Neuerungen im familiengerichtlichen Verfahren und ihre Bedeutung für die Zusammenarbeit von Familiengericht und Jugendamt
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- Dominic Hochberg
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1 Neuerungen im familiengerichtlichen Verfahren und ihre Bedeutung für die Zusammenarbeit von Familiengericht und Jugendamt Vortrag am in Heiligenhaus
2 Leitideen des familiengerichtlichen Verfahrens Stärkung der konfliktvermeidenden und konfliktlösenden Elemente im Verfahren Beschleunigung von Verfahren im Umgangs- und Sorgerecht ( Cochemer Modell ) Verstärkung der Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte betroffener Kinder Wirkungsvollere Durchsetzung von Entscheidungen zum Umgangsrecht ( Umgangspfleger ) Einführung eines einstweiligen Rechtsschutzes außerhalb des Hauptverfahrens Schaffung eines Großen Familiengerichts
3 Begriffe im FamFG Beteiligte statt Parteien Antrag statt Klage Antragsteller/in statt Kläger/in Verfahren statt Prozess Verfahrenskostenhilfe statt Prozesskostenhilfe Beschluss statt Urteil
4 Die Beteiligten nach 7FamFG Antragsteller ( 7 Abs. 1) Muss-Beteiligte ( 7 Abs. 2) Kann-Beteiligte ( 7 Abs. 3) Verfahrensrechte und pflichten der Beteiligten Mitwirkungspflicht ( 27) Recht auf Akteneinsicht ( 13) Recht auf Bekanntgabe von Dokumenten und Entscheidungen ( 15) Anhörungsrecht ( 34) Beschwerderecht bei Rechtsbeeinträchtigung ( 59)
5 Das Verfahren im ersten Rechtszug im Überblick Antrag auf Verfahrenseinleitung ( 23) Prüfung des Antrags, bei Ablehnung: Beschluss, kein Verfahren einzuleiten Anregung auf Verfahrenseinleitung ( 24) Bei Ablehnung: Unterrichtung des Anregenden ( 24 Abs. 2) Ermittlung von Amts wegen unter Mitwirkung der Beteiligten ( 26, 27, 32) Beweisaufnahme: Freibeweis ( 29) Strengbeweis ( 30) Beschluss ( 38ff, 3. Abschnitt)/Vergleich ( 36)
6 Amtsermittlung und Beweiserhebung Amtsermittlung ( 26) Recht und Pflicht des Gerichts, nach seinem Ermessen den Sachverhalt zu ermitteln Keine Bindung an das Vorbringen der Beteiligten Mitwirkung der Beteiligten Rechtliches Gehör Freibeweis ( 29) Erhebung der erforderlichen Beweise in geeigneter Form Befragungen, Auskünfte, Akten etc. Strengbeweis ( 30) Förmliche Beweisaufnahme nach den Regeln der ZPO Pflichtgemäßes Ermessen, Kriterien: Gesetz, Grundrechtseingriff, bestrittene Tatsachen Zeugen, Sachverständige, Augenschein, Urkunden, Parteivernehmung
7 Die Verfahrensbeendigung Beschluss ( 38) Bezeichnung der Beteiligten Bezeichnung des Gerichts Beschlussformel Begründung (bis auf Ausnahmen) Rechtsmittelbelehrung Vergleich ( 36) Verfügungsbefugnis der Beteiligten über den Verfahrensgegenstand Niederschrift Evtl. gerichtliche Billigung notwendig Gericht soll auf Einigung hinwirken
8 Die einstweilige Anordnung ( 49) Voraussetzungen (Abs. 1) Anordnungsanspruch, d.h. materiell-rechtlicher Anordnungsbedarf Rechtsfolgen (Abs. 2) Anordnungsgrund, d.h. dringendes Bedürfnis für sofortiges familiengerichtliches Tätigwerden Sicherungsanordnung Regelungsanordnung Beachte: kein Hauptsacheverfahren notwendig
