Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft

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1 BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/ Wahlperiode Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft Gesetz über die Aufhebung des Hamburgischen Mindestlohngesetzes und zur sowie Bericht über Maßnahmen des Senats zur Verwirklichung des Ziels Gute Arbeit 1. Anlass Der Senat bittet die Bürgerschaft mit dieser Drucksache, das hamburgische Landesrecht anzupassen an die geänderten Rahmenbedingungen nach der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns im Bundesrecht zum 1. Januar Ferner berichtet der Senat über seine, über Fragen des Mindestlohns hinausgehenden Maßnahmen zur Verwirklichung des Ziels Gute Arbeit. Zum 10. Juni 2013 ist auf Grund der Entscheidung der Bürgerschaft das Hamburgische Mindestlohngesetz in Kraft getreten (vgl. Druck sache 20/5901). Damit sind in Hamburg die Beschäftigten im öffentlichen Einflussbereich unter Ausschöpfung der landesrechtlichen Möglichkeiten durch einen Landesmindestlohn geschützt. Zuvor waren verschiedene, maßgeblich auch von Hamburg unterstützte Initiativen auf Bundesebene zur Einführung eines gesetz lichen Mindestlohns für alle Beschäftigten an den Mehrheitsverhältnissen im Bundestag in dessen 17. Wahlperiode gescheitert. Nach der Bundestagswahl 2013 gab es hingegen erstmals eine Mehrheit für den gesetzlichen Mindestlohn, welche die Koalition aus CDU, CSU und SPD für das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns genutzt hat (ausgefertigt am 11. Au gust 2014, BGBl. I S. 1348). Der Bundesrat hat mit den Stimmen Hamburgs am 11. Juli 2014 zugestimmt. Der bundesrechtliche Mindestlohn ist grundsätzlich seit dem 1. Januar 2015 wirksam und erfasst alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, darunter auch die im Einflussbereich der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH). Insofern bestehen seit diesem Zeitpunkt für diese Gruppe hinsichtlich des Mindestlohns sowohl landes- als auch bundesrechtliche Regelungen. Im Sinne der Rechtsvereinfachung ist eine Aufhebung des Hamburgischen Mindestlohngesetzes zugunsten des weitergehenden Bundes gesetzes geboten. Allerdings gelten nach dem Bundesrecht für die Jahre 2015 und 2016 Ausnahmen für bestimmte für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge, welche eine Vergütung unterhalb des Mindestlohns von 8,50 Euro übergangsweise zulassen ( 24 Absatz 1 des Mindestlohngesetzes). 1

2 Drucksache 21/1319 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 21. Wahlperiode 2. Handlungsbedarfe und wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs a) Hamburgisches Mindestlohngesetz Der Senat empfiehlt der Bürgerschaft, mit dem anliegenden Gesetzentwurf das Hamburgische Mindestlohngesetz zum 1. Januar 2017 aufzuheben. Damit werden ab diesem Zeitpunkt Doppelregelungen für bestimmte Gruppen von Beschäftigten vermieden. Gleichzeitig werden einzelne Beschäftigte im öffentlichen Einflussbereich der FHH, die von bestimmten für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen erfasst werden und für die deshalb nach dem Bundesrecht eine Vergütung unterhalb des Mindestlohns von 8,50 Euro zulässig wäre, in den Jahren 2015 und 2016 weiterhin durch den Landesmindestlohn geschützt. Um den Fortbestand der Hamburgischen Mindestlohnverordnung zu vermeiden, ist die Aufhebung der Verordnung erforderlich. b) Hamburgisches Vergabegesetz Als Folgeänderung zur Aufhebung des Hamburgischen Mindestlohngesetzes ist eine Anpassung des Hamburgischen Vergabegesetzes erforderlich. Der Senat empfiehlt insofern mit dem anliegenden Gesetzentwurf einen Verweis auf das Mindestlohngesetz des Bundes. Ferner ist im Bundesrecht mittlerweile das Mindestarbeitsbedingungengesetz aufgehoben, welches im Hamburgischen Vergabegesetz in der geltenden Fassung noch genannt ist und es wird eine rechtliche Klarstellung für den Erlass von Verwaltungsvorschriften eingefügt. Zur Begründung im Einzelnen wird auf die anliegende Gesetzesbegründung verwiesen. 