Rechtsgrundlagen PStG -VwV. PStG. A 1.1 Angaben von Namen. 9 Beurkundungsgrundlagen, Prüfungspflicht. 10 Auskunfts- und Nachweispflicht
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- Gerrit Kurzmann
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1 Herzlich Willkommen zur Frühjahrsschulung 2017 Rechtsgrundlagen PStG 9 Beurkundungsgrundlagen, Prüfungspflicht 10 Auskunfts- und Nachweispflicht 18 mündliche oder schriftliche Anzeige 19 Anzeige durch Personen 20 Anzeige durch Einrichtungen PStG -VwV A 1.1 Angaben von Namen A 1.2 Vornamen A 1. 3 Familiennamen BGB Art.10 EGBGB i.v. mit Art.5 EGBGB Art EGBGB 21 Eintragung in das Geburtenregister 22 Fehlende Angaben 23 Zwillings- oder Mehrgeburten 24 Findelkind 25 Personen mit ungewissen Personenstand 27 Folgebeurkundung A 2 A 3 A 4 A 7 A 9 Orts- und Zeitangaben Religion Sprache und Schrift Prüfung der Staatsangehörigkeit Kostenfreiheit 2 1
2 Rechtsgrundlagen PStG - Besonderheiten 43 Namensangleichung nach 47, 48 EGBGB und 94 BVFG 44 Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und Mutterschaft 45 Erklärungen zur Namensführung des Kindes 46 Änderung der Geburtsanzeige 54 Beweiskraft der Personenstandsurkunden und -register 55 Personenstandsurkunden 56 Allgemeine Vorschriften für die Ausstellung von Urkunden 59 Geburtsurkunde 62 Urkundenerteilung 64 Sperrvermerke 68 Mitteilungen an Behörden und Gerichte von Amts wegen PStV 19 Aufbau und Gestaltung der Registereinträge 20 Sicherungsregister 21 Abschluss der Register 23 Namensangabe 31 Lebend-,Tot-, Fehlgeburt 32 Geburten in Fahrzeugen 33 Nachweis bei Anzeige der Geburt 34 Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit 35 Besonderheiten bei Beurkundung 36 Fortführung 57 Mitteilungen 61 Mitteilungen Statistik 62 Besondere Mitteilungen Fall - Beurkundung einer Geburt im Geburtenregister Elke Sommer hat am im Elbe-Elster Klinikum, Krankenhaus Herzberg, Krankenhausstraße 10 um 20:20 Uhr ein Junge und um ein 20:45 Uhr Mädchen geboren. Als Unterlagen wurden neben der Anzeige eine pränatale Anerkennung der Vaterschaft von Paul Kuhn mit Zustimmungserklärung der Mutter und die pränatale Erklärung über die gemeinsame Sorge vorgelegt. Das Standesamt hat diese Geburt zu beurkunden ( 1 Abs. 2 PStG). Welches Standesamt muss beurkunden und was ist zu tun? 2
3 1. Themen: Beurkundung einer Geburt im Geburtenregister Anzeige Prüfung Beurkundung Mitteilung Anzeige mündlich durch Personen schriftlich durch Einrichtungen vorzulegendeunterlagen und Prüfungspflicht des Standesamtes Beurkundung der Geburt - was ist wichtig? Wann und wo wurde daskind geboren? Welchen Namen erhält das Kind? Wer sind die Eltern(Mutter, Vater) Vaterschaftsanerkennung, Zustimmungen Was ist zu beachten? Welche Hinweise sind einzutragen? Hat das Kind die deutschen Staatsangehörigkeit erworben? Welche Mitteilungen nach Beurkundung müssen erfolgen? Welche Urkunden sind auszustellen? 5 2. Themen: Fortführung - Geburtenregister nachträgliche Änderung Erklärung Mitteilung Fortführung Änderung des Personenstandes Prüfungspflicht des Standesbeamten vor Fortführung des Geburtenregisters Mitteilungen nach Änderung des Personenstands 6 3
4 3. Lebendgeburt, Totgeburt, Fehlgeburt 31 PStV Anlage 13 PStV Lebendgeburt 31 Abs. 1 PStV Totgeburt 31 Abs. 2 PStV Fehlgeburt 31 Abs. 3 PStV Anzeigepflicht Beurkundungspflicht Mitteilungspflicht Fortführung Urkundenausstellung Anzeigepflicht Beurkundungspflicht Mitteilungspflicht Fortführung Urkundenausstellung Keine Anzeigepflicht Beurkundungspflicht Mitteilungspflicht Urkundenausstellung Ausnahme, wenn Fehlgeburt Teil einer Mehrgeburt ist 31 Abs. 4 PStV Ausstellung einer Bescheinigung möglich Anlage 13 PStV 4. Anzeige Zuständigkeit - 18 PStG o Standesamt am Ort des Ereignisses Ausnahmen 32 PStV Geburt in Fahrzeugen 37 PStG Geburt auf Seeschiffen mündlich - 19 PStG o sorgeberechtigte Eltern ojede Person die bei der Geburt dabei war oder die von der Geburt Kenntnis hat Anzeigepflicht anderer Personen besteht nur, wenn die sorgeberechtigten Eltern an der Anzeige gehindert sind. schriftlich - 20 PStG oträger der Einrichtung o sonstige Anstalten/ Einrichtungen 4
