SchiedsamtsZeitung 63. Jahrgang 1992, Heft 08 Online-Archiv Seite Organ des BDS
|
|
- Richard Buchholz
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Verfahrensgang beim Schiedsmann von Dr. L.H.Serwe, Präsident d. LG. a.d. Ordnungsgeldregelungen in den einzelnen Ländern Niedersachsen Zivilverfahren Die Regeln und Voraussetzungen unter denen in Niedersachsen Ordnungsgeld verhängt werden darf, sind in 22 bis 25 NsSchAG und den dazu erlassenen sehr genauen Verwaltungsvorschriften näher beschrieben. Der Kern dazu steckt in 23 Abs. 1. Der Antragsgegner hat die Pflicht persönlich im Termin zu erscheinen. Diese Verpflichtung kann dadurch verletzt werden, dass er zum Termin nicht erscheint; aber auch dadurch, dass er sich schon vor der Beendigung des Termins entfernt. Da der Schiedsmann die Verhandlung leitet, bestimmt auch er, wann der Termin schließt. In beiden Fällen kommt aber Ordnungsgeld nur in Betracht, wenn dies unentschuldigt (also schuldhaft) geschieht (vgl. Ziff.8 der VV zu 22). Die Sprachregelung des Gesetzestextes lässt keinen Zweifel. Liegen die Voraussetzungen dafür vor ein Ordnungsgeld festzusetzen, dann bleibt dies nicht dem Ermessen des Schiedsamtes überlassen, dies zu tun oder davon abzusehen, es muss das Ordnungsgeld festsetzen. In der Überzeugungsbildung, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, bleibt es natürlich frei. Ordnungsgemäße Ladung Die Ordnungsgemäße Ladung der Partei muss nachweisbar sein (vgl. Ziff. 3 VV zu 22). Wie sie bewirkt wird ist dabei gleichgültig. Händigt die Schiedsperson die Ladung selbst aus, dann sollte es allerdings darüber ein Empfangsbekenntnis der Partei geben. Bei der Zustellung durch die Post sollte gegen Postzustellungsurkunde die Ladung ausgehändigt werden. Aus der Urkunde oder dem Empfangsbekenntnis muss auch hervorgehen, welches Schriftstück übergeben wurde (Vgl. zu 22 Ziff. 4). Regelmäßige Schwierigkeiten tauchen auf, wenn Parteien beteiligt sind, die geschäftsunfähig oder in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Bei ihnen ist eine Zustellung nur Wirksam, wenn sie zu Händen des oder der gesetzlichen Vertreter geschieht. Die Ladung für solche Parteien muss deshalb den gesetzlichen Vertretern zugehen. Dieser Vorgang wird häufig und zwar auch in den Anweisungsbüchern mit der Ladung der gesetzlichen Vertreter zum Termin verwechselt. Beide Vorgänge sind aber unterschiedlicher Natur und dienen auch ganz unterschiedlichen Zwecken. Das ist für die Festsetzung von Ordnungsgeld von großer Wichtigkeit. Nur wer persönlich geladen ist kann auch in ein Ordnungsgeld genommen werden. Wird die Ladung einer Partei lediglich durch Übergabe an den gesetzlichen Vertreter bewirkt, dann ist der gesetzliche Vertreter nicht selbst geladen (vgl. dazu auch Ziff. 5 VV zu 22). Aus diesem Grunde muss aus der Ladung unzweideutig hervorgehen, an wen sie Nachdruck und Vervielfältigung Seite 1/6
2 gerichtet ist. Z.B.:»An den Schüler Franz Schulz, z.hd. seiner gesetzlichen Vertreter Paul und Herta Schulz...«(folgt weitere Anschrift). Sollen die gesetzlichen Vertreter selbst geladen werden, dann müssen sie auch selbst als Adressaten erscheinen. Dabei ist der Umstand, dass sie gleichzeitig die gesetzlichen Vertreter sind von untergeordneter Bedeutung. Er gehört allenfalls in den Text der Ladung. Es ist unzweckmäßig, wenn Eheleute Antragsgegner sind, sie gemeinsam unter der Anschrift des Mannes zu laden (»Eheleute Paul Schulte, Gartenstraße 11, 4700 Hamm«). Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung wird dann schwierig. Außerdem kann man kein gemeinsames Ordnungsgeld gegen Eheleute festsetzen. Die Voraussetzungen müssen für jeden einzeln geprüft werden. Auch kann die Höhe unterschiedlich ausfallen, weil das Verschulden stark voreinander abweicht, oder die Einkünfte verschieden sind. Ordnungsgemäß ist die Ladung nur dann, wenn die in 22 NsSchAG zwingend vorgesehene Ladungsfrist eingehalten worden ist. Sie beträgt im Normalfall zwei Wochen. Sie kann auf Antrag unter dringenden Voraussetzungen auf eine Woche verkürzt werden. Hier unterlaufen den Schiedsämtern oft Fehler. Es genügt nicht einfach unter einer verkürzten Frist zu laden. Der Wille die Ladungsfrist zu verkürzen muss auch durch einen Zusatz unmissverständlich zum Ausdruck kommen (»unter Abkürzung der Ladungsfrist auf eine Woche«; oder:»unter Abkürzung der Ladungsfrist auf drei Tage im Einverständnis der Parteien«). Fehlt der Zusatz, dann ist eine Überprüfung, ob die Ladungsfrist vom Schiedsmann verkürzt oder versehentlich nicht eingehalten worden ist, nicht mehr möglich. Im Ergebnis ist damit eine ordnungsmäßige Ladung nicht festzustellen und das Ordnungsgeld darf nicht festgesetzt werden. Weil das Festsetzen von Ordnungsgeld eine Funktion ist, in welcher der Schiedsmann wie ein Richter entscheidet, hat er die Verpflichtung, die Grundlagen seiner Entscheidung offen zu legen und nachprüfbar zu machen. Tut er dies nicht, läuft er Gefahr, dass der Richter seine Ordnungsgeldentscheidung schon wegen dieses Mangels aufhebt. Richtig ist es daher schon den Antrag auf Verkürzung der Ladungsfrist, den die Partei stellen muss, ins Protokoll aufzunehmen und die Tatsachen, welche die Partei für die Dringlichkeit vorlegt, gleichfalls. Merke: Der Schiedsmann kann eine Ladungsfrist niemals von sich aus (von Amts wegen) sondern nur auf Antrag verkürzen. Bei der Verkürzung auf einen Fristlauf von unter einer Woche benötigt er dazu das Einverständnis beider Parteien. Die Zustimmung kann mündlich oder schriftlich gegenüber dem Schiedsmann erklärt werden. Da sich das Verfahren zu diesem Zeitpunkt noch im Antragsstadium befindet, ist dabei auch Stellvertretung zulässig. Auch telefonische Erklärungen dürften ausreichen. Es ist aber Vorsicht geboten, weil man sich vergewissern muss, ob man die Parteien als Gesprächspartner hat (Rückruf empfiehlt sich als mindeste Absicherung). Im Interesse einer zuverlässigen Nachdruck und Vervielfältigung Seite 2/6
