Fachliche Weisung zu 53/54 SGB XII

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1 Fachliche Weisung zu 53/54 SGB XII Weisung zur Rahmenrichtlinie für die Gewährung von Leistungen der Sozialgesetzbücher VIII, IX, XII und des BVG in Form eines Persönlichen Budgets nach 17 SGB IX im Lande Bremen Vorbemerkung: Die staatliche Deputation für Soziales, Jugend, Senioren und Ausländerintegration sowie die Deputation für Arbeit und Gesundheit haben in ihren Sitzungen am und beschlossen, dass Leistung der Gesetzbücher VIII, IX, XII und des BVG (Bundesversorgungsgesetz) auf Antrag in Form eines Persönlichen Budgets nach 17 SGB IX und der Rahmenrichtlinie im Lande Bremen gewährt werden können. 1. Grundlagen 57 SGB XII i.v.m. 17 SGB IX und der Verordnung zur Durchführung des 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX (Budgetverordnung) " - Rahmenrichtlinie für die Gewährung von Leistungen der Sozialgesetzbücher VIII, IX, XII und des BVG in Form eines Persönlichen Budgets nach 17 SGB IX im Lande Bremen - " in der ab geltenden Fassung (siehe Anlage). Hierin sind geregelt: 1. Ziel und Definition der Leistung 2. Budgetfähige Leistungen 3. Berechtigter Personenkreis 3.1 Kinder und Jugendliche 3.2 Erwachsene Menschen 4. Antragstellung 4.1 Antrag auf ein Trägerübergreifendes Persönliches Budget und Beauftragtenrolle 5. Bedarfsfeststellungsverfahren 5.1 Bedarfsfeststellungsverfahren bei Trägerübergreifendem Persönlichem Budget 6. Finanzieller Rahmen des Persönlichen Budgets 6.1 Finanzielle Bemessung des Persönlichen Budgets 7. Zielvereinbarung 7.1 Individuelle Förder- und Leistungsziele 7.2 Regelungen zum Nachweis der Bedarfsdeckung durch zweckentsprechende Budgetverwendung 7.3 Regelungen zur Qualitätssicherung 8. Vorfristige Beendigung der Leistungsform Persönliches Budget 9. Statistische Erfassung 10. Inkrafttreten / Außerkrafttreten Sowie die Vorläufige Handlungsempfehlung der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) vom Stand Fachliche Weisung zu 53/54 SGB XII Seite 1 von 9

2 2. Budgetfähige Leistungen der Sozialhilfe Alle in 54 SGB XII aufgezählten Leistungen zur Teilhabe sowie zusätzliche Leistungen der Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII können in Form eines Persönlichen Budgets (PersB)erbracht werden. PersB können auch als Teilbudget ergänzend zu bestimmten herkömmlichen Teilhabeleistungen, aber auch mit anderen Leistungen zur Integration behinderter Menschen, ausgezahlt werden keine Budgetfähige Leistungen Leistungen des 3. und 4. Kapitel SGB XII, sowie nach 70 SGB XII dienen nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Einkauf von Teilhabeleistungen. Sie werden weiter in den Leistungsverfahren zu den dort vorgesehenen Zahlungsterminen zahlbar gemacht Schnittstelle zur Pflegeversicherung /Hilfe zur Pflege Persönliche Budgets werden in der Regel als Geldleistung, in begründeten Fällen in Form von Gutscheinen, ausgeführt. Obwohl die Pflegekassen nicht Rehabilitationsträger im Sinne des 6 SGB IX sind, können auch Leistungsberechtigte der Pflegeversicherung ein persönliches Budget beantragen, sofern die beantragte Pflegeleistung neben Teilhabeleistungen eines Rehabilitationsträgers erbracht wird. Außerdem muss sich die Leistung der Pflegeversicherung und der Hilfe zur Pflege nach SGB XII auf alltäglich und wiederkehrende Bedarfe beziehen. 