Schulordnung der Kreisschule Rohrdorferberg

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1 Schulordnung der Kreisschule Rohrdorferberg 1 August 2015

2 Liebe Lernende Gegenseitige Rücksichtnahme ist die Voraussetzung für einen geordneten Schulbetrieb. Verhaltensregeln und Vorschriften sind notwendig, damit ein grosser Betrieb gut läuft und sich alle Lernenden sicher und wohl fühlen können. Sehr geehrte Eltern Die Lehrerschaft der Kreisschule Rohrdorferberg bittet Sie, die nachstehende Schulordnung zur Kenntnis zu nehmen und die Lehrpersonen bei deren Umsetzung zu unterstützen, damit ein angenehmer Schulbetrieb möglich ist. Zu Ihrer Information erhalten Sie Auszüge aus dem aargauischen Schulgesetz (Verordnung über die Volksschule). Die Vollständige Fassung entnehmen Sie dem Internet (( // // und Lehrerschaft, Schulpflegen und Schulleitung 2

3 Ergänzende Vorschriften zum Schulgesetz für die Kreisschule Rohrdorferberg Schulbeginn, Pausen Die Lernenden betreten das Schulhaus erst 5 Minuten vor Unterrichtsbeginn. In den grossen Pausen verlassen die Lernenden das Schulgebäude. In den Pausen dürfen die Lernenden den Pausenplatz nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der Lehrpersonen verlassen. Verhalten im Schulhaus Jacken, Mäntel, Mützen, usw. werden in der Garderobe abgelegt. Wertgegenstände sind nicht in der Garderobe aufzubewahren. Ballspiele sind im Schulhaus verboten. Gebäude, Mobiliar, Schulmaterial Beschädigungen an Gebäuden und Mobiliar werden auf Kosten der Verursacher instand gestellt. Beschädigtes und verlorenes Schulmaterial sowie elektronisches Equipment wird auf Kosten der fehlbaren Lernenden ersetzt. Beschädigungen an Schulbüchern, Schulmaterial, ipads, welche nicht durch normale Abnützung entstanden sind, müssen vergütet werden. Suchtmittel Der Konsum und Besitz von Raucherwaren, Alkohol und anderen Drogen ist sämtlichen der obligatorischen Schulpflicht unterstehenden Lernenden auf dem gesamten Schulareal sowie an Schulanlässen verboten. Dieses Verbot gilt auch ausserhalb der Schulzeit und in sämtlichen Räumlichkeiten des Schulareals. Auf dem ganzen Schulareal besteht während der Schulzeit von Uhr ein allgemeines Rauch- und Alkoholverbot. Elektronische Geräte/Internet Auf dem ganzen Schulareal und während schulischer Veranstaltungen ist die Benützung von Handys, MP3-Playern, Kopfhörern, etc. grundsätzlich nicht erlaubt. Die Geräte müssen ausgeschaltet und unsichtbar verwahrt werden. 3

4 Bei Zuwiderhandlung werden sie eingezogen und können nach Schulschluss auf dem Sekretariat abgeholt werden. Im Wiederholungsfall müssen die Geräte von den Erziehungsberechtigten auf dem Sekretariat abgeholt werden. Es dürfen keine Fotos, Filme, Kommentare oder andere Informationen über Lernende oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule ohne ausdrückliche Einwilligung gemacht und online gestellt oder verschickt werden. Es ist verboten, pornographischen, rassistischen, diskriminierenden, beleidigenden Inhalt über Internet und andere Kommunikationskanäle zu konsumieren, zu speichern oder zu verbreiten. Gegen Lernende, die elektronische Geräte in grober Weise missbrauchen, erstattet die Schulleitung Anzeige bei der Polizei. Stimmungsbilder aus dem Unterricht können auf der Schulwebseite veröffentlicht werden, um Einblick in den Schulalltag zu gewähren. Einzelaufnahmen sowie unvorteilhafte Aufnahmen von Schülerinnen und Schüler werden dabei vermieden. Sollten Erziehungsberechtigte oder deren Kinder mit der Veröffentlichung einer Aufnahme nicht einverstanden sein und dies melden, wird das entsprechende Bild durch den Webmaster umgehend von der Webseite entfernt. 4

