SchiedsamtsZeitung 63. Jahrgang 1992, Heft 08 Online-Archiv Seite Organ des BDS

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1 Verfahrensgang beim Schiedsmann von Dr. L.H.Serwe, Präsident d. LG. a.d. Ordnungsgeldregelungen in den einzelnen Ländern Niedersachsen Zivilverfahren Die Regeln und Voraussetzungen unter denen in Niedersachsen Ordnungsgeld verhängt werden darf, sind in 22 bis 25 NsSchAG und den dazu erlassenen sehr genauen Verwaltungsvorschriften näher beschrieben. Der Kern dazu steckt in 23 Abs. 1. Der Antragsgegner hat die Pflicht persönlich im Termin zu erscheinen. Diese Verpflichtung kann dadurch verletzt werden, dass er zum Termin nicht erscheint; aber auch dadurch, dass er sich schon vor der Beendigung des Termins entfernt. Da der Schiedsmann die Verhandlung leitet, bestimmt auch er, wann der Termin schließt. In beiden Fällen kommt aber Ordnungsgeld nur in Betracht, wenn dies unentschuldigt (also schuldhaft) geschieht (vgl. Ziff.8 der VV zu 22). Die Sprachregelung des Gesetzestextes lässt keinen Zweifel. Liegen die Voraussetzungen dafür vor ein Ordnungsgeld festzusetzen, dann bleibt dies nicht dem Ermessen des Schiedsamtes überlassen, dies zu tun oder davon abzusehen, es muss das Ordnungsgeld festsetzen. In der Überzeugungsbildung, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, bleibt es natürlich frei. Ordnungsgemäße Ladung Die Ordnungsgemäße Ladung der Partei muss nachweisbar sein (vgl. Ziff. 3 VV zu 22). Wie sie bewirkt wird ist dabei gleichgültig. Händigt die Schiedsperson die Ladung selbst aus, dann sollte es allerdings darüber ein Empfangsbekenntnis der Partei geben. Bei der Zustellung durch die Post sollte gegen Postzustellungsurkunde die Ladung ausgehändigt werden. Aus der Urkunde oder dem Empfangsbekenntnis muss auch hervorgehen, welches Schriftstück übergeben wurde (Vgl. zu 22 Ziff. 4). Regelmäßige Schwierigkeiten tauchen auf, wenn Parteien beteiligt sind, die geschäftsunfähig oder in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Bei ihnen ist eine Zustellung nur Wirksam, wenn sie zu Händen des oder der gesetzlichen Vertreter geschieht. Die Ladung für solche Parteien muss deshalb den gesetzlichen Vertretern zugehen. Dieser Vorgang wird häufig und zwar auch in den Anweisungsbüchern mit der Ladung der gesetzlichen Vertreter zum Termin verwechselt. Beide Vorgänge sind aber unterschiedlicher Natur und dienen auch ganz unterschiedlichen Zwecken. Das ist für die Festsetzung von Ordnungsgeld von großer Wichtigkeit. Nur wer persönlich geladen ist kann auch in ein Ordnungsgeld genommen werden. Wird die Ladung einer Partei lediglich durch Übergabe an den gesetzlichen Vertreter bewirkt, dann ist der gesetzliche Vertreter nicht selbst geladen (vgl. dazu auch Ziff. 5 VV zu 22). Aus diesem Grunde muss aus der Ladung unzweideutig hervorgehen, an wen sie Nachdruck und Vervielfältigung Seite 1/6

