Inhaltsverzeichnis. Vorwort 15

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2 Inhaltsübersicht Vorwort 15 1 Grundregeln der Bilanzierung und Buchführung 17 2 Umfang der Bilanzierung 34 3 Bewertung in Handels und Steuerbilanz 50 4 Regelungen zum Aufbau des Jahresabschlusses 95 5 Aktiva: Bilanzierung und Bewertung Passiva: Bilanzierung und Bewertung Die Gewinn und Verlustrechnung Jahresabschluss: Nebenrechnungen Der Anhang Der Lagebericht Die Erstellung des Einzelabschlusses Die Prüfung des Jahresabschlusses Die Offenlegung des Jahresabschlusses Bilanzberichtigung und Bilanzänderung Verletzungen der Regelungen zum Jahresabschluss und zur Buchführung 413 Literaturverzeichnis 440 Abbildungsverzeichnis 444 Stichwortverzeichnis 445 4

3 Inhaltsverzeichnis Vorwort 15 1 Grundregeln der Bilanzierung und Buchführung Bilanzierungs und Buchführungspflicht Handelsrechtliche Regelungen Steuerrechtliche Regelungen Die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz Das Maßgeblichkeitsprinzip Generelle Maßgeblichkeit Durchbrechung der Maßgeblichkeit Umkehrung der Maßgeblichkeit Aufhebung der Maßgeblichkeit Die Ableitung der Steuerbilanz für die Steuererklärung Regelungen bis zum Geschäftsjahr Regelungen ab dem Geschäftsjahr Umfang der Bilanzierung Der handelsrechtliche Begriff des Vermögensgegenstandes Der steuerliche Begriff des Wirtschaftsguts Der Grundsatz der wirtschaftlichen Zugehörigkeit Bilanzierung beim wirtschaftlichen Eigentümer Zeitpunkt der Bilanzierung Treuhandverhältnisse Kommissionsgeschäfte Das Verbot der Bilanzierung des Privatvermögens Bilanzierungsverbot privater Vermögensgegenstände in der Handelsbilanz 44 5

4 Inhaltsverzeichnis Die Abgrenzung von Privat und Betriebsvermögen im Steuerrecht Überblick Notwendiges Betriebsvermögen Gewillkürtes Betriebsvermögen Notwendiges Privatvermögen 48 3 Bewertung in Handels und Steuerbilanz Einzelbewertung Anschaffungskosten Grundschema der Anschaffungskostenermittlung Einzelfragen der Anschaffungskostenermittlung Behandlung von Zuschüssen Anschaffungskosten bei Fremdwährungen Anschaffungskosten bei Wertpapieren Anschaffungskosten bei periodischer Kaufpreiszahlung Raten und Rentenkauf Mietkauf Leasing Anschaffungskosten bei nichtmonetärer Gegenleistung Anschaffungskosten bei Zugang ohne Gegenleistung Einlagen Schenkung Erbschaft Herstellungskosten Begriff der Herstellungskosten Umfang der Herstellungskosten Abgrenzung zum Erhaltungsaufwand Handelsrechtlicher Zeit bzw. Tageswert Börsen oder Marktpreis Beizulegender Wert Beizulegender Zeitwert 85 6

5 Inhaltsverzeichnis 3.5 Steuerrechtlicher Zeitwert Teilwert Gemeiner Wert 93 4 Regelungen zum Aufbau des Jahresabschlusses Grundsätze für alle Kaufleute Einzelkaufmann und Personengesellschaft Kapitalgesellschaften Größenklassen der Kapitalgesellschaften Größenabhängige Gliederungen Allgemeine Grundsätze für die Gliederung Aktiva: Bilanzierung und Bewertung Sonderposten vor dem Anlagevermögen Das Anlagevermögen Generelle Regelungen Definition des Anlagevermögens Anlagengitter Immaterielle Vermögensgegenstände Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte Entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und Ähnliches Geschäfts oder Firmenwert Geleistete Anzahlungen Sachanlagen Inhalt der Sachanlagen Abschreibung der Gegenstände des Anlagevermögens Die planmäßige Abschreibung Die außerplanmäßige Abschreibung Besondere steuerrechtliche Abschreibungsnormen Finanzanlagen Anteile an verbundenen Unternehmen Ausleihungen an verbundene Unternehmen 172 7

6 Inhaltsverzeichnis Beteiligungen Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht Wertpapiere des Anlagevermögens Sonstige Ausleihungen Das Umlaufvermögen Vorräte Auszuweisende Vermögensgegenstände Bewertung Bewertungsvereinfachungsverfahren Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände Auszuweisende Vermögensgegenstände Bewertung Wertpapiere Auszuweisende Vermögensgegenstände Bewertung Schecks, Kassenbestand, Bundesbank und Postgiroguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten Auszuweisende Vermögensgegenstände Bewertung Aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten Aktive latente Steuern Nicht gedeckte Fehlbeträge Exkurs: Bilanzierung und Bewertung von Leasingobjekten Begriff und Erscheinungsformen des Leasings Bilanzierung beim Financial Leasing Bewertung beim Leasing Aktivierung beim Leasinggeber Aktivierung beim Leasingnehmer Passiva: Bilanzierung und Bewertung Das Eigenkapital Gezeichnetes Kapital 221 8

7 Inhaltsverzeichnis Kapitalrücklagen Gewinnrücklagen Gesetzliche Rücklage Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen Satzungsmäßige Rücklagen Andere Gewinnrücklagen Gewinnvortrag/Verlustvortrag Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag Die betriebswirtschaftliche Bedeutung der Rücklagen Ehemaliger Sonderposten mit Rücklageanteil Rückstellungen Der Begriff der Rückstellung Pensionsrückstellungen und Jubiläumsrückstellungen Steuerrückstellungen Sonstige Rückstellungen Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften Rückstellungen für Instandhaltung Rückstellungen für Abraumbeseitigung Rückstellungen für Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden Rückstellungen für weitere Aufwendungen Verbindlichkeiten Anleihen Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 264 9

8 Inhaltsverzeichnis Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht Sonstige Verbindlichkeiten Passive Rechnungsabgrenzungsposten Latente Steuern Entstehung latenter Steuern Ermittlung des Abgrenzungsbetrags Bilanzvermerke Exkurs: Das Problem der stillen Rücklagen Die Gewinn und Verlustrechnung Verfahren der Gewinn und Verlustrechnung Gesamtkostenverfahren und Umsatzkostenverfahren Gliederung des Gesamtkostenverfahrens Gliederung des Umsatzkostenverfahrens Weitere Regelungen zur Gewinn und Verlustrechnung Das Gesamtkostenverfahren Umsatzerlöse Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen Andere aktivierte Eigenleistungen Sonstige betriebliche Erträge Materialaufwand Personalaufwand Abschreibungen Sonstige betriebliche Aufwendungen Erträge aus Beteiligungen Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens

9 Inhaltsverzeichnis Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens Zinsen und ähnliche Aufwendungen Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit Außerordentliche Erträge Außerordentliche Aufwendungen Außerordentliches Ergebnis Steuern vom Einkommen und vom Ertrag Sonstige Steuern Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag Überleitung zum Bilanzergebnis Sonderposten wegen Ergebnissen aus Unternehmensverträgen Das Umsatzkostenverfahren Umsatzerlöse Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen Bruttoergebnis vom Umsatz Vertriebskosten Allgemeine Verwaltungskosten Sonstige betriebliche Erträge Sonstige betriebliche Aufwendungen Weitere Posten des Umsatzkostenverfahrens Jahresabschluss: Nebenrechnungen Kapitalflussrechnung Eigenkapitalspiegel Segmentberichterstattung Der Anhang Aufstellung und Aufgaben des Anhangs Aufstellungspflicht Funktionen des Anhangs Grundsätze ordnungsmäßiger Anhangerstellung

10 Inhaltsverzeichnis Form und Gliederung des Anhangs Inhalt des Anhangs Pflichtangaben Zusatzangaben nach 264 Abs. 2 HGB Freiwillige Angaben Schutzklausel Die im Anhang zu machenden Angaben Allgemeine Angaben zu Inhalt und Gliederung des Jahresabschlusses Grundsätze der Bilanzierung und Bewertung Erläuterungen zu Bilanz und Gewinn und Verlustrechnung Angaben zur Bilanz Angaben zur Gewinn und Verlustrechnung Sonstige Angaben Angabepflichten für alle Kapitalgesellschaften Rechtsformspezifische Angaben der AG und KGaA Der Lagebericht Aufstellungspflicht Abgrenzung des Lageberichts Inhalt des Lageberichts Bericht zur Situation des Unternehmens Bericht über einzelne Sachverhalte Zusatzangaben börsennotierter Gesellschaften Risikobericht Erklärung zur Unternehmensführung Weitere Berichte Die Erstellung des Einzelabschlusses Regelungen für alle Kaufleute Besondere Regelungen bei Kapitalgesellschaften Die Aufstellung des Jahresabschlusses

11 Inhaltsverzeichnis Besonderheiten bei AG und KGaA Prüfung und Feststellung durch den Aufsichtsrat Die Rechte der Hauptversammlung Besonderheiten bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Ergänzende Regelungen bei der Genossenschaft Die Prüfung des Jahresabschlusses Die handelsrechtliche Prüfung des Einzelabschlusses Die Aufgabe der Jahresabschlussprüfung Gegenstand und Umfang der Prüfung Prüfungsorgane Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Vereidigte Buchprüfer Ausschlussgründe für Abschlussprüfer Die Bestellung des Prüfers Der Bestätigungsvermerk Gesetzlich vorgesehene und vertraglich ausbedungene Prüfungen Die Außenprüfung Die Offenlegung des Jahresabschlusses Bilanzberichtigung und Bilanzänderung Verletzungen der Regelungen zum Jahresabschluss und zur Buchführung Der fehlerhafte Jahresabschluss als Verletzungsfolge Allgemeine Sanktionen Handelsrechtliche Sanktionen bei Kapitalgesellschaften Festsetzung von Bußgeldern bei Ordnungswidrigkeiten

12 Inhaltsverzeichnis Zwangsgelder bei Pflichtverletzungen Besonderheiten beim aktienrechtlichen Jahresabschluss Nichtigkeit des Jahresabschlusses Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung Anfechtung der Feststellung Strafrechtliche Sanktionen Normen im Handelsrecht Normen im Strafgesetzbuch Steuerrechtliche Sanktionen Haftung wegen fehlerhafter Jahresabschlüsse Wesen und Umfang einer Haftung Haftung im Zivilrecht Haftung aus Verstoß gegen Schutzgesetze Haftung aus anderen Gründen Haftung im Steuerrecht 437 Literaturverzeichnis 440 Abbildungsverzeichnis 444 Stichwortverzeichnis

13 1 Grundregeln der Bilanzierung und Buchführung 1.1 Bilanzierungs und Buchführungspflicht Buchführung und Bilanzierung sind nicht notwendigerweise eine Einheit. Es muss unterschieden werden zwischen der Verpflichtung, bestimmte Geschäftsvorfälle aufzuzeichnen (Aufzeichnungs- oder Buchführungspflicht) und der Verpflichtung zum Abschluss dieser Aufzeichnungen (Abschluss- oder Bilanzierungspflicht). So ist zwar die Buchführung Voraussetzung für einen Abschluss, jedoch gilt dies nicht umgekehrt. Auch ist es denkbar, dass eine Buchführung ordnungsgemäß ist, nicht jedoch der nachfolgende Abschluss. Jeden Kaufmann trifft eine Reihe von Buchführungspflichten, die sich nicht nur aus dem HGB ergeben. Zwar wird Buchführung meistens als Synonym für die kaufmännische Buchführung des HGB angesehen, jedoch gibt es noch eine Reihe weiterer Buchführungspflichten, so z. B. bei Betrieben, die eine Besamungsstation betreiben, Aufzeichnungen u. a. über die Gewinnung, Abgabe und Verwendung des Samens nach 18 Abs. 1 Nr. 4 des Tierzuchtgesetzes (TierZG), weitreichende Aufzeichnungen über den Kauf und Verkauf von Medikamenten in Apotheken ( 22 Apothekenbetriebsverordnung) oder haben Hebammen und Entbindungspfleger über die in Ausübung des Berufes getroffenen Feststellungen und Maßnahmen sowie über verabreichte und angewendete Arzneimittel die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen und mindestens zehn Jahre aufzubewahren (sog. Hebammenbuch) Handelsrechtliche Regelungen Die gesamten handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungsregeln finden sich im Dritten Buch ( HGB mit dem Titel 17

14 1 Grundregeln der Bilanzierung und Buchführung Handelsbücher ) des Handelsgesetzbuches. Dieses Dritte Buch enthält die folgenden fünf Abschnitte: 1. Abschnitt ( 238 ff. HGB) Dieser Abschnitt enthält Vorschriften für Einzelkaufleute und Personengesellschaften, soweit diese nicht unter das Publizitätsgesetz fallen, und allgemeine Vorschriften für alle anderen Kaufleute. 2. Abschnitt ( 264 ff. HGB) Dieser Abschnitt enthält Spezialregelungen für Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH) für den Jahresabschluss (1. Unterabschnitt, 264 ff. HGB), den Konzernabschluss (2. Unterabschnitt, 290 ff. HGB), die Abschlussprüfung (3. Unterabschnitt, 316 ff. HGB), die Offenlegung (4. Unterabschnitt, 325 ff. HGB), die Verordnungsermächtigung für Formblätter und andere Vorschriften (5. Unterabschnitt, 330 HGB) und die Straf- und Bußgeldvorschriften (6. Unterabschnitt, 331 ff. HGB). Diese Spezialregelungen ergänzen die auch für Kapitalgesellschaften geltenden allgemeinen Regelungen des 1. Abschnitts. 3. Abschnitt ( 336 ff. HGB) Dieser Abschnitt enthält für Genossenschaften ergänzende Regelungen zusätzlich zu den Regelungen des 1. und 2. Abschnitts. 4. Abschnitt ( 340 ff. HGB) In diesem Abschnitt finden sich die Regelungen für bestimmte Geschäftszweige (z. B. Banken). 5. Abschnitt ( 342 f. HGB) Hier ist nur das zur Aufstellung weiterer Regeln installierte Rechnungslegungsgremium geregelt. Die handelsrechtliche Buchführungspflicht ergibt sich aus 238 Abs. 1 S. 1 HGB, wonach jeder Kaufmann verpflichtet ist, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung 18

