Einführung in das Arbeitnehmererfindergesetz (ArbNErfG)

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1 Einführung in das Arbeitnehmererfindergesetz (ArbNErfG) Praxisseminar Patente in der Forschung , Universität Duisburg-Essen Dipl. Phys.-Ing. Rolf Klingelberger

2 Patentanmeldungen in Deutschland Ca Patentanmeldungen in Deutschland pro Jahr Ca % aller im Inland eingereichten Patentanmeldungen beruhen auf Arbeitnehmererfindungen D.h. ca Fälle / Jahr Arbeitnehmererfindungen

3 Historische Entwicklung des ArbNErfG an deutschen Hochschulen Hochschullehrerprivileg wurde am aufgehoben Innovationsverhalten der Forscher ging für die Volkswirtschaft verloren Keine Aktivitäten zur Verwertung und Kommerzialisierung von Forschungsergebnissen Finanzielles Risiko Unzureichendes Patent-/Verwertungswissen Publikation der Forschungsergebnisse im Mittelpunkt des Interesses Das unter Einsatz (oft erheblicher) öffentlicher Mittel erarbeitete Wissen hatte somit keine Chance zur Schaffung wirtschaftlicher Werte, Existenzgründungen etc. herangezogen zu werden.

4 Arbeitnehmererfindungsgesetz Arbeitsrecht Arbeitsrecht Patentrecht Patentrecht Ergebnis der Arbeit gebührt dem Arbeitgeber Erfindung steht ausschließlich dem Erfinder zu Arbeitgeber Arbeitgeber $ $

5 Arbeitsrecht / Patentrecht Arbeitgeber: Berechtigtes Interesse an der Nutzung von Arbeitsergebnissen des Arbeitnehmers Arbeitnehmer: Interesse an der Beteiligung von wirtschaftlichen Vorteilen, die der Arbeitgeber aus der Erfindung zieht. Fazit: ArbNErfG soll Ausgleich zwischen den Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers ermöglichen

6 1 ArbNErfG Anwendungsbereich Dem ArbEG unterliegen die Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten und öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten.

7 Wann liegt ein Arbeitsverhältnis mit der Hochschule vor? Studenten Freie Doktoranden Diplomanden Kein direktes, gebundenes arbeitsrechtliches Verhältnis Keine Anwendung des ArbNErfG!!! Mitarbeiter an An-Instituten Hochschulbeschäftigung liegt nicht für MA außeruniversitärer Forschungseinrichtungen vor! Studentische Hilfskräfte Wissenschaftliche Hilfskräfte

8 Definition Hochschulbeschäftigte Beamte Angestellte im öffentlichen Dienst Wissenschaftliches Personal Technisches Personal Verwaltungspersonal Auszubildende Hilfskräfte (stud./wiss.)

9 Fallbeispiel: Der Diplomand Diplomand bekommt von einem wissenschaftlichen Mitarbeiter eine experimentelle Diplomarbeit gestellt. Hierzu muss er über 6 Wochen jeden Tag von Uhr in den Institutslaboren Experimente unter Aufsicht einer Laborleiterin durchführen. Der Diplomand unterschreibt die Laborordnung. Während seiner Experimente macht er eine Erfindung, wie man ein Messgerät verbessern könnte und teilt dies seinem Betreuer mit. Der ruft bei PROvendis an. Kann die Hochschule die Erfindung in Anspruch nehmen?

10 Fallbeispiel: Der Diplomand Liegt ein Arbeitsverhältnis vor? -Integration in den Betrieb -Weisungsunterworfen -An Fristen gebunden => Arbeitnehmerähnliche Verhältnisse Auch ohne Arbeitsvertrag!!! Studenten (z.b. während Diplomarbeit) können im Sinne des Arbeitsrechts Arbeitnehmer sein.

