Bundesgesetz über das Bankwesen (Bankwesengesetz - BWG) BGBl. Nr. 532/1993

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1 Trotz sorgfältigster Erstellung dieser Textausgabe kann die Vollständigkeit und Richtigkeit nicht garantiert werden; grundsätzlich gilt der in den jeweiligen BGBl. veröffentlichte Text. Bundesgesetz über das Bankwesen (Bankwesengesetz - BWG) BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung: BGBl Nr. 639/1993 Druckfehlerberichtigung BGBl Nr. 505/1994 Hauptwohnsitzregelung ( 76 Abs.2, Staatskommissäre) BGBl Nr. 22/1995 EU-Beitritt/Drittländerregelung BGBl Nr. 383/1995 Einlagensicherung S ,-- BGBl Nr. 304/1996 Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz/Erwerb eigener Aktien BGBl Nr. 445/ BWG-Novelle BGBl Nr. 446/ BWG-Novelle (Anonymität) BGBl Nr. 742/1996 BWG findet auf PSK Anwendung BGBl Nr. 753/ BWG-Novelle CAD I, WP-Dienstleistungs-RL BGBl Nr. 757/1996 Wortlautänderung Bundesrechenamt BGBl I Nr. 58/1997 Kundmachung: Inkrafttreten von Bestimmungen des Postsparkassengesetzes 1969 und des Bankwesengesetzes (außer Kraft treten von 3 Abs.1 Z.2) BGBl I Nr. 63/1997 Änderung Gewerbeordnung 1994 BGBl I Nr. 106/1997 Insolvenzrechtsänderungsgesetz (IRÄG) 1997 BGBl I Nr. 114/1997 Insolvenzrechtsänderungsgesetz (IRÄG) ersetzt BGBl.Nr. I/106/1997 BGBl I Nr. 11/1998 Börsefondsüberleitungsgesetz, Börsegesetz 1989 BGBl I Nr. 126/ Euro-Finanzbegleitgesetz BGBl I Nr. 153/1998 Strafrechtsänderungsgesetz BGBl I Nr. 49/1999 Konzernabschlußgesetz BGBl I Nr. 63/1999 Anlegerentschädigung BGBl I Nr. 123/1999 Einziehung von Partizipationskapital BGBl I Nr. 25/2000 Postsparkassengesetz BGBl I Nr. 33/2000 CAD II, Sparbuchanonymität BGBl I Nr. 135/2000 Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 BGBl I Nr. 2/2001 Kapitalmarktoffensive-Gesetz BGBl I Nr. 97/2001 Finanzmarktaufsichtsgesetz FMAG BGBl I Nr. 45/ Novelle Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz FMABG BGBl I Nr. 100/2002 Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz BGBl I Nr. 131/2002 Sektorkonsolidierung BGBl I Nr. 163/2002 VfGH-Erkenntnis vom 28. September 2002 G 286/01-11 BGBl I Nr. 33/2003 VAG-Novelle 2003 BGBl I Nr. 35/2003 Geldwäsche BGBl I Nr. 36/2003 internationales Insolvenzrecht BGBl I Nr. 80/2003 ImmoInvFG BGBl I Nr. 98/2003 VfGH-Erkenntnis vom 25. September 2003 G 5/03-7 BGBl I Nr. 13/2004 Aufschub Rotationsprinzip BGBl II Nr. 94/2004 Anlage 3 zu 22 BGBl I Nr. 70/2004 Finanzkonglomerategesetz 1. Kredit- und Finanzinstitute 2. Begriffsbestimmungen 3. Ausnahmen 4. und 5. Konzessionserteilung 6. Konzessionsrücknahme 7. Erlöschen der Konzession 8. Beziehungen zu Drittländern INHALTSVERZEICHNIS I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen II. Abschnitt: Konzession

2 III. Abschnitt: Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit 9. Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich 9a. Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten in Österreich 10. Österreichische Kreditinstitute in Mitgliedstaaten 11. Finanzinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich 12. entfällt 13. Tochterunternehmen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich 14. entfällt 15. bis 18. Aufsicht im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit 19. Zustellungen IV. Abschnitt: Eigentümerbestimmungen und Bewilligungen 20. Qualifizierte Beteiligungen an Kreditinstituten 21. Bewilligungen V. Abschnitt: Ordnungsnormen 22. Solvabilität 22a. Bewertung der Positionen des Wertpapier-Handelsbuches 22b. Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch 22c. Konsolidierung des Wertpapier-Handelsbuches 22d. Aufrechnung von Positionsrisiken und Währungsumrechnung 22e. Behandlung von zusammengesetzten Instrumenten und Optionen 22f. Spezifisches und allgemeines Positionsrisiko 22g. Spezifisches Positionsrisiko in Schuldtiteln und am Geldmarkt gegebenen Geldern 22h. Allgemeines Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten 22i. Spezifisches und allgemeines Positionsrisiko in Substanzwerten 22j. Positionsrisiko in Aktienindex-Terminkontrakten 22k. Übernahmegarantien 22l. Abwicklungsrisiko 22m. Vorleistungen 22n. Pensionsgeschäfte, Wertpapier- und Warenleihe 22o. Derivative Instrumente des Freiverkehrs und sonstige Positionen in Verbindung mit dem Handel in Finanzinstrumenten 22p Warenpositionsrisiko 23. Eigenmittel 24. Konsolidierte Eigenmittel 25. Liquidität 26. Offene Fremdwährungspositionen und Gold 26a. Offene Fristigkeitspositionen 26b. Interne Modelle der Marktrisikobegrenzung 27. Großveranlagungen 28. Organgeschäfte 29. Beteiligungen 30. Kreditinstitutsgruppe VI. Abschnitt: Kreditinstitutsgruppe VII. Abschnitt: Spareinlagen 31. Sparurkunden 32. Einzahlungen, Auszahlungen und Verzinsung VIII. Abschnitt: Verbraucherbestimmungen 33. Verbraucherkreditverträge 34. Verbrauchergirokontoverträge 35. Preisaushang und Werbung 36. Geschäftsbeziehungen zu Jugendlichen 37. Wertstellung 38. Bankgeheimnis IX. Abschnitt: Bankgeheimnis

3 X. Abschnitt: Sorgfaltspflichten und Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung 39. Allgemeine Sorgfaltspflichten 40. und 41. Besondere Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung XI. Abschnitt: Interne Revision 42. Interne Revision XII. Abschnitt: Rechnungslegung 43. und 44. Allgemeine Bestimmungen 45. bis 50. Allgemeine Ausweisvorschriften zur Bilanz 51. Vorschriften zu einzelnen Bilanzposten 52. bis 54. Besondere Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung 55. bis 58. Bewertungsregeln 59. Konzernabschluß 60. bis 63a. Bankprüfer 64. Anhang 65. Veröffentlichung XIII. Abschnitt: Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß 230 a ABGB 66. bis 68. Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß 230 a ABGB XIV. Abschnitt: Aufsicht 69. bis 72. Aufsicht 73. Anzeigen 74. Meldungen 75. Großkreditmeldung 76. Staatskommissär 77. und 77a. Internationale Zusammenarbeit und Datenverarbeitung XV. Abschnitt: Moratorium und internationale Sanktionen 78. Moratorium und internationale Sanktionen XVI. Abschnitt: Oesterreichische Nationalbank 79. und 80. Oesterreichische Nationalbank XVII. Abschnitt: Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen 81. bis 91. Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen XVIII. Abschnitt: Strukturbestimmungen 92. Einbringung in Aktiengesellschaften XIX. Abschnitt: Einlagensicherung und Anlegerentschädigung 93. bis 93c. Einlagensicherung und Anlegerentschädigung XX. Abschnitt: Bezeichnungsschutz 94. Bezeichnungsschutz XXI. Abschnitt: Sparvereine und Werkssparkassen 95. Sparvereine und Werkssparkassen XXII. Abschnitt: Verfahrens- und Strafbestimmungen 96. bis 101. Verfahrens- und Strafbestimmungen XXIII. Abschnitt: Umwandlung und Einziehung von Partizipationskapital 102. Umwandlung und Einziehung von Partizipationskapital XXIV. Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen 103. bis 103d. Übergangsbestimmungen 104. Änderung von Bezeichnungen 105. Verweise und Verordnungen 106. Außerkrafttreten 107. und 108. Inkrafttreten und Vollzugsklausel