35 a Satz 1 SGB XI bestimmt, dass die Pflegesachleistung, die Kombinationsleistung und die Tages - und Nachtpflege nur in Form von Gutscheinen zur Verfügung gestellt werden dürfen, die zur Inanspruchnahme von zugelassenen Pflegeeinrichtungen nach dem SGB XI berechtigen. 3. Antragstellung Anträge auf Leistungen eines Persönlichen Budgets kann die antragstellende Person schriftlich oder durch sonstige Willenserklärung im zuständigen Sozialzentrum stellen. Die Ansprechpartner im Fachdienst Soziales -Hilfen nach Kapitel V bis IX SGB XII sind für jedes Sozialzentrum in der Anlage benannt. Soweit das AfSD Beauftragter wird, ist entsprechend der Vorläufigen Handlungsempfehlung der BAR vom Stand Punkt 4 die Rolle des Beauftragten wahrzunehmen. Der Beauftragte hat auch Sorge dafür zu tragen, dass bei trägerübergreifendem Budget die Überweisungsmodalitäten einschließlich der Fälligkeitstermine mit den beteiligten Reha-Trägern vereinbart werden. In diesem Sinne umfasst seine Aufgabe sowohl die Antragstellung bis hin zum abschließenden Verwaltungsakt und einem ggf. noch anschließenden Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren insbesondere die Funktion der Beratung, Ermittlung, Ausführung und Koordination der Leistungsform des Persönlichen Budgets (s. 3 BudgetV). Mit einzelnen der aufgeführten Aufgaben wird der Beauftragte die verschiedenen Fachdienste - im Rahmen der üblichen Verfahren - betrauen. Fachliche Weisung zu 53/54 SGB XII Seite 2 von 9

3 4. Beratung des Antragstellers Die den Antrag aufnehmende Stelle informiert und berät die Antragstellerin/den Antragsteller über die Ziele, Chancen, Risiken im Umgang mit dem Persönlichen Budget und über die Verantwortlichkeiten, organisatorischen Herausforderungen und Verfahrensabläufe, wenn Leistungen der Eingliederungshilfe in dieser Form ausgezahlt werden. Soweit gewünscht, werden Angehörige oder andere von der Antragstellerin/dem Antragsteller benannte Personen an der Antragsberatung beteiligt. Zusätzlich zur eigenen Beratung kann auch auf vorhandene Angebote Dritter verwiesen werden (z.b. Selbsthilfeorganisationen, Wohlfahrts- und Behindertenverbände, gemeinsame Servicestellen der Reha-Träger). Die Budgetnehmer sind darüber zu beraten, wie die weitere mögliche Koordination der Leistungsform Persönliches Budget durch die Leistungsträger ablaufen könnte: Beantragung von Leistungen in Form eines Persönlichen Budgets Abklärung von Leistungsansprüchen durch den nach 17 Abs. 4 SGB IX zuständigen Leistungsträger (Beauftragter) Feststellung der beteiligten Leistungsträger Einholung und Koordinierung der Stellungnahmen der beteiligten Leistungsträger durch den Beauftragten Trägerübergreifendes Bedarfsfeststellungsverfahren u.a. mit Beratung der Stellungnahmen und der abzuschließenden Zielvereinbarung Feststellung des individuellen Bedarfs durch die beteiligten Leistungsträger nach den für sie geltenden Leistungsgesetzen und auf der Grundlage der Ergebnisse des Bedarfsfeststellungsverfahrens Abschluss einer Zielvereinbarung mit der Antrag stellenden Person durch den Beauftragten Erlass des u.a. nach 93 SGB X als gesetzlichen Auftrag legitimierten Gesamtverwaltungsaktes als Gesamtbescheid durch den Beauftragten Zur Verfügung gestellte Teilbudgets werden monatlich im voraus als Gesamtbetrag ausgezahlt 5. Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen Da es sich bei dem Persönlichen Budget lediglich um eine andere Form der Auszahlung und nicht um eine neue Leistungsform handelt, gelten alle übrigen Regelungen zur Teilhabe (SGB VIII / SGB XII / SGB IX) unverändert. Auch die Grundsätze zur Vorrangig- bzw. Nachrangigkeit der Leistungen der Rehabilitations- und Leistungsträger gelten unverändert. Für Leistungsberechtigte, die ein persönliches Budget für Leistungen beantragen, die in Trägerschaft des Sozialhilfeträgers erbracht werden, ist daher zunächst zu prüfen, ob dem Grunde nach ein Anspruch auf Leistungen nach SGB XII besteht. Weiterhin ist die Zuständigkeitsprüfung nach 14 SGB IX und die Feststellung der persönlichen Voraussetzungen nach 53 SGB XII sowie des Reha- Bedarfes nach 54 SGB XII bzw. 35a SGB VIII vorzunehmen. Je nach Maßnahmeart ist eine Prüfung von Einkommen und Vermögen gemäß Kapitel Elf SGB XII erforderlich. Fachliche Weisung zu 53/54 SGB XII Seite 3 von 9

4 5.1. Erschwernisse / mögliche Ausschlussgründe Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Beteiligten einen Weg zur Budgetbewilligung finden können, indem im Einzelfall gegebene besondere Aspekte, die zunächst einer Budgetbewilligung entgegenstehen könnten, durch entsprechende Vereinbarungen in der Zielvereinbarung angemessen berücksichtigt werden. Im Einzelfall kann jedoch auch einmal ein Ausschlussgrund vorliegen. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der/die Antragsteller(in) nicht in der Lage ist, die dem Maßnahmeziel entsprechende erforderliche Budgetverwaltung in eigener Verantwortung sicherzustellen (s. 17 Abs. 2 S. 1 SGB IX). Die Vorgabe der Budgetverwaltung in eigener Verantwortung bedeutet nicht, dass diese immer eigenständig und somit persönlich ausgeführt werden muss. Es muss jedoch gewährleistet sein, dass der/die Antragsteller(in) sowie ggf. sie unterstützende Personen wie z.b. eine Betreuerin oder Eltern alleine bzw. gemeinsam die Budgetverwaltung bewältigen. Beispiele möglicher Erschwernisse Der/die BudgetnehmerIn ist bisher seinen finanziellen Verpflichtungen (Miete, Strom, etc.) wiederholt nicht nachgekommen. Der/die BudgetnehmerIn hat Zielvereinbarungen der Hilfeplanung bisher wiederholt nicht eingehalten und / oder Hilfsangebote bereits wiederholt abgebrochen. Der/die Budgetnehmerin kann die Folgen der von ihm gewünschten Ausgestaltung der Hilfen nicht überblicken und bewerten und hat auch nicht die Einsicht, sich diesbezüglich adäquate Unterstützung zu sichern. Mit dem/der BudgetnehmerIn sind keine verbindlichen Vereinbarungen über Ziele und Ausgestaltung der Hilfen zu treffen. Die Motivation zur Beantragung eines Persönlichen Budgets geht nicht von dem/der AntragstellerIn aus. Hängen die o.g. Erschwernisse mit einer psychischen Erkrankung und/oder Suchterkrankung zusammen hat eine Abwägung im Einzelfall unter Hinzuziehung des zuständigen Fachdienstes stattzufinden. Erschwernisse für die Form der Geldleistung oder Ausschlussgründe sind im Rahmen des allgemeinen Verfahrens unter Hinzuziehung des zuständigen Fachdienstes zu dokumentieren und dem Antragsteller mitzuteilen. Kommt das AfSD zu der Überzeugung, dass eine zweckentsprechende Budgetverwaltung auch in Gutscheinform nicht möglich ist, so ist dies ein Ausschlussgrund für eine Budgetbewilligung. Das Vorliegen des Ausschlussgrundes und die verworfene Ausgestaltung der Leistung sind zu dokumentieren. 