2 gerichtet ist. Z.B.:»An den Schüler Franz Schulz, z.hd. seiner gesetzlichen Vertreter Paul und Herta Schulz...«(folgt weitere Anschrift). Sollen die gesetzlichen Vertreter selbst geladen werden, dann müssen sie auch selbst als Adressaten erscheinen. Dabei ist der Umstand, dass sie gleichzeitig die gesetzlichen Vertreter sind von untergeordneter Bedeutung. Er gehört allenfalls in den Text der Ladung. Es ist unzweckmäßig, wenn Eheleute Antragsgegner sind, sie gemeinsam unter der Anschrift des Mannes zu laden (»Eheleute Paul Schulte, Gartenstraße 11, 4700 Hamm«). Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung wird dann schwierig. Außerdem kann man kein gemeinsames Ordnungsgeld gegen Eheleute festsetzen. Die Voraussetzungen müssen für jeden einzeln geprüft werden. Auch kann die Höhe unterschiedlich ausfallen, weil das Verschulden stark voreinander abweicht, oder die Einkünfte verschieden sind. Ordnungsgemäß ist die Ladung nur dann, wenn die in 22 NsSchAG zwingend vorgesehene Ladungsfrist eingehalten worden ist. Sie beträgt im Normalfall zwei Wochen. Sie kann auf Antrag unter dringenden Voraussetzungen auf eine Woche verkürzt werden. Hier unterlaufen den Schiedsämtern oft Fehler. Es genügt nicht einfach unter einer verkürzten Frist zu laden. Der Wille die Ladungsfrist zu verkürzen muss auch durch einen Zusatz unmissverständlich zum Ausdruck kommen (»unter Abkürzung der Ladungsfrist auf eine Woche«; oder:»unter Abkürzung der Ladungsfrist auf drei Tage im Einverständnis der Parteien«). Fehlt der Zusatz, dann ist eine Überprüfung, ob die Ladungsfrist vom Schiedsmann verkürzt oder versehentlich nicht eingehalten worden ist, nicht mehr möglich. Im Ergebnis ist damit eine ordnungsmäßige Ladung nicht festzustellen und das Ordnungsgeld darf nicht festgesetzt werden. Weil das Festsetzen von Ordnungsgeld eine Funktion ist, in welcher der Schiedsmann wie ein Richter entscheidet, hat er die Verpflichtung, die Grundlagen seiner Entscheidung offen zu legen und nachprüfbar zu machen. Tut er dies nicht, läuft er Gefahr, dass der Richter seine Ordnungsgeldentscheidung schon wegen dieses Mangels aufhebt. Richtig ist es daher schon den Antrag auf Verkürzung der Ladungsfrist, den die Partei stellen muss, ins Protokoll aufzunehmen und die Tatsachen, welche die Partei für die Dringlichkeit vorlegt, gleichfalls. Merke: Der Schiedsmann kann eine Ladungsfrist niemals von sich aus (von Amts wegen) sondern nur auf Antrag verkürzen. Bei der Verkürzung auf einen Fristlauf von unter einer Woche benötigt er dazu das Einverständnis beider Parteien. Die Zustimmung kann mündlich oder schriftlich gegenüber dem Schiedsmann erklärt werden. Da sich das Verfahren zu diesem Zeitpunkt noch im Antragsstadium befindet, ist dabei auch Stellvertretung zulässig. Auch telefonische Erklärungen dürften ausreichen. Es ist aber Vorsicht geboten, weil man sich vergewissern muss, ob man die Parteien als Gesprächspartner hat (Rückruf empfiehlt sich als mindeste Absicherung). Im Interesse einer zuverlässigen Nachdruck und Vervielfältigung Seite 2/6

3 Überprüfbarkeit wird der Schiedsmann diese Vorgänge dokumentieren müssen. Wird der Antrag nicht schriftlich gestellt oder zu Protokoll erklärt, dann muss er sich selbst durch einen Vermerk, den er bei seinen Unterlagen aufhebt, ein Dokument schaffen. Schwierigkeiten gibt es bei der Frage, ob die Tatsachen, die für die Dringlichkeit sprechen glaubhaft gemacht sind (Ziff. 2 VV zu 22). Die strengen Vorschriften der Zivilprozessordnung ($ 294 ZPO) sind hier sicher nicht anwendbar und die dort vorgesehenen Mittel der Glaubhaftmachung nur z.t. für das Verfahren vor dem Schiedsmann brauchbar. Eidesstattliche Versicherungen von Parteien und Zeugen scheiden aus, weil der Schiedsmann eidesstattliche Versicherungen selbst nicht abnehmen darf (g 29 Abs. 2). Es ist aber kaum anzunehmen, dass der Antragsteller, bevor er das Schiedsamt aufsucht, zu einem Notar geht, um dort eine eidesstattliche Versicherung aufnehmen zu lassen. Man kann daher davon ausgehen, dass bei dieser Vorschrift an einen einfacheren dem Verfahren vor dem Schiedsamt angemessenen Zugriff gedacht ist. Urkunden sind ohne jede Einschränkung verwertbar. Die Erklärungen Dritter (Zeugen) oder der Partei selbst beurteilt der Schiedsmann mit gesundem Menschenverstand nach ihrer Plausibilität (Wahrscheinlichkeit). Mehr kann Ziff 2 der VV zu 22 nicht bedeuten. Darauf deutet auch die ganz identische Umschreibung des gleichen Begriffes in Ziff. 7 VV zu 22 hin. Im übrigen wird die Verkürzung sicher der Ausnahmefall bleiben. Eilfälle sich schwer vorstellbar. Zurückhaltung bei Verkürzungsanträgen ist daher empfehlenswert. Das gilt auch schon deshalb, weil zeitlicher Abstand vom Streit der Parteien die Vergleichsaussichten im allgemeinen erhöht. Eine wichtige Vorschrift für die Voraussetzungen für das Festsetzen von Ordnungsgeld ist 22 Abs. 3 NsSchAG samt Ziff. 6 hierzu. Leider bleibt von der sehr gründlichen Anweisung fast immer nur im Gedächtnis, dass man Ordnungsgeld angedroht haben muss. Nicht alle Anweisungen sind in diesem Zusammenhang (für das Ordnungsgeld) wichtig, aber sie weisen dem Schiedsmann doch den Weg zu einer gründlichen und fehlerfreien Vorbereitung des Termins und sollten schon aus diesem Grunde beachtet werden. Nach dieser Vorschrift ist ( 22 Abs. 3, 2. Halbsatz) ist dem Antragsgegner mit der Ladung zugleich eine Abschrift des Antrags zuzuleiten. Ziff. 6 der VV erklärt näher aus welchen Gründen dies angeordnet ist (damit er Gelegenheit hat sich auf die Schlichtungsverhandlung vorzubereiten...). Die überragende Bedeutung dieser gesetzlichen Vorschrift wird aber erst sichtbar, wenn man sich klar macht, dass darin ein in sämtlichen Verfahrensordnungen des deutschen Rechts verankerter verfahrensrechtlicher Grundsatz von Verfassungsrang verborgen ist, der Grund des Anspruchs auf rechtliches Gehör und angemessene Verteidigung. Sie ist nur gewährleistet, wenn dem Gegner rechtzeitig der Gegenstand des Streites mitgeteilt wird. Man kann darüber streiten, ob eine ordnungsgemäße Ladung vorliegt, wenn der Nachdruck und Vervielfältigung Seite 3/6

