Kinderschutz in der Schule
|
|
- Käte Albert
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Kinderschutz in der Schule Informationsveranstaltung für Beratungslehrkräfte und Schulsozialarbeiter/innen zu rechtlichen Grundlagen und Umsetzung des Kinderschutzes in der Sekundarstufe 1 Kindeswohlgefährdung im Kontext rechtlicher Rahmenbedingungen Gefördert vom Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen und des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein- Westfalen In Kooperation mit dem LWL Landesjugendamt Westfalen und dem LVR-Landesjugendamt Rheinland
2 Kinderschutz als gesetzlicher Auftrag rechtliche Regelungen 8a SGB VIII (seit ) 42 Abs. 6 SchulG NRW (seit )
3 Ziele der Umsetzung des 8a SGB VIII und 42 Abs. 6 SchulG NRW Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen bei Gefahren für ihr Wohl Klarstellung dessen, was sowieso galt Standardisierung fachlichen Handelns Verbindliche Form interinstitutioneller Zusammenarbeit Sensibilisierung für das Thema Kindeswohlgefährdung
4 Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung als unbestimmte Rechtsbegriffe Auslegung ist abhängig von Kulturell Historisch Ethnisch geprägten Menschenbildern Beispiel: Erziehungsstile, -ziele
5 Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung als unbestimmte Rechtsbegriffe Auslegung ist abhängig von Interpretationsspielräumen der professionellen Akteure Fachliches Wissen persönliche Erfahrungen Normen- und Wertvorstellungen Gesetzlicher Auftrag Institutionellen Auftrag
6 Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung zwischen Konstruktion und Kommunikation Begriffe wie Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung sind keine beobachtbaren Sachverhalte, sondern rechtliche und normative Konstrukte und sind überdies nur über Kommunikation bestimmbar
7 Kindeswohlgefährdung und Rechtsprechung Die Rechtsprechung versteht unter Gefährdung eine gegenwärtig in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen läßt (BGH FamRZ 1956, S. 350 = NJW 1956, S. 1434)
8 Elternrecht und Kindeswohl Was Kindeswohl ist, definieren Eltern für sich und ihre Kinder eigenständig, da in aller Regel Eltern das Wohl des Kindes mehr am Herzen liegt als irgendeiner anderen Person oder Institution (BVerfGE, 59, 330, <376>)
9 Elternrecht und staatliches Wächteramt Artikel 6 Grundgesetz (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
10 Elternrecht - Kindesinteresse - staatliches Wächteramt Minimum an staatlichen Eingriffen in die Eltern- Kind-Beziehung (Selbsthilfepotential) Kindeswohl vor Elternrecht bei Kindeswohlgefährdung Staatliches Wächteramt (Jugendamt + Familiengericht): Gefahren und Schädigungen abwehren, wenn elterliches Pflege- und Erziehungsversagen eine Kindeswohlgefährdung nach sich zieht
11 Kindesinteresse - Beratung und Beteiligung von Kindern und Jugendlichen 8 SGB VIII (1) (2) Kinder und Jugendliche habe das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden. (3) Kinder und Jugendliche können ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten beraten werden, wenn die Beratung aufgrund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist und solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde.
12 Kindesinteresse - Beratung und Beteiligung von Kindern und Jugendlichen 6 Kinder- und Jugendfördergesetz ( 3. AG KJFöG NRW) (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben dafür Sorge zu tragen, dass Kinder und Jugendliche entsprechend ihrem Entwicklungsstand in den sie betreffenden Angelegenheiten rechtzeitig, in geeigneter Form und möglichst umfassend unterrichtet sowie auf ihre Rechte hingewiesen werden. Zur Förderung der Wahrnehmung ihrer Rechte sollen bei den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe geeignete Ansprechpartner zur Verfügung stehen.
13 Der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung 8a Abs. 1 SGB VIII Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten.
14 8a Abs. 1 SGB VIII Der Schutzauftrag des Jugendamtes Bei Bekannt werden gewichtiger Anhaltspunkte Risikoabschätzung im Team Einbeziehung von Eltern, Kindern/Jugendlichen Hilfen anbieten Ggf. Familiengericht anrufen Hinwirken auf Inanspruchnahme anderer Leistungsträger
15 42 Abs. 6 SchulG NRW Die Sorge für das Wohl der Schülerinnen und Schüler erfordert es, jedem Anschein von Vernachlässigung oder Misshandlung nachzugehen. Die Schule entscheidet rechtzeitig über die Einbeziehung des Jugendamtes oder anderer Stellen.
16 Kindeswohlgefährdung vs. Hilfen zur Erziehung + Freiwilligkeit 27 Abs. 1 SGB VIII Hilfen zur Erziehung Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe ( ), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
17 Gegenstand des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach 8a SGB VIII 8a SGB VIII erfasst nicht allgemeine Erziehungsbedarfe nach 27 SGB VIII oder Förderung von Kindern und Jugendlichen, sondern Extremsituationen Abwendung von Gefahr ( 1666 BGB)
18 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls 1666 BGB (1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt und in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. (2)
19 1666 Abs. 3 BGB NEU (3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, Verbote, vorrübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen, Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge, teilweiser oder vollständiger Entzug der elterlichen Sorge.
20 1666a BGB Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen (1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. (2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.
