SICHERHEIT. Arbeitnehmerschutz bei Bauarbeiten. Rehabilitation. Seilbahnen ZUERST 1/08. Seite 1. Seite. Seite

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1 sz_1_08:sz_2_05.qxd :25 Seite 1 SICHERHEIT ZUERST 1/08 Arbeitnehmerschutz bei Bauarbeiten Seite 2 Rehabilitation Foto: ÖBB / INFRA.kommunikation Seite 4 Seilbahnen Seite Mitteilungsblatt des Unfallverhütungsdienstes der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau 5

2 Bauarbeiten im Arbeitnehmerschutz Von Dr. Reinhart Kuntner Das Arbeitnehmerschutzrecht schreibt für Baustellen und Bauarbeiten eine weit gehende Definition fest. Daher richten sich auch die Arbeitnehmerschutzvorschriften für die Sicherung von Baustellen und Bauarbeiten nach dieser weit gehenden Definition. I.DER BEGRIFF BAUSTELLE Gemäß 2 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) werden Baustellen im Sinne des Arbeitnehmerschutzrechts definiert als zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, an denen Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden. Dazu zählen insbesondere folgende Arbeiten: Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltungs- Maler- und Reinigungsarbeiten, Sanierung. Das bedeutet, dass das geltende Arbeitnehmerschutzrecht den Begriff der Baustelle und damit verbunden der Bauarbeiten sehr weit gefasst hat und daher auch die für Baustellen und Bauarbeiten festgelegten Schutzmaßnahmen entsprechend weit anzuwenden sind, beispielsweise 4 ASchG über die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung von Maßnahmen sowie 26 und 26a EisbAV über Sicherungsmaßnahmen im Gefahrenraum von Gleisen. Schutzbestimmungen sind immer auch im Gefahrenraum von Gleisen einzuhalten. Ergänzend zu den allgemeinen Schutzbestimmungen legt die Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV) zusätzliche Schutzmaßnahmen fest, die für Baustellen und Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen über die allgemeinen Schutzbestimmungen hinaus zusätzlich einzuhalten sind, um die Arbeitnehmer vor den von den Schienenfahrzeugen ausgehenden besonderen Gefahren zu schützen. Die wichtigsten zusätzlichen Schutzbestimmungen in der EisbAV für Baustellen und Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen sind 26 EisbAV über die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen für Baustellen und Bauarbeiten außerhalb von Tunneln, 26a EisbAV über die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen für Baustellen und Bauarbeiten im Tunnel sowie 26b EisbAV über die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen für Dritte. Die in 26 und 26a EisbAV angeführten Sicherungsmaßnahmen sind bei allen Baustellen und Baumaßnahmen im Gefahrenraum von Gleisen einzuhalten. Die Bestimmungen des 26b EisbAV gehen darüber hinaus und legen fest, dass die Sicherungsmaßnahmen der 26 und 26a EisbAV nicht nur bei Bauarbeiten, sondern bei allen Arbeitsvorgängen von Dritten im Gefahrenraum von Glei- Durch die Bestimmung des 2 Abs. 3 ASchG werden beispielsweise auch die Wartung, Instandhaltungsarbeiten, Reinigungsarbeiten und Sanierung vom Gesetzgeber ausdrücklich den Baustellen bzw. den Bauarbeiten zugerechnet. Die für Baustellen und Bauarbeiten festgelegten Schutzmaßnahmen sind daher immer auch auf diese Tätigkeiten anzuwenden. 2 II. BAUARBEITEN IM GLEISBEREICH Allgemeine Schutzbestimmungen für Baustellen und Bauarbeiten werden bereits im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) und in der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) festgelegt. So legt beispielsweise 108 BauV (Bau- und Erhaltungsarbeiten bei Eisenbahnanlagen) sogar besondere Schutzmaßnahmen für Bau- und Erhaltungsarbeiten bei Eisenbahnanlagen fest. Auch im 2. Abschnitt des ASchG finden sich eine Reihe von Sonderbestimmungen für Baustellen. Diese Fotos: ÖBB / INFRA.kommunikation

