BUNDESGESETZ über das BANKWESEN (BANKWESENGESETZ BWG)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "BUNDESGESETZ über das BANKWESEN (BANKWESENGESETZ BWG)"

Transkript

1 BUNDESGESETZ über das BANKWESEN (BANKWESENGESETZ BWG) BGBl. Nr. 532/1993 Art. I des Finanzmarktanpassungsgesetzes 1993 (NR: GP XVIII RV 1130 (Text, EB) AB 1170 S BR: AB 4571 S. 573.) [EWR/Anh. IX: 373L0183 (RL zur Aufhebung der Beschränkung der NLF und DLF von KI), 377L0780 (erste BankrechtskoordinierungsRL), 389L0646 (zweite BankrechtskoordinierungsRL), 389L0299 (EigenmittelRL), 389L0647 (SolvabilitätsRL), 391L0031 (RL multilaterale Entwicklungsbanken), 383L0350 (erste RL über Beaufsichtigung von KI auf konsolidierter Basis), 386L0635 (BankenrechnungslegungsRL), 389L0117 (Banken-Drittstaats-Rechnungslegungs- RL), 391L0308 (Erste GeldwäscheRL); EWR/Anh. XIX: 387L0102] in der Fassung BGBl. Nr. 639/1993 Berichtigung von Druckfehlern 505/1994 Hauptwohnsitzregelung 76 Abs. 2, Staatskommissäre (NR: GP XVIII RV 1334 AB 1608 S BR: AB 4818 S. 588.) 22/1995 Berichtigungen aufgrund des EU-Beitritts (NR: GP XIX IA 27/A AB 54 S. 12. BR: AB 4951 S. 593.) 383/1995 Einlagensicherung 93: Anhebung auf S ,00 (NR: GP XIX IA 223/A AB 177 S. 37. BR: AB 5013 S. 600.) 304/1996 Änderungen aufgrund des EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes (NR: GP XX RV 32 AB 133 S. 25. BR: AB 5177 S. 614.) [CELEX-Nr.: 368L0151 (1. GesellschafterschutzRL), 377L0091 (2. GesellschafterschutzRL), 392L0101 (AG-Gründungs-RL), 378L0855 (3. AG-Verschmelzungs-RL), 378L0660 (4. RL-RL), 390L0605 (RL bez. Anwendungsbereich der RL-RL), 390L0604 (KMU-RL-RL), 394L0008 (ECU-RL), 382L0891 (6. AG-Spaltungs-RL), 383L0349 (7. RL-RL), 384L0253 (8. WP-RL), 389L0666 (11. RL betr. Offenlegung bez. ZN), 389L0667 (12. GmbH-RL)] 445/ große Novelle: Umsetzung von EU-RL im Bereich der Großveranlagungen, Einlagensicherung und Konsolidierung (NR: GP XX RV 94 AB 256 S. 36. BR: AB 5241 S. 616.) [CELEX-Nr.: 392L0030 (zweite RL über Beaufsichtigung von KI auf konsolidierter Basis), 392L0121 (RL betr. Kontrolle von Großkrediten von KIs), 389L0117 (Banken-Drittstaats-Rechnungslegungs-RL), 394L0019 (EinlagensicherungsRL)] 446/ Wegfall der Anonymität von Wertpapierkonten (NR: GP XX RV 128 AB 257 S. 36. BR: AB 5242 S. 616.) 742/1996 Änderungen aufgrund des PSK-Einbringungsgesetzes (NR: GP XX IA 321/A AB 474 S. 47. BR: AB 5312 S. 619.) [CELEX-Nr.: 377L0187] 753/ große Novelle: Umsetzung von EU-RL: ISD, CAD (NR: GP XX RV 369 AB 473 S. 47. BR: AB 5313 S. 619.) [CELEX-Nr.: 393L0006 (CAD-I-RL), 393L0022 (ISD-I-RL), 395L0015 (RL zur Änderung der SolvabilitätsRL), 395L0026 (RL über verstärkte Beaufsichtigung von KI, VU und OGAW), 396L0010 (RL über vertragliches Netting)] 757/1996 Änderungen aufgrund des BRZ-Gesetzes (NR: GP XX RV 397 AB 477 S. 47. BR: AB 5314 S. 619.) 58/1997 Kundmachung: Inkrafttreten von Bestimmungen des Postsparkassengesetzes und des Bankwesengesetzes (außer Kraft treten von 3 Abs. 1 Z 2) BGBl. I Nr. 63/1997 Änderung aufgrund der Gewerbeordnung 1994 (NR: GP XX RV 575 AB 761 S. 78. BR: 5462 AB 5472 S. 628.) [CELEX-Nr.: 390L0314 (PauschalreiseRL)] 106/1997 Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1997 IRÄG 1997 (NR: GP XX RV 734 AB 813 S. 82. BR: 5492 AB 5507 S. 629.) 114/1997 Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1997 IRÄG 1997 (diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997) (NR: GP XX RV 734 AB 813 S. 82. BR: 5492 AB 5507 S. 629.) Nichtamtliche Version. Die amtliche Version ist im BGBl. einzusehen. 1

2 11/1998 so genanntes Börsefondsüberleitungsgesetz (NR: GP XX RV 929 AB 993 S BR: AB 5584 S. 633.) 126/ Euro-Finanzbegleitgesetz (NR: GP XX RV 1187 AB 1241 S BR: 5722 AB 5695 S. 642.) 153/1998 Strafrechtsänderungsgesetz 1998 (NR: GP XX RV 1230 AB 1359 S BR: AB 5777 S. 643.) 49/1999 Konzernabschlussgesetz (KonzaG) (NR: GP XX RV 1576 AB 1629 S BR: AB 5893 S. 651.) 63/1999 Umsetzung der Anlegerschutzrichtlinien (NR: GP XX RV 1614 AB 1672 S BR: 5899 AB 5902 S. 653.) [CELEX-Nr.: 397L0009 (AnlegerentschädigungsRL)] 123/1999 so genanntes Überweisungsgesetz (NR: GP XX RV 1793 AB 1894 S BR: 5966 AB 5978 S. 656.) [CELEX-Nr.: 397L0005 (ÜberweisungsRL)] 25/2000 Postsparkassengesetz (NR: GP XXI RV 49 AB 78 S. 19. BR: 6094 AB 6097 S. 664.) 33/2000 CAD II, Sparbuchanonymität (NR: GP XXI RV 57 AB 157 S. 30. BR: AB 6119 S. 666.) [CELEX-Nr.: 398L0031 (CAD-II-RL), 398L0033 (RL zur Änderung der ersten BankrechtskoordinierungsRL und der SolvabilitätsRL), 398L0007 (RL zur Änderung der VerbraucherkreditRL), 394L0019 (EinlagensicherungsRL), 397L0009 (AnlegerentschädigungsRL)] 135/2000 Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 KindRÄG 2001 (NR: GP XXI RV 296 AB 366 S. 44. BR: AB 6275 S. 670.) 2/2001 Kapitalmarktoffensive-Gesetz KMOG (NR: GP XXI RV 358 AB 407 S. 52. BR: 6290 AB 6284 S. 671.) [CELEX-Nr.: 300L0064 (RL im Hinblick auf Informationsaustausch mit Drittstaaten)] 97/2001 Finanzmarktaufsichtsgesetz FMAG (NR: GP XXI RV 641 (Beilage) AB 714 S. 76. BR: AB 6423 S. 679.) 45/2002 E-Geldgesetz, neues Bankgeschäft Z 20 (NR: GP XXI RV 924 AB 1019 S. 95. BR: AB 6601 S. 685.) [CELEX-Nr.: 300L0028 (RL zur Änderung der BankenkoordinierungsRL), 300L0046 (E-Geld-RL)] 100/2002 Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz, neues Bankgeschäft Z 21 (NR: GP XXI RV 1131 (Text, EB) AB 1176 S BR: 6665 AB 6678 S. 689.) 131/2002 Änderung des Bankwesengesetzes und des Kartellgesetzes (NR: GP XXI IA 714/A AB 1205 (Text, Bericht) S BR: AB 6737 S. 690.) 163/2002 Aufhebungen durch VfGH in 102a Abs. 4 BWG Einziehung von Partizipationskapital 33/2003 Versicherungsaufsichtsgesetz-Novelle 2003; Änderung der Geschäftsleiterqualifikationen betr. 5 Abs. 1 Z 6 BWG insb. Konkurs (NR: GP XXII RV 27 (Text, EB) AB 68 (Text, Bericht) S. 12. BR: AB 6786 S. 696.) [CELEX-Nr.: 32002L0013 (RL zur Änderung der Solvabilitätsspanne bei SchadensVU), 32002L0083 (LebensversicherungsRL)] 35/2003 Geldwäsche-Novelle: Terrorismusfinanzierung, Umsetzung der FATF-Special- Recommendations, verstärktes Know-your-customer-Prinzip, Treuhandschaften, Ferngeschäft; neue Bankgeschäfte: Wechselstubengeschäft (Z 22), Finanztransfergeschäft (Z 23), Aufsicht über Repräsentanzen; Geschäftsleiterqualifikationen: Entfall Anklage, Strafantrag (NR: GP XXII RV 32 (Text, EB, Beschluss) AB 67 (Text, Bericht) S. 12. BR: 6778 AB 6785 S. 696.) [CELEX-Nr.: 32001L0097 (Zweite GeldwäscheRL)] 36/2003 Bundesgesetz über das Internationale Insolvenzrecht IIRG/Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten, 81 ff BWG (NR: GP XXII RV 33 (Text, EB) AB 49 S. 12. BR: AB 6784 S. 696.) [CELEX-Nr.: 32001L0017 (Sanierungs- LiquidationsRL für VU), 32001L0024 (Sanierungs- und LiquidationsRL für KI)] 80/2003 Immobilien-Investmentfondsgesetz ImmoInvFG; neues Bankgeschäft Immobilienfondsgeschäft Z 13a (NR: GP XXII RV 97 (Text, EB, Beschluss) AB 139 (Text, Bericht) S. 27. BR: AB 6850 S. 700.) [CELEX-Nr.: 32001L0107 (1. OGAW-II-RL), 32001L0108 (2. OGAW-II-RL)] 98/2003 Kundmachung der Aufhebung von 62 Z 1b BWG durch den VfGH. 13/2004 Änderung des 103c Z 13 hinsichtlich der erstmaligen Anwendung des 62 Z 6a (Rotation des Bankprüfers) mit nunmehr 31. Dezember 2005 (NR: GP XXII AB 348 (Text, Bericht) S. 46. BR: AB 6971 S. 705.) Nichtamtliche Version. Die amtliche Version ist im BGBl. einzusehen. 2