4 Anlage 1 zu 22 Anlage 2 zu 22 Anlage 3 zu 22 Anlage 1 zu 43, Teil 1: Anlage 2 zu 43, Teil 1 Anlage 2 zu 43, Teil 2 Anlagen: Klassifizierung der außerbilanzmäßigen Geschäfte Besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte Multilaterale Entwicklungsbanken entfällt* Gliederung der Bilanz Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung I. Allgemeine Bestimmungen Kredit- und Finanzinstitute 1. (1) Ein Kreditinstitut ist, wer auf Grund der 4 oder 103 Z 5 dieses Bundesgesetzes oder besonderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben. Bankgeschäfte sind die folgenden Tätigkeiten, soweit sie gewerblich durchgeführt werden: 1. Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (Einlagengeschäft); 2. die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs in laufender Rechnung für andere (Girogeschäft); 3. der Abschluß von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft); 4. der Kauf von Schecks und Wechseln, insbesondere die Diskontierung von Wechseln (Diskontgeschäft); 5. die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft); 6. die Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln wie Kreditkarten und Reiseschecks; 7. der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit a) ausländischen Zahlungsmitteln (Devisen- und Valutengeschäft); b) Geldmarktinstrumenten; c) Finanzterminkontrakten (Futures) einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung und Kauf- und Verkaufsoptionen auf die in lit. a und d bis f genannten Instrumente einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung (Termin- und Optionsgeschäft); d) Zinsterminkontrakten, Zinsausgleichsvereinbarungen (Forward Rate Agreements, FRA), Zinsund Devisenswaps sowie Swaps auf Substanzwerte oder auf Aktienindices ( equity swaps ); e) Wertpapieren (Effektengeschäft); f) von lit. b bis e abgeleiteten Instrumenten, sofern der Handel nicht für das Privatvermögen erfolgt; 8. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für andere, sofern die übernommene Verpflichtung auf Geldleistungen lautet (Garantiegeschäft); 9. die Ausgabe von Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen und fundierten Bankschuldverschreibungen und die Veranlagung des Erlöses nach den hiefür geltenden besonderen Rechtsvorschriften (Wertpapieremissionsgeschäft); 10. die Ausgabe anderer festverzinslicher Wertpapiere zur Veranlagung des Erlöses in anderen Bankgeschäften (sonstiges Wertpapieremissionsgeschäft); 11. die Teilnahme an der Emission Dritter eines oder mehrerer der in Z 7 lit. b bis f genannten Instrumente und die diesbezüglichen Dienstleistungen (Loroemissionsgeschäft); 12. die Entgegennahme von Bauspareinlagen und die Vergabe von Bauspardarlehen nach dem Bausparkassengesetz (Bauspargeschäft); 13. die Verwaltung von Kapitalanlagefonds nach dem Investmentfondsgesetz - InvFG 1993, BGBL. Nr. 532/1993 Art. II (Investmentgeschäft); 13a. die Verwaltung von Immobilienfonds nach dem Immobilien-Investmentfondsgesetz- ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003 (Immobilienfondsgeschäft); 14. die Errichtung oder Verwaltung von Beteiligungsfonds nach dem Beteiligungsfondsgesetz, BGBL. Nr. 111/1982 (Beteiligungsfondsgeschäft); 15. das Finanzierungsgeschäft durch Erwerb von Anteilsrechten und deren Weiterveräußerung (Kapitalfinanzierungsgeschäft); 16. der Ankauf von Forderungen aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen, die Übernahme des Risikos der Einbringlichkeit solcher Forderungen - ausgenommen die Kreditversicherung - und im Zusammenhang damit der Einzug solcher Forderungen (Factoringgeschäft);

5 17. der Betrieb von Geldmaklergeschäften im Interbankenmarkt; 18. die Vermittlung von Geschäften nach a) Z 1, ausgenommen durch Unternehmen der Vertragsversicherung; b) Z 3, ausgenommen die im Rahmen der Gewerbe der Immobilienmakler und der Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung vorgenommene Vermittlung von Hypothekar- und Personalkrediten; c) Z 7 lit. a, soweit diese das Devisengeschäft betrifft; d) Z die Erbringung folgender Dienstleistungen in bezug auf Finanzinstrumente, sofern diese Dienstleistungen das Halten von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten nicht umfassen, sodaß der Erbringer der Dienstleistungen diesbezüglich zu keiner Zeit Schuldner seiner Kunden werden kann (Finanzdienstleistungsgeschäft): a) die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen; b) die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden; c) die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von einem oder mehrerer der in Z 7 lit. b bis f genannten Instrumente; 20. die Ausgabe von elektronischem Geld (E-Geldgeschäft); 21. die Hereinnahme und Veranlagung von Abfertigungsbeiträgen (Mitarbeitervorsorgekassengeschäft). 22. der schaltermäßige Ankauf von ausländischen Zahlungsmitteln (zb Geldsorten, Schecks, Reisekreditbriefen und Anweisungen) und der schaltermäßige Verkauf von ausländischen Geldsorten sowie von Reiseschecks (Wechselstubengeschäft). 23. der räumliche Transfer von Vermögenswerten, ausgenommen physische Transporte, durch Annahme von Geld oder sonstigen Zahlungsmitteln vom Auftraggeber und Auszahlung einer entsprechenden Summe in Geld oder sonstigen Zahlungsmitteln an den Empfänger durch unbare Übertragung, Kommunikation, Überweisung oder sonstige Verwendung eines Zahlungs- oder Abrechnungssystems (Finanztransfergeschäft). (2) Ein Finanzinstitut ist, wer kein Kreditinstitut im Sinne des Abs. 1 ist und berechtigt ist, eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten gewerbsmäßig durchzuführen, sofern er diese als Haupttätigkeit betreibt: 1. Der Abschluß von Leasingverträgen (Leasinggeschäft); 2. entfällt 3. die Beratung von Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und in damit verbundenen Fragen sowie die Beratung und die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Zusammenschlüsse und Übernahme von Unternehmen; 4. entfällt 5. die Erteilung von Handelsauskünften; 6. die Erbringung von Schließfachverwaltungsdiensten. (3) Kreditinstitute sind auch zur Durchführung der in Abs. 1 Z 19, 22 und 23 und Abs. 2 genannten Tätigkeiten berechtigt, sowie zur Durchführung aller sonstigen Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Banktätigkeit entsprechend dem jeweiligen Konzessionsumfang stehen oder Hilfstätigkeiten in bezug auf diese darstellen, wie insbesondere die Vermittlung von Bausparverträgen, von Versicherungsverträgen, von Unternehmen und Betrieben, von Investmentfondsanteilen, von Eigenmittelanteilen, die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der automatischen Datenverarbeitung sowie der Vertrieb von Kreditkarten. Weiters sind sie im Rahmen der devisenrechtlichen Bestimmungen zum Handel mit Münzen und Medaillen sowie mit Barren aus Gold berechtigt, ferner zur Vermietung von Schrankfächern (Safes) unter Mitverschluß durch die Vermieter. (4) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Liste der Tätigkeiten der Abs. 1 und 2 ändern oder ergänzen, wenn dies auf Grund von inhaltlich ausreichend bestimmten Verpflichtungen der Republik Österreich, die sich aus dem Beitritt zur Europäischen Union ergeben, erforderlich ist; sofern die Liste der Tätigkeiten des Abs. 2 geändert oder ergänzt wird, hat der Bundesminister für Finanzen die Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erlassen. (5) Bei der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus Bankgeschäften ist der Einwand, daß dem Anspruch ein als Spiel oder Wette zu beurteilendes Differenzgeschäft zugrunde liegt, unzulässig, sofern zumindest eine Vertragspartei zur gewerblichen Durchführung solcher Bankgeschäfte berechtigt ist.

6 Begriffsbestimmungen 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind: 1. Geschäftsleiter: a) Diejenigen natürlichen Personen, die nach dem Gesetz oder der Satzung zur Führung der Geschäfte und zur organschaftlichen Vertretung des Kredit- oder Finanzinstitutes nach außen vorgesehen sind; b) bei Kreditgenossenschaften diejenigen natürlichen Personen, die vom Vorstand, dem Aufsichtsrat oder der Generalversammlung mit der Führung der Geschäfte betraut sowie als Geschäftsleiter namhaft gemacht wurden; zur Vertretung der Kreditgenossenschaft sind - unbeschadet einer Prokura ( 48 HGB) oder Handlungsvollmacht ( 54 HGB) - ausschließlich die Geschäftsleiter befugt; die Betrauung als Geschäftsleiter ist im Firmenbuch einzutragen; c) bei Zweigstellen ausländischer Kredit- oder Finanzinstitute diejenigen natürlichen Personen, die zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der Zweigstelle nach außen vorgesehen sind; 2. Beteiligung: das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 vh der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen; dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht; werden weniger als 20 vh der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen gehalten, liegt eine Beteiligung vor, wenn die Anteile dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch eine dauernde Verbindung zu diesem Unternehmen zu dienen; persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts sind stets an der Personengesellschaft beteiligt; 3. Qualifizierte Beteiligung: das direkte oder indirekte Halten von wenigstens 10 vh des Kapitals oder der Stimmrechte oder die Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung eines Unternehmens, an dem eine Beteiligung gehalten wird; bei der Feststellung der Stimmrechte hinsichtlich der 4 Abs.3 Z.5, 5 Abs.1 Z.3, 20 und 21 Abs.1 Z.2 ist 92 Börsegesetz 1989 anzuwenden; 4. Satzung: entsprechend der Rechtsform des Unternehmens die Satzung, der Gesellschafts- oder der Genossenschaftsvertrag; 5. Mitgliedstaat: a) jeder Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört; b) abweichend von lit. a umfaßt der Begriff Mitgliedstaat in 8 Abs.6 jeden Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, ohne jedoch gleichzeitig der Europäischen Union anzugehören; 6. Herkunftmitgliedstaat: a) für Kreditinstitute: der Mitgliedstaat, in dem ein Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG zugelassen ist und in dem es seinen Sitz hat; b) für Wertpapierfirmen: aa) sofern sie natürliche Personen sind: der Mitgliedstaat, in dem sie ihre Hauptverwaltung haben; bb) sofern sie juristische Personen sind: der Mitgliedstaat, in dem sie ihren satzungsmäßigen Sitz haben, oder, wenn sie gemäß dem für sie geltenden einzelstaatlichen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz haben, der Mitgliedstaat, in dem ihr Hauptverwaltungssitz liegt; c) für Märkte: der Mitgliedstaat, in dem der für den Handel zuständige Rechtsträger seinen satzungsmäßigen Sitz hat, oder, wenn dieser Rechtsträger gemäß dem für ihn geltenden Recht keinen satzungsmäßigen Sitz hat, der Mitgliedstaat, in dem sein Hauptverwaltungssitz liegt; 7. Aufnahmemitgliedstaat: der Mitgliedstaat, in dem a) ein Kreditinstitut oder b) ein Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG oder eine Wertpapierfirma im Sinne von Art. 1 Z 2 der Richtlinie 93/22/EWG, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind, eine Zweigstelle betreiben oder Dienstleistungen erbringen; 8. Drittland: jeder Staat, der nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört; 9. Zuständige Behörden: diejenigen einzelstaatlichen Behörden in den Mitgliedstaaten, die auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Aufsichtsbefugnis über Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen haben;

