I PRÄAMBEL II ERFINDUNGEN Eigentumsrechte Vorgehensweise Verteilung von Einkünften Verträge mit Dritten...

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1 INHALTSVERZEICHNIS I PRÄAMBEL... 1 II ERFINDUNGEN Eigentumsrechte Vorgehensweise Verteilung von Einkünften Verträge mit Dritten... 4 III URHEBERRECHTLICH GESCHÜTZTE WERKE Eigentumsrechte Vorgehensweise Verteilung von Einkünften... 5 IV INKRAFTTRETEN... 5 ANHANG: Abs. 2 und 3 UG 2002 Verwertung von geistigem Eigentum Abs. 2 und 3 Patentgesetz 1970 Diensterfindungen... 6 Inhaltsverzeichnis - Richtlinien Diensterfindungen Stand: Dezember 2007

2 Richtlinien des Rektorats betreffend den Aufgriff und die wirtschaftliche Verwertung von Diensterfindungen und urheberrechtlich geschützen Werken (Beschluss des Rektorats vom ) I Präambel Diese Richtlinie regelt die Vorgehensweise bezüglich des Aufgriffs von Diensterfindungen durch die Universität für Musik und darstellende Kunst Graz (KUG) sowie der wirtschaftlichen Verwertung sämtlicher Forschungs- und Entwicklungsergebnisse an der KUG und ist für alle Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter verbindlich. Eingeschlossen sind neben Diensterfindungen auch Computerprogramme sowie andere Immaterialgüter wie z.b. Marken, Designs und verwertbares Know-how. II Erfindungen 1 Eigentumsrechte Gemäß 106 Abs. 2 und 3 Universitätsgesetz 2002 kann die Universität Diensterfindungen, die an einer Universität im Rahmen eines öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses zum Bund oder zur Universität gemacht werden, für sich in Anspruch nehmen und die Rechte daran auch an Dritte weitergeben. Die Universität ist verpflichtet, die Erfinderinnen/Erfinder binnen drei Monaten nach Meldung der Erfindung von einem Aufgriff zu informieren und im Falle eines Aufgriffs eine angemessene Vergütung an die Erfinderinnen/Erfinder zu leisten. Erfindungen, die von Studierenden ohne Dienstverhältnis zur KUG oder ohne vertragliche Regelung der Rechte an der Erfindung gemacht werden (z.b. im Rahmen von Semester- oder Abschlussarbeiten), gehören in der Regel den Studierenden (Privaterfindungen) und sind nicht Gegenstand dieser Richtlinie. Die Studierenden können allerdings ihre Rechte an die KUG abtreten und werden in weiterer Folge den Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der KUG im Sinne dieser Richtlinie gleichgestellt. Die durch allfällige Übertragungen entstehenden Rechte und Pflichten der Studierenden und der KUG werden in Einzelverträgen geregelt. Wurden Ressourcen oder Infrastruktur der KUG verwendet, so kann die KUG Entschädigungsansprüche geltend machen. Bei der Verwertung solcher Erfindungen muss die Verteilung der Ansprüche, der Kosten für die Verwertung und des allfälligen Gewinns zwischen den Erfinderinnen/Erfindern und der KUG im Vorfeld vereinbart werden. 2 Vorgehensweise Alle Erfindungen, die zum Teil oder zur Gänze von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der KUG gemacht werden, sind von diesen unverzüglich dem Rektorat der KUG zu melden. Meldepflichtig sind alle in einem Anstellungsverhältnis zur Universität 1

