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1 Zusammenfassung der Berichte und Beschlüsse vom Seite 1/16 Fachredaktion AutiSta Zusammenfassung der Berichte und Beschlüsse vom Stand AutiSta 9.61 Die Version AutiSta 9.61 nimmt in der Abteilung Lebenspartnerschaftsregister einige der Änderungen des PStRÄndG vorweg, die zum in Kraft treten werden. Als Beispiel dafür wurde der Bereich LS vorgestellt. Dort werden die Aufhebung der Leben s- partnerschaft und der Tod des ersten Lebenspartners bearbeitet, wenn die Lebenspar t- nerschaft noch besteht, nicht jedoch der Tod nach Auflösung. Alle anderen Bereiche von AutiSta sind unverändert und entsprechen dem heute noch aktuellen Rechtsstand. 2. Anstehende Änderungen von Gesetzen und Standards 2.1. PStRÄndG Das PStRÄndG soll spätestens Anfang Mai veröffentlicht werden (ist am 14. Mai veröffentlicht worden). Die wesentlichen Änderungen, die das Fachverfahren und das Register betreffen, sind die Änderungen der 16 und 27 PStG, sowie die 58 ff. PStV und deren Anlagen 5 bis 8. Die Vorschriften, die direkt mit der Veröffentlichung in Kraft treten, sind solche, die nicht im Fachverfahren zu berücksichtigen sind. So wird zum Beispiel die Bescheinigung nach Anlage 13 PStV nicht im Fachverfahren sondern im Formularserver angeboten (mit und ohne Adler) XPSR Version 1.5 Die Schnittstelle zwischen Fachverfahren und elektronischen Registern, die ursprün g- lich im Auftrag des Verlags von der THM (früher FH Gießen) entwickelt und fünf Jahre dort gepflegt wurde, ist am in den XÖV-Standard XPSR überführt worden. Die Version, die noch nicht in ihrer endgültigen Fassung veröffentlicht worden ist, soll zum produktiv gesetzt werden. Der Standard wird von der KoSIT betrieben. XPSR 1.5 weist noch zwei wichtige offene Punkte aus, nämlich die Stilllegung von Einträgen und den Umgang mit Sperrvermerken in zentralen Registern. Die Einführung des Standards XPSR, der auf der bisherigen Schnittstelle aufsetzt und auf die Arbeit im Standesamt keine Auswirkungen hat, bedeutet, dass sowohl das Register- als auch das Fachverfahren daran angepasst werden müssen. Dabei sind die Aufwendungen im Registerverfahren aus oben beschriebenem Grund überschaubar und trotz der kurzen Zeit implementierbar. Im Fachverfahren hingegen ist der Aufwand der Anpassung wesentlich umfangreicher. Nach 11 Abs. 4 PStV kann der Standard XPSR für verbindlich erklärt werden, was bedeutet, dass er de facto verbindlich ist. Flexible, kurzfristige Änderungen, wie sie bis-

