FAQ Patentverwertung. Febr von 8
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- Katrin Becker
- vor 8 Jahren
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1 1. Was ist eine Erfindung? Eine Erfindung ist, kurz gesagt, eine Lehre zum technischen Handeln - mit anderen Worten: eine technische Lösung für ein technisches Problem. Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind ( 1 Abs. 1 des Patentgesetzes). Keine Erfindungen sind nach 1 Abs. 2 des Patentgesetzes: Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden ästhetische Formschöpfungen Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen (siehe aber nächster Absatz) die Wiedergabe von Informationen. Dieser Ausschluss von den patentfähigen Erfindungen gilt aber nur, wenn es um die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche geht ( 1 Abs. 3 des Patentgesetzes). Dies ist von großer Bedeutung bei den softwarebezogenen Erfindungen, also bei Erfindungen, die ein DV- Programm enthalten. Das Programm als solches kann zwar nicht durch ein Patent geschützt werden, sein Einsatz in einer konkreten technischen Lösung dagegen sehr wohl. 2. Warum ist es wichtig, eine Erfindung patentieren zu lassen? Ohne den rechtlichen Schutz, den ein gewerbliches Schutzrecht - ein Patent oder auch ein Gebrauchsmuster - gewährt, ist es in vielen Fällen nicht möglich, eine Erfindung gewerblich zu nutzen. Das Patent gewährt dem Inhaber das Recht, andere von der gewerblichen Nutzung der Erfindung auszuschließen. Dies bedeutet, dass nur der Patentinhaber bestimmen kann, wer die Erfindung verwenden darf; allen anderen kann er die Nutzung der Erfindung untersagen. Normalerweise wird ein Unternehmer nur auf der Grundlage eines solchen rechtlichen Schutzes bereit sein, in die Erfindung zu investieren, also den oft langen Weg von der Erfindung bis zum marktfähigen Produkt zu finanzieren. Das Patent schützt ihn dabei vor der rechtlich grundsätzlich nicht verbotenen kostengünstigen Imitation durch andere Unternehmen. So erhält er mit seinem Produkt eine herausgehobene Position oder sogar eine Alleinstellung im Markt, die es ihm erlaubt, die in die Produktentwicklung investierten Gelder wieder hereinzuholen und Gewinn zu machen. Wird eine Erfindung nicht patentiert, wird dagegen kaum jemand das Risiko eingehen, in sie Geld zu investieren. Die Erfindung ist für die gewerbliche Nutzung praktisch verloren. Dies ist zum Nachteil für den Erfinder: Er kann mit seiner Erfindung kein Geld verdienen. Dies ist aber auch in hohem Maße schädlich für unsere Wirtschaft insgesamt: Die Kreativität und die Mittel, die aufgewandt worden sind, um die Erfindung zu machen, bleiben ohne wirtschaftlichen Nutzen. 3. Was ist patentierbar? Nicht patentfähig sind alle neuen Ideen, die das Patentrecht nicht zu den Erfindungen zählt ( 1 Abs. 2, 3 des Patentgesetzes). Patente werden weiterhin nicht erteilt für Erfindungen, deren Veröffentlichung und Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde ( 2 Ziffer 1 des Patentgesetzes) und für Pflanzensorten oder Tierarten sowie für im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren. Dies umfasst aber nicht mikrobiologische Verfahren und die mit Hilfe dieser Verfahren gewonnenen Erzeugnisse ( 2 Ziffer 2 des Patentgesetzes). Für Pflanzensorten gibt es eine Sonderform des gewerblichen Rechtsschutzes, den Sortenschutz. Patentierbar sind Erfindungen, die neu und gewerblich anwendbar sind und eine ausreichende Erfindungshöhe besitzen. Grundsätzlich ist jede Erfindung, die nicht ausdrücklich vom Schutz ausgeschlossen ist, dem Patentschutz zugänglich. Patentiert werden können z.b. Vorrichtungen und Geräte aller Art, chemische und pharmazeutische Stoffe einschließlich solcher, die in der Natur vorkommen (auch mikrobiologisches oder biologisches Material, wie DNS-Sequenzen, Viren, Plasmide Febr von 8