15 Bilanzierungs und Buchführungspflicht 1 ersichtlich zu machen. Kaufmann i. S. dieser Norm ist jeder Kaufmann gem. 1 6 HGB. Der nichtkaufmännische Kleingewerbetreibende (früher: Minderkaufmann) braucht keine Bücher zu führen; für ihn ist es deshalb auch nicht notwendig, ein Inventar und eine Bilanz aufzustellen oder Briefabschriften aufzubewahren. Die formellen Anforderungen an die durch den Kaufmann zu führenden Bücher sind in 239 HGB geregelt. Der jährlich durchzuführende Abschluss der Bücher ist der aus Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung bestehende Jahresabschluss ( 242 Abs. 3 HGB, Legaldefinition des Jahresabschlusses); für Kapitalgesellschaft ist der Anhang gem. 264 Abs. 1 S. 1 HGB Bestandteil des Jahresabschlusses. Die Verpflichtung zur Aufstellung von Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung ergibt sich aus 242 Abs. 1 und 2 HGB. Unternehmen dürfen zusätzlich zum handelsrechtlichen Einzelabschluss auch noch einen Abschluss nach International Financial Reporting Standards (IFRS) aufstellen. Dieser Abschluss darf jedoch für Informationszwecke, insbesondere für die Offenlegung, eingesetzt werden. Der handelsrechtliche Einzelabschluss bleibt grundsätzlich die Basis für alle gesellschaftsrechtlichen Belange, insbesondere auch die Ausschüttungsbemessung, die Steuerbilanz, soweit der Maßgeblichkeitsgrundsatz reicht, und Berechnungen (z. B. Feststellung einer Überschuldung) bei drohender bzw. bestehender Insolvenz. Während der vorstehend beschriebene Einzelabschluss immer von jedem einzelnen Unternehmen aufzustellen ist, wird ein zusätzlicher Konzernabschluss 1 nur bei bestimmten Unternehmensverbänden erforderlich. Konzerne entstehen regelmäßig, wenn eine Gruppe von Unternehmen derart gestaltet ist, dass im einfachsten Fall ein Mutterunternehmen die einheitliche Leitung auch über die untergeordneten Tochterunternehmen ausübt. Die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses ergibt sich aus 290 ff. HGB sowie ggf. aus 1 Vgl. einführend Küting u. a. (Konzernrechnungslegung). 19

16 1 Grundregeln der Bilanzierung und Buchführung 11 ff. PublG. Für kapitalmarktorientierte Konzerne ist ein IFRS- Konzernabschluss 2 (ohne zusätzlichen HGB-Konzernabschluss) zu erstellen ( 315a HGB) Steuerrechtliche Regelungen Die Personen, die nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen haben, die auch für die Besteuerung von Bedeutung sind, haben diese Verpflichtungen, die ihnen nach den anderen Gesetzen obliegen, gem. 140 AO auch für die Besteuerung zu erfüllen (derivative Steuerbuchführungspflicht). Durch diese Vorschrift werden die außersteuerlichen Buchführungsund Aufzeichnungsvorschriften für das Steuerrecht nutzbar gemacht, ohne dass es einer gesonderten steuerlichen Buchführungspflicht bedarf. Verstöße gegen außersteuerliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten stehen den Verstößen gegen steuerrechtliche Buchführungs- und Aufzeichnungsvorschriften gleich. 3 In Betracht kommen vor allem die handelsrechtlichen Buchführungsvorschriften der 238 ff. HGB, jedoch auch alle Regelungen für bestimmte Berufe, Branchen oder Betriebe. Den nichtsteuerlichen Gesetzen wird dabei i. d. R. eine gewisse Vorrangstellung eingeräumt; ist z. B. die nach einem anderen Gesetz vorgeschriebene Aufbewahrungsfrist für die Bücher kürzer als die steuerliche Aufbewahrungsfrist, so gilt auch steuerlich die kürzere Aufbewahrungsfrist. 4 Sofern sich nicht bereits nach 140 AO eine Buchführungspflicht ergibt, kann sich eine Buchführungspflicht für gewerbliche Unternehmer (i. S. des 1 Abs. 1 GewStDV) sowie für Land- und Forstwirte eine steuerliche Buchführungspflicht nach 141 AO ergeben (originäre Steuerbuchführungspflicht). Nicht betroffen von dieser Vorschrift sind demzufolge Freiberufler. Die Buchführungspflicht nach 141 AO tritt ein, wenn eine der folgenden Grenzen überschritten wird Abschluss nachinternational Financial Reporting Standards (IFRS). AEAO zu 140 AO. BFH v , BStBl. II S

17 Bilanzierungs und Buchführungspflicht 1 Sachverhalt Grenze in Euro 1. Umsätze im Kalenderjahr Betriebsvermögen entfallen 3. Wirtschaftswert der selbst bewirtschafteten land und forstwirtschaftlichen Flächen 4. Gewinn aus Gewerbebetrieb im Wirtschaftsjahr Gewinn aus Land und Forstwirtschaft im Kalenderjahr und die formale Voraussetzung der Bekanntgabe der Buchführungspflicht durch die Finanzbehörde ( 141 Abs. 2 AO) erfüllt ist. Zur Ermittlung der Umsatzgrenzen sind sämtliche Umsätze des Unternehmens einzubeziehen, so beispielsweise auch steuerfreie Auslandsumsätze. 5 Mit dieser Buchführungspflicht besteht gleichzeitig die Verpflichtung aufgrund von jährlichen Bestandsaufnahmen (Inventuren) Abschlüsse zu machen ( 141 Abs. 1 S. 1 AO). Für Einzelheiten wird auf die entsprechenden handelsrechtlichen Regelungen verwiesen ( 141 Abs. 1 S. 2 AO); darin zeigt sich, dass sich das Steuerrecht insoweit sehr eng an das Handelsrecht anlehnt. Die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz wird deshalb bereits durch 141 AO begründet und auch sogleich durchbrochen ( sofern sich nicht aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt ). Diese originäre steuerliche Buchführungspflicht ist besonders wichtig für nichtkaufmännische Kleingewerbetreibende, die handelsrechtlich nicht buchführungspflichtig sind und auch freiwillig keine Bücher führen (wollen), jedoch eine der in 141 AO genannten Grenzen überschreiten. Weitere Regelungen zur Buchführung finden sich in den 142 ff. AO: Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte ( 142 AO) Aufzeichnung des Wareneingangs ( 143 AO) Aufzeichnung des Warenausgangs ( 144 AO) Allgemeine Grundanforderungen ( 145 AO) Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen ( 146 AO) 5 BFH-Urteil v II R 23/08, BFH/NV 2010, S

