenz mit ihren rund 600 Verwaltungsexpertinnen und -experten konnte 2015/2016 wiederum eine Vielzahl an Projekten, Studien und Veranstaltungen initiieren. Die ORK bildet zusammen mit dem Oberrheinrat, den vier Eurodistrikten und dem Städtenetz die Säule Politik der TMO. Ein entscheidender Erfolgsfaktor für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit am Oberrhein bleibt das INTERREG-Programm der Europäischen Union. 7 Es verfügt im Zeitraum über rund 110 Mio. Euro an Fördermitteln; manche Projekte werden mit einer Anschubfinanzierung von bis zu 60% kofinanziert. Der schweizerische Bund steuert aus dem Budget der NRP (Neue Regionalpolitik) insgesamt 9,2 Mio. Fr. bei. Weitere Beiträge leisten die fünf Kantone BS, BL, AG, SO und JU trat in Frankreich die Territorialreform in Kraft. Die Integration des Elsass in die Grossregion Alsace-Champagne-Ardenne-Lorraine wurde durchgesetzt, obwohl vom Elsass entschieden abgelehnt. Im Oberrheinrat haben allerdings weiterhin nur Mitglieder der beiden Départements Haut-Rhin und Bas-Rhin Einsitz. Das entspricht der Regelung auf deutscher Seite: Auch da sind nur Teile der beiden Bundesländer Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz in die Oberrheinkooperation eingebunden. Aus Sicht des Oberrheinrates ist zu bedauern, dass Philippe Richert, der zum Präsidenten der neuen Grossregion gewählt wurde, 2016 aus dem Präsidium des Oberrheinrats ausgetreten ist. Damit hat der Oberrheinrat eine führungsstarke Stimme weniger. Es bleibt zu hoffen, dass Präsident Richert die Interessen der Grenzregion Oberrhein weiterhin engagiert und erfolgreich vertritt, auch in Paris. Auf die längere Sicht ist offen, welche Priorität die trinationale Oberrheinregion in der Région Grand Est einnehmen wird. 7

173 8 Antrag Die Schweizer Delegation des Oberrheinrates beantragt den Parlamenten der Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Solothurn und Jura, vom Zweijahres-Bericht der Delegation Kenntnis zu nehmen. Basel, Im Namen der Schweizer Delegation Helmut Hersberger Grossrat Basel-Stadt, Delegationsleiter Peter Brodbeck Landrat Basel-Landschaft, Vorstandsmitglied Roland Agustoni Grossrat Aargau, Vorstandsmitglied

174 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt 9 An den Grossen Rat BVD/P Basel, 19. Oktober 2016 Regierungsratsbeschluss vom 18. Oktober 2016 Ausgabenbericht für einen Investitionsbeitrag an die Projektierung des teilweisen Doppelspurausbaus im Laufental Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 21. Oktober Seite 1/9

175 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Inhalt 1. Begehren Ausgangslage Neues Fernverkehrskonzept in der Romandie Haltung der Kantone Lösung für die Übergangsperiode (bis ca. 2025) Beschränkte Leistungsfähigkeit im Laufental notwendige Massnahmen Vorprojektierung Finanzierung Neue Rechtsgrundlage mit FABI Bauprojekt und Kostenverteilung Vorgezogene Realisierung und Vorfinanzierung der Baukosten Zeitplan Beschlüsse in den vier Kantonen Politische Würdigung und Fazit Formelle Prüfungen und Regulierungsfolgenabschätzung Antrag... 8 Seite 2/9

176 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt 1. Begehren Mit diesem Ausgabenbericht beantragen wir Ihnen, einen Investitionsbeitrag an die Projektierung des teilweisen Doppelspurausbaus im Laufental von Franken zu Lasten der Rechnungen 2017 und 2018; Position 6610 / / Investitionsbereich 2 Öffentlicher Verkehr zu bewilligen. 2. Ausgangslage 2.1 Neues Fernverkehrskonzept in der Romandie Seit vergangenem Herbst und für die nächsten rund 10 Jahre wird im Raum Lausanne in grossem Umfang gebaut. Der Bahnhof Lausanne bekommt neue Publikumsanlagen mit barrierefreiem Zugang, auf der Strecke Renens Lausanne werden neu ein viertes Gleis und ein Entflechtungsbauwerk erstellt und die Bahnhöfe erhalten neu ausgerüstete Stellwerke. Nach Abschluss der Arbeiten soll die modernisierte Bahninfrastruktur die Anforderungen an die Bedürfnisse der Kundschaft (bessere Zugänglichkeit zu und mehr Platz auf den Perrons etc.) und an den Bahnbetrieb (höhere Leistungsfähigkeit durch mehr Züge, Züge mit niveaugleichem Zugang, kürzere Zugfolgezeiten etc.) erfüllen. Die Bauarbeiten finden unter laufendem Betrieb statt, weshalb während dieser Zeit der Bahnverkehr rund um Lausanne eingeschränkt ist. Deshalb hat die SBB zusammen mit dem Bundesamt für Verkehr (BAV) sowie den Kantonen Waadt und Genf auf den Fahrplan 2016 (ab Dezember 2015) das neue Angebotskonzept «Concept Horaire Léman 2030» eingeführt. Dies hat weitreichende Auswirkungen auf das schweizerische Bahnnetz und im Besonderen auch auf die Verbindung Basel Delémont Biel Lausanne Genf. Bis zum letzten Fahrplanwechsel (Dezember 2015) verkehrte ab Basel stündlich ein Neigezug (ICN; siehe Abb. 1) bis Biel, der von dort aus zweistündlich nach Genf oder Lausanne weiterfuhr. Jeweils in der darauf folgenden Stunde bediente dank dem sogenannten «Bieler Wechsel» der ICN aus St. Gallen Zürich die Ziele Lausanne oder Genf. Indem in Biel ein schlanke Umsteigemöglichkeit zwischen den beiden ICN am selben Perron bestand, gab es von Basel aus stündlich entweder eine Direkt- oder Umsteigeverbindung nach Genf und Lausanne. Abb. 1: InterCity Neigezug (ICN) im Laufental (Foto BL) Ursprünglich plante die SBB im «Concept Horaire Léman 2030» eine stündliche Direktverbindung Basel Lausanne und die Aufhebung derjenigen nach Genf. Dabei wäre die Taktlage um eine halbe Stunde versetzt worden, indem die ICN in Basel SBB neu zur Minute x.30 statt wie bisher zur vollen Stunde abfahren und ankommen. Die SBB begründete diese Massnahmen zum einen mit der eingeschränkten Leistungsfähigkeit während der Bauzeit auf dem Abschnitt Renens Lausanne und zum anderen mit dem Halbstundentakt zwischen Biel, Neuenburg und Yverdon, der sogenannten «Décalage» 1, die sie in ihren Angebotskonzepten seit Längerem geplant hat. 1 Bis Dezember 2015 verkehrten die ICN Basel Biel Genf/Lausanne und St. Gallen Zürich Biel Lausanne/Genf zwischen Biel und Yverdon und umgekehrt im Abstand von wenigen Minuten hintereinander. Ab Bussigny (nordwestlich von Lausanne) benützen die Genfer Züge die Güterumfahrungsstrecke Seite 3/9

177 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt 2.2 Haltung der Kantone Den Entscheid zum «Concept Horaire Léman 2030» und insbesondere zur «Décalage» trafen die SBB, das BAV sowie die Kantone Waadt und Genf gemeinsam. Die anderen betroffenen Kantone entlang der Fernverkehrsachsen Genf/Lausanne Basel/Zürich konnten die geplanten Massnahmen lediglich zur Kenntnis nehmen, als ihnen die SBB ihr neues Konzept vorstellte. Mit dieser Vorgehensweise waren die Kantone Basel-Landschaft und Jura, die am meisten von der Angebotsumstellung betroffen gewesen wären, nicht einverstanden und sprachen sich von Anfang an gegen die «Décalage» aus. Denn wegen dieser gingen in Basel SBB um die volle Stunde wichtige Fernverkehrs-Anschlüsse aus dem Laufental und Delémont in Richtung Zürich, Bern und Luzern verloren, was sich nicht durch die S-Bahn mit einem höheren Sitzplatzangebot und längeren Zügen kompensieren liesse. Ausserdem würden sich durch die Fahrplanumstellung die Umsteigebeziehungen in den Bahnhöfen Laufen und Delémont vom ICN auf die Postauto- und Regionalzugsverbindungen verschlechtern. Auch für Basel-Stadt hätte die «Décalage» Nachteile: Die zweistündliche Direktverbindung nach Genf ginge verloren und in Basel SBB bestünden zur halben Stunde keine günstigen Anschlussmöglichkeiten aus/in Richtung Deutschland mehr. Der Kanton Basel-Landschaft, der in dieser Angelegenheit die Interessen der Nordwestschweiz federführend vertritt, intervenierte im Jahr 2013 beim Bundesamt für Verkehr (BAV) und wurde dabei durch die Nordwestschweizer Konferenz der Direktoren des öffentlichen Verkehrs (KöV NWCH) unterstützt. Die Hauptforderung war, die «Décalage» zu verschieben und erst einzuführen, wenn die Bauarbeiten in Lausanne beendet sind. Damit liessen sich die Auswirkungen für das Laufental und die Region Basel mildern. Ebenfalls Bedingung für alle vier betroffenen Kantone (BL, SO, JU und BS) war, dass in der heutigen Taktlage des ICN stündlich ein zweiter Schnellzug Basel Delémont Biel verkehrt. Der Kanton Basel-Stadt forderte speziell die Beibehaltung der Direktverbindung nach Genf. Dementsprechend verabschiedete der Grosse Rat am 12. November 2014 mit grossem Mehr die Resolution «Keine Décalage ohne Halbstundentakt Basel Biel» zuhanden von SBB und BAV. Ausser den vier Kantonen und der KöV NWCH intervenierten beim BAV und bei der SBB verschiedene Gemeinden, Interessenverbände wie die Sektion beider Basel des Verkehrs-Clubs der Schweiz und weitere Organisationen gegen die geplanten Angebotsverschlechterungen. Auch gab es viele Kundenreaktionen. 2.3 Lösung für die Übergangsperiode (bis ca. 2025) Nach monatelangen Verhandlungen einigten sich die KöV NWCH bzw. die vier Kantone, das BAV und die SBB auf folgende Lösung: Ab dem Fahrplanwechsel im Dezember 2015 bis ca verkehrt der ICN in der bisherigen Taktlage bis Biel. Dort besteht am selben Perron eine Umsteigemöglichkeit auf den ICN nach Genf (und umgekehrt). Nach Lausanne hingegen muss entweder in Olten (auf den ICN via Biel) oder in Bern auf den IC umgestiegen werden. Des Weiteren müssen aus betriebstechnischen Gründen 2 die schlanken Anschlüsse in Delémont von der S-Bahn aus Basel auf den RegioExpress (RE) Delle Biel aufgehoben werden, weswegen es keine zweite stündliche (Umsteige-)Verbindung Basel Biel mehr gibt. Erst auf 2021, wenn am Jurafuss ein neues Fernverkehrsangebot eingeführt wird 3, soll zwischen Basel und Biel die Taktlage um eine halbe Stunde gedreht werden, so wie es in der «Décalage» vorgesehen ist. Der ICN verkehrt stündlich nach Lausanne und wenn immer möglich jede zweite Stunde weiter nach Genf 4. In der heutigen Fahrlage des ICN soll der ohne Bedienung des Bahnhofs Lausanne. Dadurch entfällt der ansonsten notwendige Richtungswechsel in Lausanne, was eine kürzere Gesamtfahrzeit nach Genf ermöglicht. 2 Weitgehend eingleisige Strecken zwischen Delémont und Biel, insbesondere im 8,6 km langen Grenchenbergtunnel. 3 Das neue Fernverkehrskonzept am Jurafuss (u.a. mit einer Direktverbindung Biel Zürich München) erfordert einen Streckenausbau zwischen Aarau und Olten in Form eines 3. und 4. Gleises (neuer Eppenbergtunnel), die bis dahin erstellt sein werden. Ausserdem sollten auf diesen Zeitpunkt hin wieder genügend ICN zur Verfügung stehen, die heute zum grossen Teil am Gotthard eingesetzt werden. 4 Allerdings mit einem Richtungswechsel im Bahnhof Lausanne. Seite 4/9

178 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt neue RE als zweiter Schnellzug Basel Delémont Biel verkehren, der, sofern betrieblich machbar, zusätzliche Orte bedient (z.b. Dornach Arlesheim, Zwingen). Die S-Bahn wiederum verkehrt nur noch zwischen Basel und Laufen, denn die heutige stündliche Verbindung nach Delémont wird durch den neuen RE angeboten. Sofern das gesamte Konzept noch nicht auf 2021 umgesetzt werden kann, bleibt der heutige Fahrplan bestehen. Spätestens mit Beendigung der Bauarbeiten in Lausanne (ca. 2025) soll das «Concept Horaire Léman 2030» vollumfänglich umgesetzt sein. Um die gesteckten Ziele zu erreichen, beschlossen der Direktor des BAV, der CEO der SBB und die Regierungsräte der Kantone Basel-Landschaft und Jura, eine Behördendelegation einzusetzen. Alle vier Beteiligten unterzeichneten Ende November 2015 eine Vereinbarung über das Bahnangebot und die notwendigen Infrastrukturmassnahmen auf der Strecke Basel Laufen Delémont Biel für den Zeitraum 2016 bis Diese Vereinbarung bildet auch die Basis für die Beantwortung des Postulats des jurassischen Ständerats Claude Hêche, das die Aufrechterhaltung der Qualität auf der Verbindung Basel Lausanne/Genf via Laufen und Delémont fordert. 2.4 Beschränkte Leistungsfähigkeit im Laufental notwendige Massnahmen Voraussetzung für die Umsetzung des Angebotskonzepts mit dem RE Basel Biel sind Infrastrukturausbauten im Knoten Basel SBB und insbesondere im Laufental. Heute ist der Abschnitt zwischen Aesch und Laufen eingleisig, was die Leistungsfähigkeit dieser Strecke stark einschränkt. Im Rahmen der Planungen zur weiteren Angebotsentwicklung der Regio-S-Bahn Basel/Nordwestschweiz 5 untersuchte SBB Infrastruktur u.a. Varianten für einen Ausbau der Bahninfrastruktur im Laufental. Die im Herbst 2013 abgeschlossen Vorstudien zeigen, dass ein teilweiser Doppelspurausbau zwischen Duggingen und Grellingen Chessiloch 6 am dringlichsten ist (siehe Abb. 2). Sollte auch der S-Bahn-Fahrplan zu einem 1/4 Std.-Takt Basel Laufen verdichtet werden, bräuchte es einen zusätzlichen Doppelspurausbau zwischen Zwingen und Laufen. Abb. 2: Teilweiser Doppelspurausbau Duggingen Grellingen Chessiloch (rote Linie) Das BAV liess im Sinne einer Zweitmeinung Alternativen zu einem teilweisen Doppelspurausbau untersuchen: gar keine Infrastrukturmassnahmen und ein Infrastrukturausbau light (z.b. mit einer neuen Signalisierung oder der Verlängerung des bestehenden Kreuzungsgleises in Grellin- 5 Grundlage hierfür bildet der Ausgabenbericht betreffend Planungskredit für den Weiterausbau der Regio-S-Bahn vom 16. Dezember 2008; GRB 09/41/13G vom 14. Oktober Heute existiert zwischen dem Bahnhof Grellingen und dem östlichen Ende des Chessiloch eine rund 700 m lange Doppelspur (Auszugs- bzw. Kreuzungsgleis). Die beiden Viadukte im Chessiloch stehen dagegen unter Heimatschutz, weswegen sie nicht auf zwei Gleise ausgebaut werden können. Seite 5/9

179 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt gen). Beide Varianten ergaben, dass es zu Trassenkonflikten zwischen dem RE, der S-Bahn und dem Güterverkehr kommen wird. Zwar wären kurzfristig punktuelle Optimierungen am bestehenden Fahrplan oder die Führung des RE nur zur Hauptverkehrszeit in der jeweiligen Lastrichtung möglich, doch wäre das Bahnangebot dadurch zu wenig attraktiv. Deshalb gelangten die vier Kantone zum Schluss, dass nur ein Doppelspurausbau zwischen Duggingen und Grellingen Chessiloch signifikante Angebotsverbesserungen im Laufental bringt, die auch zur gewünschten Nachfragesteigerung beitragen würden. 2.5 Vorprojektierung Auf dieser Grundlage beauftragten die vier Kantone SBB Infrastruktur, ein Vorprojekt auszuarbeiten. Gestartet wurde damit im Frühjahr 2015, nachdem die entsprechende Vereinbarung zwischen dem federführenden Kanton Basel-Landschaft und der SBB abgeschlossen worden war. Finanziert wird die Vorprojektierung von den vier Kantonen. Der Kanton Basel-Stadt steuert seinen Anteil von Franken über den Planungskredit zum Weiterausbau der Regio-S-Bahn bei 7. Die Vorprojektierung wird im Herbst dieses Jahres abgeschlossen, so dass auf diesen Zeitpunkt hin genauere Kosten für die Infrastrukturmassnahmen vorliegen werden. 3. Finanzierung 3.1 Neue Rechtsgrundlage mit FABI Am 9. Februar 2014 wurde der Bundesbeschluss über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (FABI) von der Stimmbevölkerung und den Ständen deutlich angenommen. Folglich kommt der Bund ab 1. Januar 2016 für die Finanzierung der Bahninfrastruktur auf 8. Zu diesem Zweck ist ein Bahninfrastrukturfonds (BIF) geschaffen worden, über den der Substanzerhalt (Betrieb und Unterhalt) und der Weiterausbau der Bahninfrastruktur finanziert werden. Für Letzteren priorisiert der Bund anhand des Strategischen Entwicklungsprogramms (STEP) die einzelnen Massnahmen und setzt deren Realisierung in mehreren Ausbauschritten (AS) um. Den Bundesbeschluss zum ersten AS für den Zeithorizont bis 2025 genehmigte die Bundesversammlung am 21. Juni 2013 im Rahmen der FABI-Vorlage. Der Bundesbeschluss enthält zentrale Ausbauten im Raum Basel wie etwa die Erhöhung der Leistungssteigerung Basel Ost oder eine Entflechtung in Pratteln, nicht jedoch einen teilweisen oder vollständigen Doppelspurausbau im Laufental. Ein solcher kann frühestens im nächsten AS 2030 erfolgen. Hierzu hat der Bundesrat gemäss Art 1 Abs. 3 des Bundesbeschlusses zum AS 2025 den eidgenössischen Räten bis 2018 eine Botschaft vorzulegen. Zurzeit laufen die Arbeiten zum AS 2030 in enger Zusammenarbeit zwischen dem BAV, den (zu Planungsregionen zusammengeschlossenen) Kantonen sowie den Eisenbahnverkehrs- und Infrastrukturunternehmen. Mit einem Parlamentsbeschluss ist frühestens 2019/2020 zu rechnen. 3.2 Bauprojekt und Kostenverteilung Für die KöV NWCH ist es das erklärte Ziel, dass der Doppelspurausbau im Laufental in den AS 2030 aufgenommen wird. Das Angebotskonzept, das die Planungsregion NWCH im Herbst 2014 zum AS 2030 beim BAV eingereicht hat, legt diese Infrastrukturmassnahme zugrunde. Die vier Kantone sind sich auch darüber einig, dass diese Massnahme vor 2030 fertiggestellt werden muss, um insbesondere die Auswirkungen des aktuellen Fahrplans abzufedern. Damit das Vorhaben eine Chance hat, sowohl in den AS 2030 aufgenommen zu werden als auch bereits bis ca realisiert zu sein, muss bis 2018 ein Bauprojekt vorliegen. Der Bund wird dieses kaum in Auftrag geben, solange der AS 2030 nicht beschlossen ist. Die vier Kantone sind 7 Ausgabenbericht vom 16. Dezember 2008 Nr Mit Ausnahme der Bahninfrastruktur des Ortsverkehrs (u.a. BVB-Netz) und des touristischen Verkehrs. Seite 6/9

180 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt daher bereit, das Bauprojekt in Form eines Beitrags à-fonds perdu an SBB Infrastruktur zu finanzieren. Die Kosten zur Ausarbeitung des Bauprojekts veranschlagt die SBB mit 3,24 Mio. Franken exkl. MwSt. (Preisstand Mai 2013, mit einer Kostengenauigkeit von ±30%). Unter Berücksichtigung der MwSt. haben sich die Kantone auf 3,5 Mio. Franken geeinigt. Die Kantonsbeiträge sind anhand des interkantonalen Verteilschlüssels (ikv), mit dem sie heute die ungedeckten Betriebskosten im Regionalen Personenverkehr zwischen Basel und Delémont abgelten 9, festgelegt worden: Kanton Basel-Landschaft 63.1% Franken Kanton Jura 16.7% Franken Kanton Solothurn 11.2 % Franken Kanton Basel-Stadt 9.0% Franken Total Franken 3.3 Vorgezogene Realisierung und Vorfinanzierung der Baukosten Die Baukosten schätzt SBB Infrastruktur auf 120 bis 130 Mio. Franken exkl. MwSt. (Preisstand Mai 2013, mit einer Kostengenauigkeit von ±30%). Darin enthalten sind rund 21,5 Mio. Franken für die Beseitigung von Bahnübergängen in Grellingen. Dieser Anteil geht separat zulasten der Strassenrechnung des Kantons Basel-Landschaft. Die Kosten für die Eisenbahninfrastruktur übernimmt der Bund vollumfänglich, sobald das Vorhaben im AS 2030 aufgenommen ist. Damit der Doppelspurausbau vor dem Zeithorizont 2030 verwirklicht werden kann, hat FABI zwei Möglichkeiten geschaffen. Gemäss dem neuem Eisenbahngesetz (nebg) haben die Kantone und Dritte für zusätzliche Massnahmen folgende zwei Optionen: Sie können die gesamten Investitionskosten inkl. allfälliger Zinsen übernehmen (Art. 58b nebg) oder die Infrastrukturmassnahme inkl. Zinsen vorfinanzieren (Art. 58c nebg) und zu einem späteren Zeitpunkt vom Bund die Leistungen ohne die aufgelaufene Zinsen rückerstattet bekommen; Die Kantone tragen somit nur die Zinskosten. Für beide Fälle gilt die Voraussetzung, dass die eidgenössischen Räte das betreffende Vorhaben genehmigen, indem es in einen AS aufgenommen wird. Um den Doppelspurausbau bis 2021 zu realisieren, ist der Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft bereit, dieses Vorhaben vorzufinanzieren und noch im Jahr 2016 dem Landrat eine entsprechende Vorlage zu unterbreiten. Damit steigt die Chance, dass das Vorhaben in den AS 2030 aufgenommen wird. Die vollumfängliche Rückzahlung wird für den Zeitraum erwartet. 4. Zeitplan Das Vorprojekt sollte, wie in Kap. 2.5 erwähnt, im Herbst 2016 vorliegen. Damit der Bund das Vorhaben Doppelspurausbau im Laufental tatsächlich in den AS 2030 aufnimmt, müssten bis spätestens Ende 2018 Entscheidungsgrundlagen vorliegen. Dies soll in Form eines abgeschlossenen Bauprojekts erfüllt werden. Für die Projektierung des Bauprojekts werden zwei Jahre gerechnet, entsprechend soll damit spätestens Ende 2016 begonnen werden. 9 Berechnungsgrundlage für den ikv sind gemäss Art. 30 Abs. 4 des Personenbeförderungsgesetzes (SR 745.1) die Betriebs-(Strecken-)länge und die Verkehrsbedienung der Stationen (Anzahl Abfahrten) auf dem jeweiligen Kantonsgebiet. Seite 7/9

181 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt 5. Beschlüsse in den vier Kantonen Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft hat den Gesamtkredit von 3,5 Mio. Franken für das Bauprojekt am 15. Januar 2015 genehmigt, vorbehältlich der Zustimmung durch die anderen drei Kantone. Das Parlament des Kantons Jura hat seinen Kreditanteil am 18. November 2015 zugestimmt. Der Kanton Solothurn wird seinen Anteil über das mehrjährige Investitionsprogramm finanzieren, so dass der Kantonsrat nicht darüber zu beschliessen hat. 6. Politische Würdigung und Fazit Eine signifikante Angebotsverbesserung im Fernverkehr zwischen Basel und der Westschweiz sowie im S-Bahnverkehr im Laufental ist seit vielen Jahren ein zentrales Nordwestschweizer Anliegen. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat sich bereits mehrmals für ein besseres Angebot ausgesprochen. Auch hat die Planungsregion NWCH im Herbst 2014 in ihren Angebotszielen zum AS 2030 den Halbstundentakt Biel Delémont Biel mit Einbindung in die Knoten Biel, Delémont und Basel sowie stündliche Direktverbindungen nach Lausanne und Genf als prioritäre Schlüsselmassnahme erklärt. Die laufenden Grossbauarbeiten im Raum Lausanne und die von der SBB geplante Umstellung im Fernverkehr zwischen der Nordwest- und Westschweiz haben diese Bestrebungen forciert. Damit das Verkehrsanliegen erfüllt werden kann, sind Infrastrukturmassnahmen, insbesondere der teilweise Doppelspurausbau zwischen Duggingen und Grellingen Chessiloch notwendig. Mit dem Auslösen des Bauprojekts signalisieren die vier Kantone gegenüber dem Bund klar, dass sie hinter dem Vorhaben stehen und alles daran setzen, damit es in den AS 2030 aufgenommen wird. Die Kantone Basel-Landschaft, Solothurn und Jura haben ihre Anteile an den Bauprojektierungs- Kosten bereits gesprochen, nun beantragt der Regierungsrat von Basel-Stadt dem Grossen Rat den baselstädtischen Beitrag in Höhe von Franken. 7. Formelle Prüfungen und Regulierungsfolgenabschätzung Das Finanzdepartement hat den vorliegenden Ausgabenbericht gemäss 8 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz) vom 14. März 2012 überprüft. 8. Antrag Gestützt auf unsere Ausführungen beantragen wir dem Grossen Rat die Annahme des nachstehenden Beschlussentwurfes. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Dr. Guy Morin Präsident Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Beilage Grossratsbeschluss Seite 8/9

182 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Grossratsbeschluss Ausgabenbewilligung für einen Investitionsbeitrag an die Bauprojektierung zum teilweisen Doppelspurausbau im Laufental (vom [Datum eingeben]) Der Grosse Rat des Kantons Basel Stadt, nach Einsichtnahme in den Ausgabenbericht des Regierungsrates Nr. [Nummer eingeben]vom [Datum eingeben] und nach dem mündlichen Antrag der [Kommission eingeben] vom [Datum eingeben], beschliesst: 1. Für einen Anteil an der Bauprojektierung zum teilweisen Doppelspurausbau im Laufental, Abschnitt Duggingen Grelllingen Chessiloch, wird eine Ausgabe von Fr zu Lasten der Investitionsrechnung, Investitionsbereich Öffentlicher Verkehr, bewilligt. Dieser Beschluss ist zu publizieren. Seite 9/9

183 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt Umwelt-, Verkehrs- und Energiekommission (UVEK) An den Grossen Rat Umwelt-, Verkehrs- und Energiekommission Basel, 7. Dezember 2016 Kommissionsbeschluss vom 7. Dezember 2016 Bericht der Umwelt-, Verkehrs- und Energiekommission zum Ratschlag Gundeldingerstrasse Ost und Reinacherstrasse Mitte Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 9. Dezember 2016 Seite 1/9

184 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Umwelt-, Verkehrs- und Energiekommission 1. Projekt des Regierungsrats Der Projektperimeter des Sanierungs- und Aufwertungsprojekts Gundeldingerstrasse Ost und Reinacherstrasse Mitte ist vergleichsweise gross. Er reicht von der Kreuzung der Gundeldingerstrasse mit Thiersteinerallee und Gundeldingerrain (beim Zwinglihaus) über den Viertelkreis hinaus bis in die Reinacherstrasse auf Höhe Jakobsbergerholzweg. Neben der umfassenden Sanierung und Erneuerung von Strasse, Schienen und Werkleitungen sollen auch gestalterische und flankierende Massnahmen umgesetzt werden, die aus dem Agglomerationsprogramm des Bundes mitfinanziert werden (vgl. Kapitel 2.1). So soll der Strassenraum im Hinblick auf die wirtschaftliche Entwicklung rund um den Dreispitz sowie den geplanten Ausbau des Tramnetzes anders aufgeteilt und bezüglich Verkehrskapazitäten optimiert werden. Sollte lediglich im Bestand saniert werden, führte der vom Grossen Rat beschlossene Ausbau des Tramnetzes zu einer erheblichen Restwertvernichtung. Im Abschnitt Gundeldingerstrasse Ost sieht das Projekt des Regierungsrats die Aufhebung des ÖV-Eigentrassees vor. In Fahrtrichtung Viertelkreis entsteht ein Mischtrassee für ÖV und MIV. Dies ist Voraussetzung für breitere Trottoirs, einen Velostreifen und die Einführung des Velogegenverkehrs. Obwohl es sich um eine kantonale Veloroute handelt, sind in der Gundeldingerstrasse bis heute keine Velomassnahmen realisiert. Zusätzliche Fussgängersteifen auf Höhe Laufenstrasse und Falkensteinerstrasse und Trottoirüberfahrten an den einmündenden Seitenstrassen verbessern die Situation für Fussgängerinnen und Fussgänger. Dank der Priorisierung an den Lichtsignalanlagen werden Tram und Bus in der Gundeldingerstrasse zu so genannten Pulkführern. Sie können vom motorisierten Individualverkehr (MIV) ab dem Knoten Zwinglihaus nicht überholt werden, auch nicht an der Haltestelle Mönchsbergerstrasse. Steht ein Bus oder Tram in der Haltestelle, fliesst der Verkehr davor ab. Der ÖV hat somit freie Fahrt bis zum Viertelkreis. Die Parkplätze sollen künftig rechts zur Fahrtrichtung zu liegen kommen. Heute befinden sie sich auf der anderen Seite, weshalb zum Parkieren die Tramschienen gequert werden müssen. Auf Höhe Zwinglihaus bleibt der Güterumschlag erlaubt. Das Projekt ist so ausgerichtet, dass Tempo 50 gefahren werden kann, aber auch Tempo 30 möglich wäre. Der Grosse Rat hat den Regierungsrat beauftragt, die Einführung von Tempo 30 in der Gundeldingerstrasse zu prüfen. Diese Prüfung ist noch im Gang. Am Viertelkreis sind künftig für Auto- und Veloverkehr alle Verkehrsbeziehungen möglich, abgesehen vom Einbahnregime in der Gundeldingerstrasse für den MIV. Möglich macht dies ein Kreisel mit Bypässen in Richtung Reinacherstrasse Nord und Süd. Eine potenzielle Tramlinie von der Gundeldingerstrasse in den Leimgrubenweg ist in den Plänen berücksichtigt. Deren Haltestelle läge in der Kreiselmitte. Der Kreisverkehr verringert die Umwegfahrten und erhöht die Verkehrskapazität. Dies zeigen Verkehrssimulationen, die die Verwaltung der UVEK präsentiert hat. Diese basieren auf den Verkehrsprognosen für das Jahr Beim Viertelkreis handelt sich um den ersten von vier Knoten, die im Rahmen der absehbaren Entwicklung auf dem Dreispitz ausgebaut werden sollen. Der Regierungsrat geht in diesem Gebiet von einem weiter steigenden Verkehrsvolumen aus. Auch die Kreuzungen Dornacherstrasse / Reinacherstrasse und Reinacherstrasse / Münchensteinerstrasse sowie der Knoten Dreispitz sollen deshalb mittelfristig umgestaltet werden. Mit den heutigen Infrastrukturen würden die Stauzeiten zunehmen. Auch im Abschnitt Reinacherstrasse Mitte zwischen Viertelkreis und Jakobsbergerholzweg sollen künftig sichere Velowege und normgerechte Trottoirs angeboten werden. Die Breite der beiden Fahrspuren entspricht nicht der Norm und muss angepasst werden. Damit all dies möglich ist, sieht der Regierungsrat die Aufhebung von Parkplätzen für Autos (vgl. Kapitel 2.3) und eines Veloparkfelds vor. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Projekt für alle Anspruchsgruppen Verbesserungen mit sich bringt: Die Fussgängerinnen und Fussgänger erhalten breitere Trottoirs und acht zusätzliche Fussgängerstreifen mit Mittelinseln. Die Velofahrenden profitieren von Velostreifen in Seite 2/9

185 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Umwelt-, Verkehrs- und Energiekommission der Gundeldingerstrasse und Velowegen in der Reinacherstrasse, zusätzlichen Abbiegebeziehungen am Viertelkreis und der Öffnung der Gundeldingerstrasse in Fahrtrichtung Zwinglihaus. Auch für den MIV bietet der Viertelkreis deutlich mehr Optionen als heute, was Umwegfahrten verhindert und die Anbindung des Dreispitz verbessert. Der Kreisel führt zu kürzeren Wegen und schnellerem Fortkommen und reduziert die Wartezeiten. Die heute sehr komplexe Situation mit vielen Lichtsignalanlagen wird mit dem Kreisverkehr entschärft. Positiv zu werten ist auch die Neuanordnung der Parkplätze in der Gundeldingerstrasse. Die Fahrbahnverbreiterung in der Reinacherstrasse verbessert den Verkehrsfluss. Die Linienbusse müssen dank dem neuen Viertelkreis keine Umwegfahrten via Dornacherstrasse mehr machen, die ÖV-Haltestellen werden behindertengerecht ausgestaltet. Für die Anwohnerinnen und Anwohner der Gundeldingerstrasse erhöht sich die Attraktivität dank zusätzlichen Grünflächen, einer Lärmreduktion und Massnahmen zugunsten des Fussverkehrs. Die Strasse erfährt dank dem Ausbau des Viertelkreises eine Reduktion des Durchgangsverkehrs. Für weitere Details zum Projekt sei auf den ausführlichen Ratschlag verwiesen. 2. Erörterungen der UVEK Der Grosse Rat hat der UVEK den Ratschlag Gundeldingerstrasse Ost und Reinacherstrasse Mitte zur Sanierung von Schiene, Werkleitungen, Abwasserableitungsanlagen und Strasse sowie zur Aufwertung des Strassenraumes für alle Verkehrsteilnehmenden am 14. September 2016 überwiesen. Die UVEK hat sich an ihren Sitzungen vom 24. August, 7. September und 2. November mit dem Geschäft auseinandergesetzt. Die UVEK hat sich das Projekt ausführlich erläutern lassen. Sie stellt fest, dass die Verkehrskapazität mit der Neukonzeption des Viertelkreises (vgl. Kapitel 1) erhöht wird. Mit vier weiteren Themen hat sie sich vertiefter auseinandergesetzt: Der Mitfinanzierung durch den Bund (vgl. Kapitel 2.1), dem Velo-Gegenverkehr in der Gundeldingerstrasse (vgl. Kapitel 2.2), der Parkplatzbilanz des Projekts (vgl. Kapitel 2.3) und der ÖV-Haltestelle Mönchsbergerstrasse (vgl. Kapitel 2.4). Zu Letzterem stellt sie dem Grossen Rat einen Änderungsantrag. 2.1 Mitfinanzierung durch den Bund Gemäss Ratschlag beteiligt sich der Bund an den im Agglomerationsprogramm zweiter Generation mit Priorität A eingestuften Massnahmen Verkehrssteuerung und flankierende Massnahmen Anschluss Basel-City - Basel SBB - Gundeldinger Quartier - ABAC sowie Basel-Dreispitz: Knotenanpassungen mit maximal 35% der Gesamtkosten. Dies wären bei der ersten Massnahme (Abschnitt Zwinglihaus / Gundeldingerstrasse) bis zu CHF 2.72 Mio., bei der zweiten Massnahme (Abschnitt Viertelkreis / Reinacherstrasse) bis zu CHF 3.08 Mio. (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer und Teuerung). Bei den im Ratschlag genannten Kosten handelt es sich um Bruttobeträge. Die vom Bund gesprochenen Gelder werden dem Projekt erst nachträglich gutgeschrieben. Gemäss Aussage des Vorstehers des Bau- und Verkehrsdepartements gegenüber der UVEK ist derzeit nicht davon auszugehen, dass der Gundeli-Tunnel (ABAC) (wenn überhaupt) vor dem Jahr 2040 gebaut wird. Das Projekt macht nur zusammen mit den auf Baselbieter Boden liegenden stadtnahen Tangenten Binninger und Allschwiler Tunnel Sinn. Ursprünglich ist man von einem Realisierungshorizont 2034 ausgegangen. Nach der Ablehnung der ELBA-Vorlage im Kanton Basel-Landschaft ist dies aber nicht mehr realistisch. Einige Mitglieder der UVEK gehen davon aus, dass die Bundesgelder für die erste Massnahme in einem direkten Zusammenhang zum Projekt ABAC stehen. Ohne den Gundeli-Tunnel besteht keine zwingende Notwendigkeit für flankierende Massnahmen. Realisiert der Kanton diese trotzdem, ist davon auszugehen, dass sich der Bund nicht an der Finanzierung beteiligt. Gemäss Verwaltung kann der Antrag auf Mitfinanzierung durch den Bund beim Agglomerationsprogramm erst nach einem rechtskräftigen Beschluss eingereicht werden. Ob sich der Bund an Seite 3/9