21 Voraussetzungen für den Eingriff in die elterliche Sorge Es lässt sich mit hoher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Schädigung prognostizieren Die Schädigung muss künftig drohen Der vermutete Schadenseintritt muss sich definieren lassen und mit einer belegbaren hinreichenden Wahrscheinlichkeit abzeichnen
22 Vorläufige Maßnahme zum Schutz von Kindern und Jugendlichen durch das Jugendamt 42 SGB VIII Inobhutnahme Voraussetzungen Kind/Jugendlicher bittet selbst um Inobhutnahme Die Verpflichtung zur Inobhutnahme richtet sich nach dem subjektiven Schutzbedürfnis des Kindes/Jugendlichen Dringende Gefahr für das Wohl des Kindes/Jugendlichen Gefährdungseinschätzung durch die Fachkraft des JA Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
23 Welche Befugnisse hat das Jugendamt bei einer Inobhutnahme nach 42 SGB VIII? Vorläufige Unterbringung des Kindes/Jugendlichen bei einer geeigneten Person,Einrichtung oder sonstigen Wohnform Bei Kindeswohlgefährdung: Wegnahme des Kindes/Jugendlichen von einer anderen Person, aber auch von den Eltern!
24 Inobhutnahme Art der Unterbringung Geeignete Person (z.b. Verwandte, Vertrauenspersonen, anerkannte Bereitschaftspflegestelle) Geeignete Einrichtung (z.b. Jugendschutzstelle, Kinderund Jugendheim, Mädchenkrisenhäuser) Geeignete sonstige Wohnformen (z.b. Wohngruppen für ältere Jugendliche, spezielle Einrichtungen für junge Mädchen, die von Zwangsheirat oder Ehrenmord betroffen sind)
25 Was macht das Jugendamt während einer Inobhutnahme? Information der Eltern und ggf. gemeinsame Gefährdungsabschätzung Klärung der Situation mit dem Kind/Jugendlichen Aufzeigen von Unterstützungsmöglichkeiten und Hilfen Das Kind/der Jugendliche darf unverzüglich eine Person seines Vertrauens benachrichtigen JA: Rechtshandlungen, die zum Wohl des Kindes/Jugendlichen notwendig sind Berücksichtigung des mutmaßlichen Willens der Eltern
26 Zustimmung/Ablehnung der Inobhutnahme durch die Eltern A: Es liegt keine Kindeswohlgefährdung vor oder Eltern sind gewillt und in der Lage, die Gefahr abzuwenden Das JA muss Kind/Jugendlichen an die Eltern übergeben B: Es liegt eine Kindeswohlgefährdung vor und Eltern sind nicht gewillt und in der Lage, die Gefahr abzuwenden Das JA informiert das Familiengericht, um eine Entscheidung herbeizuführen C: Die Eltern stimmen der Inobhutnahme zu bzw. sind gewillt und in der Lage, die Gefahr mit Unterstützung abzuwenden Einleitung Hilfeplanverfahren nach 36 SGB VIII
27 Beendigung der Inobhutnahme Die Inobhutnahme endet Mit der Übergabe des Kindes/Jugendlichen an die Eltern Mit der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem SGB VIII
28 Der Balanceakt im Kontext Kindeswohlgefährdung Elternrecht Elternbezug Hilfsangebote Freiwilligkeit/ Autonomie Prävention Kindeswohl Kindbezug Schutzanforderungen Zwang Intervention
29 Konstitutive Merkmale im Kontext von Kindeswohlgefährdung Handeln in Ungewissheit Mehrdeutigkeit (keine eindeutigen Ursache- Wirkungs-Zusammenhänge) Ungewissheit lässt sich nicht beseitigen, sondern nur reduzieren durch Organisatorische Vorkehrungen und geeignete Instrumente
30 ! Vielen Dank!
Herzlich Willkommen in Bielefeld
Herzlich Willkommen in Bielefeld Informationsveranstaltung zu rechtlichen Grundlagen und zur Umsetzung des Kinderschutzes in der Schule Gefördert vom Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration
MehrKinderschutz macht Schule. Kindeswohlgefährdung im Kontext rechtlicher Rahmenbedingungen
Kinderschutz macht Schule Kindeswohlgefährdung im Kontext rechtlicher Rahmenbedingungen Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung als unbestimmte Rechtsbegriffe Auslegung ist abhängig von Kulturell Historisch
MehrJahrestagung Schulsozialarbeit Baden-Württemberg
Jahrestagung Schulsozialarbeit Baden-Württemberg 24. Pforzheim-Hohenwart 1 Rechtliche Rahmenbedingungen des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach 8a SGB VIII 2 Rechtliche Grundlagen Aufgaben des
MehrUnd bist Du nicht (frei-)willig, dann brauch ich Gewalt? -Prinzipien des helfenden Handelns-
Und bist Du nicht (frei-)willig, dann brauch ich Gewalt? -Prinzipien des helfenden Handelns-...Eltern als Adressaten des ASD Fachtagung des Deutschen Kinderschutzbundes Landesverband NRW e.v. Freitag,
MehrKindeswohlgefährdung aus juristischer Sicht
Kindeswohlgefährdung aus juristischer Sicht Sabine Heinke weitere aufsichtführende Richterin am Amtsgericht Bremen Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 6 1) Ehe und Familie stehen unter dem
MehrFallbearbeitung Klausur WiSe 2010/11 Fr. Busse
Fallbearbeitung Klausur WiSe 2010/11 Fr. Busse Jens und Anika sind nicht verheiratet und haben 3 Kinder. Marc, Yvonne und Gabriele. Beide Elternteile haben Sorgeerklärungen abgegeben. Sie beziehen seit
MehrZwischen Wächteramt und Hilfeleistungsauftrag sitzt das Jugendamt. Am Beispiel:
Seite 1 Zwischen Wächteramt und Hilfeleistungsauftrag sitzt das Jugendamt Am Beispiel: Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge Arbeitsgemeinschaft
MehrArt. 1 GG (1)Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Art. 1 GG (1)Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Art. 2 GG (1) (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit...
