FamFG. Einzelbereiche
|
|
- Samuel Messner
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 FamFG Einzelbereiche
2 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) [Als Teil (Art. 1) des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz FGG-RG)] Systematik: Aufteilung in 9 Bücher Buch 1: Buch 2: Buch 3: Allgemeiner Teil, FamFG Verfahren in Familiensachen Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften, FamFG Abschnitt 3: Verfahren in Kindschaftssachen, a FamFG Abschnitt 4: Verfahren in Abstammungssachen, FamFG Abschnitt 5: Verfahren in Adoptionssachen, FamFG Abschnitt 9: Verfahren in Unterhaltssachen, FamFG Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen, Abschnitt 2: Verfahren in Unterbringungssachen, FamFG Grabow Das neue FamFG 2
3 Der förmlich Beteiligte Wer ist/wird förmlich Beteiligter: 7 FamFG: Beteiligter in einem Antragsverfahren ist immer der Antragsteller (Abs. 1) als Beteiligte sind hinzuziehen - derjenige, dessen Recht durch Verfahren betroffen wird (Abs. 2 Nr. 1) - derjenige, der aufgrund des FamFG oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen ist (Abs. 2 Nr.2) Daneben kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, wenn dies im FamFG oder in einem anderen Gesetz so vorgesehen ist (Abs. 3). Personen, die auf ihren Antrag zu beteiligen sind oder beteiligt werden können, sind von der Verfahrenseinleitung gerichtlich zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind, und über ihr Antragrecht sind sie zu belehren (Abs. 4) Die Beteiligtenfähigkeit regelt 8 FamFG. Mit der Rechtstellung als Beteiligter sind Rechte (z.b. Akteneinsicht, 13 FamFG) und Pflichten (z. B. Mitwirkungspflicht, 27 FamFG, Pflicht zum persönlichen Erscheinen, ( 33 FamFG) verbunden
4 Verfahrensbeistand, 158, 174, 191, 167 Abs. 1 FamFG I Aufgaben: Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen, 158 Abs. 4 Satz 1 FamFG. Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens zu unterrichten, Abs. 4 Satz 2 Zusätzlich kann ihm vom Gericht durch besondere Beauftragung auch die zusätzliche Aufgabe übertragen werden, Gespräche mit Eltern oder weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen oder am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung mitzuwirken, 158 Abs. 4 Sätze 3 und 4 FamFG. Voraussetzungen für die Bestellung: Kindschaftssache, die die Person des Kindes betrifft / Abstammungssache / Adoptionssache und in der die Bestellung zur Interessenwahrnehmung erforderlich ist, 158 Abs. 1, 174 Satz 1, 191 Satz 1 FamFG. Bestellung ist nicht zwingend vorgeschrieben Regelfälle für Annahme der Erforderlichkeit: 158 Abs. 2 FamFG Neu Nr. 5: Ausschluss oder wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts. Absehen von der Bestellung erfordert in einem Regelfall besondere Begründung in der Endentscheidung, 158 Abs. 3 Satz 3 FamFG.
5 Verfahrensbeistand, 158, 174, 191, 167 Abs. 1 FamFG II Verfahren und Wirkung der Bestellung: Zeitpunkt der Bestellung: So früh wie möglich, 158 Abs. 3 Satz 1 FamFG. Die Auswahl des geeigneten ( 158 Abs. 1 FamFG) Verfahrensbeistandes steht im Ermessen des Gerichts Wirksamkeit der Bestellung mit der Bekanntmachung an die Beteiligten, 40 Abs. 1 FamFG. Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung zum Beteiligten ( 158 Abs. 3 Satz 2, 7 Abs. 2 Nr. 2 FamFG); er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes, 158 Abs. 4 Satz 6 FamFG. Gericht hat ihn in dem gesamten Verfahren zu beteiligen (Zustellung von Schriftstücken, Ladung zu Terminen usw.). Ihm ist Akteneinsicht zu gewähren (vgl. 13 Abs. 1 FamFG), er kann im Interesse des Kindes gegen eine Entscheidung des Gerichts Rechtsmittel einlegen ( 158 Abs. 4 Satz 5 FamFG). Die Bestellung endet (abgesehen von einem sonstigen Verfahrensabschluss) erst mit der formellen Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung, so dass für eine etwaige Beschwerdeinstanz keine erneute Bestellung notwendig ist, 158 Abs. 6 FamFG. Bestellung eines Verfahrensbeistandes, die Aufhebung oder die Ablehnung der Bestellung oder Aufhebung sind nicht gesondert anfechtbar, 158 Abs. 3 Satz 4 FamFG. Die Vergütung des berufsmäßig tätig werdenden Verfahrenspflegers erfolgt nach 158 Abs. 7 FamFG.
