VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ

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1 5 K 526/15.KO Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit *** w e g e n Gewerbesteuer hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2015, an der teilgenommen haben Präsident des Verwaltungsgerichts Dr. Geis Richter am Verwaltungsgericht Holly Richter Dr. Habermann ehrenamtliche Richterin Kauffrau Hoernchen ehrenamtlicher Richter Beigeordneter a.d. Mecking für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

2 - 2 - Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Inanspruchnahme als Haftungsschuldnerin für Gewerbesteuerschulden der Firma A*** UG (im Folgenden: UG). Die Klägerin war alleinige Geschäftsführerin der im Jahr 2009 gegründeten Firma. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 9. August 2012 setzte die Beklagte gegenüber der UG für das Jahr 2010 Gewerbesteuern in Höhe von 699,30 und für das Jahr 2011 in Höhe von 2.926,70 fest. Außerdem wurden für das Jahr 2010 Zinsen in Höhe von 13,00 festgesetzt. Zahlungen seitens der UG erfolgten nicht. Mahnungen und Vollstreckungsversuche blieben fruchtlos. Bereits am 29. Juni 2012 hatte die Klägerin für die UG beim Amtsgericht B*** einen Insolvenzantrag gestellt. Durch Beschluss des Amtsgerichts B*** vom 2. November 2012 wurde der Antrag der Firma auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgelehnt. Mit Rechtskraft dieses Beschlusses wurde die Gesellschaft aufgelöst. Die Betriebsaufgabe datiert auf den 22. Januar Am 17. April 2013 wurde die Gesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht. Mit Haftungsbescheid vom 21. August 2013 nahm die Beklagte die Klägerin als Haftungsschuldnerin für die Gewerbesteuerverbindlichkeiten der UG (3.905,00 inklusive Zinsen und Säumniszuschlägen) in Anspruch. Die Klägerin habe trotz Aufforderung durch das Finanzamt keine Steuererklärungen für die Gesellschaft abgegeben. Deshalb seien die Besteuerungsgrundlagen für die in den Messbescheiden festgesetzten Gewerbesteuermessbeträge vom Finanzamt B*** geschätzt worden. Als alleinige Geschäftsführerin sei die Klägerin verpflichtet gewesen, die steuerlichen Verpflichtungen der Gesellschaft zu erfüllen. Die Abgabe von Steuererklärungen gehöre dabei zu den wichtigsten Pflichten. Diese habe die Klägerin vorsätzlich bzw. mindestens grob fahrlässig verletzt. Die hieraus resultierende Haftung erstrecke sich auch auf die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge

3 - 3 - Dagegen erhob die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 28. August 2013 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2015 (zugestellt am 20. Mai 2015) zurückgewiesen wurde. Am 22. Juni 2015 (einem Montag) hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hält den angefochtenen Haftungsbescheid für rechtswidrig. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten sei durch die Nichtabgabe der Steuererklärungen kein Schaden entstanden. Die dem Haftungsbescheid zugrunde liegenden Steuerbescheide beruhten auf unrealistischen Steuerschätzungen. Der Beklagten sei bekannt, dass die UG in den Veranlagungsjahren Verluste erwirtschaftet habe. Sie, die Klägerin, habe ihren Einspruch gegen die Steuerbescheide des Finanzamts allein aus Kostengründen zurückgenommen. Ein Schaden auf Seiten der Beklagten könne nur angenommen werden, wenn sie zur Verfügung stehende Mittel anderweitig verwendet hätte. Dies sei aber nicht der Fall. Sie habe auch nicht grob fahrlässig gehandelt. Sie habe das Gewerbe in der Hoffnung angefangen, wirtschaftlich erfolgreich tätig werden zu können. Sie habe quasi mit Null angefangen und sei deshalb auch nicht in der Lage gewesen, Rücklagen zu bilden. Da das Geschäft aber von Anfang an nicht so gelaufen sei, wie sie es sich vorgestellt habe, habe sie nichts verdient und sei nicht in der Lage gewesen, ein Steuerberatungsbüro zu beauftragen. Für die Erledigung der Buchführungsarbeiten hätte sie aber fachlichen Rat benötigt. Sie selbst verfüge über keine Buchführungserfahrung. Schließlich habe sie unverzüglich den Insolvenzantrag gestellt, nachdem die erfolglose geschäftliche Betätigung offenkundig geworden sei. Sie sei bis heute nicht in der Lage, Zahlungen zu leisten, und auf staatliche Unterstützung angewiesen. Im Übrigen sei der Haftungsbescheid ermessensfehlerhaft, weil er ihre besondere Situation außer Acht lasse

