Verbrauchererwartung an eine bessere Lebensmittelkennzeichnung. Verbraucherzentralen Oktober 2002

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1 erwartung an eine bessere Lebensmittelkennzeichnung Oktober 2002

2 erwartung an eine bessere Lebensmittelkennzeichnung Kennzeichnungselement Zutatenverzeichnis Kennzeichnungs- Verordnung (LMKV, 20) 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die Kennzeichnung von Lebensmitteln in Fertigpackungen im Sinne des 6 Abs. 1 des Eichgesetzes, die dazu bestimmt sind, an den ( 6 des und Bedarfsgegenständegesetzes) abgegeben zu werden. (2) Diese Verordnung gilt nicht für die Kennzeichnung von Lebensmitteln in Fertigpackungen, die in der Verkaufsstätte zur alsbaldigen Abgabe an den hergestellt und dort, jedoch nicht zur Selbstbedienung, abgegeben werden. (3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten ferner nicht für die Kennzeichnung von 1. Kakao, Kakaoerzeugnissen, 2. Kaffee-Extrakten und Zichorienextrakten, die zur Abgabe an im Sinne des 6 Abs. 2 des und Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt sind, 3. Zuckerarten im Sinne der Zuckerartenverordnung, 4. Honig, 7. Aromen, 8. Stoffen, die in Anlage 2 der Zusatzstoffverkehrsverordnung aufgeführt sind, 9. Lebensmitteln, soweit deren Kennzeichnung in Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geregelt ist. Für Milcherzeugnisse, die in der Futterverordnung, Käseverordnung oder Verordnung über Milcherzeugnisse geregelt sind, sowie für Konsummilch im Sinne der Konsummilchkennzeichnungs-verordnung gilt diese Verordnung nur, soweit Vorschriften der genannten Verordnungen sie für anwendbar erklären. Ein Zutatenverzeichnis ist nur für Lebensmittel in Fertigpackungen erforderlich und nicht für lose verkaufte Lebensmittel, Kakaoerzeugnisse, bestimmte alkoholische Getränke oder Aromen. Kenntlichmachung aller Zutaten auch bei lose verkauften Lebensmitteln. Nennung des prozentualen Anteils der Zutaten ab 1% bei allen Lebensmitteln. Abschaffung der Ausnahmereglungen für einzelne Erzeugnisse. Inhalte von Likören und anderen Alkoholika werden transparent. Kakaoerzeugnisse werden u.a. für Allergiker eindeutiger erkennbar. Auch zu loser Ware erhält der verlässliche Angaben. 2

3 Zutatenverzeichnis: hier Definition der Zutaten Kennzeichnungsverordnung (LMKV, 20) Alkoholische Getränke: 6 (6), Nr.2: Die Angabe des Verzeichnisses der Zutaten ist nicht erforderlich bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, ausgenommen Bier 5 Begriffsbestimmung der Zutaten (1) Zutat ist jeder Stoff, einschließlich der Zusatzstoffe, der bei der Herstellung eines Lebensmittels verwendet wird und unverändert oder verändert im Enderzeugnis vorhanden ist. Besteht eine Zutat eines Lebensmittels aus mehreren Zutaten (zusammengesetzte Zutat), so gelten diese als Zutaten des Lebensmittels. (2) Als Zutaten gelten nicht: 1. Bestandteile einer Zutat, die während der Herstellung vorübergehend entfernt und dem Lebensmittel wieder hinzugefügt werden, ohne daß sie mengenmäßig ihren ursprünglichen Anteil überschreiten, 2. Stoffe der Anlage 2 der Zusatzstoffverkehrsverordnung, Aromen, Enzyme und Mikroorganismenkulturen, die in einer oder mehreren Zutaten eines Lebensmittels enthalten waren, sofern sie im Enderzeugnis keine technologische Wirkung ausüben, Verschiedene Stoffe im Sinne von 5 (2) z.b. Enzyme, Mikroorganismen, die im Endprodukt keine technologische Wirkung haben, gelten nicht als Zutaten und müssen nicht gekennzeichnet werden. Generelle Angabe aller Stoffe, auch die, welche durch 5 (2) bisher ausgeschlossen sind. Auch über Stoffe wie Enzyme, Lösungsmittel, Aromen, sonstige Mikroorganismen u.a.m., die im Endprodukt keine technologische Wirkung haben, benötigen bestimmte (Allergiker, ethnische Gruppen, Veganer etc.) Informationen. 3. Zusatzstoffe im Sinne von 11 Abs. 2 Nr. 1 des und Bedarfsgegenständegesetzes, 4. Lösungsmittel und Trägerstoffe für Stoffe der Anlage 2 der Zusatzstoffverkehrsverordnung, Aromen, Enzyme und Mikroorganismenkulturen, sofern sie in nicht mehr als technologisch erforderlichen Mengen verwendet werden, 5. Extraktionslösungsmittel. 3