3 70/2004 Art. 2 eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats (Finanzkonglomerategesetz - FKG) erlassen wird sowie andere Gesetze geändert werden (NR: GP XXII RV 456 (Text, EB) AB 520 (Text, Bericht) S. 66. BR: AB 7073 S. 711.) [CELEX-Nr.: 32002L0087 (FinanzkonglomerateRL)] 131/2004 Umsetzung der Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung (NR: GP XXII RV 616 AB 629 S. 78. BR: AB 7143 S. 714.) [CELEX-Nr.: 32002L0092, 31996L0061, 31996L0082] 161/2004 Rechnungslegungsänderungsgesetz 2004 ReLÄG 2004 (NR: GP XXII RV 677 AB 739 S. 90. BR: AB 7165 S. 717.) [CELEX-Nr.: 32003L0051, 32003L0038] 32/2005 Bundesgesetz, mit dem Hypothekenbankgesetz, das Pfandbriefgesetz, die Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, das Gesetz betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen, das Bankwesengesetz und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden (NR: GP XXII RV 795 AB 893 S BR: AB 7260 S. 722.) 33/2005 Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden (Amtshaftungs- und Abschlussprüfernovelle) (NR: GP XXII RV 819 AB 894 S BR: AB 7261 S. 722.) 59/2005 Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2005 GesRÄG 2005 (NR: GP XXII RV 927 AB 985 S BR: AB 7308 S. 723.) 124/2005 Änderung des BWG, des BörseG 1989 und des Vereinsgesetzes 2002 (Nachtrag zum Handelsrechts-Änderungsgesetz HaRÄG, BGBl. I Nr. 120/2005) (NR: GP XXII AB 1079 S BR: AB 7389 S. 725.) Aktuelle Verordnungen zum BWG BGBl. Verordnungen der Bundesregierung (im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates) II Nr. 215/2002 Nicht-Kooperationsstaaten gem. 78 Abs. 8 BWG, idf BGBl. II Nr. 562/2003 (konsolidiert) (Verordnung wurde mit BGBl. II Nr. 495/2004 aufgehoben) Verordnungen des Bundesministers für Finanzen Nr. 650/1993 Mündelsicherheitsverordnung gem. 68 Abs. 2 BWG, idf BGB. II Nr. 213/2003 (konsolidiert) Nr. 771/1993 Liquiditätsverordnung gemäß 25 Abs. 14 BWG (konsolidiert) Nr. 772/1993 Großkreditmeldungs-Verordnung gem. 75 BWG, idf BGBl Nr. 917/1993, II Nr. 31/1997, Nr. 394/1998, Nr. 9/2002 (konsolidiert) Nr. 119/1994 VO über den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht gem. 63 Abs. 4 und 5 ivm 44 Abs. 1 BWG, idf BGBl II Nr. 30/1997, Nr. 181/1997, Nr. 387/1998, Nr. 378/1999, Nr. 231/2000, Nr. 322/2000, Nr. 369/2001, Nr. 453/2003, Nr. 410/2004 (konsolidiert) Nr. 730/1994 Ergänzung der Anlage 3 zu 22: multilaterale Entwicklungsbanken Nr. 970/1994 Reservenmeldungsverordnung gem. 70 Abs. 1 Z 1 ivm 44 Abs. 1 BWG, idf BGBl II Nr. 395/1998, Nr. 385/2001 (konsolidiert) Nr. 255/1996 Zweite Ergänzung der Anlage 3 zu 22: multilaterale Entwicklungsbanken II Nr. 179/1997 Modellverordnung gem. 26b Abs. 5 und 103 Z 20a BWG, idf BGBl II Nr. 321/2000 (konsolidiert) II Nr. 14/ Liquiditätsverordnung gem. 25 Abs. 7 Z 2 und Abs. 12 BWG (konsolidiert) II Nr. 323/2000 Optionsrisikoverordnung 2000 gem. 22e Abs. 3 und 4 BWG (konsolidiert) II Nr. 198/ Quartalsberichtsverordnung gem. 44 Abs. 1; 74 Abs. 2 und 5, 79 Abs. 2 BWG (konsolidiert) Nichtamtliche Version. Die amtliche Version ist im BGBl. einzusehen. 3

4 II Nr. 94/2004 Dritte Ergänzung der Liste der multilateralen Entwicklungsbanken (Anlage 3 zu 22) Verordnungen des Bundesministers für Finanzen, die durch Verordnungen der Finanzmarktaufsichtsbehörde geändert wurden II Nr. 447/ Monatsausweisverordnung gem. 74 Abs. 1 und 5 BWG, idf BGBl. II Nr. 503/2002, Nr. 599/2003 (konsolidiert) Verordnungen der Finanzmarktaufsichtsbehörde II Nr. 211/2002 II Nr. 212/2002 II Nr. 599/2003 VEA-VKIA-VO gem. 74 Abs. 5 und 7 BWG (konsolidiert) VEA-Konzern-VO gem. 74 Abs. 5 und 8 BWG (konsolidiert) 7. Monatsausweisverordnung gem. 74 Abs. 1 und 4 bis 6 BWG, idf BGBl. II 35/2005 Nichtamtliche Version. Die amtliche Version ist im BGBl. einzusehen. 4

5 INHALTSVERZEICHNIS I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 1. Kredit- und Finanzinstitute 2. Begriffsbestimmungen 3. Ausnahmen II. Abschnitt: Konzession 4. und 5. Konzessionserteilung 6. Konzessionsrücknahme 7. Erlöschen der Konzession 8. Beziehungen zu Drittländern III. Abschnitt: Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit 9. Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich 9a. Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten in Österreich 10. Österreichische Kreditinstitute in Mitgliedstaaten 11. Finanzinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich 12. entfällt 13. Tochterunternehmen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich 14. entfällt 15. bis 18. Aufsicht im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit 19. Zustellungen IV. Abschnitt: Eigentümerbestimmungen und Bewilligungen 20. Qualifizierte Beteiligungen an Kreditinstituten 21. Bewilligungen V. Abschnitt: Ordnungsnormen 22. Solvabilität 22a. Bewertung der Positionen des Wertpapier-Handelsbuches 22b. Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch 22c. Konsolidierung des Wertpapier-Handelsbuches 22d. Aufrechnung von Positionsrisiken und Währungsumrechnung 22e. Behandlung von zusammengesetzten Instrumenten und Optionen 22f. Spezifisches und allgemeines Positionsrisiko 22g. Spezifisches Positionsrisiko in Schuldtiteln und am Geldmarkt gegebenen Geldern 22h. Allgemeines Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten 22i. Spezifisches und allgemeines Positionsrisiko in Substanzwerten 22j. Positionsrisiko in Aktienindex-Terminkontrakten 22k. Übernahmegarantien 22l. Abwicklungsrisiko Nichtamtliche Version. Die amtliche Version ist im BGBl. einzusehen. 5

6 22m. Vorleistungen 22n. Pensionsgeschäfte, Wertpapier- und Warenleihe 22o. Derivative Instrumente des Freiverkehrs und sonstige Positionen in Verbindung mit dem Handel in Finanzinstrumenten 22p. Warenpositionsrisiko 23. Eigenmittel 24. Konsolidierte Eigenmittel 25. Liquidität 26. Offene Fremdwährungspositionen und Gold 26a. Offene Fristigkeitspositionen 26b. Interne Modelle der Marktrisikobegrenzung 27. Großveranlagungen 28. Organgeschäfte 29. Beteiligungen VI. Abschnitt: Kreditinstitutsgruppe 30. Kreditinstitutsgruppe VII. Abschnitt: Spareinlagen 31. Sparurkunden 32. Einzahlungen, Auszahlungen und Verzinsung VIII. Abschnitt: Verbraucherbestimmungen 33. Verbraucherkreditverträge 34. Verbrauchergirokontoverträge 35. Preisaushang und Werbung 36. Geschäftsbeziehungen zu Jugendlichen 37. Wertstellung IX. Abschnitt: Bankgeheimnis 38. Bankgeheimnis X. Abschnitt: Sorgfaltspflichten und Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung 39. Allgemeine Sorgfaltspflichten 40. und 41. Besondere Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung XI. Abschnitt: Interne Revision 42. Interne Revision XII. Abschnitt: Rechnungslegung 43. und 44. Allgemeine Bestimmungen 45. bis 50. Allgemeine Ausweisvorschriften zur Bilanz 51. Vorschriften zu einzelnen Bilanzposten 52. bis 54. Besondere Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung Nichtamtliche Version. Die amtliche Version ist im BGBl. einzusehen. 6

7 55. bis 58. Bewertungsregeln 59. Konzernabschluss 60. bis 63a. Bankprüfer 64. Anhang 65. Veröffentlichung XIII. Abschnitt: Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß 230a ABGB 66. bis 68. Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß 230a ABGB XIV. Abschnitt: Aufsicht 69. bis 72. Aufsicht 73. Anzeigen 74. Meldungen 75. Großkreditmeldung 76. Staatskommissär 77. und 77a Internationale Zusammenarbeit und Datenverarbeitung XV. Abschnitt: Moratorium und internationale Sanktionen 78. Moratorium und internationale Sanktionen XVI. Abschnitt: Oesterreichische Nationalbank 79 und 80 Oesterreichische Nationalbank XVII. Abschnitt: Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen 81 bis 91 Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen XVIII. Abschnitt: Strukturbestimmungen 92. Einbringung in Aktiengesellschaften XIX. Abschnitt: Einlagensicherung und Anlegerentschädigung 93. bis 93c Einlagensicherung und Anlegerentschädigung XX. Abschnitt: Bezeichnungsschutz 94. Bezeichnungsschutz XXI. Abschnitt: Sparvereine und Werkssparkassen 95. Sparvereine und Werkssparkassen XXII. Abschnitt: Verfahrens- und Strafbestimmungen 96. bis 101. Verfahrens- und Strafbestimmungen XXIII. Abschnitt: Umwandlung und Einziehung von Partizipationskapital 102. Umwandlung und Einziehung von Partizipationskapital XXIV. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen 103. bis 103d Übergangsbestimmungen 104. Änderung von Bezeichnungen 105. Verweise und Verordnungen 106. Außerkrafttreten 107. und 108 Inkrafttreten und Vollzugsklausel Nichtamtliche Version. Die amtliche Version ist im BGBl. einzusehen. 7

8 Anlagen: Anlage 1 zu 22 Klassifizierung der außerbilanzmäßigen Geschäfte Anlage 2 zu 22 Besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte Anlage 3 zu 22 Multilaterale Entwicklungsbanken Anlage 1 zu 43, Teil 1: entfällt 1 Anlage 2 zu 43, Teil 1: Gliederung der Bilanz Anlage 2 zu 43, Teil 2: Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung 1 Außer Kraft, vgl. 106 Abs. 2. Nichtamtliche Version. Die amtliche Version ist im BGBl. einzusehen. 8