3 Überprüfbarkeit wird der Schiedsmann diese Vorgänge dokumentieren müssen. Wird der Antrag nicht schriftlich gestellt oder zu Protokoll erklärt, dann muss er sich selbst durch einen Vermerk, den er bei seinen Unterlagen aufhebt, ein Dokument schaffen. Schwierigkeiten gibt es bei der Frage, ob die Tatsachen, die für die Dringlichkeit sprechen glaubhaft gemacht sind (Ziff. 2 VV zu 22). Die strengen Vorschriften der Zivilprozessordnung ($ 294 ZPO) sind hier sicher nicht anwendbar und die dort vorgesehenen Mittel der Glaubhaftmachung nur z.t. für das Verfahren vor dem Schiedsmann brauchbar. Eidesstattliche Versicherungen von Parteien und Zeugen scheiden aus, weil der Schiedsmann eidesstattliche Versicherungen selbst nicht abnehmen darf (g 29 Abs. 2). Es ist aber kaum anzunehmen, dass der Antragsteller, bevor er das Schiedsamt aufsucht, zu einem Notar geht, um dort eine eidesstattliche Versicherung aufnehmen zu lassen. Man kann daher davon ausgehen, dass bei dieser Vorschrift an einen einfacheren dem Verfahren vor dem Schiedsamt angemessenen Zugriff gedacht ist. Urkunden sind ohne jede Einschränkung verwertbar. Die Erklärungen Dritter (Zeugen) oder der Partei selbst beurteilt der Schiedsmann mit gesundem Menschenverstand nach ihrer Plausibilität (Wahrscheinlichkeit). Mehr kann Ziff 2 der VV zu 22 nicht bedeuten. Darauf deutet auch die ganz identische Umschreibung des gleichen Begriffes in Ziff. 7 VV zu 22 hin. Im übrigen wird die Verkürzung sicher der Ausnahmefall bleiben. Eilfälle sich schwer vorstellbar. Zurückhaltung bei Verkürzungsanträgen ist daher empfehlenswert. Das gilt auch schon deshalb, weil zeitlicher Abstand vom Streit der Parteien die Vergleichsaussichten im allgemeinen erhöht. Eine wichtige Vorschrift für die Voraussetzungen für das Festsetzen von Ordnungsgeld ist 22 Abs. 3 NsSchAG samt Ziff. 6 hierzu. Leider bleibt von der sehr gründlichen Anweisung fast immer nur im Gedächtnis, dass man Ordnungsgeld angedroht haben muss. Nicht alle Anweisungen sind in diesem Zusammenhang (für das Ordnungsgeld) wichtig, aber sie weisen dem Schiedsmann doch den Weg zu einer gründlichen und fehlerfreien Vorbereitung des Termins und sollten schon aus diesem Grunde beachtet werden. Nach dieser Vorschrift ist ( 22 Abs. 3, 2. Halbsatz) ist dem Antragsgegner mit der Ladung zugleich eine Abschrift des Antrags zuzuleiten. Ziff. 6 der VV erklärt näher aus welchen Gründen dies angeordnet ist (damit er Gelegenheit hat sich auf die Schlichtungsverhandlung vorzubereiten...). Die überragende Bedeutung dieser gesetzlichen Vorschrift wird aber erst sichtbar, wenn man sich klar macht, dass darin ein in sämtlichen Verfahrensordnungen des deutschen Rechts verankerter verfahrensrechtlicher Grundsatz von Verfassungsrang verborgen ist, der Grund des Anspruchs auf rechtliches Gehör und angemessene Verteidigung. Sie ist nur gewährleistet, wenn dem Gegner rechtzeitig der Gegenstand des Streites mitgeteilt wird. Man kann darüber streiten, ob eine ordnungsgemäße Ladung vorliegt, wenn der Nachdruck und Vervielfältigung Seite 3/6
4 Ladung eine Antragsabschrift nicht beigefügt ist. Dieser dogmatische Streit ist aber für die praktische Arbeit des Schiedsmanns von untergeordneter Bedeutung. Eine vernünftige praktische Handhabung führt aber zu dem gleichen Ergebnis, auch wenn man den Standpunkt einnimmt, die Ladung sei ordnungsgemäß und der Antragsgegner müsse ihr folgen. So entsteht zwar trotz des Mangels die Erscheinenspflicht. Der Antragsgegner müsste sich aber auf die Verhandlung nicht einlassen; weil ihm der Verhandlungsgegenstand erst jetzt im Termin mitgeteilt werden könnte. Er müsste also eine Schmälerung seiner Verteidigungsmöglichkeiten hinnehmen, die durch die gesetzliche Regelung ( 22 Abs. 3) garantiert werden soll. Dazu gehört auch die Einhaltung der Ladungsfrist. Sie soll dem gleichen Zweck dienen. Ergebnis: Die Verhandlung könnte ohne Einverständnis des Antragsgegners nicht stattfinden. Damit wäre die Verhängung von Ordnungsgeld vom Zweck (Verfahrensförderung) zweifelhaft. Es würde die nicht tragbare Situation eintreten, dass der Antragsgegner für den Fehler des Schiedsamtes mit einem Ordnungsgeld büßen müsste. Die Situation gebietet also zwingend von Ordnungsgeld abzusehen. Eine Partei kann ihr Ausbleiben ( 22 Abs. 4) im Termin auch noch nachträglich (VV zu 23 NsSchAG Ziff. 1) entschuldigen. Vor dem Termin hat dies unverzüglich zu geschehen (Legaldefinition in 122 BGB = ohne schuldhaftes Verzögern). Dadurch soll der Schiedsmann in die Lage versetzt werden, darüber zu entscheiden, ob er den Termin aufhebt oder es dabei belässt. Hebt das Schiedsamt den Termin nicht auf, dann muss dies dem Geladenen mitgeteilt