Kinderschutz in der Schule

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1 Kinderschutz in der Schule Informationsveranstaltung für Beratungslehrkräfte und Schulsozialarbeiter/innen zu rechtlichen Grundlagen und Umsetzung des Kinderschutzes in der Sekundarstufe 1 Kindeswohlgefährdung im Kontext rechtlicher Rahmenbedingungen Gefördert vom Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen und des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein- Westfalen In Kooperation mit dem LWL Landesjugendamt Westfalen und dem LVR-Landesjugendamt Rheinland

2 Kinderschutz als gesetzlicher Auftrag rechtliche Regelungen 8a SGB VIII (seit ) 42 Abs. 6 SchulG NRW (seit )

3 Ziele der Umsetzung des 8a SGB VIII und 42 Abs. 6 SchulG NRW Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen bei Gefahren für ihr Wohl Klarstellung dessen, was sowieso galt Standardisierung fachlichen Handelns Verbindliche Form interinstitutioneller Zusammenarbeit Sensibilisierung für das Thema Kindeswohlgefährdung

4 Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung als unbestimmte Rechtsbegriffe Auslegung ist abhängig von Kulturell Historisch Ethnisch geprägten Menschenbildern Beispiel: Erziehungsstile, -ziele

5 Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung als unbestimmte Rechtsbegriffe Auslegung ist abhängig von Interpretationsspielräumen der professionellen Akteure Fachliches Wissen persönliche Erfahrungen Normen- und Wertvorstellungen Gesetzlicher Auftrag Institutionellen Auftrag

6 Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung zwischen Konstruktion und Kommunikation Begriffe wie Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung sind keine beobachtbaren Sachverhalte, sondern rechtliche und normative Konstrukte und sind überdies nur über Kommunikation bestimmbar

7 Kindeswohlgefährdung und Rechtsprechung Die Rechtsprechung versteht unter Gefährdung eine gegenwärtig in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen läßt (BGH FamRZ 1956, S. 350 = NJW 1956, S. 1434)

8 Elternrecht und Kindeswohl Was Kindeswohl ist, definieren Eltern für sich und ihre Kinder eigenständig, da in aller Regel Eltern das Wohl des Kindes mehr am Herzen liegt als irgendeiner anderen Person oder Institution (BVerfGE, 59, 330, <376>)

9 Elternrecht und staatliches Wächteramt Artikel 6 Grundgesetz (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

10 Elternrecht - Kindesinteresse - staatliches Wächteramt Minimum an staatlichen Eingriffen in die Eltern- Kind-Beziehung (Selbsthilfepotential) Kindeswohl vor Elternrecht bei Kindeswohlgefährdung Staatliches Wächteramt (Jugendamt + Familiengericht): Gefahren und Schädigungen abwehren, wenn elterliches Pflege- und Erziehungsversagen eine Kindeswohlgefährdung nach sich zieht

11 Kindesinteresse - Beratung und Beteiligung von Kindern und Jugendlichen 8 SGB VIII (1) (2) Kinder und Jugendliche habe das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden. (3) Kinder und Jugendliche können ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten beraten werden, wenn die Beratung aufgrund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist und solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde.

12 Kindesinteresse - Beratung und Beteiligung von Kindern und Jugendlichen 6 Kinder- und Jugendfördergesetz ( 3. AG KJFöG NRW) (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben dafür Sorge zu tragen, dass Kinder und Jugendliche entsprechend ihrem Entwicklungsstand in den sie betreffenden Angelegenheiten rechtzeitig, in geeigneter Form und möglichst umfassend unterrichtet sowie auf ihre Rechte hingewiesen werden. Zur Förderung der Wahrnehmung ihrer Rechte sollen bei den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe geeignete Ansprechpartner zur Verfügung stehen.

13 Der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung 8a Abs. 1 SGB VIII Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten.

14 8a Abs. 1 SGB VIII Der Schutzauftrag des Jugendamtes Bei Bekannt werden gewichtiger Anhaltspunkte Risikoabschätzung im Team Einbeziehung von Eltern, Kindern/Jugendlichen Hilfen anbieten Ggf. Familiengericht anrufen Hinwirken auf Inanspruchnahme anderer Leistungsträger

15 42 Abs. 6 SchulG NRW Die Sorge für das Wohl der Schülerinnen und Schüler erfordert es, jedem Anschein von Vernachlässigung oder Misshandlung nachzugehen. Die Schule entscheidet rechtzeitig über die Einbeziehung des Jugendamtes oder anderer Stellen.

