Antrag auf einstweilige Anordnung, mit der der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt
|
|
- Eike Messner
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 0 HVerfG 2/ HVerfGG, Art.7 ff HV ( Hapag Lloyd ) Antrag auf einstweilige Anordnung, mit der der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg eine Beschlussfassung über ein Petitum des Senats betreffend die Kapitalerhöhung bei einem Unternehmen befristet untersagt werden soll, als offensichtlich unzulässig verworfen.
2 1 HAMBURGISCHES VERFASSUNGSGERICHT HVerfG 2/12 B e s c h l u s s Im Namen des Volkes In der Verfassungsstreitsache Mitglied der Bürgerschaft Jens Kerstan, Rathausmarkt 1, Hamburg, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. iur. h.c. Gerhard Strate, Holstenwall 7, Hamburg Antragsteller, g e g e n Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg vertreten durch die Präsidentin Carola Veit, Rathausmarkt 1, Hamburg Antragsgegnerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Graf von Westphalen, Poststraße 9, Hamburg
3 2 beteiligt: Senat der Freien und Hansestadt Hamburg vertreten durch den Ersten Bürgermeister, Olaf Scholz Rathausmarkt Hamburg Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer LLP Hohe Bleichen 7, Hamburg hat das Hamburgische Verfassungsgericht durch seinen Präsidenten Harder, die Verfassungsrichter Dr. Augner, Dr. Beckmann und Dr. David, die Verfassungs-richterin Ganten-Lange, die Verfassungsrichter Kuhbier, Nesselhauf und Dr. Willich sowie die Verfassungsrichterin Wirth-Vonbrunn am 27. März 2012 beschlossen: Der Antrag wird als offensichtlich unzulässig verworfen. Gründe: I. Der Antragsteller begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die vorläufige Unterlassung einer Beschlussfassung der Antragsgegnerin über verschiedene Petita des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg im Zusammenhang mit Kapitalmaßnahmen bei der Hapag-Lloyd Holding AG. Der Antragsteller ist Mitglied der Antragsgegnerin und stellvertretendes Mitglied im Haushaltsausschuss der Antragsgegnerin. Letzterer befasste sich am 1. März 2012 in einer Sitzung gemeinsam mit dem Ausschuss für Wirtschaft, Innovation und Medien mit einer gemäß 53 der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft vom 7. März 2011 (Amtl. Anz. S. 1233, m. spät. Änd.) im Vorwege überwiesenen Mitteilung des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg an die Antragsgegnerin vom 21. Februar 2012 (Drucksache 20/3306). Gegenstand dieser Mitteilung ist eine beabsichtigte Beteiligung der HGV Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und Beteiligungsmanagement mbh (im Folgenden HGV) einer Gesellschaft, deren Anteile
4 3 zu 100 % von der Freien und Hansestadt Hamburg gehalten werden an einer Kapitalerhöhung bei der Hamburgischen Seefahrtsbeteiligung "Albert Ballin" GmbH & Co. KG (im Folgenden ABKG). Die ABKG, an der neben der HGV eine Reihe weiterer Unternehmen beteiligt sind, hält ca. 62 % der Anteile an der Hapag-Lloyd Holding AG (im Folgenden HLHAG). Die übrigen Anteile, die an die ABKG veräußert werden sollen, hält bislang über eine Zwischengesellschaft die TUI AG. Der für den Erwerb der Anteile an der HLHAG von der HGV aufzubringende Anteil an der Kapitalerhöhung (420 Mio. Euro) soll über Darlehensaufnahmen fremd finanziert und über eine Bürgschaft der Freien und Hansestadt Hamburg abgesichert werden. Die Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Investment bei der HLHAG sehen ausweislich der Erläuterungen in der Drucksache 20/3306 (S. 5) sogenannte Gremienvorbehalte vor, die auf Seiten der HGV eine Zustimmung der Antragsgegnerin erfordern. Ferner wird in der Drucksache dargelegt, dass der TUI AG ein Rücktrittsrecht zustehe, wenn die Gremienvorbehalte auf ABKG-Seite nicht bis 30. März 2012 aufgehoben werden. Das in der Drucksache 20/3306 niedergelegte Petitum des Senats lautet: "Der Senat beantragt, die Bürgerschaft wolle 1. der Teilnahme der HGV an der Kapitalerhöhung bei der Albert Ballin KG in Höhe von 420 Mio. Euro sowie den möglichen finanziellen Auswirkungen zustimmen, 2. der Call-Optionen [sic] für die Kühne Maritime über bis zu HLH- Aktien sowie für Zeichner einer Umtauschanleihe über bis zu HLH-Aktien entsprechend Artikel 72 III HV zustimmen, 3. den Haushaltsbeschluss 2011/2012 wie aus der Anlage ersichtlich ändern." Die mit der Drucksache befassten Ausschüsse beschlossen am 1. März 2012, zunächst eine Sachverständigen- sowie eine Senatsanhörung am 20. und 23. März 2012 durchzuführen. In der weiteren gemeinsamen Sitzung am 23. März 2012 beschlossen sie schließlich, der Antragsgegnerin die Zustimmung zu den in der Drucksache 20/3306 aufgeführten Petita des Senats zu empfehlen. Ausweislich der Empfehlung des Ältestenrates der Antragsgegnerin über die Abwicklung der Tagesordnung der Bürgerschaft für die 28. und 29. Sitzung (Stand 26. März 2012) ist eine Beschlussfassung über den noch nicht vorliegenden Ausschussbericht als Tagesordnungspunkt 36 für den 28. März 2012 vorgesehen.
