Der Dauerbrenner Bildungsföderalismus
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- Swen Beyer
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1 Der Dauerbrenner Bildungsföderalismus Gruppe 7: Sabrina Bindig, Emilie Bjerre, Vivian Gittis, Johanna Oelze, Elisabeth Schrader, Steffen Sommer und Laura Urban
2 Bildquelle:
3 Gliederung 1. Definition und Ziele von Bildungsföderalismus 2. Die Thematik Bildungsföderalismus im Grundgesetz 3. Zentrale Akteure 4. Die Verfassungsreform von Föderalismusreform I (2006) 6. Föderalismusreform II (2009) 7. Aktuelle Fragestellungen und Probleme 8. Diskussion
4 1. Definition Föderalismus: Stellt eine politische Ordnung dar, bei der die staatlichen Aufgaben zwischen Gesamtstaat und Einzelstaaten aufgeteilt werden, und zwar so, dass beide politischen Ebenen für bestimmte (verfassungsgemäß festgelegte) Aufgaben selbst zuständig sind. Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein (2011): Das Politiklexikon. 5., aktual. Aufl. Bonn.
5 2. Die Thematik Bildungsföderalismus im Grundgesetz Präambel: [ ] Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen- Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. [ ] Art. 20 (1) Grundgesetz: (1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Art. 79 (3) Grundgesetz (Ewigkeitsklausel): Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
6 2. Die Thematik Bildungsföderalismus im Grundgesetz Art. 30 Grundgesetz: Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt. Kulturhoheit der Länder = Kennzeichnung der primären Gesetzgebungszuständigkeit der Länder insbesondere für das Schul-, Hochschul- und sonstige Erziehungswesen. geringe Regelungskompetenz des Bundes grundsätzliche Zuweisung staatlicher Aufgaben an Länder (durch Art. 30)
7 2. Die Thematik Bildungsföderalismus im Grundgesetz Zuständigkeitsverteilung Zuständigkeit des Landes (innere Schulangelegenheiten): - Ziele und Inhalte von Bildung & Erziehung (Lehrpläne, Schulbücher, Versetzungen, Prüfungen) - Ausbildung, Einstellung, Finanzierung des lehrenden Personals - strukturelle Ausgestaltung des Schulwesens (Schulformen, Schuldauer) Zuständigkeit der Kommunen (äußere Schulangelegenheiten): - Errichtung & Erhalt der Schulgebäude - Einstellung & Finanzierung des nicht lehrenden Personals (Verwaltung, Sozialarbeiter, Krankenschwester, Hausmeister etc.)
8 2. Die Thematik Bildungsföderalismus im Grundgesetz Vorgaben vom Staat Art. 7 Grundgesetz: Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. Art. 3 (3) Grundgesetz: Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache [ ] benachteiligt oder bevorzugt werden. Sicherstellung der Chancengleichheit im Bildungssystem durch Bund (z.b. BaföG) Feststellung der Leistungsfähigkeit im internationalen Vergleich (z.b. PISA, IGLU)
9 3. Zentrale Akteure Die Bildungspolitik der Bundesrepublik ist als ein nichthierarchisch gegliedertes und eng gekoppeltes Netzwerk zu charakterisieren. Dessen Mittelpunkt bilden das Bildungsministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und die Kultusministerkonferenz der Länder (KMK).
10 3. Zentrale Akteure KMK: 1948 gegründet, um Angelegenheiten der Bildungspolitik, Hochschul- und Forschungspolitik sowie der Kulturpolitik von überregionaler Bedeutung mit dem Ziel einer gemeinsamen Meinungsund Willensbildung und der Vertretung gemeinsamer Anliegen (zit. nach Scheller 2010, S. 230) zu behandeln. D.h. durch Konsens und Kooperation soll ein notwendiges Fundament an einheitlichen und vergleichbaren Grundlagen und Regelungen geschaffen werden (zit. nach Reiter-Mayer 2005, S. 166). z.b. Entwicklung der bundesweiten Bildungsstandards nach dem PISA-Schock Sicherung des erreichbaren Höchstmaßes an Mobilität
11 3. Zentrale Akteure BLK (Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung): dient der Koordination der gemeinsamen Wissenschaftsförderung von Bund und Ländern 1970: Gründung 2006: Umwandlung in die GWK (Gemeinsame Wissenschaftskonferenz) besondere Rolle des Bundesverfassungsgerichts Bedeutungszuwachs internationaler Organisationen in der Bildungspolitik vor allem EU, OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) und WTO (Welthandelsorganisation) Bildung gilt zunehmend als handelbare Dienstleistung
12 4. Die Verfassungsreform von 1969 Der Einfluss des Bundes auf den Bildungsbereich ist nötig um die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse und eine gleichberechtigte Verteilung von Bildungschancen zu sichern.