werden ( 22 Abs. 3), weil nur bei schuldhaftem Verstoß gegen die Erscheinenspflicht Ordnungsgeld verhängt werden kann (Ziff. 8 VV zu 22). Allein wegen der Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Anzeige darf kein Ordnungsgeld festgesetzt werden (Ziff. 9 VV zu 22). Entschuldigungsgründe sind in 22 Abs. 4 nur beispielhaft und keineswegs erschöpfend aufgezählt. Sie werden in Ziff. 7 VV zu 22 ebenso beispielhaft fortgesetzt. Man darf darüber hinaus auf die von der Rechtsprechung sonst zu diesem Problem entwickelten Grundsätze (vgl. oben Allgemeines) zurückgreifen. Ein Blick über den Rand der speziellen Schiedsmannsliteratur hinaus erweitert den Horizont beträchtlich. Über das Verfahren bei der Festsetzung geben 23 und VV Ziff. 3 bis 3.5 so genaue Anweisungen, dass weitere Ausführungen dazu entbehrlich erscheinen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung ( 23 Abs. 3 Ziff. 2.3 der VV), weil die Frist in 23 Abs. 4 nur zu laufen beginnt, wenn die Belehrung dem Bescheid beigefügt worden ist. Kann die ausgebliebene Partei sich nicht selbst vertreten (Geschäftsunfähige, beschränkt Geschäftsfähige, juristische Personen oder Handelsgesellschaften), so ist das Ordnungsgeld nicht gegen die vertretene Partei sondern gegen den gesetzlichen Vertreter oder das Nachdruck und Vervielfältigung Seite 4/6
5 vertretungsberechtigte Organ zu verhängen. Gegen die Versäumung der Frist zur Anfechtung des Bescheides nach 23 Abs. 4 kann der Betroffene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Sie wird gewährt, wenn er ohne Verschulden gehindert war, die Anfechtungserklärung innerhalb der Frist einzureichen. Wird die Wiedereinsetzung gestattet, dann wird der Ablauf der Frist nicht beachtet. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Betroffene seinen Wiedereinsetzungsantrag zusammen mit der Anfechtungserklärung binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beim Amtsgericht (ausschließlich AG) einreicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des AG oder der Schiedsperson erklärt. Zur Entscheidung ist das Amtsgericht berufen. Das Schiedsamt kann selbst nicht mehr abändern, weil zuvor darüber zu entscheiden ist, ob Wiedereinsetzung gewährt werden kann. Geht der Antrag bei ihm ein, hat er ihn an das Amtsgericht weiterzuleiten. Weitere Folgen des unentschuldigten Ausbleibens Steht fest, dass eine Partei dem Schlichtungsverfahren unentschuldigt ferngeblieben ist, dann ist es beendet. Dafür kommen unterschiedliche Zeitpunkte in Betracht. Wenn eine Anfechtung unterbleibt, dann ergibt sich als frühester Zeitpunkt dafür der Ablauf der in 23 Abs. 4 bestimmten Frist. Nach einer Anfechtung muss die Entscheidung des Amtsgerichts abgewartet werden, denn aus ihr ergibt sich mit dem Spruch über das Ordnungsgeld, die das Schiedsamt bindende Beurteilung der Schuldfrage. Hebt das Amtsgericht den Ordnungsgeldbescheid auf, weil es den Betroffenen für entschuldigt hält, dann ist das Verfahren noch nicht beendigt. Das Schiedsamt hat einen neuen Termin zu bestimmen. Dazu bedarf es nicht der Zustimmung des Antragsgegners (wie in 20 Abs. 2 NsSchAG), weil kein neuer Antrag vorliegt. Es handelt sich bei 23 Abs. 8 NsSchAG nur um die Fortsetzung des alten Verfahrens. Auf die Beendigung des Verfahrens ist die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Anfechtungsfrist ohne Einfluss. Das Schiedsamt muss daher nicht abwarten, ob ein solcher Antrag gestellt wird. Das Verfahren ist ohne Rücksicht darauf nach Ablauf der Frist in 23 Abs. 4 für beendet zu erklären. Das Wiedereinsetzungsverfahren ist nach dem Gesetzeswortlaut nur für das Ordnungsgeldverfahren geschaffen. Ob und welche Auswirkungen es auf das Verfahren vor dem Schiedsamt hat, wenn das Amtsgericht nach Wiedereinsetzung entscheidet, dass der Betroffene entschuldigt war, lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen. Zwei Möglichkeiten sind denkbar. 1. Die Wiedereinsetzung ist beschränkt auf das Überprüfungsverfahren für das Ordnungsgeld, weil man hier wegen der damit verbundenen geldwerten Nachteile eine zusätzliche Absicherung gegen unerwünschte Folgen entschuldbarer Säumnis Nachdruck und Vervielfältigung Seite 5/6
6 schaffen wollte. Dann bleibt es bei der Beendigung des Verfahrens vor dem Schiedsamt. 2. Nach der Aufhebung des Bescheides erscheint eine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Schiedsamt wünschenswert. Dann müsste auch insoweit Wiedereinsetzung gewährt werden. Die Entscheidung hätte das Amtsgericht zu treffen, weil das Verfahren tatsächlich beendet ist. Es müsste anordnen: Das Verfahren vor dem Schiedsamt ist fortzusetzen. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 6/6
SchiedsamtsZeitung 74. Jahrgang 2003, Heft 12 Online-Archiv Seite Organ des BDS
Anfragen an die Redaktion Anfragen sind an die Redaktion zu richten. Anschrift: Burkhard Treese, Mersch 7, 59174 Kamen. Sie werden von fachkundigen Mitarbeitern des BDS beantwortet und falls sie von allgemeinem
MehrV e r f a h r e n s o r d n u n g des Schlichtungsausschusses. der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
V e r f a h r e n s o r d n u n g des Schlichtungsausschusses der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm Aufgrund der Empfehlung des Berufsbildungsausschusses der Rechtsanwaltskammer
