Beschleunigungsgebot und Einvernehmensgrundsatz im neuen Kindschaftsrecht

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1 Beschleunigungsgebot und Einvernehmensgrundsatz im neuen Kindschaftsrecht Am 1. September 2009 tritt das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, kurz FamFG, in Kraft. Im kindschaftsrechtlichen Bereich beinhaltet es zahlreiche Regelungen, die gegenüber dem bislang geltenden Recht eine noch näher am Kindeswohl orientierte Verfahrensführung gewährleisten sollen. Zentrale Elemente sind dabei das Vorrang- und Beschleunigungsgebot sowie der Einvernehmensgrundsatz. Im Sinne des Kindeswohls sind beide Regelungen vom Grundsatz her sehr zu begrüßen, bergen im Kontext häuslicher Gewalt allerdings auch spezifische Gefahrenmomente. Nachfolgend werden die gesetzlichen Inhalte absatzweise erläutert und im Anschluss Praxisbezüge für Fälle häuslicher Gewalt hergestellt. 155 FamFG: Vorrang- und Beschleunigungsgebot (1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen. (2) Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. Das Gericht hört in diesem Termin das Jugendamt an. Eine Verlegung des Termins ist nur aus zwingenden Gründen zulässig. Der Verlegungsgrund ist mit dem Verlegungsgesuch glaubhaft zu machen. (3) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten zu dem Termin anordnen. Erläuterungen Absatz 1 Das Vorrang- und Beschleunigungsgebot bezieht sich auf alle Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls. In der Gesetzesbegründung wird konstatiert, dass der Grundsatz des Kindeswohls das Beschleunigungsgebot prägt und zugleich begrenzt. Dabei gilt das Vorranggebot laut Gesetzesbegründung in jeder Lage des Verfahrens, beispielsweise bei der Anberaumung von Terminen oder bei der Fristsetzung für die Abgabe eines Sachverständigengutachtens gemäß 163 Absatz 1 FamFG. Das Vorrang- und Beschleunigungsgebot hat dort seine Grenze, wo ein beschleunigtes Verfahren oder eine schnelle Entscheidung nicht dem Kindeswohl dient. Liegen häusliche Gewalt und eine Gefährdung des Kindeswohls vor, sind beschleunigte Entscheidungen im Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls gemäß 1666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wie z. B. die Anordnung eines Verbots gegenüber dem Gewalt ausübenden Elternteil, die Familienwohnung zu nutzen oder beispielsweise eine Aussetzung des Umgangs mit dem Gewalt ausübenden Elternteil zur Gewährleistung unmittelbaren Schutzes der Kinder erforderlich.