9 Die Rechtsmittel: Beschwerde nach den 58ff FamFG Gegen Endentscheidungen der Amts- und Landgerichte in erster Instanz Berechtigung ( 59/60) a) Derjenige, der in seinen Rechten beeinträchtigt ist b) Der Antragsteller c) Minderjährige über 14 J. ohne gesetzlichen Vertreter ( 60) Verfahren ( 64-68) Beim Gericht der Ausgangsentscheidung einzulegen ( 64) Beschwerdeschrift mit Begründung ( 65) Abhilfe durch das Erstgericht oder Vorlage beim Beschwerdegericht ( 68) Frist ( 63) Ein Monat (Ausnahme einstweilige Anordnung: zwei Wochen)
10 Die Kostenentscheidung ( 80ff) In Familiensachen Kostenentscheidung verpflichtend ( 81 Abs. 1S. 2); grundsätzlich Verteilung nach billigem Ermessen ( 81 Abs. 1 S. 1) Kosten an Beteiligte ( 81 Abs. 2 Ziff. 1 5) Kosten an Dritte ( 81 Abs. 4) Grobes Verschulden Keine Aussicht auf Erfolg Schuldhaft unwahre Angaben Verletzung der Mitwirkungspflicht Verweigerung der Beratung Tätigkeit des Gerichts veranlasst und Grobes Verschulden (beachte: in Berlin und Hamburg keine Kostenpflicht des Jugendamtes) Minderjährige Beteiligte und Verfahrensbeistände haben keine Kostenpflicht ( 81 Abs. 3; 158 Abs. 8)
11 Die Rolle des Jugendamts im familiengerichtlichen Verfahren Amtsvormund /-pfleger ( 55 SGB VIII) Beistand ( 55 SGB VIII) Mitwirkung und Beteiligung im familiengerichtlichen Verfahren ( 8a Abs. 3, 50 SGB VIII) Sozialleistungsträger ( 79 SGB VIII)
12 Die Beteiligung des Jugendamts in Kindschaftssachen SGB VIII ( 8a, 50) Anrufung bei Gefährdung (kein Antrag) nach 8a Mitwirkung nach 50 Unterrichtung über angebotene Leistungen FamFG ( 162) Anhörung (evtl. nachzuholen) Muß-Beteiligung auf Antrag ( Zugriffslösung ) Mitteilung der Entscheidung Unterstützung Beschwerdebefugnis Unterstützung bei der Vollstreckung im Umgangsrecht ( 88 Abs. 2)
13 Das Vorrang- und Beschleunigungsgebot ( 155) Vorrangig und beschleunigt durchzuführen: Aufenthalt des Kindes, Umgangsrecht, Herausgabe des Kindes, Gefährdung des Kindeswohls Erörterung mit allen Beteiligten innerhalb eines Monats; Ziel: Sondieren und Sortieren, nicht unbedingt schnell Entscheiden Anhörung des Jugendamts in diesem Termin Persönliches Erscheinen der Beteiligten erforderlich Terminverlegung deutlich erschwert
14 Das Hinwirken auf Einvernehmen ( 156) Spezialvorschrift bei Trennung und Scheidung, Aufenthalt des Kindes, Umgangsrecht oder Herausgabe des Kindes Hinwirken auf Einvernehmen bei Erfolglosigkeit Hinweis auf Beratung und Mediation durch die Jugendhilfe zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die elterliche Sorge bei Erfolglosigkeit Anordnung der Beratung (nicht anfechtbar)
15 Rollenverteilung zwischen Gericht, Jugendamt und Familie bei Trennung und Scheidung Jugendamt Beratung und Unterstützung bei der Entwicklung einvernehmlicher Konzepte Vermittlung von Beratungs- und Mediationsangeboten Vorbereitung des frühen Termins Unterrichtung des Gerichts Gericht Streitschlichter Verantwortlich für Deeskalation Kindeswohlprüfung der Vereinbarungen Eltern/Kind Eltern verfügen über den Streitgegenstand Kinder sind anzuhören
16 Die Erörterung der Kindeswohlgefährdung ( 157) Spezialvorschrift für Fälle möglicher Kindeswohlgefährdungen nach 1666, 1666a Erörterung mit den Beteiligten, wie der Gefährdung begegnet werden kann, insbes. durch öffentliche Hilfen Ladung des Jugendamts, persönliches Erscheinen der Eltern (evtl. getrennt) Unverzügliche Prüfung einer einstweiligen Anordnung
