Beschleunigungsgebot und Einvernehmensgrundsatz im neuen Kindschaftsrecht
|
|
- Inge Schwarz
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Beschleunigungsgebot und Einvernehmensgrundsatz im neuen Kindschaftsrecht Am 1. September 2009 tritt das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, kurz FamFG, in Kraft. Im kindschaftsrechtlichen Bereich beinhaltet es zahlreiche Regelungen, die gegenüber dem bislang geltenden Recht eine noch näher am Kindeswohl orientierte Verfahrensführung gewährleisten sollen. Zentrale Elemente sind dabei das Vorrang- und Beschleunigungsgebot sowie der Einvernehmensgrundsatz. Im Sinne des Kindeswohls sind beide Regelungen vom Grundsatz her sehr zu begrüßen, bergen im Kontext häuslicher Gewalt allerdings auch spezifische Gefahrenmomente. Nachfolgend werden die gesetzlichen Inhalte absatzweise erläutert und im Anschluss Praxisbezüge für Fälle häuslicher Gewalt hergestellt. 155 FamFG: Vorrang- und Beschleunigungsgebot (1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen. (2) Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. Das Gericht hört in diesem Termin das Jugendamt an. Eine Verlegung des Termins ist nur aus zwingenden Gründen zulässig. Der Verlegungsgrund ist mit dem Verlegungsgesuch glaubhaft zu machen. (3) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten zu dem Termin anordnen. Erläuterungen Absatz 1 Das Vorrang- und Beschleunigungsgebot bezieht sich auf alle Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls. In der Gesetzesbegründung wird konstatiert, dass der Grundsatz des Kindeswohls das Beschleunigungsgebot prägt und zugleich begrenzt. Dabei gilt das Vorranggebot laut Gesetzesbegründung in jeder Lage des Verfahrens, beispielsweise bei der Anberaumung von Terminen oder bei der Fristsetzung für die Abgabe eines Sachverständigengutachtens gemäß 163 Absatz 1 FamFG. Das Vorrang- und Beschleunigungsgebot hat dort seine Grenze, wo ein beschleunigtes Verfahren oder eine schnelle Entscheidung nicht dem Kindeswohl dient. Liegen häusliche Gewalt und eine Gefährdung des Kindeswohls vor, sind beschleunigte Entscheidungen im Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls gemäß 1666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wie z. B. die Anordnung eines Verbots gegenüber dem Gewalt ausübenden Elternteil, die Familienwohnung zu nutzen oder beispielsweise eine Aussetzung des Umgangs mit dem Gewalt ausübenden Elternteil zur Gewährleistung unmittelbaren Schutzes der Kinder erforderlich.
2 Die Beschleunigung des Verfahrens darf nicht dazu führen, dass häusliche Gewalt im Verfahren nicht zur Sprache kommt. Wenn dem Gericht die häusliche Gewalt bekannt ist, gilt es am Grundsatz des Kindeswohls ausgerichtet, zu verhindern, dass die Interessen der Kinder und des Gewalt betroffenen Elternteils, d. h. ihr Schutz- und Hilfebedarf, auf Kosten einer schnellen Verfahrenserledigung, nicht ausreichend berücksichtigt werden. Sind Anhaltspunkte für häusliche Gewalt und somit für eine potentielle Kindeswohlgefährdung gegeben, ist es wichtig, diesen im Rahmen einer sorgfältigen und unter Umständen auch zeitintensiven Sachverhaltsprüfung, z. B. durch Befragung des Gewalt betroffenen Elternteils, nachzugehen. Soweit polizeiliche Akten über aktuelle sowie frühere Vorfälle und Verfahrensakten in Gewaltschutzsachen vorliegen, sollten diese frühzeitig beigezogen werden. Absatz 2 Der Erörterungstermin mit den Beteiligten soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. An eine Verlegung des Termins als Ausnahmefall sind strenge Anforderungen zu stellen. Eine schnelle Terminierung soll eine Eskalierung des Elternkonflikts vermeiden. Eine JugendamtsvertreterIn soll in dem Termin mündlich Bericht erstatten. Mit dieser Regelung intendiert der Gesetzgeber eine konfliktvermeidende Wirkung, da die JugendamtsmitarbeiterIn unmittelbar auf Reaktionen der Eltern eingehen kann. Zur Klärung der Situation ist es im Regelfall positiv, das Verfahren zeitnah zu beginnen. Ein die Verlegung des Termins rechtfertigender Ausnahmefall kann aber dann vorliegen, wenn beispielsweise der die Kinder hauptsächlich betreuende Elternteil schwer traumatisiert ist und durch eine zu frühe Terminierung seine Retraumatisierung und Destabilisierung mit Blick auf das Kindeswohl verhindert werden kann. Kommen im mündlichen Bericht der JugendamtsvertreterIn erstmals Vorfälle häuslicher Gewalt zur Sprache, ist die Gefährdung des Kindes und des Gewalt betroffenen Elternteils als Basis für die weiteren Entscheidungen und Maßnahmen abzuklären. Es ist im Regelfall zu empfehlen, die Erörterung nicht gemeinsam, sondern zeitversetzt oder in getrennten Anhörungen fortzusetzen. Zwar bietet sich bei gemeinsamen Anhörungen die Möglichkeit, aus den Reaktionen der Beteiligten wichtige Informationen zu erhalten und Schlüsse zu ziehen. So haben sich die Beteiligten bei Konfrontationen mit Sachverhalten, mit denen sie nicht unbedingt gerechnet haben, meist nicht sehr gut im Griff und lassen zumindest kurzfristig die Masken fallen, was sehr hilfreich sein kann. Andererseits können gemeinsame Anhörungen zur Gefährdung sowie Retraumatisierung des Gewalt betroffenen Elternteils führen. Zudem besitzen sie insofern wiederum einen meist stark reduzierten Informationsgehalt, als keine angstfreien Auskünfte erteilt werden können. Absatz 3 Die Anordnung des persönlichen Erscheinens der verfahrensfähigen Beteiligten soll sicherstellen, dass die Kindschaftssache gemeinsam erörtert werden kann. Laut Gesetzesbegründung ermöglicht die Soll-Vorschrift in besonderen Fallkonstellationen, zum Beispiel in Fällen häuslicher Gewalt, von der Anordnung des persönlichen Erscheinens abzusehen.