3. Finanzielle Auswirkungen Durch die Aufhebung des Hamburgischen Mindestlohngesetzes zum 1. Januar 2017 und die entstehen keine finanziellen Auswirkungen. Die durch Mindestlohnregelungen entstehenden Kosten für Personal der FHH und ihrer Tochtergesellschaften sowie für öffentliche Aufträge, Zuwendungen oder Entgeltverträge werden ab dem 1. Januar 2017 ausschließlich durch das Bundesrecht bestimmt. Nach diesem beträgt der Mindestlohn zunächst 8,50 Euro brutto pro Stunde und kann erstmals zum 1. Januar 2017 erhöht werden. Dieses Bundesrecht wäre als arbeitsrechtliche Regelung auch bei einer Weitergeltung des Hamburgischen Mindestlohngesetzes über diesen Zeitpunkt hinaus zu beachten. 4. Bericht über Maßnahmen zur Verwirklichung des Ziels Gute Arbeit Mit der Einführung des bundeseinheitlichen gesetzlichen Mindestlohns wurde ein wichtiger Schritt zur Sicherung von guten Arbeitsverhältnissen erreicht und ein Kernziel des Senats auf Bundesebene umgesetzt. Zwar ist damit bereits ein wichtiger Schritt getan, zur Verwirklichung des Ziels der Guten Arbeit und zur Herstellung fairer Arbeitsbedingungen sind jedoch noch weitergehende Aktivitäten notwendig. So sind in Zukunft faire Arbeitsbedingungen auch für die Beschäftigungsformen neben den unbefristeten sozialversicherungspflichtigen Normal - Arbeitsverhältnissen (z.b. Leiharbeit, Werkvertragskonstruktionen, Minijobs, Praktika, befristete Beschäftigungsverhältnisse) durchzusetzen und Missbrauchsmöglichkeiten zu verhindern; die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern am Arbeitsleben einschließlich der Entgeltgleichheit und unter Berücksichtigung familienbedingter Besonderheiten zu ermöglichen sowie auf die Belastungen, die mit der immer weiter voranschreitenden Technologisierung und Flexibilisierung der Arbeit einhergehen zu reagieren und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer so vor Gefährdungen zu schützen. Am wirkungsvollsten lassen sich diese Änderungen auf Bundesebene umsetzen, da dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für das Arbeitsrecht obliegt. So hat der Senat in den letzten Jahren eine Vielzahl von Initiativen auch in Zusammenarbeit mit den anderen Bundesländern angestoßen und unterstützt: So wurden themenübergreifend Neuregelungen für die Umsetzung fairer Arbeitsbedingungen in den Bereichen Leiharbeit, Werkverträge, Minijobs, Praktikantenverträgen, befristete Beschäftigungsverhältnisse, familienbedingte Teilzeit, Entgeltgleichheit zwischen Männern und Frauen sowie Schutz vor Gefährdungen durch psychische Belastungen bei der Arbeit im Rahmen der Entschließung des Bundesrates Gute Arbeit Zukunftsfähige und faire Arbeitspolitik gestalten (Bundesrats-Drucksache 343/13), bei der auch Hamburg Mitantragsteller war, gefordert. Daneben erfolgten auch weitere Initiativen in den einzelnen Bereichen: Herstellung von fairen Arbeitsbedingungen in der Arbeitnehmerüberlassung: Bundesratsdrucksache 237/12; Antrag auf der Konferenz der Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Sozi 2