4 Mengenmäßige Kennzeichnung von Zutaten Kennzeichnungsverordnung (LMKV, 20) 3 (1), Nr.6 (1) Lebensmittel in Fertigpackungen dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind: die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten nach Maßgabe des 8. 8 Mengenkennzeichnung von Zutaten (1)Die Menge einer bei der Herstellung eines zusammengesetzten Lebensmittels verwendeten Zutat oder einer verwendeten Klasse oder vergleichbaren Gruppe von Zutaten (Gattung von Zutaten) ist gemäß Absatz 4 anzugeben, 1.wenn die Bezeichnung der Zutat oder der Gattung von Zutaten in der Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels angegeben ist, 2.wenn die Verkehrsbezeichnung darauf hindeutet, dass das Lebensmittel die Zutat oder die Gattung von Zutaten enthält, 3.wenn die Zutat oder die Gattung von Zutaten auf dem Etikett durch Worte, Bilder oder eine grafische Darstellung hervorgehoben ist oder 4.wenn die Zutat oder die Gattung von Zutaten von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung des Lebensmittels und seine Unterscheidung von anderen Lebensmitteln ist, mit denen es auf Grund seiner Bezeichnung oder seines Aussehens verwechselt werden könnte. Lebensmittel in Fertigpackungen dürfen ohne die nach Satz 1 vorgeschriebenen Angaben gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden. (2)Absatz 1 gilt nicht 1.für eine Zutat oder Gattung von Zutaten, a)deren Abtropfgewicht nach 11 der Fertigpackungsverordnung angegeben ist, b)deren Mengenangabe bereits auf dem Etikett durch eine andere Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, c)die in geringer Menge zur Geschmacksgebung verwendet wird oder d)die, obwohl sie in der Verkehrsbezeichnung aufgeführt wird, für die Wahl des s nicht ausschlaggebend ist, da unterschiedliche Mengen für die Charakterisierung des betreffenden Lebensmittels nicht wesentlich sind oder es nicht von ähnlichen Lebensmitteln unterscheiden; Eine mengenmäßige Kennzeichnung ist nur für Lebensmittel in Fertigpackungen und bei diesen nur für wertbestimmende Zutaten vorgeschrieben. Zudem gibt es in 8 viele Ausnahmen. Generelle Angabe des prozentualen Anteils aller Stoffe, die bei der Herstellung eines Lebensmittels eingesetzt werden, ab 1%. Den verwirren Angaben wie z.b. Gewürzmischung, oder Kräutermischung oder Früchtemischung. Vor allem Allergiker fühlen sich hier sehr eingeschränkt, wenn sie keine Informationen bekommen. Sie kaufen aus Vorsicht diese Produkte nicht. Eine klare Deklaration gilt hier als Service und Muss gegenüber den n. 4