7 10. Anfangskapital: Kapital gemäß 23 Abs. 1 Z.1 und 2, abzüglich eines Bilanzverlustes und materieller negativer Ergebnisse im laufenden Geschäftsjahr; 11. Mutterunternehmen: Mutterunternehmen im Sinne von 244 Abs. 1 und 2 HGB nach Maßgabe folgender Bestimmungen: a) Die Rechtsform und der Sitz sind nicht zu berücksichtigen; b) die Bestimmungen von 244 Abs. 4 und 5 HGB sind anzuwenden; c) der Beteiligungsbegriff des 2 Z 2 BWG ist anzuwenden. 12. Tochterunternehmen: Tochterunternehmen im Sinne von 244 Abs. 1 und 2 HGB nach Maßgabe folgender Bestimmungen: a) Die Rechtsform und der Sitz sind nicht zu berücksichtigen; b) die Bestimmungen von 244 Abs. 4 und 5 HGB sind anzuwenden; c) der Beteiligungsbegriff des 2 Z 2 BWG ist anzuwenden; 13. Ausländisches Kreditinstitut: wer außerhalb der Mitgliedstaaten nach den Vorschriften des Sitzstaates berechtigt ist, Geschäfte nach 1 Abs. 1 zu betreiben; 14. Ausländisches Finanzinstitut: wer außerhalb der Mitgliedstaaten nach den Vorschriften des Sitzstaates berechtigt ist, Geschäfte nach 1 Abs. 2 zu betreiben; 15. Zulassung: ein Hoheitsakt gleich welcher Form, der die Befugnis gibt, die Tätigkeit eines Kreditinstitutes im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG auszuüben; 16. Zweigstelle: eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines Kreditinstitutes, eines Finanzinstitutes oder einer Wertpapierfirma bildet und unmittelbar sämtliche Geschäfte o- der einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit des jeweiligen Kreditinstitutes, Finanzinstitutes oder der jeweiligen Wertpapierfirma verbunden sind; haben ein Kreditinstitut, ein Finanzinstitut oder eine Wertpapierfirma mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in ein und demselben Mitgliedstaat mehrere Betriebsstellen errichtet, so werden diese als einzige Zweigstelle betrachtet; 17. Repräsentanz: eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines nicht in Österreich zugelassenen Kreditinstitutes bildet und keine Geschäfte gemäß 1 Abs. 1 betreibt; 18. Zone A: alle Mitgliedstaaten und alle anderen Vollmitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) sowie die Länder, die mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) besondere Kreditabkommen im Zusammenhang mit dessen Allgemeinen Kreditvereinbarungen (AKV) geschlossen haben; Staaten, die ihre Auslandsschulden umschulden oder eine Umschuldung beantragt haben, gehören für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Anwendung der letzten Umschuldungsvereinbarung nicht der Zone A an; bei erst beantragter Umschuldung ist das Datum der Antragstellung maßgeblich; 19. Zone B: alle Staaten, die nicht der Zone A angehören; 20. Kreditinstitute der Zone A: a) alle österreichischen Kreditinstitute, b) alle in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitute, sofern auf sie die für Kreditinstitute geltenden EG-Richtlinien zur Gänze angewendet werden, einschließlich ihrer Zweigstellen in Drittländern und c) alle Unternehmen, deren Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren und die in anderen Staaten der Zone A zugelassen sind, einschließlich ihrer Zweigstellen; 21. Kreditinstitute der Zone B: alle Unternehmen, deren Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, die in der Zone B zugelassen sind, einschließlich ihrer Zweigstellen in den Mitgliedstaaten; 22. Nichtbank: jeder, der weder Kreditinstitut gemäß Z 20 noch gemäß Z 21 ist; 23. abweichend von 1 Abs. 1 umfaßt der Begriff Kreditinstitut in den folgenden Bestimmungen alle Kreditinstitute gemäß Z 20 und 21: a) in Z 9, 16, 17, 25 und 26, b) in 21 Abs. 1 Z 1, sofern zumindest eines der beteiligten Kreditinstitute ein Kreditinstitut im Sinne des 1 Abs. 1 ist, c) in 21 Abs. 1 Z 2, sofern das Kreditinstitut, das die Stimmrechte oder das Kapital hält oder erwirbt, ein Kreditinstitut im Sinne des 1 Abs. 1 ist, d) in 23 Abs. 13 für diejenigen Kreditinstitute, an denen eine Beteiligung gehalten wird,

8 e) 24 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und 3 sowie Abs. 4, f) in 25 Abs. 4, 8 und 10 Z 5 erster Halbsatz, g) in 27 Abs. 8 Z 2 und 4, h) in 30 hinsichtlich der nachgeordneten Kreditinstitute, i) in den 51 bis 54 j) in 59, k) in 77 a Abs. 2 Z 2 und 3, l) in 93 Abs. 5 und m) in den Anlagen 1 und 2 zu 43; 24. abweichend von 1 Abs. 2 umfaßt der Begriff Finanzinstitut in den folgenden Bestimmungen zusätzlich alle Finanzinstitute im Sinne von Art. 1 Z 6 der Richtlinie 89/646/EWG, die ihren Sitz außerhalb Österreichs haben: a) in Z 25, b) 23 Abs. 13 für diejenigen Finanzinstitute, an denen eine Beteiligung gehalten wird, c) 24 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und 3 sowie Abs. 4 und d) in 30 hinsichtlich der nachgeordneten Finanzinstitute, e) in 77 a Abs.2 Z 2 und 3 und f) in 93 Abs.5 Z 1; 25. Finanz-Holdinggesellschaft: eine juristische Person oder ein Unternehmen, a) die bzw. das kein Kreditinstitut ist, b) deren bzw. dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder zu halten oder eines oder mehrere der Geschäfte zu betreiben, die in den Ziffern 2 bis 12 der Liste im Anhang der Richtlinie 2000/12/EG angeführt sind, c) deren bzw. dessen nachgeordnete Institute ( 30) ausschließlich oder überwiegend Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder Finanzinstitute sind, wobei nicht auf die Anzahl der nachgeordneten Institute, sondern auf wirtschaftliche Kriterien, insbesondere Bilanzsumme, Höhe des Eigenkapitals, Buchwert der Beteiligung, abzustellen ist, d) von deren bzw. dessen nachgeordneten Instituten mindestens eines ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma ist und e) das keine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft gemäß 2 Abs. 15 Finanzkonglomerategesetz FKG, BGBl. I Nr. 70/2004, ist; 26. gemischtes Unternehmen: eine juristische Person oder ein Unternehmen (worunter jede juristische Person zu verstehen ist), das weder ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma, eine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft gemäß 2 Abs. 15 FKG noch eine Finanz-Holdinggesellschaft ist, und zu dessen Tochterunternehmen mindestens ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma gehört; 27. Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten: ein Unternehmen, a) dessen Tätigkeit in direkter Verlängerung zur Banktätigkeit steht oder b) dessen Haupttätigkeit die Immobilienverwaltung, die Verwaltung oder den Betrieb von Rechenzentren oder ähnliche Tätigkeiten umfaßt und die den Charakter einer Hilfstätigkeit im Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Kreditinstitute hat; 28. enge Verbindungen: eine Situation, in der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch a) das unmittelbare Halten einer Beteiligung, b) das Vorliegen eines Verhältnisses zwischen Mutter- und Tochterunternehmen; hiebei gilt jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens als Tochterunternehmen auch des Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht, oder c) ein Verhältnis zwischen natürlichen oder juristischen Personen, das darin besteht, daß jede von ihnen mit ein und derselben Person in einer Verbindung gemäß Z 2 steht; 29. Wertpapierdienstleistung: jede für Dritte erbrachte Dienstleistung, die im Abschnitt A des Anhanges der Richtlinie 93/22/EWG aufgeführt ist und sich auf eines der Instrumente im Abschnitt B dieser Richtlinie bezieht; 30. Wertpapierfirma: a) ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß 19 Wertpapieraufsichtsgesetz - WAG, BGBL. Nr. 753/1996;

