Summit of newthinking 2012 Innovationswettbewerbe - eine Herausforderung für das Zivil- und Patentrecht

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1 Summit of newthinking 2012 Innovationswettbewerbe - eine Herausforderung für das Zivil- und Patentrecht Dr. Julian Waiblinger Rechtsanwalt, Berlin

2 Closed Innovation birgt Probleme Unternehmen entwickeln Forschungsprojekte innerhalb der Forschungs- und Technologiebasis des Unternehmens. Einige Projekte werden weiterentwickelt, andere werden gestoppt. Eine Auswahl der Projekte wird dann auf den Markt gebracht. Die Bezeichnung closed rührt daher, dass die Projekte nur in einer Weise in den Kreislauf eintreten können (zu Beginn des Prozess), und nur in einer Weise wieder austreten können (durch die Markteinführung). 2

3 Open Innovation soll ein Weg aus diesem Dilemma sein Hergebrachte Closed Innovation Neue Form von Open Innovation 3

4 Open Innovation nutzt die Crowd Projekte des Unternehmens können von internen und externen Technologieressourcen entwickelt werden und technologische Neuheiten können zu jedem Zeitpunkt in den Entwicklungsprozess mit aufgenommen werden. Der Markteintritt kann in vielerlei Weise geschehen, zum Beispiel durch ein Spinn-Off, den eigenen Marketing und Verkaufskanal oder durch Auslizensierung. Open steht hier für die vielen Möglichkeiten, Ideen in den Innovationsprozess einfließen zulassen und die zahlreichen Wege, wie sie wieder herausfließen können. 4

5 Open Innovation wird oft webbasiert umgesetzt Softwaregestützte Portale [hier keine Erörterung der softwarevertragsrechtlichen Fragen für Erstellung solcher Portale] Sichern Zugang und Umgang mit Geistigem Gut Daher wesentliche Bedeutung von AGB-Recht im Verhältnis zum Patent- und Urheberrecht Herausforderung für Begriffe wie Neuheit im Patentrecht 5

6 6

7 Die Einbeziehung und der Inhalt der Wettbewerbsregeln ist das Kernthema Einbeziehung folgt den allgemeinen Regeln, Registriervorgang transparent und entsprechend 305 ff. BGB gestalten bei Vertragsschluß, hier: Ideensucher gibt bindendes Angebot ab, also beim Einstellen des Wettbewerbs auf der Plattform mit zwingender Registrierung Inhalt: vor allem Klauseln zur Einräumung von Nutzungsrechten Grundsätzliche (auch politische ) Frage: Wie umfassend soll/darf die Rechteeinräumung sein Unterscheidung zwischen gewerblichen Schutzrechten (und Know-how) und urheberrechtlichen Nutzungsrechten 7

8 Es gibt verschiedene Modelle von Open Innovation Plattformen Offenes Modell: Keine Rechte werden eingeräumt, alle eingestellten Ideen werden öffentlich semi-geschlossenes Modell: Für Teilnehmer ist alles offen, für alle anderen bleiben Ideen geheim Problem: Neuheit i.s.d. Patentrechts noch gewahrt? Geschlossenes Modell: Niemand außer dem Ideensucher sieht die Ideen ggfs. werden mehr oder weniger umfassende Rechte eingeräumt 8

9 Die Rechteklauseln unterscheiden sich auch Technische Schutzrechte Hinweispflicht auf bereits bestehende Rechte, ggfs. Ausschlußmöglichkeit Hinreichende Bestimmtheit bei zukünftigen Ideen Wenn gewünscht umfassende Rechteklausel einschließlich Berechtigung zur Anmeldung (hierzu auch s. Urheberrecht) Sonderthema Arbeitnehmererfindungen (siehe weiter unten) Urheberrechtliche Nutzungsrechte Allg.: Übertragungszwecklehre und Spezifizierungslast AGB-Kontrolle nach neuer BGH Rechtsprechung v , I ZR 73/10 9

10 Ein wichtiges Thema ist die Vergütung Regelung der Gewinner oft über pauschale Geld- oder Sachpreise urheberrechtliche Probleme mit 32, 32a UrhG AGB-rechtliche Grenzen, wenn das Ob der Vergütung betroffen ist Zur angemessenen Ausgestaltung der Wettbewerbsregeln (in Bezug auf Rechteeinräumung und Vergütung) gehört auch eine Regelung zum Rechterückruf (und zwar in Bezug auf Patent- und Urheberrecht), unterscheide: Während Wettbewerbslauf: frei Nach Wettbewerbsabschluß Unterschied zwischen Gewinnern (zb erst 1 Jahr nach Nichtausübung) und Nichtgewinnern (zb 6 Monate) zzgl. Regelung zu etwaig bereits angemeldeten Schutzrechten 10

11 Wie löst man arbeitnehmererfindungsrechtliches Dilemma? Ausgangslage: Viele Unternehmen wollen Open Innovation nutzen und ermuntern ihre Arbeitnehmer teilzunehmen: aber: Diensterfindungen sind zu melden und können nach ArbNEG übergeleitet werden auch freie Erfindungen unterliegen Mitteilungspflichten Lösung: Entweder Ausschluß in AGB von Arbeitnehmererfindungen (dann aber Interessenlage der willigen Unternehmen nicht berücksichtigt) oder (besser) Absprache zwischen den teilnehmenden Unternehmen, dass sie entsprechende Erfindungen freigeben ( Gegenseitigkeitsklausel ) 11

12 Sonderproblem Neuheitsschädlichkeit bei semigeschlossenen Wettbewerben Mitteilung nur zwischen Community der Teilnehmer = Öffentlichkeit i.s.d. 3 Abs. 1 Satz 2 PatG? Nicht überschaubarer, unbegrenzer Personenkreis? umgekehrt: können Kenntnisse nicht über begrenzen Personenkreis hinaus dringen? ausgeschlossen bei ausdrücklicher oder stillschweigender Geheimhaltungsabrede, hier: in AGB Frage: Hält das AGB-rechtlich? tatsächliche Veröffentlichung schadet in jedem Fall, auch bei Bruch der Geheimhaltungsabrede, also bleibt faktisches Risiko 12

13 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 13

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