Reform zum Familienverfahrensrecht (FamFG)

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1 Reform zum Familienverfahrensrecht (FamFG) Fachtag Landschaftsverband Westfalen-Lippe LWL Landesjugendamt Westfalen Dr. Thomas Meysen Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e.v. Münster, 30. Juni 2009

2 Gliederung I. Einführung: Neues Verfahrensrecht II. III. IV. Jugendamt als Amtsvormund Jugendamt als Beistand Mitwirkungsaufgaben I. Kindschaftssachen I. Allgemeines II. III. IV. Früher Termin Differenzierung Trennung Scheidung/Kindeswohlgefährdung Einstweilige Anordnung V. Jugendamt als Sozialleistungsträger

3 Neues Verfahrensrecht Familienverfahrensrecht FamFG minus 2 Monate (1. September 2009) alle familienrechtlichen Streitigkeiten in einer Verfahrensordnung FamFG: 495 Vorschriften Allgemeiner Teil, Familiensachen, Betreuungssachen, Nachlasssachen et al. 12 Abschnitte zu einzelnen Familiensachen

4 Neues Verfahrensrecht die einzelnen Familiensachen Ehesachen Scheidungs- und Folgesachen Kindschaftssachen Abstammungssachen Adoptionssachen Ehewohnungs- und Haushaltssachen Gewaltschutzsachen Versorgungsausgleichssachen Unterhaltssachen Güterrechtssachen sonstige Familiensachen Lebenspartnerschaftssachen

5 Neues Verfahrensrecht Familiengerichtliches Verfahren: Was hat das mit der Jugendhilfe zu tun? Beteiligung/Vertretung als Amtsvormund/-pfleger Beistand Auswirkungen für die Mitwirkung und Anrufung ( 50 SGB VIII, 8a Abs. 3) Auswirkungen für die Leistungsgewährung und -erbringung (insb. 17, 18 Abs. 3 SGB VIII)

6 Jugendamt als Amtsvormund/Amtspfleger Vormundschaft/Pflegschaft jetzt komplett beim Familiengericht ( großes Familiengericht ) Rechtspfleger des FamG schauen genauer hin Intiative des BMJ: Aufforderung der Rechtspfleger/innen zur Kontrolle der jugendamtlichen Fallzahlen Organisation Rechtfertigung (ggf. organisatorische Reaktion)

7 Jugendamt als Amtsvormund/Amtspfleger Vormund als Beteiligter im Verfahren ( 7 Abs. 2 Nr. 1) Umgang Aufenthalt oder sonst Ausübung der Personen- oder Vermögenssorge geht Problem: Kosten nach billigem Ermessen ( 81 Abs. 1 FamFG) Vormund als gesetzlicher Vertreter des Kindes, das nunmehr stets Beteiligter in den Verfahren zu seiner Person ist gesteigertes gerichtliches Bewusstsein

8 Jugendamt als Amtsvormund/Amtspfleger Umgangspflegschaft ( 1684 Abs. 3 BGB) Voraussetzungen: Wohlverhaltenspflicht dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt Pflegschaft für Durchführung des Umgangs Recht, Herausgabe für Umgangskontakt zu verlangen Aufenthaltsbestimmung für Dauer des Umgangs Anordnung Gericht, Umgangspfleger macht Umsetzung der gerichtlichen Entscheidung klar... Wer macht das im jeweiligen Jugendamtsbezirk?

9 Jugendamt als Beistand Abstammungssachen schön geordnet Beachte: Privatgutachten oder gerichtliche Anordnung der Begutachtung Unterhaltssachen sind Familienstreitsachen neu geordnet eigene gerichtliche Ermittlungspflichten Bei Beurkundungen: mehr Aufmerksamkeit auf Vereinbarungen Fortbildungsbedarf

10 Mitwirkung des Jugendamts ( 50 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII neu) [Das Jugendamt] hat in folgenden Verfahren nach dem [FamFG] mitzuwirken: Kindschaftssachen 162 FamFG: Jugendamt ist in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, anzuhören