9 I. Allgemeine Bestimmungen Kredit- und Finanzinstitute 1. (1) Ein Kreditinstitut ist, wer auf Grund der 4 oder 103 Z 5 dieses Bundesgesetzes o- der besonderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben. Bankgeschäfte sind die folgenden Tätigkeiten, soweit sie gewerblich durchgeführt werden: 1. Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (Einlagengeschäft); 2. die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs in laufender Rechnung für andere (Girogeschäft); 3. der Abschluss von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft); 4. der Kauf von Schecks und Wechseln, insbesondere die Diskontierung von Wechseln (Diskontgeschäft); 5. die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft); 6. die Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln wie Kreditkarten und Reiseschecks; 7. der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit a) ausländischen Zahlungsmitteln (Devisen- und Valutengeschäft); b) Geldmarktinstrumenten; c) Finanzterminkontrakten (Futures) einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung und Kauf- und Verkaufsoptionen auf die in lit. a und d bis f genannten Instrumente einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung (Termin- und Optionsgeschäft); d) Zinsterminkontrakten, Zinsausgleichsvereinbarungen (Forward Rate Agreements, FRA), Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Substanzwerte oder auf Aktienindices ( equity swaps ); e) Wertpapieren (Effektengeschäft); f) von lit. b bis e abgeleiteten Instrumenten, sofern der Handel nicht für das Privatvermögen erfolgt. 8. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für andere, sofern die übernommene Verpflichtung auf Geldleistungen lautet (Garantiegeschäft); 9. die Ausgabe von Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen und fundierten Bankschuldverschreibungen und die Veranlagung des Erlöses nach den hiefür geltenden besonderen Rechtsvorschriften (Wertpapieremissionsgeschäft); 10. die Ausgabe anderer festverzinslicher Wertpapiere zur Veranlagung des Erlöses in anderen Bankgeschäften (sonstiges Wertpapieremissionsgeschäft); 11. die Teilnahme an der Emission Dritter eines oder mehrerer der in Z 7 lit. b bis f genannten Instrumente und die diesbezüglichen Dienstleistungen (Loroemissionsgeschäft); 12. die Entgegennahme von Bauspareinlagen und die Vergabe von Bauspardarlehen nach dem Bausparkassengesetz (Bauspargeschäft); 13. die Verwaltung von Kapitalanlagefonds nach dem Investmentfondsgesetz InvFG 1993, BGBl. Nr. 532/1993 Art. II (Investmentgeschäft); 13a. die Verwaltung von Immobilienfonds nach dem Immobilien-Investmentfondsgesetz ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003 (Immobilienfondsgeschäft); 14. die Errichtung oder Verwaltung von Beteiligungsfonds nach dem Beteiligungsfondsgesetz, BGBl. Nr. 111/1982 (Beteiligungsfondsgeschäft); 15. das Finanzierungsgeschäft durch Erwerb von Anteilsrechten und deren Weiterveräußerung (Kapitalfinanzierungsgeschäft); Nichtamtliche Version. Die amtliche Version ist im BGBl. einzusehen. 9

10 16. der Ankauf von Forderungen aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen, die Übernahme des Risikos der Einbringlichkeit solcher Forderungen ausgenommen die Kreditversicherung und im Zusammenhang damit der Einzug solcher Forderungen (Factoringgeschäft); 17. der Betrieb von Geldmaklergeschäften im Interbankenmarkt; 18. die Vermittlung von Geschäften nach a) Z 1, ausgenommen durch Unternehmen der Vertragsversicherung; b) Z 3, ausgenommen die im Rahmen der Gewerbe der Immobilienmakler und der Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung vorgenommene Vermittlung von Hypothekar- und Personalkrediten; c) Z 7 lit. a, soweit diese das Devisengeschäft betrifft; d) Z die Erbringung folgender Dienstleistungen in Bezug auf Finanzinstrumente, sofern diese Dienstleistungen das Halten von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten nicht umfassen, sodass der Erbringer der Dienstleistungen diesbezüglich zu keiner Zeit Schuldner seiner Kunden werden kann (Finanzdienstleistungsgeschäft): a) die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen; b) die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden; c) die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von einem oder mehrerer der in Z 7 lit. b bis f genannten Instrumente; 20. die Ausgabe von elektronischem Geld (E-Geldgeschäft); 21. die Hereinnahme und Veranlagung von Abfertigungsbeiträgen (Mitarbeitervorsorgekassengeschäft). 22. der schaltermäßige Ankauf von ausländischen Zahlungsmitteln (z.b. Geldsorten, Schecks, Reisekreditbriefen und Anweisungen) und der schaltermäßige Verkauf von ausländischen Geldsorten sowie von Reiseschecks (Wechselstubengeschäft); 23. der räumliche Transfer von Vermögenswerten, ausgenommen physische Transporte, durch Annahme von Geld oder sonstigen Zahlungsmitteln vom Auftraggeber und Auszahlung einer entsprechenden Summe in Geld oder sonstigen Zahlungsmitteln an den Empfänger durch unbare Übertragung, Kommunikation, Überweisung oder sonstige Verwendung eines Zahlungsoder Abrechnungssystems (Finanztransfergeschäft). (2) Ein Finanzinstitut ist, wer kein Kreditinstitut im Sinne des Abs. 1 ist und berechtigt ist, eine o- der mehrere der folgenden Tätigkeiten gewerbsmäßig durchzuführen, sofern er diese als Haupttätigkeit betreibt: 1. Der Abschluss von Leasingverträgen (Leasinggeschäft); 2. entfällt 3. die Beratung von Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und in damit verbundenen Fragen sowie die Beratung und die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Zusammenschlüsse und Übernahme von Unternehmen; 4. entfällt 5. die Erteilung von Handelsauskünften; 6. die Erbringung von Schließfachverwaltungsdiensten. (3) Kreditinstitute sind auch zur Durchführung der in Abs. 1 Z 19, 22 und 23 und Abs. 2 genannten Tätigkeiten berechtigt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Banktätigkeit entsprechend dem jeweiligen Konzessionsumfang stehen oder Hilfstätigkeiten in Bezug auf diese darstellen, wie insbesondere die Vermittlung von Bausparverträgen, von Unternehmen und Betrieben, von Investmentfondsanteilen, von Eigenmittelanteilen, die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der automatischen Datenverarbeitung sowie der Vertrieb von Kreditkarten. Weiters sind sie im Rahmen der Nichtamtliche Version. Die amtliche Version ist im BGBl. einzusehen. 10

11 devisenrechtlichen Bestimmungen zum Handel mit Münzen und Medaillen sowie mit Barren aus Gold berechtigt, ferner zur Vermietung von Schrankfächern (Safes) unter Mitverschluss durch die Vermieter. (4) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Liste der Tätigkeiten der Abs. 1 und 2 ändern oder ergänzen, wenn dies auf Grund von inhaltlich ausreichend bestimmten Verpflichtungen der Republik Österreich, die sich aus dem Beitritt zur Europäischen Union ergeben, erforderlich ist; sofern die Liste der Tätigkeiten des Abs. 2 geändert oder ergänzt wird, hat der Bundesminister für Finanzen die Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erlassen. (5) Bei der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus Bankgeschäften ist der Einwand, dass dem Anspruch ein als Spiel oder Wette zu beurteilendes Differenzgeschäft zugrunde liegt, unzulässig, sofern zumindest eine Vertragspartei zur gewerblichen Durchführung solcher Bankgeschäfte berechtigt ist. Begriffsbestimmungen 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind: 1. Geschäftsleiter: a) Diejenigen natürlichen Personen, die nach dem Gesetz oder der Satzung zur Führung der Geschäfte und zur organschaftlichen Vertretung des Kredit- oder Finanzinstitutes nach außen vorgesehen sind; b) bei Kreditgenossenschaften diejenigen natürlichen Personen, die vom Vorstand, dem Aufsichtsrat oder der Generalversammlung mit der Führung der Geschäfte betraut sowie als Geschäftsleiter namhaft gemacht wurden; zur Vertretung der Kreditgenossenschaft sind unbeschadet einer Prokura ( 48 HGB) oder Handlungsvollmacht ( 54 HGB) ausschließlich die Geschäftsleiter befugt; die Betrauung als Geschäftsleiter ist im Firmenbuch einzutragen; c) bei Zweigstellen ausländischer Kredit- oder Finanzinstitute diejenigen natürlichen Personen, die zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der Zweigstelle nach außen vorgesehen sind; 2. Beteiligung: das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 vh der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen; dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht; werden weniger als 20 vh der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen gehalten, liegt eine Beteiligung vor, wenn die Anteile dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch eine dauernde Verbindung zu diesem Unternehmen zu dienen; persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts sind stets an der Personengesellschaft beteiligt; 3. Qualifizierte Beteiligung: das direkte oder indirekte Halten von wenigstens 10 vh des Kapitals oder der Stimmrechte oder die Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung eines Unternehmens, an dem eine Beteiligung gehalten wird; bei der Feststellung der Stimmrechte hinsichtlich der 4 Abs. 3 Z 5, 5 Abs. 1 Z 3, 20 und 21 Abs. 1 Z 2 ist 92 Börsegesetz 1989 anzuwenden; 4. Satzung: entsprechend der Rechtsform des Unternehmens die Satzung, der Gesellschaftsoder der Genossenschaftsvertrag; 5. Mitgliedstaat: a) jeder Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört; b) abweichend von lit. a umfasst der Begriff Mitgliedstaat in 8 Abs. 6 jeden Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, ohne jedoch gleichzeitig der Europäischen Union anzugehören; 6. Herkunftmitgliedstaat: a) für Kreditinstitute: der Mitgliedstaat, in dem ein Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG zugelassen ist und in dem es seinen Sitz hat; b) für Wertpapierfirmen: Nichtamtliche Version. Die amtliche Version ist im BGBl. einzusehen. 11

12 aa) sofern sie natürliche Personen sind: der Mitgliedstaat, in dem sie ihre Hauptverwaltung haben; bb) sofern sie juristische Personen sind: der Mitgliedstaat, in dem sie ihren satzungsmäßigen Sitz haben, oder, wenn sie gemäß dem für sie geltenden einzelstaatlichen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz haben, der Mitgliedstaat, in dem ihr Hauptverwaltungssitz liegt; c) für Märkte: der Mitgliedstaat, in dem der für den Handel zuständige Rechtsträger seinen satzungsmäßigen Sitz hat, oder, wenn dieser Rechtsträger gemäß dem für ihn geltenden Recht keinen satzungsmäßigen Sitz hat, der Mitgliedstaat, in dem sein Hauptverwaltungssitz liegt; 7. Aufnahmemitgliedstaat: der Mitgliedstaat, in dem a) ein Kreditinstitut oder b) ein Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG oder eine Wertpapierfirma im Sinne von Art. 1 Z 2 der Richtlinie 93/22/EWG, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind, eine Zweigstelle betreiben oder Dienstleistungen erbringen; 8. Drittland: jeder Staat, der nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört; 9. Zuständige Behörden: diejenigen einzelstaatlichen Behörden in den Mitgliedstaaten, die auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Aufsichtsbefugnis über Kreditinstitute o- der Wertpapierfirmen haben; 10. Anfangskapital: Kapital gemäß 23 Abs. 1 Z 1 und 2, abzüglich eines Bilanzverlustes und materieller negativer Ergebnisse im laufenden Geschäftsjahr; 11. Mutterunternehmen: Mutterunternehmen im Sinne von 244 Abs. 1 und 2 HGB nach Maßgabe folgender Bestimmungen: a) Die Rechtsform und der Sitz sind nicht zu berücksichtigen; b) die Bestimmungen von 244 Abs. 4 und 5 HGB sind anzuwenden; c) der Beteiligungsbegriff des 2 Z 2 BWG ist anzuwenden. 12. Tochterunternehmen: Tochterunternehmen im Sinne von 244 Abs. 1 und 2 HGB nach Maßgabe folgender Bestimmungen: a) Die Rechtsform und der Sitz sind nicht zu berücksichtigen; b) die Bestimmungen von 244 Abs. 4 und 5 HGB sind anzuwenden; c) der Beteiligungsbegriff des 2 Z 2 BWG ist anzuwenden; 13. Ausländisches Kreditinstitut: wer außerhalb der Mitgliedstaaten nach den Vorschriften des Sitzstaates berechtigt ist, Geschäfte nach 1 Abs. 1 zu betreiben; 14. Ausländisches Finanzinstitut: wer außerhalb der Mitgliedstaaten nach den Vorschriften des Sitzstaates berechtigt ist, Geschäfte nach 1 Abs. 2 zu betreiben; 15. Zulassung: ein Hoheitsakt gleich welcher Form, der die Befugnis gibt, die Tätigkeit eines Kreditinstitutes im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG auszuüben; 16. Zweigstelle: eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines Kreditinstitutes, eines Finanzinstitutes oder einer Wertpapierfirma bildet und unmittelbar sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit des jeweiligen Kreditinstitutes, Finanzinstitutes oder der jeweiligen Wertpapierfirma verbunden sind; haben ein Kreditinstitut, ein Finanzinstitut oder eine Wertpapierfirma mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in ein und demselben Mitgliedstaat mehrere Betriebsstellen errichtet, so werden diese als einzige Zweigstelle betrachtet; 17. Repräsentanz: eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines nicht in Österreich zugelassenen Kreditinstitutes bildet und keine Geschäfte gemäß 1 Abs. 1 betreibt; Nichtamtliche Version. Die amtliche Version ist im BGBl. einzusehen. 12

