Fachliche Weisung zu 53/54 SGB XII
|
|
- Günther Detlef Auttenberg
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Fachliche Weisung zu 53/54 SGB XII Weisung zur Rahmenrichtlinie für die Gewährung von Leistungen der Sozialgesetzbücher VIII, IX, XII und des BVG in Form eines Persönlichen Budgets nach 17 SGB IX im Lande Bremen Vorbemerkung: Die staatliche Deputation für Soziales, Jugend, Senioren und Ausländerintegration sowie die Deputation für Arbeit und Gesundheit haben in ihren Sitzungen am und beschlossen, dass Leistung der Gesetzbücher VIII, IX, XII und des BVG (Bundesversorgungsgesetz) auf Antrag in Form eines Persönlichen Budgets nach 17 SGB IX und der Rahmenrichtlinie im Lande Bremen gewährt werden können. 1. Grundlagen 57 SGB XII i.v.m. 17 SGB IX und der Verordnung zur Durchführung des 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX (Budgetverordnung) " - Rahmenrichtlinie für die Gewährung von Leistungen der Sozialgesetzbücher VIII, IX, XII und des BVG in Form eines Persönlichen Budgets nach 17 SGB IX im Lande Bremen - " in der ab geltenden Fassung (siehe Anlage). Hierin sind geregelt: 1. Ziel und Definition der Leistung 2. Budgetfähige Leistungen 3. Berechtigter Personenkreis 3.1 Kinder und Jugendliche 3.2 Erwachsene Menschen 4. Antragstellung 4.1 Antrag auf ein Trägerübergreifendes Persönliches Budget und Beauftragtenrolle 5. Bedarfsfeststellungsverfahren 5.1 Bedarfsfeststellungsverfahren bei Trägerübergreifendem Persönlichem Budget 6. Finanzieller Rahmen des Persönlichen Budgets 6.1 Finanzielle Bemessung des Persönlichen Budgets 7. Zielvereinbarung 7.1 Individuelle Förder- und Leistungsziele 7.2 Regelungen zum Nachweis der Bedarfsdeckung durch zweckentsprechende Budgetverwendung 7.3 Regelungen zur Qualitätssicherung 8. Vorfristige Beendigung der Leistungsform Persönliches Budget 9. Statistische Erfassung 10. Inkrafttreten / Außerkrafttreten Sowie die Vorläufige Handlungsempfehlung der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) vom Stand Fachliche Weisung zu 53/54 SGB XII Seite 1 von 9
2 2. Budgetfähige Leistungen der Sozialhilfe Alle in 54 SGB XII aufgezählten Leistungen zur Teilhabe sowie zusätzliche Leistungen der Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII können in Form eines Persönlichen Budgets (PersB)erbracht werden. PersB können auch als Teilbudget ergänzend zu bestimmten herkömmlichen Teilhabeleistungen, aber auch mit anderen Leistungen zur Integration behinderter Menschen, ausgezahlt werden keine Budgetfähige Leistungen Leistungen des 3. und 4. Kapitel SGB XII, sowie nach 70 SGB XII dienen nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Einkauf von Teilhabeleistungen. Sie werden weiter in den Leistungsverfahren zu den dort vorgesehenen Zahlungsterminen zahlbar gemacht Schnittstelle zur Pflegeversicherung /Hilfe zur Pflege Persönliche Budgets werden in der Regel als Geldleistung, in begründeten Fällen in Form von Gutscheinen, ausgeführt. Obwohl die Pflegekassen nicht Rehabilitationsträger im Sinne des 6 SGB IX sind, können auch Leistungsberechtigte der Pflegeversicherung ein persönliches Budget beantragen, sofern die beantragte Pflegeleistung neben Teilhabeleistungen eines Rehabilitationsträgers erbracht wird. Außerdem muss sich die Leistung der Pflegeversicherung und der Hilfe zur Pflege nach SGB XII auf alltäglich und wiederkehrende Bedarfe beziehen. 35 a Satz 1 SGB XI bestimmt, dass die Pflegesachleistung, die Kombinationsleistung und die Tages - und Nachtpflege nur in Form von Gutscheinen zur Verfügung gestellt werden dürfen, die zur Inanspruchnahme von zugelassenen Pflegeeinrichtungen nach dem SGB XI berechtigen. 3. Antragstellung Anträge auf Leistungen eines Persönlichen Budgets kann die antragstellende Person schriftlich oder durch sonstige Willenserklärung im zuständigen Sozialzentrum stellen. Die Ansprechpartner im Fachdienst Soziales -Hilfen nach Kapitel V bis IX SGB XII sind für jedes Sozialzentrum in der Anlage benannt. Soweit das AfSD Beauftragter wird, ist entsprechend der Vorläufigen Handlungsempfehlung der BAR vom Stand Punkt 4 die Rolle des Beauftragten wahrzunehmen. Der Beauftragte hat auch Sorge dafür zu tragen, dass bei trägerübergreifendem Budget die Überweisungsmodalitäten einschließlich der Fälligkeitstermine mit den beteiligten Reha-Trägern vereinbart werden. In diesem Sinne umfasst seine Aufgabe sowohl die Antragstellung bis hin zum abschließenden Verwaltungsakt und einem ggf. noch anschließenden Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren insbesondere die Funktion der Beratung, Ermittlung, Ausführung und Koordination der Leistungsform des Persönlichen Budgets (s. 3 BudgetV). Mit einzelnen der aufgeführten Aufgaben wird der Beauftragte die verschiedenen Fachdienste - im Rahmen der üblichen Verfahren - betrauen. Fachliche Weisung zu 53/54 SGB XII Seite 2 von 9
3 4. Beratung des Antragstellers Die den Antrag aufnehmende Stelle informiert und berät die Antragstellerin/den Antragsteller über die Ziele, Chancen, Risiken im Umgang mit dem Persönlichen Budget und über die Verantwortlichkeiten, organisatorischen Herausforderungen und Verfahrensabläufe, wenn Leistungen der Eingliederungshilfe in dieser Form ausgezahlt werden. Soweit gewünscht, werden Angehörige oder andere von der Antragstellerin/dem Antragsteller benannte Personen an der Antragsberatung beteiligt. Zusätzlich zur eigenen Beratung kann auch auf vorhandene Angebote Dritter verwiesen werden (z.b. Selbsthilfeorganisationen, Wohlfahrts- und Behindertenverbände, gemeinsame Servicestellen der Reha-Träger). Die Budgetnehmer sind darüber zu beraten, wie die weitere mögliche Koordination der Leistungsform Persönliches Budget durch die Leistungsträger ablaufen könnte: Beantragung von Leistungen in Form eines Persönlichen Budgets Abklärung von Leistungsansprüchen durch den nach 17 Abs. 4 SGB IX zuständigen Leistungsträger (Beauftragter) Feststellung der beteiligten Leistungsträger Einholung und Koordinierung der Stellungnahmen der beteiligten Leistungsträger durch den Beauftragten Trägerübergreifendes Bedarfsfeststellungsverfahren u.a. mit Beratung der Stellungnahmen und der abzuschließenden Zielvereinbarung Feststellung des individuellen Bedarfs durch die beteiligten Leistungsträger nach den für sie geltenden Leistungsgesetzen und auf der Grundlage der Ergebnisse des Bedarfsfeststellungsverfahrens Abschluss einer Zielvereinbarung mit der Antrag stellenden Person durch den Beauftragten Erlass des u.a. nach 93 SGB X als gesetzlichen Auftrag legitimierten Gesamtverwaltungsaktes als Gesamtbescheid durch den Beauftragten Zur Verfügung gestellte Teilbudgets werden monatlich im voraus als Gesamtbetrag ausgezahlt 5. Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen Da es sich bei dem Persönlichen Budget lediglich um eine andere Form der Auszahlung und nicht um eine neue Leistungsform handelt, gelten alle übrigen Regelungen zur Teilhabe (SGB VIII / SGB XII / SGB IX) unverändert. Auch die Grundsätze zur Vorrangig- bzw. Nachrangigkeit der Leistungen der Rehabilitations- und Leistungsträger gelten unverändert. Für Leistungsberechtigte, die ein persönliches Budget für Leistungen beantragen, die in Trägerschaft des Sozialhilfeträgers erbracht werden, ist daher zunächst zu prüfen, ob dem Grunde nach ein Anspruch auf Leistungen nach SGB XII besteht. Weiterhin ist die Zuständigkeitsprüfung nach 14 SGB IX und die Feststellung der persönlichen Voraussetzungen nach 53 SGB XII sowie des Reha- Bedarfes nach 54 SGB XII bzw. 35a SGB VIII vorzunehmen. Je nach Maßnahmeart ist eine Prüfung von Einkommen und Vermögen gemäß Kapitel Elf SGB XII erforderlich. Fachliche Weisung zu 53/54 SGB XII Seite 3 von 9
4 5.1. Erschwernisse / mögliche Ausschlussgründe Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Beteiligten einen Weg zur Budgetbewilligung finden können, indem im Einzelfall gegebene besondere Aspekte, die zunächst einer Budgetbewilligung entgegenstehen könnten, durch entsprechende Vereinbarungen in der Zielvereinbarung angemessen berücksichtigt werden. Im Einzelfall kann jedoch auch einmal ein Ausschlussgrund vorliegen. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der/die Antragsteller(in) nicht in der Lage ist, die dem Maßnahmeziel entsprechende erforderliche Budgetverwaltung in eigener Verantwortung sicherzustellen (s. 17 Abs. 2 S. 1 SGB IX). Die Vorgabe der Budgetverwaltung in eigener Verantwortung bedeutet nicht, dass diese immer eigenständig und somit persönlich ausgeführt werden muss. Es muss jedoch gewährleistet sein, dass der/die Antragsteller(in) sowie ggf. sie unterstützende Personen wie z.b. eine Betreuerin oder Eltern alleine bzw. gemeinsam die Budgetverwaltung bewältigen. Beispiele möglicher Erschwernisse Der/die BudgetnehmerIn ist bisher seinen finanziellen Verpflichtungen (Miete, Strom, etc.) wiederholt nicht nachgekommen. Der/die BudgetnehmerIn hat Zielvereinbarungen der Hilfeplanung bisher wiederholt nicht eingehalten und / oder Hilfsangebote bereits wiederholt abgebrochen. Der/die Budgetnehmerin kann die Folgen der von ihm gewünschten Ausgestaltung der Hilfen nicht überblicken und bewerten und hat auch nicht die Einsicht, sich diesbezüglich adäquate Unterstützung zu sichern. Mit dem/der BudgetnehmerIn sind keine verbindlichen Vereinbarungen über Ziele und Ausgestaltung der Hilfen zu treffen. Die Motivation zur Beantragung eines Persönlichen Budgets geht nicht von dem/der AntragstellerIn aus. Hängen die o.g. Erschwernisse mit einer psychischen Erkrankung und/oder Suchterkrankung zusammen hat eine Abwägung im Einzelfall unter Hinzuziehung des zuständigen Fachdienstes stattzufinden. Erschwernisse für die Form der Geldleistung oder Ausschlussgründe sind im Rahmen des allgemeinen Verfahrens unter Hinzuziehung des zuständigen Fachdienstes zu dokumentieren und dem Antragsteller mitzuteilen. Kommt das AfSD zu der Überzeugung, dass eine zweckentsprechende Budgetverwaltung auch in Gutscheinform nicht möglich ist, so ist dies ein Ausschlussgrund für eine Budgetbewilligung. Das Vorliegen des Ausschlussgrundes und die verworfene Ausgestaltung der Leistung sind zu dokumentieren. 6. Bedarfsfeststellung Die Feststellung des Bedarfs dem Grunde und dem Umfang nach erfolgt grundsätzlich mit den gleichen Fachverfahren, die auch für die Feststellung einer Sachleistung angewendet werden. (Siehe Rahmenrichtlinie unter Punkt 5). Daneben ist ggf. der Bedarf für eine Budgetassistenz zu prüfen. Hierzu kann auf die in den Beratungsgesprächen und Hilfeplangesprächen gewonnenen Fachliche Weisung zu 53/54 SGB XII Seite 4 von 9
5 Erkenntnisse zurück gegriffen werden. Das Prüfergebnis ist in Kurzform festzuhalten Umstellung laufender Leistungen auf ein Persönliches Budget Liegt noch eine gültige Bedarfserhebung vor, kann diese als Grundlage für die Umstellung laufender Leistungen auf ein Persönliches Budget dienen. Im Hinblick auf etwaige Erschwernisse hinsichtlich der Ausgestaltung als Geldleistung oder nichtabweisbarer Ausschlussgründe kann ggf. eine zusätzliche Stellungnahme vom Fachdienst notwendig sein. 7. Bemessung des Persönlichen Budgets im Einzelfall Die Höhe des Persönlichen Budgets soll (Hinweis: Ausnahmeregelung vgl. Fußnote Nr. 5 der Rahmenrichtlinie) die Kosten aller bisher individuell festgestellten, ohne das Persönliche Budget zu erbringenden Leistungen nicht überschreiten ( 17 Abs. 3 S. 4 SGB IX). Maßgeblich für den finanziellen Rahmen ist deshalb die Höhe des mit den herkömmlichen Begutachtungsinstrumenten definierten Leistungspaketes für den Rehabilitanden. Feststellung des individuellen Bedarfs mit Hilfe von Leistungskomplexen (LK1 bis LK 24) Erfolgt die Feststellung des individuellen Bedarfs mit Hilfe von Leistungskomplexen, so orientiert sich die Budgethöhe an den festgestellten Punktwerten. Die finanzielle Höhe richtet sich nach den zurzeit gültigen Vergütungen. In den Beträgen sind bereits Regiekosten und ähnliches enthalten. Mit dem individuell errechneten Betrag sind daher alle Aufwendungen, die zu einer ordnungsgemäßen Sicherung der Pflege und Assistenz erforderlich sind, abgegolten. Eine Differenzierung nach Fachkraft und anderen Kräften ergibt sich aus der Bedarfserhebung. Feststellung des individuellen Bedarfs mit Hilfe des H.M.B. - W.- Verfahren Erfolgt die Feststellung des individuellen Hilfebedarfes unter Anwendung des H.M.B. - W.- Verfahrens, orientiert sich die Budgethöhe an der im Einzelfall festgestellten Hilfebedarfsgruppe (HBG) Sofern tarifgebundene Fachkräfte eingesetzt werden, ist von folgenden finanziellen Aufwendungen auszugehen: Gruppe HBG 1 HBG 2 HBG 3 HBG 4 HBG 5 MP mit Regie 12,10 25,70 46,40 83,10 120,60 Sachkosten 0,50 0,50 0,50 0,50 0,50 Gesamt tgl. 12,60 26,20 46,90 83,60 121,10 1 Gesamt mtl. 383,00 797, , , ,00 Die Beträge verstehen sich pro Person. In den Beträgen sind bereits Regie-, Budgetassistenz- und Sachkosten enthalten. Aus dem Betrag sind daher alle Aufwendungen, die zu einer ordnungsgemäßen Sicherung der Betreuung und Assistenz erforderlich sind, abgegolten. 1 Beträge Gesamt mtl. wurden in allen Tabellen gerundet Fachliche Weisung zu 53/54 SGB XII Seite 5 von 9
