Tschechisch-Slowakisch-Deutsches Anwaltsforum 2016

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1 Tschechisch-Slowakisch-Deutsches Anwaltsforum 2016 Die Niederlassungsrichtlinie 98/5/EG für Rechtsanwälte und das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) Prof. JUDr. Daniela A. Heid, Ph.D.

2 In den 1990er Jahren: Europäisierung des Rechtsanwaltsberufs = Freizügigkeit für Rechtsanwälte in der EU 1. Schritt: DienstleistungsRl 77/249/EWG vom zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dl-verkehrs der Rechtsanwälte 2. Schritt: HochschuldiplomRl 89/48/EWG vom über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen 3. Schritt: Niederlassungsrichtlinie 98/5/EG vom zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde 4. Ggf. 4. Schritt: Rl 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom

3 DienstleistungsRl 77/249/EWG vom zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dl-verkehrs der Rechtsanwälte Geltungsbereich: für die Ausübung einer nur gelegentlichen, vorübergehenden, grenzüberschreitenden Tätigkeit Für den dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt gelten insbesondere die 25 ff. EuRAG. Danach hat zwar auch der dienstleistende europäische Anwalt die umfassende Befugnis auf dem Gebiet des deutschen Rechts rechtsberatend tätig zu werden, aber Einschränkung gem. 28 Abs. 1 EuRAG: Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt darf in gerichtlichen Verfahren sowie in behördlichen Verfahren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, Dienstvergehen oder Berufspflichtverletzungen, in denen der Mandant nicht selbst den Rechtsstreit führen oder sich verteidigen kann, als Vertreter oder Verteidiger eines Mandanten nur im Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt (Einvernehmensanwalt) handeln. Dabei ist gem. 29 Abs. 1 EuRAG das Einvernehmen bei der ersten Handlung ggü dem Gericht oder der Behörde schriftlich nachzuweisen. 3

4 HochschuldiplomanerkennungsRl: ein in einem MS voll qualifizierter RA kann aufgrund der Rl 89/48 EWG vom über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplomen, die eine mind. 3- jährige Berufsausbildung abschliessen, bereits die Anerkennung seines Diploms beantragen, um sich in einem anderen MS zwecks Ausübung des RA-berufs unter der Berufsbezeichnung dieses MS niederlassen. Zweck der genannten Rl ist die Integration des RA in den Berufsstand des Aufnahmestaats. Sie zielt weder darauf ab, dass die dort geltenden Berufs- und Standesregeln geändert werden, noch dass der betreffende RA ihrer Anwendung entzogen wird. 4

5 Einige RA konnten sich insbesondere durch erfolgreiche Ablegung der in der Rl 89/48 vorgesehenen Eignungsprüfung in den Berufsstand des Aufnahmestaates integrieren, andere voll qualifizierte RA sollten diese Integration nach einem bestimmten Zeitraum der Berufsausübung im Aufnahmestaat unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung erreichen oder aber ihre Tätigkeit unter der ursprünglichen Berufsbezeichnung fortsetzen können (-> s. Rl 98/5/EG). 5