5 4 Am Nachmittag des 26. März 2012 hat der Antragsteller bei dem Hamburgischen Verfassungsgericht Anträge gemäß 14 Nr. 2 des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht - HVerfGG - vom 23. März 1982 (HmbGVBI. S. 53, m. spät. Änd.) gestellt mit dem Begehren, der Antragsgegnerin aufzugeben, eine Beschlussfassung über das in der Drucksache 20/3306 enthaltene Petitum erst vorzunehmen, nachdem der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg ein "Wertgutachten" hinsichtlich der von der beabsichtigten Kapitalmaßnahme betroffenen Zielgesellschaft, hilfsweise eine "Risikoanalyse" hinsichtlich der beabsichtigten Kapitalmaßnahme vorgelegt hat. Mit demselben Schriftsatz hat der Antragsteller den vorliegenden Eilantrag gestellt. Er ist im Wesentlichen der Auffassung, dass aus seinem Statusrecht als Abgeordneter ein Informationsanspruch gegen die Regierung folgt, die ihn in die Lage versetzen müsse, auf der Grundlage der jeweils notwendigen Sachkenntnis über den Entscheidungsgegenstand zu beraten. Für die Beurteilung des Petitums aus der Drucksache 20/3306 bedürfe es eines "Wertgutachtens" über "die Zielgesellschaft (der HLHAG bzw. der HLAG)", zumindest einer "Risikoanalyse" hinsichtlich des durch die HGV vorzunehmenden Investments. Ihm, dem Antragsteller, werde eine Entscheidung zugemutet, die ihn wäre er nicht als Abgeordneter durch die Indemnität geschützt strafrechtlich der Verfolgung wegen Untreue aussetzen würde. Sowohl im Straf- als auch im Zivilrecht sei anerkannt, dass beispielsweise bei der Gewährung von Großkrediten oder beim Unternehmenskauf erhöhte Sorgfaltspflichten zu beachten seien. Diese Sorgfaltspflichten würden im Hinblick auf die Verwendung von Steuergeldern im Parlamentsrecht nicht minder gelten. Hieraus ergäben sich Informationsverpflichtungen der Regierung gegenüber einem Abgeordneten, die im vorliegenden Falle gravierend verletzt seien. Er sehe sich nicht in der Lage, über den Betrag von 420 Mio. Euro zu befinden, ohne nicht zuvor im Wege der Unterrichtung in Form einer Unternehmensbewertung bzw. einer Risikoanalyse die Konsequenzen seiner Entscheidung abschätzen zu können. Mit weiterem Schriftsatz vom Nachmittag des 27. März 2012 hat der Antragsteller anhand eines Auszugs aus einem sog. "Rating Report" betreffend die HLHAG der Rating-Agentur Standard & Poor s ergänzend zu seiner gegenwärtigen Einschätzung des Geschäftsrisikos vorgetragen.
6 5 Der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin im Wege einer Anordnung gemäß 35 Abs. 1 Satz 1 i.v.m. 14 Nr. 2 des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht aufzugeben, eine Beschlussfassung über das in der Drucksache 20/3306 enthaltene Petitum des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg nicht vor Ablauf eines Monats nach Zustellung dieses Antrages an die Antragsgegnerin vorzunehmen, Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung macht sie geltend, der Antrag sei aus mehreren Gründen unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Der Antrag sei bereits nicht statthaft, da er auf einen im Hauptsacheverfahren unzulässigen Regelungsinhalt gerichtet sei. Die Untersagung eines bestimmten Verhaltens könne nicht Tenor einer Hauptsacheentscheidung im Organstreitverfahren sein. Im Übrigen habe sie, die Antragsgegnerin, es nicht in der Hand, die vom Antragsteller geforderten Bedingungen für die Durchführung einer Beschlussfassung herbeizuführen. Dem Antragsteller fehle zudem die Antragsbefugnis. Sein Begehren, einen Beschluss nicht vor Ablauf eines Monats nach Zustellung des Antrags vorzunehmen, könne er nicht auf sein Informationsrecht als Abgeordneter stützen. Dieses Recht verbriefe nicht den Anspruch, parlamentarische Entscheidungen für einen bestimmten Zeitraum aufzuschieben. Dem Antragsteller fehle auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da ihm wie jedem Angeordneten zur Informationsbeschaffung die Möglichkeiten der Anfrage bzw. des Antrages zur Verfügung gestanden hätten, von denen er aber keinen Gebrauch gemacht habe. Im Übrigen würde mit der begehrten Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen. Im Falle der Nichtaufhebung des Gremienvorbehalts bis zum 30. März 2012 sei davon auszugehen, dass die TUI AG von ihrem vertraglichen Rücktrittsrecht Gebrauch machen wird, so dass eine Beschlussfassung über das Petitum des Senats endgültig ausgeschlossen wäre.