5 2.wenn in Rechtsvorschriften die Menge der Zutat oder der Gattung von Zutaten konkret festgelegt, deren Angabe auf dem Etikett in den Rechtsvorschriften aber nicht vorgesehen ist; 3.in den Fällen des 6 Abs. 2 Nr. 5. (3) Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gilt nicht 1.in den Fällen des 9 Abs. 2 und 3 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung; 2.für die Angabe von Vitaminen oder Mineralstoffen sofern eine Nährwertkennzeichnung dieser Stoffe erfolgt. (4)Die Menge der Zutaten oder der Gattung von Zutaten ist in Gewichtshundertteilen, bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels, anzugeben. Die Angabe hat in der Verkehrsbezeichnung, in ihrer unmittelbaren Nähe oder im Verzeichnis der Zutaten bei der Angabe der betroffenen Zutat oder Gattung von Zutaten zu erfolgen. Abweichend von Satz 1 1.ist die Menge der bei der Herstellung des Lebensmittels verwendeten Zutat oder Zutaten bei Lebensmitteln, denen infolge einer Hitze- oder einer sonstigen Behandlung Feuchtigkeit entzogen wurde, nach ihrem Anteil bei der Verwendung, bezogen auf das Enderzeugnis anzugeben; übersteigt hiernach die Menge einer Zutat oder die in der Etikettierung anzugebende Gesamtmenge aller Zutaten 100 Gewichtshundertteile, so erfolgt die Angabe in Gewicht der für die Herstellung von 100 Gramm des Enderzeugnisses verwendeten Zutat oder Zutaten; 2.ist die Menge flüchtiger Zutaten nach Maßgabe ihres Gewichtsanteiles im Enderzeugnis anzugeben; 3. kann die Menge an Zutaten im Sinne des 6 Abs. 2 Nr. 2 nach Maßgabe ihres Gewichtsanteiles vor der Eindickung oder dem Trocknen angegeben werden; 4. kann bei Lebensmitteln im Sinne des 6 Abs. 2 Nr. 4 die Menge an Zutaten nach Maßgabe ihres Gewichtsanteiles an dem in seinen ursprünglichen Zustand zurückgeführten Erzeugnis angegeben werden. Satz 3 Nr. 1 bis 4 gilt entsprechend für Gattungen von Zutaten. 5

6 Zutatenverzeichnis: hier 25% Regel Kennzeichnungsverordnung (LMKV, 20) 6 (2), Nr. 6: 6 Verzeichnis der Zutaten (1) Das Verzeichnis der Zutaten besteht aus einer Aufzählung der Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels. Der Aufzählung ist ein geeigneter Hinweis voranzustellen, in dem das Wort Zutaten erscheint. (2) Abweichend von Absatz 1: kann eine zusammengesetzte Zutat ( 5 Abs. 1 Satz 2) nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils angegeben werden, sofern für sie eine Verkehrsbezeichnung durch Rechtsvorschrift festgelegt oder nach allgemeiner Verkehrsauffassung üblich ist und ihr eine Aufzählung ihrer Zutaten in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Verwendung bei ihrer Herstellung unmittelbar folgt, diese Aufzählung ist nicht erforderlich, wenn a) die zusammengesetzte Zutat ein Lebensmittel ist, für das ein Verzeichnis der Zutaten nicht vorgeschrieben ist oder b) der Anteil der zusammengesetzten Zutat weniger als 25 Gewichtshundertteile des Enderzeugnisses beträgt, in diesem Fall sind jedoch in ihr enthaltene Stoffe der Anlage 2 der Zusatzstoffverkehrsverordnung, Enzyme und Mikroorganismenkulturen anzugeben, ausgenommen Natriumjodat und Kaliumjodat; Absatz 5 bleibt unberührt; Nichtamtliches Dokument: Vorschlag der Kommission zur Änderung der Etikettierungsrichtlinie (2000/13) Bei zusammengesetzten Zutaten fehlt die Kenntlichmachung der einzelnen Stoffe dieser Zutat, wenn sie weniger als 25% im Gesamtprodukt ausmachen. Nennung aller Stoffe und deren prozentualer Anteile (ab 1%) bei allen Lebensmitteln. Streichung der Regel, dass Zutaten, die weniger als 25 % im Endprodukt ausmachen, nicht auf dem Etikett angegeben werden müssen, deshalb schnellstmögliche Umsetzung des Vorschlages der Kommission zur Änderung der Etikettierungsrichtlinie (2000/13) siehe vorangegangener Punkt. 6