3 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 21. Wahlperiode Drucksache 21/1319 ales der Länder (ASMK) 2011; Antrag ASMK 2013 Umgehungsmöglichkeiten von arbeitsrechtlichen Verpflichtungen durch Werkverträge verhindern: Bundesratsdrucksache 687/13; Antrag ASMK 2011 Beschäftigtendatenschutz: Bundesratsdrucksache 552/13; Antrag ASMK 2013; Antrag ASMK 2014 Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes: Antrag ASMK 2011, Antrag ASMK 2012, Antrag GFMK 2013 Wiedereingliederung nach familienbedingter Teilzeit: Antrag ASMK 2013, Antrag ASMK 2011 Faire Arbeitsbedingungen bei Praktikantinnen und Praktikanten: Antrag ASMK 2012 Entgeltgleichheit für Männer und Frauen und Chancengleichheit am Arbeitsmarkt: Antrag ASMK 2012, Antrag ASMK 2014, Antrag auf der Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen, -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder (GFMK) 2011, Anträge GFMK 2012; Anträge GFMK 2013; Anträge GFMK 2014, Anträge GFMK 2015 Abbau von Fehlanreizen im Bereich der Minijobs: Bundesratsdrucksache 625/1/12, Antrag ASMK 2011, Antrag GFMK 2011, Antrag GFMK 2014, Antrag GFMK 2015 Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch psychische Belastung bei der Arbeit: Antrag ASMK 2012; Anträge ASMK 2014 Die meisten der geforderten Maßnahmen konnten wegen der Mehrheitsverhältnisse im Bundestag in der 17. Legislaturperiode nicht umgesetzt werden. Im Zuge des Regierungswechsels auf Bundesebene hat sich Hamburg auch in den Koalitionsverhandlungen dafür eingesetzt, dass Vereinbarungen zum Thema gute und faire Arbeitsbedingungen in den Koalitionsvertrag aufgenommen wurden. Neben der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns werden in absehbarer Zeit auch Regelungen zur Verbesserung der Situation bei der Arbeitnehmerüberlassung, gegen die missbräuchliche Nutzung von Werkvertragskonstruktionen, zur Einführung eines Beschäftigungsdatenschutzes, zum Thema ganzheitlicher Arbeitsschutz, der auch einen Schwerpunkt auf psychische Belastungen legt sowie zur Weiterentwicklung der familienbedingten Teilzeit erwartet. Zudem soll die Gleichstellung von Frauen und Männern im Erwerbsleben auf allen betrieblichen Ebenen gefördert und die Herstellung der Entgeltgleichheit durch mehr Transparenz vorangebracht werden. Neben den Aktivitäten auf Bundesebene ist der Senat, auch auf Grund der Mehrheitsverhältnisse im Bundestag in der 17. Legislaturperiode, in Hamburg mit gutem Beispiel vorangegangen und hat sich in seinem Zuständigkeitsbereich für Gute Arbeit sbedingungen eingesetzt. Neben der Festlegung eines eigenen Landesmindestlohns wurden verbindliche Vorgaben für den Einsatz von Leiharbeitskräften in der Kernverwaltung und den öffentlichen Unternehmen der Freien und Hansestadt Hamburg getroffen (Drucksache 20/5901). In Form zweier Richt linien werden die Grundsätze für die Beschäftigung von Leiharbeitskräften im öffentlichen Dienst geregelt und sichergestellt, dass reguläre, auf Dauer angelegte Funktionen nicht mit Leiharbeitskräften besetzt werden und der Grundsatz Gleicher Lohn für gleiche Arbeit eingehalten wird. Das neue Gleichstellungs gesetz für Hamburgs öffentlichen Dienst verbessert zudem insbesondere die Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Auch im Rahmen der Hamburger Strategie zur Sicherung des Fachkräftebedarfs (Drucksache 20/8154) nimmt die Gestaltung von guten Arbeitsbedingungen einen zentralen Platz ein (4. Säule). Hier soll gemeinsam mit allen Partnern des Fachkräftenetzwerks bei Unternehmen für attraktive Arbeitsbedingungen und eine mitarbeiterorientierte Personalpolitik als Schlüssel zur Fachkräftegewinnung geworben werden. Dabei stehen die vier Handlungsfelder angemessene Vergütung, Arbeitsorganisation und Unternehmenskultur, Gesundheit und Arbeitsschutz sowie betriebliche Weiterbildung im Fokus. Über das Fachkräftenetzwerk findet auch eine Zusammenarbeit mit dem bundesweiten und vom BMAS geförderten Netzwerk Initiative Neue Qualität der Arbeit (INQA) statt, welches Wege zu einer neuen Arbeitskultur fördert. Besonders zu erwähnen sind darüber hinaus auch die Hamburger Allianz für Familien (Kooperation zwischen der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration, der Handels kammer und der Handwerkskammer), die Unternehmen bei der Umsetzung einer familiengerechten Arbeitswelt unterstützt sowie die ArbeitsschutzPartnerschaft (Netzwerk aus Kammern, Gewerkschaf 3