7 6 Der Antrag sei auch unbegründet, da die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vorlägen. Dies sei hier schon deshalb ohne Rücksicht auf eine Folgenabwägung der Fall, weil sich die Anträge in der Hauptsache als offensichtlich unzulässig und unbegründet darstellten. Insofern sei bereits die Statthaftigkeit der Hauptsacheanträge zu verneinen, die sich im Übrigen an den falschen Antragsgegner richteten. Der Antragsteller rüge im Kern eine Verletzung seiner aus dem Abgeordnetenstatus folgenden Informationsrechte durch den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg. Im Übrigen lägen dem Antragsteller alle erforderlichen Informationen vor. Selbst wenn eine Folgenabwägung anzustellen sei, seien die Beeinträchtigungen der parlamentarischen Entscheidungsfreiheit durch eine Verschiebung der Beschlussfassung als schwerwiegender zu beurteilen als die möglichen Nachteile für den Antragsteller im Falle einer abweichenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Der gemäß 39c Abs. 2 HVerfGG beteiligte Senat der Freien und Hansestadt hat sich zu dem Antrag geäußert. Er vertritt die Ansicht, der Antrag sei unzulässig, weil damit die Hauptsache vorweggenommen werde, weil ein gegen die Antragsgegnerin gerichteter Anspruch nicht dargelegt werde und weil es den auf Leistungsverpflichtung zielenden Hauptsacheanträgen an der Zulässigkeit fehle. Der Antrag sei auch unbegründet, weil er, der Senat, keine Information der Abgeordneten in der begehrten besonderen Form von Wertgutachten oder Risikoanalysen schulde. Er habe in anderer Weise umfassend informiert und sehe aus gewichtigen sachlichen Gründen von der Einholung solcher Bewertungen ab. Der Vertragspartner TUI AG habe zudem die Bitte um Verlängerung der Frist für die Gremienbefassung abschlägig beschieden. Käme es auf eine Folgenabwägung an, so hätten die Interessen des Antragstellers deutlich weniger Gewicht als die Interessen der Antragsgegnerin wie auch das öffentliche Wohl, das durch die erhebliche Gefährdung des Vertragswerkes beeinträchtigt würde. II. Das Gericht entscheidet über den Antrag nach 27 Abs. 1 S. 1 HVerfGG. Danach können offensichtlich unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge durch
8 7 einstimmigen Beschluss verworfen werden. Das Gericht hält den Antrag einstimmig für offensichtlich unzulässig. Gemäß 35 Abs. 1 HVerfGG kann das Hamburgische Verfassungsgericht in einem anhängigen Verfahren einen Zustand durch einstweilige Anordnung auch ohne mündliche Verhandlung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gefahr oder aus einem anderen wichtigen Grund dringend geboten ist. Damit trägt 35 Abs. 1 HVerfGG in Ergänzung zu den in Art. 65 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg - HV - vom 6. Juni 1952 (HmbBL 1100-a, m. spät. Änd.) auf Hauptsacheverfahren bezogenen Entscheidungsbefugnissen des Hamburgischen Verfassungsgerichts dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes Rechnung. Vor dem Hintergrund der Akzessorietät des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zum Hauptsacheverfahren müssen im Verfahren nach 35 Abs. 1 HVerfGG die Sachentscheidungsvoraussetzungen des jeweiligen Hauptsacheverfahrens entsprechend erfüllt sein. Dies ist hier nicht der Fall; das gilt erst recht bei Beachtung des strengen Maßstabes, der anzulegen ist, wenn der Erlass einer einstweiligen Anordnung wie hier im Organstreitverfahren einen Eingriff des Verfassungsgerichts in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans bedeuten würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom , 2 BvE 3/02, BVerfGE 106, 253, 261). Insoweit kann dahinstehen, dass dem Antrag auch bei interessengerechter Auslegung die erforderliche Bestimmtheit fehlt. Der Eilantrag ist der Form nach auf die Aussetzung einer Beschlussfassung in der Bürgerschaft für die Dauer eines Monats gerichtet. Der Sache nach indes zielt er nicht auf eine formale Verschiebung um einen Monat hierfür fehlte es an jeglicher Rechtsgrundlage, sondern darauf, erst dann über den Senatsantrag gemäß Drucksache 20/3306 zu beschließen, wenn die durch die (unter 2. und 3. der Antragsformel in dem Schriftsatz aufgeführten) Hauptsacheanträge benannten Bedingungen erfüllt sind. Aber auch danach ist keine hinreichende Bestimmtheit zu ermitteln. Denn weder der Begriff "Wertgutachten" noch der Begriff "Risikoanalyse" ist mangels Benennung der Anforderungen an deren Detaillierungsgrad, Methodik und mögliche Verfasser in einer Weise konkretisiert, dass daraus ein geeigneter (nicht von dem Beantragten abweichender) Tenor einer stattgebenden Hauptsacheentscheidung abgeleitet werden könnte. Die übrigen Ausführungen in dem Antragsschriftsatz geben hierüber ebenfalls keinen verlässlichen Aufschluss.