18 1 Grundregeln der Bilanzierung und Buchführung Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen ( 147 AO) Besondere Aufbewahrungsvorschriften für Steuerpflichtige mit Überschusseinkünften von mehr als Euro ( 147a AO) Bewilligung von Erleichterungen ( 148 AO) Durch den Verweis der 140 und 141 AO auf die handelsrechtlichen Vorschriften der Buchführung, ist bereits klargestellt, dass die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung auch für das Steuerrecht gelten, d. h., dass die Normen des Handelsrechts auch für das Steuerrecht maßgeblich sind. Für die Bilanzierung wird dieses Maßgeblichkeitsprinzip jedoch nochmals durch 5 Abs. 1 EStG betont. Werden Unterlagen der Buchführung nicht innerhalb einer angemessen Frist vorgelegt, so droht ein Verzögerungsgeld gem. 146 Abs. 2b AO. Das Verzögerungsgeld kann grundsätzlich festgesetzt werden, 6 wenn der Steuerpflichtige der Aufforderung zur Rückverlagerung seiner im Ausland befindlichen elektronischen Buchführung oder Teilen davon nicht nachkommt, seiner Pflicht zur Mitteilung der unter 146 Abs. 2a S. 4 AO genannten Umstände nicht unverzüglich nachkommt, den Datenzugriff nach 147 Abs. 6 AO nicht, nicht zeitnah oder nicht in vollem Umfang einräumt, Auskünfte im Rahmen einer Außenprüfung nicht, nicht zeitnah oder nicht vollständig erteilt, angeforderte Unterlagen im Rahmen einer Außenprüfung nicht, nicht zeitnah oder nicht vollständig vorlegt, seine elektronische Buchführung ohne Bewilligung der zuständigen Finanzbehörde verlagert hat. 6 Für weitere Einzelheiten vgl. den Fragen-Antworten-Katalog des BMF unter und Verwaltung/Steuern/Veroeffentlichungen zu Steuerarten/ Betriebspruefung/001 a,templateid=raw,property=publicationfile.pdf 22

19 Die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz Die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz Das Maßgeblichkeitsprinzip Generelle Maßgeblichkeit Grundsätzlich gilt, dass für Bilanzierung und Bewertung in der Steuerbilanz die Wertansätze der Handelsbilanz maßgeblich sind (Maßgeblichkeitsprinzip). 7 Dieses Maßgeblichkeitsprinzip ist in 5 Abs. 1 EStG kodifiziert und gilt für Gewerbetreibende, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften ( 238 ff. HGB) verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen. Das Maßgeblichkeitsprinzip besteht nicht bei Gewinnermittlung gem. 4 Abs. 1 und Abs. 3 EStG. Übersehen wird bei dieser Darstellung des Maßgeblichkeitsprinzips fast immer die Bedeutung der Abgabenordnung. Bereits aufgrund des 140 AO ist der Steuerpflichtige gehalten, die nach anderen Gesetzen ggf. bestehende Buchführungspflicht auch für Zwecke der Besteuerung zu erfüllen. Dadurch gewinnen z. B. die 238 ff. HGB auch für die Besteuerung bereits an Bedeutung, ohne dass es des 5 Abs. 1 EStG bedarf. Dies gilt auch für den Fall der Buchführungspflicht gem. 141 AO, da in dieser Vorschrift ausdrücklich auf das HGB Bezug genommen wird. Die besondere Bedeutung des 5 Abs. 1 EStG liegt deshalb in der Bezugnahme auf die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung. 8 Besteht hinsichtlich der Bilanzierung handelsrechtlich ein Aktivierungs- oder Passivierungsgebot, so besteht wegen des Maßgeblichkeitsprinzips für das Steuerrecht ebenfalls das Gebot, einen entsprechenden Ansatz vorzunehmen. Entsprechendes gilt umgekehrt bei handelsrechtlichen Aktivierungs- oder Passivierungsverboten. 7 8 Für grundsätzliche Ausführungen m. w. N. vgl. Freericks (Bilanzierungsfähigkeit), S. 280 ff. Eine ähnliche Auffassung vertritt Freericks (Bilanzierungsfähigkeit), S

20 1 Grundregeln der Bilanzierung und Buchführung Durchbrechung der Maßgeblichkeit Bei handelsrechtlichen Bilanzierungswahlrechten besteht zwar theoretisch ebenfalls das Maßgeblichkeitsprinzip, jedoch gilt hier durch Gesetz und Rechtsprechung die Durchbrechung des Maßgeblichkeitsprinzips. Die Rechtsprechung 9 neigt sogar dazu, handelsrechtliche Bilanzierungswahlrechte nicht zu berücksichtigen und stattdessen bei Aktivierungswahlrechten eine steuerliche Aktivierungspflicht und bei handelsrechtlichen Passivierungswahlrechten ein steuerliches Passivierungsverbot anzunehmen, sofern im Steuerrecht nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Für Zwecke der Besteuerung soll dadurch ein zu geringer Gewinnausweis vermieden werden. Auch hinsichtlich der Bewertung bereits bilanzierter Gegenstände gilt das Maßgeblichkeitsprinzip, d. h., der in der Handelsbilanz vorgeschriebene oder gewählte Wert ist auch in die Steuerbilanz zu übernehmen. Besteht für die Steuerbilanz ein Bewertungswahlrecht, so ist auch für die Steuerbilanz der in der Handelsbilanz angesetzte Wert zu übernehmen; das steuerliche Bewertungswahlrecht kommt dann für die Gewinnermittlung gem. 5 Abs. 1 EStG nicht zum Tragen. Genau wie für die Bilanzierung wird das Maßgeblichkeitsprinzip auch für die Bewertung verschiedentlich durchbrochen. Vor allem ist hier 5 Abs. 6 EStG zu nennen, nach dem das Maßgeblichkeitsprinzip nur gilt, wenn dadurch nicht gegen die Bewertungsvorschriften z. B. des 6 EStG verstoßen wird. Als Beispiel sei der derivative Firmenwert angeführt, der in der Handelsbilanz planmäßig abzuschreiben ist ( 253 Abs. 3 S. 1 i. V. m. 246 Abs. 1 S. 4 HGB), während er in der Steuerbilanz auf 15 Jahre abgeschrieben werden muss ( 7 Abs. 1 EStG). Auch durch 7 EStG kann das Maßgeblichkeitsprinzip durchbrochen werden; liegt beispielsweise in der Handelsbilanz die degressive Abschreibungsquote über den Grenzen des 7 Abs. 2 EStG, so ist in der Steuerbilanz nur der steuerlich maximal zulässige Wert anzusetzen. Es gibt jedoch noch weitere, wesentliche Fälle einer Durchbrechung des Maßgeblichkeitsprinzips, die darauf beruhen, dass steuerlich bestimmte Aufwendungen nicht oder nur teilweise anerkannt wer- 9 BFH v , GrS 2/68, BStBl. II S