MehrBeglaubigte Abschrift. Amtsgericht Göppingen FAMILIENGERICHT. Beschluss
Beglaubigte Abschrift Aktenzeichen: 12 F 481/15 I Amtsgericht Göppingen FAMILIENGERICHT Beschluss ln der Familiensache Annette-Barbara Kohn, Böcklinstraße 3, 73033 Göppingen - Antragstellerin - Verfahrensbeyollmächtigter:
MehrSchiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz
(1) Alle Rechtsstreitigkeiten Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz Entwurf, Stand 28.04.2008 1 Umfang der Schiedsgerichtsbarkeit a) zwischen Organisationen oder Einrichtungen des Deutschen Roten
MehrVerfahrensordnung des Schlichtungsausschusses
Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses 1 Errichtung und Zusammensetzung (1) Die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main errichtet gem. 111 Abs. 2 ArbGG einen Ausschuss zur Beilegung von Streitigkeiten
MehrDie Geschäftsordnung findet Anwendung bei der Regelung von Streitigkeiten, die sich
STADTVERBAND KREFELD DER KLEINGÄRTNER E. V. GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN SCHLICHTUNGSAUSSCHUSS DES STADTVERBANDES KREFELD DER KLEINGÄRTNER e.v. 01 0 I. Der Schlichtungsausschuss ist eine Einrichtung des Stadtverbandes
MehrVerfahrensordnung der Gütestelle der Bauinnung München, Westendstraße 179, München vom Zuständigkeit
Verfahrensordnung der Gütestelle der Bauinnung München, Westendstraße 179, 80686 München vom 06.06.2000 1 Zuständigkeit (1) Die Bauinnung München richtet eine Gütestelle ein, deren Aufgabe es ist, Zivilprozesse
MehrHerzlich Willkommen zum Vortrag: Vorblatt zum Protokollbuch Kassenbuch und Kostenrechnung
Herzlich Willkommen zum Vortrag: Vorblatt zum Protokollbuch Kassenbuch und Kostenrechnung Gunther Schwitters Schiedsmann und Mediator im Flecken Bovenden Gliederung des Vortrages Die gesetzlichen Grundlagen
MehrSchiedsamtsZeitung 72. Jahrgang 2001, Heft 07 Online-Archiv Seite Organ des BDS
Anfragen an die Redaktion Anfragen sind an die Redaktion zu richten. Anschrift: Burkhard Trense, Mersch 7, 59174 Kamen. Sie werden von fachkundigen Mitarbeitern des BDS beantwortet und falls sie von allgemeinem
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
2 Ss (OWi) 2 Z/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5323 Ss-OWi 39/06 Zul Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 67 OWi 255/06 Amtsgericht Cottbus 1521 Js-OWi 25255/06 Staatsanwaltschaft Cottbus
MehrVerfahrensordnung des Anwaltverein Mönchengladbach e.v. für die Schlichtungseinrichtung gem. Ausführungsgesetz zu 15 a EGZPO
Seite 1 von 5 Verfahrensordnung des Anwaltverein Mönchengladbach e.v. für die Schlichtungseinrichtung gem. Ausführungsgesetz zu 15 a EGZPO Der Anwaltverein Mönchengladbach e. V. ist Gütestelle im Sinne
Mehr~ Amtsgericht Maulbronn
Abschrift Aktenzeichen: 2C186/15 = ~ Amtsgericht Maulbronn Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr. d.d. GF Sabine Goertz, Hauptstr. 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin-
MehrVerfahrensordnung für den Schlichtungsausschuss der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe
Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe Körperschaft des öffentlichen Rechts Verfahrensordnung für den Schlichtungsausschuss der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe Gemäß 111 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz und
MehrVerfahrensordnung für das Gütestelleverfahren im Sinne des 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
Verfahrensordnung für das Gütestelleverfahren im Sinne des 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Anwendungsbereich 1 (1) Herr Hans-Peter Coerper (im folgenden "Schlichter") ist staatlich anerkannte Gütestelle im Sinne
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 A 59/15 5 K 1056/11 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: - Klägerin - - Antragstellerin - gegen die Sächsische
MehrGesetz über Unschädlichkeitszeugnisse (UZeugnG)
Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse (UZeugnG) Zum 13.10.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe 1 Begriff (1) Das Eigentum an einem Teil eines Grundstücks (Trennstück) kann frei von privatrechtlichen
MehrHerrn Dirk F., S. Gründe: Antragstellerin
Aus der Rechtsprechung 1. Ob es sich in einem Verfahren vor dem Schiedsamt um ein»gemischtes«verfahren handelt, entscheiden die gestellten Anträge. Herrn Dirk F., S. Antragsgegner 2. Die Anträge, a) der
MehrBeschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Juni 2004 (10 WF 90/04)
Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Juni 2004 (10 WF 90/04) 124, 175, 189, 237 ZPO Leitsätze 1. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung
MehrSchiedsamtsZeitung 74. Jahrgang 2003, Heft 01 Online-Archiv Seite 3-8 Organ des BDS
Vertretung der Parteien im Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsamt von Rechtsreferendarin Katrin Schlottbohm, Hamburg Sowohl im Schlichtungsverfahren als auch im Zivil- und Strafprozess stellt sich die
MehrOrdnung für das Schlichtungsverfahren (SchliVerfO) nach der Mitarbeitervertretungsordnung MAVO für den Bereich der Erzdiözese Köln
Nr. 166 Ordnung für das Schlichtungsverfahren (SchliVerfO) nach der Mitarbeitervertretungsordnung MAVO für den Bereich der Erzdiözese Köln Für die nach 40 Abs. 1 der Mitarbeitervertretungsordnung MAVO
MehrVorblatt zum Protokollbuch