186 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Umwelt-, Verkehrs- und Energiekommission der Finanzierung der als flankierend bezeichneten Massnahmen beteiligt, lässt sich mit anderen Worten nicht vor dem Beschluss des Grossen Rates definitiv klären. 2.2 Velo-Gegenverkehr Der mit dem Projekt vorgesehene Velo-Gegenverkehr in der Gundeldingerstrasse endet am Knoten Gundeldingerstrasse / Gundeldingerrain / Thiersteinerallee. Die UVEK hat sich bezüglich einer möglichen, ausserhalb des Projektperimeters liegenden Fortsetzung sowie dem Linksabbiegen aus dem Gundeldingerrain in die Gundeldingerstrasse für Velofahrende erkundigt. Gemäss Auskunft der Verwaltung wäre ein Weiterziehen des Velostreifens bis zur Achilles Bischoff- Strasse grundsätzlich möglich, ginge aber zu Lasten von etwa 15 Parkplätzen. Es müssten zudem einige kleinere bauliche Anpassungen vorgenommen werden. In der UVEK wurde kein Antrag auf eine entsprechende Ausweitung des Projekts gestellt. 2.3 Parkplätze In der Gundeldingerstrasse werden die Parkplätze für Autos neu in Fahrtrichtung angeordnet, also auf der rechten Strassenseite. Dies erleichtert das Ein- und Ausparkieren. Vorgesehen sind 22 Parkplätze in der blauen Zone zwei mehr als heute. Die heutigen sieben Güterumschlagsfelder und gleichzeitig Nacht-Parkplätze werden aufgehoben, dafür nimmt die Länge der für den reinen Güterumschlag verfügbaren Fläche von 50 auf 220 Meter zu. Noch offen ist, ob von den 22 Parkplätzen deren vier beim Zwinglihaus tagsüber als Kurzzeit- und in der Nacht als Nacht-Parkplätze signalisiert werden. Insgesamt kann man in der Gundeldingerstrasse von einer ausgeglichenen Parkplatzbilanz sprechen. Auf der Nordseite der Strasse rittlings auf dem Trottoir parkierte Autos wären mit Einschränkungen für den Fuss- und Veloverkehr verbunden. Die Velofahrenden müssten zwischen den Tramschienen fahren, und die zu Fuss gehenden hätten nur noch 1.5 Meter Platz auf dem Trottoir. Dies wäre nicht normgerecht. Faktisch besteht also kein Platz für (Nacht-) Parkplätze auf dieser Strassenseite. Erlaubt sein wird aber der Güterumschlag. Es hat dort viele Wohnhäuser, aber keine Geschäfte, die auf Kunden-Parkplätze angewiesen wären. Im Abschnitt Reinacherstrasse Mitte müssen gemäss Ratschlag 17 Parkplätze in der blauen Zone aufgehoben werden 13 in der Reinacherstrasse und vier im Leimgrubenweg. Zwei neue können nördlich des Viertelkreises geschaffen werden. Nur mit dem Verzicht auf diese Parkplätze sind Fahrspuren mit einer normgerechten Breite von 3.25 Metern und Velomassnahmen möglich (vgl. Kapitel 1). Trotz hohem Verkehrsaufkommen sind die Fahrspuren heute nur 2.5 bzw. 3 Meter breit. Es verkehren im Umfeld des Dreispitz viele Lastwagen. Die Reinacherstrasse ist im fraglichen Abschnitt nicht nur zu schmal, sondern für Velofahrende geradezu gefährlich. Der Verlust von Parkplätzen in der Reinacherstrasse hat bei einigen Mitgliedern der UVEK zu Unmut geführt. Sogar ein Antrag auf Rückweisung des Ratschlags stand im Raum. Die Verwaltung hat darauf hingewiesen, dass eine Rückweisung nichts an der Situation ändern würde: Lehnt der Grosse Rat die Umgestaltung von Gundeldingerstrasse, Viertelkreis und Reinacherstrasse ab, kommt es zu einer Sanierung im Bestand. Aufgrund der geltenden Normen müssten die Parkplätze auch dann aufgehoben werden. Die Polizei besteht aus Sicherheitsgründen auf breiteren Fahrspuren. Die UVEK hat die Verwaltung in der Folge beauftragt, in der unmittelbaren Umgebung nach Ersatzstandorten für die wegfallenden 15 Parkplätze zu suchen. Diese Abklärungen haben gezeigt, dass bereits überall Parkplätze markiert sind, wo sich solche theoretisch markieren lassen. Aufgrund der Normen zu Sichtverhältnissen und Fahrbahnbreiten müssen tendenziell eher bestehende Parkplätze aufgehoben werden als dass neue geschaffen werden können. Nördlich des Viertelkreises in der Reinacherstrasse werden mit dem vorliegenden Projekt zwei Parkplätze geschaffen; weitere Möglichkeiten gibt es nicht. Südlich des Viertelkreises ist der Strassenquerschnitt zu klein. In der Jakobsbergerstrasse können bei einer Fahrbahnbreite von 5.5 Metern kei- Seite 4/9

187 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Umwelt-, Verkehrs- und Energiekommission ne weiteren Parkplätze markiert werden, ohne den Busverkehr zu behindern. Auch in Jakobsbergerholzweg und Hechtliacker hat es an allen möglichen Standorten bereits heute Parkplätze. Die Nutzung von Parkplätzen auf dem Areal der Christoph Merian Stiftung (CMS) als Nacht- Parkplätze für Anwohner stösst bei der CMS auf Ablehnung. Die CMS verweist auf bestehende Mietverträge mit Gewerbebetrieben. Die von der CMS an Dritte vermieteten Dauerparkplätze sind alle belegt. Dennoch besteht gemäss Verwaltung im Gundeldinger Quartier keine akute Parkplatznot. Indiz dafür sind die vielen freien Einstellhallenplätze, die zur Miete ausgeschrieben sind. Die negative Parkplatzbilanz hat einige Mitglieder der UVEK dazu bewogen, sich bei der Abstimmung über das Gesamtprojekt der Stimme zu enthalten. Sie sehen zwar die positiven Aspekte des Projekts auch für den MIV, möchten mit ihrer Stimmenthaltung aber gegen den fortlaufenden Parkplatzabbau in der Stadt Basel protestieren. Entgegnet wurde dieser Haltung, dass man den Verlust von 15 Parkplätzen ins Verhältnis zum Nutzen stellen sollte, den das Projekt für den MIV generiert. Die Verkehrskapazität werde im Widerspruch zum Gegenvorschlag zur Städteinitiative erhöht. Es handle sich deshalb insbesondere bei der Umgestaltung des Viertelkreises um alles andere als ein rot-grünes Anliegen. Im Gundeli habe es notabene genug Parkplätze in privaten Einstellhallen. Ein Recht auf einen Parkplatz auf Allmend könne niemand geltend machen. Bedauert wird von allen politischen Lagern, dass es der CMS nicht möglich ist, (weitere) Parkplätze auf ihrem Areal für eine öffentliche Nutzung (allenfalls auch nur in der Nacht) zur Verfügung zu stellen. 2.4 Velolichtinsel an Haltestelle Mönchsbergerstrasse Die Haltestelle Mönchsbergerstrasse wird mit der Umgestaltung von einer Insel- zu einer behindertengerechten Kaphaltestelle. Weil sich das Tramgleis in der Strassenmitte befindet und zwischen Schienen und Trottoir der Velostreifen liegt, sieht das Projekt des Regierungsrats im Bereich der Haltestelle eine Verbreiterung des Trottoirs vor. Es soll nach vorne zum Tramgleis gezogen werden. Die Alternative ein Heranführen des Tramgleises zum Trottoir hätte eine Aufhebung des Velostreifens vor und nach der Haltestelle und den Verlust einiger Parkplätze zur Folge. Mit der Verbreiterung des Trottoirs im Bereich der Haltestelle kann der Velostreifen bis kurz vor der Haltestelle aufrecht erhalten werden; das Tram nähert sich den Velofahrenden nicht an. Bei der Haltestelle müssen die Velofahrenden aber entweder zwischen Gleis und Haltekante oder zwischen den Tramschienen fahren (vgl. Abbildung 1). Abbildung 1: Haltestelle Mönchsbergerstrasse gemäss Ratschlag Seite 5/9

188 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Umwelt-, Verkehrs- und Energiekommission Weil es sich bei der Gundeldingerstrasse um eine Velo-Basisroute handelt und das Verkehrsaufkommen relativ hoch ist, hat die UVEK die Realisierung einer Velo-Lichtinsel in Fahrtrichtung Viertelkreis erörtert. Die Velofahrenden würden bei dieser Lösung über den dem Trottoir vorgelagerten Wartebereich geführt. Die Verwaltung hat der UVEK entsprechend angepasste Pläne vorgelegt (vgl. Abbildung 2). Abbildung 2: Haltestelle Mönchsbergerstrasse mit Velo-Lichtinsel Eine Velo-Lichtinsel existiert heute in Basel erst an der Tramhaltestelle Hüningerstrasse. Sie ist auf Anregung der UVEK gebaut worden (vgl. Bericht Nr zum Ratschlag Elsässerstrasse und Hüningerstrasse [ ] vom 2. März 2011). Aufgrund eines umfassenden Monitorings zieht der Regierungsrat ein insgesamt positives Fazit und empfiehlt Velo-Lichtinseln für weitere Haltestellen, sofern drei Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss es sich um eine Haltestelle in Seitenlage handeln, an deren Haltekante eine im Teilrichtplan Velo definierte Veloroute durchführt. Zweitens soll die verfügbare Breite im Haltestellenbereich bei tiefem Fussgängeraufkommen im Längsverkehr mindestens fünf Meter, im Normalfall sechs Meter betragen. Bei grösseren Breiten ist auch eine Veloführung hinter der Haltestelle zu prüfen. Dritte Voraussetzung ist schliesslich ein geringes bis moderates Fahrgastaufkommen mit durchschnittlich weniger als ein- und aussteigenden Personen pro Tag. An stark frequentierten Haltestellen und an Haltestellen mit wenig Platz funktionieren Velo- Lichtinseln nicht. An der Mönchsbergerstrasse sind die erste und dritte Bedingung eindeutig erfüllt, die zweite mit einer Breite von 4.8 Metern nur knapp. Dennoch ist es aus Sicht der Verwaltung gut möglich, an dieser Haltestelle eine Velo-Lichtinsel einzurichten. Gemäss Entscheid des Regierungsrats sollen im Kanton BS alle künftigen Velo-Lichtinseln mit einer Lichtsignalanlage ausgestattet werden, auch wenn es nicht erlaubt ist, an einem stehenden Tram vorbeizufahren. Deshalb und aufgrund kleinerer baulicher Anpassungen wäre eine Velo- Lichtinsel an der Haltestelle Mönchsbergerstrasse mit Mehrkosten von CHF verbunden. Die UVEK ist überzeugt, dass diese Lösung der Sicherheit der Velofahrenden dient. Sie beantragt dem Grossen Rat mit 8:2 Stimmen, zur Realisierung der Velo-Lichtinsel zusätzliche Ausgaben von CHF zu bewilligen. Aus Platzgründen lässt sich diese Lösung nur auf einer Strassenseite realisieren. In Fahrtrichtung Zwinglihaus ist die Kaphaltestelle wegen des dort fehlenden Autoverkehrs weniger problematisch. Die UVEK hält fest, dass die Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes des Bundes auf Kantonsgebiet den Bau zahlreicher weiterer Kaphaltestellen mit hoher Haltekante nach sich ziehen wird. Velo-Lichtinseln werden dabei nicht die Regel, sondern die Ausnahme sein. Die UVEK erwartet aber vom Regierungsrat, dass er bei künftigen Projekten die Möglichkeit von Velo- Lichtinseln jeweils in Betracht zieht und wo möglich zur Realisierung vorschlägt. Seite 6/9

189 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Umwelt-, Verkehrs- und Energiekommission 3. Antrag Gestützt auf ihre Ausführungen in Kapitel 2 dieses Berichts beantragt die UVEK dem Grossen Rat mit 7:0 Stimmen bei drei Enthaltungen die Annahme des nachstehenden Beschlussentwurfs. Die von ihr gewünschte Projektanpassung (Velo-Lichtinsel an der Haltestelle Mönchsbergerstrasse in Fahrtrichtung Viertelkreis) erhöht die Gesamtausgaben um CHF auf CHF Den vorliegenden Bericht hat die UVEK an ihrer Sitzung vom 7. Dezember 2016 mit 13:0 Stimmen verabschiedet und ihren Präsidenten zum Sprecher bestimmt. Im Namen der Umwelt-, Verkehrs- und Energiekommission Michael Wüthrich Präsident Beilage Entwurf Grossratsbeschluss Seite 7/9

190 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Umwelt-, Verkehrs- und Energiekommission Grossratsbeschluss Ratschlag Gundeldingerstrasse Ost und Reinacherstrasse Mitte zur Anpassung an die gesetzlichen und verkehrstechnischen Vorgaben und zur Aufwertung des Strassenraumes im Rahmen anstehender Erhaltungsmassnahmen an Schiene, Werkleitungen, Abwasserableitungsanlagen sowie Strasse (vom.) Der Grosse Rat des Kantons Basel Stadt beschliesst nach Einsichtnahme in den Ratschlag Nr des Regierungsrats vom 22. Juni 2016 sowie den Bericht der Umwelt-, Verkehrs- und Energiekommission Nr vom 7. Dezember 2016 einen Gesamtbetrag von Franken zur Anpassung an die gesetzlichen und verkehrstechnischen Vorgaben und zur Aufwertung des Strassenraumes im Knotenbereich Zwinglihaus, in der Gundeldingerstrasse zwischen Thiersteinerallee und Reinacherstrasse, im Knotenbereich Viertelkreis und in der Reinacherstrasse zwischen Prag-Strasse und Jakobsbergerholweg im Rahmen anstehender Erhaltungsmassnahmen an Schiene, Werkleitungen, Abwasserableitungsanlagen sowie Strasse. Diese Ausgabe teilt sich wie folgt auf: Fr neue Ausgaben für die baulichen Massnahmen zugunsten des Fuss-, Velound motorisierten Verkehrs im Abschnitt A+B (Knoten Zwinglihaus und Gundeldingerstrasse), zulasten der Investitionsrechnung, Investitionsbereich Stadtentwicklung und Allmendinfrastruktur Fr neue Ausgaben für die baulichen Massnahmen zugunsten des Fuss-, Velound motorisierten Verkehrs im Abschnitt C+D (Knoten Viertelkreis und Reinacherstrasse), zulasten der Investitionsrechnung, Investitionsbereich Stadtentwicklung und Allmendinfrastruktur Fr neue Ausgaben für bauliche Massnahmen zugunsten des öffentlichen Verkehrs im Abschnitt A+B (Knoten Zwinglihaus und Gundeldingerstrasse), zulasten der Investitionsrechnung, Investitionsbereich öffentlicher Verkehr Fr neue Ausgaben für bauliche Massnahmen zugunsten des öffentlichen Verkehrs im Abschnitt C+D (Knoten Viertelkreis und Reinacherstrasse), zulasten der Investitionsrechnung, Investitionsbereich öffentlicher Verkehr Fr neue Ausgaben für den Einbau von Schienenkopfbenetzungsanlagen im Abschnitt A+B (Knoten Zwinglihaus und Gundeldingerstrasse), zulasten der Investitionsrechnung, Investitionsbereich öffentlicher Verkehr, Rahmenausgabenbewilligung Lärmminderungsmassnahmen der BVB, Gleisschmieranlagen Fr neue Ausgaben für den Einbau von Schienenkopfbenetzungsanlagen im Abschnitt C+D (Knoten Viertelkreis und Reinacherstrasse), zulasten der Investitionsrechnung, Investitionsbereich öffentlicher Verkehr, Rahmenausgabenbewilligung Lärmminderungsmassnahmen der BVB, Gleisschmieranlagen Fr als jährliche Folgekosten nach der Fertigstellung für die Pflege der Bäume und Vegetationsflächen im Abschnitt A+B (Knoten Zwinglihaus und Gundeldingerstrasse), zulasten der Erfolgsrechnung des Bau- und Verkehrsdepartements Fr als jährliche Folgekosten nach der Fertigstellung für die Pflege der Bäume und Vegetationsflächen im Abschnitt C+D (Knoten Viertelkreis und Reinacherstrasse), zulasten der Erfolgsrechnung des Bau- und Verkehrsdepartements Seite 8/9

191 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Umwelt-, Verkehrs- und Energiekommission Fr gebundene Ausgaben für die Erhaltung der Strasse gemäss dem heutigen Standard im Abschnitt A+B (Knoten Zwinglihaus und Gundeldingerstrasse), zulasten der Investitionsrechnung, Investitionsbereich Stadtentwicklung und Allmendinfrastruktur, Rahmenausgabenbewilligung Erhaltung Infrastruktur Strasse Fr gebundene Ausgaben für die Erhaltung der Strasse gemäss dem heutigen Standard im Abschnitt C+D (Knoten Viertelkreis und Reinacherstrasse), zulasten der Investitionsrechnung, Investitionsbereich Stadtentwicklung und Allmendinfrastruktur, Rahmenausgabenbewilligung Erhaltung Infrastruktur Strasse Fr gebundene Ausgaben für die Erhaltung der Abwasserableitungsanlagen gemäss dem heutigen Standard im Abschnitt A+B (Knoten Zwinglihaus und Gundeldingerstrasse), zulasten der Investitionsrechnung, Investitionsbereich Stadtentwicklung und Allmendinfrastruktur, Rahmenausgabenbewilligung Erhaltung Infrastruktur Abwasserableitungsanlagen Fr gebundene Ausgaben für die Erhaltung der Lichtsignalanlagen gemäss dem heutigen Standard im Abschnitt A+B (Knoten Zwinglihaus und Gundeldingerstrasse), zulasten der Investitionsrechnung, Investitionsbereich Stadtentwicklung und Allmendinfrastruktur, Rahmenausgabenbewilligung Erhaltung Infrastruktur Lichtsignalanlagen Fr gebundene Ausgaben für die Erhaltung der Lichtsignalanlagen gemäss dem heutigen Standard im Abschnitt C+D (Knoten Viertelkreis und Reinacherstrasse), zulasten der Investitionsrechnung, Investitionsbereich Stadtentwicklung und Allmendinfrastruktur, Rahmenausgabenbewilligung Erhaltung Infrastruktur Lichtsignalanlagen Fr gebundene Ausgaben für die Erhaltung der ÖV-Infrastruktur gemäss dem heutigen Standard im Abschnitt A+B (Knoten Zwinglihaus und Gundeldingerstrasse), zulasten der Investitionsrechnung, Investitionsbereich öffentlicher Verkehr, Rahmenausgabenbewilligung Erhaltung Infrastruktur Schiene Fr gebundene Ausgaben für die Erhaltung der ÖV-Infrastruktur gemäss dem heutigen Standard im Abschnitt C+D (Knoten Viertelkreis und Reinacherstrasse), zulasten der Investitionsrechnung, Investitionsbereich öffentlicher Verkehr, Rahmenausgabenbewilligung Erhaltung Infrastruktur Schiene Die gebundenen Teile können vom Regierungsrat auch dann realisiert werden, wenn der Grosse Rat oder das Stimmvolk das Gesamtprojekt ablehnen würde. Für den Kostenanteil des Bundes (Mitfinanzierung Agglomerationsprojekte) zum Gesamtprojekt tritt der Kanton in Vorleistung, weshalb der Anteil des Bundes Teil des Ratschlags ist. Bei den genannten Beträgen handelt es sich entsprechend um Bruttobeträge. Die vom Bund gesprochenen Gelder werden dem Projekt nachträglich gutgeschrieben und den jeweiligen Positionen anteilsmässig in Abzug gebracht. Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum. Seite 9/9

192 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt Bau- und Raumplanungskommission (BRK) An den Grossen Rat Bau- und Raumplanungskommission Basel, 2. Dezember 2016 Kommissionsbeschluss vom 2. Dezember 2016 Bericht der Bau- und Raumplanungskommission zum Ratschlag betreffend Vereinfachung und Liberalisierung der Dachbauvorschriften zur Förderung der inneren Verdichtung Änderung des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 1999 (SG ) Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 16. Dezember 2016 Seite 1/15

193 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bau- und Raumplanungskommission Inhalt 1. Auftrag und Vorgehen der Kommission Ausgangslage Beantragte Liberalisierungen der Dachbauvorschriften Übersicht Freie Nutzung des zweiten Dachgeschosses Neue Terminologie Treppenhäuser und Liftschächte im Dachbereich Vorgaben betreffend Dachform und Dachgestaltung Zusammenfassende Erwägungen der Kommission Änderungsanträge der Kommission Selbständige Wohneinheiten im zweiten Dachgeschoss Solaranlagen auf Dächern Antrag... 9 Seite 2/15

194 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bau- und Raumplanungskommission 1. Auftrag und Vorgehen der Kommission Der Grosse Rat überwies den Ratschlag Nr betreffend Vereinfachung und Liberalisierung der Dachbauvorschriften zur Förderung der inneren Verdichtung am 14. September 2016 seiner Bau- und Raumplanungskommission (BRK). Die BRK liess sich von Regierungsrat Dr. Hans-Peter Wessels, Vorsteher des Bau- und Verkehrsdepartements (BVD), sowie den Herren Jürg Degen, Leiter Arealentwicklung und Nutzungsplanung, Robert Stern, Projektleiter, und Pascal Giller, Mitarbeiter Rechtsabteilung des BVD, über die dem Ratschlag zugrundeliegenden Absichten und Überlegungen des Regierungsrats informieren. 2. Ausgangslage Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat mit dem Ratschlag Nr vom 16. August 2016 mehrere Änderungen des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November Zweck der Änderungen ist eine Vereinfachung und Liberalisierung der Vorschriften zum Ausbau von Dachgeschossen. Die vorgeschlagene Flexibilisierung der baurechtlichen Vorschriften soll zur Mobilisierung von brachliegendem Nutzungspotential und zur Erhöhung der Wohnqualität in neuen und bestehenden Dachgeschossen beitragen. Gleichzeitig soll die gestalterische Grundkonzeption der Strassenzüge gewahrt bleiben. Ziel ist es also, die Siedlungsentwicklung und innere Verdichtung zu begünstigen, ohne das Erscheinungsbild von Gebäuden gegen aussen wesentlich zu verändern. Die beantragten Änderungen des BPG betreffen die Zonen 5a, 4, 3, 2 und 2a. Gebäude in den übrigen Bauzonen und besonders solche in den Stadt- und Dorfbild-Schon- und -Schutzzonen sind von den Änderungen nicht betroffen. 3. Beantragte Liberalisierungen der Dachbauvorschriften 3.1 Übersicht Aufgrund der gegebenen baurechtlichen Vorgaben haben sich im Kanton Basel-Stadt zwei Dachgeschossarten durchgesetzt: Einerseits sind Dachgeschosse mit einem Giebeldach, in das Terrassen eingelassen sind, sehr verbreitet. Andererseits gibt es sogenannte Attikageschosse, bei denen das Dachgeschoss hinter die Fassade des obersten Vollgeschosses zurückversetzt ist und ein Flachdach aufweist. Bei beiden Dachtypen treten die Dachgeschosse nicht wie Vollgeschosse in Erscheinung, sondern heben sich durch eine geringere Grösse und ihre architektonische Gestaltung von den Vollgeschossen deutlich ab. Die beantragten Änderungen des BPG tasten diese Grundprinzipien nicht an, sondern führen zu punktuellen Lockerungen der Dachbauvorschriften. Die BRK begrüsst die vorgeschlagen Änderungen, die im Folgenden einzeln dargestellt werden (Ziffern 3.2 bis 3.5). In einem Punkt will die BRK weiter gehen als der Regierungsrat und schlägt eine zusätzliche Liberalisierung vor (Ziffer 5.1). Giebeldach mit Terrassen Attikageschoss Seite 3/15

195 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bau- und Raumplanungskommission 3.2 Freie Nutzung des zweiten Dachgeschosses Die zonenrechtlichen Vorschriften geben vor, wie viele Vollgeschosse ein Gebäude haben darf. So darf ein Gebäude in der Zone 3 drei Vollgeschosse aufweisen, eines in der Zone 4 vier Vollgeschosse. Darüber hinaus wird in den 5 bis 7 BPG das zulässige Mass der baulichen Nutzung (Bruttogeschossfläche) für die Zonen 2a, 2, 3, 4 und 5a beschränkt. In 8 Abs. 3 BPG wird definiert, welche Grundflächen nicht an die Bruttogeschossfläche angerechnet werden. Gemäss geltendem 8 Abs. 3 lit. c BPG werden diejenigen Teile der über 1.8 m hohen Räume in einem zweiten Dachgeschoss an die maximale Bruttogeschossfläche angerechnet, die 40% der Bruttogeschossfläche des obersten Vollgeschosses überschreiten. Diese Bestimmung führt dazu, dass das zweite Dachgeschoss oftmals nicht ausgebaut werden kann, weil sonst die maximale Bruttogeschossfläche überschritten würde. Mit der vom Regierungsrat vorgeschlagenen Neuformulierung von 8 Abs. 3 lit. c BPG werden sowohl die ganze Grundfläche eines zweiten Dachgeschosses als auch die Terrassenflächen über einem Attikageschoss nicht mehr an die Bruttogeschossfläche angerechnet. Diese Änderung bringt für Neubauten ein höheres Ausnützungspotential und begünstigt den Ausbau bestehender Dachgeschosse. Es ist anzunehmen, dass mit einem solchen Ausbau in vielen Fällen eine Wärmedämmung des Dachs einhergeht. Die Erhöhung der nutzbaren Fläche erfolgt ohne gross sichtbare Veränderungen am Gebäude. Geltendes Recht 8 3 Nicht an die Bruttogeschossfläche angerechnet wird die Grundfläche c) mehr als 1,8 m hoher Teile von Räumen über dem ersten Dachgeschoss bis zu einer Grösse von 40% der Bruttogeschossfläche des obersten Vollgeschosses. Antrag RR 8 3 Nicht an die Bruttogeschossfläche angerechnet wird die Grundfläche c) eines zweiten Dachgeschosses wie auch die entsprechende Fläche eines dem Aufenthalt im Freien dienenden Flachdaches über dem ersten Attikageschoss. 3.3 Neue Terminologie Der Regierungsrat beantragt, den in der Alltags- und auch der Fachsprache verbreiteten Begriff des "Attikageschosses" in das BPG aufzunehmen. Die sperrige Bezeichnung eines "hinter das oberste Vollgeschoss zurückgesetzten Dachgeschosses" habe teilweise eher Verwirrung gestiftet als zur Klärung beigetragen. 11 Abs. 1 und 12 Abs. 2 BPG sollen entsprechend angepasst werden. Geltendes Recht 11 1 Dachgeschosse werden nicht an die zulässige Geschosszahl angerechnet, wenn sie mindestens auf der Strassen- und auf der Hofseite hinter das oberste Vollgeschoss zurückgesetzt oder mit höchstens 1,4 m hohen Kniestöcken angelegt werden Zurückgesetzte Dachgeschosse müssen zu den Wänden auf der Strassen- und auf der Hofseite des obersten Vollgeschosses einen Abstand von je 1,5 m einhalten. Dieser Abstand kann stellenweise bis auf 0,8 m verringert werden, wenn dabei die gesamte Grundfläche des Dachgeschosses nicht vergrössert wird. Antrag RR 11 1 Dachgeschosse werden nicht an die zulässige Geschosszahl angerechnet, wenn sie mindestens auf der Strassen- und auf der Hofseite hinter das oberste Vollgeschoss zurückgesetzt (Attikageschosse) oder mit höchstens 1,4 m hohen Kniestöcken angelegt werden Das erste Attikageschoss muss zu den Wänden auf der Strassen- und auf der Hofseite des obersten Vollgeschosses einen Abstand von je 1,5 m einhalten. Dieser Abstand kann stellenweise bis auf 0,8 m verringert werden, wenn dabei die gesamte Grundfläche des Dachgeschosses nicht vergrössert wird. Seite 4/15

196 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bau- und Raumplanungskommission 3.4 Treppenhäuser und Liftschächte im Dachbereich 11 Abs. 2 BPG hält fest, dass Attikageschosse zu den Wänden des obersten Vollgeschosses auf der Strassen- und auf der Hofseite einen Abstand von je 1.5 m einhalten müssen. Dieser Abstand kann stellenweise bis auf 0.8 m verringert werden, wenn dabei die gesamte Grundfläche des Dachgeschosses nicht vergrössert wird. Gemäss dem neuen 11 Abs. 2 bis BPG müssen Treppenhäuser und Liftschächte im Bereich des Dachgeschosses nicht mehr zurückgesetzt werden. Allerdings dürfen diese Aufbauten nicht breiter als ein Drittel der Fassadenbreite sein. Durch diese Lockerung wird der Einbau von Fahrstühlen unmittelbar an der Aussenfassade bis hinauf in das erste Dachgeschoss ermöglicht. Dadurch wird insbesondere ein hindernisfreier Zugang des ersten Dachgeschosses ermöglicht, was einen Anreiz für den Ausbau und die Nutzung von Dachgeschossen setzen soll. Aufbau für Treppenhaus oder Liftschacht Geltendes Recht Antrag RR 11 2bis Treppenhaus und Liftschacht sind davon ausgenommen, sofern sie das erste Dachgeschoss nicht überragen und sich nicht über mehr als einen Drittel der Fassadenbreite erstrecken. 3.5 Vorgaben betreffend Dachform und Dachgestaltung Während gemäss geltendem Recht mehrere Dachgeschosse nur unter einem Giebeldach zulässig sind, stellt der neuformulierte 11 Abs. 4 BPG klar, dass auch zwei Attikageschosse möglich sind. Sogar Dachmischformen (Giebeldach über einem Attikageschoss) sind zulässig. Ausschlaggebend für die Dachform ist neu einzig die Dachprofillinie. Zwei Attikageschosse Giebeldach über Attikageschoss Seite 5/15

197 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bau- und Raumplanungskommission Geltendes Recht 11 4 Mehrere oder mehr als 3 m hohe Dachgeschosse sind nur zulässig, wenn sie unter einem gemeinsamen Giebeldach liegen, das über dem obersten Vollgeschoss ansetzt. Zum Aufenthalt von Menschen bestimmte Räume über dem ersten Dachgeschoss müssen mit darunter liegenden Wohnungen verbunden sein. Antrag RR 11 4 Zwei Dachgeschosse sind nur zulässig, wenn sie innerhalb der Dachprofillinie liegen, die über dem obersten Vollgeschoss ansetzt. Zum Aufenthalt von Menschen bestimmte Räume über dem ersten Dachgeschoss müssen mit darunter liegenden Wohnungen verbunden sein. Bisher wurden in 26 BPG die zulässigen Firsthöhen für die einzelnen Nummernzonen definiert. Die maximale Firsthöhe soll neu einzig durch die Dachprofillinie beschränkt werden. Diese Änderung bezweckt einen gewissen Raumgewinn unter einem Giebeldach und trägt zu einer besseren Dachgestaltung bei. Die damit einhergehende Aufhebung der absolut bestimmten einheitlichen Gebäudehöhe für die Zonen 2 und 2a bis 5a wird nach Auffassung der Kommission durch die Vorteile aufgewogen. Um die Neuerung umzusetzen, muss 26 BPG aufgehoben und 25 BPG angepasst werden. Geltendes Recht 25 2 Sie steigt bis zur zulässigen Firsthöhe in einem Winkel von 45 /360 von den Linien aus, an denen Gebäudewände an der Baulinie und auf der von der Baulinie abgewandten Gebäudeseite ihre grösste Höhe erreichen können. Antrag RR 25 2 Sie steigt in einem Winkel von 45 /360 von den Linien aus, an denen Gebäudewände an der Baulinie und auf der von der Baulinie abgewandten Gebäudeseite ihre grösste Höhe erreichen können. 3 Vordächer sind nur innerhalb der Dachprofillinie zulässig. Geltendes Recht 26 1 Wenn der Schnittpunkt der Dachprofillinien nicht tiefer liegt, beträgt die zulässige Firsthöhe der Gebäude: Antrag RR Aufheben In der Zone 5a 24 m In der Zone 4 20 m In der Zone 3 17 m In den Zonen 2 und 2a 12,5 m 2 Die Firsthöhe wird von den gleichen Linien aus wie die Wandhöhe bestimmt. Aufheben In 27 Abs. 1 BPG wird der Grundsatz festgehalten, dass die Dachform innerhalb der Dachprofillinie frei gewählt werden kann. Allerdings darf ein Dachgeschoss ein Vollgeschoss gestalterisch nicht dominieren. Mit der Ergänzung in 27 Abs. 1 BPG wird verhindert, dass ein Schrägdach gestalterisch mit der darunterliegenden Fassade des Attikageschosses zusammenfällt. 27 Abs. 2 und 3 BPG sollen einerseits festhalten, dass Dachaufbauten und Dacheinschnitte nur im ersten Dachgeschoss zulässig sind. Diese Vorschriften dienen in erster Linie dem gestalterischen Anliegen nach einer Priorisierung des ersten Dachgeschosses gegenüber dem zweiten. Andererseits bezwecken die Änderungen die Abstimmung der Dachaufbauten auf die darunterliegende Gebäudefassade. Künftig sollen Quergiebel und Dachaufbauten im ersten Dachge- Seite 6/15

198 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bau- und Raumplanungskommission schoss zur Parzellengrenze nur noch einen Abstand von 0.5 m statt wie bisher von 1.0 m einhalten müssen. Dies erleichtert die in Bezug zur Fassadengestaltung stimmige Platzierung von Dachaufbauten und Terrassen. Abstand von 1.0 m auf 0.5 m Abstimmung auf die Gestaltung der Fassade Der geltende 27 Abs. 3 BPG wird aufgehoben. Bisher wurde die Frontfläche der Dachaufbauten in der Zone 2 anders als in den anderen Nummernzonen limitiert. Künftig soll die Frontfläche der Dachaufbauten gleich wie für die anderen Nummernzonen berechnet werden: Die Frontfläche aller Dachaufbauten darf insgesamt auf keiner Gebäudeseite grösser sein als ein Rechteck mit einer Höhe von 60 cm und einer Länge, die der Länge der Fassade entspricht ( 27 Abs. 2 BPG). Für die bestehende Sonderbehandlung von Dachaufbauten in der Zone 2 gibt es keinen plausiblen Grund. Mit der Streichung wird eine gute Belichtung von Dachräumen in Gebäuden in der Zone 2 auf beiden Seiten des Giebels ermöglicht. Weiter wird die Aufhebung von 27 Abs. 4 BPG beantragt, da die Liftaufbauten neu in 11 Abs. 2 bis BPG geregelt werden. Geltendes Recht Wenn sich aus anderen Vorschriften keine Einschränkungen ergeben, darf die Dachform innerhalb des zum Bauen zur Verfügung stehenden Raumes frei gewählt werden. 2 Wenn nichts anderes vereinbart ist, müssen Quergiebel und Dachaufbauten über dem obersten zulässigen Vollgeschoss zu den Nachbargrenzen einen Mindestabstand von 1 m einhalten. Die Summe ihrer Frontflächen darf auf keiner Gebäudeseite grösser sein als ein Rechteck von 60 cm Höhe und der Länge der Fassade. Antrag RR Wenn sich aus anderen Vorschriften keine Einschränkungen ergeben, darf die Dachform innerhalb des zum Bauen zur Verfügung stehenden Raumes unter der Dachprofillinie frei gewählt werden. Das erste Dachgeschoss darf vertikale Fassadenflächen mit einer maximalen Höhe von 3.5 m aufweisen. Ab dieser Höhe ist eine maximale Dachneigung von 60 bis zum Dachfirst zulässig. 2 Wenn nichts anderes vereinbart ist, müssen Quergiebel und Dachaufbauten über dem obersten zulässigen Vollgeschoss zu den Nachbargrenzen einen Mindestabstand von 0.5 m einhalten. Die Summe ihrer Frontflächen darf auf keiner Gebäudeseite grösser sein als ein Rechteck von 60 cm Höhe und der Länge der Fassade. Seite 7/15

