Kindertagesstätte im Haus der Kinder Hausener Str Fladungen
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- Helmut Hafner
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1 zwischen der Stadt Fladungen Betreuungsvertrag vertreten durch 1. Bürgermeisterin Agathe Heuser-Panten und Frau/Herrn (Personensorgeberechtigte)... wohnhaft in (Straße, PLZ Wohnort)... Der Träger nimmt mit Wirkung vom...(datum) das nachstehend genannte Kind in die Kindertageseinrichtung auf. Daten des Kindes: Familienname...Vorname/n... Geburtsdatum:... Geburtsort/ Land:... Geschlecht:.. Konfession:... Staatsangehörigkeit:... Krankenkasse..Hausarzt Welche Sprache(n) spricht das Kind?... Hat Ihr Kind Anspruch auf Eingliederungshilfe wegen Behinderung oder drohender Behinderung nach 53 SGB XII? Nein *) Ja *) ; Der Eingliederungsbedarf wurde festgestellt von:... Art der Behinderung:... Daten der Personensorgeberechtigten (Änderungen bitte umgehend schriftlich mitteilen): Frau: Herr: Name Vorname geb. am Geburtsort/Land Konfession Staatsangehörigkeit... Nichtdeutschsprachiger Herkunft: ja ja... Anschrift (Aufenthaltsort des Kindes):... Ggf. abweichende Anschrift des 2. Personensorgeberechtigten: Telefon: privat:... mobil (Mutter):... Arbeitsstelle:. mobil (Vater): Arbeitsstelle:... Mail:... Seite 1 von 7
2 1. Anmeldung- und Aufnahmebedingungen *) Die Anmeldung erfolgt schriftlich anhand des Betreuungsvertrages. Die Eltern verpflichten sich, wahrheitsgemäße Angaben zu machen, Änderungen in der Personensorge unverzüglich mitzuteilen und bei der Anmeldung des Kindes einen Nachweis über die Durchführung der zuletzt fälligen Früherkennungsuntersuchung vorzulegen. Alle Angaben der Eltern werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Für Kinder mit Behinderung und solche, die von einer Behinderung bedroht sind, gilt ein individuelles Aufnahmeverfahren, das mit den Eltern besprochen wird. Ein Anspruch auf einen Platz in der Einrichtung besteht erst, wenn zwischen den Eltern und Träger schriftlich der Betreuungsvertrag vereinbart ist. Der Träger nimmt das Kind in seine Einrichtung auf und betreut es auf der Grundlage des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuung-Gesetzes und der pädagogischen Konzeption der Kindertagesstätte. Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung des Kindes Einzugsermächtigung über die Beiträge; Belehrung der Personensorgeberechtigten nach dem Infektionsschutzgesetz 2. Vertragsdauer Der Vertrag endet *) : mit dem Eintritt in die Grundschule zum (Datum eintragen). 3. Öffnungszeiten und Zeitpunkt des Übergangs der Aufsichtspflicht 3.1. Die Kindertagesstätte Haus der Kinder ist von Montag bis Donnerstag von 7.00 bis Uhr geöffnet, Freitags von 7.00 Uhr bis Uhr Schließzeiten sind in Ferienzeiten und an kirchlichen Feiertagen sowie anlässlich von Fortbildungen, Planungstagen etc. des Personals möglich. Die Schließzeiten werden den Eltern rechtzeitig, in der Regel zu Beginn des Betriebsjahres, bekannt gegeben. An vorab bekannt gegebenen Schließtagen und in Schließzeiten besteht kein Anspruch auf Betreuung des Kindes. 3.3 Hin- und Rückweg zur Tageseinrichtung/Abholberechtigte Die Aufsichtspflicht für den Hin- und Rückweg liegt allein bei den Personensorgeberechtigten. Kinder im Vorschulalter sind nicht in der Lage, das Geschehen auf unseren Straßen zu überschauen, sowie die Verkehrsregeln zu beachten. Sie sind deshalb zu beaufsichtigen. Das Kind soll in der Regel bis zur Einschulung persönlich direkt der zuständigen pädagogischen Fachkraft übergeben werden (die persönliche Begrüßung des Kindes durch die zuständige Fachkraft ist der Zeitpunkt des Übergangs der Aufsichtspflicht an die Kindertageseinrichtung). Bei Kindern, die alleine in die Einrichtung kommen (Hortalter), ist das Anmelden des Kindes bei der zuständigen pädagogischen Fachkraft der Zeitpunkt des Übergangs der Aufsichtspflicht an die Kindertageseinrichtung. Seite 2 von 7