9 8 Vielmehr wird hieraus deutlich, dass auch der Bezugsgegenstand der begehrten Begutachtung bzw. Analyse nicht geklärt ist: Der in den Anträgen dafür benannte Begriff der "Zielgesellschaft" wird auf S. 26 des Schriftsatzes definiert mit "der HLHAG bzw. der HLAG". Diese Abkürzungen bezeichnen indes nicht ein und dieselbe Rechtsperson, sondern zum einen eine Holdinggesellschaft und zum anderen eine ihrer Tochtergesellschaften - auf die Bedeutung dieses Unterschieds hat der Antragsteller im Übrigen selbst im Zusammenhang mit seiner Rüge der Änderung der Drucksache 20/3306 hingewiesen (vgl. S. 3 des Schriftsatzes). Jedenfalls gilt: Die Antragsbefugnis im Organstreitverfahren ebenso im hierauf bezogenen Eilrechtsschutzverfahren setzt gemäß 39b Abs. 1 HVerfGG, insoweit auch von dem Antragsteller selbst zutreffend angeführt, seine schlüssige Behauptung voraus, dass er und der jeweilige Antragsgegner an einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis unmittelbar beteiligt sind und dass gerade der Antragsgegner hieraus erwachsende Rechte und Zuständigkeiten des Antragstellers durch die beanstandete Maßnahme oder ein Unterlassen möglicherweise verletzt oder unmittelbar gefährdet bzw. gefährdet hat (vgl. auch BVerfG, Urteil vom , 2 BvE 14/83, 2 BvE 4/84, BVerfGE 70, 324, 350). 39b Abs. 2 HVerfGG stellt zudem klar, dass in dem Antrag die Bestimmung der Verfassung zu bezeichnen ist, gegen die durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners verstoßen wird. An einer solchen schlüssigen Behauptung des Antragstellers fehlt es. Er hat keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin und keine anspruchsbegründende Bestimmung der Verfassung dargelegt, der bzw. die seinen Eilantrag begründen könnte. Dieser Anspruch müsste auf Aussetzung einer Sachentscheidung über eine Beschlussvorlage solange, bis der Senat der Freien und Hansestadt dem Antragsteller die von ihm als Parlamentsabgeordneten gewünschten Informationen verschafft hat, gerichtet sein. Die Ausführungen des Antragstellers beziehen sich demgegenüber allein auf die Frage, welchen Informationsanspruch auch ein einzelner Abgeordneter unmittelbar gegenüber der Regierung haben kann. Auf welche Weise und aus welchem Rechtsgrund dieser gegen die Regierung gerichtete Anspruch das Recht des Parlaments, über sein Beratungs- und Abstimmungsverfahren frei zu bestimmen, einschränkend und den geltend gemachten Anspruch begründend wirken sollte, hat der Antragsteller nicht erläutert.
10 9 Ein solcher Anspruch auf Verfahrensaussetzung gegen das Parlament zur Sicherung eines gegen den Senat gerichteten Anspruchs ist auch nicht so offensichtlich, dass seine Benennung möglicherweise verzichtbar wäre. Vielmehr ist mit dem von dem Antragsteller angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 1995 (2 BvQ 6/95, BVerfGE 92, 130 ff.) dem Landtagsabgeordneten für die Situation der Haushaltsberatung gerade bereits auf der Ebene der Antragsbefugnis der Anspruch darauf abgesprochen worden, dass die Beratung bis zum Vorliegen einer weiteren Information (dort: Bericht des Rechnungshofes) ausgesetzt wird (a.a.o., S. 136). Welche weiteren Verfahrensrechte aus dem Informationsanspruch des Abgeordneten gegen einen Dritten für sonstige parlamentarische Beschlussfassungen abzuleiten sein sollten, ist damit jedenfalls ungeklärt. Auch der Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 15. Dezember 1983 (2 BvE 14/83, BVerfGE 66, 26 ff.) den gegen den Bundestag gerichteten Antrag auf einstweilige Anordnung zur Sicherung des auf den Beschluss des Haushaltplanes bezogenen Informations- und Mitberatungsanspruchs der Abgeordneten im Wesentlichen auf der Grundlage einer Folgenabwägung abgelehnt hat, lässt nicht auf einen möglichen Verfahrensanspruch des einzelnen Abgeordneten für jeden Fall eines von ihm gerügten Informationsmangels schließen. Denn die rechtsschutzsuchenden Bundestagsabgeordneten waren durch die streitige Regelung in 4 Abs. 9 des Haushaltsgesetzes 1984 unmittelbar von der Teilnahme an der (Teil-) Haushaltsberatung ausgeschlossen (entsprechend die Sachlage im Verfahren um das sog. Neunergremium, vgl. BVerfG, Beschluss vom , 2 BvE 8/11, EuGRZ 2011, 668). Demgegenüber konnte der Antragsteller hier an den parlamentarischen Beratungen teilnehmen. Die Hamburgische Verfassung enthält keine in dem genannten Sinne offensichtlich anspruchsbegründenden Bestimmungen. Sie regelt zwar verschiedene gegen den Senat gerichtete Informationsansprüche der Bürgerschaft bzw. einzelner Abgeordneter oder Gruppen von Abgeordneten (Art. 23 Abs. 1 S. 3, 25, 26, 30, 31 HV). Bestimmungen, wonach Beschlussfassungen der Bürgerschaft unter den Vorbehalt gestellt wären, dass zuvor die Informationsansprüche einzelner Abgeordneter oder Gruppen von Abgeordneten erfüllt seien, finden sich indes nicht. Dies gilt gleichermaßen für die Bestimmungen über die Rechte des einzelnen Abgeordneten in Art. 7 ff. HV wie auch für die Bestimmungen über das Haushalts- und Finanzwesen