MehrDynamik von Kinderschutzfällen im Helfersystem Individuelle und institutionelle Herausforderungen im Kontext von Kindeswohlgefährdung
Dynamik von Kinderschutzfällen im Helfersystem Individuelle und institutionelle Herausforderungen im Kontext von Kindeswohlgefährdung Paulo dos Santos Folie 1 1 Der Balanceakt im Kontext Kindeswohlgefährdung
Mehr3. Fachtag Kinderschutz Teltow-Fläming Schutzauftrag in Kindertagesstätten. Rechtliche Grundlagen
Netzwerk KinderschutzTeltow-Fläming 3. Fachtag Kinderschutz Teltow-Fläming Schutzauftrag in Kindertagesstätten Luckenwalde 19.November 2011 Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung (nach Reinhold Schone) Das
MehrArt.1: Abs.1: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls Trennung des Kindes von der elterlichen Familie Gesetze Grundgesetz (GG) Art.1: Abs.1: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu
MehrLandratsamt Erzgebirgskreis Abteilung 2 Soziales und Ordnung Referat Jugendhilfe
Landratsamt Erzgebirgskreis Abteilung 2 Soziales und Ordnung Referat Jugendhilfe Anlage 1 Rechtliche Grundlagen (in den jeweils geltenden Fassungen) zu 1 Abs. 1 der Vereinbarung zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
MehrTeil 1: Institut für soziale Arbeit. Projektgruppe I - Kindeswohl(-gefährdung) - Was heißt das? Workshop 2 Mittwoch,
IS A Teil 1: Institut für soziale Arbeit Praxisforschung Beratung Qualitätsentwicklung Wissenstransfer Projektgruppe I - Kindeswohl(-gefährdung) - Was heißt das? Workshop 2 Mittwoch, 05.06.13 Kindeswohl:
MehrKinderschutz im Gesundheitswesen Fachveranstaltung Ärztekammer Schleswig-Holstein Bad Segeberg, 10. September 2014
Kinderschutz im Gesundheitswesen Fachveranstaltung Ärztekammer Schleswig-Holstein Bad Segeberg, 10. September 2014 Workshop 2: Das Jugendamt: Handeln ohne Not oder mal wieder nichts unternommen Möglichkeiten
MehrDie Wiesbadener Vereinbarung
Melanie Junk Die Wiesbadener Vereinbarung Zur Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung nach 8a SGB VIII Inhalt Organisatorischer Rahmen Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung im Spiegel der
MehrZwischen allen Stühlen... Handlungssicherheit durch Auftragsklärung?! Der Fall aus Sicht des Gerichts
Zwischen allen Stühlen... Handlungssicherheit durch Auftragsklärung?! Der Fall aus Sicht des Gerichts SGB VIII 8 a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte
MehrDas Bundeskinderschutzgesetz unter Berücksichtigung der Situation von Kindern aus suchtbelasteten Familien
Das Bundeskinderschutzgesetz unter Berücksichtigung der Situation von Kindern aus suchtbelasteten Familien Einleitung Eine Kindeswohlgefährdung liegt dann vor, wenn Kinder oder Jugendliche in ihrer körperlichen,
MehrZwang und Kontrolle in der Kinder- und Jugendhilfe - Zentrale Aussagen der AGJ-Expertise
Prof. Dr. Reinhold Schone FH Münster Zwang und Kontrolle in der Kinder- und Jugendhilfe - Zentrale Aussagen der AGJ-Expertise Vortrag beim Fachgespräch der Diakonie am 26. Februar 2009 in Berlin Reinhold
MehrRechtsverhältnis zwischen Jugendamt und Personensorgeberechtigtem
Fachtagung LVR Rechtsverhältnisse im Pflegekinderwesen am 01. und 02.09.2010 in Hennef Rechtsverhältnis zwischen Jugendamt und Personensorgeberechtigtem - Diana Eschelbach - 1 Das jugendhilferechtliche
MehrKinderschutz. als Schutzauftrag ( 8a SGB VIII) Prof. Dr. Reinhold Schone Organisation und Management in der Sozialen Arbeit
Kinderschutz als Schutzauftrag ( 8a SGB VIII) Veranstaltung Kinderschutz zwischen Frühen Hilfen und Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Arnsberg 10.07.2017 Prof. Dr. Reinhold Schone Organisation und
MehrKINDERSCHUTZ ZWISCHEN PRÄVENTION UND INTERVENTION
KINDERSCHUTZ ZWISCHEN PRÄVENTION UND INTERVENTION UNTERSCHIEDE, ÜBERGÄNGE, UND HERAUSFORDERUNGEN DER FRÜHEN HILFEN Christine Gerber Frühe Hilfen und Kinderschutz im Gesundheitswesen Bad Segeberg, 30. April
MehrKinderschutz Aktuelles zum gesetzlichen Rahmen
Kinderschutz Aktuelles zum gesetzlichen Rahmen Fachkonferenz: Kinderschutz in gemeinsamer Verantwortung von Schule und Jugendhilfe Dr. Sigrid A. Bathke 09.11.2009 in Münster Veranstalter der Konferenz
MehrLeitfaden Kindeswohl. Vorgehen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung in der Schule
Leitfaden Kindeswohl Vorgehen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung in der Schule Anlass Das Bundeskinderschutzgesetz von 2012 schulinternes Entwicklungsvorhaben seit 2013 Arbeitskreis Leitfaden Kinderschutz
MehrAufgaben und Rollen beim Kinderschutz
Aufgaben und Rollen beim Kinderschutz Winfried Fritz Dipl.Soz.Päd.(BA); Krankenpfleger; Leitender Notfallseelsorger; Syst. Einzel-,Paar- und Familientherapeut (DGSF); Fachberater Psychotraumatologie (DIPT);
MehrVereinbarung zur Umsetzung der. 8 a Abs. 2 SGB VIII Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe und. 72 a SGB VIII Persönliche Eignung. zwischen.