6 Sofern nicht tarifgebundene Fachkräfte eingesetzt werden, ist von folgenden finanziellen Aufwendungen auszugehen Gruppe HBG 1 HBG 2 HBG 3 HBG 4 HBG 5 MP mit Regie 10,30 21,80 39,40 70,70 102,50 Sachkosten 0,50 0,50 0,50 0,50 0,50 Gesamt tgl. 10,80 22,30 39,90 71,20 103,00 1 Gesamt mtl. 329,00 678, , , ,00 Feststellung des individuellen Bedarfs mit Hilfe des IBRP-Verfahren, BHP oder dem Eingliederungshilfeplan Erfolgt die Feststellung des individuellen Bedarfs mit Hilfe des IBRP-Verfahrens oder BHP bzw. nach Schlüsseln, so sind die Zuordnungen maßgeblich für das Budget. Die finanzielle Höhe richtet sich nach der individuell ermittelten Zuordnung. Sofern tarifgebundene Fachkräfte eingesetzt werden, ist von folgenden finanziellen Aufwendungen auszugehen: Gruppe gem. DA MP mit Regie 15,40 30,80 49,30 Sachkosten 0,50 0,50 0,50 Gesamt tgl. 15,90 31,30 49,80 Gesamt mtl. 484,00 952, ,00 Die Beträge verstehen sich pro Person. In den Beträgen sind bereits Regie-, Budgetassistenz- und Sachkosten enthalten. Aus dem Betrag sind daher alle Aufwendungen, die zu einer ordnungsgemäßen Sicherung der Betreuung und Assistenz erforderlich sind, abgegolten. Sofern nicht tarifgebundene Fachkräfte eingesetzt werden, ist von folgenden finanziellen Aufwendungen auszugehen Gruppe gem. DA MP mit Regie 12,80 25,60 41,00 Sachkosten 0,50 0,50 0,50 Gesamt tgl. 13,30 26,10 41,50 Gesamt mtl. 405,00 794, ,00 Feststellung des individuellen Bedarfs ohne o.g. Bedarfserhebungsverfahren Grundsätzlich sind o.g. Bedarfsfeststellungsverfahren anzuwenden (siehe Rahmenrichtlinie Punkt 5). Sollte ein Bedarf auf Stundenbasis ermittelt worden sein, kann für eine nichtprofessionelle Hilfe analog der Nachbarschaftshilfen ein Betrag von 6,15 bzw. 7,15 pro Stunde gezahlt werden. Die Ermittlung des Betrages kann bei professionellen Fachkräften dann nach folgender Vorgabe erfolgen: 1 Beträge Gesamt mtl. wurden in allen Tabellen gerundet Fachliche Weisung zu 53/54 SGB XII Seite 6 von 9
7 Gelernte Helfer(innen) 16,60 Hauswirtschaftliches Fachpersonal 18,80 ErzieherIn/Krankengymn./Ergotherap. 24,40 Sozialpädagogische Fachkraft bzw. 28,60 Heilpädagoge/Lehrer(in) Beträge pro Stunde. In den Beträgen sind bereits Regiekosten und ähnliches enthalten. Aus dem Betrag sind daher alle Aufwendungen, die zu einer ordnungsgemäßen Sicherung der Betreuung und Assistenz erforderlich sind, abgegolten. Budgetreste können übertragen werden. Siehe Rahmenrichtlinie Punkt 7.2. Auch Ausfälle der Assistenz- Betreuungs- und Pflegekräfte z.b. Erkrankung, Urlaub, Fehlzeiten, etc. sind aus der Schwankungsreserve zu decken. Die Verwaltung des Persönlichen Budgets stellt häufig hohe Anforderungen an den behinderten Menschen. Soweit Unterstützungsleistungen notwendig werden und Kosten für Budgetassistenz entstehen, müssen diese aus dem o.g. Gesamtbetrag für das Persönlichen Budget beglichen werden. Dabei ist es unerheblich, ob der Budgetnehmer die Budgetassistenz privat organisiert oder bei einem professionellen Leistungserbringer beauftragt. Es wird davon ausgegangen, dass der Bedarf an Budgetassistenz in der Regel mit einem Pauschalbetrag von 2,41 tgl. abgedeckt ist. Hiervon kann im begründeten Einzelfall abgewichen werden. Die Kosten für die Budgetassistenz sind in der Abrechnung getrennt auszuweisen. Als einmalige Leistungen können nur die in 54 aufgezählten Leistungen berücksichtigt werden. Einmalige Leistungen welche bereits in anderen Sozialleistungen (z.b. in Grundsicherungsleistungen) enthalten sind, können nicht Bestandteil eines PersB. sein. Im Arbeitgebermodell richten Leistungsberechtigte für eine von ihnen benötigte umfangreiche Pflege, Unterstützung und Betreuung einen oder mehrere versicherungspflichtige Arbeitsplätze ein, die ggf. mit Mini-Jobs und Honorarkräften ergänzt werden. Bei der Beschäftigung von Assistenten, die beim Budgetnehmer selbst angestellt werden, sind aus dem PersB alle Aufwendungen, die zu einer ordnungsgemäßen Sicherung der Betreuung-, Pflege und Assistenz erforderlich sind, abgegolten. Dies sind insbesondere: Löhne, Gehälter einschließlich aller Lohnnebenkosten, Kosten für die Lohnabrechnung, Leistungen von ambulanten Pflegediensten, Fahrtkosten sowie sämtliche Kosten die aus Obliegenheiten eines Arbeitgebers entstehen, einschließlich der hierzu notwendigen Büroausstattung und Büromaterialien. In dem persönlichen Budget sind auch Beratungskosten der Budgetnehmer und Kosten für Weiterbildung, sowie Weiterqualifizierung der Betreuungs-, Pflegeund Assistenzkräfte enthalten. Mit einer Erhöhung der HBG Aufwendungen um 1 täglich sind alle Aufwendungen eines Arbeitgebers abgegolten. Eine Variante zum "reinen" Arbeitgebermodell bietet die Kombination aus einem Teil professioneller Pflege und Betreuung über einen Pflegedienst/Leistungserbringer, ergänzt durch die Betreuung und Versorgung durch private Vertrauenspersonen. Je nach Pflegeumfang und Wunsch der Leistungsberechtigten kann auch hier in Verantwortung des Budgetnehmers eine versicherungspflichtige Beschäftigung geschaffen werden. Fachliche Weisung zu 53/54 SGB XII Seite 7 von 9