199 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bau- und Raumplanungskommission 3 In der Zone 2 darf die Frontfläche der Dachaufbauten auf einer Längsseite bis auf das Doppelte erhöht werden, wenn dadurch die Erscheinung des Gebäudes nicht erheblich beeinträchtigt wird und wenn auf der andern Längsseite des Gebäudes ausser Gauben keine Dachaufbauten erstellt werden. 3 Dacheinschnitte für Terrassen und Dachaufbauten sind nur im ersten Dachgeschoss zulässig. Dacheinschnitte für Terrassen müssen gegen vorne offen in Erscheinung treten und im Einklang mit der darunter liegenden Fassade stehen. 4 Liftaufbauten über Dächern sind nur zulässig, wenn nicht mehr als ein Dachgeschoss erstellt wird, das nicht höher als 3,5 m ist. Aufheben (neu unter 11 Abs. 2bis geregelt) 4. Zusammenfassende Erwägungen der Kommission Die BRK begrüsst die vorgeschlagene Liberalisierung der Dachbauvorschriften einhellig. Die austarierten Flexibilisierungen können die Nutzung von bestehenden und neuen Wohnbauten erhöhen, ohne dabei wesentlich in das Stadtbild einzugreifen oder bestehende Freiflächen zu überbauen. Die Liberalisierung führt aber nicht nur zu einem quantitativ grösseren Potential, sondern auch zu einer qualitativen Verbesserung der Wohnsituation in Dachgeschossen. Die Liberalisierung soll die bessere Ausnutzung der bestehenden Bausubstanz ermöglichen. Die BRK liess sich vom Regierungsrat bestätigen, dass damit keine Benachteiligung der bestehenden Mieterschaft und von Personen, die auf günstigen Wohnraum angewiesen sind, einhergeht. Der Grosse Rat hat den Regierungsrat zudem mit Überweisung des Anzugs Cuénod Nr beauftragt, zu prüfen und zu berichten, wie verhindert werden kann, dass Investitionen für Liegenschafts- Aufstockungen durch die Erhöhung der Mieten bestehender Wohnungen mitfinanziert werden. 5. Änderungsanträge der Kommission 5.1 Selbständige Wohneinheiten im zweiten Dachgeschoss 11 Abs. 4 BPG soll neu festhalten, dass nur noch die Dachprofillinie für die Dachform von Bedeutung ist (vgl. Ziffer 3.5). Möglich sind künftig zwei Attikageschosse, zwei Geschosse unter einem Giebeldach und sogar ein Giebeldach über einem Attikageschoss. Gemäss geltendem Recht und gemäss dem Antrag des Regierungsrats ist in 11 Abs. 4 BPG festgehalten, dass Wohnräume im zweiten Dachgeschoss zwingend mit der darunterliegenden Wohnung verbunden sein müssen. Die BRK beantragt im Sinn einer weiteren Liberalisierung die Aufhebung dieser Vorschrift. Selbständige Wohneinheiten sollen auch in einem zweiten Dachgeschoss grundsätzlich möglich sein. Ob solche relativ kleinen selbständigen Wohneinheiten erstellt werden, soll die Bauherrschaft entscheiden dürfen. Eine gesetzliche Vorschrift erachtet die Kommission als nicht opportun, zumal damit möglicherweise die Erstellung von günstigen Wohneinheiten (z.b. Studios) verhindert würde. Geltendes Recht Antrag RR Antrag BRK 11 4 Mehrere oder mehr als 3 m hohe Dachgeschosse sind nur zulässig, wenn sie unter einem gemeinsamen Giebeldach liegen, das über dem obersten Vollgeschoss ansetzt. Zum Aufenthalt von Menschen bestimmte Räume über dem ersten Dachgeschoss müssen mit darunter liegenden Wohnungen verbunden sein Zwei Dachgeschosse sind nur zulässig, wenn sie innerhalb der Dachprofillinie liegen, die über dem obersten Vollgeschoss ansetzt. Zum Aufenthalt von Menschen bestimmte Räume über dem ersten Dachgeschoss müssen mit darunter liegenden Wohnungen verbunden sein Zwei Dachgeschosse sind nur zulässig, wenn sie innerhalb der Dachprofillinie liegen, die über dem obersten Vollgeschoss ansetzt. Zum Aufenthalt von Menschen bestimmte Räume über dem ersten Dachgeschoss müssen mit darunter liegenden Wohnungen verbunden sein. Seite 8/15

200 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bau- und Raumplanungskommission 5.2 Solaranlagen auf Dächern Per 1. Mai 2014 ist das revidierte Raumplanungsgesetz RPG in Kraft getreten. Seither dürfen in Bau- und Landwirtschafszonen Solaranlagen grundsätzlich ohne Baubewilligung erstellt werden. Da das RPG dem kantonalen Recht vorgeht, sind die kantonalen Regelungen weitgehend überflüssig geworden. Dennoch beantragt die Kommission im Sinne einer klärenden Redundanz zum Bundesgesetz, 33 Abs. 2 lit. a BPG um den Begriff "Solaranlagen" zu ergänzen. Damit soll verdeutlicht werden, dass die Installation von bundesrechtskonformen Solaranlagen auf Dächern grundsätzlich nicht durch den Lichteinfallswinkel und Höhenbegrenzungen eingeschränkt wird. Geltendes Recht Antrag RR Antrag BRK 33 2 Höhenbegrenzungen und Lichteinfallswinkel gelten nicht für a) Bauteile wie Kamine, Oberlichtanlagen 33 2 Höhenbegrenzungen und Lichteinfallswinkel gelten nicht für a) Bauteile wie Kamine, Oberlicht Höhenbegrenzungen und Lichteinfallswinkel gelten nicht für a) Bauteile wie Kamine, Ober- und Liftaufbauten, die anlagen und Liftaufbauten, die aus lichtanlagen, Solaranlagen und aus technischen Gründen über dem Dach liegen müssen; technischen Gründen über dem Dach liegen müssen; Liftaufbauten, die aus technischen Gründen über dem Dach liegen müssen; Diskutiert wurde in der Kommission die Frage, ob ungenutzte Flachdächer künftig grundsätzlich zwingend für die Erstellung von Solaranlagen zu nutzen seien. Diese Idee einer Pflicht zur Erstellung von Solaranlagen wurde aber im Rahmen der Kommissionsberatung nicht weiterverfolgt, da eine gesetzliche Umsetzung weitere Abklärung erfordern würde und eine entsprechende Pflicht thematisch nicht zur beantragten Liberalisierung der Dachbauvorschriften passt. 6. Antrag Die BRK beantragt dem Grossen Rat einstimmig, dem nachstehenden Beschlussantrag zuzustimmen. Die Kommission hat diesen Bericht am 2. Dezember 2016 einstimmig verabschiedet und ihren Präsidenten zum Sprecher bestimmt. Im Namen der Bau- und Raumplanungskommission Dr. Conradin Cramer, Präsident Beilage Entwurf Grossratsbeschluss Synopse Seite 9/15

201 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bau- und Raumplanungskommission Grossratsbeschluss betreffend Änderung des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 1999 (SG ) Der Grosse Rat des Kantons Basel Stadt, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr vom 16. August 2016 sowie in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr vom 2. Dezember 2016, beschliesst: I. Das Bau-und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November (Stand 2. November 2014) wird wie folgt geändert: 8 Abs. 3 lit. c (geändert) 3 Nicht an die Bruttogeschossfläche angerechnet wird die Grundfläche c) eines zweiten Dachgeschosses wie auch die entsprechende Fläche eines dem Aufenthalt im Freien dienenden Flachdaches über dem ersten Attikageschoss. 11 Abs.1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 2 bis (neu), Abs. 4 (geändert) 1 Dachgeschosse werden nicht an die zulässige Geschosszahl angerechnet, wenn sie mindestens auf der Strassen- und auf der Hofseite hinter das oberste Vollgeschoss zurückgesetzt (Attikageschosse) oder mit höchstens 1,4 m hohen Kniestöcken angelegt werden. 2 Das erste Attikageschoss muss zu den Wänden auf der Strassen-und auf der Hofseite des obersten Vollgeschosses einen Abstand von je 1,5 m einhalten. Dieser Abstand kann stellenweise bis auf 0,8 m verringert werden, wenn dabei die gesamte Grundfläche des Dachgeschosses nicht vergrössert wird. 2bis Treppenhaus und Liftschacht sind davon ausgenommen, sofern sie das erste Dachgeschoss nicht überragen und sich nicht über mehr als einen Drittel der Fassadenbreite erstrecken. 4 Zwei Dachgeschosse sind nur zulässig, wenn sie innerhalb der Dachprofillinie liegen, die über dem obersten Vollgeschoss ansetzt. 25 Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (neu) 2 Sie steigt in einem Winkel von 45 /360 von den Linien aus, an denen Gebäudewände an der Baulinie und auf der von der Baulinie abgewandten Gebäudeseite ihre grösste Höhe erreichen können. 3 Vordächer sind nur innerhalb der Dachprofillinie zulässig. 26 (aufgehoben) Seite 10/15

202 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bau- und Raumplanungskommission 27 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert), Abs. 4 (aufgehoben) 1 Wenn sich aus anderen Vorschriften keine Einschränkungen ergeben, darf die Dachform innerhalb des zum Bauen zur Verfügung stehenden Raumes unter der Dachprofillinie frei gewählt werden. Das erste Dachgeschoss darf vertikale Fassadenflächen mit einer maximalen Höhe von 3.5 m aufweisen. Ab dieser Höhe ist eine maximale Dachneigung von 60 bis zum Dachfirstzulässig. 2 Wenn nichts anderes vereinbart ist, müssen Quergiebel und Dachaufbauten über dem obersten zulässigen Vollgeschoss zu den Nachbargrenzen einen Mindestabstand von 0.5 m einhalten. Die Summe ihrer Frontflächen darf auf keiner Gebäudeseite grösser sein als ein Rechteck von 60 cm Höhe und der Länge der Fassade. 3 Dacheinschnitte für Terrassen und Dachaufbauten sind nur im ersten Dachgeschoss zulässig. Dacheinschnitte für Terrassen müssen gegen vorne offen in Erscheinung treten und im Einklang mit der darunter liegenden Fassade stehen. 33 Abs. 2 lit. a (geändert) 2 Höhenbegrenzungen und Lichteinfallswinkel gelten nicht für a) Bauteile wie Kamine, Oberlichtanlagen, Solaranlagen und Liftaufbauten, die aus technischen Gründen über dem Dach liegen müssen; II. Diese Änderung ist zu publizieren; sie unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft sofort wirksam. Seite 11/15

203 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bau- und Raumplanungskommission Synoptische Darstellung Geltendes Recht Antrag RR Änderungsanträge BRK 8. 3 Nicht an die Bruttogeschossfläche angerechnet wird die Grundfläche 8. 3 Nicht an die Bruttogeschossfläche angerechnet wird die Grundfläche c) mehr als 1,8 m hoher Teile von Räumen über dem ersten Dachgeschoss bis zu einer Grösse von 40% der Bruttogeschossfläche des obersten Vollgeschosses Dachgeschosse werden nicht an die zulässige Geschosszahl angerechnet, wenn sie mindestens auf der Strassen- und auf der Hofseite hinter das oberste Vollgeschoss zurückgesetzt oder mit höchstens 1,4 m hohen Kniestöcken angelegt werden. c) eines zweiten Dachgeschosses wie auch die entsprechende Fläche eines dem Aufenthalt im Freien dienenden Flachdaches über dem ersten Attikageschoss Dachgeschosse werden nicht an die zulässige Geschosszahl angerechnet, wenn sie mindestens auf der Strassen- und auf der Hofseite hinter das oberste Vollgeschoss zurückgesetzt (Attikageschosse) oder mit höchstens 1,4 m hohen Kniestöcken angelegt werden. 2 Zurückgesetzte Dachgeschosse müssen zu den Wänden auf der Strassen- und auf der Hofseite des obersten Vollgeschosses einen Abstand von je 1,5 m einhalten. Dieser Abstand kann stellenweise bis auf 0,8 m verringert werden, wenn dabei die gesamte Grundfläche des Dachgeschosses nicht vergrössert wird. 2 Das erste Attikageschoss muss zu den Wänden auf der Strassen- und auf der Hofseite des obersten Vollgeschosses einen Abstand von je 1,5 m einhalten. Dieser Abstand kann stellenweise bis auf 0,8 m verringert werden, wenn dabei die gesamte Grundfläche des Dachgeschosses nicht vergrössert wird. 2bis Treppenhaus und Liftschacht sind davon ausgenommen, sofern sie das erste Dachgeschoss nicht überragen und sich nicht über mehr als einen Drittel der Fassadenbreite erstrecken. Seite 12/15

204 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bau- und Raumplanungskommission Geltendes Recht Antrag RR Änderungsanträge BRK 4 Mehrere oder mehr als 3 m hohe Dachgeschosse sind nur zulässig, wenn sie unter einem gemeinsamen Giebeldach liegen, das über dem obersten Vollgeschoss ansetzt. Zum Aufenthalt von Menschen bestimmte Räume über dem ersten Dachgeschoss müssen mit darunter liegenden Wohnungen verbunden sein Sie steigt bis zur zulässigen Firsthöhe in einem Winkel von 45 /360 von den Linien aus, an denen Gebäudewände an der Baulinie und auf der von der Baulinie abgewandten Gebäudeseite ihre grösste Höhe erreichen können. 4 Zwei Dachgeschosse sind nur zulässig, wenn sie innerhalb der Dachprofillinie liegen, die über dem obersten Vollgeschoss ansetzt. Zum Aufenthalt von Menschen bestimmte Räume über dem ersten Dachgeschoss müssen mit darunter liegenden Wohnungen verbunden sein Sie steigt in einem Winkel von 45 /360 von den Linien aus, an denen Gebäudewände an der Baulinie und auf der von der Baulinie abgewandten Gebäudeseite ihre grösste Höhe erreichen können. 3 Vordächer sind nur innerhalb der Dachprofillinie zulässig. 4 Zwei Dachgeschosse sind nur zulässig, wenn sie innerhalb der Dachprofillinie liegen, die über dem obersten Vollgeschoss ansetzt. Zum Aufenthalt von Menschen bestimmte Räume über dem ersten Dachgeschoss müssen mit darunter liegenden Wohnungen verbunden sein Wenn der Schnittpunkt der Dachprofillinien nicht tiefer liegt, beträgt die zulässige Firsthöhe der Gebäude: In der Zone 5a 24 m In der Zone 4 20 m In der Zone 3 17 m In den Zonen 2 und 2a 12,5 m 2 Die Firsthöhe wird von den gleichen Linien aus wie die Wandhöhe bestimmt. [ 26 Abs. 1 und 2 gestrichen] Seite 13/15

205 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bau- und Raumplanungskommission Geltendes Recht Antrag RR Änderungsanträge BRK Wenn sich aus anderen Vorschriften keine Einschränkungen ergeben, darf die Dachform innerhalb des zum Bauen zur Verfügung stehenden Raumes frei gewählt werden. 2 Wenn nichts anderes vereinbart ist, müssen Quergiebel und Dachaufbauten über dem obersten zulässigen Vollgeschoss zu den Nachbargrenzen einen Mindestabstand von 1 m einhalten. Die Summe ihrer Frontflächen darf auf keiner Gebäudeseite grösser sein als ein Rechteck von 60 cm Höhe und der Länge der Fassade. 3 In der Zone 2 darf die Frontfläche der Dachaufbauten auf einer Längsseite bis auf das Doppelte erhöht werden, wenn dadurch die Erscheinung des Gebäudes nicht erheblich beeinträchtigt wird und wenn auf der andern Längsseite des Gebäudes ausser Gauben keine Dachaufbauten erstellt werden. 4 Liftaufbauten über Dächern sind nur zulässig, wenn nicht mehr als ein Dachgeschoss erstellt wird, das nicht höher als 3,5 m ist Wenn sich aus anderen Vorschriften keine Einschränkungen ergeben, darf die Dachform innerhalb des zum Bauen zur Verfügung stehenden Raumes unter der Dachprofillinie frei gewählt werden. Das erste Dachgeschoss darf vertikale Fassadenflächen mit einer maximalen Höhe von 3.5 m aufweisen. Ab dieser Höhe ist eine maximale Dachneigung von 60 bis zum Dachfirst zulässig. 2 Wenn nichts anderes vereinbart ist, müssen Quergiebel und Dachaufbauten über dem obersten zulässigen Vollgeschoss zu den Nachbargrenzen einen Mindestabstand von 0.5 m einhalten. Die Summe ihrer Frontflächen darf auf keiner Gebäudeseite grösser sein als ein Rechteck von 60 cm Höhe und der Länge der Fassade. 3 Dacheinschnitte für Terrassen und Dachaufbauten sind nur im ersten Dachgeschoss zulässig. Dacheinschnitte für Terrassen müssen gegen vorne offen in Erscheinung treten und im Einklang mit der darunter liegenden Fassade stehen. 4 [Abs. 4 gestrichen] Seite 14/15

206 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bau- und Raumplanungskommission Geltendes Recht Antrag RR Änderungsanträge BRK Höhenbegrenzungen und Lichteinfallswinkel gelten nicht für a) Bauteile wie Kamine, Oberlichtanlagen und Liftaufbauten, die aus technischen Gründen über dem Dach liegen müssen; Höhenbegrenzungen und Lichteinfallswinkel gelten nicht für a) Bauteile wie Kamine, Oberlichtanlagen und Liftaufbauten, die aus technischen Gründen über dem Dach liegen müssen; Höhenbegrenzungen und Lichteinfallswinkel gelten nicht für a) Bauteile wie Kamine, Oberlichtanlagen, Solaranlagen und Liftaufbauten, die aus technischen Gründen über dem Dach liegen müssen; Seite 15/15

207 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission (JSSK) An den Grossen Rat Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission Basel, 8. Dezember 2016 Kommissionsbeschluss vom 7. Dezember 2016 Bericht der Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission betreffend Ratschlag zum Gesetz über ein zentrales Behördenportal (Behördenportalgesetz) Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 16. Dezember 2016 Seite 1/8

208 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission Inhalt 1. AUSGANGSLANGE VORGEHEN DER KOMMISSION Diskussion und Änderungen Änderungen im Einzelnen ANTRAG... 5 Beilage: Entwurf Grossratsbeschluss..6 Seite 2/8

209 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission 1. Ausgangslange Mit seinem Ratschlag zum Gesetz über ein zentrales elektronisches Behördenportal (Behördenportalgesetz) (künftig Ratschlag) schlägt der Regierungsrat die Einführung eines zentralen elektronischen Behördenzugangs (Behördenportal) für Privatpersonen und Unternehmen zur elektronischen Abwicklung von Geschäftsfällen vor. Für die näheren Ausführungen wird auf den Ratschlag verwiesen. Der Grosse Rat hat das Geschäft an seiner Sitzung vom 19. Oktober 2016 der Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission (JSSK) zur Vorberatung überwiesen. 2. Vorgehen der Kommission Die JSSK hat sich an insgesamt 3 Sitzungen (9. und 16. November 2016, 7. Dezember 2016) mit der Vorlage befasst. An der ersten Sitzung hat sie sich den Ratschlag durch die Vorsteherin des Finanzdepartements (FD) Eva Herzog, den Mitarbeiter Generalsekretariat FD Pascal Lachenmeier sowie den Leiter der Fachstelle Kantonales E-Government Hansjörg Hänggi vorstellen lassen. Die zweite Sitzung fand ebenfalls im Beisein der beiden Vertreter des FD statt. In der Sitzung vom 9. November 2016 hat die Kommission stillschweigend Eintreten auf die Vorlage beschlossen. In der Schlussabstimmung vom 7. Dezember 2016 hat die Kommission einstimmig mit 13 Stimmen beschlossen, den nachfolgenden Beschlussentwurf dem Grossen Rat zur Genehmigung zu unterbreiten. 2.1 Diskussion und Änderungen Die Kommission begrüsst die Schaffung einer transparenten gesetzlichen Grundlage für die elektronische Abwicklung von Geschäftsfällen zwischen Behörden, Privaten und Unternehmen im Rahmen einer zentralen Portallösung. Im Einzelnen hat die Kommission nebst einer rein redaktionellen Änderung ( 3 Abs. 1 lit. e) nur in Bezug auf juristische Personen eine präzisierende Anpassung vorgenommen ( 5 und 7). Dies weil ihr eine klare Festschreibung, wonach Inhaber eines ekontos auch juristische Personen resp. Personengesellschaften sein können, fehlte. In diesem Zusammenhang wurden auch die Rechte und Pflichten von Nutzerinnen und Nutzern ( 8-10) thematisiert, insbesondere auch die Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit juristischen Personen. Zentrales Element bilden die Nutzungsbedingungen, die von der zuständigen Stelle erlassen werden ( 14) und mit welchen sich Nutzerinnen und Nutzer bei Eröffnung des ekontos einverstanden erklären müssen ( 7). Die Hoheit über ein Firmenkonto (Eintrag, Löschung etc.) sowie die Verantwortung für die Organisation innerhalb der Firma liegen ausschliesslich beim Unternehmen selbst und nicht bei der Verwaltung. Gesetzliche und vertragliche Vertretungen werden im Behördenportalgesetz nicht geregelt. In der Kommission wurde zudem die Frage aufgeworfen, ob die Gerichte, die nicht unter den Begriff kantonale Verwaltung subsumiert werden können, bei der optionalen Beteiligung am elektronischen Behördenportal ( 1) ebenfalls explizit erwähnt werden sollten. Die Rücksprache der Verwaltung mit den Gerichten hat ergeben, dass diese auf eine Nennung verzichten wollen, weil sie bereits über eine eigene Portallösung verfügen, die den gesteigerten Anforderungen des Gerichtswesens entspricht. Die Kommission hat sich zudem mit den Begriffen Authentisierung und Authentifizierung näher befasst, weil im Ratschlag (vgl. Ausführungen zu 2 Abs. 2, S.8) beide Begriffe synonym verwendet werden. Die Verwaltung hat eingeräumt, dass die synonyme Verwendung der fraglichen Begriffe im Ratschlag nicht ganz korrekt sei. Im Gesetzesentwurf selbst wird der Begriff Authentisierung aber korrekt und konsequent verwendet. Eine Authentisierung im IT-Bereich Seite 3/8

210 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission liegt bspw. dann vor, wenn ein User behauptet, er selbst zu sein und bestimmte Rechte zu haben. Die Überprüfung der Richtigkeit der Angaben vom Server aus und die allfällige Zulassung der Nutzerin oder des Nutzers werden hingegen als Authentifizierung bezeichnet. Im Englischen wird ausschliesslich der Begriff authentication verwendet, so dass auch im Deutschen der synonyme Gebrauch der beiden Begriffe durchaus üblich ist. Der Input aus der Kommission, einen Förderartikel im Sinne einer möglichst benutzerfreundlichen Ausgestaltung des Behördenportals durch die einzelnen Fachabteilungen in das Gesetz aufzunehmen, wurde letztlich nicht weiterverfolgt. Die Förderung des Behördenportals bildet einerseits Teil der strategische Weiterentwicklung des Behördenportals und liegt in der Gesamtverantwortung des Regierungsrats ( 14 Abs. 1 lit. a). Andererseits werden im Behördenportalgesetz selbst nur die rechtlichen Grundlagen für die Nutzung festgelegt. Zudem verfolgt der Kanton Basel-Stadt im Rahmen seiner im Mai 2014 verabschiedeten E-Government- Strategie das Ziel, möglichst viele Geschäftsprozesse zwischen Behörden und Privaten mittels eines ekontos über eine Behördenportallösung abzuwickeln Änderungen im Einzelnen 3 Ratschlag 3. Aufbau des Behördenportals 1 Das Behördenportal hat insbesondere folgende Komponenten: a) ekonto; b) Authentisierungsdienst; c) Autorisierungsdienst; d) Benachrichtigungsdienst; e) Technische Sicherheitsinfrastruktur, einschliesslich verschlüsselte Kommunikation. Antrag JSSK 3. Aufbau des Behördenportals 1 Das Behördenportal hat insbesondere folgende Komponenten: lit. a bis d unverändert e) Technische Sicherheitsinfrastruktur, einschliesslich verschlüsselter Kommunikation. lit. e redaktionelle Änderung 5 und 7 Ratschlag 5. Inhalt des ekontos 1 Das ekonto enthält für die Eröffnung folgende zwingende oder freiwillig anzugebende Daten zu den Nutzerinnen und Nutzern: a) Identifizierende Daten zur Person: Name, Vorname, Geburtsdatum (zwingend); b) Adressdaten (zwingend); c) -Adresse (zwingend); d) weitere Personendaten (freiwillig). 2 Für eine höhere Authentisierungsstufe sind weitere identifizierende Daten zwingend erforderlich. 3 Mit der Eröffnung des ekontos wird eine eindeutige und unveränderliche ekontonummer automatisch erzeugt und der Nutzerin oder dem Nutzer mittels an die angegebene Adresse mitgeteilt. 4 Im ekonto werden alle in Abs. 1 bis 3 aufgeführten Daten sowie beschreibende Daten zu den über das Behördenportal bearbeiteten Geschäftsfällen gespeichert. Antrag JSSK 5. Inhalt des ekontos unverändert 2 Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften sind zusätzlich die Firma oder der Name und der Nachweis der Vertretungsberechtigung zwingend anzugeben. Absatz 2 Ratschlag wird neu zu Absatz 3 2 Für eine höhere Authentisierungsstufe sind weitere identifizierende Daten zwingend erforderlich. Absatz 3 Ratschlag wird neu zu Absatz 4 3 Mit der Eröffnung des ekontos wird eine eindeutige und unveränderliche ekontonummer automatisch erzeugt und der Nutzerin oder dem Nutzer mittels an die angegebene Adresse mitgeteilt. Seite 4/8

211 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission Absatz 4 Ratschlag wird neu zu Absatz 5 5 Im ekonto werden alle in Abs. 1 bis 4 aufgeführten Daten sowie beschreibende Daten zu den über das Behördenportal bearbeiteten Geschäftsfällen gespeichert. Ratschlag 7. Eröffnung eines ekontos 1 Ein ekonto kann von einer natürlichen Person eröffnet und genutzt werden. 2 Eine natürliche Person kann für sich, für juristische Personen und Personengesellschaften verschiedene ekonten eröffnen. Antrag JSSK 7. Eröffnung eines ekontos Absatz 1 Ratschlag gelöscht Absatz 4 Ratschlag wird neu zu Absatz 1 1 Die Eröffnung jedes ekontos setzt die Angabe der Daten gemäss 5 Abs. 1 und 2 sowie die Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen voraus. Absatz 2 Ratschlag gelöscht Absatz 3 Ratschlag wird neu zu Absatz 2 2 Juristische Personen und Personengesellschaften, die für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mehrere ekonten benötigen, erhalten hierfür einen Unternehmenszugang. 3 Juristische Personen und Personengesellschaften, die für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mehrere ekonten benötigen, erhalten hierfür einen Unternehmenszugang. 4 Die Eröffnung jedes ekontos setzt die Angabe der Daten gemäss 5 Abs. 1 sowie die Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen voraus. gelöscht gelöscht Die JSSK schlägt im Sinne eines Gesamtpakets eine neue Formulierung für die 5 und 7 vor, aus welcher klar hervorgeht, dass auch juristische Personen und Personengesellschaften Inhaber eines ekontos sein können. Entsprechend werden juristische Personen bereits in 5 Abs. 2 erwähnt. Die Absätze 2 bis 4 werden zu den Absätzen 3 bis 5. In 5 Abs. 5 wird entsprechend auf die Absätze 1 bis 4 verwiesen. In 7 werden im Gegenzug die ersten beiden Absätze gestrichen und die bisherigen Absätze 3 und 4 - allerdings in umgekehrter Reihenfolge - werden zu den ersten beiden Absätzen. In 7 Abs. 1 erfolgt zudem der Verweis auf 5 Abs. 1 und Antrag Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beantragt die JSSK dem Grossen Rat, dem nachstehenden Entwurf zum Grossratsbeschluss betreffend das Gesetz über ein zentrales elektronisches Behördenportal (Behördenportalgesetz) zuzustimmen. Die Kommission hat diesen Bericht einstimmig mit 13 Stimmen genehmigt und ihre Präsidentin zur Sprecherin bestimmt. Im Namen der Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission Dr. Tanja Soland Präsidentin Beilage: Entwurf Grossratsbeschluss Seite 5/8

212 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission Grossratsbeschluss Gesetz über ein zentrales elektronisches Behördenportal (Behördenportalgesetz) Vom [Datum] Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf 11 Abs. 1 lit. j der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März ) und 6 Abs. 2 und 9 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Information- und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) vom 9. Juni ) sowie nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr vom 27. September 2016 sowie in den Bericht der Justiz-, Sicherheitsund Sportkommission Nr vom 7. Dezember 2016, beschliesst: I. I. Allgemeine Bestimmungen 1. Gegenstand 1 Dieses Gesetz regelt die Organisation, den Betrieb und die Nutzung des zentralen elektronischen Behördenportals der kantonalen Verwaltung und stellt die Einhaltung datenschutzrechtlicher Grundsätze sicher. 2 Die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen können sich am kantonalen elektronischen Behördenportal beteiligen. 2. Zweck des Behördenportals 1 Das Behördenportal beinhaltet ein vielfältiges Angebot elektronischer Dienste. Es ermöglicht Privatpersonen und Unternehmen die Geschäftsabwicklung mit der Verwaltung über das Internet und die medienbruchfreie Weiterverarbeitung elektronischer Behördengänge. 2 Mit dem Behördenportal wird sichergestellt, dass die Nutzerinnen und Nutzer entsprechend den Anforderungen der abzuwickelnden Geschäfte authentisiert werden. 3. Aufbau des Behördenportals 1 Das Behördenportal hat insbesondere folgende Komponenten: a) ekonto; b) Authentisierungsdienst; c) Autorisierungsdienst; d) Benachrichtigungsdienst; e) Technische Sicherheitsinfrastruktur, einschliesslich verschlüsselter Kommunikation. II. ekonto 4. Zweck des ekontos 1 Die Nutzung des Behördenportals setzt die Eröffnung eines ekontos voraus. Dieses ekonto dient der Identifizierung der Nutzerinnen und Nutzer. 1) 2) SG SG Seite 6/8

213 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission 5. Inhalt des ekontos 1 Das ekonto enthält für die Eröffnung folgende zwingende oder freiwillig anzugebende Daten zu den Nutzerinnen und Nutzern: a) Identifizierende Daten zur Person: Name, Vorname, Geburtsdatum (zwingend); b) Adressdaten (zwingend); c) -Adresse (zwingend); d) weitere Personendaten (freiwillig). 2 Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften sind zusätzlich die Firma oder der Name und der Nachweis der Vertretungsberechtigung zwingend anzugeben. 3 Für eine höhere Authentisierungsstufe sind weitere identifizierende Daten zwingend erforderlich. 4 Mit der Eröffnung des ekontos wird eine eindeutige und unveränderliche ekontonummer automatisch erzeugt und der Nutzerin oder dem Nutzer mittels an die angegebene Adresse mitgeteilt. 5 Im ekonto werden alle in Abs. 1 bis 4 aufgeführten Daten sowie beschreibende Daten zu den über das Behördenportal bearbeiteten Geschäftsfällen gespeichert. 6. Fachdaten 1 Die Fachdaten zu den über das Behördenportal bearbeiteten Geschäftsfällen werden im ekonto zwischengespeichert. 7. Eröffnung eines ekontos 1 Die Eröffnung jedes ekontos setzt die Angabe der Daten gemäss 5 Abs. 1 und 2 sowie die Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen voraus. 2 Juristische Personen und Personengesellschaften, die für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mehrere ekonten benötigen, erhalten hierfür einen Unternehmenszugang. III. Rechte und Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer 8. Authentisierung 1 Die Nutzerinnen und Nutzer des Behördenportals haben sich vor der Bearbeitung eines Geschäftsfalles persönlich und elektronisch zu identifizieren. 2 Entsprechend dem unterschiedlich hohen Schutzbedarf der möglichen Geschäftsfälle sind verschiedene Stufen der Authentisierung vorzusehen, insbesondere: a) Keine Authentisierung (öffentliche Daten); b) 1-stufige Authentisierung (Grundschutzbedarf); c) 2-stufige Authentisierung (erhöhter Schutzbedarf); d) 2-stufige Authentisierung mit qualifiziertem Zertifikat (sehr hoher Schutzbedarf). 3 Der Regierungsrat legt das Verfahren und die Anforderungen an die technische Umsetzung und die Authentisierungsstellen fest. Er richtet sich dabei nach dem jeweiligen Stand der Technik. 9. Löschung der Daten 1 Die Nutzerinnen und Nutzer können ihr ekonto auflösen. Die dort gespeicherten Daten werden unwiderruflich gelöscht. 10. Weitere Rechte und Pflichten 1 Weitere Rechte und Pflichten sind in den Nutzungsbedingungen geregelt. IV. Rechte und Pflichten der Behörden 11. Zugriffsrechte und Protokollierung 1 Autorisierte Mitarbeitende der Verwaltung haben Zugriff auf das ekonto, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. 2 Die Zugriffsberechtigung unterteilt sich in eine Abfrage- und Bearbeitungsberechtigung. 3 Jeder Zugriff auf das Behördenportal wird zwecks Nachvollziehbarkeit protokolliert. Seite 7/8

214 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission 12. Löschung der Daten 1 Haben sich Nutzerinnen und Nutzer mehr als zwei Jahre nicht mehr an ihrem Konto angemeldet, wird dieses nach Vorankündigung automatisch aufgelöst und die dort gespeicherten Daten werden gelöscht. 2 Verstossen Nutzerinnen und Nutzer gegen die Nutzungsbedingungen, entscheidet die zuständige Stelle unter Vorankündigung über die Auflösung des ekontos und die Löschung der dort gespeicherten Daten. 13. Amtsgeheimnis 1 Für Mitarbeitende der Verwaltung, die auf Daten des Behördenportals zugreifen können, gilt das Amtsgeheimnis. V. Verantwortlichkeit 14. Gesamtverantwortung 1 Der Regierungsrat trägt die Gesamtverantwortung für das Behördenportal. Diese umfasst insbesondere folgende Aufgaben: a) Strategische Weiterentwicklung des Behördenportals; b) Definition der einzuhaltenden Sicherheitsbestimmungen; c) Sicherstellung, dass die Sicherheitsmassnahmen des Behördenportals mindestens dem Schutzbedarf der zu bearbeitenden bzw. erstellten Daten im Behördenportal entsprechen; d) regelmässige Überprüfung der Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen und massnahmen; e) Definition der Rahmenbedingungen für den Zugang der Behörden zum Behördenportal; f) Regelung der Zugangs- und Nutzungsbedingungen der Nutzerinnen und Nutzer zum Behördenportal; g) Beaufsichtigung der technischen Betreiberin des Behördenportals sowie h) Entscheid über die Auflösung des ekontos und die Löschung der Daten gemäss 12 Abs Er kann einzelne Aufgaben an das zuständige Departement delegieren. 15. Verantwortung der technischen Betreiberin 1 Die zuständige Dienststelle ist verantwortlich für den technischen Betrieb, den Unterhalt und die technische Weiterentwicklung des Behördenportals. 2 Sie erstellt zum Schutz der Daten im Behördenportal regelmässig Datenbackups. Diese werden nach drei Monaten gelöscht. 16. Verantwortung der Fachbehörden 1 Die Fachbehörden sind verantwortlich für die Bearbeitung ihrer Daten gemäss den jeweils anwendbaren Spezialgesetzen. 2 Sie definieren den Schutzbedarf für die Daten, welche im Bearbeitungsprozess im Behördenportal erzeugt, angezeigt oder übertragen werden. 3 Wenn mehrere Fachbehörden an der Geschäftsabwicklung beteiligt sind, ist eine hauptverantwortliche Fachbehörde zu bestimmen. II. Änderung anderer Erlasse Keine Änderung anderer Erlasse. III. Aufhebung anderer Erlasse Keine Aufhebung anderer Erlasse. IV. Schlussbestimmung Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft sofort wirksam. Seite 8/8