7 Zutatenverzeichnis, hier Oberbegriffe Kennzeichnungsverordnung (LMKV, 20) Anlage 1 (zu 6 Abs. 4 Nr. 1) Zutaten, die mit dem Namen ihrer Klasse angegeben werden können, wenn sie Zutat eines anderen Lebensmittels sind Zutat: Klassenname: Raffinierte Öle: Öl, ergänzt durch die Angabe ausgenommen Olivenöl 1. pflanzlich oder tierisch oder 2. der spezifischen pflanzlichen oder tierischen Herkunft Auf ein gehärtetes Öl muß mit der Angabe gehärtet hingewiesen werden. raffinierte Fette Fett, ergänzt durch die Angabe 1. pflanzlich oder tierisch oder 2. der spezifischen pflanzlichen oder tierischen Herkunft Auf ein gehärtetes Fett muß mit der Angabe gehärtet hingewiesen werden. Bei bestimmten Zutaten können Oberbegriffe (= Klassennamen) verwendet werden, z.b. Gewürzmischung, "kandierte Früchte oder Gemüse. Nennung aller Zutaten; Oberbegriffe alleine reichen nicht aus. können erkennen, welche Stoffe sich hinter den Oberbegriffen verbergen. Insbesondere für Allergiker und Personen mit besonderen Ernährungsweisen (z.b. Veganer, Moslems) sind solche Angaben von Bedeutung, siehe auch S.2 Mischungen von Mehl aus zwei oder mehreren Getreidearten: Mehl anschließend die Aufzählung der Getreidearten, aus denen es hergestellt ist, in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils. Stärke, physikalisch modifizierte oder enzymatisch modifizierte Stärke angegeben werden: Stärke. Fisch aller Art, wenn Bezeichnung oder Aufmachung sich nicht auf eine bestimmte Fischart beziehen: Fisch Käse oder Käsemischungen aller Art, wenn Bezeichnung oder Aufmachung sich nicht auf eine bestimmte Käsesorte beziehen: Käse Gewürze jeder Art, sofern sie insgesamt nicht mehr als 2 v. H. des Gewichts des Lebensmittels betragen: Gewürz(e) oder Gewürzmischung 7

8 Zutatenverzeichnis, hier: technologische Wirksamkeit von Zusatzstoffen im Endprodukt Zutatenverzeichnis; hier: Schriftgröße Zusatzstoff- Zulassungsverordnung (ZzulV, 5) Kennzeichnungs- Verordnung (LMKV, 20) Kräuter oder Kräuterteile jede Art, sofern sie insgesamt nicht mehr als 2 v. H. des Gewichts des Lebensmittels betragen: Kräuter oder Kräutermischung... 9 (8),Nr. 1: (8) Die Angaben nach Absatz 1 können entfallen, 1. wenn Zusatzstoffe nur den Zutaten eines Lebensmittels zugesetzt sind, sofern die Zusatzstoffe in dem Lebensmittel keine technologische Wirkung mehr ausüben, 3, (3) Die Angaben nach Abs. 1 sind auf der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenem Etikett an gut sichtbarer Stelle in deutscher Sprache, leicht verständlich, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Die Angaben nach Abs. 1 können auch in einer anderen leicht verständlichen Sprache angegeben werden, wenn dadurch die Information des s nicht beeinträchtigt wird. Sie dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden; die Angaben nach Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 und die Mengenkennzeichnung nach 7 Abs. 1 des Eichgesetzes sind im gleichen Sichtfeld anzubringen. Zusatzstoffe aus der Vorproduktion müssen nicht angegeben werden, wenn sie keine Wirkung mehr im Endprodukt haben, z.b. Phosphat im Kartoffelpüree. Häufig zu kleine Schrift. Nennung aller Stoffe und deren prozentualer Anteile ab 1% bei allen Lebensmitteln. Festlegung einer Mindestgröße, die ohne Anstrengung lesbar ist (mindestens 8 Punkt Schriftgröße). Den verwirren Angaben, wie z.b. Gewürzmischung, oder Kräutermischung oder Früchtemischung. Wichtig für Allergiker. Sie fühlen sich hier ohne Kennzeichnung eingeschränkt, da sie aus Vorsicht diese Produkte nicht kaufen können. Eine klare Deklaration gilt hier als Service und Muss gegenüber den n., insbesondere ältere Menschen oder seheingeschränkte bzw. behinderte Personen, können ohne Anstrengung oder Hilfsmittel die Angaben auf dem Etikett lesen. 8

