Gewerblicher Rechtsschutz - Ein Überblick

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1 Gewerblicher Rechtsschutz - Ein Überblick Businessplan-Grundlagenseminar UnternehmerTUM 10. Juni 2011 Thomas Kitzhofer Dr. Werner Sulzbach Nachahmungen Darf man kopieren? Ja, denn es gilt die Nachahmungsfreiheit! 1

2 Nachahmungsfreiheit Prinzip der Nachahmungsfreiheit Jeder darf Wettbewerber nachahmen Ausnahme: er verletzt damit Sonderschutzrechte (Patent, Gebrauchsmuster, Geschmackmuster, Marken) er verletzt damit Spezialgesetze (z.b. UWG) Nur wer Sonderschutzrechte hat, kann sich gegen Nachahmer wehren. Patent / Gebrauchsmuster / Marke / Geschmacksmuster Schutzrecht: Schutz auf: Prüfung Patent Gebrauchsmuster (nur in einigen Ländern) technische Erfindung: Erzeugnis, Verfahren, Verwendung Wie Patent (ausgenommen Verfahren) ja nein (nur falls angegriffen) Geschmacksmuster Design nein (nur falls angegriffen) Marke Urheberrecht Kennzeichnung von Produkten oder Firmen Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst (inkl. Design) ja nein (nur falls angegriffen) Halbleiterschutz Topographie eines Chips nein (nur falls angegriffen) Sortenschutz Pflanzensorte ja 2

3 Warum Schutzrechte anmelden? Motivation für Aufbau eines Schutzrechtsportfolios Monopolisierung: Durch Schutzrechte sichert man sich seinen technischen Vorsprung, seinen gestalterischen Ideen oder seinen Firmennamen/Produktnamen. Abschreckung: Wettbewerber sollen abgeschreckt werden, die eigenen Produkte zu kopieren; geringerer Wettbewerb hilft, höhere Preise am Markt durchzusetzen. Einnahmequelle: Eine aktive Lizenzpolitik ermöglicht, durch Lizenzierung die Schutzrechtskosten zu decken. Warum Schutzrechte anmelden? Motivation für Aufbau eines Schutzrechtsportfolios Werbewirkung: "Patentiert" wird oft als Qualitätsaussage verstanden. Imagegewinn: Viele Patente belegen die Innovationskraft des eigenen Unternehmens Schaffung eines Verhandlungspotentials mit Kapitalgebern/Firmen: Als Start-up sind die Ideen ungeschützt bei Kontakten nach außen. 3

4 Patente/Gebrauchsmuster Teil 1: Patent und Gebrauchsmuster Patent Ein Patent ist ein Schutzrecht, das sich auf eine Erfindung bezieht. Eine Erfindung lässt sich definieren als Lehre zum technischen Handeln (eine Anweisung, ein bestimmtes Problem in einer bestimmten technischen Weise zu lösen). Software per se ist nicht patentfähig (da laut Definition nicht technisch), aber über ihre Einbettung in einen technischen Zusammenhang schon. Therapeutische und chirurgische Behandlungsverfahren sind ebenfalls nicht patentfähig, da ausgenommen gem. 5 PatG. 4

5 Patentierungsvoraussetzungen Gesetzliche Anforderungen neu, nirgendwo auf der Welt in irgendeiner Form veröffentlicht, d.h. noch kein Stand der Technik. erfinderisch, basierend auf einer überdurchschnittlichen Ingenieursleistung gegenüber dem Stand der Technik gewerblich anwendbar, d.h. Erfindungsgegenstand muss auf irgendeinem gewerblichen Gebiet (darunter zählt auch die Landwirtschaft) hergestellt oder benutzt werden können Patentierungsvoraussetzung Neuheit Stand der Technik Der Stand der Technik ist alles, was vor dem Anmeldetag des betrachteten Schutzrechts der Öffentlichkeit zugänglich war, z.b. durch : schriftliche Dokumentation mündliche Erläuterung Ausstellungen Benutzung Realistische Möglichkeit der Kenntnisnahme reicht; es muss kein Nachweis geführt werden, dass Kenntnisnahme tatsächlich erfolgt ist. Ausnahmen Gebrauchsmuster: Mündliche Beschreibung ist kein Stand der Technik Benutzung bildet Stand der Technik nur, wenn in Deutschland erfolgt 5