3 Hat das Gericht vor dem Erörterungstermin Kenntnis von häuslicher Gewalt, ist zu empfehlen, die Beteiligten getrennt anzuhören. Einerseits wird durch eine getrennte Anhörung vermieden, dass es zu Gefährdungen sowie einer Retraumatisierung des Gewalt betroffenen Elternteils kommt. Andererseits kann der vollständige Sachverhalt häufig nur durch eine getrennte Anhörung ermittelt werden, in der der Gewalt betroffene Elternteil ohne Angst vor weiteren Bedrohungen oder einer Gewalteskalation Angaben zu Art und Ausmaß der Gewalt sowie den Auswirkungen und Beeinträchtigungen für sich und die Kinder machen kann. Wird ein gemeinsamer Termin durchgeführt, ist es meist erforderlich, entsprechende Sicherheitsvorkehrungen, beispielsweise Durchsuchung durch Gerichtswachtmeister etc., zu treffen. 156 FamFG: Hinwirken auf Einvernehmen (1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. Das Gericht soll in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit der Mediation oder der sonstigen außergerichtlichen Streitbeilegung hinweisen. Es kann anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. Die Anordnung ist nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar. (2) Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich). Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht. (3) Kann in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, eine einvernehmliche Regelung im Termin nach 155 Abs. 2 nicht erreicht werden, hat das Gericht mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern. Wird die Teilnahme an einer Beratung oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen, den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln oder ausschließen. Das Gericht soll das Kind vor dem Erlass einer einstweiligen Anordnung persönlich anhören. Erläuterungen Absatz 1 Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Die Beteiligten sollen auf die Möglichkeiten der Beratung durch Träger der Kinderund Jugendhilfe hingewiesen werden, wobei das besondere Augenmerk insoweit auf der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung liegen soll.
4 Ziel: Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und Verantwortung. Auch auf außergerichtliche Streitbeilegung soll hingewiesen werden. Das Gericht hat auch die Möglichkeit, die Teilnahme der Eltern an einer Beratung (nicht Mediation!) anzuordnen. Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass das Gericht im Einvernehmen mit dem Jugendamt festlegen soll, bei welcher Stelle die Beratung stattfinden und binnen welcher Frist diese begonnen werden soll. Die Anordnung ist als Zwischenentscheidung nicht anfechtbar. Sie ist allerdings nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar. Im Falle der Weigerung eines Elternteils oder der erkennbaren Verzögerung der Beratung kann jedoch ein Kostennachteil ( 81 II Nr. 5 FamFG Kosten des Verfahrens können zum Teil oder ganz auferlegt werden) entstehen. In Fällen häuslicher Gewalt erweist sich das Hinwirken auf Einvernehmen in der Regel als problematisch bzw. kontraindiziert. Möglichkeiten einer entsprechenden Verfahrensgestaltung ergeben sich insbesondere aus dem Charakter der Sollvorschrift und der Bindung an das Kindeswohl. Unter Druck erzielte vordergründige Einigungen schaden grundsätzlich dem Kind, weil der Konsens meist nicht tragfähig ist und alte oder neue Konflikte häufig umso heftiger - wieder aufbrechen. In Fällen häuslicher Gewalt ist zudem zu besorgen, dass aufgrund des großen auch über die Trennung hinaus nachwirkenden Machtgefälles nicht alle für eine am Kindeswohl orientierte Regelung relevanten Informationen zur Sprache kommen werden. Wenn beispielsweise die Mutter aus Gründen der Angst, Einschüchterung oder Bedrohung vor Gericht oder bei einer Beratung nicht zu berichten wagt, dass und in welcher Weise sie vom Partner misshandelt wurde und in welchem Maße das Kind nach ihrer Wahrnehmung davon betroffen war und darunter gelitten hat, so kann keine sachgerechte Regelung gefunden werden. Da der gewaltausübende Elternteil im Allgemeinen in weit stärkerem Ausmaß als der gewalterleidende Elternteil die Anwesenheit, Beteiligung und Schädigungen der Kinder aus der eigenen Wahrnehmung ausblendet oder bagatellisiert, ist es umso wichtiger, dass der gewalterleidende Elternteil seine Sicht der Dinge darlegen und ggf. ohne Kompromiss darauf beharren kann. (Scheinbar) fehlende Kompromissbereitschaft seitens des gewalterleidendnen Elternteils sollte nicht vorschnell als mangelnde Kooperationsbereitschaft gewertet werden, sondern vor dem Hintergrund der erlittenen Gewalt und der schädigenden Auswirkungen auf die Kinder darauf hin überprüft werden, ob sie eine angemessene Reaktion darstellen. Die Anforderungen an die Kooperationsbereitschaft eines gewalterleidenden Elternteils sollten zudem auch aus Gründen der Zumutbarkeit heruntergeschraubt werden. Zudem hat der gewaltausübende Elternteil mit der Gewaltausübung dargelegt, dass er auf einigungsorientierte Verhaltensweisen nicht zurückgreifen kann oder will und damit mangelnde Kooperationsbereitschaft oder fähigkeit bewiesen. Mediation ist bei häuslicher Gewalt in der Regel kontraindiziert, ebenso andere Formen einigungsorientierter Beratung wie (systemische) Paarberatung, da sie gleiche Augenhöhe voraussetzen. Stattdessen ist im Allgemeinen angeraten, den Elternteilen (zunächst) getrennte Unterstützung mit dem Ziel zu empfehlen, nach deren Ab-