21 Die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz 1 den. Zu den nur teilweise zulässigen Aufwendungen (Betriebsausgaben) zählen die in 4 Abs. 5 EStG aufgeführten Aufwendungen für Geschenke an Betriebsfremde, bestimmte Aufwendungen für Bewirtung, Aufwendungen für bestimmte Gästehäuser etc. Gegebenenfalls ist bei diesen Aufwendungen 4 Abs. 7 EStG, zu beachten, der besondere Anforderungen an die Buchführung vorsieht. Weiterhin besteht für bestimmte Steuerarten ein steuerliches Abzugsverbot der Steuerzahlungen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer u. a.), dagegen werden diese Steuerarten in der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung als Aufwand abgezogen und mindern somit den Handelsbilanzgewinn. Im Prinzip kann man sich merken, dass der Gewinnausweis der Steuerbilanz i. d. R. nicht kleiner als in der Handelsbilanz sein wird Umkehrung der Maßgeblichkeit In der Praxis ist nicht selten zu beobachten, dass die Handelsbilanz an die Steuerbilanz angelehnt wird, statt eine Anlehnung der Steuerbilanz an die Handelsbilanz vorzunehmen. Diese Tatsache wird als Umkehrung des Maßgeblichkeitsprinzips bezeichnet und beruht darauf, dass der Buchführungspflichtige handelsrechtlichen Buchführungsregeln unterliegt, die weniger streng als die steuerrechtlichen Regeln sind (z. B. der Einzelkaufmann); diese Handelsbilanz ist darüber hinaus für externe Informationsempfänger von untergeordneter Bedeutung. Es wird in diesem Fall häufig nur eine Bilanz entsprechend den strengeren steuerrechtlichen Normen (Steuerbilanz) erstellt, die dann zugleich auch Handelsbilanz gem. 242 HGB ist. Dadurch wird eine erhebliche Arbeitsvereinfachung bewirkt, ohne dass i. d. R. irgendwelche Nachteile entstehen. Externe Informationsempfänger (z. B. eine Bank im Fall der Kreditgewährung) bevorzugen oder verlangen ohnehin meistens Einblick in die Steuerbilanz, da eine evtl. vorhandene, getrennte Handelsbilanz ggf. keiner Pflichtprüfung unterliegt. Die früher ebenfalls existierende Umkehrung der Maßgeblichkeit, um steuerpolitisch motivierte Wahlrechte 10 auch in der Handelsbilanz auszunutzen, um die Einheitlichkeit von Handels- und Steuer- 10 Zum Beispiel steuerfreie Rücklagen nach 6b EStG, Sonderabschreibungen nach 7g EStG. 25

22 1 Grundregeln der Bilanzierung und Buchführung bilanz zu wahren, wurde 2009 mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) aufgehoben. Für diese Fälle gilt zukünftig die Aufhebung der Maßgeblichkeit Aufhebung der Maßgeblichkeit Für den Fall, dass der Bilanzierende ein steuerliches Wahlrecht so ausübt, dass sich ein von der Handelsbilanz abweichender Wert ergibt oder ergab, wird die Maßgeblichkeit nicht angewandt ( 5 Abs. 1 S. 1 letzter HS EStG). Diese Aufhebung der Maßgeblichkeit ist 2009 durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz eingeführt worden. Voraussetzung für die Ausübung dieser steuerlichen Wahlrechte ist, dass die Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden. In den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und die vorgenommenen Abschreibungen nachzuweisen ( 5 Abs. 1 S. 2 und 3 EStG). Der Umfang der Aufhebung ist strittig. Laut Gesetzesbegründung der Bundesregierung 11 ist klar erkennbar, dass die Bundesregierung mit der Einführung des BilMoG zum einen am bewährten Maßgeblichkeitsprinzip nichts ändern wollte und zum anderen ein Wahlrecht zur Teilwertabschreibung bei dauernder Wertminderung verneint und generell nur die steuerpolitischen Vorschriften der ursprünglichen umgekehrten Maßgeblichkeit schützen wollte. Der Gesetzestext lässt dagegen auch eine weitergehende Aufhebung der Maßgeblichkeit nicht ausschließen. Aufgrund des Textes wird in der Literatur eher die weitergehende Auslegungsvariante unterstützt. Entscheidend ist letztlich jedoch, dass sich auch die Finanzverwaltung 12 dieser weitergehenden Auslegung angeschlossen hat. 11 Vgl. BT-Drucks. 16/10067, RegE v , S. 124, zu Nummer BMF-Schreiben v IV C 6 - S 2133/09/10001, BStBl. I 2010, S

23 Die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz 1 Dies eröffnet dem Bilanzierenden die Möglichkeit, alle steuerlichen Wahlrechte unabhängig von der Bilanzierung in der Handelsbilanz auszuüben und entsprechend bilanzpolitisch zu nutzen. 13 So hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, beispielsweise. eine Teilwertabschreibung zu unterlassen und in der Steuerbilanz einen höheren Wertansatz auszuweisen. Durch die folgenden unterschiedlichen planmäßigen Abschreibungs-(AfA-)beträge ergeben sich nicht nur unterschiedliche Ansätze, sondern auch stetig unterschiedliche Gewinne in beiden Rechenwerken. Dies kann noch durch die Wahl unterschiedlicher Abschreibungsmethoden verschärft werden Die Ableitung der Steuerbilanz für die Steuererklärung Für die ertragsteuerliche Steuerbemessung stellt die Steuerbilanz die Kerninformation für die Finanzverwaltung dar. Ein steuerpflichtiges Unternehmen ist daher gezwungen, eine Steuerbilanz der Steuererklärung zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer beizufügen. Formell gelten dafür bis einschließlich des Veranlagungszeitraumes 2010 andere (alte) Regelungen, während die Form der Offenlegung gegenüber der Finanzverwaltung für Veranlagungszeiträume ab 2011 neu geregelt ist Regelungen bis zum Geschäftsjahr 2010 Im Jahr 2011 sind für den Veranlagungszeitraum 2010 letztmalig die alten Regelungen anzuwenden, wonach die Steuerbilanz noch in Papierform eingereicht werden darf. Gem. 25 EStG wird der Steuerpflichtige mit dem im Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) bezogenen Einkommen zur Einkommensteuer veranlagt. Bei körperschaftsteuerpflichtigen Personen ( 1 und 2 KStG) erfolgt die Veranlagung aufgrund des 31 Abs. 1 KStG ebenfalls nach dem Vorschriftenbereich des 25 EStG. Zwecks Veranlagung hat der Steuerpflichtige gem. 56 EStDV eine Steuererklärung abzugeben, deren Form in 60 EStDV geregelt ist. 60 Abs. 1 EStDV bestimmt, dass die Abschrift der (Handels-)Bilanz der Steuererklärung beizufügen ist, wenn der Gewinn nach 4 13 Vgl. Künkele/Zwirner (Steuerbilanzpolitik). 27

