Berufsständische Versorgung und Befreiungstatbestände in der gesetzlichen Rentenversicherung

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1 Berufsständische Versorgung und Befreiungstatbestände in der gesetzlichen Rentenversicherung Dr. Katharina Roth Referentin in Abteilung Versicherung und Rente der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern, Würzburg 1. Historische Entwicklung der berufsständischen Versorgungseinrichtungen Die Anfänge der berufsständischen Versorgung reichen bis in das Jahr 1923 zurück, in dem die älteste und heute größte berufsständische Versorgungseinrichtung, die Bayerische Ärzteversorgung, errichtet wurde. Vor dem ersten Weltkrieg gab es kein Alterssicherungssystem für die sogenannten freien Berufe. Die gesetzliche Rentenversicherung konnte seinerzeit die Versorgung von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten nicht ausreichend sicherstellen; zudem unterlag eine etwa bestehende private Vorsorge den Gegebenheiten der Wirtschaftskrise und der Inflation nach dem Ersten Weltkrieg. So wurde auf Druck der Ärzteschaft in Bayern die erste gesetzliche Versorgungseinrichtung ihrer Art neben der gesetzlichen Rentenversicherung geschaffen. In der Nachkriegszeit entstanden weitere berufsständische Versorgungswerke als Folge der Adenauerschen Rentenreform von Mit der Reform von Konrad Adenauer wurde die dynamische Rente eingeführt und als Finanzierungssystem das für die gesetzliche Rentenversicherung typische Umlageverfahren. In diesem Zusammenhang wurde das Recht der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung für Selbständige ersatzlos gestrichen (unabhängig von der Möglichkeit, sich unter bestimmten Voraussetzungen weiterzuversichern ). Die Selbständigen hatten für sich selbst zu sorgen. Den angestellten Pflichtmitgliedern eines berufsständischen Versorgungswerkes wurde ein Befreiungsrecht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung eingeräumt. Diese Reform versagte also den selbständigen Mitgliedern der sogenannten freien Berufe die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. So entstanden vor allem in den 50er und 60er Jahren nach und nach Versorgungseinrichtungen der einzelnen Berufsgruppen auf Landesebene, damit die Angehörigen der freien Berufe nicht gänzlich ohne soziale Sicherung im Alter und bei Erwerbsminderung blieben. Die Zukunftsfähigkeit von Versorgungswerken ist auch aktuell gegeben: Im Koalitionsvertrag zwischen C D U, C S U und S P D der 18. Legislaturperiode ist festgelegt worden, dass eigenständige Alterssicherungssysteme erhalten bleiben sollen (Seite 53). Wörtlich heißt es dort: Die Bundesregierung steht auch weiterhin zur Alterssicherung der Landwirte, zur Künstlersozialversicherung sowie zu der berufsständischen Versorgung der verkammerten freien Berufe; diese bleiben als eigenständige Alterssicherungssysteme erhalten. Bereits im Schlussbericht der Enquete-Kommission Demographischer Wandel des Deutschen Bundestages vom 28. März 2002 (Bundestags-Drucksache 14/8800, Seite 159) heißt es wörtlich: Ein Aufgeben dieses gut funktionierenden Systems ist ökonomisch nicht begründbar. 2. Allgemeines Die gesetzliche Rentenversicherung bildet das wesentliche Alterssicherungssystem der Erwerbstätigen in Deutschland. Sie ist grundsätzlich als Pflichtversicherung für jeden Arbeitnehmer konzipiert. Selbständige sind nur unter bestimmten Voraussetzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert oder können sich freiwillig versichern. Für Angehörige bestimmter Berufsgruppen gibt es ein eigenes Alterssicherungssystem. Sogenannte berufsständische Versorgungswerke sichern die Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung für kammerfähige freie Berufe. Berufsständische Versorgungswerke sind öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen der verkammerten freien Berufe, die unter Anknüpfung an den jeweiligen Berufsstand sowohl die selbständig Tätigen als auch die Beschäftigten in die Versicherung einbeziehen (Bundestags-Drucksache 13/2590). Seite 1

2 Die Absicherung erfolgt ebenso wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Gesundheitsprüfung und für Frauen und Männer zu gleichen Bedingungen. Das Versorgungsverhältnis zwischen Kammer und Mitglied entsteht dabei kraft Gesetzes und ist nicht privatrechtlicher Natur wie etwa im Falle einer privaten Rentenversicherung. Ebenso wie in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen die berufsständischen Versorgungswerke ihre gesetzliche Aufgaben im Rahmen einer Selbstverwaltung. Zu den kammerfähigen freien Berufen zählen > > Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte >Apotheker > >Rechtsanwälte, > Notare > > Steuerberater, -bevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer >Architekten, > Ingenieure >Psychotherapeuten. > Sämtliche Versorgungswerke sind in der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. organisiert ( Nach deren Angaben gibt es bundesweit insgesamt mehr als 89 Versorgungswerke (Stand: 2012) mit mehr als Mitgliedern (Stand: 2011). Das bundesweit größte Versorgungswerk ist die Bayerische Ärzteversorgung mit Mitgliedern und einem Kapitalanlagevermögen in Höhe von ,3 Millionen Euro (Stand: 2011; Quelle: B Ä V). 