2 etc.), Metall-Legierungen, neue Werkstoffe, alle An- und Verwendungen auch von bekannten Stoffen, sowie Herstellungs- und Arbeitsverfahren aller Art. Vom Patentschutz ausgeschlossen sind u. a. Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden als solche, Pflanzensorten und Tierarten, gesetz- und sittenwidrige Erfindungen. 4. Welche Patentierungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein? Neuheit: Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor der Anmeldung der Erfindung durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Dies kann insbesondere auch durch Vorträge an wissenschaftlichen Veranstaltungen und durch Veröffentlichung von Aufsätzen und Abstracts in wissenschaftlichen Zeitschriften erfolgen. Auch Bekanntgabe durch den Erfinder selbst zerstört die Neuheit der Erfindung. Gewerbliche Anwendbarkeit: Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand geeignet erscheint, auf irgendeinem gewerblichen Gebiet hergestellt oder benutzt zu werden. Ein Beweis für diese Eignung muss im Stadium der Anmeldung noch nicht geführt werden. Als nicht gewerblich anwendbar gelten allerdings Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden. Stoffe und Hilfsmittel hierzu gelten indessen als gewerblich anwendbar. Erfindungshöhe: Eine Erfindung hat Erfindungshöhe, wenn der Erfindungsgedanke für den Durchschnittsfachmann nicht naheliegend war. Ein großer Fortschritt gegenüber dem Stand der Technik ist dabei nicht notwendig. 5. Wie steht es mit der Patentierbarkeit softwarebezogener Erfindungen? DV-Programme als solche sind nach 1 Abs. 2 und 3 des Patentgesetzes vom Patentschutz ausgenommen; für sie gilt grundsätzlich das Urheberrecht. Diese gesetzliche Ausnahme wird aber - ausgehend von einer Änderung von Rechtsprechung und Praxis in den USA - in den letzten Jahren immer enger ausgelegt - auch vom Deutschen und vom Europäischen Patentamt. Heute wird in zahlreichen Fällen Patentschutz für Erfindungen erteilt, bei denen ein Computerprogramm eine wesentliche Rolle spielt. Diese Änderung in der Erteilungspraxis schlug sich 1995 in geänderten Prüfungsrichtlinien des Deutschen Patent- und Markenamtes nieder. Entscheidend für eine Patenterteilung ist danach, ob eine softwarebezogene Erfindung die Lösung einer Aufgabe mittels technischer Mittel lehrt, ob also im Zusammenspiel zwischen Programm und seiner technischen Umgebung eine neue Maschine entsteht. Beispiel: Ein prozessorgesteuertes Antiblockiersystem war patentierbar gewesen, auch wenn dessen Herzstück ein "als solches" nicht patentierbares DV- Programm ist. Die Möglichkeiten, die inzwischen für die Patentierung softwarebezogener Erfindungen bestehen, werden in Deutschland oft noch nicht zur Kenntnis genommen und genutzt. Hiermit wird die Chance vergeben, softwarebezogene Erfindungen wirksam gegen unberechtigte Nutzung und Imitation zu schützen. 6. Kann man eine Erfindung nach ihrer Veröffentlichung noch patentieren lassen? Nein. Die Veröffentlichung einer Erfindungsidee vor deren Anmeldung macht nach geltendem Recht die spätere Erteilung eines Patents unmöglich. Die Erfindung wird dann zum Zeitpunkt der Anmeldung patentrechtlich nicht mehr als neu betrachtet. "Veröffentlichung" bedeutet hierbei jede Bekanntmachung an eine nicht zur Geheimhaltung verpflichtete Person. Daher sind Präsentationen einer Erfindung auf Ausstellungen und Messen und Beschreibungen der Erfindung durch Vorträge oder (eigene oder fremde) Veröffentlichungen in jedem Fall neuheitsschädlich und zerstören jede Febr von 8