11 Mitwirkung des Jugendamts ( 50 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII neu) [Das Jugendamt] hat in folgenden Verfahren nach dem [FamFG] mitzuwirken: Abstammungssachen 176 FamFG: sozial-familiäre Beziehung als Entscheidungskriterium erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls durch Abstammungsklärung

12 Mitwirkung des Jugendamts ( 50 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII neu) [Das Jugendamt] hat in folgenden Verfahren nach dem [FamFG] mitzuwirken: Adoptionssachen 176 FamFG JA in allen Minderjährigenadoptionen anzuhören außer es hat fachliche Stellungnahme abgegeben LJA anzuhören bei allen Auslandsadoptionen

13 Mitwirkung des Jugendamts ( 50 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII neu) [Das Jugendamt] hat in folgenden Verfahren nach dem [FamFG] mitzuwirken: Ehewohnungssachen 204 Abs. 2, 205 FamFG JA soll angehört werden, wenn Kinder im Haushalt leben Beteiligung auf Antrag, wenn Kinder im Haushalt leben

14 Mitwirkung des Jugendamts ( 50 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII neu) [Das Jugendamt] hat in folgenden Verfahren nach dem [FamFG] mitzuwirken: Gewaltschutzsachen 212, 213 FamFG JA soll angehört werden, wenn Kinder im Haushalt leben Beteiligung auf Antrag, wenn Kind im Haushalt lebt

15 Mitwirkung des Jugendamts Recht des Jugendamts und Pflicht des FamG zur Beteiligung auf Antrag ( 7 Abs. 2 Nr. 2 FamFG) Vorteile: Akteneinsichtsrecht; bekommt allen Schriftverkehr mit; kann formell Beweisanträge stellen; bei Untätigkeit des FamG eher Pflicht zur Entscheidung über Antrag Nachteile: Kostenpflicht nach 81 Abs. 1; persönliches Erscheinen kann angeordnet und mit Zwangsgeld durchgesetzt werden ( 33 Abs. 3 Satz 1); Jugendamt kann mit Anordnung unmittelbar adressiert werden Klare Formulierung des Jugendamts/Klarstellung

16 Mitwirkung des Jugendamt Jugendamt unterstützt in geeigneten Fällen bei Vollstreckung ( 87 Abs. 2 FamFG) bei Kindesherausgabe Umgangsregelungen Vollstreckung durch Ordnungsmittel Ordnungsgeld oder Ordnungshaft (Contempt of Court: 89 Abs. 1 FamFG) Ausnahme: Zuwiderhandlung nicht zu vertreten ( 89 Abs. 4 FamFG) Abgrenzung und Klärung des Hilfeauftrags

17 Mitwirkung des Jugendamts in Kindschaftssachen Sammelbezeichnung für alles, was mit Kindern zu tun hat (außer Abstammung, Adoption, Unterhalt) elterliche Sorge Umgangsrecht Herausgabe eines Kindes Vormundschaft/ Pflegschaft freiheitsentziehende Unterbringung Familiengericht im JGG

18 Kindschaftssachen Antragsverfahren ( 23 FamFG) Übertragung der (alleinigen) elterlichen Sorge u.v.m Amtsverfahren ( 24 FamFG) Entscheidung über Einleitung ( 24 Abs. 2 FamFG) Ermittlung von Amts wegen ( 26 FamFG) Eingriffe in die elterliche Sorge Verbleibensanordnung Umgangsrecht u.v.m

19 Mitwirkung des Jugendamts in Kindschaftssachen Vorrang und Beschleunigungsgebot ( 155 Abs. 1): in Verfahren über Kindeswohlgefährdung Umgang Aufenthalt Herausgabe

20 Mitwirkung des Jugendamts in Kindschaftssachen Beschleunigung (Abs. 2): früher Termin spätestens binnen eines Monats Eltern immer persönlich dabei Jugendamt dabei Verlegung nur aus zwingendem Grund organisatorische Vorkehrungen und Koordination mit FamG