8 Wenn die Pflege, Assistenz oder Betreuung von Angehörige oder dem Budgetnehmer nahe stehende Personen wahrgenommen wird, ist sie nicht zu vergüten. Vergleiche auch 65 SGB XII. 8. Zielvereinbarung Siehe auch Rahmenrichtlinie Punkt 7 nebst anliegender Musterzielvereinbarung, sowie die Vorläufigen Handlungsempfehlungen der BAR unter Punkt 8.2. Neben den im Rahmen des Begutachtungsverfahrens vereinbarten aktuellen Förder- und Leistungszielen werden die Geltungsdauer, die Nachweiserbringung, die Qualitätssicherung, der Termin des Auswertungsgespräches und die Kündigungsmodalitäten in der Zielvereinbarung festgeschrieben. 9. Bescheid zur Ausführung als PersB Der Bescheid zur Ausführung als PersB ergeht nach Abschluss der Zielvereinbarung. Im Anhang der o. e. vorläufigen Handlungsempfehlungen der BAR ist auch ein Beispiel für ein Gesamtbescheid zum trägerübergreifenden Persönlichen Budget enthalten. Diese Muster geben auch Hinweise zur Struktur von Bescheiden in Fällen, in denen das AfSD allein beteiligter Reha-Träger ist. Im Verwaltungsakt zum Persönlichen Budget ist auf die Zielvereinbarung Bezug zu nehmen. Kündigung und Aufhebung der Zielvereinbarung bzw. des Verwaltungsaktes regelt die BudgetV. Im Bescheid ist die Gewährung des persönlichen Budgets zu dokumentieren; sowie auf die Zielvereinbarung als Bestandteil des Bescheides hinzuweisen. Widersprüche gegen den Bescheid / Gesamtbescheid zum Persönlichen Budget sind bei der Stelle einzulegen, die den Bescheid / Gesamtbescheid erlassen hat Bewilligung Die Bewilligung erfolgt durch die zuständige Sachbearbeitung: Originalbescheid an AntragstellerIn Die Geldleistung ist über Open Prosoz als mtl. Zahlung anzuweisen und nach Vorlage der Belege genau abzurechnen Durchschrift für die Akte Für die Belege und Gutscheine sind Nebenakten zu führen Die Abrechnung der Gutscheine erfolgt über Open Prosoz 9.2. Zahlbarmachung in Open Prosoz Ein Persönliches Budget ist an den Budgetnehmer auszuzahlen. Eine Auszahlung an den Leistungserbringer ist ausgeschlossen. Alle übrigen in Ausführung eines PersB vorgesehenen Geldleistungen sind in Open Prosoz festzulegen und monatlich im Voraus zahlbar zu machen. Werden im Fall eines trägerübergreifenden Budgets Einzahlungen von Teilbudgets anderer Reha-Träger vereinnahmt und anschließend vom AfSD Fachliche Weisung zu 53/54 SGB XII Seite 8 von 9
9 als beauftragter Träger an den Budgetnehmer in einem Betrag ausgezahlt, ist wie bei den üblichen Kostenerstattungsfällen zu verfahren. Die Leistungen sind in Open Prosoz analog der Leistungen ohne PersB zu zahlen. Zusätzlich erfolgen in der Personendaten-/Pflegedaten-Statistik zusätzliche Angaben. Sollte der SHT bei einem trägerübergreifenden Budget Erstattungen an andere Reha-Träger vornehmen müssen, sind in der EGH als auch in der HzP hierfür Leistungen vorgesehen, in die Beträge eingegeben werden können AfSD ist allein beteiligter Reha-Träger Die Bestandteile des PersB werden in Open Prosoz von den zutreffenden Zweckbestimmungen mit der entsprechenden HHst. gebucht Trägerübergreifendes Budget - Variante AfSD ist Budgetbeauftragter In diesem Fall werden die Teilbudgets der anderen Reha-Träger vereinnahmt. Der rechtzeitige Eingang der Teilbudgets anderer Leistungsträger ist zu überwachen. Diese Verpflichtung, den rechtzeitigen und vollständigen Eingang der Teilbudgets sicherzustellen, bezieht sich auf den Einzelfall. Die Beachtung der Überweisungsmodalitäten einschließlich der Fälligkeitstermine ist mit den beteiligten Reha-Trägern zu vereinbaren Trägerübergreifendes Budget - Variante anderer Reha-Träger ist Budgetbeauftragter Hier sind die Bestandteile des Teilbudgets des AfSD in Open Prosoz von den zutreffenden Zweckbestimmungen mit der entsprechenden HHst. gebucht und in einer Summe an den beauftragten Träger auszuzahlen. 10. Statistik Um das Persönliche Budget statistisch abbilden zu können, ist in Prosoz die entsprechende Kennung einzugeben. Soweit das PersB mit herkömmlichen Teilhabeleistungen kombiniert wird, erfolgt wie bisher die Erfassung der herkömmlichen Teilhabeleistungen. Die zuständigen Mitarbeiter in den Sozialzentren übermitteln eine Kopie des Antrags und des Bescheids mit Zielvereinbarung zur statistischen Erfassung an Sonstiges Die Rahmenrichtlinie mit Musterzielvereinbarung und die BAR Handlungsempfehlung mit Antragsformular befinden sich unter Explorer Mitarbeiter_Ressort_auf Qasd005 (K:) im Ordner AfSD Weisungen Soziales Unterordner 01 Eingliederungshilfe SGB XII Fachliche Weisung zu 53/54 SGB XII Seite 9 von 9
Thema des Monats Dezember Das Persönliche Budget
Thema des Monats Dezember 2007 Das Persönliche Budget Impressum: Inhalte und Gestaltung: Doreen Risch Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V., Kaiserstraße 62, 55116 Mainz E-Mail: rheinland-pfalz@vdk.de
MehrPersönliches Budget 1
Persönliches Budget 1 Mit dem Persönlichen Budget kann der Leistungsberechtigte seinen Unterstützungsbedarf im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen einkaufen und dadurch ein größeres
MehrPersönliches Budget - eine andere Form der medizinischen und pflegerischen Versorgung von Menschen mit einer Behinderung -
Persönliches Budget - eine andere Form der medizinischen und pflegerischen Versorgung von Menschen mit einer Behinderung - Folie 1 1. Ausführung von Leistungen, Persönliches Budget 17 SGB IX Gesetzestext
MehrDas Persönliche Budget in der Jugendhilfe
Das Persönliche Budget in der Jugendhilfe Veränderte Leistungserwartungen an den ASD? Gesetzliche Grundlagen 01.07.2001: Einführung des SGB IX Nach 6 SGB IX gelten die Träger der öffentlichen Jugendhilfe
MehrPersönliches Budget: Auszüge aus Schreiben vom 02. April 2008 hat das BMAS ergänzende Hinweise zur Durchführung des PersB
Persönliches Budget: Auszüge aus Schreiben vom 02. April 2008 hat das BMAS ergänzende Hinweise zur Durchführung des PersB 1. Zielsetzung Mit der Leistungsform Persönliches Budget (PersB) wird der durch
MehrWas braucht der Budgetnehmer? Verfahren aus Sicht der Antrag stellenden Person
Ablauf: Trägerübergreifendes Bedarfsfeststellungsverfahren Persönliches Budget Grundlage: BudgetVO, Handlungsempfehlungen zum TPB, BAR 2006 Was macht der Leistungsträger? Interne Koordination Was braucht
MehrPersönliches Budget. Theorie und Praxis
Persönliches Budget Theorie und Praxis November 2012 Vorstellung Ralf Bremauer, Betriebswirt (FH), MA Soziale Arbeit, Erfahrungen: Werkstattleiter, Gesamtwerkstattleiter, Pflegesatzreferent, Geschäftsbereichsleiter,
MehrDas Persönliche Budget. Möglichkeit der Finanzierung wenn der Personalschlüssel nicht reicht?