3 Chance auf patentrechtlichen Schutz! Dies gilt sowohl nach deutschem Patentrecht als auch nach dem Patentrecht der übrigen Staaten in Europa und in den meisten Staaten der Welt - mit einigen wichtigen Ausnahmen (USA, Japan, Korea): Dort gibt es eine Neuheitsschonfrist für eigene Veröffentlichungen des Erfinders. Nach Veröffentlichung einer Erfindung bleibt in Deutschland noch die Möglichkeit, durch schnelle Anmeldung eines Gebrauchsmusters einen - wenn auch eingeschränkten - rechtlichen Schutz zu erlangen. Im Unterschied zum Patent gibt es beim deutschen Gebrauchsmuster nämlich eine Neuheitsschonfrist von sechs Monaten. Möglich bleibt auch die Patentanmeldung in Staaten, in denen es eine Neuheitsschonfrist gibt (mit nur dortiger Geltung). Das BMBF setzt sich für eine Neuheitsschonfrist auch in Europa ein. 7. Was tun bei bevorstehender Publikation der Erfindung? Wenn Ihre Erfindung veröffentlich wird, ohne dass vorher eine Patentanmeldung eingereicht worden ist, so zerstört die Veröffentlichung jede Möglichkeit, ein Patent zu erhalten. Wenn Sie Ihre Erfindung patentieren (oder die Patentfähigkeit überprüfen) lassen wollen, ist daher Eile geboten. Nehmen Sie umgehend Kontakt mit einem Erfinderberater auf oder sprechen Sie Ihrer Patentverwertungsagentur. Mit allem Vorbehalt - wie bei einer Selbstmedikamentation eines Kranken - gibt es auch die Möglichkeit der provisorischen Patentanmeldung. Auch dies kann ein Weg sein, Zeitverzögerung für eine unmittelbar bevorstehende Publikation zu vermeiden, auch wenn sie nicht risikolos ist. Denn eine spätere Patenterteilung kann gegenüber dem Anspruchsbereich der Anmeldung zwar eingeschränkt, nicht aber ausgedehnt werden. 8. Wie läuft das Verfahren zur Erteilung eines deutschen Patents ab? Der erste Schritt zur Patenterteilung ist in der Regel in Deutschland die Einreichung einer Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Das DPMA prüft nach Eingang der Anmeldung, ob sie den formalen Voraussetzungen genügt; ist dies nicht der Fall, so fordert es den Anmelder auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Wie das Verfahren im Übrigen weitergeht, bestimmt der Antragsteller in großem Umfang selbst. Er kann zusammen mit der Anmeldung (oder später) die Durchführung einer Amtsrecherche beantragen. Das DPA ermittelt dann die dort bekannten Veröffentlichungen, die für die Beurteilung der Patentfähigkeit einer Erfindung in Betracht zu ziehen sind, d. h. anhand derer zu beurteilen ist, ob die angemeldete Erfindung tatsächlich neu ist. Das Rechercheergebnis gibt dem Antragsteller wichtige Hinweise darauf, ob seine Patentanmeldung Aussicht auf Erfolg hat oder ob "seine" Erfindung schon von einem anderen vor ihm gemacht worden ist. Zusammen mit der Anmeldung kann auch bereits der Prüfungsantrag gestellt werden; spätestens muss dies sieben Jahre nach Einreichung der Anmeldung geschehen. Das DPA prüft dann, ob die Patentanmeldung den gesetzlichen Anforderungen