21 früher Termin in Kindschaftssachen Funktion: Sortieren und Sondieren Kinder- und Jugendhilfe: fachlicher Alltag Justiz:... gewöhnungsbedürftig

22 früher Termin in Kindschaftssachen Funktion: Strukturieren und prozesshaft Begleiten Ziel: Rückgewinnung der Selbststeuerung Botschaft: auf der Suche nach schnellen Lösungen bist Du hier falsch, erstmal ab in die Kinder- und Jugendhilfe Unterstützung von Klärungsprozessen (in der Kinder- und Jugendhilfe) Jugendamt Familiengericht Entwicklungen in der Familie

23 früher Termin: die Vorbereitung Anhörung des Jugendamts im Termin ( 155 Abs. 2 Satz 3 FamFG) Kindeswohlgefährdung nix Neues: Anrufung mit ausführlicher Stellungnahme

24 früher Termin: die Vorbereitung Anhörung des Jugendamts im Termin ( 155 Abs. 2 Satz 3 FamFG) Trennung und Scheidung Jugendamt berichtet im Termin über Stand der Beratungen ( 50 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII neu) Erwartung: Kontaktaufnahme zur Familie vor dem frühen ersten Termin?! personell und terminlich anspruchsvoll zu beiden Eltern? getrennt? zum Kind? Umfelderkundungen? nicht Aufgabe des Jugendamts

25 früher Termin: das Erscheinen Anhörung des Jugendamts im Termin ( 155 Abs. 2 Satz 3 FamFG) Erscheinen ja, aber wer? Kindeswohlgefährdung zuständige Fachkräfte aus dem ASD des Jugendamts

26 früher Termin: das Erscheinen Anhörung des Jugendamts im Termin ( 155 Abs. 2 Satz 3 FamFG) Erscheinen ja, aber wer? Trennung und Scheidung Fachkräfte aus dem ASD des Jugendamts: sinnvoll, wenn es selbst anschließend berät vorher Kontakt mit Eltern/Kind hatte Beratungsstelle (Übertragung der Mitwirkungsaufgabe aus diese 76 SGB VIII) sinnvoll, wenn sie anschließend berät Kontakt zu anderem Beratungsangebot herstellt

27 früher Termin: das Erscheinen Mitwirkung der Beratungsstelle im Termin ( 155 Abs. 2 Satz 3 FamFG) Absprachen über Beratungsinhalte, mögliche Rückmeldung an das Familiengericht, Zeitrahmen, Terminabsprachen etc. nicht Auftrag: Regelung der Umgangskontakte (Sachebene) sondern: Bearbeitung der Konflikte, mit dem Ziel, Umgangskontakte eigenständig regeln zu können (Beziehungsebene) Problem: Sicherung des Wunsch- und Wahlrechts ( 5 SGB VIII)

28 früher Termin: die Erörterung Erörterung mit den Beteiligten ( 155 Abs. 2 Satz 1, 157 Abs. 1 FamFG) Kindeswohlgefährdung frühzeitig in einem Termin sondieren: Initiierung öffentlicher Hilfen? angebotene Leistungen einstweilige Anordnung ( 157 Abs. 3 FamFG) Bestellung Verfahrensbeistand Sachverständige/r

29 früher Termin: die Erörterung Erörterung mit den Beteiligten ( 155 Abs. 2 Satz 1, 157 Abs. 1 FamFG) Trennung und Scheidung frühzeitig in einem Termin sondieren: Einvernehmen: kindeswohldienlich? Anordnung von Beratung sinnvoll? einstweilige Anordnung ( 156 Abs. 3 FamFG) Bestellung Verfahrensbeistand Sachverständige/r

30 früher Termin und einstweilige Anordnung Früher Termin und einstweilige Anordnung Nichtentscheiden ist auch ein Entscheiden abschließende Regelung wegen Zeitablauf Irreversibilität für abgelaufene Zeit kindliches Zeitempfinden Transparenz