Vereinbarung zur Umsetzung der 8 a Abs. 2 SGB VIII Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe und 72 a SGB VIII Persönliche Eignung zwischen (nachfolgend Träger) und dem Landrat des Kreises Kleve als örtlicher
MehrInformationsmaterial zum Kinderschutz
Bezirksamt Lichtenberg von Berlin Abteilung Jugend und Gesundheit Jugendamt Juli 2016 Informationsmaterial zum Kinderschutz Die Mitarbeiter des Jugendamtes sind verpflichtet, allen Meldungen nachzugehen,
MehrKinderschutz als gemeinsame Aufgabe von
Prof. Dr. Reinhold Schone FH Münster, FB Sozialwesen Kinderschutz als gemeinsame Aufgabe von Jugendhilfe und Schule Anforderungen zur Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung Vortrag am
MehrDAG Wolfgang Rittmann, AG Wangen
DAG Wolfgang Rittmann, AG Wangen Vorfrage: Ist ein Ungeborenes überhaupt als das Kind (etwa in 8 a SGB VIII oder 1666 BGB) geschützt? Nach wie vor streitig, familiengerichtliche Rechtsprechung dazu gibt
MehrRegionalkonferenz 04.03.2008
Landkreis Teltow-Fläming Dezernat II Amt für Jugend und Soziales Regionalkonferenz 04.03.2008 Gesprächsthema: Verfahren zum Umgang mit Kindeswohlgefährdenden Situationen Agenda Einleitung Ziele und Aufgaben
MehrDer Schutzauftrag von Lehrer/innen und anderen pädagogischen Fachkräften an Schulen
Der Schutzauftrag von Lehrer/innen und anderen pädagogischen Fachkräften an Schulen Berufsgeheimnisträger nach 4 KKG, Bundeskinderschutzgesetz und die Kinderschutzfachkraft als Vermittlerin zwischen den
MehrVORLESUNGSREIHE KJP WS 2012/2013
19.07.2012 VORLESUNGSREIHE KJP WS 2012/2013 Das Leben ist komplex! PD Dr. med. Andrea Ludolph Dr. Dipl.-Psych. Nina Spröber Übersicht Vorstellung eines komplexen Behandlungsverlaufs Zusammenarbeit mit
Mehr3. Kinderschutzkonferenz Kinderrechte und Elternverantwortung im Kontext Kindeswohl
3. Kinderschutzkonferenz Kinderrechte und Elternverantwortung im Kontext Kindeswohl Sybille Vosberg M.A. Fachanwältin für Familienrecht in Leipzig Vertretungsprofessorin an der FH-Erfurt 1 Kinderrechte
Mehr3. Fachtag Kinderschutz Teltow-Fläming Schutzauftrag in Kindertagesstätten. Bundeskinderschutzgesetz BKiSchG
Schutzauftrag in Kindertagesstätten Bundeskinderschutzgesetz Luckenwalde 19.November 2011 Zeitschiene 27.05.2011 erste Stellungnahme des Bundesrats 28.06.2011 erste Lesung im Bundestag 26.09.2011 öffentliche
MehrKindeswohlgefährdung - Die Aufgabe des Familiengerichts und die rechtlichen Rahmenbedingungen - Ein Überblick
Herzlich Willkommen Kindeswohlgefährdung - Die Aufgabe des Familiengerichts und die rechtlichen Rahmenbedingungen - Ein Überblick 1 Herzlich Willkommen Das Umgangsrecht eines Elternteils steht allerdings
MehrKinderschutz an der Schnittstelle von Jugendhilfe und Schule
Kinderschutz an der Schnittstelle von Jugendhilfe und Schule Forum Jugendhilfe Schule am 26.11.2013 11.12.2013 Folientitel unter Menüpunkt Ansicht/Fußnote einfügen Seite 1 Gesetz zur Stärkung eines aktiven
MehrKinder vor Gefahren für ihr Wohl schützen. Erziehungspartnerschaft mit schwierigen Eltern
Kinder vor Gefahren für ihr Wohl schützen Erziehungspartnerschaft mit schwierigen Eltern Jörg Maywald, Diakonie Puschendorf, 22.3.2012 Kinderschutz in Deutschland: rechtspolitische Entwicklungen seit 1989
MehrJugendhilfe in suchtbelasteten Familien Spagat zwischen Elternrecht und Kinderschutz
Jugendhilfe in suchtbelasteten Familien Spagat zwischen Elternrecht und Kinderschutz 1 Rechtliche Grundlagen Grundgesetz Bürgerliches Gesetzbuch Strafgesetzbuch Schulgesetz Sozialgesetzbuch VIII Bundeskinderschutzgesetz
MehrWie funktioniert. 8a SGB VIII / 4 KKG?