Das Persönliche Budget Möglichkeit der Finanzierung wenn der Personalschlüssel nicht reicht? 1 Einführung des Persönlichen Budgets Inkrafttreten des SGB IX am 01.07.2001 bis 31.12.2007 Ermessensleistung
Mehr- Muster - Zielvereinbarung
Anlage 2 - Muster - Zielvereinbarung für die Gewährung eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets nach 4 Budgetverordnung (BudgetV vom 27. Mai 2004) in Verbindung mit 17 Abs. 2-4 SGB IX Zwischen dem
Mehr- Muster - Zielvereinbarung
- Muster - Zielvereinbarung für die Gewährung eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets nach 4 Budgetverordnung (BudgetV vom 27. Mai 2004) in Verbindung mit 17 Abs. 2-4 SGB IX Zwischen dem beauftragten
MehrRICHTLINIEN. für die Durchführung. des. Persönlichen Budgets. in der Eingliederungshilfe und in der Hilfe zur Pflege (RL-PB)
RICHTLINIEN für die Durchführung des Persönlichen Budgets in der Eingliederungshilfe und in der Hilfe zur Pflege (RL-PB) Inhaltsübersicht Richtlinien zum Persönlichen Budget Vorbemerkung 1. Definition
MehrHERZLICH WILLKOMMEN PERSÖNLICHES BUDGET
HERZLICH WILLKOMMEN PERSÖNLICHES BUDGET Rosemarie Jany, Freiburg, 21.9.2013 MODELLERPROBUNG Baden-Württemberg: von 2002 bis 2005 in 3 Landkreisen erprobt Anzahl der Budgetnehmer im Modellversuch: 49 Im
MehrPersönliches Budget (PersB) gem. 17 SGB IX i.v.m. 103 SGB III
Persönliches Budget (PersB) gem. 17 SGB IX i.v.m. 103 SGB III 1. Hintergrund durch das persönliche Budget (PersB) wird der durch das SGB IX eingeleitete Paradigmenwechsel in der Politik für behinderte
MehrRICHTLINIEN für die Durchführung des Persönlichen Budgets in der Eingliederungshilfe (RL-PB)
Landkreis Konstanz RICHTLINIEN für die Durchführung des Persönlichen Budgets in der Eingliederungshilfe (RL-PB) Inhaltsübersicht Vorbemerkung 1. Definition und Ziele des Persönlichen Budgets 2. Leistungsberechtigter
MehrBeziehungen durch Persönliches Budget
Beziehungen durch Persönliches Budget Leistungsträger (hier z. B. überörtlicher Sozialhilfeträger) Leistungsberechtigter Leistungsanbieter (Träger/Einrichtung) Der Landeswohlfahrtsverband Hessen ist als
MehrFreie Hansestadt Bremen
Die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales Freie Hansestadt Bremen Rahmenrichtlinie für die Gewährung von Leistungen der Sozialgesetzbücher VIII, IX, XII und des BVG in Form eines
MehrDas persönliche Budget. Wir machen s einfach
Das persönliche Budget Wir machen s einfach Carsten Trimpop und Kerstin Steinfurth Mainz Folie 1 Worum geht es beim Persönlichen Budget? Selbstbestimmung, Teilhabe, Gleichstellung in allen Lebensbereichen
MehrDas Persönliche Budget
Das Persönliche Budget Erfahrungen aus Deutschland Sitzung der Wiener Monitoringstelle für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 12. Oktober 2017 Prof. Dr. Gudrun Wansing Humboldt-Universität zu Berlin
MehrBeraterhandbuch Seite 60
Beraterhandbuch Seite 60 Beraterhandbuch Seite 61 Beraterhandbuch Seite 62 Beraterhandbuch Seite 63 Beraterhandbuch Seite 64 Beraterhandbuch Seite 65 Beraterhandbuch Seite 66 Beraterhandbuch Seite 67 Beraterhandbuch
MehrBezirksinterner Verfahrensablauf bei der Beantragung eines Persönlichen Budgets für seelisch behinderte Menschen
Bezirksinterner Verfahrensablauf bei der Beantragung eines Persönlichen Budgets für seelisch behinderte Menschen Verfahrensablauf und im Einzelnen zu klärende Fragen Verantwortlichkeiten E D M mitarbeiten
MehrDas Persönliche Budget
Eva-Maria Rothenburg Das Persönliche Budget Eine Einführung in Grundlagen, Verfahren und Leistungserbringung Juventa Verlag Weinheim und München 2009 Inhalt Einleitung 9 TeilA Idee und Entwicklung des
MehrTrägerkonferenz Pflege. Persönliches Budget in der gesetzlichen Krankenversicherung. Cottbus,
Trägerkonferenz Pflege Persönliches Budget in der gesetzlichen Krankenversicherung Cottbus, 21.11.2014 1.1 Gesetzliche Grundlage Ausführung von Leistungen 17 SGB IX i.v.m. Handlungsempfehlung Trägerübergreifende
MehrPersönliches Budget. RA Prof. Dr. Thomas Klie
Persönliches Budget RA Prof. Dr. Thomas Klie 18.3.2016 1 Individuelle Gestaltung der Leistungen 7 SGB IX Objektiver Bedarf; subjektive Wünsche Koproduktion zwischen behinderten Menschen, Rehaträgern und
MehrSelbstbestimmt Leben mit dem Persönlichen Budget. Kontaktstelle Persönliche Assistenz / Persönliches Budget
Selbstbestimmt Leben mit dem Persönlichen Budget 1 Was ist ein? Das Persönliche Budget ist ein Geldbetrag zur Unterstützung behinderter Menschen Aus dem Budget werden Dienstleistungen oder Hilfen bezahlt
MehrDas persönliche Budget - Eine neue Leistungsform für Menschen mit Behinderung
Jahreshauptversammlung der Arbeitsgemeinschaft Schwerbehindertenvertretung der Hamburger Wirtschaft Das persönliche Budget - Eine neue Leistungsform für Menschen mit Behinderung ARINET GmbH Das Arbeitsintegrationsnetzwerk
MehrZielvereinbarung. Gartenstr.27, 54. und
Zielvereinbarung für ein Persönliches Budget gem. 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) und 4 der Verordnung zur Durchführung des 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX (Budget-Verordnung) Zwischen
MehrBAG Bundesarbeitsgemeinschaft. Das Persönliche Budget. Gemeinsam leben gemeinsam lernen e.v. im Übergang von der Schule in den Beruf
BAG Bundesarbeitsgemeinschaft Gemeinsam leben gemeinsam lernen e.v. Das Persönliche Budget im Übergang von der Schule in den Beruf Monika Scholdei-Klie, Augsburg, 23. März 2010 Das Gesetz SGB IX, 17 Abs.