215 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt An den Grossen Rat GD/P Basel, 28. September 2016 Regierungsratsbeschluss vom 27. September 2016 Zweiter Bericht über die Leistungs-, Kosten- und Prämienentwicklung sowie die Massnahmen zur Dämpfung der Höhe der Gesundheitskosten gemäss 67 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes (SG ) Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 30. September 2016 Seite 1/54

216 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Inhalt 1. Ausgangslage und Begehren Kurzzusammenfassung Einleitung Definition der Gesundheitskosten im Rahmen dieser Berichterstattung Verwendete Datengrundlagen Datenqualität Einflussmöglichkeiten des Kantons Basel-Stadt Entwicklung der Kosten und Leistungen im Kanton Basel-Stadt Entwicklung der Kosten und Leistungen der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Kanton Basel-Stadt Entwicklung der Gesamtkosten der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung Entwicklung der stationären Spitalkosten Entwicklung der ambulanten Arztkosten (ohne Spitäler) Entwicklung der ambulanten Spitalkosten Entwicklung der Apothekenkosten Entwicklung der Pflegeleistungen in Pflegeheimen Entwicklung der Spitex-Leistungen Entwicklung der Physiotherapiekosten Entwicklung der Kosten für Laboranalysen Entwicklung der Kosten aller übriger Leistungserbringer Entwicklung der Gesundheitskosten in der Rechnung des Kantons Basel-Stadt Entwicklung des Transferaufwands für die Spitalfinanzierung in der laufenden Rechnung Basel-Stadt Entwicklung des Transferaufwands für die Langzeitpflege in der laufenden Rechnung Basel-Stadt Entwicklung der Krankenversicherungsprämien im Kanton Basel-Stadt Entwicklung der Referenzprämien Entwicklung des Prämienvolumens Bericht über Massnahmen zur Dämpfung der Höhe der Gesundheitskosten Nationale Strategie Gesundheit Massnahmen zur Umsetzung nationaler Gesundheitsstrategien Umsetzung der Nationalen Demenzstrategie im Kanton Basel-Stadt Umsetzung Nationale Strategie Palliative Care Umsetzung Nationale Strategie ehealth Übertragbare Krankheiten Massnahmen aufgrund der kantonalen Gesetzgebung Prävention und Gesundheitsförderung Früherkennung (systematisches Mammografie-Screening-Programm zur Brustkrebsvorsorge im Kanton Basel-Stadt) Kariesprophylaxe bei Schulkindern Schadensminderung Kontakt- und Anlaufstellen Basel-Stadt Massnahmen aufgrund der Bundesgesetzgebung Umsetzung Zulassungsbeschränkungen nach Bundesrecht Planung stationäre Spitalversorgung / Spitalliste Massnahmen Bereich Umwelt One Health Präventionsprogramm Kind und Hund One Health Umweltmonitoring / Untersuchung der Spitalabwässer Lebensmittelkontrolle / Prävention Massnahmen im Bereich Gesundheitspersonalentwicklung Schlussbemerkungen und Antrag Seite 2/54

217 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt 1. Ausgangslage und Begehren Der Regierungsrat beantragt, vom zweiten Bericht des Regierungsrats über die Leistungs-, Kosten- und Prämienentwicklung sowie die Massnahmen zur Dämpfung der Höhe der Gesundheitskosten gemäss 67 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes (GesG, SG ) Kenntnis zu nehmen. Die Initiative bezahlbare Krankenkassenprämien in Basel-Stadt wurde im September 2012 mit gültigen Unterschriften eingereicht. Die Initiative wollte, dass im Kanton Basel-Stadt die Krankenkassenprämien entsprechend anderen Regionen mit vergleichbaren Strukturen stabilisiert und gesenkt werden. Zur Erreichung dieses Ziels soll der Kanton alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel ausschöpfen, ohne die Qualität der Grundversorgung zu verschlechtern. Der Regierungsrat entschied, die unformulierte Initiative auszuformulieren und schlug einen neuen Absatz 2 des 67 GesG vor. Die ausformulierte Initiative wurde mit 84 gegen eine Stimme gutgeheissen. In der Folge entschieden die Initianten, die Initiative zurückzuziehen. Gemäss 67 Abs. 2 GesG wird der Regierungsrat verpflichtet, dem Grossen Rat jährlich über Kosten und Prämienentwicklung Bericht zu erstatten. 67 Abs. 2 GesG besagt folgendes: Der Regierungsrat legt dem Grossen Rat jährlich einen Bericht über die Leistungs-, Kosten- und Prämienentwicklung sowie die Massnahmen zur Dämpfung der Höhe der Gesundheitskosten zur Kenntnisnahme vor. Der Regierungsrat berichtet nachfolgend gemäss dieser Bestimmung. 2. Kurzzusammenfassung Ambulante und stationäre Spitalkosten sowie die Ausgaben für ärztliche Behandlung und Medikamente addieren sich zu 84% der gesamten Leistungskosten der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP). Im Jahr 2015 sind die Leistungskosten der OKP um 1.4% gestiegen. Die durchschnittliche Monatsprämie für Erwachse ist im Zeitraum um 2.4% pro Jahr gestiegen, was unter dem schweizerischen Mittel von 3.0% liegt. Da die Spitalkosten (ambulant und stationär) mit einem Anteil von 51% den grössten Kostenanteil darstellen, bildet das Projekt zur vertieften Zusammenarbeit im Gesundheitswesen zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft einen prioritären Tätigkeitschwerpunkt des Gesundheitsdepartments. Das Ziel ist eine Optimierung der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung, eine deutliche Dämpfung des Kostenwachstums im Spitalbereich und eine Stärkung der universitären Medizin sowie der Lehre und Forschung. Die Regierungen der beiden Basel haben am 13. September 2016 im Grundsatz beschlossen, dass eine Spitalgruppe aus dem Universitätsspital Basel und dem Kantonsspital Baselland geformt werden soll. Zudem streben die beiden Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft eine gemeinsame Spitalplanung an. Seite 3/54

218 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt 3. Einleitung 3.1 Definition der Gesundheitskosten im Rahmen dieser Berichterstattung Im Sinne der dieser Berichterstattung zu Grunde liegenden Volksinitiative wird der Begriff Gesundheitskosten auf diejenigen Finanzströme fokussiert, die einen direkten Einfluss auf die Krankenkassenprämien im Kanton Basel-Stadt haben. Es handelt sich demnach im Wesentlichen um Kosten für die Abgeltung der Pflichtleistungen der OKP gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG, SR ). Betrachtet werden die Kosten für alle Leistungen, die Versicherte mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt bei Leistungserbringern inner- und ausserhalb des Kantons in Anspruch genommen haben. Um eine vollständige Kostensicht zu erhalten, sind die bezahlten Leistungen des Kantons Basel- Stadt in seiner Eigenschaft als Co-Finanzierer von OKP-Leistungen mit einzubeziehen. Hierbei handelt es sich vor allem um die Beiträge, die der Kanton gemäss Bundesrecht im Rahmen der Pflegefinanzierung (Restfinanzierung in Heimen und für ambulante Pflege, Kantonsanteil an die Akut- und Übergangspflege) und der Spitalfinanzierung (Kantonsanteil an stationäre Spitalbehandlungen) ausrichtet. Berücksichtigt werden weiter die an die Spitäler gemäss KVG ausgerichteten Staatsbeiträge für gemeinwirtschaftliche Leistungen und ungedeckte Kosten sowie ergänzende Leistungen gemäss baselstädtischem Gesundheitsgesetz (Beiträge an die Pflege zu Hause, Staatsbeiträge an Tagespflegeheime). In diesem Kostenbegriff nicht enthalten sind demnach weitere Gesundheitskosten, die durch andere Kostenträger beglichen werden. Dabei handelt es sich insbesondere um Kosten der Krankenzusatzversicherungen (ambulant und stationär) gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG, SR ), gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG, SR ) sowie nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR ) ausgerichtete Heilungskosten (Ausnahme: Kantonsanteil von 20% an stationäre Behandlung von Geburtsgebrechen gemäss Art. 14 bis IVG) und alle durch die Patienten selbst getragenen Gesundheitskosten (v.a. zahnärztliche Leistungen, Kosten für weitere Therapien, Medikamente, Mittel- und Gegenstände, die nicht von einer Versicherung gedeckt sind). Es bestehen keine genügend differenzierten Statistiken über diese Kosten. Weiter sind im hier verwendeten Kostenbegriff die Kosten der Prämienvergünstigung und Ergänzungsleistungen für Personen im Pflegeheim (Sozialkosten) nicht enthalten (vergleiche hierfür den Kennzahlenbericht: Sozialberichterstattung des Kantons Basel-Stadt 1 ). Der vorliegende Bericht beschreibt und erläutert retrospektiv die über den Kanton Basel-Stadt vorhandenen Daten. Analyse, Würdigung und Prognosen sind nicht Bestandteil dieser Berichterstattung. 3.2 Verwendete Datengrundlagen Dieser Bericht soll einen aktuellen Bezug zur Kostenentwicklung im Gesundheitswesen herstellen. Das heisst, es müssen Zahlenquellen herangezogen werden, die im Jahresablauf genügend schnell verfügbar sind. Detaillierte Statistiken über das Gesundheitswesen haben oft den Mangel, dass sie erst mit 12 bis 18 Monaten Verzögerung veröffentlicht werden. Um die aktuelle Kostenentwicklung mit Bezug auf die Krankenkassenprämien darzustellen, ist die Auswahl an Zahlenquellen sehr beschränkt. Im notwendigen Detaillierungsgrad stehen primär die Zahlen aus der Rechnung des Kantons Basel-Stadt über die eigenen Staatsbeiträge an Gesundheitsleistungen und die Branchenstatistik der Krankenversicherer auf Kantonsebene aus dem Datenpool der SASIS AG als verfügbare Zahlenreihen zur Verfügung. Die SASIS AG ist eine Tochtergesellschaft von santésuisse. Sie betreibt als Branchenlösung für die Krankenversicherer unter anderem den sogenannten Datenpool. Dabei handelt es sich um 1 Seite 4/54

219 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt eine Branchenstatistik nach Leistungserbringern, Leistungsarten und Kanton. Die rund 60 zugelassenen Krankenversicherer speisen die Daten aus ihren Versicherungssystemen in den Datenpool ein. Der Datenpool dient hauptsächlich der Analyse der Kostenentwicklung, als Basis für die Wirtschaftlichkeitsverfahren von santésuisse sowie als Basis für Tarifverhandlungen. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) erhält einen Auszug dieser Daten für das offizielle Kostenmonitoring der Krankenversicherung. Als Ausgangsjahr wurde das Jahr 2012 gewählt, weil die Daten ab diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehen und sich dieses Jahr mit der Umsetzung der neuen Spitalfinanzierung deckt. Die Zahlenreihen werden nach einem einheitlichen Raster kurz kommentiert. Zeitlich werden die Kosten jeweils nach dem Rechnungsjahr bei den Krankenversicherern bzw. gemäss der kantonalen Rechnung erhoben. Da es sich hierbei um unterschiedliche Rechtsträger handelt, deren Rechnungslegung nach anderen Grundsätzen organisiert ist, bilden die Zahlenquellen entsprechend unterschiedliche Jahresabgrenzungen ab und sind dadurch nicht direkt vergleichbar. 3.3 Datenqualität In den Datenpool liefern die rund 60 zugelassenen Krankenversicherer ihre Abrechnungsdaten nach einer einheitlichen Richtlinie. Dabei handelt es sich um einen aufwändigen technischen Prozess. Aus diesem Grund kann es immer wieder zu Revisionen kommen, wodurch sich die Statistiken rückwirkend ändern können. Ein wichtiges Kriterium für die Beurteilung der Datenqualität ist der Abdeckungsgrad. Im Allgemeinen wird die Versichertenzahl der Risikoausgleichsstatistik als Gradmesser einer vollständigen Abdeckung herangezogen, weil diese Datenlieferungen von der Revisionsstelle der Krankenversicherer bestätigt werden müssen. Der Abdeckungsgrad ist in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Anzahl Versicherte OKP SASIS Datenpool 180' ' ' '998 Veränderung 0.7% 1.2% 4.3% Statistik Risikoausgleich 188' ' ' '425 Veränderung -3.0% 0.8% 0.3% Abdeckung Datenpool (in % Bestand Risikoausgleich) 96.0% 99.7% 100.1% 104.1% Der Abdeckungsgrad ist im Jahr 2012 noch unvollständig. Ab dem Jahr 2013 ist er gemessen am Versichertenbestand der Risikoausgleichsstatistik nahe 100%. Im Jahr 2015 steigt die Abdeckung auf über 100%. Dies ist dadurch zu erklären, dass verschiedene Personengruppen in den beiden Quellen unterschiedlich berücksichtigt werden. So umfasst der SASIS-Datenpool beispielsweise Grenzgänger, welche nicht risikoausgleichspflichtig sind und daher in die Risikoausgleichsstatistik nicht einfliessen. Der gemäss Risikoausgleich definierte Versichertenkreis ist auch in Bezug auf die Prämienbemessung massgeblich. Der starke Anstieg der Versichertenzahl ist vermutlich auf eine Zunahme der Anzahl Grenzgänger mit einer KVG-Versicherung zurückzuführen. Diese werden dem Kanton zugerechnet, in dem sie arbeiten. Es ist davon auszugehen, dass es sich nicht um eine effektive Zunahme von Grenzgängern handelt. Vielmehr ist von einer neuen statistischen Erfassung auszugehen. Die Leistungskosten von KVG-versicherten Grenzgängern sind jedoch nicht relevant für die Bemessung der kantonalen Prämien, da diese Gruppe eine eigene Prämienregion gemäss ihrem Wohnsitzstaat bildet. Dies bedeutet, dass in den SASIS-Statistiken für das Jahr 2015 vermutlich sowohl höhere Kosten als auch eine grössere Anzahl Versicherte ausgewiesen werden, als für die Bemessung der Krankenversicherungsprämien für die Wohnbevölkerung des Kantons Basel-Stadt massgeblich sind. Nicht im Kanton Basel-Stadt wohnhafte Versicherte und die von diesen verursachten Kosten dürfen deshalb für die Prämienberechnung nicht mitberücksichtigt werden. Derart bereinigte Statistiken liegen dem Kanton indes nicht vor, weshalb die angegebene Kostensteigerung pro versicherte Person von 1.4% lediglich provisorischen Charakter hat. Seite 5/54

220 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt 3.4 Einflussmöglichkeiten des Kantons Basel-Stadt Der Handlungsspielraum der Kantone im Gesundheitswesen ist beschränkt, da der Umfang der Leistungen der OKP nach KVG vom Bund her definiert wird und die Versicherten, ohne eine freiwillige Einschränkung, eine freie Arzt- und Spitalwahl innerhalb der ganzen Schweiz haben, sofern diese nach KVG zugelassen sind. Der ambulante Arzttarif Tarmed und die stationären Spitaltarife nach Swiss-DRG sind national geregelt. Die Höhe der Tarife wird jeweils von Versicherern und Leistungserbringern ausgehandelt; es gilt die Tarifautonomie. Nach erfolgreichen Verhandlungen sind die Tarife den Kantonen zur Genehmigung vorzulegen. Andernfalls hat der Kanton sie festzusetzen. Bei Tarifstreitigkeiten entscheidet das Bundesverwaltungsgericht abschliessend. Seite 6/54

221 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt 4. Entwicklung der Kosten und Leistungen im Kanton Basel-Stadt Bei den nachfolgend dargestellten Wertgrössen in Franken handelt es sich um nominelle Werte, das heisst, sie sind nicht teuerungsbereinigt. Im betrachteten Zeitraum ( ) war gemäss dem Basler Index der Konsumentenpreise eine negative Teuerung von 1.4% festzustellen. Eine Teuerungsbereinigung wird, wie bei der Betrachtung der Leistungsentwicklung der Gesundheitskosten im Allgemeinen üblich, nicht vorgenommen. Das Bevölkerungswachstum des Kantons Basel-Stadt wurde durch die Darstellung der Kosten pro Versicherten berücksichtigt. Die demographische Alterung der Bevölkerung wird im Bericht jedoch nicht explizit abgebildet. 4.1 Entwicklung der Kosten und Leistungen der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Kanton Basel-Stadt Entwicklung der Gesamtkosten der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung Total Leistungen OKP im Kanton Basel-Stadt Bruttoleistungen in 1'000 Franken 784' ' ' '055 Veränderung 5.8% 1.2% 5.8% Bruttoleistungen pro Versicherten in Franken 4'343 4'562 4'562 4'625 Veränderung 5.0% 0.0% 1.4% Nettoleistungen (1) in 1'000 Franken 713' ' ' '151 Veränderung 1.8% 1.2% 6.0% Nettoleistungen (1) pro Versicherten in Franken 3'794 3'995 3'993 4'058 Veränderung 5.3% -0.1% 1.6% (1) Nettoleistung: Bruttoleistung abzüglich gesetzliche Kostenbeteiligung (Franchise, Selbstbehalt) Quelle: SASIS AG - Datenpool Kosten der Obligatorischen Krankenversicherung in Basel-Stadt 2015 (in Franken) Physiotherapie 26'453 3% Spitex 25'141 3% Pflegeheime 47'513 5% Laboranalysen 19'785 2% Spital stationär 237'823 27% übrige Leistungen 28'535 3% Medikamente Apotheke 137'080 15% ärztliche Behandlung ambulant 156'020 18% Spital ambulant 209'705 24% Quelle: SASIS AG - Datenpool (Versichertenbestand 2015 korrigiert gemäss BAG) Seite 7/54

222 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Kommentar zur Entwicklung In den Jahren haben die Bruttoleistungen durchschnittlich um 4.3% pro Jahr zugenommen und kamen im Jahr 2015 auf rund 888 Mio. Franken zu stehen. Die Zunahme der Bruttoleistungen pro versicherte Person lag aufgrund der Zunahme des Versichertenbestands tiefer bei durchschnittlich 2.2% pro Jahr. Die Nettoleistung pro Versicherten lag im Jahr 2015 bei Franken. Wie im obigen Kapitel 3.3 beschrieben, weist die Statistik 2015 vermutlich auch Versicherte, die ihren Wohnsitz nicht im Kanton Basel-Stadt haben, sowie die von ihnen verursachten Kosten aus, weshalb die Angaben zur Entwicklung der Gesamtkosten sowie die Kosten pro versicherte Person provisorischen Charakter haben. Grundlagen Die Bruttoleistungen der OKP umfassen alle Pflichtleistungen gemäss KVG. Stationäre und ambulante Spitalkosten, die Kosten für ärztliche Behandlung und Medikamente machen zusammen 84% der Gesamtkosten der Krankenversicherung aus. Die gesetzliche Kostenbeteiligung der Versicherten (Franchise und Selbstbehalt) ist die Differenz zwischen Brutto und Nettoleistungen. Sie beläuft sich auf ca. 100 Mio. Franken. Ihr Anteil ist mit 12.5% der Bruttoleistungen im betrachteten Zeitraum stabil geblieben Entwicklung der stationären Spitalkosten Stationäre Spitalkosten OKP Basel-Stadt Bruttoleistungen in 1'000 Franken 194' ' ' '823 Veränderung 14.4% 0.7% 6.2% Bruttoleistungen pro Versicherten in Franken 1'076 1'223 1'216 1'239 Veränderung 13.6% -0.5% 1.8% Anzahl Leistungsbelege 44'033 50'249 51'697 51'475 Bruttoleistung pro Leistungsbeleg 4'411 4'424 4'330 4'620 Quelle: SASIS AG - Datenpool Kommentar zur Entwicklung Die Bruttoleistungen für inner- und ausserkantonale stationäre Spitalbehandlungen der in Basel-Stadt wohnhaften OKP-Versicherten haben im Zeitraum 2012 bis 2015 um durchschnittlich 7.5% pro Jahr zugenommen. Die Bruttoleistungen je versicherte Person sind im gleichen Zeitraum um durchschnittlich 5.0% pro Jahr angestiegen. Der Kostenanstieg war nach der Einführung der neuen Spitalfinanzierung besonders ausgeprägt, weil die OKP dadurch neu zusätzliche Kosten zu übernehmen hatte (Abgeltung der Investitionskosten, Mitfinanzierung von ausserkantonalen Spitalaufenthalten). Im Jahr 2015 war in diesem Bereich mit 1.8% eine unterdurchschnittliche Kostentwicklung pro versicherte Person zu verzeichnen, nachdem im Vorjahr leichter Rückgang um 0.5% erfolgt war. Für die Betrachtung der Kostenentwicklung in diesem Bericht wurde als Ausgangspunkt das Jahr 2012 gewählt. Die Krankenversicherer weisen für dieses Jahr Kosten für die stationären Spitalbehandlungen von Mio. Franken aus. Im Jahr 2012 lag der Abdeckungsgrad des SASIS-Datenpools bei 96%. Demzufolge ist von effektiv höheren Kosten auszugehen. Die Hochrechnung auf 100% ergibt einen Wert von Mio. Franken. In der laufenden Rechnung des Kantons Basel-Stadt sind im Jahr 2012 zur Finanzierung des Kantonsanteils (55%) für stationäre Spitalbehandlungen Kosten von Mio. Franken verbucht (siehe unten Kapitel 4.3.1). Daraus lässt sich der Anteil der Krankenversicherung von 45% mit Mio. Franken (=262.3 Mio. Franken : 55% x 45%) errechnen. Dieser Wert liegt rund 12.6 Mio. Franken höher als die ausgewiesene Zahl der Krankenversicherer von Mio. Franken (siehe Tabelle oben). Es ist bekannt, dass es bei den Krankenversicherern aufgrund der Umstellung der Abrechnungsprozesse auf die neue Spitalfinanzierung zu Verzögerungen in der Rechnungsverarbeitung kam. Die in dieser Statistik für das Jahr 2012 ausgewiesenen Kosten der OKP für Seite 8/54

223 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt stationäre Spitalbehandlungen sind daher im Vergleich zu den effektiv in den Spitälern angefallenen Behandlungen zu tief. Dieser Rückstand wurde im Folgejahr aufgeholt, mit dem Effekt, dass durch die zu niedrige Vergleichsbasis die Kostenentwicklung 2013 statistisch zu hoch ausgewiesen wird (Basiseffekt). Die Kosten je Leistungsbeleg sind im Berichtsjahr um 5.7% gestiegen. Die stationären Spitalkosten machen einen Anteil von 26.8% der gesamten Bruttoleistungen der OKP aus. Grundlagen Die stationären Spitaltarife nach Art. 49 KVG stellen das wichtigste Finanzierungselement für die Abgeltung der stationären Spitalleistungen dar. Sie sind die Grundlage für die Leistungsverrechnung an Krankenversicherungen und die Wohnkantone und der Patienten. Das KVG fordert die Leistungserbringer und Krankenversicherer auf, die Tarife vertraglich zu vereinbaren. Erst wenn dies definitiv gescheitert ist, legt die Kantonsregierung die Verrechnungspreise ersatzweise fest (sogenanntes Festsetzungsverfahren nach Art. 47 KVG). Diese Festsetzungsverfügungen können die Tarifparteien durch das Bundesverwaltungsgericht prüfen lassen, welches in der Regel letztinstanzlich urteilt. Gemäss Art. 49a KVG legt der Kanton den Vergütungsteiler für die stationären Spitalbehandlungen jährlich fest. Der Kanton muss mindestens 55% dieser Kosten übernehmen. Demnach trägt die Krankenversicherung maximal 45% der KVG Tarife. In der betrachteten Periode lag ihr Anteil im Kanton Basel-Stadt konstant bei diesem Wert. Der Kanton ist gemäss Art. 39 KVG für eine bedarfsgerechte, leistungsorientierte Spitalplanung zuständig. In der hochspezialisierten Medizin (HSM) sind die Kantone zu einer gesamtschweizerischen Koordination ihrer Planung verpflichtet, welche im Rahmen einer Interkantonalen Vereinbarung (IVHSM) wahrgenommen wird. Die betroffenen Spitäler können gegen Verfügungen betreffend Erteilung von Leistungsaufträgen auf der kantonalen Spitalliste Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht führen. Dieses entscheidet letztinstanzlich. Gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. September 2010 (C- 623/2009) sind die Krankenversicherer in dieser Angelegenheit nicht zur Beschwerde legitimiert. Wichtige Entwicklungen Per 1. Januar 2012 wurden die Regeln der neuen Spitalfinanzierung in allen Kantonen umgesetzt. Ab diesem Datum schreibt das Gesetz die Bildung von leistungsorientierten Tarifen auf der Basis einer standardisierten Vollkostenrechnung des anrechenbaren Betriebsaufwands der Spitäler vor. Für die Abrechnung von akutsomatischen Behandlungen gelten ab dem Jahr 2012 diagnosebezogene Fallpauschalen nach dem System SwissDRG. Im Bereich der Psychiatrie, Rehabilitation und der Palliativversorgung erfolgt die Leistungsverrechnung weiterhin durch Tagespauschalen. Die Finanzierung erfolgt dual-fix (d.h. durch einen einheitlichen Kostenschlüssel) durch den Wohnkanton und die Krankenversicherung. Private und öffentliche Listenspitäler sind gleich zu behandeln. Die neue Spitalfinanzierung führt zu einer Mehrbelastung der OKP (v.a. durch die Mitfinanzierung der Investitionskosten durch die Krankenversicherung und verstärkten Mitfinanzierung ausserkantonalen Wahlbehandlungen durch die OKP) und einer Entlastung der Krankenzusatzversicherungen. Seite 9/54

224 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Entwicklung der ambulanten Arztkosten (ohne Spitäler) Ambulante Arztkosten OKP Basel-Stadt Bruttoleistungen in 1'000 Franken 177' ' ' '705 Veränderung 9.1% 2.3% 5.7% Bruttoleistungen pro Versicherten in Franken 985 1'067 1'078 1'092 Veränderung 8.3% 1.0% 1.3% davon ärztliche Behandlungskosten in 1'000 Fr. 153' ' ' '720 davon ärztlich angewendete Medikamente in 1'000 Fr. 15'389 17'251 18'707 20'148 davon Laboranalysen in der Arztpraxis in 1'000 Fr. 9'247 10'494 11'246 11'837 Anzahl Grundleistungen (1) in 1'000 1'313 1'315 1'281 1'308 Bruttoleistung pro Grundleistung in Franken Anzahl Leistungsbelege in 1'000 1'045 1'146 1'146 1'192 Bruttoleistung pro Leistungsbeleg in Franken (1) Grundleistungen: Anzahl Arztkontakte (in der Praxis und Hausbesuche) Quelle: SASIS AG - Datenpool Kommentar zur Entwicklung Die Bruttoleistungen für ambulante Arztleistungen der OKP-Versicherten in Basel-Stadt haben im Zeitraum 2012 bis 2015 um durchschnittlich 6.0% pro Jahr zugenommen. Die Bruttoleistungen pro versicherte Person sind in diesem Zeitraum um durchschnittlich 3.6% pro Jahr gestiegen. Im Jahr 2015 war in diesem Bereich mit 1.3% erneut eine unterdurchschnittliche Kostenentwicklung pro versicherte Person zu verzeichnen. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte verrechnen Medikamente, die direkt am Patienten angewendet werden (keine Selbstdispensation). Dieser Kostenanteil ist mit rund 10.3% pro Jahr überdurchschnittlich stark angestiegen. Ebenfalls überdurchschnittlich stark mit rund 9.3% pro Jahr sind die Kosten für die Laboranalysen in der Praxis gewachsen. Die ambulanten Arztkosten machen einem Anteil von 23.6% der gesamten Bruttoleistungen der OKP aus. Grundlagen Nach Art. 43 KVG werden ambulante Leistungen in der Regel durch Einzelleistungstarife abgerechnet. Dabei werden einzelne Leistungen mit Taxpunkten bewertet, wobei die Leistungen national gemäss Tarmed einheitlich definiert wurden. Durch Multiplikation mit Taxpunktwerten errechnet sich der Vergütungswert der Leistung. Taxpunktwerte werden in kantonalen Tarifverträgen zwischen Leistungserbringern und Krankenversicherern vereinbart. Der Bundesrat kann Anpassungen an der Tarifstruktur vornehmen, wenn sie sich als nicht mehr sachgerecht erweist und sich die Parteien nicht auf eine Revision einigen können. Für die in der Praxis erbrachten Laborleistungen bildet die Analyseliste die Abrechnungsgrundlage. In der Praxis ärztlich angewendete Medikamente (keine Selbstdispensation) werden gemäss Spezialitätenliste vergütet. Diese Preise werden amtlich festgelegt. Das KVG fordert die Leistungserbringer und Krankenversicherer auf, die Tarife (Taxpunkte) vertraglich zu vereinbaren. Erst wenn dies definitiv gescheitert ist, legt die Kantonsregierung die Verrechnungspreise ersatzweise fest (sogenanntes Festsetzungsverfahren nach Art. 47 KVG). Diese Festsetzungsverfügungen können die Tarifparteien durch das Bundesverwaltungsgericht prüfen lassen, welches in der Regel letztinstanzlich urteilt. Die Finanzierung der ambulanten Leistungen erfolgt voll zu Lasten der OKP ohne Beteiligung der öffentlichen Hand. Der Kanton verfügt über keine gesetzlichen Planungskompetenzen. Er führt eine gesundheitspolizeiliche Aufsicht gemäss GesG (Praxisbewilligung, Qualitätssicherung). Für Praxisniederlassungen gilt die Wirtschaftsfreiheit. Seite 10/54

225 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Wichtige Entwicklungen Ende 2011 lief die bereits mehrmals verlängerte Zulassungsbeschränkung aus, worauf die Zahl der Ärztinnen und Ärzte, die eine Zulassungsnummer zur Abrechnung zu Lasten der OKP bekommen haben, stark zugenommen hat. Seit dem 5. Juli 2013 war wieder eine auf drei Jahre befristete Beschränkung in Bezug auf die Zulassung zur Abrechnung in der OKP für ambulant tätige Ärztinnen und Ärzte gemäss Art. 55a KVG in Kraft. Ausgenommen von der Zulassungssteuerung waren aber Ärztinnen und Ärzte, die mindestens drei Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben. Das Parlament hat am 17. Juni 2016 entschieden, die Zulassungsbeschränkung für Ärztinnen und Ärzten, welche in Arztpraxen oder im ambulanten Bereich von Spitälern tätig sind, für drei weitere Jahre zu verlängern. Das dringliche Bundesgesetz trat am 1. Juli 2016 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni Der im Jahr 2013 zu beobachtende Kostenanstieg dürfte auch auf die Aufhebung des Zulassungsstopps per Ende 2011 zurückzuführen sein. Aufgrund der Statistik der Berufsausübungsbewilligungen des Gesundheitsdepartements war in den Jahren 2012 und 2013 eine deutliche Zunahme insbesondere bei den Spezialisten zu verzeichnen (siehe unten Kapitel Umsetzung Zulassungsbeschränkungen gemäss Art. 55a KVG). Der Übergangszuschlag für die Praxislaboratorien der Analysenliste wurde für das Jahre 2013 verlängert. Im Rahmen des Masterplans Hausarztmedizin und medizinische Grundversorgung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) erfolgte eine erneute Verlängerung für das Jahr Diese ging einher mit einer Erhöhung des Zuschlags. Auf Anfang 2015 wurde als weitere Massnahme des Masterplans das Kapitel schnelle Analysen im Sinn einer besseren Abgeltung für die Arztpraxen überarbeitet. Dies führte gesamtschweizerisch zu Mehrkosten von rund 35 Mio. Franken. Als weitere Massnahme des Masterplans wurde ab 1. Oktober 2014 eine Zuschlagsposition für die Grundkonsultation eingeführt. Dadurch erhalten Hausärztinnen und Kinderärzte bei der Grundkonsultation in ihrer Praxis eine um rund 9 Franken höhere Vergütung. Zur Kompensation der gesamtschweizerisch erwarteten Mehrkosten von 200 Mio. Franken wurden die Taxpunkte der technischen Leistung für bestimmte Tarifpositionen gesenkt, was eine geringere Entschädigung für bestimmte technische Infrastrukturen wie etwa Computertomographen, die vor allem von Spezialistinnen und Spezialisten sowie Spitälern verwendet werden, bedeutet Entwicklung der ambulanten Spitalkosten Ambulante Spitalkosten OKP Basel-Stadt Bruttoleistungen in 1'000 Franken 139' ' ' '020 Veränderung 3.5% 4.2% 3.6% Bruttoleistungen pro Versicherten in Franken Veränderung 2.8% 3.0% -0.7% Grundleistungen (1) in 1' Bruttoleistung pro Grundleistung in Franken (1) Grundleistungen: Anzahl Arztkontakte (in der Praxis und Hausbesuche) Quelle: SASIS AG - Datenpool Kommentar zur Entwicklung Die Bruttoleistungen für ambulante Spitalbehandlungen der OKP-Versicherten in Basel-Stadt haben im Zeitraum 2012 bis 2015 um durchschnittlich 3.9% pro Jahr zugenommen. Die Bruttoleistungen pro versicherte Person sind in diesem Zeitraum um durchschnittlich 1.7% pro Jahr gestiegen. Im Jahr 2015 war die Bruttoleistung pro versicherte Person rückläufig. Zur Statistik vgl. obiges Kapitel 3.3. Seite 11/54

226 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Die ambulanten Spitalkosten machen einen Anteil von 17.6% der gesamten Bruttoleistungen der OKP aus. Grundlagen Neben ärztlichen Leistungen nach Tarmed erbringen die Spitäler auch ambulante Leistungen in der Physio-, Ergo- und Logotherapie und bei Laboranalysen. Es werden Medikamente verrechnet, die direkt am Patienten angewendet werden (keine Selbstdispensation). Nach Art. 43 KVG werden ambulante Leistungen in der Regel durch Einzelleistungstarife abgerechnet. Dabei werden einzelne Leistungen mit Taxpunkten bewertet, wobei die Leistungen national einheitlich definiert wurden. Durch Multiplikation mit Taxpunktwerten errechnet sich der Vergütungswert der Leistung. Taxpunktwerte werden in kantonalen Tarifverträgen zwischen Leistungserbringern und Krankenversicherern vereinbart. Der Bundesrat kann Anpassungen an der Tarifstruktur vornehmen, wenn sie sich als nicht mehr sachgerecht erweist und sich die Parteien nicht auf eine Revision einigen können. Für die in der Praxis erbrachten Laborleistungen bildet die Analyseliste die Abrechnungsgrundlage. In der Praxis ärztlich angewendete Medikamente (keine Selbstdispensation) werden gemäss Spezialitätenliste vergütet. Diese Preise werden amtlich festgelegt. Das KVG fordert die Leistungserbringer und Krankenversicherer auf, die Tarife (Taxpunkte) vertraglich zu vereinbaren. Erst wenn dies definitiv gescheitert ist, legt die Kantonsregierung die Verrechnungspreise ersatzweise fest (sogenanntes Festsetzungsverfahren nach Art. 47 KVG). Diese Festsetzungsverfügungen können die Tarifparteien durch das Bundesverwaltungsgericht prüfen lassen, welches in der Regel letztinstanzlich urteilt. Die Finanzierung der ambulanten Leistungen erfolgt voll zu Lasten der OKP ohne Beteiligung der öffentlichen Hand. Der Kanton verfügt über keine Planungskompetenzen. Die Leistungserbringer gestalten das Angebot aufgrund der Patientennachfrage und ihrer Unternehmensstrategie. Wichtige Entwicklungen Der grösste Anteil der spitalambulanten Leistungen wird nach Tarmed fakturiert. Mit der Einführung des Tarmed im Jahr 2004 lag der Taxpunktwert bei 95 Rappen. In der Kostenneutralitätsphase wurde er auf 94 Rappen gesenkt. Ab dem 1. Juli 2010 wurde er im Rahmen einer regionalen Vereinheitlichung auf 91 Rappen gesenkt. Für das Jahr 2013 hatte der Regierungsrat die nicht mehr erneuerten Tarifverträge gemäss Art. 47 Abs. 3 KVG um ein Jahr verlängert. Im Rahmen des laufenden Festsetzungsverfahrens wurde er ab dem Jahr 2014 provisorisch auf weiterhin 91 Rappen festgesetzt. Das Verfahren ist in Erwartung eines Leitentscheids des Bundesverwaltungsgerichts sistiert. Die Leistungserbringer haben die Festsetzung von deutlich höheren Taxpunktwerten beantragt, weil der seit mehr als zehn Jahren geltende Tarif die Gestehungskosten nicht deckt. Die Bundesversammlung hat am 17. Juni 2016 entschieden, die Zulassungsbeschränkung für Ärztinnen und Ärzten, welche in Arztpraxen oder im ambulanten Bereich von Spitälern tätig sind, für drei weitere Jahre zu verlängern. Das dringliche Bundesgesetz trat am 1. Juli 2016 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni Zur Kompensation der gesamtschweizerisch erwarteten Mehrkosten von 200 Mio. Franken im Rahmen der Einführung einer Zuschlagsposition für die Grundkonsultation in der hausärztlichen Versorgung (Masterplan Hausarztmedizin) wurden die Taxpunkte der technischen Leistung für bestimmte Tarifpositionen gesenkt (z.b. Computertomographen). Diese Massnahme wirkt sich stark in der Abrechnung von ambulanten Spitalleistungen aus. Seite 12/54