6 Rl 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom : Ausnahmen für Anwälte In der Dienstleistungsrichtlinie (DLR) wird die besondere Situation von Anwälten berücksichtigt. Rechtsanwälte sind vom Anwendungsbereich der DLR zwar erfasst, die anwaltlichen Dienstleistungsund Niederlassungsrichtlinien 77/249/EG und 98/5/EG haben jedoch Vorrang vor der allgemeinen DLR. Die DLR wird für Rechtsanwälte also nur in den Bereichen Bedeutung haben, die noch nicht durch diese älteren, speziell für die Anwälte geschaffenen Richtlinien geregelt sind. Die anwaltsspezifischen Richtlinien regeln beispielsweise welches Berufsrecht bei grenzüberschreitend tätigen Anwälten anwendbar ist. Somit dürfen grenzüberschreitend tätige Anwälte ihre Gebühren weiter nur nach den Gesetzen desjenigen Landes erheben, in dem sie für ihre Mandanten vor Gericht aufgetreten sind (Art. 4 Rl 77/294). Art. 17 Nr. 6: die Regelung von Vorbehaltsaufgaben verbleibt in der Kompetenz des Staates, in dem die Dienstleistung erbracht wird. Dies gilt ebenso für die gerichtliche Einziehung von Forderungen. Anbieter von juristischen Dienstleistungen, die keine Anwälte sind, unterliegen dem deutschen Rechtsberatungsgesetz (=> hohes Schutzniveau für den Verbraucher) Deutsche RAe sind von der DLR unter anderem im Bereich Werbung betroffen (dieser Bereich ist von den anwaltsspezifischen Richtlinien nicht geregelt): Art. 24 der DLR untersagt den Mitgliedstaaten ein Werbeverbot für reglementierte Berufe (z.b. Anwälte). Es gelten jedoch Mindeststandards für Werbung. In Deutschland selbst, wo grundsätzlich Werbefreiheit herrscht, führte dies zu keinen Änderungen. Für den deutschen Anwalt, der ins EU-Ausland geht, kann die somit EU-weite Werbefreiheit von Vorteil sein. Quelle: DAV - Pressemitteilung vom

7 Rl , ABL. L 77/36 vom , zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde Rl = Sekundärrecht der EU Rechtsordnung, daher Ziel vorgegeben, Umsetzungsmethode frei wählbar Frist zur Umsetzung: , Art. 16 Abs. 1 Rl Adressaten der Rl: Alle Mitgliedstaaten, Art. 18 Rl Grundlage: Art. 49 (= 56 AEUV Dienstleistungsfreiheit ) und 57 Abs. 1 und 2 S. 1. und 3 (= 53 AEUV Gegenseitige Anerkennung der Diplome etc. ) 7

8 Begründung der Rl: Binnenmarkt soll ein Raum ohne Binnengrenzen sein. Damit auch ohne Hindernisse für den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten. NiederlassungsRl 98/5/EG vom zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde Dh: AN und Selbständige sollen die Möglichkeit haben, einen Beruf in einem anderen MS als dem auszuüben, in dem sie ihre berufliche Qualifikation erworben haben. Geltungsbereich: für eine auf Dauer angelegte Tätigkeit - RA läßt sich im Kammerbezirk im europarechtlichen Sinne nieder. Eine Niederlassung liegt somit erst vor, wenn der Betreffende in stabiler und kontinuierlicher Weise eine Berufstätigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat [hier: Deutschland] ausübt, indem er sich von seinem Berufsdomizil aus u. a. an die Angehörigen dieses Staates wendet (EuGH Slg. 1995, I-4165, Gebhard ). Um eine Dienstleistung handelt es sich hingegen, wenn der Leistungserbringer nur vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat tätig wird (EuGH, a.a.o.). In dem letzteren Fall übt z.b. die Kammer München lediglich die Berufsaufsicht über die dienstleistenden Anwälte aus Italien und Österreich aus. 8

9 Möglichkeiten der Niederlassungsrichtlinie 98/5/EG : Art. 2 ff: Anwaltliche Berufsausübung unter der Bezeichnung des Herkunftsstaates Art. 10: Vollintegration in den Berufsstand des Aufnahmestaates (Qualifikation als Anwalt des Aufnahmestaates und Führung der Berufsbezeichnung des Aufnahmestaates) 9

10 Quelle: Uni Saarland Die Niederlassungsrichtlinie 98/5/EG für Rechtsanwälte und 10

11 Umsetzung der Rl in BRD durch EuRAG (Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtanwälte in Deutschland). EuRAG regelt für natürliche Personen, die berechtigt sind, als RA unter einer der in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten Berufsbezeichnungen selbständig tätig zu sein (europäischer RA) die Berufsausübung und die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Deutschland. 11