MehrFachliche Weisungen. Reha/SB. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 13 SGB IX Gemeinsame Empfehlungen
Fachliche Weisungen Reha/SB Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 13 SGB IX Gemeinsame Empfehlungen Änderungshistorie Neufassung Gesetzestext 13 SGB IX Gemeinsame Empfehlungen (1) Die Rehabilitationsträger
MehrDas traditionelle System der beruflichen Rehabilitation. BAG UB, Jörg Schulz 1. Arbeit und Persönliches Budget. Projekt der BAG UB
Arbeit und Persönliches Budget Perspektive Arbeit im Kontext von Selbstbestimmung und Teilhabe. Was kann die neue Leistungsform des Persönlichen Budgets dazu beitragen? BAG UB Schulterblatt 36 20357 Hamburg
MehrGrundlagen zum Persönlichen Budget
Grundlagen zum Persönlichen Budget 1. Beispiele www.kopfsalat-berlin.de Wunsch von Heiko: In den eigenen Vier Wänden leben Melanie Fritz, PARITÄTISCHES Kompetenzzentrum Persönliches Budget 2 1. Beispiele
MehrPersönliches Budget. Sabine Gärtner Susanne Höhn 1. Dezember S. Höhn und S. Gärtner 5. Semester MIG - VWL - 1. Dezember 2008
Persönliches Budget Sabine Gärtner Susanne Höhn 1. Dezember 2008 Persönliches Budget Was ist ein persönliches Budget? Das Persönliche Budget ist ein Geldbetrag. Leistungsempfänger können von den Rehabilitationsträgern
MehrPersönliches Budget und Interdisziplinäre Förder-und Behandlungsplanung
Persönliches Budget und Interdisziplinäre Förder-und Behandlungsplanung Tomas Steffens 1 Frühe Hilfen - Persönliche Budgets für Kinder? Frühförderung im Kontext des SGB IX Persönliches Budget Persönliche
MehrDas Persönliche Budget. Nutzungsmöglichkeiten und Finanzierungsformen
Nutzungsmöglichkeiten und Finanzierungsformen 1 Manfred Häpp November 2009 Gliederung 1. Einleitung 2. Grundlagen 3. Rechtliche Grundlagen 4. Verwaltungsverfahren 5. Rechtliches und Praktisches 6. Vorstellung
MehrPersönliches Budget Kreissozialamt Eingliederungshilfe
Persönliches Budget 28.10.2014 Kreissozialamt Eingliederungshilfe Persönliches Budget 1. Was ist das Persönliche Budget? 2. Wofür kann ich ein PB beantragen? 3. Wie beantrage ich ein PB? 4. Welche Voraussetzungen
MehrDas Persönliche Budget
Das Persönliche Budget Erfahrungen aus Deutschland Prof. Dr. Gudrun Wansing Universität Kassel Institut für Sozialwesen FG Behinderung und Inklusion Übersicht 1. Hintergrund und Zielsetzung des Persönlichen
MehrDAS PERSÖNLICHE BUDGET
DAS PERSÖNLICHE BUDGET Eine Information LANDESWOHLFAHRTSVERBAND HESSEN WAS IST EIGENTLICH DAS PERSÖNLICHE BUDGET? Behinderte Menschen und von Behinderung bedrohte Menschen können das Persönliche Budget
MehrDas Persönliche Budget: Leistungen und Hilfe selbst einkaufen!
Das Persönliche Budget: Leistungen und Hilfe selbst einkaufen! von Katja Kruse Herausgegeben vom Bundesverband für Körperund Mehrfachbehinderte e.v. Brehmstraße 5-7, 40239 Düsseldorf Tel. 0211/64004-0
MehrPersönliches Budget - Arbeitgebermodell Mit oder ganz ohne Intensivpflegedienste?
Marcello Ciarrettino Dipl. Pflegepädagoge (FH) Lehrbeauftragter der Uni Witten/ Herdecke Lehrbeauftragter der Hochschule für Gesundheit University of Applied Sciences Bochum Fachgesundheits- und Krankenpfleger
MehrDas Persönliche Budget für Menschen mit Behinderung
Das Persönliche Budget für Menschen mit Behinderung Kreisgruppenversammlung Landkreis Harz 31.03.2010 Halberstadt Sachleistung Leistungsträger Sozialamt Vereinbarung 79 SGB XII Leistungserbringer Sozialer
MehrMichael Stein Persönliches Budget
Michael Stein 25.09.2008 Persönliches Budget Persönliches Budget Eine alternative Form der Leistungserbringung durch den Träger der Rehabilitation Thema, 0. Monat 2008, Bundesagentur für Arbeit Kapitel
MehrVorzüge und Überdenkenswertes zum Persönlichen Budget aus Sicht des Leistungsträgers der Eingliederungshilfe
Vorzüge und Überdenkenswertes zum Persönlichen Budget aus Sicht des Leistungsträgers der Eingliederungshilfe Referat zur Fachtagung Teilhabe gestalten mit dem Persönlichen Budget am 10.02.2011 in Halle/Saale
MehrPersönliches Budget -Präsentation- Herzlich Willkommen
Persönliches Budget -Präsentation- Herzlich Willkommen Einführung Die Leistungsform des Persönlichen Budgets wurde mit dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) zum 1. Juli 2001 eingeführt. Einführung
MehrHessisches Sozialministerium Das trägerübergreifende Persönliche Budget
Das trägerübergreifende Persönliche Budget Für mehr selbstbestimmte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen Wiesbaden, den 8. August 2013 Wandel des Selbstverständnisses behinderter Menschen Paradigmenwechsel
MehrDas Persönliche Budget
Nieder-Ramstädter Diakonie 10. Internationales GBM - Anwendertreffen Nieder-Ramstadt, 12. Mai 2006 Das Persönliche Budget Grundlagen und Praxis in der Ausführung Persönlicher Budgets Joachim Speicher,
MehrInformationsblatt zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit
NIEDERSÄCHSISCHE VERSORGUNGSKASSE Stand: 01.01.2015 Informationsblatt zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit im häuslichen und teilstationären Bereich Dauernde Pflegebedürftigkeit
MehrBAG Bundesarbeitsgemeinschaft. Das Persönliche Budget. Gemeinsam leben gemeinsam lernen e.v. im Übergang von der Schule in den Beruf
BAG Bundesarbeitsgemeinschaft Gemeinsam leben gemeinsam lernen e.v. Das Persönliche Budget im Übergang von der Schule in den Beruf Monika Scholdei-Klie, Neuss, 9. November 2010 Paradigmenwechsel Das Persönliche
MehrTagung Gute Hilfe selbst bestimmt. Aktueller Stand des Persönlichen Budgets. 16/02/08 FH Osnabrück Betriebswirtschaft Prof XY
Tagung 14.02.2008 Gute Hilfe selbst bestimmt Aktueller Stand des Persönlichen Budgets 16/02/08 FH Osnabrück Betriebswirtschaft Prof XY Gliederung 1. Rechtslage 2. Persönliches Budget Was ist und was soll
MehrDas Persönliche Budget als neues Steuerungsinstrument Prof. Dr. Markus Schäfers
Das Persönliche Budget als neues Steuerungsinstrument Prof. Dr. Markus Schäfers Hochschule Fulda Fachbereich Sozialwesen Rehabilitation und Teilhabe im Sozialraumbezug Was ist das Persönliche Budget? Menschen
MehrPersönliches Budget. Mogelpackung oder Chance für Menschen mit Behinderungen??