WORKSHOP 4 Wie funktioniert 8a SGB VIII / 4 KKG? 8a SGB VIII 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (4) 1 In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem
MehrMiteinander reden hilf, auch wenn es um schwierige Themen geht! Der Rechtsrahmen für die Kinderschutzarbeit in der Kindertagesbetreuung
Miteinander reden hilf, auch wenn es um schwierige Themen geht! Der Rechtsrahmen für die Kinderschutzarbeit in der Kindertagesbetreuung Hans Leitner Fachstelle Kinderschutz im Land Brandenburg Start ggmbh
MehrKinderschutz. Zwischen Frühen Hilfen und. Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
Kinderschutz Zwischen Frühen Hilfen und Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Veranstaltung Kinderschutz zwischen Frühen Hilfen und Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Arnsberg 10.07.2017 Prof. Dr.
MehrFachberatung im Kinderschutz Fachtag, Hannover,
Fachberatung im Kinderschutz Fachtag, Hannover, 29.07.2014 Prof. Dr. Christof Radewagen Einige Zahlen 153 2013 zu Tode misshandelte Kinder in Deutschland Davon sind 73% jünger als 6 Jahre! 23 2013 ermordet
MehrQualitätsentwicklung Kinderschutz in den Schulen des Rheinisch- Bergischen Kreises
Qualitätsentwicklung Kinderschutz in den Schulen des Rheinisch- Bergischen Kreises Folie 1 Rheinisch-Bergischer Kreis Was habe ich mit Ihnen vor: 1.) Wie sind ihre schulischen Erfahrungen im Bereich des
MehrGesetzliche Grundlagen zum Kinderschutz
Gesetzliche Grundlagen zum Kinderschutz - Der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung - Fachtag Schulsozialarbeit in Brandenburg SFBB, 16. Juni 2016 Hans Leitner Geschäftsführer Start ggmbh Leiter der Fachstelle
Mehr1.2.2 Elternrechte und Staatliches Wächteramt
20 Familien und Familienrecht 1.2.2 Elternrechte und Staatliches Wächteramt Von ebenfalls fundamentaler Bedeutung ist des Weiteren Art. 6 Abs. 2 GG. Dieser Artikel enthält zwei Sätze. Nach Satz 1 sind
MehrJH Leistung im Zwangskontext: ein im System des Kinderschutzes angelegter Gestaltungsraum. 1666a, 1666 BGB 8a SGB VIII 1 ff KKG
Kontext: Wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist, hat das Jugendamt die Aufgabe, die Gefährdung durch Hilfen zur Erziehung abzuwehren. Wenn es nicht gelingt, die Eltern von einer freiwilligen Annahme solcher
MehrGemeinsam geht es besser!
Gemeinsam geht es besser! Schule und Jugendhilfe zwischen Kooperation und Problemverlagerung: Grundlagen und Bedingungen der Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule Workshop zur Fachtagung Soziale
MehrDie Vorschrift des 8a im System des SGB VIII. Stellung im Allgemeinen Teil des SGB VIII: gilt für Leistungen und Andere Aufgaben
Die Vorschrift des 8a im System des SGB VIII Stellung im Allgemeinen Teil des SGB VIII: gilt für Leistungen und Andere Aufgaben Verfahrensvorschrift: Leitprinzip bei der Gewährung und Erbringung von allen
MehrDer Schutz von Kindern und. Jugendlichen bei Gefährdung. Udo Hartmann, Fachdienst Kinderschutz
Der Schutz von Kindern und Jugendlichen bei Gefährdung Artikel 6, Grundgesetz (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Gemeinschaft (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind
MehrKinderschutz als gemeinsame Aufgabe von Jugendhilfe und Gesundheit Zur Rolle der Jugendhilfe im Fallmanagement und gesetzliche Mindeststandards
Kinderschutz als gemeinsame Aufgabe von Jugendhilfe und Gesundheit Zur Rolle der Jugendhilfe im Fallmanagement und gesetzliche Mindeststandards Hans Leitner Geschäftsführer Start ggmbh Leiter der Fachstelle
MehrStatistiken der Kinder- und Jugendhilfe
Statistisches Bundesamt Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe 2015 Erscheinungsfolge: jährlich Erschienen am 02.08.2016 Artikelnummer: 522520315700 Ihr Kontakt zu uns: www.destatis.de/kontakt Telefon:
MehrStatistiken der Kinder- und Jugendhilfe
Statistisches Bundesamt Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe 2014 Erscheinungsfolge: jährlich Erschienen am 16.09.2015 Artikelnummer: 522520314700 Ihr Kontakt zu uns: www.destatis.de/kontakt Telefon:
MehrVereinbarung. zwischen
Vereinbarung über die Kooperation im Bereich des Kinderschutzes analog den 8a und 72a SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz sowie 42 Abs. 6 Schulgesetz NRW zwischen dem Kreisjugendamt Düren (im Folgendem
MehrFachstelle Kinderschutz im im November Februar
Fachstelle Kinderschutz im im November Februar 2013 1 Gliederung 1. Definition Frühe Hilfen 2. Bundeskinderschutzgesetz 3. Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) 1 Kinderschutz und
MehrCaSu-Fachtage am 26. und a SGB VIII zwischen Vertrauensschutz und Kinderschutz. Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.v.