Vorblatt zum Protokollbuch Anlage 3 Anleitung 1 Die Schiedsperson hat das Vorblatt zum Protokollbuch nach dem anliegenden Muster 3 laufend zu führen. 2 In Spalte 4 trägt die Schiedsperson die Höhe des
MehrFamFG. Einzelbereiche
FamFG Einzelbereiche Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) [Als Teil (Art. 1) des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen
MehrSchlichtungs- und Kostenordnung der Schlichtungsstelle Wuppertal-Langerfeld als Gütestelle im Sinne des 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
Schlichtungs- und Kostenordnung der Schlichtungsstelle Wuppertal-Langerfeld als Gütestelle im Sinne des 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO 1 Die Schlichtungsstelle ist zuständig für die Schlichtung nach 53 des Justizgesetzes
MehrHzV-Vertrag AOK Rheinland/Hamburg gemäß 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V in Hamburg Anlage 7. Präambel
Verfahren nach 18 des HzV-Vertrags Verfahrensordnung Präambel Die Krankenkasse und der Hausärzteverband (Verfahrensbeteiligte) haben sich in dem HzV- Vertrag darauf verständigt, bei allen Streitigkeiten
MehrGütestellen- und Schlichtungsgesetz Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen Gütestellen- und Schlichtungsgesetz Nordrhein-Westfalen Handbuch von Andreas Serwe 1. Auflage Gütestellen- und Schlichtungsgesetz Nordrhein-Westfalen Serwe schnell und portofrei
MehrSchiedsamtsZeitung 73. Jahrgang 2002, Heft 12 Online-Archiv Seite Organ des BDS
Aus der Rechtsprechung 1. Der Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens bedarf keiner ins Einzelne gehenden Begründung. Der strenge Beibringungs- oder Verhandlungsgrundsatz, wie er die ZPO beherrscht,
MehrVerfahrensordnung des Schlichtungsausschusses für Ausbildungsstreitigkeiten bei der IHK Berlin
Ausbildung Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 96704 Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses für Ausbildungsstreitigkeiten bei der IHK Berlin Neufassung der Verfahrensordnung
MehrErster Abschnitt Armenrecht. VollstrVtrTUNAG. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:
Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 19. Juli 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik über Rechtsschutz und Rechtshilfe, die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 A 544/15 3 K 247/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin
MehrSchlichtungs- und Kostenordnung der Gütestelle Reinhard Goldbeck in Recklinghausen
Schlichtungs- und Kostenordnung der Gütestelle Reinhard Goldbeck in Recklinghausen I. Schlichtungsordnung Inhaltsübersicht: Seite 01 Anwendungsbereich 2 02 Einleitung des Verfahrens 2 03 Zustellung und
MehrRechtsordnung im DGS
Rechtsordnung im DGS 1 Allgemeines 1. Die Gerichtsbarkeit im Deutschen Gehörlosen-Sportverband (nachstehend: DGS) wird in erster (beim Fußball in erster und zweiter) Instanz innerhalb der Sparten gemäß
MehrUrteil. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ Fax: 0241/ /05. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht
Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözese Aachen 52062 Aachen Geschäftsstelle Klosterplatz 7 Tel.: 0241/452-527 Fax: 0241/452-413 01/05 Urteil In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht der Gesamtmitarbeitervertretung
MehrI. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB
I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB 1. Anspruch entstanden a) Angebot des V b) Annahme der K 2. Anspruch untergegangen 3. Ergebnis II. Anspruch des K gegen
MehrFamilienrecht Vorlesung 11. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 12 Abstammung 21. Januar 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Beseitigung der (rechtlichen) Vaterschaft des Ehemannes der Mutter Voraussetzung der Möglichkeit gerichtlicher Feststellung
MehrVerfahrensordnung der IT-Schlichtungsstelle der IHK Bonn/Rhein-Sieg
Verfahrensordnung der IT-Schlichtungsstelle der IHK Bonn/Rhein-Sieg Die Vollversammlung der IHK Bonn/ Rhein-Sieg hat in der Sitzung vom 08.03.2005 gemäß 4 Satz 2 Ziff.1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung
MehrVerfahren nach 18 des HzV-Vertrages Schiedsverfahrensordnung. Präambel
Verfahren nach 18 des HzV-Vertrages Schiedsverfahrensordnung Präambel Die Krankenkassen und der HÄV-SH (Verfahrensbeteiligte) haben sich in dem HzV- Vertrag darauf verständigt, bei allen Streitigkeiten
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. Juli in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 52/16 BESCHLUSS vom 18. Juli 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 85 Abs. 2, 233 Satz 1 B, Fe Ein Prozessbevollmächtigter muss seine Partei darüber
MehrSchlichtungsordnung (Medizinische Fachangestellte) der Ärztekammer Bremen. vom 12. Dezember 2013
Schlichtungsordnung (Medizinische Fachangestellte) der Ärztekammer Bremen vom 12. Dezember 2013 Beschlossen vom Vorstand der Ärztekammer Bremen in seiner Sitzung am 11. Dezember 2013 Schlichtungsordnung-MFA
MehrGeschäftsordnung der Schiedsstelle gemäß 12 der Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern über die Schiedsstelle nach 78 g Achtes Buch Sozialgesetzbuch
Geschäftsordnung der Schiedsstelle gemäß 12 der Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern über die Schiedsstelle nach 78 g Achtes Buch Sozialgesetzbuch Auf der Grundlage des 12 der Landesverordnung M-V über