2 Zusammenfassung der Berichte und Beschlüsse vom Seite 2/16 lang bei Bedarf durchgeführt werden konnten, sind von nun an nicht mehr möglich. Es gilt immer das Betriebskonzept des Standards, und das heißt 24 Monate vom Änderungsantrag bis zur Produktivsetzung Bevölkerungsstatistikgesetz Mit dem neuen BevStatG, das am 13. April noch nicht aber inzwischen veröffentlicht ist und am in Kraft treten soll, werden auch die Mitteilungen an die Statistik nach dem Standard XPersonenstand versendet. Empfänger sind die südlichen und die nördlichen Bundesländer. Inhaltlich ändern sich die Mitteilungen im Ehe- und Lebenspartnerschaftsbereich in der Art, dass keine Daten mehr zusätzlich erhoben werden müssen, und für Geburten und Sterbefälle weniger Daten als bisher Termine des Inkrafttretens Die Termine des Inkrafttretens der Gesetze und der Veröffentlichungen der XStandards, die als nächstes zu beachten sind überschneiden sich zu den Auswirkungen auf AutiSta 10 siehe unter Punkt 7. Die Übergangsfrist nach 75 PStG läuft am ab. Von diesem Zeitpunkt an gibt es keine Übergangsbeurkundungen mehr. 3. Änderungen der Anlage 1 PStV Auswirkungen auf das Fachverfahren Mit dem PStRÄndG ist auch die Anlage 1 PStV konsolidiert und auf dieser Basis (im Vorgriff) die epr-schnittstelle XPSR angepasst worden. Damit ergeben sich stabile Voraussetzungen, auf denen wir nun das Fachverfahren auch technisch aufsetzen können. Das bedeutet, dass jetzt auch für das Fachverfahren eine neue Maschine entwickelt werden konnte, die überall XML-Daten verarbeitet und dadurch dem System mehr Sicherheit gibt und mehr Transparenz verleiht. Das bedeutet aber auch, dass in den Standesä m- tern ein neues Programm eingesetzt wird, das gründlich getestet werden muss. Dazu ein Beispiel: Die Visualisierung der Register, die sich bisher der Technologie der Formularerstellung bediente (das heißt PDFs, die vom Programm ausgefüllt wurden), wird ab AutiSta 10 aus den XML-Daten heraus erzeugt. Damit wird in Zukunft die (weitgehende) Übereinstimmung der XML-Daten mit der Visualisierung gewährleistet. 4. Personenstandsurkunden 4.1. Anpassung der Leittexte an den Sachverhalt Um bei der Ausstellung von Urkunden die Anpassung der Leittexte an den jeweiligen Sachverhalt erzeugen zu können ( 48 PStV und verschiedene Regelungen der PStG- VwV), wird mit AutiSta 10 eine vergleichbare Methode für die Generierung der Personenstandsurkunden verwendet. Die Werkzeuge, die dazu eingesetzt werden, sehen allerdings nur das Standardformat DIN A4 vor. Die Anpassung dieser Werkzeuge an Sonderformate können mit AutiSta 10 allein aus Zeitgründen nicht realisiert werden.

3 Zusammenfassung der Berichte und Beschlüsse vom Seite 3/16 Mit dem Update AutiSta 10 sind deshalb Urkunden, die im Rahmen der Erstbeurkundung ausgestellt werden, mit der alten Technologie in der Standardausprägung im Stammbuchformat vorgesehen Beschluss der FAV Damit Personenstandsurkunden als echte öffentliche Urkunden von Bürgern, Gerichten, Behörden, Unternehmen u.a. angesehen werden, müssen sie ein einheitliches Layout haben. Derzeit sind etwa 130 Varianten von Urkunden erforderlich, um die Anforderungen des 48 PStV zu erfüllen, davon werden 70 im Fachverfahren angeboten, weitere 60 im Formularserver. Diese Vielfalt führt bereits zu Unsicherheit im Rechtsverkehr und erleichtert zudem Fälschungsversuche. Die Teilnehmer der FAV-Sitzung haben deshalb beschlossen, zu diesem Problem Stellung zu nehmen. Herr Krömer (Standesamtsleiter in Augsburg und Vorsitzender des Fachausschusses des Bundesverbandes) hat sich angeboten, die Stellungnahme vorzubereiten. Zusammen mit konkreten Musterformularen für jedes Register sollen diese Überlegungen, nach Abstimmung in der FAV und möglichst auch im Namen des Bundesverbandes und der Landesverbände, noch vor der PStG-VwV Besprechung mit den Ländern im Juni an das BMI übergeben werden (Anlage). 5. Änderungen im Eheregister Wie mit AutiSta 9.61 schon im Lebenspartnerschaftsregister implementiert, werden mit AutiSta 10 die Änderungen des PStRÄndG in den weiteren relevanten Bereichen berücksichtigt. Gleichzeitig wird der Aufbau der Masken und der Abläufe dem dort entwickelten Schema angepasst: Der Bearbeiter sieht am Bildschirm, was er bearbeitet, und er kann die Eingaben dort beeinflussen, wo es die Vorgangsbearbeitung erforderlich macht. Die Masken und Maskenabläufe entsprechen in der Abteilung Eheregister denen in der Abteilung Lebenspartnerschaften Erklärungen Namensführung Eine Änderung, die es in AutiSta 9.61 noch nicht gibt, betrifft den Komplex der Erklärungen, insbesondere Namenserklärungen, die im Rahmen der Eheschließung abgegeben werden.