24 1 Grundregeln der Bilanzierung und Buchführung 28 Abs. 1 oder 5 EStG ermittelt wird, Gleiches gilt für die Gewinnund Verlustrechnung, und auf Verlangen des Finanzamtes außerdem eine Hauptabschlussübersicht. Liegt ein Anhang, ein Lagebericht oder ein Prüfungsbericht vor, so ist gem. 60 Abs. 3 EStDV ebenfalls eine Abschrift der Steuererklärung beizufügen. Entspricht die Handelsbilanz nicht in allen Posten den steuerlichen Vorschriften, was die Regel ist, so müssen diese Posten durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften angepasst werden ( 60 Abs. 2 S. 1 EStDV), da die Bemessungsgrundlage nicht der handelsrechtliche Gewinn, sondern der steuerrechtliche Gewinn ist. Letztlich sind für die steuerliche Veranlagung nur die steuerlichen Werte einer Steuerbilanz zugrunde zu legen. Für die Ermittlung der der Erklärung beizufügenden (Steuer-)Bilanz gibt es grundsätzlich drei verschiedene Möglichkeiten. 1. Im einfachsten Fall bestehen zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz keine Unterschiede, d. h., dass die Handelsbilanz nicht gegen steuerliche Vorschriften verstößt, i. d. R. deshalb, weil die Handelsbilanz bereits unter Berücksichtigung der steuerlichen Normen erstellt wurde, so ist es ausreichend, wenn der Steuererklärung die Handelsbilanz beigefügt wird ( 60 Abs. 1 EStDV). Aufgrund der vielen Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz ist diese sog. Einheitsbilanz in der Praxis unter Einhaltung aller Normen kaum noch bzw. nur bei sehr kleinen, einfachen Unternehmen realisierbar. 2. Der vom Gesetzgeber vorgesehene Regelfall ist die Ableitung der Steuerbilanz aus der Handelsbilanz in der Form einer Mehr- Weniger-Rechnung. Diese Überleitungsrechnung basiert auf der Handelsbilanz und stellt postenweise die Unterschiede zur Steuerbilanz dar ( 60 Abs. 2 S. 1 EStDV). Letztlich wird damit eine Steuerbilanz erstellt, die häufig als eigenständige Bilanz der Steuererklärung beigefügt wird. 3. Anstelle von Handelsbilanz plus Mehr-Weniger-Rechnung darf auch eine eigenständige Steuerbilanz der Steuererklärung beigefügt werden ( 60 Abs. 2S. 2 EStDV). Dies ist in der Praxis der häufigste Fall. Bei einem starken Anfall von Korrekturposten betrifft dies regelmäßig Großunternehmen, die eine gesonderte Steuerbuchhaltung im Buchhaltungskreis einrichten, die unter

25 Die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz 1 Berücksichtigung der steuerlichen Vorschriften direkt zu einer Steuerbilanz gelangt, die dann Bestandteil der Steuererklärung wird. Sofern von Steuerbilanz gesprochen wird, sind hier immer Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung gemeint. Sofern ein Anhang, ein Lagebericht oder ein Prüfungsbericht vorliegt, sind diese Unterlagen ebenfalls in Kopie der Steuererklärung beizufügen ( 60 Abs. 3 EStDV). Beispiel: Mehr Weniger Rechnung Ein Unternehmen erstellt die vorliegende Handelsbilanz (HB), sie ent spricht im Wesentlichen auch den Steuernormen, jedoch wurde für Maschinen eine degressive Abschreibung vorgenommen, die um Euro über dem steuerlich zulässigen Wert liegt; weiterhin enthält die Handelsbilanz eine steuerlich unzulässige Rückstellung in Höhe von Euro. Handelsbilanz Gewinnkorrekturen Steuerbilanz Gebäude Maschinen Vorräte Kasse Bank (+) ( ) Aktiva Eigenkapital Rückstellung Verbindlichkeit Gewinn Passiva Da sich die Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz auch auf die folgenden Jahre (Veranlagungszeiträume) auswirken, kann es sinnvoll sein, dies durch die Einführung und Fortschreibung von Steuerausgleichsposten zu berücksichtigen. 29

26 1 Grundregeln der Bilanzierung und Buchführung Vorgang Auswirkungen der Mehr Weniger Rechnung I. Unterschiedliche Bilanzierung der Posten des Aktivvermögens und des Fremdkapitals 1. Unterschiedliche Bewertung einzel ner Posten a) Höhere bzw. niedrigere Bewer tung der Aktiven bzw. der Passi ven z. B.: niedrigere Abschreibung in der Handelsbilanz b) Niedrigere bzw. höhere Bewer tung der Aktiven bzw. der Passi ven z. B.: höhere Abschreibung in der Handelsbilanz 2. Unterschiedliche Bilanzierung dem Grunde nach I. Unterschiedliche Zulässigkeit des Abzugs von Aufwendungen bzw. Betriebsausgaben z. B.: Aufwendungen, die nach 4 V EStG nicht als Betriebsausgabe ab zugsfähig sind Abb. 1: Mehr Weniger Rechnung Wirkung I. Auswirkungen auf die folgenden Jahre 1. Gewinnverlagerung zwischen den Jahren a) jetzt: niedrigerer Steuer bilanzgewinn später: höherer Steuer bilanzgewinn als entsprechender Handelsbilanzgewinn b) jetzt: höherer Steuer bilanzgewinn später: niedrigerer Steuerbilanz gewinn als entsprechender Handelsbilanzgewinn 2. Erfolgsneutrale Kapitaländerung zwischen den Jahren I. Einmalige Gewinnänderung durch Verschiebung zwischen Kapital und GuV Konto > Verminderung des Kapitalkontos und Verminderung des Betriebsausgaben abzugs In einer gesonderten Steuerbuchhaltung entfällt u. a. auch das teilweise recht mühsame Aussondern von Aufwendungen, die nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Gerade dieser Punkt kann dadurch vereinfacht werden, indem auch bei einer Mehr-Weniger- Rechnung die nicht als Betriebsausgaben abzugsfähigen Aufwendungen auf einem Unterkonto erfasst werden. Es sind also bis zu einer gewissen Grenze auch Kombinationen zwischen einer Mehr- Weniger-Rechnung und einer selbstständigen Steuerbuchhaltung möglich. In vielen Fällen stellt diese Kombination gerade in kleineren und mittleren Unternehmen m. E. die beste Lösung zur Ableitung der Steuerbilanz dar. 30