3 sen einzuhalten sind, beispielsweise bei Kontrolltätigkeiten von Polizei- oder Zollorganen. Darüber hinaus legt 27 EisbAV fest, dass das Eisenbahnunternehmen für Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen auch eine geeignete Person mit der Aufsicht über die Durchführung und Einhaltung der Sicherungsmaßnahmen beauftragen muss (Sicherungsaufsicht). III. UMSETZUNG DER SCHUTZMASSNAHMEN Die geltenden Arbeitnehmerschutzvorschriften legen somit eindeutig fest, dass nicht nur Bauarbeiten im engeren Sinn, sondern darüber hinaus auch damit im weiteren Sinn zusammenhängende Tätigkeiten den Baustellen und Bauarbeiten zuzurechnen sind. Das bedeutet, dass vom Arbeitgeber (Eisenbahnunternehmen) die für Baustellen und Bauarbeiten vorgesehenen Schutzbestimmungen (insbesondere ASchG, BauV und EisbAV) auch für die im weiteren Sinn zusammenhängenden Tätigkeiten vorzusehen sind. Im Rahmen der angeführten Begriffsdefinition wäre somit insbesondere auch auf folgende Tätigkeiten zu verweisen, die im Sinne der Arbeitnehmerschutzbestimmungen somit jedenfalls als Bauarbeiten gelten und für die somit die für Baustellen und Bauarbeiten vorgesehenen Schutzbestimmungen festzulegen sind: Sichtkontrollen im Gefahrenraum von Gleisen (beispielsweise für INDUSI-Magnet, HOA, Erdungen, Isolierstoß), Montage, Kontrolle und Messung von technischen Einrichtungen im Gefahrenraum von Gleisen, Vermessungen im Gefahrenraum von Gleisen, Arbeiten an Weichen (beispielsweise Weichenheizung, Weichenschmieren, Zungenkontrolle), Störungsbehebung, Schneeräumung im Gefahrenraum von Gleisen (beispielsweise im Bahnsteigbereich außerhalb der gelben bzw. weißen Linie). Bei Arbeiten von Dritten im Gefahrenraum von Gleisen sind die Schutzmaßnahmen von den betroffenen Arbeitgebern (Eisenbahnunternehmen, Dritte) im Rahmen der Koordination ( 8 ASchG) entsprechend miteinander abzustimmen. Insbesondere sind die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung zu koordinieren und die Arbeitnehmer und die zuständigen Belegschaftsorgane über die wechselseitigen Gefahren zu informieren. Für betriebsfremde Arbeitnehmer besteht seitens des Eisenbahnunternehmens eine Maßnahmenpflicht ( 8 Abs. 2 ASchG). IV. SCHLUSSBEMERKUNG Eine Reihe von Unfallereignissen in den letzten Wochen und Monaten hat deutlich in Erinnerung gerufen, dass die Einhaltung der Schutzmaßnahmen im Gefahrenraum von Gleisen von grundlegender Bedeutung ist. Die Arbeitsaufsichtbehörde (Verkehrs-Arbeitsinspektorat) hat die oben angeführten Rechtsgrundlagen und den weit gefassten Baustellenbegriff des österreichischen Arbeitnehmerschutzrechts daher auch im Rahmen eines Erlasses an die österreichischen Eisenbahnunternehmen in Erinnerung gerufen (GZ BMVIT /0017-IV/V1/2007 vom 30. November 2007). Dieser Erlass ist auch auf der Homepage des Verkehrs-Arbeitsinspektorates einsehbar: Nähere Auskünfte über die Umsetzung der Schutzmaßnahmen im Gefahrenraum von Gleisen erhalten sie bei Ihrer Sicherheitsfachkraft oder direkt vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Verkehrs-Arbeitsinspektorat, Tel.: (01) oder sowie per an reinhart.kuntner@bmvit.gv.at oder ruth.wedam@bmvit.gv.at. Offenlegung gem. 25 Mediengesetz: Medieninhaber (alleiniger Eigentümer, Herausgeber und Verleger) der Zeitschrift Sicherheit zuerst : Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (Leitender Angestellter: DI Kurt Völkl) 1061 Wien, Linke Wienzeile Sie ist als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes ( 24 u. 32 ASVG). Erklärung über die grundlegende Richtung der periodischen Zeitschrift: Werbung für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und Vorsorge für eine wirksame Erste Hilfe ( 185 u. 186 ASVG). Erscheint viermal jährlich. Wird allen in den Versicherungsbereich der VAEB/Unfallversicherung für Eisenbahnbedienstete fallenden Mitgliedsunternehmen kostenlos zugeleitet. IMPRESSUM: Sicherheit Zuerst Medieninhaber, Herausgeber und Verleger: Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB); Redaktion: Dr. Andreas Winkelbauer; Layout: W. Meissner; alle: 1061 Wien, Linke Wienzeile 48-52; Konzeption: Othmar Limpel GmbH. Druck: SVD Büromanagement GmbH 3

4 Hilfe jenseits der medizinischen Versorgung Am Morgen des kalten Jännertages ist die Welt für die Familie Neumeister noch in Ordnung. Die Freude auf den geplanten Urlaub in Tunesien ist groß, er soll an diesem Tag gebucht werden. Für Anton Neumeister ist sein Dienstantritt um 14 Uhr 40 am Verschubbahnhof Graz allenfalls Routine, schließlich ist er seit elf Jahren im Verschub beschäftigt. Erfahren, und bei jeder Tageszeit und allen Wetterverhältnissen mit den Gefahren seiner Arbeit vertraut. Um 18 Uhr 15 ändert sich das Leben des 42- jährigen ÖBB-Mitarbeiters für immer. Vielleicht ein Moment der Unachtsamkeit, vielleicht ein kleines Stück Eis unter den Schuhen? Neumeister hatte gerade drei Waggons an eine Lok angekuppelt und das Zeichen zum Losfahren gegeben. Beim Vorziehen des Verschubteiles rutscht der rechts Mitfahrende unter die rollende Garnitur und wird von den nachrollenden Fahrzeugen überrollt. Neumeister gibt über sein Funkgerät Nothalt und fordert seine Kollegen auf, die Rettung zu verständigen. Als Rot-Kreuz-Mitarbeiter habe ich meinen geschockten Kollegen noch ein paar Anweisungen für die Erste Hilfe gegeben, erinnert sich Neumeister, der mit vollem Bewusstsein am Unfallort liegt und nach der Versorgung durch einen Notarzt in das Landeskrankenhaus Graz gebracht wird. Während ein Team von Spezialisten um das Leben des zweifachen Vaters kämpft, folgen bange Stunden für die Ehefrau. Zwar erfährt Maria Neumeister umgehend vom Arbeitsunfall ihres Mannes, ob er überleben wird, bleibt aber für etliche Stunden unklar. Er überlebt und das Ende eines gut begonnenen Arbeitstages liest sich im Unfallbericht nüchtern: Beide Beine und vier Finger der linken Hand wurden abgetrennt. Ein Dreivierteljahr nach dem Schreckenstag kann Maria Neumeister fast schon ein wenig lächeln, wenn sie sich an das erste Gespräch nach dem Unfall mit ihrem Mann erinnert: Er hat sich gleich darüber beklagt, dass er jetzt nicht mehr für das Rote Kreuz wird fahren können. Es dauert nach dem Unfall noch Monate, bis der in seinem Wohnort sozial stark engagierte Steirer wieder zu Hause leben kann. Komplizierten Operationen folgen monatelange Aufenthalte in der Rehabilitationsklinik Tobelbad, Therapien und die Anpassung von Beinprothesen. Weil Anton Neumeister mehr braucht als medizinische Betreuung, schaltet sich die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau schon früh ein. Bereits im März besuchten Walter Suchanek von der VAEB Unfallversicherung und Roman Wohlgemuth gewerkschaft Vida ÖBB Konzerbhindertenvertretung den Patienten im Rehabilitationszentrum und kurz danach die Familie, um die Wohnsituation zu erkunden. Es war klar, dass sich der Versehrte nach der Entlassung überwiegend aber wir können helfen, die Rahmenbedingungen für ein weitgehend normales Leben zu schaffen. im Rollstuhl würde fortbewegen müssen, und das in einem zweigeschossigen Einfamilienhaus, fasst Suchanek seinen ersten Eindruck zusammen. Rasch und unbürokratisch startet die VAEB in bewährter Zusammenarbeit mit der Sozialabteilung der Gewerkschaft der Eisenbahner die Hilfe für die