5 schluss auf gleicher Augenhöhe Vereinbarungen zur Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung zu treffen. In Gewaltfällen sollte seitens des Gerichts zudem grundsätzlich darauf verzichtet werden, die gewaltbetroffenen Elternteile zu gemeinsamen Aktivitäten bzw. Beratungen mit dem gewaltausübenden Elternteil zu verpflichten. Selbst wenn die Sicherheit durch entsprechende Vorkehrungen gewährleistet werden kann, besteht weiterhin die Gefahr einer Retraumatisierung. Um eine besonders geeignete, spezialisierte Beratungsstelle bzw. getrennte Stellen auswählen zu können, empfiehlt es sich, dass das Gericht sich Informationen über die Leistungskataloge der Fachberatungsstellen verschafft oder Empfehlungen von ExpertInnen einholt. Absatz 2 Er regelt die Möglichkeit, in Umgangsverfahren einen sog. gerichtlich gebilligten Vergleich zu schließen, der dann wie eine gerichtliche Entscheidung vollstreckbar ist. Voraussetzung dafür ist, dass die getroffene Vereinbarung dem Kindeswohl nicht widerspricht und alle Verfahrensbeteiligten - in Umgangsverfahren also auch das Kind - und ggf. das Jugendamt, diesem zustimmen. Gemäß 166 FamFG- haben die Gerichte auch diese Vergleiche ebenso wie ihre Entscheidungen- in regelmäßigen Abständen daraufhin zu überprüfen, dass sie dem Wohle des Kindes nach wie vor entsprechen. Sollte dies nicht der Fall sein, haben sie die Befugnis und die Verpflichtung zur Abänderung i. Aus dem mehrfach genannten Grund des starken Machtungleichgewichts zwischen den Eltern sollte nach Möglichkeit auf Vergleiche verzichtet werden. Die kindlichen Schädigungen durch das Miterleben elterlicher Partnerschaftsgewalt zeigen sich häufig erst mit zeitlichen Verzögerungen ( Schläfereffekte ). Werden diese Schädigungen dem Gericht bekannt, ist eine Abänderung von Entscheidungen und gerichtlich gebilligten Vergleichen gemäß 166 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit 1696 BGB in Erwägung zu ziehen. Aus dem gleichen Grund sollte bei einem Änderungsantrag hinsichtlich des Umgangs eine erneute Sachverhaltsprüfung erfolgen, auch wenn die der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegende Beurteilung erst wenige Monate zuvor durchgeführt wurde. Absatz 3 Er begründet eine Verpflichtung des Familiengerichts in den Fällen, in denen im Erörterungstermin keine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann, mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern. Für das Kindeswohl besteht durch Verfahrensverzögerungen bei Umgangsregelungen nicht nur die Gefahr der Entfremdung, sondern auch jene der fortgesetzten Traumatisierung bzw. der Verhinderung von Heilung. In vielen Gewaltfällen dürfte es daher hilfreich sein, den Umgang durch einstweilige Anordnung vorläufig auszuschließen, um derart Sicherheit und Schutz zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen bzw. die Voraussetzungen für kindliche Heilung und Gesundung zu schaffen.
6 Fazit Von zentraler Bedeutung ist erstens das Wissen aller Prozessbeteiligten um die (potentiell) schädigenden Wirkungen und Gefahren häuslicher Gewalt für das Kindeswohl und zweitens die Tatsache, dass das Gericht Kenntnis von den Gewaltvorkommnissen erlangt und die relevanten Informationen frühzeitig möglichst schon vor dem ersten Erörterungstermin - in das Verfahren eingespeist werden. i Interessant ist in diesem Zusammenhang auch, dass das Gesetz nunmehr in 36 FamFG ausdrücklich aufgenommen hat, dass in Gewaltschutzsachen nicht auf eine gütliche Einigung hingewirkt werden soll.
Die Neuerungen des FamFG. Beratung im Kontext des familiengerichtlichen Verfahrens
Die Neuerungen des FamFG Beratung im Kontext des familiengerichtlichen Verfahrens Voraussetzung Elterliche Verantwortung ist durch Art. 6 GG hervorgehoben und geschützt. Delegation der elterlichen Verantwortung
MehrBGB 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
Bürgerliches Gesetzbuch Buch 4 - Familienrecht ( 1297-1921) Abschnitt 2 - Verwandtschaft ( 1589-1772) Titel 5 - Elterliche Sorge ( 1626-1698b) BGB 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
MehrInobhutnahme und Unterbringung: Was brauchen kleine Kinder? Durch Kooperation und Abstimmung zu einer kürzeren Verfahrensdauer Möglichkeiten des FamFG
Inobhutnahme und Unterbringung: Was brauchen kleine Kinder? Durch Kooperation und Abstimmung zu einer kürzeren Verfahrensdauer Möglichkeiten des FamFG Erfahrungen mit der Warendorfer Praxis in Sorgerechtsund
MehrGesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
Bundesrat Drucksache 281/08 02.05.08 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls Der Deutsche Bundestag hat in
MehrNeue rechtliche Entwicklungen
Neue rechtliche Entwicklungen und ihre Bedeutung für die Erziehungsberatung Potsdam, 9. Februar 2009 Neue Gesetze, die die Erziehungs- und Familienberatung betreffen 1. Kinderförderungsgesetz () 2. Gesetz
MehrUnd bist Du nicht (frei-)willig, dann brauch ich Gewalt? -Prinzipien des helfenden Handelns-
Und bist Du nicht (frei-)willig, dann brauch ich Gewalt? -Prinzipien des helfenden Handelns-...Eltern als Adressaten des ASD Fachtagung des Deutschen Kinderschutzbundes Landesverband NRW e.v. Freitag,
MehrFragen und Antworten zum Verzögerungsgeld nach 146 Abs. 2b AO
BMF Stand: 28. September 2011 Referat IV A 4 Fragen und Antworten zum Verzögerungsgeld nach 146 Abs. 2b AO Die folgende Übersicht enthält Fragen, zu denen die Finanzverwaltung bislang Stellung genommen
MehrDas neue Familienverfahrensrecht