3. Gesetzliche Grundlagen und Aufgaben Das Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes in Artikel 20 GG macht es zu einer wesentlichen Aufgabe des Bundes, die soziale Sicherung in Deutschland im Rahmen einer Sozialversicherung zu gewährleisten. Während die gesetzliche Rentenversicherung beziehungsweise die Sozialversicherung allgemein also in die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 GG fällt, ist die soziale Versorgung der kammerfähigen freien Berufe als Sondersystem der Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer nach Artikel 70 GG überlassen. Dementsprechend regeln die einzelnen Bundesländer die rechtlichen Grundlagen für die Gründung berufsständischer Versorgungswerke. In Bayern ist dies im wesentlichen das Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen (Verso G) und die entsprechende Durchführungsverordnung (DVVerso G). Die Bayerische Versorgungskammer ist eine dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr unmittelbar nachgeordnete staatliche Oberbehörde und führt die Geschäfte von zwölf berufsständischen und kommunalen Altersversorgungseinrichtungen. Sie ist bundesweit die größte Einrichtung dieser Art. Bei der Bayerischen Versicherungskammer-Versorgung (Versorgungskammer) bestehen folgende rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (Versorgungsanstalten): 1. die Bayerische Ärzteversorgung, 2. die Bayerische Apothekerversorgung, 3. die Bayerische Architektenversorgung, 4. die Bayerische Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung, 5. die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung, 6. der Bayerische Versorgungsverband, 7. die Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen mit Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks, 8. Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden, 9. Versorgungswerk des Bayerischen Landtags, 10. Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen, 11. Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester, 12. Versorgungsanstalt der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Die rechtlichen Grundlagen, Verpflichtungen und Leistungen im Rahmen der Rechtsbeziehung zwischen dem Versorgungsträger und den Mitgliedern der jeweiligen Berufskammer sind im Rahmen einer Satzung geregelt (Artikel 10 Verso G). Gemäß Artikel 28 Verso G haben die Versorgungsanstalten die Versorgung für ihre Mitglieder und deren Hinterbliebene in Fällen der Berufsunfähigkeit, des Alters und des Todes zu gewähren. Je nach Satzung können auch weitergehende Leistungen zur Verfügung gestellt werden. Seite 2

3 Die Versorgungsanstalten pflegen die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch mit anderen Versorgungsträgern. Daneben haben die Versorgungsanstalten die Voraussetzungen für eine Befreiung ihrer Mitglieder von der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu erfüllen. Ihre Aufgaben erfüllen die Versorgungswerke voneinander unabhängig je nach Berufsstand und Region durch ihre Mitglieder in Vertreter- beziehungsweise Kammerversammlungen. 4. Mitgliedschaft, Beiträge und Finanzierung 4.1 Mitgliedschaft In der gesetzlichen Rentenversicherung sind Selbständige nur ausnahmsweise in die Pflichtversicherung miteinbezogen (vergleiche 2 S G B VI). Im Bereich der berufsständischen Versorgungswerke unterliegt der Personenkreis der selbständig Tätigen grundsätzlich der Pflichtmitgliedschaft und der Beitragspflicht im jeweiligen Versorgungswerk. Prinzipiell sind alle nicht berufsunfähigen Pflichtmitglieder der jeweiligen Berufskammer auch Pflichtmitglieder des betreffenden Versorgungswerkes. Eine Besonderheit besteht in Bayern für die Bayerische Ingenieurekammer-Bau: Deren Mitglieder sind beratende Ingenieure als Pflichtmitglieder sowie freiberuflich tätige, angestellte, beamtete und gewerblich tätige Ingenieure als freiwillige Mitglieder. Pflichtmitglieder in der Bayerischen Ingenieureversorgung-Bau sind aber nur Ingenieure, für die Pflichtmitgliedschaft (nicht: freiwillige Mitgliedschaft) in der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau besteht. Dies hat insbesondere Auswirkungen auf das Befreiungsrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung (vergleiche Ziffer 5). Hierzu erging am 9. März 2005 eine klarstellende Entscheidung des Bundessozialgerichts (B 12 RA 8/03 R). Der erkennende Senat hat festgestellt, dass sich Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung nur befreien lassen können, wenn sie auch Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer sind. Geklagt hatte ein freiwilliges Mitglied der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau. Der Kläger bemühte sich um eine Pflichtmitgliedschaft in der bayerischen Ingenieureversorgung-Bau und beantragte die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Rentenversicherungsträger lehnte die Befreiung ab, weil eine freiwillige Zugehörigkeit zu einer Berufskammer nicht zur Befreiung in der gesetzlichen Rentenversicherung berechtige ( 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 S G B VI spricht insoweit von einer Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind ). Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes bedarf es also einer obligatorischen Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung. Für den klagenden Ingenieur hat das zur Folge, dass er aufgrund der fehlenden Befreiungsmöglichkeit sowohl in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist und aufgrund seiner freiwilligen Mitgliedschaft auch in der zuständigen berufsständischen Versorgungseinrichtung Pflichtmitglied ist. In aller Regel räumt die Satzung dem Mitglied jedoch das Recht ein, eine Zusatzversorgung im Versorgungswerk unter Entrichtung von ermäßigten Beiträgen aufzubauen. Der Personenkreis der freiwilligen Kammermitglieder hat auch die Möglichkeit, sich von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk befreiten zu lassen. Dementsprechend ist der Ingenieur nicht zu einer doppelten Absicherung in grundsätzlich gleichwertigen Sicherungssystemen verpflichtet. 4.2 Beitragshöhe Die Beiträge der angestellten Mitglieder richten sich in der Regel nach den Berechnungsgrundlagen, die auch in der gesetzlichen Rentenversicherung gelten. Es sind wie in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Arbeitgeber- und ein Arbeitnehmeranteil abzuführen. Einzelheiten regelt die jeweilige Satzung des Versorgungswerkes. Bei den Freiberuflern beziehungsweise Selbständigen sieht die Satzung in aller Regel einen Beitrag vor, der dem Höchstbetrag der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Maßgebend ist stets die Festlegung in der Satzung des jeweiligen Versorgungswerkes. Seite 3