6 Anhörungspflichten/Mitwirkungsrechte Jugendamt Jugendamt ist in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, (mündlich oder schriftlich) anzuhören, 162 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Betrifft das Verfahren den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe, so hat das Gericht das Jugendamt im Rahmen des beschleunigt durchzuführenden Verfahrens in dem regelmäßig binnen eines Monats stattfindenden Termin allerdings mündlich anzuhören, 155 Abs. 2 Satz 3 FamFG. Unterbleibt Anhörung wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen, 162 Abs. 3 Satz 2 FamFG. Jugendamt ist auf seinen Antrag am Verfahren zu beteiligen, 162 Abs. 2 FamFG Wirkung: Förmliche Beteiligtenstellung mit Rechten und Pflichten, insbesondere auch Möglichkeit der Kostentragung, 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG Unabhängig von Beteiligung: Jugendamt sind alle Entscheidungen bekannt zu machen, zu denen es zu hören war, 162 Abs. 3 Satz 1 FamFG. Jugendamt steht ein eigenes Beschwerderecht gegen diese Entscheidungen zu, 163 Abs. 3 Satz 2 FamFG Grabow Das neue FamFG 6
7 Rechtsmittel Statthafter Rechtsbehelf zur Anfechtung einer Endentscheidung: Beschwerde, 58 Abs. 1 FamFG. Beschwerdeberechtigung folgt Betroffenheit in eigenen Rechten, 59 Abs. 1 FamFG Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat einzulegen ( 63 Abs. 1 FamFG), ausnahmsweise insbesondere bei einstweiligen Anordnungen binnen einer Frist von 2 Wochen ( 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG). Frist beginnt für jeden Beteiligten mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an ihn, spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass des Beschlusses, 63 Abs. 3 FamFG. Beschwerde ist immer bei dem Erlassgericht einzulegen, 64 Abs. 1 FamFG, und zwar schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle, Abs. 2. Die Beschwerde soll begründet werden, 65 Abs. 1 FamFG Es besteht Pflicht zur Abhilfeprüfung durch das Erlassgericht, es sei denn, es handelt sich um eine Endentscheidung in Familiensachen, 68 Abs. 1 FamFG. Neben der Möglichkeit, eine Abänderung der Entscheidung im Rechtsbehelfswege zu erreichen, gibt es die Möglichkeit für die Eltern, bei einer nachhaltigen Veränderung der Sachlage eine Abänderung auf der Grundlage von 1696 BGB herbeizuführen, 166 Abs. 1 FamFG Grabow Das neue FamFG 7
8 Kosten Verfahrenskosten lassen sich nach 80 FamFG in Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und notwendige Aufwendungen (außergerichtliche Kosten, vgl. 83 Abs. 1 FamFG) der Beteiligten aufgliedern. Die Kostenentscheidung ist in der Endentscheidung zu treffen, 82 FamFG. Kosten werde grundsätzlich nicht nach dem Grad des Unterliegens/Obsiegens eines Beteiligten verteilt, sondern sind von den Beteiligten unter Berücksichtigung von Billigkeitsgesichtspunkten zu tragen, 81 Abs. 1 FamFG (in der Regel trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst und die Hälfte der Gerichtskosten Abweichende Kostenentscheidung aus 81 Abs. 2 FamFG möglich, etwa wenn ein Beteiligter durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat (Ziff. 1), der Antrag eines Beteiligten auch für diesen von vorn herein erkennbar überhaupt keine Erfolgsaussicht hatte (Ziff. 2), ein Beteiligter zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat (Ziff. 3), ein Beteiligter das Verfahren durch schuldhafte Verletzung seiner Mitwirkungspflicht erheblich verzögert hat (Ziff. 4) oder ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung ohne genügende Entschuldigung nicht nachgekommen ist (Ziff.5). Gericht kann von der Erhebung von Gerichtskosten absehen, 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Beachte für Rechtsmittelkosten:: 84 FamFG