16 Kindeswohlgefährdung vs. Hilfen zur Erziehung + Freiwilligkeit 27 Abs. 1 SGB VIII Hilfen zur Erziehung Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe ( ), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

17 Gegenstand des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach 8a SGB VIII 8a SGB VIII erfasst nicht allgemeine Erziehungsbedarfe nach 27 SGB VIII oder Förderung von Kindern und Jugendlichen, sondern Extremsituationen Abwendung von Gefahr ( 1666 BGB)

18 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls 1666 BGB (1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt und in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. (2)

19 1666 Abs. 3 BGB NEU (3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, Verbote, vorrübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen, Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge, teilweiser oder vollständiger Entzug der elterlichen Sorge.

20 1666a BGB Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen (1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. (2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.

21 Voraussetzungen für den Eingriff in die elterliche Sorge Es lässt sich mit hoher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Schädigung prognostizieren Die Schädigung muss künftig drohen Der vermutete Schadenseintritt muss sich definieren lassen und mit einer belegbaren hinreichenden Wahrscheinlichkeit abzeichnen

22 Vorläufige Maßnahme zum Schutz von Kindern und Jugendlichen durch das Jugendamt 42 SGB VIII Inobhutnahme Voraussetzungen Kind/Jugendlicher bittet selbst um Inobhutnahme Die Verpflichtung zur Inobhutnahme richtet sich nach dem subjektiven Schutzbedürfnis des Kindes/Jugendlichen Dringende Gefahr für das Wohl des Kindes/Jugendlichen Gefährdungseinschätzung durch die Fachkraft des JA Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

23 Welche Befugnisse hat das Jugendamt bei einer Inobhutnahme nach 42 SGB VIII? Vorläufige Unterbringung des Kindes/Jugendlichen bei einer geeigneten Person,Einrichtung oder sonstigen Wohnform Bei Kindeswohlgefährdung: Wegnahme des Kindes/Jugendlichen von einer anderen Person, aber auch von den Eltern!

24 Inobhutnahme Art der Unterbringung Geeignete Person (z.b. Verwandte, Vertrauenspersonen, anerkannte Bereitschaftspflegestelle) Geeignete Einrichtung (z.b. Jugendschutzstelle, Kinderund Jugendheim, Mädchenkrisenhäuser) Geeignete sonstige Wohnformen (z.b. Wohngruppen für ältere Jugendliche, spezielle Einrichtungen für junge Mädchen, die von Zwangsheirat oder Ehrenmord betroffen sind)

25 Was macht das Jugendamt während einer Inobhutnahme? Information der Eltern und ggf. gemeinsame Gefährdungsabschätzung Klärung der Situation mit dem Kind/Jugendlichen Aufzeigen von Unterstützungsmöglichkeiten und Hilfen Das Kind/der Jugendliche darf unverzüglich eine Person seines Vertrauens benachrichtigen JA: Rechtshandlungen, die zum Wohl des Kindes/Jugendlichen notwendig sind Berücksichtigung des mutmaßlichen Willens der Eltern

26 Zustimmung/Ablehnung der Inobhutnahme durch die Eltern A: Es liegt keine Kindeswohlgefährdung vor oder Eltern sind gewillt und in der Lage, die Gefahr abzuwenden Das JA muss Kind/Jugendlichen an die Eltern übergeben B: Es liegt eine Kindeswohlgefährdung vor und Eltern sind nicht gewillt und in der Lage, die Gefahr abzuwenden Das JA informiert das Familiengericht, um eine Entscheidung herbeizuführen C: Die Eltern stimmen der Inobhutnahme zu bzw. sind gewillt und in der Lage, die Gefahr mit Unterstützung abzuwenden Einleitung Hilfeplanverfahren nach 36 SGB VIII

27 Beendigung der Inobhutnahme Die Inobhutnahme endet Mit der Übergabe des Kindes/Jugendlichen an die Eltern Mit der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem SGB VIII

28 Der Balanceakt im Kontext Kindeswohlgefährdung Elternrecht Elternbezug Hilfsangebote Freiwilligkeit/ Autonomie Prävention Kindeswohl Kindbezug Schutzanforderungen Zwang Intervention

29 Konstitutive Merkmale im Kontext von Kindeswohlgefährdung Handeln in Ungewissheit Mehrdeutigkeit (keine eindeutigen Ursache- Wirkungs-Zusammenhänge) Ungewissheit lässt sich nicht beseitigen, sondern nur reduzieren durch Organisatorische Vorkehrungen und geeignete Instrumente

30 ! Vielen Dank!

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