4 Drucksache 21/1319 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 21. Wahlperiode ten, Verbänden, Sozialpartnern und Arbeitsschutzbehörde), welche Modelle guter Arbeitsund Gesundheitsschutzpraxis in Hamburg initiiert und begleitet und sich für gesunde Arbeitsbedingungen in Hamburg einsetzt. Wie die vorangestellten Ausführungen zeigen, werden bereits vielfältige Aktivitäten unternommen, um faire und Gute Arbeit zu verwirklichen. An vielen Stellen besteht aber noch weiterer Handlungsbedarf, sodass sich der Senat auch in Zukunft in Zusammenarbeit mit den Wirtschaftsund Sozialpartnern sowohl auf Bundesebene als auch in Hamburg für eine weitere Stärkung fairer Arbeitsbedingungen einsetzen und dabei künftige Entwicklungen sorgsam verfolgen und notwendige Maßnahmen zur Realisierung von guter Arbeit initiieren beziehungsweise bei deren Umsetzung aktiv mitwirken wird. 5. Petitum Der Senat beantragt, die Bürgerschaft wolle 1. von den Ausführungen in dieser Drucksache Kenntnis nehmen, 2. das als Anlage beigefügte Gesetz beschließen. Gesetz zur Aufhebung des Hamburgischen Mindestlohngesetzes, der Hamburgischen Mindestlohnverordnung und zur Vom Anlage Artikel 1 Aufhebung von Vorschriften zum Mindestlohn Das Hamburgische Mindestlohngesetz vom 30. April 2013 (HmbGVBl. S. 188) und die Hamburgische Mindestlohnverordnung vom xx.xx.2015 (HmbGVBl. S. XX) werden aufgehoben. Artikel 2 Das Hamburgische Vergabegesetz vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57), zuletzt geändert am 30. April 2013 (HmbGVBl. S. 188), wird wie folgt geändert: 1. 3 wird wie folgt geändert: 1.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: In Satz 1 wird die Textstelle oder das Mindestarbeitsbedingungengesetz vom 11. Januar 1952 (BGBl. III 802-2), zuletzt geändert am 22. April 2009 (BGBl. I S. 818), gestrichen und das Wort erfassen durch das Wort erfasst ersetzt In Satz 2 werden hinter dem Wort Mindestentgelte die Wörter soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist eingefügt. 1.2 In Absatz 2 wird die Textstelle nach 5 des Hamburgischen Mindestlohngesetzes vom 30. April 2013 (HmbGVBl. S. 188), durch die Textstelle nach 1 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) ersetzt. 2. Folgender 12 wird angefügt: 12 Erlass von Verwaltungsvorschriften Die für Grundsatzfragen des Vergaberechts zuständige Behörde kann Verwaltungsvorschriften zur Anwendung des Vergaberechts insbesondere zu den Einzelheiten der Verfahren sowie zur Ausgestaltung der Vertragsbedingungen bei der Vergabe von Lieferungen und Leistungen erlassen. Artikel 3 Schlussbestimmungen Artikel 1 und Artikel 2 Nummern 1 bis 1.2 treten am 1. Januar 2017 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft. 4

5 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 21. Wahlperiode Drucksache 21/1319 Begründung A. Allgemeines zur Aufhebung des Hamburgischen Mindestlohngesetzes und der Hamburgischen Mindestlohnverordnung Mit dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (ausgefertigt am 11. August 2014, BGBl. I S. 1348) hat der Bundesgesetzgeber eine Regelung getroffen, die alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfasst, nicht nur die im Einflussbereich der Freien und Hansestadt Hamburg. Dieses Bundesgesetz ist nicht nur in seiner Reichweite das weitergehende Gesetze, sondern auch hinsichtlich seiner Durchsetzbarkeit. Während das Hamburgische Mindestlohngesetz eine Selbstverpflichtung der Freien und Hansestadt enthält, aber nicht das Arbeitsverhältnis selbst regelt, verschafft das Bundesgesetz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Anspruch, den sie selbst und erforderlichenfalls auch vor dem Arbeitsgericht geltend machen können. Zur Vermeidung von Doppelregelungen kann das Hamburgische Mindestlohngesetz zum 