AnwaltZertifikatOnline - Fortbildung für Rechtsanwälte. Dokument. recherc hiert von: Nicolai Funk am

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1 AnwaltZertifikatOnline - Fortbildung für Rechtsanwälte recherc hiert von: Nicolai Funk am Dokument Autor: Datum: Nic olai Funk, RA, FA für Familienrecht und Erbrec ht Quelle: Normen: 2042 BGB, 2042 BGB, 2042 BGB, 758 BGB, 2042 BGB, 2042 BGB, 280 BGB, 2046 BGB, 2042 BGB, 753 BGB, 1967 BGB, 2059 BGB, 2060 BGB, 2042 BGB, 755 BGB, 2042 BGB, 756 BGB, 2042 BGB, 752 BGB, 757 BGB, 180 ZVG, 1235 BGB, 180 ZVG, 754 BGB, 2039 BGB, 2047 BGB, 2048 BGB, 26 ZPO, 27 ZPO, 2042 BGB, 2042 BGB, 2042 BGB, 2042 BGB, 755 BGB, 766 BGB, 2044 BGB, 750 BGB, 2044 BGB, 749 BGB, 1629a BGB, 1629a BGB, 2043 BGB, 2045 BGB, 2046 BGB, 148 ZPO, 2042 BGB, 758 BGB, 1235 BGB Fundstelle: AnwZert ErbR 10/2009, Anm. 2 Die Erbteilungsklage Vorbereitung und Durchsetzung des Auseinandersetzungsanspruchs aus 2042 BGB A. Einleitung Was ist zu tun, wenn sich die Erben hinsichtlic h der Auseinandersetzung des Nachlasses nicht einig werden? Obwohl der beratende Erbrechtspraktiker häufig mit Streitigkeiten aus diesem Bereich konfrontiert wird, findet sic h verhältnismäßig wenig Rechtsprec hung und Literatur zu diesem Bereich 1. Dies, obwohl in den meisten Fällen jedenfalls nach der Abschichtung einzelner Teile der Erbmasse fast unvermeidlic h ein streitiger Rest verbleibt. Nac h der Absc hichtung größerer Vermögenspositionen neigen die Beteiligten häufig dazu, grundsätzlic he familiäre Differenzen auszutragen, die mit dem Erbfall selbst nichts zu tun haben. In solchen Konstellationen muss der Anwalt die Sache in die Hand nehmen, um eine endlose Streiterei um Nic htigkeiten zu vermeiden oder eine Gebührenvereinbarung mit Frieden stiftendem Stundensatz vereinbaren. Aber auch wenn auf der Gegenseite kein hinreichendes Bewusstsein für die Erbauseinandersetzung vorhanden ist und die Sache nicht vom Fleck kommt, ist ein profundes Wissen über die Erbauseinandersetzung unerlässlich, um die Angelegenheit für den Mandanten abzuschließen. Der Beitrag geht im Folgenden grundsätzlich davon aus, dass sich die Erben nicht einigen können. Der Berater sollte allerdings in jedem Stadium des Mandats versuc hen, jedenfalls in Teilbereichen eine Einigung herbeizuführen. Insbesondere die Versteigerung von Nachlassgegenständen zum Zwecke der Teilungsreife ist in der Regel wirtschaftlic h nicht sinnvoll, soweit nicht der eigene Mandant über diesen Weg die Sache günstig erlangen möchte. B. Die Rechtslage anwaltzertifikat.de/ /azoprod.psml?ac 1/6

2 I II. Ausgangssituation Grundsätzliches Mit dem Erbfall übernehmen die Erben ohne eigenes Zutun im Wege der Universalsukzession sämtliche Aktiva und Passiva des Erblassers. Sie treten vollständig in die Stellung des Erblassers ein. Ist mehr als ein Erbe vorhanden, zwingt das BGB sie in eine Gemeinschaft. Die beteiligten Erben müssen gemeinsam mit Personen, die sie sich nicht aussuchen konnten und mit denen sie nicht selten unbekannt oder gar verfeindet sind, den Nachlass verwalten und haften für die Nachlassverbindlichkeiten gesamtsc huldnerisc h. Dieser Zustand kann von den Erben lediglic h über die Auseinandersetzung des Nachlasses beendet werden. Gelingt dies nicht einvernehmlic h, räumt das Gesetz jedem Miterben in 2042 BGB einen noch 2 unverjährbaren ( 2042 Abs. 2, 758 BGB) Anspruch auf