13 4. Die Verfassungsreform von 1969 Wichtige Änderungen für den Bildungsbereich Die Mitwirkung des Bundes an der Gemeinschaftsaufgabe des Aus- und Neubaus von wissenschaftlichen Hochschulen (Art. 91a GG) Die Möglichkeit der Zusammenarbeit von Bund und Ländern bei der Bildungsplanung und bei der Förderung von Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung von überregionaler Bedeutung (Art. 91b GG) Die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes für die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens (Art. 75 Abs, 1 Nr. 1a GG) Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes bei der Regelung der Ausbildungsbeihilfen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1a GG) Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Besoldung und Versorgung der Beamten (Art. 74a Abs. 1 GG) (verabschiedet 1971) Die Investitionshilfen des Bundes an die Länder und Gemeinden zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und zur Bewahrung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (Art. 104a GG)
14 4. Die Verfassungsreform von 1969 Folgen Wachsender Verflechtung in politischer, administrativer und finanzieller Hinsicht Machtverschiebung zugunsten des Bundes Kritik Transparenzdefizit Effizienzdefizit Demokratiedefizit
15 5. Föderalismusreform I (2006) Der föderale Wettbewerb ist nötig, um Qualität und Innovation im Bildungsbereich zu sichern.
16 5. Föderalismusreform I (2006) Wichtige Änderungen für den Bildungsbereich die Abschaffung der Gemeinschaftsaufgaben des Hochschulbaus und der Bildungsplanung (Art. 91a und b GG), die Abschaffung der Regelungskompetenz des Bundes für die Besoldung und Versorgung aller Beamten (Art. 74a GG), die Abschaffung der Rahmengesetzgebungskompetenz für den Hochschulbereich (Art. 75 Abs.1 Nr.1a GG) sowie die Einschränkung der Investitionshilfen des Bundes für Länder und Gemeinden auf Bereiche, in denen die Gesetzgebungskompetenz beim Bund liegt (Art. 104 b GG)
17 5. Föderalismusreform I (2006) Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Fragen der Hochschulzulassung und Hochschulabschlüsse (Art. 74 Abs.1 Nr. 33 GG) Ermöglichung des gemeinsamen Zusammenwirken von Bund und Ländern zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich, und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen (Art. 91b Abs. 2 GG)
18 5. Föderalismusreform I (2006) Nach der gültigen Verfassungslage kann Kooperation zwischen Bund und Ländern nach Art. 91b GG auf zwei Feldern praktiziert werden: nach Art. 91b Abs. 1 GG bei Hochschul- und Forschungsfragen nach Abs. 2 bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen
19 5. Föderalismusreform I (2006) Gesamtstrategie zum Monitoring des Bildungssystems durch die KMK (2006) mit dem Ziel, vordringlichste Felder in Bildungsforschung zu definieren, Bedarf an Steuerungswissen abzusichern, Verknüpfung von Evaluations- und Steuerungsebene zu gewährleisten
20 5. Föderalismusreform I (2006) Umsetzung erfolgt durch nationale Schulleistungsuntersuchungen internationale Schulleistungsuntersuchungen gemeinsame Bildungsberichterstattung von Bund und Ländern Vergleichsarbeiten zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit einzelner Schulen
21 6. Föderalismusreform II (2009) Der Bund muss ökonomisch eingreifen können um Staatsverschuldung zu begrenzen und Haushaltskrisen zu vermeiden.
22 6. Föderalismusreform II (2009) Wichtige Änderungen für den Bildungsbereich Finanzen: generelle Beschränkung der Finanzhilfekompetenz des Bundes auf Investitionsbereiche wird künftig für den Sonderfall einer Notsituation aufgehoben Schuldengrenze: Festsetzung von Obergrenzen für Neuschulden für Bund und Länder, Ziel: striktes Neuverschuldungsverbot wichtig vor Hintergrund der Finanz- und Wirtschaftskrise Konsolidierungspakt: Ärmere Länder sollen beim Abbau ihrer Altschulden von 2011 bis 2019 mit jährlich 800 Millionen Euro unterstützt werden Verwaltung: Stärkung der Kooperation in der Informationstechnologie Standardisierung und Verbesserung der Zusammenarbeit Länder sollen sich stärker an den jeweils besten Lösungsmodellen orientieren ("Benchmarking")
23 6. Föderalismusreform II (2009) Welche Konsequenzen hatte die Reform? Möglichkeiten der finanziellen Zusammenarbeit von Bund und Ländern beschränkt auf Katastrophen- und Krisenzeiten Weiterbestehendes Kooperationsverbot, Bund darf selbst auf ausdrücklichen Wunsch der Länder keine eigenen Finanzmittel zur Verfügung stellen (z.b. für länderübergreifende Programme zur Schulentwicklung) Durch Schuldenbremse und Notwenigkeit des Schuldenabbaus kann noch weniger in Bildung investiert werden