9 b) eine anerkannte Wertpapierfirma; c) ein Unternehmen mit Sitz im Ausland, das keine anerkannte Wertpapierfirma ist und das Geschäfte im Sinne des 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f, Z 11 oder Z 19 betreibt; 31. anerkannte Wertpapierfirma: a) ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, das Geschäfte im Sinne des 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f oder Z 11 betreibt und den Vorschriften der Richtlinie 93/22/EWG unterliegt; b) ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, das aa) Geschäfte im Sinne des 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f oder Z 11 betreibt, bb) in einem Drittland zugelassen ist, das im Basler Ausschuß für Bankenaufsicht vertreten ist, und das cc) Aufsichtsregeln einzuhalten hat, die den Mindeststandards der Europäischen Union für Wertpapierfirmen zumindest gleichwertig sind; ein Unternehmen, das ausschließlich Aufträge von Anlegern entgegennimmt und weiterleitet, ohne daß es Geld oder Wertpapiere seiner Kunden hält, und das auf Grund dessen zu keiner Zeit zum Schuldner dieser Kunden werden kann, gilt nicht als anerkannte Wertpapierfirma; 32. anerkannte Börse: eine Wertpapierbörse im Sinne von 1 Abs. 2 Börsegesetz BörseG, BGBL. Nr. 555/1989, die von einer staatlichen Stelle oder einer staatlich anerkannten Stelle geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar über einen Clearing-Teilnehmer zugänglich ist; 33. anerkannte Clearingstelle: eine Einrichtung, die a) von einer staatlichen Stelle oder einer staatlich anerkannten Stelle geregelt und überwacht wird, b) für Mitglieder unmittelbar und für Nichtmitglieder über einen Clearing-Teilnehmer zugänglich ist, c) Geschäfte in Finanzdienstleistungen abwickelt und in diese Geschäfte selbst als Vertragspartner eintritt und die d) von ihren Abwicklungspartnern angemessene Einschüsse zur Risikoabdeckung verlangt; 34. Finanzinstrumente: a) Geldmarktinstrumente; b) besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte gemäß Z 1 bis 4 der Anlage 2 zu 22, wobei auch alle verkauften Optionen zu berücksichtigen sind; c) entfällt d) Wertpapiere; e) ausländische Kapitalanlagefondsanteile gemäß 24 Abs. 1 InvFG 1993, soweit diese keine Wertpapiere verkörpern; 35. Wertpapier-Handelsbuch: a) Positionen eines Kreditinstitutes aus dem Eigenhandel mit Finanzinstrumenten, Waren und warenunterlegten Derivaten, die es zum Zweck des Wiederverkaufs hält oder die es übernommen hat, um bestehende oder erwartete Unterschiede zwischen den Kauf- und Verkaufspreisen oder um Preis- und Zinsschwankungen kurzfristig zu nutzen, b) Positionen in Finanzinstrumenten, Waren und warenunterlegten Derivaten, die im eigenen Namen für Rechnung Dritter zur Zusammenführung sich deckender Kauf- und Verkaufsaufträge gehalten werden ( matched principal broking ), c) Übernahmegarantien für Wertpapiere ( 22k), d) Forderungen aus noch nicht abgewickelten Geschäften ( 22l) und aus Vorleistungen ( 22m) im Zusammenhang mit Geschäften des Wertpapier-Handelsbuches, e) Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte, Wertpapier- und Warenleihgeschäfte und Wertpapier- und Warenverleihgeschäfte des Wertpapier-Handelsbuches, f) sonstige Positionen, die in Verbindung mit dem Handel in Finanzinstrumenten stehen, wie insbesondere Forderungen in Form von Gebühren, Provisionen, Zinsen, Dividenden und Einschüssen auf börsengängige Termin- oder Optionskontrakte, und g) Bestände und Geschäfte zur Absicherung oder Refinanzierung von Positionen im Wertpapier- Handelsbuch; die Einbeziehung von Positionen in das Wertpapier-Handelsbuch hat nach institutsintern festgelegten Kriterien zu erfolgen; Wertpapiere im Handelsbestand sind jedenfalls dem Wertpapier-

10 Handelsbuch zuzurechnen; die Umbuchung von Positionen in das oder aus dem Wertpapier- Handelsbuch ist in den Unterlagen des Kreditinstitutes für sachverständige Dritte nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen; 36. außerbörsliche derivative Instrumente ( over the counter-instrumente, OTC-Instrumente ): besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte gemäß Z 1 bis 4 der Anlage 2 zu 22 und geschriebene Optionen auf die in Z 1 bis 4 dieser Anlage genannten Finanzgeschäfte, die nicht an einer anerkannten Börse mit täglicher Anpassung der Einschußsätze gehandelt oder über eine anerkannte Clearingstelle abgewickelt werden; 37. geregelter Markt: ein Markt für Finanzinstrumente, der in das Verzeichnis der geregelten Märkte gemäß Art. 16 der Richtlinie 93/22/EWG eingetragen ist; 38. qualifizierte Aktiva: a) Kauf- oder Verkaufspositionen in den in 22 Abs. 3 Z 2 genannten, nicht nachrangigen Aktivposten; bei abgeleiteten Finanzinstrumenten ist auf das jeweilige Basisinstrument abzustellen; b) Kauf- oder Verkaufspositionen in nicht nachrangigen Schuldverschreibungen, sofern aa) diese nicht gemäß 22 Abs. 3 Z 1 und 2 zu gewichten sind, bb) die Schuldverschreibungen an einer anerkannten Börse zum Handel zugelassen sind, cc) der Markt in den Schuldverschreibungen vom Kreditinstitut als liquide angesehen wird und dd) das Kreditinstitut die Bonität des Eminenten für zweifelsfrei gegeben erachtet; nicht als qualifizierte Aktiva gelten Kauf- und Verkaufspositionen in Aktivposten gemäß lit. a und in Schuldverschreibungen gemäß lit. b, die auf Grund mangelnder Bonität des Emittenten oder aus mangelnder Liquidität der Emission ein besonderes Risiko aufweisen; 39. Emissionen von Zentralstaaten: Kauf- und Verkaufspositionen in Schuldtiteln, sofern diese gemäß 22 Abs. 3 Z 1 mit einem Gewicht von Null versehen werden können; 40. Schuldtitel: Wertpapiere, die Forderungsrechte verbriefen, und hiervon abgeleitete Finanzinstrumente; 41. Substanzwerte: Aktien, Partizipationsscheine und sonstige Wertpapiere mit Substanzbeteiligung sowie hiervon abgeleitete Finanzinstrumente; Aktienindices sind solche, die aus Substanzwerten gebildet werden; 42. Optionsschein: ein Wertpapier, das dem Inhaber das Recht verleiht, eine bestimmte Zahl Schuldtitel oder Substanzwerte bis zum Ablauf der Optionsfrist zu einem festen Preis zu erwerben oder zu verkaufen, wobei es unerheblich ist, ob die Transaktion durch die Lieferung des Optionsgegenstandes oder durch Wertabgeltung abgewickelt wird; 43. Bestandsfinanzierung: Positionen, bei denen Warenbestände auf Termin verkauft und die Finanzierungskosten bis zum Zeitpunkt des Terminverkaufs festgeschrieben wurden; 44. Pensionsgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches: ein Geschäft im Sinne des 50 Abs. 1 mit Wertpapieren oder Waren, die dem Wertpapier-Handelsbuch zuzurechnen sind, und bei dem es vertraglich ausgeschlossen ist, ein bestimmtes Wertpapier oder eine bestimmte Ware mehr als einer Gegenpartei auf einmal zu übertragen oder zu versprechen; für das Vorliegen eines Pensionsgeschäftes des Wertpapier-Handelsbuches ist es unerheblich, ob die Rücknahmeverpflichtung zu einem festen Preis oder zu einem noch später festzusetzenden Preis erfolgt; als Pensionsgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches gilt auch eine Vereinbarung, durch die ein Kreditinstitut einen garantierten Rechtsanspruch auf Wertpapiere oder Waren überträgt, wenn diese Garantie von einer anerkannten Börse, die die Rechte auf die Wertpapiere oder Waren innehat, gegeben wird; 45. Wertpapier- oder Warenverleihgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches: ein Geschäft mit Wertpapieren oder Waren, die dem Wertpapier-Handelsbuch zuzurechnen sind, bei dem das Kreditinstitut Wertpapiere oder Waren einem Dritten mit der Verpflichtung überträgt, dass der Entleiher zu einem späteren Zeitpunkt oder auf Ersuchen des Verleihers gleichwertige Wertpapiere oder Waren zurückgibt; 46. umgekehrtes Pensionsgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches: ein Pensionsgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches aus Sicht des die Wertpapiere, Waren oder die Ansprüche erwerbenden Unternehmens, wobei von den nachstehend angeführten Bedingungen entweder die Bedingungen der lit. a, b, c und e oder der lit. d und e erfüllt werden müssen: a) die Risikopositionen werden täglich nach den Bestimmungen des 22n Abs. 1 zum Marktpreis berechnet;

11 b) die Sicherheitsleistung wird angepasst, um wesentliche Wertänderungen bei den Wertpapieren oder Waren, die Gegenstand des Pensionsgeschäftes sind, zu berücksichtigen; c) bei dem Geschäft oder der Vereinbarung ist vorgesehen, daß die Forderungen des Kreditinstitutes automatisch und unmittelbar gegen die Forderungen der anderen Partei aufgerechnet werden, falls diese ihren Verpflichtungen nicht nachkommt; d) das betreffende Geschäft oder die betreffende Vereinbarung wurde zwischen Institutionen des Finanzsektors geschlossen; e) diese Geschäfte oder Vereinbarungen werden im Rahmen anerkannter und sachgerechter Verfahren abgeschlossen; 47. Wertpapierleihgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches: ein Wertpapierverleihgeschäft aus Sicht des die Wertpapiere, Waren oder die Ansprüche erwerbenden Unternehmens, wobei entweder die Bedingungen der Z 46 lit. a, b, c und e oder der Z 46 lit. d und e erfüllt werden müssen;. 48. Clearing-Teilnehmer: ein Mitglied einer anerkannten Börse oder einer anerkannten Clearingstelle, das in einer direkten vertraglichen Beziehung zur zentralen Gegenpartei (Träger der Einrichtung) steht, wobei Nichtmitglieder der Börse oder der Clearingstelle verpflichtet sind, ihre Geschäfte über einen Clearing-Teilnehmer abzuwickeln; 49. Delta-Faktor: jener Faktor, der die voraussichtliche Änderung des Optionspreises im Verhältnis zu einer geringen Preisschwankung des zugrundeliegenden Instruments, jeweils bezogen auf Geldeinheiten, angibt; 50. Kaufposition in Schuldtiteln: eine Position, für die das Kreditinstitut einen Zinssatz festgesetzt hat, den es zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft erhalten wird; 51. Verkaufsposition in Schuldtiteln: eine Position, für die das Kreditinstitut einen Zinssatz festgesetzt hat, den es zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft zahlen wird; 52. als Institutionen des Finanzsektors gelten: a) gemäß Richtlinien der Europäischen Union beaufsichtigte Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Versicherungsunternehmen; b) Kreditinstitute der Zone A; c) anerkannte Clearingstellen; d) anerkannte Börsen; 53. zinsbezogene Finanzinstrumente: Finanzinstrumente, deren Marktwert oder Gegenwartswert (Barwert) von Marktzinssätzen abhängt; 54. Gamma-Risiko: die Sensitivität des Deltafaktors gegenüber Preisänderungen des Basisinstruments; 55. Vega-Risiko: die Sensitivität des Optionspreises gegenüber Schwankungen der Volatilität des Basisinstruments; 56. Szenario-Matrix-Methode: die Ermittlung der Optionsrisiken mit Hilfe einer Neubewertung von Optionsrisiken anhand unterschiedlicher Szenarien; 57. Kreditrisiko: das Risiko, das in der Gefahr eines teilweisen oder vollständigen Ausfalls vertraglich vereinbarter Zahlungen besteht; 51 Abs. 14 bleibt unberührt; 58. Elektronisches Geld (E-Geld): gegen Eintausch von kleinen Geldbeträgen auf elektronischem Datenträger gespeicherter Geldwert, der von anderen Unternehmen als der ausgebenden Stelle als Zahlungsmittel akzeptiert wird. Der auf elektronischen Datenträgern gespeicherte E-Geldwert darf pro Kunde und E-Geld-Institut ( 1 E-Geldgesetz) den Betrag von Euro nicht überschreiten. Der Eintauschpreis darf nicht geringer sein als der Wert des ausgegebenen E- Geldbetrages. Die Entgegennahme des Geldbetrages stellt dann keine Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2000/12/EG o- der das Einlagengeschäft gemäß 1 Abs. 1 Z 1 dar, wenn der entgegengenommene Betrag unmittelbar gegen E-Geld eingetauscht wird. E-Geld fällt nicht unter 1 Abs. 1 Z 6; E-Geld ist keine Einlage und fällt nicht unter 93 Abs. 2 und 2a; 59. Abfertigungsbeiträge: die Beitrage gemäß 6 und 7 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002, die der Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) tatsächlich zugeflossen sind, einschließlich allfälliger Verzugszinsen. Ausnahmen 3. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf 1. die Oesterreichische Nationalbank, unbeschadet der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben;