2 Die Beschleunigung des Verfahrens darf nicht dazu führen, dass häusliche Gewalt im Verfahren nicht zur Sprache kommt. Wenn dem Gericht die häusliche Gewalt bekannt ist, gilt es am Grundsatz des Kindeswohls ausgerichtet, zu verhindern, dass die Interessen der Kinder und des Gewalt betroffenen Elternteils, d. h. ihr Schutz- und Hilfebedarf, auf Kosten einer schnellen Verfahrenserledigung, nicht ausreichend berücksichtigt werden. Sind Anhaltspunkte für häusliche Gewalt und somit für eine potentielle Kindeswohlgefährdung gegeben, ist es wichtig, diesen im Rahmen einer sorgfältigen und unter Umständen auch zeitintensiven Sachverhaltsprüfung, z. B. durch Befragung des Gewalt betroffenen Elternteils, nachzugehen. Soweit polizeiliche Akten über aktuelle sowie frühere Vorfälle und Verfahrensakten in Gewaltschutzsachen vorliegen, sollten diese frühzeitig beigezogen werden. Absatz 2 Der Erörterungstermin mit den Beteiligten soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. An eine Verlegung des Termins als Ausnahmefall sind strenge Anforderungen zu stellen. Eine schnelle Terminierung soll eine Eskalierung des Elternkonflikts vermeiden. Eine JugendamtsvertreterIn soll in dem Termin mündlich Bericht erstatten. Mit dieser Regelung intendiert der Gesetzgeber eine konfliktvermeidende Wirkung, da die JugendamtsmitarbeiterIn unmittelbar auf Reaktionen der Eltern eingehen kann. Zur Klärung der Situation ist es im Regelfall positiv, das Verfahren zeitnah zu beginnen. Ein die Verlegung des Termins rechtfertigender Ausnahmefall kann aber dann vorliegen, wenn beispielsweise der die Kinder hauptsächlich betreuende Elternteil schwer traumatisiert ist und durch eine zu frühe Terminierung seine Retraumatisierung und Destabilisierung mit Blick auf das Kindeswohl verhindert werden kann. Kommen im mündlichen Bericht der JugendamtsvertreterIn erstmals Vorfälle häuslicher Gewalt zur Sprache, ist die Gefährdung des Kindes und des Gewalt betroffenen Elternteils als Basis für die weiteren Entscheidungen und Maßnahmen abzuklären. Es ist im Regelfall zu empfehlen, die Erörterung nicht gemeinsam, sondern zeitversetzt oder in getrennten Anhörungen fortzusetzen. Zwar bietet sich bei gemeinsamen Anhörungen die Möglichkeit, aus den Reaktionen der Beteiligten wichtige Informationen zu erhalten und Schlüsse zu ziehen. So haben sich die Beteiligten bei Konfrontationen mit Sachverhalten, mit denen sie nicht unbedingt gerechnet haben, meist nicht sehr gut im Griff und lassen zumindest kurzfristig die Masken fallen, was sehr hilfreich sein kann. Andererseits können gemeinsame Anhörungen zur Gefährdung sowie Retraumatisierung des Gewalt betroffenen Elternteils führen. Zudem besitzen sie insofern wiederum einen meist stark reduzierten Informationsgehalt, als keine angstfreien Auskünfte erteilt werden können. Absatz 3 Die Anordnung des persönlichen Erscheinens der verfahrensfähigen Beteiligten soll sicherstellen, dass die Kindschaftssache gemeinsam erörtert werden kann. Laut Gesetzesbegründung ermöglicht die Soll-Vorschrift in besonderen Fallkonstellationen, zum Beispiel in Fällen häuslicher Gewalt, von der Anordnung des persönlichen Erscheinens abzusehen.

3 Hat das Gericht vor dem Erörterungstermin Kenntnis von häuslicher Gewalt, ist zu empfehlen, die Beteiligten getrennt anzuhören. Einerseits wird durch eine getrennte Anhörung vermieden, dass es zu Gefährdungen sowie einer Retraumatisierung des Gewalt betroffenen Elternteils kommt. Andererseits kann der vollständige Sachverhalt häufig nur durch eine getrennte Anhörung ermittelt werden, in der der Gewalt betroffene Elternteil ohne Angst vor weiteren Bedrohungen oder einer Gewalteskalation Angaben zu Art und Ausmaß der Gewalt sowie den Auswirkungen und Beeinträchtigungen für sich und die Kinder machen kann. Wird ein gemeinsamer Termin durchgeführt, ist es meist erforderlich, entsprechende Sicherheitsvorkehrungen, beispielsweise Durchsuchung durch Gerichtswachtmeister etc., zu treffen. 156 FamFG: Hinwirken auf Einvernehmen (1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. Das Gericht soll in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit der Mediation oder der sonstigen außergerichtlichen Streitbeilegung hinweisen. Es kann anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. Die Anordnung ist nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar. (2) Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich). Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht. (3) Kann in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, eine einvernehmliche Regelung im Termin nach 155 Abs. 2 nicht erreicht werden, hat das Gericht mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern. Wird die Teilnahme an einer Beratung oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen, den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln oder ausschließen. Das Gericht soll das Kind vor dem Erlass einer einstweiligen Anordnung persönlich anhören. Erläuterungen Absatz 1 Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Die Beteiligten sollen auf die Möglichkeiten der Beratung durch Träger der Kinderund Jugendhilfe hingewiesen werden, wobei das besondere Augenmerk insoweit auf der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung liegen soll.