9 Zwangsmittel / Ordnungsmittel Gericht kann Anordnungen, die eine Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung beinhalten, gemäß 35 Abs. 1 FamFG im Wege der Zwangsmittelfestsetzung (Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft oder sofort Zwangshaft) durchsetzen. Gericht kann das angeordnete persönliche Erscheinen zum Termin eines Beteiligten mit der Verhängung eines Ordnungsgeldes sowie gegebenenfalls mit der Vorführung durchsetzen, 33 Abs. 3 FamFG. Unterscheidung Zwangsmittel Ordnungsmittel: Im Unterschied zu einem Zwangsmittel, das bei schließlich freiwilliger Erfüllung der Pflicht entfällt, kommt ein verhängtes Ordnungsmittel auch bei nachfolgender Pflichterfüllung zum Tragen Grabow Das neue FamFG 9
10 Vollstreckung Vollstreckung einer Endentscheidung findet u.a. statt aus gerichtlichen Beschlüssen und gerichtlich gebilligten Vergleichen, 86 Abs. Nrn. 1 und 2 FamFG. Beschlüsse sind mit Wirksamwerden ohne weiteres vollstreckbar, 86 Abs. 3 FamFG. Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs ( 88 bis 94 FamFG): Gericht als Vollstreckungsorgan ( 88 Abs. 1 FamFG) kann Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft oder bei Vorliegen der Voraussetzungen sogleich Ordnungshaft anordnen, 89 Abs. 1 FamFG. Gericht kann die Anwendung unmittelbaren Zwanges anordnen, wenn die Festsetzung von Ordnungsmitteln erfolglos war oder keinen Erfolg verspricht oder die alsbaldige Vollstreckung geboten ist, 90 Abs. 1 FamFG. Für die zwangsweise Durchsetzung eines Herausgabeverlangens darf unmittelbarer Zwang gegen ein Kind nicht zugelassen werden, wenn es sich um die Herausgabe des Kindes zum Zwecke der Ausübung des Umganges handelt, 90 Abs. 2 Satz 1 FamFG. Auch im Übrigen unmittelbarer Zwang gegen ein Kind nur, wenn dies unter Berücksichtigung des Kindeswohls gerechtfertigt ist und eine Durchsetzung der Verpflichtung mit milderen Mitteln nicht möglich ist, Abs. 2 Satz 2. Verpflichteter ist vor der Festsetzung von Ordnungsmitteln immer zu hören, vor der Anordnung unmittelbaren Zwangs jedenfalls regelmäßig, 92 Abs. 1 FamFG. Aufgrund richterlichen Beschlusses darf auch die Wohnung des Verpflichteten durchsucht werden ( 91 Abs. 1 FamFG) Bei Herausgabe einer Person u.u. eidesstattliche Versicherung abzugeben, 94 FamFG.
Die Neuerungen des FamFG. Beratung im Kontext des familiengerichtlichen Verfahrens
Die Neuerungen des FamFG Beratung im Kontext des familiengerichtlichen Verfahrens Voraussetzung Elterliche Verantwortung ist durch Art. 6 GG hervorgehoben und geschützt. Delegation der elterlichen Verantwortung
MehrDas neue Familienverfahrensrecht
Das neue Familienverfahrensrecht Familienrechtsreformgesetz ab dem 01.09.2009 Herzlich Willkommen in Bernburg am 18.02.2009 Ziele des neuen Rechts Einheitliche Verfahrensordnung, also Beseitigung der Unterscheidungen
MehrBGB 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
Bürgerliches Gesetzbuch Buch 4 - Familienrecht ( 1297-1921) Abschnitt 2 - Verwandtschaft ( 1589-1772) Titel 5 - Elterliche Sorge ( 1626-1698b) BGB 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 UF 117/15 = 68 F 4010/14 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache betreffend die Abstammung der am [ ] 2014 in [ ] geborenen
MehrBeglaubigte Abschrift. Amtsgericht Göppingen FAMILIENGERICHT. Beschluss
Beglaubigte Abschrift Aktenzeichen: 12 F 481/15 I Amtsgericht Göppingen FAMILIENGERICHT Beschluss ln der Familiensache Annette-Barbara Kohn, Böcklinstraße 3, 73033 Göppingen - Antragstellerin - Verfahrensbeyollmächtigter:
MehrStärkung der Rechte der Pflegeeltern in Gerichtsverfahren
Stärkung der Rechte der Pflegeeltern in Gerichtsverfahren Zum 01.09.2009 tritt das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in Kraft.
MehrOberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat Familiensenat - Beschluss vom ,Az.: 20 UF 244/10
Leitsatz: Einstweilige Anordnungen zur Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen gemäß 1631b BGB sind nach 58 ff. FamFG mit der Beschwerde anfechtbar. Sie unterliegen nicht
Mehr(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen,
(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich
MehrGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Vorwort zur zweiten Auflage 5 Bearbeiterverzeichnis 17 Abkürzungsverzeichnis 19 Allgemeines Literaturverzeichnis 35 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
MehrAlte und neue Regelungen im Vergleich eine Arbeitshilfe für die Praxis
Die FGG-Reform Alte und neue Regelungen im Vergleich eine Arbeitshilfe für die Praxis Konkordanzliste relevanter Regelungen für Betreuungs- und Unterbringungssachen I. FGG FamFG Erster Abschnitt Allgemeine
MehrVertiefung und Darstellung aktueller Probleme
FamFG Vertiefung und Darstellung aktueller Probleme Gretel Diehl Richterin am Oberlandesgericht Anzuwendendes Recht Art.111 FGG- Reformgesetz => Problem Abs. 2 : Endentscheidungen 1. Auffassung (Geimer
MehrInhaltsübersicht. B. Allgemeiner Teil 43. Abschnitt 2 Verfahren im ersten Rechtszug 89 Vorbemerkung Verfahrenseinleitender Antrag 90
Einleitung 1 A. Akteure im familiengerichtlichen Verfahren 3 I. Familiengericht 3 II. Beteiligte 5 III. Verfahrensbevollmächtigte und Beistände 7 IV. Jugendamt 10 V. Verfahrensbeistand 20 VI. Psychologische
MehrVerfahrenspfleger oder Verfahrensbeistand - (k)eine. substantielle Veränderung? Fachtag am 22. Mai 2008 in Kiel Dr. Manuela Stötzel, Berlin
Verfahrenspfleger oder Verfahrensbeistand - (k)eine substantielle Veränderung? Fachtag am 22. Mai 2008 in Kiel Dr. Manuela Stötzel, Berlin Gliederung Verfahrenspfleger gem. 50 FGG Problemfelder Lösungen:
MehrMit den Eltern in Kontakt
Mit den Eltern in Kontakt Teil 1:.als Anwältin des Kindes EREV - SEMINAR 19./ 20. November 2012 Referentin: und Mediatorin Fachanwältin für Familienrecht Anwältin des Kindes / Verfahrensbeiständin Mühlenstr.
MehrÄnderungen des FamFG. bisherige Fassung Neue Fassung ab Antrag auf Wiedereinsetzung. 18 Antrag auf Wiedereinsetzung
Betreuungsrechtlich relevante Änderungen beim RpflG sowie beim FamFG durch das Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 5.12.2012, BGBl.
MehrArt.1: Abs.1: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls Trennung des Kindes von der elterlichen Familie Gesetze Grundgesetz (GG) Art.1: Abs.1: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu
MehrStuttgart, den
Stuttgart, den 24.10.2005 Änderungsvorschläge zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Die Verbände sind aufgefordert,
Mehr... Revision,
Musielak/B., Familiengerichtliches Verfahren (Vahlen Verlag) Revision INHALTSVERZEICHNIS Abkürzungs- und Literaturverzeichnis... Seite XV Einleitung zum Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen
MehrDas neue FamFG. Das Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit FGG-RG
Das neue FamFG Das Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit FGG-RG Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a.d.
MehrDas neue Verfahrensrecht in Familiensachen 1
Das neue Verfahrensrecht in Familiensachen 1 Bundestag und Bundesrat haben die Reform des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) beschlossen. An seine Stelle tritt künftig
MehrVorwort Weitere kommentierte Vorschriften im Überblick Herausgeber und Autoren Abkürzungen Literatur
Vorwort Weitere kommentierte Vorschriften im Überblick Herausgeber und Autoren Abkürzungen Literatur V XV XVII XXI XXV Teil 1 Kommentar zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
MehrAnhörung des Kindes durch das Gericht mit welchem Ergebnis?
Anhörung des Kindes durch das Gericht mit welchem Ergebnis? Sachverständiger Dr. Rainer Balloff, Sachverständige Linda Sebek, Familienrichter Gregor Profitlich Rechtlicher Hintergrund zur Kindesanhörung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 26. Juli in der Betreuungssache. BGB 1837 Abs. 3 Satz 1, 1890 Satz 1, 1892 Abs. 1, 1908 i Abs.
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 515/16 BESCHLUSS vom 26. Juli 2017 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 1837 Abs. 3 Satz 1, 1890 Satz 1, 1892 Abs. 1, 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1922 Endet
MehrInhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... XVII Literaturverzeichnis... XXI
Abkürzungsverzeichnis... XVII Literaturverzeichnis... XXI A. Die Neuordnung des familiengerichtlichen Verfahrens... 1 I. Mängel des bisherigen Familienverfahrensrechts... 1 II. Die Historie der Reformarbeiten...
MehrCheckliste Mandantengespräch: Umgang. FamR
Checkliste Mandantengespräch: Umgang FamR www.familienrecht.de Ein kostenloser Service des Deubner Verlags 2012 IMPRESSUM 2012 by Deubner Verlag GmbH & Co. KG Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck und Vervielfältigung
MehrArt. 1 GG (1)Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Art. 1 GG (1)Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Art. 2 GG (1) (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit...
