Computerimplementierte Erfindungen

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1 Europäisches European Office européen Patentamt Patent Office des brevets Computerimplementierte Erfindungen Abkommen auf dem Gebiet des Patentrechts Grundlegende Patentierungsvoraussetzungen gemäss EPÜ Entwicklung von Software und Schutzrechte Recherche zum Stand der Technik Rechtsprechung Einwände gegen erteilte Patente Benutzung europäischer Patente

2 Internationale Abkommen bzw. Entwürfe zu Abkommen auf dem Gebiet des Patentrechts Abkommen PCT Patent Corporation Treaty EPÜ Europäisches Patentübereinkommen TRIPS Trade Related Aspects of Intellectual Property Rights Gemeinschaftspatent (Entwurf) Organisation WIPO EPA WTO EU World Intellectual Property Organization Europäisches Patentamt World Trade Organisation European Union März 2004 Sabine Kruspig 2

3 USA first to invent Prinzip patentierbar ist alles, was useful, tangible and concrete ist; grösserer Bereich an patentierbaren Gegenständen, auch reine Geschäftsmethoden breite Auslegung von Art. 27(1) TRIPS all kinds of technology umfasst jegliche Computeranwendung EPA first to file Prinzip patentierbar ist eine technische Lösung engerer Bereich an patentierbaren Gegenständen enge Auslegung von Art. 27(1) TRIPS all kinds of technology wird entsprechend der Vorschriften des EPÜ ausgelegt März 2004 Sabine Kruspig 3

4 Europäisches Patentübereinkommen - EPÜ Artikel 52 Patentfähige Erfindungen (1) Europäische Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Die Begriffe sind juristisch und nicht umgangssprachlich zu interpretieren! März 2004 Sabine Kruspig 4

5 Fortsetzung Artikel 52 EPÜ (2) Als Erfindungen im Sinn des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen: a) Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; b) ästhetische Formschöpfungen; c) Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; d) die Wiedergabe von Informationen. (3) Absatz 2 steht der Patentfähigkeit der in dieser Vorschrift genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur insoweit entgegen, als sich die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent auf die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche bezieht. März 2004 Sabine Kruspig 5

6 Die Gesetzgeber hatten niemals die Intention, Computerprogramme vollständig von der Patentierung auszuschliessen, da ihre Bedeutung bereits Ende der 60er Jahre bei den Arbeiten zur Vorbereitung des EPÜ erkannt wurde. Patentierbar ist der allgemeine mathematisch-logische Lösungsweg für eine durch Programmierung eines Computers zu lösende technische Aufgabe. Dieser Lösungsweg kann in Abhängigkeit von technischen und wirtschaftlichen Erwägungen in Hardware, in Software oder in einer Mischung von Hardware/Software implementiert werden. März 2004 Sabine Kruspig 6

7 #include <stdio.h> int main(void) { printf("hello world"); return 0; } Computerprogramm als solches Kein Patent für Quellkode oder für Objektkode März 2004 Sabine Kruspig 7

8 Das Erfordernis der technischen Lösung Regel 29 der Ausführungsvorschriften zum dritten Teil des EPÜ, Form und Inhalt der Patentansprüche (1) Der Gegenstand des Schutzbegehrens ist in den Patentansprüchen durch Angabe der technischen Merkmale der Erfindung anzugeben. Wo es zweckdienlich ist, haben die Patentansprüche zu enthalten: a) Die Bezeichnung des Gegenstands der Erfindung und die technischen Merkmale, die zur Festlegung des beanspruchten Gegenstands der Erfindung notwendig sind, jedoch in Verbindung miteinander zum Stand der Technik gehören; b) einen kennzeichnenden Teil, der durch die Worte "dadurch gekennzeichnet" oder "gekennzeichnet durch" eingeleitet wird und die technischen Merkmale bezeichnet, für die in Verbindung mit den unter Buchstabe a angegebenen Merkmalen Schutz begehrt wird. März 2004 Sabine Kruspig 8

9 Die Anzahl von Softwarepatenten ist nicht eindeutig bestimmbar, da dem Anmelder überlassen wird, wie letztendlich die Implementierung erfolgt. Aufgrund der Patentierung des der konkreten softwaremässigen Implementierung zugrunde liegenden mathematisch-logischen Lösungswegs einer technischen Aufgabe ist der durch das Patent gewährte Schutz umfangreicher als der durch das Urheberrecht gewährte Schutz. Der Patentinhaber kann während der Laufzeit des Patents (20 Jahre) verschiedene Implementierungen z.b. in verschiedenen Programmiersprachen oder bei Fortschreiten der Technologie als Schaltkreis vornehmen, ohne dass sein Patent an Wert verliert. März 2004 Sabine Kruspig 9