MehrPresse- mitteilung E N D S P U R T F Ü R D I E O F F E N L E G U N G
Pressestelle Presse- mitteilung HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT ANSPRECHPARTNER Adenauerallee 99-103, 53113 Bonn 53094 Bonn stellvertretende Pressesprecherin Heide Schulz TEL +49 228 99 410-4444 FAX +49 228
MehrLeitsatz: Suchbegriffe: Ordnungsmittel Partei Nichterscheinen Ladung Form Entschuldigung. Vorschriften: 141 Abs. 3 ZPO
Leitsatz: Wer ein minderjähriges Kind zu betreuen einen nahen Angehörigen im Krankenhaus zu besuchen und noch andere Gerichtstermine wahrzunehmen hat ist deswegen noch nicht entschuldigt wenn er zum Termin
MehrVolldampf für Kinder e.v. Satzung
Volldampf für Kinder e.v. Satzung 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Volldampf für Kinder. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wuppertal eingetragen werden und trägt dann den Zusatz
MehrErster Abschnitt Erteilung der Vollstreckungsklausel zu gerichtlichen Entscheidungen und zu anderen Schuldtiteln. VollstrVtrNLDAG
Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
MehrSchiedsamtsZeitung 41. Jahrgang 1970, Heft 05 Online-Archiv Seite Organ des BDS. Schiedsmannsordnung Nordrhein-Westfalen
Schiedsmannsordnung Nordrhein-Westfalen Gesetz über das Schiedsmannswesen Vom 10. März 1970 (GV. NW. 1970 S. 194) Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: Artikel 1
MehrHandwerkskammer Bremen. Verfahrensordnung des Ausschusses zur Schlichtung von Lehrlingsstreitigkeiten
Abschrift Handwerkskammer Bremen Verfahrensordnung des Ausschusses zur Schlichtung von Lehrlingsstreitigkeiten Nach der Beschlussfassung im Berufsbildungsausschuss vom 8.02.1982 ist diese Verfahrensordnung
MehrDNotI. Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: BGH, VIII ZR 264/12. BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: 23.1.2013 BGH, 12.12.2012 - VIII ZR 264/12 BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr. 2 Vorbehalt der Nachberechnung einzelner Positionen
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 WF 229/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 31 F 134/03 Amtsgericht Senftenberg 014 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache G..../. G... u. a. hat der 1. Senat für Familiensachen
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
1 Az.: A 5 B 357/01 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn X. T. D. prozessbevollmächtigt: Kanzlei - Kläger - - Antragsteller - gegen die Bundesrepublik Deutschland
MehrKommission für Qualitätskontrolle: Hinweis zur Aufsicht über die Prüfer für Qualitätskontrolle nach 57e Abs. 7 WPO
www.wpk.de/mitglieder/praxishinweise/kfqk/ Kommission für Qualitätskontrolle: Hinweis zur Aufsicht über die Prüfer für Qualitätskontrolle nach 57e Abs. 7 WPO A. Allgemeines I. Aufsicht über Prüfer für
MehrQuelle: Fundstelle: GVOBl. 2001, 361 Gliederungs-Nr:
Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: LSchliG Ausfertigungsdatum: 11.12.2001 Textnachweis ab: 01.01.2003 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: GVOBl. 2001, 361
MehrSchiedsamtsZeitung 44. Jahrgang 1973, Heft 05 Online-Archiv Seite Organ des BDS
Entscheidungen der Aufsichtsbehörden 1. Der Schiedsmann darf eine Ordnungsstrafe wegen Ausbleibens einer Partei nicht festsetzen, wenn für die Straftat ein Sühneversuch nicht gesetzlich vorgeschrieben
MehrSchiedsamtsZeitung 67. Jahrgang 1996, Heft 01 Online-Archiv Seite 8-10 Organ des BDS
Fälle aus der Praxis Ist das nicht schwere Körperverletzung? Schm. A in K(Schl.-Hst) Der Antragsteller ist nach seiner Darstellung vom Antragsgegner körperlich verletzt worden. Er erlitt so schwere Verletzungen,
MehrAmtsgericht Waiblingen. lm Namen des Volkes. Urteil
Beglaubigte Abschrift Aktenzeichen: 7C620/15 I Amtsgericht Waiblingen lm Namen des Volkes Urteil ln dem Rechtsstreit - Klägerin - Prozessbevonmäcbtigte: Rechtsanwålte Waldorf Frommer, Beethovenstrasse
MehrVERTRAULICHKEITSVEREINBARUNG
Arbeitsbeispiel WAYNE VAN DALSUM Copyright Wayne van Dalsum 2006 VERTRAULICHKEITSVEREINBARUNG zwischen XXX "Empfänger", und YYY GmbH, eine nach deutschem Recht gegründete Gesellschaft mit beschränkter
MehrSchiedsamtsZeitung 63. Jahrgang 1992, Heft 12 Online-Archiv Seite Organ des BDS
Fehlende Zustellungsnachweise Schm. Sch. in B. (NW) Ladungen und Ordnungsgeldbescheide sollen vom Schiedsmann den Parteien persönlich gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt oder durch die Post zugestellt
Mehra) Einsprüche gegen Entscheidungen von Organen gemäß Ziffer 11 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 des Verbandsstatutes der Arbeiterwohlfahrt
Schiedsordnung der Arbeiterwohlfahrt 1 - Zuständigkeit (1) Das Schiedsgericht übt die ihm zugewiesene Schiedsgerichtsbarkeit nach dem Verbandstatut der Arbeiterwohlfahrt und den Bestimmungen dieser Schiedsordnung
MehrAktenzeichen: 11 W 0680/02. Leitsatz:
Aktenzeichen: 11 W 0680/02 Leitsatz: Im Verfahren zur Vollstreckung einer einstweiligen Verfügung auf Vornehmen einer Handlung oder auf Unterlassen reicht es aus wenn der Vollstreckungsgläubiger die Voraussetzungen
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT
Geschäfts-Nr.: AS 24/07 Verkündet am 20.07.2007 Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Mitarbeitervertretung Klägerin Proz.