4 Ladung eine Antragsabschrift nicht beigefügt ist. Dieser dogmatische Streit ist aber für die praktische Arbeit des Schiedsmanns von untergeordneter Bedeutung. Eine vernünftige praktische Handhabung führt aber zu dem gleichen Ergebnis, auch wenn man den Standpunkt einnimmt, die Ladung sei ordnungsgemäß und der Antragsgegner müsse ihr folgen. So entsteht zwar trotz des Mangels die Erscheinenspflicht. Der Antragsgegner müsste sich aber auf die Verhandlung nicht einlassen; weil ihm der Verhandlungsgegenstand erst jetzt im Termin mitgeteilt werden könnte. Er müsste also eine Schmälerung seiner Verteidigungsmöglichkeiten hinnehmen, die durch die gesetzliche Regelung ( 22 Abs. 3) garantiert werden soll. Dazu gehört auch die Einhaltung der Ladungsfrist. Sie soll dem gleichen Zweck dienen. Ergebnis: Die Verhandlung könnte ohne Einverständnis des Antragsgegners nicht stattfinden. Damit wäre die Verhängung von Ordnungsgeld vom Zweck (Verfahrensförderung) zweifelhaft. Es würde die nicht tragbare Situation eintreten, dass der Antragsgegner für den Fehler des Schiedsamtes mit einem Ordnungsgeld büßen müsste. Die Situation gebietet also zwingend von Ordnungsgeld abzusehen. Eine Partei kann ihr Ausbleiben ( 22 Abs. 4) im Termin auch noch nachträglich (VV zu 23 NsSchAG Ziff. 1) entschuldigen. Vor dem Termin hat dies unverzüglich zu geschehen (Legaldefinition in 122 BGB = ohne schuldhaftes Verzögern). Dadurch soll der Schiedsmann in die Lage versetzt werden, darüber zu entscheiden, ob er den Termin aufhebt oder es dabei belässt. Hebt das Schiedsamt den Termin nicht auf, dann muss dies dem Geladenen mitgeteilt werden ( 22 Abs. 3), weil nur bei schuldhaftem Verstoß gegen die Erscheinenspflicht Ordnungsgeld verhängt werden kann (Ziff. 8 VV zu 22). Allein wegen der Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Anzeige darf kein Ordnungsgeld festgesetzt werden (Ziff. 9 VV zu 22). Entschuldigungsgründe sind in 22 Abs. 4 nur beispielhaft und keineswegs erschöpfend aufgezählt. Sie werden in Ziff. 7 VV zu 22 ebenso beispielhaft fortgesetzt. Man darf darüber hinaus auf die von der Rechtsprechung sonst zu diesem Problem entwickelten Grundsätze (vgl. oben Allgemeines) zurückgreifen. Ein Blick über den Rand der speziellen Schiedsmannsliteratur hinaus erweitert den Horizont beträchtlich. Über das Verfahren bei der Festsetzung geben 23 und VV Ziff. 3 bis 3.5 so genaue Anweisungen, dass weitere Ausführungen dazu entbehrlich erscheinen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung ( 23 Abs. 3 Ziff. 2.3 der VV), weil die Frist in 23 Abs. 4 nur zu laufen beginnt, wenn die Belehrung dem Bescheid beigefügt worden ist. Kann die ausgebliebene Partei sich nicht selbst vertreten (Geschäftsunfähige, beschränkt Geschäftsfähige, juristische Personen oder Handelsgesellschaften), so ist das Ordnungsgeld nicht gegen die vertretene Partei sondern gegen den gesetzlichen Vertreter oder das Nachdruck und Vervielfältigung Seite 4/6