Familie Neumeister. Neben einer Adaptierung des Bades war die Installation eines elektrischen Plattformtreppenliftes vom Keller über das Erdgeschoss und anschließend in das Obergeschoss notwendig, sagt Suchanek. Eine Investition, die sich die Familie nicht hätte leisten können. Die Gesundheit können wir einem Unfallopfer nicht zurückgeben, aber wir können helfen, die Rahmenbedingungen für ein weitgehend normales Leben zu schaffen. Heute kann Anton Neumeister sein hübsches Haus wieder genießen und sich neuen Aufgaben zuwenden. Beim Sportfest für Menschen mit Behinderung im Mai 2007 konnte Koll. Wohlgemuth Fam.Neumeister als Ehrengäste begrüssen. Die Veranstaltung findet alle 2 Jahre statt. Dank der Unterstützung von ÖBB und der VAEB wird diese Veranstaltung von der Gewerkschaft Vida durch Konzernbehindertenvertreter Roman Wohlgemuth organisiert. Anton NEUMEISTER Roman WOLGEMUTH Walter SUCHANEK (von links nach rechts) 4

5 AVO Verkehr für Seilbahnen Von Dr. Reinhart Kuntner Die Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr (AVO Verkehr) wurde jetzt auch auf das seilbahnrechtliche Genehmigungsverfahren erweitert. Damit soll die Einbindung des Arbeitnehmerschutzes im Genehmigungsverfahren für Seilbahnen klargestellt und erleichtert werden. I. ALLGEMEINES Mit der Eisenbahngesetznovelle 2006 wurde festgelegt, dass der Antragsteller bereits gemeinsam mit einem Antrag auf Baugenehmigung, Bauartgenehmigung oder Betriebsbewilligung in den Gutachten nachweisen muss, dass das Projekt auch den Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes entspricht. Am 13. November 2006 wurde die AVO Verkehr im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl. II Nr. 422/2006). Mit dieser Verordnung wurde festgelegt, in welcher Weise die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes im Baugenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren bei Eisenbahnen nachzuweisen ist. Ergänzend dazu bieten die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau und das Verkehrs-Arbeitsinspektorat Checklisten an, in denen die wichtigsten Arbeitnehmerschutzbestimmungen für Eisenbahnfahrzeuge und Eisenbahnanlagen zusammengefasst sind (Schwerpunktkonzept Eisenbahnfahrzeuge, Schwerpunktkonzept Eisenbahnanlagen). Die Vorgabe einer rechtzeitigen Einbindung des Arbeitnehmerschutzes bei Eisenbahnprojekten hat sich in den vergangenen Monaten durchaus bewährt, sodass nunmehr auch der Seilbahnbereich in dieses System einbezogen wird. II. GENEHMIGUNG VON SEIL- BAHNANLAGEN Seit dem Seilbahngesetz 2003 muss der Antragsteller bei Seilbahnprojekten (Neuerrichtung, Umbau) vorab Sicherheitsanalysen durchführen, bei denen alle sicherheitsrelevanten Aspekte berücksichtigt und alle Risken ermittelt werden müssen, die während des Betriebes auftreten können. Derartige Sicherheitsanalysen sind neben den Bereichen Seilbahntechnik, Elektrotechnik, Sicherungstechnik, Brandschutz, Hochbau und Geologie auch für den Bereich des Arbeitnehmerschutzes durchzuführen. Das Ergebnis dieser Sicherheitsanalysen ist dann in einem Sicherheitsbericht zusammenzufassen, in dem alle Maßnahmen zur Behebung von Risken und Gefahrensituationen anzuführen sind (vgl. 57 bis 60 Seilbahngesetz). In der Erweiterung der AVO Verkehr (BGBl. II Nr. 57/2008) wird jetzt festgelegt, welche Inhalte für den Arbeitnehmerschutz jedenfalls im Rahmen des Sicherheitsberichtes bzw. vor der Betriebsbewilligung der Anlage geprüft werden müssen. Dies geht auch auf die Erfahrung zurück, dass die Belange des Arbeitnehmerschutzes nur dann wirksam umgesetzt werden können, wenn sie bereits in der Planungsphase mitüberlegt und mitbe rück - sichtigt werden. Gemäß 4 der AVO Verkehr muss der