12 2. entfällt 3. die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs; 4. Gebietskörperschaften, soweit sie auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Ermächtigung Kredite oder Darlehen mit Förderungscharakter vergeben; 5. Börsesensale, soweit sie die ihnen gemäß 35 BörseG erlaubten Geschäfte betreiben; 6. Unternehmen, die Förderungsgesellschaften sind, keine Gelder vom Publikum aufnehmen und zu mindestens 51 vh im Eigentum von öffentlich-rechtlichen Körperschaften stehen, hinsichtlich des Kapitalfinanzierungsgeschäftes; 7. die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft in bezug auf Rechtsgeschäfte im Rahmen der Ausfuhrförderung gemäß dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981 und dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 hinsichtlich der 22 und 25 bis 27; 8. den Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung gemäß 2 Forschungs- und Technologieförderungsgesetz FTFG, BGBl. Nr. 434/1982, sowie die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbh hinsichtlich der vom Fonds bzw. der Gesellschaft vergebenen Förderdarlehen; 9. den Betrieb des Wechselstubengeschäfts ( 1 Abs. 1 Z 22) und des Finanztransfergeschäfts ( 1 Abs. 1 Z 23) hinsichtlich 5 Abs. 1 Z 5, 12 und 13, 22 bis 23, 24, soweit es sich um ein ü- bergeordnetes Kreditinstitut handeln würde, 25 bis 29, 30, soweit es sich um ein übergeordnetes Kreditinstitut handeln würde, 31 bis 34, 36 und 37, 42 bis 65, soweit nicht die Mitwirkung an der Erstellung des Konzernabschlusses des übergeordneten Kreditinstitutes erforderlich ist, 66 bis 68, 73 Abs. 1 Z 1, 74 bis 76, 78 Abs. 1 bis 7 und des XIX. Abschnitts. (2) Die Bestimmungen des 25 Abs. 2 bis 14 finden keine Anwendung auf 1. Kreditinstitute, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft ( 1 Abs. 1 Z 1) haben und auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend Geldmarkt-, Konsortial-, Treuhandoder Auftragsgeschäfte, insbesondere für den Bund oder andere Gebietskörperschaften und die Finanzierung von Ausfuhrgeschäften betreiben; 2. Kreditinstitute, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft ( 1 Abs. 1 Z 1) haben und auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend das Garantiegeschäft oder das Kapitalfinanzierungsgeschäft betreiben; 3. Kreditinstitute, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft ( 1 Abs. 1 Z 1) haben, auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend mittel- oder langfristige Darlehen oder Kredite für Investitionszwecke gewähren und keine Kontokorrentkredite vergeben; 4. Kreditinstitute, die zum Betrieb des Investmentgeschäfts, des Immobilienfondsgeschäfts oder des Beteiligungsfondsgeschäftes berechtigt sind; 5. bereits bestehende Kreditinstitute, deren Jahresbilanzsumme 73 Millionen Euro nicht übersteigt, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft haben und deren Geschäftsgegenstand ausschließlich die Vergabe mittel- und langfristiger Kredite für Investitionszwecke ist und für die die Mittel überwiegend durch Ausgabe von Schuldverschreibungen aufgebracht werden; 6. Kreditinstitute, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft ( 1 Abs. 1 Z 1) haben und auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend Schuldverschreibungen ausgeben, deren Erlös Kreditinstituten des selben Sektors zur Verfügung gestellt wird, sofern diese Kreditinstitute als Gesamtschuldner haften; 7. Kreditinstitute, die auf Grund ihrer Satzung überwiegend das Factoringgeschäft betreiben; 8. Kreditinstitute, die ausschließlich die Ausgabe und Verwaltung von Kreditkarten betreiben, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen Kreditgewährungen und Garantieübernahmen; 9. Kreditinstitute, die keine Konzession zur Entgegennahme von gemäß 93 Abs. 1 sicherungspflichtigen Einlagen haben und sich auf Grund ihrer Satzung ausschließlich fristenkongruent und nur im Zwischenbankverkehr refinanzieren. (3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden für folgende Unternehmen insoweit keine Anwendung, als sie in 1 Abs. 1 genannte Geschäfte betreiben, die zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören: 1. Unternehmen der Vertragsversicherung mit Ausnahme von 31 Abs. 2, 33, 38 Abs. 4, 39 Abs. 3, 41 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 und 75; 2. Pensionskassen nach dem Pensionskassengesetz; 3. Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind;

13 4. Sozialversicherungsträger; 5. Unternehmen, die das Pfandleihgewerbe betreiben; 6. anerkannte Wertpapierfirmen gemäß 2 Z 31 lit. b, Lokale Firmen, die Geschäfte gemäß Art. 2 Nummer 20 der Richtlinie 93/6/EWG betreiben und Unternehmen mit Sitz in einem Drittland gemäß 15 Abs. 1 Z 4 BörseG, jeweils hinsichtlich der Geschäfte gemäß 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f, die sie im Rahmen ihrer Mitgliedschaft bei einer Wertpapierbörse gewerblich betreiben, soweit sie sich im Inland ausschließlich auf die gewerbliche Durchführung der von der Zulassung als Börsemitglied erfaßten Geschäfte beschränken; dies gilt in gleicher Weise für solche von Mitgliedern einer Kooperationsbörse ( 15 Abs. 5 BörseG) getätigten Geschäfte sowie für die im Rahmen der Abwicklung von Börsegeschäften zu tätigenden Geschäfte einer anerkannten Clearingstelle. Die Ausnahmevorschrift erstreckt sich nicht auf die 39 Abs. 3, 40 und 41; die vorgenannten Unternehmen sind im definierten Umfang ihrer tätigkeiten auch von der Anwendung der Bestimmungen der Gewerbeordnung ausgenommen. (4) Auf Kreditinstitute, die zum Betrieb des Investmentgeschäfts berechtigt sind, ist 5 Abs. 1 Z 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. an Stelle von 5 Millionen Euro Anfangskapital 2,5 Millionen Euro treten. Wenn der Wert des Fondsvermögens der Kapitalanlagegesellschaft 250 Millionen Euro überschreitet, muss diese ü- ber zusätzliche Eigenmittel ( 23 Abs. 1 Z 1 und 2) verfügen. Diese zusätzlichen Eigenmittel müssen wenigstens 0,02 vh des Betrags, um den der Wert der Portfolios der Kapitalanlagegesellschaft 250 Millionen Euro übersteigt, betragen. Soweit die auf diese Weise errechneten zusätzlichen Eigenmittel einen Betrag von Euro nicht übersteigen, muss jedoch kein zusätzliches Kapital zugeführt werden. Maximal müssen 7,5 Millionen Euro an zusätzlichen Eigenmitteln gehalten werden. Für die Zwecke dieser Bestimmung gelten als Portfolios von der Kapitalanlagegesellschaft verwaltete Kapitalanlagefonds einschließlich Kapitalanlagefonds, mit deren Verwaltung sie Dritte beauftragt hat, nicht jedoch Kapitalanlagefonds, die sie selbst im Auftrag Dritter verwaltet; 103 Z 9 lit. b ist auf Kreditinstitute mit einer Konzession gemäß 1 Abs. 1 Z 13 nicht anwendbar; 2. unabhängig von der Eigenmittelanforderung gemäß lit. a die Eigenmittel der Kapitalanlagegesellschaft zu keiner Zeit unter den gemäß 22 Abs. 2 WAG zu ermittelnden Betrag absinken dürfen. (5) Wer 1. zur Erbringung des Finanzdienstleistungsgeschäftes ( 1 Abs. 1 Z 19) berechtigt ist, 2. keine Berechtigung zur Erbringung von Bankgeschäften gemäß 1 Abs. 1 Z 1 bis 18 und 20 bis 23 hat und 3. wessen Berechtigung zur Erbringung des Finanzdienstleistungsgeschäftes sich nicht auf die 9 ff gründet, gilt nicht als Kreditinstitut gemäß 1 Abs. 1 und unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sondern denen des WAG; ausgenommen sind jene Fälle, in denen das WAG Gegenteiliges anordnet. (6) Auf Kreditinstitute, die eine Konzession ausschließlich zum Betrieb des E-Geldgeschäfts beantragen, ist 5 Abs. 1 Z 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle von 5 Millionen Euro Anfangskapital 1 Million Euro treten, und auf Kreditinstitute, die ausschließlich zum Betrieb des E- Geldgeschäftes berechtigt sind, ist 1 Abs. 3, 25 Abs. 2 bis 14 sowie 29 nicht anzuwenden; auf Zulassungen, die ausschließlich zum Betrieb des E-Geldgeschäftes berechtigen, ist 8 Abs. 1 Z 1 nicht anzuwenden. Auf Kreditinstitute, die ausschließlich zum Betrieb des E-Geldgeschäftes berechtigt sind, ist 69a Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Berechnung der Kostenzahl das Gesamteigenmittelerfordernis, das sich aus dem im Quartalsausweis gemäß 5 E-Geldgesetz für das letztvorangegangene vierte Quartal eines Kalenderjahres ausgewiesene Eigenmittelerfordernis gemäß 4 E-Geldgesetz in Verbindung mit dem Eigenmittelerfordernis dieses Absatzes errechnet, heranzuziehen ist. (7) Auf Kreditinstitute, die zum Betrieb des Mitarbeitervorsorgekassengeschäfts berechtigt sind, a) ist 5 Abs. 1 Z 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle von 5 Millionen Euro Anfangskapital 1,5 Millionen Euro treten, b) ist 69a Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Berechnung der Kostenzahl das im Quartalsausweis gemäß 39 BMVG für das letztvorangegangene vierte Quartal eines Kalenderjahres ausgewiesene Eigenmittelerfordernis gemäß 20 BMVG mitheranzuziehen ist, c) sind 1 Abs. 3, 25 Abs. 2 bis 14 sowie 29 nicht anzuwenden.

