Von der Erfindung zum Patent

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1 Von der Erfindung zum Patent Informationszentrum Patente Stuttgart, 7. November 2017 Patentanwalt Patrick Ell Tel:

2 Überblick Schutzrechtsarten Schutzvoraussetzungen Definition Erfindung Ausnahmen vom Patentschutz Patentanmeldung Patente Wirkungen des Patents Kosten Fragen 2

3 Schutzrechtsarten Technische Schutzrechte: Patent (Patent) und Gebrauchsmuster (Utility Model) Designschutz: eingetr. Design/Geschmacksmuster (Design Patent) Namen- und Kennzeichenschutz: Marke (Trademark) Urheberrecht: Schutz für Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst (z.b. Konstruktionspläne und Software) Wettbewerbswidrige Umstände 3

4 Wozu Schutzrechte? Grundsätzlich besteht Nachahmungsfreiheit, d.h. Kopieren ist erlaubt! Es sei denn, Eingriff in gewerbliche Schutzrechte wie Patente, Gebrauchsmuster, eingetr. Designs/Geschmacksmuster, Markenrechte Eingriff in Urheberrechte oder Wettbewerbswidrige Umstände liegen vor (z.b. 4 Nr. 3 UWG) 4

5 Schutzrechtsarten Designschutzrechte: Geschmacksmuster/Design Patents Anmeldung beim DPMA oder EUIPO Eintragung ohne Sachprüfung (GGM) ungeprüftes Registerrecht Erstveröffentlichung in der EU (nggm) ungeprüftes nicht registriertes Recht 5

6 Schutzrechtsarten Kennzeichnungsrechte/Herkunftshinweise Marken/Trademarks Anmeldung beim DPMA oder EUIPO Eintragung nach Prüfung auf absolute Schutzhindernisse, keine Prüfung auf bestehende Marken/Rechte Dritter teilgeprüftes Registerrecht Ggfs. auch durch intensive Benutzung: Benutzungsmarke 6

7 Schutzrechtsarten Urheberrecht: Schutz für Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst z.b. Konstruktionspläne und Software: Entstehung durch Schaffung/Veröffentlichung ohne Anmeldung oder Registrierung ungeprüftes nicht registriertes Recht 7

8 Schutzrechtsarten Technische Schutzrechte: Patent und Gebrauchsmuster Patente: Anmeldung beim DPMA oder EPA Sachprüfung auf Patentfähigkeit Zurückweisung oder Patenterteilung Geprüftes Recht Maximale Laufzeit: 20 Jahre Vorrichtungen, Verfahren und Verwendungen Gebrauchsmuster: Anmeldung beim DPMA Eintragung ohne Sachprüfung ungeprüftes Registerrecht Maximale Laufzeit: 10 Jahre Nur Vorrichtungen Neuheitsschonfrist 8

9 1 Abs. 1 PatG: Schutzvorraussetzungen Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind,auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Der Begriff Erfindung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Eine Anpassung des Stands der Erkenntnisse und der Technik kann durch Rechtsprechung erfolgen: (Mikroorganismen, Computerprogramme, Gentechnik,...?). 9

10 Bundesgerichtshof: Definition Erfindung Eine Erfindung ist eine technische Lehre zum planmäßigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolgs, der ohne Zwischenschaltung menschlicher Verstandestätigkeit die unmittelbare Folge des Einsatzes der beherrschbaren Naturkräfte ist.* *(BGH GRUR 1969, 672 Rote Taube ; BGH GRUR 1977, 96 Dispositionsprogramm ). 10

11 Was ist keine Erfindung? Keine Erfindungen sind insbesondere ( 1 Abs. 3 PatG): Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; ästhetische Formschöpfungen; Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Computerprogramme, jeweils als solche; die Wiedergabe von Informationen als solche (vgl. 1 Abs. 4 PatG). 11

12 Erfindungen Entdeckung + Anwendung (= Aufgabe u. Lösung): Röntgenstrahlen zum Sichtbarmachen von verdeckten Gegenständen. Isolierung oder Herstellung chemischer/biologischer Stoffe, die in der Natur vorkommen. Design + Funktion Spoiler an einem KFZ 12

13 Erfindungen Computerimplementierte Erfindung (weitere technische Effekte) Steuerung eines gewerblichen Verfahrens, interne Funktionsweise des Computers selbst oder seiner Schnittstellen, Verbesserung von Effizienz, Verbesserung von Sicherheit, Verbesserung der Verwaltung der erforderlichen Computerressourcen, Verbesserung der Datenübertragungsgeschwindigkeit. 13

14 Biologisches Material Erfindungen Erzeugnis das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält. Verfahren mit dem biologisches Material hergestellt oder bearbeitet wird oder bei dem es verwendet wird. 14