9 Herstellerangaben Nährwert- Kennzeichnungsverordnung (NKV, 22) Kennzeichnungs- Verordnung (LMKV, 20) 5 (7) Die Angaben der Nährwertkennzeichnung sind an gut sichtbarer Stelle, in deutscher Sprache, leicht lesbar und bei Fertigpackungen unverwischbar anzubringen. Sie können auch in einer anderen leicht verständlichen Sprache angegeben werden, wenn dadurch die Information des s nicht beeinträchtigt wird. Die Angaben sind wie folgt anzubringen: 1. bei Abgabe in Fertigpackungen auf der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett; 2. bei anderer Abgabe als in Fertigpackungen jeweils in Zusammenhang mit den nährwertbezogenen Angaben. 3 (1), Nr. 2 anzugeben ist,...2. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum niedergelassenen Verkäufers Oft unvollständige, mangelhafte Herstellerangaben, stattdessen Angaben zum Verpacker oder Vekäufer. Angabe des Herstellers mit vollständiger Adresse und Info- Telefonnummer muss obligatorisch werden. können direkte Rücksprache mit dem Hersteller halten z.b. bei Reklamationen oder Rückrufaktionen. Sie können die Regionalität erkennen und bewusst einkaufen. 9

10 Fettgehalt Käseverordnung (170) 15 Zusätzliche Kennzeichnung bei Käse (1) Bei Käse muss die Kennzeichnung ferner enthalten 1. die Bezeichnung der Fettgehaltsstufe ( 5) oder statt dessen des Fettgehaltes in der Trockenmasse mit der Angabe "...% Fett i.tr."... Ohne Kenntnis der Trockenmasse ist ein Vergleich der Fettanteile nicht möglich. Fettangabe im Erzeugnis (Fettgehalt absolut in %) Für den wird ersichtlich, wie hoch der absolute Fettgehalt ist. Nährwertangaben Nährwert- Kennzeichnungsverordnung (NKV, 22) Mindesthaltbarkeitsdatum Kennzeichnungs- Verordnung (LMKV, 20) 4 Nährwertkennzeichnung (1) Wer nährwertbezogene Angaben nach 3 im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung für Lebensmittel mit Ausnahme produktübergreifender Werbekampagnen verwendet, hat folgende Nährwertkennzeichnung anzugeben: 1. den Brennwert und den Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten und Fett oder 2. den Brennwert und den Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten, Zucker, Fett, gesättigten Fettsäuren, Ballaststoffen und Natrium des Lebensmittels, über das die nährwertbezogene Angabe erfolgt. Bezieht sich die nährwertbezogene Angabe auf Zucker, gesättigte Fettsäuren, Ballaststoffe, Natrium oder Kochsalz, so hat die Nährwertkennzeichnung mit den Angaben gemäß Nummer 2 zu erfolgen. 7 (6): (6) Die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums ist nicht erforderlich bei: Getränken mit einem Alkoholgehalt von 10 oder mehr Volumenprozent, 3. alkoholfreien Erfrischungsgetränken, Fruchtsäften, Fruchtnektaren und alkoholhaltigen Getränken in Behältnissen von mehr als 5 Litern, die zur Abgabe an Nährwertangaben fehlen auf fast allen Lebensmitteln (nur bei Auslobung vorgeschrieben). Mit der alleinigen Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums (MHD) können keine Rückschlüsse auf das Alter der Lebensmittel ziehen. Obligatorische Angabe von Fett, Eiweiß, Kohlenhydraten und des Brennwertes auf allen Lebensmitteln. Zusätzlich Angabe eines Herstellungsund Verbrauchsdatums auf allen vorverpackten Lebensmitteln Streichung der Aus- Infolge dessen können die gesundheitsbewusst auswählen. Das gilt auch Diabetiker, da diese auf BE achten müssen. Frische kann erkannt werden. 10