14 Il. Konzession Konzessionserteilung 4. (1) Der Betrieb der in 1 Abs. 1 genannten Geschäfte bedarf der Konzession der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA). (2) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, auch nur auf einzelne oder mehrere der Geschäfte des 1 Abs. 1 lauten und Teile von einzelnen Bankgeschäften aus dem Konzessionsumfang ausnehmen. (3) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen: 1. Den Sitz und die Rechtsform; 2. die Satzung; 3. den Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau des Kreditinstitutes und die internen Kontrollverfahren hervorgehen; weiters hat der Geschäftsplan eine Budgetrechnung für die ersten drei Geschäftsjahre zu enthalten; 4. die Höhe des den Geschäftsleitern im Inland unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehenden Anfangskapitals; 5. die Identität und die Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung am Kreditinstitut halten, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Eigentümer einem Konzern angehören, sowie die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Eigentümer, der gesetzlichen Vertreter und der allenfalls persönlich haftenden Gesellschafter dieser Eigentümer erforderlichen Angaben; 6. die Namen der vorgesehenen Geschäftsleiter und deren Qualifikation zum Betrieb des Unternehmens; 7. Die Identität und Adresse oder Sitz aller jener natürlichen oder juristischen Personen, derer sich das Kreditinstitut außerhalb seines Sitzes bei der Durchführung des Finanztransfergeschäftes bedient (Agenten). (4) Ein ausländisches Kreditinstitut ( 2 Z 13), das einen Antrag auf Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer inländischen Zweigstelle stellt, hat zusätzlich zu den Informationen von Abs. 3 Z 1 bis 3, 5 und 6 folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen: 1. Die letzten drei Jahresabschlüsse des Unternehmens; 2. die vom ausländischen Unternehmen betriebenen Geschäfte gemäß 1 Abs. 1 sowie die Standorte, an denen jene betrieben werden; 3. die den Geschäftsleitern im Inland in Euro unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehende Anfangsdotation; 4. die Entscheidungsbefugnisse der Leitung der Zweigstelle sowie über die Stellen der Hauptniederlassung, deren Zustimmung zu bestimmten Entscheidungen im Innenverhältnis eingeholt werden muß; 5. eine schriftliche Erklärung der Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung des Unternehmens, wonach seitens dieser gegen die Eröffnung einer Zweigstelle des Unternehmens in Österreich keine Bedenken bestehen. (5) Vor Erteilung einer Konzession an ein Kreditinstitut hat die FMA die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaat über den Antrag zu informieren, wenn 1. ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes im Sinne von Art. 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG, einer Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne von Art. 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/107/EG, einer Wertpapierfirma oder eines Versicherungsunternehmens den Antrag nach Abs. 3 gestellt hat; 2. ein Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts im Sinne von Art. 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG, einer Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne von Art. 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/107/EG, einer Wertpapierfirma oder eines Versicherungsunternehmens den Antrag nach Abs. 3 gestellt hat; 3. ein Kreditinstitut, das durch die selbe natürliche oder juristische Person wie ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG, einer Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne von Art. 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG in der Fassung der Richtlinie

15 2001/107/EG, eine Wertpapierfirma oder ein Versicherungsunternehmen kontrolliert wird, den Antrag nach Abs. 3 gestellt hat. Die FMA hat gegebenenfalls die Stellungnahme der zuvor genannten Behörde einzuholen, wenn sie die Eignung der Personen, die eine qualifizierte Beteiligung halten, gemäß 5 Abs. 1 Z 3 und den Leumund und die Erfahrung der Geschäftsleiter gemäß 5 Abs. 1 Z 6 bis 9 eines anderen Unternehmens derselben Gruppe überprüft. (6) Vor Erteilung der Konzession an ein Kreditinstitut hat die FMA unter gleichzeitiger Verständigung des Bundesministers für Finanzen die Oesterreichische Nationalbank anzuhören; die Verständigung des Bundesministers für Finanzen umfasst auch die Vorlage des Konzessionsantrags, der Beilagen und späterer ergänzender Unterlagen. Umfasst der Konzessionsantrag die Berechtigung zur Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen ( 93 Abs. 2) oder zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen ( 93 Abs. 2a), so hat die FMA vor Erteilung der Konzession auch die Sicherungseinrichtungen anzuhören. (7) Die FMA ist berechtigt, im Einzelfall durch Kundmachung im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist. Die FMA hat auf individuelle Anfrage in angemessener Frist Auskünfte über den Konzessionsumfang von Kreditinstituten zu erteilen. Die FMA hat bis zum 1. Jänner 2004 eine Datenbank aufzubauen, die Informationen über den aktuellen Umfang der bestehenden Konzessionen der Kreditinstitute enthält, und hat über Internet eine Abfrage dieser Daten zu ermöglichen. 5. (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn: 1. Das Unternehmen als Kreditinstitut in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, einer Genossenschaft oder einer Sparkasse geführt werden soll; 2. die Satzung keine Bestimmungen enthält, die die Sicherheit der dem Kreditinstitut anvertrauten Vermögenswerte und die ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte gemäß 1 Abs.1 nicht gewährleisten; 3. die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Kreditinstitut halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstitutes zu stellenden Ansprüchen genügen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit dieser Personen ergeben; liegen derartige Tatsachen vor, dann darf die Konzession nur erteilt werden, wenn die Unbegründetheit der Zweifel bescheinigt wurde; 4. durch enge Verbindungen des Kreditinstitutes mit anderen natürlichen oder juristischen Personen die FMA an der Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht nicht gehindert wird; 4a. Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine mit dem Kreditinstitut in enger Verbindung stehende natürliche oder juristische Person unterliegt, oder Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Vorschriften die FMA nicht an der Erfüllung ihrer Überwachungspflicht hindern; 5. das Anfangskapital oder die Anfangsdotation mindestens 5 Millionen Euro beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht; 6. bei keinem der Geschäftsleiter ein Ausschließungsgrund im Sinne des 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 GewO 1994, BGBl Nr. 194/1994, in der jeweils geltenden Fassung vorliegt und über das Vermögen keines der Geschäftsleiter beziehungsweise keines anderes Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte einem Geschäftsleiter maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Zwangsausgleiches gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde. 7. die Geschäftsleiter über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an ihrer persönlichen für den Betrieb der Geschäfte gemäß 1 Abs. 1 erforderlichen Zuverlässigkeit ergeben; liegen derartige Tatsachen vor, dann darf die Konzession nur erteilt werden, wenn die Unbegründetheit der Zweifel bescheinigt wurde; 8. die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb des Kreditinstitutes erforderlichen Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung eines Geschäftsleiters setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in den beantragten Geschäften gemäß 1 Abs. 1 sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung eines Kreditinstitutes ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Unternehmen vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird;