4 - 4 - Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 21. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Mai 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Klage unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren, welches sie mit eigenen Rechtsausführungen weiter vertieft, entgegengetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten (zwei Hefte und ein Ordner) und der beigezogenen Gerichtsakte Az. 5 K 527/13.KO Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Haftungsbescheid der Beklagten vom 21. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Mai 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung VwGO ). Die persönliche Inanspruchnahme der Klägerin als Haftungsschuldnerin für die Gewerbesteuerschulden der UG zuzüglich Nebenforderungen findet ihre Rechtsgrundlage in 3 Abs. 1 Nr. 2 und 4 Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz - 5 -

5 - 5 - KAG in Verbindung mit 191 Abs. 1 Satz 1, 69 und 34 Abs. 1 Abgabenordnung AO. Nach 191 Abs. 1 Satz 1 AO kann derjenige, der kraft Gesetzes für eine Steuer haftet, durch einen Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, denn die Klägerin ist Haftungsschuldnerin im Sinne der genannten Regelung (I.) und die Entscheidung der Beklagten, sie für die Gewerbesteuern der UG heranzuziehen, ist frei von Ermessensfehlern (II.). I. Die Haftung der Klägerin ergibt sich aus 69 AO in Verbindung mit 34 Abs. 1 AO. Danach haften gesetzliche Vertreter einer juristischen Person, soweit infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten eine Steuer nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt wird. So verhält es sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung im Fall der Klägerin. Denn in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin der UG (1.) hat sie in Bezug auf das zwischen der Beklagten und der UG bestehende Steuerschuldverhältnis (2.) ihre steuergesetzlichen Pflichten verletzt (3.) und dabei vorsätzlich gehandelt (4.). Schließlich ist die Pflichtverletzung der Klägerin auch kausal für den auf Seiten der Beklagten eingetretenen steuerlichen Schaden (5.). 1. Die Klägerin war seit der Gründung der UG im Jahr 2009 bis zu deren Löschung aus dem Handelsregister am 17. April 2013 deren alleinige Geschäftsführerin. Damit oblag nach 34 Abs. 1 Satz 1 AO allein ihr als gesetzlicher Vertreterin die Verantwortung für die Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen der UG. 2. Es liegt auch ein Steuerschuldverhältnis zwischen der UG und der Beklagten vor. Denn die Beklagte hat die UG mit bestandskräftigem Bescheid vom 9. August 2012 zu Gewerbesteuern für die Jahre 2010 (699,30 ) und 2011 (2.926,70 ) zuzüglich Zinsen (13,00 ) herangezogen. Diese Steuerschuld ist nicht durch die Löschung der UG im Handelsregister untergegangen, worauf die Beklagte bereits zutreffend hingewiesen hat. Da die Gewerbesteuerschuld der UG - 6 -