3 Das Kind ist von seinen Eltern oder einer bevollmächtigten Person abzuholen und verabschiedet sich bei der Aufsicht führenden päd. Fachkraft. Bei Kindern, die alleine die Einrichtung verlassen sollen (Hortalter), ist das Abmelden des Kindes bei der zuständigen päd. Fachkraft der Zeitpunkt des Übergangs der Aufsichtspflicht auf die Personensorgeberechtigten. 3.4 Die Leitung der Tageseinrichtung ist darüber zu informieren, wer jeweils zum Abholen des Kindes berechtigt ist. Die Eltern sind dafür verantwortlich, dass die Liste der abholberechtigten Personen jederzeit aktuell ist und dass die der Kindertageseinrichtung nicht bekannten abholberechtigten Personen darüber informiert werden, dass sie das Kind nur durch Vorlage eines Personaldokumentes übergeben bekommen. Die Eltern verpflichten sich die Telefonliste immer auf dem aktuellsten Stand zu halten (Änderung der Handynummern). Die Entscheidung, ob und wann ein Kind (im Schulalter) den Weg zur Tageseinrichtung und nach Hause allein gehen darf, obliegt den Personensorgeberechtigten. Gleiches gilt für das Fahren mit dem Fahrrad. Wenn ein Kind im Schulalter alleine nach Hause gehen darf, ist dies mit Unterschrift der Personensorgeberechtigten schriftlich zu bestätigen. Kinder in Kindertageseinrichtungen sind bei Unfällen auf direktem Weg zur und von der Einrichtung, während des Aufenthaltes in der Einrichtung und während aller Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb des Grundstückes (Spaziergang, Feste und dergleichen) unfallversichert. Unfallversichert sind auch Kinder, die in Absprache mit einem personensorgeberechtigten Elternteil sich besuchsweise in der Kindertageseinrichtung aufhalten. 4. Beiträge der Personensorgeberechtigten 4.1 Die Personensorgeberechtigten entrichten einen festen monatlichen Beitrag. Dieser beträgt gemäß dem Buchungsbeleg bzw. der Elternbeitragstabelle monatlich bis auf Widerruf Bei Vertragsbeginn Änderung ab... Änderung ab... Tägliche durchschnittliche Buchungszeit Monatlicher Elternbeitrag(auf 12 Monate)*) 4.2 Zusätzlich werden Beiträge erhoben für Mittagessen Foto- und Getränkegeld (halbjährlich in der Kindertageseinrichtung bar zu bezahlen) 4.3 Der entsprechende Beitrag wird jeweils bis zum 5. des laufenden Monats fällig, bei erteilter Einzugsermächtigung wird der Beitrag abgebucht. 4.4 Eine Anpassung der Beiträge wird spätestens sechs Wochen vorher schriftlich mitgeteilt. Seite 3 von 7
4 5. Buchung/ Änderungen der Buchungszeiten 5.1. Grundlage der Buchung ist die tatsächliche Nutzung der Einrichtung. Eine Buchung beispielsweise in der Kategorie mehr als 4 bis einschließlich 5 Stunden bedeutet, dass Ihr Kind in der Regel oder aber im Wochendurchschnitt diese Zeit auch tatsächlich in der Einrichtung verbringt. Unberührt bleiben im Einzelfall mit dem Träger oder dem pädagogischen Personal abgestimmte Änderungen des Aufenthalts in der Einrichtung (z.b. wegen Arztbesuchen, sonstigen Verhinderungen). Nicht zulässig sind Buchungen, deren Zeitraum von Anfang an nicht in Anspruch genommen werden. Im Rahmen der staatlichen und kommunalen Bezuschussung der Einrichtung werden die Daten (z.b. Buchungszeiten) an die