5 Kleiderregeln Die Kreisschule Rohrdorferberg ist ein Ort des Lernens und Arbeitens, dementsprechend kleidet man sich. Die Arbeits- bzw. Schulkleidung ist angemessen und in gutem Zustand. Also keine bauchfreie oder durchsichtige Kleidung Kleidung mit tiefem Ausschnitt und Spaghettiträger sichtbare Unterwäsche (Slips, Tangas, Strings, BH s (inkl. BH-Träger) zu knappe Kleidung Minijupes, Hotpants (halbe Oberschenkellänge) respektlose oder provozierende Kleiderbeschriftung militaristische Kleidung, Gewalt- und Kampfsymbole Mütze oder andere Kopfbedeckung im Schulhaus Trainer Im Sportunterricht trage ich: Sportkleidung geeignete Sportschuhe geeignete Badekleidung längere Haare zusammengebunden Auszug aus dem Schulgesetz (Stand 1. August 2014) 4 Schulpflicht 1 Alle Kinder und Jugendlichen mit Aufenthalt im Kanton unterstehen der Schulpflicht. Sie beginnt mit dem Eintritt in den Kindergarten und dauert elf Jahre oder bis zum erfolgreichen früheren Abschluss einer Grundausbildung an der Volksschule, längstens jedoch bis zur Vollendung des 16. Altersjahrs. Eltern, Lernende, Lehrer und Inspektoren 35 Grundsatz 1 Die öffentlichen Schulen erfüllen ihren Erziehungs- und Bildungsauftrag in Zusammenarbeit und in gemeinsamer Verantwortung mit den Eltern. 36 Rechte 1 Die Lernenden, beziehungsweise ihre Eltern oder Pflegeeltern sind in regelmässigen Abständen über den Stand der Leistungen der Lernenden zu unterrichten. 5

6 2 Die Eltern haben das Recht, den Unterricht ihrer Kinder zu besuchen; Lehrer und Behörden stehen in Kontakt mit ihnen und informieren sie über das Schulgeschehen. 3 Den Eltern steht das Recht zu, eine Elternversammlung zu bilden; ihre Vertreter sind von der Schulleitung und den Schulbehörden anzuhören. 36a Mitwirkungspflichten der Eltern 1 Die Eltern beziehungsweise Pflegeeltern müssen die Lehrpersonen oder die Schulleitung über Verhaltensänderungen ihres Kinds oder über Ereignisse, die sich in dessen Umfeld abspielen, informieren, soweit dies für den Schulalltag von Bedeutung ist. 2 Die Eltern beziehungsweise Pflegeeltern haben die Pflicht, an Elternveranstaltungen oder Gesprächen teilzunehmen, die von der Schulpflege, der Schulleitung oder einer Lehrperson angeordnet werden. 3 Bleiben die Eltern beziehungsweise Pflegeeltern den von der Schulpflege, der Schulleitung oder einer Lehrperson angeordneten Elternveranstaltungen oder Gesprächen unentschuldigt fern, können sie von der Schulpflege unter Androhung von Strafe vorgeladen werden. Folgen die Eltern beziehungsweise Pflegeeltern der Vorladung nicht, spricht die Schulpflege eine Busse aus. Im Wiederholungsfall erstattet die Schulpflege von Amtes wegen Strafanzeige beim Bezirksamt. Die Eltern beziehungsweise Pflegeeltern sind mit einer Busse von mindestens Fr bis höchstens Fr. 1' zu bestrafen. 37 Schulversäumnisse 1 Die Eltern beziehungsweise Pflegeeltern sind verantwortlich, dass ihr schulpflichtiges Kind die Schule regelmässig besucht. 2 Bei vorsätzlichem unentschuldigtem Fernhalten des Kindes von der Schule bis höchstens drei Schultage werden die Eltern beziehungsweise Pflegeeltern von der Schulpflege gemahnt und im Wiederholungsfall mit einer Busse bestraft. 3 Sofern das Fernhalten gemäss Absatz 2 länger als drei Schultage dauert, erstattet die Schulpflege von Amtes wegen Strafanzeige beim Bezirksamt und nötigenfalls Meldung an die Vormundschaftsbehörde gemäss Art. 307 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Die Eltern beziehungsweise Pflegeeltern sind mit einer Busse von mindestens Fr bis höchstens Fr. 1'000.--, im Wiederholungsfall mit einer Busse von mindestens Fr.1' bis höchstens Fr. 2' zu bestrafen. 37a Strafkompetenz der Schulpflege; Rechtsmittel 1 Die Schulpflege kann gemäss den 36a Abs. 3 und 37 Abs. 2 Bussen durch Strafbefehl bis höchstens Fr aussprechen. 6

