ORDNUNG FÜR SCHÜLER UND SCHÜLERINNEN. Regeln und Verhaltensnormen für das Zusammenleben in der Schule
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- Inken Kohler
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1 ORDNUNG FÜR SCHÜLER UND SCHÜLERINNEN Regeln und Verhaltensnormen für das Zusammenleben in der Schule Die Deutsche Schule Santiago ist eine Bildungs- und Begegnungsstätte, deren Ziel es ist, junge Menschen zu verantwortungsbewussten, toleranten, weltoffenen und freiheitlich-demokratisch gesinnten Staatsbürgern zu erziehen. Das schließt eine umfassende akademische Bildung ebenso ein wie die Vermittlung derjenigen Wertvorstellungen, die in den Hauptzielen der Schule festgehalten sind. Der/die Schüler/in steht im Zentrum aller Bemühungen der Schulgemeinschaft. Die Regelungen dieser Ordnung sind Teil der Verpflichtung, die die Schule auf der einen Seite und Eltern und Schüler auf der anderen im Moment der Einschreibung eines/einer Schülers/in in die Schule eingehen. Sie dienen allen am Schulleben beteiligten Personen als Orientierung für ein Zusammenleben und -arbeiten, das auf der Achtung gegenüber Personen und Sachen basiert. 1. Grundsätze für das Verhalten der Schüler/innen innerhalb und außerhalb der Schule 1.1 Jede/r Schüler/in verhält sich so, dass die Schule ihren Erziehungs- und Bildungsauftrag unter Wahrung der Rechte aller auf eine optimale Ausbildung erfüllen kann. 1.2 Wenn das Verhalten eines/einer Schülers/in außerhalb der Schule die Verwirklichung der Aufgaben und Ziele unserer Schule gefährdet oder dem Ansehen der Schule schadet, unterliegt es disziplinarischen Maßnahmen dieser Institution. 1.3 Unsere Schüler/innen müssen den Anordnungen von Lehrern/innen und anderen Personen, die Funktionen in der Schule wahrnehmen, Folge leisten, sofern diese Anordnungen der Verwirklichung des Erziehungsauftrages der Schule dienen. Diese Weisungen orientieren sich an der Schul- und Hausordnung sowie an den Regeln für das Zusammenleben in der Schule. Diese wiederum können durch interne Bestimmungen der jeweiligen Abteilungen ergänzt werden. 1.4 Jede/r Schüler/in ist für die pflegliche Behandlung der Einrichtungsgegenstände sowie der Lehr- und Lernmittel und für die
2 Sauberkeit des Schulgeländes, insbesondere des Klassenraums und des Schulgrundstücks mit verantwortlich. * Vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Verunreinigungen und Beschädigungen verpflichten zum Schadenersatz und können Erziehungsmaßnahmen nach sich ziehen. 2. Die Rechte des/der Schülers/in 2.1 Der/die Schülerin hat das Recht auf eine Ausbildung und Erziehung, die darauf abzielt, seine Persönlichkeit im Rahmen der von der Schule festgelegten Erziehungsziele zu formen. 2.2 Der/die Schüler/in hat das Recht auf Beratung von Seiten der Schule, wenn Schwierigkeiten in einem Bereich seiner gesamten Entwicklung auftreten. 2.3 Der/die Schüler/in hat das Recht auf eine angemessene Behandlung seitens seiner Lehrer/innen und des Schulpersonals. 2.4 Der/die Schüler/in hat das Recht, rechtzeitig mit dem/der Klassenlehrer/in, den Fachlehrern/innen, dem Inspektorat und der Schulleitung Gespräche führen zu können. 2.5 Der/die Schüler/in hat das Recht, zu gegebener Zeit Information über seinen/ihren Leistungsstand zu bekommen. Grundsätzlich muss einem/einer Schüler/in auf dessen Wunsch eine Leistungsbeurteilung erläutert werden. 2.6 Der/die Schüler/in hat das Recht, seine/ihre Fachlehrer/innen um notwendige Erläuterungen zu bitten, falls er/sie einen bestimmten Stoff nicht verstanden hat. 2.7 Der/die Schüler/in hat das Recht, ab Klasse 5 der Básica dem Klassenrat oder einer Kommission der Klasse anzugehören. 2.8 Der/die Schülerin hat das Recht, der Schülermitverwaltung gemäß gültiger Wahlordnung anzugehören. 3. Anwesenheitspflicht; Teilnahme am Unterricht 3.1 Während der Unterrichtszeit dürfen Schüler/innen das Schulgelände nur mit Genehmigung der folgenden Personen verlassen: a) In der Abteilung Vitacura mit Erlaubnis des/der Lehrers/Lehrerin oder des/der Abteilungsleiters/in. b) In der Abteilung Las Condes mit Erlaubnis des/der Klassenlehrers/in oder, in bestimmten Fällen, des/der Inspektors/in. * Unter Schulgrundstück sind die Abteilungen der Deutschen Schule Santiago sowie das Landschulheim in Río Colorado zu verstehen.