Auseinandersetzung des Nachlasses ein. Wirkt ein Erbe nicht hinreichend an der Auseinandersetzung mit, kann er darauf verklagt werden. Der Anspruch auf Auseinandersetzung steht auc h demjenigen Erben zu, der selbst aufgrund von Vorempfängen wirtschaftlic h nichts mehr zu erwarten hat, da er andernfalls keinerlei Möglichkeit hätte, aus der Erbengemeinschaft auszuscheiden. Reichweite des Anspruchs aus 2042 BGB Inhaltlich ist der Anspruch auf Mitwirkung an allen zur Auseinandersetzung erforderlichen Maßnahmen geric htet. Er ersc höpft sich nicht in der Verteilung des Nac hlasses. In vielen Fällen kann die Forderung auf Mitwirkung an der Auseinandersetzung daher sowohl aus dem Anspruch aus 2042 BGB als auch aus den Vorschriften über die Verwaltung des Nachlasses hergeleitet werden. Diese Mitwirkungspflichten werden in der Praxis allerdings häufig übersehen. Das Verlangen auf Mitwirkung ist formlos möglich. Der Gegner gibt Anlass zur Klage, wenn er dem Verlangen sc huldhaft nic ht nachkommt. Weigert sich ein Miterbe grundlos und starrsinnig an der Auseinandersetzung mitzuwirken und entsteht den anderen Erben dadurc h ein Sc haden, so kann ein Sc hadensersatzanspruc h aus 280 BGB entstehen, der jedem Erben alleine zusteht. Der Anspruc h entsteht direkt zwischen dem Gesc hädigten und dem Sc hädiger und belastet die weitere Auseinandersetzung daher nicht 3. Voraussetzungen der Auseinandersetzung Ziel der Auseinandersetzung ist die Auflösung der Erbengemeinschaft. Sämtlic he Rechtsbeziehungen der Gesamthand müssen abgewic kelt werden. Dies wird erreic ht, indem alle Aktiva und Passiva auf die Erben oder Dritte übertragen werden, sodass nic hts mehr in der Erbengemeinsc haft verbleibt. Dies setzt voraus, dass - zunächst sämtliche Nachlassverbindlichkeiten erfüllt sind ( 2046 BGB) und - danach der verbleibende Nachlass in Natur vollständig unter den Erben aufgeteilt werden kann ( 2042 Abs. 2, 753 BGB). In einem ersten Sc hritt müssen zunächst sämtliche Nac hlassverbindlichkeiten ( 1967 Abs. 2 BGB) beglichen werden. An dieser Stelle sind auc h Vermächtnis- und Pflic htteilsansprüche zu erfüllen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass ein Erbe wirtschaftlich für mehr Nachlassverbindlichkeiten einstehen muss, als dies seiner Erbquote entspricht 4. Die Erben sind zwar auch nach der Teilung noc h Gesamtsc huldner; wird aber ein Erbe nac h der Teilung insolvent, kann der Anspruc h aus Gesamtsc huldnerausgleich meist nicht mehr durc hgesetzt werden. Wurde der Erbteil bereits veräußert, steht dem ausgleichsberechtigten Miterben keine Vollstreckungsmasse zur Verfügung. Nach der Teilung des Nac hlasses haben die Gläubiger auc h Zugriff auf das Eigenvermögen der Erben ( 2059, 2060 BGB). Dieser Durchgriff soll aber erst dann möglich sein, wenn der Erbe zunächst die Möglichkeit hatte, die Gläubiger aus dem Nachlass zu befriedigen. Können Nachlassverbindlichkeiten nic ht beglichen werden, da nicht genug liquide Mittel im Nachlass sind, muss ein Teil der Erbmasse bereits in diesem ersten Schritt jedenfalls teilweise versilbert werden, um die Nachlassverbindlic hkeiten erfüllen zu können. Jeder Miterbe kann auch über 2042 Abs. 2, 755 BGB verlangen, dass Verbindlichkeiten, die keine Nachlassverbindlic hkeiten sind, aus dem Nac hlass beglichen werden. Letztlic h dürfte es sich größtenteils um Nachlasserbenschulden 5, also Verbindlichkeiten, die der Erbe bei der Verwaltung des Nachlasses eingeht, handeln. Der Miterbe kann ferner bereits hier über 2042 Abs. 2, 756 BGB erreic hen, dass anwaltzertifikat.de/ /azoprod.psml?ac 2/6