4 Ziel: Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und Verantwortung. Auch auf außergerichtliche Streitbeilegung soll hingewiesen werden. Das Gericht hat auch die Möglichkeit, die Teilnahme der Eltern an einer Beratung (nicht Mediation!) anzuordnen. Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass das Gericht im Einvernehmen mit dem Jugendamt festlegen soll, bei welcher Stelle die Beratung stattfinden und binnen welcher Frist diese begonnen werden soll. Die Anordnung ist als Zwischenentscheidung nicht anfechtbar. Sie ist allerdings nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar. Im Falle der Weigerung eines Elternteils oder der erkennbaren Verzögerung der Beratung kann jedoch ein Kostennachteil ( 81 II Nr. 5 FamFG Kosten des Verfahrens können zum Teil oder ganz auferlegt werden) entstehen. In Fällen häuslicher Gewalt erweist sich das Hinwirken auf Einvernehmen in der Regel als problematisch bzw. kontraindiziert. Möglichkeiten einer entsprechenden Verfahrensgestaltung ergeben sich insbesondere aus dem Charakter der Sollvorschrift und der Bindung an das Kindeswohl. Unter Druck erzielte vordergründige Einigungen schaden grundsätzlich dem Kind, weil der Konsens meist nicht tragfähig ist und alte oder neue Konflikte häufig umso heftiger - wieder aufbrechen. In Fällen häuslicher Gewalt ist zudem zu besorgen, dass aufgrund des großen auch über die Trennung hinaus nachwirkenden Machtgefälles nicht alle für eine am Kindeswohl orientierte Regelung relevanten Informationen zur Sprache kommen werden. Wenn beispielsweise die Mutter aus Gründen der Angst, Einschüchterung oder Bedrohung vor Gericht oder bei einer Beratung nicht zu berichten wagt, dass und in welcher Weise sie vom Partner misshandelt wurde und in welchem Maße das Kind nach ihrer Wahrnehmung davon betroffen war und darunter gelitten hat, so kann keine sachgerechte Regelung gefunden werden. Da der gewaltausübende Elternteil im Allgemeinen in weit stärkerem Ausmaß als der gewalterleidende Elternteil die Anwesenheit, Beteiligung und Schädigungen der Kinder aus der eigenen Wahrnehmung ausblendet oder bagatellisiert, ist es umso wichtiger, dass der gewalterleidende Elternteil seine Sicht der Dinge darlegen und ggf. ohne Kompromiss darauf beharren kann. (Scheinbar) fehlende Kompromissbereitschaft seitens des gewalterleidendnen Elternteils sollte nicht vorschnell als mangelnde Kooperationsbereitschaft gewertet werden, sondern vor dem Hintergrund der erlittenen Gewalt und der schädigenden Auswirkungen auf die Kinder darauf hin überprüft werden, ob sie eine angemessene Reaktion darstellen. Die Anforderungen an die Kooperationsbereitschaft eines gewalterleidenden Elternteils sollten zudem auch aus Gründen der Zumutbarkeit heruntergeschraubt werden. Zudem hat der gewaltausübende Elternteil mit der Gewaltausübung dargelegt, dass er auf einigungsorientierte Verhaltensweisen nicht zurückgreifen kann oder will und damit mangelnde Kooperationsbereitschaft oder fähigkeit bewiesen. Mediation ist bei häuslicher Gewalt in der Regel kontraindiziert, ebenso andere Formen einigungsorientierter Beratung wie (systemische) Paarberatung, da sie gleiche Augenhöhe voraussetzen. Stattdessen ist im Allgemeinen angeraten, den Elternteilen (zunächst) getrennte Unterstützung mit dem Ziel zu empfehlen, nach deren Ab-