7 2 Gegen einen Strafbefehl kann die gebüsste Person bei der Schulpflege unter Ausschluss der Verwaltungsbeschwerde innert 20 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Dadurch wird der Strafbefehl aufgehoben. 3 Die Einsprache erhebende Person ist zu einer Verhandlung vor die Schulpflege oder ein von ihr bestimmtes Mitglied vorzuladen. Die Schulpflege fällt einen begründeten Entscheid. 4Gegen den Strafentscheid kann innert 20 Tagen nach Eröffnung bei der Bezirksgerichtspräsidentin beziehungsweise beim Bezirksgerichtspräsidenten als Einzelrichterin beziehungsweise als Einzelrichter schriftlich Beschwerde zum endgültigen Entscheid erhoben werden. 5 Im Übrigen gelten die Vorschriften des Schweizerischen Strafgesetzbuches und der Aargauischen Strafprozessordnung. 38 Unterrichtsbesuch; Dispensation; Urlaub 1 Die Lernenden sind zu regelmässigem Unterrichtsbesuch verpflichtet. Auf Ersuchen der Inhaber der elterlichen Sorge haben sie Anspruch auf einen freien Schulhalbtag pro Quartal. 2 Eine Lernende oder ein Lernender kann aus wichtigen Gründen auf schriftliches Begehren der Inhaber der elterlichen Sorge a) von einzelnen Lektionen dispensiert werden; b) vom Unterricht für kurze Zeit beurlaubt werden. 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. 38a *Disziplinarmassnahmen: 1. Grundsatz 1 Disziplinarmassnahmen sind erzieherisch sinnvoll zu gestalten; körperliche Züchtigung, Einschliessung und Kollektivstrafen sind nicht gestattet. 38b * 2. Anordnung durch Lehrpersonen der Volksschule 1Die Lehrpersonen an der Volksschule können folgende Disziplinarmassnahmen anordnen: a) Ermahnung; b) schriftliche Arbeit, die von der anordnenden Lehrperson zu kontrollieren ist; c) zusätzliche Arbeit bis zu vier Stunden pro Woche unter Aufsicht; d) Ausschluss vom Unterricht für höchstens den laufenden Tag; e) Ausschluss aus laufenden besonderen Schulveranstaltungen wie insbesondere Lager und Projektwochen. 7

8 2 Ist die Betreuung durch die Eltern beziehungsweise Pflegeeltern im Falle eines Ausschlusses gemäss Absatz 1 lit. d und e während der Unterrichtszeit nicht gewährleistet, muss sie von der Schule organisiert werden. Allfällige Betreuungskosten sind von den Eltern zu tragen. Die Wohnortsgemeinde erlässt eine Kostenverfügung. Dagegen kann innert 30 Tagen von der Zustellung an Beschwerde beim Departement Bildung, Kultur und Sport geführt werden. 38c 3. Anordnung durch Schulpflegen 1Die Schulpflegen können folgende Disziplinarmassnahmen anordnen: a) schriftlicher Verweis; b) gemeinnützige Arbeitsleistung bis maximal sechs unterrichtsfreie Halbtage; c) vorbeugender Ausschluss aus besonderen Schulveranstaltungen wie insbesondere Lager oder Projektwochen; d) Versetzung in eine andere Abteilung der gleichen Klasse innerhalb des Schulortes oder des Gemeindeverbands oder einer anderen Gemeinde; e) befristeter oder dauernder Ausschluss aus Wahlfächern, in denen sich das fehlbare Verhalten zeigt; f) befristeter vollständiger oder teilweiser Schulausschluss bis höchstens sechs Schulwochen pro Schuljahr; g) Wegweisung von der Schule nach Vollendung der Schulpflicht 38d 4. Anordnung durch das Departement Bildung, Kultur und Sport 1Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann auf Antrag der Schulpflege einen befristeten vollständigen oder teilweisen Schulausschluss bis höchstens zwölf Schulwochen pro Schuljahr verfügen. 2 Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann auf Antrag der Schulpflege in Abstimmung mit der Vormundschaftsbehörde beziehungsweise der Jugendanwaltschaft eine Lernende oder einen Lernenden für die Dauer eines Verfahrens um Einweisung in ein Erziehungsheim vom Unterrichtsbesuch ausschliessen, wenn der ordentliche Schulbetrieb auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann. 38e 5. Beschäftigung während des Schulausschlusses; Finanzierung 1 Bei einem Schulausschluss gemäss den 38c lit. f und 38d sind die Eltern beziehungsweise Pflegeeltern mit Hilfe der Schulleitung und allenfalls unter Beizug 8