16 9. gegen einen Geschäftsleiter, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft er hat, keine Ausschließungsgründe als Geschäftsleiter eines Kreditinstitutes im Sinne der Z 6, 7, 8 oder 13 vorliegen; dies ist durch die Bankenaufsicht des Heimatlandes zu bestätigen; kann jedoch eine solche Bestätigung nicht erlangt werden, so hat der betreffende Geschäftsleiter dies glaubhaft zu machen, das Fehlen der genannten Ausschließungsgründe zu bescheinigen und eine Erklärung abzugeben, ob die genannten Ausschließungsgründe vorliegen; 10. mindestens ein Geschäftsleiter den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat; 11. mindestens ein Geschäftsleiter die deutsche Sprache beherrscht; 12. das Kreditinstitut mindestens zwei Geschäftsleiter hat und in der Satzung die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen und bei Kreditgenossenschaften die Führung der Geschäfte auf die Geschäftsleiter eingeschränkt ist; 13. kein Geschäftsleiter einen anderen Hauptberuf außerhalb des Bankwesens oder außerhalb Versicherungsunternehmen oder Pensionskassen ausübt; 14. der Sitz und die Hauptverwaltung im Inland liegen. (2) Ein Kreditinstitut und jede gemäß 94 geschützte Bezeichnung dürfen als Firma oder Geschäftszweig nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Die Vorlage der Bescheide entfällt, soweit der Betrieb von Bankgeschäften nach 9, 11, 13 oder 103 Z 5 zulässig ist. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zuzustellen. Die FMA hat dem zuständigen Gericht die gemäß 9 Abs. 2 und 5, 11 Abs. 3 und 13 Abs. 3 erhaltenen Angaben zu übermitteln. (3) Im Falle der Konzessionserteilung zum Betrieb einer Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes in Österreich hat die FMA eine Ausfertigung des Bescheides der Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung zu übermitteln. (4) Eine Konzession gemäß 1 Abs. 1 Z 20 darf an einen Konzessionswerber dann nicht erteilt werden, wenn dieser auch über eine andere Konzession nach 1 Abs. 1 verfügt. Dies gilt dann nicht, wenn der Konzessionswerber bereits über eine Konzession nach 1 Abs. 1 Z 1 und 3 verfügt oder gleichzeitig mit der Konzession gemäß 1 Abs. 1 Z 20 eine Konzession gemäß 1 Abs. 1 Z 1 und 3 erhält. Konzessionsrücknahme 6. (1) Die FMA kann die Konzession zurücknehmen, wenn: 1. der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Konzessionserteilung aufgenommen wurde oder 2. der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, mehr als sechs Monate lang nicht ausgeübt worden ist. (2) Die FMA hat die Konzession zurückzunehmen, wenn 1. sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist; 2. das Kreditinstitut seine Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht erfüllt; 3. die Voraussetzungen des 70 Abs. 4 Z 3 vorliegen; 4. über das Vermögen des Kreditinstituts das Konkursverfahren eröffnet wird; 5. das Kreditinstitut den organschaftlichen Beschluss auf Auflösung gefasst hat und sämtliche Bankgeschäfte abgewickelt sind. (3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 hat die FMA die Konzession der Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes zurückzunehmen, wenn der Hauptniederlassung die Konzession entzogen wurde. (4) Ein Bescheid, mit dem die Konzession zurückgenommen wird, wirkt wie ein Auflösungsbeschluß des Kreditinstitutes, wenn nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Geschäfte nach 1 Abs. 1 als Unternehmensgegenstand aufgegeben werden und die Firma nicht entsprechend dem 94 geändert wird. Die FMA hat eine Ausfertigung dieses Bescheides dem Firmenbuchgericht und bei Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute deren zuständiger Behörde zuzustellen; die Konzessionsrücknahme ist in das Firmenbuch einzutragen. (5) Das Gericht hat auf Antrag der FMA Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Ist die FMA der Ansicht, dass die zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten, so hat sie bei dem für den Sitz des Kreditinstitutes zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in

17 Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof die Bestellung geeigneter Abwickler zu beantragen; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen. Erlöschen der Konzession 7. (1) Die Konzession erlischt: 1. Durch Zeitablauf; 2. bei Eintritt einer auflösenden Bedingung ( 4 Abs. 2); 3. mit ihrer Zurücklegung; 4. entfällt 5. entfällt 6. mit der Eintragung der Verschmelzung oder Spaltung von Kreditinstituten in das Firmenbuch des übertragenden Kreditinstitutes oder der übertragenden Kreditinstitute sowie mit der Eintragung der Gesamtrechtsnachfolge auf Grund einer Einbringung gemäß 92 in das Firmenbuch hinsichtlich des doppelten oder mehrfachen Konzessionsbestandes bei einem Institut. (2) Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. 6 Abs. 4 und 5 sind anzuwenden. (3) Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor sämtliche Bankgeschäfte abgewickelt worden sind. 7a. (1) Die FMA ist spätestens drei Wochen vor einer organschaftlichen Versammlung eines Kreditinstituts, in der über die Auflösung des Kreditinstitutes abgestimmt wird, über diesen Versammlungsgegenstand schriftlich zu informieren; eine dem Kreditinstitut zugestellte Stellungnahme der FMA ist bei sonstiger Nichtigkeit des Auflösungsbeschlusses im Sinne des 199 Abs. 1 Z 3 Aktiengesetz 1965 in der organschaftlichen Versammlung vor Beschlussfassung zu verlesen. Nichtigkeit eines Auflösungsbeschlusses im Sinne des 199 Abs. 1 Z 3 Aktiengesetz 1965 ist auch gegeben, wenn die FMA nicht im Sinne des ersten Satzes informiert wurde. Eine solche Nichtigkeit des Auflösungsbeschlusses heilt abgesehen von den in 200 Abs. 2 Aktiengesetz 1965 genannten Fällen durch eine nachträgliche schriftliche Zustimmungserklärung der FMA. Der Anmeldung der Auflösung zum Firmenbuch nach 204 Aktiengesetz 1965 ist eine Bestätigung der FMA über die Einhaltung der in diesem Absatz aufgestellten Informationspflichten anzuschließen. Zur Erhebung der Nichtigkeitsklage ist auch die FMA innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Eintragung des Aufhebungsbeschlusses im Firmenbuch berechtigt. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind sinngemäß auf Kreditinstitute anzuwenden, die nicht in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführt werden. (2) Die FMA hat einen ihr gemäß 73 Abs. 1 Z 1 angezeigten Beschluss auf Auflösung unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaates mitzuteilen, in dem das Kreditinstitut eine Zweigstelle betreibt und sie von den konkreten Wirkungen dieses Auflösungsbeschlusses in Kenntnis zu setzen. (3) Die Abwickler haben die Auflösung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und in mindestens zwei überregionalen Zeitungen in jedem Aufnahmemitgliedstaat bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung hat insbesondere die Namen der Abwickler und die Angabe, dass auf die Auflösung österreichisches Recht anzuwenden ist, zu enthalten. (4) Die Abwickler haben bekannte Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als Österreich haben, von der Auflösung unverzüglich einzeln zu verständigen. Für diese Verständigung ist ein Formblatt zu verwenden, das in sämtlichen Amtssprachen der Mitgliedstaaten mit den Worten Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung. Fristen beachten! überschrieben ist. In der Verständigung ist anzugeben, an wen die Forderungsanmeldung zu richten ist; es sind die Bestimmungen des 213 Aktiengesetz 1965, soferne das Kreditinstitut eine Aktiengesellschaft ist, sonst die jeweilige analoge Bestimmung in den entsprechenden anderen Gesellschaftsrechtsgesetzen, abzudrucken. (5) Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als Österreich hat, kann seine Forderung in der Amtssprache dieses Staates anmelden und erläutern. In diesem Fall muss die Anmeldung die Überschrift Anmeldung einer Forderung oder Erläuterung einer Forderung in deutscher Sprache tragen. Die Abwickler können vom Gläubiger eine Übersetzung der Anmeldung oder der Erläuterung in Deutsch verlangen. (6) Die Abwickler haben die Gläubiger jährlich durch Veröffentlichung in den Bekanntmachungsblättern gemäß Abs. 3 über den Stand der Abwicklung zu unterrichten. Bekannte Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als Österreich haben, sind einzeln zu unterrichten.

18 Beziehungen zu Drittländern 8. (1) Die FMA hat der Europäischen Kommission mitzuteilen: 1. Jede Konzessionserteilung gemäß 4; wird einem direkten oder indirekten Tochterunternehmen eines oder mehrerer Unternehmen, die ausländische Kreditinstitute sind, die Konzession erteilt, so ist der Aufbau der Gruppe zusätzlich anzugeben; 2. jeden Erwerb einer Beteiligung an einem in Österreich zugelassenen Kreditinstitut, durch den das Kreditinstitut zu einem Tochterunternehmen eines ausländischen Kreditinstitutes wird; 3. Schwierigkeiten, auf die ein österreichisches Kreditinstitut bei der Niederlassung oder bei der Ausübung von Bankgeschäften in einem Drittland stößt; 4. jeden Entzug der Konzession gemäß 6. (2) Faßt die Europäische Kommission einen Beschluß im Sinne des Art. 9 Abs.4 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 89/646/EWG, oder im Sinne von Art. 7 Abs. 5 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 93/22/EWG, so hat die FMA ihre seine Entscheidung über 1. zum Zeitpunkt des Beschlusses eingebrachte oder ab diesem Zeitpunkt einlangende Anträge auf Erteilung einer Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß 4 und 2. zum Zeitpunkt des Beschlusses eingelangte Meldungen gemäß 20 über den beabsichtigten Erwerb einer Beteiligung direkter oder indirekter Mutterunternehmen, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, für einen Zeitraum von längstens drei Monaten ab dem Beschluß der Europäischen Kommission mit Bescheid auszusetzen. Die Frist gemäß 73 Abs.1 AVG wird durch einen solchen Bescheid unterbrochen. (3) Faßt der Rat der Europäischen Union einen Beschluß im Sinne von Art. 9 Abs.4 dritter Unterabsatz der Richtlinie 89/646/EWG, oder im Sinne von Art. 7 Abs. 5 dritter Unterabsatz der Richtlinie 93/22/EWG, so hat die FMA die Fortführung der Aussetzung gemäß Abs.2, gegebenenfalls für die im Beschluß des Rates enthaltene Frist, mit Bescheid zu verfügen. (4) Die in Abs. 2 und 3 genannten Maßnahmen finden keine Anwendung auf 1. die Gründung von Tochterunternehmen durch in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Beschlusses gemäß Abs. 2 oder 3 ordnungsgemäß zugelassene Kreditinstitute im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG sowie ordnungsgemäß zugelassene Wertpapierfirmen im Sinne von Art. 1 Z 2 der Richtlinie 93/22/EWG, 2. Tochterunternehmen von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen gemäß Z 1 und 3. den Erwerb von Beteiligungen an einem in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassenen Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG durch ebensolche Kreditinstitute und deren Tochterunternehmen sowie an einer ordnungsgemäß zugelassenen Wertpapierfirma im Sinne von Art. 1 Z 2 der Richtlinie 93/22/EWG durch ebensolche Wertpapierfirmen und deren Tochterunternehmen. (5) Trifft die Europäische Kommission eine Feststellung im Sinne des Art.9 Abs.3 oder 4 der Richtlinie 89/646/EWG, oder im Sinne des Art. 7 Abs. 5 zweiter und dritter Unterabsatz der Richtlinie 93/22/EWG so hat die FMA der Europäischen Kommission auf deren Verlangen mitzuteilen: 1. jeden Antrag auf Zulassung eines direkten oder indirekten Tochterunternehmens mit mindestens einem Mutterunternehmen, das dem Recht des betreffenden Drittstaates unterliegt; 2. jede gemäß 20 gemeldete Absicht des Erwerbs einer Beteiligung a) an einem in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassenen Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG durch ein Mutterunternehmen gemäß Z 1, dessen Tochterunternehmen dieses Kreditinstitut durch den Erwerb würde und b) an einer in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassenen Wertpapierfirma imsinne von Art. 1 Z 2 der Richtlinie 93/22/EWG durch ein Mutterunternehmen gemäß Z 1, dessen Tochterunternehmen diese Wertpapierfirma durch den Erwerb würde. (6) Zulassungen, die die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates entgegen einem Beschluß der Europäischen Kommission oder des Rates der Europäischen Union im Sinne der Abs.2 und 3 erteilt hat, berechtigen nicht zur Ausübung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit gemäß den 9, 11 und 13. III. Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich 9. (1) Die in Z 1 bis 14 des Anhangs I der Richtlinie 2000/12/EG angeführten Tätigkeiten dürfen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 von einem in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitut im Sinne