5 vertretungsberechtigte Organ zu verhängen. Gegen die Versäumung der Frist zur Anfechtung des Bescheides nach 23 Abs. 4 kann der Betroffene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Sie wird gewährt, wenn er ohne Verschulden gehindert war, die Anfechtungserklärung innerhalb der Frist einzureichen. Wird die Wiedereinsetzung gestattet, dann wird der Ablauf der Frist nicht beachtet. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Betroffene seinen Wiedereinsetzungsantrag zusammen mit der Anfechtungserklärung binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beim Amtsgericht (ausschließlich AG) einreicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des AG oder der Schiedsperson erklärt. Zur Entscheidung ist das Amtsgericht berufen. Das Schiedsamt kann selbst nicht mehr abändern, weil zuvor darüber zu entscheiden ist, ob Wiedereinsetzung gewährt werden kann. Geht der Antrag bei ihm ein, hat er ihn an das Amtsgericht weiterzuleiten. Weitere Folgen des unentschuldigten Ausbleibens Steht fest, dass eine Partei dem Schlichtungsverfahren unentschuldigt ferngeblieben ist, dann ist es beendet. Dafür kommen unterschiedliche Zeitpunkte in Betracht. Wenn eine Anfechtung unterbleibt, dann ergibt sich als frühester Zeitpunkt dafür der Ablauf der in 23 Abs. 4 bestimmten Frist. Nach einer Anfechtung muss die Entscheidung des Amtsgerichts abgewartet werden, denn aus ihr ergibt sich mit dem Spruch über das Ordnungsgeld, die das Schiedsamt bindende Beurteilung der Schuldfrage. Hebt das Amtsgericht den Ordnungsgeldbescheid auf, weil es den Betroffenen für entschuldigt hält, dann ist das Verfahren noch nicht beendigt. Das Schiedsamt hat einen neuen Termin zu bestimmen. Dazu bedarf es nicht der Zustimmung des Antragsgegners (wie in 20 Abs. 2 NsSchAG), weil kein neuer Antrag vorliegt. Es handelt sich bei 23 Abs. 8 NsSchAG nur um die Fortsetzung des alten Verfahrens. Auf die Beendigung des Verfahrens ist die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Anfechtungsfrist ohne Einfluss. Das Schiedsamt muss daher nicht abwarten, ob ein solcher Antrag gestellt wird. Das Verfahren ist ohne Rücksicht darauf nach Ablauf der Frist in 23 Abs. 4 für beendet zu erklären. Das Wiedereinsetzungsverfahren ist nach dem Gesetzeswortlaut nur für das Ordnungsgeldverfahren geschaffen. Ob und welche Auswirkungen es auf das Verfahren vor dem Schiedsamt hat, wenn das Amtsgericht nach Wiedereinsetzung entscheidet, dass der Betroffene entschuldigt war, lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen. Zwei Möglichkeiten sind denkbar. 1. Die Wiedereinsetzung ist beschränkt auf das Überprüfungsverfahren für das Ordnungsgeld, weil man hier wegen der damit verbundenen geldwerten Nachteile eine zusätzliche Absicherung gegen unerwünschte Folgen entschuldbarer Säumnis Nachdruck und Vervielfältigung Seite 5/6

6 schaffen wollte. Dann bleibt es bei der Beendigung des Verfahrens vor dem Schiedsamt. 2. Nach der Aufhebung des Bescheides erscheint eine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Schiedsamt wünschenswert. Dann müsste auch insoweit Wiedereinsetzung gewährt werden. Die Entscheidung hätte das Amtsgericht zu treffen, weil das Verfahren tatsächlich beendet ist. Es müsste anordnen: Das Verfahren vor dem Schiedsamt ist fortzusetzen. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 6/6

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