5 5. Anzeige - Frist Frist Lebendgeburt - binnen einer Woche Totgeburt -spätestens am 3. Werktag nach Geburt 6. Anzeige - Besonderheiten 18 Abs. 2 PStG 23 PStG 24 PStG 25 PStG vertrauliche Geburt 25 Abs. 1 Schwangerschaftskonfliktgesetz auf der Anzeige Pseudonym der Mutter und Vornamen des Kindes Zwillings- und Mehrgeburten jede Geburt ist einzeln anzuzeigen und beurkundet Findelkind Anzeige durch zuständige Verwaltungsbehörde diese legt die Daten für die Beurkundung fest Personen mit ungewissen Personenstand Anzeige durch die zuständige Verwaltungsbehörde diese legt die Daten für die Beurkundung fest 5
6 7. Anzeige vorzulegende Unterlagen 33 PStV 1. Eltern Geburtsurkunden, Eheurkunde, wenn verheiratet Ehe aufgelöst zusätzlich o Eheurkunde mit Auflösungsvermerk oder Scheidungsurteil o Ehemann verstorben - Sterbeurkunde 8. Anzeige vorzulegende Unterlagen 33 PStV 2. Nachweis Identität, Staatsangehörigkeit der Eltern Personalausweis, Identitätskarte Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier Zweifel an der Staatsangehörigkeit o Staatsangehörigkeitsausweis oder o Bescheinigung der Heimatbehörde über die Staatsangehörigkeit 3. zusätzlich bei mündlicher Anzeige Bescheinigung des Geburtshelfers über die erfolgte Geburt 6
7 9. Anzeige vorzulegende Unterlagen 4. weitere Unterlagen Standesbeamter kann weitere Unterlagen verlangen 5. Besonderheit bei der Geburtsbeurkundung 9 PStG 35 PStV fehlen die Nachweise über die Eltern bei der Beurkundung ist ein erläuternder Zusatz aufzunehmen o z.b. Identität nicht geklärt und/oder Namensführung nicht nachgewiesen 10. Prüfung 9 PStG 10 PStG Prüfung der Anzeige Anzeige muss alle Angaben für die Beurkundung enthalten. Anzeigende sind zur Auskunft verpflichtet. Prüfung der Staatsangehörigkeit Staatsangehörigkeit der Eltern ist zu ermitteln Kenntnis erforderlich Abstammung und Namensführung des Kindes 7
8 Fall - Beurkundung einer Geburt im Geburtenregister Zwischenergebnis Schriftliche Anzeige an das Standesamt Herzberg zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt Herzberg, Landkreis Elbe-Elster Anzeige ist schriftlich durch das Elbe-Elster Klinikum, Krankenhaus Herzberg zu übermitteln Mündlich durch die sorgeberechtigten Eltern kann auch mündlich erfolgen, wenn z.b. der Vater bei der Geburt zugegen gewesen ist Die mündliche Anzeige entbindet das Elbe-Elster Klinikum Klinikum aber nicht von der zu fordernden schriftlichen Anzeige 11. Beurkundung 21 PStG Beurkundung eines Personenstandsfalls Geburtenregister gehört zum deutschen Personenstandsverfahrensrecht es gelten die deutschen Formvorschriften PStG PStV PStG-VwV 8
9 12. Beurkundung 21 PStG Allgemein 22 PStG 23 PStG Daten für die Beurkundung sind der schriftlichen Anzeige zu entnehmen Anzeigepflichtige sind zur Auskunft verpflichtet o fehlende Angaben müssen ermittelt werden o bei mündlicher Anzeige werden die Daten der Niederschrift entnommen Berichtigung der schriftlichen Anzeige möglich bei elektronischer Übermittelung der Anzeige, Ausdruck und dann ggf. Berichtigung Mehrlingsgeburten o keine Sondervorschriften o jedes Kind ist einzeln nach Zeitpunkt der Geburt zu beurkunden 13. Datenfelder - allgemeine Geburtenregisterangaben Geburtenregister Name des Standesamtes Standesamtsnummer Art des Registers - G- für Geburten Eintragsnummer und Jahr Haupteintrag Folgebeurkundung Nr. der Folgebeurkundung Art der Folgebeurkundung Datum der Wirksamkeit Hinweise Hinweise nach Beurkundung oder Fortführung Anlass eines Hinweises z.b. Sperrvermerke Ort und Datum der Beurkundung Haupteintrag, Folgebeurkundung Name der Urkundsperson; Funktionsbezeichnung 9