Das neue Familienverfahrensrecht Familienrechtsreformgesetz ab dem 01.09.2009 Herzlich Willkommen in Bernburg am 18.02.2009 Ziele des neuen Rechts Einheitliche Verfahrensordnung, also Beseitigung der Unterscheidungen
MehrZwischen allen Stühlen... Handlungssicherheit durch Auftragsklärung?! Der Fall aus Sicht des Gerichts
Zwischen allen Stühlen... Handlungssicherheit durch Auftragsklärung?! Der Fall aus Sicht des Gerichts SGB VIII 8 a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte
MehrDas Kindeswohl als Maßstab für die Ausgestaltung gesetzlicher Regelungen zum Begleiteten Umgang
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Landesjugendamt Das Kindeswohl als Maßstab für die Ausgestaltung gesetzlicher Regelungen zum Begleiteten Umgang Handreichung Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses
MehrEinleitung 27. Teil 1: Begriffsbestimmungen 31
Inhaltsübersicht Einleitung 27 Teil 1: Begriffsbestimmungen 31 A. Der Begriff Kindschaftssachen 31 B. Der Begriff Einvernehmen 32 C. Kindeswille und Kindeswohl 32 D. Indirekte und direkte Einbeziehung
MehrZwischen Wächteramt und Hilfeleistungsauftrag sitzt das Jugendamt. Am Beispiel:
Seite 1 Zwischen Wächteramt und Hilfeleistungsauftrag sitzt das Jugendamt Am Beispiel: Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge Arbeitsgemeinschaft
MehrNeuerungen im familiengerichtlichen Verfahren und ihre Bedeutung für die Zusammenarbeit von Familiengericht und Jugendamt
Neuerungen im familiengerichtlichen Verfahren und ihre Bedeutung für die Zusammenarbeit von Familiengericht und Jugendamt Vortrag am 30.10.09 in Heiligenhaus Leitideen des familiengerichtlichen Verfahrens
MehrDas neue FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
Das neue FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) Ein kurzer Überblick und Gedanken über die zu erwartenden Auswirkungen auf den Begleiteten
MehrZeit für Trennung. Zeit für Mediation: wann ist Verhandeln über Umgang sinnvoll?
Zeit für Trennung. Zeit für Mediation: wann ist Verhandeln über Umgang sinnvoll? Dipl.-Psych. Frank Glowitz Dr. jur. Isabell Lütkehaus Vortrag bei der Fachtagung Begleiteter Umgang - Hilfe zur Beziehung,
MehrDie Kooperation zwischen Jugendhilfe und Familiengericht aus der Sicht der Jugendhilfe. Meißen, den
Die Kooperation zwischen Jugendhilfe und Familiengericht aus der Sicht der Jugendhilfe Meißen, den 05.05.15 Kooperation zwischen Familiengericht und Jugendamt bei Trennung und Scheidung (I) Ausgangspunkt
MehrMitwirkung des Jugendamtes/ASD in Verfahren vor dem Familiengericht (Schwerpunkt Trennung/Scheidung)
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - Jugendamt Mitwirkung des Jugendamtes/ASD in Verfahren vor dem Familiengericht (Schwerpunkt Trennung/Scheidung) Aufgaben des J/ASD im Kontext Familienrecht I.
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern
BUNDESKONGRESS ELTERNKONSENS Stuttgart, 5. und 6. November 2012 Workshop 4 Die Neuregelung des Sorgerechts nicht miteinander verheirateter Eltern Besondere Herausforderungen für die interdisziplinäre Zusammenarbeit?
MehrVerantwortungsgemeinschaft von Jugendamt und Familiengericht beim Kinderschutz Schärfung der Rollen, Abgrenzung und Zusammenarbeit
Verantwortungsgemeinschaft von Jugendamt und Familiengericht beim Kinderschutz Schärfung der Rollen, Abgrenzung und Zusammenarbeit Reform des familiengerichtlichen Verfahrens und Kindeswohl im Familienrecht
MehrH a g e n e r L e i t f a d e n f ü r U m g a n g s r e c h t s v e r f a h r e n. (Hagener Modell)
H a g e n e r L e i t f a d e n f ü r U m g a n g s r e c h t s v e r f a h r e n (Hagener Modell) Das Familiengericht unterstützt die Eltern, zum Wohl ihrer Kinder eigenverantwortlich und möglichst rasch
MehrDas neue Verfahrensrecht in Familiensachen 1
Das neue Verfahrensrecht in Familiensachen 1 Bundestag und Bundesrat haben die Reform des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) beschlossen. An seine Stelle tritt künftig
MehrH a g e n e r L e i t f a d e n f ü r U m g a n g s r e c h t s v e r f a h r e n. (Hagener Modell)
H a g e n e r L e i t f a d e n f ü r U m g a n g s r e c h t s v e r f a h r e n (Hagener Modell) Das Familiengericht unterstützt die Eltern, zum Wohl ihrer Kinder eigenverantwortlich und möglichst rasch
MehrArt.1: Abs.1: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls Trennung des Kindes von der elterlichen Familie Gesetze Grundgesetz (GG) Art.1: Abs.1: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu
Mehr1.2.2 Elternrechte und Staatliches Wächteramt
20 Familien und Familienrecht 1.2.2 Elternrechte und Staatliches Wächteramt Von ebenfalls fundamentaler Bedeutung ist des Weiteren Art. 6 Abs. 2 GG. Dieser Artikel enthält zwei Sätze. Nach Satz 1 sind
MehrLarissa Schumacher. Themen: o Postkontrolle o Aufenthaltsbestimmung/Herausgabe o Umgangsbestimmung o Entlassung des Betreuers
Larissa Schumacher Themen: o Postkontrolle o Aufenthaltsbestimmung/Herausgabe o Umgangsbestimmung o Entlassung des Betreuers 1 Larissa Schumacher / Fall Larissa S. 24 Jahre alt, mittelgradig geistig behindert,
MehrErgebnisse der Frauenhausbefragung zu kindschaftsrechtlichen Verfahren seit der FamFG-Reform
Ergebnisse der Frauenhausbefragung zu kindschaftsrechtlichen Verfahren seit der FamFG-Reform Die Frauenhausbefragung Von September 2010 bis August 2011 hat die Arbeitsgruppe Kindschaftsrecht der Autonomen
MehrThema Zwangsmaßnahmen und Kinderschutz. Wo sind die Grenzen?