3 stehenden Personen (Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer der Universität sowie Beamte, die dem Amt der Universität angehören).die Meldepflicht besteht unabhängig von der Finanzierungsquelle eines allfälligen Forschungsprojektes. Die Meldung der Erfindung erfolgt mit einem auf der Homepage der KUG zur Verfügung gestellten Erfindungsmeldungsformular an das Rektorat der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz. Das ausgefüllte Erfindungsmeldungsformular kann zusammen mit den benötigten Beilagen postalisch oder per Fax unter der Nummer 0316/389/1101 zugestellt werden, bevorzugt wird allerdings die Übermittlung in datenlesbarer Form per . Die Erfinderinnen/Erfinder erhalten eine schriftliche Empfangsbestätigung. Die KUG prüft - allenfalls unter Heranziehung geeigneter Kooperationspartner - gemeinsam mit den Erfinderinnen/Erfindern die Patent- und Marktfähigkeit der Erfindung. Für diese Beurteilung können auch weitere der Vertraulichkeit verpflichtete Expertinnen/Experten bzw. Verwertungsagenturen herangezogen werden. Auf Aufforderung der KUG ist dem Rektorat eine Expertise über die Patent- und Marktfähigkeit der Erfindung seitens der Erfinderin/des Erfinders vorzulegen. Diese/dieser hat erforderlichenfalls externe Expertinnen/Experten bzw. Verwertungsagenturen hinzuzuziehen. Das Rektorat wird möglichst rasch, jedenfalls jedoch innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Einlangen der vollständigen Erfindungsmeldung über Aufgriff und Freigabe entscheiden und diese Entscheidung dem Erfinder/der Erfinderin schriftlich mitteilen. Bis zur Entscheidung der KUG über den Aufgriff bzw. im Falle des Aufgriffs bis zur Patentanmeldung ist die Erfindung durch die Erfinderinnen/Erfinder geheim zu halten. Auch alle mit der Bearbeitung der Erfindungsmeldung involvierten Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sowie externe Expertinnen/Experten sind zur Geheimhaltung verpflichtet bzw. in geeigneter Form zu verpflichten. Entscheidet sich die KUG für den Aufgriff der Diensterfindung, wird allenfalls gemeinsam mit einem Kooperationspartner und mit den Erfinderinnen/Erfindern und unter eventueller Zuziehung einer Verwertungsagentur eine Verwertungsstrategie festgelegt. Die Kosten für die Erlangung der Schutzrechte werden von der KUG bzw. von Kooperationspartnern oder externen Verwertungspartnern getragen. Für den Fall, dass aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen die KUG die Verwertungsrechte an Dritte zu übertragen hat, muss die KUG die Rechte an der jeweiligen Erfindung aufgreifen und im vereinbarten Umfang an den Vertragspartner übertragen. Bei Verträgen, die von den Instituten unter dem KUOG 1998 abgeschlossen wurden, übernimmt die KUG als Rechtsnachfolger der Institute alle Rechte und Pflichten. Für Vertragsneuabschlüsse, bei denen Eigentums- bzw. Verwertungsrechte von Forschungsergebnissen und Erfindungen an Dritte abgetreten werden sollen, ist die juristische Unterstützung der Rechtsabteilung der KUG bzw. in Absprache mit dieser eines allfälligen Kooperationspartners in Anspruch zu nehmen. 2