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 WDB 6.13 TDG N 1 GL 1/13 In der Disziplinarsache des Herrn Oberfeldwebel der Reserve,, hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch die Vorsitzende
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 UF 123/14 = 60 F 3810/14 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache betreffend die elterliche Sorge für 1. mdj. A., geboren
MehrLandgericht Berlin. Einstweilige Verfügung Beschluss. Geschäftsnummer: 16 O 544/
Landgericht Berlin Einstweilige Verfügung Beschluss Geschäftsnummer: 16 O 544/16 16.01.2017 In der einstweiligen Verfügungssache, g e g e n Antragstellers,, Antragsgegnerin, wird im Wege der einstweiligen
MehrMuster für Rechtsbehelfsbelehrungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Stand: November 2017
Muster für Rechtsbehelfsbelehrungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Stand: November 2017 I. Allgemeine Hinweise 1. Zweck und Rechtsgrundlagen Nach 108 Abs. 5 Landesverwaltungsgesetz
MehrSTAATSANWALTSCHAFT ALBHAUSEN. Ich beantrage den Erlass des nachstehenden Strafbefehls.
STAATSANWALTSCHAFT ALBHAUSEN 320 Js 32355/10 Albhausen, den 12. November 20XX Urschriftlich mit Akten an das Amtsgericht - Strafrichter - Albhausen Ich beantrage den Erlass des nachstehenden Strafbefehls.
MehrSchlichtungsordnung gemäß 18 Absatz 2 Satz 3 Postgesetz (SchliO-Post)
Schlichtungsordnung gemäß 18 Absatz 2 Satz 3 Postgesetz (SchliO-Post) [Veröffentlicht im Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr. 06/2016 vom 6. April 2016] Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 485/09 3 L 180/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Stadt Zwickau vertreten durch die Oberbürgermeisterin Hauptmarkt 1, 08056 Zwickau prozessbevollmächtigt:
Mehr13 des Handelsgesetzbuch (HGB)
13 des Handelsgesetzbuch (HGB) 13 Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland (1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist von einem Einzelkaufmann oder einer juristischen Person beim Gericht
MehrGeschäftsordnung für das Schiedsgericht des DLRG Bezirk Rhein Mosel
Geschäftsordnung für das Schiedsgericht des DLRG Bezirk Rhein Mosel 1 Leitung. (1) Der Vorsitzende leitet die Geschäfte und unterhält hierzu eine Geschäftsstelle. Er trifft die für die Durchführung des
MehrMündliche Verhandlung
Mündliche Verhandlung Hans Peter Lehofer 6. März 2017 Mündliche Verhandlung Regelfall ist die Verhandlung (auf Antrag oder von Amts wegen) Ausnahmefall ist der Entfall der Verhandlung! Gilt grundsätzlich
MehrVorbereitung einer Mitgliederversammlung im Kleingarten(verein)
Vorbereitung einer Mitgliederversammlung im Kleingarten(verein) Matthias Schreiter Mediator Dipl.-Jur. Anwaltskanzlei Cornelia Gärtner Seminar für Vorstände Verband HRO 17.03.2017 Rechtliche Grundlagen?
MehrSchlichtungsordnung der Rechtsanwaltskammer Wien
Schlichtungsordnung der Rechtsanwaltskammer Wien Präambel Die Rechtsanwaltskammer Wien hat folgende Schlichtungsordnung erstellt und ein Schlichtungszentrum eingerichtet, um die einvernehmliche, gütliche
MehrVorbemerkung: 1 Anwendungsbereich
Verfahrensordnung der staatlich anerkannten Gütestelle für privates Wirtschaftsrecht der staatlich anerkannten Gütestelle für privates Wirtschaftsrecht mit dem Schwerpunkt Bank-und Kapitalmarktrecht (Rechtsanwalt
MehrProzesskostenhilfe. Verwaltungsgericht Braunschweig. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
Verwaltungsgericht Braunschweig Prozesskostenhilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt werden. Mit
MehrSatzung des Vereins Sternwarte Südheide
- 1 - Satzung des Vereins Sternwarte Südheide 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Sternwarte Südheide. Er soll in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Lüneburg eingetragen werden. Nach der
MehrBeglaubigte Abschrift. Amtsgericht Mitte. Im Namen des Volkes. Versäumnisurteil
Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Mitte Im Namen des Volkes Versäumnisurteil Geschäftsnummer: 15 C 364/16 zugestellt an : In dem Rechtsstreit des Herrn, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte,- Klägers,
MehrSchlichtungs- und Kostenordnung des Bonner Anwaltvereins e.v. Präambel
Schlichtungs- und Kostenordnung des Bonner Anwaltvereins e.v. Präambel Der Anwaltverein ist als Schlichtungsstelle zugelassen. Die Schlichtung wird durch Rechtsanwälte vorgenommen, die vom Anwaltverein
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Juni 2001. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 22/01 BESCHLUSS vom 19. Juni 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 233 Fd Zur eigenverantwortlichen Verpflichtung des Rechtsanwalts bei der Überwachung von
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom 26. November 2012, 23 UF 890/12
Leitsatz: Die Rückwärtsfrist des 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG endet mit Beginn des Tages, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, auf den der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist (Anschluss
MehrVereinsordnung des LRV Tegel e. V. für disziplinarische Maßnahmen nach 5 der Satzung. und das Verfahren der Schiedskommission nach 16 der Satzung
Vereinsordnung des LRV Tegel e. V. für disziplinarische Maßnahmen nach 5 der Satzung und das Verfahren der Schiedskommission nach 16 der Satzung I. Verfahren des Vorstandes nach 5 der Satzung Ausschlussgründe
MehrObersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist.