Sicherheitsbericht für Seilbahnen daher auch umfassen: Prüfung der Einhaltung der Sicherheitsund Gesundheitsschutzdokumente gemäß 5 ASchG, Prüfung der Einhaltung der Unterlage für spätere Arbeiten gemäß 8 BauKG, Prüfung der Einhaltung der Explosionsschutzdokumente gemäß VEXAT, Prüfung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere des ASchG und der Verordnungen nach dem ASchG, Prüfung der sonstigen Rechtsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer, Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen, wenn Ausnahmegenehmigungen von Arbeitnehmerschutzbestimmungen beantragt werden. Diese Rahmenbedingungen sind somit bereits im Vorfeld des Projektes im Sicherheitsbericht abzuarbeiten, was die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes in Zukunft noch besser absichern wird. Ergänzend dazu ist dann gemäß 5 der AVO Verkehr vom Seilbahnunternehmen bis zur Erteilung der Betriebsbewilligung nachzuweisen, dass die oben festgelegten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden, die erforderlichen Abnahmeprüfungen durchgeführt wurden, die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung durchgeführt wurde und alle Unterlagen für den Arbeitnehmerschutz aktualisiert sind. III. SCHLUSSBEMERKUNG Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat erwartet von den oben angeführten Regelungen eine wesentliche Verbesserung bei der Umsetzung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen bei Seilbahnanlagen. Gleichzeitig sollten dadurch aber auch die Genehmigungsverfahren verkürzt und vereinfacht werden, weil die einzuhaltenden Schwerpunkte jetzt eindeutig und klar festgelegt sind. Die Bestimmungen der AVO Verkehr bieten darüber hinaus auch für alle Beteiligten (Seilbahnunternehmen, Gutachter, Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner, Sicherheitsvertrauenspersonen, Belegschaftsorgane) eine eindeutige und nachvollziehbare Grundlage über die beim seilbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren einzuhaltenden Schwerpunkte des Arbeitnehmerschutzes. Nähere Informationen über die Umsetzung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen im Seilbahnbereich erhalten Sie bei Ihrer Sicherheitsfachkraft sowie direkt beim Verkehrs- Arbeitsinspektorat im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Tel.: (01) oder reinhart.kuntner@bmvit.gv.at oder leopold.flasch@bmvit.gv.at 5

6 SVP-Grundkurs für Seilbahnen Kirchberg in Tirol Der Unfallverhütungsdienst der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau veranstaltet heuer wieder einen Grundkurs zur Ausbildung zur Sicherheitsvertrauensperson aus dem Seilbahnenbereich. Das Seminar bietet, neben einem Erfahrungsaustausch unter Kollegen, Informationen aus dem Bereich des Arbeitnehmerschutzes, der Psychologie, der Verkehrsarbeitsinspektion, der Arbeitsmedizin sowie zum Thema Motivation im Arbeitnehmerschutz. Die Kosten für das Seminar, die Unterbringung sowie die Mahlzeiten und Pausengetränke werden von der VAEB übernommen. Da nur eine begrenzte Teilnehmeranzahl möglich ist ersuchen wir um Anmeldung bis 24. April Termin: Mai 2008 Ort: Hotel Alpenhof Brandseitweg Kirchberg Die notwendigen Unterlagen zur Anmeldung können sie per oder telefonisch unter (01) anfordern. In Kürze wird die NEUE, aktualisierte Auflage verfügbar sein: 6