zuständige Behörde weitergegeben Grundsätzlich gelten die gebuchten Zeiten für die Dauer des Betreuungsvertrages. Notwendig werdende Änderungen können jederzeit sowohl vom Träger als auch von den Personensorgeberechtigten mit einer Frist von drei Monaten vorgenommen werden. Wenn möglich, wird auf den Bedarf der Personensorgeberechtigten umgehend reagiert. Im laufenden Betreuungsjahr kann die Buchungszeit letztmalig bis zum 31. Mai gekürzt werden. Bei Veränderung der Betreuungszeit im Laufe des Jahres sind auch die Buchungen entsprechend anzupassen. Urlaubs- und Krankheitszeiten des Kindes bleiben dabei unberücksichtigt. Wird die vereinbarte wöchentliche Betreuungszeit überschritten, so zahlen die Eltern zusätzliche Elternbeiträge an den Träger (je angefangene Stunde). 6. Kündigung des Platzes 6.1 Die ersten zwei Monate ab Aufnahme des Kindes gelten als Probezeit. In diesem Zeitraum kann der Vertrag von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden. 6.2 Nach Ablauf der Probezeit kann der Vertrag von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden. 6.3 Abmeldungen können in der Regel nur zum Ende des Tageseinrichtungsjahres bzw. Schuljahres (31.08.) vorgenommen werden. Verlässt das Kind die Einrichtung bereits zum 31. Juli, so sind die Zahlungen bis einschließlich 31. August zu leisten. Im laufenden Betreuungsjahr kann letztmalig schriftlich zum 31. Mai gekündigt werden Bei Vorliegen besonderer Gründe (z.b. Wegzug aus dem Einzugsbereich der Einrichtung) ist im Einzelfall eine Abmeldung auch während des Jahres mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende möglich. Seite 4 von 7
5 6.5 Eine fristlose Kündigung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Der Träger der Tageseinrichtung hat vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung die Personensorgeberechtigten anzuhören. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn durch den Besuch des Kindes die Unversehrtheit anderer Kinder erheblich gefährdet ist, die Personensorgeberechtigten trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Entrichtung des Beitrags in Verzug sind, die Personensorgeberechtigten wiederholt und trotz Abmahnung gegen die Regelungen der Ordnung der Tageseinrichtung verstoßen, das Kind länger als zwei Wochen ununterbrochen ohne Angaben von Gründen fehlt und der Platz dringend benötigt wird, die Aufnahmebedingungen nicht mehr erfüllt sind (z.b. keine Kostenübernahme mehr nach Wechsel der Aufenthaltsgemeinde des Kindes), die mit den Eltern vereinbarten Buchungszeiten die wirtschaftliche Führung der Einrichtung beeinträchtigen ohne dass ein Verschulden des Trägers vorliegt. 7. Krankheit des Kindes 7.1. Was sollten wir noch über Ihr Kind wissen? (z.b. chronische Krankheiten, Allergien, Unverträglichkeiten, regelmäßige Medikamentengabe..) Medikamentenverabreichung: Ärztlich verordnete Medikamente werden nur in besonderen Fällen (chronische Erkrankungen z.b. Diabetes, Herzfehler, Asthma, Allergien) und nur nach ärztlicher Verordnung und schriftlicher Vereinbarung mit den Eltern von pädagogischen Mitarbeitern verabreicht. Grundsätzlich werden in der Kindertageseinrichtung keine Antibiotika gegeben! 7.3. Bei Erkrankung ist das Kind umgehend zu entschuldigen. Kinder die an einer ansteckenden Krankheit leiden oder von Kopfläusen befallen sind, dürfen die Einrichtung nicht besuchen. Ansteckende Krankheiten des Kindes oder seiner Familie sind der Leiterin mitzuteilen. Über die Regelung des Infektionsschutzgesetzes sind die Eltern und sonstige Sorgeberechtigten gemäß 34 Abs. 5 S.2. durch die Mitarbeiter in schriftlicher Form zu belehren Zur Wiederaufnahme des Kindes nach Krankheiten kann der Träger eine Bescheinigung des Arztes über die Genesung verlangen. Weiterhin ist die Kindertageseinrichtung ebenfalls unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn das Kind aus anderen Gründen die Einrichtung nicht besuchen kann. Seite 5 von 7