6 - 6 - im Zeitpunkt des Haftungsbescheids auch noch nicht anderweitig getilgt war, bestand das Steuerschuldverhältnis im Haftungszeitpunkt nach wie vor fort. 3. Im Rahmen dieses Steuerschuldverhältnisses hat die Klägerin in mehrfacher Hinsicht ihre steuerlichen Verpflichtungen verletzt. Die haftungsbegründende Pflichtverletzung kann sich sowohl auf die Entrichtung der Steuern als auch auf die Abgabe einer Steuererklärung oder auf beides nebeneinander beziehen. Es muss sich aber jeweils um eine durch die Steuergesetze auferlegte Pflicht, nicht bloß um eine handelsrechtliche Pflicht handeln (Rüsken, in: Klein, Abgabenordnung, Kommentar, 12. Auflage 2014, 69, Rn. 46). Die Pflicht, die steuerlichen Pflichten der vertretenen Gesellschaft zu erfüllen, ist grundsätzlich umfassend (Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, Erklärungs-, Auskunfts- und Vorlagepflichten, Steuereinbehaltungs- und -entrichtungspflichten, Duldungspflichten). Im Fall der Klägerin liegen überdies keine Anhaltspunkte für eine wirksame Beschränkung ihrer Pflichtenstellung durch Rechtsgeschäft vor (vgl. Rüsken, a. a. O., 34, Rn. 35). Davon ausgehend hat sie gegen ihre Steuererklärungspflichten verstoßen, indem sie für die UG keinerlei Steuererklärungen abgegeben hat. Darüber hinaus hat sie gegen die Steuerentrichtungspflicht verstoßen, denn sie hat für die UG keine Steuern gezahlt. Schließlich hat sie auch gegen die Vermögensvorsorgeverpflichtung verstoßen, denn sie hat keine Rücklagen für zukünftig entstehende und fällig werdende Steuern der UG gebildet (vgl. hierzu Rüsken, a. a. O., 69, Rn. 55). 4. Die Klägerin hat zur Überzeugung des erkennenden Gerichts bei der Verwirklichung dieser Pflichtverstöße vorsätzlich gehandelt. Vorsätzlich handelt, wer seine Pflicht gekannt und ihre Verletzung gewollt hat (VG München, Beschluss vom 24. März 2014 M 10 S , M 10 K , juris, Rn. 31). Beides war bei der Klägerin der Fall. Es kann bei lebensnaher Betrachtungsweise nicht zweifelhaft sein, dass sie um ihre Verpflichtungen zur Abgabe von Steuererklärungen, Zahlung von Steuern und Bildung von Rücklagen für zukünftig fällig werdende Steuern der UG wusste. Dafür bedarf es keiner speziellen steuerrechtlichen Fachkenntnisse, sondern es handelt sich bei diesen grundlegenden Verpflichtungen um Gegenstände allgemeinen Wissens. Dabei reicht nach - 7 -

7 - 7 - Auffassung der Kammer im vorliegenden Zusammenhang schon eine laienhafte Kenntnis der in Rede stehenden Verpflichtungen aus. Von einer diesbezüglichen Unkenntnis des Haftungsschuldners kann mit anderen Worten nur dann ausgegangen werden, wenn er in nachvollziehbarer Weise substantiiert darlegt, dass und weshalb er von diesen steuerlichen Verpflichtungen keinerlei Kenntnis gehabt haben will. Dieser Darlegungspflicht genügt der pauschale Hinweis der Klägerin auf ihre angebliche Unbedarftheit in geschäftlichen Angelegenheiten nicht. Es handelt sich bei diesem Vorbringen offensichtlich um angepassten Vortrag, um die Erfolgsaussichten der vorliegenden Klage zu fördern. Hat die Klägerin damit aber jedenfalls laienhaft ihre steuerlichen Verpflichtungen gekannt, so hat sie auch in vollem Bewusstsein dessen dagegen verstoßen. Dies gilt zunächst im Hinblick auf den Verstoß gegen die ihr obliegenden Erklärungspflichten. Sie hat selbst vorgetragen, sie habe aus Kostengründen von der Beauftragung eines Steuerberaters abgesehen. Dies setzt eine bewusste Entscheidung voraus. Des Weiteren hat sie sich erkennbar auch dagegen entschieden, selbst Steuererklärungen, gegebenenfalls unter Inanspruchnahme der Hilfe des zuständigen Finanzamts, abzugeben. All dies, wie auch die Verstöße gegen die Steuerentrichtungspflicht und die Vorsorgepflicht setzen eine willentliche Entscheidung zumindest im Sinne eines Es-darauf-ankommen-Lassens voraus und können denknotwendig nicht die Folge einer bloß grob fahrlässigen Unkenntnis sein. 5. Schließlich ist auch die für eine Haftung des Geschäftsführers zu fordernde Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Haftungsschaden zu bejahen. Dagegen kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, es sei der Beklagten kein Schaden entstanden, weil die Gewerbesteuer lediglich auf der Grundlage unrealistischer Steuerschätzungen des Finanzamts berechnet worden sei; bei Zugrundelegung der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation der UG wären vielmehr keine Steuern angefallen. Diesem Einwand steht bereits die Regelung des 3 Abs. 2 Nr. 4 KAG in Verbindung mit 166 AO entgegen. Hiernach muss die Klägerin als alleinige Geschäftsführerin der UG den gegen diese erlassenen Gewerbesteuerbescheid vom 9. August 2012 gegen sich gelten lassen. Denn als gesetzliche Vertreterin der UG wäre sie ohne weiteres in der Lage gewesen, den Gewerbesteuerbescheid wie auch die zugrundeliegenden Mitteilungen des Finanzamts B*** vom 11. Juli 2012 anzufechten. Soweit sie vorträgt, zum Teil dagegen erhobene - 8 -