7 Geschwindigkeitsüberschreitungen: Gefährlich, aber sozial akzeptiert Nicht angepasste Geschwindigkeit ist die Hauptursache für tödliche Unfälle auf Niederösterreichs Straßen. Dennoch gilt der übermäßige Tritt aufs Gaspedal als Kavaliersdelikt und wird nur mäßig gefährlich eingestuft. Aktuelle quantitative und qualitative Befragungen des Kuratoriums für Verkehrssicherheit (KfV) zeigen, dass zwar fast jeder Zweite (43%) Rasen als eher gefährlich einschätzt, dennoch sind Geschwindigkeitsübertretungen von km/h sozial akzeptiert und werden als Kavaliersdelikt gesehen. Viele Fahrzeuglenker betrachten Geschwindigkeitsbegrenzungen nicht als gesetzliche Vorgabe, sondern als Richtgröße, erklärt Mag. Rainer Kastner, Leiter der KfV Landesstelle Niederösterreich. Sie entscheiden selbst, welche Geschwindigkeit angemessen ist und gefährden so nicht nur sich, sondern auch andere Autofahrer, aber vor allem ungeschützte Verkehrsteilnehmer wie Kinder, Fußgänger und Radfahrer. Nur 14 Prozent der Befragten ärgern sich sehr über Geschwindigkeitsüberschreitungen, während mehr als die Hälfte der Befragten (59%) sich wenig oder gar nicht aufregen, wenn andere zu schnell unterwegs sind sofern damit nicht Aggression und Rücksichtslosigkeit einhergehen. Sinnlose Geschwindigkeitsbegrenzungen Fast die Hälfte der Befragten gab zu, sich selbst gelegentlich beim Schnellfahren zu ertappen, weitere 34 Prozent fahren oft oder häufig zu schnell. Motive für zu schnelles Fahren, die von den Befragten genannt wurden, sind vor allem Eile und Zeitdruck, Spaß am Schnellfahren, Unachtsamkeit und das Aus - testen des Fahrzeugs. Als ausschlaggebend für das eigene Tempo wird aber die Einordnung in subjektiv sinnvolle und sinnlose Beschränkungen gesehen. Als sinnvoll bezeichneten die Befragten Geschwindigkeitsbegrenzungen bei Schulen, Kindergärten oder in Wohngebieten, im Ortsgebiet mit mehr Verkehr, auf gefährlichen oder unübersichtlichen Strecken, sowie witterungsbedingte Begrenzungen, z.b. bei Schnee oder Regen. Als sinnlos empfunden werden hingegen scheinbar willkürlich gesetzte 100 km/h-beschränkungen auf der Autobahn oder 50 km/h auf Bundesstraßen, Begrenzungen auf Durchzugsstraßen in dünn besiedeltem Gebiet und an Stellen, an denen keine Gefahr ersichtlich ist, wie z.b. bei Schulen in der Ferienzeit. Wo wird zu schnell gefahren? Messungen des KfV im Jahr 2007 zeigen, dass besonders im Ortsgebiet, also dort, wo die sinnvollen Beschränkungen zu finden sind, die Geschwindigkeit deutlicher überschritten wird als am Freiland oder auf Autobahnen. Mehr als die Hälfte der beobachteten Lenker in NÖ (58%) überschritten 30 km/h- Beschränkungen, 50 km/h-beschränkungen wurden von 50 Prozent nicht beachtet. Geschwindigkeitsbegrenzungen bis zu 80 km/h auf Freilandstraßen wurden von etwa 60 Prozent der beobachteten Fahrzeuglenker vernachlässigt. Höhere Beschränkungen werden deutlich seltener überschritten. Der Anteil der Temposünder auf Autobahnen mit 130 km/h- Beschränkung betrug 19 Prozent, auf Freilandstraßen mit 100 km/h-begrenzung überschritten 31 Prozent die vorgegebenen Limits. Bei Geschwindigkeiten bis zu 80 km/h wird die Kontrollierbarkeit des Fahrzeugs deutlich überbewertet. Zur Überschätzung der eigenen Fähigkeiten hinzu kommt ein unrealistischer Optimismus, im Sinn eines,mir wird schon nichts passieren -Denkens, sagt Kastner. Einstellung zu Kontrolle und Strafe Im Jahr 2007 hat die Exekutive österreichweit laut BMI rund 3,8 Millionen Geschwindigkeitsüberschreitungen gemessen. Davon wurden Überschreitungen mittels Lasertechnik, via Section Control und rund 2,8 Millionen durch stationärer Radarboxen gemessen. Auf die Radarboxen bezogen gaben praktisch alle befragten Autofahrer an, dass sie häufig beobachten, wie andere Verkehrsteilnehmer vor einer Radarbox abbremsen und dann wieder beschleunigen. Es zeigte sich auch, dass die die Messtoleranz von Radarboxen meist überschätzt wird. Die Geschwindigkeitsmessung mittels Section Control bedeutet hingegen für manche der Befragten subjektiv gesehen totale Kontrolle, mehr Staus und Drängeln, sowie einen langsameren Verkehr. Dennoch wissen viele der Befragten, dass eine flächendeckende Kontrolle und Strafe zu weniger Rasern und Unfällen, sowie mehr Disziplin bei der Geschwindigkeit und zur Verkehrsberuhigung beitragen würde. Bei der Höhe der Geldstrafen für Geschwindigkeitsübertretungen liegt Österreich im europäischen Vergleich eher abgeschlagen auf den hinteren Rängen, bemängelt Kastner. Im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie liegt derzeit ein Entwurf zur Erhöhung der Strafsätze 7

