Schutzrechte. Eine kurze Übersicht für Gründungsinteressierte
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- Brigitte Kästner
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1 Schutzrechte Eine kurze Übersicht für Gründungsinteressierte
2 Gliederung 1. Schutzrecht Patent 2. Schutzrecht Marke 3. Erfindung 4. Erfindungsmeldung 5. Patentanmeldung 6. Verwertung 7. Weitere Schutzrechte 8. Beratung und Kontakt 2
3 Schutzrecht: Patent Patent als Schutzrecht für technische Erfindungen Zeitlich befristetes Monopol für den Erfinder / Patentinhaber (max. 20 Jahre ab dem Tag der Anmeldung) In Gegenzug offenbart der Erfinder seine Idee der Öffentlichkeit. Patentrecht ist ein Verbietungsrecht! Alternative: Schutz als Know how, allerdings ohne gesetzliches Privileg. 3
4 Schutzrecht: Marke Marke als Schutzrecht für die Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr Zeitlich befristetes Monopol für den Inhaber Monopol beschränkt auf einzelne Waren und Dienstleistungen (eingeteilt in Klassen in einem amtlich festgelegten Verzeichnis) Gleiche oder ähnliche Kennzeichen in unterschiedlichen Klassen nebeneinander, ohne einander zu beeinträchtigen Bsp.: E-Klasse (1993, Daimler AG) und E -Klasse (1996, Vétoquinol GmbH, Marke 2016 gelöscht) Marke ist ein Verbietungsrecht! Beliebig oft verlängerbar (Bsp: Melitta seit ) 4
5 Schutzrecht: Marke Arten von Marken Bildmarke Wortmarke Wort-/Bildmarke Hörmarke Benutzungszwang für die jeweiligen Klassen Markenrecherche: Prüfung auf Schutzhindernisse durch das DPMA: fehlende Unterscheidungskraft für die allgemeine Benutzung freizuhaltende beschreibende Angaben ersichtliche Irreführungsgefahr Verstoß gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung in der Marke enthaltenes Hoheitszeichen 5
6 Erfindung Eine Erfindung setzt eine Lehre zum technischen Handeln voraus. Dabei handelt es sich um a) eine Lehre zum planmäßigen Handeln, b) um beherrschbare Naturkräfte zur Erzielung eines kausal übersehbaren Erfolges einzusetzen, c) ohne eine Zwischenschaltung menschlicher Verstandestätigkeit, d) wobei der kausal übersehbare Erfolg die unmittelbare Folge des Einsatzes beherrschbarer Naturkräfte ist. BGH v X ZB 15/67 Rote Taube, später BGH X ZB 11/98 Logikverifikation 6
7 Erfindung Neuheit: Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor dem Erstanmeldetag durch mündliche oder schriftliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise öffentlich zugänglich gemacht worden ist. ( 3(1) PatG) 7
8 Neuheitsschädliche Handlungen Jede vorbehaltlose Offenbarung schafft Stand der Technik. Beispiele von schädlicher Offenbarung: Mündliche oder schriftliche Vorbeschreibungen, z.b. Vorträge, Fachaufsätze, Prospekte, Zeitschriften, Bücher, Diplom- und Doktorarbeiten sowie deren Verteidigung. Patentdokumente mit früherem Anmeldedatum Ausstellung auf Messen Eigene Vorveröffentlichungen! (USA: Neuheits-schonfrist von 12 Monaten*) Gespräche oder Peer Review ohne NDA * mit Einschränkung durch den Leahy- Smith America Invents Act
9 Erfinderische Tätigkeit Eine Erfindung gilt als auf erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. ( 4 PatG) Erfindung hat oft den Charakter eines Aha-Effektes : Überwindung eines allgemeinen Vorurteils, Aufgabenstellung eines nicht bekannten Problems, Übertragung einer bekannten technischen Lösung auf ein anderes technisches Gebiet, Kombination bekannter Arbeitsmittel oder Verfahren zur Herbeiführung einer neuartigen und einheitlichen Wirkung. 9
10 Fachmann Der patentrechtliche Fachmann ist eine Person mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fertigkeiten, einem üblichen Wissensstand auf seinem technologischem Gebiet, Zugang zum Stand der Technik und mit der Möglichkeit in benachbarten Fachgebieten nach der Lösung zu suchen. 10
11 Erfindungsmeldung an den Arbeitgeber Als Arbeitnehmer sind Erfinder verpflichtet Erfindungen die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht wurden, die entweder, aus der obliegenden Tätigkeit im Betrieb entstanden sind (Aufgabenerfindung) oder, maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes beruhen (Erfahrungserfindung) unverzüglich dem Arbeitgeber gesondert in Textform zu melden. ( 5 ArbnErfG) Mehrere Erfinder können gemeinschaftlich eine Meldung abgeben. 11