227 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Entwicklung der Apothekenkosten Apotheken OKP Basel-Stadt Bruttoleistung Total in 1'000 Franken 134' ' ' '080 Veränderung 0.0% -2.0% 4.2% Bruttoleistungen pro Versicherten in Franken Veränderung -0.7% -3.2% -0.1% Anzahl Leistungsbelege in 1'000 1'096 1'238 1'213 1'212 Bruttoleistung pro Leistungsbeleg Quelle: SASIS AG - Datenpool Kommentar zur Entwicklung Die an Apotheken bezahlten Bruttoleistungen (Medikamente, Mittel- und Gegenstände, pharmazeutische Leistung) für OKP-Versicherte im Kanton Basel-Stadt haben im Zeitraum 2012 bis 2015 um durchschnittlich 1.4% pro Jahr abgenommen. Die Bruttoleistungen pro versicherte Person sind in diesem Zeitraum um durchschnittlich 0.9% pro Jahr zurückgegangen. Die Leistungen der Apotheken entsprechen einem Anteil von 15.4% der gesamten Bruttoleistungen der OKP. Zur Statistik vgl. obiges Kapitel 3.3. Grundlagen Ein vom Schweizerischen Heilmittelinstitut (Swissmedic) zugelassenes Medikament wird von der OKP vergütet, wenn es ärztlich verschrieben und in der Spezialitätenliste (SL) des Bundesamtes für Gesundheit aufgeführt ist ( Für die Aufnahme in die SL muss nachgewiesen werden, dass die Arznei wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich ist. Die Aufnahmebedingungen werden alle drei Jahre überprüft (Art. 34, 65 und 65d KVV, SR ). Die Aufnahme in die SL kann unter der Bedingung einer Limitierung erfolgen. Die Limitierung kann sich insbesondere auf die Menge oder die medizinischen Indikationen beziehen und begrenzt die Vergütungspflicht der OKP (Art. 73 KVV). Sind Medikamente von Swissmedic zugelassen, jedoch nicht oder noch nicht in die SL aufgenommen, werden die Kosten nur mit vertrauensärztlicher Genehmigung der Krankenversicherung übernommen (Art. 71a und 71b KVV). Das Gleiche gilt, wenn Medikamente ausserhalb der von Swissmedic festgelegten Anwendungen und ausserhalb der Limitation gemäss SL eingesetzt werden. Für Abgabe von Medikamenten durch Apotheken wurde mit den Krankenversicherern eine leistungsorientierte Abgeltung vereinbart (LOA Vertrag). Hauptziel ist die Entkoppelung des Einkommens der Apotheke vom Produktpreis, indem die pharmazeutischen Grundleistungen durch Pauschalen abgegolten werden. Ferner erhalten die Apotheken für die Vertriebsleistung eine produktpreisabhängige Marge. Das BAG überprüft sämtliche Arzneimittel, die in der Spezialitätenliste aufgeführt sind, alle drei Jahre daraufhin, ob sie die Aufnahmebedingungen noch erfüllen (Art. 65d KVV). Dabei werden die Preise regelmässig im Vergleich zu anderen Arzneimitteln und dem Auslandpreisvergleich überprüft (Art. 65b KVV) und gegebenenfalls gesenkt. Die Finanzierung der Pflichtleistungen erfolgt vollständig zu Lasten der OKP. Der Kanton verfügt über keine gesetzlichen Planungskompetenzen. Der Kanton führt eine gesundheitspolizeiliche Aufsicht (Betriebsbewilligung, Qualitätssicherung). Betreffend Eröffnung und Führung einer Apotheke gilt die verfassungsrechtliche Wirtschaftsfreiheit. Wichtige Entwicklungen Der Bundesrat hat auf den 1. Juni 2015 eine Verordnungsänderung beschlossen, welche die Regelungen zur Preisfestlegung von Arzneimitteln anpasst. Ziel ist, das Kostenwachstum bei den Originalpräparaten zu stabilisieren und die guten Rahmenbedingungen für die Forschung in der Schweiz zu erhalten. Potenzial für Kosteneinsparungen sieht der Bundesrat vor allem bei Generika. Wie bisher wird jedes Jahr ein Drittel der Präparate vom BAG unter die Lupe Seite 13/54

228 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt genommen. Dabei wird neben dem Auslandpreisvergleich in Zukunft der bisherige Preis zu einem Drittel und damit auch der therapeutische Quervergleich berücksichtigt. Zudem werden Arzneimittel der gleichen Indikation - also Konkurrenzprodukte - gleichzeitig überprüft. Bis anhin war für die Reihenfolge der Überprüfung massgebend, in welchem Jahr das Medikament zur Vergütung zugelassen wurde. Damit können Ungleichbehandlungen vermieden werden. Wegen dieses Systemwechsels, findet die nächste Überprüfungsrunde erst zu Beginn des Jahres 2016 statt. Allerdings muss die neue Regelung aufgrund eines Urteils des Bundesgerichts vom vergangenen Dezember 2015 bereits wieder überarbeitet werden. Das Urteil machte klar, dass die Medikamentenpreise laut Gesetz nicht nur auf Basis von Auslandpreisvergleichen, sondern auch von Nutzenvergleichen festzusetzen sind. Dies gilt nicht nur bei der Neuaufnahme eines Medikaments in die Liste der kassenpflichtigen Mittel, sondern auch bei den späteren Preisüberprüfungen was das derzeitige System oft nicht genug berücksichtigt. Aufgrund dieser Situation werden die regelmässigen Preisüberprüfungen des BAG voraussichtlich erst ab dem Jahr 2017 wieder aufgenommen werden können. Die Auswirkungen des Urteils auf die Preisentwicklung bei den Medikamenten sind noch nicht abschätzbar. Mit den Preisüberprüfungsrunden des BAG seit dem Jahr 2010 sinkt der Pharma-Markt in der Schweiz, obwohl er weltweit ansteigt. Mittlerweile, nicht zuletzt auch wegen des sinkenden Euro-Wechselkurses gegenüber dem Schweizer Franken, sinken die Medikamentenpreise in der Schweiz weiter. Der gemeinsame Preisvergleich der Industrie und der Krankenkassen von 2014 zeigt, dass sich der Preisunterschied bei den rund 250 umsatzstärksten patentgeschützten Originalpräparaten gegenüber dem Durchschnitt des vergleichbaren Auslands in den vergangenen Jahren weiter verringert hat. Die Preise lagen im November 2014 erstmals auf dem Preisniveau der sechs Vergleichsländer (AT, DE, DK, FR, NL und UK). Auffallend ist die Tendenz, dass viele neue Präparate auf den Markt kommen und kassenpflichtig werden, die ein Vielfaches von dem kosten, was bisher auf dem Markt war. Dem ist allerdings auch meist ein grosser klinischer Nutzen entgegenzuhalten Entwicklung der Pflegeleistungen in Pflegeheimen Pflegeheime OKP Basel-Stadt Bruttoleistung Total in 1'000 Franken 48'775 45'333 45'133 47'513 Veränderung -7.1% -0.4% 5.3% Bruttoleistungen pro Versicherten in Franken Veränderung -7.7% -1.7% 0.9% Quelle: SASIS AG - Datenpool Kommentar zur Entwicklung Die Bruttoleistungen an Pflegeheime für OKP-Versicherte im Kanton Basel-Stadt haben im Zeitraum 2012 bis 2015 um durchschnittlich 0.9% pro Jahr abgenommen. Die Bruttoleistungen pro versicherte Person sind in diesem Zeitraum um durchschnittlich 2.8% pro Jahr zurückgegangen. Die Pflegekosten in Heimen machen einen Anteil von 5.4% der gesamten Bruttoleistungen der OKP aus. Grundlagen Der Kanton ist gemäss Art. 39 KVG für eine bedarfsgerechte Pflegeheimplanung zuständig und führt eine Pflegeheimliste. In Art. 25a KVG und Art. 7a KLV (SR ), welche seit 1. Januar 2011 in Kraft sind, erfolgt eine abschliessende Definition der durch die Krankenversicherung zu übernehmenden medizinisch bedingten Pflegeleistungen und die Aufteilung der Finanzierung auf die Krankenversicherung. Der Kanton regelt die Restfinanzierung und die Patienten übernehmen einen Eigenbeitrag der auf maximal 20% des höchsten Pflegebeitrags der Krankenversicherung begrenzt ist. Seite 14/54

229 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Die Krankenversicherung vergütet denselben Katalog an Pflichtleistungen bei ambulanter Pflege wie bei Aufenthalt im Pflegeheim (Art. 50 KVG, Art. 7 KLV). Zur Abgeltung der Pflegeleistungen in Heimen entrichten die Versicherer feste Beiträge in 12 Stufen zwischen 9 und 108 Franken pro Tag gemäss dem in Minuten gemessenen Pflegebedarf (Art. 7a Abs. 3 KLV). Die Leistungsvergütung erfolgt aufgrund einer ärztlich bescheinigten Bedarfsabklärung. Wichtige Entwicklungen Der im Berichtsjahr zu beobachtende Kostenanstieg ist mit einer Zunahme der Pflegeheimplätze zu erklären, welche zu einer Zunahme der geleisteten Pflegetagen in Heimen um rund 3% geführt hat. Die im Jahr 2013 erfolgte Harmonisierung der Pflegebedarfsabklärungsinstrumente führte zu einer Entlastung der Krankenversicherer und einer Finanzierungsverlagerung zu Kanton und Gemeinden. Dadurch wurden gesamtschweizerisch einheitliche Pflegezeiten sichergestellt Entwicklung der Spitex-Leistungen Spitex-Leistungen OKP Basel-Stadt Bruttoleistung Total in 1'000 Franken 19'613 21'739 21'075 25'141 Veränderung 10.8% -3.1% 19.3% Bruttoleistungen pro Versicherten in Franken Veränderung 10.1% -4.2% 14.4% Quelle: SASIS AG - Datenpool Kommentar zur Entwicklung Die Bruttoleistungen für Spitex-Leistung der OKP-Versicherten im Kanton Basel-Stadt haben im Zeitraum 2012 bis 2015 um durchschnittlich 9.4% pro Jahr zugenommen. Die Bruttoleistungen pro versicherte Person haben in diesem Zeitraum um durchschnittlich 6.8% pro Jahr zugenommen. Die oben beschriebene Kostenentwicklung ist eine Folge der Mengensteigerung der Spitexleistungen. Seit dem Jahr 2012 ist im Durchschnitt ein Anstieg der geleisteten Spitex-Stunden um 8% pro Jahr festzustellen. Die Spitex-Kosten machen einen Anteil von 2.8% der gesamten Bruttoleistungen der OKP aus. Grundlagen In Art. 25a KVG und Art. 7a KLV erfolgt eine abschliessende Definition der durch die Krankenversicherung zu übernehmenden medizinisch bedingten Pflegeleistungen und die Aufteilung der Finanzierung auf die Krankenversicherung. Der Kanton regelt die Restfinanzierung und die Patienten übernehmen einen Eigenbeitrag der auf maximal 20% des höchsten Pflegebeitrags der Krankenversicherung begrenzt ist. Die Krankenversicherung vergütet denselben Katalog an Pflichtleistungen bei ambulanter Pflege wie bei Aufenthalt im Pflegeheim (Art. 50 KVG), welche in Art. 7 KLV abschliessend festgelegt ist. Zur Abgeltung der ambulanten Pflege entrichtet sie feste Beiträge abgestuft nach den Leistungskategorien Bedarfsabklärung, Grund- und Behandlungspflege gemäss Art. 7a Abs. 1 KLV. Sie werden aufgrund einer ärztlich bescheinigten Bedarfsabklärung gewährt und sind seit der Einführung der neuen Pflegefinanzierung im Jahr 2011 unverändert. Der Kanton führt eine gesundheitspolizeiliche Aufsicht (Betriebsbewilligung, Qualitätssicherung) über die selbstständigen Pflegefachkräfte und Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause. Es gilt die verfassungsrechtliche Wirtschaftsfreiheit. Seite 15/54

230 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Entwicklung der Physiotherapiekosten PhysiotherapeutInnen OKP Basel-Stadt Bruttoleistung Total in 1'000 Franken 20'012 20'929 23'248 26'453 Veränderung 4.6% 11.1% 13.8% Bruttoleistungen pro Versicherten in Franken Veränderung 3.8% 9.7% 13.2% Quelle: SASIS AG - Datenpool (Versichertenbestand 2015 korrigert gemäss BAG) Kommentar zur Entwicklung Die Bruttokosten für Physiotherapie-Leistung der OKP-Versicherten im Kanton Basel-Stadt sind im Zeitraum 2012 bis 2015 um durchschnittlich 10.7% pro Jahr gestiegen. Die Bruttoleistungen pro versicherte Person haben in diesem Zeitraum um durchschnittlich 8.1% pro Jahr zugenommen. Im Jahr 2015 war die Bruttoleistung pro versicherte Person rückläufig. Zur Statistik vgl. obiges Kapitel 3.3. Die Physiotherapiekosten machen einen Anteil von 2.8% der gesamten Bruttoleistungen der OKP aus. Grundlagen Physiotherapeutinnen und -therapeuten erbringen gemäss Art. 35 KVG Leistungen auf ärztliche Anordnung. Die Pflichtleistungen der OKP richten sich nach Art. 5 KLV. Der Kanton führt eine gesundheitspolizeiliche Aufsicht (Betriebsbewilligung, Qualitätssicherung) über die selbstständigen und in Betrieben tätigen Physiotherapeutinnen und -therapeuten. Es gilt die Wirtschaftsfreiheit. Die Finanzierung der physiotherapeutischen Pflichtleistungen erfolgt vollständig zu Lasten der OKP. Wichtige Entwicklungen Der Taxpunktwert für physiotherapeutische Leistungen im Kanton Basel-Stadt betrug seit 1998 (mit einer kurzfristigen Erhöhung um 2 Rappen in den Jahren 2002 bis 2003) 1 Franken. Für niedergelassene Physiotherapeutinnen und -therapeuten hat tarifsuisse ab 1. April 2014 ein Taxpunktwert von 1.08 Franken vereinbart. Mit der Einkaufsgemeinschaft HSK und der Krankenversicherung CSS wurde eine Erhöhung des Taxpunktwertes um 8 Rappen ab dem 1. Januar 2016 vereinbart Entwicklung der Kosten für Laboranalysen Laboratorien OKP Basel-Stadt Bruttoleistung Total in 1'000 Franken 15'823 17'504 18'215 19'785 Veränderung 10.6% 4.1% 8.6% Bruttoleistungen pro Versicherten in Franken Veränderung 9.8% 2.8% 4.1% Quelle: SASIS AG - Datenpool Kommentar zur Entwicklung Die Bruttokosten für Laboranalysen der OKP-Versicherten im Kanton Basel-Stadt sind im Zeitraum 2012 bis 2015 um durchschnittlich 8.3% pro Jahr gestiegen. Die Bruttoleistungen pro versicherte Person haben in diesem Zeitraum um durchschnittlich 5.9% pro Jahr zugenommen. Zur Statistik vgl. obiges Kapitel 3.3. Die Kosten für Laboranalysen machen einem Anteil von 2.2% der gesamten Bruttoleistungen der OKP aus. Grundlagen Laboratorien sind gemäss Art. 35 KVG zugelassene Leistungserbringer. Seite 16/54

231 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Die durch die OKP vergüteten Pflichtleistungen werden gemäss Art. 52 KVG durch das BAG in der Analysenliste (kurz auch AL) festgelegt. Formell handelt es sich um Anhang 3 der KLV. Sie wird jedoch gesondert publiziert. Der Kanton führt eine gesundheitspolizeiliche Aufsicht (Betriebsbewilligung, Qualitätssicherung) über medizinischen Laboratorien. Es gilt die verfassungsrechtliche Wirtschaftsfreiheit. Die Finanzierung der Pflichtleistungen gemäss AL erfolgt vollständig zu Lasten der OKP. Wichtige Entwicklungen Eine grosse Revision der Analysenliste und damit aller darin enthaltener Positionen für Laboranalysen fand im Jahr 2009 statt. In der Folge wurden die Taxpunktwerte vieler Laboruntersuchungen gesenkt. Die Folge war eine Mengenkompensation, was zu mehr Untersuchungen ab 2010 führte. Die Hausärztinnen und Hausärzte beklagten sich, dass die in der Praxis durchgeführten Laboruntersuchungen nicht kostendeckend seien. Auf das Jahr 2013 wurde daher ein Übergangszuschlag auf die Untersuchungen der Hausärztinnen und Hausärzte eingeführt. Der Masterplan Hausarztmedizin des EDI aus dem Jahr 2013, der den Beruf des Hausarztes wieder aufwerten soll, enthielt auch das Element der weiteren Aufwertung des Praxislabors. In einem ersten Schritt wurde dazu vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 der Übergangszuschlag für Hausärztinnen und Hausärzte erhöht und verlängert. Per 1. Januar 2015 trat eine teilweise neue Analysenliste in Kraft und der Übergangszuschlag wurde abgeschafft. Als weitere Massnahme des Masterplans werden darin insgesamt 33 schnelle Analysen (Point of Care- Analysen) in Praxislaboratorien höher abgegolten. Das EDI wird in den nächsten Jahren die gesamte Analysenliste (trans-al) überprüfen und überarbeiten Entwicklung der Kosten aller übriger Leistungserbringer Übrige Leistungen OKP Basel-Stadt Bruttoleistung Total in 1'000 Franken 33'803 28'778 27'542 28'535 Veränderung -14.9% -4.3% 3.6% Bruttoleistungen pro Versicherten in Franken Veränderung -15.5% -5.5% -0.7% davon: ZahnärztInnen in 1'000 Franken 1'114 1'190 1'045 1'197 ChiropraktikerInnen in 1'000 Franken 1'414 1'384 1'360 1'548 Pflegefachpersonen in 1'000 Franken 1'045 1'353 1'210 1'299 Hebammen in 1'000 Franken 1'188 1'344 1'441 1'670 ErgotherapeutInnen in 1'000 Franken 1'239 1'516 1'615 1'772 LogopädInnen in 1'000 Franken ErnährungsberaterInnen in 1'000 Franken Abgabestellen MiGeL in 1'000 Franken 3'148 3'625 4'798 4'842 Übrige Rechnungssteller ambulant in 1'000 Franken 4'087 3'788 4'358 4'881 Transport-/Rettungsunternehmen in 1'000 Franken 1'798 1'852 2'205 2'375 Heilbbäder in 1'000 Franken Restliche in 1'000 Franken 18'201 12'134 8'908 8'238 Quelle: SASIS AG - Datenpool Kommentar zur Entwicklung Die Bruttokosten für übrige OKP-Leistungen der OKP-Versicherten im Kanton Basel-Stadt sind im Zeitraum 2012 bis 2015 um durchschnittlich 5.2% pro Jahr gesunken. Die Bruttoleistungen pro versicherte Person haben in diesem Zeitraum um durchschnittlich 6.9% pro Jahr abgenommen. Zur Statistik vgl. obiges Kapitel 3.3. Seite 17/54

232 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Dieser Kostenblock der übrigen Leistungen macht einen Anteil von 3.2% aller Bruttoleistungen der OKP aus. Die zu beobachtende Abnahme ist grossen Teils auch auf die verbesserte und verfeinerte Leistungserfassung bei den Krankenversicherern zurückzuführen. Diese erklärt zum Teil auch die Kostenzunahmen in anderen Kategorien entsprechend durch eine Kostenverschiebung. Grundlagen Enthalten sind ausschliesslich die Pflichtleistungen gemäss Leistungskatalog der OKP. Seite 18/54

233 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt 4.2 Entwicklung der Gesundheitskosten in der Rechnung des Kantons Basel- Stadt Entwicklung des Transferaufwands für die Spitalfinanzierung in der laufenden Rechnung Basel-Stadt Transferaufwand Spitalfinanzierung Kantonsanteil stationäre Behandlung in 1'000 Franken 262' ' ' '282 Veränderung 2.6% 2.1% 2.6% Gemeinwirtschaftliche Leistungen Spitäler in 1'000 Fr. 120' '860 99'401 95'944 Veränderung -10.8% -7.8% -3.5% Total 385' ' ' '241 Veränderung -1.6% -0.8% 1.0% Quelle: Rechnung Basel-Stadt Kommentar zur Entwicklung Die Kosten für den Kantonsanteil für stationäre Spitalbehandlungen für Einwohnerinnen und Einwohner im Kanton Basel-Stadt sind im Zeitraum um durchschnittlich 2.4% pro Jahr gestiegen. Wie oben in Kapitel beschrieben, sollten die Kosten für den Kantonsanteil für stationäre Behandlungen von 55% mit den ausgewiesenen Kosten der Krankenversicherer für deren Anteil von 45% korrespondieren. Weil es bei den Krankenversicherern im Einführungsjahr der neuen Spitalfinanzierung (2012) zu Verarbeitungsrückständen kam, sind die dort ausgewiesenen Kosten um rund 12.6 Mio. Franken zu tief, wodurch im nachfolgenden Jahr die Zuwachsrate statistisch deutlich höher liegt. Wird dieser Basiseffekt bereinigt, ergeben sich vergleichbare durchschnittliche Zuwachsraten. Die Staatsbeiträge für gemeinwirtschaftliche, nicht kostendeckende Leistungen der Spitäler haben von um durchschnittlich 10.9% pro Jahr abgenommen. Diese Beiträge wurden seit dem Jahr 2012 um rund 24.9 Mio. Franken reduziert, primär durch den Abbau der Beiträge an die ungedeckten Kosten der Ambulatorien der öffentlichen Spitäler.Grundlagen Gemäss Art. 49a KVG legt der Kanton den Vergütungsteiler für die stationären Spitalbehandlungen jährlich fest. Der Kanton muss mindestens 55% dieser Kosten übernehmen. Demnach trägt die Krankenversicherung maximal 45% der KVG Tarife. In der betrachteten Periode lag ihr Anteil konstant bei diesem Wert. Der Kanton ist gemäss Art. 39 KVG für eine bedarfsgerechte, leistungsorientierte Spitalplanung zuständig. In der hochspezialisierten Medizin (HSM) sind die Kantone zu einer gesamtschweizerischen Koordination ihrer Planung verpflichtet, welche im Rahmen einer Interkantonalen Vereinbarung (IVHSM) wahrgenommen wird. Die betroffenen Spitäler können gegen Verfügungen betreffend der Erteilung von Leistungsaufträgen auf der kantonalen Spitalliste Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht führen. Dieses entscheidet letztinstanzlich. Eine ausführliche Darstellung über Angebot, Leistungen, Kosten und Finanzierung sowie Qualitätssicherung der stationären Spitalversorgung findet sich im jährlich erscheinenden Gesundheitsversorgungsbericht des Gesundheitsdepartements in den Kapiteln 2 bis 5 (Internet-Link Gesundheitsversorgungsbericht 2 ) Wichtige Entwicklungen Per 1. Januar 2012 wurden die Regeln der neuen Spitalfinanzierung in allen Kantonen umgesetzt. Das Gesetz schreibt neu vor, dass auf Basis einer standardisierten Vollkostenrechnung leistungsorientierte Tarife zu bilden sind. Die Abrechnung von akutsomatischen Behandlungen erfolgt mittels diagnosebezogenen Fallpauschalen (SwissDRG). Im Bereich der Psychiatrie, Rehabilitation und der Palliativversorgung erfolgt die Leistungsverrechnung weiterhin durch 2 > Über uns > GSV-Bericht Seite 19/54

234 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Tagespauschalen. Die Finanzierung erfolgt dual-fix durch den Wohnkanton und die Krankenversicherung. Private und öffentliche Listenspitäler sind gleich zu behandeln. Seit 1. Januar 2014 gilt eine gegenseitige Anerkennung der kantonalen Spitallisten der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft. Dadurch besteht für die Einwohnerinnen und Einwohner beider Kantone eine volle Spitalwahlfreizügigkeit im Rahmen der OKP Entwicklung des Transferaufwands für die Langzeitpflege in der laufenden Rechnung Basel-Stadt Transferaufwand Langzeitpflege Restfinanzierung Pflegeheime in 1'000 Franken 27'296 33'458 33'164 34'826 Veränderung 22.6% -0.9% 5.0% Restfinanzierung Spitex in 1'000 Franken 12'293 12'827 13'841 14'550 Veränderung 4.3% 7.9% 5.1% Beiträge ambulante Langzeitpflege in 1'000 Franken 9'307 9'224 8'071 8'234 Veränderung -0.9% -12.5% 2.0% Total 48'896 55'510 55'076 57'610 Veränderung 13.5% -0.8% 4.6% Quelle: Rechnung Basel-Stadt Kommentar zur Entwicklung Die Beiträge an die Pflegefinanzierung haben von 2012 bis 2015 um durchschnittlich 9.2% pro Jahr zugenommen. Die Beiträge an die Spitex Basel haben von 2012 bis 2015 um durchschnittlich 6.1% pro Jahr zugenommen. Die Beiträge an die ambulante Langzeitpflege haben von 2012 bis 2015 um durchschnittlich 3.8% pro Jahr abgenommen. Grundlagen In Art. 25a KVG und Art. 7a KLV erfolgt eine abschliessende Definition der durch die Krankenversicherung zu übernehmenden medizinisch bedingten Pflegeleistungen und die Aufteilung der Finanzierung auf die Krankenversicherung. Der Kanton legt die Normkosten fest und regelt die Restfinanzierung, die Patientinnen und Patienten übernehmen einen Eigenbeitrag, der auf maximal 20% des höchsten Pflegebeitrags der Krankenversicherung begrenzt ist und die Krankenversicherung entrichtet fixe Beiträge gemäss Art. 7a KLV an die medizinisch bedingten Pflegekosten. Die Krankenversicherung vergütet denselben Katalog an Pflichtleistungen bei ambulanter Pflege wie bei Aufenthalt im Pflegeheim (Art. 50 KVG), welche in Art. 7 KLV abschliessend festgelegt sind. Die Pflegenormkosten bei Aufenthalt im Pflegeheim sind gemäss 8d lit. a) Ziffer 1 der Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt vom 25. November 2008 (KVO, SG ) im Pflegeheim-Rahmenvertrag zwischen dem Verband der gemeinnützigen Basler Alters- und Pflegeheime (VAP) und dem Kanton Basel-Stadt festgelegt (SG ). Für zugelassene Spitex-Anbieter gelten die vom Kanton festgelegten Pflegenormkosten gemäss 8d lit. b) Ziffer 1. Zur Sicherstellung einer räumlich, zeitlich und fachlich umfassenden Versorgungssicherheit bestehen besondere Leistungsaufträge mit Spitex Basel, curavis und Spitex Bettingen Riehen. Der Eigenbeitrag der Versicherten beträgt 10% (maximal 8 Franken pro Tag, Kinder ohne Eigenbeitrag). Nach dem Grundsatz ambulant vor stationär wird nur die Hälfte der gemäss KVG möglichen Eigenbeteiligung erhoben. Die Beiträge für die ambulante Langzeitpflege umfassen die Beiträge an die Pflege zu Hause gemäss der Verordnung betreffend Beiträge an die unentgeltliche Pflege und Betreuung von dauernd pflegebedürftigen Personen zu Hause (Pflegebeitragsverordnung, SG ) vom Seite 20/54

235 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt 4. Dezember 2012, Beiträge an die Tagespflegeheime gemäss 8 Abs. 4 GesG und die Beiträge an Hauswirtschaftsleistungen gemäss 9 Abs. 2 GesG. Eine ausführliche Darstellung über Angebot, Leistungen, Kosten und Finanzierung sowie Qualitätssicherung der Langzeitpflege findet sich im jährlich erscheinenden Gesundheitsversorgungsbericht des Gesundheitsdepartements in den Kapiteln 6 bis 9 (Internet-Link Gesundheitsversorgungsbericht 3 ). Wichtige Entwicklungen Die im Jahr 2013 erfolgte Harmonisierung der Pflegebedarfsabklärungsinstrumente hat zu einer Finanzierungsverlagerung zu Kanton und Gemeinden geführt und die Krankenversicherer im gleichen Ausmass entlastet. Durch diese Vereinheitlichung wurde gesamtschweizerisch einheitliche Abgeltung der im KVG hinterlegten Pflegezeiten sichergestellt. 5. Entwicklung der Krankenversicherungsprämien im Kanton Basel-Stadt 5.1 Entwicklung der Referenzprämien Referenzprämien (1) Basel-Stadt durchschnittliche Monatsprämie Erwachsene (2) in Fr Veränderung 1.1% 1.3% 4.1% 2.8% durchschnittliche Monatsprämie Jugendliche (3) in Fr Veränderung 2.5% 2.6% 5.2% 2.1% durchschnittliche Monatsprämie Kinder (4) in Fr Veränderung -0.1% 1.1% 3.8% 1.8% Quelle: BAG (1) Monatsprämie mit ordentlicher Franchise von CHF 300, inkl. Unfalldeckung, keine besondere Versicherungsform nach Art. 62 KVG (freie Arztwahl). (2) nach dem vollendeten 25. Altersjahr (3) Jugendliche vor Vollendung des 25. Altersjahres (4) bis zum vollendeten 18. Altersjahr Kommentar zur Entwicklung Die nach dem Versichertenbestand gewichtete durchschnittliche Referenzprämie für Erwachse ist von um durchschnittlich 2.4% pro Jahr gestiegen. Im gesamtschweizerischen Durchschnitt ist diese Prämie um durchschnittlich 3.0% jährlich gestiegen. Die nach dem Versichertenbestand gewichtete, durchschnittliche Referenzprämie für Jugendliche ist von 2012 bis 2015 um durchschnittlich 3.5% pro Jahr gestiegen. Die nach dem Versichertenbestand gewichtete, durchschnittliche Referenzprämie für Kinder ist von 2012 bis 2015 um durchschnittlich 1.6% pro Jahr gestiegen. Grundlagen Die Versicherer erheben die gleiche Prämie für alle Versicherten, soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht. Sie können die Prämien nach ausgewiesenen Kostenunterschieden kantonal und regional abstufen. (Art. 61 KVG). Für Kinder müssen sie eine reduzierte Prämie festsetzen. Bei Jugendlichen können sie einen Prämienrabatt gewähren. Die Prämientarife der OKP bedürfen gemäss Art. 61 Abs. 5 KVG der Genehmigung durch den Bundesrat, welcher das BAG als die zuständige Behörde eingesetzt hat (Art. 92 KVV). Dieses prüft die Prämienanträge der Krankenversicherer aufgrund von plausiblen Budgets nach den folgenden Kriterien: 3 > Über uns > GSV-Bericht Seite 21/54

236 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt - Kostendeckung: Es werden nur kostendeckende Prämien genehmigt. Beurteilungsgrundlage ist die Nettokostenquote. Ist diese zu tief, werden Prämienerhöhungen verlangt. Das BAG hat keine gesetzliche Kompetenz, eine Senkung zu hoher Prämien zu verlangen. - Solvenz: Von grosser Bedeutung ist die Einhaltung der Mindestreservevorschriften. Die gesetzlichen Mindestreserven werden durch den risikobasierten KVG-Solvenztest bestimmt. - Einhaltung der Rabattierungsvorschriften betreffend Prämienrabatte für Kinder und junge Erwachsene (Art. 61 Abs. 3 KVG), Einhaltung der Minimalprämie (Art. 90c KVV), Abstufung nach Prämienregionen (Art 91 KVV), Ausschluss der Unfalldeckung (Art. 91a KVV), maximaler Prämienrabatt bei Wahlfranchisen (Art. 95 KVV) sowie aufgrund der Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer (Art. 101 KVV). Die Kantone können vor der Genehmigung zu den für ihre Bevölkerung vorgesehenen Prämientarifen Stellung nehmen. Wichtige Entwicklungen Das Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung vom 26. September 2014 (KVAG, SR ) und die Ausführungsbestimmungen 4 dazu sind auf den 1. Januar 2016 in Kraft getreten und werden erstmals für das Genehmigungsverfahren der Prämien 2017 angewendet. Das neue Gesetz verstärkt die Aufsicht über die Krankenversicherer und erhöht gleichzeitig die Transparenz. Grundsätzlich gilt nach wie vor, dass die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP, Grundversicherung) jeweils die Kosten decken müssen. Die neue Regelung erlaubt den Krankenversicherern jedoch, einen Teil ihrer Kapitalerträge in die Kostenberechnungen für die Prämien einzubeziehen. Zudem dürfen sie unter bestimmten Voraussetzungen übermässige Reserven abbauen. Diese beiden Regelungen erlauben ihnen, den Versicherten tiefere Prämien anzubieten. Das BAG als Aufsichtsbehörde kann die Versicherer zudem verpflichten, ihre Prämien anzupassen, wenn diese gemessen an den Kosten zu hoch sind, was bisher nicht möglich war. Mit dem KVAG muss die Geschäftsführung der Versicherer im Rahmen der Corporate Governance zudem bestimmte Anforderungen erfüllen. Die Mitglieder der leitenden Organe müssen ihre Interessenbindungen offenlegen sowie über spezifisches Versicherungswissen verfügen. Weiter sind die Krankenversicherer verpflichtet, die Gesamtbeträge der Entschädigung für den Verwaltungsrat und das Leitungsorgan offenzulegen. Die Gewährung eines Prämienrabatts für Jugendliche ist freiwillig. In den vergangenen Jahren sind viele Versicherte dazu übergegangen, die Rabatte zu senken. Daher ist der Prämienanstieg in dieser Gruppe stärker als bei Erwachsenen und Kindern. 5.2 Entwicklung des Prämienvolumens Prämienvolumen OKP Basel-Stadt Prämiensoll (1) pro Jahr in 1'000 Franken 777' ' ' '157 Veränderung 1.2% 1.6% 4.4% Prämiensoll (1) pro Versicherten und Monat in Franken Veränderung 0.0% 0.8% 3.8% Durchschnittsbestand Versicherte 180' ' ' '998 Veränderung 0.7% 1.2% 4.3% Quelle: BAG (1) Summe der effektiv an die Versicherten fakturierte Prämien (vor Abzug Prämienverbilligung). Abgezogen sind alle Rabatte (Kinder, Unfall, Wahlfranchise, besondere Versicherungsmodelle). 4 Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsverordnung, KVAV; SR ) vom 18. November 2015 und Verordnung des BAG über Rechnungslegung und Berichterstattung in der sozialen Krankenversicherung (SR ) vom 25. November 2015 Seite 22/54

237 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Kommentar zur Entwicklung Das Prämiensoll lag im Jahr 2015 bei rund 834 Mio. Franken. Es ist in den Jahren 2012 bis 2015 um durchschnittlich 2.4% pro Jahr gestiegen. Das Prämiensoll pro versicherte Person hat in den Jahren 2012 bis 2015 um durchschnittlich 1.5% pro Jahr zugenommen. Der im Vergleich zum absoluten Wert geringere Anstieg reflektiert die Erhöhung der Anzahl der versicherten Personen durch das Bevölkerungswachstum. Das im Vergleich zur Referenzprämie leicht tiefere Wachstum zeigt, dass bei steigender Prämie mehr Versicherte sich für die Wahl von Versicherungsmodellen mit Rabatten entscheiden (Wahlfranchisen, eingeschränkte Wahl der Leistungserbringer). Seite 23/54