4 Zusammenfassung der Berichte und Beschlüsse vom Seite 4/16 Abb. 1 Die Abbildung 1 zeigt die Maske Recht der Namensführung und Erklärungen. Die Ankreuzfelder werden nur noch für die Steuerung auf den Masken und für die Maskenfolge eingesetzt. Die Erklärungstexte selbst werden vom Anwender aus den dafür angebotenen Codet a- bellen ausgewählt und können ohne Einfluss auf das Programm bei Bedarf verändert werden.

5 Zusammenfassung der Berichte und Beschlüsse vom Seite 5/16 Abb. 2 Die Texte werden im Bereich EE für die Niederschrift über die Eheschließung verwendet oder in der gesonderten Erklärung bei Auslandsbeteiligung, die Bestandteil der Niede r- schrift ist. Mit dieser Änderung antworten wir auf viele Fragen im Fachsupport, weil das derzeitige Verfahren, das die Erklärungen aus Daten- und Ankreuzfeldern zusammensetzt, nicht immer intuitiv anwendbar ist und auch nicht immer zum gewünschten Ergebnis führt.

6 Zusammenfassung der Berichte und Beschlüsse vom Seite 6/16 Abb. 3 Auf der Maske Namen nach Eheschließung werden wie schon bisher alle Namen mit Gleich aus den vorangegangenen Masken übernommen. Die Namen werden im Bereich EE als Namen nach der Eheschließung in den Haupteintrag übernommen, das Recht der Namensführung in den Hinweisteil.

7 Zusammenfassung der Berichte und Beschlüsse vom Seite 7/ Neue Masken und Masken, die entfallen Abb. 4 Die Maske Vorgelegte Unterlagen, Nachweise und weitere Angaben hat sich bei der Vorgangsbearbeitung im Lebenspartnerschaftsregister bereits bewährt. Für die Nachrichten an die Bevölkerungsstatistik werden nur Daten verwendet, die im Rahmen der Anmeldung der Eheschließung bereits erhoben wurden. Eine spezielle Maske für die Statistik ist deshalb hier wie auch für die Lebenspartnerschaften nicht mehr erforderlich Folgebeurkundungen Eine wesentliche Erleichterung des Änderungsgesetzes betrifft die Folgebeurkundung im Eheregister: Ist die Ehe durch Scheidung oder Tod eines Ehegatten aufgelöst, werden nur noch Folgebeurkundungen über Namensänderungen der nun nicht mehr miteinander verheirateten Ehegatten eingetragen. Das Gleiche gilt für das Lebenspartnerschaftsregister, wo schon mit AutiSta 9.61 so verfahren wird.

8 Zusammenfassung der Berichte und Beschlüsse vom Seite 8/16 Abb. 5 Die Auflösung der Ehe ( 16 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PStG) wird im Bereich ES bearbeitet, der Bereich ET entfällt. 6. Änderungen im Geburtenregister Unabhängig von den allgemeinen Veränderungen auf den Masken und den Maskenfolgen und zusätzlich zu den rechtlichen Anforderungen sind für das Geburtenregister weitere Änderungen vorgesehen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit Im Bereich GE wird der Hinweis auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für das Kind nur noch berücksichtigt, wenn die Beurkundung zurückgestellt wurde, bis die Antwort der Ausländerbehörde vorliegt.

9 Zusammenfassung der Berichte und Beschlüsse vom Seite 9/16 Abb. 6 Ist die Geburt beurkundet worden, bevor die Antwort der Ausländerbehörde vorliegt, wird der Hinweis nach 4 Abs. 3 StAG im Bereich GH als Fortführung bearbeitet. Für die dann erforderlichen Mitteilungen werden die entsprechenden Masken eingefügt, und im Druckdialog die entsprechenden Druckaufrufe. Zur Erledigung von Mitteilungspflichten in GH werden Daten benötigt, die in GE erfasst worden sind, z.b. die Wohnanschrift der Eltern. Die Übernahme dieser Daten aus dem Bereich GE in den Bereich GH ist mit einem späteren Update vorgesehen Ergänzungen im Bereich GH Nach der Ergänzung der Anlage 1 PStV (Nr bis 1965) wird in GH außerdem die Todeserklärung des Kindes berücksichtigt: Berichtigung eines Hinweises Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit Eheschließung der Eltern Testamentsverzeichnisnummer Eheschließung des Kindes Begründung der Lebenspartnerschaft des Kindes Kind des Kindes Tod des Kindes Todesfeststellung des Kindes Aufhebung der Todesfeststellung

