Existenzgründungen aus der Wissenschaft Einführung in das Patentrecht

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2 Existenzgründungen aus der Wissenschaft Einführung in das Patentrecht Dr. Wolfgang Stille Forschung und Technologietransfer, Johannes Gutenberg-Universität Mainz

3 Innovation strategische Ausrichtung Mitarbeiter Gründer Geistiges Eigentum (IP) Businessplan Kapital Finanzierung Produktplanung

4 Weshalb sollte geistiges Eigentum geschützt werden? Der Schutz von geistigem Eigentums (IP) verhindert Nachahmung bzw. das Kopieren schöpferischer Leistung Der Schutz von IP bietet dem Inhaber ein Alleinstellungsmerkmal Geschütztes IP garantiert auf Grund von Schutzrechten eine Monopolstellung auf Zeit und damit einen Wettbewerbsvorsprung Schutzrechte können in erheblichem Maße zur Finanzierung einer Unternehmensgründung beitragen Schutzrechte sind die Basis für erfolgreiche Unternehmensgründungen

5 Gewerblicher Rechtsschutz Die unterschiedlichen Schutzrechtsgebiete Technische Erfindungen Marken Design Werke Neue technische Gegenstände, Vorrichtungen & Verfahren Waren, Dienstleistungen, Geschäftliche Bezeichnungen (Name, Firma, Werktitel) Produktdesign & grafische Symbole Werke der Literatur, Wissenschaft, Kunst & Software

6 Die unterschiedlichen Schutzrechtsarten Anmeldung nicht möglich Anmeldung möglich Gewerblicher Rechtschutz UrheberrechtsG PatentG GebrauchsmusterG MarkenG DesignG Werke der Literatur, Wissenschaft, Kunst, Software Technische Erfindung Technische Erfindung keine Verfahren Für Waren, Dienstleistungen, Geschäftliche Beziehungen Design (Name, Firmen) Neuheitsschonfrist vorhanden Neuheitsschonfrist vorhanden keine Prüfung Prüfung keine Prüfung Prüfung keine Prüfung 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers 20 Jahre 10 Jahre 10 Jahre, immer wieder um 10 Jahre verlängerbar 25 Jahre

7 Wo ist definiert, was eine patentfähige Erfindung ist und wie ist sie definiert? Patentgesetz: 1 PatG - Patentfähige Erfindung (1) Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Demnach ist eine Erfindung eine Lehre zum praktischen Handeln, deren Gegenstand technischer Natur, realisierbar und wiederholbar ist und die Lösung einer Aufgabe durch technische Mittel darstellt.

8 Was ist nicht patentierbar? Patentgesetz 1 (3) Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen: 1. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; 2. ästhetische Formschöpfungen; 3. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; 4. die Wiedergabe von Informationen.

9 Patentanmeldung Inhalt einer Patentanmeldung Technische Beschreibung Patentansprüche Zeichnungen, falls als notwendig erachtet Zusammenfassung Erfinderbenennung Wo kann man ein Patent anmelden? beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) beim Europäischen Patentamt in einzelnen Ländern international im sog. PCT-Verfahren Ein Patent wird nur in denjenigen Ländern wirksam in denen eine Erteilung erfolgt ist.

10 Der Ablauf einer Patentierung Zeitlicher Ablauf des Verfahrens beim DPMA Anmeldung Offenlegung (nach 18 Monaten) Letzter Termin Prüfungsantrag Priojahr Zahlung von Jahresgebühren max. Laufzeit 20 bzw. 25 Jahre Jahre ab Anmeldung Durchschn. Dauer des Prüfungsverfahrens bei Antrag mit Anmeldung Einspruchsverfahren Einspruchsfrist (3 Monate) Aufrechterhaltung, Widerruf o. Beschränkung Erteilung oder Zurückweisung

11 Welche Rechte hat ein Patentinhaber aus einem Patent? Der Patentinhaber hat: ein Verbietungsrecht einen Schadensersatzanspruch gegenüber Schutzrechtsverletzern einen Auskunftsanspruch Nur der Patentinhaber ist berechtigt, einen patentierten Gegenstand herzustellen und zu vertreiben bzw. ein patentiertes Verfahren kommerziell anzubieten bzw. zu benutzen.