238 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt 6. Bericht über Massnahmen zur Dämpfung der Höhe der Gesundheitskosten Das Gesundheitswesen ist ein komplexes, interdependentes System, das eine grosse Regulierungsdichte aufweist. Es ist letztlich auch ein nationaler Markt mit einem Volumen von ca. 70 Mrd. Franken, der jährlich um 2 3 Mrd. Franken wächst. Rund 40% oder 30 Mrd. Franken des Volumens wird durch die Krankenversicherung finanziert. Auf allen Ebenen sorgen die Stakeholder für eine gut organisierte Interessenvertretung. Es gibt keine einfachen und umfassend wirksamen Massnahmen zur Beeinflussung des Kostenwachstums. Vielmehr bedarf es dazu einer langfristig orientierten, breiten Einflussnahme und Steuerung in einer grossen Breite sowie mit hoher interkantonalen und nationalen Vernetzung. Daher können die nachfolgend dargestellten Massnahmen nur einen Ausschnitt aus den vielfältigen Aktivitäten darstellen. 6.1 Nationale Strategie Gesundheit 2020 Der Bundesrat hat im Januar 2013 die Strategie Gesundheit 2020 verabschiedet. Mit insgesamt 36 Massnahmen in allen Bereichen des Gesundheitssystems soll die Lebensqualität gesichert, die Chancengleichheit gestärkt, die Versorgungsqualität erhöht und die Transparenz verbessert werden. Die Massnahmen werden in den nächsten Jahren schrittweise und unter Einbezug aller wichtigen Akteure umgesetzt mit dem Ziel, das Schweizer Gesundheitssystem optimal auf die kommenden Herausforderungen auszurichten und gleichzeitig bezahlbar zu halten. Sie beinhaltet die folgende Handlungsfelder und Ziele. Handlungsfelder und Ziele der nationalen Strategie Gesundheit 2020 Quelle: Eidgenössisches Departement des Innern EDI Seite 24/54

239 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Zu den Zielen hat das EDI Massnahmen definiert und daraus wurden konkrete Strategien, Projekte und Themenschwerpunkte abgeleitet, die nachfolgend dargestellt sind. Handlungsfeld 1: Lebensqualität sichern Gesundheit trägt wesentlich zur Lebensqualität jedes Menschen bei. Viele Krankheiten sind vermeidbar, wobei die Eigenverantwortung jeder Bürgerin und jedes Bürgers zentral ist. Aber es braucht auch Massnahmen im Bereich der Gesundheitspolitik bei der Früherkennung von Krankheiten, der Krankheitsvorbeugung und der Gesundheitsförderung und bei der Erhöhung des Gesundheitsschutzes bei neuen Risiken, damit mehr Menschen in Zukunft gesünder leben. Die Gesundheitspolitik kann einen entscheidenden Beitrag zur Verbesserung der Lebensqualität leisten, indem sie die Optimierung der Versorgungsangebote und somit bessere Chancen auf eine Linderung des Leidens bzw. auf Heilung fördert. Gleichzeitig gilt: Der Gesundheitszustand der Menschen in der Schweiz wird zu 60 Prozent von Faktoren ausserhalb der Gesundheitspolitik bestimmt. Einflussreich sind etwa die Bildung, die soziale Sicherheit, die Arbeitssituation oder das Einkommen, die Umwelt, der Verkehr oder die Wohnsituation. Diese gesellschaftlichen und umweltbedingten Determinanten sollen auf Bundesebene durch eine intensivierte Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Departementen gezielt verbessert werden. Seite 25/54

240 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Handlungsfeld 2: Chancengleichheit und Selbstverantwortung stärken Das zweite Handlungsfeld befasst sich mit der Beantwortung der Frage, wie die Gesundheitschancen der verletzbarsten Bevölkerungsgruppen verbessert und ihre Risiken minimiert werden. Darüber hinaus geht es darum, wie das Wachstum der Gesundheitskosten gedämpft und die Finanzierung und Solidarität zwischen den Bevölkerungsgruppen gesichert werden können. Parallel dazu sollen die Selbstverantwortung und die Gesundheitskompetenz der Versicherten beziehungsweise der Patienten/-innen im Gesundheitssystem gestärkt werden. Seite 26/54

241 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Handlungsfeld 3: Versorgungsqualität sichern und erhöhen Die Versorgungsqualität ist für die Bevölkerung zentral. Eine gute Qualität wirkt sich auch positiv auf die Kostenentwicklung aus: Nicht wirksame oder unnötige Leistungen und unerwünschte Komplikationen können vermieden werden. Dieses Handlungsfeld umfasst folgende Ziele: Seite 27/54

242 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Handlungsfeld 4: Transparenz schaffen, besser Steuern und Koordinieren Obschon die Schweiz ein sehr gutes Gesundheitssystem hat, ist die Transparenz über die erbrachten Leistungen, ihren Nutzen und ihre Kosten mangelhaft. Dies erschwert die Steuerung und erschwert oder verhindert Verbesserungen. Auch im Gesundheitsbereich wird die internationale Koordination immer wichtiger. Deshalb braucht es auch Massnahmen in diesem Bereich. Die nationale Strategie Gesundheit 2020 stellt eine wichtige Leitlinie in der Gestaltung der kantonalen Gesundheitspolitik dar. Die zuständigen kantonalen Behörden bringen die Anliegen des Kantons Basel-Stadt in den nationalen Gremien und Konferenz ein, arbeiten dort aktiv mit und setzen nationale Gesundheitsstrategien, Themenschwerpunkte und Projekte kantonal und regional um. Nachfolgend wird insbesondere über diejenigen Massnahmen berichtet, bei denen die kantonale Umsetzung schon am weitesten fortgeschritten ist. Seite 28/54

243 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt 6.2 Massnahmen zur Umsetzung nationaler Gesundheitsstrategien Umsetzung der Nationalen Demenzstrategie im Kanton Basel-Stadt Inhalt In der Schweiz leben heute rund Menschen mit Demenz. Jährlich kommen etwa Neuerkrankungen hinzu. Im Kanton Basel-Stadt leben zurzeit ca Menschen mit Demenz, etwa die Hälfte lebt zuhause. Infolge der demographischen Entwicklung wird diese Zahl weiterhin kontinuierlich zunehmen. Diese Entwicklung stellt eine wachsende gesellschaftliche Herausforderung dar. Gemäss einer Studie der Schweizerischen Alzheimervereinigung verursachten Demenzkrankheiten im Kanton Basel-Stadt im Jahre 2009 Kosten von insgesamt 241 Mio. Franken. Die direkten Kosten beliefen sich auf rund 136 Mio. Franken, die indirekten Kosten (Pflege- und Betreuungsleistungen der Angehörigen) auf 105 Mio. Franken. Die Betreuung zu Hause kostete im Durchschnitt pro demenzkranke Person Franken (direkte und indirekte Kosten), die Betreuung im Heim dagegen Franken; die Betreuung zu Hause ist somit im Durchschnitt um knapp 33% günstiger als im Heim. Betrachtet man nur die direkten Kosten kostet ein Aufenthalt zu Hause 90% weniger als im Heim. Die «Nationale Demenzstrategie » wurde vom Bund unter Einbezug der Kantone und der betroffenen Organisationen erarbeitet und am 21. November 2013 verabschiedet. Wichtige Zielsetzungen darin sind die Sensibilisierung und Information der Bevölkerung sowie die Bereitstellung und Finanzierung bedarfsgerechter Angebote entlang der gesamten Versorgungskette. Der Kanton Basel-Stadt will die nationale Demenzstrategie auf die Region, bzw. auf den Kanton hinunterbrechen und Ziele und Massnahmen im eigenen Kanton umsetzen, dies in Zusammenarbeit mit dem Kanton Basel-Landschaft. Zielsetzung Ziel ist die Optimierung der Demenzversorgung im Kanton Basel-Stadt. Es wird bereits ein vielfältiges, spezialisiertes Angebot für demenzkranke Menschen und ihre Angehörigen bereitgehalten. Zu vielen der mit der nationalen Demenzstrategie angestrebten Ziele wurden im Kanton Basel- Stadt bereits Massnahmen ergriffen und umgesetzt. Nichtsdestotrotz gibt es Verbesserungsmöglichkeiten. Massnahmen/Vorgehensweise und Ressourcen Im Jahr 2014 wurde zu diesem Zweck eine Bestandsaufnahme und Evaluation der bestehenden ambulanten wie stationären Demenzversorgung im Kanton Basel-Stadt (und der umliegenden Region) erarbeitet. Resultat war ein Konzept einer kantonalen Demenzstrategie inkl. Massnahmenideen. Im Jahr 2015 wurden konkrete Massnahmen entwickelt, Partnerorganisationen gesucht und die Umsetzung geplant. Im Rahmen der Beantwortung des Anzugs Daniel Stolz und Konsorten betreffend Demenzstrategie für den Kanton Basel-Stadt zusammen mit dem Kanton Basel-Landschaft ( wurde umfassend über das Konzept informiert. Es ist vorgesehen, drei konkrete Massnahmen, im Lauf des Jahres 2016 umzusetzen: 1) Unterstützung des neu gegründeten Netzwerks Demenz beider Basel, welches die Vernetzung und koordinierte Zusammenarbeit von Leistungserbringern in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft zu Ziel hat; 2) Mitfinanzierung einer niederschwelligen begleitenden Beratung von Betroffenen und ihren Angehörigen sowie Unterstützung bei der Planung des Folgeprozesses; 3) Förderung von Freiwilligendiensten zur Entlastung von Angehörigen und Unterstützung von zuhause lebenden Demenzkranken. Aktivitäten im Berichtsjahr In den Themenbereichen mit prioritärem Handlungsbedarf wurden die wichtigsten Ziele für den Kanton Basel-Stadt festgelegt, Massnahmen entwickelt, Partnerorganisationen gesucht und die Umsetzung geplant. Zudem erfolgte eine umfassende Berichterstattung an den Regierungsrat und an den Grossen Rat. Seite 29/54

244 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Noch zu erwartende Wirkungen Die Umsetzung der geplanten Massnahmen soll in erster Linie das ambulante Leistungsangebot optimieren, indem Entlastungsangebote für pflegende und betreuende Angehörige verbessert werden sollen und eine koordinierte Zusammenarbeit der verschiedenen Leistungserbringer erreicht werden soll. Damit kann die Behandlungs- und Betreuungsqualität von Demenzkranken während des ganzen Krankheitsverlaufes gesteigert und der Prozess effizienter gestaltet werden. Zudem kann der Eintritt in ein Pflegeheim verzögert und entsprechend Kosten eingespart werden. Bereits getätigte Kosten/erwartete Kosten Für die Umsetzung der drei oben genannten Massnahmen werden fortlaufende direkte Kosten von rund Franken pro Jahr erwartet. Erwartete Nettowirkung Total (Horizont) Durch eine optimierte Demenzversorgung insbesondere im ambulanten Bereich und bei der Unterstützung und Entlastung der pflegenden und betreuenden Angehörigen können demenzkranke Menschen länger zuhause in ihrer gewohnten Umgebung leben. Dies steigert auf der einen Seite ihre Lebensqualität. Auf der anderen Seite werden erhebliche Kosten eingespart, indem ein Pflegeheimeintritt erst dann eintrifft, wenn dieser unumgänglich geworden ist Umsetzung Nationale Strategie Palliative Care Inhalt Die zweite Phase der Nationalen Strategie Palliative Care des Bundes dauerte von 2013 bis Sie lief somit Ende 2015 aus. Im Rahmen der gesundheitspolitischen Ziele des Bundesrates Gesundheit 2020 bleibt die Palliative Care jedoch im Handlungsfeld Lebensqualität eingebettet. Zielsetzung Ziel der Strategie 2013 bis 2015 war die Verankerung der Palliative Care gemeinsam mit den wichtigsten Akteuren und in verschiedenen Bereichen (Versorgung und Finanzierung, Sensibilisierung, Bildung und Forschung und Freiwilligenarbeit). Das Hauptziel ist weiterhin, schwerkranken und sterbenden Menschen den Zugang zu bedürfnisgerechter Palliative Care zu ermöglichen und die Lebensqualität der Patienten zu verbessern. Darüber hinaus soll die Palliative Care bedarfsgerecht weiterentwickelt werden (v.a. in der Aus- und Weiterbildung), die Koordination unter den Leistungserbringern gefördert und die Bevölkerung für die Palliative Care sensibilisiert werden. Massnahmen/Vorgehensweise und Ressourcen Im Rahmen der Umsetzung des kantonalen Konzepts Palliative Care hat das Gesundheitsdepartement im August 2015 mit dem Palliativzentrum Hildegard, nach einem zweijährigen Pilotprojekt für den Betrieb der Anlauf- und Koordinationsstelle, eine Leistungsvereinbarung für die Jahre 2016 bis 2018 abgeschlossen. Im September 2015 legte das Gesundheitsdepartement dem Regierungsrat einen umfassenden Statusbericht zur Umsetzung der nationalen Strategie Palliative Care im Kanton Basel-Stadt vor. Das Gesundheitsdepartement möchte weiterhin einen Beitrag zu einer bedarfsgerechten Entwicklung der Palliative Care im Kanton Basel-Stadt leisten. Die private Initiative der Leistungserbringer soll zudem gefördert und unterstützt werden. Dies bedingt eine gute Vernetzung und Koordination unter den Leistungserbringern. Zu diesem Zweck organisiert das Gesundheitsdepartement regelmässig für Institutionen und Leistungserbringer Koordinationskonferenzen. Aktivitäten im Berichtsjahr Die Einsätze des Mobilen Palliative Care Teams (MPCT) der onkologischen Spitex sind im Jahr 2015 insgesamt stark zurückgegangen. Die Ursachen sind unklar. Die MPCT werden jedoch zunehmend von Pflegeheimen zur fachlichen Unterstützung nachgefragt. Die Nachfrage wird weiterhin beobachtet. Die Anlauf- und Koordinationsstelle leistete im Jahr 2015 mit ihrer Beratungskompetenz in schwierigen Situationen eine Unterstützung für Grundversorger, Betroffene und Angehörige sowie Langzeitinstitutionen. Die zweite kantonale Koordinationskonferenz Palliative Care fand im Mai 2015 statt. An der halbtägigen Konferenz nahmen rund 60 Personen aus verschiedenen Institutionen teil. Seite 30/54

245 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Bereits eingetretene Wirkungen Die Nationale Strategie und die Umsetzung auf kantonaler Ebene hat wesentlich zur Bedeutung und zum Verständnis des Konzepts der Palliative Care beigetragen und in verschiedenen Bereichen Grundlagen geschaffen und Arbeiten vorangetrieben. Im stationären Bereich haben die Spitäler, wo notwendig, Palliative Care Konzepte erarbeitet und einen Konsiliardienst aufgebaut. Die Mitarbeiterschulung im Bereich der Palliative Care bildet einen wichtigen Bestandteil dieser Konzepte, auch im Rahmen der Qualitätssicherung. Im ambulanten Bereich ist die Spitex Basel daran, sämtliche Mitarbeitende im Bereich Palliative Care zu schulen. Die Einsätze der MPCT mit qualifizierten Fachpersonen am Krankenbett zu Hause oder in den Pflegeheimen können teilweise Notfallhospitalisierungen vermeiden und somit Kosten zu sparen. Die Anlauf- und Koordinationsstelle berät Betroffene und Angehörige in schwierigen Situationen und Entscheidungen und leistet eine grosse Unterstützung. Die Koordinationskonferenz Palliative Care trägt zur Umsetzung des Palliative Care Konzeptes im Kanton Basel-Stadt bei und ermöglicht es den Leistungserbringern sich zu vernetzen und ihre Projekte zu koordinieren. Auch die Vertreter der öffentlich-rechtlichen Kirchen sind eingebunden. Noch zu erwartende Wirkungen Die Datenlage in der Schweiz im Bereich der Palliative Care ist nach wie vor schlecht. Ein Hauptproblem liegt in der breiten Anwendung von Palliative Care und dass es sich bei der Palliative Care nicht um eine bestimmte Krankheit, sondern um ein gelebtes Konzept handelt. Die Weiterbearbeitung und Umsetzung eines Swiss Palliative Care Data Sets auf Ebene Bund bildet aber einen wichtigen Schwerpunkt nach Ablauf der nationalen Strategie und im Hinblick auf eine zukünftige Planung. Bereits getätigte Kosten Die Kosten für den Betrieb der Anlauf- und Koordinationsstelle beliefen sich im Jahr 2015 auf rund Franken. Davon finanzierte das Gesundheitsdepartement die Hälfte. Die direkten Kosten für die Koordinationskonferenz betrugen rund Franken. Die personellen Ressourcen im Gesundheitsdepartement für den Bereich der Palliative Care sind mit rund 20 Stellenprozenten bemessen. Bereits erzielte Einsparungen Direkte Einsparungen können aufgrund der mangelhaften Datenlage nicht beziffert werden. Einsparungen entstehen durch vermiedene Spitaleintritte. Ein solcher kostet im Durchschnitt ca Franken. Der nicht monetäre Nutzen dürfte jedoch hoch sein. Es kann heute dem Wunsch zu Hause in Ruhe zu sterben besser entsprochen werden, dank dem verbesserten Zugang von Palliative Care Leistungen und der Zusammenarbeit verschiedener Fachpersonen (Interprofessionalität). Bereits erzielte Nettowirkungen/erwartete Nettowirkung Total (Horizont) Bei der Versorgung der baselstädtischen Bevölkerung mit Palliative Care Leistungen wurden bereits Verbesserungen erzielt. Dies sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich. Durch die Massnahmen konnte der Zugang zu Palliative Care Leistungen für die Bevölkerung wesentlich verbessert werden. Die bisherigen Rückmeldungen der Leistungserbringer aus dem stationären und ambulanten Bereich zeigen, dass eine hohe Sensibilität für eine interprofessionelle und qualitätsorientierte Leistungserbringung in der Palliative Care besteht Umsetzung Nationale Strategie ehealth Inhalt Umsetzung des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier (EPDG), welches alle stationären Gesundheitseinrichtungen verpflichtet, sich an eine Infrastruktur zur Führung von elektronischen Patientendossiers (Stammgemeinschaft) anzuschliessen. Aufgrund des ungenügenden Datenmanagements sind Leistungserbringer im Gesundheitswesen heute nicht oder nur mit grossem Aufwand in der Lage, behandlungsrelevante Informationen zu einem Patienten effizient und sicher zu kommunizieren. Die Behandlung eines Patienten institutionsübergreifend zu verfolgen ist beinahe unmöglich. Die Daten zu Patienten sind ausschliesslich beim Behandelnden abgelegt, der Zugriff kann nur über eine direkte Nachfrage beim diesem erfolgen. Elektronische Seite 31/54

246 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Patientendossiers vereinfachen den Zugang ungemein, da sie Informationen zum Patienten ortsund zeitunabhängig abrufbar machen. ehealth ermöglicht eine institutionsübergreifende Zusammenarbeit und Vernetzung aufgrund des vereinfachten institutionsinternen und übergreifenden Informationsflusses. Im Rahmen der nationalen ehealth-strategie engagiert sich auch der Kanton Basel-Stadt mit seinem ehealth-modellversuch für ein sichereres, qualitativ besseres und effizienteres Gesundheitswesen. Zusätzlich zur im EPDG geforderten Implementierung elektronischer Patientendossiers fördert der ehealth-modellversuch Basel auch den direkten strukturierten Datenaustausch zwischen den Leistungserbringern (Mehrwertdienste). Zielsetzung Grössere Gesundheitskompetenz in der Bevölkerung durch verbesserte Patien-teninformation Gesteigerte Leistungsfähigkeit durch verbesserte, institutionsübergreifende Information über den Patienten Erhöhung der Bedarfsgerechtigkeit durch systeminhärente Kontrolle (institutionsübergreifende Patientendossiers) Verbesserte Wirtschaftlichkeit durch Effizienzsteigerung (Reduktion von Mehrfachuntersuchungen, die benötigte Information zu jeder Zeit an jedem Ort, Erhöhung von Patientensicherheit) Massnahmen/Vorgehensweise und Ressourcen Implementierung eines Radiologie- und Labordatennetzwerks zur Strukturierung der Punkt-zu- Punkt-Kommunikation. Rechtlich/Datenschützerisch: Schaffung der rechtlichen und datenschützerischen Grundlagen zur Führung von elektronischen Patientendossiers in enger Anlehnung an die nationale ehealth-strategie bzw. an den Entwurf zum Bundesgesetz über ein elektronisches Patientendossier Technisch: Aufbau und Entwicklung einer ehealth-plattform, welche die Führung von elektronischen Patientendossiers ermöglicht. Organisatorisch: Etablierung der Zusammenarbeit mit den stationären Leistungserbringern der Region (USB, St. Claraspital, KSBL, weitere) und Gründung eines ehealth-trägervereins NWCH (voraussichtlich November 2017) mit dem Vereinszweck der Nutzung und Verbreitung von ehealth im Kanton BS und der Region NWCH Ressourcen: Stelle des ehealth-beauftragten sowie die finanziellen Mittel zur Durchführung bis und mit 2017 gemäss GRB P vom (insgesamt knapp 2 Mio. Franken) Zeitliche Planung Beginn Dauer Aktivitäten im Berichtsjahr Etablierung der Zusammenarbeit des Gesundheitsdepartementes mit dem USB, dem St. Claraspital und dem KSBL (weitere folgen), Anpassung des Entwurfs für die ehealth-verordnung BS (verabschiedet im März 2016) an das im Juni 2015 verabschiedete EPDG, Durchführung Schutzbedarfs- und Risikoanalyse und entsprechende Anpassung der Prozesse und der technischen Infrastruktur an das nationale Ausführungsrecht. Bereits eingetretene Wirkungen Rege Nutzung des Radiologie- und Labordatennetzwerks. Durch den sicheren elektronischen Versand dieser Daten können administrativ pro Versand ca. 20 Franken eingespart werden. Noch zu erwartende Wirkungen Sobald die Nutzung der elektronischen Patientendossiers möglich ist, wird ein weiterer Meilenstein des ehealth-modellversuchs Region Basel erreicht. Damit werden behandlungsrelevante Patientendaten unabhängig von Ort und Zeit sowohl für den Patienten selbst als auch für berechtigte Leistungserbringer zugänglich. Die dadurch verbesserte Information zu Patienten erhöht die Sicherheit, Qualität und Effizienz der Behandlungen und macht das regionale Gesundheitswesen wirtschaftlicher. Zudem kann die integrierte Versorgung stark von diesem Informationskanal profitieren. Die Strukturierung der Punkt-zu-Punkt-Kommunikation (Mehrwertdienste) mit Nutzung der technischen Plattform für epds (v.a. Stammdaten) wird die Effizienz und Sicherheit des Datenaustauschs unter Leistungserbringern im Gesundheitswesen der NWCH noch weiter steigern. Seite 32/54

247 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Eine Ausweitung des Einzugsgebietes auf BL (und evtl. weiter Kantone) ist zu erwarten, bzw. wird angestrebt. Bereits entstandene Kosten/erwartete Kosten Kauf der Nutzungsrechte für die ehealth-plattform der H-Net AG: CHF Ausgaben für Service und Betrieb sowie Beratung und Unterstützung der Projektleitung: CHF pro Jahr für die Jahre 13, 14, und 15 (insgesamt CHF ) Total: CHF Bereits erzielte Einsparungen/erwartete Gesamteinsparungen Durch die Implementierung eines Radiologie- und Labordatennetzes konnten die Kosten pro Versand von Radiologie- und Labordaten um ca. 20 Franken gesenkt werden. Seit Einführung des wurden bereits über Versendungen getätigt. Somit übersteigen die diesbezüglichen administrativen Einsparungen im regionalen Gesundheitswesen bereits die vom GR genehmigten Kosten des Modellversuchs. Erwartete Nettowirkungen Total (Horizont) Kosten Modellversuch bis 2017: ca. 2 Mio. Franken (ca. CHF pro Jahr) Erwartete Einsparungen: bei flächendeckender Umsetzung sind gemäss Regulierungsfolgeabschätzung (Ecoplan, Auftraggeber Bund) im kantonalen Gesundheitswesen Einsparungen in der Höhe von ca. 10 Mio. Franken pro Jahr zu erwarten. Zusätzlich positive Nettowirkung durch die Mehrwertdienste Übertragbare Krankheiten Inhalt Übertragbare Krankheiten und insbesondere grössere Krankheitsausbrüche oder Epidemien sind eine Bedrohung für die öffentliche Gesundheit. Das am 1. Januar 2016 in Kraft getretene, revidierte Epidemiengesetz (SR ) schafft die Möglichkeiten, optimale Vorbereitungsmassnahmen auf solche Gefahren zu treffen, sie rechtzeitig zu erkennen und im Krisenfall effizient zu handeln. Anderseits soll es dazu beitragen, dass Krankheitsausbrüche mit grossem Gefährdungspotenzial für die öffentliche Gesundheit besser bewältigt werden. Überarbeitet wurden auch die Bestimmungen zur Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen. So legt der Bund die nationalen Ziele im Bereich übertragbare Krankheiten unter Einbezug der Kantone fest und ist verantwortlich für die Vorbereitung auf Notlagen. Die Kantone sind weiterhin für die Durchführung der Massnahmen (Vollzug) zuständig. Ein ständiges Koordinationsorgan verbessert die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen und fördert den einheitlichen Vollzug. Indem der Bund die nationalen Ziele und Strategien im Bereich der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten festlegt, kommt ihm eine verstärkte Führungsrolle zu, sobald eine besondere Gefährdung der Bevölkerung durch übertragbare Krankheiten droht oder bereits eingetreten ist. Zu den vom Bund definierten Strategien zählen insbesondere die nationale Strategie zu Impfungen (NSI), die nationale Strategie zur Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von healthcareassoziierten Infektionen (Strategie NOSO) und Resistenzen bei Krankheitserregern (Strategie Antibiotikaresistenz StAR) sowie das nationale Programm zu HIV und andere sexuell übertragbare Infektionen (NPHS). Auch in diesem Zusammenhang genannt werden kann die nationale Strategie zur Masernelimination, welche der Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen intensiv behandelt hat 5. Zielsetzung Ziel der nationalen Strategien im Bereich der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten ist es, die Bevölkerung vor natürlich auftretenden, versehentlich oder willentlich freigesetzten Krankheitserregern zu schützen, indem Risiken frühzeitig erkannt und Epidemien übertragbarer Krankheiten eingedämmt werden. Damit sollen auch direkt und indirekt Kosten im Gesundheitswesen bedingt durch die Reduktion der Krankheitsfälle eingespart werden. 5 Vgl. (Zugriff am ) Seite 33/54

248 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Die nationalen Strategien erlauben demnach eine koordinierte und somit auch kosteneffektive Vorgehensweise in den bestimmten Themenfeldern. Die sehr erfolgreichen Präventionsleistungen der letzten Jahrzehnte gilt es auf dieser Basis weiterzuentwickeln und den sich immer wieder verändernden Situationen dynamisch anzupassen. Nur so bleibt der bisherige Präventionserfolg nachhaltig bestehen. Aktueller Stand der Massnahmen und Ressourcen Die Nationale Strategie zur Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von healthcareassoziierten Infektionen (NOSO) verfolgt eine Reduktion von therapieassoziierten Infektionen mit dem Ziel, die Bevölkerung und insbesondere vulnerable Personengruppen besser zu schützen, einen Beitrag an die Bekämpfung von Antibiotikaresistenzen zu leisten und langfristig die Gesundheitskosten zu senken. Nach einer Stakeholder-Konsultation (darunter auch der Kanton BS) durch das BAG zum Strategieentwurf im September 2015 und nach der Verabschiedung der Strategie durch den Bundesrat werden nun für jede Massnahme, priorisiert nach Dringlichkeit und Wichtigkeit hinsichtlich ihres Beitrags zur Zielerreichung, die Federführung und Umsetzungspartner durch das BAG in Zusammenarbeit mit den relevanten Akteuren festgelegt. Mit der Strategie Antibiotikaresistenzen (StAR) soll über einen integrativen und bereichsübergreifenden Ansatz (One-Health-Ansatz) die Wirksamkeit der Antibiotika zur Erhaltung der menschlichen und tierischen Gesundheit langfristig sichergestellt werden. Das Gesundheitsdepartement Basel-Stadt war als Vertretung der Schweizerischen Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) in die gesamte Ausarbeitung der nationalen Strategie eingebunden und hat im Zuge dieser Anhörung ein Werkstattgespräch durchgeführt. Die Strategie wurde im November 2015 durch den Bundesrat genehmigt. Der Kanton Basel-Stadt ist nun daran, einen Überblick über die acht Handlungsfelder mit den insgesamt 35 Einzelmassnahmen der Strategie zu gewinnen. Nach Angaben des BAG werden bis zirka Mitte 2016 die Organisation der Umsetzung und deren Schwerpunkte geklärt. Fest steht, dass es ein über mehrere Jahre gestaffeltes Vorgehen geben soll, bei dem erneut das BAG die Federführung hat. Mit dem Nationalen Programm HIV und andere sexuell übertragbare Infektionen (NPHS) wird die Reduktion von Neuinfektionen von HIV und anderen sexuell übertragbare Infektionen (STI) und gesundheitsschädigenden Spätfolgen verfolgt. Diese Strategie schliesst an 25 Jahre HIV- Präventionsarbeit an und führt diese unter Berücksichtigung der heutigen Situation fort. Nach der Konsolidierung der Stakeholder hat der Bundesrat die Strategie Ende 2010 genehmigt. Mittels drei unterschiedlichen Interventionsachsen werden nun in der Umsetzungsphase sämtliche Massnahmen an den Zielgruppen orientiert und die Akteure bestimmt. Auch unter der NPHS läuft das HPV-Impfprogramm. Seit Herbst 2008 können sich Mädchen und junge Frauen von 11 bis 26 Jahre in allen Kantonen, so auch in Basel-Stadt, kostenlos gegen Gebärmutterhalskrebs verursachende Humane Papillomaviren (HPV) impfen lassen. Neuste wissenschaftliche Erkenntnisse belegen auch die Wirksamkeit des Impfschutzes bei Knaben und jungen Männern 6, weshalb per 1. Juli 2016 das HPV-Impfprogramm auch auf die 11 bis 26 jährigen Knaben und jungen Männer ausgedehnt wird. Weiter nimmt der Kanton Basel-Stadt Einsitz in verschiedenen nationalen Gremien rund um die Thematik der Vorsorgeplanungen. So beispielsweise in der AG Ebola, im Koordinierten Sanitätsdienst (KSD) oder der AG Gesundheitsversorgung für Asylsuchende und AG Grenzsanitätsdienstliche Massnahmen. 6 BAG Bulletin (10 / 2015). Zugriff am unter: index.html?lang=de&download=nhzlpzeg7t,lnp6i0ntu042l2z6ln1acy4zn4z2qzpno2yuq2z6gpjcmdoj_e2ym162epybg2c_jjkbnoksn6a-- Seite 34/54

249 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Aktivitäten im Berichtsjahr Im Berichtsjahr hat sich das Gesundheitsdepartement wesentlich an den nationalen Strategien des Bundes beteiligt. So hat der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst (KID) bei 2'769 (im 2014 total 2'760) Schülerinnen und Schülern den Impfstatus überprüft und bei diesen fehlende oder indizierte Impfungen gemacht. Die Durchimpfungsrate bei den 13- und 14-Jährigen in Basel-Stadt Was 2012/ / /15 MMR (Mumps, Masern, Röteln) 7 96% 96% 95% Hepatitis B 72% 70% 72% Kinderlähmung (Poliomyelitis) 8 97% 96% 95% HPV 9 55% 53% 51% Die Durchimpfungsraten der basel-städtischen Kinder und Jugendlichen liegen Dank der Kombination von privatärztlichen und schulärztlichen Impfungen über den nationalen Werten. Weiter gingen über die Medizinische Dienste (im 2014 total 1 139) Fälle meldepflichtiger Infektionskrankheiten ein. Der Anstieg hängt im Wesentlichen mit dem vermehrten Auftreten von Grippe-Erkrankungen zusammen. Wie die nachfolgende Tabelle abbildet, stabilisierte sich die Zahl der Tuberkulose-Infektionen bei 20 Fällen und es wurden 3 Masernfälle gemeldet. Neuerkrankungen von übertragbare Krankheiten in den Jahren 2013, 2014 und 2015 Was HIV Aids Tuberkulose Masern Im Rahmen der Verhütungsmassnahmen (Art. 19 EpG, Art EpV) ist der Kanton Basel-Stadt insbesondere in den Gefängnissen, in Betrieben und an Veranstaltungen sehr aktiv. Beispielsweise unterstützt das Gesundheitsdepartement Basel-Stadt die Aids-Hilfe beider Basel (AHbB) mittels eines Staatsbeitrags. Deren Präventionsprogramm APiS (Aidsprävention im Sexgewerbe) hat zum Ziel, mittels Beratung und Wissensvermittlung die Ansteckungen mit HIV und anderen sexuell übertragbaren Krankheiten (STI) im und durch das Sexgewerbe zu verhindern. Zur Vorbereitung und Umsetzung neuer kantonaler Aufgaben im Rahmen des neuen Epidemiengesetzes sind im Budget 2016 sowie im Finanzplan Franken p.a. eingestellt. Verlaufs- und Wirkungsindikatoren Das Gesundheitsdepartement erhebt systematisch Daten, welche dazu dienen, den aktuellen Gesundheitszustand der Basler Bevölkerung zu überprüfen und bedarfsgerechte Angebote zu entwickeln. Die vorhergegangenen Verlaufsparameter zur Durchimpfungsrate von Masern, zu den Neuansteckungen von HIV/Aids, Tuberkulose und Masernerkrankungsfällen in den Jahren sind Beispiele solcher Verlaufs- und Wirkungsindikatoren, welche sich gesamthaft in den letzten Jahren für die Bevölkerungsgesundheit günstig entwickelt haben. Die Indikatoren weisen auch auf das vorhandene Kostendämpfungspotential hin. So werden beispielsweise durch ein dank der Masernimpfung gewonnenes Lebensjahr über Franken an Kosten eingespart (INFRAS, 2009). Auch das kantonale HPV-Impfprogramm wird in der Studie von INFRAS (2009) zu den kostensparenden Impf-Interventionen gezählt. Im BAG-Bulletin 10/ wird jedoch da- 7 Ziel der nationalen Maserneliminationsstrategie: Durchimpfungsgrad von 95% 8 Kritischer Durchimpfungsgrad bei Polio: 80-85% 9 Nationales Durchimpfungsziel: 80% 10 BAG Bulletin (10 / 2015). Zugriff am unter: index.html?lang=de&download=nhzlpzeg7t,lnp6i0ntu042l2z6ln1acy4zn4z2qzpno2yuq2z6gpjcmdoj_e2ym162epybg2c_jjkbnoksn6a-- Seite 35/54

250 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt rauf hingewiesen, dass keine unabhängigen, öffentlich zugänglichen Kosteneffektivitätsanalysen für die Impfung von Jungen und Mädchen in der Schweiz vorliegen. Resultate aus amerikanischen Studien zeigen jedoch ein Kosteneinsparungspotential von bis US Dollar pro zusätzliches QALY (quality adjusted life year / qualitätskorrigiertes, gewonnenes Lebensjahr). Seite 36/54