24 6. Föderalismusreform II (2009) [1. Januar 2015] [1. September 2006] Artikel 91b (1) [1] Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung bei der Förderung Artikel 91b (1) [1] Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung zusammenwirken bei der Förderung von: 1. Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung außerhalb von Hochschulen; von Wissenschaft, Forschung und Lehre zusammenwirken. [2] Vereinbarungen, die im Schwerpunkt Hochschulen betreffen, bedürfen der Zustimmung aller Länder. [3] Dies gilt nicht für Vereinbarungen über Forschungsbauten einschließlich Großgeräten. 2. Vorhaben der Wissenschaft und Forschung an Hochschulen; 3. Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräten. [2] Vereinbarungen nach Satz 1 Nr. 2 bedürfen der Zustimmung aller Länder. (2) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen zusammenwirken. (3) Die Kostentragung wird in der Vereinbarung geregelt. (2) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen zusammenwirken. (3) Die Kostentragung wird in der Vereinbarung geregelt. Quelle:
25 6. Föderalismusreform II (2009) [1. September Januar 2015] Artikel 91b. (1) [1] Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung zusammenwirken bei der Förderung von: 1. Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung außerhalb von Hochschulen; 2. Vorhaben der Wissenschaft und Forschung an Hochschulen; 3. Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräten. [2] Vereinbarungen nach Satz 1 Nr. 2 bedürfen der Zustimmung aller Länder. (2) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen zusammenwirken. (3) Die Kostentragung wird in der Vereinbarung geregelt. Quelle:
26 7. Aktuelle Fragestellungen und Probleme Innovatives, leistungsstarkes und sozial gerechtes Bildungssystem als Herausforderung Gute Bildung und Ausbildung für das Individuum Verteilung der Bildungsausgaben Bildungsfinanzierung Eingeschränkte Mobilität Abwerben von Lehrkräften Differenzen zwischen den Bundesländern Bildungschancen abhängig vom Wohnort?! Investitionen des Geldes
27 7. Aktuelle Fragestellungen und Probleme Solidarität?! Ressourcenverschwendung Schwierigkeit, Reformen durchzuführen Stärkung der KMK Wachsendes Desinteresse der Länder Kooperativer Bildungsföderalismus Wo beginnen notwendige Gemeinsamkeiten? Verhältnis zw. Wettbewerb/ Solidarität Umgang mit unterschiedl. Lebensverhältnissen? Unterschiede zw. den Ländern kompensieren Wie dem Lehrkräftemangel entgegenwirken?
28 Diskussion Der Dauerbrenner Bildungsföderalismus
29 Der gegenwärtige Bildungsföderalismus ist einem zentralisierten, vom Bund gesteuerten Bildungssystem vorzuziehen, weil so die Bildung an lokale Bedingungen angepasst und die Qualität durch den Wettbewerb unter den Ländern gesteigert werden kann.
30 Literatur Baumert, Jürgen (2013): Bildungsföderalismus und gesamtstaatliche Verantwortung; Vortrag gehalten 2013 bei Robert-Bosch-Stiftung. Bundesministerium der Finanzen (2009): Föderalismusreform II, URL: mii.html; letzter Zugriff am Detterbeck, K./Renzsch, W./Schieren, S. (2010): Föderalismus in Deutschland. München. Frankfurter Rundschau (2009): Die Ergebnisse der Föderalismusreform II, URL: letzter Zugriff am Hepp, G. F. (2011): Bildungspolitik in Deutschland. Eine Einführung. Wiesbaden: VS-Verlag, S Lange, V. (o.j.): Der Bildungsföderalismus auf dem Prüfstand. Status Quo und Perspektiven, URL: letzter Zugriff am Münch, U. (2008): Vernachlässigung eines Hausguts, Bundesdeutsche Bundespolitik zwischen Europäisierung und Verstaatlichung. In: Scheller, H./Schmid, J. (Hrsg.): Föderale Politikgestaltung im deutschen Bundesstaat. Variable Verflechtungsmuster in Politikfeldern. Bd. 32. Baden-Baden, S Reiter-Mayer, P. (2005): Die ständige Konferenz der Kultusminister im föderalen System: Zur Rollenfindung und Reformfähigkeit. In: Europäisches Zentrum für Föderalismus-Forschung Tübingen (Hrsg.): Jahrbuch des Föderalismus Föderalismus, Subsidiarität und Regionen in Europa. Bd. 6. Baden-Baden, S Scheller, H. (2010): Der deutsche Bildungsföderalismus im Spannungsfeld zwischen föderalem Kompetenzstreit und europäischer Harmonisierung. In Detterbeck, K., Renzsch, W., Schieren, S. (Hrsg.): Föderalismus in Deutschland. München: Oldenbourg. Wolf, F. (2006): Bildungspolitik: Föderale Vielfalt und gesamtstaatliche Vermittlung, in: Regieren in der Bundesrepublik Deutschland. Innen- und Außenpolitik seit 1949, Manfred G. Schmidt, Reimut Zohlnhöfer (Hrsg.), VS-Verlag.
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