Dagmar Röhm, Richterin am Amtsgericht Tübingen Thema Zwangsmaßnahmen und Kinderschutz. Wo sind die Grenzen? ich möchte Ihnen kurz die wichtigsten Rechtsgrundlagen vorstellen und habe dazu zwei Grobeinteilungen
MehrBundesforum Vormundschaft & Pflegschaft 1. bis 3. Dezember 2010 in Dresden. Arbeitsgruppe 9 Umgangspflegschaft Donnerstag, 2.
Bundesforum Vormundschaft & Pflegschaft 1. bis 3. Dezember 2010 in Dresden Arbeitsgruppe 9 Umgangspflegschaft Donnerstag, 2. Dezember 2010 Zeitablauf: Ablauf der Arbeitsgruppe 10:45 bis 12:30 Uhr (1 ¾
MehrInformationen für Beteiligte und Prozessbevollmächtigte.
Informationen für Beteiligte und Prozessbevollmächtigte. Mediation durch den Güterichter in der nordrhein-westfälischen Sozialgerichtsbarkeit. Ein Angebot zur alternativen Streitbeilegung. www.justiz.nrw.de
Mehr6. Von der Anzeige bis zur Gerichtsverhandlung
6. Von der Anzeige bis zur Gerichtsverhandlung Minderjährige Opfer von Sexualstraftaten werden im Strafverfahren besonders geschützt: Trotzdem scheuen sich viele Eltern und Erziehungsberechtigte davor,
Mehr(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen,
(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich
MehrRechtlicher Rahmen Haltungen und Grundannahmen Kooperation der Verfahrensbeteiligten Fragestellungen des Workshops
Workshop Umsetzung des Beschleunigten Familienverfahren bei schwierigen Fallkonstellationen Juli 2010 Rechtlicher Rahmen Haltungen und Grundannahmen Kooperation der Verfahrensbeteiligten Fragestellungen
MehrQualitätsstandards des Jugendamtes -Soziale Dienste- bei Trennungs- und Scheidungskonflikten
Qualitätsstandards desjugendamtes -SozialeDienste- bei Trennungs-und Scheidungskonflikten 1.Auflage2009 Impressum Herausgeber: StadtEssen DerOberbürgermeister Jugendamt Arbeitsgruppe BeateGötzen Standardsnach
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 161/13 = 70 F 1091/12 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5498 6. Wahlperiode 01.07.2016 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt und Barbara Borchardt, Fraktion DIE LINKE Kindschaftssachen in Mecklenburg-Vorpommern
MehrFachtag Kooperierender Kinderschutz Kinderschutz in gemeinsamer Verantwortung
Fachtag Kooperierender Kinderschutz Kinderschutz in gemeinsamer Verantwortung - Kooperation im Kontext der Intervention und Beweissicherung - Intervention und Begleitung bei (möglicher) Kindeswohlgefährdung
MehrDie Umgangsrechtsentscheidung des Familiengerichts in Fällen häuslicher Gewalt
Dr. Katja Schweppe Oberlandesgericht Frankfurt am Main Die Umgangsrechtsentscheidung des Familiengerichts in Fällen häuslicher Gewalt I. Umgang Grundsätze/Verfahren/ 1684 II. Gewaltschutz III. Besonderheiten
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort 5. Autoren- und Bearbeiterverzeichnis 17. Literaturverzeichnis 19. Teill Kommentarteil
Vorwort 5 Autoren- und Bearbeiterverzeichnis 17 Literaturverzeichnis 19 Teill Kommentarteil 1 Der Anwalt des Kindes": Vom Verfahrenspfleger" zum Verfahrensbeistand" - Grundlagen und Grundlegung 21 I. Einleitende
MehrFamFG. Einzelbereiche
FamFG Einzelbereiche Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) [Als Teil (Art. 1) des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen
MehrLeitsatz: Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschl. v. 09.10.2006, 20 WF 739/06
Leitsatz: Die einer bedürftigen Partei gewährte Prozesskostenhilfe kann auch dann nicht auf die Kosten einer außergerichtlichen Mediation erstreckt werden, wenn diese auf Anregung des Prozessgerichts zur
MehrAuszug aus Jahresbericht 2012
Sozialpädagogische Lernhilfe Nordweststadt im Caritasverband Frankfurt e. V. Ernst-Kahn-Straße 49 a 60439 Frankfurt am Main 069 958217-0 eb.nordweststadt@caritas-frankfurt.de 1 Der Begleitete Umgang in
MehrDie Aufhebung der Verfügung reicht für sich allein nicht aus, da dann der Antrag auf Erlass der Verfügung noch unbeschieden bliebe.
A Zulässigkeit des Widerspruchs I. Statthaftigkeit Der Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung steht dem Antragsgegner zu, wenn die Verfügung wie hier ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss erlassen
MehrArt. 1 GG (1)Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Art. 1 GG (1)Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Art. 2 GG (1) (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit...