11 Alkoholkennzeichnung Kennzeichnungs- Verordnung (LMKV, 20) im Sinne des 6 Abs. 2 des Lebensmittelund Bedarfsgegenständegesetzesbestimmt sind, 4. Speiseeis in Portionspackungen, 5. Backwaren, die ihrer Art nach normalerweise innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Herstellung verzehrt werden, Zuckerwaren, die fast nur aus Zuckerarten mit Aromastoffen oder Farbstoffen oder Aromastoffen und Farbstoffen bestehen, 9. Kaugummi und ähnlichen Erzeugnissen zum Kauen. 3 Abs.(1), Nr.5: Lebensmittel in Fertigpackungen dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind: der vorhandene Alkoholgehalt bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent nach Maßgabe von 7b Angabe der Tierart Fleischverordnung (105) 3 (1):...sind im Verzeichnis der Zutaten die vom Tier stammenden Zutaten getrennt nach Fleisch, Speck, Innereien oder Innereienart und gegebenenfalls weiteren vom Tier stammenden Zutaten aufzuführen. Die Innereienart ist anzugeben, wenn die Innereien wesentliche Zutat des Lebensmittels sind. Bei Fleisch und Innereien, deren Art anzugeben ist, ist außerdem die Tierart anzugeben, von der diese Zutaten stammen... Zu viele Ausnahmen werden gewährt (z.b. Speiseeis). Ein Verbrauchsdatum fehlt auf fast allen Lebensmitteln Bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von weniger als 1,2 Volumenprozent braucht der Alkoholgehalt nicht deklariert zu werden. Tierart wird bei Fett, Speck, Innereien, Därmen, Bindegewebe, Sehnen, Formfleisch oder Blutprodukten nicht genannt. Wurstsorten mit Tierartangabe (z.b. Geflügelwurst) enthalten hä fi Fl i hb t d nahme, dass bestimmte Einzelpackungen, z.b. Speiseeis, kein MHD tragen. Überlegungen wie lose Ware entsprechend kenntlich gemacht werden kann. Grundsätzliche Angabe des Alkoholgehaltes bei: 1. Alkohol als Zutat (auch wenn der Alkohol als Zutat z.b. bei Aromen verwandt wurde) in Lebensmitteln 2. allen alkoholischen und alkoholhaltigen Getränken. Die Tierart muss bei allen Bestandteilen vom Tier grundsätzlich genannt werden. Bei Fleischerzeugnissen (gemäß Punkt 2 der Leitsätze für Fleisch und Fleisch- Erzeugnisse muss die Ti tb i h Gut für trockene Alkoholiker, Kinder oder bestimmte Religionsgemeinschaften bzw. ethnische Gruppen, aber auch für Einzelne, die ohne Alkohol leben wollen. Ethnische Gruppen und Religionsgemeinschaften u.a.m wollen Fleisch von bestimmten Tieren meiden und sollten diese Information auf dem Etikett erhalten. 11