9 der Fachstellen für eine angemessene Beschäftigung verantwortlich. In begründeten Fällen und mit Zustimmung der für den Ausschluss zuständigen Behörde können Lernende auch in Einrichtungen der Sonderschulung geschult und betreut werden. 2 Die Kosten für eine angemessene Beschäftigung tragen die Eltern. Im Falle von Lernenden, die in Einrichtungen der Sonderschulung geschult und betreut werden, richtet sich die Finanzierung und Kostenverteilung nach den kantonalen Bestimmungen zur Sonderschulung. 3 Die Schulleitung plant rechtzeitig die Wiedereingliederung. Die Wohnortsgemeinde kann die Eltern zur Gewährleistung des schulischen Wiedereinstiegs des Kinds verpflichten, an die entstandenen Kosten einen Beitrag von höchstens Fr. 1' pro Monat zu leisten. Die Wohnortsgemeinde erlässt eine Kostenverfügung. Dagegen kann innert 30 Tagen von der Zustellung an Beschwerde beim Departement Bildung, Kultur und Sport geführt werden. 4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zum Schulausschluss. 38f 6. Rechtsmittel 1 Disziplinarmassnahmen, die von Lehrpersonen an der Volksschule angeordnet werden, sind nicht mittels Beschwerde anfechtbar und sofort vollstreckbar. 2 Disziplinarmassnahmen, die von der Schulpflege angeordnet werden, können mittels Beschwerde zum endgültigen Entscheid an den Schulrat des Bezirks weitergezogen werden. Vorbehalten bleibt Absatz 3. 3Folgende Disziplinarmassnahmen sind mittels Beschwerde an den Regierungs-rat weiterziehbar: a) der durch die Schulpflege oder das Departement Bildung, Kultur und Sport angeordnete befristete vollständige oder teilweise Schulausschluss; b) die Wegweisung von der Schule nach Vollendung der Schulpflicht; c) der Schulausschluss für die Dauer eines Verfahrens um Einweisung in ein Erziehungsheim. Schulpflege 75 Beschwerderecht 1 Gegen Entscheide der Schulpflege kann innert 30 Tagen von der Zustellung an Beschwerde beim Schulrat des Bezirks geführt werden. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Bezirksgerichtspräsidentin beziehungsweise des Bezirksgerichtspräsidenten gemäss 37a Abs.4 sowie die für dieses Verfahren geltenden Fristen. 9

10 Schulrat des Bezirks 78 Beschwerderecht 1 Gegen Entscheide des Schulrates kann innert 30 Tagen von der Zustellung an Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden; vorbehalten 38f Abs. 2 dieses Gesetzes. Erziehungsrat 85 Beschwerderecht Gegen Entscheide des Erziehungsrates kann innert 30 Tagen von der Zustellung an Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden. Auszug aus der Verordnung über die Volksschule Organisatorische Bestimmungen 12 Verhalten und Schulordnung 1 Die Lernenden begegnen den Lehrpersonen und übrigen an der Schule tätigen Personen mit Achtung. Sie haben die Weisungen der Lehrpersonen zu befolgen und alles zu unterlassen, was sie selber oder andere Personen gefährden könnte. Sie gehen sorgsam mit Ausstattung und Material um. Lernenden ist es untersagt, a) Alkohol, Raucherwaren und andere Suchtmittel in die Schulanlagen und an schulische Anlässe mitzubringen und dort zu konsumieren b) Waffen und Waffenattrappen in die Schulanlagen oder an schulische Anlässe mitzubringen. 3 Die Schulpflege kann eine Schulordnung erlassen, die weitere allgemeine Weisungen zum Verhalten im Schulhaus, auf dem Schulareal und bei schulischen Anlässen auch ausserhalb der Schule enthält. 13 Dispensationen, Grundsatz 1 Die Schulpflege dispensiert Lernende aus wichtigen Gründen vom Unterrichtsbesuch. Sie berücksichtigt dabei die persönlichen, familiären und schulischen Bedürfnisse. 2 Dispensationsgründe sind a) ansteckende Krankheiten im persönlichen Umfeld der Lernenden oder Lausbefall, b) besondere Anlässe im persönlichen Umfeld der Lernenden, c) hohe religiöse Feiertage oder entsprechende Anlässe, 10