8 - 8 - Einsprüche habe sie aus Kostengründen zurückgenommen, handelt es sich um eine Entscheidung, die allein zu ihrer Disposition stand. Die daraus resultierenden Rechtsfolgen hat sie hinzunehmen. Überdies handelt es sich auch bei geschätzten Steuern um Steuerverbindlichkeiten, die zu begleichen sind, zumal die Steuerschätzungen wiederum die Folge des mangelnden Erklärungsverhaltens der Klägerin sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1988, juris; 162 Abs. 2, 361 Abs. 1 AO). Die der Klägerin vorzuwerfende Verletzung steuerlicher Pflichten ist auch kausal für den der Beklagten entstandenen Haftungsschaden. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Haftungsinanspruchnahme nicht in Betracht kommt, wenn der UG im Haftungszeitpunkt keine Mittel mehr zur Verfügung standen, um die Gewerbesteuerschulden zu begleichen (vgl. VG München, a. a. O.). Im Hinblick darauf ist vorliegend zu Gunsten der Klägerin zu werten, dass die Gewerbesteuer erst am 9. August 2012 festgesetzt wurde, während sie den Insolvenzantrag für die UG bereits am 29. Juni 2012 gestellt hatte. Waren demnach am 9. August 2012 keine Mittel der Gesellschaft mehr vorhanden, um die Gewerbesteuer zu zahlen, so ist der Pflichtverstoß der Nichtentrichtung der Gewerbesteuer nicht kausal für den Haftungsschaden. Anders verhält es sich aber mit Blick auf die Pflichtverstöße der Nichtabgabe von Steuererklärungen und der Verletzung der Vermögensfürsorgepflicht. Insoweit ist hier in Bezug auf die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Haftungsschaden für die Veranlagungszeiträume 2010 und 2011 eine differenzierte Betrachtungsweise erforderlich. Für das Jahr 2010 hätte die Steuererklärung gemäß 149 Abs. 2 Satz 1 AO bis spätestens 31. Mai 2011 abgegeben werden müssen. Hätte die Klägerin diese Verpflichtung ordnungsgemäß erfüllt, wäre die UG jedenfalls noch im Jahr 2011 (gewerbe-)steuerlich veranlagt worden. Zu diesem Zeitpunkt waren aber entgegen der nunmehrigen Behauptung der Klägerin noch Mittel der UG vorhanden, mit denen sie die Gewerbesteuer hätte begleichen können. Dafür spricht zunächst die - 9 -