3 Dies gilt für Pausen und Freistunden ebenso, die Mittagspause ausgenommen. Das Verlassen des Schulgeländes während der Unterrichtszeit kann nur genehmigt werden, wenn dies von den Erziehungsberechtigten beantragt wird. 3.2 Jede/r Schüler/in muss an für ihn/sie verbindlichen Unterrichts- und Schulveranstaltungen teilnehmen. Bei fakultativen Angeboten entscheidet er/sie selbst über seine/ihre Teilnahme. Hat er/sie sich für eine solche Veranstaltung entschieden, so ist er/sie für ihre Dauer zur Teilnahme verpflichtet. 3.3 Die Schule trägt die Aufsichtsverantwortung für Schüler/innen außerhalb des Schulgeländes nur insofern diese an Aktivitäten teilnehmen, die von der Schule genehmigt wurden. Ansonsten erlischt die Aufsichtsverantwortung der Schule, sobald ein/e Schüler/in das Schulgelände verlässt. Dies gilt auch für die Mittagspause. 4. Versäumnis, Befreiung, Beurlaubung 4.1 Fehlt ein/e Schüler/in wegen Krankheit, informieren die Eltern die Schule unverzüglich. Das Fehlen bei einer Klassenarbeit muss noch am gleichen Tag im Sekretariat gemeldet werden. Ansonsten kann unentschuldigtes Fehlen bei einer Klassenarbeit als Leistungsverweigerung gewertet werden. Spätestens am 3. Tage der Abwesenheit muss der/die Erziehungsberechtigte dem/der Klassenlehrer/in eine schriftliche Entschuldigung vorlegen, aus der der Grund des Fehlens und die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit hervorgeht. Die Schule hat das Recht zu prüfen, ob das Unterrichtsversäumnis hinreichend begründet ist. In Zweifelsfällen kann der Schul- oder der/die Abteilungsleiter/in die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, dessen Kosten die Erziehungsberechtigten übernehmen müssen. 4.2 Beurlaubung vom Besuch der Schule kann nur in Ausnahmefällen gewährt werden. Der Antrag auf Beurlaubung muss schriftlich und rechtzeitig vor dem Beurlaubungstermin bei den folgenden Ansprechpartnern gestellt werden: a) Beurlaubung für einzelne Unterrichtsstunden beim/bei der jeweiligen Fachlehrer/in; b) Beurlaubung für einen Tag beim/bei der Klassenlehrer/in; c) Beurlaubung bis zu drei Tagen beim/bei der Abteilungsleiter/in und mindestens 5 Tage vor dem Beurlaubungstermin; d) Beurlaubung für mehr als drei Tage beim Schulleiter und mindestens 10 Tage vor dem Beurlaubungstermin;
4 e) Beurlaubungen mit ferienverlängernder Wirkung können nur vom Schulleiter gewährt werden und müssen mindestens 15 Tage vor dem Beurlaubungstermin beantragt werden. 5. Pünktlichkeit 5.1 Im Interesse eines geordneten Unterrichtsverlaufs erscheinen die Schüler/innen in jeder Stunde pünktlich zum Unterricht. 5.2 Alle Verspätungen werden vom/von der unterrichtenden Lehrer/in bzw. vom/von der Inspektor/in im Klassenbuch notiert. 5.3 Nach drei vom Inspektorat bzw. vom/von der Fachlehrer/in nicht autorisierten Verspätungen erfolgt durch den/die Klassenlehrer/in ein Tadel im Klassenbuch mit entsprechender Mitteilung an die Erziehungsberechtigten. Diese müssen den Erhalt dieser Mitteilung bestätigen. 5.4 Nach 8 nicht autorisierten Verspätungen trifft der/die Klassenlehrer/in eine der unter Punkt 8 aufgeführten Erziehungsmaßnahmen. Bei weiteren Verspätungen wird von der Klassenkonferenz eine der unter 8.2 B aufgeführten erzieherischen Maßnahmen ergriffen. 