MehrErster Abschnitt Erteilung der Vollstreckungsklausel zu gerichtlichen Entscheidungen und zu anderen Schuldtiteln. VollstrVtrNLDAG
Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 WF 162/15 = 67 F 3759/14 Amtsgericht Bremen erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, [ ] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
MehrDritter Teil Kosten und Vollstreckung Abschnitt I Kosten. Übersicht:
Dritter Teil Kosten und Vollstreckung Abschnitt I Kosten Übersicht: 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 148 149 150 151 152 153 154 135 (1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des
MehrVerfahrensrecht im Kontext des Umgangs mit "besonders schwierigen" Kindern und Jugendlichen
Verfahrensrecht im Kontext des Umgangs mit "besonders schwierigen" Kindern und Jugendlichen Rechtsstellung des Minderjährigen Die Rechtsstellung des Minderjährigen ist geprägt durch Vorschriften, die sich
MehrAgricola-Verlag GmbH, Butjadingen-StoIlhamm, Schulstraße 23/24 / / Fax:
Agricola-Verlag GmbH, 26969 Butjadingen-StoIlhamm, Schulstraße 23/24 www.agricola-verlag.de / info@agricola-verlag.de / Fax: 0 47 35-10 30 Nachtrag zur 8. Auflage des LwVG-Kommentars (Stand 2012/2013)
MehrBezirksverband Schwaben im Bayerischen Schachbund und im Bayerischen Landessportverband
Bezirksverband Schwaben im Bayerischen Schachbund und im Bayerischen Landessportverband Verfahrensordnung des Schiedsgerichts des Bezirksverbands Schwaben in der Fassung vom 08.07.2017 Inhaltsverzeichnis
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 10/15 = 71a F 380/14 Amtsgericht Bremen-Blumenthal erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, 15.4.2015 gez. [ ], Amtsinspektorin
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
1 Az.: 3 E 2/02 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Landkreises Kamenz vertreten durch die Landrätin Macherstraße 55, 01917 Kamenz - Vollstreckungsgläubiger -
MehrIngo Socha, RiAG, Lübeck
geänderte Stellung im Verfahren Idee des Gesetzgebers: frühe Intervention Das aktive Jugendamt geänderter Verfahrensablauf Ingo Socha, RiAG, Lübeck www.ingosocha.de geändertes Beweisrecht Idee des Gesetzgebers:
MehrBetreuungsrecht. Kommentar. Bearbeitet von Prof. Dr. Werner Bienwald, Prof. Susanne Sonnenfeld, Uwe Harm, RAin Dr.
Betreuungsrecht Kommentar Bearbeitet von Prof. Dr. Werner Bienwald, Prof. Susanne Sonnenfeld, Uwe Harm, RAin Dr. Christa Bienwald 6. Auflage 2016. Buch. XXIX, 1537 S. Hardcover ISBN 978 3 7694 1134 8 Format
MehrSynopse 1906 BGB Anstehende Rechtsänderungen lt. BT-Drucksachen 17/11513 und 17/12086 Stand: (Bundestagsbeschluss vom
Synopse 1906 BGB Anstehende Rechtsänderungen lt. BT-Drucksachen 17/11513 und 17/12086 Stand: 18.01.2013 (Bundestagsbeschluss vom 17.01.2013) 1906 BGB Geltende Fassung 1906 BGB Neue Fassung 1906 Genehmigung
MehrKleine Anfrage mit Antwort
Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/4410 Kleine Anfrage mit Antwort Wortlaut der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Marco Brunotte (SPD), eingegangen am 25.11.2011 Familienrecht und Verfahrensbeistände
MehrLösungshinweise Abschnitt: C III (Arbeitsrecht) 2. Verfahrensrecht
Lösungshinweise Abschnitt: C III (Arbeitsrecht) 2. Verfahrensrecht C/III - Zuständig ist das Landesarbeitsgericht ( 64 I ArbGG) - Berufungsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des Urteils ( 66 I ArbGG),
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort 5. Autoren- und Bearbeiterverzeichnis 17. Literaturverzeichnis 19. Teill Kommentarteil
Vorwort 5 Autoren- und Bearbeiterverzeichnis 17 Literaturverzeichnis 19 Teill Kommentarteil 1 Der Anwalt des Kindes": Vom Verfahrenspfleger" zum Verfahrensbeistand" - Grundlagen und Grundlegung 21 I. Einleitende
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 270/12 BESCHLUSS vom 21. November 2012 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die
MehrDas neue FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
Das neue FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) Ein kurzer Überblick und Gedanken über die zu erwartenden Auswirkungen auf den Begleiteten
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Juni in der Betreuungssache. BGB 1908 b Abs. 1; FamFG 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 43/11 BESCHLUSS vom 8. Juni 2011 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 1908 b Abs. 1; FamFG 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 a) Sieht das Betreuungsgericht
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. August in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 621/10 vom 17. August 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 89 Abs. 2; FGG 33 Abs. 3 a) Ein Vollstreckungsverfahren nach 89 FamFG bildet
MehrGegenstand und Statthaftigkeit der Beschwerde in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Anita Lettau Gegenstand und Statthaftigkeit der Beschwerde in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Nomos Inhaltsverzeichnis I. Einleitung 13 II. Entscheidungen 15 1. Entscheidung
MehrAbkürzungen 6. Das Wichtigste zum FamFG 7 Vergleichende Gegenüberstellung 25. FGG FamFG: Allgemeiner Teil 27
Schnellübersicht Abkürzungen 6 7 Vergleichende Gegenüberstellung 25 FGG FamFG: Allgemeiner Teil 27 FGG FamFG: Verfahren in Familiensachen 8 FGG FamFG: Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
14 Ca 1250/10 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C H - Kläger und Beschwerdegegner - gegen Firma H B Z, Inhaber G B - Beklagte und Beschwerdeführerin
MehrVorwort 5 Abkürzungen 15 Literaturverzeichnis 19. Teil A Unterbringung und Unterbringungsverfahren 23
Vorwort 5 Abkürzungen 15 Literaturverzeichnis 19 Teil A Unterbringung und Unterbringungsverfahren 23 I. Die Unterbringung nach dem PsychKG NRW 25 A. Materiellrechtliche Voraussetzungen der Unterbringung
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode Des Abgeordneten Thorsten Fürter (BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN)
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/1729 17. Wahlperiode 2011-09-01 Kleine Anfrage Des Abgeordneten Thorsten Fürter (BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN) und Antwort der Landesregierung Minister für Justiz,
MehrDE Daniel Ennever. Unterbringung und Sicherung
Die geschlossene Unterbringung gegen den Willen des Betroffenen ist eine Freiheitsberaubung und gem. 249 StGB strafbar. Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Was ist eigentlich Freiheit?