9 - 9 - Steuerschätzung des Finanzamts B*** gemäß Mitteilung vom 11. Juli 2012, die für das Jahr 2011 von einem Gewinn der UG in Höhe von ,00 ausgeht, und die die Klägerin gemäß 166 AO gegen sich gelten lassen muss (s. o.). Des Weiteren hat die Klägerin auch nicht darzulegen, geschweige denn nachzuweisen vermocht, dass im Jahr 2011 keine Mittel der UG mehr zur Verfügung standen, um die Gewerbesteuerschulden zu begleichen. Legt ein Betroffener nicht im Einzelnen schlüssig dar, dass er die Gewerbesteuerschuld im maßgeblichen Zeitpunkt (hier: 2011) nicht hätte bezahlen können, so darf die Kommune wie auch das Gericht grundsätzlich davon ausgehen, dass Mittel zur Verfügung standen, solange kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird. Nachdem gemäß 15 a Insolvenzordnung eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe verhängt werden kann, sofern der Vertreter einer juristischen Person nicht spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag stellt, kann regelmäßig nicht davon ausgegangen werden, der Geschäftsführer der UG habe trotz Zahlungsunfähigkeit derselben keinen Insolvenzantrag gestellt. Es muss vielmehr von einem pflichtgemäßen Verhalten eines UG-Geschäftsführers ausgegangen und keine Straftat unterstellt werden (VG München, a. a. O.). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass zumindest bis Anfang Juni 2012 noch Zahlungsmittel der UG vorhanden waren, weil die Klägerin den Insolvenzantrag am 29. Juni 2012 gestellt hatte. Die Richtigkeit dieser Annahme wird darüber hinaus durch die Angaben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht bestätigt. Nach telefonischer Rücksprache mit der Klägerin erklärte er, die UG habe im Jahr 2011 keine Schulden gegenüber ihren Lieferanten gehabt und habe sich mit dem, was sie hatte, über Wasser gehalten. Unter diesen Umständen ist aus Sicht der Kammer nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen es nicht möglich gewesen sein sollte, Gewerbesteuern für das Jahr 2010 zu zahlen. Auch insoweit fehlt es völlig an einem substantiierten und nachvollziehbaren Vortrag der Klägerin. Die Nichtabgabe der Steuererklärung 2010 ist demnach kausal für den Haftungsschaden der Beklagten in Höhe von 699,30. Demgegenüber ist die Nichtabgabe der Steuererklärung 2011 nicht kausal für den der Beklagten entstandenen Haftungsschaden in Höhe von 2.926,70 betreffend

10 das Jahr Die Steuererklärung für das Jahr 2011 hätte gemäß 149 Abs. 2 Satz 1 AO bis spätestens 31. Mai 2012 abgegeben werden müssen. Hätte die Klägerin dieser Pflicht genügt, wäre die UG zwar noch im Jahr 2012 (gewerbe-)- steuerlich veranlagt worden. Es ist aber eher unwahrscheinlich, dass dies noch vor Stellung des Insolvenzantrags am 29. Juni 2012 geschehen wäre. Demnach wären im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung im Jahr 2012 nach Stellung des Insolvenzantrags keine Mittel der Gesellschaft mehr vorhanden gewesen, um die Steuerschuld zu begleichen. Dieses Ergebnis ist aber auch die unmittelbare Folge der Verletzung der Vermögensvorsorgepflicht durch die Klägerin. Es ist nämlich nicht erst bei Fälligkeit der Steuerschuld dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den verwalteten Mitteln entrichtet werden können. Denn die Pflicht, für die Entrichtung der Steuern zu sorgen, entsteht nicht erst mit der Fälligkeit der Steuer, wenn die Steueransprüche zu erwarten gewesen sind. Der gesetzliche Vertreter eines Steuerschuldners ist bereits vor Fälligkeit der Steuern verpflichtet, die Mittel des Steuerschuldners so zu verwalten, dass dieser zur pünktlichen Zahlung erst später fällig werdender Steuerschulden in der Lage ist. Er verletzt seine Pflichten dann, wenn er sich durch Vorwegbefriedigung anderer Gläubiger oder in sonstiger Weise schuldhaft außerstande setzt, künftig fällig werdende Steuern, deren Entstehung ihm bekannt ist, zu tilgen (Rüsken, a. a. O., 69, Rn. 55). Hiernach hätte die Klägerin einen Teil des 2011 erwirtschafteten Gewinns zurücklegen müssen, weil zu erwarten war, dass hieraus unter anderem auch Gewerbesteuern zu zahlen sind. Auch insoweit muss sie sich den vom Finanzamt B*** im Bescheid vom 11. Juli 2012 für das Jahr 2011 geschätzten Gewinn in Höhe von ,00 gemäß 166 AO entgegenhalten lassen. Im Übrigen hat sie selbst eingeräumt, das im Jahr 2011 eingenommene Geld für die Bezahlung ihrer Lieferanten und in sonstiger Weise verbraucht zu haben. Ihre pauschale und im Übrigen wiederum durch nichts belegte Behauptung, im Jahr 2011 kein Geld für die Bildung von Rücklagen gehabt zu haben, ist nicht geeignet, eine andere Sicht zu rechtfertigen. In dieser Hinsicht nachprüfbare Unterlagen hat die Klägerin nicht vorgelegt, so dass auch dieses Vorbringen als reine Schutzbehauptung gewertet werden muss. Die Verletzung der Vermögensfürsorgepflicht ist damit kausal für den das Jahr 2011 betreffenden Haftungsschaden der Beklagten in Höhe von 2.926,70. Die Haftung der Klägerin für die Nebenforderungen folgt aus 69 Satz 2 AO