Persönliches Budget Mogelpackung oder Chance für Menschen mit Behinderungen?? Was ist ein Persönliches Budget! Das Persönliche Budget ist eine Geldleistung, die ein behinderter Mensch erhält, um sich von
MehrWeiterentwicklung der stationären Hilfe für alt gewordene Menschen mit Behinderungen und zunehmendem Pflegebedarf
Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen und der freien Wohlfahrtspflege in Baden Württemberg Weiterentwicklung der stationären Hilfe für alt gewordene Menschen mit Behinderungen und zunehmendem Pflegebedarf
MehrWohnheime der Eingliederungshilfe Änderungen durch SGB II und SGB XII zum 1.Januar 2005
Arbeitslosengeld II 7 Abs.4 SGB II Heimbewohner haben keinen Anspruch auf ALG II, wenn sie für länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht sind. Barbetrag 35 Abs.2 SGB XII 21
MehrGrundsätze der Förderung nach dem Programm Hamburger Budget für Arbeit aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gemäß Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
Grundsätze der Förderung nach dem Programm Hamburger Budget für Arbeit aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gemäß Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) Inhalt 1 Allgemeines... 1 2 Zusammenarbeit... 2 3 Zielgruppe,
MehrDas Persönliche Budget. 17 SGB IX, 57 SGB XII, BudgetV
Das Persönliche Budget 17 SGB IX, 57 SGB XII, BudgetV Fragen: Was ist ein Persönliches Budget? Wer kann ein Persönliches Budget erhalten? Wofür kann ein Persönliches Budget (des Sozialhilfeträgers) verwendet
MehrAbschlusstagung Implementierung des Persönlichen Budgets
Abschlusstagung Implementierung des Persönlichen Budgets Das Persönliche Budget aus Sicht des GKV- Spitzenverbandes Neubrandenburg, 15.09.2010, Christof Lawall Christof Lawall; Neubrandenburg, 15.09.2010
MehrPersönliches Budget in der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen
Persönliches Budget in der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen Landeswohlfahrtsverband Hessen Barbara Oerder (Projektleitung TPB, Mitarbeiterin der Steuerung für den Überörtlichen Sozialhilfeträger,
MehrInformationen zum Persönlichen Budget
Informationen zum Persönlichen Budget Was ist ein Persönliches Budget?... 1 Wer kann ein Persönliches Budget beantragen?... 1 Wo kann ein Persönliches Budget beantragt werden?... 1 Wie hoch ist das Persönliche
MehrVerhältnis von Pflege und Eingliederungshilfe aus rechtlicher Sicht. Dr. Edna Rasch
Verhältnis von Pflege und Eingliederungshilfe aus rechtlicher Sicht Dr. Edna Rasch Übersicht 1. Schnittstelle zwischen Eingliederungshilfe und Pflegeversicherung (SGB XI) 2. Verhältnis von Eingliederungshilfe
MehrBundesweiter Rechtsanspruch auf das Persönliches Budget. Bemessung. Wunsch- und Wahlrecht 9 SGB IX. Elemente des Sachleistungsprinzips
17 SGB IX Ausführung von Leistungen, Persönliches Budget Bundesweiter Rechtsanspruch auf das Persönliches Budget Möglichkeiten, Grenzen, Erfahrungswerte (2) Auf Antrag können Leistungen zur Teilhabe auch
MehrPersönliches Budget in der gesetzlichen Krankenversicherung
in der gesetzlichen Krankenversicherung Datum: 25.09.2008 Folie 1 1. Ausführung von Leistungen, Persönliches Budget 17 SGB IX Gesetzestext i.v.m. Vorläufige Handlungsempfehlung Trägerübergreifende Aspekte
MehrRichtlinien des Kreises Paderborn. für die Gewährung von Beihilfen und Zuschüssen gem. 39 Abs. 3 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)
Richtlinien des Kreises Paderborn für die Gewährung von Beihilfen und Zuschüssen gem. 39 Abs. 3 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) Richtlinien des Kreises Paderborn über die Gewährung von Beihilfen und Zuschüssen
MehrAntrag auf Leistungen durch ein Persönliches Budget
Antrag auf Leistungen durch ein Persönliches Budget (Dieser Absatz ist optional auszufüllen.) Antrag aufnehmende Stelle/Person Erste Beratung am Folgeberatung am War für die Beantragung - falls notwendig
MehrIndividuelle Hilfeplanung des LVR - Basisbogen - Name
Individuelle Hilfeplanung des LVR - Basisbogen - Name Erstantrag Folgeantrag Antrag stellende bzw. leistungsberechtigte Person AZ.:.. Name Vorname Geburtsdatum Beruf Familienstand Anzahl und Alter der
MehrSchriftliche Anfrage. des Abgeordneten Thomas Seerig (FDP) Persönliches Budget. Drucksache 18 / Wahlperiode
Drucksache 18 / 11 486 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Thomas Seerig (FDP) vom 20. Juni 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Juni 2017) zum Thema: Persönliches
MehrDas Persönliche Budget in der Jugendhilfe
Das Persönliche Budget in der Jugendhilfe Arbeitskreis Leistungen im Rahmen der Wirtschaftlichen Jugendhilfe LVR Landesjugendamt, Horion Haus Köln, am 06.12.2012 Hinrich Köpcke Jugendamt der Landeshauptstadt
MehrDas Persönliche Budget
Das Persönliche Budget Gesetzliche Grundlagen: Was ich über das Persönliche Budget wissen sollte! Stefan Viernickel Rechtsanwalt Juri-Gagarin-Ring 116 99084 Erfurt Telefon: 0361-64 43 99 64 Telefax: 0361-64
MehrFachliche Weisung zu SGB XII
Fachliche Weisung zu 61-66 SGB XII Hilfe zur Pflege 2. Teil Allgemeine Bestimmungen der ambulanten und stationären Pflege nach dem SGB XII 01.01.2017 50-10-20 Magistrat der Stadt Bremerhaven Sozialamt
MehrDas neue Teilhaberecht oder wo stehen wir und wie geht es weiter mit den Rechtsgrundlagen für behinderte Menschen?
Das neue Teilhaberecht oder wo stehen wir und wie geht es weiter mit den Rechtsgrundlagen für behinderte Menschen? Reform des SGB IX Dr. Harry Fuchs Düsseldorf Ziel der Reform: Reform des SGB IX Gestaltung
Mehr- Zwölftes Buch (SGB XII) Satzung
Satzung über die Heranziehung der Landeshauptstadt Hannover zur Durchführung der Aufgaben des bis 69 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII) Aufgrund des 2 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des
MehrFreie Hansestadt Bremen
Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen Freie Hansestadt Bremen Rahmenrichtlinie gemäß 5 Abs. 2 BremAG SGB XII zu 53, 54 SGB XII Verhältnis der SGB XI / SGB XII - Pflege zu den Leistungen
Mehr1 Zielgruppe. 2 Verfahren
Richtlinien zur Ausgestaltung der Kindertagespflege gem. 22 ff. Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) und dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz KiBiz) vom 06.05.2008
MehrVersorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege)
Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege) zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse des Trägers 00000 Ort des Trägers und der AOK Baden-Württemberg, Stuttgart, den Ersatzkassen BARMER
MehrFolienpräsentation Leistungen zur Bildung und Teilhabe
Folienpräsentation Leistungen zur Bildung und Teilhabe nach den Gesetzesgrundlagen im SGB II, SGB XII und BKGG Darstellung der unterschiedlichen praktischen Umsetzung nach den einzelnen Gesetzen A. Gesetzesgrundlagen
MehrKreis Siegen-Wittgenstein Sozialamt Sachgebiet 50.4 Bismarckstr. 45 Telefon 0271/ Siegen Telefax 0271/
Kreis Siegen-Wittgenstein Sozialamt Sachgebiet 50.4 Bismarckstr. 45 Telefon 0271/333-2726 57076 Siegen Telefax 0271/333-2701 Antrag auf Gewährung einer Investitionskostenpauschale nach 10 Absatz 2 Landespflegegesetz
MehrIndividuelle Hilfeplanung des LVR - Basisbogen - Name, AZ:
Individuelle Hilfeplanung des LVR - Basisbogen - Name, Erstantrag Folgeantrag Antrag stellende bzw. leistungsberechtigte Person Name Vorname Geburtsdatum Beruf Familienstand Aktenzeichen: Anzahl und Alter
MehrEmpfehlungen des GKV-Spitzenverbandes und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe gemäß 13 Absatz 4 Satz 5 SGB XI
Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe gemäß 13 Absatz 4 Satz 5 SGB XI zu den Modalitäten der Übernahme und der Durchführung der
MehrDas Pflegestärkungsgesetz II gesetzliche Änderungen ab
Das Pflegestärkungsgesetz II gesetzliche Änderungen ab 01.01.017. Das PSG II ist in der ersten Stufe bereits am 01.01.016 in Kraft getreten. Die zweite Stufe, welche nunmehr zum 01.01.017 in Kraft treten
MehrDas trägerübergreifende Persönliche Budget
Das trägerübergreifende Persönliche Budget für mehr selbstbestimmte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - 1 - Wandel des Selbstverständnisses behinderter Menschen Paradigmenwechsel Vom Objekt der Versorgung
MehrWas bringt die Pflegereform für Menschen mit Behinderung und was bringt sie nicht? Claudia Zinke
Was bringt die Pflegereform für Menschen mit Behinderung und was bringt sie nicht? Die Themen Anpassung und Dynamisierung der Leistungen Moderate Erhöhung des Pflegegeldes Verhinderungspflege Kurzzeitpflege
MehrHandlungsempfehlung/Geschäftsanweisung 06/2006. Lfd. Nr Teilhabe am Arbeitsleben - Persönliches Budget gem. 17 SGB IX i.v.