genügt und ob der Gegenstand der Anmeldung patentfähig ist. Ist das Ergebnis positiv, wird das Patent erteilt. Führt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass eine patentfähige Erfindung nicht vorliegt, so benachrichtigt das DPA den Antragsteller hiervon unter Angabe der Gründe und fordert ihn auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist hierzu zu äußern. Der Antragsteller hat dann Gelegenheit, die gegen eine Patenterteilung sprechenden Gründe zu entkräften, etwa indem er darlegt, worin sich seine Erfindung von einer bereits veröffentlichten Idee unterscheidet. Mit dem ersten Prüfungsbescheid kann etwa neun Monate nach Prüfungsantrag gerechnet werden. Nach spätestens 18 Monaten wird die Patentanmeldung als Offenlegungsschrift veröffentlicht. Wird das Patent erteilt, so wird die Patentschrift veröffentlicht. Damit beginnt eine dreimonatige Einspruchsfrist, innerhalb derer jeder gegen das Patent Einspruch erheben kann. Das Patent hat eine Febr von 8
4 Laufzeit von maximal 20 Jahren ab Anmeldung (vorausgesetzt, der Patentinhaber bezahlt pünktlich die jährlichen Aufrecherhaltungsgebühren). Unabhängig davon, ob und wann Recherche- oder Prüfungsantrag gestellt werden, beginnen mit der Patentanmeldung wichtige gesetzliche Fristen zu laufen: zwölf Monate nach der Patentanmeldung endet die Prioritätsfrist: Nur innerhalb dieser Frist kann für die Erfindung beim Europäischen Patentamt oder bei einem ausländischen Patentamt eine Patentanmeldung vorgenommen werden, für die das Datum der DPMA-Anmeldung in Anspruch genommen werden kann. Sieben Jahre nach der Patentanmeldung endet die Möglichkeit, einen Prüfungsantrag zu stellen. Wird diese Frist versäumt, kann kein Patent mehr erteilt werden. Anders gesagt: Der Prüfantrag muss spätestens sieben Jahre nach der Patentanmeldung gestellt werden. 9. Was kostet eine Patentanmeldung und gibt es Ermäßigungen? Bei den Kosten eines Patents sind die Amtsgebühren und die Kosten für die (gesetzlich allerdings nicht vorgeschriebene) Einschaltung eines Patentanwalts zu unterscheiden. Die Amtsgebühren sind gesetzlich geregelt; bei Patentanwälten regeln Angebot und Nachfrage die Preise, da es hier keine Gebührenordnung gibt. Bei einer Anmeldung beim Deutschen Patentamt betragen die Amtsgebühren insgesamt 410 Euro inklusive Prüfungsantrag (bei vorheriger gesonderter Recherche 460 Euro). Die Einschaltung eines Patentanwalts kostet erfahrungsgemäß weitere Euro. Beim Europäischen Patentamt fallen für eine durchschnittliche Patentanmeldung mit acht Benennungen Gesamtkosten (einschl. Patentanwalt) von rund Euro an. Hiervon entfällt etwa ein Drittel auf Übersetzungen. Aufschlussreich ist ein Vergleich der Amtsgebühren des DPMA und des EPA mit den Patentamtsgebühren in den USA und in Japan. Das Patentgesetz sieht mehrere Möglichkeiten vor, einem Patentanmelder und -inhaber bei der Zahlung der Anmelde- und Aufrechterhaltungsgebühren zu helfen: Im Verfahren zur Erteilung des Patents erhält der Anmelder auf Antrag Verfahrenskostenhilfe. Voraussetzungen hierfür sind, dass der Anmelder nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des Verfahrens nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und dass hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht - also mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und hinreichende Erfolgsaussicht. Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe bewirkt, dass bei den Gebühren, die Gegenstand der Verfahrenskostenhilfe sind, die für den Fall der Nichtzahlung vorgesehenen Rechtsfolgen nicht eintreten - mit anderen Worten: Das Patenterteilungsverfahren wird durchgeführt, auch wenn die eigentlich fälligen Gebühren vom Anmelder nicht gezahlt werden (gesetzliche Grundlage mit näheren Einzelheiten: 129, 130 Patentgesetz, 114 bis 116 Zivilprozessordnung). Wenn der Anmelder oder Patentinhaber nachweist, dass ihm die Zahlung nach Lage der Dinge zur Zeit nicht zuzumuten ist, werden ihm auf Antrag die Gebühren für die Erteilung und für das dritte bis zwölfte Jahr bis zum Beginn des 13. Jahres gestundet und, wenn die Anmeldung zurückgenommen wird oder das Patent innerhalb der ersten 13 Jahre erlischt, erlassen (gesetzliche Grundlage mit näheren Einzelheiten: 18 Patentgesetz). Erklärt sich der Patentsucher (= Patentanmelder) oder der in der Rolle als Patentinhaber Eingetragene gegenüber dem Patentamt schriftlich bereit, jedermann die Benutzung der Erfindung gegen angemessene Vergütung zu gestatten (Erklärung der Lizenzbereitschaft), so ermäßigen sich die für das Patent nach Eingang der Erklärung fällig werdenden Jahresgebühren auf die Hälfte des im Tarif angegebenen Betrags (gesetzliche Grundlage mit näheren Einzelheiten: 23 Patentgesetz). Welche Gebühren sind zu entrichten? Febr von 8
5 Im Rahmen des Erteilungsverfahrens werden für die Anmeldung, für einen Rechercheantrag, für den Prüfungsantrag und für die Erteilung des Patents jeweils Gebühren erhoben. Die Anmeldegebühr für ein Patent beträgt 60 Euro, die Gebühr für die Prüfung 350 Euro. Die Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung des Patents steigen von 70 Euro für das dritte Patentjahr bis auf 1940 Euro für das zwanzigste Patentjahr. (Stand 2009, Aktuell unter: Wie unterscheiden sich Patent und Gebrauchsmuster? Das Gebrauchsmuster schützt wie das Patent technische Neuerungen. Im Unterschied zum Patent ist es ein reines Registerrecht. Das bedeutet: Das Gebrauchsmuster wird nach der Anmeldung in die Gebrauchsmusterrolle eingetragen, ohne dass das Patentamt inhaltlich prüft, ob der Anmeldung wirklich eine technische Neuerung zugrunde liegt. Die Folge: Das Gebrauchsmuster wird wesentlich schneller erteilt als das Patent; andererseits kann sich der Inhaber des Gebrauchsmusters nicht auf eine amtliche Prüfung seines Rechts berufen, wenn ein anderer das Gebrauchsmuster verletzt. Diese Prüfung muss dann gegebenenfalls im Prozess gegen den Rechtsverletzer nachgeholt werden und der Rechtsinhaber muss beweisen - und trägt damit das Risiko -, dass das Gebrauchsmuster tatsächlich zu Recht erteilt worden ist. Ein weiterer Unterschied des Gebrauchsmusters zum Patent liegt darin, dass es beim Gebrauchsmuster eine sechsmonatige Neuheitsschonfrist gibt. Dies kann der Erfinder nutzen, der wegen einer bereits erfolgten Veröffentlichung seiner Erfindung kein Patent mehr beantragen kann. Schließlich sind bei einem Gebrauchsmuster die Anforderungen an die "erfinderische Höhe" geringer. Erfindungen, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind, können grundsätzlich sowohl als Patent als auch als Gebrauchsmuster geschützt werden. Zu beachten ist dabei, dass technische und chemische Verfahren zwar patentiert, als Gebrauchsmuster jedoch nicht geschützt werden können. Darüber hinaus ist anzumerken, dass Schutzdauer und patentamtliches Verfahren beider Schutzrechtsarten unterschiedlich sind. Der