5 schluss auf gleicher Augenhöhe Vereinbarungen zur Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung zu treffen. In Gewaltfällen sollte seitens des Gerichts zudem grundsätzlich darauf verzichtet werden, die gewaltbetroffenen Elternteile zu gemeinsamen Aktivitäten bzw. Beratungen mit dem gewaltausübenden Elternteil zu verpflichten. Selbst wenn die Sicherheit durch entsprechende Vorkehrungen gewährleistet werden kann, besteht weiterhin die Gefahr einer Retraumatisierung. Um eine besonders geeignete, spezialisierte Beratungsstelle bzw. getrennte Stellen auswählen zu können, empfiehlt es sich, dass das Gericht sich Informationen über die Leistungskataloge der Fachberatungsstellen verschafft oder Empfehlungen von ExpertInnen einholt. Absatz 2 Er regelt die Möglichkeit, in Umgangsverfahren einen sog. gerichtlich gebilligten Vergleich zu schließen, der dann wie eine gerichtliche Entscheidung vollstreckbar ist. Voraussetzung dafür ist, dass die getroffene Vereinbarung dem Kindeswohl nicht widerspricht und alle Verfahrensbeteiligten - in Umgangsverfahren also auch das Kind - und ggf. das Jugendamt, diesem zustimmen. Gemäß 166 FamFG- haben die Gerichte auch diese Vergleiche ebenso wie ihre Entscheidungen- in regelmäßigen Abständen daraufhin zu überprüfen, dass sie dem Wohle des Kindes nach wie vor entsprechen. Sollte dies nicht der Fall sein, haben sie die Befugnis und die Verpflichtung zur Abänderung i. Aus dem mehrfach genannten Grund des starken Machtungleichgewichts zwischen den Eltern sollte nach Möglichkeit auf Vergleiche verzichtet werden. Die kindlichen Schädigungen durch das Miterleben elterlicher Partnerschaftsgewalt zeigen sich häufig erst mit zeitlichen Verzögerungen ( Schläfereffekte ). Werden diese Schädigungen dem Gericht bekannt, ist eine Abänderung von Entscheidungen und gerichtlich gebilligten Vergleichen gemäß 166 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit 1696 BGB in Erwägung zu ziehen. Aus dem gleichen Grund sollte bei einem Änderungsantrag hinsichtlich des Umgangs eine erneute Sachverhaltsprüfung erfolgen, auch wenn die der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegende Beurteilung erst wenige Monate zuvor durchgeführt wurde. Absatz 3 Er begründet eine Verpflichtung des Familiengerichts in den Fällen, in denen im Erörterungstermin keine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann, mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern. Für das Kindeswohl besteht durch Verfahrensverzögerungen bei Umgangsregelungen nicht nur die Gefahr der Entfremdung, sondern auch jene der fortgesetzten Traumatisierung bzw. der Verhinderung von Heilung. In vielen Gewaltfällen dürfte es daher hilfreich sein, den Umgang durch einstweilige Anordnung vorläufig auszuschließen, um derart Sicherheit und Schutz zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen bzw. die Voraussetzungen für kindliche Heilung und Gesundung zu schaffen.

6 Fazit Von zentraler Bedeutung ist erstens das Wissen aller Prozessbeteiligten um die (potentiell) schädigenden Wirkungen und Gefahren häuslicher Gewalt für das Kindeswohl und zweitens die Tatsache, dass das Gericht Kenntnis von den Gewaltvorkommnissen erlangt und die relevanten Informationen frühzeitig möglichst schon vor dem ersten Erörterungstermin - in das Verfahren eingespeist werden. i Interessant ist in diesem Zusammenhang auch, dass das Gesetz nunmehr in 36 FamFG ausdrücklich aufgenommen hat, dass in Gewaltschutzsachen nicht auf eine gütliche Einigung hingewirkt werden soll.

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