11 2 ArbNErfG Erfindungen Erfindungen im Sinne des Gesetzes sind nur Erfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind

12 Patentfähigkeit Neuheit Weltweit keine vorherige Offenbarung Erfinderische Tätigkeit Für den Fachmann nicht nahe liegend Technizität Technischer Zweck und Wirkung Beherrschbar, ausführbar und wiederholbar Gewerblich anwendbar

13 4 ArbNErfG Diensterfindungen und freie Erfindungen Diensterfindungen: während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindungen aus der dem Arbeitnehmer obliegenden Tätigkeit entstanden (Aufgabenerfindung) Maßgeblich auf den Erfahrungen bzw. Arbeiten des Betriebs beruhen (Erfahrungserfindung) Sonstige Erfindungen sind freie Erfindungen

14 5 / 18 ArbNErfG Meldepflicht Unverzügliche Meldepflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber Erfindungsmeldung muss schriftlich erfolgen Erfindungsmeldung muss als solche kenntlich gemacht sein Technische Aufgabe der Erfindung, ihre Lösung und das Zustandekommen muss beschrieben werden Nennung aller an der Erfindung beteiligten Personen und Institutionen mit Aufteilung der Erfinderanteile

15 Ich bin Arbeitnehmer und habe eine Erfindung gemacht! Was nun? Beispiel: Ein wissenschaftlicher Mitarbeiter an einem Institut für Aerosolmeßtechnik erfindet Leuchtkekse. Muss er dies der Universität melden? Jede Erfindung muss dem Arbeitgeber zur Kenntnis gegeben werden! 5 ArbNErfG Meldepflicht, 18 ArbNErfG Mitteilungspflicht Grund: Der Arbeitnehmer muss beurteilen können, ob die Erfindung frei oder für das Unternehmen nutzbar ist.

16 Fallbeispiel Ein wissenschaftlicher Mitarbeiter an einem Institut für Thermodynamik entwickelt in seiner Freizeit eine flippig gestaltete Thermoskanne. Muss er diese Erfindung der Hochschule melden? Erfindungen i.s.d. ArbNErfG sind gebrauchsmuster- und patentfähige Neuentwicklungen. Schöpferische Leistungen (Geschmacksmuster, Computerprogramme, Marken) fallen nicht unter ArbNErfG

17 Zusammenfassung ArbNErfG ist nur auf Arbeitnehmer anwendbar ArbNErfG unterscheidet freie und Diensterfindungen Arbeitnehmer muss jede Erfindung seinem Arbeitgeber anzeigen bzw. melden Unübertragbares Erfinderpersönlichkeitsrecht

18 6 / 7 ArbNErfG Inanspruchnahme Arbeitgeber kann Diensterfindung durch schriftliche Erklärung in Anspruch nehmen Unbeschränkte Inanspruchnahme Alle Rechte an der Diensterfindung gehen auf Arbeitgeber über Beschränkte Inanspruchnahme Arbeitgeber erwirbt ein nichtausschließliches Nutzungsrecht Frist: max. 4 Monate

19 7 / 24 / 42 ArbNErfG Besondere Bestimmungen an Hochschulen Arbeitnehmer muss Diensterfindung so lange geheim halten Fristverkürzung von 4 auf 2 Monate möglich Kann der Arbeitnehmer Erfindung anderweitig verwerten (z.b. Publikation), so muss er es dem Arbeitgeber rechtzeitig, i.d.r. 2 Monate zuvor, mitteilen. Kann verlangen, dass der Arbeitgeber innerhalb dieser Zeit die Diensterfindung in Anspruch nimmt oder freigibt.

20 8 ArbNErfG Frei gewordene Diensterfindungen Eine Diensterfindung wird frei, wenn der Arbeitgeber Sie schriftlich frei gibt Sie beschränkt in Anspruch nimmt (selten) Sie nicht innerhalb von 4 (2) Monaten in Anspruch nimmt Über eine frei gewordene Diensterfindung kann der Arbeitnehmer verfügen.

21 9 / 11 / 22 / 42 ArbNErfG Vergütung Bei Inanspruchnahme Arbeitnehmer hat Anspruch auf angemessene Vergütung Bemessung der Vergütung Abhängig von Stellung des Arbeitnehmers und seinen Aufgaben im Betrieb Vergütung erfolgt in der Privatwirtschaft nach einer BMA Richtlinie ( Ca. 3-5 % Vergütung bei Hochschulangehörigen: -> 30% der Bruttoverwertungserlöse

22 13 / 14 / 16 ArbNErfG Anmeldepflicht und Schutzrechtsaufgabe Verpflichtung des Arbeitgebers, die Erfindung in Deutschland anzumelden Berechtigung des Arbeitgebers, die Erfindung im Ausland anzumelden Will der Arbeitgeber ein Schutzrecht nicht weiter verfolgen, so hat er dies 3 Monate vor Ablauf dem Erfinder anzubieten und ggf. zu übertragen

23 Eppinghofer Straße Mülheim an der Ruhr Tel / (Rolf Klingelberger) kl@provendis.info

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