19 von Art. 1 Nummer 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/12/EG, das seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit seine Zulassung es dazu berechtigt. Für E-Geld-Institute im Sinne des Art. 1 Nummer 1 Unterabsatz 1 lit. b der Richtlinie 2000/12/EG, die gemäß Art. 8 der Richtlinie 2000/46/EG freigestellt sind, gilt der erste Satz nicht. Für E-Geld-Institute, die keine Kreditinstitute im Sinne von Art. 1 Nummer 1 Unterabsatz 1 lit. a der Richtlinie 2000/12/EG sind, gilt der erste Satz mit der Maßgabe, dass ein Tätigwerden in Österreich nicht die in 1 Abs. 2 E-Geldgesetz beschriebenen Tätigkeiten erfasst. (2) Die Errichtung einer Zweigstelle in Österreich ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates der FMA alle Angaben über das Kreditinstitut gemäß 10 Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 4 übermittelt hat. (3) Nach Übermittlung der Angaben gemäß Abs. 2 kann die FMA binnen zwei Monaten dem Kreditinstitut gemäß Abs. 1 mitteilen: 1. Diejenigen Meldungen gemäß 74, die sie auf Grund des Interesses an einem funktionsfähigen Bankwesen in Österreich über die in Österreich getätigten Geschäfte benötigt; 2. die Vorschriften, die das Kreditinstitut gemäß Abs. 7 einzuhalten hat. (4) Nach der Mitteilung gemäß Abs. 3, spätestens aber nach Ablauf einer zweimonatigen Frist, darf das Kreditinstitut gemäß Abs. 1 die Zweigstelle errichten und den Geschäftsbetrieb aufnehmen. (5) Das Kreditinstitut gemäß Abs. 1 hat der FMA jede Änderung der Angaben nach 10 Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 4 Z 2 mindestens einen Monat vor der Durchführung dieser Änderung schriftlich anzuzeigen. Die FMA kann sich hierzu gemäß Abs. 3 Z 1 oder 2 äußern. (6) Das erstmalige Tätigwerden in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erfordert eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates an die FMA, welche der Tätigkeiten nach Z 1 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG ausgeübt werden sollen. (7) Kreditinstitute gemäß Abs.1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die 25, 31 bis 41, 44 Abs.3 bis 6, 60 bis 63, 65 Abs. 3a, 66 bis 68, 74, 75, 93 Abs.8 und 8a, 94 und 95 Abs.3 und 4 sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die 10 bis 18 WAG und die übrigen in 69 genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten. (8) Kreditinstitute gemäß Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen, haben die 31 bis 41,66 bis 68, 93 Abs.8 und 8a, 94 und 95 Abs.3 und 4 sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die 10 bis 18 WAG und die übrigen in 69 genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten. Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten in Österreich 9a. (1) Wertpapierdienstleistungen gemäß Art. 1 Z 1 der Richtlinie 93/22/EWG und die im Abschnitt C des Anhanges zur Richtlinie 93/22/EWG angeführten Nebendienstleistungen dürfen nach Maßgabe von 9 Abs. 2 bis 6 von einer in einem Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma, die ihren Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit ihre Zulassung sie dazu berechtigt. (2) Soweit Wertpapierfirmen gemäß Abs. 1 tätig werden, ist 15 anzuwenden. (3) Wertpapierfirmen, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die 33 bis 41, 44 Abs. 5a und 6, 74, 93 Abs. 8a und 94 sowie die 10 bis 18 WAG und die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten. (4) Wertpapierfirmen, die Tätigkeiten in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen, haben die 33 bis 41, 93 Abs. 8a und 94 dieses Bundesgesetzes, die 10 bis 18 WAG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten. Österreichische Kreditinstitute in Mitgliedstaaten 10. (1) Ein Kreditinstitut darf seine Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben, soweit seine Konzession es dazu berechtigt. (2) Jedes Kreditinstitut, das eine Zweigstelle im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates errichten möchte, hat dies der FMA anzuzeigen. Dieser Anzeige sind folgende Angaben beizuschließen: 1. Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Zweigstelle errichtet werden soll;

20 2. ein Geschäftsplan, in dem die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigstelle anzugeben sind; 3. die Anschrift, unter der die Unterlagen des Kreditinstitutes im Aufnahmemitgliedstaat angefordert werden können; 4. die Namen der verantwortlichen Leiter der Zweigstelle. (3) Sofern die FMA in Anbetracht des Vorhabens keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und der Finanzlage des Kreditinstitutes anzuzweifeln, hat sie die Angaben gemäß Abs. 2 längstens binnen drei Monaten nach Einlangen aller Angaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln; dem Kreditinstitut gegenüber hat die FMA darüber binnen der obigen Frist bescheidmäßig abzusprechen. (4) Die FMA hat der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates weiters folgende Angaben zu übermitteln: 1. Die Höhe der Eigenmittel und den Solvabilitätskoeffizienten des Kreditinstituts und 2. nähere Angaben über jene Sicherungseinrichtungen, mit der der Schutz der Einleger (Anleger) der Zweigstelle gewährleistet werden soll. (5) Das Kreditinstitut hat der FMA jede Änderung der Bedingungen der Angaben nach Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 4 Z 2 mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich anzuzeigen. Die FMA hat diese Angaben binnen drei Monaten der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln. (6) Jedes Kreditinstitut, das seine Tätigkeiten erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, hat der FMA diejenigen Tätigkeiten nach Z 1 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG anzuzeigen, die es in diesem Mitgliedstaat ausüben möchte. (7) Die FMA hat die Anzeige nach Abs. 6 der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates binnen eines Monats nach deren Einlangen zu übermitteln. (8) Die FMA hat der Europäischen Kommission Anzahl und Art jener Fälle mitzuteilen, in denen sie die Übermittlung von Angaben gemäß Abs. 3 an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates verweigert hat. Finanzinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich 11. (1) Die in Z 2 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG angeführten Tätigkeiten dürfen in Österreich von einem Finanzinstitut im Sinne von Art. 1 Z 6 der Richtlinie 89/646/EWG mit Sitz in einem Mitgliedstaat über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit es auf Grund der Vorschriften des Sitzstaates dazu berechtigt ist und folgende Voraussetzungen erfüllt werden: 1. Das Mutterunternehmen ist in dem Mitgliedstaat, dessen Recht auf das Tochterunternehmen Anwendung findet, als Kreditinstitut im Sinne von Art. I erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG zugelassen und hat seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat; 2. die betreffenden Tätigkeiten werden im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaates tatsächlich ausgeübt; 3. das Mutterunternehmen hält mindestens 90 vh der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte; 4. das Mutterunternehmen muß gegenüber der FMA die umsichtige Geschäftsführung des Tochterunternehmens glaubhaft machen und sich mit Zustimmung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates gesamtschuldnerisch für die vom Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen verbürgen; 5. das Tochterunternehmen unterliegt der Aufsicht der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates im Sinne des Art. 18 Abs.2, 3. Unterabsatz, der Richtlinie 89/646/EWG und ist in die dem Mutterunternehmen auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach den Regeln der Richtlinie 92/30/EWG einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich des Solvabilitätskoeffizienten, der Kontrolle der Großkredite und der Begrenzung der Beteiligungen. (2) Abs. 1 ist auch anzuwenden, wenn 1. das Finanzinstitut ein Tochterunternehmen zweier oder mehrerer Mutterunternehmen ist, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten als Kreditinstitute im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG zugelassen sind und ihre Sitze in den entsprechenden Mitgliedstaaten haben und

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