13 18. Zone A: alle Mitgliedstaaten und alle anderen Vollmitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) sowie die Länder, die mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) besondere Kreditabkommen im Zusammenhang mit dessen Allgemeinen Kreditvereinbarungen (AKV) geschlossen haben; Staaten, die ihre Auslandsschulden umschulden oder eine Umschuldung beantragt haben, gehören für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Anwendung der letzten Umschuldungsvereinbarung nicht der Zone A an; bei erst beantragter Umschuldung ist das Datum der Antragstellung maßgeblich; 19. Zone B: alle Staaten, die nicht der Zone A angehören; 20. Kreditinstitute der Zone A: a) alle österreichischen Kreditinstitute, b) alle in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitute, sofern auf sie die für Kreditinstitute geltenden EG-Richtlinien zur Gänze angewendet werden, einschließlich ihrer Zweigstellen in Drittländern und c) alle Unternehmen, deren Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren und die in anderen Staaten der Zone A zugelassen sind, einschließlich ihrer Zweigstellen; 21. Kreditinstitute der Zone B: alle Unternehmen, deren Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, die in der Zone B zugelassen sind, einschließlich ihrer Zweigstellen in den Mitgliedstaaten; 22. Nichtbank: jeder, der weder Kreditinstitut gemäß Z 20 noch gemäß Z 21 ist; 23. abweichend von 1 Abs. 1 umfasst der Begriff Kreditinstitut in den folgenden Bestimmungen alle Kreditinstitute gemäß Z 20 und 21: a) in Z 9, 16, 17, 25 und 26, b) in 21 Abs. 1 Z 1, sofern zumindest eines der beteiligten Kreditinstitute ein Kreditinstitut im Sinne des 1 Abs. 1 ist, c) in 21 Abs. 1 Z 2, sofern das Kreditinstitut, das die Stimmrechte oder das Kapital hält oder erwirbt, ein Kreditinstitut im Sinne des 1 Abs. 1 ist, d) in 23 Abs. 13 für diejenigen Kreditinstitute, an denen eine Beteiligung gehalten wird, e) 24 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und 3 sowie Abs. 4, f) in 25 Abs. 4, 8 und 10 Z 5 erster Halbsatz, g) in 27 Abs. 8 Z 2 und 4, h) in 30 hinsichtlich der nach geordneten Kreditinstitute, i) in den 51 bis 54 j) in 59, k) in 77 a Abs. 2 Z 2 und 3, l) in 93 Abs. 5 und m) in den Anlagen 1 und 2 zu 43; 24. abweichend von 1 Abs. 2 umfasst der Begriff Finanzinstitut in den folgenden Bestimmungen zusätzlich alle Finanzinstitute im Sinne von Art. 1 Z 6 der Richtlinie 89/646/EWG, die ihren Sitz außerhalb Österreichs haben: a) in Z 25, b) 23 Abs. 13 für diejenigen Finanzinstitute, an denen eine Beteiligung gehalten wird, c) 24 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und 3 sowie Abs. 4 und Nichtamtliche Version. Die amtliche Version ist im BGBl. einzusehen. 13

14 d) in 30 hinsichtlich der nach geordneten Finanzinstitute, e) in 77a Abs. 2 Z 2 und 3 und f) in 93 Abs. 5 Z 1; 25. Finanz-Holdinggesellschaft: eine juristische Person oder ein Unternehmen, a) die bzw. das kein Kreditinstitut ist, b) deren bzw. dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder zu halten oder eines oder mehrere der Geschäfte zu betreiben, die in den Ziffern 2 bis 12 der Liste im Anhang 1 der Richtlinie 2000/12/EG angeführt sind, c) deren bzw. dessen nach geordnete Institute ( 30) ausschließlich oder überwiegend Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder Finanzinstitute sind, wobei nicht auf die Anzahl der nach geordneten Institute, sondern auf wirtschaftliche Kriterien, insbesondere Bilanzsumme, Höhe des Eigenkapitals, Buchwert der Beteiligung, abzustellen ist, d) von deren bzw. dessen nach geordneten Instituten mindestens eines ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma ist und e) das keine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft gemäß 2 Abs. 15 Finanzkonglomerategesetz FKG, BGBl. I Nr. 70/2004, ist; 26. gemischtes Unternehmen: eine juristische Person oder ein Unternehmen (worunter jede juristische Person zu verstehen ist), das weder ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma eine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft gemäß 2 Abs. 15 FKG noch eine Finanz- Holdinggesellschaft ist, und zu dessen Tochterunternehmen mindestens ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma gehört; 27. Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten: ein Unternehmen, a) dessen Tätigkeit in direkter Verlängerung zur Banktätigkeit steht oder b) dessen Haupttätigkeit die Immobilienverwaltung, die Verwaltung oder den Betrieb von Rechenzentren oder ähnliche Tätigkeiten umfasst und die den Charakter einer Hilfstätigkeit im Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Kreditinstitute hat; 28. enge Verbindungen: eine Situation, in der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch a) das unmittelbare Halten einer Beteiligung, b) das Vorliegen eines Verhältnisses zwischen Mutter- und Tochterunternehmen; hiebei gilt jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens als Tochterunternehmen auch des Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht, oder c) ein Verhältnis zwischen natürlichen oder juristischen Personen, das darin besteht, dass jede von ihnen mit ein und derselben Person in einer Verbindung gemäß Z 2 steht; 29. Wertpapierdienstleistung: jede für Dritte erbrachte Dienstleistung, die im Abschnitt A des Anhanges der Richtlinie 93/22/EWG aufgeführt ist und sich auf eines der Instrumente im Abschnitt B dieser Richtlinie bezieht; 30. Wertpapierfirma: a) ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß 19 Wertpapieraufsichtsgesetz WAG, BGBl. Nr. 753/1996; b) eine anerkannte Wertpapierfirma; c) ein Unternehmen mit Sitz im Ausland, das keine anerkannte Wertpapierfirma ist und das Geschäfte im Sinne des 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f, Z 11 oder Z 19 betreibt; Nichtamtliche Version. Die amtliche Version ist im BGBl. einzusehen. 14

15 31. anerkannte Wertpapierfirma: a) ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, das Geschäfte im Sinne des 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f oder Z 11 betreibt und den Vorschriften der Richtlinie 93/22/EWG unterliegt; b) ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, das aa) Geschäfte im Sinne des 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f oder Z 11 betreibt, bb) in einem Drittland zugelassen ist, das im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vertreten ist, und das cc) Aufsichtsregeln einzuhalten hat, die den Mindeststandards der Europäischen Union für Wertpapierfirmen zumindest gleichwertig sind; ein Unternehmen, das ausschließlich Aufträge von Anlegern entgegennimmt und weiterleitet, ohne dass es Geld oder Wertpapiere seiner Kunden hält, und das auf Grund dessen zu keiner Zeit zum Schuldner dieser Kunden werden kann, gilt nicht als anerkannte Wertpapierfirma; 32. anerkannte Börse: eine Wertpapierbörse im Sinne von 1 Abs. 2 Börsegesetz 1989 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, die von einer staatlichen Stelle oder einer staatlich anerkannten Stelle geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar über einen Clearing-Teilnehmer zugänglich ist; 33. anerkannte Clearingstelle: eine Einrichtung, die a) von einer staatlichen Stelle oder einer staatlich anerkannten Stelle geregelt und überwacht wird, b) für Mitglieder unmittelbar und für Nichtmitglieder über einen Clearing-Teilnehmer zugänglich ist, c) Geschäfte in Finanzdienstleistungen abwickelt und in diese Geschäfte selbst als Vertragspartner eintritt und die d) von ihren Abwicklungspartnern angemessene Einschüsse zur Risikoabdeckung verlangt; 34. Finanzinstrumente: a) Geldmarktinstrumente; b) besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte gemäß Z 1 bis 4 der Anlage 2 zu 22, wobei auch alle verkauften Optionen zu berücksichtigen sind; c) entfällt d) Wertpapiere; e) ausländische Kapitalanlagefondsanteile gemäß 24 Abs. 1 InvFG 1993, soweit diese keine Wertpapiere verkörpern; 35. Wertpapier-Handelsbuch: a) Positionen eines Kreditinstitutes aus dem Eigenhandel mit Finanzinstrumenten, Waren und warenunterlegten Derivaten, die es zum Zweck des Wiederverkaufs hält oder die es übernommen hat, um bestehende oder erwartete Unterschiede zwischen den Kauf- und Verkaufspreisen oder um Preis- und Zinsschwankungen kurzfristig zu nutzen, b) Positionen in Finanzinstrumenten, Waren und warenunterlegten Derivaten, die im eigenen Namen für Rechnung Dritter zur Zusammenführung sich deckender Kauf- und Verkaufsaufträge gehalten werden ( matched principal broking ), c) Übernahmegarantien für Wertpapiere ( 22k), d) Forderungen aus noch nicht abgewickelten Geschäften ( 22l) und aus Vorleistungen ( 22m) im Zusammenhang mit Geschäften des Wertpapier-Handelsbuches, e) Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte, Wertpapier- und Warenleihgeschäfte und Wertpapier- und Warenverleihgeschäfte des Wertpapier-Handelsbuches, Nichtamtliche Version. Die amtliche Version ist im BGBl. einzusehen. 15