4 Wenn die Evaluierung der Erfindungsmeldung ergibt, dass zwar eine Erfindung vorliegt, es sich aber nicht um eine Diensterfindung handelt oder die KUG sich gegen einen Aufgriff der Diensterfindung entscheidet, liegen die Rechte an der Erfindung bei den Erfinderinnen/Erfindern. Eine Veröffentlichung der Forschungsergebnisse muss für die rechtzeitige Sicherung von Schutzrechten bis zu 3 Monate aufgeschoben, darf aber nie ausgeschlossen werden. 3 Verteilung von Einkünften Verwertet die KUG die Erfindung wirtschaftlich erfolgreich, so werden die daraus entstehenden Einnahmen folgendermaßen verwendet: Vorrangig werden sämtliche Kosten, die dem Schutz und der Verwertung des geistigen Eigentums zugeordnet sind, abgedeckt. Dies sind z.b. die Kosten für Dienstleistungen der Kooperationspartner, Patentanmeldung, Anwaltskosten, Gebühren, Verwertung, Registrierung von Urheberrechten / im Urheberregister / bei Computerprogrammen etc. Dem Rektorat ist ein Bericht über die zur Verwertung der Erfindung getätigten Schritte samt einer Kostenaufstellung von der mit der Verwertung betrauten Person (Erfinderinnen/Erfindern in Kooperation mit der/dem jeweiligen Organisationsleiterin/Organisationsleiter) bzw. von dem mit der Verwertung betrauten Kooperationspartner vorzulegen. Unter Vorbehalt allfälliger Ansprüche Dritter werden die Einnahmen wie folgt aufgeteilt: 40% der nach Abzug der Kosten verbleibenden Einnahmen werden als Anreiz direkt an die Erfinderinnen/Erfinder bezahlt. Die Aufteilung zwischen mehreren Erfinderinnen/Erfindern folgt dabei den in der Erfindermeldung gemachten Angaben zur Verteilung unter den Beteiligten. 40% erhält die Organisationseinheit, der die Erfinderinnen/Erfinder angehören. Die Leiterin/ der Leiter der Organisationseinheit kann im Zuge der Erfindungsmeldung auf einen in der Meldung zu bestimmenden Anteil von den 40% zu Gunsten der Erfinderinnen/Erfinder verzichten. 20% verbleiben der Universität zur zweckgebundenen Verwendung für Forschungsförderung. Allen beteiligten Erfinderinnen/Erfindern wird empfohlen, die prozentuale Aufteilung des Erfinderanteiles bereits im Zuge der Erfindungsmeldung schriftlich festzuhalten oder eine entsprechende Vereinbarung als unterschriebenes Original spätestens vier Wochen nach der Meldung der Erfindung nachzureichen. Liegt kein Abkommen zwischen den Erfinderinnen/Erfindern über ihre Erfinderanteile vor, erhält im Falle von Einkünften jede Erfinderin/jeder Erfinder den gleichen Anteil. Erfinderinnen/Erfinder, welche die KUG verlassen, sind verpflichtet, ihre gültige Adresse und Bankverbindung mitzuteilen. 3

5 4 Verträge mit Dritten Diensterfindungen sowie Computerprogramme, die Angestellte der Universität im Rahmen einer Zusammenarbeit mit Dritten schaffen, gehören grundsätzlich der Universität. Vereinbarungen im Rahmen von Verträgen mit Dritten, in welchen die Aufgriffs- und Verwertungsrechte oder Nutzungsrechte ganz oder teilweise dem Auftraggeber abgetreten werden, dürfen nur mit dem schriftlichen der Rektorin/des Rektors abgeschlossen werden. III Urheberrechtlich geschützte Werke 5 Eigentumsrechte Die Rechte an urheberrechtlich geschützten Werken liegen grundsätzlich bei den Urheberinnen/Urhebern (Urheberrechtsgesetz). Bei schriftlichen Werken wie Lehrbüchern, wissenschaftlichen Publikationen, Kompositionen usw. bleiben alle Verwertungsrechte bei den Urheberinnen/Urhebern, mit Ausnahme solcher Werke, die in Erfüllung der Arbeitspflichten entstanden sind (sog. Dienstwerke). Der KUG als Dienstgeber steht an Werken inklusive Software (Computerprogrammen), welche von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern im Rahmen ihrer Anstellung bzw. in Ausübung ihrer Dienstpflichten an der KUG geschaffen wurden, ein unbeschränktes Werknutzungsrecht zu, das heißt die KUG hat das Recht auf Verwertung des Dienstwerkes bzw. der Software. Vorbehalten bleiben - wie bei den Erfindungen (s.o.) - vertragliche Vereinbarungen mit Dritten. Urheberinnen/Urhebern steht es frei in Absprache mit der zuständigen Organisationseinheit, die von ihnen entwickelte Software als Open Source Code der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. 6 Vorgehensweise Alle Computerprogramme und andere Immaterialgüterrechte, die zum Teil oder zur Gänze von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der KUG geschaffen wurden und verwertet werden können, sind von diesen dem Rektorat zu melden. Die KUG prüft - allenfalls unter Heranziehung geeigneter Kooperationspartner - gemeinsam mit den Urheberinnen/Urhebern die Marktfähigkeit und die Strategie zur Verwertung. Auf Aufforderung der KUG ist dem Rektorat eine Expertise über die Marktfähigkeit seitens der Urheberin/des Urhebers vorzulegen. Diese/dieser hat erforderlichenfalls externe Expertinnen/Experten bzw. Verwertungsagenturen hinzuzuziehen. 4