3 Forderungen, die er gegen den Nac hlass hat, aus dem Nac hlass beglichen werden. Schuldner und Gläubiger der Forderung müssen Miterben der Erbengemeinsc haft sein und die Forderung muss aufgrund der Zugehörigkeit zur Erbengemeinschaft entstanden sein. Hauptanwendungsfall wird in der Praxis hier der Anspruc h auf Aufwendungsersatz einer Gesc häftsführung ohne Auftrag sein. Sind Verbindlichkeiten streitig oder noc h nic ht fällig, muss eine Rücklage gebildet werden. Ausreichend ist, dass eine Uneinigkeit zwischen den Erben vorliegt. Hierzu gehören aber richtigerweise keine Ausgleichspflichten der Miterben untereinander (str.) 6. Da es sich um Rechnungsposten innerhalb der verteilbaren Masse handelt, tritt die vorbezeichnete Insolvenzproblematik nic ht auf. Sind sämtlic he Nachlassverbindlichkeiten beglichen, muss der Nachlass verteilt werden ( 2042 Abs. 2, BGB). Die Teilung muss in Natur erfolgen. Es ist erforderlic h, dass sich der Nachlass ohne Verminderung seines Wertes in gleic hartige, den Anteilen der Erben entsprechende Teile zerlegen lässt 7. Ist eine Sache oder ein Recht nicht in Natur teilbar, muss es teilbar gemacht werden. Dies geschieht regelmäßig dadurc h, dass es in Geld umgewandelt wird. Können sich die Erben nic ht auf einen Verkauf oder sonstige Verwertung einigen, erfolgt die Umwandlung in Geld zwangsweise. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 8 werden über 180 ZVG teilungsversteigert 9. Sonstige Sac hen werden nac h den Regeln des Pfandverkaufs ( 1235 ff. BGB) in Geld umgewandelt 10. Hier ist zu beachten, dass, während die Zwangsversteigerung nach 180 ZVG sofort eingeleitet werden kann, im Fall des Pfandverkaufs zunächst auf Duldung der Pfandverwertung geklagt werden muss. Befinden sich Forderungen im Nac hlass, werden diese zunäc hst eingezogen ( 754, 2039 BGB). Ist dies nic ht möglic h, muss die Forderung veräußert werden. Schriftstücke, die sic h auf die persönlic hen Verhältnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachlass beziehen, bleiben gemeinschaftlich und werden nicht geteilt ( 2047 Abs. 2 BGB) 11. Der Erblasser kann mittels Teilungsanordnung ( 2048 BGB) bestimmen, dass einzelne Nachlassgegenstände einem Miterben zu übertragen sind. Es handelt sich um einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben auf Übertragung des Gegenstandes. Der Wert des Gegenstandes wird dem Erben später auf sein Auseinandersetzungsguthaben angerechnet. Wurde kein Testamentsvollstrecker eingesetzt, können sich die Erben durc h einstimmigen Beschluss über die Teilungsanordnung hinwegsetzen. Sperrt sic h ein Miterbe hinsic htlich eines Punktes und kann die Teilungsreife daher nicht herbeigeführt werden, muss dies für den Mandanten erzwungen werden. Das Recht auf Auseinandersetzung erschöpft sich dabei nicht in der Teilung der einzelnen Positionen. Es umfasst vielmehr auch den Anspruch auf Mitwirkung der Erben an der Auseinandersetzung. Ist ein Erbe also nicht bereit, eine Nac hlassverbindlichkeit zu begleichen, kann er darauf verklagt werden. Der eigentlic hen Erbteilungsklage sind daher gegebenenfalls weitere Klagen, die die Teilungsreife herbeiführen, vorzuschalten, wobei