5.5 Sämtliche durch Verspätungen verursachten Nachteile (z. B. verkürzte Arbeitszeit bei Klassenarbeiten u. a.) muss der/die Schüler/in in Kauf nehmen. 6. Uniform / Äußeres Erscheinungsbild 6.1 Die Schüler/innen der Deutschen Schule Santiago sind verpflichtet, in der Schule und bei Schulveranstaltungen außerhalb der Schule die vorschriftsmäßige Uniform zu tragen und auf eine gepflegte Erscheinung zu achten. Die diesbezüglich gültigen Einzelbestimmungen, Regeln und Vorschriften werden in einem Merkblatt festgehalten, das jedem/jeder Erziehungsberechtigten bei der Immatrikulierung bzw. der Matrikelerneuerung ausgehändigt wird und dessen Erhalt bestätigt werden muss. 6.2 Bei einem Verstoß gegen diese Vorschriften erfolgt eine Eintragung ins Klassenbuch mit der entsprechenden Mitteilung an die Eltern. Die Eltern müssen den Erhalt dieser Mitteilung bestätigen. Beim zweiten Verstoß muss sich der/die Schüler/in an einem Samstag in vorschriftsmäßigem Erscheinungsbild in der Schule präsentieren. Der Termin wird von der Schule festgelegt.
5 Bei der dritten oder darüber hinausgehenden Missachtung von Vorschriften zum äußeren Erscheinungsbild, trifft die Klassenkonferenz eine der unter 8.2 B aufgeführten erzieherischen Maßnahmen. 7. Genuss von Suchtmitteln 7.1 Innerhalb des Schulgeländes und bei Schulveranstaltungen ist den Schülern/innen der Konsum von Suchtmitteln (Tabak - Alkohol - Drogen - Psychopharmaka etc.) untersagt. 7.2 Alkohol- und Drogenmissbrauch ahndet die Schule als schweren Verstoß gegen die Schulordnung. Die Disziplinkommission kann daraufhin einen Antrag auf Schulverweis des/der betreffenden Schülers/in stellen. 8. Erziehungs- und Disziplinarmaßnahmen 8.1 Das persönliche Gespräch ist das wichtigste erzieherische Mittel, das in der Deutschen Schule Santiago zum Einsatz kommt. Lob, Anerkennung und Beratung dienen in besonderer Weise dem Erreichen bzw. der Festigung positiver Verhaltensweisen. Erziehungsmaßnahmen verfolgen die Zielsetzung, bei dem/der Betroffenen eine von Einsicht geleitete Verhaltensverbesserung zu bewirken. Besonders geeignet sind solche Maßnahmen, die dem/der Schüler/in Pflichten auferlegen, die der Wiedergutmachung eines angerichteten Schadens dienen oder Maßnahmen, die in einem Bezug zum Fehlverhalten stehen. Die Wahl der jeweiligen Erziehungsmaßnahme nimmt der/die Lehrer/in verantwortungsbewusst in einer Weise vor, die der jeweiligen Situation und der Persönlichkeit des/der Schülers/Schülerin gerecht wird. 8.2 Sind Erziehungsmaßnahmen fruchtlos geblieben, so können folgende Disziplinarmaßnahmen getroffen werden: A. Vom/Von der Lehrer/in, Klassenlehrer/in bzw. Inspektor/in 1. Tadel im Klassenbuch mit gleichzeitiger Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten durch den/die eintragende/n Lehrer/in. Diese müssen den Erhalt dieser Benachrichtigung bestätigen. 2. Einbestellung der Erziehungsberechtigten durch den/die Klassenlehrer/in. Beim dritten Klassenbucheintrag bittet der/die Klassenlehrer/in die Erziehungsberechtigten zu einem Gespräch und erstellt darüber ein Gesprächsvermerk für die Schülerakte. 3. Erledigung von Arbeitsaufträgen in der unterrichtsfreien Zeit.