4 4.3 Meldeverfahren Arbeitgeber von Mitgliedern berufsständischer Versorgungseinrichtungen haben die zur Beitragserhebung benötigten Daten ab 1. Januar 2009 monatlich elektronisch an die Datenservice für berufsständische Versorgungseinrichtungen G m b H (D A S BV ) zu übermitteln. Gesetzliche Grundlage ist 28a Absatz 10 S G B IV, der eine Meldepflicht für Beschäftigte beinhaltet, die als Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind. Der Datenaustausch erfolgt in dem gesicherten Verfahren der gesetzlichen Sozialversicherung. Die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. (A B V) stellt dafür eine Sammelannahmestelle bereit. In deren Auftrag nimmt die D A S B V Datenservice für berufsständische Versorgungseinrichtungen G m b H diese Funktion wahr. Empfänger der Daten sind die berufsständischen Versorgungswerke. 4.4 Finanzierung Im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung sind die berufsständischen Versorgungswerke eigenfinanziert, das heißt die Finanzierung erfolgt nach Kapitaldeckungsgrundsätzen, die auf die spezifischen Anforderungen des einzelnen Versorgungswerks zugeschnitten sind (etwa das auch in der Lebensversicherung gebräuchliche Anwartschaftsdeckungsverfahren und das im berufsständischen Versorgungswesen weit verbreitete offene Deckungsplanverfahren, bei dem auch künftige Beiträge und Versorgungsansprüche in die versicherungsmathematische Kalkulation einbezogen werden). Die berufsständischen Versorgungswerke erhalten anders als die gesetzliche Rentenversicherung keinerlei Zuschüsse von staatlicher Seite, sondern finanzieren sich alleine aus den Mitgliedsbeiträgen. 5 Befreiungstatbestände in der gesetzlichen Rentenversicherung 5.1 Grundsätze Generell unterliegen abhängige Beschäftigungsverhältnisse der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Übt etwa ein bayerischer Apotheker seine Tätigkeit im Angestelltenverhältnis aus, besteht für ihn grundsätzlich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ( 1 Satz 1 Nummer 1 S G B VI) und aufgrund seiner Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Landesapothekerkammer Versicherungspflicht in der Bayerischen Apothekerversorgung (Artikel 34 Verso G). Nach 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI können sich Beschäftigte und Selbständige auf Antrag für die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von der Rentenversicherungspflicht bei Vorliegen der Voraussetzungen befreien lassen. Mit dieser Regelung wird sowohl eine doppelte Belastung des Einzelnen, aber auch eine doppelte Versorgung bei Berufsunfähigkeit, Alter und für Hinterbliebene vermieden. Die Möglichkeit der Befreiung gilt für die Tätigkeit, in der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung oder eine berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, wenn sie zugleich kraft Gesetzes Mitglied einer berufsständischen Kammer sind. Neben der Pflichtmitgliedschaft in einer Berufskammer ist die Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung der entsprechenden Berufsgruppe erforderlich. Die (Pflicht-)Mitglieder von Versorgungseinrichtungen können unter folgenden Voraussetzungen von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden: > > Es müssen Beiträge zur Versorgungseinrichtung geleistet werden, die einkommensbezogen unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung erhoben werden. Das heißt, es müssen entsprechend der Satzung Beiträge gezahlt werden, die der Beitragshöhe der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen ( 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b S G B VI). > > Entsprechend der Beitragsleistung ist Voraussetzung, dass die Leistungen der Versorgungseinrichtung für den Fall der verminderten Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene sowohl erbracht als auch angepasst werden ( 6 Absatz 1 Satz Nummer 1 Buchstabe c S G B VI). Seite 4

5 Durch das S G B VI-Änderungsgesetz vom 15. Dezember 1995 ist seit dem 1. Januar 1996 außerdem Voraussetzung für eine Befreiung, dass bereits ab 1. Januar 1995 eine Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer bestanden hat ( 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a S G B VI). Mit dieser Einschränkung wurde eine Ausweitung des Befreiungsrechts auf neue Berufsgruppen verhindert; das Recht auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung sollte nach dem Willen des Gesetzgebers den klassischen, traditionell freien Berufen vorbehalten bleiben. Mitglieder von Versorgungseinrichtungen, die nach dem 1. Januar 1995 entstanden sind, können sich nach geltendem Recht nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Der Antrag auf Befreiung ist beim Rentenversicherungsträger zu stellen, der für die Entscheidung über die Befreiung zuständig ist ( 6 Absatz 3 S G B VI). Dies stellt eine Ausnahmeregelung zu 28h Absatz 2 S G B IV dar, wonach grundsätzlich die Einzugstelle für die Entscheidung über das Bestehen von Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflegeund Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung zuständig ist. Die Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung und die Deutsche Rentenversicherung Bund haben vereinbart, dass für Durchführung der Befreiung von der Versicherungspflicht bei Mitgliedern berufsständischer Versorgungseinrichtungen die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig bleibt (damit bleibt die vor dem Inkrafttreten der Organisationsreform vom 1. Januar 2005 bestehende Zuständigkeitsregelung erhalten). Bei den Regionalträgern eingehende Anträge auf Befreiung werden daher an die Deutsche Rentenversicherung Bund weitergeleitet. Der Antragsteller erhält hierüber eine Mitteilung. Der Bescheid über die Befreiung wird dementsprechend von der Deutschen Rentenversicherung Bund erteilt. 