16 f) sonstige Positionen, die in Verbindung mit dem Handel in Finanzinstrumenten stehen, wie insbesondere Forderungen in Form von Gebühren, Provisionen, Zinsen, Dividenden und Einschüssen auf börsengängige Termin- oder Optionskontrakte, und g) Bestände und Geschäfte zur Absicherung oder Refinanzierung von Positionen im Wertpapier-Handelsbuch; die Einbeziehung von Positionen in das Wertpapier-Handelsbuch hat nach institutsintern festgelegten Kriterien zu erfolgen; Wertpapiere im Handelsbestand sind jedenfalls dem Wertpapier-Handelsbuch zuzurechnen; die Umbuchung von Positionen in das oder aus dem Wertpapier-Handelsbuch ist in den Unterlagen des Kreditinstitutes für sachverständige Dritte nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen; 36. außerbörsliche derivative Instrumente ( over the counter-instrumente, OTC-Instrumente ): besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte gemäß Z 1 bis 4 der Anlage 2 zu 22 und geschriebene Optionen auf die in Z 1 bis 4 dieser Anlage genannten Finanzgeschäfte, die nicht an einer anerkannten Börse mit täglicher Anpassung der Einschusssätze gehandelt oder über eine anerkannte Clearingstelle abgewickelt werden; 37. geregelter Markt: ein Markt für Finanzinstrumente, der in das Verzeichnis der geregelten Märkte gemäß Art. 16 der Richtlinie 93/22/EWG eingetragen ist; 38. qualifizierte Aktiva: a) Kauf- oder Verkaufspositionen in den in 22 Abs. 3 Z 2 genannten, nicht nachrangigen Aktivposten; bei abgeleiteten Finanzinstrumenten ist auf das jeweilige Basisinstrument abzustellen; b) Kauf- oder Verkaufspositionen in nicht nachrangigen Schuldverschreibungen, sofern aa) diese nicht gemäß 22 Abs. 3 Z 1 und 2 zu gewichten sind, bb) die Schuldverschreibungen an einer anerkannten Börse zum Handel zugelassen sind, cc) der Markt in den Schuldverschreibungen vom Kreditinstitut als liquide angesehen wird und dd) das Kreditinstitut die Bonität des Eminenten für zweifelsfrei gegeben erachtet; nicht als qualifizierte Aktiva gelten Kauf- und Verkaufspositionen in Aktivposten gemäß lit. a und in Schuldverschreibungen gemäß lit. b, die auf Grund mangelnder Bonität des Emittenten oder aus mangelnder Liquidität der Emission ein besonderes Risiko aufweisen; 39. Emissionen von Zentralstaaten: Kauf- und Verkaufspositionen in Schuldtiteln, sofern diese gemäß 22 Abs. 3 Z 1 mit einem Gewicht von Null versehen werden können; 40. Schuldtitel: Wertpapiere, die Forderungsrechte verbriefen, und hiervon abgeleitete Finanzinstrumente; 41. Substanzwerte: Aktien, Partizipationsscheine und sonstige Wertpapiere mit Substanzbeteiligung sowie hiervon abgeleitete Finanzinstrumente; Aktienindices sind solche, die aus Substanzwerten gebildet werden; 42. Optionsschein: ein Wertpapier, das dem Inhaber das Recht verleiht, eine bestimmte Zahl Schuldtitel oder Substanzwerte bis zum Ablauf der Optionsfrist zu einem festen Preis zu erwerben oder zu verkaufen, wobei es unerheblich ist, ob die Transaktion durch die Lieferung des Optionsgegenstandes oder durch Wertabgeltung abgewickelt wird; 43. Bestandsfinanzierung: Positionen, bei denen Warenbestände auf Termin verkauft und die Finanzierungskosten bis zum Zeitpunkt des Terminverkaufs festgeschrieben wurden; 44. Pensionsgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches: ein Geschäft im Sinne des 50 Abs. 1 mit Wertpapieren oder Waren, die dem Wertpapier-Handelsbuch zuzurechnen sind, und bei dem es vertraglich ausgeschlossen ist, ein bestimmtes Wertpapier oder eine bestimmte Ware mehr als einer Gegenpartei auf einmal zu übertragen oder zu versprechen; für das Vorliegen eines Pensionsgeschäftes des Wertpapier-Handelsbuches ist es unerheblich, ob die Rücknahmeverpflichtung zu einem festen Preis oder zu einem noch später festzusetzenden Preis erfolgt; als Pensionsgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches gilt auch eine Vereinbarung, durch die ein Kreditinstitut einen garantierten Rechtsanspruch auf Wertpapiere oder Waren überträgt, wenn diese Garantie von einer anerkannten Börse, die die Rechte auf die Wertpapiere oder Waren innehat, gegeben wird; Nichtamtliche Version. Die amtliche Version ist im BGBl. einzusehen. 16

17 45. Wertpapier- oder Warenverleihgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches: ein Geschäft mit Wertpapieren oder Waren, die dem Wertpapier-Handelsbuch zuzurechnen sind, bei dem das Kreditinstitut Wertpapiere oder Waren einem Dritten mit der Verpflichtung überträgt, dass der Entleiher zu einem späteren Zeitpunkt oder auf Ersuchen des Verleihers gleichwertige Wertpapiere oder Waren zurückgibt; 46. umgekehrtes Pensionsgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches: ein Pensionsgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches aus Sicht des die Wertpapiere, Waren oder die Ansprüche erwerbenden Unternehmens, wobei von den nachstehend angeführten Bedingungen entweder die Bedingungen der lit. a, b, c und e oder der lit. d und e erfüllt werden müssen: a) die Risikopositionen werden täglich nach den Bestimmungen des 22n Abs. 1 zum Marktpreis berechnet; b) die Sicherheitsleistung wird angepasst, um wesentliche Wertänderungen bei den Wertpapieren oder Waren, die Gegenstand des Pensionsgeschäftes sind, zu berücksichtigen; c) bei dem Geschäft oder der Vereinbarung ist vorgesehen, dass die Forderungen des Kreditinstitutes automatisch und unmittelbar gegen die Forderungen der anderen Partei aufgerechnet werden, falls diese ihren Verpflichtungen nicht nachkommt; d) das betreffende Geschäft oder die betreffende Vereinbarung wurde zwischen Institutionen des Finanzsektors geschlossen; e) diese Geschäfte oder Vereinbarungen werden im Rahmen anerkannter und sachgerechter Verfahren abgeschlossen; 47. Wertpapierleihgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches: ein Wertpapierverleihgeschäft aus Sicht des die Wertpapiere, Waren oder die Ansprüche erwerbenden Unternehmens, wobei entweder die Bedingungen der Z 46 lit. a, b, c und e oder der Z 46 lit. d und e erfüllt werden müssen;. 48. Clearing-Teilnehmer: ein Mitglied einer anerkannten Börse oder einer anerkannten Clearingstelle, das in einer direkten vertraglichen Beziehung zur zentralen Gegenpartei (Träger der Einrichtung) steht, wobei Nichtmitglieder der Börse oder der Clearingstelle verpflichtet sind, ihre Geschäfte über einen Clearing-Teilnehmer abzuwickeln; 49. Delta-Faktor: jener Faktor, der die voraussichtliche Änderung des Optionspreises im Verhältnis zu einer geringen Preisschwankung des zu Grunde liegenden Instruments, jeweils bezogen auf Geldeinheiten, angibt; 50. Kaufposition in Schuldtiteln: eine Position, für die das Kreditinstitut einen Zinssatz festgesetzt hat, den es zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft erhalten wird; 51. Verkaufsposition in Schuldtiteln: eine Position, für die das Kreditinstitut einen Zinssatz festgesetzt hat, den es zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft zahlen wird; 52. als Institutionen des Finanzsektors gelten: a) gemäß Richtlinien der Europäischen Union beaufsichtigte Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Versicherungsunternehmen; b) Kreditinstitute der Zone A; c) anerkannte Clearingstellen; d) anerkannte Börsen; 53. zinsbezogene Finanzinstrumente: Finanzinstrumente, deren Marktwert oder Gegenwartswert (Barwert) von Marktzinssätzen abhängt; 54. Gamma-Risiko: die Sensitivität des Deltafaktors gegenüber Preisänderungen des Basisinstruments; 55. Vega-Risiko: die Sensitivität des Optionspreises gegenüber Schwankungen der Volatilität des Basisinstruments; 56. Szenario-Matrix-Methode: die Ermittlung der Optionsrisiken mit Hilfe einer Neubewertung von Optionsrisiken anhand unterschiedlicher Szenarien; Nichtamtliche Version. Die amtliche Version ist im BGBl. einzusehen. 17

18 57. Kreditrisiko: das Risiko, das in der Gefahr eines teilweisen oder vollständigen Ausfalls vertraglich vereinbarter Zahlungen besteht; 51 Abs. 14 bleibt unberührt; 58. Elektronisches Geld (E-Geld): gegen Eintausch von kleinen Geldbeträgen auf elektronischem Datenträger gespeicherter Geldwert, der von anderen Unternehmen als der ausgebenden Stelle als Zahlungsmittel akzeptiert wird. Der auf elektronischen Datenträgern gespeicherte E-Geldwert darf pro Kunde und E-Geld-Institut ( 1 E-Geldgesetz) den Betrag von Euro nicht überschreiten. Der Eintauschpreis darf nicht geringer sein als der Wert des ausgegebenen E-Geldbetrages. Die Entgegennahme des Geldbetrages stellt dann keine Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2000/12/EG oder das Einlagengeschäft gemäß 1 Abs. 1 Z 1 dar, wenn der entgegengenommene Betrag unmittelbar gegen E-Geld eingetauscht wird. E-Geld fällt nicht unter 1 Abs. 1 Z 6; E-Geld ist keine Einlage und fällt nicht unter 93 Abs. 2 und 2a. 59. Abfertigungsbeiträge: die Beiträge gemäß 6 und 7 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002, die der Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) tatsächlich zugeflossen sind, einschließlich allfälliger Verzugszinsen; 60. Verbriefungsspezialgesellschaft: eine juristische Person, deren ausschließliche Geschäftstätigkeit in der Ausgabe von Schuldverschreibungen, in der Aufnahme von Krediten, im Abschluss von Sicherungsgeschäften sowie im Abschluss auf diese Geschäftstätigkeit bezogener Hilfsgeschäfte besteht, um Vermögensgegenstände, insbesondere Forderungen, aus dem Geschäftsbetrieb anderer Unternehmen zu erwerben oder mit Vermögensgegenständen verbundene Risiken zu übernehmen; diese Geschäftstätigkeit stellt kein Bankgeschäft dar, jedoch hat die Verbriefungsspezialgesellschaft hinsichtlich Forderungen, die von Kreditinstituten übertragen wurden oder deren Risiken von Kreditinstituten übernommen wurden, die Bestimmungen des 38 in gleicher Weise einzuhalten wie jenes Kreditinstitut, von dem die Forderung stammt und jenes Kreditinstitut, dem die Verwaltung der Forderungen übertragen ist. Ausnahmen 3. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf 1. die Oesterreichische Nationalbank, unbeschadet der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben; 2. entfällt 3. die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs; 4. Gebietskörperschaften, soweit sie auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Ermächtigung Kredite oder Darlehen mit Förderungscharakter vergeben; 5. Börsesensale, soweit sie die ihnen gemäß 35 BörseG erlaubten Geschäfte betreiben; 6. Unternehmen, die Förderungsgesellschaften sind, keine Gelder vom Publikum aufnehmen und zu mindestens 51 vh im Eigentum von öffentlich-rechtlichen Körperschaften stehen, hinsichtlich des Kapitalfinanzierungsgeschäftes; 7. die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft in Bezug auf Rechtsgeschäfte im Rahmen der Ausfuhrförderung gemäß dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981 und dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 hinsichtlich der 22 und 25 bis 27; 8. den Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung gemäß 2 Forschungs- und Technologieförderungsgesetz FTFG, BGBl. Nr. 434/1982, sowie die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbh hinsichtlich der vom Fonds bzw. der Gesellschaft vergebenen Förderdarlehen; 9. den Betrieb des Wechselstubengeschäfts ( 1 Abs. 1 Z 22) und des Finanztransfergeschäfts ( 1 Abs. 1 Z 23) hinsichtlich 5 Abs. 1 Z 5, 12 und 13, 22 bis 23, 24, soweit es sich um ein übergeordnetes Kreditinstitut handeln würde, 25 bis 29, 30, soweit es sich um ein ü- bergeordnetes Kreditinstitut handeln würde, 31 bis 34, 36 und 37, 42 bis 65, soweit nicht die Mitwirkung an der Erstellung des Konzernabschlusses des übergeordneten Kreditinstitutes erforderlich ist, 66 bis 68, 73 Abs. 1 Z 1, 74 bis 76, 78 Abs. 1 bis 7 und des XIX. Abschnitts. Nichtamtliche Version. Die amtliche Version ist im BGBl. einzusehen. 18