10 13. Beurkundung Inhalt des Geburtenregisters 1. Geburtsname 2. Vorname 3. Geschlecht 4. Tag, Stunde und Minute der Geburt 5. Ort der Geburt mit Straße und Hausnummer 6. Vornamen und Familiennamen der Eltern ggf. Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft 21 PStG Besonderheiten bei totgeborenen Kindern bei der vertraulichen Geburt bei Auslandsbeteiligung o wenn die Identität oder Namensführung der Eltern nicht geklärt ist 14. Beurkundung 21 PStG 22 PStG 23 PStG Vorname/ n werden von den sorgeberechtigten Eltern oder einem Elternteil bestimmt o Sorgeberechtigte sind in der Wahl der Vornamen frei ein oder mehrere Vornamen können bestimmt werden fehlende Angaben zum Vornamen müssen o innerhalb eines Monats angezeigt werden o möglich auch bei jedem Standesamt im Inland 10
11 Fall - Beurkundung einer Geburt im Geburtenregister lt. Anzeige Zwischenergebnis Vornamen: o für das Mädchen Lea o für den Jungen Linus Geschlecht: m und w Geburtstag: Geburtszeit: m = 20:20 Uhr w = 20:45 Uhr Geburtsort: Krankenhaus Herzberg, Krankenhausstraße Beurkundung Welchen Geburtsnamen erhalten die Kinder? a Abs.1 und 2 BGB 21 PStG Die Frage kann nur beantwortet werden, wenn wir wissen wer Eltern der Kinder sind. 11
12 16. Beurkundung Eltern: 1. verheiratet: 1592 Nr. 1 BGB, 1310 BGB, 1311 BGB o gemeinsame Sorge 2. Eltern nicht verheiratet: Mutter: 1591 BGB -Frau, die das Kind geboren hat o alleinige elterliche Sorge Vater: 1592 Nr. 2 BGB, 1593 BGB o Mann, der die Vaterschaft anerkennt o gemeinsame Sorge nur durch Sorgerechtserklärung o Geburt innerhalb 300 Tage nach Tod des Ehemannes 1591 BGB 1592 BGB 21 PStG 44 PStG Fall - Beurkundung einer Geburt im Geburtenregister Eltern lt. Anzeige Zwischenergebnis Mutter: Elke Sommer geb in Hamburg Standesamt Hamburg-Bergedorf Nr. 2003/1991 Vater: Paul Kuhn geb in Erkner Standesamt Erkner Nr. 409/
13 17. Beurkundung Willenserklärung eines Mannes Vater eines Kindes zu sein und Beurkundung bei Geschäftsfähigkeit bei beschränkter Geschäftsfähigkeit bei Geschäftsunfähigkeit 1594 BGB 1596 BGB 1597 BGB 21 PStG 44 PStG Wer kann die Erklärung entgegennehmen? Standesamt, Jugendamt, Notar, Konsularbeamte, Gericht Formerfordernis öffentliche Beurkundung, zustimmungsbedürftig, nicht empfangsbedürftig 17. Beurkundung Widerruf der Vaterschaftsanerkennung Widerruf bei fehlender Wirksamkeit möglich innerhalb eines Jahres öffentliche Beurkundung erforderlich 1597 BGB 21 PStG 44 PStG Wirksamkeit der Anerkennung Anerkennung muss formgültig sein sie ist nicht empfangsbedürftig Vaterschaft eines anderen Mannes darf nicht vorliegen keine Bedingung oder Zeitbestimmung 13
14 17. Beurkundung Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung Sorgeberechtigte und geschäftsfähige Mutter Mutter steht die elterliche Sorge nicht zu o Kind, vertreten durch den Amtsvormund des Jugendamtes Mutter beschränkt geschäftsunfähig Mutter geschäftsunfähig o gesetzlicher Vertreter oder Betreuer benötigen eine gerichtlichen Genehmigung Formerfordernis öffentliche Beurkundung o Standesamt, Jugendamt, Notar, Konsularbeamte, Gericht 1595 BGB 1596 BGB 1597 BGB 21 PStG 44 PStG 18. Beurkundung Unwirksamkeit der Anerkennung, der Zustimmungserklärung, des Widerrufs der Vaterschaftsanerkennung Formerfordernisse fehlen o keine öffentliche Beurkundung o Zustimmungen fehlen 14