5.2 Antragstellung und Wirkung der Befreiung Die Versorgungsanstalten sind per Gesetz dazu verpflichtet (Artikel 28 Verso G), die Voraussetzungen für die Befreiung ihrer Mitglieder von der Rentenversicherungspflicht zu erfüllen. In der praktischen Anwendung muss dem Rentenversicherungsträger eine Bescheinigung vorliegen, die von einer im Gesetz näher bezeichneten obersten Verwaltungsbehörde die Voraussetzung für die Befreiung bestätigt ( 6 Absatz 3 S G B VI). Es kann sich dabei um eine generelle Bestätigung handeln, kann aber auch für das jeweilige Mitglied personenbezogen ausgestellt sein. Ohne eine solche Bestätigung kann keine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgen. Eine Befreiung kann also erst dann erfolgen, wenn die für die jeweilige berufsständische Versorgungseinrichtung nach Landesrecht zuständige oberste Verwaltungsbehörde das ist regelmäßig das zuständige Ministerium, das die Fachaufsicht führt das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt hat. In diesem Zusammenhang ist es Aufgabe der obersten Verwaltungsbehörde, die Satzung eines Versorgungswerkes generell daraufhin zu überprüfen, ob die für die Befreiung erforderlichen beitrags- und leistungsrechtlichen Voraussetzungen geregelt sind. Die Befreiung erfolgt nur auf Antrag der Versicherten ( 6 Absatz 2 S G B VI). Die Versorgungseinrichtungen stellen ihren Mitgliedern in der Regel Formblätter zur Verfügung, womit eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht unter Angabe der Voraussetzungen beantragt werden kann. In aller Regel ist folgender Passus so oder so ähnlich enthalten (beispielhaft für Rechtsanwälte): Der Antragsteller ist aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Mitglied der. Die Pflichtmitgliedschaft in dieser Kammer bestand für die Berufsgruppe am Beschäftigungsort bereits vor dem 1. Januar Die Pflichtmitgliedschaft des Antragstellers beruht nicht auf einer die Befreiung ausschließenden Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder der Kammer. Erklärung des Arbeitgebers Dem Antragsteller wird bestätigt, dass er in unserer Kanzlei als Rechtsanwalt tätig ist. Erklärung des Versorgungswerks Der Antragsteller ist seit / ab kraft Gesetzes Mitglied unseres Versorgungswerks. Er hat ab Beginn der Befreiung nach 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 S G B VI für Zeiten, für die ohne diese Befreiung Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen wären, einkommensbezogene Pflichtbeiträge analog 157 f f. S G B VI zu zahlen. Die Pflichtmitgliedschaft in der zuständigen Berufskammer muss vom Antragsteller nachgewiesen werden. Dementsprechend sieht das Formular eine Bestätigung der Berufskammer vor, dass eine entsprechende Mitgliedschaft bestätigt wird. Im Allgemeinen bestätigt also die Berufskammer im Befreiungsantrag eine entsprechende Mitgliedschaft. Seite 5

6 Liegt eine ausdrückliche Bestätigung der Berufskammer nicht vor, reicht es aus, wenn die Erklärung des zuständigen Versorgungswerkes über die dort bestehende Pflichtmitgliedschaft eine Aussage zur Pflichtkammerzugehörigkeit mit umfasst. Wird die Befreiung innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit beantragt, wirkt sie vom Beginn des Zeitpunktes, an dem die Befreiungsvoraussetzungen erstmals erfüllt waren. Wird der Antrag später gestellt, wirkt die Befreiung ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrages beim Rentenversicherungsträger ( 6 Absatz 4 Satz 1 S G B VI). Ab Wirksamkeit der Entscheidung sind aus der bestehenden abhängigen beziehungsweise selbständig ausgeübten Beschäftigung keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten. Wird eine abhängige Beschäftigung ausgeübt, dann sind in dem Bescheid sowohl die konkret ausgeübte Tätigkeit als auch der Arbeitgeber genau zu benennen. Wird eine selbständige Tätigkeit ausgeübt, beschränkt sich die Beschreibung auf die Tätigkeit. Im Falle einer wirksamen Befreiung muss der Arbeitgeber des berufsständisch Versorgten einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Beitrags zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, höchstens aber die Hälfte des Beitrags zahlen, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden wären ( 172a S G B VI). 6 Die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 31. Oktober 2012 Die Bewertung von Tätigkeiten kammerfähiger Berufe gewinnt erst in den letzten Jahren an Bedeutsamkeit. Wo früher ein approbierter Arzt eine Tätigkeit als Arzt im klassischen Sinne ausgeübt hat, gibt es für Mediziner inzwischen weit mehr Betätigungsfelder. So kann der Mediziner bei entsprechender Qualifizierung etwa als Medizincontroller in einem Pharmaunternehmen beschäftigt sein. Angehörige der traditionellen freien Berufe sind also mittlerweile nicht immer nur berufsspezifisch tätig (Arzt in einem Krankenhaus, Apotheker in einer Apotheke, Steuerberater in einer Steuerberaterkanzlei). Ein weiteres klassisches Beispiel stellen etwa Rechtsanwälte beziehungsweise Steuerberater dar, die als Syndikusanwälte beziehungsweise Syndikussteuerberater in Unternehmen beschäftigt sind. Letztlich ist die Frage, wann Angehörige verkammerter freier Berufe eine berufsspezifische Tätigkeit ausüben, in der Rechtsprechung weiter offen. Insbesondere zum Befreiungsrecht von Syndikusanwälten existieren zahlreiche Gerichtsentscheidungen (zur jüngsten Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 3. April 2014 siehe unten). 