11 II. Sind somit die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Haftung der Klägerin erfüllt, so ist auch die hier von der Beklagten zu treffende Ermessensentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Beklagte hat weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten, noch in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise davon Gebrauch gemacht, 114 Satz 1 VwGO. Sie hat im Ausgangsbescheid ausgeführt, die Klägerin werde nach pflichtgemäßem Ermessen im Sinne des 191 AO in Anspruch genommen. Demnach hat sie erkannt, dass es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, ohne die dabei angestellten Erwägungen allerdings im Einzelnen darzulegen. Letzteres ist mit Blick auf die Besonderheiten des vorliegenden Falls gerade noch als ausreichend zu betrachten. Denn die von der Beklagten zu treffende Ermessensentscheidung ist in zweierlei Hinsicht vorgeprägt. So ist eine besondere Ermessensabwägung insbesondere dann nicht erforderlich, wenn wie bei der Klägerin eine vorsätzliche Verletzung steuerlicher Pflichten zu verzeichnen ist (Rüsken, a. a. O., 191, Rn. 43). Überdies ist die Beklagte nach 94 Abs. 2 Nr. 2 Gemeindeordnung verpflichtet, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen aus Steuern zu beschaffen, soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen. Mit Blick auf die angespannte Haushaltslage der Kommunen ist sie daher gehalten, offene Ansprüche gegenüber Dritten soweit wie möglich zu realisieren (vgl. Rüsken, a. a. O., 191, Rn. 35). Besondere atypische Umstände, die es der Beklagten gebieten, von der Inanspruchnahme der Klägerin ausnahmsweise abzusehen, sind weder substantiiert vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus 167 VwGO. Gründe, die Berufung zuzulassen ( 124, 124 a VwGO) lagen nicht vor

12 Rechtsmittelbelehrung Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige nach Maßgabe des 67 VwGO vertretungsbefugte Person oder Organisation vertreten lassen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardpassage 1, Koblenz, schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardpassage 1, Koblenz, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland- Pfalz (ERVLVO) vom 10. Juli 2015 (GVBl. S. 175) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. gez. Dr. Geis gez. Holly gez. Dr. Habermann

13 Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.905,00 festgesetzt ( 52, 63 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardpassage 1, Koblenz, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland- Pfalz (ERVLVO) vom 10. Juli 2015 (GVBl. S. 175) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist. gez. Dr. Geis gez. Holly gez. Dr. Habermann

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