6 8. Eltern und Kindertageseinrichtung 8.1. Die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder liegt in der vorrangigen Verantwortung der Eltern. Deswegen ist eine gute und partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den Eltern wichtig und wesentlicher Bestandteil der Arbeit in der Einrichtung. Im Sinne von Bildungs-Erziehungspartnerschaft suchen wir den regelmäßigen Austausch mit den Eltern über die Entwicklung und Bedürfnisse des Kindes (Elterngespräche, Elternabende). Für auf das Kind bezogene Fragen steht die zuständige pädagogische Fachkraft nach Terminabsprache zur Verfügung. Die Betreuung wird inhaltlich insbesondere durch die pädagogische Konzeption der Kindertageseinrichtung und durch das jeweilige Gruppenkonzept bestimmt Die Eltern verpflichten sich, dem Träger schriftlich Besonderheiten zum Familienstand und zur Ausübung des Personensorgerechts mitzuteilen. Erfolgt keine schriftliche Mitteilung, kann der Träger davon ausgehen, dass beide Eltern miteinander verheiratet sind und dass das Personensorgerecht gemeinsam und ohne Einschränkungen ausgeübt wird. 9. Haftungsausschluss Im Falle der Schließung der Tageseinrichtung bestehen keine Ansprüche gegenüber dem Träger. Der Träger ist bemüht, die Eltern rechtzeitig zu informieren und bei der Suche nach anderen Tageseinrichtungen behilflich zu sein. 10. Schlussbestimmungen 10.1 Nebenabreden sowie alle Änderungen zu diesem Vertrag (z.b. der Buchungszeiten) bedürfen der Schriftform. Sollten sich einzelne Bestimmungen des Vertrages als ungültig erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Falle ist die ungültige Bestimmung durch Beschluss der Parteien möglichst so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte Zweck erreicht wird Mit der Erstellung und Verbreitung von Foto-, Film- und Tonaufnahmen meines Kindes zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit (Zeitungsartikel, Projektarbeit, Konzeption) bin ich grundsätzlich *) einverstanden nicht einverstanden. 11. Kostenübernahme *) Die Personensorgeberechtigten haben einen Antrag auf Kostenübernahme durch das Jugendamt, den Sozialhilfeträger oder einen anderen Kostenträger nicht gestellt gestellt Bis zum Vorliegen eines positiven Bescheids des Kostenträgers entrichten die Personensorgeberechtigten den Beitrag. Seite 6 von 7
7 Ort, Datum. Unterschrift der/des Personensorgeberechtigten. Unterschrift der/des Personensorgeberechtigten Ort, Datum. Unterschrift der Leitung der Kindertageseinrichtung 12. Anlagen Folgende Anlagen sind Bestandteil des Vertrages *) : Anlage 1 l. Belehrung IFSG, Lebensmittelhygieneverordnung Anlage 2 Konzeption der Einrichtung (kann in der Einrichtung eingesehen werden) Anlage 3 Buchungsbeleg Anlage 4 Elternbeitragstabelle Anlage 5 Erklärung zum Kostenübernahmeantrag durch das Jugendamt Anlage 6 Abholberechtigung/ Telefonliste Anlage 7 Einwilligung in die Zusammenarbeit mit der Schule Anlage 8 Ärztliche Bescheinigung / Fragebogen Krippenkinder Anlage 9 Informationsschreiben Infektionskrankheiten Anlage 10 Beauftragung zur Verabreichung von Medikamenten Seite 7 von 7
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