SchiedsamtsZeitung 63. Jahrgang 1992, Heft 12 Online-Archiv Seite Organ des BDS

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1 Fehlende Zustellungsnachweise Schm. Sch. in B. (NW) Ladungen und Ordnungsgeldbescheide sollen vom Schiedsmann den Parteien persönlich gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt oder durch die Post zugestellt werden (SchONW, 21 Abs. 3; 22 Abs. 6 und VV zu 22, Ziff. 2 S. 2 und 3.3). 39 Abs. 4 In einem von mir bearbeiteten strafrechtlichen Güteverfahren gab es für die erste Ladung und einen Ordnungsgeldbescheid keine Empfangsbekenntnisse, weil jeweils niemand öffnete. und verschlossene Briefumschläge im Hausbriefkasten zurückgelassen wurden. Der für die Antragsgegner tätige Rechtsanwalt hatte vor dem ersten Termin schriftlich mitgeteilt. seine Mandanten würden zur Güteverhandlung nicht erscheinen, weil die Antragsbehauptungen falsch seien. Ich ließ Antragsgegner und Rechtsanwalt schriftlich wissen, dass der Termin bestehen bleibe. Nach Erhalt des Ordnungsgeldbescheides wegen unentschuldigten Ausbleibens meldete sieh schon am übernächsten Tag der Rechtsanwalt der Antragsgegner erneut und drohte einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung für den Fall an, dass der Ordnungsgeldbescheid vom Schiedsmann nicht aufgehoben werde. Ich hob nicht auf. Das Amtsgericht entschied durch unanfechtbaren Beschluss, dass beide gegen die Antragsgegner (Eheleute) ergangenen Ordnungsgeldbescheide aufgehoben würden, weil was im anwaltlichen Antrag nicht erwähnt war Zustellungsnachweise für Terminsladung und Ordnungsgeldbescheide nicht vorgelegt werden konnten. Es gab einen zweiten Termin ( 39 Abs. 3 SchONW) zu dem die Antragsgegner wiederum nicht erschienen. Die danach ergangenen zwei Ordnungsgeldbescheide über jeweils 40,-- DM und Zustellungskosten wurden per Postzustellungsurkunde zugestellt und später bezahlt, ohne dass sich der Rechtsanwalt noch einmal darum kümmerte. Aus diesem Geschehensablauf ergibt sich die wohl nicht nur mich interessierende Frage: Weil nicht offiziell und verbindlich zur Kenntnis genommen wurde, dass ein Güteverhandlungstermin bestimmt war und die Streitenden dazu geladen waren, müsste es doch erlaubt, vielleicht sogar erforderlich sein, mindestens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einen neuen Termin anzuberaumen und dazu zu laden? Ihre letzte Frage soll zuerst beantwortet werden. Sie müssen einen neuen Termin bestimmen. In Strafsachen ist das unproblematisch. In Zivilsachen ist 12 Abs. 2 SchO NW zu beachten. Eine erfolglose Seite 1/8

2 Güteverhandlung kann nur wiederholt werden, wenn sich beide Parteien damit einverstanden erklären. Nach diesem Wortlaut sollte man annehmen, eine erfolglose Güteverhandlung liege nur vor, wenn beide Parteien anwesend waren, und der Schiedsmann eine Einigung versucht hat. Aber Vorsicht Ziff. 7.2 zu 12 SchO NW definiert die erfolglose Sühneverhandlung anders. Nicht nur keine Einigung bedeutet Erfolglosigkeit, sondern auch, wenn der Antragsgegner ohne Entschuldigung ausgeblieben ist. Das trifft auf Ihren Fall zu. Stellt man sich allerdings, wie der Amtsrichter in diesem Fall auf den Standpunkt, die Ladung sei nicht in Ordnung, weil der Zugang nicht