Gebrauchsmusterschutz dauert 3 Jahre. Er kann auf höchstens 10 Jahre verlängert werden. Die Schutzdauer eines Patents kann mit der Zahlung der Jahresgebühren ab dem dritten Jahr jeweils um ein Jahr bis auf höchstens 20 Jahre verlängert werden. Das Patent gewährt somit eine längere Schutzdauer. Beim Gebrauchsmuster werden Neuheit und Erfindungshöhe zunächst nicht geprüft. Erst in einem späteren Löschungs- oder Verletzungsverfahren erfolgt nachträglich eine Prüfung. Das Gebrauchsmuster ist dadurch einfacher, schneller und kostengünstiger als ein Patent zu erlangen; es besteht jedoch auch eine größere Gefahr, daß es angegriffen und gelöscht wird. 11. Was ist eine Lizenz? Der Patentinhaber kann Rechte aus seinem Patent ganz oder teilweise an eine andere Person (oder ein Unternehmen) übertragen. Diese Rechtsübertragung erfolgt durch vertragliche Vergabe einer Lizenz. Über Art, Umfang, Dauer und Konditionen der Lizenz sowie die an den Patentinhaber zu zahlende Lizenzgebühr können die Vertragspartner frei entscheiden. Die Vergabe einer Lizenz stellt für einen Erfinder, der sein Patent nicht selbst nutzen will, die praktisch wichtigste Form der wirtschaftlichen Verwertung seiner Erfindung dar. Febr von 8
6 Stichwort: Gebrauchsmuster Das Gebrauchsmuster spielt bei der Sicherung der Ergebnisse von Forschung und Entwicklung eine gegenüber dem Patent nach geordnete Rolle. Gleichwohl erfüllt dieser Schutz in Einzelfällen eine wichtige Funktion. Beispielsweise kann so ein Unternehmen - meist ist dies ein KMU - mit einer kleinen Erfindung schnell in den Markt eintreten. Die Anmeldung als Gebrauchsmuster ermöglicht eine Verwertung der Erfindung mit zwar eingeschränktem, aber schnell zu erlangendem Rechtsschutz. Und im Übrigen kann eine Gebrauchsmusteranmeldung innerhalb eines Jahres zur Basis einer Patentanmeldung gemacht werden. Das Gebrauchsmuster wird auch dann wichtig, wenn sich eine wirtschaftliche Verwertbarkeit eines Forschungsergebnisses erst im Anschluss an eine Publikation abzeichnen sollte. Im Unterschied zum Patent gibt es beim Gebrauchsmuster nämlich eine sechsmonatige Neuheitsschonfrist. Der erlangte Schutz eines Gebrauchsmusters entspricht zwar nicht dem eines Patentes, jedoch ist diese Sicherung besser als eine ganz fehlende rechtliche Basis. Stichwort: Neuheitsschonfrist Das Grundproblem ist einfach: Die Veröffentlichung einer Erfindungsidee vor deren Anmeldung macht nach geltendem Recht die spätere Erteilung eines Patents unmöglich. Die Erfindung wird dann zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht mehr als neu betrachtet. Diese Rechtslage in Europa hindert vor allem Wissenschaftler daran, Patente in nennenswertem Umfang anzumelden. Denn von Forschern wird erwartet, dass sie publizieren. Erst durch eine regelmäßige Teilnahme an den Fachdiskussionen - unter anderem in Zeitschriften - wird Reputation erworben. Im Spannungsverhältnis zwischen Publikation und Patentanmeldung fällt deshalb oft die Entscheidung zugunsten einer Veröffentlichung aus. Und wenn sich dann Anzeichen für eine vermarktungsfähige Idee zeigen, ist ein Patentschutz nicht mehr möglich. Die eigene Publikation zerstört den Schutz! Hilfe für die Wissenschaft: Eine Neuheitsschonfrist stellte einen Kompromiss zwischen Individualinteresse des Anmelders und dem Gebot nach Rechtssicherheit dar. Kern des Gedankens ist die Einführung einer Frist von einigen Monaten, binnen derer trotz eigener Veröffentlichung des