Ausschuss für Recht, Wirtschaft und Arbeit. Sitzungsdatum öffentlich

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1 Nürnberg TOP: I. Anmeldung Ausschuss für Recht, Wirtschaft und Arbeit Sitzungsdatum öffentlich Betreff: "Standesamt fit für eingetragene Partnerschaften?" Anlagen: Antrag der Stadtratfraktion "Bündnis 90/Die Grünen" vom Antrag der Ausschussgemeinschaft FDP-FW-ÖDP vom Bisherige Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Bericht Abstimmungsergebnis angenommen abgelehnt vertagt/verwiesen Sachverhalt (kurz): Das Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts - PStRG, das am vollständig in Kraft trat, brachte v. a. ein neues Personenstandgesetz - PStG. Danach erfolgt die Begründung und Beurkundung eingetragener Lebenspartnerschaften einschließlich des zugehörigen Anmeldeverfahrens grundsätzlich bei den Standesämtern. Gleichzeitig ergänzte das PStRG das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) jedoch um eine sogenannte "Länderöffnungskausel" ( 23 LPartG). Danach bleiben abweichende landesrechtliche Vorschriften bezüglich der Zuständigkeiten zum Vollzug des LPartG bestehen. Aufgrund des bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Lebendspartnerschaftsgesetzes (AGLPartG) in der bis zum geltenden Fassung ergab sich daher auch über den hinaus die ausschließliche Zuständigkeit der Notare mit Amtssitz in Bayern. Das "neue" Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (AGLPartG) vom , das zum in Kraft trat, nimmt diese abweichende landesrechtliche Zuständigkeit weitgehend zurück. Abgesehen von Übergangsfällen, ist ab dem auch in Bayern das Standesamt die für Anmeldung, Prüfung der Voraussetzungen, Begründung und Beurkundung eingetragener Lebenspartnerschaften zuständige Behörde, 17 Satz 1 i. V. m. 11ff PStG. Alternativ können in Bayern Lebenspartnerschaften auch weiterhin bei einem Notar mit Amtssitz in Bayern begründet werden. Die Anmeldung, die Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung sowie die spätere Beurkundung im Lebenspartnerschaftsregister obliegt jedoch ausschließlich den Standesämtern. Die bayerische Landesnotarkammer gibt zudem die von ihr geführten Lebenspartnerschaftsbücher an die Standesämter am Amtssitz des jeweiligen Notars ab. Die Standesämter führen diese dann als Lebenspartnerschaftsregister fort. Weiteres siehe Beiblatt

2 Beschluss-/Gutachtenvorschlag: entfällt, da Bericht Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Noch offen, weil Gesamtkosten p.a. davon investiv konsumtiv davon Sachkosten Personalkosten Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen sind bereitgestellt: Nein Ja, Betrag Profitcenter: Wenn nein, Deckungsvorschlag: Auswirkungen auf den Stellenplan: Nein Ja, im Umfang von 0,50 Vollkraftstellen Prüfung der Genderrelevanz durchgeführt: Nein Ja Geschlechterrelevante Auswirkungen: Nein Ja, siehe Anlage Abstimmung ist erfolgt mit: Ref. I / OrgA Ref. II / Stk RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen) II. OBM/StN III. Ref VII Nürnberg, Dr. Maly (5000)

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7 Anlage zur Anmeldung für den Ausschuss für Recht, Wirtschaft und Arbeit Die Leitung des Standesamts hat am Mittwochnachmittag, den , eine Besprechung zum Thema Begründung von Lebenspartnerschaften für die betroffenen Standesbeamtinnen und Standesbeamten und weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Standesamts und der Bürgerämter durchgeführt. Dabei wurde v. a. der rechtliche Rahmen anhand eines Beispielfalles des Fachverbandes der bayerischen Standesbeamten, den dieser für die Herbstdienstbesprechung 2009 für alle bayerischen Standesbeamtinnen und Standesbeamten entworfen hat, durchgesprochen. Ferner wurden die Mitarbeiter über die organisatorischen Änderungen informiert (Zuständigkeit des Sachgebiets Eheschließungen für das gesamte Verfahren, Terminvergabe für die Begründung). Die Begründung von Lebenspartnerschaften erfolgt während der üblichen Trauungszeiten (Dienstag bis Freitag in der Zeit von Uhr bis Uhr). Die Termine für Trauungen an Samstagen im Tucherschloss stehen den künftigen Lebenspartnern ebenfalls zu denselben Bedingungen wie den künftigen Ehegatten zur Verfügung. Leider gibt es momentan weder zu dem am in Kraft getretenen Personenstandsgesetz noch zu dem am in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes weitere Ausführungsvorschriften. Von jedem Lebenspartner sind grundsätzlich folgende Unterlagen vorzulegen: - beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch, bei Geburt im Ausland eine Original Geburtsurkunde evtl. mit deutscher Übersetzung eines im Inland beeidigten Übersetzers - Aufenthaltsbescheinigung vom Hauptwohnsitz im Inland sowie - Nachweise über aufgelöste Vorehe(n) bzw. aufgelöste vorherige Partnerschaft(en). Wie bei der Anmeldung der Eheschließung ist auch bei der Anmeldung einer Lebenspartnerschaft bei Auslandsbeteiligung ein zusätzlicher Ledigkeitsnachweis aus dem Heimatstaat des jeweiligen Lebenspartners erforderlich. Ist eine solche Familienstandsbescheinigung der ausländischen Behörden nicht beschaffbar, erfolgt der Nachweis durch eine von dem Betroffenen beim Standesamt abzugebende Versicherung an Eides statt. Ausländische Urkunden bedürfen auch bei der Begründung einer Lebenspartnerschaft der Überbeglaubigung in Form einer Apostille bzw. Legalisation. Urkunden aus so genannten Problemstaaten bedürfen auch der Überprüfung durch die jeweilige deutsche Botschaft, da das Standesamt zur Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft Gewissheit über die Idendität, die Staatsangehörigkeit und den Familienstand haben muss. Zudem soll es hier keine Ungleichbehandlung zu den Eheschließungswilligen geben. Da das PStRG für die Standesämter massive Mehrarbeit brachte, steht das Standesamt Nürnberg derzeit ohnehin wegen der Begutachtung von zusätzlichen Stellen mit dem Organisationsamt in Kontakt. Dabei wurde auch geltend gemacht, dass die neu übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Begründung von Lebenspartnerschaften bei der Bemessung der Personalkapazität zu berücksichtigen sind. Die Internetseite des Standesamtsamts wurde zum mit umfangreichen Informationen zur Begründung einer Lebenspartnerschaft aktuallisiert. Auch der Behördenwegweiser im Foyer des Rathauses Hauptmarkt 18 sowie die Wegweiser in den jeweiligen Stockwerken wurden bzgl. der Lebenspartnerschaft ergänzt. StN hat ferner die Aktuallisierung des online gestellten Schlüssel zum Rathaus in die Wege geleitet. Da die Anmeldung und die Begründung einer Lebenspartnerschaft im Wesentlichen der Eheanmeldung und schließung gleicht, bestanden insoweit keine Umsetzungsprobleme. Bislang wurden bei StN drei Lebenspartnerschaften begründet und eine Ermächtigung für einen Notar zur Begründung einer Partnerschaft ausgestellt. C:\xttmpprod12\ce doc

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