10 Zusammenfassung der Berichte und Beschlüsse vom Seite 10/ Statistik Abb. 7 Nur im Geburtenbereich werden für die Mitteilungen an die Bevölkerungsstatistik zusätzliche Daten erhoben. Diese Daten werden auf einer eigenen Maske zusammengefasst. Neu ist bei Mehrlingsgeburten die Frage nach der Eintragsnummer des zuvor beurkundeten Mehrlings. Nicht mehr mitzuteilen sind die Angaben über die Religionszugehörigkeit und die B e- freiung von der Meldepflicht für die Eltern Anlass der Beurkundung in der Abteilung Geburtenregister Die Codetabelle Anlass Beurkundung wurde einerseits ergänzt für die Fälle der Nacherfassung, anderseits gestrafft, weil die Codes zu feingranular differenziert worden waren. Beispiel Namensänderung Altfälle Neubestimmung des Namens des Kindes Art Abs. 4 EGBGB Erteilung des Namens durch den Ehemann der Mutter 1618, vorher 1706 BGB a. F. Erteilung des Namens durch den Vater 1618 BGB a. F. Erteilung des Namens durch Verfügung des Vormundschaftsgerichts Art NEhelG

11 Zusammenfassung der Berichte und Beschlüsse vom Seite 11/16 Namenserteilung an den überlebenden Elternteil 1740g BGB a. F. Annahme eines Hofnamens 27, 28 Reichserbhofgesetz Hinzufügung des früheren Familiennamens 1758 BGB a. F. Erteilung des Namens durch den Erziehungsberechtigten Änderung des Namens des Kindes 65 FGB-DDR Art. 77 Verfassung-DDR In der Codetabelle wird in einer extra Spalte angezeigt, welche Rechtsgrundlagen mit einem Anlass abgedeckt sind Neuer Bereich GN Abb. 8 Für die Nachbeurkundungen wird ein eigener Bereich GN zur besseren Abgrenzung eingerichtet. Im Geburtenregister gibt es im Wesentlichen zwei Szenarien für Nachbeurkundungen, nämlich die zeitnahe Nachbeurkundung eines deutschen Kindes, das aus unterschiedlichen Gründen im Ausland geboren wurde, und die Geburt eines bislang ausländischen Kindes, das erst durch Adoption deutsch geworden ist. Die letzteren Fälle scheinen in der standesamtlichen Praxis zu dominieren. Da die Vorgangsbearbeitung in diesen Fällen anders abläuft als bei der Beurkundung eines im Ausland geborenen Kindes deutscher Eltern, wird auf der Eingangsmaske mit dem Steuerfeld nach Adoption im Ausland zwischen den beiden Konstellationen unterschieden.

12 Zusammenfassung der Berichte und Beschlüsse vom Seite 12/16 7. Weitere fachliche und technische Änderungen mit AutiSta 10 Mit AutiSta 10 wird auch das Sterberegister an die neue Technik angepasst. Inhaltliche Änderungen sind wahrscheinlich nicht vorzusehen. Aber auch in dieser Abteilung wird, der Einheitlichkeit wegen, ein Bereich SN für die Nachbeurkundung eingerichtet. 8. XPersonenstand Elektronische Nachrichten mit AutiSta 10 Mit AutiSta 10 werden alle Mitteilungen an andere Standesämter einschließlich S tandesamt I in Berlin (ODiS) auf XPersonenstandsnachrichten umgestellt. Für Standesämter, die noch schriftlich versenden, ist nur noch der Ausdruck der Visualisierung der elektronischen Nachrichten vorgesehen. Das gleiche Verfahren wird in Zukunft für alle anderen elektronischen Nachrichten eingesetzt. Mit AutiSta 10 werden auch alle Mitteilungen an die Meldebehörde implementiert, sowie die Nachrichten an das ZTR, alle mit XPersonenstand Version 1.5; ebenso die Mitteilungen an die Bevölkerungsstatistik nach dem neuen BevStatG Abgrenzung Erst mit dem nächsten Update im November 2014 werden die Anfragen an die Ausländerbehörde implementiert, und eventuell noch später die Nachrichten nach Bericht i- gungen eines Eintrags. Sie werden von AutiSta zunächst noch konventionell versendet Organisatorische Anforderungen im Standesamt In Zusammenhang mit den elektronischen Mitteilungen weisen wir auf eine neue o r- ganisatorische Anforderung im Standesamt hin: Wenn Nachrichten aus einem in der Regel technischen Grund nicht versendbar sind, wird das nur auf dem AutiSta-Server sichtbar. Dort muss ein mit der Verwaltung der Mitteilungen beauftragter Mitarbeiter des Standesamts täglich prüfen, ob technische Probleme aufgetreten sind (der Empfänger ist im DVDV nicht erreichbar, der XTA- oder XPA-Adapter ist falsch konfiguriert, die Zertifikate sind abgelaufen, die Standesamtsnummer des Empfängers ist falsch usw.). Nach der Fehleranalyse führt der Mitteilungsverwalter die konventionelle Übersendung der nicht elektronisch versendeten Nachrichten durch, indem er sie einzeln über Adobe ausdruckt, in einen Fensterfeldumschlag eintütet und in den Postausgang gibt. A n- schließend setzt er im Postausgang den Status auf gesendet Standesamtsnummer und Ortsbuch Für die Versendung elektronischer Nachrichten nach XPersonenstand ist die Behördennummer des absendenden Standesamts erforderlich, die des empfangenden Standesamts und soll die Nachricht elektronisch verarbeitet werden, die Behördennummer des Standesamts, das den Eintrag errichtet hat.