251 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt 6.3 Massnahmen aufgrund der kantonalen Gesetzgebung Prävention und Gesundheitsförderung Inhalt In Zukunft stehen die Schweiz und der Kantons Basel-Stadt vor grossen Herausforderungen, um die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems aufrechtzuerhalten. Weil die Schweizer Bevölkerung im Vergleich zu den meisten anderen Ländern ein höheres Alter aufweist, wird gleichzeitig die Zahl der von chronischen Krankheiten und Multimorbidität Betroffenen stetig ansteigen. Im Kanton Basel-Stadt ist diese Situation noch verschärft, da der Anteil an Einwohnern 65+ deutlich über dem Schweizerischen Durchschnitt liegt. Zusätzlich lässt der medizinisch-technische Fortschritt die Gesundheitskosten immer weiter ansteigen. Prävention und Gesundheitsförderung können einen Beitrag zur kostengünstigen Erhaltung der Gesundheit der Bevölkerung leisten, indem sie Krankheiten und damit verbundenes Leid durch eine wirksame Vorbeugung, Früherkennung und Langzeitversorgung vermeiden helfen. Zurzeit fliessen nur 2.3% aller Ausgaben im schweizerischen Gesundheitssystem in die Gesundheitsförderung und Prävention. Um die Gesundheitskosten zu stabilisieren ist es wichtig, dass die Gesundheitsförderungs- und Präventionsangebote stetig weiterentwickelt, optimiert und an die bestehenden Gegebenheiten angepasst werden. Zielsetzung Der Schwerpunkt Konzept Gesundheitsförderung und Prävention aus dem Legislaturplanschwerpunkt stellt ein zentrales Element der Prävention und Gesundheitsförderung im Kanton dar. Dank diesem Schwerpunkt können bedarfsgerechte, nachhaltige Gesundheitsförderungs- und Präventionsangebote im Kanton Basel-Stadt entwickelt und unterhalten werden. Der günstige Entwicklungstrend bei der Bevölkerungsgesundheit, wie er sich in der jüngsten kantonalen Gesundheitsbefragung zeigt, bestätigt den Nutzen dieser zielorientierten Vorgehensweise (vergl. untenstehende Indikatoren). Massnahmen/Vorgehensweise und Ressourcen Die präventiven Bemühungen des Kantons Basel-Stadt orientieren sich an den nationalen Strategien Ernährung und Bewegung, Tabak, Alkohol, Migration und Gesundheit und dem Bericht psychische Gesundheit. In Zusammenarbeit mit den verschiedenen nationalen Partnern werden kantonale Präventionsprogramme unterhalten und stetig weiterentwickelt. Neben Projekten und Angeboten wie Präventionsworkshops, Weiterbildungen, Beratungen, Kurse und Verhältnisprävention, wird ein Schwerpunkt auf eine optimale kantonale und nationale Vernetzung und auf Öffentlichkeitsarbeit gelegt. Ziel ist ein praxisorientiertes, bedarfsgerechtes, innovatives und freiwilliges Gesundheitsförderungsangebot, welches regelmässig auf seine Qualität überprüft wird. Für die bestehenden Präventionsprogramme der kantonalen Gesundheitsförderung und Prävention stehen jährlich 1'480'000 Franken zur Verfügung, wovon rund 30 Prozent aus Drittmittelquellen (Alkoholzehntel, Beiträge der Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz und dem Tabakpräventionsfonds) stammt. Zusätzlich erhalten fünf im Kanton Basel-Stadt tätige private Institutionen, welche in den Bereichen Prävention und Gesundheitsförderung aktiv sind, Staatsbeiträge vom Kanton Basel-Stadt in Höhe von insgesamt Franken. Aktivitäten im Berichtsjahr Näheres zu den einzelnen Programmen, ihren Inhalten und Angeboten findet sich auf der Homepage: Verlaufs- und Wirkungsindikatoren Die Wirkungen von Interventionen im Bereich Gesundheitsförderung und Prävention zu bestimmen ist eine grosse Herausforderung. Die Einflüsse auf die Gesundheit der Bevölkerung sind sehr vielseitig, klare Verbindungen zwischen Ursache und Wirkung lassen sich so oft nur schwer aufzeigen. Nichtsdestotrotz erhebt das Gesundheitsdepartement erhebt systematisch Daten, welche einerseits dazu dienen, den aktuellen Gesundheitszustand der Basler Bevölkerung zu überprüfen und andererseits bedarfsgerechte Angebote zu entwickeln. Ein Beispiel für die systematische Datenerhebung, sind die Erhebung der Gewichtsdaten der Kinder im ersten Kindergarten, der dritten Klasse und der neunten Klasse, welche seit dem Schuljahr 1979/1980 erhoben werden Seite 37/54

252 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt gesundheit/praevention.html. Der Kanton Basel-Stadt beteiligt sich dabei seit einigen Jahren am Monitoring der Gewichtsdaten der schulärztlichen Dienste der Städte Basel, Bern und Zürich. Im Schuljahr 2014/15 waren 17,3 % aller Schüler/innen übergewichtig. Im Vergleich mit der ersten Erhebung im Schuljahr 2005/06 hat sich der Anteil übergewichtiger oder adipöser Kinder und Jugendlicher um 2,6 % verringert. Dieser Verlaufsparameter zu Übergewicht bei Kinder und Jugendlichen ist ein Beispiel solcher Verlaufs- und Wirkungsindikatoren, welcher sich gesamthaft in den letzten Jahren für die Bevölkerungsgesundheit günstig entwickelt hat. Die Indikatoren weisen auch auf das vorhandene Kostendämpfungspotential hin. Des Weiteren veröffentlicht der Kanton Basel-Start regelmässig einen Jugendgesundheitsbericht, in welchem beispielsweise Impfdaten oder Informationen zur psychischen und körperlichen Wohlbefinden verarbeitet werden. Ausserdem beteiligt sich der Kanton Basel-Stadt an den nationalen Programmevaluationen Tabakprävention und Ernährung und Bewegung. Weiter werden auch bestehende Gesundheitsförderungs- und Präventionsangebote Projektbezogene evaluiert. Weitere Informationen unter Seite 38/54

253 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Früherkennung (systematisches Mammografie-Screening-Programm zur Brustkrebsvorsorge im Kanton Basel-Stadt) Inhalt Bei Frauen in der Schweiz ist Brustkrebs die häufigste Krebskrankheit; er stellt annähernd eine von drei Krebsneuerkrankungen und nahezu einen von fünf Todesfällen in Zusammenhang mit Krebs dar. Acht von zehn betroffenen Frauen sind dabei älter als 50 Jahre. Die Mammografie ist die am besten geeignete Methode zur Früherkennung von Brustkrebs. Die frühzeitige Erkennung und die verbesserten Behandlungsmöglichkeiten tragen bei den Frauen dieser Altersgruppe zu einer Reduktion der Sterblichkeitsrate um bis zu 25% bei. Deshalb empfehlen der Schweizerische Verband der Krebs-Früherkennungs-Programme (swiss cancer screening), das Bundesamt für Gesundheit (BAG), die Krebsliga Schweiz sowie Expertinnen und Experten im In- und Ausland Frauen im Alter ab 50 Jahren im Rahmen eines qualitätskontrollierten Mammografie-Screening- bzw. Brustkrebs-Früherkennungs-Programms alle zwei Jahre eine Mammografie durchführen zu lassen. Im Kanton Basel-Stadt wurden im Jahr 2010 etwa und im Jahr 2013 etwa individuelle Vorsorgeuntersuchung durchgeführt. Mit dem Regierungsratsbeschluss vom 25. September 2012 und dem Beschluss des Grossen Rates vom 16. Januar 2013 wurde dieser hohen Nachfrage Rechnung getragen, indem die Voraussetzungen für den Aufbau eines systematischen Brustkrebs-Früherkennungsprogramms durch die Krebsliga beider Basel im Kanton Basel-Stadt geschaffen wurde. Seit 2014 können alle in Basel-Stadt wohnhaften Frauen im Alter von Jahren und neu seit Frühjahr 2016 bis zum 74. Lebensjahr alle zwei Jahre freiwillig eine Mammografie zu Lasten der Krankenkasse durchführen lassen. Mit der Durchführung des Programms ist die Krebsliga beider Basel betraut, die das Projekt in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsdepartement Basel-Stadt realisiert hat. Zielsetzung Die Tatsache, dass sich im Kanton Basel-Stadt viele Frauen einem Screening unterziehen zeigt, dass die Basler Frauen eine Vorsorgeuntersuchung begrüssen und diese auch durchführen lassen. Deshalb wird in Basel-Stadt seit 2014 ein ganzheitliches Programm zur systematischen Screening-Mammografie angeboten. Diese ist im Gegensatz zum unsystematischen Screening qualitätskontrolliert, weniger kostenintensiv und vor allem allen Frauen aus allen sozialen Schichten zugänglich. Daraus ergeben sich folgende vier Hauptziele: - Möglichst frühe Entdeckung von Brustkrebs, da eine frühe Erkennung die Heilungschancen verbessert und eine schonende Behandlung ermöglicht - Laufende Optimierung der Qualität in der Befundung - Stetige Erhöhung der Zugänglichkeit - Jährliche Steigerung der Anzahl teilnehmender Frauen Massnahmen/Vorgehensweise und Ressourcen An den Programmkosten beteiligt sich der Kanton Basel-Stadt mit einem Betrag von jährlich Franken. Der Grosse Rat hat dem entsprechenden Ausgabenbericht am 16. Januar 2013 zugestimmt. Vor Beginn des Programms wurden Audits in den Instituten für Radiologie des Kantons gemacht und sechs Institute konnten danach für die Erstellung von Screening- Mammografien akkreditiert werden. Für die Durchführung der Lesungen steht pro Institut ein erfahrener Facharzt für Radiologie (FMH) zur Verfügung. Alle sechs akkreditierten Radiologen erfüllen die in den Programm-Richtlinien definierten Qualitätskriterien. Um die Zugänglichkeit zu verbessern, wurden die Einladungsunterlagen vor Programmstart in sieben Sprachen übersetzt. Weitere Informationsunterlagen, die leicht verständlich über die Vorund Nachteile einer Teilnahme am Mammografie-Screening-Programm informieren sollen, liegen in zehn Sprachen vor. Aktivitäten im Berichtsjahr Ab 2015 wurden die Kommunikationsaktivitäten deutlich verstärkt, so dass die Teilnahmequote von 18 Prozent im Dezember 2014 auf 31 Prozent ein Jahr später angehoben werden konnte. Seite 39/54

254 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Weiter soll durch die Erhöhung der oberen Altersgrenze auf das 74. Lebensjahr das unsystematische, nicht qualitätskontrollierte Mammografie-Screening weiter abgebaut werden. Auf diese Weise kann die Qualität und Kosteneffizienz der Screenings nachhaltig auch in dieser Altersgruppe gesteigert werden. Ferner wird damit auch berücksichtigt, dass - bedingt durch die steigende Lebenserwartung - mehr ältere Frauen vom Programm zur Brustkrebs-Früherkennung profitieren können. Näheres zum Programm, seinen Inhalten und Angeboten findet sich auf der Homepage: Verlaufs- und Wirkungsindikatoren In der Tabelle der Verlaufs- und Wirkungsindikatoren werden die Daten der 5 Monate im 2014 (August bis Dezember) und der 12 Monaten im Jahr 2015 abgebildet. Quelle: Jahresbericht Krebsliga beider Basel (KLBB) Seite 40/54

255 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Kariesprophylaxe bei Schulkindern Inhalt Die Schulzahnklinik, ab dem 1. Januar 2016 Teil des Universitären Zentrums für Zahnmedizin Basel (UZB), leistet durch die Massnahmen für die Kariesprophylaxe bei Schulkindern einen wichtigen Beitrag zur Gesundheit und Lebensqualität von Heranwachsenden. Zielsetzung Das Ziel der Kariesprophylaxe ist, dass möglichst viele Schulkinder nahezu kariesfrei bleiben und sich selber Wissen aneignen, um die eigene Zahngesundheit und Mundhygiene erhalten zu können. Bei Kindern und Erwachsenen werden zudem abhängig von den Verbilligungen auf Krankenkassenprämien - Reduktionen auf den Behandlungskosten gewährt. Für die Höhe der Reduktion massgebend ist die Zahnpflegeverordnung vom 6. November Damit ist sichergestellt, dass Personen, die Anspruch auf eine Prämienverbilligung haben, auch eine Reduktion bei zahnärztlichen Leistungen in Anspruch nehmen können. Massnahmen/Vorgehensweise und Ressourcen Folgende unentgeltliche Massnahmen sieht die Kariesprophylaxe vor: 1. regelmässige gruppenprophylaktische Massnahmen in den Schulen sowie eine einmalige Beratung im UZB; 2. in den Kindergärten mindestens einmal, höchstens dreimal jährlich Instruktionen über die Zahnreinigung und Informationen über die Kariesprophylaxe; 3. jährlich einmalige Kontrolle der Zähne, der Zahnstellung und der Mundschleimhaut der schulpflichtigen Kinder, welche obligatorisch sind; 4. einmaliges Übersichtsröntgenbild zur Erfassung von Nichtanlagen von Zähnen und zwei Bissflügelaufnahmen zur Kariesdiagnostik bis zur Schulentlassung. Bereits eingetretene Wirkungen Der prozentuale Anteil der kariesfreien 5- und 6-jährigen Kinder liegt in den vergangenen sieben Jahren in einer Bandbreite zwischen 53 und 69%, mit einer leicht steigenden Tendenz. Kariesfrei bedeutet, dass für die Eltern und die Gesellschaft keine Gesundheitskosten im Zahnbereich entstehen. Noch zu erwartende Wirkungen (erwartete Gesamtkosten) Das Niveau der vergangenen Jahre kann mit den bestehenden Massnahmen beibehalten werden. Die verstärkte Zuwanderung von Kindern aus Ländern mit eher tiefer zahnmedizinischer Prophylaxe hatte bisher keinen negativen Einfluss. Eine Verbesserung könnte erzielt werden, wenn Kinder bereits im Vorschulalter besser erfasst werden könnten. Diese Präventionsmassnahmen für Kinder sollen beibehalten werden, um die Kariesfreiheit zumindest stabil zu halten. Bereits getätigte Kosten/erwartete Gesamteinsparungen Die Kosten für die gesetzlichen Gratisleistungen für Schulkinder beziffern sich auf rund 1.1 Mio. Franken pro Jahr. Hinzu kommen die Reduktionen an die Behandlungskosten für Kinder von rund 0.75 Mio. Franken. Bereits erzielte Einsparungen/erwartete Gesamteinsparungen Der Kanton investiert jährlich ca Mio. Franken in die Gratisuntersuchungen, die Prophylaxe- Schulung und Reduktion von Behandlungskosten. Diese Kosten müssten sonst von den Eltern getragen werden. Es kann angenommen werden, dass etliche Kinder ohne dieses Angebot keinen oder nur sehr beschränkten Zugang zu zahnmedizinischen Leistungen hätten und die Zahngesundheit entsprechend schlechter wäre, mit allen negativen Konsequenzen für die Allgemeingesundheit. Eine Quantifizierung dieser Kosten ist aber äusserst schwierig. Seite 41/54

256 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Schadensminderung Kontakt- und Anlaufstellen Basel-Stadt Inhalt Die Schadenminderung umfasst alle Massnahmen, die darauf ausgerichtet sind, die Risiken des Drogenkonsums zu verringern. Gemäss Betäubungsmittelgesetz Art. 3g gehört es zu den Aufgaben der Kantone im Rahmen der Schadensminderung und Überlebenshilfe Massnahmen zu treffen. Zielsetzung Die Schadenminderung will erreichen, dass Menschen eine Phase des Drogenkonsums in ihrem Leben mit einem möglichst geringen körperlichen, psychischen und sozialen Schaden überstehen. Konkrete Ziele sind risikoarmer Konsum hinsichtlich der Ansteckungsgefahr mit Infektionskrankheiten, die Stabilisierung des Gesundheitszustandes von Drogenkonsumierenden und die Verbesserung der sozialen Integration. Schadenmindernde Massnahmen haben auch das Ziel, drogenabhängige Personen therapeutischen Angeboten zuzuführen. Auf gesellschaftlicher Ebene werden die Verringerung der sozialen Kosten und die Erhöhung der öffentlichen Sicherheit angestrebt. Massnahmen/Vorgehensweise und Ressourcen Im Kanton Basel-Stadt ist der Betrieb von zwei Kontakt- und Anlaufstellen (K+A) am Dreispitz und Wiesenkreisel ein wichtiger Teil der Versorgungsstruktur der Schadensminderung im ambulanten Suchthilfebereich und des sozialen Systems der Gesundheitsversorgung. Seit der Zeit der offenen Drogenszene, hat sich die Lage durch die erfolgreiche Einführung von neuen Angeboten für Schwerstabhängige wie beispielsweise die heroin- und methadongestützte Behandlung oder die K+A deutlich zum Positiven verändert und die Situation von Betroffenen stabilisiert. Gleichzeitig haben diese Behandlungsmassnahmen zum Schutz vor negativen Auswirkungen des Drogenkonsums im öffentlichen Raum beitragen. Die Angebote der K+A reichen von der Abgabe sauberen Injektionsmaterials zur Eindämmung übertragbarer Krankheiten über Aufenthalts- und Konsumräumen, bis hin zu niederschwelligen Pflege- und Verpflegungsangeboten. Im Kanton Basel-Stadt besuchten 2015 durchschnittlich 193 Personen pro Öffnungszeit die K+A. Das Geschlechterverhältnis betrug 19% Frauen zu 81% Männern. Die K+A sind wöchentlich 74 Stunden geöffnet (Tages- und Abendöffnungszeit), an 365 Tagen im Jahr. In den Injektionsraum traten durchschnittlich 39 Personen pro Öffnungszeit ein, in den Inhalationsraum 51 Personen und den Sniff-Bereich nutzten durchschnittlich 59 Personen. Im Jahr 2015 beliefen sich die effektiven Gesamtkosten der zwei K+A-Betriebe auf rund 3.6 Mio. Franken. Nach Abzug des Beitrags des Kantons Basel-Landschaft an den Kanton Basel- Stadt in Höhe von Franken betrugen die Ausgaben zulasten des Kantons Basel-Stadt noch rund 2,7 Mio. Franken. Bereits eingetretene Wirkungen Zahlen zu HIV/Aids Während im Jahr 1994 noch geschätzte 28% (Frauen) respektive 25% (Männer) der positiven HIV-Tests auf infizierte Spritzen beim intravenösen Drogenkonsum zurück zu führen waren, nahm dieser Anteil in den darauffolgenden Jahren sukzessiv ab und hat sich seit mehreren Jahren auf einem tiefen Niveau stabilisiert (bei rund 3%). Ebenso ging auch die Zahl der durch den direkten Drogenkonsum (Intoxikation) ausgelösten Todesfälle in den letzten zwei Jahrzehnten durch die beschriebenen Massnahmen stark zurück. Diese Tatsachen sind als Erfolg der Politik der Schadensminderung zu werten (saubere Spritzen, Methadonprogramme, heroingestützte Behandlung, Konsumräume). Ob der Erfolg dieser Massnahmen zur Schadenminderung anhält, ist weitgehend vom Weiterbestehen dieser Programme abhängig. Verlagerung der Konsumform Seit Einführung eines Sniff-Konsumraumes im Jahr 2009 ist eine Veränderung der Konsumform Seite 42/54

257 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beobachtbar, wonach der intravenöse Konsum tendenziell abnimmt und das Sniffen zunimmt. Somit ist eine Verlagerung hin zu einer Risiko ärmeren Konsumform zu beobachten wodurch weniger Risiken und Komplikationen im gesundheitlichen Bereich entstehen und entsprechende Behandlungsosten entfallen. Zunehmende intensive Betreuungen Die intensiven Betreuungen haben seit 2008 kontinuierlich zugenommen und die Anzahl belief sich im Jahr 2015 auf 4 561; im Vergleich dazu lag die Anzahl intensiver Betreuungen 2008 bei 989. Dieser Anstieg ist u.a. auf den Medikamentenkonsum, Mischkonsum, somatische Erkrankungen der zunehmend älteren Konsumenten zurückzuführen, die eine intensivere Beobachtung der Konsumierenden nötig machen, um ungewollte Konsumnebenwirkungen auszuschliessen. Diese wichtige Versorgung wird direkt vor Ort durch die Mitarbeitenden der K+A gewährleistet. Der Einbezug externer Leistungserbringer bzw. Spitalbehandlungen würden hier deutlich teurer ausfallen. Noch zu erwartende Wirkungen Beim Spritzen von Heroin besteht das Risiko einer Infektion. Es können HIV (Aids) und Leberinfektionen (Hepatitis) übertragen werden. Unsachgemässe oder unhygienische Injektionen können Blutvergiftungen und Abszesse verursachen. Heroinkonsum birgt immer das Risiko von akuten Todesfällen durch Überdosis oder allergische Schocks. Deshalb ist der Fortbestand der schadensmindernden Angebote wie die K+A unerlässlich. In Franken können die Einsparungen im medizinischen, sozialen Bereich nicht beziffert werden. Eine bei der heroingestützten Behandlung durchgeführte, eingehende Studie, zeigte aber eine erhebliche Kosteneinsparung in der Folge dieser Massnahme. Entsprechende, kostendämpfende Effekte sind auch bei den hier beschriebenen Massnahmen anzunehmen. Seite 43/54

258 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt 6.4 Massnahmen aufgrund der Bundesgesetzgebung Umsetzung Zulassungsbeschränkungen nach Bundesrecht Inhalt Damit Ärztinnen und Ärzte ihre Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abrechnen können, benötigen sie eine entsprechende Zulassung. Aufgrund der Zulassung erteilt santésuisse bzw. SASIS eine Zahlstellenregister-Nummer (ZSR-Nummer) oder für unselbstständige Ärzte eine K-Nummer. Um die Zunahme von Leistungserbringern mit Blick auf die Kostenentwicklung im Gesundheitswesen einzudämmen, hat der Bund per 4. Juli 2002 eine befristete Zulassungseinschränkung eingeführt. Am 31. Dezember 2011 ist die mehrmals verlängerte Zulassungseinschränkung (auch Zulassungsstopp) für Leistungserbringer ausgelaufen, ohne dass eine alternative Lösung vorlag. Seit dem Wegfall der Zulassungssteuerung per Ende 2011 nahmen in einigen Kantonen die Anzahl Ärztinnen und Ärzte, welche neu eine Zulassung zur OKP erhalten haben, erheblich zu. Auch im Kanton Basel-Stadt wurden in verschiedenen Fachrichtungen deutlich mehr Bewilligungen erteilt. Aufgrund der als problematisch erachteten Entwicklung sowie mangels Alternativen hat das eidgenössische Parlament am 21. Juni 2013 der bis 30. Juni 2016 befristeten Wiedereinführung der Zulassungseinschränkung zugestimmt. Mit der erneuten Einführung des angepassten Artikels 55a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG [SR ]) erhielten die Kantone wiederum die Möglichkeit, die Anzahl Ärztinnen und Ärzte auf ihrem Gebiet zu steuern. Ausgenommen von der Zulassungssteuerung sind Ärztinnen und Ärzte, die mindestens drei Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben. Diese Ärztinnen und Ärzte haben weiterhin die Möglichkeit, ohne Bedürfnisnachweis eine eigene Praxis zu eröffnen und zulasten der OKP abzurechnen. Verfügt eine Ärztin / ein Arzt nicht über die genannte dreijährige Praxis an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte, so kann lediglich in begründeten Einzelfällen eine Zulassung zur Tätigkeit zu OKP erteilt werden. Zielsetzung Mit der Steuerung der Zulassungen von Ärztinnen und Ärzten zur Tätigkeit zulasten der OKP soll die Kostensteigerung im Gesundheitswesen eingedämmt werden. So belastet nach Angaben der Krankenversicherer jede neu eröffnete Arztpraxis die obligatorische Grundversicherung mit durchschnittlich 300'000 bis 500'000 Franken pro Jahr. Massnahmen/Vorgehensweise und Ressourcen Aufgrund der geltenden Zulassungseinschränkung prüfen die medizinischen Dienste eingehende Gesuche um Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP. Die Umsetzung der Zulassungseinschränkung erfolgt im Gesundheitsdepartement mit den bestehenden Ressourcen. Aktivitäten im Berichtsjahr Zu den Aktivitäten gehört die Prüfung von Gesuchen betreffend Erteilung einer Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP sowie das Monitoring bezgl. Entwicklung der Anzahl Berufsausübungsbewilligungen (BAB) für Ärztinnen / Ärzte im Kanton BS mit Zulassung zur OKP. Seite 44/54

259 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Bereits eingetretene Wirkungen Seit Juli 2013 gilt im Kanton Basel-Stadt die neue Zulassungseinschränkung. Absolute Zahlen Sept 2011 Nov 2012 Juli 2013 Dez 2013 Dez 2014 Jan 2015 Dez 2015 Jan Spezialisten Totalbestand Veränderungen Grundversorger Grundversorger Sept 2011 Nov 2012 Juli 2013 Dez 2013 Dez 2014 Jan 2015 Dez 2015 Jan Spezialisten Totalzunahme Noch zu erwartende Wirkungen (erwartete Gesamtkosten) Das Parlament hat am 17. Juni 2016 entschieden, die Zulassungsbeschränkung für Ärztinnen und Ärzten, welche in Arztpraxen oder im ambulanten Bereich von Spitälern tätig sind, für drei weitere Jahre zu verlängern. Das dringliche Bundesgesetz (Art. 55a KVG) ist am 1. Juli 2016 in Kraft getreten und gilt bis zum 30. Juni Damit besteht im Kanton Basel-Stadt weiterhin ein Steuerungsinstrument für die Zulassung im ambulanten Bereich. In Anbetracht der Verlängerung von Art. 55a KVG wurde die entsprechende kantonale Verordnung betreffend Vollzug der eidgenössischen Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Zulassungs-Einschränkungs-Verordnung [SG ]) vom 13. August 2013 angepasst und um weitere drei Jahre verlängert. Die revidierte Verordnung sieht zudem neu Erleichterungen für ärztliche Grundversorgerinnen / Grundversorger vor. So sind Grundversorgerinnen / Grundversorger gestützt auf 2a Zulassungs-Einschränkungs-Verordnung von der Zulassungseinschränkung ausgenommen, sofern diese nachweislich mindestens ein Jahr (bisher waren es mindestens drei Jahre) an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben. Dabei handelt es sich um folgende Weiterbildungstitel: a) Allgemeine Innere Medizin als einziger Weiterbildungstitel; b) Praktische Ärztin oder praktischer Arzt als einziger Weiterbildungstitel; c) Kinder- und Jugendmedizin als einziger Weiterbildungstitel. Verfügt eine Person zusätzlich über einen spezialärztlichen Weiterbildungstitel, so erfolgt die erleichterte Zulassung unter Vorbehalt von Ausnahmen in begründeten Einzelfällen nur für den betreffenden Weiterbildungstitel im Bereich Grundversorgung ( 2a Abs. 2 Zulassungs- Einschränkungs-Verordnung). Für andere Weiterbildungstitel (spezialärztlicher Weiterbildungstitel) ist wie bisher grundsätzlich der Nachweis einer mindestens dreijährigen Tätigkeit an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte zu erbringen ( 2 Zulassungs-Einschränkungs-Verordnung). Seite 45/54

260 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Planung stationäre Spitalversorgung / Spitalliste Inhalt Bei der Planung der stationären Spitalversorgung geht es schwergewichtig um die Sicherstellung einer bedarfsgerechten und hochstehenden medizinische Versorgung der baselstädtischen Wohnkantonsbevölkerung im stationären Spitalbereich. Dies wird mittels Leistungsaufträgen und Leistungsvereinbarungen, welche zwischen dem Kanton Basel-Stadt und den einzelnen Spitälern des Kantons Basel-Stadt abgeschlossen werden, sichergestellt. Das Projekt zur vertieften Zusammenarbeit im Gesundheitswesen zwischen den Kantonen Basel- Stadt und Basel-Landschaft bildete im Jahr 2015 einen prioritären Tätigkeitschwerpunkt des Gesundheitsdepartments. Das Ziel ist eine Optimierung der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung, eine deutliche Dämpfung des Kostenwachstums im Spitalbereich und eine Stärkung der universitären Medizin sowie der Lehre und Forschung. Die Regierungen der beiden Basel haben am 13. September 2016 im Grundsatz beschlossen, dass eine Spitalgruppe aus dem Universitätsspital Basel und dem Kantonsspital Baselland geformt werden soll. Zudem streben die beiden Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft eine gemeinsame Spitalplanung an. Bisher fehlen einheitliche und verbindliche Kriterien, mit denen eine gemeinsame und wirkungsvolle Versorgungsplanung und -steuerung in den beiden Basel erreicht werden kann. Eine solche Steuerung ist aber nötig, weil die Spitäler in der Region Überkapazitäten aufweisen und die Anzahl Spitalbetten deshalb reduziert werden soll. Das gemeinsame Verfahren soll frühestens ab dem Jahr 2019 gelten. Weitere Informationen unter: mm html sowie Zielsetzung Hauptziel ist, wie oben genannt, die Sicherstellung einer bedarfsgerechten und hochstehenden medizinischen Versorgung der baselstädtischen Wohnkantonsbevölkerung im stationären Spitalbereich. Mit einer rollenden Spitalplanung soll sichergestellt werden, dass im stationären Bereich weder eine medizinische Über- noch eine Unterversorgung der baselstädtischen Bevölkerung stattfindet. Mit der Spitalplanung und der damit zusammenhängenden Leistungsaufträge verfolgt der Kanton auch das Ziel, dass eine Konzentration im Sinne von Schwerpunktbildungen von medizinischen Leistungen durch die Spitäler angestrebt wird, um die notwendigen Mindestfallzahlen und damit einhergehend die gewünschte Qualität der Eingriffe sichergestellt werden kann. Des Weiteren wird versucht, mittels differenzierter Leistungsaufträge auch die Koordination und Kooperation unter den Leistungserbringern weiter zu fördern. Massnahmen/Vorgehensweise und Ressourcen Die von den Spitälern erbrachten Leistungen werden jährlich mit den erteilten Leistungsaufträgen auf der Ebene der Leistungsgruppen kontrolliert. Wird festgestellt, dass Spitäler Leistungen erbringen, für welche diese gar keinen Leistungsauftrag haben, wird das Gespräch gesucht, die Gründe für die Abweichung analysiert und je nach Bedarf - interveniert. Wird auf der anderen Seite festgestellt, dass vorgesehene Mindestfallzahlen nicht erreicht werden oder einzelne Leistungsgruppen nur noch ganz vereinzelt erbracht werden, wird mit dem Spital die Streichung des entsprechenden Leistungsauftrags besprochen. Aktivitäten im Berichtsjahr Im Jahr 2014 wurde die Spitalliste des Kantons Basel-Stadt vollständig überarbeitet, da die Leistungsauftrags-Periode von 2012 bis 2014 befristet war. Die neuen Leistungsaufträge wurden für die Periode 2015 bis 2017 ausgehandelt und entsprechend auf der ab 1. Januar 2015 gültigen Spitalliste abgebildet. Per 1. Januar 2015 trat die gesamt überarbeitete Spitalliste Basel-Stadt in Kraft. Das Bethesda-Spital hatte für die Spitalliste 2015 einen Antrag für einen Leistungsauftrag im Bereich Hals-Nasen-Ohren-Chirurgie gestellt, der aber abgewiesen wurde. Im Januar 2015 stellte es darum ein Wiedererwägungsgesuch, das nach weiteren Abklärungen gutgeheissen wurde, da es im Gegensatz zum ersten Gesuch zu keiner Mengenausweitung führte. Die Spitalliste wurde per 1. April 2015 um diesen Leistungsauftrag ergänzt. Bereits eingetretene Wirkungen Durch die Anpassungen der Leistungsaufträge hat sich der eine oder andere Leistungserbringer eher auf seine eigentlichen Kernkompetenzen konzentriert. Des Weiteren kann festgestellt werden, dass vermehrt Kooperationen zwischen den Leistungserbringern eingegangen werden. Seite 46/54

261 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Noch zu erwartende Wirkungen (erwartete Gesamtkosten) Die Spitäler werden die Konzentration ihrer Leistungserbringung weiter vorantreiben und weitere Schwerpunkte bilden. Es dürfte auch zu weiteren, eventuell noch intensiveren Kooperationen zwischen den Spitälern kommen. Auf die Gesamtkosten könnte diese Tendenz kostenstabilisierend wirken und das Kostenwachstum etwas dämpfen. Bereits getätigte Kosten/erwartete Gesamteinsparungen Als Kosten für den Kanton fallen grundsätzlich die anteilmässige Kostenübernahme (55% im Jahr 2015) der für die Wohnkantonsbevölkerung in Rechnung gestellten stationären Fälle (Akutmedizin, Psychiatrie und Rehabilitation) an (Rechnung 2015: rund 282 Mio. Franken). Erwartete Gesamteinsparungen können nicht beziffert werden, da davon ausgegangen werden muss, dass die Krankheitshäufigkeit (Prävalenz) der baselstädtischen Wohnbevölkerung nicht durch ein Mehr oder Weniger von Leistungsaufträgen abhängig ist. Die Patientin oder der Patient hat gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) ein Recht auf medizinische Behandlung und kann sich im Bedarfsfall z. B. kein adäquates Angebot im Kanton BS auch ausserkantonal behandeln lassen. Auch hier muss der Wohnkanton den Kantonsanteil von 55% für das Jahr 2015 übernehmen. Seite 47/54

262 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt 6.5 Massnahmen Bereich Umwelt One Health Präventionsprogramm Kind und Hund Inhalt One Health steht für die Nutzung des beträchtlichen gesundheitlichen und/oder ökonomischen Mehrwertes, welcher durch eine verstärkte Zusammenarbeit aller für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Umwelt zuständigen Institutionen und Personen entsteht. Kinder werden häufiger von Hunden gebissen als Erwachsene. Um solchen Unfällen kurz- und langfristig vorzubeugen, gibt es den Präventionskurs Kind & Hund. Der Kurs vermittelt Kindergartenkindern, wie sie sich in Alltagssituationen verhalten sollen, damit es nicht zu Bissverletzungen kommt. Zielsetzung Ziel ist eine hohe Lebensqualität sowie Stabilität und Sicherheit der öffentlichen Gesundheit auf höchstem Niveau. Die seit Mai 2006 von den Kantonen aufgrund der Meldepflicht von Bissvorfällen gesammelten Meldungen belegen, dass Kinder häufiger von Hunden gebissen werden als Erwachsene. Doppelt so häufig erleiden sie dabei Bissverletzungen, die im Spital versorgt werden müssen. Auch bei den Verletzungen, die beim Hausarzt versorgt werden müssen, sind Kinder deutlich häufiger vertreten. Dabei werden sie oft an sensiblen Körperregionen wie z.b. am Hals oder am Kopf verletzt. Zwei Drittel der Bissunfälle bei Kindern werden durch das Verhalten des Kindes selbst ausgelöst. Die besonders heiklen Situationen, welche beim Hund Aggressionen auslösen können, sind bekannt. Wenn Kinder wissen, welche Situationen gefährlich sind und wenn sie lernen, wie sie sich richtig verhalten sollen, lassen sich Unfälle jetzt und in Zukunft vermeiden. Massnahmen/Vorgehensweise und Ressourcen Im Präventionskurs Kind & Hund lernen die Kindergartenkinder anhand von praktischen Übungen einige elementare Regeln, wie sie sich in Alltagsituationen gegenüber Hunden verhalten sollen, damit es nicht zu Bissverletzungen kommt. Ziel ist, mit den Kindern korrekte und angemessene Verhaltensweisen auf stufengerechte und verständliche Art einzuüben. Den Kindern wird das Wesen Hund mit seinen Gefühlen, seinen spezifischen Bedürfnissen und seiner eigenen Sprache nähergebracht. Bei der Kursgestaltung wird Wert darauf gelegt, dass sich die Kinder aktiv beteiligen können und die Übungen einen engen Bezug zu Alltagssituationen haben. Wenn Kinder einen ihnen fremden Hund streicheln wollen, Hunde an engen Orten passieren müssen, Hunde auf Kinder zu rennen und unter Umständen sogar diese umstossen. Der Kurs ist absolut ungefährlich für die Kinder. Er darf aber nicht als Streichelkurs verstanden werden, vielmehr soll ein respektvoller, distanzierter Umgang gelernt werden. Kind & Hund hat zum Ziel, jedem Kindergartenkind während seiner zweijährigen Kindergartenzeit mindestens einmal im Rahmen des Grundkurses und mindestens einmal im Rahmen des Ergänzungskurses Verhaltensregeln stufengerecht beizubringen, damit das Risiko durch Hunde gebissen zu werden, vermindert werden kann. Dafür steht dem Veterinäramt ein Ausbildungsteam von fachlich und pädagogisch ausgebildeten Instruktorinnen mit speziell für diese Aufgabe ausgewählten Hunden zur Verfügung. Im Jahr 2015 haben 84 (2014: 83) Kindergartenklassen den Grundkurs Kind & Hund beim Veterinäramt besucht und 55 (2014: 52) Klassen wurden im Rahmen des Ergänzungskurses im Kindergarten besucht. Zeitliche Planung Periodizität Alle Kinder haben im Verlauf der zwei Jahre Kindergarten mindestens einmal den Kurs besucht. Aktivitäten im Berichtsjahr Im Jahr 2015 haben 84 (2014: 83) Kindergartenklassen den Grundkurs Kind & Hund beim Veterinäramt besucht und 55 (2014:52) Klassen wurden im Rahmen des Ergänzungskurses im Kindergarten besucht. Seite 48/54