6 Patentierungsvoraussetzung Neuheit Eigene Vorveröffentlichung Jede Veröffentlichung der Erfindung vor dem Anmeldetag zählt zum Stand der Technik. Auch eine Veröffentlichung durch den Erfinder! Deshalb grundsätzlich: Erst anmelden, dann präsentieren. Geheimhaltungsvereinbarung ist nur Notbehelf. Falls die Gegenseite trotz Geheimhaltungsvereinbarung die Präsentation weitergibt/veröffentlicht, wird sie zum Stand der Technik. Auch dann kann ein Patent-/Gebrauchsmusterschutz nicht mehr erhalten werden. Erfinder bleibt nur ein (abstrakter) Schadensersatzanspruch. Patentierungsvoraussetzung Erfinderische Tätigkeit ti Wie hoch muß das Niveau der erfinderischen Tätigkeit sein? 6

7 Niveau erfinderische Tätigkeit Wirkung Patent Umfang des Verbietungsrechts Der Schutzrechtsinhaber kann Dritten verbieten, das geschützte Produkt herzustellen anzubieten in Verkehr zu bringen zu gebrauchen zu obigen Zwecken einzuführen oder zu besitzen Untersagt ist z.b.: Werbung im Internet in deutscher Sprache aus dem Ausland, Ausstellung auf Messen, Verteilung von Flyern auf Messen 7

8 Wirkung Patent Gibt ein Patent dem Patentinhaber ein Benutzungsrecht? Ein erteiltes Patent gibt dem Inhaber nicht die Gewissheit, die Erfindung benutzen zu dürfen. Frühere, auf allgemeinere oder andere Aspekte des Gegenstands gerichtete Patente können verletzt werden. Beispiele: a. Das erste auf ein Automobil gerichtete Patent von Carl Benz erlaubte ihm nicht, frühere oder spätere, auf Motoren gerichtete Patente zu ignorieren. b. Ein Schneidstahl mit patentierter Geometrie könnte ein Patent verletzen, mit dem das verwendete Material geschützt ist. Regionale Wirkung Patente entfalten ihre Wirkung nur in den Staaten, für die sie erteilt worden sind, z.b. in Deutschland: a. vom DPMA erteilte Patente sowie b. europäische Patente, bei denen Deutschland benannt wurde, auch wenn sie in englischer oder französischer Sprache abgefasst sind. Für dieselbe Erfindung können Patente in verschiedenen Ländern angemeldet werden. Die nach den nationalen Prüfungsverfahren erteilten Patente können sich erheblich voneinander unterscheiden. Ein US-Patent kann z.b. deutlich vom parallelen EP-Patent abweichen. 8

9 Laufzeit Die max. Laufzeit von Patenten beträgt 20 Jahre, von Gebrauchsmustern 10 Jahre. Patente laufen nicht generell 20 Jahre. Jahresgebühren sind regelmäßig zu entrichten, die mit zunehmender Laufzeit immer höher werden und den Patentinhaber zwingen, die Aufrechterhaltung regelmäßig zu überdenken. Die meisten Patente verfallen deshalb schon vor Ablauf der max. Laufzeit von 20 Jahren (durchschnittliche nach etwa 11 Jahren). Wirkung der Erteilung Ein Patent wird erst mit seiner Erteilung und Veröffentlichung zum Verbietungsrecht, d.h. am Ende eines erfolgreichen Prüfungsverfahrens. Daher ist streng zwischen einem Patent und einer noch schwebenden Patentanmeldung zu unterscheiden. In der Anmeldephase vor der Veröffentlichung des Patentes entfaltet die Patentanmeldung kein Verbietungsrecht. Das Prüfungsverfahren dauert derzeit durchschnittlich 3 bis 5 Jahre für deutsche und europäische Patente. 9

10 Anmeldung/Patent "Nur" Anmeldung Erteiltes Patent Patentanmeldungen Bei aufgefundenen, noch anhängigen Anmeldungen ist der Schutzumfang noch unklar, den das spätere Patent erreichen wird. Da Anmeldungen immer sehr breit gefasst sind, um nicht freiwillig zu viel aufzugeben, müssen Anmeldungen erst einmal analysiert werden, um ihre spätere Tragweite einschätzen zu können. Aber: Anmeldungen sind Warnsignale, was die Konkurrenz tut und was sie für sich geschützt haben will. Anmeldungen werden erst 18 Monate nach der Einreichung veröffentlicht, dazwischen sind sie nicht recherchierbar. 10

