Die Seil- und Längenschnittsberechnung muss von einem dazu befugten Ziviltechniker ausgearbeitet oder geprüft sein. Längenschnitt, wenn
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- Kathrin Falk
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3 Betreff: ; Verlängerung der Konzession Bezug nehmend auf das do. Ansuchen um Verlängerung der Konzession für die. wird mitgeteilt, dass für eine Beurteilung, ob der technische Zustand der Seilbahn auch für den Verlängerungszeitraum einen sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb erwarten lässt ( 28 Abs. 2 Seilbahngesetz 2003 i.d.g.f.) und auch die entsprechenden betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind, nachstehende Unterlagen vorzulegen sind: A. Für die Fachbereiche Seilbahn- und Elektrotechnik 1. Technischer Zustand Zur Feststellung, ob gegenüber bekannten Gefährdungsbildern ein zeitgemäßes ausreichen-des Sicherheitsniveau vorliegt, ist eine Bestandsaufnahme und Bewertung der Anlageteile der Seilbahn, vorzunehmen. Hierüber sind die nachstehend angeführten Unterlagen vorzulegen. 1.1 Seilbahntechnische Infrastruktur Linienführung und Systemdaten Aktualisierter Lageplan für die Seilbahn Aktuelles Protokoll über die Vermessung der Seilunterstützungspunkte der Lage und Höhe nach sowie aktuelle Darstellung der Seilbahntrasse aufgrund einer Geländeaufnahme, jeweils von einem dazu befugten Ziviltechniker oder einem Technischem Büro für Vermessungswesen erstellt. Meteorologisches Gutachten über die Windlasten. Seil- und Längenschnittsberechnung, wenn sich an den technischen Spezifikationen, die der ursprünglichen Seil- und Längenschnittsberechnung zugrunde gelegt worden waren, bis zum Zeitpunkt unmittelbar vor dem In- Kraft-Treten des SeilbG 2003 Änderungen ergeben haben, auf Grund der Vermessung der Seilunterstützungspunkte maßgebliche Abweichungen zu den Annahmen der Seil- und Längenschnittsberechnung festgestellt wurden. Die Seil- und Längenschnittsberechnung muss von einem dazu befugten Ziviltechniker ausgearbeitet oder geprüft sein. Längenschnitt, wenn die aktuelle Geländeaufnahme der Seilbahntrasse von der ursprünglichen Geländeaufnahme abweicht, eine neue Seil- und Längenschnittsberechnung vorliegt. Der Längenschnitt muss von einem dazu befugten Ziviltechniker ausgearbeitet oder geprüft sein. Die Geländeaufnahme muss von einem dazu befugten Ziviltechniker oder einem Technischen Büro für Vermessungswesen durchgeführt sein. Aktuelle Nachweise über die Einhaltung des Lichtraumprofils, der Spurweite, Freigängigkeit, Bodenabstände und Sicherheitsabstände entsprechend dem in 28 Abs. 2 SeilbG 2003 i.d.g.f. geforderten Stand der technischen Spezifikationen. Lagesicherheit des Förderseiles
4 Bei Einseilumlaufbahnen das Gutachten eines dazu befugten Ziviltechnikers oder eines facheinschlägigen Institutes einer Universität über die Lagesicherheit des Förderseiles unter Berücksichtigung der dynamischen Einflüsse und der Einwirkungen durch Wind. Stations- und Streckenbauwerke Gutachten eines dazu befugten Ziviltechnikers über die Einhaltung des in 28 Abs. 2 SeilbG 2003 i.d.g.f. geforderten Standes der technischen Spezifikationen in den statischen Berechnungen für jene Tragwerke, auf die Seilkräfte einwirken. Das Gutachten hat eine Auflistung der untersuchten Tragwerke zu enthalten. Gutachten eines dazu befugten Ziviltechnikers über die Weiterverwendbarkeit aller Tragwerke, auf die Seilkräfte einwirken. Im Gutachten sind Abminderungen der Belastbarkeit dieser Tragwerke aufgrund des technischen Zustandes anzugeben. Statische Berechnungen für jene Tragwerke, auf die Seilkräfte einwirken, und für die aufgrund einer neuen Seil- und Längenschnittsberechnung oder der obgenannten Gutachten gegenüber den ursprünglichen Berechnungen geänderte Nachweise zu führen sind. Die statischen Berechnungen müssen von einem dazu befugten Ziviltechniker ausgearbeitet oder geprüft sein. Aktuelle Grundrisse für die Stationsbauwerke mit eingetragenen Verkehrswegen, Abgrenzungen, Leiteinrichtungen, Bedienungs- und Abstelleinrichtungen für die Seilbahn sowie Fahrgasthinweisen im Maßstab 1: Elektrotechnische Infrastruktur Hausinstallationen und Blitzschutzeinrichtungen Prüfbefund über die letzte wiederkehrende Prüfung der nicht seilbahnspezifischen elektrischen Einrichtungen der Seilbahn (Licht- und Kraftinstallationen, Niederspannungsverteilungen, Erdungs- und Blitzschutzanlagen etc.) gemäß ESV 2003 und ÖVE/ÖNORM E Stromversorgung Prüfbefund über die letzte wiederkehrende Prüfung gemäß ESV 2003 und ÖVE/ÖNORM EN für eine vom Seilbahnunternehmen betriebene Hochspannungsanlage 1.3 Seilbahnspezifische Baugruppen Prüfbefunde, in denen für die nachstehend angeführten Baugruppen die Einhaltung des in 28 Abs. 2 SeilbG 2003 i.d.g.f. geforderten Standes der technischen Spezifikationen bewertet wird. Allenfalls erforderliche Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen sind anzugeben. Die Prüfbefunde sind von im Seilbahnbau tätigen Herstellern oder von fachkundigen Personen mit Konstruktionserfahrung für diese Baugruppen zu erstellen. Aufgrund der für diese Tätigkeit erforderlichen besonderen