19 (2) Die Bestimmungen des 25 Abs. 2 bis 14 finden keine Anwendung auf 1. Kreditinstitute, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft ( 1 Abs. 1 Z 1) haben und auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend Geldmarkt-, Konsortial-, Treuhandoder Auftragsgeschäfte, insbesondere für den Bund oder andere Gebietskörperschaften und die Finanzierung von Ausfuhrgeschäften betreiben; 2. Kreditinstitute, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft ( 1 Abs. 1 Z 1) haben und auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend das Garantiegeschäft oder das Kapitalfinanzierungsgeschäft betreiben; 3. Kreditinstitute, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft ( 1 Abs. 1 Z 1) haben, auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend mittel- oder langfristige Darlehen oder Kredite für Investitionszwecke gewähren und keine Kontokorrentkredite vergeben; 4. Kreditinstitute, die zum Betrieb des Investmentgeschäfts, des Immobilienfondsgeschäfts oder des Beteiligungsfondsgeschäftes berechtigt sind; 5. bereits bestehende Kreditinstitute, deren Jahresbilanzsumme 73 Millionen Euro nicht übersteigt, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft haben und deren Geschäftsgegenstand ausschließlich die Vergabe mittel- und langfristiger Kredite für Investitionszwecke ist und für die die Mittel überwiegend durch Ausgabe von Schuldverschreibungen aufgebracht werden; 6. Kreditinstitute, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft ( 1 Abs. 1 Z 1) haben und auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend Schuldverschreibungen ausgeben, deren Erlös Kreditinstituten des selben Sektors zur Verfügung gestellt wird, sofern diese Kreditinstitute als Gesamtschuldner haften; 7. Kreditinstitute, die auf Grund ihrer Satzung überwiegend das Factoringgeschäft betreiben; 8. Kreditinstitute, die ausschließlich die Ausgabe und Verwaltung von Kreditkarten betreiben, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen Kreditgewährungen und Garantieübernahmen; 9. Kreditinstitute, die keine Konzession zur Entgegennahme von gemäß 93 Abs. 1 sicherungspflichtigen Einlagen haben und sich auf Grund ihrer Satzung ausschließlich fristenkongruent und nur im Zwischenbankverkehr refinanzieren. (3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden für folgende Unternehmen insoweit keine Anwendung, als sie in 1 Abs. 1 genannte Geschäfte betreiben, die zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören: 1. Unternehmen der Vertragsversicherung mit Ausnahme von 31 Abs. 2, 33, 38 Abs. 4, 39 Abs. 3, 41 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 und 75; 2. Pensionskassen nach dem Pensionskassengesetz; 3. Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind; 4. Sozialversicherungsträger; 5. Unternehmen, die das Pfandleihgewerbe betreiben; 6. anerkannte Wertpapierfirmen gemäß 2 Z 31 lit. b, Lokale Firmen, die Geschäfte gemäß Art. 2 Nummer 20 der Richtlinie 93/6/EWG betreiben und Unternehmen mit Sitz in einem Drittland gemäß 15 Abs. 1 Z 4 BörseG, jeweils hinsichtlich der Geschäfte gemäß 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f, die sie im Rahmen ihrer Mitgliedschaft bei einer Wertpapierbörse gewerblich betreiben, soweit sie sich im Inland ausschließlich auf die gewerbliche Durchführung der von der Zulassung als Börsemitglied erfassten Geschäfte beschränken; dies gilt in gleicher Weise für solche von Mitgliedern einer Kooperationsbörse ( 15 Abs. 5 BörseG) getätigten Geschäfte sowie für die im Rahmen der Abwicklung von Börsegeschäften zu tätigenden Geschäfte einer anerkannten Clearingstelle. Die Ausnahmevorschrift erstreckt sich nicht auf die 39 Abs. 3, 40 und 41; die vorgenannten Unternehmen sind im definierten Umfang ihrer Tätigkeiten auch von der Anwendung der Bestimmungen der Gewerbeordnung ausgenommen. Nichtamtliche Version. Die amtliche Version ist im BGBl. einzusehen. 19

20 (4) Auf Kreditinstitute, die zum Betrieb des Investmentgeschäfts berechtigt sind, ist 5 Abs. 1 Z 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. an Stelle von 5 Millionen Euro Anfangskapital 2,5 Millionen Euro treten. Wenn der Wert des Fondsvermögens der Kapitalanlagegesellschaft 250 Millionen Euro überschreitet, muss diese über zusätzliche Eigenmittel ( 23 Abs. 1 Z 1 und 2) verfügen. Diese zusätzlichen Eigenmittel müssen wenigstens 0,02 vh des Betrags, um den der Wert der Portfolios der Kapitalanlagegesellschaft 250 Millionen Euro übersteigt, betragen. Soweit die auf diese Weise errechneten zusätzlichen Eigenmittel einen Betrag von Euro nicht übersteigen, muss jedoch kein zusätzliches Kapital zugeführt werden. Maximal müssen 7,5 Millionen Euro an zusätzlichen Eigenmitteln gehalten werden. Für die Zwecke dieser Bestimmung gelten als Portfolios von der Kapitalanlagegesellschaft verwaltete Kapitalanlagefonds einschließlich Kapitalanlagefonds, mit deren Verwaltung sie Dritte beauftragt hat, nicht jedoch Kapitalanlagefonds, die sie selbst im Auftrag Dritter verwaltet; 103 Z 9 lit. b ist auf Kreditinstitute mit einer Konzession gemäß 1 Abs. 1 Z 13 nicht anwendbar; 2. unabhängig von der Eigenmittelanforderung gemäß lit. a die Eigenmittel der Kapitalanlagegesellschaft zu keiner Zeit unter den gemäß 22 Abs. 2 WAG zu ermittelnden Betrag absinken dürfen. (5) Wer 1. zur Erbringung des Finanzdienstleistungsgeschäftes ( 1 Abs. 1 Z 19) berechtigt ist, 2. keine Berechtigung zur Erbringung von Bankgeschäften gemäß 1 Abs. 1 Z 1 bis 18 und 20 bis 23 hat und 3. wessen Berechtigung zur Erbringung des Finanzdienstleistungsgeschäftes sich nicht auf die 9 ff gründet, gilt nicht als Kreditinstitut gemäß 1 Abs. 1 und unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sondern denen des WAG; ausgenommen sind jene Fälle, in denen das WAG Gegenteiliges anordnet. (6) Auf Kreditinstitute, die eine Konzession ausschließlich zum Betrieb des E-Geldgeschäfts beantragen, ist 5 Abs. 1 Z 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle von 5 Millionen Euro Anfangskapital 1 Million Euro treten, und auf Kreditinstitute, die ausschließlich zum Betrieb des E- Geldgeschäftes berechtigt sind, ist 1 Abs. 3, 25 Abs. 2 bis 14 sowie 29 nicht anzuwenden; auf Zulassungen, die ausschließlich zum Betrieb des E-Geldgeschäftes berechtigen, ist 8 Abs. 1 Z 1 nicht anzuwenden. Auf Kreditinstitute, die ausschließlich zum Betrieb des E-Geldgeschäftes berechtigt sind, ist 69a Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Berechnung der Kostenzahl das Gesamteigenmittelerfordernis, das sich aus dem im Quartalsausweis gemäß 5 E-Geldgesetz für das letztvorangegangene vierte Quartal eines Kalenderjahres ausgewiesene Eigenmittelerfordernis gemäß 4 E-Geldgesetz in Verbindung mit dem Eigenmittelerfordernis dieses Absatzes errechnet, heranzuziehen ist. (7) Auf Kreditinstitute, die zum Betrieb des Mitarbeitervorsorgekassengeschäfts berechtigt sind, a) ist 5 Abs. 1 Z 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle von 5 Millionen Euro Anfangskapital 1,5 Millionen Euro treten, b) ist 69a Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Berechnung der Kostenzahl das im Quartalsausweis gemäß 39 BMVG für das letztvorangegangene vierte Quartal eines Kalenderjahres ausgewiesene Eigenmittelerfordernis gemäß 20 BMVG mitheranzuziehen ist, c) sind 1 Abs. 3, 25 Abs. 2 bis 14 sowie 29 nicht anzuwenden. Nichtamtliche Version. Die amtliche Version ist im BGBl. einzusehen. 20

BANKWESENGESETZ BWG. AKTUELLE FASSUNG, Stand 14. Juli 2004

BANKWESENGESETZ BWG. AKTUELLE FASSUNG, Stand 14. Juli 2004 BANKWESENGESETZ BWG AKTUELLE FASSUNG, Stand 14. Juli 2004 BGBl. Nr. 532/1993 Art. I des Finanzmarktanpassungsgesetzes 1993 (NR: GP XVIII RV 1130 AB 1170 S. 127. BR: AB 4571 S. 573.) [EWR/Anh. IX: 373L0183

Mehr

BANKWESENGESETZ BWG. BGBl Nr. 532/1993 Art. I des Finanzmarktanpassungsgesetzes 1993

BANKWESENGESETZ BWG. BGBl Nr. 532/1993 Art. I des Finanzmarktanpassungsgesetzes 1993 BANKWESENGESETZ BWG BGBl Nr. 532/1993 Art. I des Finanzmarktanpassungsgesetzes 1993 in der Fassung BGBl Nr. 639/1993 Berichtigung von Druckfehlern Nr. 505/1994 Hauptwohnsitzregelung 76 Abs. 2, Staatskommissäre

Mehr

( 23 BWG, 20 BMVG) ANLAGE 1 I. - ( 20 1 BMVG)

( 23 BWG, 20 BMVG) ANLAGE 1 I. - ( 20 1 BMVG) Quartalsweise Angaben von Mitarbeitervorsorgekassen betreffend Eigenmittel beim MVK-Geschäft ( 23 BWG, 20 BMVG) ANLAGE 1 I. Abfertigungsanwartschaften - Eigenmittel ( 20 Abs. 1 BMVG) 1. Gesamtsumme der

Mehr

Bundesgesetz über das Bankwesen (Bankwesengesetz - BWG) BGBl. Nr. 532/1993

Bundesgesetz über das Bankwesen (Bankwesengesetz - BWG) BGBl. Nr. 532/1993 Trotz sorgfältigster Erstellung dieser Textausgabe kann die Vollständigkeit und Richtigkeit nicht garantiert werden; grundsätzlich gilt der in den jeweiligen BGBl. veröffentlichte Text. Bundesgesetz über

Mehr

246/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Textgegenüberstellung 1 von 6

246/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Textgegenüberstellung 1 von 6 246/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Textgegenüberstellung 1 von 6 2 von 6 Geltende Fassung Textgegenüberstellung Artikel 1 9. (1) Für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Beilage zum Bericht des Kommunal-Ausschusses, Ltg.-1199/A-1/93-2012 ANTRAG

Beilage zum Bericht des Kommunal-Ausschusses, Ltg.-1199/A-1/93-2012 ANTRAG Beilage zum Bericht des Kommunal-Ausschusses, Ltg.-1199/A-1/93-2012 ANTRAG des Abgeordneten Mag. Riedl zum Antrag der Abgeordneten Mag. Schneeberger, Mag. Leichtfried u.a., betreffend Änderung des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes,

Mehr

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1.