nachweisbar ist, dann entsteht keine Erscheinenspflicht, und der Antragsgegner muss sich auch n nicht entschuldigen. Die Vermutung des 22 Abs.3, auf den VV Ziff. 7.2 zur 12 SchONW ausdrücklich verweist, trifft nicht zu. Die darin ausgesprochene Vermutung, der Antragsgegner wolle sich auf das Verfahren nicht einlassen, ist unzulässig. Aus diesem Grunde darf auch ein neuer Termin bestimmt werden, ohne daß ein schriftliches Einverständnis beider Parteien vorliegen muss. Allerdings ist die Rechtsauffassung des Amtsrichters, so wie Sie sie mitteilen, nicht zweifelsfrei richtig. Es wäre gut, das Original des Beschlusses zu sehen. Es könnte sein, dass hier, wie dies nicht ganz selten geschieht, zwei Voraussetzungen, Ordnungsmäßigkeit und Nachweisbarkeit der Ladung verwechselt werden. Zur Ordnungsmäßigkeit gehören: Einhaltung der Ladungsfrist Beifügung einer Abschrift des Antrags Hinweis auf die Pflicht des persönlichen Erscheinens Hinweis auf die Folgen unentschuldigten Ausbleibens Eindeutige Bezeichnung von Ort und Terminstunde der Güteverhandlung. Für den Nachweis des Zugangs der Ladung gibt es nur Empfehlungen ( 21 Ab, 3 Empfangsbekenntnis«und VV Ziff. 3 zu 21 Postzustellungsurkunde«). Es ist nirgends ausgesprochen, dass der Nachweis des Zugangs nicht auch anders geführt werden kann. Aus 21 Abs. 3 SchONW ergibt sich eher das Gegenteil. Es ist nicht ausdrücklich vorgeschrieben, in welcher Weise die Postzustellung bewirkt werden soll. Was bedeutet das für Ihren Fall: Im ganzen Prozessrecht gilt, soweit ausdrücklich nichts anderes bestimmt ist, der Freibeweis. Ihnen hat der Anwalt des Antragsgegners vor dem Termin mitgeteilt, dass sein Mandant nicht zur Güteverhandlung erscheinen werde. Dieser Umstand beweist, dass der Antragsgegner die Ladung tatsächlich erhalten hat. Der Zugang ist damit bewiesen. Das Gleiche gilt auch Seite 2/8

3 für den Ordnungsgeldbescheid. Der Rechtsanwalt meldet sich und droht mit der Anfechtung des Bescheides. Damit ist bewiesen, dass er dem Antragsgegner zugegangen ist. Mehr ist eigentlich nicht erforderlich. Aus diesem Grunde ist das Ergebnis der amtsrichterlichen Entscheidung nur schwer verständlich. Natürlich ist es richtiger sich von vornherein an die Förmlichkeiten zu halten, denn sie sind dazu da, spätere Unsicherheiten zu vermeiden. Wenn sich der Anwalt z.b. nicht gemeldet hätte, dann wäre der Nachweis des Zugangs kaum zu führen gewesen. Unpraktische Bestimmungen zur Zuständigkeitsvereinbarung Schm. H.St. in E. (Schl.-H.) 14 (2) SchO Schleswig-Holstein In E. gibt es 4 Schiedsleute; je 2 davon vertreten sich gegenseitig. Da der zuständige Schiedsmann und auch seine Vertreterin sich im Ausland aufhielten, schickte die Stadtverwaltung eine von der Polizei dorthin gewiesene Antragstellerin zu mir. Um meine Zuständigkeit zu begründen, die Frau wollte nicht auf die Rückkehr des zuständigen Schiedsmanns warten und die Sache möglichst schnell hinter sich bringen, hätten nach der VV 14.3 die Parteien ihr Einverständnis bei mir persönlich zu Protokoll geben oder vorab schriftlich erklären müssen. Vorher darf kein Termin anberaumt werden. Ich finde das nicht praktikabel. Es ist doch für die Antragstellerin unzumutbar, dass sie mir von ihrem Kontrahenten eine schriftliche Erklärung besorgen soll, damit ich einen Termin anberaumen kann. Es lässt sich leicht ausmalen, wie der Antragsgegner sie hohnlachend abblitzen lässt. Und wie wollen wir den Antragsgegner zur Protokollierung in meine Wohnung bringen, ohne dass ich einen Termin ansetzen darf? 