CaSu-Fachtage am 26. 27.11.2010 8a SGB VIII zwischen Vertrauensschutz Kinderschutz Kinderschutz geht vor Datenschutz? Kulturelle Unterschiede zwischen nicht-fachlichem Zugang Fachwelt Öffentlichkeit: Kinderschutz
MehrFachtagung 11.März 2015. Heroinkonsum und Substitution Bedeutung für das Kindeswohl
Fachtagung 11.März 2015 Heroinkonsum und Substitution Bedeutung für das Kindeswohl Kindeswohl und gefährdung im Kontext von Opiatkonsum und Substitution Aufgaben und Herausforderungen für den Allgemeinen
MehrDokumentation. Fachveranstaltung. Stadtjugendauschusses. 8a SGB VIII. Kindeswohlgefährdung Kinderschutz
Dokumentation der Fachveranstaltung Kindeswohlgefährdung Kinderschutz 8a SGB VIII insoweit erfahrene Fachkraft" des Stadtjugendauschusses am Donnerstag, 06.11.2008 und Donnerstag, 13.11.2008 im Jugend-
MehrKindeswohlgefährdung. hrdung im Spektrum fachlicher Einschätzungen und rechtlicher Rahmenbedingungen ( 8a SGB VIII)
Kindeswohlgefährdung hrdung im Spektrum fachlicher Einschätzungen und rechtlicher Rahmenbedingungen ( 8a SGB VIII) Inhalt 1. Bedeutung der Regelung 2. Risikoeinschätzung und Hilfeangebot 3. Einrichtungsträger
MehrSystematik des SGB VIII
Skriptergänzung1 SoSe 2009 Prof. Dr. Benner Systematik des SGB VIII Allgemeine Regelungen 1 10 Aufgaben d. Jugendhilfe 11 60 Datenschutz 61 68 Träger Zus.arbeit Gesamtverantwortung 69 81 Zentrale Aufgaben
Mehr1) Was versteht man unter dem Begriff Kindeswohl? 2) Was sind Frühe Hilfen? 3) Die Insoweit erfahrene Fachkraft
1) Was versteht man unter dem Begriff Kindeswohl? 2) Was sind Frühe Hilfen? 3) Die Insoweit erfahrene Fachkraft Netzwerkkoordinatorin Tina Rosenberger 1627 BGB Ausübung der elterlichen Sorge Die Eltern
MehrLokale Netzwerke Kinderschutz aus familiengerichtlicher Sicht
Lokale Netzwerke Kinderschutz aus familiengerichtlicher Sicht Von Thomas Krille Familienrichter am Amtsgericht Zerbst Vorsitzender des Verbandes Anwalt des Kindes (VAK) Mitglied des Expertenrates Allianz
MehrRechtsgrundlagen des begleiteten Umgangs. Düsseldorf, den
Rechtsgrundlagen des begleiteten Umgangs Düsseldorf, den 19.09.2011 Der begleitete Umgang zwischen den Rechtsgebieten Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 1684 Abs. 4 Einschränkung oder Ausschluss des Umgangsrechts
MehrUmgang mit Kindeswohlgefährdung im Jugendamt
Umgang mit Kindeswohlgefährdung im Jugendamt Carsten Feist, 25. Januar 2010 Definition. Kindeswohlgefährdung ist eine gegenwärtige Gefahr, die mit ziemlicher Sicherheit zu einer erheblichen Schädigung
MehrWas bedeutet Kindeswohlgefährdung??? Dinslaken, September 2013
Was bedeutet Kindeswohlgefährdung??? Dinslaken, September 2013 Rechtliche Grundlagen zum Kinderschutz Art. 6, Abs. 2, Grundgesetz Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und
MehrElternrecht Kindeswohl Schutzauftrag des Staates Kinder- und Jugendhilfe
Fachtagung der Landesstelle für Suchtfragen im Land Sachsen-Anhalt Kinder aus suchtbelasteten Familien wirksam unterstützen - was wird gebraucht? am 26.09.2016 in Magdeburg Vortrag Kinderschutz: gesetzlich
Mehr(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen,
(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich
MehrMaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
Ass. iur. Barbara Gust * Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen 1 Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen 1. Geschichte 2. Komplexität des Schutzauftrages 3. 1666 BGB, 8a SGB VIII,
MehrGrundsätzliches und Herausforderungen in der Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes. Cloppenburg, den
Grundsätzliches und Herausforderungen in der Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes Cloppenburg, den 23.10.13 Stichworte einer neuen Konzeption des Kinderschutzes Aufwachsen in öffentlicher Verantwortung
Mehrzur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8.