17 Die Rolle des Jugendamts bei Kindeswohlgefährdung Anregende Fachbehörde Vorbereitung des Termins nach 157: Doppelfunktion: Schutz- und Hilfeauftrag Beteiligung nach 162, wenn gewollt (Klärungsbedarf!) Mündliche Darstellung Steuerungsverantwortung Befugte Vertretung vor Gericht Rechtsmittel im Verfahren und nach Beschluss aktiv nutzen
18 Die Rolle des Familiengerichts bei Kindeswohlgefährdung Verkörperung der staatlichen Autorität, aber: Keine Kenntnis der Situation des Kindes Keine Einschätzung der Gefährdung Keine sozialpädagogischen Fachkenntnisse Keine Kenntnis vom individuellen Bedarf des Kindes Deshalb: angewiesen auf genaue Informationen durch das Jugendamt
19 Die Verantwortungsgemeinschaft von Jugendamt und Familiengericht Jugendamt Genaue Vorbereitung des Termins nach 157 Qualifizierte Vertretung im Gericht (Sach- und Verfahrensanträge) Übernahme von Hilfeverantwortung Aktive Wahrnehmung der Beteiligung Familiengericht Akzeptanz der sozialpädagogischen Fachlichkeit Nutzung der Autorität zugunsten des Kindes Arbeitskreise zur fachlichen Kooperation zwischen Jugendhilfe und Gericht aktiv mittragen
20 Zuschieben von Verantwortung
21 Neuregelungen im Umgangsrecht durch das FamFG 2009 Einführung eines Umgangspflegers Verschärfung der Sanktionen bei Verstößen gegen Umgangsregelungen Veränderung der Regelungen zur Vollstreckung von Umgangsentscheidungen (insbes. unmittelbarer Zwang) Beachtung der Entscheidung des BVerfG vom ( 1 BvR 1620/04 = NJW 2008, 1287 ff)
22 Probleme der Umgangspflegschaft Abgrenzung zur Verfahrensbeistandschaft und zum begleiteten Umgang nach 18 Abs. 3 SGB VIII Rollenprobleme gegenüber den Eltern als gerichtlich eingesetzter Kontrolleur mit Berichtspflicht Kostenregelung (zunächst aus der Staatskasse, dann aber den Beteiligten auferlegt, vgl. 81 FamFG) Verhältnis zum Kind bei Verweigerung des Umgangs Fachliche Qualifizierung der Umgangspfleger Abgrenzung zum Jugendamt
23 Die Aufgaben des Verfahrensbeistands (I) Erste Stufe 1. Interesse des Kindes feststellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung bringen Gesetzesbegründung: objektives und subjektives Interesse Ermittlung und differenzierte Darstellung des Kindeswillens Einordnung und Bewertung dieses Willens unter Aspekten des Kindeswohls 2. Information und Aufklärung des Kindes über das Verfahren
24 Die Aufgaben des Verfahrensbeistands (II) Zweite Stufe 3. Nach besonderer, konkret beschriebener und begründeter Beauftragung durch das Gericht im Einzelfall: Gespräche mit weiteren Bezugspersonen und Mitwirken an einvernehmlichen Regelungen
25 Die Befugnisse des Verfahrensbeistands Als Beteiligter im Verfahren Mitwirkung Akteneinsicht Bekanntgabe von Entscheidungen etc. Anhörung Im Auftrag des Gerichts Gespräch mit dem Kind und den Eltern Mitwirkung an Einvernehmen Schriftliche Stellungnahme Beschwerderecht
26 Die Vergütung des Verfahrensbeistands Vergütung wird in Form von Pauschalen gewährt keine Einzelnachweise Erste Stufe Berufsmäßig geführt: Inkl. Aufwendungen und Umsatzsteuer Zweite Stufe Bei Gerichtsauftrag: Erhöhung auf Die Pauschale gilt für jedes Kind und jeden Rechtszug ( 158 Abs. 7 S. 2)
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