'Das Schlichtungsverfahren vor Schiedsämtern...', 4. Aufl., drückt sich auf Seite 4 unter '1.2. Kraft Vereinbarung' auch recht gewunden aus. Im vorletzten Satz: Ohne schriftliche Zustimmung darf ich keinen Termin anberaumen. Im letzten Satz: 'Allerdings wird dem Gesetz genüge getan, wenn... ihr Einverständnis... zu Protokoll erklären'. Also doch, wenn ich sie zum Termin bei mir habe? Der vorletzte Satz gilt also doch nicht? Ich habe mich an den letzten Satz gehalten und terminiert. Als die Parteien zum Termin bei mir erschienen, habe ich eine vorbereitete Erklärung unterschreiben lassen. Die Vergleichsverhandlung war erfolgreich. Was aber hätte ich tun müssen, wenn der Antragsgegner die Unterschrift unter die Zuständigkeitserklärung verweigert hätte? Wer hätte die inzwischen entstandenen Kosten bezahlt? Um ihre Schwierigkeiten richtig zu verstehen, muss man herausstellen, dass nicht das Gesetz ( 14 SchO Seite 3/8

4 Sch.-H.) die Terminsanberaumung in diesen Fällen verbietet sondern VV zu 14 Ziff. 3. Nun muss man sich klar machen, was Verwaltungsvorschriften sind und welche Bindungswirkung sie haben. Dazu muss man auf 49 SchO Schl.- H. zurückgreifen. Hier ist die Delegationsnorm für den Minister durch den Gesetzgeber, Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Sie ist die Basis seiner Befugnisse. Den darin festgesetzten Rahmen darf er nicht überschreiten. Das ist ein eherner Grundsatz. Gäbe es ihn nicht, dann könnte der Minister mit den Verwaltungsvorschriften die demokratische Ordnung der Gewaltenteilung in einem Rechtsstaat aushöhlen, und die von den Parlamenten erlassenen Gesetze verändern, wirkungslos machen oder verschärfen. Was darf nun der Minister nach 49 SchO Schl.-H.? Es ist ihm gestattet, die zur»ausführung«des Gesetzes notwendigen Vorschriften zu erlassen. Nun könnte man auf den ersten Blick meinen, das Verbot der Terminsbestimmung in den Verwaltungsvorschriften sei unwirksam, weil es in Wirklichkeit eine unzulässige Ergänzung von 14 SchO Schl.-H. ist. Es ist auch einzuräumen, dass dieser Gedanke nicht völlig abwegig ist. Tatsächlich stellt sie aber nur den Zeitpunkt der nicht mehr erlaubten Amtstätigkeit eines Schiedsmanns klar. Das leuchtet sofort ein, wenn man sich daran erinnert, dass der unzuständige Schiedsmann vom Antragsteller den Antrag noch entgegennehmen darf. Einen Termin vor seinem Amt darf er aber nicht anberaumen. Aus diesem Grunde ist die Terminsanberaumung der kritische Zeitpunkt. Also wird man die Anordnung wohl für wirksam halten dürfen. Ihre Besorgnis, die Antragstellerin könnte Schwierigkeiten haben, vom Antragsgegner eine Vorabbescheinigung über die Vereinbarung vorzulegen sind begründet. Aber der Sinn dieser Anordnung besteht gerade darin, den Antragsgegner zu schützen, unversehens vor einem unzuständigen Schiedsmann erscheinen zu müssen. Da aber die Einverständniserklärung auch zu Protokoll beim Schiedsmann erklärt werden