12 Leitsätze (LS) für Fleisch und Fleischerzeugnisse (Anhang 2/10) 1.21 Fettgewebe 1.22 Fett 1.31 Bindegewebe Sehnen 1.41 Blut 1.42 Blutplasma 1.43 Blutserum 1.5 Innerein 1.62 Därme 2.11 Fleischerzeugnisse und Erzeugnisse mit einem Zusatz von Fleisch oder Fleischerzeugnissen, in deren Bezeichnung nicht auf eine besondere Tierart hingewiesen wird, werden aus Teilen von Rindern und/oder Schweinen hergestellt. Rindfleisch und Schweinefleisch sind gegeneinander aus-tauschbar, soweit sich aus den Leitsätzen nichts Gegenteiliges ergibt. Eine örtlich abweichende Verkehrsauffassung bleibt zu beachten. Die ausschließliche oder teilweise Verwendung von Teilen anderer Tiere als vom Rind (einschließlich Kalb) und Schwein wird in der Verkehrsbezeichnung angegeben, z. B. Geflügelfleischwurst, Hirschsalami 16 ). Bei Wurstwaren, in deren Verkehrsbezeichnung der Begriff Kalb- enthalten ist, bestehen mindestens 15% des Fleischanteils aus Kalb- und/oder Jungrindfleisch 16a ). Fleischerzeugnisse, in deren Verkehrsbezeichnung als Wortbestandteil der Name einer Tierart verwendet wird, enthalten sofern sich aus den Leitsätzen nichts Gegenteiliges ergibt charakterbestimmende Mengen an Teilen der genannten Tierart (z. B. 40% Hirschfleisch in einer Hirschsalami oder 2% Sardellen in einer Sardellenleberwurst, jeweils häufig Fleischbestandteile, die nicht ausschließlich von diesem Tier stammen. Tierartbezeichnung angegeben werden (z.b. Salami von Rind und Schwein). Eine Tierartbezeichnung vor der Verkehrsbezeichnung (z.b. Putenwurst) bedeutet 100% Fleisch der genannten Tierart. Die Bezeichnung rein (Leitsätze 2.11) entfällt damit. 12

13 Separatorenfleisch Aufgetaute Fleisch und Fleischerzeugnisse Leitsätze (LS) für Fleisch und Fleischerzeugnissen (Anhang 2/10) bezogen auf den Fleischanteil). Wird ein Fleischerzeugnis mit der Zusatzbezeichnung rein in Zusammenhang mit der Tierart versehen, so wird ausschließlich Fleisch (1.) der angegebenen Tierart verwendet. Bei Fleischerzeugnissen, die Anteile an einer nicht verkehrsüblichen Tierart in nicht charakterbestimmenden Mengen enthalten, wird auf die Mitverwendung von Teilen dieser Tierart und ihren Anteil hingewiesen (z. B. 5% Hirschfleisch, 5% Geflügelfleisch) Formfleisch Trotz der Veränderungen der Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse ist die Verwendung von Separatorenfleisch von Schwein und Geflügel verkehrsüblich Fleischverordnung (105) 6 (2) Bei Fleisch, Fleischerzeugnissen und Lebensmitteln mit einem Zusatz von Fleisch oder Fleischerzeugnissen, die nach ihrer Herstellung gefroren oder tief-gefroren worden sind, ist der Hinweis Aufgetaut sofort verbrauchen erforderlich, wenn sie in ganz oder teilweise aufgetautem Zustand an den abgegeben werden; dies gilt nicht für die Abgabe von Speisen zum Verzehr in Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung. Separatorenfleisch als hygienisch und toxikologisch zweifelhaftes Produkt sollte nicht mehr eingesetzt werden Fleisch und Fleischerzeugnisse, die vor ihrer Bearbeitung (z.b. Herstellung von Rinderhack) tiefgefroren waren, müssen nicht gekennzeichnet werden Generelles Verbot von Separatorenfleisch. Wenn Verbot nicht durchsetzbar, Kenntlichmachung von Separatorenfleisch rechtsverbindlich regeln. Verkauf von aufgetautem Fleisch prinzipiell nur mit entsprechender Kenntlichmachung. können bewusste Auswahl treffen. kennen die Besonderheit der Herstellung und können sich bei Zubereitung und Lagerung im Haushalt danach richten. 13