10 Patentschutz Urheberrechtsschutz März 2004 Sabine Kruspig 10

11 Schutz von Software durch verschiedene Schutzrechte Schutzrecht Gegenstand SW-Ergebnis Schutzwirkung Urheberrecht Werke in Literatur, Wissenschaft und Kunst sowie diesbezügliche Leistungen Programmcode Dokumentation (Benutzeroberfläche) Vervielfältigung, Verbreitung, Änderung (auch keine private Nutzung) Patent Technische Erfindungen Prinzip / Verfahren Algorithmus in Anwendung Realisierung, Anwendung, Anbieten Muster/ Design Ästhetische Formschöpfungen Benutzeroberfläche Vervielfältigung, Verbreitung März 2004 Sabine Kruspig 11

12 Welt Ausschnitt Modell Software Prozesse: Technisch, Medizinisch, Juristisch, Ökonomisch, Biologisch... Modelle: Mathematisch, UML, Bedienmodelle, Flussdiagramme, Use cases,... März 2004 Sabine Kruspig 12

13 In nichttechnischen Anwendungsgebieten ( domain ) ist nur eine möglicherweise damit verbundene Lösung eines technischen Problems patentierbar. Geschäfts methode 0 1 technische Lösung 0 0 Patent nein nein Eine Erfindung auf einem nichttechnischen Gebiet wird nicht bereits dadurch technisch, dass ein Computer in üblicher Weise benutzt wird keine Erfindung 1 Erfindung 1 1 ja ja März 2004 Sabine Kruspig 13

14 System software Betriebssystem Datenbanken Netzwerke Programmentwicklung Anwendungs software Technische Programme Wissenschaftliche Programme Ökonomische Programme andere März 2004 Sabine Kruspig 14

15 Recherche zum Stand der Technik Zunahme von Veröffentlichungen im Internet aber alte Dokumente sind oft nicht mehr verfügbar Keine Angaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung, daher kann nicht bestimmt werden, ob das Dokument vor dem Anmeldetag eines Patents öffentlich zugänglich war. Veröffentlichungen im Internet manipulierbar, Inhalt, Datum März 2004 Sabine Kruspig 15

16 Recherche zum Stand der Technik Informatik hat oft keine einheitliche Terminologie (webservices, agents, cookies,...) Programme im Quell- und/oder Objektcode bilden Stand der Technik, werden aber nicht systematisch recherchiert Kein reverse-engineering! Kompliziert, Zeitaufwendig Patentprüfer mit Kenntnissen in allen Programmiersprachen? März 2004 Sabine Kruspig 16

17 Einige wichtige Entscheidungen der Technischen Beschwerdekammern des EPA, der Vertrag Trade Related Aspects of Intellectual Property Rights sowie eine Entscheidung in den USA State Street Bank & Trust Co. vs. Signature Financial Group, Inc VICOM T0208/ Sohei T769/ ,T935/97 Computer- programm- produkt 2000 Pension Benefit T0931/ Koch&Sterzel T026/ TRIPS 1998, USA, State Street Bank 2003 COMVIK T641/ Zeit März 2004 Sabine Kruspig 17

18 Was kann gegen ein zu Unrecht erteiltes europäisches Patent getan werden? Einspruch Artikel 99 EPÜ (1) Innerhalb von neun Monaten nach der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents kann jedermann beim Europäischen Patentamt gegen das erteilte europäische Patent Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Er gilt erst als eingelegt, wenn die Einspruchsgebühr entrichtet worden ist. Nichtigkeitsklage national innerhalb der Laufzeit des Patents März 2004 Sabine Kruspig 18

19 Wo und wie sind die Benutzungsrechte europäischer Patente geregelt? Art. 69 EPÜ Der Schutzbereich wird nach nationalem Recht des Landes geregelt, auf das sich das europäische Patent erstreckt. Deutschland 9, 10, 11 Patentgesetz März 2004 Sabine Kruspig 19

20 9 Wirkung des Patents (PatG Deutschland) Das Patent hat die Wirkung, daß allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung 1. ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen; 2. ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten; 3. das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen. März 2004 Sabine Kruspig 20

21 11 PatG Deutschland Die Wirkung des Patents erstreckt sich nicht auf 1. Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden; 2. Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen;... März 2004 Sabine Kruspig 21

22 online Recherche in Patentdokumenten online public file inspection, Online European Patent Register März 2004 Sabine Kruspig 22

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