Lösungsskizze zu Fall 3 Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist. A) Sachurteilsvoraussetzungen I. Eröffnung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 23/01 BESCHLUSS vom 27. November 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth,
MehrVerfahrensordnung der Schlichtungs- und Mediationsstelle für kaufmännische Streitigkeiten
Verfahrensordnung der Schlichtungs- und Mediationsstelle für kaufmännische Streitigkeiten Die gütliche Beilegung von Streitigkeiten in wirtschaftlichen Angelegenheiten zwischen Unternehmen im Wege des
MehrMuster für Rechtsmittelbelehrungen im Geschäftsbereich des Bildungsministeriums Stand: November 2015
Muster für Rechtsmittelbelehrungen im Geschäftsbereich des Bildungsministeriums Stand: November 2015 I. Allgemeine Hinweise 1. Zweck und Rechtsgrundlagen Nach 108 Abs. 5 Landesverwaltungsgesetz (LVwG)
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38670 Telefax: (43 01) 4000 99 38670 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-042/007/10542/2016-3 Wien, 9. Jänner 2017
MehrSchlichtungsordnung Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. 1. müssen die Befähigung zum Richteramt haben,
Schlichtungsordnung Ordnung für ein Schlichtungsverfahren gemäß 22 Abs. 1 AVR im Bereich des Diözesan-Caritasverbandes Freiburg e.v. vom 26.05.2000 Teil 1 Allgemeine Vorschriften 1. Zuständigkeit 1.1.
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 1. März in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 448/16 BESCHLUSS vom 1. März 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 113 Abs. 1; ZPO 233 B, 238 Abs. 2 Bei gesonderter Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 582/15 BESCHLUSS vom 11. Mai 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 172 Abs. 1, 233 Satz 2 Fb Im Rahmen von 172 Abs. 1 ZPO dient eine zusätzliche
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 8.10 VGH 3 B 08.698 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrAbschnitt 4. Erbvertrag. Überblick: 2274 Persönlicher Abschluss Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen.
Abschnitt 4 Erbvertrag Überblick: 2274 2275 2276 2277 2278 2279 2280 2281 2282 2283 2284 2285 2286 2287 2288 2289 2290 2291 2292 2293 2294 2295 2296 2297 2298 2299 2300 2301 2302 2274 Persönlicher Abschluss
MehrDer Vorstand des Caritasverbandes der Diözese Augsburg e. V. erlässt die nachstehende
Der Vorstand des Caritasverbandes der Diözese Augsburg e. V. erlässt die nachstehende Ordnung für die Schlichtungsstelle nach 22 Abs. 1 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen
MehrGewinnabführungsvertrag
Gewinnabführungsvertrag zwischen der zooplus AG mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts München unter HRB 125080 nachfolgend Organträgerin und der BITIBA GmbH, mit dem Sitz
MehrPROTOKOLL ZUR DURCHFÜHRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 ÜBER DIE BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
PROTOKOLL ZUR DURCHFÜHRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 ÜBER DIE BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN Die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Fürstentum Liechtenstein,
MehrMAVO 13 / 2006 U R T E I L. In dem Verfahren der Mitarbeitervertretung des Krankenhauses, vertreten durch ihre Vorsitzende,
!" "#$$%& "'()*+,--. MAVO 13 / 2006 U R T E I L In dem Verfahren der Mitarbeitervertretung des Krankenhauses, vertreten durch ihre Vorsitzende, diese wiederum vertreten durch gegen die ggmbh, vertreten
MehrIn der Familiensache. Kaeber./. Siebeke
10 UF 145/02 025 Beschluss In der Familiensache Kaeber./. Siebeke wird dem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Abweisung der Klage begehrt.
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 19. Zivilsenat - Familiensenat-, Beschluss vom 14. Januar 2014, Az.: 19 UF 398/13
Leitsatz: Nach der Entscheidung des Beschwerdegerichts über einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung
MehrBerliner Stiftungsgesetz. (StiftG Bln) in der Fassung vom 22. Juli 2003
Berliner Stiftungsgesetz (StiftG Bln) in der Fassung vom 22. Juli 2003 Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz in Berlin haben. (1)
MehrSatzung. Turnverein Amöneburg 1887 e. V.
Satzung Turnverein Amöneburg 1887 e. V. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft (1) Der Verein führt den Namen Turnverein Amöneburg 1887 e.v. und ist als Verein im Vereinsregister eingetragen.
MehrSatzung für den. Förderverein. Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e. V.
Satzung für den Förderverein Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e. V. 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen "Förderverein Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e.v.", der in das Vereinsregister des Amtsgerichts
MehrEINLEITUNG: unzulässig sind.
Februar 2011 Seite: 25 LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2011 17 TaBV 12/10 Kein Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers bei Verletzung der Neutralitätspflicht im Arbeitskampf durch Betriebsrat EINLEITUNG:
MehrSächsischer Fußball-Verband e.v. Geschäftsordnung
Sächsischer Fußball-Verband e.v. Geschäftsordnung Stand: 06.12.2010 Teil A: Geschäftsordnung zu Verbandstagen 1 Einberufung, Einladung, Stimmrecht, Anträge Die Einberufung des Verbandstages, Einladung,
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2016 Nr... ausgegeben am
Referendumsvorlage 271.0 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2016 Nr.... ausgegeben am... 2016 Gesetz vom 9. Juni 2016 über die Abänderung der Zivilprozessordnung Dem nachstehenden vom Landtag
Mehr