11 10 in Art. 66 ff. HV. Auch die Geschäftsordnung der Bürgerschaft vermittelt dem einzelnen Abgeordneten keinen Anspruch auf Absetzung eines Tagesordnungspunktes oder Vertagung entgegen einer Mehrheitsentscheidung der Bürgerschaft. Gemäß 26 Abs. 4 S. 1 der Geschäftsordnung gilt die Empfehlung des Ältestenrates zur Tagesordnung für den jeweiligen Sitzungstag als beschlossen, wenn sich nicht zu Beginn des jeweiligen Sitzungstages Widerspruch erhebt; bei Widerspruch ist über die Empfehlung abzustimmen. Nach 28 S. 1 der Geschäftsordnung kann eine Bürgerschaftssitzung nur durch Beschluss der Bürgerschaft vertagt werden. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob bzw. inwieweit eine mögliche Verletzung von gegebenenfalls allein durch die Geschäftsordnung vermittelten Rechtspositionen, d.h. solcher Rechte, die sich nicht als Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Status eines Abgeordneten darstellen, überhaupt zulässiger Gegenstand eines Organstreitverfahrens nach Art. 65 Abs. 3 Nr. 2 HV i.v.m. 14 Nr. 2 HVerfGG sein kann. III. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Verfahren vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht ist nach 66 Abs. 1 HVerfGG grundsätzlich kostenfrei. Anlass für eine von dem Antragserfolg unabhängige Erstattung von Auslagen an die Antragsteller nach 67 Abs. 2 HVerfGG besteht nicht. Das Gericht weist darauf hin, dass ein Widerspruchsverfahren im Sinne von 35 Abs. 2 HVerfGG vorliegend nicht eröffnet ist. Gemäß 27 HVerfGG bedarf es bei offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Anträgen keiner mündlichen Verhandlung; dies gilt unmittelbar für Hauptsacheverfahren und erst recht für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. auch Graßhof, in: Maunz/Schmidt- Bleibtreu/Klein/Bethge, Kommentar zum BVerfGG, 32 Rn. 226, 197). Harder Dr. Augner Dr. Beckmann Dr. David Ganten-Lange Kuhbier Nesselhauf Dr. Willich Wirth-Vonbrunn
Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Az.: LVerfG 19/06 Beschluss In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung 1. NPD-Fraktion im Landtag Mecklenburg-Vorpommern, vertr. durch den
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 GR 27/17 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Organstreitverfahren des Abgeordneten verfahrensbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Antragsteller - gegen den Landtag
Im Namen des Volkes. hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVQ 29/01 - Im Namen des Volkes In dem Verfahren über den Antrag den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Juni 2001 - Not 16/01 - vorläufig auszusetzen und das Oberlandesgericht
HVerfG 4/ HVerfGG, 27 Abs.2 VAbstG
HVerfG 4/10 13.09.2010 35 HVerfGG, 27 Abs.2 VAbstG Antrag auf einstweilige Anordnung, mit der der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg die Verabschiedung eines Änderungsgesetzes zum Schulgesetz
B e s c h l u ß. In dem verfassungsgerichtlichen Verfahren. g e g e n
- VerfGH 16/99 - B e s c h l u ß In dem verfassungsgerichtlichen Verfahren des - Verfahrensbevollmächtigte: g e g e n wegen Verlängerung der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die allgemeinen
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 GR 11/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In der Wahlprüfungsbeschwerde des Herrn verfahrensbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Beschwerdeführer - beteiligt: 1. Landtag
5 L 3321/15.TR RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 3321/15.TR
RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. 5 L 3321/15.TR Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 3321/15.TR Entscheidungsart Beschluss Datum 09.11.2015 veröffentlicht in rechtskräftig
IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März C 14/ 16 -,
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 977/16 - IM NAMEN DES VOLKES des Herrn N, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März 2016-4 C 14/ 16 -,
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 WF 19/13 = 67 F 3454/12 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 PB 2.17 OVG 5 M 8/16 In der Personalvertretungssache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Juni 2017 durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht
Fall 5 Bundestagsauflösung. Lösung
Fall 5 Bundestagsauflösung Lösung A fühlt sich in seinen Abgeordnetenrechten aus Art. 38 I 2 GG verletzt, weshalb ein Organstreitverfahren gem. Art. 93 I Nr. 1 GG, 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG in Betracht
Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
6 BV 25/12 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Betriebsrat der H Logistik AB
Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger Fall 2: Den Kleinen ein Schnippchen schlagen?
Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger Fall 2: Den Kleinen ein Schnippchen schlagen? I. Vorüberlegung Sinnvolle Verfahren? ANoKo? Organstreit gegen den Vermittlungsausschuss? gegen den Deutschen Bundestag?