12 Gem. EuRAG müssen nicht-deutsche RA mit Sitz im EU-Ausland oder der Schweiz, die in Deutschland tätig sein wollen, eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen: in der Berufsbezeichnung muss stets das Herkunftsland angegeben werden er muss bei einer deutschen RAK zugelassen sein er muss überdies in seinem Herkunftsland als europäischer RA zugelassen sein jährlich muss der in Deutschland praktizierende RA der deutschen RAK eine Bescheinigung vorlegen, in der die in seinem Heimatland zuständige Stelle bescheinigt, dass er zu einer Berufsausübung befugt ist er muss eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung vorweisen bzw. eine entsprechende Versicherung aus seinem Heimatland. 12

13 Welche RAK für die Zulassung von RA zur Rechtsanwaltschaft aus welchem Land zuständig ist, bestimmt 32 Abs. 4 EuRAG. EuRAG regelt auch Anerkennungen ausländischer Berufsqualifikationen in BRD. RA aus EU Ausland: Für die Zulassung zur RAK sind die RAK zuständig, für die Eignungsprüfung die Landesjustizprüfungsämter (Teil 4 des EuRAG). Z.B. nimmt das LJPA Baden-Württemberg seit die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Gemeinsames Prüfungsamt des Landes BW und der FS Bayern und Sachsen ab ( 18 Abs. 2 S. 1 EuRAG, Staatsvertrag über die Bildung eines gemeinsamen PA zur Abnahme der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom ) Schriftlicher Teil der Eignungsprüfung 2017 findet am 20 und statt, Zulassung ist zu beantragen bis beim Ministerium der Justiz und für Europa, LJPA, Stuttgart. 13

14 Um in der Kammer aufgenommen zu werden, sind notwendig: Ein vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag in deutscher Sprache. Der Nachweis der tatsächlichen Niederlassung im europarechtlichen Sinne. Ein chronologisch lückenloser Lebenslauf in deutscher Sprache mit einem Lichtbild, das nicht älter als drei Monate sein darf. Eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zum Anwaltsberuf. Die Bescheinigung darf im Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein (Original oder beglaubigte Abschrift) Der Nachweis der Staatsangehörigkeit durch ein entsprechendes Dokument. Der Nachweis durch die Vorlage eines Reisepasses kann nur persönlich in den Räumen der Kammer erfolgen. Gegebenenfalls der Nachweis über eine frühere Zulassung zur deutschen Rechtsanwaltschaft, als Rechtsbeistand oder als sonstiges Mitglied einer deutschen Rechtsanwaltskammer. Gegebenenfalls die Bescheinigung zum Nachweis eines akademischen Grades (z.b. LL.M.). Die Übersetzungen aller fremdsprachigen Unterlagen in die deutsche Sprache durch eine beglaubigte Übersetzung. Der Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, die Schäden aus der Beratung im deutschen Recht in Deutschland erfasst. In der Regel werden nur die standardisierten Bestätigungen der deutschen Versicherer anerkannt. Der Nachweis über die Zahlung der Zulassungsgebühr in Höhe von 250,00 (Überweisungsbeleg). Mit Aufnahme in die Kammer hat der europäische Anwalt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten 14

15 Sowohl der dienstleistende wie auch der niedergelassene Rechtsanwalt haben die deutschen Berufspflichten zu beachten. Beide haben hinsichtlich ihrer Berufsbezeichnung 5 EuRAG zu befolgen. Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt hat die Berufsbezeichnung zu verwenden, die er im Herkunftsstaat nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt ist. Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt zu führen (z.b. in Österreich), hat zusätzlich die Berufsorganisation anzugeben, der er im Herkunftsstaat angehört (z.b. Rechtsanwaltskammer Wien). Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung Mitglied der Rechtsanwaltskammer zu verwenden. Die Bezeichnung europäischer Rechtsanwalt darf als Berufsbezeichnung und in der Werbung nicht verwendet werden. Auch zu bloßen Übersetzungszwecken, dürfen daher zur Kennzeichnung nicht die Begriffe Rechtsanwalt, europäischer Rechtsanwalt, [Land] Rechtsanwalt, Anwalt, RA etc. verwendet werden. Eine Nichtbeachtung zieht strafrechtliche Konsequenzen nach sich 15