kann, haben sie natürlich auch die Möglichkeit, beide zu diesem Zweck einzuladen. Nur dürfen sie nicht zum Gütetermin mit Erscheinenszwang und Androhung von Ordnungsgeld laden. Das wäre unzulässig. Wenn dann beide erscheinen, wie in Ihrem Fall, und nach Belehrung erklären, sie möchten vor Ihnen verhandeln, obwohl Sie unzuständig sind, dann können Sie dem Antragsgegner eine Abschrift der Antragsschrift überreichen und fragen, ob man die Sache nicht sogleich verhandeln wolle. Sie nehmen dann die Einverständniserklärung zu Protokoll und die Erklärung der Seite 4/8

5 Parteien, dass sie auf die Einhaltung sämtlicher Förmlichkeiten (Einhaltung der Ladungsfrist pp.) verzichten. Das wäre dann der Beginn der eigentlichen Güteverhandlung. Es ist also festzuhalten: Man muss zwischen der Ladung zum Gütetermin und der Bitte zur Protokollierung einer Einverständniserklärung zu erscheinen, unterscheiden. Das erste ist nicht gestattet, das Zweite darf auch der unzuständige Schiedsmann. Zu Ihrer Frage wegen der Kosten. Alle mit der notwendigen Klarstellung der Zuständigkeit entstehenden Kosten trägt die Antragstellerin. Hätte der Antragsgegner sein Einverständnis verweigert, dann hätten Sie die Sache an den zuständigen Schiedsmann abgegeben. Selbst wenn die Antragstellerin sonst erfolgreich geblieben wäre, die Kosten für die Anrufung des unzuständigen Schiedsmanns trägt sie immer selbst, es sei denn der Antragsgegner übernimmt sie ausdrücklich auch. Sie haben recht, wenn Sie die Regeln unpraktisch finden. Sie sind tatsächlich überzogen. Sie sind unnötig streng an den richterlichen Bereich angelehnt. Dort haben sie einen guten Sinn, denn der gesetzliche Richter (der zuständige Richter) ist eine Verfahrensvorschrift von Verfassungsrang. Da der Schiedsmann aber nicht entscheidet, kommen den Zuständigkeitsregeln in diesem Bereich nur Bedeutung im Rahmen der Arbeitslastverteilung zu. Die Möglichkeit, dass der Antragsteller einen unzuständigen Schiedsmann aufsucht, weil er mit ihm befreundet ist und sich davon einen Vorteil verspricht, liegt sehr entfernt und würde, weil das Verfahren freiwillig ist, sicher keinen nicht wiedergutzumachenden Schaden anrichten. Aber Sie werden mit den vorhandenen Bestimmungen leben müssen. Wie muss ich im neuen Buch numerieren? Schm. S. aus B. (NW) Wenn die Schiedsperson innerhalb eines laufenden Jahres ein neues Protokollbuch anfangen muss, weil das alte Buch voll geschrieben ist, beginnt das neue Buch beim ersten Eintrag mit der lfd. Nimmer 1 oder wird die Numerierung aus dein alten Buch fortgesetzt? Für NW befindet sich die gesetzliche Grundlage in 28 SchONW und die Verwaltungsvorschriften zu 28 SchONW. Besondere Vorschriften, wie in dem angefragten Fall zu verfahren ist, findet man dort aber nicht. Auch in den Anleitungsbüchern gibt es keine Hinweise. Es scheint mir danach möglich, die Numerierung aus dem alten Buch fortzusetzen. Dies wäre auch sinnvoll, wenn die Bücher im jährlichen Zyklus abgeschlossen würden. Das ist aber nicht der Fall. Nach VV 1.4.2, und zu 28 SchONW ist nicht das laufende Jahr sondern das Buch die geschlossene Einheit. Das ist Seite 5/8