Erfinders seine Erfindung noch als neu angesehen wird, so dass die Möglichkeit zur Patentanmeldung nicht verwirkt ist. Vorteile für die Wirtschaft: Für die Wirtschaft läge in der Neuheitsschonfrist ein beachtlicher Vorteil. Neue Maschinen beispielsweise, die außerhalb des eigenen Betriebs in einem Probelauf auf ihre Entwicklungsreife hin getestet werden (und damit patentrechtlich "öffentlich" werden, d. h. ihre patentrechtliche Neuheit verlieren), würden trotzdem zu einer späteren Patentanmeldung zugelassen. Aus der Wirtschaft wird vor allem darauf hingewiesen, dass mit einer solchen Möglichkeit ein heute zwangsläufig in Kauf zu nehmender Nachteil beseitigt würde. Denn eine Prüfung des Entwicklungsstands unter Kundenbedingungen ist oft unumgänglich, um Kinderkrankheiten der Neuerung früher erkennen und eliminieren zu können. Heute sieht es vielfach so aus, dass Konkurrenten eine ausschließliche Patentanmeldung im Antragsverfahren vereiteln. Ihr Einspruch gründet sich auf die mit der Erprobung bereits hergestellte Öffentlichkeit. Die Neuheitsschonfrist schöbe hier einen Riegel vor. Das Instrument "Neuheitsschonfrist" ist dem deutschen Patentrecht nicht unbekannt. Bis Ende der 70er Jahre gab es bei uns eine sechsmonatige Neuheitsschonfrist. Erst im Zuge des Straßburger und des Europäischen Patentübereinkommens wurde sie 1978/79 abgeschafft. Vor allem aus Frankreich, Großbritannien und den skandinavischen Staaten kommt auf EU-Ebene Widerstand gegen Einführung einer Neuheitsschonfrist. Ein nationaler Alleingang bei der Wiedereinführung der Neuheitsschonfrist wäre keine gute Lösung. Denn dann wäre eine deutsche Patentanmeldung keine verlässliche Basis für eine Folgeanmeldung Febr von 8
7 im Ausland. Deutsche Patente dürfen international aber nicht schwächere Basis für Auslandsanmeldungen sein als Anmeldungen aus konkurrierenden Staaten. Stichwort: Veröffentlichung Voraussetzung für den Erhalt eines Patents oder eines Gebrauchsmusters ist, dass die Entwicklung neu ist. Neu bedeutet unter anderem auch, dass niemand, der nicht zur Geheimhaltung verpflichtet ist, vor der Anmeldung etwas von Ihrer Erfindung erfährt. Wird die Erfindung vor ihrer Anmeldung zum Patent beispielsweise in einer Zeitschrift veröffentlicht, in einer Ausstellung gezeigt oder Personen ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt, so kann sie nicht mehr patentiert werden. Ähnlich verhält es sich beim Gebrauchsmuster. Auch hier sind alle Veröffentlichungen hinderlich, die vor dem Anmeldetag der Erfindung liegen. Allerdings besteht vor dem Anmeldetag einer Gebrauchsmusteranmeldung eine sechsmonatige Schonfrist, innerhalb derer eine Veröffentlichung unschädlich ist, die auf Ihrer Arbeit beruht. Wenn Sie vor dem Einreichen einer Patentanmeldung Ihre Erfindung/Entwicklung einer anderen Person oder einem kleinen Kreis von Personen vertraulich vorstellen wollen, um sich zum Beispiel Rat zu holen, so müssen Sie jede außenstehende Person zur Geheimhaltung verpflichten. Ein früher Schutz Ihrer Erfindung bei geringen Kosten kann durch das Einreichen einer "provisorischen" Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung beim Deutschen Patentamt erreicht werden. Nach dieser ersten Anmeldung haben Sie das Recht, innerhalb von zwölf Monaten eine professionell ausgearbeitete zweite Anmeldung einzureichen, die den Anmeldetag der ersten Anmeldung (Anmeldetag = Eingang der Anmeldung beim Deutschen Patentamt) als