MehrKonsensmodell Südpfalz im familiengerichtlichen Verfahren (Sorgerecht/Umgangsrecht)
Konsensmodell Südpfalz im familiengerichtlichen Verfahren (Sorgerecht/Umgangsrecht) Konsensmodell Südpfalz im Familiengerichtlichen Verfahren (Sorgerecht/Umgangsrecht) Stand April 2014 Die vorliegenden
MehrFrauenhauskoordinierung e.v.
Frauenhauskoordinierung e.v. Stellungnahme zum Referentenentwurf des Justizministeriums zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz)
MehrFallbearbeitung Klausur WiSe 2010/11 Fr. Busse
Fallbearbeitung Klausur WiSe 2010/11 Fr. Busse Jens und Anika sind nicht verheiratet und haben 3 Kinder. Marc, Yvonne und Gabriele. Beide Elternteile haben Sorgeerklärungen abgegeben. Sie beziehen seit
MehrSORGERECHT FÜR NICHTEHELICHE KINDER Neue Rechtslage durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes
SORGERECHT FÜR NICHTEHELICHE KINDER Neue Rechtslage durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes Die Zahl der gemeinsamen Sorgeerklärungen für nichtehelich geborene Kinder wächst stetig: im Jahr
MehrForderungen aus den Arbeitsgruppen im Rahmen des DJI ExpertInnen-Workshops zu den kindschaftsrechtlichen Aspekten der FGG Reform 25.
Forderungen aus den Arbeitsgruppen im Rahmen des DJI ExpertInnen-Workshops zu den kindschaftsrechtlichen Aspekten der FGG Reform 25. Oktober 2007 155 FamRG - Beschleunigungsgebot - im Vorfeld müssen schriftliche
MehrDes Richters Henker? Der Rollenkonflikt von Psychologischen Sachverständigen am Familiengericht bei lösungsorientiertem Auftrag
Des Richters Henker? Der Rollenkonflikt von Psychologischen Sachverständigen am bei lösungsorientiertem Auftrag Da nur wenige Teilnehmerinnen Erfahrungen als Sachverständige am hatten, habe ich zuerst
MehrStellungnahme des Deutschen Vereins zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Sorgerechts nicht miteinander verheirateter Eltern 1
Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.v. DV 14/12 AF II 8. Mai 2012 Stellungnahme des Deutschen Vereins zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Sorgerechts nicht miteinander
MehrWie können sich Pflegeeltern gegen die Herausnahme ihres Pflegekindes aus ihrer Familie wehren?
Wie können sich Pflegeeltern gegen die Herausnahme ihres Pflegekindes aus ihrer Familie wehren? Immer wieder werden Pflegeeltern mit der Situation konfrontiert, dass ihr Pflegekind aus der Pflegefamilie
MehrStärkung der Rechte der Pflegeeltern in Gerichtsverfahren
Stärkung der Rechte der Pflegeeltern in Gerichtsverfahren Zum 01.09.2009 tritt das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in Kraft.
MehrDie D-AG verlangt von der ABC-GmbH Zahlung von 1,2 Mio. Zug um Zug gegen Lieferung des Geschäftsflugzeugs. Zu Recht?
Geschäftsflugzeug P ist leitender Finanzbuchhalter bei der Baustoffe ABC-GmbH und als solcher auch zur Zeichnung ppa ermächtigt, wobei es ihm untersagt ist, Vertretungshandlungen außerhalb des Bereichs
MehrAktuelle Mediationspraxis: vom freiwilligen Umgang mit der Unfreiwilligkeit
Konfliktmanagement-Kongress 2016 - Forum 5 Aktuelle Mediationspraxis: vom freiwilligen Umgang mit der Unfreiwilligkeit Referent : Heiner Krabbe, Dipl. Psychologe, Psychotherapeut, Mediator (BAFM) Moderatorin:
Mehr1 Vgl. Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz für einen
Stellungnahme des Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e. V. (VAMV) zum Regelungsvorschlag zur Schaffung eines präventiven Rechtsbehelfs bei überlangen Verfahren in bestimmten Kindschaftssachen
Mehrder Amtsrichterverband nimmt zu dem Referentenentwurf - unter Beschränkung auf die wesentlichen Punkte - wie folgt Stellung:
Amtsrichterverband Am Dill 164 48163 Münster vorstand@amtsrichterverband.de 24.07.2015 Amtsrichterverband, Am Dill 164, 48163 Münster An das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz 11015
MehrCheckliste Mandantengespräch: Umgang. FamR
Checkliste Mandantengespräch: Umgang FamR www.familienrecht.de Ein kostenloser Service des Deubner Verlags 2012 IMPRESSUM 2012 by Deubner Verlag GmbH & Co. KG Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck und Vervielfältigung
MehrBeispiele gelingender Praxis der interdisziplinären Zusammenarbeit aus Sicht des Verfahrensbeistandes
Beispiele gelingender Praxis der interdisziplinären Zusammenarbeit aus Sicht des Verfahrensbeistandes Standortbestimmung Verfahrensbeistand Am Verfahren beteiligte Professionen und die entsprechenden Möglichkeiten
MehrStuttgart, den
Stuttgart, den 24.10.2005 Änderungsvorschläge zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Die Verbände sind aufgefordert,
MehrAktualisierungsdienst Bundesrecht
Aktualisierungsdienst Bundesrecht 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 7. Aktualisierung 2013 (19. Mai 2013) Das Bürgerliche Gesetzbuch wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht
MehrGeregelt ist diese Materie in 31a StVZO.