6. Bedarfsfeststellung Die Feststellung des Bedarfs dem Grunde und dem Umfang nach erfolgt grundsätzlich mit den gleichen Fachverfahren, die auch für die Feststellung einer Sachleistung angewendet werden. (Siehe Rahmenrichtlinie unter Punkt 5). Daneben ist ggf. der Bedarf für eine Budgetassistenz zu prüfen. Hierzu kann auf die in den Beratungsgesprächen und Hilfeplangesprächen gewonnenen Fachliche Weisung zu 53/54 SGB XII Seite 4 von 9

5 Erkenntnisse zurück gegriffen werden. Das Prüfergebnis ist in Kurzform festzuhalten Umstellung laufender Leistungen auf ein Persönliches Budget Liegt noch eine gültige Bedarfserhebung vor, kann diese als Grundlage für die Umstellung laufender Leistungen auf ein Persönliches Budget dienen. Im Hinblick auf etwaige Erschwernisse hinsichtlich der Ausgestaltung als Geldleistung oder nichtabweisbarer Ausschlussgründe kann ggf. eine zusätzliche Stellungnahme vom Fachdienst notwendig sein. 7. Bemessung des Persönlichen Budgets im Einzelfall Die Höhe des Persönlichen Budgets soll (Hinweis: Ausnahmeregelung vgl. Fußnote Nr. 5 der Rahmenrichtlinie) die Kosten aller bisher individuell festgestellten, ohne das Persönliche Budget zu erbringenden Leistungen nicht überschreiten ( 17 Abs. 3 S. 4 SGB IX). Maßgeblich für den finanziellen Rahmen ist deshalb die Höhe des mit den herkömmlichen Begutachtungsinstrumenten definierten Leistungspaketes für den Rehabilitanden. Feststellung des individuellen Bedarfs mit Hilfe von Leistungskomplexen (LK1 bis LK 24) Erfolgt die Feststellung des individuellen Bedarfs mit Hilfe von Leistungskomplexen, so orientiert sich die Budgethöhe an den festgestellten Punktwerten. Die finanzielle Höhe richtet sich nach den zurzeit gültigen Vergütungen. In den Beträgen sind bereits Regiekosten und ähnliches enthalten. Mit dem individuell errechneten Betrag sind daher alle Aufwendungen, die zu einer ordnungsgemäßen Sicherung der Pflege und Assistenz erforderlich sind, abgegolten. Eine Differenzierung nach Fachkraft und anderen Kräften ergibt sich aus der Bedarfserhebung. Feststellung des individuellen Bedarfs mit Hilfe des H.M.B. - W.- Verfahren Erfolgt die Feststellung des individuellen Hilfebedarfes unter Anwendung des H.M.B. - W.- Verfahrens, orientiert sich die Budgethöhe an der im Einzelfall festgestellten Hilfebedarfsgruppe (HBG) Sofern tarifgebundene Fachkräfte eingesetzt werden, ist von folgenden finanziellen Aufwendungen auszugehen: Gruppe HBG 1 HBG 2 HBG 3 HBG 4 HBG 5 MP mit Regie 12,10 25,70 46,40 83,10 120,60 Sachkosten 0,50 0,50 0,50 0,50 0,50 Gesamt tgl. 12,60 26,20 46,90 83,60 121,10 1 Gesamt mtl. 383,00 797, , , ,00 Die Beträge verstehen sich pro Person. In den Beträgen sind bereits Regie-, Budgetassistenz- und Sachkosten enthalten. Aus dem Betrag sind daher alle Aufwendungen, die zu einer ordnungsgemäßen Sicherung der Betreuung und Assistenz erforderlich sind, abgegolten. 1 Beträge Gesamt mtl. wurden in allen Tabellen gerundet Fachliche Weisung zu 53/54 SGB XII Seite 5 von 9