11 d) Vorbereitung und aktive Teilnahme an bedeutenden wissenschaftlichen, kulturellen und sportlichen Anlässen. e) Aussergewöhnlicher Förderbedarf von besonderen Begabungen, ohne länger dauernde gänzliche Abwahl eines Pflichtfachs, f) Schnupperlehren und ähnliche Anlässe für die Berufsvorbereitung. 3 Die Schulpflege kann die Dispensationskompetenz an die Schulleitung oder Lehrperson delegieren. Bei Uneinigkeit im Einzelfall fällt die Schulpflege einen formellen Entscheid. 4 Die Modalitäten von Dispensationen, namentlich die Aufarbeitung des versäumten Lernstoffs oder die anderweitige Erreichung des Lernziels, sind schriftlich zu vereinbaren 14 Dispensationen, Spezialfälle 1 Über eine Dispensation einzelner Lernenden ausserhalb der in 13 Abs. 2 festgelegten Gründe, namentlich bei länger dauernder gänzlicher Abwahl eines Pflichtfachs, entscheidet das BKS. 15 Absenzen 1 Bleibt eine Lernende oder ein Lernender wegen Krankheit oder aus anderen unvorhersehbaren Gründen dem Unterricht fern, benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule. 2 Die Klassenlehrperson führt ein Verzeichnis über entschuldigte und unentschuldigte Absenzen und Dispensationen. Unentschuldigte sowie entschuldigte Absenzen ohne hinreichende Gründe sind der Schulleitung zu melden. 3 Auf Verlangen der Schule haben die Eltern ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, wenn die Abwesenheit des Kinds infolge Krankheit mindestens zwei Wochen dauert oder begründete Zweifel an der Krankheit des Kinds bestehen 16 Freier Schulhalbtag 1 Die Schulpflege kann bestimmen, dass a) die pro Schuljahr anfallenden freien Schulhalbtage gemäss 38 Abs. 1 des Schulgesetzes zusammengefasst bezogen werden dürfen, b) bei besonderen Schulanlässe oder an Prüfungstagen keine freien Schulhalbtage bezogen werden dürfen. 2 Die Eltern teilen den Bezug mindestens zwei Schultage davor der Schulleitung mit. 17 Schulausschluss 1 Die Schulpflege hat dem Inspektorat im Zeitpunkt eines geplanten Schulausschlusses Meldung zu erstatten und demselben die Akten über die Lernende beziehungsweise den Lernenden zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. 11

12 2 Der Entscheid über den Schulausschluss muss zusätzlich zu den sich aus der Verwaltungsverfahrensgesetzgebung ergebenden Vorgaben folgende Angaben enthalten a) Vorkommnisse, b) Zeitdauer des Schulausschlusses c) Art der Beschäftigung während des Schulausschlusses, d) Regelung hinsichtlich des Lernens. 20 Hausaufgaben und Prüfungen 1 Hausaufgaben sind massvoll zu erteilen. Lernende sollen das Aufgabenziel selbstständig erreichen können. 2 Prüfungen sind sinnvoll über das ganze Schuljahr zu verteilen. 3 Klassenlehrpersonen und Fachlehrpersonen haben sich über Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und Prüfungen zu verständigen. 21 Orientierung und Information 1 Die Schulleitung orientiert die Eltern rechtzeitig über die Schulorganisation, insbesondere über die Zuteilung zu einer Schule und Abteilung sowie über den Stundenplan, das Verhalten in der Schule sowie auf dem Schulweg und die Versicherungsbestimmungen. 2 Lehrpersonen und Eltern informieren sich gegenseitig bei erkannten Schwierigkeiten einer Lernenden oder eines Lernendes, bei besonderen Ereignissen oder aussergewöhnlichen Entwicklungen von Leistungen und Verhalten, ins-besondere wenn eine wesentlich schlechtere Qualifikation im Zeugnis zu erwarten ist. 22 Anhörung, Begründung und Akteneinsicht 1 Die Eltern haben das Recht, Schulprobleme ihrer Kinder mit den Lehrpersonen zu besprechen. Kommt keine Verständigung zustande, können sie sich an die Schulleitung wenden. 2 Sie haben Anspruch auf eine sachliche Begründung der Entscheide, die ihr Kind betreffen, sowie das Recht auf Einsichtnahme in die betreffenden Akten 23 Bundesrecht 1 In Bezug auf die Information und Auskunft gegenüber Eltern ohne elterliche Sorge gelten die einschlägigen Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907, insbesondere Art.275a ZGB. 24 Verantwortlichkeiten und Pflichten 1 Die Eltern tragen die Verantwortung dafür, dass ihre Kinder a) den obligatorischen und fakultativen Unterricht regelmässig besuchen, b) für den Unterricht und für Anlässe wie Schulreisen und Exkursionen ausgeruht, anständig bekleidet und zweckmässig ausgerüstet sind, 12

13 c) unter geeigneten Bedingungen die Hausaufgaben erledigen können. 2 Sie unterstützen und verstärken die Bildungs- und Erziehungsbestrebungen der Schule, arbeiten mit den Lehrpersonen, der Schulleitung und der Schulpflege zusammen und verhalten sich kooperativ. 25 Absenzen der Lehrperson 1 Bei Absenzen von Lehrpersonen dürfen Lernende nur unter vorgehender Information der Eltern vorzeitig nach Hause geschickt werden August

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