DIJuF Interaktiv www.kijup-sgbviii-reform.de SYNOPSE zur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8.2016 Kinderschutz
MehrKindeswohlgefährdung im Spektrum fachlicher Einschätzungen und rechtlicher Rahmenbedingungen ( 8a SGB VIII)
Kindeswohlgefährdung im Spektrum fachlicher Einschätzungen und rechtlicher Rahmenbedingungen ( 8a SGB VIII) 1 Bedeutung der Regelung Sonderrolle der Kinder- und Jugendhilfe Im Unterschied zu anderen Sozialleistungen
MehrLVR-Landesjugendamt Rheinland. Köln. 16 November 2011
LVR-Landesjugendamt Rheinland Köln 16 November 2011 1 Forum 3 Evaluation und Dokumentation des Umgangs mit den Vereinbarungen 2 Teil I Verfahrensstandards des Jugendamtes - Soziale Dienste im Umgang mit
MehrKindeswohlgefährdung bei Kindern und Jugendlichen
Kindeswohlgefährdung bei Kindern und Jugendlichen Kinderschutz als gemeinsame Aufgabe von Jugendhilfe und weiterführenden Schulen Vortrag am 08.09.2016 in Borken Prof. Dr. Reinhold Schone Organisation
MehrSchweigepflicht / Datenschutz bei Kindeswohlgefährdung. Nadine Maiwald Rechtsanwältin Anwältinnenbüro Leipzig
Schweigepflicht / Datenschutz bei Kindeswohlgefährdung Nadine Maiwald Rechtsanwältin Anwältinnenbüro Leipzig Rahmenbedingungen Artikel 6 Absatz 2 Grundgesetz Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche
MehrKontrolle als Teil der Hilfe oder Selbstschutz? Juristische Bemerkungen. Fachkräfte zwischen Unterstützung und Kontrolle der Pflegefamilie
Kontrolle als Teil der Hilfe oder Selbstschutz? Juristische Bemerkungen Fachkräfte zwischen Unterstützung und Kontrolle der Pflegefamilie Dr. Thomas Meysen Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht
MehrF a c h t a g. B e g l e i t m a t e r i a l. Kindeswohlgefährdung am Beispiel von Schulverweigerung
F a c h t a g 13. Dezember 2013 B e g l e i t m a t e r i a l Kindeswohlgefährdung am Beispiel von Schulverweigerung future Kinder- und Jugendhilfe, Boeler Straße 118, 58097 Hagen www.future-kjh.de, info@future-kjh.de,
MehrVernetzt für die Familie in der Region Erkner
Vernetzt für die Familie in der Region Erkner - Fachtag - Der Rechtsrahmen für die Kinderschutzarbeit Hans Leitner Fachstelle Kinderschutz im Land Brandenburg Start ggmbh Zum Inhalt Rechtlicher Handlungsrahmen
MehrDer Allgemeine Sozialdienst
Der Allgemeine Sozialdienst Was tun, bevor das Kind in den Brunnen fällt? Der Allgemeine Sozialdienst als Anlaufstelle für Familien mit Kindern in schwierigen Lebenssituationen oder erzieherischen Problemen
MehrGesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
Bundesrat Drucksache 281/08 02.05.08 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls Der Deutsche Bundestag hat in
MehrAchtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe. 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe
Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe (1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung
MehrDer Schutzauftrag von Lehrer/innen und anderen pädagogischen Fachkräften an Schulen
Der Schutzauftrag von Lehrer/innen und anderen pädagogischen Fachkräften an Schulen Berufsgeheimnisträger nach 4 KKG, Bundeskinderschutzgesetz und die Kinderschutzfachkraft als Vermittlerin zwischen den
MehrKooperationsvereinbarung. zwischen den Schulen der Stadt Essen und dem Jugendamt der Stadt Essen zu 42 Abs. 6 Schulgesetz NRW, 4 KKG und 8a SGB VIII
Kooperationsvereinbarung zwischen den Schulen der Stadt Essen und dem Jugendamt der Stadt Essen zu 42 Abs. 6 Schulgesetz NRW, 4 KKG und 8a SGB VIII 1 Herausgeber: Stadt Essen Der Oberbürgermeister Schulverwaltungsamt
MehrKinderschutz zwischen Frühen Hilfen und Gefährdungsabwehr
Prof. Dr. Reinhold Schone FH Münster, FB Sozialwesen Kinderschutz zwischen Frühen Hilfen und Gefährdungsabwehr Vortrag zum Fachtag Schnittstellen und Abgrenzungen Früher Hilfen am 07.12.2012 in Köln Grundlegendes
MehrJugend- Rundschreiben Nr. 34 /2006 zur Umsetzung des 72a SGB VIII und des 8a SGB VIII
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport 1 Beuthstr. 6-8 10117 Berlin-Mitte U 2 Spittelmarkt Bus 148 Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport Beuthstr. 6-8 D-10117 Berlin An die Bezirksämter
MehrKINDERSCHUTZ BEDEUTET AUCH JUGENDLICHE SCHÜTZEN!