Fahrtenbuch Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches in der anwaltlichen Praxis stellt sich häufig die Frage, inwieweit die Verwaltungsgebühren nach einem OWi- Verstoß oder nach einem Strafrechtlich relevanten
MehrKein Außenanstrich bei Schönheitsreparaturen
Mandanten-Information 2/2009 Sehr geehrte Damen und Herren, Kein Außenanstrich bei Schönheitsreparaturen Mit seinem Urteil vom 18.02.2009 Az.: VIII ZR 210/08 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden,
MehrDie Elemente der Cochemer Praxis im FGG-Reformgesetz und deren Auswirkungen auf die Situation gewaltbetroffener Eltern
Die Elemente der Cochemer Praxis im FGG-Reformgesetz und deren Auswirkungen auf die Situation gewaltbetroffener Eltern Koordinierungsstelle gegen Häusliche Gewalt Ministerium für Justiz, Gesundheit und
MehrFamilie als Flickendecke
Familie als Flickendecke Situation der Kinder bei Trennung der Eltern Aufenthaltsbestimmungsrecht Sorgerecht Umgangsrecht Kindesunterhalt Sorgerecht 1626 Abs. 1 BGB Die Eltern haben die Pflicht und das
MehrKinderschutz Aktuelles zum gesetzlichen Rahmen
Kinderschutz Aktuelles zum gesetzlichen Rahmen Fachkonferenz: Kinderschutz in gemeinsamer Verantwortung von Schule und Jugendhilfe Dr. Sigrid A. Bathke 09.11.2009 in Münster Veranstalter der Konferenz
MehrDie Rolle der Großeltern bei einer Trennung / Scheidung Evangelische Akademie Tutzing 7. Juni 2011
Hans Dusolt Die Rolle der bei einer Trennung / Scheidung Evangelische Akademie Tutzing 7. Juni 2011 Die Rolle der bei einer Trennung / Scheidung Einleitung 1. Die Rolle der in der zusammenlebenden Familie
MehrEinleitung. Kinderschutz aus Sicht des Jugendamtes. Einleitung. Auftrag des Jugendamtes gem. 1 SGB VIII
Einleitung Kinderschutz aus Sicht des Jugendamtes Arbeit mit Hochkonfliktfamilien als Prävention von Kindeswohlgefährdung? 6./7. Oktober 2008, München Auftrag des Jugendamtes gem. 1 SGB VIII junge Menschen
MehrDie Elemente der Cochemer Praxis im FGG-Reformgesetz und deren Auswirkungen auf die Situation gewaltbetroffener Eltern
Die Elemente der Cochemer Praxis im FGG-Reformgesetz und deren Auswirkungen auf die Situation gewaltbetroffener Eltern Vortrag von Tanja Fauth-Engel, Richterin* 1. Die FGG-Novelle (FamFG) Der vom Bundesjustizministerium
MehrGrundsätze zur Ausübung der Fachaufsicht der Bundesministerien über den Geschäftsbereich
Grundsätze zur Ausübung der Fachaufsicht der Bundesministerien über den Geschäftsbereich 1. Zielsetzung der Grundsätze zur Ausübung der Fachaufsicht Die nachfolgend definierten Grundsätze zur Ausübung
Mehr2. Kapitel. Probezeit organisieren, gestalten und bewerten
2. Kapitel Probezeit organisieren, gestalten und bewerten 1 40. Was ist bzw. stellt die Probezeit dar? stellt eine praktische Eignungskontrolle dar Möglichkeit für den Auszubildenden, seine Berufs- und
MehrDer begleitete Umgang
Der begleitete Umgang Anforderungen und Voraussetzungen Barbara Gerblich - Verfahrensbeistand, Umgangspflegerin, Umgangsbegleiterin - Köln Möglichkeiten des Gerichts, das Kind in den Blick zu nehmen Begleiteter
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
Bundesrat Drucksache 550/07 (Beschluss) 21.09.07 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls Der Bundesrat hat
Mehr1. Rechtslage vor und nach dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am
1. Rechtslage vor und nach dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1.7.1998 2. Entwicklung der Rechtslage bis heute unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG 3. Ausgewählte Lösungsvorschläge
MehrMit den Eltern in Kontakt
Mit den Eltern in Kontakt Teil 1:.als Anwältin des Kindes EREV - SEMINAR 19./ 20. November 2012 Referentin: und Mediatorin Fachanwältin für Familienrecht Anwältin des Kindes / Verfahrensbeiständin Mühlenstr.
MehrMuster Abnahmeprotokoll
M-Abnahmeprotokoll Seite 1 von 6 Seiten Muster Abnahmeprotokoll Datum: Uhrzeit: von Uhr bis Uhr Bauvorhaben: Auftrag von: Baukunden: Auftragnehmer: Architekt Bauvertrag vom: Leistungsverzeichnis vom: Beginn
MehrAnleitung zur Gesprächsführung nach krankheitsbedingter Abwesenheit
Anleitung zur Gesprächsführung nach krankheitsbedingter Abwesenheit 1 Einleitung An Krankheiten können wir nichts ändern, es wird sie immer geben. Im Unternehmen haben wir jedoch Einfluss auf: arbeitsbedingte
MehrKinderschutz in der Schule
Kinderschutz in der Schule Informationsveranstaltung für Beratungslehrkräfte und Schulsozialarbeiter/innen zu rechtlichen Grundlagen und Umsetzung des Kinderschutzes in der Sekundarstufe 1 Kindeswohlgefährdung
MehrParitätische Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters
Paritätische Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters In der deutschen Rechtsordnung und den übrigen europäischen Rechtsordnungen gilt die
MehrAblauf der Referendumsfrist: 17. April 2008
Ablauf der Referendumsfrist: 17. April 2008 Bundesbeschluss über die Umsetzung der Übereinkommen über internationale Kindesentführung sowie die Genehmigung und Umsetzung der Haager Übereinkommen über den
MehrUnterhalt und Sorgerecht
Veröffentlicht auf Landkreis Osnabrück (https://www.landkreis-osnabrueck.de) Unterhalt und Sorgerecht Unterhalt, Sorgerecht und Co. können schwierige Themen sein. Wer bekommt das Sorgerecht? Auf wie viel
MehrStellungnahme von VÄTER e.v. zur Gesetzesinitiative der Bundesregierung zur Neufassung der elterlichen Sorge.