12 Das Patent als kommerzielles Gut Übertragung aller Rechte (Verkauf) Unternehmensgründung häufig im Rahmen von Kooperationsverträgen sämtliche Rechte an der Erfindung werden abgegeben! Lizenzgeber räumt Lizenznehmer ein Benutzungsrecht gegen Entgelt ein Vorteil: wirtschaftlicher Nutzen ohne Verlust des Eigentumsrechts

13 Lizenzvertrag Lizenzvertrag Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer das Recht ein, die Erfindung gegen ein angemessenes Entgelt zu nutzen. Der Vertrag regelt die Übertragung der Nutzungsrechte an dem Schutzrecht Im Lizenzvertrag müssen definiert sein: Inhalt (wofür wird Lizenz vergeben) Laufzeit Territoriale Erstreckung

14 Lizenzarten Ausschließliche Lizenz = Generallizenz Inhaber des Schutzrechts gibt weitgehend alle Nutzungsrechte an Lizenznehmer. Dieser besitzt alleiniges Monopol am Schutzrecht selbst. Lizenzgeber darf es nicht wirtschaftlich nutzen. Nicht ausschließliche Lizenz = einfache Lizenz Inhaber des Schutzrechtes kann Lizenzen an mehrere Unternehmen vergeben. Lizenznehmer muss mit Konkurrenten rechnen.

15 Erlösarten (Royalties) Vorauszahlung (Upfront-Payment) Termingebundene Meilensteinzahlung Ereignisgebundene Meilensteinzahlung Lizenzgebühr Stücklizenz Umsatzlizenz Mindestlizenz (soll sicherstellen, dass der Lizenznehmer wenigstens den allgemein erwarteten Verkaufserfolg erzielt).

16 Wem gehört ein Patent auf meine als Hochschulerfinder gemachte Erfindung? Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbEG) sieht vor, dass eine Diensterfindung dem Arbeitgeber gemeldet werden muss Wichtig: Publizieren und Patentieren stehen sich nicht im Wege, auf die richtige Reihenfolge kommt es an!!! Erst patentieren dann publizieren. regelt den Interessensausgleich zwischen Arbeitgeber & Arbeitnehmer Unterscheidet zwischen Diensterfindungen & freien Erfindungen Diensterfindungen: entstehen während des Dauer des Arbeitsverhältnisses & stehen in Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit bzw. beruhen maßgeblich auf den Erfahrungen / der Arbeit des Betriebes. alle sonstigen Erfindungen: freie Erfindungen (Anzeigepflicht gegenüber Arbeitgeber!)

17 Interessensausgleich zwischen Diensterfinder & Arbeitgeber Der Diensterfinder meldet seine Erfindung dem Arbeitgeber (Stabstelle FT der JGU) Der Arbeitgeber entscheidet innerhalb von 4 Monaten über die Freigabe der Erfindung Bei Inanspruchnahme der Diensterfindung: Rechte an der Erfindung gehen auf den Arbeitgeber über Der Arbeitgeber muss eine Patentanmeldung im Inland einreichen Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) Der Arbeitgeber trägt alle Patentierungskosten Der Diensterfinder wird an den Einnahmen aus dem Patent beteiligt 30 % der Bruttoeinnahmen der Hochschule

18 Verwertung von Hochschulerfindungen Übertragung aller Rechte (Verkauf) Unternehmensgründung häufig im Rahmen von Kooperationsverträgen sämtliche Rechte an der Erfindung werden abgegeben! Lizenzgeber räumt Lizenznehmer ein Benutzungsrecht gegen Entgelt ein Vorteil: wirtschaftlicher Nutzen ohne Verlust des Eigentumsrechts

19 Unternehmensgründung auf Basis einer Erfindung Angebot der JGU an Diensterfinder mit Gründungsidee Übernahme der Patentierungskosten durch die JGU (Startphase) Abstimmung der Patentierungsstrategie mit den Existenzgründern Vergabe von Rechten an dem Patent an die Existenzgründer Partizipation der JGU als Patentinhaber z.b. Verkauf des Patents an die Existenzgründer z.b. Vergabe einer Lizenz durch JGU an die Existenzgründer z.b. Unternehmensbeteiligung der JGU am Start-up

20 Leuchttürme der Mainzer Ausgründungen Ganymed Pharmaceuticals AG BioNTech AG

21 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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