8 Breitenstein 2007 Von Dr. Andreas Winkelbauer Am Anfang stand eine Fortbildungsveranstaltung für Sicherheitsbeamte ( Sibe ) I und II sowie die Vorsitzenden der sozialpolitischen Ausschüsse der Gewerkschaft der Eisenbahner. Nach anfänglicher Wanderschaft etablierte sich Velm als fester Veranstaltungsort, gleichzeitig damit wurde auch der Tagungszeitraum auf die Woche nach Ostern festgelegt. Damit war diese Veranstaltung schon ein fester Bestandteil der Jahresplanung jedes mit dem Thema Sicherheit gefassten Mitarbeiters bei den ÖBB und der GdE. Nach wenigen Gesprächen war klar, dass unsere Idee, die Fortbildungsveranstaltung zukünftig in unserer eigenen Einrichtung abzuhalten, bei den Verantwortlichen auf große Zustimmung stieß. Die Premiere fand Ende November 2007 statt. Dabei wurde den Teilnehmern neben den gewohnten fachlichen Inhalten durch in- und ausländische Referenten, auch die Möglichkeit geboten, sich über den persönlichen Gesundheitszustand zu informieren. Daneben wurden die Freizeiteinrichtungen wie Schwimmbad, Sauna, Kegelbahn ect. zahlreich frequentiert. Erstmalig wurde im Anschluss an dieser Fortbildungsveranstaltung ein Feedback Fragebogen an alle Teilnehmer übermittelt. Erfreulicherweise betrug die Rücklaufquote rund 60%. Das positive Echo, das auch schon während der Veranstaltung geherrscht hat, wurde durch die Rückmeldungen bestätigt. Im Laufe der Jahrzehnte haben sich viele ausund inländische Referenten mit dem Thema Arbeitssicherheit befasst und mit ihren Vorträgen zu angeregten Diskussionen beigetragen. Gleichzeitig stieg die Zahl der Teilnehmer kontinuierlich an und erreichte zeitweise die 100 Personen Marke. Einerseits wurde der Anstieg teilweise dadurch bedingt, dass auch private Unternehmen auf dem Schienennetz der ÖBB tätig sind. Somit wurde auch den anderen Schienenbahnen die Möglichkeit geöffnet, an dieser Plattform teilzunehmen. Andererseits waren auch das interessante und abwechslungsreiche Tagungsprogramm sowie das Ambiente des Seminarhotels in Velm für die große Nachfrage verantwortlich. viele Tagungsorte in Frage, die über einen geeigneten Seminarraum sowie eine entsprechende Anzahl an Übernachtungszimmer verfügen. In dieser Situation kam uns eine Investition in der VAEB zu gute, nämlich die Errichtung eines Multifunktionssaales in unserer Gesundheitseinrichtung Breitenstein am Semmering. Dass ist für uns der Auftrag in dieser Richtung weiterzuarbeiten, die festgestellten Schwachpunkte zu beseitigen und Breitenstein zu einer festen Institution im Bereich des Arbeitnehmerschutzes bei den Schienenbahnen zu etablieren. Die Vorbereitungen für das diesjährige Seminar haben längst begonnen und wir sind bemüht wieder ein interessantes und abwechslungsreiches Tagungsprogramm zusammenzustellen. Wir freuen uns schon auf ein Wiedersehen Ende September In den letzten Jahren musste allerdings festgestellt werden, dass das Seminarhotel zunehmend nicht mehr den Anforderungen einer zeitgemäßen Tagung entsprach und so mussten wir uns auf die Suche nach einem geeigneten Veranstaltungsort machen. Auf Grund der großen Teilnehmerzahl kommen nicht

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