15 Ausnahmen Beispiele für Ausnahmen vom Patentschutz Menschlicher Körper ( 1a PatG) Pflanzensorten und Tierrassen ( 2a I Nr.1 PatG) Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung ( 2a I Nr.2 PatG) Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden ( 2a I Nr.2 PatG) Verstoß gegen öffentliche Ordnung oder gute Sitten ( 2 PatG) 15

16 Gründe: Schutz gegen Nachahmung Sperrpatent Innovationsanreiz/Motivationsfakto r Vorbereitung von Kooperationsbeziehungen Sicherung von Lizenzvergabemöglichkeiten Vorratspatent Zu Werbezwecken/Image Offenbarungspatente Verfolgungspatent Verwirrungspatent Patentanmeldung 1,5 1,4 1,3 1,5 3,0 2,9 2,7 3,1 2,8 2,7 3,0 2,6 2,1 3,1 2,6 2,7 2,5 2,4 2,5 2,3 2,2 1,9 2,6 2,0 2,4 3,4 3,8 4,5 4,6 4,5 Mittelwert Deutschland Frage: Welche Bedeutung haben die genannten Gründe für die Entscheidung eine Erfindung zum Patent anzumelden? (1 bedeutet "überhaupt nicht wichtig", 5 bedeutet "sehr wichtig ). Quelle: Bulling, Patentausschlussrechte in der Werbung, Berlin Verlag, 2002, S

17 Alternativen Alternativen zur Patentanmeldung Gebrauchsmusteranmeldung Geheimhaltung Veröffentlichung Zu Beachten: Rechte und Pflichten bei Arbeitnehmererfindern Grundsatz bei geplanter Patentanmeldung: Erst anmelden, dann veröffentlichen (jede Weitergabe der Erfindung an Dritte vor der Anmeldung kann die Neuheit zerstören!). Ausnahme: Geheimhaltungsvereinbarung 17

18 Patentanmeldung Amtliche Veröffentlichung Einreichung beim Amt: Anmeldetag AT 18 Monate nach Anmeldetag: Offenlegungsschrift der Patentanmeldung - Offenbarung der Erfindung! AT OS Nach Patenterteilung: Patentschrift PS 18

19 Offenlegungs- und Patentschrift 19

20 Patentanmeldung Patentprüfung 20

21 Was wird geprüft? Patentanmeldung Neuheit: Erfindung darf nicht zum Stand der Technik gehören, d. h. sie darf nicht vor dem relevanten Zeitrang der Patentanmeldung der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden sein. Erfinderische Tätigkeit: Erfindung muss auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen, d.h. sie darf sich für einen Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben. 21

22 Patentanmeldung in der Praxis Erfindung, ggf. mit Erfindungsmeldung ggf. Vorrecherche Anmeldungsentwurf Anmeldetag (AT) Prüfungsantrag Bescheid und Bescheidserwiderung Erteilung Patentschutz (max. 20 Jahre ab AT) unsichere Phase(!) Patentanmeldung Patent 22

23 Überprüfung des erteilten Patents Einspruch DPMA BPatG BGH jede(r) 9 Monate nach Patenterteilung geringes Kostenrisiko (idr trägt jeder Kosten selbst) Nichtigkeitsklage BPatG BGH jede(r) bis Ende der Schutzdauer (ggf. auch danach) hohes Kostenrisiko (Unterliegensprinzip) 23

24 Was kann ein Patent? Verbietungsrecht Vom Staat (oder zwischenstaatliche Einrichtung, z.b. Europäisches Patentamt) verliehenes territorial (für jeweiliges Land) und zeitlich begrenztes (max.20 Jahre) ausschließliches Recht eine Erfindung alleine zu benutzen und anderen die Benutzung zu verbieten. Potentielle Einnahmequelle Einnahmen durch Lizenzen oder Patentverkauf. Imagepflege Patente als Zeichen von Innovationskraft. 24

25 Was kann ein Patent nicht? Ein Patent liefert kein positives Benutzungsrecht ( Kein Erlaubnisschein ). Das Patentamt prüft nicht, ob durch die Benutzung der geschützten Erfindung Rechte Dritter (Patente, Gebrauchsmuster, Rechte aus UWG), oder Gesetze/Rechtsverordnungen verletzt werden. Ein Patent ist kein Garant für Reichtum oder kommerziellen Erfolg. Ein Patent liefert keine unbegrenzte Monopolstellung. Weder der Patentanwalt noch das DPMA kümmern sich um die Vermarktung des Patents. 25

26 Patent Die Bestandteile einer Patentschrift. 1. Deckblatt mit bibliographischen Daten 2. Beschreibung der Erfindung 3. Patentansprüche 4. Zeichnung von Ausführungsformen 26