Handlungsempfehlung/Geschäftsanweisung 06/2006 Geschäftszeichen: PP 23 - AZ: 5390.7/6531/3313/3312/3403/4411/71097 Gültig ab: 20.06.2006 Gültig bis: 31.12.2007 Lfd. Nr. 03 - Teilhabe am Arbeitsleben -
MehrPersönliches Budget (PB) in der Suchthilfe
Persönliches Budget (PB) in der Suchthilfe Definition Rechtliche Grundlage Ziele des Budgets Budgetfähige Leistungen Modellphase & Modellregionen Ziele der Suchthilfe Warum ein Budget oder : Warum kein
MehrVerwaltungsanweisung zu 27 Absatz 3 SGB II
Verwaltungsanweisung zu 27 Absatz 3 SGB II Verwaltungsvorschrift der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen vom 1. April 2012 - Aktenplan Nr. 20-01/1-0/2 Verwaltungsanweisung zu 27 Absatz 3
MehrBarbetrag nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Barbetrag)
Barbetrag nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Barbetrag) Barbetrag nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Barbetrag) AllMBl.
MehrAnlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Gültig bis
Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen Gültig 01.07.2009 bis 30.06.2010 Leistungen und Kombinationsmöglichkeiten der Tagespflege nach 41 SGB XI und deren
MehrDer ergänzende Lohnkostenzuschuss nach diesem Programm wird auf Grundlage des 53 Abs. 3 SGB XII als freiwillige Leistung gewährt.
Förderprogramm des Landkreises Konstanz ergänzende Eingliederungshilfeleistungen zur Integration ins Arbeitsleben für wesentlich behinderte Menschen im Sinne des 53 Abs. 3 SGB XII Präambel Der KVJS und
Mehrzur Umsetzung des Budgets gemäß 17 SGB IX
zur Umsetzung des Budgets gemäß 17 SGB IX Erbringung durch Geldleistungen oder durch Gutscheine: Für die Ausführung von Leistungen im Rahmen eines Persönlichen Budgets ist grundsätzlich die Auszahlung
MehrGesamtversorgungsvertrag. nach 72 Abs. 2 SGB XI
Gesamtversorgungsvertrag nach 72 Abs. 2 SGB XI zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse des Trägers 00000 Ort des Trägers und AOK Baden-Württemberg, den Ersatzkassen BARMER GEK Techniker Krankenkasse
MehrPersönliches Budget (PB) im Rahmen der Gesetzlichkeiten der Sozialgesetzbücher. Stand: 2015 R. Winkler
Persönliches Budget (PB) im Rahmen der Gesetzlichkeiten der Sozialgesetzbücher Stand: 2015 R. Winkler Was ist das Persönliche Budget? Das PB ist keine neue Leistungsart Es ist eine neu eingeführte Form
MehrTeilhabeplan, Hilfeplan, Gesamtplan: Gemeinsamkeiten Unterschiede Anforderungen. Dr. Michael Schubert
Teilhabeplan, Hilfeplan, Gesamtplan: Gemeinsamkeiten Unterschiede Anforderungen Dr. Michael Schubert Fachtag Bundesteilhabegesetz Personenzentrierung in Hessen. Wie sieht die zukünftige Gesamt- und Teilhabeplanung
MehrFachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 9 SGB IX Vorrangige Prüfung von Leistungen zur Teilhabe
Fachliche Weisungen Reha Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 9 SGB IX Vorrangige Prüfung von Leistungen zur Teilhabe Änderungshistorie Neufassung Gesetzestext 9 SGB IX Vorrangige Prüfung von Leistungen
MehrWas ändert sich für Pflegebedürftige
Was ändert sich für Pflegebedürftige Mit Einführung der Pflegeversicherung 1995 als 5. Säule des Sozialversicherungssystems erhalten Bürger einen Versicherungsschutz bei Pflegebedürftigkeit. Mit dem Pflegeweiterentwicklungsgesetz
MehrDie wichtigsten Schritte bei der Auswahl des passenden Pflegeangebotes
Die wichtigsten Schritte bei der Auswahl des passenden Pflegeangebotes Bis Sie wissen, welche Form der Pflege für Sie passt und bis der Pflegeantrag bewilligt ist, gibt es einiges zu beachten. Unser interaktiver
MehrPflegesatzvereinbarung über Leistungen der vollstationären Pflege
Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der vollstationären Pflege zwischen XXXXXX nachfolgend Träger genannt und derxxxxxxxxx derxxxxxxxxx derxxxxxxxxx derxxxxxxxxxxxx nachfolgend Pflegekassen genannt
MehrGesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 27.07.2015 Bitte folgen Sie diesem Link, um die Tabelle an dieser Stelle auf dem Transparenzportal
MehrFachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 7 SGB IX Vorbehalt abweichender Regelungen
Fachliche Weisungen Reha Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 7 SGB IX Vorbehalt abweichender Regelungen Änderungshistorie Aktualisierung am 20.12.2017 Die Fachlichen Weisungen wurden an die Regelungen
MehrWohngeld 2 SGB XII. 2 Nachrang der Sozialhilfe
2 Nachrang der Sozialhilfe (1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommen und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung
MehrBeihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für häusliche und teilstationäre Pflege
Fachbereich Thematik Beihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für häusliche und teilstationäre Pflege I. Allgemeines Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen erhalten Beihilfe zu Pflegeleistungen
MehrBundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation
Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Walter-Kolb-Straße 9-11, 60594 Frankfurt am Main Telefon (069) 60 50 18-0, Telefax (069) 60 50 18-29 E-Mail: info@bar-frankfurt.de Internet: http://www.bar-frankfurt.de
Mehr