6 7 Verteilung von Einkünften Einkünfte, die der KUG aus der Verwertung von Computerprogrammen oder anderen Immaterialgütern entstehen, werden in Analogie zur Verteilung von Einkünften aus Diensterfindungen (Punkt 2.3 dieser Richtlinie) verwendet. Urheberinnen/Urheber werden, sofern an den Organisationseinheiten keine abweichenden Regelungen zur leistungs- und erfolgsorientierten Mitarbeiterförderung getroffen wurden, den Erfinderinnen/Erfindern gleichgestellt. Zur Verteilung der Nettoerlöse haben alle beteiligten Urheberinnen/Urhebern sich über ihre prozentualen Beiträge zur Erstellung des Programms bzw. Immaterialgutes zu einigen und das Ergebnis schriftlich festzuhalten. Ein Original der Vereinbarung ist an das Rektorat zu senden. Liegen keine Informationen über ihre Urheberanteile vor, erhält jede Urheberin/jeder Urheber den gleichen Anteil an den Nettoerlösen. Die Organisationseinheit wird den Anteil an den Nettoerlösen vorzugsweise im Arbeitsbereich der Urheberinnen/Urheber zur Infrastrukturförderung verwenden. IV Inkrafttreten Die Richtlinien des Rektorats treten am Tag der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt in Kraft. Die Richtlinie kann jeweils zu Semesterbeginn veränderten Gegebenheiten angepasst werden. Für das Rektorat: Schulz 5

7 ANHANG: 106 Abs. 2 und 3 UG 2002 Verwertung von geistigem Eigentum (2) Auf Diensterfindungen gemäß 7 Abs. 3 Patentgesetz, BGBl. Nr. 259/1970, die an einer Universität im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses zum Bund oder im Rahmen eines Arbeitsoder Ausbildungsverhältnisses zur Universität gemacht werden, ist das Patentgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Universität als Dienstgeber gemäß 7 Abs. 2 Patentgesetz gilt. (3) Jede Diensterfindung ist dem Rektorat unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Will die Universität die Diensterfindung zur Gänze oder ein Benützungsrecht daran für sich in Anspruch nehmen, hat das Rektorat dies der Erfinderin oder dem Erfinder innerhalb von drei Monaten mitzuteilen. Andernfalls steht dieses Recht der Erfinderin oder dem Erfinder zu. 7 Abs. 2 und 3 Patentgesetz 1970 Diensterfindungen (2) Ist das Dienstverhältnis ein öffentlich-rechtliches, so kann der Dienstgeber, ohne dass es einer Vereinbarung mit dem Dienstnehmer bedarf, dessen Diensterfindungen zur Gänze oder ein Benützungsrecht an solchen Erfindungen für sich in Anspruch nehmen; das Benützungsrecht ist auch gegen Dritte wirksam. In diesen Fällen finden die Bestimmungen des folgenden Absatzes und der 8 bis 17 und des 19 sinngemäß Anwendung. (3) Eine Diensterfindung ist die Erfindung eines Dienstnehmers, wenn sie ihrem Gegenstande nach in das Arbeitsgebiet des Unternehmens, in dem der Dienstnehmer tätig ist, fällt und wenn a) entweder die Tätigkeit, die zu der Erfindung geführt hat, zu den dienstlichen Obliegenheiten des Dienstnehmers gehört oder b) wenn der Dienstnehmer die Anregung zu der Erfindung durch seine Tätigkeit in dem Unternehmen erhalten hat oder c) das Zustandekommen der Erfindung durch die Benützung der Erfahrungen oder der Hilfsmittel des Unternehmers wesentlich erleichtert worden ist. 6

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