14 Angaben zu allergenen Bestandteilen EU- Richtlinie in Vorbereitung: Vorschlag der Kommission zur Änderung der EU-Etikettierungsrichtlinie (2000/13) Unzureichende Kennzeichnung von Inhaltsstoffe, wie glutenhaltiges Getreide, Krebstiere, Eier, Fisch, Erdnüsse, Soja, Milch, Schalenfrüchte, Sesamsamen oder Sulfit. Schnelle Verabschiedung der geänderten Etikettierungsrichtlinie und Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht mit der Erweiterung der Allergenliste (z.b. Einzelbestandteile von Gewürzmischungen und von Aromen) in Absprache mit Allergikerund verbänden., die unter Allergien leiden, werden besser informiert und können Fehlgriffe vermeiden. Haltungsform Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 der Kommission mit Durchführungsvorschriften für die Vorordnung (EEG) Nr. 1907/90 des Rates (142) Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 der Kommission mit Durchführungsvorschriften für die Vorordnung (EEG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier, Artikel 18:...darf die Art der Legehennenhaltung...gekennzeichnet werden Art der Legehennenhaltung, z.b. Käfighaltung, muss zurzeit nicht genannt werden. Erst ab ist dies obligatorisch. Verpflichtende Angaben zur Haltungsform. fehlen für die anderen Nutztiere. Die Haltungsform der Legehennen und aller anderen Nutztiere muss immer genannt werden. können die Einhaltung von Tierschutzaspekten als wichtiger Teilaspekt der Prozessqualität erkennen und bei der Kaufentscheidung berücksichtigen, 14

15 Gentechnik - Europäisches Parlament billigt Vorschläge der Kommission für eine vertrauenswürdige und umweltverträgliche Regelung für GVO und GVO-Lebensmittel: - Vorschlag für eine Verordnung über genetisch veränderte Lebens und Futtermittel KOM (2001) 425 vom Vorschlag für eine Verordnung über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung genetisch veränderter Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln KOM (2001) 182 vom Der Schwellenwert, bis zu dem unbeabsichtigte Beimischungen von GVOs in Lebensmittel nicht zu kennzeichnen sind, wird auf 0,5% festgelegt. Die EU-Kommission hatte 1,0% vorgeschlagen - Lebensmittel, die Spuren von solchen GVOs enthalten, die in der EU nicht zugelassen sind, dürfen generell nicht vermarktet werden Novel Food-Verordnung Verordnung (EG) Nr. 258/97 (5a) Kennzeichnung von Lebensmitteln und -zutaten aus "Gen-Mais" und "Gen-Soja" Verordnung (EG) Nr. 1139/98 (5c) Verordnung "Lebensmittel ohne Gentechnik" - Neuartige und Lebensmittelzutatenverordnung (NLV 5b) Schwellenwert-Verordnung Kennzeichnung von Zusatzstoffen und Aromen Verordnung (EG) Nr. 49/2000 Etikettierung von Zusatzstoffen und Aromen Verordnung (EG) Nr. 50/2000(5d) Die Rückverfolgbarkeit von GVO in der gesamten Kette vom Erzeuger zum ist derzeit nicht gewährleistet. Nach dem Vorschlag des Europäischen Parlamentes bleibt die Verwendung von GVO-haltigen Futtermitteln auf dem Lebensmittel deklarationsfrei. Umfassende Deklarationspflicht für Produkte, die GVO enthalten oder mit Hilfe dieser hergestellt wurden: Erweiterung des Kommissions- Vorschlages zur Kenntlichmachung durch Einbeziehung von Lebensmitteln, die von Tieren stammen, die mit gentechnisch veränderten Futtermitteln ernährt Bei der Festlegung von Schwellenwerten Unterscheidung zwischen Produkten, die GVOs enthalten und solchen, die auf deren Basis hergestellt wurden. Ein Schwellenwert von 0,5 % für zufällige unvermeidbare Verunreinigungen ist lediglich für aus GVO hergestellten Produkten akzeptabel. Der Schwellenwert für Produkte, die GVO Sicherung einer Mindest-Wahlfreiheit für den. Grundlage für die Honorierung von Prozessqualität. 15

16 enthalten sollte bei 0,1% liegen, d.h. nicht nachweisbar sein. Oktober 2002 e: Beck sche Textausgaben: Lebensmittelrecht, Stand:

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