27 Wo findet man Patente? Patent DPMA EPA US-PTO Amtliche /gesetzlich vorgeschriebene VÖ dpma.de publication-server Recherchedatenbanken und Familienrecherche dpma.de acenet.com /patft/index.ht ml Online-Registerabfrage ma.de rg pto.gov/externa l/portal/pair Online-Akteneinsicht ma.de rg s.o. 27

28 Wirkungen des Patents Verbotene Handlungen, unmittelbare Verletzung 9 PatG Erzeugnis: 1. Herstellen 2. Anbieten (Schaufenster, auf Messe, Werbung, ) 3. Inverkehrbringen 4. Gebrauchen 5. Einfuhr* 6. Besitz* * zum Zwecke des Herstellens, Anbietens, Interkehrbringens oder Gebrauchens 28

29 Wirkungen des Patents Verbotene Handlungen, unmittelbare Verletzung 9 PatG Verfahren: 1. Anwenden 2. zur Anwendung anbieten 3. ein durch das Verfahren unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen. 29

30 Beschränkung der Wirkung des Patents Ausnahmen (Beispiele): reine Durchfuhr Gebrauch für Versuche zum Nachweis der Wirkung des Patents und für Vorbereitungshandlungen (z.b. Genehmigungsverfahren) Besitzen zum privaten Gebrauch An Bord von Schiffen und Flugzeugen in der Zivilluftfahrt Vorübergehend an Bord von Luft- und Landfahrzeugen (zufällig im Geltungsbereich des Patentgesetz) 30

31 Wirkungen des Patents Verbotene Handlungen, mittelbare Verletzung 10 PatG Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der [durch das Patent geschützten] Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung... Dritten: 1. anzubieten 2. zu liefern Ausnahmen: allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse Beispiel: Lieferung einer ungeschützten Maschine zur Ausübung eines geschützten Verfahrens; Lieferung von Teilen die ein derartiges wesentliches Element darstellen 31

32 Verletzung eines Patents Berechtigungsanfrage Eröffnet Austausch zur Schutzrechtssituation Abmahnung (mit Aufforderung zur strafbewehrten Unterlassungserklärung) Verletzungsklage LG OLG BGH hohe Kosten hohes Kostenrisiko (+ oft paralleles Nichtigkeitsverfahren BPatG BGH) 32

33 Gebrauchsmuster Maximale Laufzeit: nur 10 Jahre Kein Schutz von Verfahren Neuheitsschonfrist für eigene Veröffentlichung (6 Monate) kein absoluter Neuheitsbegriff Kein Prüfungsverfahren schnelle Eintragung (ca. 3-4 Wochen) 33

34 Gebrauchsmusteranmeldung in der Praxis Erfindung, ggf. mit Erfindungsmeldung ggf. Vorrecherche Anmeldungsentwurf Anmeldetag (AT) Eintragung Gebrauchsmusterschutz (max. 10 Jahre ab AT) unsichere Phase(!) Gebrauchsmusteranmeldung Gebrauchsmuster 34

35 Gebrauchsmusterschrift 35

36 Kosten Technische Schutzrechte: Deutschland Patente: Anmeldung mit 10 Ansprüchen (ab 11) : Papier 60 (+30 ) elektronisch 40 (+20 ) Recherche: 300 Prüfung: mit vorheriger Recherche 150 ohne vorherige Recherche 350 Anwaltskosten (nach Aufwand): Anmeldung: ca bis 6000 Prüfung: ca. 500 bis 5000 Gebrauchsmuster: Anmeldung: Papier 40 elektronisch 30 Recherche: 250 Anwaltskosten (nach Aufwand): Anmeldung: ca bis

37 Kosten Technische Schutzrechte: Jahresgebühren Deutschland Patente: 3. Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr 1940 Gebrauchsmuster: Jahr und 8. Jahr und 10. Jahr 530 Ggf. zzgl. Anwaltskosten (Fristenüberwachung, etc.) 37

38 Kosten Technische Schutzrechte: Patente Europa Anmeldeverfahren: Anmeldung mit 15 Ansprüchen (ab 16/51): Papier 210 (+235 /585 ) elektronisch 120 (+235 /585 ) Recherche: 1300 Prüfung: 1635 Erteilungsgebühr: 925 Übersetzungskosten (nach Aufwand): ca. 600 Anwaltskosten (nach Aufwand): Anmeldung: ca bis 6000 Prüfung: ca. 500 bis 5000 Validierung: Übersetzungskosten: bis ca je nach Ländern/Aufwand Anwaltskosten: ca. 300 bis ca abh. v. Bestimm. u. Länderanzahl Zusätzlich: ggf. Amtsgebühren ab 36. Seiten +15 /Seite; Kosten für Übersetzung und Anwalt ggf. stark abweichend 38

39 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Fragen? 39

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