16 16

17 Art. 15 Rl: Evaluierung der Rl 98/5/EG spätestens 10 Jahre nach Inkrafttreten durch KOM 2011: Fortschrittsbericht der KOM begonnen, Stellungnahmen von BRAK etc. Konkrete Durchführung der Tätigkeit eines europäischen RA ist in Deutschland marginal: Stand : 351 in Deutschland nach EuRAG niedergelassene europäische Anwälte, davon 111 in Frankfurt und 86 in München (v.a. also in wirtschaftlichen Ballungszentren) Stand : 474 in Deutschland nach EuRAG niedergelassene europäische Anwälte 17

18 Hindernisse: - v.a. Wechsel in einen anderen MS ist nur sinnvoll, wenn damit der Lebensunterhalt verdient werden kann - Ausreichende Kenntnisse in nationalem Recht sowie Landessprache Hauptanwender der Rl 98/5/EG: - Jüngere RA, häufig familiärer Hintergrund für eine Niederlassung in Deutschland - Angestellte aus größeren Kanzleien 18

19 EuGH zu Art. 3 Niederlassungsrichtlinie für Rechtsanwälte (Torresi) Mit Urteil vom 17. Juli 2014 (verbundene Rechtssachen C-58/13 u. C-59/13) hat der EuGH in einer Vorlagefrage des CNF (Consiglio Nazionale Forense, Nationaler Rat der Rechtsanwaltskammern Italiens) entschieden, dass es für die Eintragung als Rechtsanwalt unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats in einem anderen EU- Mitgliedstaat nach Art. 3 der Niederlassungsrichtlinie für Rechtsanwälte (98/5/EG) nicht darauf ankommt, wie lange die Zulassung bereits besteht oder ob der Antragsteller bereits als Rechtsanwalt tätig wurde. Die Vorlage einer Bescheinigung über die Eintragung als Rechtsanwalt bei der zuständigen Stelle des Herkunfts- gegenüber der des Aufnahmemitgliedstaats ist die einzige Voraussetzung, um sich unter der in dem anderen Mitgliedstaat erworbenen Berufsbezeichnung eintragen zu lassen. Zwar sind die Mitgliedstaaten berechtigt, eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der Niederlassungsfreiheit zu verhindern. Der Umstand, dass ein Angehöriger eines Mitgliedstaats eine Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnmitgliedstaat erwirbt, um in den Genuss vorteilhafterer Rechtsvorschriften zu kommen, reicht nach Ansicht des EuGH für sich genommen jedoch nicht aus, um auf einen Rechtsmissbrauch zu schließen. Auch ist es nicht rechtsmissbräuchlich, die Eintragung bereits kurze Zeit nach Erwerb der Berufsbezeichnung zu beantragen. Damit folgt der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalts Nils Wahl. 19

20 Niederlassungsrichtlinie verlangt keine Sprachkenntnisse Die Luxemburgische Vorschrift, nach der sich Anwälte aus anderen Mitgliedsstaaten nur nach erfolgreicher Absolvierung einer Sprachprüfung als europäische Rechtsanwälte in Luxemburg niederlassen dürfen, ist nicht mit der Niederlassungsrichtlinie für Rechtsanwälte (98/5/EG) vereinbar. Einzige Voraussetzung für die Eintragung als europäischer Rechtsanwalt im Aufnahmestaat ist die Vorlage einer Bescheinigung über die Eintragung als Anwalt bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats. Allerdings kann der Anwalt nach den Regeln zum Schutz der Rechtssuchenden und der geordneten Rechtspflege disziplinarrechtlich gehalten sein, ein Mandat abzulehnen, wenn seine Sprachkenntnisse nicht ausreichen. EuGH, Urt. v C-506/04 und C-193/05, NJW 2006, 3697 = EuZW 2006, 658, und EuZW 2006,

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