6 Sofern nicht tarifgebundene Fachkräfte eingesetzt werden, ist von folgenden finanziellen Aufwendungen auszugehen Gruppe HBG 1 HBG 2 HBG 3 HBG 4 HBG 5 MP mit Regie 10,30 21,80 39,40 70,70 102,50 Sachkosten 0,50 0,50 0,50 0,50 0,50 Gesamt tgl. 10,80 22,30 39,90 71,20 103,00 1 Gesamt mtl. 329,00 678, , , ,00 Feststellung des individuellen Bedarfs mit Hilfe des IBRP-Verfahren, BHP oder dem Eingliederungshilfeplan Erfolgt die Feststellung des individuellen Bedarfs mit Hilfe des IBRP-Verfahrens oder BHP bzw. nach Schlüsseln, so sind die Zuordnungen maßgeblich für das Budget. Die finanzielle Höhe richtet sich nach der individuell ermittelten Zuordnung. Sofern tarifgebundene Fachkräfte eingesetzt werden, ist von folgenden finanziellen Aufwendungen auszugehen: Gruppe gem. DA MP mit Regie 15,40 30,80 49,30 Sachkosten 0,50 0,50 0,50 Gesamt tgl. 15,90 31,30 49,80 Gesamt mtl. 484,00 952, ,00 Die Beträge verstehen sich pro Person. In den Beträgen sind bereits Regie-, Budgetassistenz- und Sachkosten enthalten. Aus dem Betrag sind daher alle Aufwendungen, die zu einer ordnungsgemäßen Sicherung der Betreuung und Assistenz erforderlich sind, abgegolten. Sofern nicht tarifgebundene Fachkräfte eingesetzt werden, ist von folgenden finanziellen Aufwendungen auszugehen Gruppe gem. DA MP mit Regie 12,80 25,60 41,00 Sachkosten 0,50 0,50 0,50 Gesamt tgl. 13,30 26,10 41,50 Gesamt mtl. 405,00 794, ,00 Feststellung des individuellen Bedarfs ohne o.g. Bedarfserhebungsverfahren Grundsätzlich sind o.g. Bedarfsfeststellungsverfahren anzuwenden (siehe Rahmenrichtlinie Punkt 5). Sollte ein Bedarf auf Stundenbasis ermittelt worden sein, kann für eine nichtprofessionelle Hilfe analog der Nachbarschaftshilfen ein Betrag von 6,15 bzw. 7,15 pro Stunde gezahlt werden. Die Ermittlung des Betrages kann bei professionellen Fachkräften dann nach folgender Vorgabe erfolgen: 1 Beträge Gesamt mtl. wurden in allen Tabellen gerundet Fachliche Weisung zu 53/54 SGB XII Seite 6 von 9

7 Gelernte Helfer(innen) 16,60 Hauswirtschaftliches Fachpersonal 18,80 ErzieherIn/Krankengymn./Ergotherap. 24,40 Sozialpädagogische Fachkraft bzw. 28,60 Heilpädagoge/Lehrer(in) Beträge pro Stunde. In den Beträgen sind bereits Regiekosten und ähnliches enthalten. Aus dem Betrag sind daher alle Aufwendungen, die zu einer ordnungsgemäßen Sicherung der Betreuung und Assistenz erforderlich sind, abgegolten. Budgetreste können übertragen werden. Siehe Rahmenrichtlinie Punkt 7.2. Auch Ausfälle der Assistenz- Betreuungs- und Pflegekräfte z.b. Erkrankung, Urlaub, Fehlzeiten, etc. sind aus der Schwankungsreserve zu decken. Die Verwaltung des Persönlichen Budgets stellt häufig hohe Anforderungen an den behinderten Menschen. Soweit Unterstützungsleistungen notwendig werden und Kosten für Budgetassistenz entstehen, müssen diese aus dem o.g. Gesamtbetrag für das Persönlichen Budget beglichen werden. Dabei ist es unerheblich, ob der Budgetnehmer die Budgetassistenz privat organisiert oder bei einem professionellen Leistungserbringer beauftragt. Es wird davon ausgegangen, dass der Bedarf an Budgetassistenz in der Regel mit einem Pauschalbetrag von 2,41 tgl. abgedeckt ist. Hiervon kann im begründeten