Von der Erfindung zum Patent

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1 Von der Erfindung zum Patent Ein Vortrag im Haus der Wirtschaft Veranstalter: des Regierungspräsidiums Stuttgart Autor + Vortragender: Dr. Stephan Wimmer Dipl.-Physiker (TUM) Deutscher und Europäischer Patentanwalt 1

2 Inhalt Gewerbliche Schutzrechte Unterscheidung Patent Voraussetzungen, Verfahren, Wirkung Gebrauchsmuster Unterschiede zum Patent Patentschutz in anderen Ländern Finanzielles: Kosten + Förderungsmöglichkeiten Informationsquellen Notlösung 2

3 Gewerbliche Schutzrechte Patent für eine technische Lösung eines Problems Gebrauchsmuster für eine technische Lösung eines Problems Design Erscheinungsform eines Erzeugnisses (2D oder 3D) Marke Herkunftshinweis (Wort, Bild, 3D-Gestaltung, Hörzeichen, Farbe) 3

4 Patent Monopol für eine technische Lösung, nämlich für Erzeugnis = Vorrichtung, Stoff für Verfahren zur Herstellung eines Erzeugnisses für Arbeitsverfahren kurz: Alles mit einigen Ausnahmen 4

5 Patentierungsausschlüsse (1) kein Patent für Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden; ästhetische Formschöpfungen ( Designrecht); Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeit, Spiele, geschäftliche Tätigkeit; Programme für Datenverarbeitungsanlagen Wiedergabe von Information als solche 5

6 Patentierungsausschlüsse (2) kein Patent für chirurgisches Verfahren therapeutisches Verfahren Diagnostizierverfahren aber durchaus für Erzeugnis zur Anwendung bei einem solchen Verfahren 6

7 Voraussetzungen für die Patenterteilung neu = nicht Teil des weltweiten Standes der Technik auf erfinderischer Tätigkeit beruhend = für Fachperson nicht naheliegend gewerbliche anwendbar = fast alles 7

8 Von der Erfindung zum Patent Erfindung Vorrecherche Entwurf Patentanmeldung Anmeldetag Bescheid Eingabe Eingabe Bescheid Erteilung Patent 20 a 8

9 Aufbau einer Patentanmeldung Beschreibung Stand der Technik Aufgabe + Lösung Ausführungsbeispiele ( Zeichnungen) Ansprüche Anspruch 1 definiert Schutzbereich Ansprüche 2ff = mögliche Einschränkungen Zeichnungen 9

10 Kosten Erfindung Vorrecherche Entwurf Patentanmeldung Anmeldetag Bescheid Eingabe Eingabe Bescheid Erteilung Patent 20 a 10

11 Frühes böses Ende Erfindung Vorrecherche Entwurf Patentanmeldung Anmeldetag Bescheid Eingabe Eingabe Bescheid Zurückweisung 11

12 Überprüfung des erteilten Patents Einspruch DPMA BPatG BGH jede(r) 9 Monate nach Erteilung des Patents geringes Kostenrisiko Nichtigkeitsklage BPatG BGH jede(r) bis Ende der Laufzeit hohes Kostenrisiko 12

13 Spätes böses Ende Erfindung Vorrecherche Entwurf Anmeldetag Patentanmeldung Eingabe Bescheid Patent Erteilung Einspruch Beschränkung Nichtigkeitsklage Nichtigkeit 13

14 Stand der Technik Stand der Technik Anmeldetag Patentanmeldung eigene Veröffentlichung Patent 20 a 14

15 Wirkung des Patents Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung [...] zu benutzen. Jedem Dritten ist verboten: herstellen, anbieten, in Verkehr bringen, gebrauchen, importieren, besitzen aber erlaubt: privat, zu nicht gewerblichen Zwecken Versuche etc. 15

16 Verletzung eines Patents Berechtigungsanfrage Abmahnung (mit Aufforderung zur strafbewehrten Unterlassungserklärung) Verletzungsklage LG OLG BGH hohe Kosten hohes Kostenrisiko + oft: Nichtigkeitsklage BPatG BGH 16

17 Geographische Reichweite 17

18 Patentanmeldungen in anderen Ländern DPMA DE-Patent Stand der Technik Prioritätsjahr EPA USPTO europäisches Patent Patent 20 a 20 a 18

19 Gebrauchsmuster vs. Patent maximale Laufzeit: nur 10 a statt 20 a kein Schutz für Verfahren + Neuheitsschonfrist für eigene Veröffentlichung (6 Monate) + weniger Stand der Technik keine Prüfung + schnelle Eintragung schwächer im Fall einer Verletzung 19

20 Das Gebrauchsmuster Erfindung Vorrecherche Entwurf Anmeldetag Eintragung Gebrauchsmuster 10 a 20

21 Das Gebrauchsmuster Stand der Technik eig. Veröff. Anmeldetag Eintragung Gebrauchsmuster 10 a 21

22 Formulierung der Ansprüche Kategorie: Erzeugnis oder Verfahren? Anspruch auf: System, Modul, Komponente, Bauteil? möglichst breite, abstrakte Begriffe: Schraube Befestigungsmittel möglichst wenige Merkmale und Eigenschaften 22

23 Formulierung der Ansprüche Merkmal 3 Merkmal 2 Merkmal 1 23

24 Nicht-Wirkungen des Patents Ein Patent erlaubt nicht die Benutzung der Erfindung. Ein Patent macht nicht reich. 24

25 Wem gehört das Patent? dem Erfinder den Erfindern gemeinsam Vertrag dem Rechtsnachfolger (Käufer, Erbe) dem ersten Anmelder schnell anmelden dem Arbeitgeber 25

26 Arbeitnehmer = Erfinder Diensterfindung = während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und aus obliegender Tätigkeit oder auf Erfahrung oder Arbeit des Betriebs beruhend 26

27 Arbeitnehmer = Erfinder Diensterfindung Meldepflicht des Erfinders (Aufgabe + Lösung + Zustandekommen etc.) Vergütung des Erfinders etc. 27

28 Zusammenfassung Verbietungsrecht inhaltlich, zeitlich, geographisch beschränkt (hohe?) Kosten, kein unmittelbarer Ertrag nur flankierende Maßnahme erst anmelden, dann veröffentlichen nach Anmeldetag kaum noch Korrekturen möglich 28

29 Information + Beratung Website des DPMA freundliche Unterstützung - Recherchen - Erfinderberatung Donnerstag ab 10 Uhr 29

30 Förderung im Rahmen von WIPANO Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Voraussetzungen: KMU technische Erfindung seit 5 Jahren keine Anmeldung Ablauf: Antrag Bewilligung Recherche Anmeldung Förderung: bis zu 50 % Antrag ab April

31 Alternativen zum Patent Gebrauchsmuster naja Geheimhaltung wie lange? kurzfristig Geheimhaltungsvereinbarung Ein guter Freund aus einer Patentabteilung Notanmeldung 31

32 Notanmeldung Dies ist eine Patentanmeldung von [Name + Adresse + Telefon + -Adresse] alle Unterlagen: Beschreibungen, Zeichnungen knappe Beschreibung des Kerns der Erfindung knappe Beschreibung von Alternativen vor der Veröffentlichung per Fax an das DPMA und trotzdem nur eine Notlösung 32

33 Patentanwalt Naturwissenschaftler oder Ingenieur + Ausbildung in Kanzlei oder Patentabteilung + Fernstudium + Ausbildung bei DPMA + BPatG + Patentassessorprüfung 33

34 Danke für Ihre Aufmerksamkeit. 34

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