Mehr(Auszug aus: Bundesrat-Drucksache 309/07 vom , S. 358) S. 204, zu 59
Auszüge aus dem FGG-RG und der Begründung (Artikel 1 - FamFG und Artikel 105 Änderung SGB VIII, Artikel 106 - Änderung SGB X), in denen das Stichwort Jugendamt im Gesetzestext oder in der Begründung ausdrücklich
MehrEinleitung A Rechtliche Rahmenbedingungen I Formelle Voraussetzungen Einführung in das Recht der Verfahrensbeistandschaft...
Einleitung... 13 A Rechtliche Rahmenbedingungen... 15 I Formelle Voraussetzungen... 17 1 Einführung in das Recht der Verfahrensbeistandschaft... 17 2 Voraussetzungen für die Bestellung... 19 2.1 Kindschaftssachen...
MehrGesetz über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - BremVwVG)
Gesetz über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - BremVwVG) Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz Gesamtausgabe in
MehrInhaltsverzeichnis. Literaturverzeichnis... XIX
Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis... XIX A. Die Neuordnung des familiengerichtlichen Verfahrens der große Wurf?... 1 I. Die Intention des Gesetzgebers... 1 II. Änderungen seit dem 01.09.2009... 2
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 UF 72/15 = 63 F 2397/15 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache betreffend die elterliche Sorge für mdj. [ ], Verfahrensbeistand:
MehrErster Abschnitt Armenrecht. VollstrVtrTUNAG. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:
Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 19. Juli 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik über Rechtsschutz und Rechtshilfe, die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher
MehrDer Verfahrensbeistand nach 158 FamFG
Helen Ahlert Der Verfahrensbeistand nach 158 FamFG Eine vergleichende Studie zum Interessen Vertreter nach altem und neuem Recht unter besonderer Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 33/15 = 62 F 92/15 Amtsgericht Bremen erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, [ ] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
MehrFamFG. Kommentar zu dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG Kommentar zu dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ~,.,,' ~ 2011 Herausgegeben von Regierungsdirektor Dr. Johannes Holzer, München
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 1. August in der Kindschaftssache
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 456/11 BESCHLUSS vom 1. August 2012 in der Kindschaftssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 151, 158 Der Verfahrensbeistand, der sowohl in einer Sorgerechts- als
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 24. Zivilsenat, Beschluss vom 1. August 2011, 24 WF 588/11
Leitsatz: Der Verfahrensbeistand, der sowohl in einer Sorgerechts- als auch in der Umgangsrechtsangelegenheit bestellt worden ist, hat auch dann einen Anspruch, für beide Angelegenheiten nach 158 FamFG
MehrGesetze UN Kinderrechtskonvention
Anlage A Gesetze UN Kinderrechtskonvention Artikel 3 [Wohl des Kindes] (1) Bei allen Maßnahmen, die Kinderbetreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge,
MehrAmtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
62 C139/16 Vollstreckbare Ausfertigung, Zugestellt an a) Klägerseite am: Ag, 0 'l j-ij b) Beklagtenseite a5'i -t-,0 g,)6 Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES Urteil Zielke, Justizamtsinspektorin
MehrAbschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Buch 1 Allgemeiner Teil Familiensachen, die nicht Familienstreitsachen sind ( 113 FamFG). Familienstreitsachen sind in etwa die Verfahren, welche bislang als ZPO-Familiensachen bezeichnet wurden (vgl.
MehrGesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige
Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 1 Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige Datum: 12. September 1990 Fundstelle: BGBl I 1990, 2002 Textnachweis ab:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Januar in dem Teilungsversteigerungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 19/18 BESCHLUSS vom 10. Januar 2019 in dem Teilungsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 180 Abs. 2 und 3, 30a; ZPO 91 ff., 765a Bei der Entscheidung
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 70.15, 5 PKH 32.15 VGH 14 ZB 15.1043 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Januar 2016 durch den Vorsitzenden
MehrÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG. Verwaltungsgebührensatzung. der Stadt Elsterwerda
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Elsterwerda Auf Grund des 3 und 28 Absatz 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I S. 286) zuletzt
MehrKein Außenanstrich bei Schönheitsreparaturen
Mandanten-Information 2/2009 Sehr geehrte Damen und Herren, Kein Außenanstrich bei Schönheitsreparaturen Mit seinem Urteil vom 18.02.2009 Az.: VIII ZR 210/08 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. März in der Zurückweisungssache
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 119/16 BESCHLUSS vom 9. März 2017 in der Zurückweisungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4; AufenthG 15 Abs. 6 Satz 2 Sieht die Behörde den Transitaufenthalt
MehrFreiwillige Gerichtsbarkeit
NOMOSPRAXIS Prof. Dr. Andreas Jurgeleit [Hrsg.] Freiwillige Gerichtsbarkeit Handbuch Roberto Bucic, Richter am Landgericht Bochum Ulf Johannes Dieker, Richter am Oberlandesgericht Dresden Dr. Andrea Diekmann,
MehrErster Teil Allgemeines 39 1 Anwendungsbereich; Grundsätze für den Umgang mit psychisch kranken Menschen 39 2 Träger 46
Vorwort 5 Bearbeiterverzeichnis 7 Inhaltsverzeichnis 11 Abkürzungsverzeichnis 17 Literaturverzeichnis 23 Teil A: Die Geschichte des schleswig-holsteinischen PsychKG 31 Teil B: PsychKG-Kommentar 37 Erster
MehrBundesforum Vormundschaft & Pflegschaft 1. bis 3. Dezember 2010 in Dresden. Arbeitsgruppe 9 Umgangspflegschaft Donnerstag, 2.
Bundesforum Vormundschaft & Pflegschaft 1. bis 3. Dezember 2010 in Dresden Arbeitsgruppe 9 Umgangspflegschaft Donnerstag, 2. Dezember 2010 Zeitablauf: Ablauf der Arbeitsgruppe 10:45 bis 12:30 Uhr (1 ¾
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 UF 11/12 = 63 F 2887/10 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache betreffend den Umgang mit [ ] Beteiligte: 1. [...], Antragsteller/Kindesvater,
MehrFamilie als Flickendecke
Familie als Flickendecke Situation der Kinder bei Trennung der Eltern Aufenthaltsbestimmungsrecht Sorgerecht Umgangsrecht Kindesunterhalt Sorgerecht 1626 Abs. 1 BGB Die Eltern haben die Pflicht und das
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 1. Februar in der Familiensache. FamFG 86 Abs. 1 Nr. 2, 89 Abs. 1, 156 Abs. 2; BGB 1684 Abs.
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 188/11 BESCHLUSS vom 1. Februar 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 86 Abs. 1 Nr. 2, 89 Abs. 1, 156 Abs. 2; BGB 1684 Abs. 2 a) Die Vollstreckung
MehrPsychiatrie Jahrestagung 2012 des BeB. Betreuungsverfahren und betreuungsrechtliche Unterbringungspraxis im Lichte der UN-Konvention
Psychiatrie Jahrestagung 2012 des BeB Betreuungsverfahren und betreuungsrechtliche Unterbringungspraxis im Lichte der UN-Konvention Ralph Sattler, Betreuungsverein Ludwigshafen im DW Pfalz Dr. Jörg Breitmaier,
MehrVerordnung über das Verfahren bei Ordnungsmaßnahmen Vom 8. Juli 1993 (ABl. S. 688), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2005 (ABl. S.