Einzelfall abgewichen werden. Die Kosten für die Budgetassistenz sind in der Abrechnung getrennt auszuweisen. Als einmalige Leistungen können nur die in 54 aufgezählten Leistungen berücksichtigt werden. Einmalige Leistungen welche bereits in anderen Sozialleistungen (z.b. in Grundsicherungsleistungen) enthalten sind, können nicht Bestandteil eines PersB. sein. Im Arbeitgebermodell richten Leistungsberechtigte für eine von ihnen benötigte umfangreiche Pflege, Unterstützung und Betreuung einen oder mehrere versicherungspflichtige Arbeitsplätze ein, die ggf. mit Mini-Jobs und Honorarkräften ergänzt werden. Bei der Beschäftigung von Assistenten, die beim Budgetnehmer selbst angestellt werden, sind aus dem PersB alle Aufwendungen, die zu einer ordnungsgemäßen Sicherung der Betreuung-, Pflege und Assistenz erforderlich sind, abgegolten. Dies sind insbesondere: Löhne, Gehälter einschließlich aller Lohnnebenkosten, Kosten für die Lohnabrechnung, Leistungen von ambulanten Pflegediensten, Fahrtkosten sowie sämtliche Kosten die aus Obliegenheiten eines Arbeitgebers entstehen, einschließlich der hierzu notwendigen Büroausstattung und Büromaterialien. In dem persönlichen Budget sind auch Beratungskosten der Budgetnehmer und Kosten für Weiterbildung, sowie Weiterqualifizierung der Betreuungs-, Pflegeund Assistenzkräfte enthalten. Mit einer Erhöhung der HBG Aufwendungen um 1 täglich sind alle Aufwendungen eines Arbeitgebers abgegolten. Eine Variante zum "reinen" Arbeitgebermodell bietet die Kombination aus einem Teil professioneller Pflege und Betreuung über einen Pflegedienst/Leistungserbringer, ergänzt durch die Betreuung und Versorgung durch private Vertrauenspersonen. Je nach Pflegeumfang und Wunsch der Leistungsberechtigten kann auch hier in Verantwortung des Budgetnehmers eine versicherungspflichtige Beschäftigung geschaffen werden. Fachliche Weisung zu 53/54 SGB XII Seite 7 von 9

8 Wenn die Pflege, Assistenz oder Betreuung von Angehörige oder dem Budgetnehmer nahe stehende Personen wahrgenommen wird, ist sie nicht zu vergüten. Vergleiche auch 65 SGB XII. 8. Zielvereinbarung Siehe auch Rahmenrichtlinie Punkt 7 nebst anliegender Musterzielvereinbarung, sowie die Vorläufigen Handlungsempfehlungen der BAR unter Punkt 8.2. Neben den im Rahmen des Begutachtungsverfahrens vereinbarten aktuellen Förder- und Leistungszielen werden die Geltungsdauer, die Nachweiserbringung, die Qualitätssicherung, der Termin des Auswertungsgespräches und die Kündigungsmodalitäten in der Zielvereinbarung festgeschrieben. 9. Bescheid zur Ausführung als PersB Der Bescheid zur Ausführung als PersB ergeht nach Abschluss der Zielvereinbarung. Im Anhang der o. e. vorläufigen Handlungsempfehlungen der BAR ist auch ein Beispiel für ein Gesamtbescheid zum trägerübergreifenden Persönlichen Budget enthalten. Diese Muster geben auch Hinweise zur Struktur von Bescheiden in Fällen, in denen das AfSD allein beteiligter Reha-Träger ist. Im Verwaltungsakt zum Persönlichen Budget ist auf die Zielvereinbarung Bezug zu nehmen. Kündigung und Aufhebung der Zielvereinbarung bzw. des Verwaltungsaktes regelt die BudgetV. Im Bescheid ist die Gewährung des persönlichen Budgets zu dokumentieren; sowie auf die Zielvereinbarung als Bestandteil des