6 angesichts der durchweg geringen Anzahl der jährlichen Fälle auch sinnvoll. Wird aber das alte Buch mit einem amtlichen Vermerk geschlossen und das neue Buch mit einem amtlichen Ausgabevermerk versehen, dann liegt es nahe, jedes neue Buch auch mit der Nummer 1 zu beginnen. Nochmals das ärztliche Dauerattest Schur. M. in 0 (Ns) Auf einer Schulungsveranstaltung wurde wieder die Frage aufgeworfen, was denn zu tun sei, wenn der Antragsgegner immer wieder ein ärztliches Zeugnis vorlege, in welchem ihm Verhandlungsunfähigkeit bestätigt werde. Vor einiger Zeit wurde auf die gleiche Frage der Ratschlag erteilt, eine Sühnebescheinigung auszustellen. Dann habe ich in der Schiedsmannszeitung nachgelesen, dass dagegen Bedenken bestehen. Diesmal hieß es, wenn man Zweifel an der Richtigkeit des ärztlichen Attestes habe, solle man ein Ordnungsgeld festsetzen. Auf die Beschwerde des Antragsgegners habe der Richter die Möglichkeit, ein Gutachten vom Amtsarzt anzuordnen und die Sache aufzuklären. Ist das denn nun die Lösung oder wie soll es sonst in solchen Verfahren weitergehen. Der Antragsteller hat doch schließlich einen Anspruch auf Erteilung einer Sühnebescheinigung, damit er vor Gericht gelangen kann? Auch dieser Vorschlag ist bedenklich. Das Schiedsamt darf Ordnungsgeld nur gegen eine Partei festsetzen, die unentschuldigt dem Termin fernbleibt (vgl. VV zu 22 Ziff. 8 NsSchAG). Das schuldhafte Verhalten muss dem Ausgebliebenen entsprechend der auch hier geltenden Unschuldsvermutung voll nachgewiesen werden. Aus diesem Grunde reichen Zweifel an der Richtigkeit des Attestes nicht aus. Um ein Ordnungsgeld festzusetzen, muss feststehen, dass das ärztliche Zeugnis falsch ist und der Antragsgegner dies auch positiv weiß. Diese zweite Voraussetzung ist besonders schwer nachweisbar, wenn man von wenigen Fällen absieht, in denen ärztliche Zeugnisse etwa dadurch erschwindelt werden, dass sich ein Dritter dem Arzt vorstellt. Sonst ist kaum anzunehmen, dass der Arzt seinem Patienten sage,»sie haben zwar nichts, aber für den Schiedsmann will ich ihnen mal was bescheinigen«. Der Richter wird auch kein amtsärztliches Gutachten einholen. Hier wird ihm die Tatsache genügen, dass das Schiedsamt unter diesen Voraussetzungen kein Ordnungsgeld festsetzen durfte. Es ist nahezu eine Zwangsvorstellung, dass es doch irgendwie weitergehen müsse. Gegen einen Verhandlungsunfähigen geht es weder beim Schiedsamt noch bei Gericht weiter. Einen Anspruch auf eine Sühnebescheinigung hat der Antragsteller nur unter den Seite 6/8

7 gesetzlichen Voraussetzungen. Ladungsfrist zu zweiten Termin Schm. Sch. in B (NW) Zwischen der Zustellung der Ladung und dem Tag der Güteverhandlung muss eine Frist von mindestens einer Woche liegen (Ladungsfrist). ( 21 SchONW) Bleibt der Antragsgegner im Güteverhandlungstermin aus, wird angenommen, dass er sich auf die Güteverhandlung nicht einlassen will (SchONW 22 Abs. 3). Eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs in Strafsachen kann, wenn beide Parteien in derselben Gemeinde wohnen, erst erteilt werden, wenn der Antragsgegner auch in einem zweiten Termin ausbleibt ( 39 Abs. 3 SchONW). Frage: muss die Ladungsfrist von mindestens einer Woche auch zum zweiten Termin genau eingehalten werden? 