15 Fall - Beurkundung einer Geburt im Geburtenregister Anzeige und Prüfung hat ergeben Zwischenergebnis Pränatale Vaterschaftsanerkennung und Zustimmungserklärung sind nach Prüfung formgültig Paul Kuhn ist in das Geburtenregister der Kinder als Vater einzutragen. Pränatale Sorgerechtserklärung liegt vor beurkundet beim Notar in Berlin gemeinsame Sorgerecht besteht den Geburtsnamen der Kinder müssen die Eltern gemeinsam bestimmen. 19. Beurkundung Geburtsnamens des Kindes Familienname bei gemeinsamer Sorge der Eltern 1616 BGB -Ehenamen der Eltern 1617 BGB - Familienname eines Elternteils Familienname bei alleinige Sorge eines Elternteils 1616 BGB 1617 BGB 1617a Abs. 1 und 2 BGB 1617 a Abs. 1 BGB - Familiennamen des Sorgeberechtigten 1617 a Abs. 2 BGB - Namenserteilung des Sorgeberechtigter mit Zustimmung Bei Auslandsbezug ist die Angleichung des Namens der Eltern nach 94 BVFG, Art. 47 oder 48 EGBGB vor Beurkundung möglich. Kind erhält den Namen, den die Eltern nach Angleichung führen. 15
16 20. Beurkundung Bestimmung des Geburtsnamens gem BGB bei getrennter Namensführung der Eltern Bestimmung des Geburtsnamens gem BGB bei getrennter Namensführung der Eltern gemeinsame Sorge Gemeinsame Bestimmung des Geburtsnamens durch die Eltern BGB vor Beurkundung keine besondere Form, sonst öffentliche Beurkundung Fall - Beurkundung einer Geburt im Geburtenregister Namensführung des Kindes Zwischenergebnis. Standesamt hat die Erklärung über die Bestimmung des Geburtsnamens entgegengenommen und beurkundet. Die Kinder sollen als Geburtsnamen den Familiennamen der Mutter erhalten. Geburtsnamen der Kinder wird der Familienname der Mutter Sommer. 16
17 21. Beurkundung Angaben zum Kind Eintragung in das Geburtenregister 1. Vor- und Geburtsname( 21 Nr. PStG) 2. Tag, Ort und Stunde der Geburt ( 21 Nr. 2 PStG) 3. Geschlecht des Kindes ( 21 Nr. 3 PStG) ggf. Religion 4. Vornamen, Familiennamen der Eltern auf Wunsch Religionszugehörigkeit Sonstige Angaben nur bei ausländischen Eltern ggf. Namensführung nicht nachgewiesen, wenn Identität der Eltern nicht geklärt Art der Geburt nur bei Totgeburt Anlage 4 PStV 11 PStV 19 PStV 48 PStV 65 PStV 21. Beurkundung Angaben zu den Eltern Mutter ( 1591 BGB) Familienname ggf. Geburtsname Vornamen ggf. Religion Vater ( 1592 BGB) Familienname ggf. Geburtsname Vornamen ggf. Religion Anlage 4 PStV 21 PStG 11 PStV 19 PStV 48 PStV 65 PStV 17
18 Geburtenregister Ergebnis Haupteintrag Herzberg, G 31/ 2017 Sommer Lea weiblich , 20:45 Uhr Herzberg, Lkr. Elbe-Elster, Kraukenhausstrasse10 Sommer Elke Kuhn Paul römisch-katholisch Herzberg, Geburt 22. Beurkundung Hinweise Angaben zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes Eheschließung der Eltern o Standesamtliche Registrierungsdaten Geburt der Mutter und des Vaters o Standesamtliche Registrierungsdaten Recht der Namensführung o verweist auf das Namensrecht Deutsche Staatsangehörigkeit o nur bei Erwerb nach 4 Abs. 3 StAG 21 Abs. 3 PStG 18
19 23. Beurkundung Hinweisteil Angaben zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes 34 Abs. 3 PStV Eltern oder ein Elternteil besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit Kind erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung Eltern besitzen eine ausländische Staatsangehörigkeit Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gem. 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz Prüfung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit Eltern müssen bei der Anzeige Angaben zum Aufenthalt machen Anfrage und Vorlage des Formblattes an die Ausländerbehörde Anlage 12 PStVzu 34 PStV Geburtenregister Ergebnis Haupteintrag Hinweisteil G 31/ 2017 Hamburg, Standesamt Hamburg-Bergedorf, 2003/ 1991 Erkner Standesamt Erkner 409/ Geburt 19