Bescheides hinzuweisen. Widersprüche gegen den Bescheid / Gesamtbescheid zum Persönlichen Budget sind bei der Stelle einzulegen, die den Bescheid / Gesamtbescheid erlassen hat Bewilligung Die Bewilligung erfolgt durch die zuständige Sachbearbeitung: Originalbescheid an AntragstellerIn Die Geldleistung ist über Open Prosoz als mtl. Zahlung anzuweisen und nach Vorlage der Belege genau abzurechnen Durchschrift für die Akte Für die Belege und Gutscheine sind Nebenakten zu führen Die Abrechnung der Gutscheine erfolgt über Open Prosoz 9.2. Zahlbarmachung in Open Prosoz Ein Persönliches Budget ist an den Budgetnehmer auszuzahlen. Eine Auszahlung an den Leistungserbringer ist ausgeschlossen. Alle übrigen in Ausführung eines PersB vorgesehenen Geldleistungen sind in Open Prosoz festzulegen und monatlich im Voraus zahlbar zu machen. Werden im Fall eines trägerübergreifenden Budgets Einzahlungen von Teilbudgets anderer Reha-Träger vereinnahmt und anschließend vom AfSD Fachliche Weisung zu 53/54 SGB XII Seite 8 von 9

9 als beauftragter Träger an den Budgetnehmer in einem Betrag ausgezahlt, ist wie bei den üblichen Kostenerstattungsfällen zu verfahren. Die Leistungen sind in Open Prosoz analog der Leistungen ohne PersB zu zahlen. Zusätzlich erfolgen in der Personendaten-/Pflegedaten-Statistik zusätzliche Angaben. Sollte der SHT bei einem trägerübergreifenden Budget Erstattungen an andere Reha-Träger vornehmen müssen, sind in der EGH als auch in der HzP hierfür Leistungen vorgesehen, in die Beträge eingegeben werden können AfSD ist allein beteiligter Reha-Träger Die Bestandteile des PersB werden in Open Prosoz von den zutreffenden Zweckbestimmungen mit der entsprechenden HHst. gebucht Trägerübergreifendes Budget - Variante AfSD ist Budgetbeauftragter In diesem Fall werden die Teilbudgets der anderen Reha-Träger vereinnahmt. Der rechtzeitige Eingang der Teilbudgets anderer Leistungsträger ist zu überwachen. Diese Verpflichtung, den rechtzeitigen und vollständigen Eingang der Teilbudgets sicherzustellen, bezieht sich auf den Einzelfall. Die Beachtung der Überweisungsmodalitäten einschließlich der Fälligkeitstermine ist mit den beteiligten Reha-Trägern zu vereinbaren Trägerübergreifendes Budget - Variante anderer Reha-Träger ist Budgetbeauftragter Hier sind die Bestandteile des Teilbudgets des AfSD in Open Prosoz von den zutreffenden Zweckbestimmungen mit der entsprechenden HHst. gebucht und in einer Summe an den beauftragten Träger auszuzahlen. 10. Statistik Um das Persönliche Budget statistisch abbilden zu können, ist in Prosoz die entsprechende Kennung einzugeben. Soweit das PersB mit herkömmlichen Teilhabeleistungen kombiniert wird, erfolgt wie bisher die Erfassung der herkömmlichen Teilhabeleistungen. Die zuständigen Mitarbeiter in den Sozialzentren übermitteln eine Kopie des Antrags und des Bescheids mit Zielvereinbarung zur statistischen Erfassung an Sonstiges Die Rahmenrichtlinie mit Musterzielvereinbarung und die BAR Handlungsempfehlung mit Antragsformular befinden sich unter Explorer Mitarbeiter_Ressort_auf Qasd005 (K:) im Ordner AfSD Weisungen Soziales Unterordner 01 Eingliederungshilfe SGB XII Fachliche Weisung zu 53/54 SGB XII Seite 9 von 9

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