11 Patenterteilungsverfahren Einreichung der Anmeldung beim DPMA Prüfungsantrag? Nein Offenlegung der Anmeldung 18 Monate nach AT/PT Ja Anmeldung gilt nach 7 Jahren ab Anmeldetag als zurückgenommen Prüfungsbescheid nach ca. 10 Monaten Patenterteilungsverfahren Bescheid positiv? Nein Mängelbeseitigung Ja Ja Erfolgreich? Erteilungsbeschluss nach ca. 3-5 Jahren Nein Zurückweisungsbeschluss 11

12 Patentsprache Warum sind Patente so schwer zu lesen? a. Weil Patentanwälte ihre Daseinsberechtigung brauchen b. Weil Patentanwälte kein Deutsch können c. Weil die Idee abstrahiert werden muss, um einen größeren Schutzumfang zu erlangen Aufbau eines Patents Aus welchen Teilen besteht ein Patent/Patentanmeldung? 1.Deckblatt mit Zusammenfassung 12

13 Aufbau eines Patents 2. Beschreibung - Einleitung - bevorzugte Ausführungsform 3. Ansprüche - Anspruch 1 (bestimmt Schutzbereich) - Unteransprüche Aufbau eines Patents 4. Zeichnung 13

14 Schutzumfang Der Schutzbereich wird durch die Ansprüche bestimmt. Zeichnungen und Beschreibung dienen nur zur Erläuterung. Der breiteste Schutzumfang wird durch den/die unabhängigen Anspruch/Ansprüche bestimmt, d.h. den Anspruch bzw. die Ansprüche, der/die sich auf keine vorhergehenden bezieht/beziehen. alle Ansprüche ansehen, da unabhängige Ansprüche auch am Ende des Anspruchssatzes versteckt sein können. Verletzung Wird untersucht, ob ein neues Produkt oder eine Idee andere Patente verletzt, werden fast immer Patente gefunden, die auf den ersten Blick relevant sind. Dies bedeutet aber nicht, dass das neue Produkt patentverletzend ist. In einem ersten Schritt muss dann geprüft werden, ob das Patent noch in Kraft ist, vielleicht schon aufgegeben wurde oder durch Einspruchsverfahren/Nichtigkeitsverfahren angegriffen wird oder wurde. In einem zweiten Schritt kann dann eine Recherche nach relevantem Stand der Technik (insbesondere in Nicht-Patentliteratur) durchgeführt werden, mit dem das Patent wenigstens beschränkt oder sogar vollständig vernichtet werden kann. 14

15 Genauigkeit der Prüfung Patentprüfer sind nicht allwissend. Relevanter Stand der Technik kann übersehen worden sein. Darüber hinaus kennt der Prüfer normalerweise keine Produkte/Prospekte auf dem Markt, sondern limitiert seine Recherche auf Patentliteratur. Bei Auffinden einer die eigene Idee treffenden Anmeldung/Patent erst prüfen, ob es in Kraft ist/wie der Schutzumfang ist/ob relevanter Stand der Technik nicht aufgefunden wurde, bevor die eigene Idee begraben wird. Nachanmeldungen Eine Nachanmeldung ist eine spätere Patentanmeldung, in der (im wesentlichen) dasselbe beschrieben ist wie in der Erstanmeldung. Die Nachanmeldung wird meist in anderen Ländern eingereicht als die Erstanmeldung, um dort Schutz für dieselbe Erfindung zu bekommen. Der Zeitabstand zwischen Erst- und Nachanmeldung darf maximal 12 Monate betragen. Wird dieser Zeitraum eingehalten, wird die Nachanmeldung so behandelt, als ob sie am Anmeldetag der Erstanmeldung eingereicht worden wäre. Beispiel: Schlaumeier / Deutschland reicht am eine DE-Erstanmeldung ein. Superbrain / GB reicht am eine Erstanmeldung in GB ein. Schlaumeier reicht am eine europäische Nachanmeldung, die für GB wirkt, ein. Diese wird so behandelt, als ob sie am eingereicht worden wäre. bessere Position für Schlaumeier! 15