streitig ist, ob dies auch innerhalb der Teilungsklage möglich ist. Regelmäßig wird die vorbereitende Klage auf Abgabe einer Willenserklärung, beispielsweise auf Zustimmung zum Pfandverkauf, geric htet sein. Es gilt der besondere Gerichtsstand der Erbschaft ( 26 ZPO). III. Teilungsklage Liegen sämtliche Voraussetzungen vor, kann die Teilung des Nac hlasses im Klageweg angegangen werden, für den neben dem allgemeinen Gerichtsstand auch der Geric htsstand der Erbschaft ( 27 ZPO), also der Wohnort des Erblassers genutzt werden kann. Dies ist jedenfalls dann angezeigt, wenn gegen mehrere Miterben vorgegangen wird, die untersc hiedliche Geric htsstände haben. Die Klage darf lediglic h gegen die Erben geric htet werden, die dem Teilungsplan nicht zustimmen. Der Klage gegen andere Erben fehlt das Rechtsschutzbedürfnis 12. Die Klage ist auf Abgabe einer Willenserklärung zu richten 13. Es muss beantragt werden, den Gegner zu verurteilen, einem vom Kläger vorgelegten Teilungsplan zuzustimmen. Dabei ist der Teilungsplan die Summe der dinglic hen Verträge, die den Nac hlass restlos verteilen. Es darf keine Frage offen bleiben. Richtigerweise darf daher nicht während oder nac h dem Rechtsstreit noc h ein Pfandverkauf oder eine Versteigerung durchzuführen sein. Erst nach dem Pfandverkauf/der Versteigerung stehen die Kosten und der Erlös exakt fest 14. Dies wird dann aber vom Klageantrag nic ht umfasst. anwaltzertifikat.de/ /azoprod.psml?ac 3/6

4 Das Gericht kann dem vom Kläger vorgelegten Teilungsplan nur voll zustimmen oder ihn voll abweisen. Eine Abweic hung vom Teilungsplan ist nicht zulässig, da es sic h nicht um ein Minus, sondern ein Aliud handeln würde. Es muss daher in geeigneten Fällen immer mit Hilfsanträgen gearbeitet werden, damit das Gericht die Klage nicht kosten- und regressträc htig abweisen muss. Ein Schicksal, das dem Großteil der Klagen aus 2042 BGB lediglich deshalb erspart bleibt, da sich die Parteien nach Jahren der Auseinandersetzung vergleic hen. Ferner empfiehlt es sich, auf gerichtliche Hinweise hinzuwirken, um so noch nachträglich Hilfsanträge nachzuschieben. Dem Gericht obliegt in Verfahren nach 2042 BGB auch eine gesteigerte Hinweispflicht. 15 Bleiben nac h den vorbereitenden Prozessen noch Fragen offen, die nicht anderweitig geklärt werden können, sollte zunächst lediglic h eine Feststellungsklage auf Klärung sämtlicher weiterer streitiger Vorfragen der Teilungsklage erhoben werden. Die Rec htsprec hung lässt solche Klagen aus Gründen der Prozessökonomie zu 16, da ansonsten ausufernde Hilfsklageanträge formuliert werden müssten. Klärungsbedürftige Fragen können insbesondere Ausgleic hungsverpflic htungen der Erben untereinander, Streit über den Umfang des Nac hlasses und Herausgabeansprüche gegen einen Miterben sein. Die Möglichkeit einer Leistungsklage aus 2042 BGB steht der Feststellungsklage nic ht entgegen. Der Antrag kann dahin gehend lauten, dass ein bestimmter Gegenstand bei der Auseinandersetzung zu berücksichtigen oder auszugleichen ist 17. Die Klage kann sich auc h darauf richten, dass der Bestand des Nachlasses abschließend festgestellt wird. Noch offen ist, wie weitreichend der Verzicht auf den Vorrang der Leistungsklage ist. Richtigerweise sollten lediglic h die Positionen umfasst sein, die nicht mittels anderweitiger Klagen geklärt werden können. Lediglich hier wäre die Stellung von