13 Zusammenfassung der Berichte und Beschlüsse vom Seite 13/16 Mitteilung der Eheschließung zum Geburtseintrag eines Ehegatten Absender Behörde, Behördennummer Standesamt Mitte in Frankfurt am Main, PLZ, Ort Frankfurt am Main Datum Ansprechpartner Herr Tryba Telefon, Telefax , Empfänger Behörde, Behördennummer Standesamt Kelkheim (Taunus), Fortzuführender Eintrag Behörde, Behördennummer Standesamt Kelkheim (Taunus), Registernummer G 12/2012 Familienname Gasser Geburtsname Vornamen Marie Gegenstand der Nachricht Geburtstag Eheschließungstag Eheschließungsort Frankfurt am Main Behörde, Behördennummer Standesamt Mitte in Frankfurt am Main, Registernummer E 55/2013 Abb. 9 Handelt es sich bei dem fortzuführenden Eintrag um eine Beurkundung eines verwalt e- ten Standesamts, ist entsprechend dessen Standesamtsnummer anzugeben. 9. Auslieferung von AutiSta Verschiebung des Termins Wegen der Gleichzeitigkeit komplexer Änderungen in unter Punkt 2 beschriebenen Komponenten, die alle im Fachverfahren zu berücksichtigen, zu implementieren und zu testen sind, ist der Termin für die Produktivsetzung nicht zu halten, wenn die Programme vor Produktivsetzung sachgerecht getestet werden sollen. Wir werden deshalb das Update an die Betreiber mit einem Verzug von zwei Monaten ausliefern, das heißt statt am am