16 EP Anmeldung Eine europäische Anmeldung muss nicht für ganz Europa gelten, vielmehr ist sie als ein Bündel von nationalen Anmeldungen anzusehen. Das Prüfungsverfahren erfolgt zentral, mit Wirkung für alle benannten Staaten. Auch das Einspruchsverfahren läuft noch zentral am Europäischen Patentamt. Nach der Patenterteilung oder, wenn ein Einspruch eingelegt wurde, nach Beendigung des Einspruchsverfahrens kann das Patent nur noch dezentral in den einzelnen Ländern über Nichtigkeitsklagen einzeln für die nationalen Teile angegriffen werden. Nach der Patenterteilung sind die Jahresgebühren an die einzelnen Benennungsstaaten zu zahlen, vorher an das EPA. PCT Anmeldung Das "Weltpatent" Es gibt kein Weltpatent Patente werden für einzelne Staaten (z.b. DE, USA) oder für Regionen (z.b. "Europa" erteilt) Ein Europäisches Patent wirkt nicht automatisch für ganz Europa, der Patentinhaber hat für jedes Land Gebühren zu entrichten, teilweise Übersetzungen einzureichen, um das Europäische Patent in diesem Land zu aktivieren. 16

17 PCT Anmeldung Oft missverstanden und Weltpatent genannt. Ein Weltpatent gibt es jedoch nicht. Das PCT-Verfahren ermöglicht, eine einzige, zentrale Anmeldung mit Wirkung in über 100 Staaten einzureichen. Im Gegensatz zum EP-Patent werden diese Anmeldungen aber nicht zentral geprüft (es gibt nur optional eine unverbindliche Stellungnahme zu Neuheit und erfinderischer Tätigkeit) und auch nicht bis zur Erteilung als Bündel zusammengehalten. Nach einer Frist von 30/31 Monaten muss die PCT-Anmeldung in den Staaten nationalisiert werden, in denen Patentschutz gewünscht wird. Die Anmeldung durchläuft dann die jeweiligen nationalen Prüfungsverfahren. Die jeweiligen Prüfer stimmen sich nicht ab und sind nicht durch Entscheidungen des Kollegen gebunden. Typische Fehler von Einzelerfindern Präsentation vor Anmeldung des Patents (evtl. Rettung durch Gebrauchsmuster, da 6 Monate Neuheitsschonfrist); Unzureichende Offenbarung der Idee in der "selbstgestrickten" Anmeldung, so dass im Prüfungsverfahren nichts zu retten ist; Verlaß auf schriftliche oder mündliche Geheimhaltungsvereinbarungen mit potentiellen Partnern; Einbeziehung von Miterfindern aus Fremdfirmen, die keine Miterfinder waren; 17

18 Typische Fehler von Einzelerfindern Veröffentlichung von internen Details, die am Konkurenzprodukt nicht nachgewiesen werden können oder Betriebsgeheimnisse bleiben sollten; Benutzung ohne vorhergehende Recherche nach Fremdschutzrechten; Verwendung von "Patented" und dgl. vor Patenterteilung. Kosten 18

19 Informationen zum Stand der Technik Patentdatenbanken sind eine unerschöpfliche Quelle für: schnellen Know-how Transfer (Rad nicht doppelt erfinden) Identifikation von Technologie-/Marktführern Partnern Identifikation entgegenstehender Schutzrechte Patentdatenbanken Öffentlich und kostenlos zugänglich: DEPATISnet des Deutschen Patent- und Markenamts des Europäischen Patentamts: Weitere Seiten siehe: -> Online Service 19

20 Patentdatenbanken DEPATISnet + DE-Volltextrecherche für DE-Schriften - Englischsprachige Volltextrecherche nur für PCT, teilweise US, teilweise EP Dokumente + keine Begrenzung auf Anzahl der Begriffe im Recherchentext + Begrenzung auf Anmeldezeitsraum möglich - Begrenzung auf 500 Treffer, truncation by? esp@cenet + Englischsprachige Zusammenfassung und Titel von fast allen Dokumenten + Zeichnungsübersicht + Rechtlicher Status der Anmeldungen/Patente teilweise erhältlich - Begrenzung auf 4 Begriffe in der Textsuche - Keine Begrenzung auf Anmeldezeitraum möglich - Begrenzung auf 500 Treffer, truncation by * Recherchetipps Recherchestrategien Recherche nach Patenten/Anmeldungen bestimmter Firmen, Recherche in bestimmten Patentklassen, Volltextrecherche mit Suchwörtern. Die Kreativität der Patentanwälte muss berücksichtigt werden. Einfache Dinge können ganz unterschiedlich betitelt werden. Ein Elektromotor kann z.b. benannt werden als: Elektromotor Einrichtung zur Umwandlung von elektrischer in mechanische Energie Elektrische Antriebseinrichtung 20

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