6.1 Inhalt der Rechtsprechung Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 31. Oktober 2012 befasst sich in drei Entscheidungen mit den Auswirkungen der Befreiung von der Versicherungspflicht. Die Entscheidungen führen zu einer erheblichen Änderung in der bisherigen Verwaltungspraxis. Bislang war man in der praktischen Anwendung davon ausgegangen, dass eine mittels Bescheid erteilte Befreiung alle nach seiner Erteilung ausgeübten berufsspezifischen Tätigkeiten erfasste. Der Befreiungsbescheid blieb auch bei Änderung der Tätigkeit beziehungsweise Arbeitgeberwechsel wirksam. Das Bundessozialgericht hat in seinen Entscheidungen am 31. Oktober 2012 im wesentlichen folgende Aussagen getroffen (Az. B 12 R 3/11 R, B 12 R 5/10 R sowie B 12 R 8/10 R): > > Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist auf die ihrer Erteilung zugrundeliegende jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt (Geltungsbereich der Befreiung), vergleiche a). > > Eine früher erteilte Befreiung entfaltet bei einem Wechsel der Beschäftigung hinsichtlich des neuen Beschäftigungsverhältnisses auch dann keine Wirkungen, wenn hierbei dieselbe oder eine vergleichbare berufliche Tätigkeit verrichtet wird (Erstreckung der Befreiung), vergleiche b). a) In 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 S G B VI ist geregelt, dass eine Befreiung grundsätzlich für eine Beschäftigung beziehungsweise selbständige Tätigkeit möglich ist. In der Verwaltungspraxis wirkte die von der Deutschen Rentenversicherung Bund erteilte Befreiung allgemein für die Ausübung der Beschäftigung unter der jeweiligen Berufsbezeichnung des Angehörigen eines freien Berufes. In Abkehr hiervon stellt das Bundessozialgericht klar, dass die einmal erteilte Befreiung eines Pflichtmitgliedes eines Versorgungswerkes von der Versicherungspflicht in Seite 6

7 der gesetzlichen Rentenversicherung nur für eine ganz konkrete Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit gilt. Die Befreiung endet daher, wenn die konkrete Beschäftigung beziehungsweise selbständige Tätigkeit beendet wird. Das Bundessozialgericht stellt damit klar, dass eine Befreiung gemäß 6 Absatz 5 Satz 1 S G B VI nicht wegen der Zugehörigkeit zu einem Berufsstand erfolgt, sondern sich auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt, auf der die Mitgliedschaft im Versorgungswerk und in der Kammer beruht. Der Rechtsbegriff der Beschäftigung wird in 7 S G B IV als nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis definiert. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts ist dieser Beschäftigungsbegriff für die Beurteilung der Voraussetzungen in 6 S G B VI zugrunde zu legen. Selbst wenn das Kammermitglied die Beschäftigung beendet, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung erteilt war, und eine neue Beschäftigung mit gleicher beziehungsweise vergleichbarer Tätigkeit aufnimmt, wird die einmal erteilte Befreiung wirkungslos. Grundsätzlich muss also für die neue wenn auch inhaltsgleiche Tätigkeit eine neue Befreiung von der Versicherungspflicht bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragt werden. Das Erfordernis einer erneuten Beantragung ist aber nicht nur gegeben, wenn das Kammermitglied den Arbeitgeber wechselt. Auch bei einem innerbetrieblichen Tätigkeitswechsel im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses muss konsequenterweise ein erneuter Antrag auf Befreiung gestellt werden. b) Auch im Hinblick auf die Erstreckung der Befreiung äußert sich das Bundessozialgericht zur Auslegung des 6 Absatz 5 S G B VI. Dem Wortlaut nach regelt 6 Absatz 5 S G B VI, dass sich in Erweiterung des strengen Tätigkeitsbezuges eine Befreiung ausnahmsweise auf eine andere versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit erstrecken kann. Das ist dann möglich, wenn diese andere Beschäftigung oder Tätigkeit infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und die Versorgungseinrichtung auch während der Ausübung dieser Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet. Mit Urteil vom 31. Oktober 2012 (AZ: B 12 R 8/10 R) hat das Bundessozialgericht klargestellt, dass die Erstreckung einer Befreiung nur vor dem Hintergrund einer bestehenden berufsspezifischen Befreiung möglich ist. Damit kommt eine Erstreckung der Befreiungswirkung nur noch für Personen in Betracht, die bereits für eine berufsspezifische Berufsausübung befreit sind. Eine Erstreckung auf selbständige Kammermitglieder, die ihren Kammerberuf ausüben und dabei nicht rentenversicherungspflichtig sind, gibt es nicht. Die selbständigen Kammermitglieder sind bereits nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und dementsprechend auch nicht befreit im Sinne des 6 S G B VI. Nimmt das selbständige Kammermitglied also eine berufsfremde Tätigkeit auf, unterliegt diese Tätigkeit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch über die Erstreckung einer bestehenden Befreiung entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund mittels Bescheid. Dabei ist wie im Befreiungsbescheid selbst die betroffene Tätigkeit sowie beim Vorliegen einer Beschäftigung darüber hinaus der Arbeitgeber genau zu bezeichnen. Lehnt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Erstreckung ab, dann tritt als Rechtsfolge in dieser Beschäftigung oder Tätigkeit automatisch kraft Gesetzes die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ein. Die zu entrichtenden Beiträge sind über die Krankenkasse als Einzugsstelle an die Rentenversicherung abzuführen. 6.2 Verwaltungspraxis Die verdeutlichende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts führt zu einer Änderung in der Verwaltungspraxis der Deutschen Rentenversicherung Bund. Bisher musste nach Auffassung der Rentenversicherungsträger kein neuer Antrag auf Befreiung nach 6 Absatz 1 Nummer 1 S G B VI gestellt werden, wenn das Kammermitglied den Arbeitgeber wechselte, das heißt die einmal erteilte Befreiung bei einer berufsspezifischen Tätigkeit (angestellter Apotheker in einer Apotheke, angestellter Arzt in einem Krankenhaus, usw.) blieb auch bei einem Arbeitgeberwechsel gültig. Seite 7