31 früher Termin und einstweilige Anordnung Früher Termin und einstweilige Anordnung Vorläufige Maßnahme Ziel: Rückgewinnung der Selbststeuerungskompetenzen familiengerichtlicher Strukturierung unterstützt Initiierung von Klärungsprozessen in Kinderund Jugendhilfe Hochstrittigkeit: Übernehmen der Initiative (Amtsverfahren, 24 FamFG)

32 früher Termin und das Kind? Familiengericht Anhörung vor einstweiliger Anordnung im frühen Termin ist Pflicht ( 156 Abs. 3 Satz 3 FamFG)... und sonst: auch! keine Vorhersehbarkeit, ob Einvernehmen erzielbar oder nicht Prüfung der Kindeswohldienlichkeit des Einvernehmens

33 früher Termin und das Kind? Jugendamt Beteiligung vor frühen Termin gehört dazu ( 8 Abs. 1 SGB VIII) an allen sie betreffenden Entscheidungen zu beteiligen (Satz 1) in geeigneter Weise auf Rechte im familiengerichtlichen Verfahren hinzuweisen (Satz 2)

34 früher Termin und das Kind? Beratungsstelle angemessene Beteiligung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen ( 17 Abs. 2 SGB VIII) Verfahrensbeistand originäre Aufgabe ( 158 Abs. 4 FamFG) psychologischer Sachverständige soweit für Auftrag gemäß Bestellung erforderlich

35 früher Termin und das Kind? Koordination und Sicherstellung Klärung: Wer bezieht Kinder/Jugendliche verlässlich ein und beteiligt sie persönlich? Wie Beteiligung der Kinder/Jugendlichen bei Bestellung eines Verfahrensbeistands koordiniert? Aufgabe in Jugendhilfe!

36 früher Termin und dann... Absprachen/Festlegung des weiteren Vorgehens Verantwortung FamG: Ich verantworte die Kindeswohldienlichkeit der einvernehmlichen oder vorläufigen Regelung Jugendamt/Beratungsstelle: Ich verantworte den Hilfeprozess während/im Anschluss an das Verfahren

37 früher Termin und dann... Wechselspiel beim Einstieg Jugendhilfe: Leistungen prüfen und anbieten Familiengericht Hilfeprozesse initiieren Tragfähigkeit der Regelung prüfen Verantwortung für Erfolg an Familie und Jugendhilfe übergeben

38 früher Termin und dann... Wechselspiel im Verlauf Jugendhilfe: Rückmeldung über Ergebnis: FamG kann sich zurückziehen FamG weiter zur Herstellung von Verbindlichkeit und zur Strukturierung gebraucht Familiengericht prozesshaftes Begleiten von Familienkonflikten Kontrolle vorsehen: Festlegung eines Anschlusstermins ( Ankerpunkt ) Bedingungen für Rückzug transparent machen (kein Dauerbegleiten)

39 Ausblick Positive Zumutungen für die Familiengerichte Sortieren und Sondieren hohe Anforderungen an Gesprächsführungskompetenzen prozesshaft begleiten Interesse am Abschluss der Verfahren (Pensen) Familiengericht ist kein Helfer, soll aber beim Helfen helfen

40 Ausblick Anforderungen an die Kinder- und Jugendhilfe also Jugendamt und Beratungsstelle Ressourcenallokation ( Ist das einklagbar. ) neue/mehr Koordinationsfunktionen im familiengerichtlichen Verfahren mehr Gestaltung des Hilfeprozesses während familiengerichtlicher Verfahren Beratung im Zwangskontext: Konzeptentwicklung Methode Mediation im Rahmen von Leistungen nach SGB VIII: Aufnahme in Angebotspalette

41 Unterstützung für die Arbeit Meysen, Thomas - Balloff, Rainer - Finke, Fritz - Kindermann, Edith - Niepmann, Birgit - Rakete-Dombek, Ingrid Stötzel, Manuela Das Familienverfahrensrecht -FamFG Praxiskommentar mit Einführung, Erläuterungen, Arbeitshilfen ISBN: rd. 500 Seiten, 16,5 x 24,4 cm Softcover (kartoniert) 74,00

42 Ausblick Kinder- und Jugendhilfe: herzlich Willkommen FamFG

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