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. B A We Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. Februar 1998) Vorbemerkung

Mehr

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung Landtag von Niederösterreich Landtagsdirektion Eing.: 13.02.2015 zu Ltg.-593/W-8-2015 W- u. F-Ausschuss Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1 Zweck, Bezeichnung und Sitz 2 entfällt 3 Fondsmittel 4 Förderarten,

Mehr

Regierungsvorlage. 1599 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 5. www.parlament.gv.at

Regierungsvorlage. 1599 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 5. www.parlament.gv.at 1599 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 5 1599 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP Ausgedruckt am 11. 5. 1994 Regierungsvorlage

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Anlegerentschädigung

Anlegerentschädigung Anlegerentschädigung Die Einlagensicherung und die Anlegerentschädigung sind in Österreich im Bundesgesetz über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Kreditinstituten (Einlagensicherungs-

Mehr

GEA FMA: Stand der Dinge und Vorschläge. Dr. Karl Staudinger politiktraining.at

GEA FMA: Stand der Dinge und Vorschläge. Dr. Karl Staudinger politiktraining.at GEA FMA: Stand der Dinge und Vorschläge Dr. Karl Staudinger politiktraining.at FMA Bescheide vom 30.11.2013 Straferkenntnis 2000 Euro Verwaltungsstrafe Anordnung:... binnen 6 Wochen nach Zustellung dieses

Mehr

Beilage zum Bericht des Kommunal-Ausschusses, Ltg.-1198/A-1/92-2012 ANTRAG

Beilage zum Bericht des Kommunal-Ausschusses, Ltg.-1198/A-1/92-2012 ANTRAG Beilage zum Bericht des Kommunal-Ausschusses, Ltg.-1198/A-1/92-2012 ANTRAG des Abgeordneten Mag. Riedl zum Antrag der Abgeordneten Mag. Schneeberg, Mag. Leichtfried u.a, betreffend Änderung der NÖ Gemeindeordnung

Mehr

Inhalt. IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung

Inhalt. IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung Inhalt 1. Ziele des Standards im Überblick... 2 2. Definitionen... 3 3. Anwendungsbereich... 5 4. Negativabgrenzung... 6 5. Wesentliche Inhalte... 7 6. Beispiel... 8 www.boeckler.de August 2014 1/8 1.

Mehr

Anlage A1. Jahresabschluss unkonsolidiert Kreditinstitute gemäß 1 BWG (ausgenommen Betriebliche Vorsorgekassen) gemäß 1 JKAB-V

Anlage A1. Jahresabschluss unkonsolidiert Kreditinstitute gemäß 1 BWG (ausgenommen Betriebliche Vorsorgekassen) gemäß 1 JKAB-V BGBl. II - Ausgegeben am 11. Dezember 2014 - Nr. 342 1 von 11 Anlage A1 Jahresabschluss unkonsolidiert Kreditinstitute gemäß 1 BWG (ausgenommen Betriebliche Vorsorgekassen) gemäß 1 JKAB-V BGBl. II - Ausgegeben

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis Verzeichnis abgekürzt zitierter Literatur... 23

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis Verzeichnis abgekürzt zitierter Literatur... 23 Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis... 17 Verzeichnis abgekürzt zitierter Literatur... 23 I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 1. Kredit- und Finanzinstitute... 25 2. Begriffsbestimmungen... 60 3. Ausnahmen...

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

AIFM-Richtlinie Grundsatzfragen der Umsetzung in Österreich und Deutschland. AIF: Auswirkungen auf Investmentfonds und Versicherungen

AIFM-Richtlinie Grundsatzfragen der Umsetzung in Österreich und Deutschland. AIF: Auswirkungen auf Investmentfonds und Versicherungen AIFM-Richtlinie Grundsatzfragen der Umsetzung in Österreich und Deutschland AIF: Auswirkungen auf Investmentfonds und Versicherungen Martin Bruckner, Allianz Investmentbank AG Dr. Armin Kammel, LL.M.,

Mehr

Textgegenüberstellung. Artikel 2 Änderung des Bankwesengesetzes

Textgegenüberstellung. Artikel 2 Änderung des Bankwesengesetzes 1 von 320 Textgegenüberstellung Artikel 2 Änderung des Bankwesengesetzes Geltung der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 1a. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind: 1. CRR-Kreditinstitute: Kreditinstitute gemäß

Mehr

Vorab per FAX an +49 (0) 711-222985-91497

Vorab per FAX an +49 (0) 711-222985-91497 Vorab per FAX an +49 (0) 711-222985-91497 Baden-Württembergische Wertpapierbörse - Geschäftsführung - c/o Listing Department Börsenstraße 4 D-70174 Stuttgart Antrag auf Zulassung von Schuldverschreibungen

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1993 Ausgegeben am 30. Juli 1993 194. Stück 532. Bundesgesetz: Finanzmarktanpassungsgesetz

Mehr

Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt. Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2012. Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt. Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2012. Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2012 Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Inhaltsverzeichnis Bestätigungsvermerk Rechnungslegung Auftragsbedingungen,

Mehr

Vereinbarung über gewählte Einzelkunden-Kontentrennung. geschlossen zwischen. als Clearingmitglied. (nachfolgend "Clearingmitglied") und

Vereinbarung über gewählte Einzelkunden-Kontentrennung. geschlossen zwischen. als Clearingmitglied. (nachfolgend Clearingmitglied) und Vereinbarung über gewählte Einzelken-Kontentrennung geschlossen zwischen als Clearingmitglied (nachfolgend "Clearingmitglied") als Non-Clearingmitglied (nachfolgend "Non-Clearingmitglied") als Registrierten

Mehr

1. Angaben zur Identität des Emittenten bzw. des ursprünglichen Emittenten bestehender, mit Stimmrechten ausgestatteter Aktien ii :

1. Angaben zur Identität des Emittenten bzw. des ursprünglichen Emittenten bestehender, mit Stimmrechten ausgestatteter Aktien ii : DE DE DE Standardformulare für die Mitteilung des Erwerbs oder der Veräußerung bedeutender Beteiligungen an Stimmrechten oder an Finanzinstrumenten sowie für die Mitteilung der Market-Making-Tätigkeiten

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR) (2014/908/EU)

(Text von Bedeutung für den EWR) (2014/908/EU) 16.12.2014 L 359/155 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS R KOMMISSION vom 12. Dezember 2014 über die Gleichwertigkeit der aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen bestimmter Drittländer und Gebiete für die Zwecke

Mehr

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II 57. Verordnung: Konformitätsbewertung von Medizinprodukten [CELEX-Nr.: 32000L0070, 32001L0104,

Mehr

Statut der Hamburger Börse (Börsenstatut) vom 7. Februar 1977

Statut der Hamburger Börse (Börsenstatut) vom 7. Februar 1977 Statut der Hamburger Börse (Börsenstatut) vom 7. Februar 1977 Auf Grund von 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 mit der Änderung vom

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis

(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis Fachgutachten des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen von Versicherungsunternehmen

Mehr

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich 13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.

Mehr

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 19. November 2013 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 19. November 2013 Teil II 1 von 7 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2013 Ausgegeben am 19. November 2013 Teil II 353. Verordnung: Betriebliche Vorsorgekassen-Formblätterverordnung BVK-FBlV 353. Verordnung der

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 ÖGWT-Club KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 Mag. Stefan Raab 12. und 13.7.2011 www.oegwt.at Wir verbinden - Menschen und Wissen.

Mehr

Textgegenüberstellung. Artikel 2 Änderung des Bankwesengesetzes

Textgegenüberstellung. Artikel 2 Änderung des Bankwesengesetzes 1 von 321 Textgegenüberstellung Artikel 2 Änderung des Bankwesengesetzes Geltung der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 1a. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind: 1. CRR-Kreditinstitute: Kreditinstitute gemäß

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

KURZBEZEICHNUNG BESCHREIBUNG UMSETZUNG IN FL

KURZBEZEICHNUNG BESCHREIBUNG UMSETZUNG IN FL RICHTLINIE 2006/48/EG (es sei denn RL 2006/49/EG ist explizit genannt) KURZBEZEICHNUNG BESCHREIBUNG UMSETZUNG IN FL Standardansatz Art. 80 Abs. 3, Anhang VI, Teil 1, Ziff. 24 Art. 80 Abs. 7 Art. 80 Abs.

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung 876 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 1 von 8 Schlussbestimmungen zu Art. 7 des Arbeits- und Sozialrechts- Änderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 139 (54. Novelle) Textgegenüberstellung

Mehr

IVU Traffic Technologies AG

IVU Traffic Technologies AG IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten

Mehr

Kyros A AG München. Jahresabschluss 30. September 2012

Kyros A AG München. Jahresabschluss 30. September 2012 Dieser Jahresabschluss, der Ihnen zur Prüfung vorlag, wurde von uns aufgrund der Buchführung der Gesellschaft unter Berücksichtigung aller notwendigen Abschluss- und Umbuchungen erstellt. Die Anmerkungen

Mehr

Verordnung 952.111 über die ausländischen Banken in der Schweiz

Verordnung 952.111 über die ausländischen Banken in der Schweiz Verordnung 952.111 über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung, ABV) vom 21. Oktober 1996 (Stand am 14. Januar 1997) Die Eidgenössische Bankenkommission (Bankenkommission), gestützt

Mehr

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU)

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) Ressort Wirtschaft Vernehmlassungsfrist: 31. Januar 2013 3 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

Gesamte Rechtsvorschrift für Bankwesengesetz, Fassung vom 24.02.2014

Gesamte Rechtsvorschrift für Bankwesengesetz, Fassung vom 24.02.2014 Gesamte Rechtsvorschrift für Bankwesengesetz, Fassung vom 24.02.2014 Langtitel Bundesgesetz über das Bankwesen (Bankwesengesetz - BWG) StF: BGBl. Nr. 532/1993 (NR: GP XVIII RV 1130 AB 1170 S. 127. BR:

Mehr

1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Integrität und Loyalität

1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Integrität und Loyalität 1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE Reglement Integrität und Loyalität Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 2 Begriffe und Abkürzungen 3 Ingress 4 Art. 1 Zweck, Begriffe und Geltungsbereich 4 Art.

Mehr

Leitlinien. über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien EBA/GL/2014/06. 18. Juli 2014

Leitlinien. über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien EBA/GL/2014/06. 18. Juli 2014 EBA/GL/2014/06 18. Juli 2014 Leitlinien über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien 1 Leitlinien der EBA u ber die bei Sanierungspla nen zugrunde zu legende Bandbreite an

Mehr

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.

Mehr

AustriaTech - Gesellschaft des Bundes für technologiepolitische Maßnahmen GmbH, Wien, FN 92873 d. Offenlegung gemäß 277 ff UGB

AustriaTech - Gesellschaft des Bundes für technologiepolitische Maßnahmen GmbH, Wien, FN 92873 d. Offenlegung gemäß 277 ff UGB AustriaTech Gesellschaft des Bundes für technologiepolitische Maßnahmen GmbH, Wien, FN 92873 d Offenlegung gemäß 277 ff UGB 1) 2) Offenzulegender Anhang Firmenbuchnummer Firmenbuchgericht Beginn und Ende

Mehr

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 780/2009 DER KOMMISSION vom 27. August 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie

Mehr

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN 1897 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - 02 Vertragstext in deutscher Sprache (Normativer Teil) 1 von 6 PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN UND ZUSATZPROTOKOLL ZUR ABÄNDERUNG

Mehr

Amtsblatt Nr. L 085 vom 03/04/1996 S. 0017-0021

Amtsblatt Nr. L 085 vom 03/04/1996 S. 0017-0021 RICHTLINIE 96/10/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. März 1996 zur Änderung der Richtlinie 89/647/EWG im Hinblick auf die aufsichtliche Anerkennung von Schuldumwandlungsverträgen und Aufrechnungsvereinbarungen

Mehr

Sächsische Sparkassenverordnung. Verordnung

Sächsische Sparkassenverordnung. Verordnung Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Geschäfte und die Verwaltung der Sparkassen ( SächsSpkVO) Vom 11. Januar 2002 Auf Grund von 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und 5 Abs.