27 Die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz Regelungen ab dem Geschäftsjahr 2011 Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 und damit erstmalig im Jahr muss die Steuerbilanz in elektronischer Form eingereicht werden. Dazu ist der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln ( 5b Abs. 1 EStG). Eine Steuerbilanz in Papierform ist dann regelmäßig nicht mehr zulässig. Auch in der Ära der elektronischen Übermittlung bleiben die drei bisherigen Alternativen zur Einreichung prinzipiell erhalten. Der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung ist in Form eines XBRL-Datensatzes auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung 15 zu übermitteln. XBRL (extensible Business Reporting Language) ist ein international verbreiteter Standard für den elektronischen Datenaustausch von Unternehmensinformationen. Der Standard XBRL ermöglicht es, Daten in standardisierter Form aufzubereiten und mehrfach etwa neben der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger zur Information von Geschäftspartnern, Kreditgebern, Aufsichtsbehörden oder Finanzbehörden zu nutzen. Damit ist für die Einreichung der steuerlichen Unterlagen auf dieselbe IT-Umgebung zurückzugreifen, die auch für die Einreichung beim Handelsregister zur Anwendung gelangt. 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG ermächtigt den BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder, den Mindestumfang der nach 5b EStG elektronisch zu übermittelnden Bilanz und Gewinnund Verlustrechnung zu bestimmen. Dieser Mindestumfang darf m. E. aber keine Angaben verlangen, die nicht durch ein Handelsoder Steuergesetz gedeckt sind. Bei der Festlegung des zu übermittelnden Dateninhalts wird grundsätzlich von der HGB-Taxonomie des XBRL Deutschland e. V. ausgegangen. Die Taxonomien bilden die allgemeinen handelsrechtli- 14 Für den Anwendungszeitraum der neuen Regelung beachte 52 Abs. 15a EStG. 15 Verordnung über die elektronische Übermittlung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten, v (BGBl. I 2003, S. 139) in der jeweils aktuellen Fassung. 31

28 1 Grundregeln der Bilanzierung und Buchführung chen Rechnungslegungsvorschriften ab und enthalten u. a. die Module Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Ergebnisverwendung, Kapitalkontenentwicklung und Anhang. Soweit spezielle Rechnungslegungsvorschriften gelten, existieren hierzu Spezial- Taxonomien/Taxonomie-Erweiterungen. Zur Festlegung des nach 5b EStG zu übermittelnden Datensatzes werden diese Taxonomien erweitert, um alle nach steuerlichen Vorschriften erforderlichen Positionen abzudecken. 16 Bestimmte Positionen sind verpflichtend zu übermitteln und werden in den Taxonomien als solche gekennzeichnet (Mindestanforderungen). 17 Bei der Übermittlung einer Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung können auch vom Taxonomie-Schema abweichende individuelle Positionen übermittelt werden. Für diesen Ausnahmefall sieht die Taxonomie die Möglichkeit vor, zu den individuellen Positionen anzugeben, in welche steuerlichen Vorschriften entsprechende Positionen diese umzugliedern sind (z. B. Umgliederung einer handelsrechtlichen Position zwischen Anlage- und Umlaufvermögen auf Anlagevermögen einerseits und Umlaufvermögen andererseits). 88 AO sowie die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen, insbesondere 90, 97, 146, 147 und 200 Abs. 1 S. 2 AO bleiben unberührt. Der Steuerpflichtige kann beispielsweise im Rahmen der Mitwirkungspflicht die Summen- und Saldenliste sowie das Anlageverzeichnis elektronisch übermitteln. 18 Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten (Härtefallregelung). Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn eine elektronische Übermittlung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persön Die aktuellen Taxonomien werden vom BMF veröffentlicht. Die entsprechenden BMF-Schreiben finden sich in Steuerrechtsdatenbanken (z.b. bei Haufe) oder können abgerufen werden unter: und Ver waltung/steuern/veroeffentlichungen zu Steuerarten/Einkommensteuer/ node.html? nnn=true 17 BMF-Schreiben v , IV C 6 - S 2133-b/0, Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowiegewinn- und Verlustrechnungen, Tz BMF-Schreiben v , IV C 6 - S 2133-b/0, Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowiegewinn- und Verlustrechnungen, Tz 2.

29 Die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz 1 lich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine elektronische Übermittlung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der elektronischen Übermittlung zu nutzen ( 5b Abs. 2 S. 2 EStG i. V. m. 150 Abs. l 8 AO) BMF-Schreiben v , IV C 6 - S 2133-b/0, Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowiegewinn- und Verlustrechnungen, Tz 3. 33

30 Stichwortverzeichnis Abbruchkosten 126 Abführungssperre 208 Abgang 160 Abgrenzung 203 Abhängigkeitsbericht 375 Abschlussgebühr 206 Abschlussprüfer Ausschlussgründe 396 Bestellung 397 Abschreibung 122, 133, 204, 217 f., 290 arithmetisch degressive 142 auf den beizulegenden Wert 166 auf Finanzanlagen 293 außerplanmäßige 165 degressive 139 degressive 164 digitale 142 geometrisch degressive 140 in Staffelsätzen 145 leistungsbezogene 147, 163 lineare 137, 163 planmäßige 125 progressive 146, 164 sofortige 155, 158 Staffelsatz 165 übliche 290 Zeitpunkt 159 Abschreibungsmethoden 135, 334 Abschreibungsnormen 161 Abschreibungsübergang 149 Abschreibungsverfahren 161 Abschreibungsvolumen 136 Absetzung erhöhte 170 für außergewöhnliche Abnutzung 167 für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung 93 für Substanzverringerung 123, 147, 165 Absetzungsverfahren 161 Abweichungen 338 Abwertungswahlrecht 88 Abzinsung 260 Abzinsungsgebot 250 Abzinsungssatz 240 AfaA siehe Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung AfA Tabellen 163 AfS siehe Absetzung für Substanzverringerung Aktive latente Steuern 268 Aktiver Markt 85 Aktivierung 34 Aktivierungsgebot 116 Aktivierungspflicht 113 Aktivierungsverbot 113, 115 Aktivierungswahlrecht 76, 113, 115 Allgemeiner Betrug 429 Altersversorgung, Aufwendungen für 289 Alterung 135 Altzusagen 238 Andere Anlagen 131 Anfechtung 423 Angaben 325 im Zusammenhang mit Leasingeschäften 216 Angewandte Bilanzierungs und Bewertungsmethoden 332 Anhang 114, 205, 248, 316, 367 Anhangsangaben 315 Anlagen im Bau