Verordnung über das Verfahren bei Ordnungsmaßnahmen Vom 8. Juli 1993 (ABl. S. 688), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2005 (ABl. S. 467) Gült.Verz. Nr. 7200 Auf Grund des 82 Abs. 11 des Hessischen
MehrNeuerungen im familiengerichtlichen Verfahren und ihre Bedeutung für die Zusammenarbeit von Familiengericht und Jugendamt
Neuerungen im familiengerichtlichen Verfahren und ihre Bedeutung für die Zusammenarbeit von Familiengericht und Jugendamt Vortrag am 30.10.09 in Heiligenhaus Leitideen des familiengerichtlichen Verfahrens
MehrKinder in Pflegefamilieneine zeitlich befristete oder eine dauerhafte Lebensperspektive für die Kinder
Kinder in Pflegefamilieneine zeitlich befristete oder eine dauerhafte Lebensperspektive für die Kinder Rechtliche Situation- Status Quo und Perspektive I Materiellrechtlich 1. Rechte der Pflegeeltern (während
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 WF 67/14 = 58 F 608/13 OV2 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen
MehrLeitsätze: OLG Dresden, 21. Familiensenat, Beschluss vom , Az.: 21 WF 656/11
Leitsätze: In Verfahren gem. 1632 Abs. 4 BGB (Herausgabe oder Verbleib des Pflegekindes in der Pflegefamilie) ist die Erhebung von Gerichtskosten nicht die Regel, sondern bedarf der besonderen Begründung.
MehrTeil 5 Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Seite 1 von 5 Teil 5 Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Hauptabschnitt 1 Prozessverfahren Vorbemerkung 5.1: Wird das Verfahren durch Antrag eingeleitet, gelten die Vorschriften
MehrBürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Vorwort zur dritten Auflage 5 Bearbeiterverzeichnis 13 Abkürzungsverzeichnis 15 Literaturverzeichnis 33 Einleitung 39 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 1632 Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung
MehrVolldampf für Kinder e.v. Satzung
Volldampf für Kinder e.v. Satzung 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Volldampf für Kinder. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wuppertal eingetragen werden und trägt dann den Zusatz
MehrLandgericht Ravensburg. Beschluss
Geschäftsnummer: 3 T 49113 1 c 117113 Amtsgericht Bad Saulgau 02. August 20 13 Landgericht Ravensburg 3. Zivilkammer Beschluss In Sachen Anne-Bärbel Kohn Böcklinstraße 3, 73033 Göppingen ' - Gläubigerin
MehrVorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008
Vorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008 1. Teil: Einführung 1 Grundlagen 2 Der Begriff des öffentlichen Rechts 2. Teil: Verfassungsrecht 3 Staatsfunktionen und Staatsorgane 4 Verfassungsprinzipien
MehrMitwirkung des Jugendamtes/ASD in Verfahren vor dem Familiengericht (Schwerpunkt Trennung/Scheidung)
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - Jugendamt Mitwirkung des Jugendamtes/ASD in Verfahren vor dem Familiengericht (Schwerpunkt Trennung/Scheidung) Aufgaben des J/ASD im Kontext Familienrecht I.
MehrVorwort zur Reihe 5 Zu diesem Buch 7
Inhalt Vorwort zur Reihe 5 Zu diesem Buch 7 A Jugendhilferecht/SGB VIII I Kurzüberblick über Grundsätze und Inhalte des Jugendhilferechts 15 1 Überblick 15 2 Das SGB VIII und der zugrundeliegende gesetzgeberische
MehrZwischen Wächteramt und Hilfeleistungsauftrag sitzt das Jugendamt. Am Beispiel:
Seite 1 Zwischen Wächteramt und Hilfeleistungsauftrag sitzt das Jugendamt Am Beispiel: Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge Arbeitsgemeinschaft
MehrKindeswohl zwischen Jugendhilfe und Justiz
Prof. Dr. Johannes Münder em. Universitätsprofessor TU Berlin Lehrstuhl für Zivil- und Sozialrecht Kindeswohl zwischen Jugendhilfe und Justiz Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz
MehrRechts- und Verfahrensordnung (RVfO) des Deutschen Golf Verbandes e.v.
Rechts- und Verfahrensordnung (RVfO) des Deutschen Golf Verbandes e.v. Wiesbaden, 11.01.2012 Rechts- und Verfahrensordnung (RVfO) des Deutschen Golf Verbandes e. V. 1 Geltungsbereich (1) Die RVfO findet
MehrGesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
Bundesrat Drucksache 281/08 02.05.08 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls Der Deutsche Bundestag hat in
MehrVerwaltungs-Vollstreckungsgesetz
Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 1 Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz Datum: 27. April 1953 Fundstelle: BGBl I 1953, 157 Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1977 (+++ Stand: Änderung durch Art.
MehrDERmRITfflSCHE M/OHLFAHRTS- I/ERBAND
DERmRITfflSCHE M/OHLFAHRTS- I/ERBAND Stellungnahme des PARITÄTISCHEN Gesamtverbandes e.v. zum FGG-Reformgesetz-Entwurf Wir begrüßen das Anliegen des Entwurfes, die familienrechtlichen Verfahrensregelungen
Mehr10.2 Voraussetzungen für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung von Urteilen
10. Vollstreckbare Ausfertigung 10. Vollstreckbare Ausfertigung 10.1 Zuständigkeit 10.1.1 Die vollstreckbare Ausfertigung von zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titeln, welche einen vollstreckungsfähigen
Mehr