Stellungnahme von VÄTER e.v. zur Gesetzesinitiative der Bundesregierung zur Neufassung der elterlichen Sorge. Mit Beschluss vom 21.07.2010 hat das Bundesverfassungsgericht die Regelung des 1626 a BGB für
MehrUMGANG MIT KINDERN Rechte und Pflichten für Eltern, Großeltern und andere Bezugspersonen
UMGANG MIT KINDERN Rechte und Pflichten für Eltern, Großeltern und andere Bezugspersonen Trennt sich ein Elternpaar, so stellt sich sofort die Frage, wie zukünftig, der Kontakt zwischen dem Kind und demjenigen
MehrVertiefung und Darstellung aktueller Probleme
FamFG Vertiefung und Darstellung aktueller Probleme Gretel Diehl Richterin am Oberlandesgericht Anzuwendendes Recht Art.111 FGG- Reformgesetz => Problem Abs. 2 : Endentscheidungen 1. Auffassung (Geimer
MehrFälligkeit von Abschlagszahlungen
chender Regelungen im VOB-Bauvertrag war die VOB/B nicht mehr als Ganzes vereinbart. Daraus folgt, dass die Fälligkeitsregelung des 16 Nr. 3 Absatz 1 VOB/B der AGBrechtlichen Inhaltskontrolle nach den
MehrZum Recht des Vormieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der Kontaktdaten des Nachmieters
Zum Recht des Vormieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der Kontaktdaten des Nachmieters 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Zum Recht des Vormieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der Kontaktdaten
MehrHandlungsbedarf für Fachkräfte rechtliche Grundlagen
Prof.Dr.Dr.h.c.Reinhard Wiesner Handlungsbedarf für Fachkräfte rechtliche Grundlagen Fachtagung Häusliche Gewalt und Kinder Nürnberg 16. Juli 2012 Übersicht 1. Gewaltschutz und Kinderschutz 2. Kinderschutz
MehrKontrolle als Teil der Hilfe oder Selbstschutz? Juristische Bemerkungen. Fachkräfte zwischen Unterstützung und Kontrolle der Pflegefamilie
Kontrolle als Teil der Hilfe oder Selbstschutz? Juristische Bemerkungen Fachkräfte zwischen Unterstützung und Kontrolle der Pflegefamilie Dr. Thomas Meysen Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht
MehrJH Leistung im Zwangskontext: ein im System des Kinderschutzes angelegter Gestaltungsraum. 1666a, 1666 BGB 8a SGB VIII 1 ff KKG
Kontext: Wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist, hat das Jugendamt die Aufgabe, die Gefährdung durch Hilfen zur Erziehung abzuwehren. Wenn es nicht gelingt, die Eltern von einer freiwilligen Annahme solcher
MehrPräsentation von Barbara Petri. Kreisjugendamt Cochem-Zell
Präsentation von Barbara Petri Kreisjugendamt Cochem-Zell 18.02.08 www.ak-cochem.de 1 Mitarbeiter der Beratungsstellen Richter Anwaltschaft Gutachter Sozialarbeiter/ -pädagogen der Jugendämter 18.02.08
Mehr- zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über die Dritte Verordnung zur Änderung der Zuweisungsverordnung
Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz I B 1-3205 Tel.: 9013 (913) - 3968 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64
MehrEigenes Geld für Assistenz und Unterstützung
Eigenes Geld Einleitung Es ist eine Frechheit, immer um Geld betteln müssen. Sie können immer noch nicht selber entscheiden, wie sie leben wollen. Es ist für Menschen mit Behinderungen sehr wichtig, dass
Mehrzum Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
S Y N OPSE zum Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern BGBl 2013 I, 795 Inkrafttreten: 19.05.2013 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 1626a Elterliche Sorge nicht miteinander
MehrStellungnahme. des Medizinischen Dienstes. des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.v. (MDS) zur öffentlichen Anhörung
Stellungnahme des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.v. (MDS) zur öffentlichen Anhörung zum Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD Ausschussdrucksache 18(14)0107.1
MehrKindeswohl zwischen Jugendhilfe und Justiz
Prof. Dr. Johannes Münder em. Universitätsprofessor TU Berlin Lehrstuhl für Zivil- und Sozialrecht Kindeswohl zwischen Jugendhilfe und Justiz Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz
MehrPräambel. Ziele. Gemeinsame Grundannahme
Empfehlungen zur Zusammenarbeit von Anwaltschaft, Familiengericht, ASD und Beratungsstelle zur Umsetzung und Begleitung von gerichtlichen Umgangs- und Sorgeverfahren im Kreis Steinburg Präambel Ausgangspunkt
MehrRechtsgrundlagen und Leistungsbereiche der Familienpflege
Rechtsgrundlagen und Leistungsbereiche der Familienpflege Überblick über die wichtigsten Gesetzesgrundlagen Auszug aus dem Gesetzestext Rechtsgrundlagen Sozialgesetzbuch (SGB) V 38 SGB V: Haushaltshilfe
MehrHÄUSLICHE GEWALT. Wir möchten Sie mit dem Problem nicht allein lassen!
deutsch HÄUSLICHE GEWALT Die Gewaltsituation, die Sie erlebt haben, ist kein Einzelfall und passiert häufiger als allgemein angenommen wird. Misshandlungen durch Lebenspartner oder andere nahestehende
MehrKindeswohlgefährdung aus juristischer Sicht
Kindeswohlgefährdung aus juristischer Sicht Sabine Heinke weitere aufsichtführende Richterin am Amtsgericht Bremen Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 6 1) Ehe und Familie stehen unter dem
MehrElternvereinbarungen im Sorge- und Umgangsrecht
Elternvereinbarungen im Sorge- und Umgangsrecht - Theoretische Grundlagen und praktische Lösungen für Vereinbarungen von Eltern in vorsorgenden Ehe- und Partnerschaftsverträgen sowie bei der Regelung von
Mehr