31 Stichwortverzeichnis Anlagengitter 108, 344 Anlagevermögen, Definition 107 Anleihen 262 Anschaffungs oder Herstellungskosten 216 fortgeführte 83 Nettowert 155 Anschaffungskosten 52, 122, 131, 179, 197, 218, 333 nachträgliche 57 Anschaffungskostenmethode 173 Anschaffungskostenminderungen 57 Anschaffungsnebenkosten 54, 218 Anschaffungspreis 54 Anschaffungszeitraum 55 Anteile 171 an verbundenen Unternehmen 200 eigene 200, 223 Antizipative Aktiva 345 Antizipative Passiva 346 Anwendung periodische 187 permanente 188 Anzahlung 132, 178, 263 geleistete 120 Arbeitnehmer 99 Arbeitnehmer Ehegatten 245 Aufgliederung 325 Aufsichtsrat 384, 401 Aufstellung des Jahresabschlusses 376 Aufstellungsfrist 378 Aufstellungsgrundsätze 378 Aufstellungspflicht 316, 377 Aufwendungen 106 Ausdruck der Gewinnchancen 118 Ausfallrisiko 182, 372 Ausleihungen, sonstige 176 Ausscheidewahrscheinlichkeit 240 Ausschlussgründe, Abschlussprüfer 396 Ausschüttungssperre 114, 208, 228, 347 Ausschüttungssperrfunktion 233 Außenprüfung 402, 431 Außerplanmäßige Abschreibungen 334 Ausstehende Einlagen 106 Ausweis 326 im Anlagevermögen 216 Badwill 119 Bankrott 425 Barwert 239, 259 der künftigen Leasingraten 218, 220 Begrenzung des Anhangs 328 Begründung 326 Begünstigter 41 Beizulegender Wert 85, 165 Beizulegender Zeitwert 85 Bekanntmachungspflicht 401 Bemessungsgrundlage 162 Bericht, des Aufsichtsrats 385 Besondere Umstände 326, 330 Bestätigungsvermerk 398 eingeschränkter 400 Ergänzung zum 399 uneingeschränkter 399 Versagung 400 Bestellung des Abschlussprüfers 397 Beteiligung 172 Beteiligungen, Erträge aus 292 Betriebsausstattung 131 Betriebsprüfung 403 Betriebsstoffe 177 Betriebsvermögen 44 gewillkürtes 47 notwendiges

32 Betriebsvorrichtungen 164 Bewegungsbilanz 311 Beweiskraft der Buchführung 429 Bewertung, von Rückstellungen 249 Bewertungseinheiten 258 finanzielle 51 nichtfinanzielle 51 Bewertungsmethode 333 Bewertungsvereinfachung 183 Bezogene Leistungen 287 Bilanzanalyse 311 Bilanzänderung 411 Bilanzberichtigung 410 Bilanzgewinn 231 Bilanzierung, Zeitpunkt 40 Bilanzierungsfähigkeit, abstrakte 34, 36 Bilanzierungsgebot 205 Bilanzierungsmethoden 332 Bilanzierungspflicht 204 Bilanzierungsumfang 34 Bilanzierungsverbot 43, 44 Bilanzkontinuität 103 Bilanzmanipulation 435 Bilanzpolitisch 27 Bilanzsumme 98 Bilanzverstöße 413 Billigung 388 Biometrischen Grundlagen 240 Bodenschätze 123 Börsen oder Marktwert 180 Bruttomethode, direkte 109 Buchführungsbefreiung 376 Buchführungsdelikt 427 Buchführungspflicht 427 Bekanntgabe 21 handelsrechtliche 18 Buchhalterische Methode, Rückstellungsauflösung 243 Buchprüfer, vereidigter 396 Buchwertfortführung 72 Bußgeld 418 Corporate Governance Bericht 375 Damnum 204, 261 Darlehensverwaltungskosten 206 Darstellung 326 Dauerschuldverhältnisse 253 Deckungsvermögen 240 Derivative Immaterialgüter 116 Derivative Steuerbuchführungspflicht 20 Derivativer Geschäfts oder Firmenwert 118 Devisen 61 Differenzenspiegel 270 Direkte Bruttomethode 109 Direkte Methode, Kapitalflussrechnung 309 Disagio 204, 346 Discounted Cashflow 311 Dividendenpapiere 63 Drohverlustrückstellungen 255 Durchschnittspreise einfache 185 gewogene 185 gleitende 186 Durchschnittsverfahren 185 Durchschnittswerte 175 Durchschnittswertverfahren 193 Eigenkapital 221 Eigenkapitalspiegel 311 Eigentum rechtliches 37 wirtschaftliches 37, 39, 69 Eigentümer rechtlicher 215 wirtschaftlicher 215 Eigentumsübergang 40 Einheitsbilanz

33 Stichwortverzeichnis Einkaufskommissionär 43 Einlage 72, 115, 162 Einnahmen Überschuss Rechnung 376 Einreichung der Unterlagen 408 Einzelbewertung 50 Einzelkosten 74 Einzelveräußerungswert 93 Elektronischer Bundesanzeiger 406 Entlastungsfunktion des Anhangs 317 Entschädigung 207 Entwertung durch Alterung 166 durch Risikoeintritt 166 Entwertungsursachen 134 Erfolgsrechnung 308 Erfüllungsbetrag 239, 248 f., 259 Ergänzung zum Bestätigungsvermerk 399 Ergebnisdifferenz 207 Ergebnisverwendung 389 Erhaltungsaufwand 79 Erinnerungswert 161 Erklärung zur Unternehmensführung 374 Erläuterung 326 Erläuterungsfunktion des Anhangs 317 Ersatzteile 130 Erweiterung des Geschäftsbetriebs 106 Euro 379 Factoring echtes 199 unechtes 199 Fehlerbegriff, subjektiver 410 Fertige Erzeugnisse 178 Fertigungskosten 75 Feststellung 388 f. des Jahresabschlusses 400 Festwert 189 Fifo Methode 187 Financial Leasing 210 Finanzanlagen 167, 171 Erträge aus 292 Finanzforderungen 172 Finanzierungsleasing 69, 210 Folgebewertung 83 Forderungen an verbundene Unternehmen 195 aus Lieferungen und Leistungen 195 bestrittene 196 gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 195 uneinbringliche 197 zweifelhafte 198 Forderungsabschreibung 182 Forschung und Entwicklung 371, 373 Fotovoltaikanlagen 128 Freiberufler 20 Fremdfinanzierung 210 Fremdhaftung 437 Fremdwährungsforderungen 62 Fremdwährungsverbindlichkeiten 62 Frist 316, 389 Fristsetzung 134 Funktionsgleichheit 190 Gattungsgleichheit 190 Gebäude 82, 214 Abbruchkosten 126 Abgrenzung 124 Herstellungskosten 126 Ortsfestigkeit 125 Standfestigkeit 125 Gebäudebestandteile 127 Geldflussrechnung

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