Hilfsanträgen in der Auseinandersetzungsklage zwingend notwendig. Alle Klagen, die die Umwandlung des Nachlasses in teilbare Gegenstände und somit die Verwaltung des Nachlasses betreffen, müssen richtigerweise als Leistungsklage geführt werden. Eine gegenständliche oder persönliche Teilauseinandersetzung ist grundsätzlic h nur mit Zustimmung aller Erben möglic h. Eine seltene Ausnahme für die gegenständlic he Teilauseinandersetzung kann dann gelten, wenn Nachlassverbindlichkeiten nicht mehr bestehen und berechtigte Belange einzelner Erben nicht entgegenstehen 18. Eine personelle Teilauseinandersetzung ist dagegen gegen den Willen eines Erben nicht möglich 19. Das OLG Frankfurt ist unrichtigerweise der Auffassung, dass mit der Zustimmungsklage direkt auf Zahlung geklagt werden könne, wenn diese sich unmittelbar aus einer Teilungsanordnung des Erblassers ergibt und gesichert ist, dass die Nac hlassverbindlichkeiten auf jeden Fall bedient werden können 20. Der vermeintliche Streit, ob der Nachlass teilungsreif sein müsse, reduziert sich auf die Frage, ob die Klage zulässig ist, wenn über den Umfang des Nac hlasses noch Streit herrsc ht, insbesondere der Beklagte vom Kläger Auskunft mit der Widerklage begehrt. Richtigerweise ist die Zugehörigkeit bekannter Gegenstände zum Nac hlass im Rahmen des Teilungsprozesses zu klären, verhindert also die Begründetheit der Klage nicht. Der Kläger stellt zweckmäßigerweise für diesen Fall Hilfsanträge, soweit aber nic ht alle Nachlassgegenstände bekannt sind und der Bestand des Nachlasses erst im Wege eines Auskunftsanspruc hs in Erfahrung gebrac ht werden muss, ist der Auseinandersetzungsantrag als zurzeit unbegründet abzuweisen, denn der Auskunftsanspruch kann nur in einem gesonderten Verfahren verfolgt und vor allem vollstrec kt werden. 21 IV. Gegenrechte des Beklagten Der Beklagte einer Auseinandersetzungsklage ist dem Kläger allerdings nicht schutzlos ausgeliefert. Er kann zahlreiche Gegenrechte geltend machen 22. Zunächst ist hier auf die bereits dargelegten Möglichkeiten aus 2042 Abs. 2, 755, 766 BGB hinzuweisen auf Beric htigung der Nachlasserbenschulden und der Forderungen des Miterben gegen den Nachlass. In Betracht kommt insbesondere ein Teilungsverbot des Erblassers. Hier ist zu beac hten, dass eine zeitlich begrenzte Aussc hlussanordnung beim Tod eines Miterben außer Kraft tritt ( 2044 Abs. 1, 750 BGB). Dies gilt allerdings nicht, wenn der Erblasser etwas anderes angeordnet hat, was notfalls durch Auslegung des Testaments ermittelbar ist. Die Teilung ist ebenfalls ausgesc hlossen, wenn die Erben dies vereinbart haben. Das Auseinandersetzungsverbot darf nicht unwirksam sein. Dies kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gegeben sein ( 2044 Abs. 1, 749 Abs. 2 BGB). Häufig wird ein wichtiger anwaltzertifikat.de/ /azoprod.psml?ac 4/6

5 Grund über 1629a BGB in dem Volljährigwerden eines Miterben zu sehen sein. Nach 1629a BGB hat das volljährig gewordene Kind die Möglichkeit, die Haftung für Verbindlichkeiten, die durc h einen in der Zeit der Minderjährigkeit eingetretenen Erwerb von Todes wegen begründet wurden, auf den Bestand desjenigen Vermögens zu besc hränken, das im Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit vorhanden ist. Um dieses Ziel zu erreic hen, muss der volljährig gewordene Miterbe innerhalb von drei Monaten seit Eintritt der Volljährigkeit