20 24. Beurkundung Sammelakten 22 PStV zu den Sammelakten werden genommen Geburtsanzeigen, Vater- oder Mutterschaftserklärungen Erklärungen zur Namensführung sonstige Erklärungen, Unterlagen 25. Sicherungsregister 4 PStG ist ein elektronisches Geburtenregister zur Sicherung der Daten (Früher Zweitbuch) ist nach Beurkundung anzulegen Sicherungsregister wird am Ende des Jahres abgeschlossen wird wie das Erstregister fortgeführt 20
21 26. Mitteilungen nach Beurkundung 57 PStV Das Standesamt, dass die Geburt beurkundet hat die Tatsache mitzuteilen: dem Standesamt, das die Geburtseinträge für die Eltern führt der Meldebehörde, dem Familiengericht bei Geburt des Kindes nach Tod des Vaters bei Findelkinder bei Minderjährigen mit unbekanntem Personenstand bei einer vertraulichen Geburt nach 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes Eltern nicht verheiratet dem Jugendamt dem Familiengericht Wenn der Geburtsname des Kindes bei gemeinsamer Sorge nicht innerhalb eines Monats bestimmt wurde dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben bei vertraulicher Geburt 27. Mitteilungen nach Beurkundung Das Standesamt darf zur Erfüllung der nach den Absätzen 1 bis 5 bestehenden Mitteilungspflichten folgende Daten übermitteln: Anlass der Beurkundung, Wirksamkeitsdatum der mitgeteilten Beurkundung, Registrierungsdaten des sendenden Standesamts, Registrierungsdaten der empfangenden Stelle, Geburtsname und Vornamen des Kindes, Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt des Kindes, Geschlecht des Kindes, Staatsangehörigkeit des Kindes bei Erwerb nach 4 Abs.3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der Eltern des Kindes, Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der Eltern des Kindes, Staatsangehörigkeit der Eltern des Kindes. 21
22 28. Mitteilungen nach Beurkundung 61 PStV Für die Statistik- Die zu übermittelnden Daten ergeben sich aus 2 des Gesetzes über die Bevölkerungsstatistik Daten bei Lebend- und bei totgeborenen Kindern Eltern allgemein Eltern verheiratet zusätzlich Tag und Registerstandesamt, Registernummer, Monat und Jahr der Beurkundung, Geschlecht des Kindes Angaben über den Familienstand der Eltern Daten über Geburt der Eltern (Wann, Wo, Staatsangehörigkeit) Anschrift der Eltern Einzel- oder Mehrlingsgeburt, Anzahl der Jungen oder Mädchen Angaben über das wievielte Kind der Mutter, Zahl der totgeborenen Kinder Tag der Eheschließung der Eltern, wievielte in der Ehe geborene Kind, Zahl der totgeborenen Kinder bei Lebendgeburten Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit 29. Personenstandsurkunden begl. Registerausdrucke Geburtsurkunden 54 PStG 55 PStG 59 PStG 48 PStV Formulare nach Anlage 4 und 8 PStV Beweiskraft der Personenstandsregister und -urkunden Personenstandsregister und urkunden haben dieselbe Beweiskraft beweisen die beurkundeten Tatsachen und die darüber gemachten Angaben Nachweis der Unrichtigkeit ist zulässig 22
23 30. Personenstandsurkunden 59 PStG 48 PStV 59 PStG Vorname und Geburtsname Geschlecht Ort und Tag der Geburt 48 PStV Daten auf der Geburtsurkunde können auf Antrag reduziert werden. Vor- und Familienname der Eltern Religionszugehörigkeit des Kindes und der Eltern Bei Registerausdrucken sind Hinweise nur auf Verlangen aufzunehmen. Ort der Ausstellung Unterschrift des Standesbeamten, Siegel 31. Personenstandsurkunden Nr. 9 PStG-VwV Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung des Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg, Gebührenfrei richten sich nach Bundes- oder Landesrecht z.b. Mutterschafts- oder Elterngeld, Kindergeld, Rentenversicherung Gebührenfreiheit besteht auch aufgrund von Internationalen Übereinkommen. Ist die kostenlose Erteilung vorgesehen, geht diese vor Landesrecht. Näheres unter 23