5 Fachkunde und fachspezifischen Erfahrung ist die Beiziehung von fachkundigen Personen mit der Behörde abzustimmen. Baugruppen: 1 Seile und Seilverbindungen 2 Antriebe und Bremsen 3 Mechanische Einrichtungen 3.1 Seilspanneinrichtungen 3.2 Mechanische Einrichtungen in den Stationen 3.3 Mechanische Einrichtungen der Streckenbauwerke 4 Fahrzeuge 4.1 Kabinen, Sessel oder Schleppvorrichtungen 4.2 Gehänge 4.3 Laufwerke 4.4 Verbindungen mit dem Seil 5 Elektrotechnische Einrichtungen 5.1 Steuerungs-, Überwachungs- und Sicherheitseinrichtungen 5.2 Kommunikations- und Informationseinrichtungen 5.3 Blitzschutzeinrichtungen 6 Bergeeinrichtungen 6.1 Feste Bergeeinrichtungen 6.2 Bewegliche Bergeeinrichtungen 2. Betriebliche Voraussetzungen Die Betriebsvorschrift ist an den jeweils gültigen Rahmenentwurf anzupassen. Der Bergeplan ist entsprechend ÖNORM EN 1909 und die Bedienungs- und Instandhaltungsanleitung entsprechend ÖNORM ÈN 1709 zu aktualisieren. Diese Unterlagen sind gemeinsam mit den in Abschnitt 1 angeführten Unterlagen vorzulegen, wenn die Bestandsaufnahme und Bewertung der Anlageteile zu keinem genehmigungspflichtigen Um- oder Zubau führt, andernfalls im Zuge des Betriebsbewilligungsverfahrens für die genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen. Ebenso sind die Beförderungsbedingungen dem derzeit gültigen Rahmenentwurf anzupassen. B. Für die Fachgebiete Hochbau und Brandschutz Jeweils eine fachspezifische Bestandsaufnahme und Bewertung der Anlage samt Angabe derjenigen Maßnahmen, die allenfalls erforderlich sind, um auch hinkünftig ein gegenüber bekannten Gefährdungsbildern zeitgemäßes ausreichendes Sicherheitsniveau zu gewährleisten. Darüber ist jeweils von einer entsprechend fachkundigen Person, für das Fachgebiet Hochbau von einem dazu befugten Ziviltechniker oder einem Baumeister, ein Bericht zu erstellen. Hinsichtlich Hochbau wird darauf hingewiesen, dass jene Tragwerke, auf die Seilkräfte einwirken, bereits von dem im Abschnitt A, Punkt 1.1, geforderten Gutachten umfasst werden. C. Für das Fachgebiet Arbeitnehmerschutz In analoger Anwendung des 8 AVO Verkehr ist von einer fachkundigen Person, die mindestens den erfolgreichen Abschluss der Fachausbildung zur Sicherheitsfachkraft
6 nachweisen kann, eine Überprüfung der Seilbahn hinsichtlich folgender Gesichtspunkte durchzuführen: 1. Aktualisierung und Umsetzung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß 5 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, der Unterlage für spätere Arbeiten gemäß 8 Bauarbeitenkoordinationsgesetz, BGBl. I Nr. 37/1999 und der Explosionsschutzdokumente gemäß Verordnung explosionsfähige Atmosphären, BGBl. II Nr. 309/2004, 2. Einhaltung und Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, und der Verordnungen in Durchführung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, 3. Einhaltung und Umsetzung der sonstigen Rechtsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer, insbesondere der Rechtsvorschriften gemäß 33 Abs. 3 Z 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, sowie Anhang A und Anhang B der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, 4. Einhaltung der Maßnahmen gemäß 95 Abs. 3 Z 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, bei erteilten Ausnahmegenehmigungen, 5. Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997, sowie 6. Prüfbefunde über Abnahmeprüfungen und wiederkehrenden Prüfungen, insbesondere gemäß 7 ff. Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000. Darüber ist von der fachkundigen Person ein Gutachten, das auch allenfalls erforderliche Maßnahmen enthält, zu erstellen. Auf das Schwerpunktkonzept Seilbahnanlagen R 11, das sinngemäß auch zur Erstellung von Gutachten für Konzessionsverlängerungen herangezogen werden kann, darf hingewiesen werden. Die Vorlage weiterer Unterlagen bleibt vorbehalten. Es ergeht das Ersuchen, die angeführten Unterlagen in einem vollständigen Konvolut in 3-facher Ausfertigung ehest möglich zur weiteren Bearbeitung zu übermitteln. Dabei sind die gemäß Abschnitt A, Punkt 1, sowie Abschnitt B und C erforderlichen Unterlagen mit fortlaufenden Nummern zu versehen und in einer Planmappe mit Inhaltsverzeichnis zusammenzufassen.
7 [Zusätzlich bei Anlagen, bei denen in den letzten 10 Jahren ein genereller Umbau erfolgt ist: Anstelle der Vorlage der Unterlagen gemäß der Abschnitte A und B kann auf die bereits im Zuge des generellen Umbaues vorgelegten Pläne, Nachweise und Bestätigungen (Baugenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren), unter eindeutiger Angabe der jeweils zutreffenden Doku-mente, verwiesen werden.] Die im Verfahren für die beantragte Verlängerung der Konzession gesetzlich vorgeschriebenen Stellungnahmen des/der Landeshauptmannes/frau von und der betroffenen Gemeinden werden durch das ho. Bundesministerium eingeholt
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