6 Der/die Klassenlehrer/in und/oder Inspektor/in kann dem/der betreffenden Schüler/in Arbeitsaufträge erteilen, die diese/r in der unterrichtsfreien Zeit zu einem von der Schule festgelegten Termin erledigen muss. B. Durch die Klassenkonferenz Bei schwereren Verstößen bzw. wiederholtem Fehlverhalten wird die Klassenkonferenz durch den/die Klassenlehrer/in bzw. den/die Abteilungsleiter(in) einberufen. Die Klassenkonferenz kann folgende Strafen beschließen: 1. Erledigung von Arbeitsaufträgen im zeitlichen Umfang von bis zu drei Samstagen. Der Termin wird von der Schule festgelegt. 2. Ausschluss vom Unterricht bis zu einer Woche. Zusätzlich zu dieser Maßnahme kann die Schule den/die Schüler/in in einem Brief verpflichten, sein/ihr Verhalten künftig zu bessern. 3. Ausschluss von besonderen Schulveranstaltungen (z. B. Studienfahrt, Graduationsfeier u. a.). 4. Androhung des Schulverweises. Im Falle einer Androhung des Schulverweises, kann dem/der entsprechenden Schüler/in die Matrikel entzogen werden, wenn diese/r in der Zeit der Gültigkeit dieser Maßnahme in schwerwiegender Form gegen die Schulordnung verstößt. Bevor die in Nr. 1 und 2 genannten Maßnahmen verhängt werden, gibt die Klassenkonferenz dem/der Schüler/in Gelegenheit zur Anhörung. Zur Anwendung der in Nr. 3 und 4 genannten Maßnahmen wird zusätzlich den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Anhörung gegeben. Im Falle einer Androhung des Schulverweises wird die Klassenkonferenz vom/von der jeweiligen Abteilungsleiter/in geleitet. Die Androhung des Schulverweises sowie der Ausschluss von der Graduationsfeier bedürfen der Zustimmung durch den Schulleiter. 9. Schulverweis 9.1 Der Schulverweis stellt die höchste disziplinarische Maßnahme der Schule dar. Diese Maßnahme wird von der Disziplinkommission getroffen in den in der Schulordnung bestimmten Fällen. 9.2 Wenn ein/e Schüler/in, dem/der der Schulverweis angedroht wurde, sich weitere Verstöße gegen die Schulordnung zuschulden kommen lässt oder wenn ein/e Schüler/in sich außergewöhnlich schwer gegen die Schulordnung
7 vergeht, beantragt die Klassenkonferenz den sofortigen Schulverweis bei der Disziplinkommission. In diesem Fall findet die Klassenkonferenz unter Vorsitz des/der Abteilungsleiters/in statt. Dem/Der Schüler/in bzw. den Erziehungsberechtigten wird Gelegenheit zur Anhörung gegeben. 9.3 Die Entscheidung über den Schulverweis bedarf der Zustimmung durch den Schulleiter. 9.4 Die Eltern des/der von der Schule verwiesenen Schülers/Schülerin haben das Recht, binnen 7 Tagen gegen den Schulverweis schriftlich beim Schulvereinsvorstand Berufung einzulegen, der die endgültige Entscheidung trifft. 10. Disziplinkommission der Schule 10.1 Jede Abteilung verfügt über eine Disziplinkommission. Die Disziplinkommission setzt sich aus dem/der jeweiligen Abteilungsleiter(in), einem Mitglied des Schulvereinsvorstandes sowie einem gewählten Mitglied des Kollegiums zusammen Die Disziplinkommission entscheidet über den von der Klassenkonferenz gestellten Antrag auf Schulverweis nach Anhörung des/der betroffenen Schülers/Schülerin und/oder der Erziehungsberechtigten. Sie stimmt dem Antrag zu oder beauftragt die Klassenkonferenz, eine geeignetere Maßnahme zu beschließen. Schlussbestimmungen Diese Bestimmungen ersetzen vollständig die bisherigen Regelungen der Disziplinordnung vom 19. August 1992 sowie die Schülerordnung vom 8. Mai Sie haben Gültigkeit mit Wirkung vom 1. Januar 1999 an. Jürgen Holzhauer Schulleiter Herbert Schaub Vorsitzender des Schulvereinsvorstandes
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