24 32. Fortführung - Geburtenregister 1 PStG Änderung des Personenstands ergibt sich aus dem Familienrecht der anzuwendenden Rechtsordnung, einschließlich des Namens umfasst Daten über Geburt, Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft, Tod familien- und namensrechtlichen Tatsachen 33. Fortführung - Geburtenregister 5 PStG 17 PStV 27 PStG Allgemein Geburtenregister werden 110 Jahre fortgeführt Folgebeurkundungen verändern den Haupteintrag, den Hinweisteil sind fortlaufend zu nummerieren sind zu kennzeichnen, zu signieren und zu speichern Hinweise werden außerhalb des urkundlichen Teils fortgeführt Sachverhalte Vaterschaftseintragung (Anerkennung, gerichtliche Feststellung der Vaterschaft oder Nichtvaterschaft) Namensänderung Änderung der Staatsangehörigkeit des Kindes bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach 4 Abs. 3 StAG Annahme als Kind 24
25 34. Fortführung - Geburtenregister 5 PStG 27 PStG Prüfungspflicht Sachverhalte sind zu ermitteln Beurkundung erfolgt erst, wenn die Prüfung abgeschlossen ist o ggf. Zurückstellung der Beurkundung Vaterschaft 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG gilt für die Eintragung auf seine Geburt wird hingewiesen Mutterschaft mündlichen oder schriftlichen Antrag der Mutter oder des Kindes 34. Fortführung Geburtenregister - Beispiele 5 PStG 27 PStG Annahme als Kind, Aufhebung der Annahme o Mitteilung des Familiengerichts (Mizi) o Beschluss rechtskräftig, Rechtsgrundlagen der Adoption sind dem Beschluss zu entnehmen o Namensänderung des Kindes ( 1757 BGB) zu beachten Namensänderung o Änderung der Namensführung der Eltern oder eines Elternteils, wenn auch das Kind den geänderten Namen führt o öffentlich-rechtlichen Namensänderung Weitere Sachverhalte o nachträgliche Angabe oder die Änderung des Geschlechts des Kindes o rechtliche Zugehörigkeit oder Änderung zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist o Berichtigung des Eintrags 25
26 35. Fortführung - Geburtenregister 64 PStG Sperrvermerke auf Antrag wenn Tatsache vorliegen, die eine Gefährdung darstellen Sperrvermerk wird für 3 Jahre eingetragen o kann erneuert werden Urkunden oder Auskünfte an berechtigte Personen oder Behörden o wenn der Betroffene einwilligt oder o ein Gericht die Ausstellung der Urkunde oder die Einsicht anordnet Sperrvermerk gem. 4 Abs.2 des Zeugenschutz Harmonisierungsgesetzes unterliegen besonderen Vorschriften können nur nach Mitteilung der Zeugenschutzdienststelle gelöscht werden Fortführung Hinweise - Geburtenregister 21 Abs. 3 PStG 62 PStV Eintragung aufgrund von Mitteilung auf die Ehe oder die Lebenspartnerschaft des Kindes, auf die Geburt eines Kindes auf den Tod des Kindes oder eine das Kind betreffende Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit Besonderheiten Mitteilungspflicht des 57 PStVgelten auch für die Entgegennahme von Namenserklärungen bei Nachbeurkundung über Geburt des Kindes im Ausland bei Sperrvermerke, ist die Mitteilung während der Sperre auszusetzen; sie ist nach Aufhebung der Sperre nachzuholen 26
27 37. Auskünfte aus dem Geburtenregister PStG Nutzung Allgemein Ausstellung von Urkunden Einsicht und Durchsicht der Register für wissenschaftliche Zwecke Nutzung des Geburtenregisters jeder der ein Rechtsanspruch hat o Kind, Eltern, bei Annahme Adoptiveltern o Geschwister, Großeltern, Halbgeschwister wenn sie ein rechtliches Interesse nachweisen Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben Gerichte Religionsgemeinschaft, wenn der Betroffene dieser Religion angehört 27
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