Priorität beansprucht. In diesen Monaten haben Sie auch Gelegenheit, Geldgeber zu finden, ohne dass eine Veröffentlichung der Erfindung schädlich ist. Außerdem kann die zweite Anmeldung um technische Verbesserungen ergänzt werden. Schließlich können Sie innerhalb dieser zwölf Monate Ihre Erfindung auch im Ausland anmelden. Da eine Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung Kosten verursacht, sollte die Patent- oder Gebrauchsmusterfähigkeit einer Erfindung vor der Anmeldung beurteilt werden. Dazu können Sie Ihren Erfinderberater aufsuchen. Stichwort: Provisorische Patentanmeldung Sie können sich hier zum einen über Grundzüge des Patentrechts sowie über Patentinformation und ihre Nutzung (durch Recherchen) informieren. Das Instrument der provisorischen versteht eine zunächst auf Prioritätswahrung zielende Patentanmeldung, die vom Erfinder ohne den fachmännischen Rat eines Patentanwalts erstellt und beim Deutschen Patentamt eingereicht wird. Diese Alternative zur "klassischen" Art der Patentanmeldung hat für den Erfinder Vorteile, enthält aber auch Risiken. Vorteile: Mit geringen Kosten können FuE-Ergebnisse sehr früh vorsorglich zum Patent angemeldet und damit in ihrer Priorität gesichert werden. Nach Einreichen der Patentanmeldung ist eine Veröffentlichung der Erfindung nicht mehr neuheitsschädlich. Die zusammen mit der Anmeldung beantragte Recherche des Deutschen Patentamts zeigt dem Erfinder frühzeitig, ob seine Idee neu ist, und gibt ihm eine wichtige Grundlage für die Entscheidung, ob er das Patentierungsverfahren weiterführen will. Wird weiterhin ein Patentschutz befürwortet, so muss innerhalb eines Jahres nach Anmeldung die provisorische Anmeldung korrigiert und von formalen Fehlern befreit werden, oder es wird innerhalb eines Jahres eine zweite korrigierte und erweiterte Patentanmeldung eingereicht, die die Priorität (den Anmeldetag) der ersten Anmeldung beansprucht. Für die Überarbeitung bedarf es in jedem Fall der Hilfe eines Patentanwaltes. Febr von 8
8 Das Risiko einer solchen Anmeldung durch einen Patentlaien besteht darin, dass die erste Anmeldung später nicht mehr ausgedehnt werden darf, u. U. sich bei zu enger Formulierung als "Käfig", als störende Begrenzung erweisen kann. Mit der Beschreibung in der Patentanmeldung wird die angemeldete Erfindung patentrechtlich definiert und in ihrem Wesen festgelegt. Diese Beschreibung kann nachträglich durch den Patentanwalt überarbeitet und korrigiert werden. Es ist aber nicht möglich, Elemente der Erfindung oder Anwendungsmöglichkeiten, die in der ersten Patentanmeldung fehlen, in der ersten Anmeldung nachzutragen. Eine Ergänzung und Vervollständigung kann zwar durch den Patentanwalt in der zweiten "endgültigen" Patentanmeldung erfolgen. Es ist aber unerlässlich, dass die ergänzten Merkmale vor der zweiten Patentanmeldung noch nicht veröffentlicht werden. "Von Achill sehen alle nur die Ferse." Dieser Satz beschreibt das Ansehen der provisorischen Patentanmeldung bei vielen Profis. Es ist aber leicht nachzulesen, Achill hat Wichtiges geleistet. Die provisorische Patentanmeldung ist ein innovatives Modell, das eine sorgfältige Beachtung der vom Autor gegebenen Anleitungen erfordert. Insbesondere ist wichtig, die Erfindung und ihre Anwendungsmöglichkeiten möglichst vollständig, detailliert und mit möglichst vielen denkbaren Alternativen zu beschreiben. Febr von 8
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