8 Nunmehr sind folgende Änderungen beachtlich: Aus Sicht des Arbeitnehmers > > Nach dem 31. Oktober 2012 aufgenommene Beschäftigungen Die klarstellende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 31. Oktober 2012 führt dazu, dass bei Beschäftigungsverhältnissen, die nach dem 31. Oktober 2012 aufgenommen wurden, ein Befreiungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellt werden muss. Es ist dann sowohl bei jedem Arbeitgeberwechsel als auch bei einer wesentlichen Änderung des Tätigkeitsbereiches beim selben Arbeitgeber ein erneutes Befreiungsverfahren einzuleiten (zum Beispiel angestellter Arzt im Krankenhaus wird Leiter der Personalabteilung einer Klinik). Dies gilt sowohl für die Ausübung klassischer, berufsspezifischer Tätigkeiten als auch bei nicht berufsspezifisch tätigen Personen. > > Am 31. Oktober 2012 bestehende Beschäftigungen Bei den sogenannten Bestandsfällen, wenn also bereits vor der Urteilsverkündung am 31. Oktober 2012 eine Beschäftigung bestanden hat, ist ein Befreiungsverfahren dann einzuleiten, wenn die für die Vergangenheit ausgesprochene Befreiung aufgrund einer wesentlichen Änderung des Tätigkeitsfeldes (innerbetrieblich) oder eines Arbeitgeberwechsels keine Gültigkeit mehr hat. Es sind jedoch wegen des erheblichen Verwaltungsaufwandes und aus Argumenten des Vertrauensschutzes diejenigen Personen ausgenommen, die in sogenannten klassischen Berufsfeldern bei typisch berufsspezifischen Arbeitgebern tätig sind (Arzt in einem Krankenhaus, Rechtsanwalt in einer Rechtsanwaltskanzlei, Apotheker in einer Apotheke). Diese Personen müssen erst bei Arbeitgeberwechsel oder wesentlicher Änderung der Tätigkeit einen erneuten Befreiungsantrag stellen. Auf Wunsch kann zur Klarstellung auch eine Antragstellung für die aktuell ausgeübte Beschäftigung erfolgen. Für bereits beendete Beschäftigungen (siehe unten) werden nachträglich keine Befreiungsbescheide erteilt. Aus Sicht des Arbeitgebers beziehungsweise der Rentenversicherung aus Anlass einer Betriebsprüfung Im Rahmen einer Betriebsprüfung nach 28p S G B IV stellt der Betriebsprüfdienst der Rentenversicherungsträger fest, ob der Arbeitgeber seine Meldepflichten erfüllt hat und die Gesamtsozialversicherungsbeiträge gemäß 28h S G B IV im Prüfzeitraum korrekt berechnet und an die zuständige Einzugsstelle abgeführt hat. Liegt also eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nicht vor beziehungsweise wurde irrtümlich von einer Befreiung ausgegangen, sind grundsätzlich die gesetzlich festgelegten Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung zu entrichten. Dies wird mittels Beitragsbescheid festgelegt. (1) Laufende Beschäftigungsverhältnisse Hier sind in Bezug auf die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht mehrere Konstellationen denkbar: (a) Legt der Arbeitgeber im Rahmen der Betriebsprüfung für eine berufsständisch versorgte Person einen Befreiungsbescheid vor, der sich auf die laufend konkret ausgeübte Beschäftigung bezieht, wird von der Gültigkeit dieser Befreiung ausgegangen. Es werden keine Rentenversicherungsbeiträge für die Vergangenheit erhoben (nacherhoben), unabhängig davon, wann die Beschäftigung aufgenommen wurde. (b) Wurde die Beschäftigung nach dem 31. Oktober 2012 begonnen und legt der Arbeitgeber im Rahmen einer Betriebsprüfung keinen Befreiungsbescheid vor, werden anlässlich der Betriebsprüfung Rentenversicherungsbeiträge erhoben. Zu beachten ist hier, dass dem Mitglied der Versorgungseinrichtung eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2013 eingeräumt wurde. Wenn also im Zeitpunkt der Betriebsprüfung (lediglich) eine Antragstellung nachgewiesen wurde, werden keine Rentenversicherungsbeiträge (nach)erhoben. Für den Fall, dass eine Befreiung später nicht ausgesprochen wird, hat der Arbeitgeber den Beschäftigten bei der gesetzlichen Rentenversicherung anzumelden und die Rentenversicherungsbeiträge auch für die Vergangenheit nachzuentrichten. Dies erfolgt spätestens aus Anlass der nächsten Betriebsprüfung. Seite 8

9 (c) Für den Fall, dass berufsständisch Versorgte in der Vergangenheit für die Ausübung einer berufsspezifischen Beschäftigung oder Tätigkeit befreit worden waren, sich aber durch einen Arbeitsplatzwechsel vor dem 31. Oktober 2012 von dieser Beschäftigung oder Tätigkeit gelöst haben, also ggf. nicht mehr berufsspezifisch tätig waren, gilt folgendes: Grundsätzlich hätten die Beteiligten bei jedem Arbeitgeberwechsel oder bei jedem wesentlichen Wechsel des Tätigkeitsfeldes eine neue Befreiung beantragen müssen, denn für einzelne Berufsgruppen war bereits in der Vergangenheit eine konkrete Arbeitsplatzbeschreibung für die Befreiung notwendig. Denjenigen, die dennoch keinen neuen Befreiungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellt haben, wird die Möglichkeit eingeräumt, für ihre eventuell bereits seit längerem ausgeübte Tätigkeit die Antragstellung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund nachzuholen, um die Beschäftigung beurteilen zu lassen. Liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung vor, wird eine Befreiung ab dem Datum der Antragstellung ausgesprochen. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind für diese Beschäftigung weder zukünftig noch für die Vergangenheit zu zahlen, um einen lückenlosen Schutz durch die berufsständischen Versorgungswerke zu garantieren. Der Befreiungsbescheid ist vom Arbeitgeber auf Verlangen dem Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung bei der Betriebsprüfung vorzulegen. (2) Bereits beendete Beschäftigungsverhältnisse Für bereits beendete Beschäftigungsverhältnisse gilt Folgendes: Auch bereits beendete Beschäftigungsverhältnisse sind grundsätzlich Gegenstand einer Betriebsprüfung nach 28p Absatz 1 S G B IV (regelmäßiger Prüfrhythmus: alle vier Jahre gemäß 28p Absatz 1 S G B IV). Hier sind grundsätzlich zwei Konstellationen denkbar: (a) Bei berufsständisch Versorgten, die in der Vergangenheit für die Ausübung einer berufsspezifischen Tätigkeit befreit wurden, deren Beschäftigungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung bereits beendet sind und die nach einem Arbeitsplatzwechsel eine berufsspezifische Tätigkeit ausgeübt haben (ohne dass hierfür eine beschäftigungsbezogene Befreiung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund erteilt worden war), werden im Rahmen von Betriebsprüfungen unter Vertrauensschutzaspekten keine Rentenversicherungsbeiträge nacherhoben. (b) Für berufsständisch Versorgte, die in der Vergangenheit für die Ausübung einer berufsspezifischen Tätigkeit befreit wurden, deren Beschäftigungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung bereits beendet sind und die nach einem Arbeitplatzwechsel eine berufsfremde Tätigkeit ausgeübt haben, ohne hierfür befreit worden zu sein, werden im Rahmen von Betriebsprüfungen Rentenversicherungsbeiträge unter Beachtung der Verjährung erhoben. 