die Auseinandersetzung des Nac hlasses verlangen können. In 2043 BGB wird der Aufsc hub der Auseinandersetzung angeordnet, wenn die Geburt eines Miterben zu erwarten ist, ein noch offener Antrag über eine Annahme an Kindes statt oder eine noc h ausstehende Genehmigung einer vom Erblasser erric hteten Stiftung nic ht geklärt sind. Hier fehlt noc h ein Erbe. Eine gleic hwohl durchgeführte Auseinandersetzung ist schwebend unwirksam. Eine analoge Anwendung der Norm auf Verschollene scheidet allerdings aus 23. Sc hließlich kann jeder Miterbe den Aufsc hub der Auseinandersetzung verlangen, bis ein Gläubigeraufgebotsverfahren abgeschlossen ist ( 2045 BGB). Dies rührt daher, dass gemäß 2046 BGB vor der Erbteilung die Nac hlassverbindlichkeiten zu erfüllen sind. Solange diese aber noch nicht zuverlässig bekannt sind, können die Erben diese Verpflichtung nicht abschließend erfüllen. Ist eine Klage auf Auseinandersetzung bereits eingereicht, wird das Verfahren bis zum Abschluss des Aufgebotsverfahrens analog 148 ZPO ausgesetzt 24. C. D. Auswirkungen für die Praxis Obwohl die dreijährige Verjährungsfrist jetzt auch im Erbrec ht der Grundsatz ist, kommt es im Bezug auf die Auseinandersetzung nic ht zu Änderungen. Wie bisher unterliegt der Anspruch auf Auseinandersetzung der Gemeinschaft nicht der Verjährung ( 2042 Abs. 2, 758 BGB). Literaturempfehlungen Rißmann, Die Erbengemeinsc haft, 7 und 8. Krug, Die Erbteilungsklage, ErbR 2008, 62. Fußnoten 1) 2) 3) 4) 5) 6) 7) 8) 9) Krug, ErbR 2008, 62. Ab dem wird über das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts auf die dreijährige Regelverjährung umgestellt. Rißmann, Die Erbengemeinschaft, 7 Rn. 14; Klagemuster, 8 Rn. 38 ff. Rißmann, Die Erbengemeinschaft, 7 Rn. 37. Damrau, Praxiskommentar Erbrecht, 1967 Rn. 26. Rißmann, Die Erbengemeinschaft, 7 Rn. 44, m.w.n. Krug, ErbR 2008, 62, 66. Z.B. Erbbaurechte, Schiffe, Schiffsbauwerke, Luftfahrzeuge. Umfassend Kogel, Sonderheft Familienrechtsberater Angriffs- und Verteidigungsstrategien bei der Teilungsversteigerung des Einfamilienheims ; Kiderlen, ErbR 2008, ) Umfassend Damrau, ZEV 2008, ) ABC der Nachlassgegenstände bei Rißmann, Die Erbengemeinschaft, 7 Rn ) Heldrich in: MünchKomm BGB, 2042 Rn ) OLG Düsseldorf, Beschl. v W 39/99 - FamRZ 2000, 1049; Schütte anwaltzertifikat.de/ /azoprod.psml?ac 5/6

6 14) BGH, Beschl. v VI ZB 27/88 - NJW 1989, 1156; OLG Koblenz, Urt. v UF 663/04 - FamRZ 2006, 40 für die vergleichbare Gütergemeinschaft; Krug, ErbR 2008, 62, 67 a.a. OLG Köln, Beschl. v W 28/96 - OLGR Köln 1996, ) BGH, Urt. v IVa ZR 87/82 - NJW 1985, ) 17) Lohmann in: Bamberger/Roth, BGB, 2042 Rn ) BGH, Urt. v IVa ZR 87/82 - NJW 1985, 51, ) Schütte in: jurispk-bgb, 2042 Rn ) OLG Frankfurt, Urt. v U 106/75 - NJW 1977, ) in: jurispk-bgb, 2042 Rn. 42. BGH, Urt. v IV ZR 104/89 - FamRZ 1990, 1112 = NJW-RR 1990, 1220; OLG Hamm, Urt. v U 119/93 - OLGR Hamm 1994, 152; Muster bei Rißmann, Die Erbengemeinschaft, 8 Rn. 36. Heldrich in: MünchKomm BGB, 2042 Rn. 59; Werner in: Staudinger, BGB, 2042 Rn. 41; Wolf in: Soergel, BGB, 2042 Rn. 20; Lohmann in: Bamberger/Roth, BGB, 2042 Rn ) Umfangreiche Übersicht bei Bonefeld/Kroiß/Tanck, Der Erbprozess, Rn ) Werner in: Staudinger, BGB, 2043 Rn ) Rißmann, Die Erbengemeinschaft, 7 Rn. 23. juris GmbH anwaltzertifikat.de/ /azoprod.psml?ac 6/6

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