21 Abs. 2 SchG NW ist eine zentrale Vorschrift. Sie gilt für jede Art von Verfahren vor dem Schiedsmann und auch ohne Rücksicht darauf, ob es sich um den ersten Termin oder um einen späteren handelt. Der Sinn dieser Bestimmung besteht darin, dein Antragsgegner in jedem Fall genügend Zeit einzuräumen, sich auf den Termin einzurichten. Mag er sich mit Freunden besprechen, in der Familie den Fall erörtern oder, wenn er es für erforderlich hält, den Rat eines Anwalts einzuholen oder eine geeignete Person um Beistand zu bitten. Bei manchen Betroffenen ist es schon schwer, sich allein wegen der beruflichen Verpflichtungen innerhalb einer Woche auf einen bestimmten Terminstag einzurichten. Dazu muss man nicht hochbezahlter Manager eines Unternehmens sein. Ein Arbeiter, der regelmäßig seine Leistung auf auswärtigen Baustellen erbringen muss, steht mindestens vor den gleichen Problemen und ist dabei weniger Herr seiner eigenen Entschlüsse. Er muss seinen Arbeitgeber um Freistellung bitten. Wenn die auswärtige Baustelle weiter entfernt ist, dann braucht er u.u. auch noch einen Reisetag. Erscheint ihm dies zu aufwendig, muss er Zeit haben sich an den Schiedsmann zu wenden, und um einen genehmeren Termin zu bitten. Der Schiedsmann benötigt selbst Zeit, diese Frage mit den anderen Beteiligten zu erörtern und einen neuen Termin zu bestimmen. Verlegt er den alten Termin lediglich auf Bitten des Antragsgegners, dann muss er ihn nicht noch einmal laden und muss auch keine Ladungsfrist einhalten. Eine einfache auch tel. Mitteilung genügt. Ein seltener Fall Sehen. K. in L. (Saar) Der Antragsteller möchte einen Termin bei mir. Er behauptet, der Antragsgegner habe ihn bedroht. Nach einer geselligen Veranstaltung des Seite 7/8

8 Schützenvereins habe er ihm auf dem Heimweg nach einem belanglosen Streit zugerufen, wenn er ihn wieder einmal treffe, dann werde er ihn»krankenhausreif«schlagen. Er habe den Eindruck, dass der Antragsgegner seine Drohung auch in die Tat umsetzen werde. Ich habe mich über den Tatbestand orientiert. Nach den Ausführungen von Dr. Serwe (»Schiedmannsstrafrecht«) scheint keine Bedrohung vorzuliegen. Habe ich recht? muss ich den Antrag trotzdem aufnehmen? Der Antragsteller besteht darauf. Was soll das aber, wenn er doch keinen Erfolg haben wird? Ihre Auffassung ist richtig. Eine Bedrohung im Sinne von 241 StGB ist das nicht. Sie ist ein Äußerungsdelikt, wie die Beleidigung. Voraussetzung ist aber, dass der Täter mit der Begehung eines Verbrechens droht. Das ist hier nicht der Fall. Von den Körperverletzungstatbeständen ist nur die schwere Körperverletzung ein Verbrechen, weil dafür eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsentzug angedroht wird. Wann eine schwere Körperverletzung vorliegt, beschreibt das Gesetz erschöpfend in einzelnen schweren Folgen. Treten diese konkreten Folgen (Lähmung, Blindheit pp.) nicht ein, dann bleibt es eine einfache oder gefährliche Körperverletzung. Beide Delikte sind keine Verbrechen. Auf Umfang und Schwere der Verletzung kommt es dann nicht mehr an. Die Bearbeitung dürfen Sie im Strafrecht nicht ablehnen. Sie müssen den Antrag aufnehmen. Es ist Sache des Antragstellers, ob er eine aussichtslose Sache verfolgen will. Seite 8/8

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