6.3 Verfahren bei fehlerhafter Anwendung des Befreiungstatbestandes Stellt sich im Rahmen der Betriebsprüfung heraus, dass ein Befreiungsbescheid nicht mehr als gültig zu bewerten war, sind grundsätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nachzuentrichten. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, inwieweit Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf die vor der Urteilsverkündung bestehende Beurteilung vertrauen konnten. Nach verwaltungsrechtlichen Grundsätzen kann ein begünstigender Verwaltungsakt (in diesem Fall der Befreiungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund), nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Voraussetzungen des 45 S G B X zurückgenommen werden. Es gelten dabei die Einschränkungen des 45 Absatz 2 bis 4 S G B X, was grundsätzlich bedeutet, dass bei bestehendem Vertrauensschutz eine rückwirkende Korrektur nicht möglich ist. Diese Einschränkungen sind hier jedoch unbeachtlich. Denn aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 31. Oktober 2012 wird deutlich, dass frühere Bescheide der Deutschen Rentenversicherung Bund (früher: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) nicht in einem förmlichen Verfahren aufgehoben werden müssen, sondern lediglich ihre Gültigkeit verlieren, also gegenstandslos in Bezug auf die neue beziehungsweise veränderte Tätigkeit sind. Der frühere Befreiungsbescheid muss nicht durch die Deutsche Rentenversicherung Bund zurückgenommen werden. Seite 9

10 6.4 Rechtsfolgen bei fehlerhafter Anwendung des Befreiungstatbestandes und Nachentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung Rückgriff des Arbeitgebers beim Arbeitnehmer Die Hälfte der geschuldeten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung hat der Arbeitnehmer als Beitragsschuldner zu tragen und die Hälfte der Arbeitgeber. Gemäß 28g S G B IV behält der Arbeitgeber 50 Prozent des Beitrags durch Abzug vom Arbeitsentgelt ein. Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den nächsten drei Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, aber nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist ( 28g Sätze 2 und 3 S G B IV). Der Arbeitgeber kann einen Abzug vom Lohn beziehungsweise Gehalt aber dann ohne die Beschränkung auf die letzten drei Lohn- oder Gehaltszahlungen vornehmen, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten nach 28o Absatz 1 S G B IV verletzt hat, wenn er also die für die Durchführung des Meldeverfahrens und Beitragszahlung erforderlichen Angaben nicht gemacht hat. Im Rahmen der Bewertung der Frage, ob ein Befreiungstatbestand nach 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 S G B VI vorgelegen hat, dürfte dem Arbeitnehmer nur in Ausnahmefällen eine Pflichtverletzung nach 28o Absatz 1 S G B IV vorzuwerfen sein. Das heißt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmeranteil des nicht abgeführten Beitrags zur Rentenversicherung in aller Regel nur bei den nächsten drei Lohn- oder Gehaltszahlungen nachholen kann. Der Arbeitgeber hingegen hat den Anspruch auf den Sozialversicherungsbeitrag bis zum Eingreifen der Verjährung gemäß 25 Absatz 1 Satz 1 S G B IV zu erfüllen. Danach verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Klarzustellen ist, dass der Arbeitgeber in diesen Fällen den gesamten Sozialversicherungsbeitrag, also Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, bis zum Eingreifen der Verjährung rückwirkend an die zuständige Einzugstelle abzuführen hat. Grundsätzlich besteht damit eine gleichzeitige Versorgung des Beschäftigten in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der jeweiligen Versorgungseinrichtung. Die erreichten Anwartschaften in der Versorgungseinrichtung verbleiben dem Mitglied, auch wenn wegen Fortfalls der Befreiung in der gesetzlichen Rentenversicherung eine gleichwertige, insbesondere verpflichtende Versorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht beziehungsweise entsteht. Die errichtete Anwartschaft in der Versorgungseinrichtung beruht in Anwendung des 172a S G B VI auf einem Zuschuss des Arbeitgebers in Höhe der Hälfte des Beitrages zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung. Diesen Zuschuss schuldet der Arbeitgeber solange, wie eine Befreiung nach 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 S G B VI besteht. Entfallen die Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung oder lagen von Anfang an nicht vor, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Zuschuss nach zivilrechtlichen Vorschriften erstatten, da kein Rechtsgrund für die Gewährung des Zuschusses bestanden hat. Liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht also nicht mehr vor, entfällt für den Arbeitgeber die Verpflichtung, den Zuschuss zu leisten. Will der Arbeitgeber also nicht doppelt zahlen, sollte er den aufgrund des Beitragsbescheides fälligen Anteil (über die zuständige Einzugstelle) an die gesetzliche Rentenversicherung abführen und den nach 172a S G B VI nicht mehr geschuldeten Zuschuss zum Beitrag in der Versorgungseinrichtung nicht weiter leisten. Erfolgte die Versagung der Befreiung durch die Deutsche Rentenversicherung zu Unrecht, stellt sich also heraus, dass der Beschäftigte doch die Voraussetzungen für die Befreiung erfüllt, hat der Arbeitgeber einen Rückzahlungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger ( 26, 27 S G B IV). Ein Rückgriff des Arbeitgebers auf die von ihm geleisteten Arbeitnehmeranteile des Gesamtsozialversicherungsbeitrages scheidet allerdings aus. Dies ergibt sich aus 28g S G B IV, der auch in anderen Fällen der rückwirkenden Beitragsverpflichtung, zum Beispiel bei Vorliegen von Scheinselbständigkeit, einen Rückgriff auf den Arbeitnehmer regelmäßig ausschließt. Seite 10