263 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Bereits eingetretene Wirkungen Rückmeldungen belegen, dass der Kurs von den Kindern, von deren Eltern und von den Kindergartenlehrpersonen als sinnvoll, als sehr lehrreich und mehrheitlich als nachhaltig beurteilt wird wurden 7 (2014: 5) Kinder unter 10 Jahren von Hunden gebissen. Das Alter der gebissenen Kinder wurde bis anhin nicht systematisch ausgewertet. Diese dürften aber mehrheitlich im Vorschulalter gewesen sein. Insgesamt ist die Zahl der Hundebisse mit gravierenden Verletzungen aber rückläufig. Noch zu erwartende Wirkungen (erwartete Gesamtkosten) Keine Zunahme von Gesundheitskosten aufgrund von Bissverletzungen und psychiatrischen Folgebehandlungen (Angsttherapie). Bereits getätigte Kosten/erwartete Gesamteinsparungen One Health Umweltmonitoring / Untersuchung der Spitalabwässer Inhalt One Health steht für die Nutzung des gesundheitlichen und/oder ökonomischen Mehrwertes, welcher durch eine verstärkte Zusammenarbeit aller für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Umwelt zuständigen Institutionen und Personen entsteht. Das Kantonale Labor führt neben der Kontrolle von Konsumgütern (Lebensmittel, Kosmetika, Chemikalien) eine Reihe von Umweltmonitorings durch und erfasst damit, ob eine Gefährdung von Mensch, Tier und Umwelt besteht. Im Auftrag des Bundes überwacht das Kantonale Laboratorium Basel-Stadt seit Jahren die potentiellen Emittenten von Radionukliden in den Rhein. Es handelt sich dabei im Besonderen um die nuklearmedizinischen Abteilungen in den Spitälern Basels. Diverse kurzlebige Radionuklide gelangen bei der Diagnostik und bei Krebstherapien zur Anwendung. Die Abfälle und Abwässer der Spitäler werden in der Kehrrichtverbrennungsanlage der Stadt Basel und der städtische Kläranlage Pro Rheno aufbereitet. Zielsetzung Ziel ist eine hohe Lebensqualität durch eine intakte Umwelt sowie Stabilität und Sicherheit der öffentlichen Gesundheit auf hohem Niveau. Der Schutz der Bevölkerung inkl. Tiere und der Umwelt ist prioritäres Ziel. Bei gesundheits- und umweltgefährdenden Vorfällen oder Untersuchungsergebnissen wird interveniert, um Schäden zu begrenzen und daraus Lehren für die Vorsorge zu ziehen Massnahmen/Vorgehensweise und Ressourcen Wöchentlich wird ein repräsentatives Wochen-Sammelmuster des gereinigten Abwassers auf Rückstände von radioaktiven Stoffen untersucht. Die Spitäler von Basel sind an das baselstädtische Abwassernetz angeschlossen. Bei der Radiodiagnostik und -therapie werden den Patienten kurzlebige Radionuklide wie 131 I, 111 In, 177 Lu etc. verabreicht. Die radioaktiven Abfälle dieser speziellen Krankenstationen werden in Abklingtanks gesammelt, bis die Radioaktivität weitgehend abgeklungen ist. Bei ungenügender Wartezeit muss mit erhöhter Radioaktivität in der Kläranlage und schlussendlich im Rhein und in der Abluft (Klärschlammverbrennung) gerechnet werden. Aktivitäten im Berichtsjahr Für die Analysen stellte die ProRheno AG mengenproportionale Wochensammelmuster des gereinigten Abwassers der ARA Basel zur Verfügung. Die mittlere Tritiumaktivität des gereinigten, städtischen Abwassers betrug 30 Becquerel pro Liter mit einem Höchstwert von 43 Bq/L im Mai dieses Jahres. Der Grenzwert von 6000 Bq/L war jederzeit eingehalten. Die Tätigkeiten der nuklearmedizinischen Abteilungen der Spitäler widerspiegeln die dauernde, geringe Aktivität des Abwassers mit radioaktivem Iod ( 131 I) und anderen, kurzlebigen Radionukliden. Der Mittelwert für 131 I betrug 0.3 Bq/L, d.h. der Grenzwert von 5 Bq/L war stets eingehalten. Die Verwendung von radioaktivem Lutetium-177 für die Behandlung von neuroendokrinen Karzinomen (DOTATOC- Therapie) ist eine Spezialität des Kantonsspitals Basel. Dieses Nuklid konnte in 38 Proben mit einem Mittelwert von 1.7 Bq/L nachgewiesen werden. Bereits eingetretene Wirkungen Insgesamt kann den Spitälern ein gesetzeskonformes Handling der anfallenden, radioaktiven Abwässer attestiert werden. Es wurden im Berichtsjahr keine Spitzenaktivitäten beobachtet, d.h. die Abklingzeiten für die Abklingtanks wurden eingehalten. Seite 49/54

264 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Noch zu erwartende Wirkungen (erwartete Gesamtkosten) Keine zusätzlichen Kosten bei den Spitälern für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle Lebensmittelkontrolle / Prävention Inhalt Die Lebensmittelkontrolle hat das Hauptziel, die Konsumentinnen und Konsumenten vor gesundheitsschädlichen Lebensmitteln und Gebrauchsgegenstände zu schützen. Betriebe, welche unmittelbar die Gesundheit gefährden, werden sofort geschlossen. Gesundheitsgefährdende Lebensmittel werden beschlagnahmt und mit einem Verkaufsverbot belegt. Zielsetzung Ziel ist eine hohe Lebensmittelsicherheit und -qualität, um die Basler Bevölkerung und die Gäste im Kanton Basel-Stadt vor Erkrankungen durch Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände zu schützen. Massnahmen/Vorgehensweise und Ressourcen Das Kantonale Labor untersucht jährlich 5000 bis 6000 Proben und kontrolliert jährlich mehr als 1000 Betriebe im Kanton Basel-Stadt. Aktivitäten im Berichtsjahr siehe Jahresberichte Kantonslabor ( Bereits eingetretene Wirkungen Gesundheitsgefährdende Betriebe werden sofort geschlossen und gesundheitsgefährdende Produkte im Geltungsbereich des Lebensmittelrechts werden aus dem Verkehr gezogen. Noch zu erwartende Wirkungen (erwartete Gesamtkosten) keine Erkrankungen wegen Lebensmitteln und Gebrauchsgegenstände Seite 50/54

265 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt 6.6 Massnahmen im Bereich Gesundheitspersonalentwicklung Inhalt Im Gesundheitswesen wird es aufgrund von Austritten aus dem Berufsleben, aber auch aufgrund eines erhöhten Bedarfs an gesundheitlicher Versorgung in Zukunft einen klaren Mehrbedarf an Personal geben. Betroffen sind davon weite Felder der Gesundheitsberufe, wie etwa die ärztlichen Grundversorger (Fachärzte) sowie die Pflegeberufe der Tertiärstufe (Pflege HF oder Pflege FH). Aber auch bei den Pflege- und Betreuungsberufen der Sekundärstufe wird ein deutlich höherer Bedarf an Fachkräften (u.a. Fachfrau/-mann Betreuung FaBe oder Fachfrau/-mann Gesundheit FaGe) erwartet. Zielsetzung In der Schweiz werden gemäss einer Studie des Schweizerischen Gesundheitsobservatoriums (Obsan) bis zum Referenzjahr 2030 zwischen und Fachpersonen in Gesundheitsberufen rekrutiert werden müssen. Zwei Drittel dieser Fachkräfte braucht es alleine zur Kompensation von zu erwartenden Pensionierungen im Gesundheitswesen. Weitere Fachkräfte sind gemäss den Studien zur Bedarfsdeckung gesundheitlicher Versorgung aufgrund des demographischen und epidemiologischen Wandels notwendig. Betroffen sind nicht nur Hausärzte und Pflegefachpersonen sondern fast alle Gesundheitsberufe. Von den beschriebenen Entwicklungen ist auch die Region Basel betroffen. Die OdA Gesundheit beider Basel sowie auch das Universitätsspital Basel gehen dabei insbesondere von einem regionalen Mehrbedarf an Pflegefachkräften mit einer Fachhochschulausbildung (FH) sowie auch bei den Grundversorgern aus, den es zu decken gilt. Nur mit ausreichenden Ausbildungsplätzen kann sichergestellt werden, dass rechtzeitig notwendige Behandlungen eingeleitet werden, um das Verschleppen von Krankheiten und daraus folgende, teurere Behandlungen zu vermeiden. Massnahmen/Vorgehensweise und Ressourcen Die Personalplanung von Spitälern und Gesundheitsbetrieben in der Region steht in engem Zusammenhang mit der Planung der Ausbildungsplätze. Der betriebliche Nachwuchs und damit die Deckung des zukünftigen Bedarfs können nur gesichert werden, wenn fortlaufend genügend Angebote für die Ausbildung zur Verfügung stehen. Aus diesem Grund schreibt der Kanton Basel- Stadt seit 2011 im Rahmen der Leistungsvereinbarungen mit den Spitälern die Ausbildungsverpflichtung für Pflegeberufe vor. Beim Umfang des Ausbildungsangebots wird das Ausbildungspotential eines Spitals mitberücksichtigt und die Festlegung erfolgt in enger Absprache mit der OdA und der Vereinigung Nordwestschweizer Spitäler (VNS). Kommt eine Einrichtung der Ausbildungsverpflichtung nicht nach, muss sie eine Strafzahlung an den Kanton entrichten. Weiter sieht der mit dem Verband gemeinnütziger Basler Alterspflegeheime (VAP) geschlossene Pflegeheim-Rahmenvertrag seit 2013 vor, dass in der Tagestaxe 0.50 Franken für die Ausbildung von Fachpersonal Pflege und Betreuung (FAGE, FABE, HF Pflege) enthalten sind. Jedes Vertragsheim bezahlt diesen Betrag in einen Ausbildungsfonds. Aus diesem Fonds erhalten die Vertragsheime pro erfolgreichen Ausbildungsabschluss eine Aufwandsentschädigung. Der Abschluss einer HF Pflege wird dabei doppelt so hoch vergütet wie eine Ausbildung FAGE oder FABE. Als weitere Massnahme gegen den Fachkräftemangel wird im Kanton Basel-Stadt die Weiterbildung von Assistenzärztinnen und -ärzten in Hausarztpraxen gefördert. Seit 2009 können jährlich sechs Weiterbildungsstellen à sechs Monate angeboten werden. Der Kanton finanziert 75% des dem Dienstalter entsprechenden Lohns. Grundlage für diese Massnahme bildet die Verordnung betreffend Anstellungsbedingungen der Assistenzärztinnen und Assistenzärzte und der Oberärztinnen und Oberärzte an staatlichen Spitälern und in den Dienststellen der kantonalen Verwaltung. Besonders bevorzugt sollen jene Arbeitsverhältnisse werden, die im Hinblick auf eine nachfolgende Praxisübernahme abgeschlossen werden. Seite 51/54

266 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Bereits eingetretene Wirkungen Bei den Ausbildungsverpflichtungen der Spitäler ist eine positive Bilanz zu verzeichnen, da im Total in den vergangenen 4 Jahren jeweils mehr als doppelt so viele Ausbildungsplätze als vereinbart bei den Spitälern besetzt wurden. In den Basler Alterspflegeheimen waren im Ausbildungsjahr 2014/2015 insgesamt 238 Auszubildende tätig. Davon absolvierten 225 Personen die Ausbildungen zum FaBe oder FaGe und 13 Personen ein Ausbildung Pflege HF. Das entspricht einer Steigerung um 14 Prozent bei den FaBe/FaGe Auszubildenden im Vergleich zum Vorjahr und mehr als doppelt so vielen Personen in einer Ausbildung Pflege HF. Bei der Weiterbildung von Assistenzärztinnen und ärzten in Hausarztpraxen ist ebenfalls eine sehr positive Entwicklung zu beachten. Während zu Beginn des Hausarztprogramms lediglich ein Drittel der Stellen besetzt wurde, konnte in den vergangenen Jahren nun die volle Anzahl Ausbildungsplätze (sechs Stück) besetzt werden. Von denjenigen Ärztinnen und Ärzten, welche am Hausarztprogramm teilnahmen, haben sich in der Folge bis 2015 neun Personen als Grundversorger und Grundversorgerinnen im Kanton Basel-Stadt niedergelassen. Seite 52/54

267 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt 7. Schlussbemerkungen und Antrag Mit diesem Bericht erfüllt der Regierungsrat den gesetzlichen Auftrag gemäss 67 Abs. 2 GesG und beantragt dem Grossen Rat die Kenntnisnahme. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Dr. Guy Morin Präsident Marco Greiner Vizestaatsschreiber Beilage Entwurf Grossratsbeschluss Seite 53/54

268 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Grossratsbeschluss Bericht des Regierungsrats über die Leistungs-, Kosten- und Prämienentwicklung sowie die Massnahmen zur Dämpfung der Höhe der Gesundheitskosten gemäss 67 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes (SG ) (vom [Datum eingeben]) Der Grosse Rat des Kantons Basel Stadt, nach Einsichtnahme in den Bericht des Regierungsrates Nr. [Nummer eingeben]vom [Datum eingeben] und nach dem mündlichen Antrag der [Kommission eingeben] vom [Datum eingeben], beschliesst: 1. Kenntnisnahme Dieser Beschluss ist zu publizieren. Seite 54/54

269 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt Petitionskommission An den Grossen Rat Petitionskommission Basel, 6. Dezember 2016 Kommissionsbeschluss vom 6. Dezember 2016 Petition P 349 "Bessere Arbeitsmarktchancen für Jobsuchende 50plus" Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt hat in seiner Sitzung vom 14. September 2016 die Petition betreffend Bessere Arbeitsmarktchancen für Jobsuchende 50plus der Petitionskommission zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen. 1 Wortlaut der Petition Die Wiedereingliederung von erwerbslosen Personen im Alter 5Oplus soll gefördert werden. Die kantonale Regierung sowie das Kantonsparlament des Kantons Basel-Stadt, werden darum vom Verein 5Oplus outln work Schweiz/Basel gebeten analog der Praxis des Kantons Neuenburg, eine gesetzliche Grundlage wie folgt zu schaffen: Der Kanton Basel-Stadt beteiligt sich bei der Anstellung von erwerbslosen Personen dieser Alterskategorie an den Arbeitgeberbeiträgen zur beruflichen Vorsorge während einer Periode von 12 bis 24 Monaten. Dabei hat der vom Arbeitgeber offerierte Lohn die Anforderung an den branchenüblichen Lohn zu erfüllen. Der Firmensitz des begünstigten Unternehmens muss in der Schweiz liegen. Der Unterstützungsbeitrag liegt bei höchstens 520 Franken pro Monat. 2 Hearing vom 20. Oktober 2016 Am Hearing nahmen teil: Die Geschäftsführerin des Vereins 50plus outin work und der Basler Koordinator des Vereins 50plus outin work als Vertretende der Petentschaft sowie die Leiterin Amt für Wirtschaft und Arbeit und der Bereichsleiter Arbeitslosenversicherung des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) Das Anliegen der Vertretenden der Petentschaft Der Verein 50plus outin work Schweiz ist eine gemeinnützige Organisation mit Sitz in Luzern. Er wurde 2012 von Betroffenen gegründet und ist heute in mehreren Regionalgruppen organisiert. Die Vertretenden der Petentschaft führen an, dass die Arbeitslosenquote des Kantons Basel- Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 9. Dezember 2016 Seite 1/4

270 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Petitionskommission Stadt mit 3,7 über dem Schweizer Durchschnitt liege. Seit 2012 lasse sich bei den gemeldeten Stellensuchenden der Alterskategorie 45plus eine stete Zunahme feststellen. Dass sich diese Zahlen von jenen der anderen Kantone unterscheiden, liege darin begründet, dass sich der Arbeitsmarkt aufgrund der aus dem nahen Ausland kommenden Arbeitnehmenden anders ausgestalte. Ältere Stellensuchende sind in der Schweiz länger arbeitslos als in anderen OECD-Ländern, dies lasse sich weder auf mangelnde Bildung noch soziale Probleme zurückführen. Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bilde mit seiner Altersstaffelung den Stolperstein bei der Job-Integration von Stellensuchen ab dem 50. Altersjahr. Bei älteren Arbeitnehmenden fallen höhere Pensionskassen-Beiträge an als bei Jüngeren. Die OECD habe bereits in einer Studie aus dem Jahr 2005 gegenüber dem Bundesrat darauf hingewiesen, dass die geltende Regelung eine negative Beschäftigungswirkung auf die Generation 50plus hat. Für kleinere und mittlere Unternehmen spiele es durchaus eine Rolle, ob einer Angestellten oder einem Angestellten aufgrund des Alters ein höherer Pensionskassen- Beitrag ausbezahlt werden müsse. Grössere Unternehmen würden dies teilweise zu unterlaufen versuchen, indem sie Leute nur noch in so kleinen Arbeitspensen anstellen, bei welchen die Beitragszahlungen entfallen. Der aktuelle Trend zeige, dass sich die Problematik erwerbsloser Personen der Alterskategorie 50plus in Zukunft vermutlich noch stärker akzentuieren wird. Auch dürfe nicht vergessen gehen, dass hinter jeder Zahl ein Schicksal stecke. Arbeitslosigkeit bedeutet für jede und jeden Einzelnen eine grosse Belastung und hat für viele Betroffene physische, psychische, soziale und ökonomische Konsequenzen. Das Petitionskomitee wünscht sich aus diesen Gründen eine Subventionierung der Pensionskassen-Beiträge für Stellensuchenden der Alterskategorie 50plus. Dies an Stelle von Einarbeitungszuschüssen, die der Unterstützung bei einem ausserordentlichen Einarbeitungsaufwand von Stellensuchenden in ein neues Sachgebiet dienen. Die Vertretenden der Petentschaft verweisen darauf, dass diese Einarbeitungszuschüsse Teil einer Altersdiskriminierung bilden, da sie das Bild eines Defizites suggerieren. Stattdessen sollen alle bei einer Arbeitslosenversicherung gemeldeten Personen über 50 Jahren, auch Ausgesteuerte und Personen die von der Sozialhilfe leben, einen Anspruch auf einen Unterstützungsbeitrag haben. Eine Subventionierung bilde aber, dies streichen die Vertretenden der Petentschaft heraus, nicht die einzige mögliche Massnahme. Sie seien auch offen für andere mögliche Lösungen. Als Beispiel für eine erfolgreiche Umsetzungspraxis einer solchen Subventionierung verweist die Petentschaft auf den Kanton Neuenburg. Die Regierung des Kantons Neuenburg sah sich aufgrund einer hohen Arbeitslosenquote gezwungen, auf die Problematik zu reagieren und praktiziert das System einer solchen Subventionierung bereits heute (Finanzierungsschlüssel: 60% Kanton, 40% Gemeinden). Die bisherigen Erfahrungen des Kantons Neuenburg seien gut und dieser plane, die Anspruchsberechtigung dieser Subventionierung auf das 40. Altersjahr zu senken. Die Vertretenden der Petentschaft weisen abschliessend darauf hin, dass die Integration von Stellensuchenden der Alterskategorie 50plus für die Wirtschaft letztlich einen Gewinn darstelle. Die Produktivität eines Unternehmens steige mit dem Zuwachs der 50plus-Generation leicht an. Wenn ein Betrieb speziell für ältere Personen ausgestattete Arbeitsplätze anbiete, lasse sich dessen Produktivität noch einmal um rund 2 Prozent steigern Argumente der Vertretenden vom Amt für Wirtschaft und Arbeit des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) Die Leiterin Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) informiert einleitend, dass das Thema der Arbeitslosigkeit bei der Alterskategorie 50plus die kantonale Verwaltung bereits seit längerem beschäftige und ein Bewusstsein für dieses Problem bestehe. Die von der Petentschaft vorgeschlagene Massnahme einer Subventionierung der Pensionskassen-Beiträge sei jedoch ordnungspolitisch fragwürdig, da damit auf Seite der Arbeitgebenden falsche Anreize geschaffen Seite 2/4

271 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Petitionskommission werden könnten. Um allfällige Umgehungspraktiken zu verhindern, müsste die Massnahme reglementiert werden. Werde eine Reglementierung aber sehr restriktiv gehandhabt, wäre deren Wirkung wohl schwach. Auf Bundesebene sei diese Thematik bereits im Jahr 2005 in einer Arbeitsgruppe (BSV und SECO) diskutiert worden. Diese kam zum Schluss, dass die Massnahme einer Subventionierung keinen massgeblichen Einfluss auf die Anstellung oder Weiterbeschäftigung von älteren Arbeitnehmenden habe, stattdessen scheinen andere Aspekte ausschlaggebend. Der Kanton Basel-Stadt verfüge heute bereits über gute Instrumente zur Reintegration erwerbsloser Personen. Es handelt sich hierbei um eidgenössisch und kantonal finanzierte Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsmarktfähigkeit. Im Kanton Basel-Stadt gibt es für Arbeitslose jeder Altersstufe insgesamt rund 70 Massnahmen. Auf die Bedürfnisse der Alterskategorie 50plus wird auf individueller Ebene innerhalb dieser Programme Rücksicht genommen. Eine Massnahme bilden die sogenannten Einarbeitungszuschüsse, die Stellensuchenden der Alterskategorie 50plus über einen längeren Zeitraum zustehen. Hierfür sei aber auf Arbeitgeberseite die Bereitschaft notwendig, jemanden einzuarbeiten, einen unbefristeten Vertrag auszustellen und einen Teil des Lohnes zu übernehmen. Es sei feststellbar, dass die notwendige Bereitschaft der Arbeitgebenden hier teilweise ungenügend ausfalle. Als Beispiel einer weiteren Massnahme könne das kantonal finanzierte Projekt Stöckli für Arbeitslose im fortgeschrittenen Alter genannt werden. Personen, die zwei oder drei Jahre vor der Pensionierung stehen und arbeitslos sind, erhalten im Rahmen dieses Projekts befristete Anstellungen in der Verwaltung. Es handle sich hierbei um ein sehr gutes Instrument, die 20 Plätze sind immer besetzt und es wäre wohl möglich, noch mehr Plätze zu besetzen. Die Vertretenden des AWA argumentieren, dass sich statistisch gesehen kein markant höherer Anteil arbeitsloser Personen der Alterskategorie 50plus feststellen lasse. Der Anteil an Personen über 50 Jahren bewege sich bei 23 Prozent aller bei den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) registrierten Arbeitslosen. Von den ausgesteuerten Personen zählen rund 24 Prozent zur Altersgruppe 50plus. Richtig sei, dass ältere Personen mehr Zeit benötigen, um wieder eine Stelle zu finden und bei dieser Alterskategorie bei einem Stellenverlust die Wahrscheinlichkeit der Langzeitarbeitslosigkeit steigt. Das AWA spricht sich gegen die Umsetzung der in der Petition geforderten Massnahme aus. Mit einer Subventionierung der Pensionskassen-Beiträge könne das bestehende Problem vermutlich nicht gelöst werden. Auch weise der als Beispiel angeführte Kanton Neuenburg im Vergleich zum Kanton Basel-Stadt eine sehr hohe Arbeitslosenquote auf, was zu einer anderen Ausgangslage führe. Stattdessen gefordert wären ein Umdenken im Personalmanagement der Unternehmen und die Kreierung altersspezifischer Arbeitsbedingungen. Gerade mit Blick auf den aktuellen Fachkräftemangel und die demografische Entwicklung scheine es unabdingbar, dass das vorhandene Potential von Arbeitnehmenden der Alterskategorie 50plus genutzt wird und eine entsprechende Sensibilisierung stattfindet. Ein wichtiger Punkt bilde aber letztlich auch die Haltung der Arbeitnehmenden, von diesen fordere der heutige Arbeitsmarkt eine grössere Flexibilität. 3 Erwägungen der Petitionskommission Die Petitionskommission ist sich einig, dass es sich bei dem von der Petentschaft formulierten Anliegen um ein wichtiges Thema handelt. Der Kanton Basel-Stadt weist im schweizweiten Vergleich nicht die höchste Arbeitslosenquote auf, liegt aber mit 3,7 doch deutlich über dem Schweizer Durchschnitt von 3,2 1. Gemäss Erhebung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) sind Personen ab dem 50. Altersjahr nicht stärker von Arbeitslosigkeit betroffen als jüngere Personen. Hingegen lässt sich feststellen, dass Personen der Alterskategorie 50plus 1 Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Die Lage auf dem Arbeitsmarkt im Oktober 2016, Fassung vom 8. November 2016, Seite 3/4

272 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Petitionskommission stärker von Langzeitarbeitslosigkeit betroffen sind. Als Langzeitarbeitslose gelten Personen, die länger als ein Jahr arbeitslos sind. 2 Die Petitionskommission ist sich auch einig, dass dem von der Petentschaft angesprochenen Problem mit der notwendigen Ernsthaftigkeit begegnet werden sollte. Nicht zuletzt, weil sich die Problematik in Zukunft noch stärker akzentuieren könnte. Die Kommission ist an einer ausführlichen und vertieften Berichterstattung der Regierung zur Sachlage und allfälligen Lösungskonzepten interessiert. Ausführliche Zahlen und Fakten Die Kommission wünscht sich in Form einer detaillierten Auslegeordnung Auskunft zur Ist- Situation des Basler Arbeitsmarktes (auch mit gesamtschweizerischem Vergleich), mit besonderem Fokus auf die Situation von Stellensuchenden ab dem 50. Altersjahr. Im Rahmen einer solchen Auslegeordnung interessiert sich die Kommission dafür, in welcher Form ausgesteuerte Personen statistisch erfasst werden, wenn sie sich beispielsweise nicht bei der Sozialhilfe anmelden und wie die unmittelbare Nähe zur Landesgrenze den Basler Arbeitsmarkt beeinflusst. Beispiel Kanton Neuenburg Die Kommission interessiert sich für genauere Information hinsichtlich der vom Kanton Neuenburg umgesetzten Massnahme. Die Kommission bittet die Regierung darum, hierzu den Kontakt mit dem Kanton Neuenburg zu suchen. Gewünscht ist ein Vergleich zwischen den beiden Kantonen sowie eine Schlussfolgerung über positive und negative Aspekte der durch die Petentschaft geforderten Unterstützungsmassnahme für erwerbslose Personen der Alterskategorie 50plus. Spezifische Massnahmen für Stellensuchende Die Petitionskommission bittet die Regierung in Ergänzung zu den am Hearing erwähnten Integrationsmassnahmen um eine Übersicht aller bestehenden kantonalen Massnahmen, welche im Besonderen für Stellensuchende der Alterskategorie 50plus zur Verfügung stehen. Steht das Basler AWA im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung solcher altersspezifischer Angebote im Kontakt mit anderen Kantonen und nutzt deren Erfahrungen im Sinne allfälliger Best-Practice-Beispiele? 4 Antrag Die Petitionskommission beantragt einstimmig, vorliegende Petition dem Regierungsrat zur Stellungnahme zu überweisen. Die Petitionskommission beantragt mit 5 zu 2 Stimmen, bei 2 Enthaltungen, Berichterstattung innert einem halben Jahr. Im Namen der Petitionskommission Dr. Brigitta Gerber Präsidentin 2 Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Bericht Arbeitslose 50plus, Fassung vom 22. August Informationen zu älteren Arbeitslosen auf der Website des SECO: Seite 4/4

273 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt Petitionskommission An den Grossen Rat Petitionskommission Basel, 23. November 2016 Kommissionsbeschluss vom 16. November 2016 Petition P 350 betreffend "Elsässerstrasse 1 soll in Schon- oder Schutzzone aufgenommen werden" Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt hat in seiner Sitzung vom 14. September 2016 die Petition Elsässerstrasse 1 soll in Schon- oder Schutzzone aufgenommen werden der Petitionskommission zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen. 1. Wortlaut der Petition Das St. Johanns-Tor ist das Wahrzeichen des Quartiers. Wir können nicht verstehen, weshalb das Gebäude Elsässerstrasse 1 sich nicht in der Schonzone befindet. Dieses Gebäude befindet sich in direkter Nachbarschaft zum denkmalgeschützten St. Johanns-Tor, dem inventarisierten Badhysli und der inventarisierten Villa im St. Johanns-Park. Die Elsässerstrasse 1 bildet den Übergang der St. Johanns-Vorstadt zu diesen geschützten Gebäuden. Diese vier Gebäude sind als Ensemble anzusehen. Das St. Johanns-Tor ist das Wahrzeichen des Quartiers und Gebäude in Blickdistanz müssen zwingend in Gestaltung und Volumen auf dieses Rücksicht nehmen. Die Unterzeichnenden verlangen, dass das Gebäude Elsässerstrasse 1 in die Schon- oder Schutzzone aufgenommen wird. 2. Abklärungen der Petitionskommission 2.1 Hearing vom 21. September 2016 Am Hearing nahmen zwei Vorstandsmitglieder des Neutralen Quartiervereins St. Johann als Vertretende der Petentschaft und der Kantonale Denkmalpfleger als Vertreter des Bau- und Verkehrsdepartements (BVD) teil. Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 2. Dezember 2016 Seite 1/4

274 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Petitionskommission Argumente der Vertretenden der Petentschaft Die Vertretenden der Petentschaft halten fest, dass es sich um eine Petition des Neutralen Quartiervereins St. Johann handle. Die Petition sei im Quartier St. Johann auf grosse Zustimmung gestossen, innerhalb einer zweiwöchigen Sammelfrist konnten rund 300 Unterschriften gesammelt werden. Es bestehe durchaus ein Bewusstsein für die Notwendigkeit einer zukünftigen städtischen Verdichtung, entsprechende Projekte am Voltaplatz und auf dem Lysbüchel-Areal stossen aufgrund der Schaffung von neuem Wohnraum auf entsprechende Zustimmung. Zugleich weise das Quartier St. Johann aber bereits heute eine sehr hohe Dichte auf. Gegenüber den Bauplänen, welche den Abriss der Liegenschaft Elsässerstrasse 1 vorsehen, sei der Neutrale Quartierverein sehr skeptisch eingestellt. Die Liegenschaft sei gut in den bestehenden Blockrand eingepasst und bildet mit den gegenüberliegenden historischen Gebäuden ein schönes Ensemble, auch wenn diese zu unterschiedlichen Zeiten erbaut wurden. Weiter befinde sich das Haus in direkter Nachbarschaft zum denkmalgeschützten St. Johanns- Tor, zum inventarisierten Badhüsli (Elsässerstrasse 2) und zur Villa im St. Johanns-Park (Elsässerstrasse 4) und könne deshalb als Teil eines Ensembles betrachtet werden. Dem St. Johanns-Platz komme durch all diese Gebäude viel Charme zu, wobei er für die Zukunft durchaus gewisses Verbesserungspotential aufweise. Als erste Adresse für die Passagiere der Flusskreuzfahrtschiffe komme dem Platz auch repräsentativen Charakter zu. Das geplante Bauprojekt überzeuge baulich nicht. Das bestehende Gebäude sei nicht aus dem Quartier wegzudenken und passe sehr gut an diesen Ort. Es steht bereits seit rund 137 Jahren dort (Baujahr: 1879) und bilde einen Teil der Quartieridentität. Das im Haus befindliche Restaurant Da Gianni gebe es seit mindestens 25 Jahren, sei sehr beliebt und geniesse über das Quartier hinaus einen ausgezeichneten Ruf. Beim St. Johanns Quartier handle es sich um ein lebendiges und durchmischtes Quartier, bis heute sei es ein Arbeiterquartier geblieben. Entsprechend bestehe nach wie vor Bedarf nach günstigem Wohnraum. Das geplante Projekt schaffe stattdessen in Form von Eigentumswohnungen Wohnraum für privilegierte Personen. Der Obmann des Heimatschutzes Basel habe dem Neutralen Quartierverein St. Johann eine schriftlichen Stellungnahme zukommen lassen. Der Heimatschutz Basel äussert darin die Ansicht, dass die zonenrechtlichen und baugeschichtlichen Fakten in Bezug auf diese Liegenschaft noch einmal überprüft werden sollten. Gegen das Baugesuch Elsässerstrasse 1 habe der Heimatschutz Basel jedoch keine Einsprache erhoben, da er in der gewöhnlichen Bauzone (Nummernzone) nicht rekursberechtigt sei Argumente des Kantonalen Denkmalpflegers (BVD) Der Kantonale Denkmalpfleger stellt fest, dass das Anliegen, das Gebäude Elsässerstrasse 1 in die Schon- oder Schutzzone 1 aufzunehmen, nicht auf einfache Weise zu realisieren sei. Der Denkmalschutz habe noch einmal die Fakten zu dieser Liegenschaft überprüft. Beim Gebäude handle es sich um eine Erstbebauung der Gebrüder Stamm, welche 1864/65 gebaut wurde. Das Gebäude war Bestandteil eines klassizistischen Strassenzuges. Nach der Aufzonung in den 1930er Jahren veränderte sich dieser Strassenzug nach und nach. Die Liegenschaft Elsässerstrasse 1 bilde heute ein Überrest dieser ehemaligen Bebauung. Aus städtebaulichen Gründen gebe es heute keinen Grund, dieses Gebäude als Schutzobjekt zu deklarieren. 1 Definition Schutzzone: Die Stadtbild-, Ortsbild- und Dorfbild-Schutzzone hat sogenannte historische Ensembles zum Gegenstand, d.h. Gebäudegruppen, Strassenzüge oder Aussenanlagen, die gesamthaft als schützenswert eingestuft werden. Die Einweisung einer Liegenschaft in die Schutzzone erfolgt im Rahmen der Zonenplanung und hat einen vor allem auf die Gebäudehülle gerichteten und für diese verbindlichen Denkmalschutz zur Folge (DSchG, 13). Vorhaben in der Schutzzone sind vorab grundsätzlich mit der Denkmalpflege abzusprechen. Siehe Website der Kantonalen Denkmalpflege: Definition Schonzone: Die Stadt-, Ortsbild- und Dorfbild-Schonzone ist wie die Schutzzone auf umfangreichere bauliche Ensembles ausgerichtet und zielt auf die Bewahrung des historischen und architektonisch-künstlerischen Charakters der bestehenden Bebauung (DSchG, 13). So sollen insbesondere Bauvolumen und Massstäblichkeit gewahrt bleiben. Die Einweisung einer Liegenschaft in die Schutzzone erfolgt im Rahmen der Zonenplanung. Zuständig für die Beurteilung von baulichen und gestalterischen Massnahmen in der Schonzone ist in der Regel die Stadtbildkommission (Basel), die Ortsbildkommission (Riehen) und die Dorfbildkommission (Bettingen). Siehe Website der Kantonalen Denkmalpflege: Seite 2/4

275 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Petitionskommission Das Objekt befinde sich heute nicht mehr in einem zusammenhängenden Gefüge. Der St. Johanns-Platz werde heute von Gebäuden aus den unterschiedlichsten Jahren umrahmt, deswegen spreche der Platz von seinem Charakter her nicht für die Einrichtung einer Schutzzone. Hingegen befinde sich das St. Johanns-Tor mit den Bebauungen hin zum Rhein in einer Schutzzone. Und ausgehend vom St. Johanns-Tor, bei welchem es sich um ein eingetragenes Denkmal handelt, wirke tatsächlich ein sogenannter Umgebungsschutz, demgemäss müsste sich ein Neubau in die Gesamtsituation einfügen. Auszug GeoViewer, Thema Ortsbild- und Denkmalschutz Bei der städtischen Zonenplanung komme es zu einer Abwägung zwischen Entwicklung und Erhalt. Der Basisratschlag zur Zonenplanrevision (Ratschlag Nr am 15. Januar 2014 durch den Grossen Rat genehmigt) definiert einerseits, wo die Stadt noch wachsen darf und andererseits, wo vorhandene Qualitäten in Natur und Ortsbild besser geschützt werden sollen. Die Liegenschaft Elsässerstrasse 1 sei bis heute baulich relativ stark verändert worden, weswegen die originale Bausubstanz nur noch ansatzweise vorhanden sei. Aufgrund seiner architekturhistorischen Geschichte lasse sich keine Schutzwürdigkeit ableiten. Es gebe durchaus die Möglichkeit für Einzelschutzmassnahmen, entsprechende Kriterien seien über das Gesetz über den Denkmalschutz (DSchG) definiert und fallen relativ hoch aus. Entlang dieser Kriterien habe man die gesamte Stadt in den vergangenen fünf bis sechs Jahren angeschaut und jene Häuser, welche allenfalls diese hohen Kriterien erfüllen könnten, in das Inventar der schützenswerten Bauten aufgenommen, damit die Denkmalpflege über ein entsprechendes Arbeitsinstrument verfügt (DSchG, 24a). Das Inventar dient der Information über jene Objekte, die grundsätzlich für eine allfällige Aufnahme ins Denkmalverzeichnis in Betracht kommen. Das Gebäude steht damit aber noch nicht unter Schutz, eine Aufnahme ins Inventar der schützenswerten Bauten hat keine unmittelbare Rechtsfolge. Für den Neubau sei am 22. Juni 2016 ein Baugesuch eingereicht worden. Innerhalb der gesetzlichen Publikationsfrist gingen neun Einsprachen ein. Über die Beurteilung des geplanten Neubauprojekts dürfen von Seiten des Bau- und Verkehrsdepartements aufgrund des laufenden Baubewilligungsverfahrens keine Aussagen machen. Seite 3/4

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