KINDERSCHUTZ BEDEUTET AUCH JUGENDLICHE SCHÜTZEN! 1 Einführung zu Begrifflichkeiten, Gefährdungslagen und zur Beteiligung Julia Pudelko, Institut für soziale Arbeit e.v. KINDERSCHUTZ JUGENDLICHER MEHR ALS
MehrZusammenwirken von Familiengericht und Jugendamt in der Pflegekinderhilfe
Kooperation im Kinderschutz 6. Gemeinsamer Kinderschutztag für Jugendämter und Familiengerichte des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales, des Justizministeriums und des Ministeriums für Arbeit und
MehrHANDLUNGSSCHRITTE IN DEN FRÜHEN HILFEN BEI GEWICHTIGEN ANHALTSPUNKTEN FÜR EINE KINDESWOHLGEFÄHRDUNG
HANDLUNGSSCHRITTE IN DEN FRÜHEN HILFEN BEI GEWICHTIGEN ANHALTSPUNKTEN FÜR EINE KINDESWOHLGEFÄHRDUNG Christine Gerber, Deutsches Jugendinstitut e.v., München Fachgruppe Nationales Zentrum Frühe Hilfen Berlin,
Mehr8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung erkennen - beurteilen - handeln
8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung erkennen - beurteilen - handeln Krisenmanagement beim Jugendamt der Stadt Heilbronn 1 Gefährdung Die Rechtsprechung versteht unter Gefährdung eine gegenwärtig
MehrLeistungsbeschreibung für die OKJA im LK München
Leistungsbeschreibung für die OKJA im LK München 2. Redaktionstreffen 14.12.2018 11:00 14:00 Jugendtreff Timeout Protokoll: Lena Schuster David Eisert Themen, Ablauf, Arbeitsaufträge Einstieg: Kontextklärung
MehrHand in Hand gegen Schulverweigerung. Möglichkeiten der Kooperation der beteiligten Professionen
Hand in Hand gegen Schulverweigerung Möglichkeiten der Kooperation der beteiligten Professionen Schulschwänzer haben jeweils ein erhöhtes Risiko keinen Schulabschluss zu erreichen dauerhaft kein selbstbestimmtes
MehrThema Zwangsmaßnahmen und Kinderschutz. Wo sind die Grenzen?
Dagmar Röhm, Richterin am Amtsgericht Tübingen Thema Zwangsmaßnahmen und Kinderschutz. Wo sind die Grenzen? ich möchte Ihnen kurz die wichtigsten Rechtsgrundlagen vorstellen und habe dazu zwei Grobeinteilungen
MehrDEN STEIN INS ROLLEN BRINGEN
DEN STEIN INS ROLLEN BRINGEN Vom gemeinsamen Anliegen Kinderschutz zur strukturierten Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule vor Ort Dortmund, den 30.09.2015 Milena Bücken / Dirk Fiegenbaum Serviceagentur
MehrVereinbarung zum 8a Abs. 2 SGB VIII für Träger von Einrichtungen und Diensten aus den Bereichen
Stand: 22.02.2007 Stadt Münster Amt für Kinder, Jugendliche und Familien Vereinbarung zum 8a Abs. 2 SGB VIII für Träger von Einrichtungen und Diensten aus den Bereichen Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit,
MehrProf. Knut Hinrichs/ BA Soziale Arbeit, Familien- und Jugendhilferecht Modul 10/ Klausur Sommer 2009
Prof. Knut Hinrichs/ BA Soziale Arbeit, Familien- und Jugendhilferecht Modul 10/ Klausur Sommer 2009 Kevin, Anja und Karl Kevin(25) und Anja(19) wohnen in Hamburg St. Pauli. Sie leben beide in einer von
MehrKindeswohl und Kindesschutz in der Erziehungsberatung. Rainer Borchert, Erziehungsberatungsstellen Folie 1
Kindeswohl und Kindesschutz in der Erziehungsberatung Rainer Borchert, Erziehungsberatungsstellen Folie 1 Jedes fünfte Kind hat psychische Auffälligkeiten 11,5 Prozent der Mädchen und 17,8 Prozent der
MehrInhalt. Teil I Grundlagen. Einführung 11
http://www.beltz.de/de/nc/verlagsgruppe-beltz/gesamtprogramm.html?isbn=978-3-7799-3083-9 5 Inhalt Einführung 11 Teil I Grundlagen Kapitel 1: Kinderschutz was ist das? 18 1.1 Kinderschutz als vielfältiger
MehrPartizipation von Kindern und Jugendlichen: Rechtliche, fachliche und soziale Dimension Rechtliche Dimension: VN-Kinderrechtskonvention Grundgesetz
Partizipation von Kindern und Jugendlichen: Rechtliche, fachliche und soziale Dimension Rechtliche Dimension: VN-Kinderrechtskonvention Grundgesetz Fachliche Dimension: Ohne Partizipation keine Identifizierung
MehrProf. Dr. Rolf Jox Prof. Dr. Michael Klein
Gliederung zur Veranstaltung Aktuelle Gesetzesänderungen im Familienrecht und Kinder- und Jugendhilferecht und ihre Auswirkungen auf die Suchthilfe im Rahmen der Suchttherapietage 2014 in Hamburg am 12.6.2014,
Mehr