11 6.4.2 Rückgriff des Arbeitgebers beim Versorgungswerk Zwischen Arbeitgeber und Versorgungswerk besteht kein Rechtsverhältnis. Weder nach öffentlich-rechtlichen noch nach zivilrechtlichen Vorschriften besteht eine Verpflichtung zur Rückerstattung von Zahlungen. Beitragsschuldner zur berufsständischen Versorgungseinrichtung ist gemäß 172a S G B VI nur das Mitglied; der Arbeitgeber schuldet dem Mitglied den Arbeitgeberbeitrag als Zuschuss und nicht dem Versorgungswerk. 7 Aktuelle Rechtsprechung zur Befreiung abhängig beschäftigter Syndikusanwälte Am 3. April 2014 entschied das Bundessozialgericht über die Frage, ob abhängig beschäftigte Rechtsanwälte (sogenannte Syndikusanwälte ) gemäß 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 S G B VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien sind. Im Ergebnis hat das Bundessozialgericht in den drei zu entscheidenden Verfahren ein Befreiungsrecht verneint. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Kläger jeweils abhängig beschäftigt und damit grundsätzlich gemäß 1 Satz 1 Nummer 1 S G B VI in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Zugleich seien sie sowohl in der jeweiligen Rechtsanwaltskammer als auch im jeweiligen berufsständischen Versorgungswerk Pflichtmitglieder. Sie seien jedoch nicht wegen der Beschäftigung Pflichtmitglieder der Rechtsanwaltskammer und des Versorgungswerkes. Denn die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und im berufsständischen Versorgungswerk müsse wegen ein und derselben Beschäftigung bestehen. Die Kläger waren jedoch nicht als Rechtsanwälte bei ihren jeweiligen Arbeitgebern beschäftigt. Denn nach gefestigter verfassungsrechtlicher und berufsrechtlicher Rechtsprechung zum Tätigkeitsbild des Rechtsanwaltes nach der Berufsordnung für Rechtsanwälte (B R A O) wird derjenige, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber steht (Syndikus), in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig; Rechtsanwalt ist der Syndikus nur in seiner freiberuflichen, versicherungsfreien Tätigkeit außerhalb seines Dienstverhältnisses. Ebenfalls hat das Bundessozialgericht ausgeführt, dass die Inhaber einer begünstigenden Befreiungsentscheidung der Deutschen Rentenversicherung ein rechtlich geschütztes Vertrauen in den Fortbestand dieser Entscheidung haben. Schon weil damit bei der gebotenen typisierenden Betrachtung Lebensentscheidungen über die persönliche Vorsorge nachhaltig mit beeinflusst wurden, könne eine Änderung der Rechtsauffassung hinsichtlich ergangener Befreiungsentscheidungen grundsätzlich und in aller Regel keine Bedeutung zukommen. (Quelle: Medieninformation Nummer 9/14 unter Seite 11

12 6 SGB VI Befreiung von der Versicherungspflicht (1) Von der Versicherungspflicht werden befreit 1. Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlichrechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist, (1a) - (1b) (2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. (3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung, nachdem in den Fällen 1. des Absatzes 1 Nr. 1 die für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständige oberste Verwaltungsbehörde, 2. das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt hat. (4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. (5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet. 172a SGB VI Beitragszuschüsse des Arbeitgebers für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen Für Beschäftigte, die nach 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von der Versicherungspflicht befreit sind, zahlen die Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Beitrags zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, höchstens aber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden wären. 7 SGB IV Beschäftigung (1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (1a) bis (4) Seite 12

13 28g SGB IV Beitragsabzug Der Arbeitgeber und in den Fällen der nach 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche Rentenversicherung Bund hat gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohnoder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Beschäftigte seinen Pflichten nach 28o Abs. 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt oder er den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein trägt oder solange der Beschäftigte nur Sachbezüge erhält. 28h SGB IV Einzugsstellen (1) (2) Die Einzugsstelle entscheidet über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung und prüft die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenzen bei geringfügiger Beschäftigung nach den 8 und 8a; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Soweit die Einzugsstelle die Höhe des Arbeitsentgelts nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat sie dieses zu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt des Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mit zu berücksichtigen. (3) und (4) 28p SGB IV Prüfung bei den Arbeitgebern (1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen ( 28a) mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung so wie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten 28h Absatz 2 sowie 93 in Verbindung mit 89 Absatz 5 des Zehnten Buches nicht. Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt abweichend von Satz 1 die Prüfung für die bei ihr versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen vor. (2) (11)... Seite 13

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