1. Januar 2017 entfallen. Für die Jahre 2015 und 2016 soll es weitergelten, weil das Bundesrecht Ausnahmen für bestimmte für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge vorsieht, welche eine Vergütung unterhalb des Mindestlohns übergangsweise zulassen ( 24 Absatz 1 des Mindestlohngesetzes). Um den Fortbestand der Hamburgischen Mindestlohnverordnung nach Aufhebung des Hamburgischen Mindestlohngesetzes zu vermeiden, wird diese ebenfalls aufgehoben. B. Allgemeines zur Änderung des Hamburgischen Vergabegesetzes Im Tarifautonomiestärkungsgesetz des Bundes wurde das Mindestarbeitsbedingungengesetz aufgehoben, dadurch wird eine redaktionelle Folgeänderung im Hamburgischen Vergabegesetz erforderlich. Darüber hinaus ersetzt das Mindestlohngesetz des Bundes das Hamburgische Mindestlohngesetz als Grundlage für die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohnes im Vergabeverfahren. C. Einzelbegründung Artikel 1 Im Mindestlohngesetz des Bundes entfällt zum 1. Januar 2017 der Ausnahmetatbestand, der im Hinblick auf bestimmte, für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge eine Vergütung unterhalb von 8,50 Euro brutto zulässt. Das Hamburgische Mindestlohngesetz wird dadurch entbehrlich. Artikel 2 1. Zu 3 Absatz 1 Hamburgisches Vergabegesetz Das Mindestarbeitsbedingungengesetz wurde durch Artikel 14 des Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie (BGBl I S. 1348) aufgehoben, wodurch der Verweis auf dieses Gesetz obsolet und eine grammatische Anpassung notwendig wurde. Die Ergänzung des Satzes 2 ( soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist ) wurde im Hinblick auf die im neuen Satz 2 des Absatzes 2 vorgesehene Rückausnahme erforderlich, weil es sich bei dem Mindestlohngesetz um ein Gesetz über Mindestentgelte im Sinne der Vorschrift handelt. 2. Zu 3 Absatz 2 Hamburgisches Vergabegesetz Das Hamburgische Mindestlohngesetz wird durch Artikel 1 des Gesetzes über die Aufhebung des Hamburgischen Mindestlohngesetzes und zur vom TT.MM.2014 (HmbGVBl. S. XYZ) aufgehoben. Der Verweis auf dieses nicht mehr bestehende Gesetz wird durch einen Verweis auf das Gesetz des Bundes ersetzt. 3. Zu 12 Hamburgisches Vergabegesetz Das Hamburgische Vergabegesetz ermächtigt die zuständige Behörde bisher nicht, konkretisierende Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Verwaltungsvorschriften zum Vergaberecht wurden deshalb bisher auf 55 der Landeshaushaltsordnung in der bis zum Haushaltsjahr 2014 anzuwendenden Fassung gestützt. 55 LHO (nunmehr 58 LHO in der ab dem Haushaltsjahr 2015 anzuwendenden Fassung) ist der historische Ursprung des Vergaberechts, wird jedoch mittlerweile durch das Hamburgische Vergabegesetz konkretisiert und hat deshalb seine Bedeutung weitgehend verloren. Verwaltungsvorschriften sollen deshalb künftig an das Hamburgische Vergabegesetz und nicht mehr an die Landeshaushaltsordnung anknüpfen. 12 soll hierzu ermächtigen. Artikel 3 Die Ausnahmeregelungen zur Zahlung eines geringeren Mindestlohnes des 24 Absatz 1 des Mindestlohngesetzes des Bundes gelten bis zum 31. Dezember 2016, ab 1. Januar 2017 beträgt der Mindest 5

6 Drucksache 21/1319 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 21. Wahlperiode lohn in diesen Fällen mindestens 8,50 Euro je Stunde. Das Hamburgische Mindestlohngesetz wird daher ab 1. Januar 2017 entbehrlich. Um den Fortbestand der Hamburgischen Mindestlohnverordnung nach Aufhebung des Hamburgischen Mindestlohngesetzes zu vermeiden, wird diese ebenfalls zum 1. Januar 2017 aufgehoben. 12 Hamburgisches Vergabegesetz tritt hiervon abweichend zur Vermeidung von Regelungslücken bereits am Tage nach der Verkündung in Kraft. 6 Gestaltung und Layout: Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, Hamburg, Tel. (0 40)

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