14 Zusammenfassung der Berichte und Beschlüsse vom Seite 14/ Konformität mit dem Gesetz Wenn zwei Monate über den Tag des Inkrafttretens hinaus AutiSta 9.61 eingesetzt wird, bedeutet das, dass in den Monaten November und Dezember 2013 nicht alle Beurkundungen dem Gesetz entsprechen und auch nicht alle Urkunden, so sie aus dem Fachverfahren und nicht aus dem Formularserver ausgestellt werden. Beispiele: Im Eheregister wird das Geschlecht der Ehegatten erst mit AutiSta 10 erfasst und im Eheregister eingetragen. Die Eheurkunde enthält den Vornamen nach Eheschließung nur dann, wenn er sich geändert hat (Ravinder Singh Peter Ravinder), und erst mit AutiSta 10 grundsätzlich. Das Problem wird derzeit mit den beteiligten Ministerien, den Rechenzentren, die die Verfahren betreiben, und den Betreibern der XStandards beraten Aktueller Stand Nach Beratungen mit den oben genannten Institutionen wurde der Auslieferungstermin neu festgelegt mit dem Ergebnis, dass die Version AutiSta 10 zum 1. November 2013 in den Standesämtern produktiv gesetzt werden kann. Damit ist durchaus ein Risiko für das Fachverfahren verbunden, weil die Zeit für die Umsetzung und zum Test eigentlich zu kurz ist. Damit ist gleichzeitig ein Mehraufwand verbunden, weil die Mitteilungen nach 61 PStV wegen des Inkrafttretens des Bevölkerungsstatistikgesetzes zum für zwei Monate doppelt programmiert werden müssen. 10. Einzelfragen Allgemein Mit AutiSta können, speziell im Sterberegister, Aufgaben für andere Behörden durchgeführt werden, die die Standesbeamten in Personalunion innehaben. Dazu gehören zum Beispiel das Ordnungsamt und die Ausstellung von Bestattungsgenehmigungen und Leichenpässen. Die FAV empfiehlt, diese Funktion beizubehalten, obwohl sie nicht in den Aufgabenbereich des Standesamts fallen Mitteilungen Meldebehörden Mit XPersonenstand ist vorgesehen, dass das Standesamt nach Eintragung der Auflösung der Ehe im Eheregister in der Mitteilung an die Meldebehörde angibt, welchen Familienstand die bisherigen Ehegatten nach der Auflösung der Ehe haben. Es stellt sich die Frage, ob im Fachverfahren in den entsprechenden Bereichen dafür ein Feld Familienstand eingeführt werden soll. Die Teilnehmer sprachen sich mehrheitlich dagegen aus, bei der Beurkundung der Auflösung einer Ehe Daten zu ermitteln (nicht nur nach 62 Abs. 4 PStV zu erheben), die sie für den eigenen Aufgabenbereich nicht benötigen. Sie begründen das zusätzlich damit, dass sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die Eintragung vornehmen, nicht wissen und nicht wissen können, welchen Familienstand die Beteiligten aktuell haben.

15 Zusammenfassung der Berichte und Beschlüsse vom Seite 15/16 Die Fachredaktion spricht sich deshalb für einen Änderungsantrag zu aus. Übe r- gangsweise sollte in einer Handlungsanweisung festgehalten werden, dass der Familienstand nach Auflösung der Ehe mit >nicht bekannt< übermittelt wird IzA für AutiSta 10 Mit der IzA für AutiSta 9.6 wurden die Informationen wesentlich ausführlicher als bisher dargestellt. Die Teilnehmer sprachen sich dafür aus, es auch in Zukunft bei dieser Ausführlichkeit zu belassen Ortsteile Es ist die Frage aufgeworfen worden, wie auf den Urkunden mit den Ortsteilen zu verfahren ist, die jeweils nach Landesrecht für den Ereignisort einzutragen sind. Gibt es Länderregelungen? Die Frage wurde nicht abschließend beantwortet Information über XStandards Auf welchem Wege wird die Standesbeamtenschaft über XStandards (XPersonenstand, XPSR, XInneres usw.) informiert? Mit welcher Tiefe müssen sie die Standards kennen? Sollte die Akademie für Personenstandswesen das Thema aufnehmen? Die Frage blieb unbeantwortet Religionszugehörigkeit Die Religionszugehörigkeit eines Eheschließenden wird nur erfasst, wenn er wünscht, dass sie ins Register eingetragen wird. Ein Ankreuzfeld für den Wunsch zur Eintragung der Religion ist nach übereinstimmender Meinung der Teilnehmer nicht erforderlich Zuweisung in das Feld (Registernummer)Jahr Wäre es besser und praktischer, in dem Feld Jahr der Eintragsnummer an Stelle der Zuweisung aus dem Ereignistag ein Gleich (#) darauf anzubieten? Die automatische Übernahme des Ereignisjahres in das Beurkundungsjahr soll auf jeden Fall beibehalten werden. Für das Standesamt I in Berlin, das mit berechtigten Argumenten eine Änderung wünscht, wird eine Ausnahme vorgesehen Interne Auswertungen Die Auswertungen von AutiSta werden insbesondere zum kommunalen Controlling genutzt. Da leicht vergessen wird, die Auswertung anzustoßen, führen sie zu nachteiligen Ergebnissen für das Standesamt. Nach einstimmiger Meinung der Teilnehmer sollte die Auswertung für die interne Statistik automatisch angestoßen werden, auch bei den Vorgängen, die nicht zu einer Beurkundung führen. Wir versuchen, ein praktikables Konzept zu entwickeln.

16 Zusammenfassung der Berichte und Beschlüsse vom Seite 16/16

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