Mehr

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Textgegenüberstellung www.parlament.gv.at Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Beitrag des Bundes zur Finanzierung von Kieferregulierungen 80c. (1) Der Bund hat bis zum 31. Jänner

Mehr

Jahresabschluss per 31.12.2008. BASF US Verwaltung GmbH. BASF SE ZFR Rechnungslegung BASF

Jahresabschluss per 31.12.2008. BASF US Verwaltung GmbH. BASF SE ZFR Rechnungslegung BASF Jahresabschluss per 31.12.2008 BASF US Verwaltung GmbH BASF SE ZFR Rechnungslegung BASF BASF US Verwaltung GmbH, Ludwigshafen am Rhein Bilanz zum 31. Dezember 2008 AKTIVA PASSIVA 31.12.2007 31.12.2007

Mehr

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996)

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen»Gesellschaft zur Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung (Freunde des ifo

Mehr

126 AktG (Anträge von Aktionären)

126 AktG (Anträge von Aktionären) Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG Ordentliche Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem 16. Februar 2011, um 10.30 Uhr Anträge

Mehr

Gemeinsamer Bericht. I. Vorbemerkung

Gemeinsamer Bericht. I. Vorbemerkung Gemeinsamer Bericht des Vorstands der Herlitz Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung der Mercoline GmbH gemäß 295, 293a Aktiengesetz über die Änderung des Gewinnabführungsvertrages vom 24. November

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag 1. Geltungsbereich Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung, sowie alle

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

2. DO & CO will weiter wachsen und dabei auch andere Unternehmen oder Anteile an Unternehmen erwerben.

2. DO & CO will weiter wachsen und dabei auch andere Unternehmen oder Anteile an Unternehmen erwerben. Bericht des Vorstands der DO & CO Restaurants & Catering Aktiengesellschaft Wien, FN 156765 m, über die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats neue Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechtes

Mehr

Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak 1

Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak 1 Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak 1 946.206 vom 7. August 1990 (Stand am 1. Februar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 22.

Mehr

Veranlagen Wertpapiere und Kapitalmarkt

Veranlagen Wertpapiere und Kapitalmarkt Ansparen Veranlagen Wertpapiere und und veranlagen Kapitalmarkt 2 2 In jeder Lebensphase, ob in der Jugend oder im Alter, haben Menschen Wünsche, die Geld kosten. Wenn Sie Schritt für Schritt ein kleines

Mehr

Der Unterschied zwischen Energieausweis und Gebäudeausweis

Der Unterschied zwischen Energieausweis und Gebäudeausweis Wir beraten, bilden und forschen für sinnvollen Energieeinsatz und erneuerbare Energieträger. Der Unterschied zwischen Energieausweis und Gebäudeausweis Mit 1.1.2008 wurde der Energieausweis als bau- und

Mehr

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2003, 1003 FNA: FNA 9290-13-2

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2003, 1003 FNA: FNA 9290-13-2 juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: LKW-MautV Ausfertigungsdatum: 24.06.2003 Gültig ab: 01.07.2003 Dokumenttyp: Rechtsverordnung Quelle: Fundstelle: BGBl I 2003, 1003 FNA: FNA 9290-13-2

Mehr

Erläuternder Bericht des Vorstands der aap Implantate AG gemäß 175 Abs. 2 AktG zu den Angaben gemäß 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB

Erläuternder Bericht des Vorstands der aap Implantate AG gemäß 175 Abs. 2 AktG zu den Angaben gemäß 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB Erläuternder Bericht des Vorstands der aap Implantate AG gemäß 175 Abs. 2 AktG zu den Angaben gemäß 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB Die Angaben im Lagebericht und im Konzernlagebericht erläutern wir wie

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.

Mehr

IWW Studienprogramm. Aufbaustudium. Modul XIII: Internationale Rechnungslegung. Lösungshinweise zur 3. Musterklausur

IWW Studienprogramm. Aufbaustudium. Modul XIII: Internationale Rechnungslegung. Lösungshinweise zur 3. Musterklausur 3. IWW-Musterklausur zum Modul XIII Internationale Rechnungslegung IWW Studienprogramm Aufbaustudium Modul XIII: Internationale Rechnungslegung zur 3. Musterklausur 1 3. IWW-Musterklausur zum Modul XIII

Mehr

Kreisrecht des Landkreises Mayen-Koblenz Satzung über die Betreuung in Kindertagespflege und Heranziehung zu einem Kostenbeitrag

Kreisrecht des Landkreises Mayen-Koblenz Satzung über die Betreuung in Kindertagespflege und Heranziehung zu einem Kostenbeitrag Satzung des Landkreises Mayen-Koblenz über die Betreuung in Kindertagespflege und Heranziehung zu einem Kostenbeitrag im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Mayen-Koblenz vom 22.11.2012 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Erläuterungen zur Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), zum Prüfund Berechnungsschema sowie zum KMU Berechnungsbogen

Erläuterungen zur Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), zum Prüfund Berechnungsschema sowie zum KMU Berechnungsbogen Erläuterungen zur Definition der kleinen und mittleren (KMU), zum Prüfund Berechnungsschema sowie zum KMU Berechnungsbogen Maßgeblich für die Einstufung. als ein kleines oder mittleres ist die Empfehlung

Mehr

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

SATZUNG DER BERLIN HYP AG SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma

Mehr

3.6Derivate Finanzinstrumente

3.6Derivate Finanzinstrumente 3.6Derivate Finanzinstrumente S.1 Quelle: http://www.eurexchange.com/resources/web_based_training/futures_optionen/index.html S.2 Der Inhaber eines Optionsscheins(Warrant)hat das Recht, während einer bestimmten

Mehr

Zu 2 Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften:

Zu 2 Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften: Begründung Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (Derivateverordnung

Mehr

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem Abkommen

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem Abkommen BGBl. III - Ausgegeben am 9. März 2015 - Nr. 32 1 von 7 (Übersetzung) Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem

Mehr

Antrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) Der Oberbürgermeister

Antrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) Der Oberbürgermeister Antrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) Der Oberbürgermeister Allgemeine Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der

Mehr

Textgegenüberstellung. Artikel 2 Änderung des Bankwesengesetzes

Textgegenüberstellung. Artikel 2 Änderung des Bankwesengesetzes 1 von 239 Textgegenüberstellung Artikel 2 Änderung des Bankwesengesetzes Geltung der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 für Kredit- und Finanzinstitute 1a. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind: 1. CRR-Kreditinstitute:

Mehr

Handelsgesetzbuch (HGB), 10. Mai 1897

Handelsgesetzbuch (HGB), 10. Mai 1897 3. Buch "Handelsbücher" 2. Abschnitt "Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 19.9.2015 L 244/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN LEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1555 R KOMMISSION vom 28. Mai 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments

Mehr

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma handymann Stand: November 2015 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Folgende Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrags/Vertrags-Abschlusses

Mehr

Stand: 06.07.2012. 6. Transaktionsleistungen Wertpapierdepot Preis in EUR

Stand: 06.07.2012. 6. Transaktionsleistungen Wertpapierdepot Preis in EUR 6. Transaktionsleistungen Wertpapierdepot Preis in EUR Fremdkosten inländische Börsen Es fallen unterschiedliche Gebühren, Kosten oder Steuern nach Vorgabe des Börsenplatzes an. Insbesondere können je

Mehr

Anlage B1. Vermögens- und Erfolgsausweis der Bankkonzerne nach 59 BWG konsolidiert. gemäß 7 Abs. 1 VERA-V

Anlage B1. Vermögens- und Erfolgsausweis der Bankkonzerne nach 59 BWG konsolidiert. gemäß 7 Abs. 1 VERA-V BGBl. II - Ausgegeben am 19. Februar 2014 - Nr. 28 1 von 6 Anlage B1 Vermögens- und Erfolgsausweis der Bankkonzerne nach 59 BWG konsolidiert gemäß 7 Abs. 1 VERA-V BGBl. II - Ausgegeben am 19. Februar 2014

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

1165 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

1165 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP 1165 der Beilagen XX. GP - Volltext 1 von 7 1165 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP Ausgedruckt am 19. 5. 1998 Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem das Hypothekenbankgesetz

Mehr

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich, L 14/30 21.1.2016 LEITLINIE (EU) 2016/65 R EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 18. November 2015 über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge

Mehr

J A H R E S A B S C H L U S S

J A H R E S A B S C H L U S S J A H R E S A B S C H L U S S für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012 der bitiba GmbH München ********************* bitiba GmbH Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 1. Januar

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz Stand: Juni 2008 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Die Gesellschaft ist eine Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes.

Mehr

NRW EONIA-Anleihe. Schatzanweisung des Landes Nordrhein-Westfalen

NRW EONIA-Anleihe. Schatzanweisung des Landes Nordrhein-Westfalen NRW EONIA-Anleihe Schatzanweisung des Landes Nordrhein-Westfalen EONIA Beschreibung EONIA = Euro OverNight Index Average Stellt den offiziellen Durchschnittstageszinssatz dar, der von Finanzinstituten

Mehr

COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT

COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT Nachtrag nach 16 Absatz 1 WpPG zum Basisprospekt vom 15. Februar 2007 über Discount-Zertifikate Discount-Zertifikate Plus 1) Der Wortlaut des jeweiligen 3 der Zertifikatsbedingungen

Mehr

Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB)

Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) Die nachstehenden Erläuterungen beziehen sich auf die Angaben nach 289 Abs.

Mehr

Homebanking-Abkommen

Homebanking-Abkommen Homebanking-Abkommen Der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.v., Bonn, Bundesverband deutscher Banken e.v., Köln, Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.v., Bonn Deutscher

Mehr

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...

Mehr

Stellungnahme zum Entwurf eines Rechnungslegungsänderungsgesetzes. Sehr geehrte Damen und Herren!

Stellungnahme zum Entwurf eines Rechnungslegungsänderungsgesetzes. Sehr geehrte Damen und Herren! 12/SN-173/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ Museumstrasse 7 1070 Wien GZ. 10.030V/42-I.3/2004 Referent: Univ. Prof. Dr. Leopold Mayer

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und

Mehr

Hygienika S.A. Ordnung des Ankaufs eigener Aktien

Hygienika S.A. Ordnung des Ankaufs eigener Aktien 1 Angesichts dessen, dass: Hygienika S.A. Ordnung des Ankaufs eigener Aktien (A) die außerordentliche Hauptversammlung von Hygienika S.A. (weiter genannt Gesellschaft) den Beschluss Nr. 8/2014 in Sachen

Mehr

Unterschiedliche Geschäftsmodelle im Kryptobereich Potentielle Berührungspunkte AIFMG BWG E-GeldG KMG WAG 2007 ZaDiG

Unterschiedliche Geschäftsmodelle im Kryptobereich Potentielle Berührungspunkte AIFMG BWG E-GeldG KMG WAG 2007 ZaDiG Unterschiedliche Geschäftsmodelle im Kryptobereich Potentielle Berührungspunkte AIFMG BWG E-GeldG KMG WAG 2007 ZaDiG 2 Abs 1 Z 1 AIFMG (Definition) 1 Abs 1 BWG (sämtliche Bankgeschäfte) 1 E-GeldG (Definition)

Mehr