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 2321/03 - der O... R... M..., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Taylor Wessing und Koll., Neuer Wall 44, 20354 Hamburg -
Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten
Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten Verfasser/in: Aktenzeichen: Abschluss der
Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über den Antrag im Organstreitverfahren festzustellen,
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVE 1/10 - Im Namen des Volkes In dem Verfahren über den Antrag im Organstreitverfahren festzustellen, a) dass die Unterlassung der Zurückweisung im Sinne des 9 Abs. 2 Satz
In den Verfahren über die Anträge, im Wege der einstweiligen Anordnung
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvQ 16/17 - - 1 BvQ 17/17 - - 1 BvR 764/17 - - 1 BvR 770/17 - In den Verfahren über die Anträge, im Wege der einstweiligen Anordnung den Beschluss des Landgerichts Hamburg
Im Namen des Volkes BESCHLUSS
THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF VerfGH 17/08 VerfGH 18/08 (ea) Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren 1. der Frau R D, S, K, 2. des Herrn H Z, H, W, - Beschwerdeführer - wegen
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Orientierungssätze: 1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1946/10 - des Herrn M In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Michael Andrejewski, Pasewalker Straße 36, 17389 Hansestadt Anklam
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 UF 123/14 = 60 F 3810/14 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache betreffend die elterliche Sorge für 1. mdj. A., geboren
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 63/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der verfahrensbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Beschwerdeführerin - gegen
Fall 4 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten. Lösungshinweise
Fall 4 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten Lösungshinweise Präsidentenanklage gem. Art. 61 I GG, 13 Nr. 4, 49 ff. BVerfGG wegen Verletzung von Art. 82 I 1 GG? Antragsbegehren des Bundestags Organstreitverfahren
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 B 213/15 1 L 577/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Amtsgericht Leipzig 161 C 6595/10 Verkündet am: 13.9.2010 Urkundsbeamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit - Verfügungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen -
SOZIALGERICHT AURICH BESCHLUSS
SOZIALGERICHT AURICH S 15 AS 147/07 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit,,, Antragstellerin, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kroll, Haarenfeld 52 c, 26129 Oldenburg, g e g e n Landkreis Leer Zentrum
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 D 41/15 5 K 280/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen das Anstalt
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
1 Az.: 3 BS 266/04 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn T. - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt R. L. gegen den Landkreis
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
1 Az.: 4 BS 253/04 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn G. L. prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältinnen Dr. H. - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen
Finanzgericht München.
- --------------- Aus.fertigunp Az: 6 V 3800/12 --~--.... Finanzgericht München. Beschluss In der Streitsache Antragsteller gegen Finanzamt Kempten vertreten durch den Amtsleiter Am Stadtpark 3 87435 Kempten
Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015: B.7ABN
Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015:180815.B.7ABN32.15.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Beschluss vom 18. September 2014-7 BV 9/14 - II. Landesarbeitsgericht
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 173/15 - des Herrn V, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Günther Schulz-Bourmer, LL.M., Burg Hof, Rathausstraße 61, 51570
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 217/09 BESCHLUSS vom 22. April 2010 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter
Im Namen des Volkes. Beschluss
THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF VerfGH 3/14 Im Namen des Volkes Beschluss In dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD),
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS
OVG 3 N 210.12 VG 2 K 6.12 Berlin Wappen Berlins und Brandenburgs OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache der, Klägerin und Antragstellerin, g e g e n die Bundesrepublik
Bayerisches Oberstes Landesgericht BESCHLUSS
Verg 016/04 Vergabekammer Nordbayern 320.VK-3194-21/04 14/Str Bayerisches Oberstes Landesgericht BESCHLUSS Der Vergabesenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung der Vorsitzenden
Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1788/99 - der Frau W..., Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Robert G. Brehm und Partner, Berliner
I. Prozessgrundrechte
AG Öffentliches Recht IV (Prozessrecht: Prozessgrundrechte, verfassungskonforme Auslegung Verfassungsbeschwerde, Organstreitverfahren, Normenkontrolle)) I. Prozessgrundrechte Das Verfahrensgrundrecht aus
HAMBURGISCHES VERFASSUNGSGERICHT URTEIL IM NAMEN DES VOLKES
HAMBURGISCHES VERFASSUNGSGERICHT HVerfG 4/03 URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In der Verfassungsstreitsache Verkündet am 15. Dez. 2003 der Volksinitiative Gesundheit ist keine Ware, - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF III ZB 48/09 BESCHLUSS vom 29. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 196.07 OVG 12 A 4704/05 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. Februar 2008 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Frau..., Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS 3 B 12/02 10 L 204/01 Potsdam In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Frau..., Antragstellerin und Beschwerdeführerin, Prozessbevollmächtigte:
Brandenburgisches Oberlandesgericht
9 UF 115/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 16 F 76/02 Amtsgericht Bad Liebenwerda Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K..., - Berufungsklägerin und Antragsgegnerin
VERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE
3 L 631/06.NW VERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit... - Antragsteller - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Paul Wegener, Bürgermeister-Kutterer-Str.
Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 WF 229/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 31 F 134/03 Amtsgericht Senftenberg 014 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache G..../. G... u. a. hat der 1. Senat für Familiensachen
AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 6 - Folien Wintersemester 2012/13
Obersatz: Der Antrag des B auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er vor dem zuständigen Gericht gestellt wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges
Verschleppung von Gesetzentwürfen der Opposition in Ausschüssen des Deutschen Bundestages
Verschleppung von Gesetzentwürfen der Opposition in Ausschüssen des Deutschen Bundestages Von Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf, Leibniz Universität Hannover I. Aktuelles Verfahren der Bundestagsfraktion
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 PKH 1.17 D OVG 4 A 4.16 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. August 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Staatsgerichtshof des Landes Hessen Beschluss
P.St. 2355 Staatsgerichtshof des Landes Hessen Beschluss In dem Grundrechtsklageverfahren der Gemeinde A, Antragstellerin, - Beistand: Hessischer Städte- und Gemeindebund, Mühlheim am Main - gegen das
Fall 8. Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG
Fall 8 Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG A) Zulässigkeit I. Beteiligtenfähigkeit, Art. 93 I Nr.1 GG, 63 BVerfGG a) Tauglicher Antragssteller
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 B 373/15 3 L 730/15 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. a) den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 4. September StVK 275/14 -,
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 2095/14 - des Herrn O..., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen a) den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 4. September 2014 - StVK 275/14 -, b) den Beschluss
LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-NBREMEN BESCHLUSS
LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-NBREMEN L 7 AS 333/05 ER S 25 AS 103/05 ER (Sozialgericht Aurich) BESCHLUSS In dem Rechtsstreit,,, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kroll pp., Haarenfeld 52c, 26129
Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht
Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Hausarbeit aus dem WS 2014/15 Frage 1: Prüfung eines Organstreitverfahrens Vorüberlegung: Statthafte Verfahrensart Begehren des Antragstellers
Lösungsskizze zur Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger bei Prof. Dr. von Bernstorff
Juristische Fakultät 12.10.2012 Lösungsskizze zur Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger bei Prof. Dr. von Bernstorff Diese Skizze gibt nur mögliche Elemente der Lösung an. Die
Im Namen des Volkes. Beschluss
Anonymisierung aktualisiert am: 18. Juni 2013 Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht LVerfG 9/12 Im Namen des Volkes Beschluss In den Wahlprüfungsbeschwerden 1)... 2)... 3)... 4)... Prozessbevollmächtigter
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 2 W 9/16 = HRB 4444 HB Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Handelsregistersache X-GmbH Beschwerdeführerinnen: 1. [ ], 2. [ ], beide vertr.
Leitsatz HVerfG 3/14:
Leitsatz HVerfG 3/14: 1. Die Rechte der politischen Parteien, insbesondere auf Chancengleichheit sowie aus den Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl, werden nicht dadurch verletzt, dass
SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS
SOZIALGERICHT BREMEN S 23 AS 2637/10 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragsteller, g e g e n Jobcenter Bremen, vertreten durch den Geschäftsführer, Doventorsteinweg 48-52, 28195
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 26/11 4 L 530/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Oktober in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 257/08 BESCHLUSS vom 8. Oktober 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 289, 290 Versagungsanträge können alle Gläubiger stellen, die Forderungen
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 6 AS 726/14 B Az : S 23 AS 3453/12 SG Dortmund. Beschluss
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 6 AS 726/14 B Az : S 23 AS 3453/12 SG Dortmund In dem Beschwerdeverfahren Beschluss 1) 2) 3) Kläger und Beschwerdeführer 4) gegen Jobcenter Märkischer Kreis
Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 AR 8/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 Amtsgericht Schwedt (Oder) ED 29/07 Amtsgericht Eberswalde - Familiengericht - Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Unterbringungssache
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz BVerfGG) - Auszug -
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz BVerfGG) - Auszug - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
In Namen des Volkes. In dem Verfahren. über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESVERFASSUNGSGERICHT - LVerfG 5/09 - In Namen des Volkes In dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des - Antragsteller - hat das Schleswig-Holsteinische
SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS
SOZIALGERICHT BREMEN S 23 AS 320/09 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B., B-Straße, B-Stadt, Az.: - - gegen Bremer Arbeitsgemeinschaft
Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
10 WF 261/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5.3 F 188/06 Amtsgericht Frankfurt (Oder) 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau S Q, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 B 504/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Wohnungsbaugenossenschaft eg vertreten durch den Vorstand prozessbevollmächtigt: - Antragstellerin
SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS
SOZIALGERICHT BREMEN S 23 AS 2044/09 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragsteller, gegen Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales, vertreten durch ihren Geschäftsführer,
DR. IUR. H. C. GERHARD STRATE KLAUS-ULRICH VENTZKE RECHTSANWÄLTE
DR. IUR. H. C. GERHARD STRATE KLAUS-ULRICH VENTZKE RECHTSANWÄLTE VORAB PER TELEFAX: 0951-833-1240 An das Oberlandesgericht Bamberg Strafsenat Wilhelmsplatz 1 96047 B a m b e r g Hamburg, am 27.3.2014/gs
Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht. Fall 5: Der ausgeschlossene Abgeordnete H
Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 5: Der ausgeschlossene Abgeordnete H Frage 1: Ist H durch die Entscheidung des
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 24-IV-95 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn P. - Beschwerdeführer - hat der Verfassungsgerichtshof des
In dem Verfahren über den Antrag
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVQ 25/05 - In dem Verfahren über den Antrag der Frau Ç... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Cüneyt Gençer und Koll., Marientorgraben 3, 90402 Nürnberg - im Wege der e i n s
IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 2272/16 - IM NAMEN DES VOLKES des Herrn B, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Christian Zimmer, Mehringdamm 40, 10961 Berlin
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Gründe:
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVQ 23/10 - In dem Verfahren über den Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung den Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und den Art. 6 Abs. 1 Satz 2 des Entwurfs des Bayerischen Gesundheitsschutzgesetzes
Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 27 O 883/08 verkündet am : Dulitz, Justizobersekretärin
Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 27 O 883/08 verkündet am : 11.11.2008 Dulitz, Justizobersekretärin In dem Rechtsstreit hat die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg,
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 30/02 BESCHLUSS vom in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 494 a a) Einer Klageerhebung im Sinne von 494 a Abs. 1 ZPO steht die Erhebung einer Widerklage gleich.
SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS
SOZIALGERICHT BREMEN S 26 AS 1898/09 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B., B-Straße, A-Stadt, Az.: - - gegen Bremer Arbeitsgemeinschaft
Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 17/12 (3) Chemnitz, Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S S. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 08.03.2012 1 Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S
A. Kontrolle der Exekutive durch den Bundestag
1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Kontrolle der Exekutive durch den Bundestag I. Zitierrecht, Art. 43 I GG damit korrespondierend: Pflicht der Mitglieder der Bundesregierung,
IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 83/12 - der Frau F, IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Sozietät Beier & Beier Rechtsanwälte, Gröpelinger Heerstraße
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 B 64/11 3 L 37/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen
IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. b) den Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 10. Mai S 13 SO 43/16 ER -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1630/16 - IM NAMEN DES VOLKES des Herrn I... In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Kanzlei Menschen und Rechte PartG, Borselstraße 26, 22765
Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
4 Ca 669/08 (Arbeitsgericht Bayreuth) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren D L vertreten durch die Erziehungsberechtigten M und K L Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte
Vorlesung Verfassungsrecht I. Übungsklausur Der janusköpfige Haushaltsbeschluss
Vorlesung Verfassungsrecht I Übungsklausur Der janusköpfige Haushaltsbeschluss Klausurlösung 1. Schritt: Fallfrage lesen Was soll in der Lösung erarbeitet werden? Struktur finden 2. Schritt: Sachverhalt
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Beschlussverfahren. Verfahrensbevollmächtigte: g e g e n. - weitere Beteiligte -
5 TaBV 11/05 4 BV 14/04 (Bayreuth) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Beschlussverfahren 1. A, Betriebsratsmitglied - Antragsteller und Beschwerdegegner - g e g e n 2. Betriebsrat der B AG,
3. der Minderjährigen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 683/09 - In dem Verfahren Ober die Verfassungsbeschwerde 1. der FrauB I Halle, 2. der Minderjähri _ _ Halle, 3. der Minderjährigen 4. der Minderjährigen gegen und das Schreiben
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. - Antragstellerin - - Antragsgegner - - Beschwerdeführerin -
6 Ta 440/09 1 BV 29/09 Arbeitsgericht Mönchengladbach LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren T. Consumer Bank AG, vertreten durch den Vorstand B. G. (Vorstandsvorsitzender),
Brandenburgisches Oberlandesgericht
1 U 4/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit P... S...,, Kläger und Antragsteller, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte... - g e g e
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 131/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 6, 7, 34 Abs. 2; ZPO 91a, 99 Abs. 1 Erklärt
Übung im Öffentlichen Recht für Anfängerinnen und Anfänger. Lösung Besprechungsfall 1
Prof. Dr. Alexander Proelß WS 2007/2008 Übung im Öffentlichen Recht für Anfängerinnen und Anfänger Lösung Besprechungsfall 1 Aufgabe 1: A kann sich mit Erfolg gegen den Beschluss des Bundestages wehren,
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 W 4/13 = 6 OH 28/06 Landgericht Bremen B e s c h l u s s In der Beschwerdesache [ ], Antragstellerin, Prozessbevollmächtigte: gegen 1. [ ],
Zur Aufhebung der Immunität eines Landtagsabgeordneten.
Zur Aufhebung der Immunität eines Landtagsabgeordneten. GG Art. 38 Abs. 1 Satz 2, 46 Abs. 2 LV NRW Art. 30 Abs. 2, 48 VerfGHG NRW 44 Abs. 1 VerfGH NRW, Beschluss vom 29.07.2005 VerfGH 8/05. VerfGH 8/05
Urteil. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ Fax: 0241/ /05. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht
Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözese Aachen 52062 Aachen Geschäftsstelle Klosterplatz 7 Tel.: 0241/452-527 Fax: 0241/452-413 01/05 Urteil In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht der Gesamtmitarbeitervertretung
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 60.07 VGH 11 S 1035/06 In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. März 2008 durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
Brandenburgisches Oberlandesgericht
9 WF 279/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 53 F 252/06 Amtsgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache R./. R hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 A 544/15 3 K 247/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BVerwG 4 B 34.03 OVG 1 L 153/02 BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache - 2 hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz BVerfGG) - Auszug -
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz BVerfGG) - Auszug - BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel
Vorlagen, Anträge und Beschwerden nach der WBO in truppendienstl.
Sachgebiet: Vorlagen, Anträge und Beschwerden nach der WBO in truppendienstl. Angelegenheiten BVerwGE: nein Fachpresse: ja Sachgebietsergänzung: Wehrbeschwerdeverfahrensrecht Rechtsquelle/n: WBO 23a Abs.