12 Eine Erfindungsmeldung soll die technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustandekommen der Diensterfindung beschreiben. Bei Gemeinschaftserfindungen müssen die Arbeitnehmer jedes Unternehmens bei ihrem Arbeitgeber eine separate Erfindungsmeldung abgeben. Die Erfindergemeinschaft verständigt sich vorab auf die Aufteilung der Anteile an der Erfindung. Diese Angabe ist wichtiger Bestandteil jeder Erfindungsmeldung. 12
13 Wer ist ein Erfinder? Muss ein Vorgesetzter mit auf die Erfindungsmeldung? (Mit-) Erfinder ist, wer durch selbstständige geistige Arbeit einen schöpferischen Beitrag zur Lösung eines technischen Problems geleistet hat. Somit ist kein Erfinder, wer eine Aufgabe gestellt oder ein Problem beschrieben hat, wer nur nach Weisung eines Erfinders gehandelt hat oder wer die materiellen oder organisatorischen Voraussetzungen für die Erarbeitung einer Erfindung geschaffen hat. 13
14 Patentanmeldung Der Arbeitgeber ist durch die Inanspruchnahme einer gemeldeten Erfindung Inhaberin aller Rechte an der Erfindung. Er meldet die Erfindung zum Patent an. Eine Patentanmeldung sollte, basierend auf der Erfindungsbeschreibung, durch einen Patentanwalt formgerecht ausgearbeitet und bei einem Patentamt eingereicht werden. Der Arbeitgeber ist damit Inhaber der Patentanmeldung. Die Erfinder werden auf der Anmeldung als Erfinder genannt. 14
15 Inhalt einer Patentanmeldung Angaben zum Patentamt Bibliographische Daten Patentnummer Klassifikation Anmeldetag Publikationstag Prioritätstag Titel der Anmeldung / des Patentes Anmelder / Inhaber Erfinder Abstract 15
16 Angabe zum Patentamt Aktenzeichen / Patentnummer Schriftart Anmelder Klassifikationssymbol Erfinder Titel Abstract 16
17 Angabe zum Patentamt Aktenzeichen / Patentnummer Schriftart Klassifikationssymbol Erfinder Anmelder Titel Abstract 17
18 Schriftart Aktenzeichen / Patentnummer Angabe zum Patentamt Klassifikationssymbol Anmelder Erfinder Titel Abstract 18
19 Ansprüche Es ist zwingend zwischen a) den Ansprüchen einer Patentanmeldung und b) den Ansprüchen eines erteilten Patentes zu unterscheiden! a) stellt den Willen des Anmelders dar, b) gibt den tatsächlichen Schutzumfang des Patentes wieder. Die Änderung von Ansprüchen hängt vom Verlauf des Prüfungsverfahrens ab. 19
20 Patentkosten Die Kosten eines Patentverfahrens hängen stets von der Erfindung und dem konkreten Verfahren ab. DE-Anmeldung bis Patenterteilung ~7.000 EP-Anmeldung bis Patenterteilung und Validierung in 3 Ländern ~ PCT-Anmeldeverfahren (30 / 31 Monate) ~ USA oder Japan: Übersetzung, Anmeldung bis zur Patenterteilung ~
21 Verwertung Typische Verwertungsoptionen sind: Einsatz der Erfindung in eigenen Produkten / Akquisition, Cross Licensing oder Verkauf von Schutzrechten oder auch Know-how, Lizenzierung einer patentierten Erfindung exklusiv (gesamthaft oder feld-exklusiv), nicht-exklusiv Lizenzierung in Patentpools. 21
22 Die Konditionen eines Verwertungsvertrages können sein: - Optionsgebühren, - Rückerstattung von Patentkosten, - Einstandszahlung, - Lizenzzahlung, - Beteiligung der FAU an einer zu gründenden Gesellschaft. Für die Verhandlungen über die Konditionen sollten spezialisierte Berater hinzugezogen werden. 22
23 Schutzrechte(Kurzübersicht) Es gibt eine ganze Reihe spezialisierter Schutzrechte: Patent (für Erfindungen auf dem gebiet der Technik, inhaltliche Prüfung auf Neuheit und Erfinderische Tätigkeit, max. 20 Jahre) Gebrauchsmuster (das sog. kleine Patent, ungeprüfte Eintragung, Laufzeit max. 10 Jahre), Marke (Schutz von Kennzeichen, formale Prüfung, Schutzdauer 10 Jahre, beliebig oft verlängerbar) Design (Schutz der äußeren Erscheinung eines Produktes, formale Prüfung, Laufzeit max. 25 Jahre) Topographien (Schutz von Halbleiterstrukturen, 10Jahre) Sortenschutz (formale Prüfung und Beschreibung von Pflanzensorten und Saatgut, ist Grundlage f. d. Markzugang einer Pflanzensorte, beliebig verlängerbar) 23
24 Beratung und Kontakt an der FAU Martin Golze Bevollmächtigter Patentmanager der FAU Kontaktstelle für Wissens- und Technologietransfer (WTT) Henkestraße 91 D Erlangen Telefon: +49 (0) Fax: +49 (0)
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